Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012.
Der Antragsteller - J... M... K... - ist der Sohn und Erbe von U... K..., die am 19.9.2013 verstarb. U... K... war Eigentümerin des mit zwei Wohngebäuden bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück, für das bisher kein Bebauungsplan existiert, liegt nunmehr im räumlichen Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 18.4.2011 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“. Am 1.7.2011 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Entwurf des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ wurde vom 19.12.2011 bis zum 27.1.2012 öffentlich ausgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in den „E.er Nachrichten“ am 9.12.2011.
Am 23.1.2012 erhob U... K... Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung. Hierbei führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück, das bislang dem reinen Wohnen vorbehalten gewesen sei, erfahre durch die Festsetzung eines Gewerbegebiets eine unzulässige Umqualifizierung, die mit dem Gebietserhaltungsanspruch unvereinbar sei. Ferner bewirke der Bebauungsplan eine Wertminderung ihres Grundstücks. Weiter sei das Grundstück nunmehr einem deutlich höheren Schwerlastverkehr ausgesetzt. Die Festsetzung von Immissionskontingenten begegne rechtlichen Bedenken. Die Umsetzung des Bebauungsplans gestatte die Errichtung sehr hoher gewerblicher Baukörper. Diese erwiesen sich als rücksichtslos und führten überdies zu einer Veränderung des Kleinklimas und des bislang gewährleisteten Luftaustausches.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 23.4.2012 den Bebauungsplan als Satzung, deren Ausfertigung am 4.5.2012 erfolgte. Der Satzungsbeschluss wurde am 11.5.2012 in den „E.er Nachrichten“ ortsüblich bekannt gemacht. Am 2.7.2014 wurde der Bebauungsplan mit einem ergänzten Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit bezüglich der DIN 45691 erneut ausgefertigt und am 4.7.2014 in den „E.er Nachrichten“ mit dem Vermerk ortsüblich bekanntgemacht, dass er rückwirkend zum 11.5.2012 in Kraft tritt.
Der Bebauungsplan, der aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen besteht, setzt für das östlich der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) gelegene Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe1) fest. Westlich der R.-W.-Straße setzt der Bebauungsplan ein weiteres eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe2), südlich hieran ein Gewerbegebiet (GE3) und südlich daran anschließend ein Industriegebiet (GI4 und GI5) fest.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis erteilte der Deutschen S.........-... GmbH am 27.9.2012 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Produktions- und eines Servicegebäudes nebst 52 Stellplätzen auf dem im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstück Flst.-Nr. .... Nach dem genehmigten Lageplan sollen im Bereich des GEe2 die genannten Stellplätze und im Bereich des GE3 das Produktions- und das Servicegebäude errichtet werden. Über die hiergegen erhobene Klage ist noch nicht entscheiden. Ferner erteilte das Landratsamt der beigeladenen R...... GmbH & Co. KG am 3.7.2013 eine Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 4072, 4074, 4074/1 und 4075/2. Diese Grundstücke liegen - teilweise - im Bereich des GEe1. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist ebenfalls noch nicht entschieden.
Die Mutter des Antragstellers hat am 11.6.2012 das Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ eingeleitet. Nach deren Tod hat der Antragsteller den Rechtsstreit aufgenommen.
Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan setze für sein Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Die Nutzung dieses Areals sei jedoch seit Jahrzehnten ausschließlich dem reinen Wohnen vorbehalten. Nördlich seines Grundstücks befinde sich jenseits der Leonie-Wild-Straße Wohnbebauung. Es gelte dort der Bebauungsplan „Justus-von-Liebig-Straße“, der die Wohnbebauung in dem parallel zu dieser Straße liegenden „Wingertspfad“ als allgemeines Wohngebiet festsetze. Westlich des Grundstücks lägen Grünflächen. Südlich seines Grundstücks in Richtung Gemarkung Heidelberg bzw. Autobahn befänden sich die Betriebsgebäude und Stellplätze der Firma W... Aufgrund der Entfernung zu jenem baulichen Bestand gingen hiervon bislang keine maßgeblichen Einwirkungen oder Belästigungen auf sein Grundstück aus. Es treffe nicht zu, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt werde, wohingegen seine Wohnnutzung als Fremdkörper auszublenden sei. Die Auffassung des Senats in seinen Entscheidungen vom 10.3.2010 - 3 S 2627/08 - und vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - sei unzutreffend. Sein Grundstück weise vielmehr im Hinblick auf die Grundstücke im gegenüberliegenden Wohngebiet „Wingertspfad“ eine vergleichbare Gebietsqualität auf und habe nicht die Gebietsqualität eines Gewerbegebiets. Die Überplanung seines Wohngrundstücks und die damit verbundene planungsrechtliche Herabstufung zum Gewerbegebiet führe zu einer Gebietsveränderung, die seinen Anspruch auf Gebietserhaltung verletze.
10 
Der Bebauungsplan leide an einer fehlerhaften Abwägung. Die Antragsgegnerin habe es versäumt, den vorhandenen baulichen Bestand und dessen Schutzwürdigkeit auf seinem Grundstück näher zu klassifizieren. Stattdessen werde das private Erweiterungsinteresse der Firma W... als maßgebliches abwägungsrelevantes Argument betont, während sein privates Eigentums- und Wohninteresse als untergeordnet gewürdigt werde. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Abwägungsentscheidung seinen Rechten als Eigentümer eines großflächigen Wohngrundstücks erkennbar nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.
11 
Bei der Ausweisung des Gewerbegebiet GEe1 handle es sich um einen Etikettenschwindel. Die Festsetzung habe erkennbar den Zweck, eine niedrigwertige Gemengelage zwischen dem bisherigen baulichen Bestand der Firma W... einerseits und der im Norden angrenzenden Wohnbebauung zu schaffen, um hierdurch insgesamt zugunsten der Firma W... ein höheres Lärmpotenzial rechtlich abzusichern. Mit der Ausweisung eines Gewerbegebiets werde nicht etwa eine gegebene Konfliktsituation entschärft, sondern vielmehr eine solche erst geschaffen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen vermöge an der Verschlechterung der Gebietssituation nichts zu ändern. Im Übrigen sei sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, da nicht geregelt werde, welche „baulichen und sonstigen Anlagen“, die ansonsten unzulässig wären, zulässig sein sollten. Im Übrigen fordere § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO, dass im Rahmen einer Fremdkörperfestsetzung „die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben“ müsse. Da im konkreten Falle außer der Wohnbebauung auf seinem Grundstück keine anderweitige Bebauung im Bereich des Planbereichs GEe1 vorhanden sei, könne die Fremdkörperfestsetzung auch in keine entsprechende gesamträumliche Betrachtung einbezogen werden.
12 
Sein Grundstück erfahre aufgrund der künftigen Lage in der Mitte eines Gewerbegebiets, der Konfrontierung mit einem langen und hohen Industriebau und der geplanten Verkehrsausweitung auf der Leonie-Wild-Straße eine Wertminderung, die im Rahmen der Abwägung offensichtlich gänzlich unbeachtet geblieben sei.
13 
Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Unter anderem befänden sich südlich des bisherigen Betriebsgeländes der Firma W... bislang unbebaute Flächen. Ferner bestünden westlich der Kreisstraße weitere bebaubare Flächen. Eine Alternativplanung sei insoweit erkennbar nicht ernsthaft angedacht worden.
14 
Die Geräuschkontingentierung beziehe sich ausdrücklich nur auf die außerhalb des Plangebiets nördlich angrenzenden Grundstücke. Der Schutz der im Gewerbegebiet GEe1 liegenden Wohnnutzung werde nicht als Schutzziel angesprochen. Im Gewerbegebiet GEe1 habe die Antragsgegnerin Emissionskontingente von 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts festgesetzt. Die Berechnungen der Antragsgegnerin hierzu seien rechts- und fachwidrig. Anstatt lediglich Grundstücke außerhalb des Plangebiets zur Berechnung der Beurteilungspegel, Planwerte und Immissionskontingente in ihren Ausrechnungen einzubeziehen, habe sie auch sein Grundstück als Immissionsort IO4 einbezogen. Es bestünden Bedenken, ob die Festsetzung von Emissionskontingenten bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets, in dem bereits Wohnnutzung vorhanden sei, rechtlich zulässig sei. Wohngebäude innerhalb eines Plangebiets könnten nicht berücksichtigt werden, vielmehr müsse ein Nachweis über die zulässigen Immissionen im Einzelfall geführt werden. Die Geräuschkontingentierung eigne sich ferner nur für Gewerbe- und Industriegebiete, nicht z.B. für Mischgebiete. Die potenziellen Immissionsorte würden teilweise höher gestuft, als dies nach Maßgabe der TA Lärm zulässig sei. Die Antragsgegnerin lege frei erfundene eigene Gemengelagewerte als Immissionswerte zugrunde. Bei der Festsetzung der Immissionskontingente nach der DIN 45691 sei auch die Vorbelastung durch die bestehende gewerbliche Nutzung zu berücksichtigen. In dem Lärmgutachten vom 8.3.2012 würden pauschalierte Vorbelastungswerte „erfunden“, statt die tatsächliche Vorbelastung zu ermitteln.
15 
Aus der Planbegründung und dem schalltechnischen Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 ergebe sich, dass der durch die Ausweisung der Gewerbe- bzw. Industriegebiete resultierende zusätzliche Verkehrslärm keiner weiteren Überprüfung unterzogen worden sei. Dem Gutachter hätten keine verlässlichen Angaben vorgelegen, wie viel zusätzlicher Lärm durch das Plangebiet erzeugt werde. In der Planbegründung werde festgehalten, dass die künftigen Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Straßenplanung noch nicht festlägen. Die nunmehrige Erschließungskonzeption beruhe zumindest auf der vorläufigen Beibehaltung der Kreisstraße als Haupterschließungsstraße. Insoweit werde davon ausgegangen, dass eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens auf dieser Straße nicht stattfinde. Um zu dieser durch keinerlei Fakten gestützten Annahme zu gelangen, hätte zumindest die Art des bislang vorhandenen Verkehrs ermittelt werden müssen. Richtigerweise hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich durch die Betriebserweiterung der Firma W... zwangsläufig das Verkehrsaufkommen erhöhe. Diese zusätzliche Lärmbelastung hätte bei der Berechnung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Das Lärmgutachten habe bereits angedeutet, dass die Ansiedlung gewerblicher Betriebe in den Teilbereichen GEe1 und GEe2 mit großem Kundenaufkommen und mit Pkw-Parkiergeräuschen verbunden und ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar sei. Ferner sehe die Plankonzeption vor, dass die an seinem Grundstück vorbeiführende Leonie-Wild-Straße deutlich verbreitert werde und die nach der Planung vorgesehenen Gewerbeflächen in jenem Bereich über diese Straße erschlossen werden sollten. Der hiermit verbundene Zusatzlärm sei in der Lärmberechnung erkennbar nicht enthalten und hätte richtigerweise bei Festsetzung der Emissionskontingente Berücksichtigung finden müssen. Da sein Eckgrundstück einerseits an der Kreisstraße und andererseits an der Leonie-Wild-Straße anschließe, sei er bei der Realisierung der Planung zwangsläufig einer deutlich erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt. Dies sei bei der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden.
16 
Die nach dem Bebauungsplan mögliche Bebauung führe zu einem Wegfall des Luftaustausches. Ferner werde er durch die Abgase infolge des zusätzlichen Verkehrs auf der Kreisstraße erkennbar unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende klimaökologische Stellungnahme vom 22.3.2012 basiere auf Strömungssimulationen mit Windanströmung aus Süden bzw. Norden. Der auf der Basis des Bebauungsplans geplante ca. 200 m lange, teilweise bis zu 40 m hohe geplante Baublock führe dazu, dass der aus Richtung Osten bislang zu seinem Grundstück kommende Wind praktisch gänzlich abgeblockt werde, Winde aus Ost und Südost könnten praktisch nicht mehr auf sein Grundstück gelangen. Im Gutachten sei daher die für sein Grundstück maßgebende Hauptwindrichtung überhaupt nicht berücksichtigt worden.
17 
Die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach dessen Ergänzung sei rechtswidrig. Der Bebauungsplan sei durch zwischenzeitlich ausgesprochene Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen. Es sei insoweit die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei davon ausgegangen, dass im GEe1 ein Großparkplatz ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahme nicht realisierbar sei. In der Begründung zum Bebauungsplan habe das Planungsbüro P... festgehalten, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft. Die mit der Erweiterung der Betriebsgebäude verbundene Verkehrszunahme lasse sich nicht bewältigen.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ der Antragsgegnerin vom 23.4.2012 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.7.2014 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Sie erwidert: Die Umgebung und auch das streitgegenständliche Grundstück des Antragstellers sei nach der Entscheidung des Senats vom 11.3.2010 (- 3 S 2627/08 -) als faktisches Industriegebiet einzustufen. Die Bestandsschutzklausel in Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen sei hinreichend bestimmt. Der bauliche Bestand, der geschützt werden solle, sei in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eingetragen. Die Festsetzung gewähre dem Antragsteller einen weitergehenden Schutz, als es bislang aufgrund der Einordnung seines Grundstücks als faktisches Industriegebiet der Fall gewesen sei.
23 
Der Vorwurf, die Immissionsorte seien falsch gewählt worden, sei unzutreffend. Die Emissionskontingente seien ausschließlich aufgrund der Immissionsorte außerhalb des Plangebiets festgesetzt worden. Der Immissionsort IO4 innerhalb des Plangebiets diene lediglich der Dokumentation, welcher Planwert hier vorliege, gerade weil im Bebauungsplanverfahren die Rechtsvorgängerin des Antragstellers diese Überprüfung verlangt habe. Der Schutz des Immissionsortes IO4 solle gerade nicht über Immissionskontingente erfolgen. Dies zeige Ziff. 2.6 der textlichen Festsetzungen, wonach für schutzwürdige Nutzungen innerhalb der Flächen, für die ein Immissionskontingent festgesetzt sei, die Anforderung der TA Lärm gelten. Der Nachweis, dass am Immissionsort IO4 die Werte der TA Lärm eingehalten würden, könne nur im Rahmen der Baugenehmigung der Anlage erbracht werden.
24 
Eine relevante Zunahme von Verkehrslärm werde nicht stattfinden. Es sei sogar von einer Reduzierung der Lkw-Fahrten auf der öffentlichen Straße auszugehen. Die W...-Werke wollten das Hochregallager gerade deswegen errichten, weil bislang die Fertigware aus Platzmangel in Außenlager gefahren und später zum Beladen der Lkw wieder in das Werk zurück transportiert worden sei. Insofern werde das Hochregallager die bisherigen Lkw-Fahrten reduzieren. Ferner sei dafür Sorge getragen worden, dass die Zu- und Abfahrt, insbesondere durch Lkw, nicht über die Ortsmitte der Antragsgegnerin, sondern aus und in Richtung Süden erfolge. Der Bereich, in dem mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, sei in verkehrslärmtechnischer Hinsicht bei Weitem nicht erreicht und werde auch selbst bei ungünstiger Prognose durch den Bebauungsplan nicht erreicht werden. Eine Verkehrslärmzunahme um 3 dB(A) werde ebenfalls nicht erfolgen.
25 
Der Bebauungsplan leide auch in klimaökologischer Hinsicht an keinem durchgreifenden Fehler. Nach dem Gutachten der Firma Ö... vom 22.3.2012 seien die sich aus dem vorgelegten Planungsentwurf ergebenden klimaökologischen Negativeffekte derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen.
26 
Die Beigeladene beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.
29 
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 - den Antrag von U... K..., den Vollzug des Bebauungsplans bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen, abgelehnt.
30 
Die das Bebauungsplanverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin und die die Baugenehmigung vom 27.9.2012 betreffenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis liegen dem Senat vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
A.
32 
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
I.
33 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 11.6.2012 ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Ein-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, da der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ - erstmals am 11.5.2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde.
II.
34 
Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB prozessual präkludiert. Denn er macht Einwendungen geltend, die er bereits bei der öffentlichen Auslegung erhoben hat. Dies genügt und eröffnet die Möglichkeit, im Normenkontrollverfahren auch zusätzliche Einwendungen geltend zu machen (zu Inhalt und Umfang der Präklusionswirkung vgl. etwa Urt. des Senats v. 2.11.2009 - 3 S 3013/08 - BauR 2010, 252 [Ls]).
III.
35 
Der Antragsteller ist ferner gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
36 
Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das - wie hier - im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Eigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80). Das ist hier der Fall.
IV.
37 
Dem Antragsteller fehlt im vorliegenden Verfahren schließlich auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine vollständige Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans ist bislang nicht erfolgt.
B.
38 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
39 
Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Form- oder Verfahrensmangel.
40 
1. Der angefochtene Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß verkündet. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2.6 enthaltene Bezugnahme auf die DIN 45691 (Geräuschkontingentierung in der Bauleitplanung) genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine solche Verweisung.
41 
a) Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Dies bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Verweist eine Festsetzung - wie vorliegend die textliche Festsetzung Nr. 2.6 - auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber demnach sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503).
42 
Diesen Anforderungen an das Publizitätsgebot entspricht der im Textteil des angefochtenen Bebauungsplans enthaltene Hinweis auf die Bezugsquelle der zitierten Richtlinie. Die Antragsgegnerin hat die im Schreiben des Senats vom 6.6.2014 geäußerten Bedenken zum Anlass genommen, den ursprünglichen Inhalt im Kapitel „Hinweise“ des Bebauungsplans dahingehend zu ergänzen, dass ein Exemplar der DIN 45691 mitsamt dem Bebauungsplan im Rathaus in E. zur Einsichtnahme bereitgehalten wird, womit sichergestellt ist, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Mit diesem ergänzten Hinweis ist der Bebauungsplan vom Bürgermeister erneut ausgefertigt und mit dem Hinweis rückwirkender Inkraftsetzung am 11.5.2014 in den „E.er Nachrichten“ öffentlich bekanntgemacht worden.
43 
b) Der Einwand des Antragstellers, die Voraussetzungen des § 214 Abs. 4 BauGB für eine rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans lägen nicht vor, weil der Plan infolge zwischenzeitlich ausgesprochener Baugenehmigungen inhaltlich nicht mehr umzusetzen sei, greift nicht durch.
44 
Der Antragsteller meint, es seien auf der Basis dieser Baugenehmigungen Änderungen erfolgt, die dazu führten, dass die „Identität des Bebauungsplans“ nicht mehr gegeben sei. Durch die am 3.7.2013 erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung und Umstrukturierung des Mitarbeiterparkplatzes seien insgesamt 170 neue Stellplätze genehmigt und errichtet worden. Das von der Antragsgegnerin beigezogene Planungsbüro sei aber davon ausgegangen, dass im GEe1 gewerbliche Betriebe mit großem Kundenaufkommen, verbunden mit PKW-Parkiergeräuschen ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen nicht realisierbar seien. Die Verkehrsprobleme hätten sich erkennbar verschärft.
45 
Dieses Vorbringen steht einer rückwirkenden Inkraftsetzung des Bebauungsplans nach Durchführung eines die erste fehlerhafte Bekanntgabe heilenden ergänzenden Verfahrens und einer erneuten Bekanntmachung nicht entgegen.
46 
aa) Nach seinem Wortlaut beschränkt § 214 Abs. 4 BauGB die Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, nicht ausdrücklich auf bestimmte (formelle oder materielle) Mängel. Ob sich aus dem Attribut „ergänzend“ eine Begrenzung dahin ergibt, dass ein ergänzendes Verfahren nur punktuelle Nachbesserungen einer ansonsten fehlerfreien Planung ermöglicht, nicht aber zur Behebung von inhaltlich derart gravierenden Fehlern zur Verfügung steht, die das Gesamtkonzept der Planung betreffen und damit die „Identität des Bebauungsplans“ in Frage stellen (so BayVGH, Urt. v. 24.7.2007 - 1 N 07.1624 - BRS 71 Nr. 48 [2007] unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 20.5.2003 - 4 BN 57.02 - NVwZ 2003, 1259; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 20.02 - BVerwGE 119, 54), kann vorliegend dahinstehen. Denn Gegenstand des ergänzenden Verfahrens war allein die Bekanntgabe des Bebauungsplans, nicht aber inhaltliche Änderungen, die die ursprüngliche Planung und damit die „Identität des Bebauungsplans“ berühren können.
47 
bb) Sofern das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass durch die inzwischen erteilten Baugenehmigungen - von denen der Antragsteller offenbar annimmt, dass sie im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen - dieser funktionslos geworden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn die Voraussetzungen für die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans oder auch nur einer Festsetzung liegen erkennbar nicht vor. Hierbei kann schon deshalb unerörtert bleiben, ob die vom Antragsteller angeführte Baugenehmigung tatsächlich im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans im GEe1 steht, weil diese - wie auch die Baugenehmigung vom 27.9.2012 - noch nicht bestandskräftig ist. Denn für die Baugebiete GI1 bis 3 sind noch keine Baugenehmigungen erteilt worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung ihre Funktion verloren haben und deshalb eine Verwirklichung des Plans auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist (BVerwG, Urt. v. 3.12.1998 - 4 CN 3.97 - BVerwGE 108,71; Beschl. v. 21.12.1999 - 4 BN 48.99 - NVwZ-RR 2000, 411).
48 
2. Entgegen den Rügen des Antragstellers leidet der Bebauungsplan nicht an abwägungserheblichen Fehlern bei Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB.
49 
Nach der - als Verfahrensnorm ausgestalteten - Bestimmung des § 2 Abs. 3 BauGB, die auch einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100) in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
50 
a) Bezogen auf das Grundstück des Antragstellers enthält § 2 Abs. 3 BauGB die Verpflichtung, die vorhandenen Nutzungen des Grundstücks des Antragstellers vollständig zu ermitteln und sie in ihrer rechtlichen Bedeutung auch zutreffend zu bewerten. Diese Bestandserhebung gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen sowie um die Schaffung von Beurteilungsgrundlagen bei planungsbedingten Veränderungen der zulässigen Nutzungen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 -10 D 92/08.NE - juris).
51 
Der Antragsteller rügt, die Festsetzung des GEe1 sei mit „§ 9 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 5 und Abs. 10 BauNVO“ unvereinbar oder abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Situation seines Grundstücks und dessen Nutzung unzutreffend eingeordnet habe. Er ist der Auffassung, es erfolge mit der Festsetzung des GEe1 eine planungsrechtliche Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet mit der Folge, dass sein Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde.
52 
Auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch kann sich der Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.8.2012 - 5 S 1444/10 - juris; BayVGH, Urt. v. 3.8.2012 - 15 N 09.1106 - juris). Der Vorwurf des Antragstellers trifft aber unabhängig davon auch aus anderen Gründen nicht zu. Der Senat hat mit Urteil vom 10.3.2010 (- 3 S 2627/08 - BRS 76, Nr. 88 [2010]) entschieden, dass die Umgebung des Grundstücks des Antragstellers als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen sei. Denn die nähere Umgebung werde durch den industriellen Großbetrieb der Firma W... sowie den dazugehörigen bei Schichtbeginn und -ende stark befahrenen Großparkplatz entscheidend geprägt, wohingegen die Wohnnutzung des Antragstellers als Fremdkörper auszublenden sei. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 -, der in dem von der Rechtsvorgängerin des Antragstellers angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO erging, an dieser Einschätzung festgehalten. Der Senat hält die in seinem Urteil vom 10.3.2010 vorgenommene Einstufung nach erneuter Überprüfung auch weiterhin für richtig. Das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Normenkontrollverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
53 
b) Die Antragsgegnerin hat zur Bewältigung der Lärmimmissionen, die infolge der durch die Planung zugelassenen Nutzungen zu erwarten sind, in Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen innerhalb des Plangebiets Emissionskontingente festgesetzt. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
54 
aa) Dies gilt zunächst für das im GEe1 festgesetzte Emissionskontingent von Lek Tag/Nacht = 55/40 dB(A)/m² (vgl. Nutzungsschablone im GEe1). Nach Ziffer 2.6 der textlichen Festsetzungen sind in den Gewerbe- und Industriegebieten nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Schallemissionen die in der Planzeichnung festgesetzten Emissionskontingente (Lek, zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung/m² Grundstücksfläche) nicht überschreiten (Abs. 1). Die Zulässigkeit der Festsetzung von Emissionskontingenten (vormalige Bezeichnung: Immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel) nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als besondere Festsetzung der Art der Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist grundsätzlich anerkannt (BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - NVwZ 1998, 1067; Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 509; BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 - juris; zur Tauglichkeit der DIN 45691 Geräuschkontingentierung als Grundlage zur Festsetzung von Emissionskontingenten und als Kriterium zur Bewältigung von Lärmkonflikten im Planungsverfahren vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.6.2014 - 7 D 98/12.NE - BauR 2014, 1912; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 1.6.2011 - 1 C 11199/10 - juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 10.08.2010 - 1 KN 218/07 - BRS 76 Nr. 26; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Einwendungen werden insoweit auch vom Antragsteller nicht erhoben.
55 
Bei der Festlegung des im GEe1 festgesetzten Emissionskontingents ist das Gutachten des Ingenieurbüros für Bauphysik, Schalltechnischer Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 - Festlegung von Emissionskontingenten - davon ausgegangen, dass entsprechend der Festsetzung in Ziff. 2.1, wonach im GEe1 nur das Wohnen nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne des § 6 BauNVO zulässig sind, die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete von tags 60 d(B)A und nachts von 45 d(B)A bzw. die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005 Teil 1 (Schallschutz im Städtebau) von tags 60 d(B)A und nachts von 50 bzw. 45 d(B)A einzuhalten sind. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein höheres Schutzniveau kann der Antragsteller, dessen Grundstück bislang in einem faktischen Industriegebiet lag, nicht beanspruchen. Durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets (GEe1) mit einem einem Mischgebiet angenäherten Status wird der Antragsteller durch den Bebauungsplan in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht insoweit vielmehr begünstigt.
56 
bb) Die Festsetzung der Emissionskontingente ist auch methodisch nicht zu beanstanden.
57 
Diese festgelegten Immissionswerte, die nicht überschritten werden sollen, werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“ (zur Methode der Emissionskontingente vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekau-sen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Storr, Emmissions-kontingentierung nach DIN 45691 und ihre Anwendung im Geneh-migungsverfahren, Lärmbekämpfung, Bd. 5, 2010, Nr. 5; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - DVBl. 1998, 891; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749). Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Auf der anderen Seite folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Emissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode der Emissionskontingente dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden. Durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Methode und an der auf der Grundlage der festgelegten Immissionswerte erfolgten konkreten Berechnung der Emissionskontingente begründeten, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.
58 
cc) Die Einwendungen des Antragstellers gegen die in den weiteren Baugebieten (GE3 und GI4) des angegriffenen Bebauungsplans festgesetzten Emissionskontingente vermögen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit zu begründen.
59 
Die Rüge des Antragstellers, die Festlegung seines Grundstücks als Immissionsort 4 (IO4) im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Festlegung von Emissionskontingenten im Bebauungsplangebiet vom 8.3.2012 sei fehlerhaft, weil er innerhalb des Plangebiets liege, verkennt, dass diese Vorgehensweise gerade dem Schutz der Wohnnutzung dient (vgl. zu einem vergleichbaren Sachverhalt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -). Der Gutachter Herr Malo hat im Rahmen seiner Erläuterungen in der mündlich Verhandlung zudem klargestellt, dass die Festlegung des genannten Immissionsorts nur deshalb erfolgt sei, um in einer Art Kontrollberechnung zu ermitteln, welche Immissionen am Grundstück des Antragstellers bei der Festlegung der Emissionskontingente zu erwarten seien. Keinesfalls hätten sich die Emissionskontingente durch diesen weiteren Immissionsort erhöht.
60 
dd) Auch der Vorwurf des Antragstellers, bei der Festlegung der Emissionskontingente sei die Vorbelastung lediglich pauschal angesetzt und nicht konkret ermittelt worden, begründet keine Fehlerhaftigkeit der Geräuschkontingentierung.
61 
Der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 geht bei der Bemessung der Vorbelastung von der „auf der sicheren Seite liegenden“ Annahme aus, dass die bestehende gewerbliche Nutzung die geltenden Immissionsrichtwerte ausnütze. Dieser Ansatz ist - entgegen der Stellungnahme von G...- Ingenieur-Büro für Schall- und Schwingschutz, Raumakustik, Bauphysik vom 3.9.2012, auf den der Antragsteller verweist - nicht zu beanstanden. Denn die Vorbelastung ergibt sich vor allem aus allen tatsächlich vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Lärmimmissionen i.S.d. TA Lärm. Bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung sind aber nur solche Lärmimmissionen eines vorhandenen Gewerbebetriebs zu berücksichtigen, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Denn gegen Lärmimmissionen, die dieses Maß überschreiten, steht den Betroffenen ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Betrieb zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736).
62 
Das Gutachten ist danach nicht deshalb fehlerhaft, weil es für die bestehende gewerbliche Nutzung die Vorbelastung für die Teilflächen, für die Emissionskontingente festgesetzt werden sollen (Ziffer 3.1 DIN 45691), so festgelegt hat, dass an den gewählten Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Die Berechnung des Planwerts an den Immissionsorten (Ziffer 3.5 DIN 45691) als energetische Differenz des zulässigen Gesamt-Immissionswerts und der Vorbelastung (vgl. Ziffer 3.6 DIN 45691) lässt einen Fehler ebenfalls nicht erkennen. Ferner ist - wie bereits dargelegt - nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei seiner Berechnung für die Festlegung der Planwerte (und hieraus letztlich folgend der Emissionskontingente) für den Kontrollwert am IO4 als Ausgangspunkt die Immissionsrichtwerte der TA Lärm bzw. Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Mischgebiet (tags/nachts = 60/45 d(B)A bzw. 60/50 d(B)A bzw. 45 d(B)A) angesetzt hat. Denn der Planwert ist der Wert, den der Beurteilungspegel aller auf den Immissionsort (hier: IO4) einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet zusammen an diesem nicht überschreiten darf (vgl. Ziffer 3.5 DIN 45691). Wie die Tabelle 5 des schalltechnischen Untersuchungsberichts zeigt, wird der zur Kontrolle berechnete „Planwert“ am IO4 durch die aus den Emissionskontingenten sich ergebenden Immissionskontingenten (Ziffer 3.6 DIN 45691) unterschritten. Denn der Emissionswert repräsentiert zugleich einen (rechnerisch anhand des - wie auch vorliegend - im Bebauungsplan festzulegenden technischen Regelwerks zu ermittelnden) maximalen Anteil der jeweiligen Fläche an dem am (an den) Immissionsort(en) maximal zulässigen Lärm (vgl. Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; Kraft, DVBl 1998, 1048). Nach der Tabelle 5 betragen die Immissionskontingente am IO4 tags 51,7 d(B)A und nachts 36,7 dB(A). Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel aller auf diesen Immissionsort einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen im Plangebiet den nach der TA Lärm für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwert jedenfalls nicht überschreitet (vgl. zum Berechnungsmodus der DIN 45691 insgesamt VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1749; BayVGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris).
63 
c) Der Antragsgegnerin ist ferner im Ergebnis keine Verletzung des sich aus § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Gebots einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und der R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149) vorzuwerfen.
64 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, Beschl. v. 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - BRS 78 Nr. 71; Beschl. v. 24.5.2007 - 4 BN 16.07 - ZfBR 2007, 580; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBIBW 2012, 421).
65 
Die Antragsgegnerin hat zwar keine gutachterlichen Ermittlungen zu etwaigen planbedingten Verkehrszunahmen und den damit verbundenen Verkehrslärmimmissionen angestellt. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls bedurfte es jedoch keiner vertiefenden Untersuchung der planbedingt zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen auf der L.-W.-Straße und R.-W.-Straße (Kreisstraße K 4149).
66 
aa) Dies gilt zunächst für die L.-W.-Straße.
67 
Nach dem Bebauungsplan ist vorgesehen, dass die nördlich am Grundstück des Antragstellers entlang der ehemaligen Bahntrasse verlaufende L.-W.-Straße auf einer Länge von ca. 100 m von 5,00 m auf 7,00 m Breite ausgebaut werden soll, um die südlich der ehemaligen Bahntrasse liegenden Gewerbeflächen GEe1 verkehrlich zu erschließen (vgl. Ziff. 6.4.1 der Begründung des Bebauungsplans). Der Ausbau steht allerdings unter dem Vorbehalt der Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 23 AEG.
68 
Einer gutachterlichen Verkehrslärmimmissionsprognose zu dem insoweit zu erwartenden Verkehrslärm bedurfte es nicht. Der aus dem GEe1 zu erwartende Verkehrslärm kann angesichts der nach dem Bebauungsplan dort zur Verfügung stehenden Gewerbefläche vernachlässigt werden. Denn abzüglich des Grundstücks des Antragstellers umfasst diese innerhalb der Baugrenzen lediglich eine Fläche von ca. 55 m x 40 m. Ferner ist zu berücksichtigen, dass nach Ziff. 2.1. der schriftlichen Festsetzungen im GEe1 nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen im Sinne von § 6 BauNVO nicht wesentlich stören. Überdies verkennt der Antragsteller in diesem Zusammenhang das seinem Grundstück zukommende immissionsschutzrechtliche Schutzniveau. Dieses bemisst sich nicht nach einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern - entsprechend den in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Einschränkungen - einem Gewerbegebiet mit Mischgebietsstatus.
69 
Ferner ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass die L.-W.-Straße weder im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bebauungsplans noch derzeit aufgrund ihres Ausbauzustandes als Ausweichstrecke für Schwerlastverkehr in Betracht kommt. Derartige Überlegungen waren auch nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens. Eine Nutzung der L.-W.-Straße für LKW-Fahrten, die durch die in dem Plangebiet anzusiedelnden Gewerbe- und Industriebetriebe ausgelöst werden, kann daher weitestgehend ausgeschlossen werden.
70 
bb) Auch mit Blick auf die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 konnte die Antragsgegnerin hinsichtlich der bei Verwirklichung der Planung zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ohne Rechtsfehler von einer weitergehenden Ermittlung absehen.
71 
Bezüglich des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den dadurch höheren Schallemissionen hält der schalltechnische Untersuchungsbericht vom 8.3.2012 fest, dass dem Gutachter keine verlässlichen Angaben vorlägen, wie viel zusätzlicher Verkehr durch das Plangebiet erzeugt werde. Unter Beachtung der Verkehrszahlen auf der K 4149 sei jedoch davon auszugehen, dass aufgrund der Ansiedelung des Gewerbe- und Industriegebiets keine Verdopplung des Verkehrsaufkommens erzeugt werde. Daher werde der Verkehrslärm auf der K 4149 nicht um 3 dB(A) erhöht. Ferner kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass unter Beachtung der Nr. 7.4 der TA Lärm keine organisatorischen Maßnahmen zur Reduzierung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens erforderlich seien. Diese gutachterliche Abschätzung ist im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten im Ergebnis nicht zu beanstanden.
72 
(1) Bei einer projektbezogenen Angebotsplanung, bei der - wie hier - planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen das konkrete Vorhaben zu Grunde zu legen. Gerade bei der Erstellung von Verkehrs- und Immissionsprognosen können als Basis nur die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Daten und Erkenntnisse dienen, die ein wirklichkeitsnahes Wahrscheinlichkeitsurteil ermöglichen (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003 - 4 BN 19.03 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.9.2012 - 3 S 2708/10 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914). Hierbei darf eine Gemeinde ihrer Prognose der Auswirkungen eines Betriebs jedoch nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zu Grunde legen; vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die von ihr verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (s. dazu Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 428, 483). Allerdings muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann. Entwicklungen, die zwar theoretisch denkbar sind, sich aber noch in keiner Weise konkret abzeichnen, haben außer Betracht zu bleiben (BVerwG, Beschl. v. 5.6.2003, a.a.O.).
73 
Im vorliegenden Fall erfolgt die Umsetzung des Bebauungsplans bei realistischer Betrachtung allein durch die W...-Werke im Rahmen der beabsichtigten - und teilweise durch entsprechende Baugenehmigungen bereits ins Werk gesetzten - Erweiterung des bestehenden Betriebs. Eine Vielzahl von Gewerbe- oder Industriebetrieben mit gegebenenfalls ganz unterschiedlichem Zulieferverkehr ist deshalb nicht zu erwarten.
74 
(2) Grundlage der Erschließungskonzeption ist nach Ziff. 6.4.1. der Begründung zum Bebauungsplan eine zumindest vorläufige Beibehaltung der R.-W.-Straße/Kreisstraße 4149 als Haupterschließungsstraße für das Planungsgebiet, aber auch als südliche Anbindung von E. an das übergeordnete Straßennetz. Ein Ausbau der Straße ist im Hinblick auf eine mögliche künftige Verlegung nicht vorgesehen. Dieses Erschließungskonzept ist mit Blick auf die räumliche Verkehrswegeinfrastruktur, in die das Plangebiet eingebettet ist, schlüssig. Eine Durchfahrt für Lkws durch E. ist aufgrund der erheblichen Beengtheit der Durchfahrtsstraße und der zusätzlichen Erschwerung aufgrund der dort verlaufenden Straßenbahn nahezu völlig ausgeschlossen. Zudem besteht für Lkw ein Verbot der Durchfahrt. Dies entspricht der Bekundung der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan, durch entsprechende verkehrslenkende Maßnahmen eine Zufahrt zum Plangebiet allein von Süden zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund wird der künftige Zu- und Abfahrtsverkehr nahezu ausschließlich über die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 und den - südlich den Plangebiets liegenden - S.-Weg/Kreisstraße K 9707 abgewickelt werden, von wo aus weiter über die L 600a (S.er Straße) nach Heidelberg, die Bundesautobahn A 5 - im Bereich Patrick-Henry-Village - oder die Bundesstraße 535 - Richtung Schwetzingen - gefahren werden kann. Diese infrastrukturellen Gegebenheiten machen deutlich, dass am Grundstück des Antragstellers wie auch in den Wohngebieten nördlich des Plangebiets und der ehemaligen Bahntrasse nicht mit einer merklichen Erhöhung des Schwerlastverkehrs zu rechnen ist.
75 
(3) Die Prognose des Gutachters wird auch durch die Ergebnisse des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin - Analyse 2003 gestützt. Daraus ergibt sich, dass die R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 im Bereich der W...-Werke und des Plangebiets mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von ca. 6.700 Fahrzeuge DTV (Kfz/24h) belastet war. Davon haben ca. 2.450 Fahrzeuge die W...-Werke angefahren. Nach dem im Auftrag der Beigeladenen erstellten Gutachten zu den verkehrlichen Auswirkungen der geplanten Werkserweiterung am Standort E. soll sich durch die Erweiterung die Zahl der Mitarbeiter auf 500 erhöhen, von den nach einer vorsichtigen Schätzung des Vertreters des Planungsbüros P... - Herrn V... - in der mündlichen Verhandlung ca. 400 mit dem Pkw zu ihrem Arbeitsplatz gelangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine planbedingte Verdopplung der Verkehrsmenge insgesamt oder auch nur der auf die W...-Werke - nach ihrer Erweiterung im Plangebiet - entfallenden Verkehrsmenge mit der Folge einer Erhöhung der Lärmimmissionen um 3 d(B)A als ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn man nur den Schwerlastverkehr in den Blick nimmt. Hier dürfte sogar eine Entlastung anzunehmen sein, da bisher ausgelagerte Betriebsstätten, die einen entsprechenden Verkehr zum Hauptwerk ausgelöst haben, in die projektierte Betriebserweiterung - insbesondere durch das geplante Hochregallager - integriert werden sollen. Anhaltspunkte, die eine andere Einschätzung hinsichtlich der Entwicklung des Verkehrsaufkommens auf der R.-W.-Straße/Kreisstraße K 4149 rechtfertigten, hat der Antragsteller nicht dargelegt.
76 
(4) Da die Umsetzung der gesamten Planung bei realistischer Betrachtung in einer Hand liegt, kann die Gestaltung der Zu- und Abfahrten zu dem westlichen Plangebiet im Übrigen auch noch im Wege einer nachgelagerten Konfliktbewältigung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - NVwZ 2014, 69; Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351; Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45) in einem Baugenehmigungsverfahren einer Lösung zugeführt werden. Je südlicher die Zu- und Abfahrten liegen, umso weniger kommt es am Gebäude des Antragstellers und im Bereich der nördlich der Bahntrasse anschließenden Wohnbebauung zu höherem Verkehrslärm. Der angefochtene Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Die Zu- und Abfahrten zu den Betriebsgebäuden können somit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens so gestaltet werden, dass jedenfalls damit den Interessen des Antragstellers und der Bewohner des im Bereich der nördlich der Bahntrasse gelegenen Wohngebiets mit Blick auf die Verkehrsbewegungen und den Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen hinreichend Rechnung getragen wird.
77 
d) Die klimaökologischen Einwände des Antragstellers gegen den Bebauungsplan vermögen dem Antrag gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ein beachtlicher Ermittlung- oder Bewertungsfehler liegt hinsichtlich der klimatischen Auswirkungen des Bebauungsplans nicht vor.
78 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.11.2012 - 3 S 2125/12 – hierzu Folgendes ausgeführt:
79 
„Die Antragstellerin referiert zwar aus der - überholten - klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 13.03.2012. Die - ergänzende - Klimaökologische Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 kommt indessen zu dem zusammenfassenden Ergebnis, die sich ergebenden klimaökologischen Negativeffekte seien derart gering, dass sie in der benachbarten Wohnbebauung von E. und Patrick-Henry-Village zu keiner problematischen Verschlechterung der bioklimatischen Situation führten. Die aus der geplanten Bebauung resultierenden Windgeschwindigkeitsreduktionen blieben kleinräumig auf den unmittelbar südlichen Siedlungsrand von E. begrenzt. Die thermische Zusatzbelastung werde durch die im Bebauungsplanentwurf bereits festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen weitgehend aufgefangen. Mit der klimaökologischen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ in E. vom 22.03.2012 setzt sich die Antragstellerin indessen nicht auseinander.“
80 
Hieran ist festzuhalten. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen im vorliegenden Verfahren weder substantiiert entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit ihnen auseinandergesetzt.
81 
e) Der Auffassung des Antragstellers, Standortalternativen seien nicht hinreichend geprüft worden, ist ebenfalls nicht zu folgen.
82 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420).
83 
Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Denn sie hat Alternativen erkannt und in die Abwägung einbezogen.
84 
Die Begründung zum Bebauungsplan äußert sich unter Nr. 8.7 zu in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten. Dort wird zwar einleitend ausgeführt, grundlegende Vorhabensalternativen im Sinne von Nutzungsalternativen seien im Rahmen der Planaufstellung nicht geprüft worden. Die Begründung hierzu ist indessen nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es wird insoweit hervorgehoben, dass die betreffenden Flächen bereits von übergeordneter Seite durch die Darstellungen im Regionalplan und im Flächennutzungsplan für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen seien. Als grundlegende Standortalternative sei von Seiten der Firma W... im Jahr 2007 eine Erweiterung auf der Ostseite der Autobahn geplant worden. Diese Planungsabsicht, die eine deutlich größere Fläche beansprucht hätte, hätte jedoch aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Heidelberg nicht weiter verfolgt werden können. Für den Bereich der ehemaligen Bahntrasse sei zunächst eine gewerbliche Nutzung vorgesehen worden. Diese Planungsabsicht sei aber im Laufe des Verfahrens im Interesse der nördlich angrenzenden Wohnnutzung wieder aufgegeben worden. Auf eine Ausdehnung des geplanten Industriegebiets auf die westlich folgenden Gewanne sei verzichtet worden.
85 
Diesen Erwägungen zu anderweitigen Planungsmöglichkeiten setzt der Antragsteller keine substantiierten Einwendungen entgegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller meint lediglich pauschal, man hätte eine Verschiebung des Plangebiets nach Westen diskutieren müssen. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass damit eine nicht nachvollziehbare Zersiedelung stattgefunden hätte, deren Erforderlichkeit nur schwerlich hätte begründet werden können. Davon, dass es sich hierbei um eine naheliegende und ernsthaft in Erwägung zu ziehende Alternative handelt, kann daher unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange keine Rede sein.
II.
86 
Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an zu seiner Unwirk-samkeit führenden materiellen Fehlern.
87 
1. Der Senat hat entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Bedenken hinsichtlich der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
88 
Diese Vorschrift statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, a.a.O.; Urt. v. 27.3.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402).
89 
Gemessen daran ist der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd“ städtebaulich gerechtfertigt.
90 
a) In der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 2, Seite 7) wird unter Erforderlichkeit der Planung und wesentliche Planungsziele ausgeführt, östlich angrenzend an das Planungsgebiet befinde sich die Firma R...... GmbH & Co. KG. Diese Firma unterliege einem erheblichen Expansionsdruck, dem ursprünglich östlich der Autobahn A 5 hätte Rechnung getragen werden sollen. Nachdem eine weitere Werksentwicklung im Osten offenkundig nicht mehr realisierungsfähig sei, sei die Firma W... auf Erweiterungsflächen im Westen des bestehenden Werksgeländes angewiesen. Mit der geplanten Prozesswasseraufbereitungsanlage auf dem Gelände der früheren Firma H... sei bereits der Schritt über die K 4149 gegangen worden. Zielsetzung der Antragsgegnerin sei es daher, diesem bestehenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine weitere gewerbliche Entwicklung in E., der Schutz vor städtebaulichen Fehlentwicklungen, insbesondere durch ungesteuerte Einzelhandelsentwicklung im Randbereich zur Ortslage und die Sicherung einer angemessenen landwirtschaftlichen Einbindung.
91 
Diese Erwägungen und städtebaulichen Zielsetzungen sind aus sich heraus tragfähig und genügen den Anforderungen an die Erforderlichkeit der Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
92 
b) Der Auffassung des Antragstellers, die Festsetzung eines GEe1 sei ein „Etikettenschwindel“, trifft nicht zu. Zwar ist es einer Gemeinde verwehrt, eine Zielsetzung zu verfolgen, die keine Grundlage in der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB hat. Deshalb ist es unzulässig, eine Überplanung oder eine Umplanung und damit eine Änderung des tatsächlichen Gebietscharakters vorzunehmen, um lediglich den Erfordernissen eines städtebaulich gebotenen Immissionsschutzes auszuweichen. Ein in diesem Sinne verstandener „Etikettenschwindel“ wäre anzunehmen, wenn eine Gemeinde beispielsweise einen Baugebietstyp ausschlaggebend deshalb festsetzt, um die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung zugunsten eines innerhalb oder außerhalb des Plangebietes gelegenen Unternehmens zu mindern (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2000 - 4 BN 1.00 - Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11).
93 
Nach Maßgabe dessen liegt jedoch ein mit der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB unvereinbarer „Etikettenschwindel“ nicht vor. Denn die Rüge des Antragstellers beruht offenkundig auf der Ansicht, sein Grundstück liege in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet. Dies trifft jedoch - wie dargelegt - nicht zu. Mit Blick darauf, dass das Grundstück des Antragstellers in einem faktischen Industriegebiet liegt, war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, zugunsten des Antragstellers ein GEe1 und damit ein gegenüber einem Industriegebiet höheres Immissionsschutzniveau festzusetzen.
94 
c) Gründe dafür, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet und damit den gestaltenden Auftrag der Bauleitplanung verfehlt, sind nicht ersichtlich.
95 
Der Antragsteller rügt zwar ein mangelndes Verkehrskonzept und befürchtet eine Überlastung der K 4191. Er zeigt jedoch nicht auf, dass die Umsetzung des Bebauungsplans zwingend zu einem Zusammenbruch des Verkehrsnetzes führt und der Bebauungsplan daher mangels hinreichender Erschließung des Plangebiets auf Dauer vollzugsunfähig ist oder auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet. Anhaltspunkte für den Eintritt einer derartigen Situation vermag auch der Senat nicht zu erkennen.
96 
2. Die Bestandsschutzklausel („Fremdkörperfestsetzung“) in Ziffer 2.2 des Textteils des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden.
97 
Nach dieser Festsetzung sind im GEe1 Änderungen, Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Erneuerungen vorhandener genehmigter baulicher und sonstiger Anlagen, die gemäß Abs. 1 (gemeint: Ziffer 2.1) unzulässig wären, gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan, wenn bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.
98 
§ 1 Abs. 10 BauNVO steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und beruht auf der Erwägung, dass die Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung trotz der Differenzierungsmöglichkeiten, die § 1 Abs. 4 - 9 BauNVO bieten, nicht in allen Fällen Planungsergebnisse gewährleisten, die den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). Die Regelung dient nach ihrem offenkundigen Zweck der Standortsicherung der aufgrund der nunmehrigen Planung nicht (mehr) gebietstypischen vorhandenen baulichen oder sonstigen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - ZfBR 2002, 687; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Rn. 136). Das städtebauliche Anliegen kann nach Auffassung des Verordnungsgebers dadurch gefördert werden, dass die Gemeinde durch ihre Planung jene vorhandenen baulichen Anlagen an ihrem Standort planungsrechtlich sichert, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, a.a.O.) und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können. Die Gemeinde soll allerdings gehindert sein, diese Möglichkeit gleichsam wahllos für eine bauliche Anlage vorzusehen. Aus diesem Grunde wird sie in ihrer planerischen Möglichkeit durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Maßgebend ist mithin eine gesamträumliche Betrachtung des beplanten Gebietes (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665).
99 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO zu bejahen.
100 
a) Die von § 1 Abs. 10 BauNVO eröffneten planerischen Möglichkeiten sind zwar, wie ausgeführt, durch die Voraussetzung begrenzt, dass sich ihre Planung auf ein „überwiegend bebautes Gebiet“ zu beziehen hat. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die „Festsetzung eines Baugebiets“ auf das gesamte überwiegend bebaute Gebiet erstrecken müsste. Eine solche Einschränkung ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie widerspräche zudem den mit ihr verfolgten Zwecken. Im vorliegenden Fall ist dementsprechend für die Frage, ob das Kriterium „in überwiegend bebauten Gebieten“ erfüllt ist, nicht allein auf das Baugebiet GEe1 abzustellen, sondern die östlich und südlich unmittelbar anschließende Bebauung durch die W...-Werke in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen die Grundstücke im GEe1 teil. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.3.2010 (a.a.O.) entschieden. Daran, dass dieser Bebauungszusammenhang ein „überwiegend bebautes Gebiet“ im Sinne des § 1 Abs. 10 BauNVO darstellt, ist nicht zu zweifeln.
101 
b) Die Bestandsschutzklausel ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt. Denn damit sind auf jeden Fall Wohngebäude gemeint, die in einem Gewerbegebiet grundsätzlich unzulässig sind. Die Regelung in Ziff. 2.2 des Textteils des Bebauungsplans leidet auch insoweit an keinem Rechtsfehler, als § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO nur zu einer konkreten anlagenbezogenen Festsetzung ermächtigt, aus der sich zweifelsfrei ergibt, auf welche konkret vorhandenen Anlagen sich der erweiterte Bestandsschutz in welchem Umfang bezieht. (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 504). Denn nach Lage der Dinge kann sich die Festsetzung allein auf die Gebäude des Antragstellers beziehen.
102 
c) Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO ist schließlich auch nicht deshalb rechtswidrig, weil nach Satz 3 dieser Vorschrift die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die Festsetzung bewirkt nicht, dass sich der Antragsteller immissionsschutzrechtlich auf das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebiets berufen kann. Die allgemeine Zweckbestimmung des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Baugebiets wird deshalb durch die Festsetzung nicht gefährdet.
103 
3. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet schließlich nicht an be-achtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot.
104 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
105 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Beschl. v. 24.10.2010 - 4 BN 40.10 - BRS 76 Nr. 28 [2010]; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16).
106 
a) Der Antragsteller sieht einen Abwägungsfehler im Wesentlichen darin, dass sein Grundstück planungsrechtlich eine Herabstufung vom bislang gegebenen faktischen Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu einem Gewerbegebiet erfahren habe. Dass dem nicht so ist, hat der Senat bereits ausgeführt. Die Antragsgegnerin hat sich mit der planungsrechtlichen Zuordnung des Grundstücks des Antragstellers ausführlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen in diesem Zusammenhang sind - insbesondere mit Blick auf die zugunsten des Antragstellers aufgenommene „Fremdkörperfestsetzung“ nach § 1 Abs. 10 BauNVO - frei von Abwägungsfehlern. Unter diesen Umständen kann von einer - ohnehin lediglich unsubstantiiert behaupteten - Wertminderung des Grundstücks gleichfalls keine Rede sein.
107 
b) Die Antragsgegnerin hat auch das Problem der Verkehrszunahme und Entwicklung der Verkehrsimmissionen erkannt und - wie ihre Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan zeigen - im Ergebnis abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen unter B. I. 2 c).
108 
Auch im Übrigen sind keine zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplan führenden Abwägungsfehler ersichtlich.
109 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
110 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
111 
Beschluss vom 3. Dezember 2014
112 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 EUR festgesetzt.
113 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstüc

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2014 - 3 S 1227/12 zitiert oder wird zitiert von 26 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. Feb. 2017 - 5 S 1049/14

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor Der Bebauungsplan „Breitloh-West II“ der Gemeinde Wimsheim vom 25. März 2014 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über di

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Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von sechs, hilfsweise von zwei Doppelhaushälften auf seinem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) in ...- …. Er bemüht sich schon seit Jahren um die Bebaubarkeit dieses und benachbarter Grundstücke. Bereits mit Bescheid vom 26.02.2002 hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eine Bauvoranfrage über die Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... mit je einem gewerblichen und einem Wohngebäude abgelehnt und die Ablehnung war vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - wegen nicht ausreichender wegemäßiger Erschließung der Grundstücke und wegen fehlender Erschließung mit Versorgungs- und Entsorgungsleitungen - bestätigt worden (Az.: 1 K 1685/02).
Das 1.787 m² große Grundstück Flst.-Nr. ... liegt am südlichen Ortsrand von ... und ist nicht überplant. Es grenzt südlich an die ...-... an, die wiederum südlich des angeböschten und mit Buschwerk bewachsenen ehemaligen Bahndamms verläuft. Das westlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... an der Ecke ...-... (... ...) ist mit einem Wohnhaus bebaut. In die ...-... mündet, leicht versetzt zur ..., von Westen her die ... ein. Im Übrigen werden das Baugrundstück und das östlich anschließende gleichgroße Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers vom Betriebsgelände der Firma ... umschlossen, auf dem sich in diesem Bereich bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichende befestigte Parkplätze für Werksangehörige befinden. Östlich der Parkplätze schließt das parkartig bepflanzte Grundstück Flst.-Nr. ... mit der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“) an, die nach Angaben des Klägers immer noch als Betriebswohnung genehmigt, nach Angaben der Beigeladenen aber als Seminargebäude der ... genutzt wird. Die unterschiedlich breite ... ist auf Höhe des Baugrundstücks ca. 5,00 m breit. Sie ist nach Feststellung des Verwaltungsgerichts zwar als Erschließungsstraße unzureichend ausgebaut, jedoch für Fahrzeugverkehr ausreichend befestigt und entwässert. Ob und vor allem in welchem Umfang Versorgungsleitungen in der ... verlegt sind, ist streitig. Unstreitig ist, dass die Leitungen nicht bis auf Höhe des Baugrundstücks reichen.
Unter dem 19.01.2006 beantragte der Kläger, ihm einen Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit sechs Doppelhaushälften zu erteilen. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.12.2007, zugestellt am 27.12.2007, unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Mit seiner am 28.01.2008, einem Montag, erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren - hilfsweise beschränkt auf zwei Doppelhaushälften - weiter: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB als Baulücke zwischen der Wohnbebauung und den... zu bewerten. Es füge sich in die dortige Bebauung ein, zu Immissionskonflikten mit den - nicht emittierenden - ...-... komme es nicht. Auch die Erschließung sei gesichert. Die neu hergestellte ... sei ausreichend breit und auch ein Abwasserkanal sei, von der ... kommend, in der ... vorhanden. Wasser, Strom und Gas könnten von der ... her erlangt werden. Insofern habe sich die Erschließungssituation gegenüber der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten verändert. Des Weiteren habe sich auch die Bebauung in der Umgebung verdichtet, insbesondere durch einen großflächigen ... mit blockartiger Wohnbebauung an der Ecke ... Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Von den in der Bauvoranfrage gestellten Fragen - Lage des Grundstücks im Innenbereich, gesicherte Erschließung, Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung - habe der Beklagte die ersten beiden zu Unrecht und die letztgenannte ohne zureichende Begründung verneint. Das Baugrundstück liege im Innenbereich, es handle sich zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. ... um eine Baulücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs, zu dem auch die ... gehörten. Auch von einer gesicherten Erschließung sei auszugehen. Wegemäßig reiche die 5,00 m breite und entwässerte ... trotz ihres nicht abschließenden Ausbaus aus. Die Erschließung mit Wasser, Abwasser, Gas und Strom sei gesichert. Nach der vorgelegten Lageplanung des Abwasserzweckverbands Heidelberg lägen die Leitungsanschlüsse hierfür bereits in der ... Die Erschließung des Baugrundstücks sei möglich, ohne dass auf die Beigeladene nicht umlagefähige Kosten zukämen. Der Kläger habe unter diesen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Rechtsanspruch auf die sich anbietende Erschließung. Die Beigeladene als Straßeneigentümerin dürfe die Erschließung nicht willkürlich versagen. Die geplante Wohnbebauung sei ihrer Art nach an der ... zulässig. In Sichtweise des Baugrundstücks lägen an dieser Straße zwei größere Wohnhäuser. In diese Wohngrundstücke mit Einzelhäusern füge sich eine Wohnsiedlung mit drei Doppelhäusern nach dem Maß der baulichen Nutzung schwerlich ein, zumal dann auch auf dem Nachbargrundstück weitere sechs Doppelhaushälften gebaut werden dürften, was bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse. Gegen die im Hilfsantrag reduzierte Bebauung mit einem Doppelhaus dürften materiell-rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art kaum zu erheben sein. Eine abschließende Prüfung über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens anderen Umfangs sei jedoch ohne weitere Bauvorlagen nicht möglich. Hier für Entscheidungsreife zu sorgen, bleibe jedoch dem Beklagten vorbehalten.
Gegen dieses ihr am 09.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.09.2008 - 3 S 1971/08 - (zugestellt am 26.09.2008) zugelassene Berufung der Beigeladenen, die sie am 27.10.2008, einem Montag, begründet hat: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Vorhaben liege nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Die ... sei durch das ehemalige Bahngelände mit Böschung und Bewuchs von der dahinterliegenden Ortslage getrennt. Südlich davon finde sich als Solitär nur das Wohnhaus auf dem Flurstück-Nr. ... und deutlich weiter östlich ein Gebäude, das seit mindestens 1997 als Seminargebäude der ... genutzt werde. Die Betriebsgebäude der ... seien räumlich deutlich abgesetzt, lediglich die Betriebsparkplätze und nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude rückten näher an das Baugrundstück heran. Jedenfalls füge sich die geplante Wohnnutzung nicht in die industriell (...) und durch das Seminargebäude geprägte Umgebung ein. Vom Wohnhaus auf Flurstück-Nr. ... gehe dabei keine prägende Kraft aus. Vor allem aber fehle es an einer ausreichenden Erschließung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich an der leitungsgebundenen Erschließungssituation in den letzten Jahren nichts zu dessen Gunsten verändert. Es seien insbesondere keine Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen in die ... gelegt worden. Dies könne Dipl.-Ing. ... ... vom gleichnamigen Ingenieurbüro bezeugen, welches die Tiefbauplanungen der Beigeladenen seit Jahren ausschließlich durchführe. Das Grundstück Flst.-Nr. ... werde seit jeher aus Richtung Westen über Leitungen in der ... versorgt. Der vor Jahren eingelegte ca. 4,00 m lange Anschlussstutzen der Dimension DN 300 ende nördlich der ... und habe lediglich die Funktion, eine spätere Straßenentwässerung der ... anschließen zu können. Mittlerweile sei die Straßenentwässerung aber über Versickerungsschächte gelöst worden, an eine Abführung des Oberflächenwassers über den Kanal werde nicht mehr gedacht. Für einen tatsächlichen Anschluss des Baugrundstücks wäre ein zusätzlicher Kanal von 36,00 m Länge erforderlich, an dem sie aufgrund der nunmehr anders gelösten Straßenentwässerung kein Interesse mehr habe. Mangels Bebauungsplans bestehe auch keinerlei Pflicht, die Erschließung vorzunehmen. Im Übrigen sei auch die wegemäßige Erschließung nicht ausreichend, da Gegenverkehr nicht möglich sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und trägt ergänzend vor, die vom Kläger angeführte Stichleitung in die ...-... von 14,85 m Länge sei tatsächlich nie realisiert worden. Dies hätten Auskünfte des Tiefbauamts Heidelberg und des Abwasserzweckverbands Heidelberg gegenüber dem Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises ergeben.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend: Die Darstellung der Beigeladenen zu angeblich unveränderten Leitungsbedingungen bei der Erschließung seien falsch. Im Jahre 2005 habe ein Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands Heidelberg bestätigt, dass eine vom Kanal in der ... abzweigende Mischwasserleitung von 14,85 m Länge in die ... eingelegt werden solle, im Vorgriff auf die zu erwartende durchgängige Ver- und Entsorgungsfunktion dieser Straße. Herr ... habe dem Kläger bestätigt, dass ein Anschluss an diese Leitung ohne Aufwand möglich sei. Der Bürgermeister der Beigeladenen, der sich für eine Erweiterung der ... stark mache, habe den Zweckverband aufgefordert, auf diese Leitung zu verzichten. Man habe sich dann auf einen Kompromiss in Gestalt der Leitungsverkürzung auf 10,00 m geeinigt; in diesem Umfang sei die Leitung auch vorhanden. Laut Zweckverband sei das Grundstück des Klägers daher erschlossen. Er lege zudem Pläne der Stadtwerke Heidelberg bezüglich des Erschließungszustands mit Wasser, Strom und Gas vor. Er sei bereit, alle erforderlichen Anschlussmaßnahmen im eigenen Namen in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
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In der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten und die Frage der tatsächlich verlegten Versorgungsleitungen anhand von Luftbildern und Plänen erörtert. Unstreitig konnte gestellt werden, dass sich in der ...-... weder Strom- noch Wasserleitungen befinden und jedenfalls auf Höhe des klägerischen Grundstücks auch keine Abwasserversorgungsleitung vorhanden ist.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 K 1685/02 und 1 K 2637/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
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Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
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Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
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Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
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Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
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Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
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1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
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Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
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a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
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b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
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aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
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bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil er diese nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Antrag der Antragsteller,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin 51.11a „Gewerbegebiet südlich des Viernheimer Weges und nordöstlich der Frankenthaler Straße (B 44)“
für unwirksam zu erklären, ist unzulässig.
Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen gem. § 47 Abs. 2a VwGO in formeller Hinsicht präkludiert.
Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betreffenden Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. So liegt der Fall hier.
1. Der vorliegende Normenkontrollantrag hat den Bebauungsplan der Antragsgegnerin 51.11a („Gewerbegebiet südlich des Viernheimer Weges und nordöstlich der Frankenthaler Straße (B 44)“ vom 22.01.2008 zum Gegenstand. Die öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss erfolgte am 31.01.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin.
2. Die Antragsgegnerin hat ferner den Entwurf dieses Bebauungsplans entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 09.07.2007 bis 10.08.2007 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in Nr. 26 des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 28.06.2007. Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Auslegung wurden von den Antragstellern weder erhoben noch sind solche für den Senat ersichtlich.
3. Die Antragsteller haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen geltend gemacht. Die nunmehr im Normenkontrollantrag erhobenen Einwendungen hätten aber schon sämtlich im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltend gemacht werden können. Dies gilt sowohl für den Einwand, der Bebauungsplan verletze mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) die Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, als auch für den Einwand, er verstoße zu Lasten der Antragsteller gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die maßgeblichen Umstände, die die beiden Einwände tragen sollen, bestanden bereits im Zeitpunkt der Auslegung. Gegenteiliges wird von den Antragstellern nicht vorgetragen; auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um nachträglich entstandene Einwendungsgründe handelt.
10 
4. Die Antragsgegnerin hat schließlich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Beteiligung auf die in § 47 Abs. 2a VwGO angeordnete Rechtsfolge der (formellen) Präklusion hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung bei dem Hinweis auf die Fehlerfolgen nicht den Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO verwendet, sondern - entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung - den Hinweis dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB entnommen. Es ist allerdings richtig, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO verwendeten Hinweisformulierungen nicht wortlautidentisch gefasst sind. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplans ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Antragsteller meinen deshalb, der dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB entnommene Belehrungshinweis sei irreführend und löse die (formelle) Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO nicht aus. Denn dieser Hinweis könne - so ist wohl das Vorbringen zu verstehen - in der Weise missverstanden werden, auch nur eine unterbliebene oder verspätet geltend gemachte Einwendung führe zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags bleibe daher nur erhalten, wenn der potenzielle Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung alle Einwendungen erhoben habe.
11 
Der Senat vermag dieser Auffassung gegen die Gültigkeit der Präklusionsvorschriften des § 47 Abs. 2a VwGO und des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB nicht zu folgen. Beide Vorschriften sind untrennbar und widerspruchsfrei miteinander verzahnt. Der Rechtsfolgenhinweis in der Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB genügt dem nach § 47 Abs. 2a VwGO erforderlichen Hinweis im Beteiligungsverfahren auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift. Dies ist vom Gesetzgeber durch das beide Bestimmungen betreffende Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316; in Kraft getreten am 01. Januar 2007; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) so vorgegeben. Ferner vermögen die Formulierungen des Hinweises über die Fehlerfolgen trotz ihres nicht identischen Wortlauts beim Planbetroffenen keinen Irrtum über die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen hervorzurufen. Der Gesetzgeber hat die noch im Regierungsentwurf enthaltene Fassung des § 47 Abs. 2a VwGO (BT-Drs. 16/2496, S. 8), nach der der Antrag unzulässig ist, „soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die ...“ durch die nunmehr geltende Fassung ersetzt (vgl. BT-Drs. 16/3308, S. 12). Damit sollte das Gewollte präziser zum Ausdruck gebracht werden, nämlich dass der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (BT-Drs. 16/3308, S. 20). § 47 Abs. 2a VwGO fordert einen Hinweis auf die Rechtsfolge - Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags - unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen im Beteiligungsverfahren. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist einer Belehrung über einen Rechtsbehelf nach der VwGO vergleichbar. Für derartige Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Textabweichung beachtlich ist. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Belehrung die notwendigen Bestandteile enthält und keine Irrtümer erregen kann. Eine Rechtsmittelbelehrung muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung als Rechtsbehelf zu erschweren (BVerwG, Beschluss vom 01.07.1971 - VII CB 23.69 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 22; Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508; zum Inhalt einer Belehrung über eine materielle Präklusion auslösende Rechtsfolge vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 26.04.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; Beschluss vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ 2005, 1; Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, NVwZ [zu § 55 Abs. 2 LBO]). Gemessen daran wird dem erforderlichen Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO auch genügt, wenn in der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung - wie im vorliegenden Fall - die Formulierung des § 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wörtlich wiedergegeben wird. Denn die Belehrungshinweise beider Vorschriften sind in ihrem Kernaussagegehalt identisch. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. § 47 Abs. 2a VwGO ordnet als Rechtsfolge die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags allein dann an, wenn der Betroffene im Antragsvorbringen nur solche Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Mit der Schaffung dieser Präklusionsvorschrift und den Folgeänderungen in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2496 S. 18; BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 = NVwZ 2007, 1081). Ist der Normenkontrollantrag jedoch zulässig, weil der Betroffene - auch - solche Einwendungen geltend gemacht hat, die er bereits bei der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht geltend gemacht hat, und weil auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Antrags vorliegen, ist er nicht gehindert, im Normenkontrollverfahren sich auch auf andere Einwendungen zu berufen, die er bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 B 915/08.NE - BauR 2008, 2032; Battis/Krautzberger/Löhr, NVwZ 2007, 121; Krautzberger/Stöer, DVBl 2007, 160). In diesem Fall findet daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO eine formelle Präklusion unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen nicht statt. Nichts anderes ist aber dem Wortlaut des in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wiedergegebenen Hinweises zu entnehmen. Die Formulierung des dort verwendeten Belehrungshinweises kann nur so verstanden werden, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO - nur dann - unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Auch aus der Verwendung des Wortes „soweit“ (statt „nur“ wie in § 47 Abs. 2 a VwGO) folgt zwanglos und unschwer der Schluss, dass die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags einzig dann anzunehmen ist, wenn sich der Betroffene ausschließlich auf die Erhebung von Einwendungen beschränkt, die er im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB verwendete Formulierung des Belehrungshinweises macht den Betroffenen mit hinreichender Klarheit deutlich, dass er im Beteiligungsverfahren „überhaupt“ Einwendungen geltend machen muss, um in prozessualer Hinsicht seine Rechte in einem Normenkontrollantrag zu wahren. Der Wortlaut des Hinweises erfüllt die notwendige Warnfunktion und führt dem Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen sind, um die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden. Einem Betroffenen und potenziellen Antragsteller wird aufgrund eines den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wiedergebenden Hinweises insbesondere unmissverständlich deutlich gemacht, dass sein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn er im Beteiligungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen geltend macht, die er hätte geltend machen können, und - auch dies folgt mit der notwendigen Deutlichkeit -, dass er, wenn er nur einen Teil seiner Einwendungen nicht rechtzeitig geltend macht, nicht generell mit einem Normenkontrollantrag ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 B 915/08 - NE -, BauR 2008 2032; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 72/08 -, juris). Wie gesehen folgt aus dieser Vorschrift, dass der Normenkontrollantrag bereits dann nicht wegen der Präklusion unzulässig ist, wenn der Betroffene einen einzigen Einwand vorbringt, den er schon im Auslegungsverfahren geltend gemacht hat bzw. den er im Beteiligungsverfahren nicht geltend machen konnte.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 47 VwGO.
14 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Denn die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB und des § 47 Abs. 2a VwGO hat grundsätzliche Bedeutung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
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Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
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(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
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Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
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(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
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bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
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ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
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Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
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bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
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Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
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Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.
Der Antragsteller Ziff. 1 ist Eigentümer des im Plangebiet (MD 1) liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 238 (...), auf dem sich eine am 14.02.2001 vom Landratsamt Heilbronn baurechtlich genehmigte Mehrzweckhalle (Hühnerstall sowie Maschinen-, Getreide-, Kartoffellager) befindet. Er ist ferner Eigentümer des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 256/1 (...), auf dem sich eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Auf diesen Grundstücken des Antragstellers Ziff. 1 betreiben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Die Hühnerhaltung auf dem im Plangebiet liegenden Grundstück Flst.-Nr. 238 wurde den Antragstellern ausweislich ihres Baugesuchs vom 17.11.2000 auf einer Fläche von 4 m x 5,80 m und in einem Auslauf genehmigt. Diese Fläche nutzen die Antragsteller Ziff. 2 und 3 (ungenehmigt) als Ferkel- und Quarantänestall. Einen auf den Einbau eines Ferkel- und Quarantänestall gerichteten Antrag auf Nutzungsänderung der „Mehrzweckhalle“ lehnte das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 28.02.2003 ab und untersagte die Nutzung des Gebäudes zur Schweinehaltung; über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 256/1 halten die Antragsteller Zuchtsauen mit Nachzucht. Für den Abbruch des bestehenden Stalles und einen Neubau wurde ihnen am 12.01.2006 eine Baugenehmigung erteilt.
Das bislang - mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf - als Dorfgebiet ausgewiesene Plangebiet wird begrenzt durch die Haaggasse im Norden, die Hauptstraße im Osten, die Austraße im Süden und die Gartenstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Für das Gebiet besteht der seit dem 11.10.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Krautgarten“, der 1982 und 1994 geändert worden ist. Seit 1996 wird die 3. Änderung betrieben. Im Plangebiet sind nach dem im Streit stehenden Änderungsbebauungsplan neben der im nordwestlichen Teil gelegenen Fläche für den Gemeinbedarf (FGb, Kindergarten und Grundschule) zwei unterschiedliche Dorfgebietsbereiche (MD 1 und MD 2) festgesetzt. Im Nordosten befindet sich ein Dorfgebiet mit einem Nutzungsgemisch aus Landwirtschaft und Wohnen, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung angesiedelt sind und das im angefochtenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzt wurde. Daran schließt sich nach Süden ein - zeichnerisch durch eine Knödellinie getrenntes - Dorfgebiet (MD 1) an, das als Sanierungsgebiet (SAN) ausgewiesen ist. Südlich dieses Sanierungsgebiets befindet sich - wiederum durch eine Knödellinie getrennt - ein als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzter Bereich; dort befindet sich neben der bestehenden Wohnbebauung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Im Süden des Plangebiets wird ein weiteres Dorfgebiet (MD 1) festgesetzt. Dort befinden sich derzeit neben einem teilweise unbebauten Bereich - den Krautgärten - ein Wohngebäude mit Nebengebäuden und die landwirtschaftliche „Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 (Flst.-Nr. 238).
Nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im mit „MD 1“ bezeichneten Dorfgebiet die Tierhaltung einschließlich Tierzucht und Pensionstierhaltung, soweit sie Teil landwirtschaftlicher Betriebe sind, unzulässig (1.1.1.2). Ausnahmsweise zulässig sind nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung (1.1.1.3). Im Dorfgebiet des Typs „MD 2“ ist die Tierhaltung hingegen ohne diese Einschränkung zulässig (1.1.2.1). Die einschränkende Festsetzung in den Baugebieten „MD 1“ soll nach der Begründung des Bebauungsplans dazu dienen, Nutzungskonflikte soweit als möglich auszuschließen. Insbesondere sollen Konflikte hinsichtlich des verträglichen Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnen vermieden bzw. abgebaut werden. Die Planung verfolgt dabei ausweislich der Planbegründung das Konzept, den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung planungsrechtlich abzusichern (MD 2), und zugleich ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung auszuweisen (MD 1).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 12.05.1999 eine 3. Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten“. Den vom Antragsteller Ziff. 1 erhobenen Normenkontrollantrag wies der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2000 - 3 S 2486/99 - ab und führte aus, die Abwägungsentscheidung sei - auch in Bezug auf die Interessen des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde half der Senat in der Folgezeit mit Blick auf ein nach Verkündung der Entscheidung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich durch die Bauleitplanung (BVerwGE 112, 41) ab. Das daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachte Revisionsverfahren (4 CN 2.01) erklärten die Beteiligten nach Durchführung eines ergänzenden Bebauungsplanverfahrens in der Hauptsache für erledigt; das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2003 ein (4 CN 2.03). Gegen den im Februar 2003 neu bekannt gemachten Bebauungsplan riefen die Antragsteller wiederum den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle an. Der Senat erklärte den Bebauungsplan mit Urteil vom 19.11.2004 - 3 S 2456/03 - für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil die privaten Belange der Antragssteller nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Sowohl das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 238 zu den genehmigten Zwecken (u.a. Hühnerhaltung) als auch ihr Interesse, auf diesem Grundstück ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und einen Ferkel- und Aufzuchtstall zu errichten, seien abwägungsbeachtliche Belange. Die Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin als ganz konkrete, (in unzulässiger Weise) bereits verwirklichte Pläne bereits bekannt gewesen. Der Gemeinderat habe in der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 eine genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühner) stattfinde. Ausgehend von dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen im Plangebiet zu sichern, hätte wegen dieser bereits genehmigten Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 ein Ausschluss der Tierhaltung nicht festgesetzt werden dürfen. Die genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühnerzucht) sei damit nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Diese Abwägungsfehler beträfen das Abwägungsergebnis und führten deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 (4 BN 19.05) zurückgewiesen.
Bereits vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2005 erneut den Beschluss, einen Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten/3. Änderung“ im Wege des ergänzenden Verfahrens aufzustellen und den Entwurf des Plans öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 01.04.2005. Der Entwurf des Bebauungsplans „Krautgarten/3.Änderung“ lag vom 11.04.2005 bis einschließlich 11.05.2005 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 03.05.2005 Einwendungen. Der Kreisbauernverband Heilbronn e.V. führte in seiner Stellungnahme vom 28.05.2005 aus, das Verbot der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Antragstellers Ziff. 1 auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 grenze die dortige Landwirtschaft unverhältnismäßig stark ein. Die planerische Abwägung sei unzureichend und bedeute für den Betrieb eine Existenzgefährdung. In seiner Sitzung vom 02.06.2005 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 07.11.2006 erneut das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 02. Juni 2005 für unwirksam zu erklären.
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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abwägungsentscheidung sei - erneut - fehlerhaft. Weder die genehmigte Nutzung zur Hühnerhaltung noch die ausgeübte Nutzung als Ferkel- und Quarantänestall seien hinreichend in der Abwägung berücksichtigt worden. In der bislang maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplans „Krautgarten“ vom 11.11.1994 liege das Grundstück Flst.-Nr. 238 in einem Dorfgebiet, für das Einschränkungen nicht festgesetzt seien. Die nunmehr erfolgte Ausweisung als „MD 1“ mit dem Ausschluss der Tierhaltung als Teil landwirtschaftlicher Betriebe stelle für die Antragsteller eine einschneidende Beschränkung gegenüber der Ausweisung des bisher geltenden Vorgängerbebauungsplans dar. Die nicht gerechtfertigte Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flst.-Nr. 238 bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers Ziff. 1 und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs der Antragsteller Ziff. 2 und 3. Zugleich werde der Bestandsschutz des innerhalb des Plangebiets befindlichen Erwerbsbetriebes der Antragssteller verletzt und die für eine Dorfgebietsausweisung maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterlaufen. Zudem enthalte der Bebauungsplan einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil landwirtschaftliche Betriebe im Plangebiet aufgrund der Ausweisung als „MD 2“ bzw. „MD 1“ ungleich behandelt würden. Auch die Ungleichbehandlung von Tierhaltung als Bestandteil landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber sonstiger Tierhaltung finde keine Rechtfertigung. Die Konzeption der städtebaulichen Ordnung in „MD 1“ und „MD 2“ sei in sich unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Zudem werde der Konflikt der im Bereich der Krautgärten durch die Bebauungsplanänderung erstmalig vorgesehenen (Wohn-)Bebauung mit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Hofstelle der Antragsteller auf dem Grundstück ... nicht gelöst, sondern in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben, obwohl bereits absehbar sei, dass der Konflikt dort nicht lösbar sein werde. Schließlich habe die Ausnahmeregelung im „MD 1“ keinen Anwendungsbereich und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium seien nämlich der Auffassung, dass es nicht auf die vorhabenbedingte Mehrbelastung, sondern auf die Gesamtgeruchsbelastung im Plangebiet einschließlich der außerhalb des Plangebiets ansässigen Betriebe ankomme. Das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Immissionsprognose durch das Institut iMA … vom 11.06.2006 führe aus, dass im gesamten Bereich eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben bestehe, weshalb bei strenger Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - keine zusätzliche Immissionsquelle hinzutreten dürfe. Die Festsetzung der Ausnahme für nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung laufe somit wegen der bestehenden Vorbelastung unabhängig von dem Störungsgrad eines Vorhabens leer.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie trägt vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans begegneten keinen Bedenken. Im als „MD 1“ festgesetzten Dorfgebiet werde lediglich die Tierhaltung ausgeschlossen, sonstige landwirtschaftliche Nutzung bleibe zulässig. Außerdem seien nicht störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zulässig. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan den derzeitigen Bestand der Nutzungen aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen den Typen „MD 1“ und „MD 2“ getroffen. Die Haupteinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller lägen außerhalb des Plangebiets; daher müsse das Grundstück Flst. Nr. 238 nicht zwingend auch zur Tierhaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz des Betriebes werde daher auch erreicht, ohne dass im Plan die Genehmigung der Tierhaltung auf dem Flst. Nr. 238 vorgesehen sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Das Grundstück Flst. Nr. 238 werde nicht zulässigerweise für die Tierhaltung genutzt. Die Antragsgegnerin habe daher die Tierhaltung auf eine ausnahmsweise Zulassung bei nur geringfügiger Störung beschränken dürfen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren angefallenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
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Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
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Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
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Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
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Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
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Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
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Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
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Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
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Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
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Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
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Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
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Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
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Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
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Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
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So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25.06.2009.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 4 sind Miteigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/7 („.........“), die Antragsteller zu 2 und 3 Miteigentümer des ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/2 („.........“); beide Wohnhäuser bilden ein Doppelhaus. Die in der Ortsmitte des Ortsteils U. der Antragsgegnerin liegenden Grundstücke grenzen im Südwesten unmittelbar an die Bundesstraße (B 34) an.
Das den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegende, aus den Grundstücken Flst. Nrn. 492, 493, 495 und (teilweise) 494 gebildete, ca. 1,18 ha große, bislang nicht mit einem Bebauungsplan überplante Plangebiet „Weberstraße“ wird nordöstlich durch die Bundestraße (B 34), nordwestlich durch die Weberstraße, südöstlich durch die Siegfriedstraße und südwestlich von der Hauptstraße begrenzt. Vor der inzwischen erfolgten Umsetzung des Bebauungsplans befand sich im südlichen Teil des Plangebiets auf den Grundstücken Flst. Nrn. 492 und 493 bereits ein von der Weberstraße aus erschlossener EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 750 m²; diesem war ein von der Hauptstraße aus erschlossener Getränkemarkt angegliedert. Der nördliche Teil des Plangebiets lag brach.
Sowohl die Grundstücke der Antragsteller als auch das Plangebiet liegen in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Waldshut Tiengen, Dogern, Lauchringen und Weilheim (Stand: 14.05.2008) zunächst als Wohnbaufläche dargestellt war. Der für den Lebensmittel- und Getränkemarkt vorgesehene Bereich sollte im Rahmen einer bereits eingeleiteten Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Sonderbaufläche für Einzelhandel (Lebensmittel- und Getränkemarkt) dargestellt werden.
Der von der Antragsgegnerin am 25.06.2009 beschlossene und von den Antragstellern mit dem vorliegenden Antrag angegriffene Bebauungsplan „Weberstraße“ setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt mit Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkung, Anlieferzone und Parkierung“ fest. In dem entsprechenden Baufenster sollen Verkaufsflächen bis zu 970 m² für einen Lebensmittelmarkt, bis zu 130 m² für eine vorgelagerte Mall (inkl. Backshop und Windfang) und bis zu 550 m² für einen Getränkemarkt zulässig sein. Die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt - ca. 70 Stellplätze - ist im nördlichen Teil des Plangebiets unmittelbar südwestlich der Bundesstraße vorgesehen und kann ausschließlich über diese angefahren werden. Die einzige Zufahrt - mit einer neu anzulegenden Aufstellfläche für Linksabbieger - befindet sich unmittelbar gegenüber den Grundstücken der Antragsteller. Die Andienung des Marktes ist wie bisher über die Weberstraße vorgesehen. Die täglichen Lkw-Anlieferungen wurden auf tagsüber maximal sechs beschränkt; in den „Ruhezeiten“ sind höchstens fünf, nachts sind überhaupt keine Anlieferungen zulässig (I.7.4). Die Betriebszeiten wurden für den Lebensmittelmarkt auf 06.30 bis 21.30 Uhr und für den Getränkemarkt auf 06.30 bis 20.30 Uhr oder 07.30 bis 21.00 Uhr beschränkt (I.7.5). Der gemeinsame Anlieferbereich ist komplett zu überdachen; sämtliche Einkaufswagenboxen müssen eingehaust werden. Ein kleinerer Teil des Plangebiets im Südosten ist als Mischgebiet ausgewiesen.
Nach der Planbegründung soll mit dem Ausbau des Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger die Nahversorgung in der Gemeinde stabilisiert, verbessert sowie mittel- bis langfristig gesichert werden. Für die vorgesehene Dimensionierung der Verkaufsflächen bestehe auch ein Bedarf. Derzeit seien noch erhebliche Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen. Trotz intensiver Bemühungen seien bislang alle Versuche gescheitert, die erforderliche Erweiterung des bestehenden Marktes und den Ausbau zu einem effektiven Lebensmittel-Vollversorger an einem genehmigungsfähigen, städtebaulich vertretbaren Standort zu realisieren. Erst 2008 habe sich die Möglichkeit eröffnet, die an den bestehenden Markt unmittelbar angrenzenden Flächen zu erwerben und hier die gewünschte Erweiterung vorzunehmen.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 den Rückbau des bestehenden EDEKA-Marktes in der Hauptstraße zu einem Getränkemarkt und die Neuerrichtung eines überwiegend eingeschossigen Lebensmittelmarkts an der Weberstraße auf den bisherigen Freiflächen beantragt hatte, um diesen für die Zukunft zu „ertüchtigen“, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2008, den Bebauungsplan „Weberstraße“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der entsprechende Vor-entwurf sah eine Zufahrt zu den entlang der B 34 vorgesehenen neuen Parkplätzen noch über die Weberstraße vor. Von der gleichzeitig beschlossenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Hinblick auf die im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhoben Einwendungen abgesehen. In diesen war u. a. der über die Weberstraße vorgesehene Liefer- und Kundenverkehr beanstandet worden, der zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die benachbarte Wohnbebauung führe.
Aufgrund dieser Bedenken und einer Reihe von Vorgesprächen - u. a. mit dem Regierungspräsidium Freiburg (Fachbereich Raumordnung und Straßenbau) - überarbeitete die Antragsgegnerin ihren Planentwurf und holte ein neues schalltechnisches Gutachten ein. Nach dem neuen Planentwurf soll die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt nunmehr ausschließlich über die Bundesstraße (B 34) angefahren werden können. Zu diesem Zweck soll auf dieser eine Aufstellfläche für Linksabbieger hergestellt werden. Ferner soll die Anlieferzone aus Lärmschutzgründen überdacht werden.
Am 31.03.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Weberstraße“ nunmehr auf der Grundlage des von ihm gebilligten geänderten Planentwurfs vom 22.03.2009 aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, diesen Planentwurf auszulegen und der Öffentlichkeit und den von der Planung berührten Behörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
10 
Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2009 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung vom 20.04. bis einschließlich 22.05.2009 öffentlich ausgelegt werde. Von einer Umweltprüfung werde wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 20.000 m2 abgesehen.
11 
Gleichzeitig gab die Antragsgegnerin den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, bis zum 22.05.2009 zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
12 
Unter dem 20.05.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 25.05.2009, nahm das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen - dahin Stellung, dass die Planung aus raumordnerischer Sicht „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort handle. Die raumordnerische Zustimmung sei allerdings davon abhängig, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ geändert werde, da für diesen noch die Baunutzungsverordnung von 1962 gelte. Danach zulässige weitere (ggf. auch großflächige) Einzelhandelsbetriebe führten zu einem raumordnerisch nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L..
13 
Die Antragsteller zu 2 und 3 sowie zu 1 und 4 erhoben mit im Wortlaut nahezu übereinstimmenden Schreiben vom 18. bzw. 19.05.2009 im Wesentlichen die nachstehenden Einwendungen: Als Eigentümer der dem Plangebiet gegenüber liegenden Grundstücke lehnten sie den Planentwurf ab. Ihre Einwendungen aus der Angrenzeranhörung seien unberücksichtigt geblieben. Die Situation werde ihnen gegenüber sogar noch verschärft. Da die Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz des Lebensmittelmarkts ihrer Grundstückszufahrt unmittelbar gegenüberliege, werde die Ein- bzw. Ausfahrt hier nahezu unmöglich. Ohne Änderung der Verkehrsführung würden ihre Grundstücke wertlos. Staus und Verkehrsunfälle seien auf der ohnehin stark befahrenen B 34 vorprogrammiert, zumal der gesamte Verkehr der Umfahrung mehrmals im Jahr über Tage und Wochen auf diese umgeleitet werde. Durch das ständige An- und Abfahren vor ihrer Grundstückseinfahrt entstehe ein nochmals gesteigerter Ausstoß von Schadstoffen, insbesondere des „Klimagifts“ CO2. Die ohnehin schon hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe werde wesentlich erhöht. Warum - anders als an der Weber- und Siegfriedstraße - zur Bundesstraße hin keine Schutzvorrichtungen vorgesehen seien, sei unerfindlich. Insofern bestünden sie auf der Einholung eines auf aktuellen Verkehrszählungen basierenden Gutachtens über den zu erwartenden veränderten Verkehrsfluss und erhöhten Abgasausstoß. Offenbar seien ihre Grundstücke weniger entwertende Alternativen nicht erwogen worden.
14 
Am 25.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die in der Auswertung (Anlage vom 15.06.2009) genannten, bereits in den Bebauungsplan eingearbeiteten Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. den übrigen Stellungnahmen nicht zu entsprechen. Daraufhin beschloss er den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Weberstraße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung und setzte beide durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 in Kraft.
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Mit im Wortlaut nahezu identischen Schreiben vom 30.06.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern im Wesentlichen mit, dass die der Beschlussvorlage beigefügte und in der Gemeinderatssitzung gezeigte maßstäbliche Skizze des Planungs- und Vermessungsbüros K. anhand der eingetragenen Schleppkurven erweise, dass eine Einfahrt auf ihre bzw. eine Ausfahrt aus ihren Grundstücken weiterhin möglich sei. Durch die Einrichtung einer Aufstellfläche für Linksabbieger und die Versetzung der Querungshilfe nach Osten werde die Situation zumindest so weit verbessert, dass die Effekte der Verkehrsverlagerung von der Einmündung der Weberstraße an die neue Zu- und Ausfahrt kompensiert würden. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Verkehr auf der B 34 durch den Weiterbau der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wesentlich entlastet werde. Die nächste Baumaßnahme werde bereits 2009 begonnen, von ihrer Fertigstellung sei spätestens bis 2012 auszugehen. Nach dem maßgeblichen Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner vom Mai 2003 sei im maßgeblichen Abschnitt der B 34 mit einer Reduzierung um mindestens 2.900 Kfz/24h zu rechnen. Dieser Entlastungseffekt werde durch den neuen Lebensmittelmarkt nur geringfügig kompensiert, weil dieser nur der örtlichen Grundversorgung diene und nur in geringem Umfang neue Kundenkreise erschließe. So finde lediglich eine Verlagerung eines Teils des bisherigen Markts an einen neuen Standort mit direkter Zufahrt von der B 34 und eine teilweise Umlenkung des bisherigen Kundenverkehrs statt; auch die Weberstraße werde tendenziell entlastet und die Situation für Linksabbieger von der B 34 in die Weberstraße entschärft. Da die Verlagerung des Lebensmittelmarktes der Verbesserung der örtlichen Nahversorgung diene, sei davon auszugehen, dass der über die B 34 anfahrende Kundenverkehr nur geringfügig zunehme. Derzeit träten diese Kundenfahrzeuge als Linksabbieger in die Weberstraße in Erscheinung. Durch die neue Zu- und Ausfahrt finde lediglich eine Verlagerung um ca. 30 m nach Osten statt. Da künftig eine Aufstellfläche für Linksabbieger zur Verfügung stehe, werde der Verkehrsfluss auf der B 34 verbessert. Eine möglicherweise geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden werde durch eine deutliche Verkehrsentlastung der B 34 um ein Mehrfaches kompensiert, die mit der konkret absehbaren Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 eintrete. Insofern könne unterstellt werden, dass sich die Luftschadstoffemissionen insgesamt nicht erhöhten, sondern verringerten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen seien aus dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft G. + M. vom 19.02.2009 übernommen worden, welches im Beteiligungsverfahren öffentlich ausgelegt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Gutachter würden die zulässigen Immissionswerte an ihren Anwesen nicht erreicht. Zu den zu erwartenden Schadstoffemissionen sei noch eine fachliche Stellungnahme des Büros für Umwelt-Engineering eingeholt worden, die dem Gemeinderat ebenfalls als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Danach hebe der durch den geplanten Lebensmittelmarkt induzierte Straßenverkehr die CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand nur geringfügig um 1% an. Die Inbetriebnahme der geplanten Ortsumfahrung werde demgegenüber eine deutliche Verringerung dieser Emissionen um rund 12% bewirken. Die maßgeblichen Basiszahlen zur Verkehrsentwicklung entstammten der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner zur Umgestaltung der Hauptstraße vom Mai 2003. Auch Alternativen seien insofern erwogen worden, als das Planungskonzept gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag vom Sommer 2008 in erheblichem Umfang geändert worden sei. Ob auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes zur B 34 hin ebenfalls eine Lärmschutzwand zu erstellen sei, sei zwar nochmals thematisiert, jedoch unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens nicht zuletzt deshalb verneint worden, weil eine solche wegen der hohen Verkehrsmengen auf der B 34 möglicherweise erhebliche Reflexionswirkungen in Richtung ihres Anwesens erzeugen könnte. Im Bereich der geplanten Zufahrt und der freizuhaltenden Sichtflächen könnte ohnehin keine Lärmschutzwand erstellt werden.
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Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 16.07.2009 haben die Antragsteller daraufhin noch Folgendes bemerkt: Offenbar interessierten nur die Belange der Anwohner in der Weberstraße. Dass eine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden wäre, sei nicht erkennbar. Die Ausführungen zu den Schleppkurven gingen fehl. Das eigentliche Problem sei die Verkehrsdichte auf der B 34, welche durch den stockenden Verkehr infolge der direkten Anbindung des Lebensmittelmarktes noch erhöht werde. Die Ausführungen zu den Auswirkungen der Aufstellfläche für Linksabbieger, zur Verlagerung der Querungshilfe und zu den Verkehrsverlagerungen seien zumindest erläuterungsbedürftig. Offenbar sei kein qualifizierter Verkehrsplaner hinzugezogen worden. Auf nur möglicherweise eintretende Verkehrsentlastungen ließen sie sich nicht verweisen. Sollte der neue Lebensmittelmarkt tatsächlich nur der örtlichen Grundversorgung dienen, sei der geplante große Parkplatz überflüssig. Die angeblich nur geringfügigen Verlagerungen des bisherigen Kundenverkehrs seien durch nichts belegt. Von Interesse sei nicht, welche Lärmzunahme gerade durch die geplante Baumaßnahme zu erwarten sei, sondern wie hoch die Lärmbelastung nach deren Verwirklichung sei. Überschreite diese schon jetzt oder nach Inbetriebnahme einen gesundheitskritischen Grenzwert, dürfe die Baumaßnahme nicht realisiert werden. Ein Schallgutachten müsse daher auch den Ist-Zustand an der Bundesstraße und die aus der direkten Anbindung über diese zu erwartenden zusätzlichen Brems- und Anfahrgeräusche des Kundenverkehrs berücksichtigen. Sollte nach Fertigstellung der Ortsumfahrung 2012 alles besser werden, möge die Erweiterung des Lebensmittelmarkts eben bis dahin zurückgestellt werden. Aktuelle Zahlen über den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße stünden offenbar nicht zur Verfügung. Die vorgenommenen Planänderungen brächten lediglich Verbesserungen für die Bewohner in der Weberstraße. Für sie seien sie mit nicht hinzunehmenden Nachteilen verbunden.
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Am 25.06.2010 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie seien Eigentümer eines Sechsfamilien(doppel)hauses. Bis auf eine nicht prägende Tankstelle in der weiteren westlichen Umgebung fänden sich in dem im Süden durch die B 34 begrenzten Wohngebiet keine einem reinen Wohngebiet fremde Nutzungen. In der Gemeinde der Antragsgegnerin mit den Ortsteilen O. und U., in der es weder ein ausgeprägtes Zentrum noch ein Kerngebiet gebe, finde sich in leicht erreichbarer Entfernung ein überwiegend dezentral verteiltes, zumindest durchschnittlich breit gefächertes Lebensmittelangebot. Dass „bis 22. Mai" eine Offenlage stattgefunden habe, ergebe sich lediglich aus einem handschriftlichen Vermerk. Die Aufstempelung „EXEMPLAR OFFENLEGUNG" finde sich allein auf dem Deckblatt des Bebauungsplanentwurfs. Weder das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 oder dessen Kopie noch die Kopien eines Vermerks betreffend die Verkehrsuntersuchung vom 05.06.2009 und einer „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 sowie die Lagepläne vom 10.06.2009 zur Anbindung an die B 34 trügen einen solchen Stempel. Die Nahversorgungslage in der Gemeinde sei weder durch ein Einzelhandelskonzept noch sonst erhoben und bewertet worden. Zur Beschlussfassung hätten den Gemeinderäten nur verkleinerte Pläne vorgelegen.
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Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen (Lärm, Schmutz, Schadstoffe, insbesondere Feinstaub, CO2 und NOx) sowie einen Gebietsbewahrungsanspruch möglicherweise in ihren Rechten verletzt seien.
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Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Fehlern. Obwohl es eine „tragende Planbegründung“ gewesen sei, sei nicht vertraglich abgesichert, dass der Antragsgegnerin durch das Planverfahren keine Kosten entstünden. Solches wäre auch bei einem „kombinierten Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ beachtlich. Unklar sei, worauf sich der Offenlagevermerk beziehe. Jedenfalls sei nur der Planentwurf vom 31.03.2009 selbst offengelegt worden. Der Zeitraum bleibe unklar. Da „bis 22. Mai“ ausschließlich dieses Tages bedeute, sei die Frist jedenfalls zu kurz gewesen. Darüber hinaus sei das Lärmschutzgutachten vom 19.02.2009 nicht offengelegt worden, was sie frühzeitig gerügt hätten. Die „Abschätzende Berechnung" zu den CO2-Emissionen könne schon deshalb nicht ausgelegt worden sein, weil sie erst am 18.06.2009 erstellt worden sei. Auch die genaue Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes vom 10.06.2009 habe erst später vorgelegen. Hier bestehe zudem ein Widerspruch zum Datum des Anschreibens. Der Bebauungsplan hätte deshalb erneut ausgelegt werden müssen. Weil die Beschlussvorlage wesentliche Planzeichnungen nur in einem verkleinerten Maßstab enthalten habe, sei eine sachgerechte Prüfung nicht möglich gewesen. Schließlich seien die wesentlichen Belange nur unzureichend ermittelt worden. Weder seien hinreichend belastbare Verkehrsdaten und Verkehrsprognosen noch Daten über die bestehenden und zu erwartenden Umweltbelastungen erhoben worden. Entsprechende Ermittlungsansätze seien nicht belastbar, weil sie nicht im Original zu den Akten gelangt seien. Auch inhaltlich seien sie nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und offenkundig fehlerhaft. In den Akten fänden sich auch nur Entwürfe von Sitzungsprotokollen. Dass tatsächlich Gemeinderatsbeschlüsse gefasst worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei die Satzung überhaupt nicht wirksam zustande gekommen. Da der Grund für eine Befangenheit des Gemeinderats W. nicht mitgeteilt worden sei, seien möglicherweise noch weitere Gemeinderäte befangen gewesen, zumal jener am 24.07.2008 noch mitgewirkt habe. Die Gemeinderatssitzung vom 24.03.2009 beziehe sich schließlich auf einen nicht aufzufindenden Planentwurf vom 22.03.2009. Da das schalltechnische Gutachten dem Gemeinderat nicht vorgelegen habe, habe dieser Lücken und Widersprüche nicht erkennen können. Der Bebauungsplan sei ausweislich der Akten auch nicht ausgefertigt worden.
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Nachdem die örtliche Versorgungssituation nicht ermittelt sei, könne von einer städtebaulichen Erforderlichkeit nicht ausgegangen werden. Aus der Planbegründung gehe zudem hervor, dass der private Investor den Lebensmittelmarkt nur am bisherigen Standort habe erweitern wollen, obwohl die Gemeinde zunächst andere Standorte erwogen hätte. Dass die Gemeinde anderenfalls einen „Vollversorger" verloren hätte, sei nicht ersichtlich. Um die Nahversorgung könne es jedenfalls nicht gegangen sein, wenn Alternativstandorte in einer Entfernung von mindestens 1,4 km erwogen worden seien. Bestenfalls werde eine - freilich nicht tragfähige - Konzeption behauptet.
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Ferner sei gegen raumordnerische Grundsätze verstoßen worden. Ob bei einem Wegfall des vorhandenen „Vollversorgers" die Grundversorgung in der Gemeinde in Frage gestellt gewesen wäre, sei nicht zu erkennen. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums sei insoweit unergiebig. Die für erforderlich gehaltene Änderung der Bebauungspläne im Bereich der Riedstraße solle nun offenbar doch nicht durchgeführt werden, wie sich aus einer Stellungnahme an das Regierungspräsidium vom 30.06.2009 ergebe. Einwendungen Dritter seien verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Nach Gliederung und Größe der Gemeinde sowie ihrer Ortsteile, der verbrauchernahen Versorgungssituation und des bestehenden Warenangebotes, liege die Gefahr nachteiliger Auswirkungen jedenfalls nahe.
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Daraus, dass die von der Planung berührten Belange fehlerhaft ermittelt worden seien, ergäben sich auch Abwägungsfehler. Nachdem sich die Planbegründung wegen der verkehrlichen Auswirkungen in wesentlichen Punkten auf die Verkehrsuntersuchung 2003 beziehe, komme es letztlich darauf an, ob sich die dortigen Prognosen bestätigt hätten. Dies hätte durch eine exemplarische Verkehrszählung ermittelt werden können. Die nachstehenden Umstände sprächen jedenfalls gegen eine aktuelle Verwertung jener Untersuchung. Nach der „Verkehrsprognose“ von 2003 (Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung) sollte die Verkehrsbelastung nur bei Durchführung der ihr zugrunde gelegten Maßnahmen um insgesamt 2.700 Kfz/24h sinken. Die nunmehr davon abweichenden Angaben der Antragsgegnerin seien nicht nachvollziehbar. Offenbar habe die Antragsgegnerin einfach die Angaben des Planungsbüros K. übernommen. Auf dessen Vermerk vom 05.06.2009 habe sich die Antragsgegnerin jedoch schon deshalb nicht stützen können, weil es sich hierbei um kein Originalschriftstück handle. Wie sich aus der „Verkehrsanalyse - Lage der Zählstellen" ( Anlage 2 zur Verkehrsuntersuchung) ergebe, beruhe diese auf einer punktuellen Zählung an verschiedenen Knotenpunkten am 22.10.2002, mithin einem Dienstag. Typischerweise werde jedoch eher zum Ende der Woche eingekauft. Für die aktuelle Planung gebe die Verkehrsuntersuchung daher keine belastbare Tatsachengrundlage her. Jene stelle ohnehin nur einen groben Anhalt dar und sei vor dem Hintergrund der Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zu sehen. An den für ihr Grundstück maßgeblichen Messstellen K 1 und K 12 sei in den besonders ruhebedürftigen Zeiten überhaupt nicht gezählt worden. Für die Nutzzeiten des neu entstehenden Marktes könnten die Zählungen daher nicht herangezogen werden. Gerade die innerörtlichen Verkehrsflüsse in der Mittagszeit und nach 19.00 Uhr seien nicht analysiert worden. Insofern könnten sie auch nicht zu neuen Erhebungen mit einer völlig anderen Zielrichtung in Bezug gesetzt werden. Die neue Verkehrsknotenzählung 2009 (Anlage AG 2) sei schon deshalb unergiebig, weil der gesamte innerörtliche Verkehr unberücksichtigt geblieben sei. Auch seien die Messmethodik und das Ziel der neuerlichen Erhebungen nicht offengelegt worden. Ohne Erfolg versuche die Antragsgegnerin die Plausibilität der Verkehrsprognose 2003 damit zu begründen, dass sich auch aus den Erhebungen vom 15.10.2009 eine rückläufige Entwicklung ergebe. Nachdem noch keine der den Verkehrsfluss ändernden Maßnahmen durchgeführt worden sei, wie sie seinerzeit in der Anlage B 14 vorausgesetzt worden wären, belege dies jedoch gerade die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose 2003. Auch wenn die Autobahn A 98 oder eine Ortsumgehung zeitnah fertiggestellt werde, sei doch bundesweit zu beobachten, dass sich der Lkw-Verkehr wegen der eingeführten Maut auf die Bundes- und Landesstraßen verlagere. Eine Verkehrsprognose, die nur die Weiterführung der A 98 voraussetze, gehe auch nur von Reduktionen um maximal 2.000 Kfz/24h aus (Anlage B 10). Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die erhebliche Lärmvorbelastung insofern (rechtlich) unerheblich sei, als eine spürbare Steigerung der Gesamtbelastung durch den Zu- und Abgangsverkehr jedenfalls ausgeschlossen sei, greife nicht durch. So könne eine solche Aussage ohne Ermittlung der Vorbelastung überhaupt nicht getroffen werden. Entgegen der herangezogenen TA Lärm sei der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - ermittelt worden. Ermittelt worden seien nur die unmittelbar durch das Bauvorhaben voraussichtlich entstehenden Lärmemissionen durch Fahrzeuge oder damit zusammenhängende Tätigkeiten (Parkplatzlärm). Alles andere sei ausgeblendet worden. Es habe lediglich am 27.11.2008 eine Messung der Lärmvorbelastung stattgefunden, deren Ergebnis freilich nicht mitgeteilt worden sei. Damit lasse sich jedoch nicht abschätzen, ob die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen nach Nr. 7.4 TA Lärm gegeben seien. Insbesondere sei ungeklärt, ob die Grenzwerte für reine Wohngebiete durch die jetzt hinzukommende Belastungsquelle erstmals oder weitergehend überschritten würden. Durch die Anlage des Parkplatzes und des Linksabbiegerstreifens werde jedenfalls eine deutlich „gesteigerte Linksabbiegersituation“ geschaffen. Nicht zuletzt erhöhten die Geräusche von Einkaufswagen, das Türenschlagen und weitere Parkplatzgeräusche die Gesamtlärmbelastung. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, schon bislang sei ein „erheblicher“ Kundenanteil über die B 34 zum EDEKA-Markt gefahren, wohingegen Kunden des neuen Getränkemarktes diesen nunmehr „teilweise“ über die Hauptstraße anführen, sei dies schwer nachvollziehbar. So führen Kunden typischerweise von dort an, von wo es für sie einfacher sei, nämlich von dort, wo der Eingang näher liege. Dies sei früher die Hauptstraße gewesen; jetzt sei es die B 34. Auch würden Kunden, die den Getränkemarkt nutzten, ihr Kraftfahrzeug zunächst umsetzen, wenn sie noch den EDEKA-Markt aufsuchen wollten. Dies sei auch im umgekehrten Fall anzunehmen. All dies bewirke erheblichen zusätzlichen Verkehr, der bislang unberücksichtigt geblieben sei.
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Das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei auch sonst nicht nachvollziehbar. Die Lärmbelastung durch die Aufstellfläche für Linksabbieger (Bremsen, erneutes Anfahren) sei nicht berücksichtigt worden. Obwohl 5 von 6 Anlieferungen und damit die Entladevorgänge zwischen 06.00 und 07.00 Uhr sowie 20.00 und 22.00 Uhr erfolgten, seien sie rechnerisch auf die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr verteilt worden. Hinsichtlich der Einkaufswagenboxen seien die Besucher des Getränkemarkts nicht berücksichtigt worden, obwohl es nahe liege, den Besuch beider Märkte zu verbinden. Auf diese besondere Situation seien die „Durchschnittszahlen“ der Parkplatzstudie nicht zugeschnitten. Schließlich sei der Lärm lediglich in einer Höhe von 4 m über Gelände berechnet worden. Ihr Gebäude sei jedoch weit höher. An dem für sie maßgeblichen Immissionspunkt IP 2 ergäben sich bei Berücksichtigung der Standardabweichung maximale Werte von 56,9 dBA tags und 39,8 dB(A) nachts, womit der Tagesgrenzwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschritten werde. Ein Spitzenpegelwert für das - in der Lebenswirklichkeit häufig anzutreffende - „Hineinfeuern" der Einkaufswagen sei dabei noch gar nicht berücksichtigt. Soweit die kurzzeitigen Spitzenpegel bei den Immissionspunkten IP 5/6 und IP 1 weit höher als bei den Immissionspunkten IP 2/3 ausfielen, sei dies nicht plausibel, nachdem die Belastungen durch den Lieferverkehr dabei nicht berücksichtigt und die Immissionspunkte IP 5/6 durch Lärmschutzwände abgeschirmt würden. Die zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen 2.1 und 2.2 legten nahe, dass die hierzu in Widerspruch stehenden Tabellenwerte unrichtig wiedergegeben seien. Auch verschiedene Eingabewerte seien nicht nachvollziehbar. Warum bei der Ermittlung des Parkplatzlärms für die Ruhezeit ein Wert von -51,8 dB(A) eingegeben worden sei, erschließe sich nicht.
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Ihr Wohngebiet stelle schließlich ein reines und nicht nur ein allgemeines Wohngebiet dar, sodass richtigerweise die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet zugrundezulegen gewesen wären. Demgegenüber werde im schalltechnischen Gutachten ohne nähere Ermittlung und Begründung von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die Anlage AG 1 sei offenbar erst nach der Stellungnahme der Lörracher Stadtbau GmbH vom 05.02.2010 erstellt worden, nachdem in dieser darauf verwiesen worden sei, dass die anderen Nutzungen noch detailliert belegt würden. Damit habe die Antragsgegnerin offenbar erst während des Eilverfahrens mit einer groben Ermittlung des Gebietscharakters begonnen, ohne diese freilich mit einem tragfähigen Ergebnis abzuschließen.
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Hinsichtlich der CO2-Immissionen könne nicht auf die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" vom 18.06.2009 abgehoben werden, weil sie offenkundig noch nicht einmal ansatzweise belastbar sei. So würden die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen" bewertet, obwohl die Antragsgegnerin vorgetragen habe, der Getränkemarkt werde direkt über den ihm zugeordneten Parkplatz angefahren. Aufgrund des naheliegenden zusätzlichen Besuchs des Lebensmittelmarkts entstehe zudem ein Stellplatzwechselverkehr, der offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Wieso täglich nur 750 und nicht 1.500 Pkw (100 Fahrzeugbewegungen/15 h) angesetzt und davon auch noch ein Abschlag auf 80 v. H vorgenommen worden sei, sei unerfindlich. Der Ansatz von 50 v. H., also nur noch 300 Pkw, für die Linksabbiegerspur sei völlig willkürlich. Bislang dürften die überwiegenden Zufahrten zum EDEKA-Markt von der Hauptstraße aus erfolgt sein; dafür, dass es sich anders verhalten haben könnte, gebe es keine Hinweise. In der Berechnung würden schließlich Fahrzeugmengen, welche über die B 34 den Getränkemarkt aufsuchten, völlig ausgeblendet. Nichts anderes gelte für die Fahrzeugmengen, welche vom Getränkemarkt auf die B 34 aufführen oder auf den Parkplatz des Lebensmittelmarktes wechselten. Die Grundlage der dann weiter verwendeten Zahlen bleibe vollends unklar. Der Verkehrsuntersuchung 2003 seien diese jedenfalls nicht zu entnehmen. Obwohl es die Abbiegespur noch gar nicht gebe, würden sowohl die „Anfahrt Abbiegespur" als auch die „Abbiegespur" im Ist-Zustand berücksichtigt. Insofern werde auch die Vergleichbarkeit mit dem Planfall verfälscht. Es sei aber mehr als unwahrscheinlich, dass der bisherige EDEKA-Markt über die B 34 eine derartige Anzahl an Pkw angezogen haben könnte. Gerade wegen des sehr dichten Verkehrs auf der B 34 werde er von dieser allenfalls aus westlicher Richtung angefahren worden sein. Insofern sei es sachgerecht, für den Fall 1 zumindest 3,3 und 3,2 kg/d CO2 durch einen „symbolischen Wert“ von 0,1 zu ersetzen. Dann ergäben sich lediglich 295,9 kg/d CO2. Im Fall 2 ergäben sich weitere 305,2 kg/d CO2, was eine beachtliche Steigerung von zumindest 3,14 v. H. gegenüber Fall 1 bedeute. Daraus folge auch eine entsprechend höhere Belastung durch Staub und weitere Umweltgifte. Rechne man die 54,0 kg/d CO2 des Parkplatzes hinzu, ergäben sich 359,2 kg/d CO2, was einer zu berücksichtigenden Steigerung von insgesamt 11,22 v. H. entspreche. Selbst wenn nach Herstellung einer Ortsumgehung von einer Belastungsminderung auszugehen wäre, ergäbe sich immer noch eine abwägungserhebliche Steigerung von 8,04 v. H.. Die Gefahr eines Staus werde überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl es bei einem DTV von ca. 15.000 Kfz/24h auf der Hand liege, dass das Abbiegen und Wiederauffahren zu Stauungen führe. Demgegenüber unterstelle die „Abschätzende Berechnung“ im Wesentlichen einen fließenden Verkehr auf der B 34. Die Erhebung der Emissionen sage schließlich noch nichts über die Auswirkungen an ihrem Grundstück aus, was Anlass für weitere Ermittlungen hätte sein müssen. Sonstige Schadstoffimmissionen seien schon gar nicht erhoben worden. Insofern komme es nicht mehr darauf an, dass die „Abschätzende Berechnung" schon deshalb nicht hätte herangezogen werden dürfen, weil sie nicht unterschrieben und mangels eines erkennbaren Urhebers wertlos sei. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebe, Gefährdungen und die Gefahr von Staus fielen nicht ins Gewicht, weil es durch den Bebauungsplan jedenfalls zu keiner Verschlechterung komme, treffe dies nicht zu. So werde es künftig zwei einfachere Möglichkeiten zum Linksabbiegen geben. Aufgrund der sehr hohen Verkehrsströme auf der B 34 sei die Neigung von Marktbesuchern, über die B 34 den EDEKA-Markt anzufahren, bislang sehr gering gewesen.
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Da die Fahrbahnbreite auf der B 34 infolge der Aufstellfläche für Linksabbieger vor ihrem Grundstück auf rund 2,50 m verengt werde, liege die Gefahr von Stauereignissen auf der Hand. Dadurch würde ihr Grundstück „abgeriegelt“. Auch dieser Konflikt sei nicht bewältigt worden.
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Nach alledem leide der Plan an einem Abwägungsausfall. Da sich die Antragsgegnerin von den Vorstellungen des Investors habe leiten lassen, sei bereits von einer „subjektiven Abwägungssperre“ auszugehen. Die Antragsgegnerin könne auch nicht auf die inzwischen erteilte Baugenehmigung verweisen, die Störungen zu einer bestimmten Tageszeit ausschließe. Vielmehr müssten die entstehenden bodenrechtlichen Spannungen bereits auf Planungsebene gelöst werden. Offenbar habe sich der Satzungsgeber auf die „oberflächlich beruhigenden“ Informationen der Verwaltung verlassen und dabei übersehen, dass eigentlich eine über das Plangebiet hinausgehende planerische Entscheidung geboten gewesen wäre. Dies ergebe sich letztlich aus der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Wertung, die ein entsprechendes Schutzbedürfnis beschreibe. Ein Planungserfordernis bestehe gerade deshalb, weil die bodenrechtlichen Spannungen in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht mehr aufgefangen werden könnten. Insbesondere dürfe ein Sondergebiet nicht unmittelbar neben einem Wohngebiet festgesetzt werden. Da infolge der neuen Verkehrsführung mit Querungshilfe die trennende Wirkung der B 34 entfalle, werde das Bauvorhaben auch ihr Wohngebiet verändern, wodurch ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Unabhängig davon sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil die Auswirkungen des im Bau befindlichen Einkaufszentrums die sie treffende Gesamtbelastung voraussichtlich auf ein unerträgliches Maß erhöhten.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2009 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie weist zunächst darauf hin, dass sich auf einer Teilfläche des festgesetzten Sondergebiets schon bisher ein EDEKA-Lebensmittel- und Getränkemarkt befunden habe. Mit der Planung werde lediglich dessen Bestand gesichert. Im Wesentlichen solle ein separater Getränkemarkt und eine Verschiebung und Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts nach Norden ermöglicht werden. Insofern seien nur die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen, nicht aber sämtliche Belastungen von Bedeutung. Dass sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller keine einem reinen Wohngebiet fremden Nutzungen fänden, treffe nicht zu. Die räumliche Trennung durch die Bundesstraße stehe einem gebietsprägendem Einfluss der südlich von ihr belegenen Nutzungsarten nicht entgegen. Die von den Antragstellern angeführten Zahlen zur Verkehrsbelastung auf der B 34 träfen nicht zu. Sie beruhten auf einer fehlerhaften Analyse der Anlagen B 2 und B 14 zur Verkehrsuntersuchung 2003 und beträfen offenbar einen anderen Abschnitt. Auch treffe nicht zu, dass bis heute keine der verkehrsplanerischen Änderungen nach der Anlage B 14 verwirklicht worden seien. Vielmehr sei der Umbau der Hauptstraße in U. einschließlich Straßenverengungen und -verschwen-kungen bereits seit 2007 abgeschlossen. Auch die beiden schon seit Jahren als Verkehrslenkungsmaßnahmen geplanten Kreisverkehrsplätze auf der B 34 seien bis 2006 vollständig hergestellt gewesen. Im Sommer 2008 sei schließlich auf der A 98 im kompletten Bereich der Ortsumfahrung U. eine wechselseitige Überholspur gebaut worden, die bereits seit Mai 2009 voll befahrbar sei. Als weiterer Abschnitt werde derzeit die Ortsumfahrung O. gebaut; diese werde voraussichtlich noch 2012 fertiggestellt sein. Wie aus einer aktuellen Bestandsaufnahme vom 15.10.2009 („Bestandsaufnahme Knotenbelastungen 2009 im Bereich L." der Fa. M......... GmbH, Anlage AG 2) hervorgehe, seien die durchgeführten Entlastungsmaßnahmen auch verkehrswirksam. Entgegen der Wahrnehmung der Antragsteller sei auch der bisherige Lebensmittelmarkt von den Kunden hauptsächlich über die B 34 angefahren worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich neben dem bisherigen Eingang des Marktes in der Hauptstraße lediglich fünf Parkplätze befunden hätten. Der Großteil der Parkplätze (über 30) habe sich demgegenüber an der Weberstraße befunden. Dementsprechend führen die Kunden überwiegend von der B 34 in die Weberstraße ein. Das tatsächliche Kundenverhalten sei 2006/2007 auch der Grund für einen Ausbau der Weberstraße gewesen. Worauf sich der Offenlagevermerk beziehe, ergebe sich ohne weiteres aus den Akten, nämlich auf alle im Register 10 enthaltenen Unterlagen einschließlich des schalltechnischen Gutachtens; eines gesonderten Auslegungsvermerks habe es nicht bedurft. Die Zeitspanne für die Offenlage ergebe sich aus der öffentlichen Bekanntmachung. Danach sei die gesetzliche Auslegungsfrist gewahrt. Die abschätzende CO2-Berechnung und die genaue Verkehrsplanung hätten schon deshalb nicht öffentlich ausgelegt werden müssen, weil sie noch gar nicht vorgelegen hätten. Anlass zu einer erneuten Auslegung habe nicht bestanden. Planungsänderungen seien nicht veranlasst gewesen. Gleiches gelte für die die Zufahrtsituation an der B 34 lediglich näher darstellenden bzw. klarstellenden Unterlagen. Aufgrund der Beschlussvorlage sei durchaus eine sachgerechte Prüfung möglich gewesen. Die Aussagen der Verkehrsprognose 2003 würden durch aktuelle Verkehrszahlen bestätigt. Soweit die Verfahrensakten „nicht originale" Protokolle enthielten, seien diese inhaltsgleich mit den Originalniederschriften, die jährlich als „Protokollbuch" gebunden würden. Der Gemeinderat W. habe an der Beschlussfassung nur deshalb nicht mitgewirkt, weil er - anders als die übrigen Gemeinderäte - Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gewesen sei. Sämtliche Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung vom 31.03.2009 gewesen seien, seien auf dem Stand vom 22.03.2009 gewesen. Das schalltechnische Gutachten sei den Gemeinderäten zwar erst am 02.04.2009 zugegangen, doch hätten sie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit diesem bis zum Satzungsbeschluss auseinanderzusetzen. Der Bebauungsplan sei am 07.07.2009 ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
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Auch die städtebauliche Erforderlichkeit sei offenkundig gegeben. Das städtebauliche Konzept diene der Sicherung des Erhalts und der Entwicklung eines Lebensmittel- und Getränkemarktes als sog. Vollversorger in integrierter städtebaulicher Lage.
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Die Ausführungen der Antragsteller zur raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit erschöpften sich in unsubstantiierten Behauptungen. Die Planung sei sehr wohl i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. So habe die zuständige Raumordnungsbehörde die Festlegung des Sondergebietes ausdrücklich für raumordnerisch unbedenklich gehalten. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Die dort für erforderlich gehaltene Änderung des Bebauungsplanes „Im Ried - Auf dem Ried" habe sie bereits Anfang März 2010 veranlasst.
35 
Für die Frage, ob sie die abwägungserheblichen Belange i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet habe, komme es nicht auf die Belastbarkeit der Verkehrsuntersuchung 2003, sondern darauf an, von welcher Verkehrsbelastung im hier interessierenden Bereich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auszugehen war und ob diese durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in erheblicher Weise erhöht würde. Ebendies sei jedoch nicht der Fall. Die in Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung enthaltene Prognose sehe für den hier betroffenen Abschnitt der B 34 eine Entlastung von insgesamt 2.900 Fahrzeugen/24 Stunden vor. Dass die seinerzeitige Analyse auf einer Zählung der Fahrzeuge an einem Dienstag beruht habe, sei irrelevant. Dass die Verkehrszählung nicht die besonders ruhebedürftigen Zeiten betrachtet habe, sei unschädlich, da zu diesen Zeiten ohnehin nur von einem geringeren Verkehrsaufkommen als zur Hauptverkehrszeit auszugehen gewesen wäre. Die „innerörtlichen Verkehrsflüsse" spielten im Verhältnis zur Belastung der B 34 mit Durchgangsverkehr keine Rolle. Dass die Verkehrszahlen rückläufig seien, bestätige letztlich die Richtigkeit der seinerzeitigen Prognose. Die Antragsteller übersähen, dass sich die Antragsgegnerin im Zuge des Bebauungsplanverfahrens primär mit der Frage habe befassen müssen, welcher zusätzliche Verkehr durch den Bebauungsplan „Weberstraße" hervorgerufen werde und ob die dadurch eintretenden zusätzlichen Belastungen zumutbar seien. Insofern sei letztlich die Gesamtbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zum erweiterten Markt entscheidend. Nach dem Gutachten würden jedoch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Betriebsgrundstücks - auf den öffentlichen Straßen, speziell der B 34 - seien nur nach Maßgabe der Nr. 7.4 der TA Lärm zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass zumindest ein Teil des Zu- und Abfahrtsverkehrs schon bisher über die B 34 stattgefunden habe. Auch dieser Umstand spreche gegen eine beachtliche Erhöhung des Verkehrslärms auf der B 34, welche dem Vorhaben angelastet werden könnte. Die geplante Aufstellfläche für Linksabbieger sei dem allgemeinen Straßenverkehr zuzurechnen. Die Angabe der Standardabweichung habe lediglich informative Funktion. Deren Berücksichtigung sei in der TA Lärm nicht vorgesehen. Insbesondere sei eine Addition nicht statthaft. Der Immissionsansatz für die Einkaufswagenboxen sei ausreichend statistisch abgesichert. Ein gesonderter Spitzenpegelwert für das „Hineinfeuern" sei weder vorgesehen noch erforderlich. Die Einstellungen der Berechnungskonfiguration seien korrekt. Der für die Ruhezeit eingegebene Beurteilungspegel von -51,8 dB(A) sei gemäß den Vorgaben der TA Lärm im Beurteilungspegel (Tag) enthalten; eine separate Betrachtung sei in der TA Lärm jedoch nicht vorgesehen. Das Prognoseprogramm berechne diesen speziellen „Beurteilungspegel" für die Ruhezeiten nicht. Insofern stelle der eingetragene Wert letztlich kein Berechnungsergebnis, sondern lediglich einen Platzhalter dar.
36 
Die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" stelle eine geeignete Grundlage für die planerische Abwägungsentscheidung dar, zumal es insoweit keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte oder auch nur Richtwerte gebe. Eine Abschätzung sei allenfalls geboten, um festzustellen, ob durch den Plan in Bezug auf den Schadstoff CO2 eine signifikante unzumutbare Verschlechterung eintrete. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Die von den Antragstellern angestellten Überlegungen zum „Stellplatzwechselverkehr" beruhten auf bloßen Vermutungen. Dass sich daraus eine beachtliche Verschlechterung der Immissionssituation ergäbe, sei nicht dargetan. Die Berechnung gehe für den Ist-Zustand von einer Fahrzeugmenge von 600 Pkw für den Lebensmittelmarkt aus. Diese Zahl ergebe sich aus dem für den geplanten, größeren Markt errechneten Zahl von 750 Kraftfahrzeugen. Der Abschlag von 20 % sei der geringeren Größe des derzeitigen Marktes geschuldet. Der Divisor „2" entspreche der Tatsache, dass ein Fahrzeug stets zwei Fahrbewegungen verursache. Da jedoch schon jetzt ein großer Teil des Anfahrtsverkehrs über die B 34 stattfinde, sei auch die Annahme einer hälftigen Verteilung des Verkehrs auf die Anfahrtswege B 34 bzw. Hauptstraße plausibel und noch vorsichtig angesetzt. Selbst wenn die Fahrzeugmengen des Getränkemarktes nicht berücksichtigt worden sein sollten, fiele dies bei der bauplanerischen Abwägungsentscheidung letztlich nicht ins Gewicht. Von einer relevanten Fehleinschätzung der Luftschadstoff- und CO2-Emissionen könne jedenfalls nicht die Rede sein. Maßgeblich für die Berechnung seien die in der Verkehrsuntersuchung 2003 für den Abschnitt zwischen Weber- und Siegfriedstraße ausgewiesenen Daten. Eine belastbare Grundlage, bestimmte Emissionswerte des Gutachtens durch einen „symbolischen Wert“ zu ersetzen, sei nicht zu erkennen. Die „Abschätzende Berechnung" differenziere zwischen den verkehrsbedingten Emissionen auf der B 34 und den Emissionen auf dem Parkplatz. Eine schlichte Addition verbiete sich. Dass im Plangebiet insgesamt eine unerträgliche, den Anliegern nicht mehr zumutbare Situation entstünde, sei nicht zu erkennen. Die neu zu schaffende Ein- und Ausfahrtssituation fördere auch weder zusätzliche Staus noch zusätzliche Unfallgefahren. Vielmehr werde sich die Situation durch die Aufstellfläche für Linksabbieger letztlich verbessern. Auch der verbleibende, nach links in die Weberstraße abbiegende Verkehr erhalte eine eigene Aufstellfläche. Dass lediglich CO2-Emissionen, nicht aber die entsprechenden Immissionen und Schadstoffbelastungen am Grundstück der Antragsteller ermittelt worden seien, stelle keinen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler dar. Auch die ermittelte Emissionssituation lasse hinreichend abgesicherte Rückschlüsse auf die Gesamtbelastung zu. Das Original der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ sei unterschrieben. Die von den Antragstellern befürchtete Erhöhung der Staugefahr beruhe auf einer falschen Einschätzung der bisherigen Verkehrssituation.
37 
Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller stelle kein reines Wohngebiet dar. Bereits den Gutachtern sei mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Gebiet nördlich des Plangebiets um ein „allgemeines Wohngebiet" handle. Bodenrechtliche Spannungen, die bereits auf Planungsebene gelöst werden müssten, lägen nicht vor. Die Rechtmäßigkeit einer Planung sei nicht im Hinblick auf einen „Gebietsbewahrungsanspruch" zu prüfen. Der nunmehr überplante Bereich sei ohnehin bereits durch den vorhandenen Markt geprägt gewesen. Mit dessen Erweiterung werde daher kein „gebietsunverträglicher" Fremdkörper zugelassen. Die Heranziehung des „Gebots der Rücksichtnahme" sei dogmatisch verfehlt.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die - auch im Eilverfahren 5 S 222/11 - angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
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Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von sechs, hilfsweise von zwei Doppelhaushälften auf seinem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) in ...- …. Er bemüht sich schon seit Jahren um die Bebaubarkeit dieses und benachbarter Grundstücke. Bereits mit Bescheid vom 26.02.2002 hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eine Bauvoranfrage über die Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... mit je einem gewerblichen und einem Wohngebäude abgelehnt und die Ablehnung war vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - wegen nicht ausreichender wegemäßiger Erschließung der Grundstücke und wegen fehlender Erschließung mit Versorgungs- und Entsorgungsleitungen - bestätigt worden (Az.: 1 K 1685/02).
Das 1.787 m² große Grundstück Flst.-Nr. ... liegt am südlichen Ortsrand von ... und ist nicht überplant. Es grenzt südlich an die ...-... an, die wiederum südlich des angeböschten und mit Buschwerk bewachsenen ehemaligen Bahndamms verläuft. Das westlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... an der Ecke ...-... (... ...) ist mit einem Wohnhaus bebaut. In die ...-... mündet, leicht versetzt zur ..., von Westen her die ... ein. Im Übrigen werden das Baugrundstück und das östlich anschließende gleichgroße Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers vom Betriebsgelände der Firma ... umschlossen, auf dem sich in diesem Bereich bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichende befestigte Parkplätze für Werksangehörige befinden. Östlich der Parkplätze schließt das parkartig bepflanzte Grundstück Flst.-Nr. ... mit der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“) an, die nach Angaben des Klägers immer noch als Betriebswohnung genehmigt, nach Angaben der Beigeladenen aber als Seminargebäude der ... genutzt wird. Die unterschiedlich breite ... ist auf Höhe des Baugrundstücks ca. 5,00 m breit. Sie ist nach Feststellung des Verwaltungsgerichts zwar als Erschließungsstraße unzureichend ausgebaut, jedoch für Fahrzeugverkehr ausreichend befestigt und entwässert. Ob und vor allem in welchem Umfang Versorgungsleitungen in der ... verlegt sind, ist streitig. Unstreitig ist, dass die Leitungen nicht bis auf Höhe des Baugrundstücks reichen.
Unter dem 19.01.2006 beantragte der Kläger, ihm einen Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit sechs Doppelhaushälften zu erteilen. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.12.2007, zugestellt am 27.12.2007, unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Mit seiner am 28.01.2008, einem Montag, erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren - hilfsweise beschränkt auf zwei Doppelhaushälften - weiter: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB als Baulücke zwischen der Wohnbebauung und den... zu bewerten. Es füge sich in die dortige Bebauung ein, zu Immissionskonflikten mit den - nicht emittierenden - ...-... komme es nicht. Auch die Erschließung sei gesichert. Die neu hergestellte ... sei ausreichend breit und auch ein Abwasserkanal sei, von der ... kommend, in der ... vorhanden. Wasser, Strom und Gas könnten von der ... her erlangt werden. Insofern habe sich die Erschließungssituation gegenüber der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten verändert. Des Weiteren habe sich auch die Bebauung in der Umgebung verdichtet, insbesondere durch einen großflächigen ... mit blockartiger Wohnbebauung an der Ecke ... Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Von den in der Bauvoranfrage gestellten Fragen - Lage des Grundstücks im Innenbereich, gesicherte Erschließung, Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung - habe der Beklagte die ersten beiden zu Unrecht und die letztgenannte ohne zureichende Begründung verneint. Das Baugrundstück liege im Innenbereich, es handle sich zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. ... um eine Baulücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs, zu dem auch die ... gehörten. Auch von einer gesicherten Erschließung sei auszugehen. Wegemäßig reiche die 5,00 m breite und entwässerte ... trotz ihres nicht abschließenden Ausbaus aus. Die Erschließung mit Wasser, Abwasser, Gas und Strom sei gesichert. Nach der vorgelegten Lageplanung des Abwasserzweckverbands Heidelberg lägen die Leitungsanschlüsse hierfür bereits in der ... Die Erschließung des Baugrundstücks sei möglich, ohne dass auf die Beigeladene nicht umlagefähige Kosten zukämen. Der Kläger habe unter diesen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Rechtsanspruch auf die sich anbietende Erschließung. Die Beigeladene als Straßeneigentümerin dürfe die Erschließung nicht willkürlich versagen. Die geplante Wohnbebauung sei ihrer Art nach an der ... zulässig. In Sichtweise des Baugrundstücks lägen an dieser Straße zwei größere Wohnhäuser. In diese Wohngrundstücke mit Einzelhäusern füge sich eine Wohnsiedlung mit drei Doppelhäusern nach dem Maß der baulichen Nutzung schwerlich ein, zumal dann auch auf dem Nachbargrundstück weitere sechs Doppelhaushälften gebaut werden dürften, was bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse. Gegen die im Hilfsantrag reduzierte Bebauung mit einem Doppelhaus dürften materiell-rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art kaum zu erheben sein. Eine abschließende Prüfung über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens anderen Umfangs sei jedoch ohne weitere Bauvorlagen nicht möglich. Hier für Entscheidungsreife zu sorgen, bleibe jedoch dem Beklagten vorbehalten.
Gegen dieses ihr am 09.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.09.2008 - 3 S 1971/08 - (zugestellt am 26.09.2008) zugelassene Berufung der Beigeladenen, die sie am 27.10.2008, einem Montag, begründet hat: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Vorhaben liege nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Die ... sei durch das ehemalige Bahngelände mit Böschung und Bewuchs von der dahinterliegenden Ortslage getrennt. Südlich davon finde sich als Solitär nur das Wohnhaus auf dem Flurstück-Nr. ... und deutlich weiter östlich ein Gebäude, das seit mindestens 1997 als Seminargebäude der ... genutzt werde. Die Betriebsgebäude der ... seien räumlich deutlich abgesetzt, lediglich die Betriebsparkplätze und nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude rückten näher an das Baugrundstück heran. Jedenfalls füge sich die geplante Wohnnutzung nicht in die industriell (...) und durch das Seminargebäude geprägte Umgebung ein. Vom Wohnhaus auf Flurstück-Nr. ... gehe dabei keine prägende Kraft aus. Vor allem aber fehle es an einer ausreichenden Erschließung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich an der leitungsgebundenen Erschließungssituation in den letzten Jahren nichts zu dessen Gunsten verändert. Es seien insbesondere keine Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen in die ... gelegt worden. Dies könne Dipl.-Ing. ... ... vom gleichnamigen Ingenieurbüro bezeugen, welches die Tiefbauplanungen der Beigeladenen seit Jahren ausschließlich durchführe. Das Grundstück Flst.-Nr. ... werde seit jeher aus Richtung Westen über Leitungen in der ... versorgt. Der vor Jahren eingelegte ca. 4,00 m lange Anschlussstutzen der Dimension DN 300 ende nördlich der ... und habe lediglich die Funktion, eine spätere Straßenentwässerung der ... anschließen zu können. Mittlerweile sei die Straßenentwässerung aber über Versickerungsschächte gelöst worden, an eine Abführung des Oberflächenwassers über den Kanal werde nicht mehr gedacht. Für einen tatsächlichen Anschluss des Baugrundstücks wäre ein zusätzlicher Kanal von 36,00 m Länge erforderlich, an dem sie aufgrund der nunmehr anders gelösten Straßenentwässerung kein Interesse mehr habe. Mangels Bebauungsplans bestehe auch keinerlei Pflicht, die Erschließung vorzunehmen. Im Übrigen sei auch die wegemäßige Erschließung nicht ausreichend, da Gegenverkehr nicht möglich sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und trägt ergänzend vor, die vom Kläger angeführte Stichleitung in die ...-... von 14,85 m Länge sei tatsächlich nie realisiert worden. Dies hätten Auskünfte des Tiefbauamts Heidelberg und des Abwasserzweckverbands Heidelberg gegenüber dem Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises ergeben.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er macht geltend: Die Darstellung der Beigeladenen zu angeblich unveränderten Leitungsbedingungen bei der Erschließung seien falsch. Im Jahre 2005 habe ein Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands Heidelberg bestätigt, dass eine vom Kanal in der ... abzweigende Mischwasserleitung von 14,85 m Länge in die ... eingelegt werden solle, im Vorgriff auf die zu erwartende durchgängige Ver- und Entsorgungsfunktion dieser Straße. Herr ... habe dem Kläger bestätigt, dass ein Anschluss an diese Leitung ohne Aufwand möglich sei. Der Bürgermeister der Beigeladenen, der sich für eine Erweiterung der ... stark mache, habe den Zweckverband aufgefordert, auf diese Leitung zu verzichten. Man habe sich dann auf einen Kompromiss in Gestalt der Leitungsverkürzung auf 10,00 m geeinigt; in diesem Umfang sei die Leitung auch vorhanden. Laut Zweckverband sei das Grundstück des Klägers daher erschlossen. Er lege zudem Pläne der Stadtwerke Heidelberg bezüglich des Erschließungszustands mit Wasser, Strom und Gas vor. Er sei bereit, alle erforderlichen Anschlussmaßnahmen im eigenen Namen in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
13 
In der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten und die Frage der tatsächlich verlegten Versorgungsleitungen anhand von Luftbildern und Plänen erörtert. Unstreitig konnte gestellt werden, dass sich in der ...-... weder Strom- noch Wasserleitungen befinden und jedenfalls auf Höhe des klägerischen Grundstücks auch keine Abwasserversorgungsleitung vorhanden ist.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 K 1685/02 und 1 K 2637/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Der Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters, der am 4. Oktober 2010 als Satzung beschlossen und am 14. Oktober 2010 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle … . Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die Dierdorfer Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u. a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb. Der Bebauungsplan weist nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzt für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zulässig sind, deren Geräusche ein Immissionskontingent von tags 69 dB(A)/qm und nachts 54 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zwischen den beiden Gebieten sieht der Bebauungsplan eine Lärmschutzwand vor. Bereits im Offenlegungsverfahren brachte der Antragsteller gegen den Bebauungsplan Bedenken und Anregungen vor, mit denen er insbesondere das durch die Planung vorgesehene Heranrücken eines neuen Wohngebietes an sein Gewerbegebietsgrundstück rügte.

3

Mit seinem am 3. November 2010 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wiederholt und vertieft er seine bisherigen Bedenken und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend:

4

Der Bebauungsplan sei unwirksam, da die Planung sich als nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erweise und zudem an einem erheblichen Abwägungsfehler leide, der auf die Planung insgesamt durchschlage.

5

Bereits die Anforderungen an die Erforderlichkeit würden vorliegend nicht erfüllt. Es seien nämlich keine städtebaulichen Gründe erkennbar, die die vorliegende Planung erforderten. Vielmehr werde durch die Planung erstmals eine nicht überwindbare Konfliktlage dadurch geschaffen, dass an einem bereits existierenden gewerblichen Betrieb – mit einem erheblichen Immissionsverhalten geradezu zur Nachtzeit – eine Wohnbebauung herangeplant werde, was zu erheblichen Einschränkungen des Betriebes und zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb führe. Dass in diesen Fällen keine besonderen städtebaulichen Gründe für eine solche Konfliktplanung bestünden, habe schon der 8. Senat des erkennenden Gerichts für den Fall einer Heranplanung einer Wohnbebauung an einen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb entschieden. Vorliegend bleibe unklar, warum die Antragsgegnerin nicht an anderer Stelle des Gemeindegebiets eine neue Wohnbebauung ausweise.

6

Die angegriffene Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB als unwirksam. Vor allem sei dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin habe durch ihre Bauleitplanung einen erheblichen Konflikt zwischen geplanter Wohnnutzung und dem vorhandenen Betrieb auf seinem Grundstück geschaffen und dabei sei sie dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz nicht gerecht geworden, auch wenn sowohl im WA-Gebiet als auch im GEe-Gebiet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erfolgt seien und der Plangeber für das Gewerbegebiet eine Lärmkontingentierung im Bebauungsplan festgesetzt habe. Denn gerade durch die Lärmkontingentierung würden die Betriebe auf seinem Grundstück unzumutbar und abwägungsfehlerhaft getroffen, weil auch nachts Verladearbeiten, Abtransporte und Anlieferungen durchgeführt werden müssten. Eine solche Betriebsführung sei aber aufgrund der Lärmkontingentierung nachts nicht mehr durchführbar, was durch die schalltechnische Stellungnahme des Büros P… vom 10. November 2009 bestätigt werde. Die daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nachteile habe der Plangeber nicht berücksichtigt.

7

Schließlich divergierten die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der Frage, welches das nächste Wohnhaus im Sinne der Lärmüberprüfung sein solle. Zum einen werde auf das Wohnhaus des L… Hofes verwiesen, welches etwa 30 m entfernt von den Betriebsflächen liege und zurzeit nicht genutzt werde. Zum anderen werde auf die Wohnbebauung in der O…straße Bezug genommen, bei der sich das nächstgelegene Haus in mindestens 200 m Entfernung von den Betriebsflächen befinde.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 für unwirksam zu erklären.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie trägt insbesondere vor:

13

Der Bebauungsplan schaffe keine neue Konfliktlage zwischen dem Betrieb des Antragstellers und der aufgrund des Bebauungsplans heranrückenden Wohnbebauung. Nach der Genehmigungssituation des Betriebsgrundstücks sei am nächstgelegenen Wohnhaus, das zum benachbarten ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gehöre, ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten. Das nächstgelegene Wohnhaus in der O…straße befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sodass dort Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einzuhalten seien. Darauf basierend habe der Sachverständige P… in 3 Untersuchungen ein Lärmimmissionskontingent ermittelt und zur Festsetzung vorgeschlagen. Dieses Kontingent werde von der durch die Planung heranrückende Wohnbebauung dadurch eingehalten, dass im unmittelbaren Nebeneinander von eingeschränktem Gewerbegebiet und Wohngebiet nur eine eingeschossige Wohnnutzung zugelassen und eine Abschirmung der beiden Gebietsarten durch einen ca. 3,50 m hohen Wall geschaffen werde. Selbst wenn der angegriffene Bebauungsplan nicht existieren würde, müsse der Antragsteller die vorgenannten Richtwerte zu den Wohnanwesen O…straße und L… Hof einhalten, sodass ihm durch die Planung kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe.

14

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der hier im Streit stehenden konkreten Wohngebietsausweisung sei zu bemerken, dass in den letzten 10 Jahren keine neue Bebauungsplanung mehr erfolgt sei und darüber hinaus das in Rede stehende Gebiet auch das einzig realisierbare im Anschluss an die Ortslage sei. Andere erschließbare Areale seien nicht gegeben. Die Planung für den jetzigen Bebauungsplan werde schon seit 20 Jahren betrieben, diese habe aber erst nach Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes L… Hof fortgeführt werden können. Die andere im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnfläche westlich der Ortslage und südlich der L 267 scheide solange aus, wie in diesem Bereich noch der W… betrieben werde. Weitere Bebauungsmöglichkeiten am Rande der Ortslage seien aus verschiedenen Gründen nicht zu realisieren.

15

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (6 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

17

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestehen keine Bedenken. Insbesondere fehlt es nicht an einer Antragsbefugnis des Antragstellers, da er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle …) gegen eine bauplanerische Festsetzung (Emissionskontingent) wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).

18

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

19

Allerdings ist der Bebauungsplan „Gleichen“ entgegen des erstmaligen, aber noch nicht präkludierten Vorbringens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht schon aus formell-rechtlichen Gründen fehlerhaft.

20

Mit seiner Rüge, dass ein Verkündungsmangel schon deshalb vorliege, weil bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht auf die DIN 45691 hingewiesen worden sei, vermag der Antragsteller nämlich nicht durchzudringen. Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass die verkündete Rechtsnorm – wozu auch der als Satzung beschlossene Bebauungsplan gehört – der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21/10 – veröffentlicht in juris). Dabei wird es bei Bebauungsplänen in der Regel genügen, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Indes gelten hinsichtlich der Publizitätsanforderungen bei der Verweisung auf DIN-Vorschriften Besonderheiten. Verweist eine planerische Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift, so muss der Plangeber auch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich ebenso vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können (s BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O.). Insoweit wird den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung aber nicht alleine dadurch genügt, dass die Kommune den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, a.a.O.; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08.OVG - LKRZ 2009, 262). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.Februar 2011 - 7 D 52/10.NE - veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend jedoch erfüllt.

21

In dem ausgefertigten Bebauungsplan wird nämlich in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen (s. Seite 14) darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die sich die Festsetzungen beziehen (DIN 4109 und DIN 45691), in der Verwaltung bereit stehen und dort eingesehen werden können. Des Weiteren enthält der Text der öffentlichen Bekanntmachung in der Verbandsgemeindezeitung vom 14. Oktober 2010 den Hinweis, dass jedermann den Bebauungsplan „Gleichen“ ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer-Nr. 105, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen kann. Angesichts dieser Gegebenheiten bedurfte es in der Bekanntmachung keines ausdrücklichen Hinweises auf die DIN 45691 und auf die Stelle, an der sie eingesehen werden kann. Vielmehr wurde dem Publizitätsgebot dadurch Genüge getan, dass in der Bekanntmachung auf Verwaltungsstelle, Ort und Zeit der Einsichtmöglichkeit hinsichtlich der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wurde, in der ein weiterer Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit bezüglich der DIN-Vorschrift 45691 enthalten ist. Damit ist sichergestellt, dass für die Planbetroffenen eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Ortsrecht auch im Hinblick auf die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1, 2. Absatz in Bezug genommene DIN-Vorschrift 45691 gewährleistet ist. Dass diese Einsichtnahmemöglichkeit tatsächlich nicht bestand, ist nicht ersichtlich und auch nicht von dem Antragsteller vorgetragen worden.

22

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seiner in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge durchdringen, dass bei der Bekanntmachung der Offenlage der Planungsunterlagen nicht auf die in den textlichen Festsetzungen erwähnte DIN-Vorschrift 45691 hingewiesen worden sei. Denn bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB geht es lediglich um die Erfüllung der gebotenen Anstoßfunktion für die Planbetroffenen. Die Bekanntmachung muss daher in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (s. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, - 4 C 24.80 -, BVerwGE 69, 344). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (s. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008, ZfBR 2008, 806). Daraus folgt, dass ein besonderer Hinweis auf die DIN 45691 und die Stelle, an welcher diese eingesehen werden kann, in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich war. Im Übrigen ist den Planaufstellungsakten zu entnehmen, dass die DIN 45691 in der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auch öffentlich ausgelegt war und damit jeder interessierte Bürger von dem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.

23

Liegen mithin keine formell-rechtlichen Fehler vor, so ergibt sich die Begründetheit des Normenkontrollantrages gleichwohl daraus, dass sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und die daraus ergebende Nichtigkeit der Festsetzung zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führt.

24

Als taugliche Ermächtigungsgrundlage kommt zunächst nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 24 BauGB in Betracht, da es sich bei der Festsetzung von Lärmkontingenten nicht um Anlagen und Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994, NVwZ 1994, 1009).

25

Die in Rede stehende Festsetzung kann vorliegend aber auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wonach im Bebauungsplan für die in den § 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden können, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Denn die Anwendung dieser Bestimmung setzt unter anderem voraus, dass das Baugebiet – hier das eingeschränkte Gewerbegebiet im Bebauungsplan „Gleichen“ – auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.Mai 2011, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten nicht geschehen, da keine Lärmkontingente für einzelne Teilbereiche des hier ausgewiesenen GEe-Gebiet festgesetzt worden sind. Eine solche interne Gliederung des Gebiets ist aber grundsätzlich für die Anwendung von Lärmkontingenten erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 - veröffentlicht in juris). Auch die hier vom Plangeber zugrunde gelegte DIN 45691 führt unter Nr. 4.3 aus, dass in der Regel ein Industrie- und Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung gegliedert sein muss und dazu Teilflächen festgesetzt sein müssen, für die dann Geräuschkontingente bestimmt werden, was hier aber offensichtlich nicht geschehen ist.

26

Die hier vorgenommene Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach S. 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1999 - 4 N 6.88 - , NVwZ 1991, 881). Zwar konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass durch die Bebauungspläne „Industriegebiet“ und „Industriegebiet-Erweiterung“ im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes - also von dem Bebauungsplangebiet „Gleichen“ aus gesehen auf der anderen Seite des Ortskerns - auch Gewerbegebiete ausgewiesen waren. Im Hinblick hierauf liegt jedoch keine Gliederung dieser Gewerbegebiete in Bezug auf das eingeschränkte Gewerbegebiet im hier angegriffenen Bebauungsplan „Gleichen“ vor. Abgesehen davon, dass schon aufgrund der Lage und des erheblichen Abstands zwischen den beiden Gewerbegebietsstandorten erhebliche Bedenken bestehen, ob bei dieser Konstellation überhaupt eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in Frage kommt, spricht gegen die Annahme einer Gliederung nach dieser Vorschrift auch der Umstand, dass die hier in Rede stehende Emissionskontingentierung nicht dazu dient, die Gewerbegebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377). Denn aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass mit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes und mit der Festsetzung eines Emissionskontingents kein Gliederungszweck, erst recht kein gebietsübergreifender Gliederungszweck im Hinblick auf die anderen Gewerbegebiete verfolgt wurde, sondern dass man damit vielmehr ein verträgliches Miteinander zwischen bestehender gewerblicher Ansiedlung und der geplanten Wohngebietsausweisung gewährleisten wollte (s. Seiten 11 und 12 der Begründung). Zudem ist ein Konzept zur gebietsübergreifenden Gliederung der Gewerbegebiete weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen worden.

27

Eine andere Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO lässt sich auch nicht aus älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats herleiten. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (NVwZ 1991, 881). Diese Entscheidung hält lediglich eine Emissionsgrenzwertfestsetzung im Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauNVO für statthaft, wenn mehrere Gewerbegebieteim Verhältnis zueinander gegliedert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus früheren Urteilen des erkennenden Senats. In seinem Urteil vom 15. Juni 2000 (- 1 C 11075/99.OVG -) hat der Senat dahin stehen lassen, ob das Vorhandensein einer kleinen Gewerbegebietsfestsetzung neben der angegriffenen Gewerbegebietsausweisung letztlich für eine Gliederung der Gewerbegebiete nach Schallleistungspegeln ausreicht. Ebenso wenig lässt sich dem Urteil des Senats vom 30. April 2001 (- 1 C 10045/01.OVG -) etwas Gegenteiliges entnehmen. Darin wird zwar unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen nach Satz 1 ebenfalls für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden können. Aber auch in diesem Urteil musste nicht im konkreten Fall über die Voraussetzungen einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entschieden werden, da kein weiteres Gewerbegebiet für eine Gliederung vorhanden war.

28

Fehlt es mithin an einer wirksamen Festsetzung eines Lärmkontingentes hinsichtlich des ausgewiesenen GEe-Gebiets, so führt dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes „Gleichen“. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch ohne diesen unwirksamen Teil im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können. Ebenso wenig kann angesichts der aus den Planunterlagen zu entnehmenden Überlegungen der Antragsgegnerin und der eingeholten schallschutztechnischen Stellungnahme des Sachverständigen P… davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (zu den Voraussetzungen einer gesamten Nichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 NB 3.87 -, BVerwGE 82, 225 und Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Vielmehr war es das Ziel des Plangebers, durch die Festsetzungen der Lärmkontingente dem Trennungsgrundsatz Genüge zu tun und den Lärmkonflikt zwischen dem Gewerbelärm auf dem Grundstück des Antragstellers und dem Lärmschutzbedürfnis der an die Gewerbenutzung herangeplanten Wohnbebauung zu bewältigen. Würde die von dem Plangeber vorgenommene Lärmkontingentierung wegfallen, so bliebe gerade dieser Lärmkonflikt ungelöst. Dies entspricht aber nicht dem erklärten Willen des Plangebers.

29

Ist somit der gesamte Bebauungsplan aus den vorgenannten Gründen unwirksam, so kann dahinstehen, ob die Planung - wofür wenig spricht - auch gegen das Erforderlichkeitsgebot im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB und gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB verstößt.

30

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „O.V. I“ der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark“ festsetzt.
Das Plangebiet ist etwa 5,5 ha groß. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch das Grundstück W-Straße 40 - 46 (Institutsgebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - im Folgenden: BFAV), im Osten durch das Grundstück W-Straße 22 - 28/1 (ebenfalls Institutsgebäude der BFAV), im Süden durch die Wohngrundstücke P-E-Straße 2 - 18 und durch die Grundstücke der Max-Planck-Institute (u.a. Labor, Entwicklungsbiologie, Fischzuchtstation und „biologische Kybernetik“) sowie im Westen durch die Wohngrundstücke W-Straße 65 - 77 und H. 4 - 10. Im Plangebiet sind als Bestand vorhanden die Sternwarte, das ehemalige astronomische Institut und an der nördlichen Plangrenze ein Teil der Gebäude der BFAV. Nördlich des Plangebiets liegt das Blockheizkraftwerk.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Plangebiets. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des von ihnen selbst genutzten Wohngrundstücks W-Straße xx westlich des Plangebiets. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Äcker, O-weide, H., Teil I“, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks P-E-Straße x. Es liegt im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Auf dem K“ von 1960, der ein „Wohngebiet“ im Sinne der Ortsbausatzung von 1938 festsetzt (zulässig sind die in den damals geltenden §§ 16 und 24 Reichsgewerbeordnung aufgeführten baulichen Anlagen).
Im Sondergebiet zulässig sind entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Einrichtungen, insbesondere der Branchen Life-science, Medizintechnik und Informationstechnologie, auch als Einrichtungen des Universitätsklinikums (Ziff. I.1.(2) der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind nach Ziff. I.1.(3) ferner unter anderem auch die Nebenanlagen zu diesen Betrieben und Einrichtungen sowie nach Ziff. I.1.(4) ausnahmsweise Dienstleistungsbetriebe, Läden, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die der Versorgung des Wissenschafts- und Technologieparks dienen.
Der Bebauungsplan setzt in Ziff. I.1.(5) immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (im Folgenden: IFSP) fest, die gewährleisten sollen, dass der Gewerbe- und Verkehrslärm aus dem Sondergebiet bei der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung keine Immissionswerte erzeugt, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten. In der Planbegründung heißt es hierzu (Bl. 179, S. 6 der Planakte):
„Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung im Süden und im Westen wurde beim amtlich zugelassenen Ing.-Büro Dr. Sch & B GmbH eine Schallimmissionsprognose nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Auftrag gegeben. Das Ergebnis war ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel, der als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:
Teilfläche 1: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 55 dB(A)/m²
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 40 dB(A)/m²
Teilfläche 2: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 50 dB(A)/m²
10 
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 35 d(BA)/m²
11 
Im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Einrichtungen muss von der Bauherrschaft der Nachweis geführt werden, dass dieser flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel eingehalten wird... Unter der Voraussetzung, dass der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten wird, ist der zu erwartende Gewerbelärm mit den benachbarten Wohngebieten verträglich.“
12 
Hinsichtlich der planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der W-Straße und der P-E-Straße wird in der Satzungsbegründung ausgeführt (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte):
13 
„Im Zuge der Verwirklichung des Technologieparks wird auch die Verkehrsmenge auf der W-Straße und auf der P-E-Straße zunehmen. Eine entsprechende Verkehrsmengenberechnung wurde vom Büro W-Plan erstellt. Diese Verkehrsmengenberechnung war Grundlage für das Verkehrsgutachten des Ing.-Büros Dr. Sch & B GmbH. Dieses Büro hat sowohl für die W-Straße als auch für die P-E-Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt. Für die P-E-Straße ist dies zutreffend, da diese Straße im Zuge der Erschließung des Technologieparks wesentlich geändert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße unterschritten werden. Im Bereich der W-Straße kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um 2 bis 3 dB(A) überschritten werden, diese Überschreitung aber durch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf 0,6 dB(A) reduziert werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch unschädlich, da im Bereich der W-Straße nicht die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen ist, sondern die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Grund hierfür ist, dass die W-Straße nicht wesentlich umgebaut wird. Die W-Straße wird zwar baulich gestaltet, aber nicht in der Weise, dass ein größerer Verkehrsstrom ermöglicht wird. Vielmehr ist daran gedacht, die Aufenthaltsqualität der W-Straße durch den Rückbau von Fahrbahnen und durch den Bau von Fuß- und Radwegen sowie durch Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr zu stärken. Die deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung liegenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 werden schon heute ohne Technologiepark erheblich überschritten. Sie betragen unter Zugrundelegung reiner Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die tatsächlichen Werte liegen dagegen heute schon bei 60 bis 61 db(A) tags und 50 bis 51 dB(A) nachts. Nach Realisierung des Technologieparks sind die Werte vom Gutachter auf 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts prognostiziert. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 einer Abwägung zugänglich. Das heißt, sie können durch andere gewichtigere öffentliche Belange überwunden werden...Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 würde eine nicht unerhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge voraussetzen. Dies kann aber nur durch eine entsprechende Reduzierung der Baumassen im Technologiepark erreicht werden. Eine entsprechende Reduzierung der Baumassen würde aber die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage stellen. Die erforderliche Baumasse muss sich dabei an der Bedarfsprognose der KE/LEG orientieren. Eine Reduzierung der Baumasse hätte schließlich zur Folge, dass das Ziel, im Technologiepark ca. 3.000 hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht werden könnte. In den Abwägungsvorgang muss auch eingestellt werden, dass nach der Rechtsprechung eine konkrete Gesundheitsgefahr erst bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten ist. Nur wenn diese Pegelwerte überschritten werden, können sie im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht überwunden werden. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet überschritten werden und die strikte Einhaltung der Orientierungswerte eine an einer städtebaulich geordneten Entwicklung orientierte Stadtplanung nicht mehr ermöglichen würde“.
14 
Dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen ist die Festsetzung des Gebiets als Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB; die Entwicklungssatzung ist am 24.11.2000 in Kraft getreten. Der Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erging am 25.9.2000. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans am 24.9.2001 gebilligt; der Entwurf lag vom 8.10.2001 bis 9.11.2001 öffentlich aus. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurde der Entwurf geändert und lag in der Zeit vom 22.7. bis 30.8.2002 erneut öffentlich aus. Am 3.2.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 27.2.2003 ortsüblich bekannt gemacht.
15 
Im Vorgriff auf den Bebauungsplan wurde gemäß § 33 BauGB das Gebäude P-E-Straße 15 bis 17 am 5.6.2001 als Büro- und Laborgebäude genehmigt (sogenanntes „Gründerzentrum“); das Gebäude liegt östlich der Sternwarte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte mit Außenbewirtschaftung genehmigt.
16 
Am 27.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 für unwirksam zu erklären.
17 
Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den in § 50 BImSchG normierten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, hier zwischen Wohngebieten und Gewerbegebiet. Die Waldhäuser- und die P-E-Straße reichten als Puffer nicht aus. Vielmehr hätte ein zusätzlicher Abstand eingeplant werden müssen. Der Trennungsgrundsatz habe hier auch nicht durch andere Mittel zur Reduzierung von Lärm wie der Festsetzung von IFSP durchbrochen werden können, weil keine Gemengelage vorliege. Ihre Grundstücke seien bislang nicht durch gewerbliche Nutzungen vorbelastet gewesen.
18 
Die Festsetzung von IFSP sei unzulässig, weil Sondergebiete nicht nach den „besonderen Eigenschaften“ von Anlagen und Betrieben gegliedert werden dürften. Der IFSP gebe zudem keine Eigenschaft von Anlagen oder Einrichtungen wieder und konkretisiere auch nicht die Art der Nutzung, sondern stelle eine rein immissionsschutzrechtliche Festsetzung dar; es werde nur das Abstandsmaß zum Immissionsort bei freier Schallausbreitung eingerechnet und der jeweilige Bauherr veranlasst, einen Beitrag zum Lärmschutz zu leisten. Schließlich dürften Sondergebiete auch nicht nach der Art der Nutzung gegliedert werden. Im Widerspruch dazu werde das Plangebiet hier jedoch horizontal in Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP unterteilt.
19 
Die Festsetzung der IFSP sei unbestimmt, weil weder den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Begründung zu entnehmen sei, nach welchem Rechenverfahren die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der IFSP im Genehmigungsverfahren errechnet werden solle. Zwar werde in der Festsetzung selbst auf die DIN 18005 hingewiesen. Diese gebe jedoch kein Rechenverfahren an.
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Im konkreten Fall seien die IFSP auch kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, weil sie von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan lasse die Überbauung einer Grundfläche von insgesamt 20.300 m² mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung zu. Allein der Fahrzeugverkehr, der durch diese zulässige gewerbliche Baumasse im Baugebiet selbst entstehen werde, werde die festgesetzten IFSP ausschöpfen; auch sei zu beachten, dass ein Pkw, der eine Minute je Stunde auf einem Baugebiet von 10.000 m² fahre, bereits einen Schallleistungspegel von 40 dB(A) auslöse. Berücksichtige man ferner, dass die anzusiedelnden Technologiebetriebe auf Tag und Nacht laufende lärmträchtige Klimageräte angewiesen seien und im Baugebiet neben dem reinen Fahrverkehr auch ein gewerblicher Wirtschaftsverkehr stattfinden werde, müsse angenommen werden, dass die IFSP ohne zusätzliche Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen keinen tauglichen Schutz darstellten. Dies zeige das im Vorgriff auf den Bebauungsplan nach § 33 BauGB genehmigte Bauvorhaben P-E-Straße 15, 17 („Gründerzentrum“) mit 113 notwendigen Stellplätzen. Diese Stellplätze seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer Tiefgarage untergebracht. Allein der Verkehrslärm durch die Nutzung dieser Stellplatzanlage überschreite die geltenden IFSP. Zwar habe die Antragsgegnerin nunmehr die Nutzung in den Nachtstunden untersagt. Dies ändere aber nichts an der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil die Nutzer des „Gründerzentrums“ dann nachts auf einen Parksuchverkehr ausweichen müssten. Die Stellplätze befänden sich zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; die der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Prognosen seien jedoch auf eine Nutzung allein der Baufelder gestützt worden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sei außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte genehmigt worden bestehend aus Gaststätte (125 Sitzplätze), Außenterrasse (70 Sitzplätze) und einem Biergarten mit 180 Sitzplätzen, insgesamt also 375 Sitzplätzen. Dieses Vorhaben liege ebenfalls außerhalb der im Plan festgesetzten Baufläche und sei dementsprechend bei keiner Lärmprognose berücksichtigt worden. Die der Gaststätte zugeordneten 25 Stellplätze in der Anlage des „Gründerzentrums“ deckten den tatsächlichen Bedarf nicht. Jedenfalls seien auch insoweit die zur Lärmbegrenzung vorgesehenen Festsetzungen (Tiefgarage, Errichtung nur in der überbaubaren Grundstücksfläche) nicht eingehalten worden. In beiden Genehmigungsverfahren habe die Antragsgegnerin lediglich die von der Nutzung ausgehenden Emissionen auf die gesamten „dafür zur Verfügung stehenden“ Bezugsflächen verteilt; statt dessen müssten alle bereits vorhandenen Emissionen ermittelt und addiert werden. Dann würde sich bereits jetzt zeigen, dass die IFSP sowohl tags als auch nachts nicht eingehalten seien und das Plangebiet somit keiner weiteren baulichen Nutzung mehr zugeführt werden könne.
21 
Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf einer falschen Prognose der in der Waldhäuser- und der P-E-Straße zu erwartenden Verkehrsmengen beruhe. Bei der vorangegangenen Prognose für den Entwicklungsbereich sei der Ermittlung des voraussichtlichen Verkehrsumfangs ausgehend von den Erfahrungen bereits existierender Technologieparks mit Schwerpunkten in der Informations- und Kommunikationstechnik (bundesweite Befragung) eine Nutzfläche von 23 m² pro Arbeitsplatz zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei nunmehr im Bebauungsplanverfahren aufgrund einer internen Ermittlung der Wirtschaftsförderungsanstalt Tübingen (WIT), die auf einer Befragung von lediglich vier kleineren in Tübingen ansässigen Technologiefirmen beruhe, eine Bruttonutzfläche von 31 m² pro Arbeitsplatz angenommen worden. Ein solches Vorgehen sei methodisch fehlerhaft und diene offenbar nur dazu, die Zahl der erwarteten Arbeitsplätze herunterzurechnen.
22 
Auch sei die für die Prognose der Anzahl der Arbeitsplätze maßgebliche Nutzfläche vom Stadtplanungsamt zu niedrig angesetzt worden. Wie dem Schriftsatz des Stadtplanungsamtes vom 4.3.2005 zu entnehmen sei, hätten sich die Berechnungen zum Teil an einem konkret geplanten Vorhaben und zum Teil an der vagen Planung eines künftigen Bauherrn orientiert. Stattdessen hätte die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Geschossfläche berechnet werden müssen, die weit über den in der verkehrstechnischen Untersuchung L. angenommenen Maßen liege. Wie das Stadtplanungsamt hinsichtlich der Baufelder 2 und 3 auf eine Geschossflächenzahl von 1,2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, sondern Höhenfestsetzungen, die bei üblicher Stockwerkshöhe eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen zulasse. Dies führe zu einer Nutzfläche und damit auch zu einer Anzahl von Arbeitsplätzen, die weit über den in Ansatz gebrachten Werten liege.
23 
Auch sei zu beanstanden, dass der Prognose der Verkehrsmenge die Annahme zugrunde liege, dass ausschließlich entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientiertes Gewerbe angesiedelt werde. Der Bebauungsplan lasse indes auch produzierendes Gewerbe sowie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe zu. Dieser Prognosemangel sei gravierend, wie die mittlerweile erteilte Genehmigung einer Gaststätte in der Sternwarte zeige. Allein die Nutzung der Gaststätte Sternwarte mit 125 Innensitzplätzen und einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr nachts (innen) sowie 250 Außenplätzen mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr werde eine Verkehrshäufigkeit nachts entwickeln, die über das prognostizierte nächtliche Gesamtaufkommen hinausreiche. Zudem seien die Annahmen des Gutachters L. zur Verkehrsaufteilung willkürlich. Tatsächlich werde es zu erheblich höherem Verkehrsaufkommen in den unmittelbar an die Wohngebiete angrenzenden Straßen kommen. Das gelte vor allem für die P-E-Straße. Durch den geplanten Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße um das Plangebiet herum werde die Möglichkeit geschaffen, das bereits überbaute östlich anschließende Gebiet über die P-E-Straße zu erschließen; der Verkehr von dort könne dann nach Süden abfließen. Dieser Verkehr, der zur unmittelbaren Belastung gerade der Antragsteller zu 3 und 4 führe, sei in den Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des zu erwartenden Wirtschaftsverkehrs seien falsche Annahmen zugrunde gelegt worden. Denn entgegen den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche werde hier von einem um ein Drittel geringeren Liefer- und Wirtschaftsverkehr ausgegangen, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gebe.
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Der zu erwartende Verkehrslärm sei auch unabhängig von der falsch angesetzten Verkehrsmenge fehlerhaft eingeschätzt worden. Den Beurteilungspegeln liege eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zugrunde. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung werde rechtlich jedoch kaum möglich sein. Bei insgesamt korrekter Ermittlung des Verkehrslärms würden die Grenzwerte der einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße überschritten.
25 
Im Bereich der W-Straße würden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts beträchtlich überschritten. Nach Realisierung des Technologieparks seien selbst nach der zu niedrigen Verkehrsprognose 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Zwar seien diese Orientierungswerte einer Abwägung zugänglich. Die Begründung des Satzungsgebers, die zur Einhaltung der Orientierungswerte erforderliche Reduzierung der Baumassen stellte die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage, sei jedoch nicht tragbar. Die für erforderlich gehaltene Baumasse lasse sich nämlich im gesamten Planbereich auch dann erreichen, wenn sie von der Wohnbebauung abgerückt werde. Dies sei von der Antragsgegnerin jedoch nie ernsthaft untersucht worden.
26 
Letztlich werde gerügt, dass die planungsrechtlich zulässige Tierklinik mit Versuchstierhaltung und die damit verbundene Großtierhaltung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen in den angrenzenden Wohngebieten führen werde. Die textliche Festsetzung Ziff. 11.(3) - Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen VDI-Richtlinien - sei nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Normenkontrollanträge abzuweisen.
29 
Sie erwidert: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der unbebaute Teil des Plangebiets sei im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Bauvorhaben könnten sich weit nachteiliger auf die benachbarten Wohngebiete auswirken, als eine plangemäße Bebauung und Nutzung. Deshalb hätten sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gastronomiebetrieb in der Sternwarte auch gerade auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen.
30 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG keine zwingende Planungsschranke und auch kein Planungsleitsatz, sondern ein reiner Abwägungsbelang. Dies folge schon aus dem gegenläufigen Bodenschutzgebot nach § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier sei der Trennungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt zurückgestellt worden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark auch in räumlicher Nähe zu den Kliniken und zur Universität liegen solle. Außerdem sei durch die Festsetzung von IFSP sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Immissionen komme. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, das Sondergebiet an ein - durch Straßen getrenntes - Wohngebiet grenzen zu lassen, zumal die Fläche schon im Flächennutzungsplan für eine Institutsnutzung vorgesehen gewesen sei und Teilflächen auch bereits entsprechend genutzt worden seien.
31 
Die Festsetzung von IFSP sei auch in Sondergebieten zulässig. Aus den in § 1 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen könne nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden. Denn die Gemeinde könne in einem Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO genannten Möglichkeiten hinaus konkretisieren und hierzu Merkmale bestimmen, die ihr am geeignetsten erschienen.
32 
Die Festsetzung der IFSP sei hier auch ein taugliches Mittel zur Bewältigung der Immissionsproblematik. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IFSP nicht einzuhalten seien. Die Antragsteller verwiesen zu Unrecht auf das zulässige Nutzungsmaß. Denn im späteren Genehmigungsverfahren würden nur solche Nutzungen zugelassen, die die festgesetzten IFSP einhielten. Es sei Sache des Bauherrn, welche Maßnahmen er ergreife, um trotz der festgesetzten Schallleistungspegel die im Übrigen zulässige bauliche Nutzung realisieren zu können. Der genehmigte Neubau des „Gründerzentrums“ und die Stellplatzanlage mit insgesamt 142 Stellplätzen sprächen nicht gegen die Tauglichkeit der IFSP. Insbesondere treffe nicht zu, dass bereits diese oberirdische Stellplatzanlage den festgesetzten IFSP verbrauche. Mit Bescheid vom 28.1.2005 sei „klargestellt“ worden, dass die dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze nur tags zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt werden dürften; sie leisteten also nachts keinen Immissionsbeitrag. Aus der Stellungnahme des Ing.-Büros Schäcke & Bauer vom 26.1.2005 folge auch, dass der zulässige IFSP tags um 12 dB(A) unterschritten werde. Zwar hätten die Stellplätze nach dem Bebauungsplan in einer Tiefgarage errichtet werden müssen. Allein für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ rechne sich eine Tiefgarage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund seien die Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Betreiber des Technologieparks (zugleich Bauherr des Vorhabens) und der Stadt als Zwischenlösung zugelassen worden. Da die Stadt Eigentümerin aller Flächen sei, sei sie auch in der Lage, vorübergehende Situationen wieder aufzulösen und plangemäße Zustände herbeizuführen.
33 
Die Ermittlung der Verkehrsmenge sei nicht zu beanstanden. Der dem Entwicklungsplan zugrunde gelegte Wert von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz sei zu Recht nicht übernommen worden. Diese Zahl sei zwangsläufig ungenau gewesen, weil bei der Festsetzung eines Entwicklungsgebiets die Art der baulichen Nutzung noch nicht detailliert feststehe. Daher sei zum damaligen Zeitpunkt von „Durchschnittszahlen“ verschiedener Technologieparks außerhalb von Tübingen ausgegangen worden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren konkret festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten habe dann jedoch - genauer - das tatsächliche Ansiedlungsverhalten vor Ort berücksichtigt werden können. Das zulässige “Nebengewerbe“ habe dabei unberücksichtigt bleiben können, weil es nur untergeordnete Bedeutung haben werde. Als Eigentümerin der Grundstücke habe es die Stadt auch in der Hand, die Ansiedlung so zu steuern, dass die „Nebennutzungen“ unbedeutend blieben. Der in den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs für den Wirtschaftsverkehr angenommene Wert von drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche sei allgemeiner Natur. Hier sei der Wert auf zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche reduziert worden, weil bei Büros oder Labors das Aufkommen an Liefer- und Wirtschaftsverkehr geringer sei als beispielsweise in Industriegebieten mit Produktion und Verkaufsstätten.
34 
Die Antragsteller könnten die Richtigkeit einer solchen Verkehrsmengenprognose mit gemittelten Werten nicht anhand eines einzelnen Bauvorhabens - hier der Gaststätte Sternwarte - in Zweifel ziehen. Der eventuelle Mehrverkehr eines solchen Vorhabens könne dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Vorhaben weniger Verkehr als gemittelt erzeuge. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, dass die auf diese Weise errechneten Nachtfahrten bereits durch die Benutzung der 25 Stellplätze der Gaststätte Sternwarte verbraucht würden. Den Antragstellern sei allenfalls einzuräumen, dass die Zahl der Besucher (bei schönem Wetter) nicht in die Berechnung der Verkehrsprognose eingeflossen sei. Dadurch werde jedoch die Prognose nicht fehlerhaft, weil es sich um eine Konsequenz der Umsetzung des Bebauungsplans im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in der Baugenehmigung von der im Bebauungsplan angegebenen Nachtzeit im Wege der Befreiung abgewichen und diese für die Gaststätte auf 23.00 Uhr festgesetzt worden sei. Aus dieser Befreiung ließen sich keine Schlüsse auf die Gültigkeit des Bebauungsplans ziehen, insoweit sei vielmehr Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung selbst zu suchen. Die Verteilung der Verkehrsströme basiere auf den konkreten Ermittlungen des Gutachters; sie werde im Übrigen durch ein Verkehrslenkungssystem der Antragsgegnerin beeinflusst werden, das sich an den Angaben des Gutachters orientieren werde.
35 
Das Abwägungsgebot sei nicht deshalb verletzt, weil die Verkehrsgeräusche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet überschritten. Die Annahme des Satzungsgebers könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Baumassen so reduziert werden müssten, dass die Verkehrsmenge die Orientierungswerte nicht überschreite; was danach an Bebauungsmöglichkeiten verbliebe, wäre kein Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB mehr.
36 
Der Bebauungsplan schaffe schließlich auch keine ungelöste Konfliktlage hinsichtlich der Tierklinik. Eine ausdrückliche Festsetzung über deren Zulassung werde nicht getroffen. Sie sei daher nur zulässig, soweit sie die vom Bebauungsplan vorausgesetzten Merkmale erfülle, es sich also um eine universitäre Einrichtung oder ein forschungsorientiertes Gewerbe handele. Es entspreche dem Gebot planerischer Zurückhaltung, keine detaillierten Festsetzungen zu treffen, solange die konkrete Nutzung nicht bekannt sei. Im Einzelfall ließen sich unzumutbare Immissionen auch noch im Genehmigungsverfahren nach § 15 BauNVO verhindern.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Bauakten betreffend den Neubau eines Büro- und Laborgebäudes, P-E-Straße 15,17 und die Gaststätte in der Sternwarte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
73 
Rechtsmittelbelehrung
74 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
75 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
76 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
78 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., 5 ZPO auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
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Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „O.V. I“ der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark“ festsetzt.
Das Plangebiet ist etwa 5,5 ha groß. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch das Grundstück W-Straße 40 - 46 (Institutsgebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - im Folgenden: BFAV), im Osten durch das Grundstück W-Straße 22 - 28/1 (ebenfalls Institutsgebäude der BFAV), im Süden durch die Wohngrundstücke P-E-Straße 2 - 18 und durch die Grundstücke der Max-Planck-Institute (u.a. Labor, Entwicklungsbiologie, Fischzuchtstation und „biologische Kybernetik“) sowie im Westen durch die Wohngrundstücke W-Straße 65 - 77 und H. 4 - 10. Im Plangebiet sind als Bestand vorhanden die Sternwarte, das ehemalige astronomische Institut und an der nördlichen Plangrenze ein Teil der Gebäude der BFAV. Nördlich des Plangebiets liegt das Blockheizkraftwerk.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Plangebiets. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des von ihnen selbst genutzten Wohngrundstücks W-Straße xx westlich des Plangebiets. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Äcker, O-weide, H., Teil I“, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks P-E-Straße x. Es liegt im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Auf dem K“ von 1960, der ein „Wohngebiet“ im Sinne der Ortsbausatzung von 1938 festsetzt (zulässig sind die in den damals geltenden §§ 16 und 24 Reichsgewerbeordnung aufgeführten baulichen Anlagen).
Im Sondergebiet zulässig sind entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Einrichtungen, insbesondere der Branchen Life-science, Medizintechnik und Informationstechnologie, auch als Einrichtungen des Universitätsklinikums (Ziff. I.1.(2) der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind nach Ziff. I.1.(3) ferner unter anderem auch die Nebenanlagen zu diesen Betrieben und Einrichtungen sowie nach Ziff. I.1.(4) ausnahmsweise Dienstleistungsbetriebe, Läden, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die der Versorgung des Wissenschafts- und Technologieparks dienen.
Der Bebauungsplan setzt in Ziff. I.1.(5) immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (im Folgenden: IFSP) fest, die gewährleisten sollen, dass der Gewerbe- und Verkehrslärm aus dem Sondergebiet bei der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung keine Immissionswerte erzeugt, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten. In der Planbegründung heißt es hierzu (Bl. 179, S. 6 der Planakte):
„Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung im Süden und im Westen wurde beim amtlich zugelassenen Ing.-Büro Dr. Sch & B GmbH eine Schallimmissionsprognose nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Auftrag gegeben. Das Ergebnis war ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel, der als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:
Teilfläche 1: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 55 dB(A)/m²
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 40 dB(A)/m²
Teilfläche 2: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 50 dB(A)/m²
10 
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 35 d(BA)/m²
11 
Im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Einrichtungen muss von der Bauherrschaft der Nachweis geführt werden, dass dieser flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel eingehalten wird... Unter der Voraussetzung, dass der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten wird, ist der zu erwartende Gewerbelärm mit den benachbarten Wohngebieten verträglich.“
12 
Hinsichtlich der planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der W-Straße und der P-E-Straße wird in der Satzungsbegründung ausgeführt (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte):
13 
„Im Zuge der Verwirklichung des Technologieparks wird auch die Verkehrsmenge auf der W-Straße und auf der P-E-Straße zunehmen. Eine entsprechende Verkehrsmengenberechnung wurde vom Büro W-Plan erstellt. Diese Verkehrsmengenberechnung war Grundlage für das Verkehrsgutachten des Ing.-Büros Dr. Sch & B GmbH. Dieses Büro hat sowohl für die W-Straße als auch für die P-E-Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt. Für die P-E-Straße ist dies zutreffend, da diese Straße im Zuge der Erschließung des Technologieparks wesentlich geändert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße unterschritten werden. Im Bereich der W-Straße kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um 2 bis 3 dB(A) überschritten werden, diese Überschreitung aber durch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf 0,6 dB(A) reduziert werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch unschädlich, da im Bereich der W-Straße nicht die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen ist, sondern die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Grund hierfür ist, dass die W-Straße nicht wesentlich umgebaut wird. Die W-Straße wird zwar baulich gestaltet, aber nicht in der Weise, dass ein größerer Verkehrsstrom ermöglicht wird. Vielmehr ist daran gedacht, die Aufenthaltsqualität der W-Straße durch den Rückbau von Fahrbahnen und durch den Bau von Fuß- und Radwegen sowie durch Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr zu stärken. Die deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung liegenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 werden schon heute ohne Technologiepark erheblich überschritten. Sie betragen unter Zugrundelegung reiner Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die tatsächlichen Werte liegen dagegen heute schon bei 60 bis 61 db(A) tags und 50 bis 51 dB(A) nachts. Nach Realisierung des Technologieparks sind die Werte vom Gutachter auf 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts prognostiziert. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 einer Abwägung zugänglich. Das heißt, sie können durch andere gewichtigere öffentliche Belange überwunden werden...Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 würde eine nicht unerhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge voraussetzen. Dies kann aber nur durch eine entsprechende Reduzierung der Baumassen im Technologiepark erreicht werden. Eine entsprechende Reduzierung der Baumassen würde aber die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage stellen. Die erforderliche Baumasse muss sich dabei an der Bedarfsprognose der KE/LEG orientieren. Eine Reduzierung der Baumasse hätte schließlich zur Folge, dass das Ziel, im Technologiepark ca. 3.000 hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht werden könnte. In den Abwägungsvorgang muss auch eingestellt werden, dass nach der Rechtsprechung eine konkrete Gesundheitsgefahr erst bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten ist. Nur wenn diese Pegelwerte überschritten werden, können sie im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht überwunden werden. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet überschritten werden und die strikte Einhaltung der Orientierungswerte eine an einer städtebaulich geordneten Entwicklung orientierte Stadtplanung nicht mehr ermöglichen würde“.
14 
Dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen ist die Festsetzung des Gebiets als Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB; die Entwicklungssatzung ist am 24.11.2000 in Kraft getreten. Der Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erging am 25.9.2000. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans am 24.9.2001 gebilligt; der Entwurf lag vom 8.10.2001 bis 9.11.2001 öffentlich aus. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurde der Entwurf geändert und lag in der Zeit vom 22.7. bis 30.8.2002 erneut öffentlich aus. Am 3.2.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 27.2.2003 ortsüblich bekannt gemacht.
15 
Im Vorgriff auf den Bebauungsplan wurde gemäß § 33 BauGB das Gebäude P-E-Straße 15 bis 17 am 5.6.2001 als Büro- und Laborgebäude genehmigt (sogenanntes „Gründerzentrum“); das Gebäude liegt östlich der Sternwarte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte mit Außenbewirtschaftung genehmigt.
16 
Am 27.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 für unwirksam zu erklären.
17 
Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den in § 50 BImSchG normierten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, hier zwischen Wohngebieten und Gewerbegebiet. Die Waldhäuser- und die P-E-Straße reichten als Puffer nicht aus. Vielmehr hätte ein zusätzlicher Abstand eingeplant werden müssen. Der Trennungsgrundsatz habe hier auch nicht durch andere Mittel zur Reduzierung von Lärm wie der Festsetzung von IFSP durchbrochen werden können, weil keine Gemengelage vorliege. Ihre Grundstücke seien bislang nicht durch gewerbliche Nutzungen vorbelastet gewesen.
18 
Die Festsetzung von IFSP sei unzulässig, weil Sondergebiete nicht nach den „besonderen Eigenschaften“ von Anlagen und Betrieben gegliedert werden dürften. Der IFSP gebe zudem keine Eigenschaft von Anlagen oder Einrichtungen wieder und konkretisiere auch nicht die Art der Nutzung, sondern stelle eine rein immissionsschutzrechtliche Festsetzung dar; es werde nur das Abstandsmaß zum Immissionsort bei freier Schallausbreitung eingerechnet und der jeweilige Bauherr veranlasst, einen Beitrag zum Lärmschutz zu leisten. Schließlich dürften Sondergebiete auch nicht nach der Art der Nutzung gegliedert werden. Im Widerspruch dazu werde das Plangebiet hier jedoch horizontal in Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP unterteilt.
19 
Die Festsetzung der IFSP sei unbestimmt, weil weder den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Begründung zu entnehmen sei, nach welchem Rechenverfahren die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der IFSP im Genehmigungsverfahren errechnet werden solle. Zwar werde in der Festsetzung selbst auf die DIN 18005 hingewiesen. Diese gebe jedoch kein Rechenverfahren an.
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Im konkreten Fall seien die IFSP auch kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, weil sie von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan lasse die Überbauung einer Grundfläche von insgesamt 20.300 m² mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung zu. Allein der Fahrzeugverkehr, der durch diese zulässige gewerbliche Baumasse im Baugebiet selbst entstehen werde, werde die festgesetzten IFSP ausschöpfen; auch sei zu beachten, dass ein Pkw, der eine Minute je Stunde auf einem Baugebiet von 10.000 m² fahre, bereits einen Schallleistungspegel von 40 dB(A) auslöse. Berücksichtige man ferner, dass die anzusiedelnden Technologiebetriebe auf Tag und Nacht laufende lärmträchtige Klimageräte angewiesen seien und im Baugebiet neben dem reinen Fahrverkehr auch ein gewerblicher Wirtschaftsverkehr stattfinden werde, müsse angenommen werden, dass die IFSP ohne zusätzliche Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen keinen tauglichen Schutz darstellten. Dies zeige das im Vorgriff auf den Bebauungsplan nach § 33 BauGB genehmigte Bauvorhaben P-E-Straße 15, 17 („Gründerzentrum“) mit 113 notwendigen Stellplätzen. Diese Stellplätze seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer Tiefgarage untergebracht. Allein der Verkehrslärm durch die Nutzung dieser Stellplatzanlage überschreite die geltenden IFSP. Zwar habe die Antragsgegnerin nunmehr die Nutzung in den Nachtstunden untersagt. Dies ändere aber nichts an der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil die Nutzer des „Gründerzentrums“ dann nachts auf einen Parksuchverkehr ausweichen müssten. Die Stellplätze befänden sich zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; die der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Prognosen seien jedoch auf eine Nutzung allein der Baufelder gestützt worden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sei außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte genehmigt worden bestehend aus Gaststätte (125 Sitzplätze), Außenterrasse (70 Sitzplätze) und einem Biergarten mit 180 Sitzplätzen, insgesamt also 375 Sitzplätzen. Dieses Vorhaben liege ebenfalls außerhalb der im Plan festgesetzten Baufläche und sei dementsprechend bei keiner Lärmprognose berücksichtigt worden. Die der Gaststätte zugeordneten 25 Stellplätze in der Anlage des „Gründerzentrums“ deckten den tatsächlichen Bedarf nicht. Jedenfalls seien auch insoweit die zur Lärmbegrenzung vorgesehenen Festsetzungen (Tiefgarage, Errichtung nur in der überbaubaren Grundstücksfläche) nicht eingehalten worden. In beiden Genehmigungsverfahren habe die Antragsgegnerin lediglich die von der Nutzung ausgehenden Emissionen auf die gesamten „dafür zur Verfügung stehenden“ Bezugsflächen verteilt; statt dessen müssten alle bereits vorhandenen Emissionen ermittelt und addiert werden. Dann würde sich bereits jetzt zeigen, dass die IFSP sowohl tags als auch nachts nicht eingehalten seien und das Plangebiet somit keiner weiteren baulichen Nutzung mehr zugeführt werden könne.
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Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf einer falschen Prognose der in der Waldhäuser- und der P-E-Straße zu erwartenden Verkehrsmengen beruhe. Bei der vorangegangenen Prognose für den Entwicklungsbereich sei der Ermittlung des voraussichtlichen Verkehrsumfangs ausgehend von den Erfahrungen bereits existierender Technologieparks mit Schwerpunkten in der Informations- und Kommunikationstechnik (bundesweite Befragung) eine Nutzfläche von 23 m² pro Arbeitsplatz zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei nunmehr im Bebauungsplanverfahren aufgrund einer internen Ermittlung der Wirtschaftsförderungsanstalt Tübingen (WIT), die auf einer Befragung von lediglich vier kleineren in Tübingen ansässigen Technologiefirmen beruhe, eine Bruttonutzfläche von 31 m² pro Arbeitsplatz angenommen worden. Ein solches Vorgehen sei methodisch fehlerhaft und diene offenbar nur dazu, die Zahl der erwarteten Arbeitsplätze herunterzurechnen.
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Auch sei die für die Prognose der Anzahl der Arbeitsplätze maßgebliche Nutzfläche vom Stadtplanungsamt zu niedrig angesetzt worden. Wie dem Schriftsatz des Stadtplanungsamtes vom 4.3.2005 zu entnehmen sei, hätten sich die Berechnungen zum Teil an einem konkret geplanten Vorhaben und zum Teil an der vagen Planung eines künftigen Bauherrn orientiert. Stattdessen hätte die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Geschossfläche berechnet werden müssen, die weit über den in der verkehrstechnischen Untersuchung L. angenommenen Maßen liege. Wie das Stadtplanungsamt hinsichtlich der Baufelder 2 und 3 auf eine Geschossflächenzahl von 1,2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, sondern Höhenfestsetzungen, die bei üblicher Stockwerkshöhe eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen zulasse. Dies führe zu einer Nutzfläche und damit auch zu einer Anzahl von Arbeitsplätzen, die weit über den in Ansatz gebrachten Werten liege.
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Auch sei zu beanstanden, dass der Prognose der Verkehrsmenge die Annahme zugrunde liege, dass ausschließlich entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientiertes Gewerbe angesiedelt werde. Der Bebauungsplan lasse indes auch produzierendes Gewerbe sowie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe zu. Dieser Prognosemangel sei gravierend, wie die mittlerweile erteilte Genehmigung einer Gaststätte in der Sternwarte zeige. Allein die Nutzung der Gaststätte Sternwarte mit 125 Innensitzplätzen und einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr nachts (innen) sowie 250 Außenplätzen mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr werde eine Verkehrshäufigkeit nachts entwickeln, die über das prognostizierte nächtliche Gesamtaufkommen hinausreiche. Zudem seien die Annahmen des Gutachters L. zur Verkehrsaufteilung willkürlich. Tatsächlich werde es zu erheblich höherem Verkehrsaufkommen in den unmittelbar an die Wohngebiete angrenzenden Straßen kommen. Das gelte vor allem für die P-E-Straße. Durch den geplanten Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße um das Plangebiet herum werde die Möglichkeit geschaffen, das bereits überbaute östlich anschließende Gebiet über die P-E-Straße zu erschließen; der Verkehr von dort könne dann nach Süden abfließen. Dieser Verkehr, der zur unmittelbaren Belastung gerade der Antragsteller zu 3 und 4 führe, sei in den Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des zu erwartenden Wirtschaftsverkehrs seien falsche Annahmen zugrunde gelegt worden. Denn entgegen den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche werde hier von einem um ein Drittel geringeren Liefer- und Wirtschaftsverkehr ausgegangen, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gebe.
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Der zu erwartende Verkehrslärm sei auch unabhängig von der falsch angesetzten Verkehrsmenge fehlerhaft eingeschätzt worden. Den Beurteilungspegeln liege eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zugrunde. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung werde rechtlich jedoch kaum möglich sein. Bei insgesamt korrekter Ermittlung des Verkehrslärms würden die Grenzwerte der einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße überschritten.
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Im Bereich der W-Straße würden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts beträchtlich überschritten. Nach Realisierung des Technologieparks seien selbst nach der zu niedrigen Verkehrsprognose 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Zwar seien diese Orientierungswerte einer Abwägung zugänglich. Die Begründung des Satzungsgebers, die zur Einhaltung der Orientierungswerte erforderliche Reduzierung der Baumassen stellte die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage, sei jedoch nicht tragbar. Die für erforderlich gehaltene Baumasse lasse sich nämlich im gesamten Planbereich auch dann erreichen, wenn sie von der Wohnbebauung abgerückt werde. Dies sei von der Antragsgegnerin jedoch nie ernsthaft untersucht worden.
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Letztlich werde gerügt, dass die planungsrechtlich zulässige Tierklinik mit Versuchstierhaltung und die damit verbundene Großtierhaltung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen in den angrenzenden Wohngebieten führen werde. Die textliche Festsetzung Ziff. 11.(3) - Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen VDI-Richtlinien - sei nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Normenkontrollanträge abzuweisen.
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Sie erwidert: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der unbebaute Teil des Plangebiets sei im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Bauvorhaben könnten sich weit nachteiliger auf die benachbarten Wohngebiete auswirken, als eine plangemäße Bebauung und Nutzung. Deshalb hätten sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gastronomiebetrieb in der Sternwarte auch gerade auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG keine zwingende Planungsschranke und auch kein Planungsleitsatz, sondern ein reiner Abwägungsbelang. Dies folge schon aus dem gegenläufigen Bodenschutzgebot nach § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier sei der Trennungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt zurückgestellt worden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark auch in räumlicher Nähe zu den Kliniken und zur Universität liegen solle. Außerdem sei durch die Festsetzung von IFSP sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Immissionen komme. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, das Sondergebiet an ein - durch Straßen getrenntes - Wohngebiet grenzen zu lassen, zumal die Fläche schon im Flächennutzungsplan für eine Institutsnutzung vorgesehen gewesen sei und Teilflächen auch bereits entsprechend genutzt worden seien.
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Die Festsetzung von IFSP sei auch in Sondergebieten zulässig. Aus den in § 1 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen könne nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden. Denn die Gemeinde könne in einem Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO genannten Möglichkeiten hinaus konkretisieren und hierzu Merkmale bestimmen, die ihr am geeignetsten erschienen.
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Die Festsetzung der IFSP sei hier auch ein taugliches Mittel zur Bewältigung der Immissionsproblematik. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IFSP nicht einzuhalten seien. Die Antragsteller verwiesen zu Unrecht auf das zulässige Nutzungsmaß. Denn im späteren Genehmigungsverfahren würden nur solche Nutzungen zugelassen, die die festgesetzten IFSP einhielten. Es sei Sache des Bauherrn, welche Maßnahmen er ergreife, um trotz der festgesetzten Schallleistungspegel die im Übrigen zulässige bauliche Nutzung realisieren zu können. Der genehmigte Neubau des „Gründerzentrums“ und die Stellplatzanlage mit insgesamt 142 Stellplätzen sprächen nicht gegen die Tauglichkeit der IFSP. Insbesondere treffe nicht zu, dass bereits diese oberirdische Stellplatzanlage den festgesetzten IFSP verbrauche. Mit Bescheid vom 28.1.2005 sei „klargestellt“ worden, dass die dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze nur tags zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt werden dürften; sie leisteten also nachts keinen Immissionsbeitrag. Aus der Stellungnahme des Ing.-Büros Schäcke & Bauer vom 26.1.2005 folge auch, dass der zulässige IFSP tags um 12 dB(A) unterschritten werde. Zwar hätten die Stellplätze nach dem Bebauungsplan in einer Tiefgarage errichtet werden müssen. Allein für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ rechne sich eine Tiefgarage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund seien die Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Betreiber des Technologieparks (zugleich Bauherr des Vorhabens) und der Stadt als Zwischenlösung zugelassen worden. Da die Stadt Eigentümerin aller Flächen sei, sei sie auch in der Lage, vorübergehende Situationen wieder aufzulösen und plangemäße Zustände herbeizuführen.
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Die Ermittlung der Verkehrsmenge sei nicht zu beanstanden. Der dem Entwicklungsplan zugrunde gelegte Wert von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz sei zu Recht nicht übernommen worden. Diese Zahl sei zwangsläufig ungenau gewesen, weil bei der Festsetzung eines Entwicklungsgebiets die Art der baulichen Nutzung noch nicht detailliert feststehe. Daher sei zum damaligen Zeitpunkt von „Durchschnittszahlen“ verschiedener Technologieparks außerhalb von Tübingen ausgegangen worden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren konkret festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten habe dann jedoch - genauer - das tatsächliche Ansiedlungsverhalten vor Ort berücksichtigt werden können. Das zulässige “Nebengewerbe“ habe dabei unberücksichtigt bleiben können, weil es nur untergeordnete Bedeutung haben werde. Als Eigentümerin der Grundstücke habe es die Stadt auch in der Hand, die Ansiedlung so zu steuern, dass die „Nebennutzungen“ unbedeutend blieben. Der in den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs für den Wirtschaftsverkehr angenommene Wert von drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche sei allgemeiner Natur. Hier sei der Wert auf zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche reduziert worden, weil bei Büros oder Labors das Aufkommen an Liefer- und Wirtschaftsverkehr geringer sei als beispielsweise in Industriegebieten mit Produktion und Verkaufsstätten.
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Die Antragsteller könnten die Richtigkeit einer solchen Verkehrsmengenprognose mit gemittelten Werten nicht anhand eines einzelnen Bauvorhabens - hier der Gaststätte Sternwarte - in Zweifel ziehen. Der eventuelle Mehrverkehr eines solchen Vorhabens könne dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Vorhaben weniger Verkehr als gemittelt erzeuge. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, dass die auf diese Weise errechneten Nachtfahrten bereits durch die Benutzung der 25 Stellplätze der Gaststätte Sternwarte verbraucht würden. Den Antragstellern sei allenfalls einzuräumen, dass die Zahl der Besucher (bei schönem Wetter) nicht in die Berechnung der Verkehrsprognose eingeflossen sei. Dadurch werde jedoch die Prognose nicht fehlerhaft, weil es sich um eine Konsequenz der Umsetzung des Bebauungsplans im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in der Baugenehmigung von der im Bebauungsplan angegebenen Nachtzeit im Wege der Befreiung abgewichen und diese für die Gaststätte auf 23.00 Uhr festgesetzt worden sei. Aus dieser Befreiung ließen sich keine Schlüsse auf die Gültigkeit des Bebauungsplans ziehen, insoweit sei vielmehr Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung selbst zu suchen. Die Verteilung der Verkehrsströme basiere auf den konkreten Ermittlungen des Gutachters; sie werde im Übrigen durch ein Verkehrslenkungssystem der Antragsgegnerin beeinflusst werden, das sich an den Angaben des Gutachters orientieren werde.
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Das Abwägungsgebot sei nicht deshalb verletzt, weil die Verkehrsgeräusche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet überschritten. Die Annahme des Satzungsgebers könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Baumassen so reduziert werden müssten, dass die Verkehrsmenge die Orientierungswerte nicht überschreite; was danach an Bebauungsmöglichkeiten verbliebe, wäre kein Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB mehr.
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Der Bebauungsplan schaffe schließlich auch keine ungelöste Konfliktlage hinsichtlich der Tierklinik. Eine ausdrückliche Festsetzung über deren Zulassung werde nicht getroffen. Sie sei daher nur zulässig, soweit sie die vom Bebauungsplan vorausgesetzten Merkmale erfülle, es sich also um eine universitäre Einrichtung oder ein forschungsorientiertes Gewerbe handele. Es entspreche dem Gebot planerischer Zurückhaltung, keine detaillierten Festsetzungen zu treffen, solange die konkrete Nutzung nicht bekannt sei. Im Einzelfall ließen sich unzumutbare Immissionen auch noch im Genehmigungsverfahren nach § 15 BauNVO verhindern.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Bauakten betreffend den Neubau eines Büro- und Laborgebäudes, P-E-Straße 15,17 und die Gaststätte in der Sternwarte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
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c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
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aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
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Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
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d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
73 
Rechtsmittelbelehrung
74 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
75 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
76 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
78 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., 5 ZPO auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

Tenor

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Industriegebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.

2

Am 06.08.2003 beschloss die – damals noch selbständige – Gemeinde A. den Bebauungsplan „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) im Norden ihres Gemeindegebiets, der eine Fläche von ca. 5,5 ha umfasste. Am 25.03.2004 beschloss die Antragsgegnerin, in die die Gemeinde A. zum 21.12.2003 eingemeindet worden war, die 1. Änderung dieses Bebauungsplans, mit der der örtliche Geltungsbereich des Industriegebiets nach Osten erweitert und auf eine Fläche von ca. 10,2 ha vergrößert wurde.

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Am 25.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriestraße“ für das Gebiet des südlich dieses Gebiets verlaufenden (ehemaligen) Plattenweges zwischen den Einmündungen in die Kreisstraße K 2356 und die Landesstraße L 240. Zur Begründung hieß es, auf der Grundlage der generellen Ortsplanung seien im Flächennutzungsplan die nördlich des Plattenweges liegenden Flächen als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Zwischenzeitlich sei eine Teilfläche über ein Bebauungsplanverfahren überplant und bebaut (Fa. M…). Das Verfahren zur Übertragung der Grundstücke des Plattenweges sei beantragt. Um die generelle Planung und den Ausbau zu sichern und als Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln werde hiermit die Erarbeitung eines Bebauungsplans beschlossen.

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Am 11.02.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Durchführung der Infrastrukturmaßnahme „Industriegebiet Warnstedt“ bei Zusage der Förderung, um Voraussetzungen für die Sicherung des Standortes und die Möglichkeit der Neuansiedlung zu schaffen. Die Antragsgegnerin machte im Thale-Kurier vom 30.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17, einen Termin zur Vorstellung der Planung am 08.06.2009 sowie die Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 08.06.2009 bis 07.07.2009 öffentlich bekannt. Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst nach dem Vorentwurf eine ca. 24 ha große Fläche westlich des Bebauungsplangebiets Nr. 1 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) in der Fassung vom 30.04.2004, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden, sowie den Bereich der südlich dieses Gebiets verlaufenden Straße (ehemals Plattenweg). Südlich des Plattenweges befinden sich überwiegend landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude. Dort nutzt die Antragstellerin, die Feldwirtschaft betreibt, verschiedene Anlagen, u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Im Südwesten des Plangebiets im Bereich der Einmündung des Weges in die L 240 (Westerhäuser Straße) befindet sich Wohnbebauung. Westlich und nördlich des Plangebiets liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen.

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Mit Schreiben vom 09.07.2009 wandte die Antragstellerin gegen die Planung u.a. ein, ihr unmittelbar südlich des Planungsgebiets gelegener Betriebshof sei schon jetzt wegen der nahe gelegenen Wohnbebauung in ihrer betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Im Bereich des geplanten Industriegebiets besitze sie landwirtschaftliche Flächen zu Eigentum. Darüber hinaus würde dieses Areal für sie Entwicklungsoptionen bieten. Der Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswidrig, verstoße insbesondere gegen geltendes Raumordnungsrecht. Gegenwärtig bestehe auch kein Bedarf für die Erschließung eines ca. 24 ha großen Industriegebiets. Die gewerbliche Entwicklung der Antragsgegnerin könne im Gebiet „Thale Nord“ stattfinden, das sich in einem Quasi-Bebauungszusammenhang mit Thale befinde. Ein Gebiet in der von der Antragsgegnerin genannten Größenordnung, für die es zwar gegenwärtig keinen Bedarf gebe, würde bezüglich der Proportionen zu den bisherigen städtebaulichen Entwicklungen der Antragsgegnerin passen.

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Bereits am 25.06.2009 hatte die Antragsgegnerin die „Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 17 Industriegebiet Thale-Warnstedt, 1. Erweiterung“ beschlossen. Der Beschlussvorschlag war damit begründet worden, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des gesamten Industriegebiets Thale-Warnstedt „einschließlich MUBEA“ sowie die Ansiedlung von Industrieunternehmen auf der Fläche der 1. Erweiterung geschaffen werden sollen. Zusätzlich sei die Planung um den Anbindungsbereich an die planfestgestellte Landesstraße L 240 zu erweitern. Der Beschluss wurde am 11.07.2009 in einer Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“ bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 29.10.2009 beschloss die Antragsgegnerin, nach Abwägung von Stellungnahmen von Nachbargemeinden und Trägern öffentlicher Belange einen geänderten Entwurf auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010.

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In seiner Sitzung vom 03.03.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der geänderten Fassung. Darin wird ein ca. 24 ha großes Industriegebiet mit insgesamt sechs Baufeldern ausgewiesen. Im Südwesten soll ein 5 m hoher begrünter Lärmschutzwall bzw. eine 5 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Zugleich wurde zum Schutz der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eine – in den Baufeldern unterschiedlich starke – Kontingentierung (flächenbezogener Schallleistungspegel) festgesetzt. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 25.03.2011, die öffentliche Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011.

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Am 01.07.2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:

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Sie sei Eigentümerin von Flächen im Umfang von 2,96 ha, Pächterin weiterer Flächen von 7,2808 ha sowie Bewirtschafterin von Austauschflächen von 12,1443 ha, die sämtlich im Plangebiet liegen, und damit antragsbefugt. Zudem beeinträchtige die Planung ihre landwirtschaftliche Hoffläche, die sich unmittelbar südlich an das Plangebiet anschließe.

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Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, den Beschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans ortsüblich bekannt zu machen, nicht nachgekommen. Selbst wenn eine Sonderveröffentlichung am 11.07.2009 erfolgt sein sollte, genüge dies nicht; denn es sei allein ortsüblich, im monatlich erscheinenden „Thale-Kurier“ zu veröffentlichen. Dies sei hier unterblieben. Weder in der Ausgabe 07/2011 noch in der Ausgabe 08/2011 sei die Bekanntmachung erfolgt. Da nicht einmal ein Hinweis auf eine angebliche Sonderveröffentlichung erfolgte sei, habe die öffentliche Bekanntmachung ihren Zweck, dem Adressatenkreis die Kenntniserlangung zu ermöglichen, nicht gerecht werden können.

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Die Antragsgegnerin habe auch die Maßgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht beachtet. Sie habe schon die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere nicht über die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebiets unterrichtet. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft gewesen. Abgesehen davon, dass eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs mit der Sonderveröffentlichung nicht erfolgt sei, trügen die angeblich ausgelegten Unterlagen keinen Auslegungsvermerk. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil sie belastende Details des Bebauungsplans aus den ausgelegten Plänen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.

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Den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, ob die Antragsgegnerin beim Beschluss über die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs zum Bebauungsplan die Maßgaben der Gemeindeordnung eingehalten habe. Es mangele wiederum an einem Auslegungsvermerk auf den angeblich ausgelegten Unterlagen, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Auslegungsdauer eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei ein Abgleich der Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bzw. mit dem später beschlossenen Plan nicht möglich.

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Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung und zur erneuten Auslegung sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung und zur Satzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien. Nachweise über die Bekanntmachung der Sitzungen des Stadtrates in den Schaukästen gemäß der Hauptsatzung seien nicht erbracht. Auch sei eine ordnungsgemäße Einberufung der Stadtratsmitglieder nicht nachgewiesen. Die Öffentlichkeit der Sitzungen sei nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass ein Aushang am Rathaus genüge, ein Aushang in den Ortsteilen aber nicht notwendig sei. Die Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie in Bezug auf Schaukästen in den Ortschaften lediglich eine „Hinweisbekanntmachung“ vorsehe. Eine amtliche Bekanntmachung in einem großen Stadtgebiet wie Thale mit verschiedenen Ortsteilen in lediglich einem Aushangkasten genüge den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung nicht. Unabhängig davon sei auch kein Grund ersichtlich, Aushänge in den Schaukästen der Ortschaften nur als Hinweisbekanntmachung vorzusehen und nicht als „amtliche Bekanntmachung“.

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Ein weiterer formeller Fehler liege darin, dass ihr die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt habe.

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Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig.

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Er sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung stelle einen groben und offensichtlichen Missgriff dar. Allein der Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes erreiche die Fläche der bebauten Ortslage A. von ca. 25 ha. Hinzuzurechnen sei der Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...), der sich unmittelbar östlich an das streitgegenständliche Plangebiet anschließe. In West-Ost-Richtung werde damit ein Industriegebiet von fast einem Kilometer Länge erreicht. Derartiges sei auch nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A. nie vorgesehen gewesen. Landwirtschaftlichen Grund und Boden zu erhalten, sei die maßgebliche Zielvorgabe gewesen, ebenso die weitere Entwicklung der Landwirtschaft einschließlich der Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Auch das damalige Regionale Entwicklungsprogramm habe den Bereich A. als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen. Mit der Darstellung von Wohn- und Gewerbegebieten habe der Flächennutzungsplan angemessene städtebauliche Aktivitäten ermöglichen wollen, die eine gesunde Entwicklung zum ländlichen Wohnstandort weiter fortsetzen. Ungeachtet der Entwicklung zum „Wohndorf“ sei im großräumigen Bereich des Ortszentrums die dörfliche Nutzung geprägt durch Klein- und Kleinstlandwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die Landwirtschaft sei auch zukünftig einer der Haupterwerbszweige. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe sollten in der Gemeinde A. angesiedelt werden. Dazu gehöre vor allem die Ausweisung ausreichender und verkehrsmäßig günstig erschlossener und angebundener Gewerbe- und Mischgebiete. Es entspreche dagegen nicht der planerischen Grundkonzeption der ehemaligen Gemeinde A., ein Industriegebiet festzusetzen, noch dazu in solchen Größenordnungen zwischen dem Ortskern und dem Landschaftsschutzgebiet. Dies gelte auch deshalb, weil die ursprünglich geplante Trasse der B 6n nicht verwirklicht worden sei und die Absicht, die nördlich der Ortslage dargestellten Bauflächen in unmittelbarer Nähe zur künftigen B 6n anzusiedeln, mit der Umplanung bzw. der anderweitigen Realisierung der B 6n nicht mehr zum Tragen kommen könne. Mit der Schaffung eines Industriegebiets riesigen Ausmaßes zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und Wohn- bzw. Mischnutzung trage die Planung nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, sondern rufe städtebauliche Missstände hervor.

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Die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine Bebauung des Plangebiets mehr als 10 Jahre dauere. Dies zeige sich schon daran, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Flächen des Industriegebiets „Thale-Warnstedt“ (M…) nach mittlerweile fast neun Jahren immer noch unbebaut seien. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen seien auch deshalb nicht zu verwirklichen, weil in mehreren Baufeldern in ihrem (der Antragstellerin) Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, zu deren Veräußerung sie nicht bereit sei.

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An der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil das Vorhaben nicht ausreichend finanziert sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln, die der Erschließung dienen sollen, lägen nicht vor. Zwar sei der Antragsgegnerin mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 ein Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € bewilligt worden. Die Förderbedingungen seien aber nicht erfüllt, weil sich diverse Grundstücke nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befänden und diese auch nicht über vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung verfüge. Dementsprechend sei der Fördermittelbescheid rechtswidrig und damit zurückzunehmen. Hinzu komme, dass nicht nur die Erschließung im Plangebiet zu finanzieren sei, sondern insbesondere auch die Ableitung des Schmutzwasser- und Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. Hierfür wäre eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.zu schließen gewesen, die aber nicht vorliege.

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Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.

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Der ursprünglich auch von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Bedarfsnachweis für die ausgewiesene Flächengröße von 24 ha sei nicht erbracht. Gerade in Anbetracht der Konfliktsituation Wohngebiet „Am neuen Sportplatz“ und mit ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle hätten weitere Ermittlungen zum Bedarf erfolgen müssen. Darüber hinaus hätte weiteres Abwägungsmaterial in Bezug auf die Entwicklung der südwestlich der Ortslage gelegenen und im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche erfolgen müssen, um eine nachvollziehbare Alternativprüfung vornehmen zu können. Auch dies sei unterblieben. Die Antragsgegnerin hätte näher ermitteln müssen, inwieweit die von ihr, der Antragstellerin, angebotenen Flächen im Umfang von 25 ha im südwestlichen Bereich für ein Industriegebiet in Frage gekommen wäre, zumal die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Schreiben vom 31.05.2010 Aussagen nicht nur zur Betroffenheit der bewirtschaftenden Agrarbetriebe, sondern auch über mögliche Alternativstandorte verlangt habe. Ferner sei nicht ausreichend ermittelt worden, dass das im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegende ehemalige Hüttengelände ebenso für anzusiedelnde Unternehmen in Betracht komme wie die gewerblichen Bauflächen an der Neinstedter Straße.

21

Es mangele an einer ausreichenden Untersuchung zum Feldhamstervorkommen. Der Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 befasse sich hiermit nicht, sondern begnüge sich damit, dass noch zu prüfen sei, ob der Feldhamster im Bearbeitungsgebiet vorkomme. Eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen, da im Rahmen des Vorhabens Ackerfläche versiegelt werde und somit potenzieller Lebensraum verloren gehe. Zu der bereits für den Herbst 2009 angedachten Erkundung und Kartierung des möglichen Vorkommens von Feldhamstern sei es offensichtlich nicht gekommen.

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Die Möglichkeiten der Schmutz- und Regenwasserableitung seien nicht ausreichend untersucht worden. Die Antragsgegnerin habe es unter anderem versäumt, die geplante Ableitung zur Teichkläranlage/Jordanstraße zu untersuchen, wobei sie festgestellt hätte, dass aufgrund der Querung der Trasse durch ein Grundstück der Antragstellerin und eines fehlenden Leitungsrechtes für eine entsprechende Dimensionierung die von der Antragsgegnerin vorgesehene Variante von vornherein ausscheide.

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Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen zwingendes Naturschutzrecht. Am östlichen Rand des Plangebietes befinde sich ein geschütztes Biotop, und zwar eine Baumreihe bzw. eine Hecke/Feldgehölz. Die Baumreihe stehe auch unter dem Schutz der Baumschutzverordnung des Altlandkreises Quedlinburg. Deshalb habe der Bebauungsplan ohne vorherige Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA a.F. und § 8 Abs. 1 BaumSchVO nicht beschlossen werden können.

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Die Planung der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die gesetzlich vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan und damit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB missachtet habe. Sie habe insbesondere verkannt, dass sie nicht mehr auf den Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998 habe abstellen dürfen, schon weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn dieser Flächennutzungsplan nach der Bestands- bzw. Gebietsänderung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB weiterhin Geltung beanspruche, hätte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan ergänzen oder ändern müssen. Insbesondere der Wegfall der geplanten Trasse der B 6n, aber auch die Änderungen im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalen Entwicklungsplan hätten zunächst einer Umsetzung im Flächennutzungsplan bedurft. Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB, die die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans hätten rechtfertigen können, lägen nicht vor und seien von der Antragsgegnerin auch nicht festgestellt worden.

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Die Antragsgegnerin habe zudem von ihrem Planungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe insbesondere den Trennungsgrundsatz missachtet. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage dürfe die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund „auf der grünen Wiese“ ein Industriegebiet planen, das bis an die vorhandene Wohnbebauung und die Bebauung mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle heranreiche. Sie selbst übe zwar keine Wohnnutzung aus. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seien aber auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu beachten. Da sich unmittelbar südlich des geplanten Gebietes ihre Hofstelle befinde, seien die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer betroffen, so dass auch sie sich auf die Verletzung des Trennungsgrundsatzes berufen könne. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle vertrage sich nicht mit einem Industriegebiet. Abwägungsrelevant sei nicht nur das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, sondern gerade auch das Interesse eines Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes.

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Ein Abwägungsmangel liege insbesondere darin, dass sich die Antragsgegnerin vorzeitig auf die im Flächennutzungsplan dargestellte nördliche gewerbliche Baufläche festgelegt und zugleich die im Flächennutzungsplan dargestellte südwestlich gelegene gewerbliche Baufläche ausgeschlossen habe. Eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Varianten wäre umso mehr angezeigt gewesen, als nach dem neuen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz der gesamte Bereich des Ortsteils A. als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesen worden sei, allerdings entsprechend der Funktion des Regionalplans in einem sehr groben Maßstab. Eine planende Gemeinde sei zwar nicht verpflichtet, alle grundsätzlich in Betracht kommenden Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen, vielmehr bestehe auch die Möglichkeit, Alternativen, die bei einem stufenweisen Vorgehen bei einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liege allerdings dann vor, wenn sich der Gemeinde – wie hier – die nicht näher untersuchte Lösung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere genüge inhaltlich als Begründung nicht die bloße Feststellung, dass sich die südwestlich der Ortslage A. ausgewiesene gewerbliche Baufläche ebenfalls im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft befinde. Es sei zwar richtig, dass beide Bereiche etwa die gleiche Bodengüte aufwiesen und beide Flächen von ihr, der Antragstellerin, als Pächterin bewirtschaftet werden. Allerdings treffe es nicht zu, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeiten gleich seien. Vielmehr habe sie in ihren Einwendungen stets darauf verwiesen, erhöhtes Interesse an einer hofstellennahen Bewirtschaftung zu haben, was für den nördlichen Bereich zutreffe, hingegen nicht für den südwestlichen Bereich. Hinzu komme, dass eine Bewirtschaftung des nördlichen Bereichs keine Verkehrsbelastung der Ortslage durch landwirtschaftliche Fahrzeuge verursachen würde. Soweit die Antragsgegnerin für den nördlichen Bereich auf „erste Ansätze“ der Industrieansiedlung verweise, während im Südwesten der Ortslage lediglich der Teilbebauungsplan für das Gewerbegebiet „Thale-Nord“ rechtskräftig sei, habe sie außer Betracht gelassen, dass dort in unmittelbarer Nachbarschaft weitere gewerbliche Flächen in der Gemarkung Timmenrode liegen, insbesondere aber bei einer Nutzung der Flächen südöstlich der Warnstedter Straße (L 240) der Anschluss an die Ortslage Thale hergestellt sowie gleichzeitig die Nachbarschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet vermieden worden wäre. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Antragstellerin, im südwestlichen Bereich freiwillig Flächen angeboten habe, um die Verwirklichung der Planung zu unterstützen. Unzutreffend sei die Behauptung, gegen die Fläche im Südwesten der Ortslage spreche, dass diese Fläche durchnässt sei. Dies sei gar nicht untersucht worden. Es treffe auch nicht zu, dass diese Fläche vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als kulturhistorisch sehr wertvoll eingestuft werde. Wie ein Blick auf den Flächennutzungsplan belege, betreffe dies allenfalls einen nördlichen Zipfel dieses Areals. Demgegenüber befänden sich die von der streitigen Planung betroffenen Bereiche, die dem Denkmalschutz unterliegen, mitten im Plangebiet.

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Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der mangelnden Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Entscheidung für die südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen dem Ziel der Raumordnung zur zentralörtlichen Gliederung entsprochen hätte, wonach Industrie- und Gewerbeansiedlungen vor allem in zentralen Orten erfolgen sollen, in den übrigen Orten die städtebauliche Entwicklung dagegen in der Regel auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sei. Auch wenn der Ortsteil A. als weiterer regional bedeutsamer Vorrangstandort außerhalb zentraler Orte festgelegt worden sei, entspräche die Orientierung zum zentralen Ort, also die Entwicklung der südwestlichen Fläche, den raumplanerischen Vorgaben in besonderer Weise.

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Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft, als die öffentlichen wasserwirtschaftlichen Belange nicht berücksichtigt worden seien. Die Probleme der Abwasserentsorgung würden nicht bewältigt. Im ursprünglichen Plan sei der Leitungsverlauf am südöstlichen Ende der Erschließungsstraße anschließend im weiteren Verlauf noch erkennbar gewesen; beim beschlossenen Bebauungsplan sei dies nicht mehr der Fall. Die Regenwasser- und Schmutzwasserleitung ende auf der Kreisstraße, von wo aus eine Ableitung nicht möglich sei. Es habe bereits gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben, in denen die Antragsgegnerin über das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 33/1 die Vergrößerung von bereits verlegten Kanälen in Angriff genommen habe. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 15.09.2011 (10 O 1310/11 *303*) sei der Antragsgegnerin indes aufgegeben worden, es zu unterlassen, ein im weiteren Leitungsverlauf quer liegendes Grundstück der GLG A. mbH, die dieses an sie, die Antragstellerin, verpachtet habe (Flurstück 31 der Flur A), in Besitz zu nehmen und Bauarbeiten durchzuführen, insbesondere Kanalbauarbeiten. Das zugunsten der Fa. M... eingetragene Leitungsrecht umfasse nur die Entwässerung der Grundstücke dieses Unternehmens, nicht aber die Entwässerung weiterer Flächen, insbesondere nicht die des Planbereichs. Daher sei die in der Begründung des Bebauungsplans dargestellte Entsorgung des Schmutzwassers über ein Pumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gar nicht möglich, weil die notwendige Dimensionierung der Abwasserleitung nicht erreicht werden könne. Unrealistisch sei das Erschließungskonzept auch hinsichtlich der Entsorgung des Niederschlagswassers, das lediglich von einem Anfall von 5 l/s*ha ausgehe. Richtigerweise müsse mit 25 l/s*ha gerechnet werden. Diesbezüglich habe die untere Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass die Drosselung des Niederschlagswasserabflusses von den Gewerbeflächen auf Q = 5 l/s*ha sehr hohe Anforderungen an die Gewerbebetriebe stelle. Soweit dann weiter ausgeführt wurde, aufgrund der geplanten Regenwasserrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage könnten größere Abflussspenden zugelassen werden, habe die untere Wasserbehörde übersehen, dass die größeren Abflussspenden zur geplanten Regenrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage A. gar nicht gelangen könnten, da auf dem Grundstück der Antragstellerin bzw. der GLG die Verengung bestehe und die Antragsgegnerin keine Möglichkeit habe, dieses Problem zu beseitigen. Auch die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt.

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Ferner seien Belange des Bodenschutzes nicht hinreichend beachtet worden. Den Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB sei die Antragsgegnerin nur unzureichend nachgekommen. Mit der Einbringung bestimmter Flächen in einen „Ökopool“ könne sie sich den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entziehen.

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Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange in Bezug auf ihr Privateigentum und die von ihr gepachteten Flächen. Die Antragsgegnerin habe in unzureichender Weise lediglich darauf verwiesen, dass die Flächeninanspruchnahme nur einen geringen Anteil der insgesamt von ihr bewirtschafteten Flächen ausmache, was „leicht zu verkraften“ sei bzw. „durch Erhöhung der Produktivität im Betrieb“ ausgeglichen werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass, auch wenn dem Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, gleichwohl das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehöre. Sie habe weder verschiedene Varianten der Unvermeidbarkeit des Flächenentzuges geprüft noch den Flächenverlust durch geeignete Ersatzflächen mit gleicher Wertigkeit ausgeglichen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Bebauungsplan Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt 1. Erweiterung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie trägt u.a. vor:

36

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswirksam, insbesondere sei die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Aushang gemäß den damals geltenden Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde A. öffentlich bekannt gemacht worden. Der streitige Bebauungsplan greife die darin von der Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Flächen auf und entwickle den Flächennutzungsplan fort. Er habe zum Ziel, die für die Industrieansiedlung geeigneten Flächen zu beplanen sowie die Erschließung des gesamten Industriegebietes Thale-Warnstedt einschließlich des bereits bestehenden Industriegebiets (M...) zu sichern. Die südlich des Plangebiets liegenden Flächen würden nicht nur landwirtschaftlich, sondern überwiegend gewerblich genutzt. Sie habe zulässigerweise aus einer gewerblichen Baufläche ein Industriegebiet entwickelt.

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Die Ausweisung des Industriegebiets sei auch erforderlich. Von der Gesamtfläche des Bebauungsplans „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ von 10,2 Hektar belege das dort ansässige Industrieunternehmen (M...) 7,7 Hektar. Die weitere Fläche von knapp drei Hektar reiche zur Ansiedlung eines weiteren Unternehmens nicht aus. Entsprechende Anfragen habe es gegeben. Die sonstigen in ihrem Gemarkungsgebiet gelegenen gewerblichen Bauflächen seien nicht für eine Nutzung als Industriegebiete geeignet. Weitere freie Flächen stünden nicht zur Verfügung oder seien auf Grund der erheblichen Anforderungen, die aus naturschutzrechtlichen oder wohnungsrechtlichen Gründen sowie wegen weiterer Konfliktpotenziale erforderlich wären, nicht nutzbar. Das Gebiet in A.biete die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen, insbesondere werde eine hervorragende Anbindung an die neue Landesstraße 240 erfolgen. Zudem bestehe dort bereits eine Ansiedlung von erheblichem Ausmaß. Sie betreibe keine unzulässige Vorratsplanung. Die bisherigen gewerblich nutzbaren Gebiete seien nicht vollständig erschlossen. Ein Gebiet mit 5,8 Hektar sei zu 100 % ausgelastet, ein weiteres Gebiet von 10,2 Hektar zu 75 %. Angesichts der zahlreichen Anfragen sei zu erwarten, dass auch das jetzige Bebauungsplangebiet binnen Kürze vollständig erschlossen sein werde. Hierzu müssten allerdings die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen geschaffen werden, was Sinn und Zweck des Bebauungsplans sei.

38

Der Regionale Entwicklungsplan Harz sehe die Ausweisung des Standortes Thale/Warnstedt als Industriegebiet vor. Er liege zwar auch in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft; allerdings gehe ein konkret bezeichneter Vorrangstandort einem allgemein definiertem Vorbehaltsgebiet vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Landesentwicklungsplan, nach dem Thale im einzigen ausgewiesenen Wachstumsraum außerhalb der Verdichtungsräume Halle und B-Stadt liege. Die Industrie- und Gewerbestandorte in ihrem Grundzentrum seien wegen ihrer Nähe zum Harz und Bodetal nicht mehr ausbaufähig. Das Bodetal unterliege dem Natur- und Gewässerschutz, so dass dort industrielle Ansiedlungen gar nicht möglich seien oder aber erhebliche Einschränkungen hinzunehmen wären, die Industrieunternehmen in der Regel nicht zu finanzieren gewillt seien. Im Weiteren sei eine Ausweitung der vorhandenen Flächen nicht möglich und aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung überwiegend ungeeignet für die hier konkret geplanten Ansiedlungen. Hinzu komme der Verdacht auf Altlasten und ein großes Reservoir an archäologischen Funden. Bisher sei kein Investor bereit gewesen, diese Risiken zu übernehmen oder die Einschränkungen zu akzeptieren. Hingegen gebe es drei Interessenten für das mit dem streitigen Bebauungsplan geplante Industriegebiet.

39

Auch die Behauptung, dass Flächen für die Regenwasserentsorgung nicht vorgesehen gewesen seien, sei falsch. Auf dem bisherigen Bebauungsplangebiet habe die Fa. M...über Regenwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen in der Größe DN 200 verfügt. Es sei in Abstimmung mit dem Zweckverband O. geplant, die bestehenden Leitungen von DN 200 auf DN 400 zu erweitern und das Abwasser in die bestehenden Teichkläranlagen unterhalb des Jordanbaches einzuleiten. Diese Teichkläranlagen sollten später nach Schaffung einer Überleitung zum Klärwerk Quedlinburg lediglich noch als Regenwasserauffangbecken dienen. Zur Verwirklichung dieser Planung habe ein Leitungsrecht für das Flurstück 33/1 geklärt werden müssen, welches von der Antragstellerin ohne entsprechenden Nutzungsvertrag genutzt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich erfolgt. Streitig sei nur noch die Überleitung über das Flurstück 31 der Flur A.

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Das Planvorhaben sei auch finanzierbar. Die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ beziehe sich ausschließlich auf die Erschließungsflächen, also Straßen, Plätze, Löschwasservorratstanks, Trafostationen etc. Insoweit bedürften die Erschließungsflächen eines Finanzierungsaufwandes von 2.472.158 Euro. Hierauf entfielen Fördermittel in Höhe von 1.124.700 Euro. Ihre Eigenmittel beliefen sich auf 1.095.391,02 Euro, die sonstigen Einnahmen seitens Dritter auf 252.066,00 Euro. Die Kommunalaufsicht habe dieses Konzept nach Prüfung der Finanzierung genehmigt. Über die für die Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen könne sie verfügen, mit Ausnahme des Flurstücks 31 der Flur A, über welches im Hinblick auf die Durchleitungsrechte Streit bestehe. Sie sei in den Planungen davon ausgegangen, dass auf Grund der auf dem Grundstück liegenden Grunddienstbarkeiten ohne weiteres eine ausreichende Sicherung der Planungen vorliege. Dementsprechend sei auch die Erklärung zur Verfügbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsflächen an die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend der Nebenbestimmungen ergangen. Die Fördervoraussetzungen seien erfüllt.

41

Die Prüfung von Feldhamstervorkommen sowie eine ggf. erforderliche Umsiedlung bei Feststellung eines Vorkommens würden wie üblich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme erfolgen, da Feldhamster nicht konstant in einem bestimmten Gebiet vorkämen.

42

Im Hinblick auf die Vernässungen des Geländes südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 werde auf ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes im Gewerbegebiet Thale Nord vom 24.03.2009 verwiesen, das bei Ausweisung dieses Gebiets noch nicht bekannt gewesen sei. Zur archäologischen Bedeutung dieser Flächen werde auf einen Befreiungsbescheid des Landkreises Harz vom 13.10.2011 sowie auf die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan „Gewerbepark Thale-Nord“ – 2. Bauabschnitt – durch das Regierungspräsidium B-Stadt vom 03.03.1995 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

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I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin hat insbesondere die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

48

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). In Betracht kommt eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 – 4 CN 7.96 –, NVwZ 1998, 732),

49

Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

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Hiernach ist die Antragstellerin schon deshalb antragsbefugt, weil sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Eigentümerin zumindest dreier im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Auch die Nutzung von im Plangebiet liegender Grundstücke als Pächterin begründet eine Antragsbefugnis, weil auch diese Nutzung ein mehr als nur geringfügiges schutzwürdiges Interesse begründet und damit Abwägungsrelevanz besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1999 – 4 CN 3.99 –, BVerwGE 110, 36 [39], RdNr. 17 in Juris). Schließlich ist das Interesse der Antragstellerin daran, dass auch die übrigen im Plangebiet liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen von industrieller Bebauung freigehalten werden, ein abwägungserheblicher Belang. Denn bei Zulassung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO), sind die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden, in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Gebäude der Antragstellerin neuen und ggf. starken Immissionen ausgesetzt, die möglicherweise in Konflikt zu der von der Antragstellerin betriebenen Nutzung stehen.

51

2. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Jahresfrist gestellt. Der Bebauungsplan trat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit seiner Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011 in Kraft. Der Normenkontrollantrag ist am 01.07.2011 bei Gericht eingegangen.

52

3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerin auch Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat. Die Vorschrift verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; dagegen ist er nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 –, DVBl 2010, 779 [780], RdNr. 14 in Juris, m.w.N.).

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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

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1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen formellen Fehlern.

55

1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragsstellerin, der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss vom 25.06.2009, der die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ in der darin formulierten (geänderten) Fassung zum Gegenstand hatte, in der Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“, dem Amtsblatt u.a. der Antragsgegnerin, vom 11.07.2009 bekannt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14.07.2005 (Beiakte F, Anlage 10) erfolgten die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt mit der Bezeichnung „Thale-Kurier“. Ob diese Sonderveröffentlichung den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung genügt, kann der Senat offen lassen. Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hätte nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zwar schreibt § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen ist. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist aber nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 –, BVerwGE 79, 200 [204 ff.]). Er ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen wie etwa eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB oder eine Zulassung von Vorhaben schon während der Planaufstellung nach § 33 BauGB; eine bundesrechtliche Verpflichtung, einen Aufstellungsbeschluss im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu fassen, besteht jedoch nicht, so dass Mängel des Aufstellungsbeschlusses die Geltung des Bebauungsplans nicht zwingend in Frage stellen müssen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1998, a.a.O.). Auch bestehen keine landesrechtlichen Vorschriften, die einen (wirksamen) Aufstellungsbeschluss zwingend vorsehen.

56

1.2. Es kann auch dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorliegen, weil solche für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich wären. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind nämlich Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nicht zur Unwirksamkeit des Plans (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 – 4 BN 53.02 –, BauR 2003, 216).

57

1.3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

58

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

59

Entgegen der Annahme der Antragstellerin erfolgte hier eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe. Die Auslegung des ursprünglichen Planentwurfs vom 15.07.2009 in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 wurde im „Thale-Kurier“ vom 11.07.2009 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf mit Stand vom April 2010 wurde in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010 im „Thale-Kurier“ vom 24.04.2010 bekannt gemacht. Zwar lassen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planentwürfe selbst keinen Auslegungsvermerk erkennen. Es genügt aber, dass das Original des vom Bürgermeister ausgefertigten Bebauungsplans die entsprechenden Verfahrensvermerke enthält. Nach dem Verfahrensvermerk Nr. 5 der Originalurkunde wurde der ursprüngliche Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) sowie der Begründung, dem Umweltbericht sowie Verträglichkeitsprüfungen auf FFH- und SPA-Gebiete, lag nach dem Verfahrensvermerk Nr. 7 in der Zeit vom 10.05.2010 bis zum 09.06.2010 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB aus. Die Verfahrensvermerke, die sich auf dem Original oder der Ausfertigung eines Plans befinden, bestätigen förmlich, dass die in ihnen beschriebenen Verfahrensschritte vollzogen sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.05.2006 – 2 K 1/05 –, JMBl LSA 2007, 72 [75], RdNr. 48 in Juris). Sie begründen zwar allenfalls die widerlegliche Vermutung, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 [209]). Anhaltspunkte oder gar Nachweise dafür, dass die Planentwürfe hier abweichend von den Verfahrensvermerken Nr. 5 und 7 des Bebauungsplans ausgelegt wurden, sind aber nicht ersichtlich.

60

Mit dem Vortrag, die im Planentwurf vom 15.07.2009 vorhandenen Planzeichen der Trafostation und des unterirdischen Löschwasserbehälters seien an anderer Stelle vermerkt als im beschlossenen Plan, vermag die Antragstellerin eine fehlerhafte Auslegung des Planentwurfes schon deshalb nicht zu begründen, weil im geänderte Planentwurf vom April 2010, der Grundlage für die abschließende Abwägung des Stadtrates und den Satzungsbeschluss vom 03.03.2011 gewesen ist, die Trafostation an derselben Stelle vorgesehen ist wie im beschlossenen Bebauungsplan.

61

1.4. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht nachgewiesen sei, ob die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung (Beschluss Nr. 138/2009) und zur erneuten Auslegung (Beschluss Nr. 139/2009) sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung (Beschluss Nr. 19/2011) und zur Satzung (Beschluss Nr. 20/2011) in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien, insbesondere die Stadträte ordnungsgemäß zu den Sitzungen geladen und ihnen die richtigen Abwägungsunterlagen vorgelegt worden seien. Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, die Öffentlichkeit der Sitzungen sei (möglicherweise) nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden.

62

Mit diesen Einwänden ist die Antragstellerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sie nicht fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Die Antragstellerin rügt insoweit eine Verletzung des § 51 GO LSA über die Einberufung des Gemeinderats sowie des § 50 Abs. 1 und 4 GO LSA über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen und der rechtzeitigen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der den Bebauungsplan betreffenden Gemeinderatssitzungen vom 29.10.2009 und 03.03.2011. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GO LSA nur dann nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. In ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahmen (vor Stellung des Normenkontrollantrages) vom 09.07.2009, 19.08.2009 und 23.06.2010 hat die Antragstellerin diese Verfahrensfehler nicht gerügt, sondern sich auf materielle Einwände beschränkt. Die Antragstellerin hat diese Fehler erstmals in der Begründung ihres Normenkontrollantrages vom 23.03.2011 vorgetragen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann zwar auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.04.2007 – 5 S 2243/05 –, Juris, RdNr. 58; BayVGH, Urt. v. 30.01.2009 – 1 N 08.1119 –, BayVBl 2009, 400 [401], RdNr. 32, zu § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schriftsatz vom 23.03.2012 ging zwar noch am selben Tag, einem Freitag, bei Gericht ein, wurde der Antragsgegnerin aber erst am 28.03.2012 zur Kenntnisnahme übersandt, so dass sie ihn erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (26.03.2011) erhielt. Der rechtzeitige Eingang bei Gericht wahrt die gegenüber der Gemeinde einzuhaltende Frist nicht, maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde; denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige Weg (BayVGH, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.; offen gelassen vom VGH BW, Urt. v. 25.04.2007, a.a.O.).

63

1.5. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, trifft nicht zu. Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 teilte das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro der Antragstellerin das Abwägungsergebnis mit und übersandte ihr den sie betreffenden Teil der Abwägungstabelle. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 4 BN 52.02 –, NVwZ 2003, 206). Die Vorschrift ergänzt § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht der Sinn der Vorschrift, den planerischen Entscheidungsprozess offen zu halten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, a.a.O.). Dem entsprechend könnten das Unterbleiben der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB oder eine fehlerhafte Mitteilung nach Ergehen des Satzungsbeschlusses auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.02.2005 – 1 KN 7/04 –, BauR 2005, 1520 [nur Leitsatz], RdNr. 19 in Juris).

64

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber materiell-rechtlich fehlerhaft.

65

2.1. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen allerdings keine Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

66

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in Juris). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338 [1339], RdNr. 5 in Juris). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplans unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [312]). Dies ist in aller Regel aber erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen der Fall; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [14 f.], m. w. Nachw.). Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit eine Planungsschranke für auch den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 [289], RdNr. 17 in Juris, m.w.N.).

67

Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit der angegriffenen Planung keine durchgreifenden Bedenken.

68

2.1.1. Allein die Größe des geplanten Industriegebiets von ca. 24 ha im Verhältnis zu den übrigen Bauflächen im Ortsteil A., die nach der Begründung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A. vom 30.03.1998 (S. 25) ca. 44,5 ha umfassen, belegt noch keinen groben planerischen Missgriff. Eine Planung ist nicht schon deshalb als „kritisch“ anzusehen, wenn eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung auffallend umfangreiche Fläche gleichsam im Sprung durch nur einen Bebauungsplan verbindlich der baulichen Nutzung zugeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [15], RdNr. 21 in Juris).

69

2.1.2. Die Antragsstellerin kann die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, für ein Industriegebiet insbesondere dieser Größenordnung bestehe kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt, besitzt die Gemeinde insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen und muss keine „Bedarfsanalyse" aufstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2005 – 25 N 04.642 –, BayVBl 2006, 601 [Schaffung von Baurecht für 121 neue Wohnhäuser in einer Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern]; OVG RP, Urt. v. 12.01.2012 – 1 C 10546/11 –, Juris, RdNr. 29 [offensichtliche Nichtvermarktbarkeit der ausgewiesenen Flächen]). Es mag kritisch sein, wie es sich unter städtebaulichem Blickwinkel rechtfertigen soll, wenn sich eine Gemeinde für ein großräumiges, zumindest der Tendenz nach überdimensioniertes, in völlig ungewissen Zeiträumen „abschnittsweise" zu erschließendes Plangebiet entschieden hat, anstatt die Beplanung selbst derart abschnittsweise vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O., zu einem Bebauungsplangebiet mit einer Fläche von 27,66 ha, von der rund 66 % mit 177 Bauplätzen als allgemeines Wohngebiet, rund 21 % mit 21 Bauplätzen als Gewerbegebiet und rund 13 % mit 22 Bauplätzen als Mischgebiet ausgewiesen worden waren). Eine solche Überdimensionierung muss aber – wie in den oben zitierten Fällen – offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Bei einer Angebotsplanung für Industriebetriebe lässt sich nur schwer vorhersehen, welche Flächen für eine Industrieansiedlung erforderlich sind. Dies hängt – anders als etwa bei Wohnbebauung – wesentlich von Art und Umfang der einzelnen Betriebe ab. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausweisung eines Industriegebiets von ca. 24 ha mit einer bebaubaren Fläche in den sechs Baufeldern von zusammen ca. 18,2 ha nicht offensichtlich überdimensioniert.

70

2.1.3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dem Bebauungsplan fehle aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit die Vollzugsfähigkeit, weil in den Baufeldern 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils in ihrem Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, die die Baufelder gänzlich (Baufelder 1, 3, 5 und 6) oder teilweise (Baufeld 4) teilten, so dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen von vornherein ausschieden. Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer der vom Plan erfassten Flächen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Planung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die Fläche nicht verfügbar werden wird, insbesondere eine Enteignung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.01.2012 – 1 MN 93/11 –, NordÖR 2012, 185, RdNr. 62 in Juris, m.w.N.). Eine solche fehlende Verfügbarkeit steht hier noch nicht fest. Die Gemeinde muss die Äußerungen von Grundstückseigentümern zu ihrer fehlenden Verkaufsbereitschaft nicht als absolutes Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplanes ansehen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.05.2007 – 8 C 11421/06 –, LKRZ 2007, 323, RdNr. 35 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 15.1.2003 – 1 KN 532/01 –, Juris, RdNr. 28).

71

2.1.4. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung.

72

Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 19.01.2012, a.a.O., RdNr. 63 in Juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, Juris, RdNr. 102). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.).

73

Für eine fehlende Finanzierbarkeit der Planung bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Einwand der Antragstellerin, es stehe zu befürchten, dass der zugunsten der Antragsgegnerin ergangene Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 über einen Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € zurückgenommen werde, weil die Grundstücke im Planbereich entgegen der maßgeblichen Förderbedingungen sich nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befinden und diese auch keine vertraglich abgesicherten Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitze. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, nach den Förderbedingungen müsse der Vorhabensträger nur über die Erschließungsflächen, nicht aber über die sonstigen Flächen des Plangebiets verfügen können, was – bis auf ein Grundstück (Flurstück 31 der Flur A) – der Fall sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Streit über die Möglichkeit der Durchleitung des Abwassers aus dem Plangebiet über dieses außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück bereits zur Rücknahme des Fördermittelbescheides führen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wenn die von ihr vorgesehene Verlegung eines ausreichend dimensionierten Abwasserkanals über dieses Grundstück aus rechtlichen Gründen scheitern sollte, nicht die Möglichkeit hat, die Abwasserableitung anders zu verlegen. Unabhängig davon hätte der Umstand, dass die Fördermittel wegen dieser ungeklärten Frage nicht in Anspruch genommen werden können und damit der prognostizierte Finanzierungsaufwand in Höhe von 2.472.158,00 € derzeit nur aus Eigenmitteln der Antragsgegnerin sowie „sonstiger Einnahmen seitens Dritter“ zu etwa 54,5 % gedeckt wäre, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Finanzierung auch über die nächsten Jahre nicht gewährleistet wäre. Der Umstand, dass eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.noch nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen. Unüberwindbare finanzielle Schranken sind damit nicht erkennbar.

74

2.1.5. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sich im Plangebiet ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Feldgehölzes bzw. einer – auch nach einer Baumschutzverordnung geschützten – Baumreihe befindet.

75

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I 2542) – BNatSchG – sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von in dieser Vorschrift näher bezeichneten Biotopen führen können, verboten. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten die Verbote des Satzes 1 auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Harz vom 10.12.2010 (Kreisbaumschutzverordnung – KrBaumSchVO), die nach ihrem § 14 Abs. 2 im Gebiet des ehemaligen Landkreises Quedlinburg an die Stelle der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Quedlinburg getreten ist, dass es verboten ist, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 geschützten Gehölze zu entfernen, zu zerstören zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) KrBaumSchVO sind als Gehölze u.a. alle Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Größe geschützt. Der letzten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Harz) vom 08.06.2010 lässt sich entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im Plangebiet eine nach der Baumschutzverordnung des ehemaligen Landkreises Quedlinburg geschützte Baumreihe vorhanden war, die auch ein Feldgehölz im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA darstellen dürfte und die „im Zusammenhang mit der Erschließung“ entfernt werden soll.

76

Ein naturschutzrechtliches Bauverbot kann zwar ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis bilden; die Planung einer baulichen Nutzung scheitert aber nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt (vgl. zu Ausnahmen von einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14.01 –, BVerwGE 117, 351 [354], RdNr. 12 in Juris). Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt naturschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97 –, NuR 1998, 135 [136 f.], RdNr. 14 in Juris). Der Einholung einer Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Naturschutzbehörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es deshalb nicht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus § 30 Abs. 4 BNatSchG. Danach kann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind, auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde zwar die Möglichkeit, bereits bei der Planaufstellung eine Ausnahme oder Befreiung einzuholen, begründet aber keine Pflicht hierzu. Stellt die Naturschutzbehörde im Planverfahren in Aussicht, dass sie die erforderliche Ausnahme oder Befreiung – bei Verwirklichung entsprechender Kompensationsmaßnahmen – erteilen wird, kann dem Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei insoweit mit seinen zugelassenen baulichen Eingriffen nicht auf Verwirklichung angelegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 12.06.2003 – 3 N 453/02 –, Juris, RdNr. 58).

77

Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein naturschutzrechtliches Bauverbot die Planung der Antragsgegnerin hindert.

78

Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrBaumSchVO ist von den Verboten des § 4 Abs. 1 auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn ein geschütztes Gehölz eine nach den planungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen zulässt. § 9 KrBaumSchV sieht in diesem Fall Ersatzmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen, vor.

79

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz wies in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 darauf hin, dass vorab eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen sei und die für diesen Eingriff und aus artenschutzrechtlichen Gründen eine Entfernung nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig sei; zudem könne eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die für diesen Eingriff (Gehölzentfernung) erforderliche Kompensation gesichert sei. Zwar ist – wie bereits dargelegt – eine vorherige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht erforderlich. Auch bezog sich die Aussage der unteren Naturschutzbehörde nur auf eine Ausnahme von der KrBaumSchVO. Da die untere Naturschutzbehörde jedoch – auch in Bezug auf den Biotopschutz – keine Bedenken angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass vor Errichtung der das Biotop betreffenden Erschließungsanlage eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bei Beachtung der in dem Schreiben genannten Vorgaben voraussichtlich erteilt werden wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen u. a. für die Baumreihe aus heimischen Gehölzen vorgesehen. Der Hinweis der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2009 zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dass sich am östlichen Rand des Plangebiets ein gemäß § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt einer Hecke bzw. eines Feldgehölzes befinde, findet sich in der späteren Stellungnahme nicht mehr. Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Hindernis vorlag, lässt sich mithin nicht feststellen.

80

2.1.6. Ein Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere stellt ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters kein solches Hindernis dar.

81

Der Feldhamster (Cricetus cricetus) unterfällt zwar dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 vom 22.07.1992). Für den Feldhamster, der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG zu den „streng geschützten Arten" rechnet, gelten deshalb die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, mit denen der Bundesgesetzgeber das in Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegebene strenge Schutzsystem umgesetzt hat. Im Artenschutzbeitrag der Fa. Kleine und Kleine vom 17.09.2009 (S. 31) wird eine Verbreitung des Feldhamsters im Untersuchungsraum als „potenziell möglich“ beschrieben. Nachweise des Feldhamsters seien in Benneckenrode (südwestlich von A.) bekannt. In der Zusammenfassung (S. 41) heißt es weiter, eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen; im Rahmen des Vorhabens werde Ackerfläche versiegelt, und somit gehe potenzieller Lebensraum des Feldhamsters verloren. Eine abschließende Bewertung der Gefährdung sei nur nach einer Untersuchung auf Vorkommen der Art möglich.

82

Allein das mögliche Vorkommen dieser streng geschützten Art bedeutet aber nicht, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht vollzugsfähig wäre. Ein Bebauungsplan, der eine mit artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG kollidierende Nutzung zulässt, ist nur dann nicht umsetzbar und damit – im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB – nicht erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Verbote nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung überwindbar sind (vgl. OVG SH, Urt. v. 22.04.2010 – 1 KN 19/09 –, NordÖR 2011, 229, RdNr. 110 in Juris). Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten – direkt – nur für die „Verwirklichungshandlung“ bzw. die diesbezügliche Zulassungsentscheidung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es deshalb darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann (OVG Bbg, Urt. v. 26.11.2010 – OVG 2 A 32.08 –, Juris, RdNr. 32; OVG NW, Urt. v. 20.01.2012 – 2 D 141/09.NE –, Juris, RdNr. 74, m.w.N.). Eine artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein; denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Soweit ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, ist im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände steht noch nicht fest. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der streng geschützten Art befinden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Ergehen des Satzungsbeschlusses Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für im Bebauungsplan vorgesehene Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an (vgl. zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: VGH BW, Urt. v. 12.10.2010 – 3 S 1873/09 –, NuR 2011, 369 [375], RdNr.58 in Juris).

83

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

84

2.2.1. Maßgeblich für das in Rede stehende Plangebiet ist weiterhin der Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998.

85

Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 4 CN 3.08 –, BVerwGE 137, 38 [39], RdNr. 18). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. lässt keine seine Wirksamkeit hindernden Mängel erkennen.

86

a) Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der damals maßgeblichen Fassung vom 27.08.1997 (BauGB a.F.) vom damaligen Regierungspräsidium B-Stadt als höherer Verwaltungsbehörde genehmigt. Die Genehmigung wurde, wie es § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB a.F. verlangte, ortsüblich bekannt gemacht, nämlich gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde A. durch Aushang in den drei Schaukästen Hauptstraße, T. Straße und bei der Kaufhalle von 25.06.1998 bis 28.07.1998 (vgl. Beiakte F, Anlagen 2 bis 4).

87

b) Der Flächennutzungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde A. verlor seine rechtliche Wirksamkeit auch nicht durch deren Eingemeindung in die Antragsgegnerin zum 21.12.2003.

88

Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Flächennutzungsplan „für das ganze Gemeindegebiet“ die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dazustellen. Flächennutzungspläne treten jedoch aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr „für das ganze Gemeindegebiet" gelten; ein Außerkrafttreten ist vielmehr nur dann (ausnahmsweise) anzunehmen, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder vertretbar erscheinen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.07.1974 – IV C 6.73 –, BVerwGE 45, 25; Beschl. v. 30.01.1976 – IV C 12.74, IV C 13.72 –, BayVBl 1976, 440).

89

Eine solche Unbrauchbarkeit des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A.vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Landesverwaltungsamts (Referat Raumordnung und Landesentwicklung) vom 24.11.2010. Darin wird zwar ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der Flächennutzungsplan für die gesamte Verwaltungseinheit „Stadt Thale“ entsprechend den im Bebauungsplan erläuterten neuen Zielstellungen zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen sei, um Konflikte mit weiteren Bauleitplanungen zu vermeiden. Weiter heißt es, bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans habe sich gezeigt, dass in den Teilflächennutzungsplänen (A-Stadt, Thale u.a.) Gebietsausweisungen vorhanden seien, die nach den heutigen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin nicht mehr „kompatibel“ seien. Die Raumordnungsbehörde hat indes nicht näher dargelegt, inwiefern gerade durch die kommunale Neugliederung Umstände eingetreten sind, die die Flächennutzungspläne der früher selbständigen Gemeinden Thale und A.als unbrauchbar erscheinen lassen. Dies wäre in Bezug auf den hier streitigen Planbereich insbesondere deshalb erläuterungsbedürftig, weil das betreffende Gebiet sowohl nach dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. als auch nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gewerblich genutzt werden soll. Zudem mag der Umstand, dass eine Gemeinde für ein Teilgebiet andere Zielvorstellungen über die künftige städtebauliche Entwicklung hat, als dies im Flächennutzungsplan der eingemeindeten Gemeinde A. zum Ausdruck kommt, zwar – wie auch sonst bei einer Änderung der städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde – dazu führen, dass ein Änderungsbedarf besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan gerade wegen der kommunalen Neugliederung nicht mehr brauchbar oder vertretbar wäre.

90

c) Bedenken an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der früheren Gemeinde A.ergeben sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich auch nicht daraus, dass die Gemeinde dort trotz Nachbarschaft zu einem Wohngebiet „nur“ gewerbliche Bauflächen und nicht bereits Baugebiete (Gewerbegebiete oder Industriegebiete) dargestellt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO lassen es zwar zu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen auch nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden können, u. a. als Gewerbegebiete und Industriegebiete. Eine solche Darstellung nach der besonderen Art der Nutzung war hier aber nicht notwendig. Zwar mag die Darstellung von Baugebieten in bestimmten städtebaulichen Situationen zweckmäßig oder gar erforderlich sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 RdNr. 21). Allgemein ist aber zu beachten, dass eine über die Darstellung von Bauflächen hinausgehende Differenzierung in Baugebiete im Flächennutzungsplan den Gestaltungsspielraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erheblich einengt und häufig auch aufwändigere Planungsarbeiten erfordert als die Beschränkung auf Bauflächen (Söfker, a.a.O.). Ob und inwieweit eine Gemeinde bereits im Flächennutzungsplan Baugebiete darstellen will, hängt von der beabsichtigten Entwicklung und davon ab, inwieweit sie die Bebauungsplanung bereits binden will. Insbesondere für bereits bebaute Gemeindebereiche kann es zweckmäßig sein, durch Gebietsdarstellungen stärker zu differenzieren als bei noch nicht oder nur wenig bebauten Bereichen. Jedenfalls außerhalb von bereits bebauten Bereichen kann von der Gemeinde nicht gefordert werden, schon im Flächennutzungsplan mögliche Nutzungskonflikte im Einzelnen zu lösen (vgl. Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 RdNr. 24).

91

2.2.2. Die Antragsgegnerin hat den streitigen Bebauungsplan auch aus dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt.

92

Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Welche Abweichung vom Flächennutzungsplan den Grad eines unzulässigen Widerspruchs erreicht, kann nicht generell, sondern nur angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – 4 BN 1.04 –, BauR 2004, 1264, RdNr. 7 in Juris).

93

Gemessen daran lässt sich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hier nicht erkenn. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Industriegebiete ausgewiesen, wo im Flächennutzungsplan gewerbliche Bauflächen – dazu gehören sowohl Gewerbegebiete als auch Industriegebiete – dargestellt sind.

94

2.3. Der angegriffene Bebauungsplan leidet indes an einem beachtlichen Abwägungsmangel.

95

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die von der Antragstellerin als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).

96

Die Abwägung der Antragsgegnerin ist deshalb fehlerhaft, weil sie den südlich der L 240 gelegenen Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche südwestlich der Ortslage A. zwar in ihre Überlegungen einbezogen, als Alternativstandort für das Industriegebiet aber aus nicht tragfähigen Gründen verworfen hat.

97

Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Dies gilt auch für die Auswahl des Standortes (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 772, RdNr. 51 in Juris). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB deutlich. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Standorten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42). Letzteres ist hier der Fall.

98

a) Im konkreten Fall lag es nahe, die ca. 32,5 ha große Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, die – ebenso wie die vom streitigen Bebauungsplan erfasste Fläche – derzeit landwirtschaftlich genutzt wird, in die Abwägung einzubeziehen. Auch diese Fläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und grenzt an das (teilweise) bereits bebaute Gewerbegebiet „Thale Nord“. Sie beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin, die während der Planaufstellung Einwendungen erhoben und den Alternativstandort vorgeschlagen hat, weniger stark in ihren betrieblichen Belangen als die Ausweisung des Industriegebiets an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Stelle. Der Alternativstandort liegt zudem nicht so dicht an vorhandener Wohnbebauung wie das streitige Gebiet. Die Entfernung der südlichen Grenze dieses Gebiets zur nächsten Wohnbebauung im Süden beträgt ca. 200 m, während das geplante Industriegebiet zum Wohngebiet „Am Sportplatz“ nur einen Abstand von wenigern Metern wahrt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die L 240 habe künftig einen anderen Verlauf, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Änderung des Straßenverlaufs die Ausweisung eines Industriegebiets von vornherein ausschließen soll.

99

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorgaben nur der von ihr ausgewählte Standort in Betracht komme, der von der Antragstellerin vorgeschlagene Standort südlich der L 240 hingegen ausscheide. Insbesondere trifft der am 23.05.2009 in Kraft getretene Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz in der Fassung vom 09.03.2009 keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. In Abschnitt 4.4.1. (Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe) ist als Ziel der Raumordnung (Z 3) der Ortsteil A. als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe außerhalb der zentralen Orte festgelegt. In der Begründung des Regionalplans (S. 67) heißt es hierzu, die regional bedeutsamen Standorte für Industrie und Gewerbe außerhalb zentraler Orte seien unter anderem wegen ihrer Flächengröße und dem Vorhandensein großflächiger, entwicklungsfähiger Altstandorte, neuer Standorte mit erfolgversprechenden Ansiedlungsvoraussetzungen und/oder von Gebieten mit Zielkonzeptionen für bestimmte Industrie- und Gewerbenutzungen ausgewiesen. Weiter heißt es (S. 68), aufgrund der Tatsache, dass A. in das Grundzentrum Thale eingemeindet sei und sich der vorhandene Industrie- und Gewerbestandort des Grundzentrums wegen seiner Nähe zum Harz und im Bodetal nur eingeschränkt entwickeln könne, sei der benachbarte Standort A. zu sichern und zu entwickeln. Unabhängig davon, ob in Abschnitt 4.4.1. tatsächlich ein Ziel der Raumordnung formuliert ist, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten ist, oder ob es sich inhaltlich nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei der Abwägungsentscheidung lediglich zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 – ZfBR 2005, 807, RdNr. 4 in Juris), lässt sich dieser regionalplanerischen Aussage nicht entnehmen, dass einer der beiden im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bei der Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebiets Vorrang haben soll. Ein Präferenz für das von der Antragsgegnerin ausgewählte Gebiet lässt sich auch nicht aus Abschnitt 4.2 des Regionalen Entwicklungsplans herleiten, in welchem als Ziele der Raumordnung (Z 17 und Z 18) formuliert ist, dass in zentralen Orten entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen sind, während in den übrigen Orten in der Regel die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sind. In Abschnitt 4.2 ist als Ziel der Raumordnung (Z 2) der Begriff des zentralen Orts definiert als der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, wozu auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehören. Sowohl die von der Antragstellerin geplante Ansiedlung von Industriebetrieben nördlich der Ortslage A. als auch eine Ansiedlung auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. würden eine Erweiterung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich mit sich bringen.

100

b) Letztlich hat die Antragsgegnerin die Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 zwar in ihrer Bestandsaufnahme berücksichtigt, diesen Standort nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 13) aber aus zwei Gründen als nicht geeignet für die Ansiedlung von Industriebetrieben bewertet. Zum einen sei die Fläche wegen eines hohen Grundwasserstandes vernässt; zum anderen habe sie eine vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt festgestellte große archäologische Bedeutung. Die über das Gebiet vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen diese Bewertungen indes nicht.

101

aa) Auf die Anforderung des Berichterstatters, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine Vernässung des Geländes ergibt, hat die Antragsgegnerin ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes der Flurstücke 68/61 und 68/64 eines Ingenieurbüros für Geotechnik vom 24.03.2009 vorgelegt. Darin wurde ein Grundwasseraufstau in Tiefen von 4,8 m bis 3,1 m unter der Geländeoberkante feststellt, so dass auf und in den oberflächennah anstehenden bindigen Böden witterungsbedingt mit Vernässungen (Staunässe) zu rechnen sei. Das Gutachten kommt zu der Schlussfolgerung, dass Bauteile, die bis in das Grundwasser einbinden, als „weiße Wanne“ ausgebildet werden sollten und die Baugruben durch einen wasserdichten Verbau gesichert werden, wobei alternativ auch bauzeitliche Grundwasser absenkende Maßnahmen möglich seien. Die untersuchten Grundstücke befinden sich jedoch nicht im Gebiet südlich der L 240 sondern im nördlich der L 240 gelegenen Gewerbegebiet „Thale-Nord“. Es kann aufgrund der Feststellungen in diesem Baugrundgutachten auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der dort festgestellte hohe Grundwasserstand bei den südlich der L 240 gelegenen Flächen gleichermaßen anzutreffen ist. Allein die Aussage im Gutachten, dass es sich bei dem angetroffenen Grundwasser um einen regional in den Harzschottern ausgebildeten oberen Grundwasserhorizont handele, das Grundwasser sich dort auf den im Untergrund anstehenden Mergeln aufstaue und davon ausgegangen werden könne, dass dieser Horizont durch den am Nordrand des Baugebiets in etwa parallel zur Warnstedter Straße verlaufenden Höhenzug begrenzt werde, erlaubt keine Rückschlüsse darauf, dass eine vergleichbare Vernässung auch südlich der L 240 gegeben ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass die südlich der Flurstücke 68/61 und 68/64 liegenden Flächen zwischen der L 240 und der Warnstedter Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind, eher gegen die Annahme, dass die Flächen, die südlich der untersuchten Grundstücke liegen, eine derart hohe Staunässe aufweisen, dass sie für eine Bebauung mit Gewerbebauten ungeeignet sind.

102

bb) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin die Aussage untermauern können, dass das Gelände südlich der L 240 aufgrund seiner archäologischen Bedeutung ungeeignet für die geplante Bebauung mit Industriebetrieben sei.

103

Die von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Bescheide des Landkreises Harz vom 13.10.2011 und des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 03.03.1995 betreffen wiederum Flächen nördlich der L 240. Diese Flächen liegen auch nach der Darstellung im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. in einem Bereich, der dort mit „Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen“ bezeichnet ist. Dieser Bereich erstreckt sich nach dieser Darstellung zwar auch über die L 240 hinweg weiter nach Südosten; er umfasst aber nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der südlich der L 240 im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche. Die Bewertung, dass die gesamte gewerbliche Fläche aus Gründen des archäologischen Denkmalschutzes wegen der Betroffenheit einer verhältnismäßig kleinen Teilfläche im Norden für eine industrielle Bebauung ungeeignet sei, lässt sich insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehen, weil sich auch in dem von der Antragsgegnerin beplanten Gebiet nach den Darstellungen im Flächennutzungsplan und im angegriffenen Bebauungsplan ein großer Bereich mit unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlagen befindet, und zwar nicht am Rand, sondern in der Mitte des Plangebiets. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 34) wird zu den Belangen des Denkmalschutzes u.a. ausgeführt, dass in dem Plangebiet ein archäologisches Flächendenkmal (Siedlungen der Jungsteinzeit, Bronzezeit und Eisenzeit sowie aus dem Früh- und Hochmittelalter) liege.

104

cc) Die in der Abwägungstabelle (Nr. 34.8) weiter angestellte Erwägung, dass es sich bei der Fläche südlich der L 240 um ein Gewerbegebiet und nicht um ein Industriegebiet handele, genügt ebenfalls nicht, um diesen Bereich als Alternativstandort ausschließen zu können. Im Flächennutzungsplan sind – wie bereits ausgeführt – lediglich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO gewerbliche Bauflächen dargestellt; eine Darstellung von Baugebieten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO erfolgte gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Ausweisung eines Industriegebiets im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet „Thale Nord“ nördlich der L 240 ausgeschlossen sein könnte.

105

c) Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine beachtliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (ebenfalls) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Dies ist hier der Fall.

106

aa) Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt; von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann „wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 [105 f.], RdNr. 19). Die von der Antragsgegnerin verworfene Alternativlösung war aus den oben dargestellten Gründen abwägungserheblich.

107

bb) Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich aus den Planungsunterlagen. Insbesondere lässt sich der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungstabelle entnehmen, dass der Alternativstandort aus Gründen verworfen wurde, die nicht hinreichend geprüft wurden.

108

cc) Der Mangel ist auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Im konkreten Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie die von ihr angeführte „Vernässung“ des Alternativstandorts näher geprüft und nicht nur – wie es sich herausgestellt hat – aufgrund eines Baugrundgutachtens für zwei in der Nähe liegende Grundstücke vermutet und darüber hinaus in Rechnung gestellt hätte, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen, nicht zentral gelegenen Teil der Fläche südlich der L 240 hinreichende Erkenntnisse für das Vorkommen archäologischer Kulturdenkmale vorliegen.

109

2.4. Ob die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin an weiteren Abwägungsmängeln leidet, kann hiernach offen bleiben. Allerdings weist der Senat auf Folgendes hin:

110

2.4.1. Der Antragsgegnerin dürfte nicht vorzuhalten sein, dass sie die Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters nicht ausreichend ermittelt habe.

111

Zwar gehören zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB auch Tiere und Pflanzen, so dass eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese nicht ersetzen (OVG NW, Urt. v. 12.02.2009 – 7 D 19/08.NE –, Juris, RdNr. 131). Unterhalb der Ebene strikter Beachtenspflichten – wie den artenschutzrechtlichen Verboten – gibt es für die Bauleitplanung eine Ebene „weicher“ Berücksichtigungspflichten (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 67a). Bei der Bauleitplanung geht es darum, Auswirkungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die zugelassen werden sollen, auch mit Blick auf die biologische Vielfalt zu prüfen, die sich aufgrund und wegen der konkreten Gegebenheiten in der Örtlichkeit nach gegenwärtigem Wissensstand, allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans voraussehen lassen (Gaentzsch, a.a.O.).

112

Auch setzt die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tierarten betroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG unterliegen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde allerdings nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr 133, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung [BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [291 f.], RdNr. 57]; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N –, Juris, RdNr. 38). Die zur straßenrechtlichen Planfeststellung aufgestellte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.07.2008, a.a.O., RdNr. 60), dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, lässt sich nicht uneingeschränkt auf eine Bebauungsplanung übertragen. Sie ist auf die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben zugeschnitten, die weiträumig natürliche Freiräume mit einem breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden, während bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Wesentlichen nur punktuell Bereiche überplant werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr. 135). Hinzu kommt, dass der (straßenrechtlichen) Planfeststellung kein weiteres behördliches Zulassungsverfahren folgt, bei dem das Vorkommen einer geschützten Art geprüft und entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet werden können.

113

Den Umstand, dass im Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 das Vorkommen des Feldhamsters als „potenziell möglich“ betrachtet wurde, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Auf die Einwendungen des BUND hat sie diesen artenschutzrechtlichen Belang in der voraussichtlich nicht zu beanstandenden Weise abgewogen, dass eine Kontrolle des Feldhamsters erst im Jahr des Baubeginns sinnvoll sei, weil sein Vorkommen von den angebauten Kulturen abhängig sei, und bei Feststellung entsprechender Vorkommen die Tiere fachgerecht umgesiedelt würden. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe eines Jahres eine räumliche Veränderung der Siedlungsdichte festgestellt werden kann, die abhängig ist von der Fruchtfolge bzw. den Bewirtschaftungsmaßnahmen (vgl. http://www.feldhamster.de/biologie), dürfte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sein, bereits bei der Planaufstellung eine genaue Bestandsaufnahme vorzunehmen.

114

2.4.2. Ein Abwägungsmangel dürfte auch nicht in Bezug auf die Schmutz- und Regenwasserableitung aus dem Plangebiet vorliegen.

115

Da Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) und bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BauGB), gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Abwassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. Ein spezieller Festsetzungsbedarf wird in aller Regel nicht bestehen, wenn die vorhandene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems hierzu nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen, oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O., S. 149 f., RdNrn. 13 ff.).

116

Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin ein Konzept entwickelt, wie das im Plangebiet künftig anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) sieht das Erschließungskonzept für das Industriegebiet vor, das Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem aus dem geplanten Industriegebiet östlich der Ortslage A. in Richtung Teichkläranlagen/Jordangraben zu leiten, so dass für die Ortslage A. keine weitere Gewässerbelastung aus dem geplanten Vorhaben entstehen. Perspektivisch werde nach Stilllegung der Teichkläranlage voraussichtlich bis zum 31.12.2011 ein Teil der Teiche als Regenwasserrückhaltebecken dienen. Das Schmutzwasser werde dann über ein Schmutzwasserpumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gepumpt. Die erforderliche Überprüfung der Schmutzwasseranlage bis zur Kläranlage Quedlinburg sei beauftragt, aber derzeitig noch nicht abgeschlossen. Um feststellen zu können, ob der Wasseranfall des zu planenden Industriegebiets in die Gesamtplanung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Zweckverbands O. integriert werden könne, müsse der gesamte betreffende Kanalabschnitt von der Teichkläranlage über die Druckleitung Weddersleben und weiter durch das Ortsnetz Quedlinburg bis zur Kläranlage Quedlinburg überrechnet werden, ob die Leistungsdimensionierung ausreichend sei. Eine geringe Fläche im südwestlichen Teil des Industriegebiets werde topografisch bedingt in Richtung L 240 entwässert. Die Verlegung der Schmutzwasserleitung erfolge hier ebenfalls im Trennsystem. Schmutzwasser solle dann auf den Mischwasserkanal der L 240 (DN 300) aufgebunden werden. Regenwasser solle in das westliche Grabensystem der L 240 abgeleitet werden.

117

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 gegen dieses Erschließungskonzept bei Beachtung dreier Hinweise keine Bedenken erhoben. Der Zweckverband O., dem die Antragsgegnerin angehört, wies in seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 lediglich darauf hin, dass in dem Industriegebiet eine umfangreiche Erschließung für die Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den Erschließungsträger notwendig sei und eine Erschließungsvereinbarung zwischen ihm und der Antragsgegnerin, in der alle notwendigen technischen, finanziellen und vertragsrechtlichen Bedingungen geregelt seien, vor Bauausführung abgeschlossen werden müssten. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.

118

Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die geplante Trasse das südöstlich des Plangebiets liegende Flurstück 31 der Flur A quert und die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin nicht bereit ist, der Antragsgegnerin ein Leitungsrecht für einen ausreichend dimensionierten Abwasserkanal einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Trassenverlauf über dieses Grundstück zwar der kürzeste und kostengünstigste sei, um das von ihr beabsichtigte Entwässerungskonzept zu verwirklichen, für den Fall, dass das erforderliche Leitungsrecht nicht vorliege, aber auch ein anderer – wenn auch aufwändigerer – Trassenverlauf in Betracht komme.

119

2.4.3. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt, weil die Erklärung, dass östlich der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich geplant sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Nicht nur der Begründung des Bebauungsplans (S. 32), sondern auch der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan lässt sich entnehmen, dass u. a. an der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich angelegt werden soll. Nicht durchschlagend dürfte ferner der Einwand der Antragstellerin sein, die Antragsgegnerin sei aus rechtlichen Gründen gehindert, dort einen Löschwasserteich sowie eine Trafostation zu bauen, weil ihr mit Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2012 untersagt worden sei, das Flurstück 465/18 der Flur A zu betreten, zu bewirtschaften oder Dritte zur Betretung oder Durchführung von Bauarbeiten zu beauftragen. In einem späteren Urteil vom 26.04.2012 hat das Amtsgericht Wernigerode festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis u. a. über das Flurstück 465/18 der Flur A nicht bestehe, und die Antragstellerin verurteilt, das Flurstück zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben.

120

2.4.4. Fehlerhaft dürfte die Abwägung auch nicht im Hinblick auf den in § 50 Satz 1 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz sein.

121

Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.

122

Der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 –, NVwZ 2012, 561, RdNr. 29 in Juris, m.w.N). Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 – 4 BN 3.02 –, BauR 2002, 730 [731], RdNr. 6 in Juris). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung; anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie etwa in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 – 4 BN 17.06 –, BRS 70 Nr. 15, RdNr. 5 in Juris). Ungeachtet dessen, dass das Trennungsgebot Ausnahmen zulässt, ist eine Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebiets nicht von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen; besteht eine derartige unverträgliche Nutzung, so muss die Gemeinde durch planerische Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden, wozu beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören können (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2004 – 4 BN 16.04 –, ZfBR 2005, 71, RdNr. 7 in Juris). Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern; das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will; in diesem Falle hat sie durch planerische Maßnahmen – soweit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (BVerwG, Beschl. v. 0.7.07.2004, a.a.O.).

123

Gemessen daran dürfte die Planung der Antragsgegnerin jedenfalls dann nicht zu beanstanden sein, wenn eine Industrieansiedlung in der geplanten Größenordnung an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit einer geringeren Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen, insbesondere auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, letztlich nicht in Betracht kommen sollte.

124

a) Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie mit der Ausweisung eines Industriegebiets am vorgesehenen Standort einen Konflikt mit dem nahegelegenen (faktischen) Wohngebiet „Am Sportplatz“ begründet. Sie hat diese Konfliktlage in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen und als Ergebnis der Abwägung Maßnahmen getroffen, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG in Form von Lärmimmissionen vermeiden sollen. Sie hat im Bebauungsplan einen 5 m hohen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand und nach den einzelnen Baufeldern differenzierte flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.

125

Solche Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, den künftigen Konflikt aufzulösen. Lärmschutzwälle und -wände sind Anlagen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür in Frage kommen. Der flächenbezogene Schallleistungspegel, der die von einem Flächenelement emittierte Schallleistung steuert, indem er dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zuweist, gehört zwar nicht dazu. Er kann aber auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Flächenbezogene Schallleistungspegel dürfen zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.08 –, UPR 1991, 151; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BauR 1998, 744, RdNr. 3 in Juris, m.w.N).

126

Zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen für das Wohngebiet trägt ferner bei, dass die innere Erschließung des Plangebiets nicht über den Abschnitt des früheren Plattenwegs, der unmittelbar am Wohngebiet vorbeiführt, erfolgt, sondern über die Planstraße „A“ an der Einmündung in die Kreisstraße K 2356, die Planstraße „B“ im Osten des Plangebiets und die Planstraße „C“ im Norden des Plangebiets, die im Nordwesten in die L 240 einmündet. Die Planstraße „D“, die anstelle des bisher vorhandenen Plattenwegs angelegt werden soll, und im Südosten des Plangebiets von den Planstraßen „A“ und „C“ abzweigt, ist als Stichstraße vorgesehen, die an einem Wendehammer bzw. einer Wendeschleife mit einer Lärmschutzwand endet. Vom Wendehammer bis zur L 240 soll nur eine schmale Straße an der Wohnsiedlung vorbeiführen.

127

Diese Maßnahmen dürften genügen, um den durch die Planung geschaffenen Konflikt mit der nahe gelegenen Wohnbebauung in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm so weit wie möglich aufzulösen.

128

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung des Lärmschutzwalls und der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf die schalltechnische Begutachtung der Fa. (...) GmbH vom März 2010 und April/Juli 2009 gestützt. Die Gutachter sind zwar – wohl zu Unrecht – von einer Mischgebietsnutzung an allen 7 Immissionsnachweisorten sowie von – gegenüber einem Gutachten vom April/Juni 2009 – reduzierten Zielwerten für den Siedlungsbereich „Am Sportplatz“ von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) ausgegangen. Bei der Siedlung „Am Sportplatz“ dürfte es sich jedoch um ein (faktisches) allgemeines, ggf. sogar reines Wohngebiet handeln. Im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Auch das Luftbild von google-earth lässt erkennen, das sich auf den Flächen, die umgrenzt werden von der Westerhäuser Straße, Quedlinburger Straße, der Straße „Am Neuen Sportplatz“ und dem bisherigen Plattenweg, Wohnhäuser befinden.

129

Die wohl fehlerhafte Charakterisierung des Gebietscharakters dürfte die auf das Gutachten gestützte Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin aber nicht fehlerhaft machen; denn sie selbst ist bei dieser Entscheidung – abweichend von einer früheren Bewertung und der Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Harz folgend – davon ausgegangen, dass es sich um ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet handelt, und hat die für solche Gebiete geltenden Werte der DIN 18005-1 zugrunde gelegt (vgl. S. 39 f. der Begründung des Bebauungsplans). Eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte im Randbereich der Wohnsiedlung hat sie für hinnehmbar gehalten. Dies dürfte zu Beanstandungen keinen Anlass geben.

130

Zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Werte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau" (nur) als Orientierungshilfe herangezogen werden; je weiter diese Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 – 4 BN 59.09 –, BauR 2010, 1180; Urt. v. 22.03.2007 – 4 CN 2.06 –, BVerwGE 128, 238 [241], RdNr. 15). Möchte die planende Gemeinde Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken; dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 (Beiblatt 1 zur DIN 19005-1, unter 1.2. „Hinweise“) selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (VGH BW, Urt. v. 17.06.2010 – 5 S 884/09 –, BauR 2011, 80 [82], RdNr. 35 in Juris).

131

Bei reinen Wohngebieten sind in der DIN 18005-1 Werte von tags 50 dB (A) und nachts 40 bzw. 35 dB (A) vorgesehen. Für allgemeine Wohngebiete betragen sie tags 55 dB (A) und nachts 45 bzw. 40 dB (A), für Mischgebiete tags 60 dB (A) und nachts 50 bzw. 45 dB (A). Die von den Gutachtern zugrunde gelegten Zielwerte von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) überschreiten die für reine Wohngebiete geltenden Werte um 8 dB (A) bzw. 3 dB (A) und die für allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) tags und ggf. auch nachts. Da der Gemeinde allgemein ein Abwägungsspielraum von 5 dB (A) zuerkannt werden dürfte (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 CN 694/10.N –, Juris, RdNr. 62), wäre die Grenze gerechter Abwägung jedenfalls dann nicht überschritten, wenn es sich bei der Siedlung „Am Sportplatz“ um ein allgemeines, aber kein reines Wohngebiet handeln sollte.

132

b) Fehlerhaft dürfte es auch nicht gewesen sein, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den Schutz der Wohnnutzung durch andere Immissionen als Lärm, wie etwa Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen sowie die Möglichkeit von Störfällen nicht in den Blick genommen hat, so dass möglicherweise auftretende Konflikte dieser Art in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelöst werden müssen.

133

Handelt es sich um eine reine Angebotsplanung, ist also noch nicht absehbar, welche emittierenden Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln werden, muss die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht alle denkbaren Immissionen, die in einem Industriebetrieb auftreten können, in ihre Abwägung einbeziehen. Der Grundsatz, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, schließt eine Verlagerung von Problemlösungen auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus; von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Zwar hat die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine Angebotsplanung (durch Bebauungsplan) handelt, ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzungen möglich sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Entscheidet sich die Gemeinde für einen Angebotsbebauungsplan, hat das zwar zur Folge, dass sich die Abwägungsentscheidung des Rats auf die durch die Planfestsetzungen erlaubten Bebauungsmöglichkeiten beziehen muss, insbesondere dann, wenn der Plan in Erwartung eines bestimmten Vorhabens aufgestellt wurde. Ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft künftiger Betriebe ist es einer Gemeinde im Stadium der Planung aber häufig noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Eine Problembewältigung schon auf der Planungsebene kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant werden, wenn mithin die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar sind (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.05.2011 – 8 C 11261/10 –, Juris, RdNrn. 28 f.). Steht hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung fest, welche Art(en) von Betrieb(en) sich im Plangebiet niederlassen werden oder gar sollen, und sind insoweit auftretende Konflikte bereits absehbar, muss die Gemeinde bereits bei ihrer Abwägungsentscheidung prüfen, inwieweit sich abzeichnende Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lösen lassen, und eine Entscheidung treffen, ob eine Konfliktlösung bereits auf Planungsebene oder erst in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen soll (vgl. zu einem konkret geplanten Kraftwerk: OVG NW, Urt. v. 03.09.2009 – 10 D 121/07.NE –, DVBl. 2009, 1385).

134

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung war – soweit ersichtlich – für die Antragsgegnerin noch nicht absehbar, inwieweit sich im geplanten Industriegebiet Betriebe ansiedeln werden, die Konflikte in Bezug auf Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Störfälle und dergleichen hervorrufen werden. Soweit sich im Fall der Fa. (...) GmbH Konflikte dieser Art ergeben hätten, wären diese durch die Entscheidung dieses Unternehmens, sich andernorts anzusiedeln, gegenstandslos geworden.

135

c) Eine Missachtung des Trennungsgrundsatzes bezüglich der von der Antragstellerin genutzten Grundstücke südlich des bisherigen Plattenweges dürfte ebenfalls nicht vorliegen.

136

Ungeachtet des Umstandes, dass diese Grundstücke der von der Antragstellerin betriebenen Landwirtschaft dienen, wird dieser Bereich als faktisches Gewerbegebiet anzusehen sein. Dafür spricht nicht nur, dass er im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A.als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Dort befinden sich im Wesentlichen Anlagen u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Auch Getreidelager können einen „Gewerbebetrieb“ darstellen (Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, Juris RdNr. 55), die in einem Gewerbegebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sind. Ein Gewerbegebiet zählt indes nicht zu den in § 50 Satz 1 BImSchG genannten „schutzbedürftigen Gebieten“. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur auf Gebiete anwendbar, die wegen ihrer Nutzungsart gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen besonders empfindlich sind (Feldhaus, BImSchG § 50 Anm. 6). Sonstige schutzbedürftige Gebiete sind Flächen, die ausschließlich oder überwiegend einer Nutzung dienen, die unter Immissionsschutzgesichtspunkten einen ähnlichen Schutz erfordert wie das Wohnen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd III, § 50 BImSchG RdNr. 40). Dazu gehören (faktische) Gewerbegebiete nicht.

137

2.4.5. Die Antragsgegnerin hat auch den Schutz der bei der Antragstellerin Beschäftigten vor schädlichen Umwelteinwirkungen abwägungsfehlerfrei behandelt.

138

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigungspflicht bezieht sich auch auf Betriebe außerhalb des Plangebiets; denn die planerische Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Konflikte darf nicht an den Grenzen des Plangebiets halt machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 –, NVwZ-RR 2000, 146 [148], RdNr. 11 in Juris). Die Antragsgegnerin hat die Immissionsbelastung durch das neu ausgewiesene Industriegebiet in ihrer Abwägung aufgegriffen (vgl. Nr. 34.4 der Abwägungstabelle) und dazu angeführt, dass eine gewerbliche Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Industriegebiet durchaus verträglich sei. Im Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin vom 20.05.2011 wurde ferner ausgeführt, es sei gewertet worden, inwieweit deren Betrieb durch Emissionen aus dem Industriegebiet belastet werde; die Gebietslage und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen ließen ersehen, dass für die dort bekannte Wirtschaftsart keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Daran ist nichts zu erinnern.

139

Die DIN 18005-1 enthält für Gewerbegebiete Orientierungswerte von 65 dB (A) tags und 55 bzw. 50 dB (A) nachts. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten enthält zwar keine genauen Immissionswerte, die bei Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin erreicht werden. Den im Gutachten enthaltenen Flächenplots (Anlagen 5 und 6) lässt sich aber entnehmen, dass das Betriebsgrundstück in seinem äußersten nördlichen Teil am bisherigen Plattenweg (künftig Planstraße „D“) Lärmbelastungen von tags = 70 dB (A) und in seinen übrigen Teilen von tags = 65 dB (A) ausgesetzt sein wird; nachts soll die Lärmbelastung für die meisten Grundstücksteile = 55 dB (A) und in einigen Teilen = 50 dB (A) betragen. Dies lässt die Annahme zu, dass die oben dargestellten Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete weitgehend eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass sich nach bisherigem Sachstand auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (im Wesentlichen) Lager und Getreidetrocknungsanlagen befinden, wo sich ohnehin nur wenig Personal über längere Zeit aufhalten und den vom Industriegebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt sein dürfte, erscheint die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das ausgewiesene Industriegebiet sich mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Betrieb der Antragstellerin verträgt, jedenfalls vertretbar.

140

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin – wie sie ins Feld führt – an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes verhindert sein könnte, sind nicht ersichtlich. Anderes würde zwar dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung absehbar gewesen wäre, dass Betriebe angesiedelt werden sollen, die andere Emissionen als Lärm hervorrufen, insbesondere Luftschadstoffe emittieren, die eine Gefahr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Antragstellerin darstellen könnten. Dafür ist aber nichts ersichtlich.

141

2.4.6. Die Abwägung ist auch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung raumplanerischer Vorgaben fehlerhaft.

142

a) Insbesondere kann der Planung nicht entgegengehalten werden, nur eine Industrieansiedlung südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen hätte dem Ziel der Raumordnung (besser) entsprochen. Wie oben bereits dargelegt, trifft der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. Dies bleibt vielmehr dem planerischen Ermessen der Antragsgegnerin vorbehalten.

143

b) Auch den Umstand, dass das Plangebiet im Regionalen Entwicklungsplan Harz als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft dargestellt ist, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung einbezogen. Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden; § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ordnet sie daher den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33 [47 f.], RdNr. 43 in Juris). Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 6 f.), auf die in der Abwägungstabelle verwiesen wird, hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Belang befasst. Sie hat ihn mit der weiteren regionalplanerischen Vorgabe, dass das Gebiet des Ortsteils A. als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe ausgewiesen ist, und mit den Belangen der Antragstellerin als Inhaberin eines großen landwirtschaftlichen Betriebs abgewogen.

144

2.4.7. Nicht ganz unproblematisch ist hingegen, ob die Antragsgegnerin die Belange des Bodenschutzes bei ihrer Abwägung in ausreichendem Maß beachtet hat.

145

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen dieser Belange bedarf allerdings einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – 4 BN 8.08 –, BauR 2008, 1416 ff.). Die Bodenschutzklausel stellt damit ebenso wie die Umwidmungsklausel durch ihre besondere Hervorhebung auch besondere Anforderungen an ihre Berücksichtigung und schlagen diesbezüglich mit einem erheblichen Gewicht „zu Buche“ (Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a RdNr. 120). Ihre Zurückstellung kommt deshalb nur zu Gunsten gewichtiger anderer Belange in Frage; in der Begründung zum Bauleitplan hat die Gemeinde diese gewichtigen Gründe zu benennen (Mitschang, a.a.O.). Ehe auf noch naturnahen Flächen im Außenbereich Bodenversiegelungen vorgenommen werden, muss die Gemeinde prüfen, ob im bebauten Gemeindebereich Möglichkeiten der Wiedernutzung von Brachflächen, der Nachverdichtung oder sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung realisierbar sind (Mitschang, a.a.O., m.w.N.). Möglichkeiten der Innenentwicklung sind dabei vor allen Dingen dann als Alternative zur Neuausweisung eines Baugebiets auszuloten und gegebenenfalls auch vorrangig auszuschöpfen, wenn einerseits nur eine sehr geringe Nachfrage besteht und andererseits Einschränkungen landwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden können (BayVGH, Urt. v. 17.09.2007 – 25 B 05.358 –, Juris, RdNr. 42).

146

Die Antragsgegnerin hat sich mit den Belangen des Bodenschutzes zwar beschäftigt, ohne allerdings die doch sehr umfangreiche Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen gerade im Hinblick auf die Bodenschutz- und Umwidmungsklausel besonders zu rechtfertigen. In der Begründung des Bebauungsplans (S 35 f.) referiert sie zunächst, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden müsse und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Gleichzeitig solle die Nutzung der erschlossenen Fläche „so intensiv wie möglich“ erfolgen, um eine weitere Flächenüberplanung an anderer Stelle wenn möglich zu vermeiden. Weiter befasst sich die Begründung des Bebauungsplans mit der Bewertung des in Anspruch genommenen Bodens. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf der Basis eines Entwurfs für einen Ökopool bereits versiegelte Flächen zur Entsiegelung nicht zur Verfügung stünden. Auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt verweist die Antragsgegnerin auch in der Abwägungstabelle (Nr. 2.17 und 10.2). Im Umweltbericht (S. 19) heißt es lediglich, dass Eingriffe in den Boden durch Versiegelung nur durch entsprechende Entsiegelungsmaßnahmen oder Pflanzungen von Gehölzen ausgeglichen werden könnten.

147

Es erscheint fraglich, ob die Antragsgegnerin dem Erfordernis, die Zurückstellung der Belange des Bodenschutzes besonders zu rechtfertigen, bereits dadurch genügt hat, dass sie im allgemeinen Teil der Begründung des Bebauungsplans (S. 12) angegeben hat, die Schaffung adäquater Arbeitsplätze sei eine dringliche soziale und wirtschaftliche Aufgabe, und nach ihren Feststellungen seien an anderer Stelle in ihrem Gemeindegebiet keine für eine Industrieansiedlung ausreichenden Flächen vorhanden. Dafür mag sprechen, dass eine Nachverdichtung oder Innenverdichtung als Alternativlösung bei einem Industriegebiet gerade in dieser Größenordnung – wenn überhaupt – nur schwer möglich ist. Bei einer erneuten Abwägungsentscheidung sollte die Antragsgegnerin gleichwohl dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes stärkeres Gewicht beimessen.

148

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

149

C. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ der Antragsgegnerin vom 30.10.1974 und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das mit einem Reihenhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst die Kuppe und die nach Norden, Westen und Süden abfallenden Hänge des am südöstlichen Ortseingang von Illingen gelegenen Hummelbergs. Für das Grundstück der Antragsteller ist ebenso wie für die höher gelegenen Teile des Plangebiets ein reines Wohngebiet festgesetzt, für die tiefer gelegenen Teile ein allgemeines Wohngebiet. Nach Nr. 2.12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 sind für Bauwerke mit bis zu drei Geschossen feste und flüssige Brennstoffe nicht zugelassen. Durch den Bebauungsplan „Hummelberg-West -1. Änderung“ vom 22.09.1976 wurden die Festsetzungen für Teile des ursprünglichen Plangebiets geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 2.11 des geänderten Bebauungsplans ordnet an, dass die Verbrennung von festen und flüssigen Brennstoffen nicht zulässig ist. Nach den Vorstellungen des Plangebers sollten die Häuser elektrisch beheizt werden. Neben Elektroheizungen sind mittlerweile auch Gasheizungen vorhanden.
Nach langjährigen Diskussionen über eine Aufhebung oder eine Beibehaltung des Verbrennungsverbots sowie einem erfolgreichen Klageverfahren der Antragsteller gegen die einem anderen Bewohner des Gebiets erteilte Befreiung vom Verbrennungsverbot (vgl. Senatsurteil vom 06.07.2006 - 5 S 1831/05 -) beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 01.04.2009 die Bebauungspläne „Hummelberg-West“ und „Hummelberg-West - 1. Änderung“ hinsichtlich der Verbrennungsverbote zu ändern; es sollten nur noch Scheitholz, Hackschnitzel und Kohle jeglicher Art als Brennstoffe verboten sein.
Im Auftrag der Gemeindeverwaltung Illingen erstellte die ............ GmbH & Co KG (im Folgenden: iMA) unter dem 03.11.2009 eine gutachtliche Stellungnahme zur Verwendung von Brennstoffen im Baugebiet Hummelberg-West. Sie empfahl, lediglich bestimmte Gase, Presslinge aus naturbelassenem Holz, Grillholzkohle und Grillholzkohlebriketts sowie Heizöl leicht als Brennstoffe zuzulassen. Der Satzungsentwurf wurde daraufhin entsprechend geändert.
Im Rahmen der vom 07.06.2010 bis zum 09.07.2010 dauernden öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs trugen die Antragsteller umfangreiche Einwendungen vor. Sie machten geltend, die Feinstaubproblematik sei nicht ausreichend ermittelt worden, denn bei der Holzverbrennung entstehe gefährlicher Feinstaub. Diese Problematik verschärfe sich durch die Hanglage des Baugebiets. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung, die zum Schutz der Bewohner des Baugebiets erlassen worden sei, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Jahr 2007 habe der Gutachter von einer Änderung des Verbrennungsverbots wegen der entstehenden Geruchsbelästigung abgeraten. An der zugrunde liegenden tatsächlichen Situation habe sich nichts geändert. Es sei abwägungsfehlerhaft, die im Gutachten für möglich gehaltenen höheren Immissionswerte und Grenzwertüberschreitungen zu übergehen. Außerdem entstünden Vollzugsprobleme, weil das Verbot der Nutzung bestimmter Brennstoffe nicht zu kontrollieren sei.
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 behandelte der Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Satzung wurde am gleichen Tag vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht.
Durch die Satzung erhielten Nr. 2.12 des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 und Nr. 2.11 des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976 folgende Fassung:
Verbot der Verwendung luftverunreinigender Stoffe
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23 a BauGB)
In Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) dürfen folgende Brennstoffe nicht verwendet werden:
10 
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der 1. BImSchV),
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV),
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 1. BImSchV),
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV),
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der 1. BImSchV),
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV),
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV),
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV),
9. im Übrigen die nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der 1. BImSchV in ihrer Fassung vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) aufgeführten nachwachsenden Rohstoffe.
11 
Am 27.09.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen während des Planaufstellungsverfahrens und tragen vor: Die im Bebauungsplan vorgesehene verdichtete Bebauung sei nur durch die Festsetzung eines Verbrennungsverbots möglich gewesen. Die vorhandene Bebauung habe Vorrang und genieße Bestandsschutz vor einer Änderung des Verbrennungsverbots. Die Annahme des Gutachters, es komme zu keinen Immissionsrichtwertüberschreitungen, sei falsch. Mit der beschlossenen Änderung würden auf Umwegen Kaminöfen und offene Kamine zugelassen, in denen dann auch Scheitholz und Kohle verbrannt werden könnten. Dies widerspreche der Gutachtensempfehlung und der Planungsabsicht der Gemeinde, da schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Die Ansicht der Antragsgegnerin, der in der neuen Festsetzung verwendete Begriff „Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ sei ein Oberbegriff und erfasse auch Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV sowie offene Kamine im Sinne von § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, sei falsch, da diese Anlagen in der 1. BImSchV gesondert aufgeführt seien.
12 
Die Antragsgegnerin habe auch § 50 BImSchG bei der Planung nicht beachtet. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass die Einhaltung der neuen Festsetzung nicht kontrollierbar sei. Es fehle daher an der erforderlichen Konfliktlösung im Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Errichtung von Kaminen überhaupt eingehalten werden könnten und wie mit zu erwartenden Anträgen auf Befreiung vom Verbot sowie Anträgen auf Abweichungsentscheidungen umgegangen werden solle. Die Kontrolle der Einhaltung des Verbrennungsverbotes obliege der Baurechtsbehörde, die Antragsgegnerin sei nicht zuständig und könne deshalb auch nicht tätig werden. Die Baurechtsbehörde schreite jedoch nur ein, wenn es zu einer Anzeige komme. Dabei trage der Anzeigenerstatter das Kostenrisiko, wenn bei einer Untersuchung kein Verstoß festgestellt werden könne. Nachbarliche Auseinandersetzungen seien damit vorprogrammiert.
13 
Schließlich habe die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial auch deshalb nicht ausreichend ermittelt und aufgearbeitet, weil in Österreich Holzbriketts immissionsmäßig wie Scheitholz eingeordnet würden. Auch das Umweltbundesamt habe auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass für Holzbriketts dieselben Immissionsfaktoren genutzt würden wie für Scheitholz; in der Praxis könnten die Immissionen aus Holzbriketts davon abweichen - und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, denn die im Handel angebotenen Holzbriketts seien qualitativ nicht einheitlich. Aus diesen Erkenntnissen folge, dass Holzbriketts nicht hätten als Brennmaterial zugelassen werden dürfen.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29.09.2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Auslöser der Bebauungsplanänderung sei der von zahlreichen Bewohnern des Hummelbergs geäußerte Wunsch nach einer Zulassung von Kaminöfen und offenen Kaminen gewesen. In der eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der iMA vom 03.11.2009 sei untersucht worden, welche Brennstoffe Staubimmissionen verursachten, die vergleichbar oder höher seien als die von Scheitholz. Die Verwendung solcher Brennstoffe sollte ausgeschlossen werden. Dagegen sollten solche Brennstoffe zugelassen werden, die das Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht befürchten ließen. Grundlage der Beurteilung sei die novellierte, am 22.03.2010 in Kraft getretene 1. BImSchV vom 26.01.2010 gewesen, die zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits vom Bundestag verabschiedet, aber noch nicht gegenüber der EU-Kommission notifiziert gewesen sei. Die Empfehlungen des Gutachters seien umgesetzt worden.
19 
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse fehle. Selbst wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde, könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die in den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 der geänderten Bebauungspläne enthaltenen Verbrennungsverbote bezögen sich nur auf Hauptheizungsanlagen, nicht jedoch auf Kamine und Kaminöfen. Bliebe es bei der alten Regelung, könnten dort sämtliche Brennstoffe verfeuert werden. Dieses Verständnis der Festsetzungen folge aus deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck. Die Entscheidung des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil diese Frage im zugrundeliegenden Verfahren nicht thematisiert worden sei.
20 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ziel des Planes sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei gleichzeitiger Zulassung von Brennstoffen, die solche Einwirkungen nicht befürchten ließen. Die Interessen derjenigen Gebietsbewohner, die die Zulassung von Holz als Brennstoff im Sinne einer kostengünstigen und ökologisch sinnvollen Alternative zu anderen Energieträgern befürworteten, seien gegen die Interessen derjenigen Gebietsbewohner abgewogen worden, die solche Brennstoffe wegen der damit verbundenen Emissionen ablehnten. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Ihr entsprechendes Interesse sei ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse könnten jedoch auch ohne Verbrennungsverbot eingehalten werden. Es komme zu keiner Überschreitung der Grenzwerte, denn es seien nur solche Brennstoffe zugelassen worden, bei denen Grenz- oder Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. Lediglich bei Holzpellets und Holzbriketts näherten sich die Staubimmissionen dem Grenzwert, falls im Baugebiet ausschließlich dieser Brennstoff verwendet werde. Wegen der vorhandenen Gas- und Elektroheizungen sei dies allerdings nicht zu erwarten. Im Übrigen enthalte § 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV Anforderungen an die Qualität von Holzpellets und Holzbriketts. Eine wesentliche Verschlechterung der Emissions- und Immissionssituation sei daher nicht zu befürchten. Das Verbrennungsverbot gelte für sämtliche Feuerungsanlagen einschließlich der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine, denn auch bei den letztgenannten handele es sich um Feuerungsanlagen.
21 
Die Vorschrift des § 50 Satz 2 BImSchG enthalte kein Optimierungsgebot sondern fordere lediglich, dass die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als abwägungserheblicher Belang in die Abwägung eingestellt werde. Dies sei geschehen. Die bestehenden Prüfungs- und Eingriffsbefugnisse seien ausreichend, um die Durchsetzung des Verbrennungsverbots zu gewährleisten. Die Frage der Überprüfungsmöglichkeiten sei im Übrigen in die Abwägung eingestellt worden.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Aufstellungsvorgänge vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, weil er diese nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Antrag der Antragsteller,
den Bebauungsplan der Antragsgegnerin 51.11a „Gewerbegebiet südlich des Viernheimer Weges und nordöstlich der Frankenthaler Straße (B 44)“
für unwirksam zu erklären, ist unzulässig.
Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen gem. § 47 Abs. 2a VwGO in formeller Hinsicht präkludiert.
Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betreffenden Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. So liegt der Fall hier.
1. Der vorliegende Normenkontrollantrag hat den Bebauungsplan der Antragsgegnerin 51.11a („Gewerbegebiet südlich des Viernheimer Weges und nordöstlich der Frankenthaler Straße (B 44)“ vom 22.01.2008 zum Gegenstand. Die öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss erfolgte am 31.01.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin.
2. Die Antragsgegnerin hat ferner den Entwurf dieses Bebauungsplans entsprechend § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 09.07.2007 bis 10.08.2007 öffentlich ausgelegt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte in Nr. 26 des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 28.06.2007. Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Auslegung wurden von den Antragstellern weder erhoben noch sind solche für den Senat ersichtlich.
3. Die Antragsteller haben im Rahmen der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen geltend gemacht. Die nunmehr im Normenkontrollantrag erhobenen Einwendungen hätten aber schon sämtlich im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung geltend gemacht werden können. Dies gilt sowohl für den Einwand, der Bebauungsplan verletze mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) die Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, als auch für den Einwand, er verstoße zu Lasten der Antragsteller gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die maßgeblichen Umstände, die die beiden Einwände tragen sollen, bestanden bereits im Zeitpunkt der Auslegung. Gegenteiliges wird von den Antragstellern nicht vorgetragen; auch für den Senat ist nicht erkennbar, dass es sich hierbei um nachträglich entstandene Einwendungsgründe handelt.
10 
4. Die Antragsgegnerin hat schließlich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Beteiligung auf die in § 47 Abs. 2a VwGO angeordnete Rechtsfolge der (formellen) Präklusion hingewiesen. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung bei dem Hinweis auf die Fehlerfolgen nicht den Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO verwendet, sondern - entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung - den Hinweis dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB entnommen. Es ist allerdings richtig, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB und § 47 Abs. 2a VwGO verwendeten Hinweisformulierungen nicht wortlautidentisch gefasst sind. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB ist darauf hinzuweisen, dass bei Aufstellung eines Bebauungsplans ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Antragsteller meinen deshalb, der dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB entnommene Belehrungshinweis sei irreführend und löse die (formelle) Präklusion des § 47 Abs. 2a VwGO nicht aus. Denn dieser Hinweis könne - so ist wohl das Vorbringen zu verstehen - in der Weise missverstanden werden, auch nur eine unterbliebene oder verspätet geltend gemachte Einwendung führe zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 47 VwGO. Die Zulässigkeit eines solchen Antrags bleibe daher nur erhalten, wenn der potenzielle Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung alle Einwendungen erhoben habe.
11 
Der Senat vermag dieser Auffassung gegen die Gültigkeit der Präklusionsvorschriften des § 47 Abs. 2a VwGO und des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB nicht zu folgen. Beide Vorschriften sind untrennbar und widerspruchsfrei miteinander verzahnt. Der Rechtsfolgenhinweis in der Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB genügt dem nach § 47 Abs. 2a VwGO erforderlichen Hinweis im Beteiligungsverfahren auf die Rechtsfolge dieser Vorschrift. Dies ist vom Gesetzgeber durch das beide Bestimmungen betreffende Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316; in Kraft getreten am 01. Januar 2007; vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) so vorgegeben. Ferner vermögen die Formulierungen des Hinweises über die Fehlerfolgen trotz ihres nicht identischen Wortlauts beim Planbetroffenen keinen Irrtum über die Notwendigkeit der Erhebung von Einwendungen hervorzurufen. Der Gesetzgeber hat die noch im Regierungsentwurf enthaltene Fassung des § 47 Abs. 2a VwGO (BT-Drs. 16/2496, S. 8), nach der der Antrag unzulässig ist, „soweit die den Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die ...“ durch die nunmehr geltende Fassung ersetzt (vgl. BT-Drs. 16/3308, S. 12). Damit sollte das Gewollte präziser zum Ausdruck gebracht werden, nämlich dass der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller ausschließlich Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (BT-Drs. 16/3308, S. 20). § 47 Abs. 2a VwGO fordert einen Hinweis auf die Rechtsfolge - Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags - unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen im Beteiligungsverfahren. Diese Rechtsfolgenbelehrung ist einer Belehrung über einen Rechtsbehelf nach der VwGO vergleichbar. Für derartige Rechtsmittelbelehrungen ist anerkannt, dass nicht jede Textabweichung beachtlich ist. Entscheidend und ausreichend ist, dass die Belehrung die notwendigen Bestandteile enthält und keine Irrtümer erregen kann. Eine Rechtsmittelbelehrung muss die gesetzlich erforderlichen Mindestangaben enthalten und darf nicht generell geeignet sein, die Einlegung als Rechtsbehelf zu erschweren (BVerwG, Beschluss vom 01.07.1971 - VII CB 23.69 -, Buchholz 310 § 48 VwGO Nr. 22; Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508; zum Inhalt einer Belehrung über eine materielle Präklusion auslösende Rechtsfolge vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 26.04.2002 - 5 S 629/02 -, VBlBW 2002, 445; Beschluss vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -, NVwZ 2005, 1; Beschluss vom 09.01.2008 - 3 S 2016/07 -, NVwZ [zu § 55 Abs. 2 LBO]). Gemessen daran wird dem erforderlichen Hinweis nach § 47 Abs. 2a VwGO auch genügt, wenn in der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung - wie im vorliegenden Fall - die Formulierung des § 3 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wörtlich wiedergegeben wird. Denn die Belehrungshinweise beider Vorschriften sind in ihrem Kernaussagegehalt identisch. Sie lassen keinen Zweifel daran, dass Einwendungen erhoben werden müssen, um keinen Rechtsverlust zu erleiden. § 47 Abs. 2a VwGO ordnet als Rechtsfolge die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags allein dann an, wenn der Betroffene im Antragsvorbringen nur solche Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2, § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Mit der Schaffung dieser Präklusionsvorschrift und den Folgeänderungen in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass die Betroffenen ihrer Obliegenheit nachkommen, im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen möglichst frühzeitig zu erheben, und über die Rechtsfolgen einer unterbliebenen Mitwirkung ausreichend informiert werden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 16/2496 S. 18; BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382 = NVwZ 2007, 1081). Ist der Normenkontrollantrag jedoch zulässig, weil der Betroffene - auch - solche Einwendungen geltend gemacht hat, die er bereits bei der Öffentlichkeitsbeteiligung fristgerecht geltend gemacht hat, und weil auch im Übrigen die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Antrags vorliegen, ist er nicht gehindert, im Normenkontrollverfahren sich auch auf andere Einwendungen zu berufen, die er bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 B 915/08.NE - BauR 2008, 2032; Battis/Krautzberger/Löhr, NVwZ 2007, 121; Krautzberger/Stöer, DVBl 2007, 160). In diesem Fall findet daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO eine formelle Präklusion unterbliebener oder verspätet geltend gemachter Einwendungen nicht statt. Nichts anderes ist aber dem Wortlaut des in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wiedergegebenen Hinweises zu entnehmen. Die Formulierung des dort verwendeten Belehrungshinweises kann nur so verstanden werden, dass ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO - nur dann - unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Auch aus der Verwendung des Wortes „soweit“ (statt „nur“ wie in § 47 Abs. 2 a VwGO) folgt zwanglos und unschwer der Schluss, dass die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags einzig dann anzunehmen ist, wenn sich der Betroffene ausschließlich auf die Erhebung von Einwendungen beschränkt, die er im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB verwendete Formulierung des Belehrungshinweises macht den Betroffenen mit hinreichender Klarheit deutlich, dass er im Beteiligungsverfahren „überhaupt“ Einwendungen geltend machen muss, um in prozessualer Hinsicht seine Rechte in einem Normenkontrollantrag zu wahren. Der Wortlaut des Hinweises erfüllt die notwendige Warnfunktion und führt dem Betroffenen erkennbar vor Augen, dass Einwendungen, die geltend gemacht werden können, auch rechtzeitig geltend zu machen sind, um die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags zu vermeiden. Einem Betroffenen und potenziellen Antragsteller wird aufgrund eines den Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB wiedergebenden Hinweises insbesondere unmissverständlich deutlich gemacht, dass sein Normenkontrollantrag unzulässig ist, wenn er im Beteiligungsverfahren nicht rechtzeitig Einwendungen geltend macht, die er hätte geltend machen können, und - auch dies folgt mit der notwendigen Deutlichkeit -, dass er, wenn er nur einen Teil seiner Einwendungen nicht rechtzeitig geltend macht, nicht generell mit einem Normenkontrollantrag ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2008 - 7 B 915/08 - NE -, BauR 2008 2032; OVG Lüneburg, Urteil vom 20.04.2009 - 1 KN 72/08 -, juris). Wie gesehen folgt aus dieser Vorschrift, dass der Normenkontrollantrag bereits dann nicht wegen der Präklusion unzulässig ist, wenn der Betroffene einen einzigen Einwand vorbringt, den er schon im Auslegungsverfahren geltend gemacht hat bzw. den er im Beteiligungsverfahren nicht geltend machen konnte.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
13 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 47 VwGO.
14 
Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Denn die Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz 3. Alternative BauGB und des § 47 Abs. 2a VwGO hat grundsätzliche Bedeutung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
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(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
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ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
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Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
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Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
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Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
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Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
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Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
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Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
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bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
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Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
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cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
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Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
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(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 2. Juni 2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Krautgarten/3. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 02.06.2005.
Der Antragsteller Ziff. 1 ist Eigentümer des im Plangebiet (MD 1) liegenden Grundstücks Flst.-Nr. 238 (...), auf dem sich eine am 14.02.2001 vom Landratsamt Heilbronn baurechtlich genehmigte Mehrzweckhalle (Hühnerstall sowie Maschinen-, Getreide-, Kartoffellager) befindet. Er ist ferner Eigentümer des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 256/1 (...), auf dem sich eine landwirtschaftliche Hofstelle befindet. Auf diesen Grundstücken des Antragstellers Ziff. 1 betreiben die Antragsteller Ziff. 2 und 3 in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung. Die Hühnerhaltung auf dem im Plangebiet liegenden Grundstück Flst.-Nr. 238 wurde den Antragstellern ausweislich ihres Baugesuchs vom 17.11.2000 auf einer Fläche von 4 m x 5,80 m und in einem Auslauf genehmigt. Diese Fläche nutzen die Antragsteller Ziff. 2 und 3 (ungenehmigt) als Ferkel- und Quarantänestall. Einen auf den Einbau eines Ferkel- und Quarantänestall gerichteten Antrag auf Nutzungsänderung der „Mehrzweckhalle“ lehnte das Landratsamt Heilbronn mit Bescheid vom 28.02.2003 ab und untersagte die Nutzung des Gebäudes zur Schweinehaltung; über den Widerspruch der Antragsteller ist noch nicht entschieden. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 256/1 halten die Antragsteller Zuchtsauen mit Nachzucht. Für den Abbruch des bestehenden Stalles und einen Neubau wurde ihnen am 12.01.2006 eine Baugenehmigung erteilt.
Das bislang - mit Ausnahme einer Fläche für den Gemeinbedarf - als Dorfgebiet ausgewiesene Plangebiet wird begrenzt durch die Haaggasse im Norden, die Hauptstraße im Osten, die Austraße im Süden und die Gartenstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1 ha. Für das Gebiet besteht der seit dem 11.10.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Krautgarten“, der 1982 und 1994 geändert worden ist. Seit 1996 wird die 3. Änderung betrieben. Im Plangebiet sind nach dem im Streit stehenden Änderungsbebauungsplan neben der im nordwestlichen Teil gelegenen Fläche für den Gemeinbedarf (FGb, Kindergarten und Grundschule) zwei unterschiedliche Dorfgebietsbereiche (MD 1 und MD 2) festgesetzt. Im Nordosten befindet sich ein Dorfgebiet mit einem Nutzungsgemisch aus Landwirtschaft und Wohnen, in dem zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung angesiedelt sind und das im angefochtenen Bebauungsplan als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzt wurde. Daran schließt sich nach Süden ein - zeichnerisch durch eine Knödellinie getrenntes - Dorfgebiet (MD 1) an, das als Sanierungsgebiet (SAN) ausgewiesen ist. Südlich dieses Sanierungsgebiets befindet sich - wiederum durch eine Knödellinie getrennt - ein als Dorfgebiet (MD 2) festgesetzter Bereich; dort befindet sich neben der bestehenden Wohnbebauung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Tierhaltung. Im Süden des Plangebiets wird ein weiteres Dorfgebiet (MD 1) festgesetzt. Dort befinden sich derzeit neben einem teilweise unbebauten Bereich - den Krautgärten - ein Wohngebäude mit Nebengebäuden und die landwirtschaftliche „Mehrzweckhalle“ auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 (Flst.-Nr. 238).
Nach den schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist im mit „MD 1“ bezeichneten Dorfgebiet die Tierhaltung einschließlich Tierzucht und Pensionstierhaltung, soweit sie Teil landwirtschaftlicher Betriebe sind, unzulässig (1.1.1.2). Ausnahmsweise zulässig sind nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung (1.1.1.3). Im Dorfgebiet des Typs „MD 2“ ist die Tierhaltung hingegen ohne diese Einschränkung zulässig (1.1.2.1). Die einschränkende Festsetzung in den Baugebieten „MD 1“ soll nach der Begründung des Bebauungsplans dazu dienen, Nutzungskonflikte soweit als möglich auszuschließen. Insbesondere sollen Konflikte hinsichtlich des verträglichen Nebeneinanders von Landwirtschaft und Wohnen vermieden bzw. abgebaut werden. Die Planung verfolgt dabei ausweislich der Planbegründung das Konzept, den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Tierhaltung planungsrechtlich abzusichern (MD 2), und zugleich ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung auszuweisen (MD 1).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss erstmals am 12.05.1999 eine 3. Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten“. Den vom Antragsteller Ziff. 1 erhobenen Normenkontrollantrag wies der erkennende Senat mit Urteil vom 14.09.2000 - 3 S 2486/99 - ab und führte aus, die Abwägungsentscheidung sei - auch in Bezug auf die Interessen des Antragstellers - nicht zu beanstanden. Der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde half der Senat in der Folgezeit mit Blick auf ein nach Verkündung der Entscheidung ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum naturschutzrechtlichen Ausgleich durch die Bauleitplanung (BVerwGE 112, 41) ab. Das daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht zum Ruhen gebrachte Revisionsverfahren (4 CN 2.01) erklärten die Beteiligten nach Durchführung eines ergänzenden Bebauungsplanverfahrens in der Hauptsache für erledigt; das Bundesverwaltungsgericht stellte das Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2003 ein (4 CN 2.03). Gegen den im Februar 2003 neu bekannt gemachten Bebauungsplan riefen die Antragsteller wiederum den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Normenkontrolle an. Der Senat erklärte den Bebauungsplan mit Urteil vom 19.11.2004 - 3 S 2456/03 - für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil die privaten Belange der Antragssteller nicht bzw. nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden seien. Sowohl das Interesse der Antragsteller an der Nutzung des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Flst. Nr. 238 zu den genehmigten Zwecken (u.a. Hühnerhaltung) als auch ihr Interesse, auf diesem Grundstück ihren landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern und einen Ferkel- und Aufzuchtstall zu errichten, seien abwägungsbeachtliche Belange. Die Erweiterungsabsichten seien der Antragsgegnerin als ganz konkrete, (in unzulässiger Weise) bereits verwirklichte Pläne bereits bekannt gewesen. Der Gemeinderat habe in der Abwägung fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 eine genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühner) stattfinde. Ausgehend von dem Planungskonzept der Antragsgegnerin, landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltungen im Plangebiet zu sichern, hätte wegen dieser bereits genehmigten Hühnerhaltung auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 ein Ausschluss der Tierhaltung nicht festgesetzt werden dürfen. Die genehmigte landwirtschaftliche Tierhaltung (Hühnerzucht) sei damit nicht bzw. nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Diese Abwägungsfehler beträfen das Abwägungsergebnis und führten deshalb zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2005 (4 BN 19.05) zurückgewiesen.
Bereits vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.03.2005 erneut den Beschluss, einen Bebauungsplan zur Änderung des Bebauungsplans „Krautgarten/3. Änderung“ im Wege des ergänzenden Verfahrens aufzustellen und den Entwurf des Plans öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 01.04.2005. Der Entwurf des Bebauungsplans „Krautgarten/3.Änderung“ lag vom 11.04.2005 bis einschließlich 11.05.2005 öffentlich aus. Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 03.05.2005 Einwendungen. Der Kreisbauernverband Heilbronn e.V. führte in seiner Stellungnahme vom 28.05.2005 aus, das Verbot der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens des Antragstellers Ziff. 1 auf dem Grundstück Flst. Nr. 238 grenze die dortige Landwirtschaft unverhältnismäßig stark ein. Die planerische Abwägung sei unzureichend und bedeute für den Betrieb eine Existenzgefährdung. In seiner Sitzung vom 02.06.2005 wies der Gemeinderat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen und Anregungen zurück und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 10.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsteller haben am 07.11.2006 erneut das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie beantragen,
den Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ der Gemeinde Hardthausen vom 02. Juni 2005 für unwirksam zu erklären.
10 
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Abwägungsentscheidung sei - erneut - fehlerhaft. Weder die genehmigte Nutzung zur Hühnerhaltung noch die ausgeübte Nutzung als Ferkel- und Quarantänestall seien hinreichend in der Abwägung berücksichtigt worden. In der bislang maßgeblichen Festsetzung des Bebauungsplans „Krautgarten“ vom 11.11.1994 liege das Grundstück Flst.-Nr. 238 in einem Dorfgebiet, für das Einschränkungen nicht festgesetzt seien. Die nunmehr erfolgte Ausweisung als „MD 1“ mit dem Ausschluss der Tierhaltung als Teil landwirtschaftlicher Betriebe stelle für die Antragsteller eine einschneidende Beschränkung gegenüber der Ausweisung des bisher geltenden Vorgängerbebauungsplans dar. Die nicht gerechtfertigte Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks Flst.-Nr. 238 bedeute eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Antragstellers Ziff. 1 und des Rechts am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs der Antragsteller Ziff. 2 und 3. Zugleich werde der Bestandsschutz des innerhalb des Plangebiets befindlichen Erwerbsbetriebes der Antragssteller verletzt und die für eine Dorfgebietsausweisung maßgebliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unterlaufen. Zudem enthalte der Bebauungsplan einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil landwirtschaftliche Betriebe im Plangebiet aufgrund der Ausweisung als „MD 2“ bzw. „MD 1“ ungleich behandelt würden. Auch die Ungleichbehandlung von Tierhaltung als Bestandteil landwirtschaftlicher Betriebe gegenüber sonstiger Tierhaltung finde keine Rechtfertigung. Die Konzeption der städtebaulichen Ordnung in „MD 1“ und „MD 2“ sei in sich unschlüssig und abwägungsfehlerhaft. Zudem werde der Konflikt der im Bereich der Krautgärten durch die Bebauungsplanänderung erstmalig vorgesehenen (Wohn-)Bebauung mit der außerhalb des Plangebiets gelegenen Hofstelle der Antragsteller auf dem Grundstück ... nicht gelöst, sondern in ein Baugenehmigungsverfahren verschoben, obwohl bereits absehbar sei, dass der Konflikt dort nicht lösbar sein werde. Schließlich habe die Ausnahmeregelung im „MD 1“ keinen Anwendungsbereich und sei deshalb abwägungsfehlerhaft. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium seien nämlich der Auffassung, dass es nicht auf die vorhabenbedingte Mehrbelastung, sondern auf die Gesamtgeruchsbelastung im Plangebiet einschließlich der außerhalb des Plangebiets ansässigen Betriebe ankomme. Das vom Landratsamt in Auftrag gegebene Gutachten zur Immissionsprognose durch das Institut iMA … vom 11.06.2006 führe aus, dass im gesamten Bereich eine erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen aus landwirtschaftlichen Betrieben bestehe, weshalb bei strenger Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL - keine zusätzliche Immissionsquelle hinzutreten dürfe. Die Festsetzung der Ausnahme für nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung laufe somit wegen der bestehenden Vorbelastung unabhängig von dem Störungsgrad eines Vorhabens leer.
11 
Die Antragsgegnerin beantragt,
12 
die Anträge abzuweisen.
13 
Sie trägt vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans begegneten keinen Bedenken. Im als „MD 1“ festgesetzten Dorfgebiet werde lediglich die Tierhaltung ausgeschlossen, sonstige landwirtschaftliche Nutzung bleibe zulässig. Außerdem seien nicht störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zulässig. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan den derzeitigen Bestand der Nutzungen aufgenommen und vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen den Typen „MD 1“ und „MD 2“ getroffen. Die Haupteinrichtungen der landwirtschaftlichen Betriebe der Antragsteller lägen außerhalb des Plangebiets; daher müsse das Grundstück Flst. Nr. 238 nicht zwingend auch zur Tierhaltung genutzt werden. Der Bestandsschutz des Betriebes werde daher auch erreicht, ohne dass im Plan die Genehmigung der Tierhaltung auf dem Flst. Nr. 238 vorgesehen sei. Die Belange der Antragsteller seien nicht unverhältnismäßig zurückgestellt worden. Das Grundstück Flst. Nr. 238 werde nicht zulässigerweise für die Tierhaltung genutzt. Die Antragsgegnerin habe daher die Tierhaltung auf eine ausnahmsweise Zulassung bei nur geringfügiger Störung beschränken dürfen.
14 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die in dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren angefallenen Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
21 
Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die - unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) - fristgerecht gestellten Normenkontrollanträge sind zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Der Antragsteller Ziff. 1 wendet sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, die dieses Grundstück betreffen. Die von ihm angegriffenen Festsetzungen bestimmen Inhalt und Schranken seines Eigentums und müssen nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732). Dieser Umstand ist ohne weiteres geeignet, die Antragsbefugnis zu vermitteln. Dass auch das private Interesse der (noch) nicht dinglich berechtigten Antragsteller Ziff. 2 und 3 an einer uneingeschränkten Betriebsausübung einen abwägungsbeachtlichen Belang darstellen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 <38>; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 47 RdNr. 216), hat der Senat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) bereits entschieden (UA S. 10).
16 
Die Anträge sind auch begründet, denn die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
17 
Einwendungen gegen das Bebauungsplanverfahren haben die Antragsteller nicht erhoben, auch für den Senat sind Verfahrensfehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller im Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - nicht ersichtlich.
18 
Auch gegen die Gliederung des Bebauungsplans in mehrere Dorfgebietstypen (MD 1 und MD 2) bestehen im Blick auf die Gliederungsermächtigung in § 1 Abs. 5 BauNVO keine Bedenken. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Was als allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets zu gelten hat, ergibt sich im Grundsatz aus der jeweiligen Beschreibung des Baugebiets im Sinn des § 1 Abs. 2 BauNVO und der über § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO damit in Bezug genommenen Regelung der §§ 2 ff. BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 4 NB 32.89 -, BauR 1990, 186). Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Gebietsversorgung dienenden Handwerksbetrieben. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs ist geklärt, dass sich der völlige Ausschluss der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit § 1 Abs. 5 BauNVO nicht vereinbaren lässt, denn auf diese Weise entstünde ein neuer, in der BauNVO nicht vorgesehener Gebietstyp (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.12.1982 - 5 S 280/82 -, UPR 1983, 383; Beschluss vom 19.12.1991 - 8 S 649/91 -, VBlBW 1992, 303; differenzierend bei einer Gliederung des Gebiets: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.09.2002 - 7a D 4/01.NE -, BauR 2003, 346; OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - 1 K 5147/97 -, NuR 2000, 706). Hingegen ist anerkannt, dass besonders störende land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Teilbereichen des Plangebiets ausgeschlossen werden können, ohne dass gegen das Gebot der Wahrung des Gebietscharakters verstoßen wird (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 5. Auflage 2007, § 1 BauNVO RdNr. 21 m.w.N.). Erfolgt der Ausschluss nur in einem Teilbereich eines - wie hier - nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gegliederten Dorfgebiets, kommt es darauf an, ob das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt (BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.12.1991, a.a.O.; Ziegler, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 6, § 1 BauNVO RdNr. 317).
19 
Gemessen an diesen Anforderungen steht die Gliederung in dem angegriffenen Bebauungsplan in zwei Dorfgebietstypen mit § 1 Abs. 5 BauNVO im Einklang, denn die Antragsgegnerin hat mit der Tierhaltung lediglich eine besonders konfliktträchtige Erscheinungsform der landwirtschaftlichen Nutzung in den im angegriffenen Bebauungsplan als „MD 1“ bezeichneten Gebieten ausgeschlossen und (nur) deren ausnahmsweise Zulässigkeit, soweit sie nicht wesentlich störend ist, festgesetzt. Sowohl im Gebiet „MD 1“ als auch im Gebiet „MD 2“ bleiben landwirtschaftliche Betriebe somit zulässig. Lediglich die Tierhaltung zu landwirtschaftlichen Zwecken ist in dem - gemessen an der Gesamtfläche des Plangebietes allerdings relativ großen - Gebiet „MD 1“ grundsätzlich ausgeschlossen. Dass sich mit diesem Ausschluss der in § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beschriebene Gebietscharakter geändert hat und die Antragsgegnerin mit dieser Festsetzung einen neuen, in der BauNVO nicht vorgesehenen Gebietstyp geschaffen hat, ist somit nicht ersichtlich und wird auch von den Antragstellern nicht behauptet.
20 
Die Festsetzungen sind auch hinreichend bestimmt. Die beiden Gebietstypen sind - anders als noch bei dem Bebauungsplan, der Gegenstand des Normenkontrollurteils des Senats vom 19.11.2004 (3 S 2456/03) war - nunmehr durch Knödellinien räumlich klar von einander abgegrenzt. Soweit die Festsetzung unter Nr. 1.1.1.3 den Eindruck erweckt, nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung seien im Gebiet MD 1 insgesamt nur ausnahmsweise zulässig, ist dies zwar sachlich unzutreffend, denn etwa die nicht wesentlich störende Hobbytierhaltung, aber auch die nicht wesentlich störende gewerbliche Tierhaltung sind im Gebiet MD 1 allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässig. Im Blick auf die Bestimmtheit der entsprechenden Festsetzung sind aber Bedenken auch insoweit nicht veranlasst.
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Der im Streit stehende Bebauungsplan „Krautgarten/3.Änderung“ kann aber im Hinblick auf das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) keinen Bestand haben. Dabei verkennt der Senat nicht die Schwierigkeiten, die eine Überplanung des Gebiets anhand des dortigen Bestands an immissionsträchtiger Nutzung für die Antragsgegnerin mit sich bringt. Auch ist dem Senat bewusst, dass das in dem Plangebiet bestehende Konfliktpotenzial und dessen Auswirkungen auf eine sachgerechte Abwägung in den vorangegangenen Normenkontrollentscheidungen des Senats möglicherweise nicht hinreichend herausgearbeitet wurden, sei es auch, weil der Vortrag der Beteiligten hierzu keinen hinreichenden Anlass bot. Diese Umstände können den Anspruch der Antragsteller auf einen effektiven Rechtsschutz und damit auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin gleichwohl nicht verkürzen.
22 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans eine umfassende und gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belangen gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (keine Abwägungsdisproportionalität, kein richtiges Abwägungsmaterial, keine rechtlich unzutreffende Bewertung) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
23 
Im Blick auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials entspricht zunächst die Erfassung des Bestands an immissionsträchtigen Nutzungen nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 BauGB. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die planende Gemeinde insbesondere bei der Planung immissionsempfindlicher Bebauung in der Nähe emittierender Betriebe eine Ermittlungspflicht trifft. Diese Verpflichtung, die im Blick auf die Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) auch normativ verankert ist, besteht auch - und gerade - bei der Überplanung einer bestehenden Gemengelage (vgl. zum Ganzen: Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 1 BauGB RdNrn. 31 und 32 jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Die Ermittlungsobliegenheiten der planenden Gemeinde erhöhen sich dabei umso mehr, je problematischer schon der bisherige Bestand an immissionsträchtiger Nutzung im Blick auf die künftige Planung ist.
24 
Diesen Anforderungen an die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hat die Antragsgegnerin nicht genügt. Zwar hat sie die Abstandsflächen zur geplanten Wohnnutzung nach Maßgabe der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 (Tierhaltung - Schweine bzw. Hühner) ermitteln lassen. Hierbei hat sie indes weder die Emissionsquelle am nördlichen Ende des Plangebiets (…-…; dort werden 18 Mastschweine gehalten) noch die genehmigte Hühnerhaltung auf dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 in die Begutachtung einbezogen, sondern sich mit einer Abstandsflächenberechnung der beiden emissionsträchtigsten Betriebe auf dem Grundstück … (Betrieb …) und dem Grundstück des Antragstellers Ziff. 1 außerhalb des Plangebiets (…) begnügt. Methodisch unzutreffend wurden dabei nur die VDI-Richtlinien 3471 (Schweine) und 3472 (Hühner) zugrunde gelegt, obwohl auf dem Grundstück … Rinder gehalten werden (vgl. zur Nichtanwendbarkeit der VDI-Richtlinie 3471 auf Rinder bereits BVerwG, Beschluss vom 27.01.1994 - 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6), was in Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans bei der Radizierung der Abstandsflächen auch handschriftlich vermerkt wurde. Mit dieser methodisch fehlerhaften Abstandsflächenberechnung hat sich die Antragsgegnerin begnügt. Namentlich hat sie die auch ihrer Ansicht nach in hohem Maße problematischen Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) nicht zum Anlass genommen, eine umfassende Begutachtung des Bestandes an immissionsträchtiger Nutzung unter Berücksichtigung der Strömungsverhältnisse in Hardthausen in Auftrag zu geben (vgl. etwa zur Bedeutung der Geruchsimmissionsrichtlinie für die Bauleitplanung: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, § 1 RdNr. 640 m.w.N.). Sie hat vielmehr die - die Unzulässigkeit einer Wohnbebauung nahe legenden - Ergebnisse der Abstandsflächenberechnung zur Kenntnis genommen und hieraus, dies ist im Blick auf die Bedeutung des Fehlers bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für das Abwägungsergebnis von Relevanz (dazu unten), nicht haltbare Schlüsse gezogen.
25 
Von welcher Bedeutung eine umfassende fachgerechte Begutachtung des Immissionsverhaltens im Plangebiet gewesen wäre, verdeutlicht das - freilich erst nach der Abwägungsentscheidung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte - Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006. Danach wird der für ein Dorfgebiet kritische Wert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (vgl. Begründung und Auslegungshinweis zu Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie - GIRL -, S. 19) nach der auch in Baden-Württemberg als Erkenntnishilfe anerkannten Geruchsimmissionsrichtlinie im gesamten Plangebiet so erheblich überschritten, dass sich für den Plangeber die Frage aufdrängen musste, ob das Planungsziel der Erhaltung des Bestandes an landwirtschaftlicher Tierhaltung bei gleichzeitigem Nutzungsschwerpunkt „Wohnen“ bei diesem Zuschnitt des Plangebiets überhaupt zu verwirklichen ist.
26 
Einen weiteren Fehler im Abwägungsvorgang stellt die das Flst.-Nr. 238 betreffende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin dar, die ihren Niederschlag auch in der Begründung des Bebauungsplans gefunden hat. Dort heißt es (vgl. S. 5), auf dem Flurstück Nr. 238 sei „mit Baugenehmigung vom 14.02.2001 die Errichtung eines Landwirtschaftlichen Mehrzweckgebäudes (Maschinen- Getreide- und Kartoffellager sowie Hühnerstall mit Regenwassergrube) genehmigt worden. Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden.“ Damit ist davon auszugehen, dass der Gemeinderat - wie auch sonst im Plangebiet - den genehmigten Bestand (Hühnerhaltung) erhalten und durch die Bauleitplanung planungsrechtlich sichern wollte; der Bestand soll nach dem Bebauungsplan im Wege der Ausnahme (Nr. 1.1.1.3) zugelassen werden. Ist der Bestandsschutz aber Planungsziel des Gemeinderates der Antragsgegnerin, hätte er sich vergewissern müssen, ob es sich bei dem genehmigten Bestand überhaupt um eine „nicht wesentlich störende bauliche Einrichtung der Tierzucht oder Tierhaltung“ handelt. Dies hat er nicht getan. Im gesamten Bebauungsplanverfahren ist die Immissionsbelastung durch den Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. 238 nicht erhoben oder begutachtet worden, obwohl die Baugenehmigung für die landwirtschaftliche Mehrzweckhalle keine Begrenzung auf eine bestimmte Anzahl an Tieren enthält, so dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass die genehmigte Nutzung (Hühnerstall) von der Ausnahme nicht gedeckt wird, obwohl dies das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin war. Dabei bedarf letztlich keiner Entscheidung durch den Senat, ob - wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben - auf der als Hühnerstall vorgesehenen und genehmigten Fläche 1.000 Hühner gehalten werden können. Denn die Ermittlung des genehmigten Bestands ist eine primär der Antragsgegnerin obliegende Aufgabe, der sie nach ihrer eigenen Planungskonzeption im Bebauungsplanverfahren hätte Rechnung tragen müssen.
27 
Die oben dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen. Die aufgezeigten Fehler im Abwägungsvorgang sind aus den dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin zu entnehmen und damit objektiv erkennbar. Da trotz der mittlerweile mehrfach fehlgeschlagenen, jeweils weitgehend identischen Planung nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre, sind die dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang ergebnisrelevant. Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Gemeinderat hätte den Bebauungsplan genau so beschlossen, wenn ihm die im Gutachten der Fa. iMA … vom 11.06.2006 zutage tretenden Immissionsverhältnisse bekannt gewesen wären, kann der Senat dieser Einschätzung nicht beitreten. Denn es ist zugunsten der Gemeinderäte davon auszugehen, dass der Gemeinderat Planungsalternativen erwogen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die Regelwerte für ein Dorfgebiet nach der Geruchsimmissionsrichtlinie, einer anerkannten Erkenntnisquelle und Entscheidungshilfe im Planvollzug, im Plangebiet um bis zu 300 % überschritten werden.
28 
Die den Bebauungsplan tragende Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin kann aber auch ungeachtet der soeben dargestellten Fehler im Abwägungsvorgang keinen Bestand haben, denn sie verstößt gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht ausgeschlossen ist. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Maßnahmen der Konfliktlösung außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt oder zu erwarten ist. Dies hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen; ist die künftige Entwicklung im Zeitpunkt der Beschlussfassung hinreichend sicher abschätzbar, darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.06.2007 - 4 BN 24.07 - juris, und vom 21.02.2000 - 4 BN 43.99 -, ZfBR 2000, 424).
29 
Diesen Anforderungen genügt die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin nicht. Ein wesentliches Planungsziel der Antragsgegnerin, das seinen Niederschlag auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat, ist der Erhalt der nutzungsspezifischen Struktur und die Sicherung des Bestands an Landwirtschaft im Plangebiet (vgl. Begründung S. 2: „Zielsetzung ist Erhalt des Gebietes hinsichtlich nutzungsspezifischer Struktur“; S. 4 (…) keine zusätzlichen Betriebe und Betriebserweiterungen; S. 5: „Mit der Festsetzung MD 1 und MD 2 wird den landwirtschaftlichen Betrieben der notwendige Schutz und die erforderliche Entwicklungsmöglichkeit gegeben“; ebenda: „Gerade um den Bestandsschutz zu sichern, könnten im Bereich MD 1 auch nicht wesentlich störende bauliche Einrichtungen der Tierzucht und Tierhaltung ausnahmsweise zugelassen werden“). Bei der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes handelt es sich grundsätzlich um ein zulässiges, häufig im Blick auf die Möglichkeit der Planverwirklichung sogar gebotenes Planungsziel. Konfliktträchtig wird die Verwirklichung dieses Planungsziels im vorliegenden Fall aber durch das Hinzutreten des weiteren Planungsziels, das für den Bereich MD 1 ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung vorsieht (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Zwar zeichnet sich das Dorfgebiet in seinem durch § 5 BauNVO näher umschriebenen Typus gerade durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen aus, so dass gegen die Verwirklichung der beiden Planziele der Antragsgegnerin im Ansatz nichts zu erinnern ist. Der von der Antragsgegnerin aufgestellte Bebauungsplan schafft indes aufgrund der konkreten Situation im Plangebiet Konflikte, für die er keine Lösungen enthält.
30 
So kommt die von der Antragsgegnerin veranlasste - methodisch fehlerhafte und unzureichende (s. oben) - Abstandsflächenberechnung nach den VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zu dem von der Antragsgegnerin auch erkannten (vgl. Begründung zum Bebauungsplan S. 4) Ergebnis „dass (…) schon die derzeitige Situation nicht den Anforderungen entspricht“. Gleichwohl soll wegen des Planungsziels Schutz des Bestandes der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Plangebiet an der derzeitigen - wie gesagt nicht den Anforderungen entsprechenden - Situation nichts geändert werden. Im Gegenteil geht die Antragsgegnerin davon aus, dass „der Mindestabstand nach VDI 3471 für den landwirtschaftlichen Betrieb … mindestens 140 m“ beträgt, aber dieser Mindestabstand „gegenüber einem MD-Gebiet mit dem Nutzungsschwerpunkt Wohnen auf 105 m reduziert werden“ könne (Begründung zum Bebauungsplan S. 4). Entsprechende Überlegungen führen zu einer Verkürzung des Mindestabstands vom Betrieb … auf 75 m und sodann zu der Feststellung, dass „für die im Plangebiet vorgesehenen neuen Wohnnutzungen keine wesentliche zusätzliche Immissionsbelastung erfolgt“ (Begründung S. 4).
31 
Die Planung der Antragsgegnerin hat so zur Folge, dass die im Gebiet MD 1 schwerpunktmäßig erwünschte Wohnnutzung einer Immissionsbelastung ausgesetzt wird, die - da deren Bestand nicht verringert wird - wie schon bisher auch weiterhin nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse entspricht, ohne dass die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägungsentscheidung hierfür Lösungsmöglichkeiten bereit hält oder diese in Bezug auf ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren auch nur prognostisch beurteilt hätte. Für die immissionsträchtige Tierhaltung verschärft sich der schon bestehende Konflikt sogar noch dadurch, dass gerade auf den unbebauten Grundstücken, die bislang eine Art Pufferzone darstellten, zwei Baufenster ausgewiesen werden, für die der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine schwerpunktmäßige Wohnnutzung vorgesehen hat. Die an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrückende und vom Gemeinderat erwünschte Wohnbebauung macht somit eine zusätzliche Rücksichtnahme der Landwirtschaft gegenüber der Wohnnutzung erforderlich, ohne dass die sich hierdurch verschärfende neue Konfliktsituation vom Gemeinderat erkannt und hinreichend abgewogen worden ist. Aufgrund dessen ist dem Gebot der Konfliktbewältigung weder in die eine Richtung (Wohnnutzung) noch in die andere Richtung (Landwirtschaft) genügt worden.
32 
Etwas anderes könnte dann anzunehmen sein, wenn sich die Antragsgegnerin mit der Konfliktbewältigung auf der Ebene des Planvollzugs prognostisch befasst hätte. Dies ist aber nicht einmal ansatzweise der Fall. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Festsetzung MD 1 lasse auch andere Nutzungen als Wohnnutzungen zu, trifft dies zwar zu. Jedoch war gerade ein Dorfgebiet mit Schwerpunkt Wohnnutzung das erklärte Planungsziel der Antragsgegnerin. Ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 147 und 148 sowie in den früheren Krautgärten nicht ermöglicht, war von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt und wurde mit dieser Zielsetzung auch nicht abgewogen. In der Abwägungsentscheidung, auf die es im Blick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans ankommt, finden die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen zur Vollziehbarkeit des Bebauungsplans durch Zulassung (nur) von Gewerbebetrieben anstatt von Wohnhäusern in den neu ausgewiesenen Baufenstern keinen Niederschlag. Soweit die Überlegungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung zur Feinsteuerung über § 15 Abs. 1 BauNVO zutreffen sollten, die - wie gesagt - nicht Gegenstand der Abwägungsentscheidung waren und schon deshalb nicht beachtlich sind, stellte sich des Weiteren die Frage, ob ein Bebauungsplan, der ein Dorfgebiet festsetzt, in dem aber aufgrund der bestehenden (und bebauungsplankonformen) Immissionsbelastung tatsächlich kein Raum für die Genehmigung von Wohnnutzung ist, überhaupt Bestand haben kann. Hinzu kommt, dass das im Bebauungsplan angelegte - und hier sogar durch ihn noch verschärfte - Konfliktpotenzial nicht pauschal ungelöst und unbewältigt in die Konfliktbewältigungsnorm des § 15 Abs. 1 BauNVO abgeschoben werden darf, denn diese Vorschrift stellt keinen Ersatz für eine ordnungsgemäße Bauleitplanung dar, sondern dient der Erfassung und Bewältigung atypischer Fälle auf der Ebene des Planvollzugs.
33 
Nicht zu folgen vermag der Senat schließlich der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet sei überhaupt nicht überplanbar, soweit der Bebauungsplan im Blick auf die Bewältigung des Konflikts Landwirtschaft/Wohnnutzung beanstandet werde. Obwohl die Bauleitplanung Aufgabe der Gemeinde und nicht des Normenkontrollgerichts ist, erscheinen dem Senat durchaus Planungsalternativen denkbar, die etwa in einer Erweiterung des Plangebiets und dessen stärkerer Gliederung, aber auch in der Festsetzung eines anderen Gebietstyps liegen könnten. Im Übrigen erscheint es dem Senat nicht ausgeschlossen, das Immissionsniveau in dem Dorfgebiet durch planerische Festsetzungen und Vorgaben zu reduzieren, denn - wie auch die Antragsgegnerin festgestellt hat - dürften schon die bestehenden Immissionen jedenfalls teilweise die Grenzen dessen überschreiten, was (selbst) in einem Dorfgebiet an landwirtschaftsbedingten Geruchsimmissionen zulässig ist.
34 
Die dargestellten Abwägungsmängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Unwirksamkeitsgründe eines Bebauungsplans nur dann nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnten und die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, NVwZ 2001, 431). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
36 
Beschluss vom 7. Mai 2008
37 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
38 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Weberstraße“ der Gemeinde Lauchringen vom 25. Juni 2009 wird hinsichtlich seiner Festsetzungen unter Ziff. I.7.4 (zeitliche Beschränkungen für Lkw-Anlieferungen) und Ziff. I.7.5 (zeitliche Einschränkungen der Betriebszeiten der Märkte) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25.06.2009.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 4 sind Miteigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/7 („.........“), die Antragsteller zu 2 und 3 Miteigentümer des ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 456/2 („.........“); beide Wohnhäuser bilden ein Doppelhaus. Die in der Ortsmitte des Ortsteils U. der Antragsgegnerin liegenden Grundstücke grenzen im Südwesten unmittelbar an die Bundesstraße (B 34) an.
Das den Grundstücken der Antragsteller gegenüberliegende, aus den Grundstücken Flst. Nrn. 492, 493, 495 und (teilweise) 494 gebildete, ca. 1,18 ha große, bislang nicht mit einem Bebauungsplan überplante Plangebiet „Weberstraße“ wird nordöstlich durch die Bundestraße (B 34), nordwestlich durch die Weberstraße, südöstlich durch die Siegfriedstraße und südwestlich von der Hauptstraße begrenzt. Vor der inzwischen erfolgten Umsetzung des Bebauungsplans befand sich im südlichen Teil des Plangebiets auf den Grundstücken Flst. Nrn. 492 und 493 bereits ein von der Weberstraße aus erschlossener EDEKA-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 750 m²; diesem war ein von der Hauptstraße aus erschlossener Getränkemarkt angegliedert. Der nördliche Teil des Plangebiets lag brach.
Sowohl die Grundstücke der Antragsteller als auch das Plangebiet liegen in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Waldshut Tiengen, Dogern, Lauchringen und Weilheim (Stand: 14.05.2008) zunächst als Wohnbaufläche dargestellt war. Der für den Lebensmittel- und Getränkemarkt vorgesehene Bereich sollte im Rahmen einer bereits eingeleiteten Fortschreibung des Flächennutzungsplans als Sonderbaufläche für Einzelhandel (Lebensmittel- und Getränkemarkt) dargestellt werden.
Der von der Antragsgegnerin am 25.06.2009 beschlossene und von den Antragstellern mit dem vorliegenden Antrag angegriffene Bebauungsplan „Weberstraße“ setzt im Wesentlichen ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt mit Verkaufsflächen- und Sortimentsbeschränkung, Anlieferzone und Parkierung“ fest. In dem entsprechenden Baufenster sollen Verkaufsflächen bis zu 970 m² für einen Lebensmittelmarkt, bis zu 130 m² für eine vorgelagerte Mall (inkl. Backshop und Windfang) und bis zu 550 m² für einen Getränkemarkt zulässig sein. Die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt - ca. 70 Stellplätze - ist im nördlichen Teil des Plangebiets unmittelbar südwestlich der Bundesstraße vorgesehen und kann ausschließlich über diese angefahren werden. Die einzige Zufahrt - mit einer neu anzulegenden Aufstellfläche für Linksabbieger - befindet sich unmittelbar gegenüber den Grundstücken der Antragsteller. Die Andienung des Marktes ist wie bisher über die Weberstraße vorgesehen. Die täglichen Lkw-Anlieferungen wurden auf tagsüber maximal sechs beschränkt; in den „Ruhezeiten“ sind höchstens fünf, nachts sind überhaupt keine Anlieferungen zulässig (I.7.4). Die Betriebszeiten wurden für den Lebensmittelmarkt auf 06.30 bis 21.30 Uhr und für den Getränkemarkt auf 06.30 bis 20.30 Uhr oder 07.30 bis 21.00 Uhr beschränkt (I.7.5). Der gemeinsame Anlieferbereich ist komplett zu überdachen; sämtliche Einkaufswagenboxen müssen eingehaust werden. Ein kleinerer Teil des Plangebiets im Südosten ist als Mischgebiet ausgewiesen.
Nach der Planbegründung soll mit dem Ausbau des Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger die Nahversorgung in der Gemeinde stabilisiert, verbessert sowie mittel- bis langfristig gesichert werden. Für die vorgesehene Dimensionierung der Verkaufsflächen bestehe auch ein Bedarf. Derzeit seien noch erhebliche Kaufkraftabflüsse zu verzeichnen. Trotz intensiver Bemühungen seien bislang alle Versuche gescheitert, die erforderliche Erweiterung des bestehenden Marktes und den Ausbau zu einem effektiven Lebensmittel-Vollversorger an einem genehmigungsfähigen, städtebaulich vertretbaren Standort zu realisieren. Erst 2008 habe sich die Möglichkeit eröffnet, die an den bestehenden Markt unmittelbar angrenzenden Flächen zu erwerben und hier die gewünschte Erweiterung vorzunehmen.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Nachdem der Eigentümer der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 den Rückbau des bestehenden EDEKA-Marktes in der Hauptstraße zu einem Getränkemarkt und die Neuerrichtung eines überwiegend eingeschossigen Lebensmittelmarkts an der Weberstraße auf den bisherigen Freiflächen beantragt hatte, um diesen für die Zukunft zu „ertüchtigen“, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2008, den Bebauungsplan „Weberstraße“ im beschleunigten Verfahren aufzustellen. Der entsprechende Vor-entwurf sah eine Zufahrt zu den entlang der B 34 vorgesehenen neuen Parkplätzen noch über die Weberstraße vor. Von der gleichzeitig beschlossenen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung wurde im Hinblick auf die im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhoben Einwendungen abgesehen. In diesen war u. a. der über die Weberstraße vorgesehene Liefer- und Kundenverkehr beanstandet worden, der zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen für die benachbarte Wohnbebauung führe.
Aufgrund dieser Bedenken und einer Reihe von Vorgesprächen - u. a. mit dem Regierungspräsidium Freiburg (Fachbereich Raumordnung und Straßenbau) - überarbeitete die Antragsgegnerin ihren Planentwurf und holte ein neues schalltechnisches Gutachten ein. Nach dem neuen Planentwurf soll die Parkierungsfläche für den Lebensmittelmarkt nunmehr ausschließlich über die Bundesstraße (B 34) angefahren werden können. Zu diesem Zweck soll auf dieser eine Aufstellfläche für Linksabbieger hergestellt werden. Ferner soll die Anlieferzone aus Lärmschutzgründen überdacht werden.
Am 31.03.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „Weberstraße“ nunmehr auf der Grundlage des von ihm gebilligten geänderten Planentwurfs vom 22.03.2009 aufzustellen und das Bebauungsplanverfahren als beschleunigtes Verfahren durchzuführen. Gleichzeitig wurde beschlossen, diesen Planentwurf auszulegen und der Öffentlichkeit und den von der Planung berührten Behörden sowie den sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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Der erneute Aufstellungsbeschluss wurde am 09.04.2009 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans der Innenentwicklung vom 20.04. bis einschließlich 22.05.2009 öffentlich ausgelegt werde. Von einer Umweltprüfung werde wegen Unterschreitens des Schwellenwerts von 20.000 m2 abgesehen.
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Gleichzeitig gab die Antragsgegnerin den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit, bis zum 22.05.2009 zum Bebauungsplanentwurf Stellung zu nehmen.
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Unter dem 20.05.2009, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 25.05.2009, nahm das Regierungspräsidium Freiburg - Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal- und Gesundheitswesen - dahin Stellung, dass die Planung aus raumordnerischer Sicht „grundsätzlich unbedenklich“ sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass es sich um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort handle. Die raumordnerische Zustimmung sei allerdings davon abhängig, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ geändert werde, da für diesen noch die Baunutzungsverordnung von 1962 gelte. Danach zulässige weitere (ggf. auch großflächige) Einzelhandelsbetriebe führten zu einem raumordnerisch nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L..
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Die Antragsteller zu 2 und 3 sowie zu 1 und 4 erhoben mit im Wortlaut nahezu übereinstimmenden Schreiben vom 18. bzw. 19.05.2009 im Wesentlichen die nachstehenden Einwendungen: Als Eigentümer der dem Plangebiet gegenüber liegenden Grundstücke lehnten sie den Planentwurf ab. Ihre Einwendungen aus der Angrenzeranhörung seien unberücksichtigt geblieben. Die Situation werde ihnen gegenüber sogar noch verschärft. Da die Ein- und Ausfahrt zum Parkplatz des Lebensmittelmarkts ihrer Grundstückszufahrt unmittelbar gegenüberliege, werde die Ein- bzw. Ausfahrt hier nahezu unmöglich. Ohne Änderung der Verkehrsführung würden ihre Grundstücke wertlos. Staus und Verkehrsunfälle seien auf der ohnehin stark befahrenen B 34 vorprogrammiert, zumal der gesamte Verkehr der Umfahrung mehrmals im Jahr über Tage und Wochen auf diese umgeleitet werde. Durch das ständige An- und Abfahren vor ihrer Grundstückseinfahrt entstehe ein nochmals gesteigerter Ausstoß von Schadstoffen, insbesondere des „Klimagifts“ CO2. Die ohnehin schon hohe Vorbelastung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe werde wesentlich erhöht. Warum - anders als an der Weber- und Siegfriedstraße - zur Bundesstraße hin keine Schutzvorrichtungen vorgesehen seien, sei unerfindlich. Insofern bestünden sie auf der Einholung eines auf aktuellen Verkehrszählungen basierenden Gutachtens über den zu erwartenden veränderten Verkehrsfluss und erhöhten Abgasausstoß. Offenbar seien ihre Grundstücke weniger entwertende Alternativen nicht erwogen worden.
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Am 25.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander die in der Auswertung (Anlage vom 15.06.2009) genannten, bereits in den Bebauungsplan eingearbeiteten Stellungnahmen zu berücksichtigen bzw. den übrigen Stellungnahmen nicht zu entsprechen. Daraufhin beschloss er den Bebauungsplan der Innenentwicklung „Weberstraße“ sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung und setzte beide durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 10.07.2009 in Kraft.
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Mit im Wortlaut nahezu identischen Schreiben vom 30.06.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern im Wesentlichen mit, dass die der Beschlussvorlage beigefügte und in der Gemeinderatssitzung gezeigte maßstäbliche Skizze des Planungs- und Vermessungsbüros K. anhand der eingetragenen Schleppkurven erweise, dass eine Einfahrt auf ihre bzw. eine Ausfahrt aus ihren Grundstücken weiterhin möglich sei. Durch die Einrichtung einer Aufstellfläche für Linksabbieger und die Versetzung der Querungshilfe nach Osten werde die Situation zumindest so weit verbessert, dass die Effekte der Verkehrsverlagerung von der Einmündung der Weberstraße an die neue Zu- und Ausfahrt kompensiert würden. Es sei im Übrigen davon auszugehen, dass der Verkehr auf der B 34 durch den Weiterbau der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wesentlich entlastet werde. Die nächste Baumaßnahme werde bereits 2009 begonnen, von ihrer Fertigstellung sei spätestens bis 2012 auszugehen. Nach dem maßgeblichen Gutachten des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner vom Mai 2003 sei im maßgeblichen Abschnitt der B 34 mit einer Reduzierung um mindestens 2.900 Kfz/24h zu rechnen. Dieser Entlastungseffekt werde durch den neuen Lebensmittelmarkt nur geringfügig kompensiert, weil dieser nur der örtlichen Grundversorgung diene und nur in geringem Umfang neue Kundenkreise erschließe. So finde lediglich eine Verlagerung eines Teils des bisherigen Markts an einen neuen Standort mit direkter Zufahrt von der B 34 und eine teilweise Umlenkung des bisherigen Kundenverkehrs statt; auch die Weberstraße werde tendenziell entlastet und die Situation für Linksabbieger von der B 34 in die Weberstraße entschärft. Da die Verlagerung des Lebensmittelmarktes der Verbesserung der örtlichen Nahversorgung diene, sei davon auszugehen, dass der über die B 34 anfahrende Kundenverkehr nur geringfügig zunehme. Derzeit träten diese Kundenfahrzeuge als Linksabbieger in die Weberstraße in Erscheinung. Durch die neue Zu- und Ausfahrt finde lediglich eine Verlagerung um ca. 30 m nach Osten statt. Da künftig eine Aufstellfläche für Linksabbieger zur Verfügung stehe, werde der Verkehrsfluss auf der B 34 verbessert. Eine möglicherweise geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden werde durch eine deutliche Verkehrsentlastung der B 34 um ein Mehrfaches kompensiert, die mit der konkret absehbaren Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 eintrete. Insofern könne unterstellt werden, dass sich die Luftschadstoffemissionen insgesamt nicht erhöhten, sondern verringerten. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen seien aus dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft G. + M. vom 19.02.2009 übernommen worden, welches im Beteiligungsverfahren öffentlich ausgelegt worden sei. Nach Rücksprache mit dem Gutachter würden die zulässigen Immissionswerte an ihren Anwesen nicht erreicht. Zu den zu erwartenden Schadstoffemissionen sei noch eine fachliche Stellungnahme des Büros für Umwelt-Engineering eingeholt worden, die dem Gemeinderat ebenfalls als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung gestanden habe. Danach hebe der durch den geplanten Lebensmittelmarkt induzierte Straßenverkehr die CO2-Emissionen im Vergleich zum Ist-Zustand nur geringfügig um 1% an. Die Inbetriebnahme der geplanten Ortsumfahrung werde demgegenüber eine deutliche Verringerung dieser Emissionen um rund 12% bewirken. Die maßgeblichen Basiszahlen zur Verkehrsentwicklung entstammten der Verkehrsuntersuchung des Ingenieurbüros für Verkehrswesen K., L. und Partner zur Umgestaltung der Hauptstraße vom Mai 2003. Auch Alternativen seien insofern erwogen worden, als das Planungskonzept gegenüber dem ursprünglichen Bauantrag vom Sommer 2008 in erheblichem Umfang geändert worden sei. Ob auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes zur B 34 hin ebenfalls eine Lärmschutzwand zu erstellen sei, sei zwar nochmals thematisiert, jedoch unter Berücksichtigung des schalltechnischen Gutachtens nicht zuletzt deshalb verneint worden, weil eine solche wegen der hohen Verkehrsmengen auf der B 34 möglicherweise erhebliche Reflexionswirkungen in Richtung ihres Anwesens erzeugen könnte. Im Bereich der geplanten Zufahrt und der freizuhaltenden Sichtflächen könnte ohnehin keine Lärmschutzwand erstellt werden.
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Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben vom 16.07.2009 haben die Antragsteller daraufhin noch Folgendes bemerkt: Offenbar interessierten nur die Belange der Anwohner in der Weberstraße. Dass eine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden wäre, sei nicht erkennbar. Die Ausführungen zu den Schleppkurven gingen fehl. Das eigentliche Problem sei die Verkehrsdichte auf der B 34, welche durch den stockenden Verkehr infolge der direkten Anbindung des Lebensmittelmarktes noch erhöht werde. Die Ausführungen zu den Auswirkungen der Aufstellfläche für Linksabbieger, zur Verlagerung der Querungshilfe und zu den Verkehrsverlagerungen seien zumindest erläuterungsbedürftig. Offenbar sei kein qualifizierter Verkehrsplaner hinzugezogen worden. Auf nur möglicherweise eintretende Verkehrsentlastungen ließen sie sich nicht verweisen. Sollte der neue Lebensmittelmarkt tatsächlich nur der örtlichen Grundversorgung dienen, sei der geplante große Parkplatz überflüssig. Die angeblich nur geringfügigen Verlagerungen des bisherigen Kundenverkehrs seien durch nichts belegt. Von Interesse sei nicht, welche Lärmzunahme gerade durch die geplante Baumaßnahme zu erwarten sei, sondern wie hoch die Lärmbelastung nach deren Verwirklichung sei. Überschreite diese schon jetzt oder nach Inbetriebnahme einen gesundheitskritischen Grenzwert, dürfe die Baumaßnahme nicht realisiert werden. Ein Schallgutachten müsse daher auch den Ist-Zustand an der Bundesstraße und die aus der direkten Anbindung über diese zu erwartenden zusätzlichen Brems- und Anfahrgeräusche des Kundenverkehrs berücksichtigen. Sollte nach Fertigstellung der Ortsumfahrung 2012 alles besser werden, möge die Erweiterung des Lebensmittelmarkts eben bis dahin zurückgestellt werden. Aktuelle Zahlen über den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße stünden offenbar nicht zur Verfügung. Die vorgenommenen Planänderungen brächten lediglich Verbesserungen für die Bewohner in der Weberstraße. Für sie seien sie mit nicht hinzunehmenden Nachteilen verbunden.
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Am 25.06.2010 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie seien Eigentümer eines Sechsfamilien(doppel)hauses. Bis auf eine nicht prägende Tankstelle in der weiteren westlichen Umgebung fänden sich in dem im Süden durch die B 34 begrenzten Wohngebiet keine einem reinen Wohngebiet fremde Nutzungen. In der Gemeinde der Antragsgegnerin mit den Ortsteilen O. und U., in der es weder ein ausgeprägtes Zentrum noch ein Kerngebiet gebe, finde sich in leicht erreichbarer Entfernung ein überwiegend dezentral verteiltes, zumindest durchschnittlich breit gefächertes Lebensmittelangebot. Dass „bis 22. Mai" eine Offenlage stattgefunden habe, ergebe sich lediglich aus einem handschriftlichen Vermerk. Die Aufstempelung „EXEMPLAR OFFENLEGUNG" finde sich allein auf dem Deckblatt des Bebauungsplanentwurfs. Weder das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 oder dessen Kopie noch die Kopien eines Vermerks betreffend die Verkehrsuntersuchung vom 05.06.2009 und einer „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 sowie die Lagepläne vom 10.06.2009 zur Anbindung an die B 34 trügen einen solchen Stempel. Die Nahversorgungslage in der Gemeinde sei weder durch ein Einzelhandelskonzept noch sonst erhoben und bewertet worden. Zur Beschlussfassung hätten den Gemeinderäten nur verkleinerte Pläne vorgelegen.
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Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen (Lärm, Schmutz, Schadstoffe, insbesondere Feinstaub, CO2 und NOx) sowie einen Gebietsbewahrungsanspruch möglicherweise in ihren Rechten verletzt seien.
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Der Bebauungsplan leide bereits an formellen Fehlern. Obwohl es eine „tragende Planbegründung“ gewesen sei, sei nicht vertraglich abgesichert, dass der Antragsgegnerin durch das Planverfahren keine Kosten entstünden. Solches wäre auch bei einem „kombinierten Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ beachtlich. Unklar sei, worauf sich der Offenlagevermerk beziehe. Jedenfalls sei nur der Planentwurf vom 31.03.2009 selbst offengelegt worden. Der Zeitraum bleibe unklar. Da „bis 22. Mai“ ausschließlich dieses Tages bedeute, sei die Frist jedenfalls zu kurz gewesen. Darüber hinaus sei das Lärmschutzgutachten vom 19.02.2009 nicht offengelegt worden, was sie frühzeitig gerügt hätten. Die „Abschätzende Berechnung" zu den CO2-Emissionen könne schon deshalb nicht ausgelegt worden sein, weil sie erst am 18.06.2009 erstellt worden sei. Auch die genaue Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes vom 10.06.2009 habe erst später vorgelegen. Hier bestehe zudem ein Widerspruch zum Datum des Anschreibens. Der Bebauungsplan hätte deshalb erneut ausgelegt werden müssen. Weil die Beschlussvorlage wesentliche Planzeichnungen nur in einem verkleinerten Maßstab enthalten habe, sei eine sachgerechte Prüfung nicht möglich gewesen. Schließlich seien die wesentlichen Belange nur unzureichend ermittelt worden. Weder seien hinreichend belastbare Verkehrsdaten und Verkehrsprognosen noch Daten über die bestehenden und zu erwartenden Umweltbelastungen erhoben worden. Entsprechende Ermittlungsansätze seien nicht belastbar, weil sie nicht im Original zu den Akten gelangt seien. Auch inhaltlich seien sie nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und offenkundig fehlerhaft. In den Akten fänden sich auch nur Entwürfe von Sitzungsprotokollen. Dass tatsächlich Gemeinderatsbeschlüsse gefasst worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Insofern sei die Satzung überhaupt nicht wirksam zustande gekommen. Da der Grund für eine Befangenheit des Gemeinderats W. nicht mitgeteilt worden sei, seien möglicherweise noch weitere Gemeinderäte befangen gewesen, zumal jener am 24.07.2008 noch mitgewirkt habe. Die Gemeinderatssitzung vom 24.03.2009 beziehe sich schließlich auf einen nicht aufzufindenden Planentwurf vom 22.03.2009. Da das schalltechnische Gutachten dem Gemeinderat nicht vorgelegen habe, habe dieser Lücken und Widersprüche nicht erkennen können. Der Bebauungsplan sei ausweislich der Akten auch nicht ausgefertigt worden.
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Nachdem die örtliche Versorgungssituation nicht ermittelt sei, könne von einer städtebaulichen Erforderlichkeit nicht ausgegangen werden. Aus der Planbegründung gehe zudem hervor, dass der private Investor den Lebensmittelmarkt nur am bisherigen Standort habe erweitern wollen, obwohl die Gemeinde zunächst andere Standorte erwogen hätte. Dass die Gemeinde anderenfalls einen „Vollversorger" verloren hätte, sei nicht ersichtlich. Um die Nahversorgung könne es jedenfalls nicht gegangen sein, wenn Alternativstandorte in einer Entfernung von mindestens 1,4 km erwogen worden seien. Bestenfalls werde eine - freilich nicht tragfähige - Konzeption behauptet.
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Ferner sei gegen raumordnerische Grundsätze verstoßen worden. Ob bei einem Wegfall des vorhandenen „Vollversorgers" die Grundversorgung in der Gemeinde in Frage gestellt gewesen wäre, sei nicht zu erkennen. Die Stellungnahme des Regierungspräsidiums sei insoweit unergiebig. Die für erforderlich gehaltene Änderung der Bebauungspläne im Bereich der Riedstraße solle nun offenbar doch nicht durchgeführt werden, wie sich aus einer Stellungnahme an das Regierungspräsidium vom 30.06.2009 ergebe. Einwendungen Dritter seien verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben. Nach Gliederung und Größe der Gemeinde sowie ihrer Ortsteile, der verbrauchernahen Versorgungssituation und des bestehenden Warenangebotes, liege die Gefahr nachteiliger Auswirkungen jedenfalls nahe.
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Daraus, dass die von der Planung berührten Belange fehlerhaft ermittelt worden seien, ergäben sich auch Abwägungsfehler. Nachdem sich die Planbegründung wegen der verkehrlichen Auswirkungen in wesentlichen Punkten auf die Verkehrsuntersuchung 2003 beziehe, komme es letztlich darauf an, ob sich die dortigen Prognosen bestätigt hätten. Dies hätte durch eine exemplarische Verkehrszählung ermittelt werden können. Die nachstehenden Umstände sprächen jedenfalls gegen eine aktuelle Verwertung jener Untersuchung. Nach der „Verkehrsprognose“ von 2003 (Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung) sollte die Verkehrsbelastung nur bei Durchführung der ihr zugrunde gelegten Maßnahmen um insgesamt 2.700 Kfz/24h sinken. Die nunmehr davon abweichenden Angaben der Antragsgegnerin seien nicht nachvollziehbar. Offenbar habe die Antragsgegnerin einfach die Angaben des Planungsbüros K. übernommen. Auf dessen Vermerk vom 05.06.2009 habe sich die Antragsgegnerin jedoch schon deshalb nicht stützen können, weil es sich hierbei um kein Originalschriftstück handle. Wie sich aus der „Verkehrsanalyse - Lage der Zählstellen" ( Anlage 2 zur Verkehrsuntersuchung) ergebe, beruhe diese auf einer punktuellen Zählung an verschiedenen Knotenpunkten am 22.10.2002, mithin einem Dienstag. Typischerweise werde jedoch eher zum Ende der Woche eingekauft. Für die aktuelle Planung gebe die Verkehrsuntersuchung daher keine belastbare Tatsachengrundlage her. Jene stelle ohnehin nur einen groben Anhalt dar und sei vor dem Hintergrund der Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zu sehen. An den für ihr Grundstück maßgeblichen Messstellen K 1 und K 12 sei in den besonders ruhebedürftigen Zeiten überhaupt nicht gezählt worden. Für die Nutzzeiten des neu entstehenden Marktes könnten die Zählungen daher nicht herangezogen werden. Gerade die innerörtlichen Verkehrsflüsse in der Mittagszeit und nach 19.00 Uhr seien nicht analysiert worden. Insofern könnten sie auch nicht zu neuen Erhebungen mit einer völlig anderen Zielrichtung in Bezug gesetzt werden. Die neue Verkehrsknotenzählung 2009 (Anlage AG 2) sei schon deshalb unergiebig, weil der gesamte innerörtliche Verkehr unberücksichtigt geblieben sei. Auch seien die Messmethodik und das Ziel der neuerlichen Erhebungen nicht offengelegt worden. Ohne Erfolg versuche die Antragsgegnerin die Plausibilität der Verkehrsprognose 2003 damit zu begründen, dass sich auch aus den Erhebungen vom 15.10.2009 eine rückläufige Entwicklung ergebe. Nachdem noch keine der den Verkehrsfluss ändernden Maßnahmen durchgeführt worden sei, wie sie seinerzeit in der Anlage B 14 vorausgesetzt worden wären, belege dies jedoch gerade die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsprognose 2003. Auch wenn die Autobahn A 98 oder eine Ortsumgehung zeitnah fertiggestellt werde, sei doch bundesweit zu beobachten, dass sich der Lkw-Verkehr wegen der eingeführten Maut auf die Bundes- und Landesstraßen verlagere. Eine Verkehrsprognose, die nur die Weiterführung der A 98 voraussetze, gehe auch nur von Reduktionen um maximal 2.000 Kfz/24h aus (Anlage B 10). Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die erhebliche Lärmvorbelastung insofern (rechtlich) unerheblich sei, als eine spürbare Steigerung der Gesamtbelastung durch den Zu- und Abgangsverkehr jedenfalls ausgeschlossen sei, greife nicht durch. So könne eine solche Aussage ohne Ermittlung der Vorbelastung überhaupt nicht getroffen werden. Entgegen der herangezogenen TA Lärm sei der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 - ermittelt worden. Ermittelt worden seien nur die unmittelbar durch das Bauvorhaben voraussichtlich entstehenden Lärmemissionen durch Fahrzeuge oder damit zusammenhängende Tätigkeiten (Parkplatzlärm). Alles andere sei ausgeblendet worden. Es habe lediglich am 27.11.2008 eine Messung der Lärmvorbelastung stattgefunden, deren Ergebnis freilich nicht mitgeteilt worden sei. Damit lasse sich jedoch nicht abschätzen, ob die Voraussetzungen für weitere Maßnahmen nach Nr. 7.4 TA Lärm gegeben seien. Insbesondere sei ungeklärt, ob die Grenzwerte für reine Wohngebiete durch die jetzt hinzukommende Belastungsquelle erstmals oder weitergehend überschritten würden. Durch die Anlage des Parkplatzes und des Linksabbiegerstreifens werde jedenfalls eine deutlich „gesteigerte Linksabbiegersituation“ geschaffen. Nicht zuletzt erhöhten die Geräusche von Einkaufswagen, das Türenschlagen und weitere Parkplatzgeräusche die Gesamtlärmbelastung. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, schon bislang sei ein „erheblicher“ Kundenanteil über die B 34 zum EDEKA-Markt gefahren, wohingegen Kunden des neuen Getränkemarktes diesen nunmehr „teilweise“ über die Hauptstraße anführen, sei dies schwer nachvollziehbar. So führen Kunden typischerweise von dort an, von wo es für sie einfacher sei, nämlich von dort, wo der Eingang näher liege. Dies sei früher die Hauptstraße gewesen; jetzt sei es die B 34. Auch würden Kunden, die den Getränkemarkt nutzten, ihr Kraftfahrzeug zunächst umsetzen, wenn sie noch den EDEKA-Markt aufsuchen wollten. Dies sei auch im umgekehrten Fall anzunehmen. All dies bewirke erheblichen zusätzlichen Verkehr, der bislang unberücksichtigt geblieben sei.
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Das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei auch sonst nicht nachvollziehbar. Die Lärmbelastung durch die Aufstellfläche für Linksabbieger (Bremsen, erneutes Anfahren) sei nicht berücksichtigt worden. Obwohl 5 von 6 Anlieferungen und damit die Entladevorgänge zwischen 06.00 und 07.00 Uhr sowie 20.00 und 22.00 Uhr erfolgten, seien sie rechnerisch auf die Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr verteilt worden. Hinsichtlich der Einkaufswagenboxen seien die Besucher des Getränkemarkts nicht berücksichtigt worden, obwohl es nahe liege, den Besuch beider Märkte zu verbinden. Auf diese besondere Situation seien die „Durchschnittszahlen“ der Parkplatzstudie nicht zugeschnitten. Schließlich sei der Lärm lediglich in einer Höhe von 4 m über Gelände berechnet worden. Ihr Gebäude sei jedoch weit höher. An dem für sie maßgeblichen Immissionspunkt IP 2 ergäben sich bei Berücksichtigung der Standardabweichung maximale Werte von 56,9 dBA tags und 39,8 dB(A) nachts, womit der Tagesgrenzwert von 55 dB(A) für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschritten werde. Ein Spitzenpegelwert für das - in der Lebenswirklichkeit häufig anzutreffende - „Hineinfeuern" der Einkaufswagen sei dabei noch gar nicht berücksichtigt. Soweit die kurzzeitigen Spitzenpegel bei den Immissionspunkten IP 5/6 und IP 1 weit höher als bei den Immissionspunkten IP 2/3 ausfielen, sei dies nicht plausibel, nachdem die Belastungen durch den Lieferverkehr dabei nicht berücksichtigt und die Immissionspunkte IP 5/6 durch Lärmschutzwände abgeschirmt würden. Die zeichnerischen Darstellungen in den Anlagen 2.1 und 2.2 legten nahe, dass die hierzu in Widerspruch stehenden Tabellenwerte unrichtig wiedergegeben seien. Auch verschiedene Eingabewerte seien nicht nachvollziehbar. Warum bei der Ermittlung des Parkplatzlärms für die Ruhezeit ein Wert von -51,8 dB(A) eingegeben worden sei, erschließe sich nicht.
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Ihr Wohngebiet stelle schließlich ein reines und nicht nur ein allgemeines Wohngebiet dar, sodass richtigerweise die Grenzwerte für ein reines Wohngebiet zugrundezulegen gewesen wären. Demgegenüber werde im schalltechnischen Gutachten ohne nähere Ermittlung und Begründung von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die Anlage AG 1 sei offenbar erst nach der Stellungnahme der Lörracher Stadtbau GmbH vom 05.02.2010 erstellt worden, nachdem in dieser darauf verwiesen worden sei, dass die anderen Nutzungen noch detailliert belegt würden. Damit habe die Antragsgegnerin offenbar erst während des Eilverfahrens mit einer groben Ermittlung des Gebietscharakters begonnen, ohne diese freilich mit einem tragfähigen Ergebnis abzuschließen.
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Hinsichtlich der CO2-Immissionen könne nicht auf die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" vom 18.06.2009 abgehoben werden, weil sie offenkundig noch nicht einmal ansatzweise belastbar sei. So würden die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen" bewertet, obwohl die Antragsgegnerin vorgetragen habe, der Getränkemarkt werde direkt über den ihm zugeordneten Parkplatz angefahren. Aufgrund des naheliegenden zusätzlichen Besuchs des Lebensmittelmarkts entstehe zudem ein Stellplatzwechselverkehr, der offenbar nicht berücksichtigt worden sei. Wieso täglich nur 750 und nicht 1.500 Pkw (100 Fahrzeugbewegungen/15 h) angesetzt und davon auch noch ein Abschlag auf 80 v. H vorgenommen worden sei, sei unerfindlich. Der Ansatz von 50 v. H., also nur noch 300 Pkw, für die Linksabbiegerspur sei völlig willkürlich. Bislang dürften die überwiegenden Zufahrten zum EDEKA-Markt von der Hauptstraße aus erfolgt sein; dafür, dass es sich anders verhalten haben könnte, gebe es keine Hinweise. In der Berechnung würden schließlich Fahrzeugmengen, welche über die B 34 den Getränkemarkt aufsuchten, völlig ausgeblendet. Nichts anderes gelte für die Fahrzeugmengen, welche vom Getränkemarkt auf die B 34 aufführen oder auf den Parkplatz des Lebensmittelmarktes wechselten. Die Grundlage der dann weiter verwendeten Zahlen bleibe vollends unklar. Der Verkehrsuntersuchung 2003 seien diese jedenfalls nicht zu entnehmen. Obwohl es die Abbiegespur noch gar nicht gebe, würden sowohl die „Anfahrt Abbiegespur" als auch die „Abbiegespur" im Ist-Zustand berücksichtigt. Insofern werde auch die Vergleichbarkeit mit dem Planfall verfälscht. Es sei aber mehr als unwahrscheinlich, dass der bisherige EDEKA-Markt über die B 34 eine derartige Anzahl an Pkw angezogen haben könnte. Gerade wegen des sehr dichten Verkehrs auf der B 34 werde er von dieser allenfalls aus westlicher Richtung angefahren worden sein. Insofern sei es sachgerecht, für den Fall 1 zumindest 3,3 und 3,2 kg/d CO2 durch einen „symbolischen Wert“ von 0,1 zu ersetzen. Dann ergäben sich lediglich 295,9 kg/d CO2. Im Fall 2 ergäben sich weitere 305,2 kg/d CO2, was eine beachtliche Steigerung von zumindest 3,14 v. H. gegenüber Fall 1 bedeute. Daraus folge auch eine entsprechend höhere Belastung durch Staub und weitere Umweltgifte. Rechne man die 54,0 kg/d CO2 des Parkplatzes hinzu, ergäben sich 359,2 kg/d CO2, was einer zu berücksichtigenden Steigerung von insgesamt 11,22 v. H. entspreche. Selbst wenn nach Herstellung einer Ortsumgehung von einer Belastungsminderung auszugehen wäre, ergäbe sich immer noch eine abwägungserhebliche Steigerung von 8,04 v. H.. Die Gefahr eines Staus werde überhaupt nicht berücksichtigt, obwohl es bei einem DTV von ca. 15.000 Kfz/24h auf der Hand liege, dass das Abbiegen und Wiederauffahren zu Stauungen führe. Demgegenüber unterstelle die „Abschätzende Berechnung“ im Wesentlichen einen fließenden Verkehr auf der B 34. Die Erhebung der Emissionen sage schließlich noch nichts über die Auswirkungen an ihrem Grundstück aus, was Anlass für weitere Ermittlungen hätte sein müssen. Sonstige Schadstoffimmissionen seien schon gar nicht erhoben worden. Insofern komme es nicht mehr darauf an, dass die „Abschätzende Berechnung" schon deshalb nicht hätte herangezogen werden dürfen, weil sie nicht unterschrieben und mangels eines erkennbaren Urhebers wertlos sei. Soweit die Antragsgegnerin darauf abhebe, Gefährdungen und die Gefahr von Staus fielen nicht ins Gewicht, weil es durch den Bebauungsplan jedenfalls zu keiner Verschlechterung komme, treffe dies nicht zu. So werde es künftig zwei einfachere Möglichkeiten zum Linksabbiegen geben. Aufgrund der sehr hohen Verkehrsströme auf der B 34 sei die Neigung von Marktbesuchern, über die B 34 den EDEKA-Markt anzufahren, bislang sehr gering gewesen.
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Da die Fahrbahnbreite auf der B 34 infolge der Aufstellfläche für Linksabbieger vor ihrem Grundstück auf rund 2,50 m verengt werde, liege die Gefahr von Stauereignissen auf der Hand. Dadurch würde ihr Grundstück „abgeriegelt“. Auch dieser Konflikt sei nicht bewältigt worden.
27 
Nach alledem leide der Plan an einem Abwägungsausfall. Da sich die Antragsgegnerin von den Vorstellungen des Investors habe leiten lassen, sei bereits von einer „subjektiven Abwägungssperre“ auszugehen. Die Antragsgegnerin könne auch nicht auf die inzwischen erteilte Baugenehmigung verweisen, die Störungen zu einer bestimmten Tageszeit ausschließe. Vielmehr müssten die entstehenden bodenrechtlichen Spannungen bereits auf Planungsebene gelöst werden. Offenbar habe sich der Satzungsgeber auf die „oberflächlich beruhigenden“ Informationen der Verwaltung verlassen und dabei übersehen, dass eigentlich eine über das Plangebiet hinausgehende planerische Entscheidung geboten gewesen wäre. Dies ergebe sich letztlich aus der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Wertung, die ein entsprechendes Schutzbedürfnis beschreibe. Ein Planungserfordernis bestehe gerade deshalb, weil die bodenrechtlichen Spannungen in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren nicht mehr aufgefangen werden könnten. Insbesondere dürfe ein Sondergebiet nicht unmittelbar neben einem Wohngebiet festgesetzt werden. Da infolge der neuen Verkehrsführung mit Querungshilfe die trennende Wirkung der B 34 entfalle, werde das Bauvorhaben auch ihr Wohngebiet verändern, wodurch ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. Unabhängig davon sei das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil die Auswirkungen des im Bau befindlichen Einkaufszentrums die sie treffende Gesamtbelastung voraussichtlich auf ein unerträgliches Maß erhöhten.
28 
Die Antragsteller beantragen,
29 
den Bebauungsplan „Weberstraße“ der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2009 für unwirksam zu erklären.
30 
Die Antragsgegnerin beantragt,
31 
die Anträge abzuweisen.
32 
Sie weist zunächst darauf hin, dass sich auf einer Teilfläche des festgesetzten Sondergebiets schon bisher ein EDEKA-Lebensmittel- und Getränkemarkt befunden habe. Mit der Planung werde lediglich dessen Bestand gesichert. Im Wesentlichen solle ein separater Getränkemarkt und eine Verschiebung und Erweiterung des bestehenden Lebensmittelmarkts nach Norden ermöglicht werden. Insofern seien nur die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen, nicht aber sämtliche Belastungen von Bedeutung. Dass sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller keine einem reinen Wohngebiet fremden Nutzungen fänden, treffe nicht zu. Die räumliche Trennung durch die Bundesstraße stehe einem gebietsprägendem Einfluss der südlich von ihr belegenen Nutzungsarten nicht entgegen. Die von den Antragstellern angeführten Zahlen zur Verkehrsbelastung auf der B 34 träfen nicht zu. Sie beruhten auf einer fehlerhaften Analyse der Anlagen B 2 und B 14 zur Verkehrsuntersuchung 2003 und beträfen offenbar einen anderen Abschnitt. Auch treffe nicht zu, dass bis heute keine der verkehrsplanerischen Änderungen nach der Anlage B 14 verwirklicht worden seien. Vielmehr sei der Umbau der Hauptstraße in U. einschließlich Straßenverengungen und -verschwen-kungen bereits seit 2007 abgeschlossen. Auch die beiden schon seit Jahren als Verkehrslenkungsmaßnahmen geplanten Kreisverkehrsplätze auf der B 34 seien bis 2006 vollständig hergestellt gewesen. Im Sommer 2008 sei schließlich auf der A 98 im kompletten Bereich der Ortsumfahrung U. eine wechselseitige Überholspur gebaut worden, die bereits seit Mai 2009 voll befahrbar sei. Als weiterer Abschnitt werde derzeit die Ortsumfahrung O. gebaut; diese werde voraussichtlich noch 2012 fertiggestellt sein. Wie aus einer aktuellen Bestandsaufnahme vom 15.10.2009 („Bestandsaufnahme Knotenbelastungen 2009 im Bereich L." der Fa. M......... GmbH, Anlage AG 2) hervorgehe, seien die durchgeführten Entlastungsmaßnahmen auch verkehrswirksam. Entgegen der Wahrnehmung der Antragsteller sei auch der bisherige Lebensmittelmarkt von den Kunden hauptsächlich über die B 34 angefahren worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich neben dem bisherigen Eingang des Marktes in der Hauptstraße lediglich fünf Parkplätze befunden hätten. Der Großteil der Parkplätze (über 30) habe sich demgegenüber an der Weberstraße befunden. Dementsprechend führen die Kunden überwiegend von der B 34 in die Weberstraße ein. Das tatsächliche Kundenverhalten sei 2006/2007 auch der Grund für einen Ausbau der Weberstraße gewesen. Worauf sich der Offenlagevermerk beziehe, ergebe sich ohne weiteres aus den Akten, nämlich auf alle im Register 10 enthaltenen Unterlagen einschließlich des schalltechnischen Gutachtens; eines gesonderten Auslegungsvermerks habe es nicht bedurft. Die Zeitspanne für die Offenlage ergebe sich aus der öffentlichen Bekanntmachung. Danach sei die gesetzliche Auslegungsfrist gewahrt. Die abschätzende CO2-Berechnung und die genaue Verkehrsplanung hätten schon deshalb nicht öffentlich ausgelegt werden müssen, weil sie noch gar nicht vorgelegen hätten. Anlass zu einer erneuten Auslegung habe nicht bestanden. Planungsänderungen seien nicht veranlasst gewesen. Gleiches gelte für die die Zufahrtsituation an der B 34 lediglich näher darstellenden bzw. klarstellenden Unterlagen. Aufgrund der Beschlussvorlage sei durchaus eine sachgerechte Prüfung möglich gewesen. Die Aussagen der Verkehrsprognose 2003 würden durch aktuelle Verkehrszahlen bestätigt. Soweit die Verfahrensakten „nicht originale" Protokolle enthielten, seien diese inhaltsgleich mit den Originalniederschriften, die jährlich als „Protokollbuch" gebunden würden. Der Gemeinderat W. habe an der Beschlussfassung nur deshalb nicht mitgewirkt, weil er - anders als die übrigen Gemeinderäte - Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks gewesen sei. Sämtliche Unterlagen, die Gegenstand der Beschlussfassung vom 31.03.2009 gewesen seien, seien auf dem Stand vom 22.03.2009 gewesen. Das schalltechnische Gutachten sei den Gemeinderäten zwar erst am 02.04.2009 zugegangen, doch hätten sie ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit diesem bis zum Satzungsbeschluss auseinanderzusetzen. Der Bebauungsplan sei am 07.07.2009 ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
33 
Auch die städtebauliche Erforderlichkeit sei offenkundig gegeben. Das städtebauliche Konzept diene der Sicherung des Erhalts und der Entwicklung eines Lebensmittel- und Getränkemarktes als sog. Vollversorger in integrierter städtebaulicher Lage.
34 
Die Ausführungen der Antragsteller zur raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit erschöpften sich in unsubstantiierten Behauptungen. Die Planung sei sehr wohl i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. So habe die zuständige Raumordnungsbehörde die Festlegung des Sondergebietes ausdrücklich für raumordnerisch unbedenklich gehalten. Damit setzten sich die Antragsteller nicht auseinander. Die dort für erforderlich gehaltene Änderung des Bebauungsplanes „Im Ried - Auf dem Ried" habe sie bereits Anfang März 2010 veranlasst.
35 
Für die Frage, ob sie die abwägungserheblichen Belange i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB zutreffend ermittelt und bewertet habe, komme es nicht auf die Belastbarkeit der Verkehrsuntersuchung 2003, sondern darauf an, von welcher Verkehrsbelastung im hier interessierenden Bereich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auszugehen war und ob diese durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in erheblicher Weise erhöht würde. Ebendies sei jedoch nicht der Fall. Die in Anlage B 14 zur Verkehrsuntersuchung enthaltene Prognose sehe für den hier betroffenen Abschnitt der B 34 eine Entlastung von insgesamt 2.900 Fahrzeugen/24 Stunden vor. Dass die seinerzeitige Analyse auf einer Zählung der Fahrzeuge an einem Dienstag beruht habe, sei irrelevant. Dass die Verkehrszählung nicht die besonders ruhebedürftigen Zeiten betrachtet habe, sei unschädlich, da zu diesen Zeiten ohnehin nur von einem geringeren Verkehrsaufkommen als zur Hauptverkehrszeit auszugehen gewesen wäre. Die „innerörtlichen Verkehrsflüsse" spielten im Verhältnis zur Belastung der B 34 mit Durchgangsverkehr keine Rolle. Dass die Verkehrszahlen rückläufig seien, bestätige letztlich die Richtigkeit der seinerzeitigen Prognose. Die Antragsteller übersähen, dass sich die Antragsgegnerin im Zuge des Bebauungsplanverfahrens primär mit der Frage habe befassen müssen, welcher zusätzliche Verkehr durch den Bebauungsplan „Weberstraße" hervorgerufen werde und ob die dadurch eintretenden zusätzlichen Belastungen zumutbar seien. Insofern sei letztlich die Gesamtbelastung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zum erweiterten Markt entscheidend. Nach dem Gutachten würden jedoch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Verkehrslärmimmissionen außerhalb des Betriebsgrundstücks - auf den öffentlichen Straßen, speziell der B 34 - seien nur nach Maßgabe der Nr. 7.4 der TA Lärm zu berücksichtigen. Deren Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass zumindest ein Teil des Zu- und Abfahrtsverkehrs schon bisher über die B 34 stattgefunden habe. Auch dieser Umstand spreche gegen eine beachtliche Erhöhung des Verkehrslärms auf der B 34, welche dem Vorhaben angelastet werden könnte. Die geplante Aufstellfläche für Linksabbieger sei dem allgemeinen Straßenverkehr zuzurechnen. Die Angabe der Standardabweichung habe lediglich informative Funktion. Deren Berücksichtigung sei in der TA Lärm nicht vorgesehen. Insbesondere sei eine Addition nicht statthaft. Der Immissionsansatz für die Einkaufswagenboxen sei ausreichend statistisch abgesichert. Ein gesonderter Spitzenpegelwert für das „Hineinfeuern" sei weder vorgesehen noch erforderlich. Die Einstellungen der Berechnungskonfiguration seien korrekt. Der für die Ruhezeit eingegebene Beurteilungspegel von -51,8 dB(A) sei gemäß den Vorgaben der TA Lärm im Beurteilungspegel (Tag) enthalten; eine separate Betrachtung sei in der TA Lärm jedoch nicht vorgesehen. Das Prognoseprogramm berechne diesen speziellen „Beurteilungspegel" für die Ruhezeiten nicht. Insofern stelle der eingetragene Wert letztlich kein Berechnungsergebnis, sondern lediglich einen Platzhalter dar.
36 
Die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen zum Bebauungsplan 'Weberstraße'" stelle eine geeignete Grundlage für die planerische Abwägungsentscheidung dar, zumal es insoweit keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte oder auch nur Richtwerte gebe. Eine Abschätzung sei allenfalls geboten, um festzustellen, ob durch den Plan in Bezug auf den Schadstoff CO2 eine signifikante unzumutbare Verschlechterung eintrete. Hierfür sei jedoch nichts ersichtlich. Die von den Antragstellern angestellten Überlegungen zum „Stellplatzwechselverkehr" beruhten auf bloßen Vermutungen. Dass sich daraus eine beachtliche Verschlechterung der Immissionssituation ergäbe, sei nicht dargetan. Die Berechnung gehe für den Ist-Zustand von einer Fahrzeugmenge von 600 Pkw für den Lebensmittelmarkt aus. Diese Zahl ergebe sich aus dem für den geplanten, größeren Markt errechneten Zahl von 750 Kraftfahrzeugen. Der Abschlag von 20 % sei der geringeren Größe des derzeitigen Marktes geschuldet. Der Divisor „2" entspreche der Tatsache, dass ein Fahrzeug stets zwei Fahrbewegungen verursache. Da jedoch schon jetzt ein großer Teil des Anfahrtsverkehrs über die B 34 stattfinde, sei auch die Annahme einer hälftigen Verteilung des Verkehrs auf die Anfahrtswege B 34 bzw. Hauptstraße plausibel und noch vorsichtig angesetzt. Selbst wenn die Fahrzeugmengen des Getränkemarktes nicht berücksichtigt worden sein sollten, fiele dies bei der bauplanerischen Abwägungsentscheidung letztlich nicht ins Gewicht. Von einer relevanten Fehleinschätzung der Luftschadstoff- und CO2-Emissionen könne jedenfalls nicht die Rede sein. Maßgeblich für die Berechnung seien die in der Verkehrsuntersuchung 2003 für den Abschnitt zwischen Weber- und Siegfriedstraße ausgewiesenen Daten. Eine belastbare Grundlage, bestimmte Emissionswerte des Gutachtens durch einen „symbolischen Wert“ zu ersetzen, sei nicht zu erkennen. Die „Abschätzende Berechnung" differenziere zwischen den verkehrsbedingten Emissionen auf der B 34 und den Emissionen auf dem Parkplatz. Eine schlichte Addition verbiete sich. Dass im Plangebiet insgesamt eine unerträgliche, den Anliegern nicht mehr zumutbare Situation entstünde, sei nicht zu erkennen. Die neu zu schaffende Ein- und Ausfahrtssituation fördere auch weder zusätzliche Staus noch zusätzliche Unfallgefahren. Vielmehr werde sich die Situation durch die Aufstellfläche für Linksabbieger letztlich verbessern. Auch der verbleibende, nach links in die Weberstraße abbiegende Verkehr erhalte eine eigene Aufstellfläche. Dass lediglich CO2-Emissionen, nicht aber die entsprechenden Immissionen und Schadstoffbelastungen am Grundstück der Antragsteller ermittelt worden seien, stelle keinen beachtlichen Ermittlungs- oder Bewertungsfehler dar. Auch die ermittelte Emissionssituation lasse hinreichend abgesicherte Rückschlüsse auf die Gesamtbelastung zu. Das Original der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ sei unterschrieben. Die von den Antragstellern befürchtete Erhöhung der Staugefahr beruhe auf einer falschen Einschätzung der bisherigen Verkehrssituation.
37 
Die nähere Umgebung des Grundstücks der Antragsteller stelle kein reines Wohngebiet dar. Bereits den Gutachtern sei mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Gebiet nördlich des Plangebiets um ein „allgemeines Wohngebiet" handle. Bodenrechtliche Spannungen, die bereits auf Planungsebene gelöst werden müssten, lägen nicht vor. Die Rechtmäßigkeit einer Planung sei nicht im Hinblick auf einen „Gebietsbewahrungsanspruch" zu prüfen. Der nunmehr überplante Bereich sei ohnehin bereits durch den vorhandenen Markt geprägt gewesen. Mit dessen Erweiterung werde daher kein „gebietsunverträglicher" Fremdkörper zugelassen. Die Heranziehung des „Gebots der Rücksichtnahme" sei dogmatisch verfehlt.
38 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die - auch im Eilverfahren 5 S 222/11 - angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Die zulässigen Normenkontrollanträge der Antragsteller haben in der Sache lediglich zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
40 
Die Anträge sind nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
41 
1. Die Anträge sind am 25.06.2010, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 10.07.2009 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
42 
2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
43 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.).
44 
Die Antragsteller, deren Wohngrundstücke unmittelbar der Zufahrt zu den festgesetzten, der vorgesehenen Nutzung durch einen großflächigen Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen gegenüberliegen, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es jedenfalls möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden.
45 
Das Interesse eines (Mit-)Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - hier: insbesondere der dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplatzflächen - oder des durch sie verursachten An- und Abgangsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
46 
Dass dieses Interesse durch die vorliegende Planung betroffen ist, folgt bereits aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Gutachten vom 19.02.2009, wonach für den Immissionsort IP 02 (.........) ein allein auf den vorgesehenen Lebensmittel- und Getränkemarkt zurückzuführender Beurteilungspegel von 54,3 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts zu erwarten ist; auf eine möglicherweise nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen, insbesondere von CO2, kommt es insofern nicht mehr an.
47 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren Verkehrslärmimmissionen verschont zu belieben, ändert nichts, dass die für ein allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm bzw. der DIN 18005 geltenden Immissionsricht- bzw. Orientierungswerte von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) (gerade) noch eingehalten werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsteller auf das höhere Schutzniveau eines reinen Wohngebiets berufen haben. Hinzukommt, dass im schalltechnischen Gutachten keine - auch die durch den An- und Abfahrtsverkehr erhöhten Verkehrsgeräusche auf der B 34 einbeziehende - Gesamtbetrachtung vorgenommen wurde. Dass mit der Fertigstellung der Ortsumfahrung für die Grundstücke der Antragsteller weitere Entlastungseffekte verbunden sein mögen, vermag an der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, von weiteren, gerade auf den Bebauungsplan „Weberstraße“ zurückzuführenden Lärmimmissionen verschont zu bleiben, ebenfalls nichts zu ändern.
48 
Davon, dass ihr privater Belang vor dem Hintergrund der derzeitigen Verkehrssituation auf der B 34 von vornherein allenfalls geringfügig und damit nicht abwägungserheblich betroffen wäre, kann im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht die Rede sein. Da Immissionswerte an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung in Rede stehen, wäre auch eine nicht wahrnehmbare Erhöhung abwägungserheblich. Ohne nähere Prüfung der umfangreichen Einwendungen lässt sich aber nicht feststellen, ob die zusätzlichen Lärmwirkungen, die auf die hinzukommende Parkplatznutzung und den infolge der Zufahrtsänderung erhöhten An- und Abgangsverkehr auf der B 34 zurückzuführen sind, durch die derzeit von der B 34 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen jedenfalls derart „überlagert“ würden, dass sich für die Wohngrundstücke der Antragsteller keine erhebliche Verschlechterung ergibt. Insbesondere kann solches nicht ohne entsprechende Aussagen der Verfasser des schalltechnischen Gutachtens vom 19.02.2009 angenommen werden.
49 
Dass sich aufgrund der mit der Zufahrtsänderung verbundenen Zunahme des An- und Abfahrtsverkehrs nachteilige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse auf der B 34 ergäben, die die Zufahrt zu ihren Grundstücken nachhaltig bzw. unzumutbar erschwerten, erscheint demgegenüber von vornherein fernliegend. Zwar stellt auch ihr Interesse, als Folge des Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Straße - hier: der Bundesstraße (B 34) - verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). Doch ist nicht ersichtlich, inwiefern es ungeachtet der vorgesehenen separaten Aufstellfläche für Linksabbieger zu einer solchen Überlastung kommen sollte, nachdem für den Durchgangsverkehr auf der B 34 noch eine ausreichende Fahrbahnbreite von mindestens 3 m (und nicht nur 2,5 m) verbleibt. Denn für die entsprechenden Änderungen an der Straße sollen auch Teilflächen der Grundstücke Flst. Nrn. 492, 493 und 495/1 in Anspruch genommen werden. Dass ein Linksabbiegen zeitweise erschwert sein mag, könnte ihnen noch keine Antragsbefugnis vermitteln.
50 
Auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch können sich die Antragsteller gegenüber einem Bebauungsplan von vornherein nicht berufen (vgl. BayVGH, Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -). Zwar könnte es einen - ebenfalls von jeglichen spürbaren Beeinträchtigungen unabhängigen - Belang geben, den Gebietscharakter zu wahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143-), doch könnte ein solcher den Antragstellern ebenso wenig eine Antragsbefugnis vermitteln. Abgesehen davon, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht in demselben Baugebiet liegt, von vornherein keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -), stünde im Hinblick auf die besondere Zweckbestimmung des vorgesehenen Sondergebiets auch keine (sonder)gebietsfremde Nutzung in Rede.
51 
Dem Gebot der Rücksichtnahme, auf das sich die Antragsteller schließlich noch berufen, kommt in der Bauleitplanung neben dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da es bereits durch die Anforderungen an die planerische Abwägung gewährleistet wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <103. Erglfg. 2012>, § 1 BauGB Rn. 210; BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
52 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Waldshut am 02.12.2009 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts und die Neuanlage von Kfz-Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Über den von den Antragstellern erhobenen Widerspruch ist nach einer fernmündlichen Auskunft des Regierungspräsidiums Freiburg noch nicht entschieden worden; vielmehr „ruht“ das Widerspruchsverfahren. Insofern kann das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick darauf verneint werden, dass das Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist.
II.
53 
Die Normenkontrollanträge sind jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
54 
1. Der Bebauungsplan „Weberstraße“ ist nicht schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
55 
a) Dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre, trifft nicht zu. So wurden die Satzung vom 25.06.2009, der zeichnerische Teil des Bebauungsplans „Weberstraße“ und seine textlichen Festsetzungen vom Bürgermeister der Antragsgegnerin jeweils unter dem 07.07.2009 eigenhändig unterschrieben. Dass die ausgefertigte Fassung des Bebauungsplans erst nachträglich vorgelegt wurde, ändert nichts.
56 
b) Dass der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihr ungeachtet der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beschlossenen öffentlichen Auslegung (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlicher Fehler unterlaufen wäre, ist entgegen den Ausführungen des Antragsteller-Vertreters ebenso wenig zu erkennen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.03.2009 entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB beschlossene öffentliche Auslegung des Planentwurfs den an eine solche zu stellenden Anforderungen nicht genügt, insbesondere die Frist von einem Monat unterschritten haben sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Entwurf des Bebauungsplans entgegen der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 09.04.2009 nicht „vom 20. April 2009 bis einschließlich 22. Mai 2009“ ausgelegen haben könnte, werden auch vom Antragsteller-Vertreter nicht dargelegt. Solches lässt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk „Offenlage bis 22. Mai“ nicht herleiten. Soweit die Antragsteller behaupten, das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 sei nicht zusammen mit dem Planentwurf ausgelegt worden, stellt dies eine bloße, nicht näher begründete Vermutung dar. Demgegenüber spricht alles dafür, dass sämtliche unter der lfd. Nr. 10 der Verfahrensakten abgelegten Unterlagen ausgelegt wurden, wie dies von der Lörracher Stadtbau-GmbH der Antragsgegnerin im Schreiben vom 08.04.2009 empfohlen worden war. Dass lediglich das Deckblatt des Planentwurf den Stempel „EXEMPLAR OFFENLEGUNG“ trägt, steht dem nicht entgegen. Dass sich der Offenlagebeschluss vom 31.03.2009 auch auf den - der Beschlussvorlage vom 23.03.2009 allein beigefügten - Planentwurf vom gleichen Tage bezog, ist nicht zweifelhaft.
57 
Dass das schalltechnische Gutachten nicht im Original, sondern lediglich als Kopie ausgelegt wurde, ist grundsätzlich unerheblich, da die Auslegung des Originals nicht vorgeschrieben ist. Problematisch könnte allenfalls sein, dass aus den lediglich in Schwarz-Weiß kopierten Anlagen 2.1 und 2.2. (Rasterlärmkarten tags und nachts) die im Original farblich dargestellten Pegelbereiche nicht mehr ohne Weiteres unterschieden werden können. Dies haben die Antragsteller - im Rahmen der Begründung ihres Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. AS 183 der Eilverfahrensakten) - auch noch rechtzeitig gegenüber der Antragsgegnerin gerügt. Auf einen beachtlichen Verfahrensfehler führt dies gleichwohl nicht. Zwar könnte das schalltechnische Gutachten im Hinblick auf diesen Umstand möglicherweise als nicht vollständig ausgelegt anzusehen sein, doch wurde der Zweck der Auslegung, die Informationsmöglichkeiten der Bürger und die Transparenz der Planung zu verbessern (vgl. BT-Drucks. 15/2250, S. 43; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.09.2010 - 8 S 2801/08 -) dadurch auch nicht teilweise verfehlt. Abgesehen davon, dass für die beteiligte Öffentlichkeit bereits aufgrund der an 16 repräsentativen Immissionspunkten explizit berechneten Beurteilungspegel hinreichend zu erkennen war, welche Immissionen allenfalls zu gewärtigen sind, konnten die aufgrund weiterer Berechnungen und Interpolationen zusätzlich erstellten Rasterlärmkarten unter Heranziehung der explizit berechneten Beurteilungspegel durchaus nachvollzogen und damit für jeden Punkt im Rechengebiet die zu erwartenden Beurteilungspegel abgelesen werden.
58 
Dass die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ vom 18.06.2009 nicht ausgelegt worden war, ist im Zusammenhang mit der erhobenen Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Auslegung schon deshalb unbeachtlich, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB lediglich die Auslegung „bereits vorliegender“ umweltbezogener Stellungnahmen vorsieht. Wie die Antragsteller indes selbst erkennen, wurde die entsprechende Stellungnahme erst nach der Offenlage auf ihre Rüge eingeholt.
59 
Dass die mit dem Datum „10.06.2009“ versehenen Detailpläne zur Verkehrsplanung bzw. Erschließung des Marktes nicht ausgelegt worden waren, führt ebenso wenig auf einen Verfahrensfehler. Diese waren ersichtlich auf die Einwendungen der Antragsteller - und damit erst nach der Offenlage - zur näheren Erläuterung der Zufahrtsituation (Schleppkurven Pkw) zu ihren Grundstücken erstellt worden; eine Änderung des Bebauungsplanentwurfs, die möglicherweise eine erneute Auslegung erfordert hätte (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB), war damit nicht verbunden. Dass das entsprechende Schreiben des Planungsbüros K. das Datum „14.05.2009“ trägt, dürfte auf einen offenbaren Schreibfehler zurückzuführen sein. Doch auch dann, wenn dieses Datum richtig und demzufolge auch die Pläne bereits früher, spätestens am 14.05.2009 gefertigt worden wären, mussten diese nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ausgelegt werden. Bei diesen handelte es sich ersichtlich um keine „umweltbezogene Stellungnahme“.
60 
Einer öffentlichen Bekanntmachung der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen bedurfte es bei einem beschleunigten Verfahren nicht (vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
61 
Soweit die Antragsteller in ihren Schreiben vom 16.07.2009 noch gerügt hatten, dass keine ordentliche Umweltprüfung durchgeführt worden sei, lässt auch dies einen beachtlichen Verfahrensfehler nicht erkennen. Von einer solche Prüfung wurde in Anwendung von § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 BauGB ausdrücklich abgesehen (vgl. hierzu die Planbegründung, S. 8). Dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BauGB ausgegangen sein könnte, ist von den Antragstellern nicht aufgezeigt worden. Abgesehen davon wäre ein solcher Fehler ohnehin unbeachtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB). Dass der Ausschlussgrund nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB zu Unrecht verneint worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich (vgl. § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB).
62 
Soweit die Antragsteller darüber hinaus rügen, dass nicht vertraglich abgesichert sei, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Bebauungsplanverfahrens keine Kosten entstünden, wird schon keine im vorliegenden Bebauungsplanverfahren zu beachtende Verfahrensvorschrift bezeichnet. Rechtsirrig scheinen die Antragsteller von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan auszugehen, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Abschluss eines Durchführungsvertrags voraussetzt, der eine entsprechende Verpflichtung des Vorhabenträgers zum Inhalt haben kann. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan stand indessen zu keiner Zeit in Rede. Insofern geht auch der Hinweis auf ein „kombiniertes Verfahren nach §§ 12, 13a BauGB“ fehl. Dass ein konkreter Bauantrag Anlass für die Festsetzung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ gewesen war, führte nicht dazu, dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufzustellen gewesen wäre. Vielmehr konnte die Antragsgegnerin das Verfahren frei wählen (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB 4. A. 2005, § 12 Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008 - 8 C 10611/08 -, LKRZ 2008, 477). Das Fehlen eines Durchführungsvertrags führte im Übrigen auch bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht auf einen Verfahrensfehler, sondern auf einen materiellen Fehler, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Rede steht.
63 
c) Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ein befangener Gemeinderat an der Beschlussfassung mitgewirkt hätte. Gründe, die zur Befangenheit von an der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderäten geführt haben könnten (vgl. § 18 Abs. 1 u. 2 GemO), haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Darauf, ob ein Gemeinderat - etwa der Gemeinderat W. - möglicherweise unter Verletzung des § 18 Abs. 1 GemO bei dem ersten, ohnehin überholten Aufstellungsbeschluss vom 25.07.2008 mitgewirkt haben könnte, kommt es für die Frage, ob der Satzungsbeschluss vom 25.06.2009 verfahrensfehlerfrei zustande kam, jedenfalls nicht mehr an.
64 
d) Der Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die in die Abwägung einzustellenden Belange kein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BauGB beachtlicher und nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich gebliebener Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen.
65 
(1) Dass der Gemeinderat aufgrund der ihm lediglich in verkleinertem Maßstab oder in Kopie zur Verfügung gestellten Pläne und Unterlagen die betroffenen Belange nur unzureichend hätte erfassen und gegeneinander abwägen können, ist nicht ersichtlich. Auch dass dem Gemeinderat lediglich eine Schwarz-Weiß-Kopie des schalltechnischen Gutachtens vorlag, war vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ausreichend; dass das Gutachten dem Gemeinderat nicht bereits vor dem Offenlagebeschluss am 31.03.2009, sondern erst seit dem 02.04.2009 vorlag, war vor dem Hintergrund der erst am 25.06.2009 zu treffenden Abwägungsentscheidung ohne Belang. Zwar wurde den Gemeinderäten vor dem Satzungsbeschluss keine Kopie der „Abschätzenden Berechnung der CO2-Emissionen“ zur Verfügung gestellt (/525), jedoch war diese ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der Beratung im Gemeinderat; dies genügte, zumal sie von der Antragsgegnerin nur zur Bestätigung ihrer Erwägungen herangezogen wurde.
66 
(2) Ein Ermittlungsfehler ist auch nicht darin begründet, dass das private Interesse der Antragsteller, von zusätzlichen Immissionen im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weberstraße“ verschont zu bleiben, unzutreffend ermittelt bzw. noch weitere Ermittlungen und ggf. darauf bezogene Bewertungen erforderlich gewesen wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3, 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7 c u. h BauGB).
67 
(a) Die von den Antragstellern erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 führen hinsichtlich des darin beurteilten Anlagelärms weder auf ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsdefizit.
68 
Zwar war eine - noch nicht einmal vorhabenbezogene - Planung und nicht eine konkrete Anlage zu beurteilen - dies war erst Gegenstand des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren -, doch war die schalltechnische Untersuchung, da sie sich auf einen typischen Lebensmittel- und Getränkemarkt bezog, im Grundsatz geeignet, die Auswirkungen sachgerecht zu beurteilen, soweit sie von dem maßgeblichen Regelwerk erfasst wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
69 
Soweit dem Gutachten ein „ganztägiger“ Betrieb des Lebensmittelmarkts zugrunde gelegt wurde (S. 17, /139), wurde dies von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung dahin erläutert, dass damit ein die gesamte Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ausschöpfender Betrieb gemeint sei; allerdings sei realistischerweise nur von einer in die Ruhezeit fallenden Betriebsstunde ausgegangen worden. Die Behauptung der Antragsteller, die Anlieferungen und Entladevorgänge wären ungeachtet der hierfür vorgesehenen Zeiten auf die gesamte Tagzeit verteilt worden, konnte von den Gutachtern widerlegt werden. Bei dem für die Ruhezeit angesetzten Wert von -51,8 dB(A) (vgl. Anl. Nr. 1 S. 3 des Gutachtens) handle es sich um einen bloßen Platzhalter, der für die weitere Berechnung nach der TA Lärm ohne Bedeutung sei.
70 
Soweit die Antragsteller beanstanden, in Anwendung der Nr. 7.4 der TA Lärm wären auch die Verkehrsgeräusche auf der B 34 zu berücksichtigen gewesen, trifft dies nicht zu, weil es schlechterdings ausgeschlossen war, dass sich die Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche auf der stark befahrenen B 34 rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen könnten; denn dies setzte letztlich eine Verdoppelung des Verkehrs voraus. Die in den drei Anstrichen genannten Voraussetzungen müssen indes kumulativ vorliegen, um die Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen zum Anlass organisatorischer Maßnahmen des Anlagenbetreibers zu nehmen. Dies bedeutet freilich noch nicht, dass damit die Verkehrsgeräusche auf der B 34 nicht weiter in den Blick zu nehmen waren (dazu sogleich).
71 
Die spekulativen Ausführungen der Antragsteller, wonach beim Besuch sowohl des Lebensmittel- als auch des Getränkemarkts Pkws umgesetzt und zusätzliche Einkaufswagen benutzt würden, führen auf kein Ermittlungsdefizit. So liegen dem Berechnungsverfahren - in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz (6. A. 2007) -, um „auf der sicheren Seite“ zu sein (a.a.O., S. 84), an der „Nettoverkaufsfläche“ des jeweiligen Markts orientierte maximale - nicht durchschnittliche - Bewegungshäufigkeiten zugrunde. Insofern geht es nicht an, vermeintliche Besonderheiten durch nicht vorgesehene weitere Zuschläge zu berücksichtigen. Dass die für die Ermittlung der Anzahl der Fahrbewegungen nach der Parkplatzlärmstudie bedeutsame „Nettoverkaufsfläche“ mit ca. 1.000 m2 unzutreffend angesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit im Bauantrag vom 13.06.2008 noch von einer „Netto-Verkaufsfläche“ von 1084,60 m2 die Rede war, war augenscheinlich die Verkaufsfläche ohne den Getränkemarkt gemeint.
72 
Soweit die Antragsteller Zuschläge für das „Hineinfeuern“ der Einkaufswagen fordern, lässt dies keinen Bewertungsfehler erkennen. So wurde im schalltechnischen Gutachten das Ein- bzw. Ausstapeln von Einkaufswagen nach Maßgabe des „Technischen Berichts zur Untersuchung von Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche, insbesondere von Verbrauchermärkten“ des Hessischen Landes-amtes für Umwelt und Geologie (Ausgabe 2005) durch entsprechende Schallleistungspegel von 72 dB(A)/h berücksichtigt (a.a.O., S. 19). Dass dies gegenüber den in der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz vorgesehenen Zuschläge für die Impulshaltigkeit im Hinblick auf die Parkplatzart „Parkplatz an einem Einkaufsmarkt“, die ebenfalls mit den in Rede stehenden Geräusche durch Einkaufswagen begründet werden (vgl. Parkplatzlärmstudie, S. 74 ff.), für die Betroffenen nachteiliger wäre, ist nicht zu erkennen, nachdem hier nur Schallleistungspegel von 65,4 bzw. 67,2 dB(A)/h anzusetzen gewesen wären (S. 75, Tab. 30).
73 
Dass sich die Lärmberechnungen an den repräsentativen Immissionspunkten jeweils nur auf eine Höhe von 4,00 m über Gelände bezögen, trifft nicht zu. Lediglich die zusätzlichen Rasterlärmkarten wurden für diese Höhe erstellt. Die repräsentativen Immissionspunkte wurden demgegenüber in einem Abstand von 0,5 m vor dem am stärksten betroffenen Fenster der jeweiligen Wohngebäude angeordnet. Auch geht es nicht an, den errechneten Beurteilungspegeln - wohl i. S. einer worst-case-Betrachtung - die jeweils mitgeteilten, u. a. aus der „Standardabweichung“ berechneten Prognosegenauigkeits-Werte hinzuzurechnen. Solches sieht die TA Lärm nicht vor.
74 
Die gegenüber dem Immissionspunkt IP 1 niedrigeren kurzzeitigen Spitzenpegel konnten die Verfasser des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass dieser anders als das Wohngrundstück der Antragsteller (IP 2) nicht durch das Marktgebäude gegenüber dem vom Andienungsverkehr im Verladebereich ausgehenden Lärm abgeschirmt sei. Die höheren Spitzenpegel bei den Immissionspunkten 5 und 6 wurden schließlich nachvollziehbar auf das Türenschlagen auf den dort näher gelegenen Stellplatzflächen des Kundenparkplatzes zurückgeführt, die trotz der dort vorgesehenen Schallschutzwände noch deutlich wahrnehmbar blieben. Der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang ausgemachte „Widerspruch“ zu den Rasterlärmkarten besteht schon deshalb nicht, weil aus diesen lediglich die Beurteilungspegel (äquivalente Dauerschallpegel) in 4 Meter Höhe und keine kurzzeitigen Spitzenpegel abgelesen werden können.
75 
Inwiefern sich der Verzicht auf die Berücksichtigung einer etwaigen Geräuschvorbelastung (durch andere Anlagen i. S. der TA Lärm, vgl. S. 12 des Gutachtens) für die Antragsteller nachteilig ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen.
76 
Ihre Einwände gegen verschiedene Parameter der Berechnungskonfiguration (max. Reflexionsordnung: 1, Seitenbeugung: nur ein Obj., Min. Abstand Quelle - Reflektor: 0.00) und die von ihnen daraus gezogenen Schlussfolgerungen haben die Antragsteller vor dem Hintergrund der hierzu in der Antragserwiderung gegebenen plausiblen Erläuterungen nicht mehr aufrecht erhalten.
77 
(b) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch nicht deshalb vor, weil die Antragsgegnerin die Verkehrslärmwirkungen auf der B 34 unberücksichtigt gelassen hat. Allerdings waren grundsätzlich sämtliche Auswirkungen der Planung und nicht nur - wie im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - die der im Plangebiet vorgesehenen Anlage nach der TA Lärm zurechenbaren Immissionen in den Blick zu nehmen waren. Zwar kann - wie ausgeführt - zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs, der einem im Plangebiet typischerweise zulässigen Vorhaben zuzurechnen ist, auch im Rahmen der Bauleitplanung die TA Lärm herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin solche Auswirkungen ohne Weiteres unberücksichtigt lassen darf, die nach Nr. 7.4 der TA Lärm nicht mehr der Anlage zugerechnet werden können. Dies gilt umso mehr, als solche Auswirkungen im anschließenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr ohne Weiteres bewältigt werden können. Dies folgt bereits aus dem Gebot gerechter Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB); diese hat sämtliche Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO in den Blick zu nehmen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO , § 11 Rn. 43). Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr (einschließlich des Andienungsverkehrs) der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190; Beschl. v. 23.07.1992 - 7 B 103.92 -; Beschl. v. 06.05.1998 - 7 B 437.97 -). Dass dies nur für den Fall gälte, dass sämtliche Voraussetzungen der Nr. 7.4 der TA Lärm erfüllt sind, lässt sich dieser Rechtsprechung (vgl. auch Beschl. v. 13.12.2007, a.a.O.) nicht entnehmen (vgl. hierzu auch OVG NW, Beschl. v. 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -, NVwZ 2004, 366).
78 
Nach der Planbegründung hat der Gemeinderat seiner Abwägungsentscheidung im Anschluss an das schalltechnische Gutachten vom 19.02.2009 zwar nur die für die Zulassung von Anlagen maßgebliche TA Lärm zugrundegelegt (S. 6). Die Verkehrsgeräusche auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - hat der Gemeinderat im Hinblick auf Nr. 7.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nicht mehr unmittelbar in den Blick genommen, obwohl sich die Antragsteller auch gegen den zusätzlichen Lärm auf der Bundesstraße gewandt hatten. Lediglich im Zusammenhang mit den zu erwartenden Luftschadstoffen hat der Gemeinderat - unter ergänzender Bezugnahme auf die „Abschätzende Berechnung der CO2“ - darauf abgehoben, dass eine etwa geringfügige Verkehrszunahme durch neu hinzukommende Kunden durch die bereits absehbare deutliche Verkehrsentlastung der B 34 mit Fertigstellung der Ortsumfahrung im Zuge der A 98 wieder um ein Mehrfaches kompensiert würde (vgl. Planbegründung, S. 3; Anlage zur Verwaltungsvorlage).
79 
Ein Ermittlungs- und ein damit ggf. einhergehendes Bewertungsdefizit läge insofern jedoch nur dann vor, wenn die von der Bundesstraße - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - zusätzlich ausgehenden Lärmwirkungen (ggf. zusammen mit dem Parkplatzlärm) überhaupt zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen führen konnten. Davon kann indes nach den, auf entsprechende Nachfragen des Senats nochmals bekräftigten übereinstimmenden Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten Vertreter der Ingenieurgesellschaft für Akustik und Bauphysik G. + M. und des Büros für Umwelt-Engineering nicht (mehr) ausgegangen werden. Nach deren Einschätzung kommt es vor dem Hintergrund der DTV-Belastung der Bundesstraße (B 34) mit ca. 13.000 bis 14.000 Fahrzeugen, von der auch nach den bereits eingetretenen Entlastungen immer noch auszugehen war, auch bei einer den Kundenverkehr (Parkplatz, Abbiegeverkehr auf der B 34) einbeziehenden Gesamtlärmbetrachtung rechnerisch zu keiner Erhöhung des Lärmpegels. Dies gelte selbst dann, wenn entsprechend der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) für die Aufstellfläche für Linksabbieger ein Zuschlag von 3 dB(A) wie bei einer lichtzeichengeregelten Kreuzung oder Einmündung berücksichtigt würde. Denn dies ergebe selbst bei 1.500 Fahrzeugbewegungen am Tag lediglich einen Pegel von 53 dB(A), welcher aufgrund der erheblichen Differenz zu keiner Erhöhung des von der Bundesstraße im Übrigen verursachten Immissionswerts von ca. 70 dB(A) führen könnte. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Aussagen der Gutachter anzuzweifeln, hat der Senat keinen Anlass, zumal ihnen auch die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind. Zwar blieben die den Parkplatz des Getränkemarkts anfahrenden zusätzlichen Fahrzeugmengen unberücksichtigt, jedoch hat schon bisher ein nicht unerheblicher Teil der Kunden sowohl die dem Lebensmittel- wie auch die dem Getränkemarkt zugeordneten Parkplätze in der Weber- bzw. Hauptstraße über die Bundesstraße angefahren (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009: ca. 300 dem Lebensmittelmarkt zuzurechnende Fahrzeugbewegungen). Insofern stellt die Annahme von 1.500 zusätzlichen Fahrbewegungen eine mehr als konservative Betrachtung dar. Schließlich wird ohnehin nur ein Teil des Kundenverkehrs (vgl. die „Abschätzende Berechnung der CO2-Emissionen“ v. 18.06.2009, a.a.O.: allenfalls 75 %) gerade über den Aufstellstreifen für Linksabbieger abgewickelt, für den allenfalls ein Zuschlag (wegen besonderer Lästigkeit) gerechtfertigt wäre. Dass schließlich bei der von der Antragsgegnerin angeführten weiteren Entlastung der B 34 (um weitere ca. 1.600 Fahrzeuge, vgl. den Vermerk des Planungsbüros K. v. 05.06.2009) nach Fertigstellung der Ortsumfahrung O. anderes gelten könnte, ist ebenso wenig zu erkennen, nachdem die Gutachter bereits bei Pegeldifferenzen von mehr als 15 dB(A) jegliche Relevanz im Rahmen einer Gesamtlärmbetrachtung verneint haben.
80 
Führen aber auch die aufgrund der Zufahrtsänderung erhöhten Verkehrsstärken auf der B 34 - einschließlich der Aufstellfläche für Linksabbieger - im Hinblick auf die schon bisher von der stark befahrenen B 34 (einschließlich des Andienungsverkehrs) ausgehenden Verkehrslärmimmissionen bei einer Gesamtlärmbetrachtung (unter Einbeziehung des Parkplatzlärms) jedenfalls zu keiner abwägungserheblichen Verschlechterung der bereits bestehenden Lärmsituation, bedurfte es auch keiner weiteren Lärmberechnungen und darauf bezogener Bewertungen mehr. Daran ändert nichts, dass tatsächlich bereits von Immissionswerten an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung auszugehen sein dürfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 - 9 B 7.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 48; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 5.07 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66).
81 
Dass die in der Verkehrsuntersuchung 2003 ermittelten Verkehrsmengen als Grundlage für eine Ermittlung der zu erwartenden Lärmwirkungen ungeeignet gewesen wären, weil sie seinerzeit der Entwicklung einer Plankonzeption (Neugestaltung, Dimensionierung der Hauptstraße) gedient hatte bzw. nicht mehr aktuell wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere lässt der Umstand, dass die Verkehrsstärken - wie allgemein üblich - an einem Dienstag erhoben worden waren, nicht erkennen, dass aus diesem Grund die durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken (DTV) unzutreffend prognostiziert worden sein könnten, wie sie auch der Berechnung der maßgeblichen Beurteilungspegel nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) zugrunde zu legen sind. Auch wenn die Verkehrsstärken, die immerhin durch die Erhebungen am 15.10.2009 bestätigt wurden, zu gering angesetzt sein sollten, führte dies auf keinen Bewertungsfehler. Denn höhere Verkehrsstärken auf der B 34 führten zu noch höheren Pegeldifferenzen, die eine planungsbedingte Verschlechterung der Immissionslage erst recht ausschlössen.
82 
Vor dem Hintergrund der von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung angestellten Gesamtlärmbetrachtung kann der Antragsgegnerin auch kein Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit im Hinblick darauf angelastet werden, dass das Baugebiet nördlich der B 34, welches überwiegend durch Wohnbebauung geprägt erscheint, von ihr ohne Weiteres als allgemeines Wohngebiet behandelt wurde. Auf die konkrete Schutzwürdigkeit der Belange der Antragsteller, die davon abhinge, ob das Baugebiet durch einem reinen Wohngebiet widersprechende Nutzungen und/oder durch die Bebauung südöstlich der B 34, insbesondere den vorhandenen Lebensmittel- und Getränkemarkt mitgeprägt ist, wäre es nur dann angekommen, wenn überhaupt eine Lärmerhöhung zu besorgen war. Eben davon kann vor dem Hintergrund der von der B 34 ohnehin ausgehenden Lärmwirkungen nicht (mehr) ausgegangen werden.
83 
(c) Dass das private Interesse der Antragsteller, von weiteren Verkehrsimmissionen verschont zu bleiben, hinsichtlich der künftig zu erwartenden Schadstoffimmissionen nur defizitär berücksichtigt wurde, lässt sich ebenso wenig feststellen. Inwiefern die zur CO2-Belastung vorgenommene Abschätzung zu Beanstandungen Anlass geben sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches ergibt sich insbesondere nicht schon daraus, dass die Weber- und Siegfriedstraße als „durchschnittliche Innerortsstraßen“ bewertet wurden. Auch die der Abschätzung zugrundegelegten Verkehrsmengen, die auf der Verkehrsuntersuchung 2003 und den im schalltechnischen Gutachten in Anlehnung an die Parkplatzlärmstudie angesetzten maximalen Fahrzeugbewegungen beruhen, erscheinen für eine bloße Abschätzung der künftigen CO2-Belastung, hinsichtlich der es keine Grenz- oder Richtwerte gibt, durchaus geeignet (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 - 4 VR 20.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 165). Diese erscheinen auch keineswegs willkürlich oder unrealistisch, sondern ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies gilt auch für die Annahme, dass 50% der Marktbesucher schon bisher über die B 34 angefahren sind. Inwiefern demgegenüber für den Planungs-Nullfall lediglich ein symbolischer Wert von 0,1 kg/d anzusetzen wäre, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen. Aufgrund der eher geringfügigen Zunahme der CO2-Emissionen durfte die Antragsgegnerin zu Recht annehmen, dass auch die CO2-Immissionen nur unerheblich zunehmen würden. Die an unterschiedlicher Quelle entstehende Schadstoffemissionen können auch nicht einfach addiert werden können, wie die Antragsteller dies tun.
84 
(d) Ob vor dem Hintergrund einer nur geringfügigen CO2-Zunahme sonstige typischerweise durch den Straßenverkehr hervorgerufene Luftschadstoffe nicht mehr gesondert in den Blick zu nehmen waren, weil auch insoweit allenfalls eine nicht erhebliche Zunahme zu erwarten wäre, könnte zwar insofern zweifelhaft sein, als diese Schadstoffe anderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, für sie - anders als für CO2 - Grenzwerte existieren (vgl. hierzu die 22. u. 33. BImSchV) und der Belang der Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB; hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB <78. Lfg. Sept. 2005>, § 1 Rn. 155; Schrödter, BauGB 7. A. 2006, § 1 Rn. 167 ff.) berührt ist. Nachdem sich deren Einhaltung jedoch in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23), ist dem Grundsatz der Problembewältigung - wie in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O.) - regelmäßig bereits dann hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Verkehrszunahme in Rede steht. Vor diesem Hintergrund waren auch insoweit weitere Ermittlungen und Bewertungen entbehrlich.
85 
2. Der Bebauungsplan weist jedoch materiell-rechtliche Fehler auf, die zur Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führen.
86 
a) Davon, dass der Bebauungsplan, wie die Antragsteller meinen, nicht i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich gewesen wäre, kann allerdings nicht die Rede sein. Erkennbares Ziel der Antragsgegnerin war es, mit der Ausweisung des Sondergebiets „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ den Ausbau bzw. die Erweiterung des bereits bestehenden Lebensmittel- und Getränkemarkts als sog. Vollversorger in integrierter Lage zu ermöglichen und dadurch die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu stabilisieren, zu verbessern und langfristig zu sichern (vgl. Planbegründung, S. 1). Inwiefern darin ein planerischer Missgriff liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin Alternativstandorte nicht mehr weiter in den Blick nahm, weil der Projektträger und Marktbetreiber die Erweiterung seines Markts ausschließlich im Plangebiet zu verwirklichen bereit war, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) gelegen hätte. Insbesondere war es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass ihrer Planung zu nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des Grundstückseigentümers zu orientieren, sofern sie nur zugleich städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376; BayVGH, Urt. v. 07.06.2000 -26 N 99.2961 -, BayVBl 2001, 175; HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72). Dies ist im Hinblick auf die städtebaulichen „Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) nicht zweifelhaft. Ein aktueller Bedarf an einer verbesserten Grundversorgung war hierfür - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 01.10.2008, a.a.O.). Da keine nahversorgungs- bzw. zentrenrelevanten Sortimente beschränkenden Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 ff. BauNVO in Rede standen, bedurfte es auch keines Einzelhandelskonzepts.
87 
b) Letztlich hat die Antragsgegnerin auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, ihre Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB).
88 
Der maßgebliche Regionalplan 2000 des Regionalverbands Hochrhein-Bodensee enthält selbst kein die Erhaltung, Erweiterung und Ansiedlung von sog. Einzelhandelsgroßprojekten betreffendes verbindliches Ziel. Vielmehr verweist er in Plansatz 2.6.4 „Einzelhandelsgroßprojekte“ lediglich nachrichtlich auf den Plansatz 2.2.34 des Landesentwicklungsplans, wonach in den Städten und Gemeinden die traditionellen innerstädtischen und innergemeindlichen Einkaufsbereiche als wichtiger Bestandteil der zentralörtlichen Versorgungskerne erhalten und weiterentwickelt werden sollen, um die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Versorgungskerne zu gewährleisten. In seiner aktuell geltenden Fassung von 2002 enthält der Landesentwicklungsplan in Plansatz 3.3.7 zwar nunmehr das Ziel, wonach sich Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher (Einzelhandelsgroßprojekte) in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügen sollen; in der Regel dürfen diese nur in Ober-, Mittel und Unterzentren ausgewiesen, errichtet oder erweitert werden. Hiervon abweichend kommen jedoch auch Standorte in Kleinzentren und Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion dann in Betracht, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung geboten“ ist oder diese in Verdichtungsräumen liegen und mit Siedlungsbereichen benachbarter Ober- Mittel- oder Unterzentren zusammengewachsen sind.
89 
Bei dem ausdrücklich als „Ziel“ gekennzeichneten Plansatz Nr. 3.3.7 handelt es sich entsprechend seiner formalen Bezeichnung auch materiell um ein Ziel der Raumordnung, das die Antragsgegnerin ungeachtet dessen zu beachten hatte, dass eine Konkretisierung auf Regionalplanebene nicht erfolgt ist. Als Ziel ist dieser Plansatz hinreichend bestimmt; auch dass es sich um eine Sollvorschrift handelt, die darüber hinaus bereits zwei ausdrückliche Ausnahmen vorsieht, steht dem Zielcharakter nicht entgegen (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.2009 - 3 S 2110/08 -, VBlBW 2010, 357; Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54; Urt. v. 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, BVerwGE 119, 25; Urt. v. 22.06.2011 - 4 CN 4.10 -, BVerwGE 140, 54; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5).
90 
Ob aufgrund der im Plansatz verwandten und unter dem Begriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ zusammengefassten „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe für Endverbraucher“, mit denen ersichtlich an die Begrifflichkeiten in § 11 Abs. 3 BauNVO angeknüpft werden sollte (vgl. auch die Begründung zu Nr. 3.3.7 und den in Bezug genommenen Einzelhandelserlass; hierzu auch Nds. OVG, Urt. 15.03.2012 - 1 KN 152/10 -; BVerwG, Urt. v. 22.06.2011, a.a.O.), bereits jegliche großflächige Einzelhandelsbetriebe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364) oder nur solche Betriebe erfasst werden, die sich nach Art, Lage oder Umfang - regelmäßig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO) oder auch nur im Einzelfall (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO) - auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken k ö n n e n (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O; wohl auch bereits Urt. v. 17.09.2009, a.a.O.), kann letztlich dahinstehen. Für letzteres sprächen Sinn und Zweck des Plansatzes, die Errichtung, Erweiterung und Ansiedlung r a u m b e d e u t s a m e r Vorhaben zu steuern, sowie die damit verbundene Einschränkung der gemeindlichen Planungshoheit, die durch ein überörtliches Interesse gerechtfertigt sein muss. Dem entsprechend findet sich in Nr. 2.3 des in der von der LEP-Begründung in Bezug genommenen Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001 - Az.: 6-2500.4/7 - GABl. 2001, 290, ergänzt durch die Erlasse des IM v. 13.06.2006 - 6-2500.4/7 - bzw. des WiM v. 14.06.2006 - 5R-4325/68 -) auch die Wendung, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe dann als Einzelhandelsgroßprojekte gälten, wenn sie nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung oder auf die städtebauliche Entwicklung haben können (a.a.O., S. 293). Auch die hinreichende Bestimmtheit wäre bei einer solchen Auslegung nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 -, 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010 - 3 S 324/08 -, NuR 2011, 149). Um im Einzelfall zu klären, ob ein bestimmter großflächiger Einzelhandelsbetrieb von dem Plansatz Nr. 3.3.7 erfasst wird, können dann freilich weitere Ermittlungen nötig sein. Erforderlichenfalls könnte dies auch in einem Raumordnungsverfahren geklärt werden (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 19 ROV, hierzu Söfker, a.a.O., § 11 BauNVO Rn. 69).
91 
Auch bei einer entsprechenden einschränkenden Auslegung des Plansatzes (zu einer entsprechenden Auslegung auch HessVGH, Urt. v. 25.09.2006, a.a.O.) war dieser vorliegend zu beachten, weil das mit der Ausweisung eines Sondergebiets ermöglichte Vorhaben entsprechend der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Raumordnung haben kann. Auf die Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung kann es in vorliegendem Zusammenhang freilich nicht ankommen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.09.2010, a.a.O.). Warum die Regelvermutung im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keine Anwendung finden sollte, wie der Vertreter der Antragsgegnerin meint, vermag der Senat allerdings nicht zu erkennen (vgl. hierzu die Planbegründung zu 3.37, S. B 36 und den Einzelhandelserlass a.a.O. Nr. 2.3).
92 
Soweit das Regierungspräsidium in seiner Stellungnahme vom 20.05.2009 die Festsetzung eines Sondergebiets für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt aus raumordnerischer Sicht für „grundsätzlich unbedenklich“ gehalten hat, weil es um die Erweiterung einer bereits vorhandenen Einzelhandelsnutzung an einem städtebaulich völlig integrierten Standort gehe, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung angezeigt war, sondern lediglich, dass eine Neuerrichtung des Lebens- und Getränkemarkts ungeachtet seiner potentiellen Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung noch raumverträglich sei. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, warum allein schon deshalb entsprechende Auswirkungen nicht zu besorgen sein sollten, weil bereits ein (wohl noch nicht die Großflächigkeit überschreitender) Lebens- und Getränkemarkt vorhanden war (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOZ 2005, 3862) und dieser an integrierter Lage neu errichtet werden sollte (anders möglicherweise HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 - 9 N 844/06 -, ESVGH 57, 72), hat das Regierungspräsidium seine Zustimmung immerhin davon abhängig gemacht, dass der Bebauungsplan „Im Ried - Auf dem Ried“ spätestens bei Inkrafttreten des Bebauungsplans 'Weberstraße' geändert werde, weil eine sonst mögliche Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe zu einem aus raumordnerischer Sicht nicht hinnehmbaren erheblichen Bedeutungsüberschuss des nicht zentralen Orts L. führte.
93 
Doch selbst dann, wenn bereits aufgrund des Umstands, dass lediglich ein Erweiterungsvorhaben an einem integrierten, gut erreichbaren Standort in Rede steht, eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung in Betracht kommen sollte (vgl. HessVGH, Urt. v. 25.09.2006 , a.a.O.), weil vor allem der Errichtung großflächiger Einzelhandelsbetriebe in peripherer Lage („auf der grünen Wiese“) entgegengewirkt werden soll, wäre hier gleichwohl von potentiellen Auswirkungen auszugehen (vgl. allerdings den Einzelhandelserlass, a.a.O., Nr. 2.3.2, S. 294, wonach die Abschätzung möglicher Auswirklungen auf konkrete Untersuchungen gestützt werden müsse). Auch wenn eine konkrete Beeinträchtigung der Versorgungssituation - der benachbarten Gemeinden einschließlich des Mittelzentrums Waldshut-Tiengen (vgl. hierzu deren Stellungnahmen, /369, /389, /391, /393) - wenig wahrscheinlich sein mag, kann ein aus einem Lebensmittel- und Getränkemarkt (einschließlich einer vorgelagerten Mall) bestehender einheitlicher (lediglich über einen gemeinsamen Anlieferungsbereich verfügender) Betrieb (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, BVerwGE 124, 376 u. Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 31) mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 1.650 m2 und einer guten Verkehrsanbindung (B 34), wie er dem Bebauungsplan zugrundeliegt, aufgrund der ihm zukommenden überörtlichen, über den Einzugsbereich der Standortgemeinde hinausgehenden Bedeutung (vgl. die Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer) zumindest zu einer Erhöhung des überörtlichen Verkehrsaufkommens führen und insofern dem Grundsatz der effektiven Nutzung und Bündelung der Infrastruktur und des Verkehrs widersprechen. U. a. solches zu vermeiden ist gerade Sinn des anerkannten Zentrale-Orte-Prinzips, das sich auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 ROG findet, der anordnet, dass die Siedlungstätigkeit auf ein System leistungsfähiger zentraler Orte auszurichten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301; OVG Bln.-Brbg., Urt. v. 12.05.2006 - OVG 12 A 28.05 -, BRS 70 Nr. 4). Potentielle Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung können bei einer einschränkenden Auslegung des Plansatzes freilich nicht schon deshalb angenommen werden, weil gegen den Plansatz Nr. 3.3.7 verstoßen würde (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2005 - 3 S 479/05 -, NJOV 2005, 3861). Denn dies stellte im Hinblick auf den zunächst zu bestimmenden Geltungsanspruch einen Zirkelschluss dar.
94 
Auch wenn der Plansatz Nr. 3.3.7 grundsätzlich zu beachten war, konnte von diesem doch aufgrund der in Satz 2 ausdrücklich vorgesehenen Ausnahme abgewichen werden. Auch vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des Einzelhandelsverbands und der Industrie- und Handelskammer kann die Erweiterung des Einzelhandelsbetriebs nach den raumstrukturellen Gegebenheiten „zur Sicherung der Grundversorgung“ (der aus ca. 7.580 Einwohnern bestehenden Bevölkerung von L.) noch als geboten angesehen werden. Zwar wurde in diesen angesichts der offenbaren Überschreitung der ermittelten Angebotsfläche nicht mehr von einer bloßen Sicherung, sondern von einer erheblichen Verbesserung der Grundversorgung gesprochen (vgl. zu diesem Begriff Nds. OVG, Urt. v. 15.03.2012, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 24.08.2006 - 3 N 2489/05 -, BRS 70 Nr. 5). Doch kann in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, dass, worauf die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen hat, die verbrauchernahe Grundversorgung der in der Ortsmitte wohnenden, insbesondere nicht mobilen Bevölkerung von L. mit den in peripher Lage vorhandenen zwei Discount-Märkten (mit jeweils ca. 800 m2) noch nicht gewährleistet erscheint. Insofern durfte die Antragsgegnerin auch ungeachtet des bereits an einem weiteren, weniger integrierten Standort vorhandenen Vollsortimenters (mit ca. 800 m2) die Erweiterung zur (nachhaltigen) Sicherung gerade der verbrauchernahen Grundversorgung an diesem integrierten Standort als geboten ansehen (vgl. die Planbegründung zu 3.3.7, a.a.O.; § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB).
95 
Unabhängig davon käme auch ein atypischer Ausnahmefall in Betracht. Da es sich bei dem Plansatz um eine Sollvorschrift handelt, kann von diesem auch in atypischen Fällen abgewichen werden (vgl. auch Begründung LEP 2002 zu 3.3.7, S. B36; VG Freiburg, Urt. v. 24.02.2010 - 1 K 1204/08 -, BauR 2010, 950). Ein solcher dürfte im Hinblick auf das Ziel, Einzelhandelsgroßprojekte vorrangig in integrierten Lagen zu erweitern und der hier nur geringen über-örtlichen verkehrlichen Auswirkungen der Planung anzunehmen sein.
96 
c) Rechtsfehlerhaft erweisen sich allerdings die unter I. 7.4 und I. 7.5 getroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz. Die dort vorgenommenen Einschränkungen der Anlieferungs- und Betriebszeiten für den Lebensmittel- und Getränkemarkt finden keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Weder stehen „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ noch „zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Verminderung solcher Einwirkungen zu treffende bauliche und sonstige technische Vorkehrungen“ in Rede (vgl. hierzu bereits Senat, Urt. v. 14.11.1996 - 5 S 5/95 -, VBlBW 1997, 178). Auch eine anderweitige Rechtsgrundlage für die Anlieferungs- und Betriebszeitenfestsetzung ist nicht erkennbar.
97 
d) Inwiefern schließlich ein sonstiger (materieller) Fehler im Abwägungsvorgang vorläge, hinsichtlich der die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mangels ordnungsgemäßer Belehrung („Mängel in der Abwägung“, /593) nicht in Lauf gesetzt worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen.
98 
(1) Ein solcher lässt sich insbesondere nicht schon daraus herleiten, dass sich die Antragsgegnerin dazu gedrängt gesehen hätte, jedenfalls den Vorstellungen des Investors T. zu folgen („subjektive Abwägungssperre“). Ein Bebauungsplan leidet nicht schon deshalb unter einem Abwägungsmangel, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Plans verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ, 1988, 351; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2006 - 8 S 1367/05 -). Grundsätzlich spricht eine gewisse Vermutung für eine trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderats (vgl. BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309). Die aus der Planbegründung ersichtlichen Erwägungen legen vorliegend nichts anderes nahe. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass im Hinblick auf die fehlende Bereitschaft des Projektträgers und Marktbetreibers, den Markt ggf. auch an einem anderem Standort zu verwirklichen, von einer nochmaligen Untersuchung von Alternativstandorten abgesehen wurde.
99 
Doch selbst dann, wenn aufgrund einer eingeschränkten, etwaige Standortalternativen ausblendenden Abwägungsbereitschaft von einem Abwägungsdefizit auszugehen wäre, läge immer noch kein Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 - „Flachglasurteil“). Ersichtlich läge eine zulässige Vorabbindung vor.
100 
(2) Auch sonst sind keine materiellen Fehler im Abwägungsvorgang zu erkennen. Auf einen solchen könnte zwar die Erwägung führen, dass eine etwaige vorübergehende Verschlechterung der Lärmsituation für die Anwohner der Bundesstraße durch eine künftig eintretende weitere Verkehrsentlastung im Zuge der Ortsumfahrung O. jedenfalls wieder kompensiert würde. Denn dass eine damit verbundene weitere Entlastungswirkung (teilweise) dem Marktbetreiber und nicht ausschließlich den Anwohnern der Bundesstraße zugutekommen sollte, wäre vor dem Hintergrund der bereits jetzt die Schwelle der Gesundheitsgefährdung erreichenden Immissionswerte abwägungsfehlerhaft. Ein Abwägungsfehler scheidet jedoch schon deshalb aus, weil es - wie ausgeführt - planungsbedingt auch nicht nur vorübergehend zu einer Erhöhung der Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Anwohner der B 34 kommt.
101 
e) Für einen Fehler im gefundenen Abwägungsergebnis ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nichts ersichtlich. Insbesondere kann danach - auch im Hinblick auf den in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz - nicht beanstandet werden, dass in unmittelbarer Nähe von Wohngebieten ein Sondergebiet „Lebensmittel- und Getränkemarkt“ festgesetzt wurde.
102 
Nach alldem ist der Bebauungsplan lediglich hinsichtlich der Festsetzungen unter Nrn. I.7.4 und I.7.5 für unwirksam zu erklären. Nachdem diese bereits einer Rechtsgrundlage entbehren und das vom Gemeinderat der Antragsgegnerin verfolgte Anliegen auch durch entsprechende Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden konnte (und letztlich auch wurde), ist nicht ersichtlich, dass die Abwägungsentscheidung bei Kenntnis vom Fehlen einer entsprechenden Rechtsgrundlage auch im Übrigen anders ausgefallen sein könnte.
103 
Nach alldem war der Bebauungsplan lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange für unwirksam zu erklären.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 u. 3, § 159 Satz 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
105 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
106 
Beschluss vom 2. August 2012
107 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
108 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Mai 2008 - 1 K 226/08 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von sechs, hilfsweise von zwei Doppelhaushälften auf seinem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) in ...- …. Er bemüht sich schon seit Jahren um die Bebaubarkeit dieses und benachbarter Grundstücke. Bereits mit Bescheid vom 26.02.2002 hatte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis eine Bauvoranfrage über die Bebauung der Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... mit je einem gewerblichen und einem Wohngebäude abgelehnt und die Ablehnung war vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - wegen nicht ausreichender wegemäßiger Erschließung der Grundstücke und wegen fehlender Erschließung mit Versorgungs- und Entsorgungsleitungen - bestätigt worden (Az.: 1 K 1685/02).
Das 1.787 m² große Grundstück Flst.-Nr. ... liegt am südlichen Ortsrand von ... und ist nicht überplant. Es grenzt südlich an die ...-... an, die wiederum südlich des angeböschten und mit Buschwerk bewachsenen ehemaligen Bahndamms verläuft. Das westlich anschließende Grundstück Flst.-Nr. ... an der Ecke ...-... (... ...) ist mit einem Wohnhaus bebaut. In die ...-... mündet, leicht versetzt zur ..., von Westen her die ... ein. Im Übrigen werden das Baugrundstück und das östlich anschließende gleichgroße Grundstück Flst.-Nr. ... des Klägers vom Betriebsgelände der Firma ... umschlossen, auf dem sich in diesem Bereich bis unmittelbar an das Baugrundstück heranreichende befestigte Parkplätze für Werksangehörige befinden. Östlich der Parkplätze schließt das parkartig bepflanzte Grundstück Flst.-Nr. ... mit der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“) an, die nach Angaben des Klägers immer noch als Betriebswohnung genehmigt, nach Angaben der Beigeladenen aber als Seminargebäude der ... genutzt wird. Die unterschiedlich breite ... ist auf Höhe des Baugrundstücks ca. 5,00 m breit. Sie ist nach Feststellung des Verwaltungsgerichts zwar als Erschließungsstraße unzureichend ausgebaut, jedoch für Fahrzeugverkehr ausreichend befestigt und entwässert. Ob und vor allem in welchem Umfang Versorgungsleitungen in der ... verlegt sind, ist streitig. Unstreitig ist, dass die Leitungen nicht bis auf Höhe des Baugrundstücks reichen.
Unter dem 19.01.2006 beantragte der Kläger, ihm einen Bauvorbescheid zur Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... mit sechs Doppelhaushälften zu erteilen. Die Beigeladene versagte ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 04.06.2007 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis den Antrag ab, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und das nicht privilegierte Wohnbauvorhaben in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 20.12.2007, zugestellt am 27.12.2007, unter Hinweis auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Mit seiner am 28.01.2008, einem Montag, erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren - hilfsweise beschränkt auf zwei Doppelhaushälften - weiter: Das Vorhaben sei nach § 34 BauGB als Baulücke zwischen der Wohnbebauung und den... zu bewerten. Es füge sich in die dortige Bebauung ein, zu Immissionskonflikten mit den - nicht emittierenden - ...-... komme es nicht. Auch die Erschließung sei gesichert. Die neu hergestellte ... sei ausreichend breit und auch ein Abwasserkanal sei, von der ... kommend, in der ... vorhanden. Wasser, Strom und Gas könnten von der ... her erlangt werden. Insofern habe sich die Erschließungssituation gegenüber der früheren Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten verändert. Des Weiteren habe sich auch die Bebauung in der Umgebung verdichtet, insbesondere durch einen großflächigen ... mit blockartiger Wohnbebauung an der Ecke ... Der Beklagte trat der Klage entgegen.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide verpflichtet, über die Bauvoranfrage des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Von den in der Bauvoranfrage gestellten Fragen - Lage des Grundstücks im Innenbereich, gesicherte Erschließung, Einfügen in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung - habe der Beklagte die ersten beiden zu Unrecht und die letztgenannte ohne zureichende Begründung verneint. Das Baugrundstück liege im Innenbereich, es handle sich zusammen mit dem Grundstück Flst.-Nr. ... um eine Baulücke innerhalb des Bebauungszusammenhangs, zu dem auch die ... gehörten. Auch von einer gesicherten Erschließung sei auszugehen. Wegemäßig reiche die 5,00 m breite und entwässerte ... trotz ihres nicht abschließenden Ausbaus aus. Die Erschließung mit Wasser, Abwasser, Gas und Strom sei gesichert. Nach der vorgelegten Lageplanung des Abwasserzweckverbands Heidelberg lägen die Leitungsanschlüsse hierfür bereits in der ... Die Erschließung des Baugrundstücks sei möglich, ohne dass auf die Beigeladene nicht umlagefähige Kosten zukämen. Der Kläger habe unter diesen Umständen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Rechtsanspruch auf die sich anbietende Erschließung. Die Beigeladene als Straßeneigentümerin dürfe die Erschließung nicht willkürlich versagen. Die geplante Wohnbebauung sei ihrer Art nach an der ... zulässig. In Sichtweise des Baugrundstücks lägen an dieser Straße zwei größere Wohnhäuser. In diese Wohngrundstücke mit Einzelhäusern füge sich eine Wohnsiedlung mit drei Doppelhäusern nach dem Maß der baulichen Nutzung schwerlich ein, zumal dann auch auf dem Nachbargrundstück weitere sechs Doppelhaushälften gebaut werden dürften, was bewältigungsbedürftige Spannungen auslöse. Gegen die im Hilfsantrag reduzierte Bebauung mit einem Doppelhaus dürften materiell-rechtliche Bedenken grundsätzlicher Art kaum zu erheben sein. Eine abschließende Prüfung über die Zulässigkeit eines konkreten Vorhabens anderen Umfangs sei jedoch ohne weitere Bauvorlagen nicht möglich. Hier für Entscheidungsreife zu sorgen, bleibe jedoch dem Beklagten vorbehalten.
Gegen dieses ihr am 09.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 23.09.2008 - 3 S 1971/08 - (zugestellt am 26.09.2008) zugelassene Berufung der Beigeladenen, die sie am 27.10.2008, einem Montag, begründet hat: Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Vorhaben liege nicht im Innen-, sondern im Außenbereich. Die ... sei durch das ehemalige Bahngelände mit Böschung und Bewuchs von der dahinterliegenden Ortslage getrennt. Südlich davon finde sich als Solitär nur das Wohnhaus auf dem Flurstück-Nr. ... und deutlich weiter östlich ein Gebäude, das seit mindestens 1997 als Seminargebäude der ... genutzt werde. Die Betriebsgebäude der ... seien räumlich deutlich abgesetzt, lediglich die Betriebsparkplätze und nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Nebengebäude rückten näher an das Baugrundstück heran. Jedenfalls füge sich die geplante Wohnnutzung nicht in die industriell (...) und durch das Seminargebäude geprägte Umgebung ein. Vom Wohnhaus auf Flurstück-Nr. ... gehe dabei keine prägende Kraft aus. Vor allem aber fehle es an einer ausreichenden Erschließung. Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich an der leitungsgebundenen Erschließungssituation in den letzten Jahren nichts zu dessen Gunsten verändert. Es seien insbesondere keine Wasserversorgungs- und Abwasserleitungen in die ... gelegt worden. Dies könne Dipl.-Ing. ... ... vom gleichnamigen Ingenieurbüro bezeugen, welches die Tiefbauplanungen der Beigeladenen seit Jahren ausschließlich durchführe. Das Grundstück Flst.-Nr. ... werde seit jeher aus Richtung Westen über Leitungen in der ... versorgt. Der vor Jahren eingelegte ca. 4,00 m lange Anschlussstutzen der Dimension DN 300 ende nördlich der ... und habe lediglich die Funktion, eine spätere Straßenentwässerung der ... anschließen zu können. Mittlerweile sei die Straßenentwässerung aber über Versickerungsschächte gelöst worden, an eine Abführung des Oberflächenwassers über den Kanal werde nicht mehr gedacht. Für einen tatsächlichen Anschluss des Baugrundstücks wäre ein zusätzlicher Kanal von 36,00 m Länge erforderlich, an dem sie aufgrund der nunmehr anders gelösten Straßenentwässerung kein Interesse mehr habe. Mangels Bebauungsplans bestehe auch keinerlei Pflicht, die Erschließung vorzunehmen. Im Übrigen sei auch die wegemäßige Erschließung nicht ausreichend, da Gegenverkehr nicht möglich sei.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.05.2008 - 1 K 226/08 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Beklagte schließt sich den Ausführungen der Beigeladenen an und trägt ergänzend vor, die vom Kläger angeführte Stichleitung in die ...-... von 14,85 m Länge sei tatsächlich nie realisiert worden. Dies hätten Auskünfte des Tiefbauamts Heidelberg und des Abwasserzweckverbands Heidelberg gegenüber dem Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises ergeben.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er macht geltend: Die Darstellung der Beigeladenen zu angeblich unveränderten Leitungsbedingungen bei der Erschließung seien falsch. Im Jahre 2005 habe ein Mitarbeiter des Abwasserzweckverbands Heidelberg bestätigt, dass eine vom Kanal in der ... abzweigende Mischwasserleitung von 14,85 m Länge in die ... eingelegt werden solle, im Vorgriff auf die zu erwartende durchgängige Ver- und Entsorgungsfunktion dieser Straße. Herr ... habe dem Kläger bestätigt, dass ein Anschluss an diese Leitung ohne Aufwand möglich sei. Der Bürgermeister der Beigeladenen, der sich für eine Erweiterung der ... stark mache, habe den Zweckverband aufgefordert, auf diese Leitung zu verzichten. Man habe sich dann auf einen Kompromiss in Gestalt der Leitungsverkürzung auf 10,00 m geeinigt; in diesem Umfang sei die Leitung auch vorhanden. Laut Zweckverband sei das Grundstück des Klägers daher erschlossen. Er lege zudem Pläne der Stadtwerke Heidelberg bezüglich des Erschließungszustands mit Wasser, Strom und Gas vor. Er sei bereit, alle erforderlichen Anschlussmaßnahmen im eigenen Namen in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
13 
In der mündlichen Verhandlung wurden die Örtlichkeiten und die Frage der tatsächlich verlegten Versorgungsleitungen anhand von Luftbildern und Plänen erörtert. Unstreitig konnte gestellt werden, dass sich in der ...-... weder Strom- noch Wasserleitungen befinden und jedenfalls auf Höhe des klägerischen Grundstücks auch keine Abwasserversorgungsleitung vorhanden ist.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 1 K 1685/02 und 1 K 2637/06 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und auch begründet.
16 
Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit, als es der Verpflichtungsklage des Klägers stattgegeben hat. In welchem Umfang die Stattgabe bezüglich Haupt- und Hilfsantrag erfolgt ist, bedarf indessen der Klarstellung: Die Klage ist, wie sich aus der Detailgenauigkeit der eingereichten Pläne und der Begründung der Bauvoranfrage im Schreiben vom 08.11.2006 ergibt, auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids nach § 57 Abs. 1 LBO zu Fragen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von sechs Doppelhaushälften (Hauptantrag) bzw. von zwei Doppelhaushälften (Hilfsantrag) bezüglich Bebaubarkeit, Art, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und des Weiteren auf die positive Feststellung gerichtet, dass die Erschließung des Baugrundstücks gesichert ist. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Bescheidungsurteil die Bebaubarkeit des Grundstücks (Lage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB) sowie die Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung (Einfügen von Wohnnutzung) bejaht und ersichtlich hinsichtlich des Einfügens nach Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche keine Bedenken erhoben. Das Verwaltungsgericht hat ferner die Frage einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks bejaht. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Verwaltungsgericht die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung von sechs Doppelhaushälften hingegen als unzulässig (fehlendes Einfügen), die hilfsweise erstrebten zwei Doppelhaushälften aber als zulässig angesehen. Von einer Verpflichtung der Beklagten, den Bauvorbescheid im Umfang des Hilfsantrags zu erteilen, hat es nur wegen fehlender Spruchreife abgesehen.
17 
Das Verwaltungsgericht hat mithin die Klage im Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag teilweise durch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO stattgegeben. Die dabei vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung (Lage des Baugrundstücks im Innenbereich, Einfügen der Wohnnutzung und zweier Doppelhaushälften, gesicherte Erschließung aufgrund einer Erschließungspflicht der Beigeladenen) hat für die Beteiligten bindende Wirkung.
A.
18 
Gegen die Zulässigkeit der Berufung gegen das so auszulegende Urteils bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist die Beigeladene durch das Urteil sowohl formell (sie hat Klagabweisungsantrag gestellt) als auch materiell beschwert und sie hat die Berufung auch fristgerecht und den inhaltlichen Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 2 VwGO entsprechend begründet.
B.
19 
Die Berufung der Beigeladenen hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Neubescheidung der Bauvoranfrage über die Zulässigkeit von zwei Doppelhaushälften auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... verpflichtet. Denn diesem streitgegenständlichen Vorhaben (§ 29 Satz 1 BauGB) stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO), da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist und diese Unzulässigkeit auch nicht durch Spruchreifmachung mittels Vorlage ergänzender Baupläne beseitigt werden kann. Zwar ist das Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, jedoch fügt es sich mit seinem Nutzungszweck „reinen“ Wohnens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein (dazu I.) Zusätzlich ist aber auch die Erschließung des Vorhabens weder tatsächlich noch rechtlich gesichert (dazu II.). Daher sind die die Bauvoranfrage insgesamt ablehnenden Bescheide des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 04.06.2007 und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2007 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Hingegen wird die Beigeladene durch das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts mit seinen bindenden Feststellungen in ihrem durch § 36 Abs. 1 BauGB verfahrensrechtlich und durch Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 71 LVerf. Bad.-Württ. materiell-rechtlich geschützten Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzt (zur Bedeutung und Inhalt des § 36 BauGB, vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.07.2009 - 8 S 1686/08 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 -, NVwZ 2008, 1347).
I.
20 
Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorhaben (zwei Doppelhaushälften zu „reinen“ Wohnzwecken) im Innenbereich - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils von ... - liegt (1.) und sich nach der Art der baulichen Nutzung in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt (dazu 2.). Der erstgenannten Feststellung dürfte zuzustimmen sein, letztere ist demgegenüber zu verneinen.
21 
1. Die Zulässigkeit eines Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 [26 f]). Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt folglich weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O., S. 27). Unerheblich ist auch, ob und wie die Umgebung des Vorhabens überplant ist (BVerwG, Beschluss vom 01.10.2008 - 4 B 53.08 -, BauR 2009, 216). Für die Frage des Bestehens eines Bebauungszusammenhangs ist allein ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. „Bebauung“ in diesem Sinne ist nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage. Es muss sich vielmehr um Anlagen handeln, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes maßstabsbildendes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Maßstabsbildend sind grundsätzlich zunächst nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, 1310; Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Jedoch können nach der Verkehrsanschauung auch andere bauliche Anlagen die erforderliche prägende Kraft besitzen und zwar auch solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung einer Bebauung mit Gebäuden entzogen sind, wie Sportplätze (vgl. Urteil des Senats vom 11.05.1990 - 3 S 3375/89 -, ESVGH 41, 334 [Ls]), aber auch befestigte Parkplätze, die typischer und notwendiger Bestandteil der dazugehörigen Betriebsgebäude und diesen auch räumlich ohne weiteres erkennbar zugeordnet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294 ff. [Stellplätze eines Verbrauchermarkts]; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 300 ff. [zur Einordnung geschotterter Stellplätze]). Welche Bedeutung Straßen und Wegen für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich zukommt, ergibt sich ebenfalls nur aus einer Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 10.03.1994 - 4 B 50.94 -, Buchholz 406.11 zu § 34 BauGB Nr. 165 m.w.N.).
22 
Auch bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes, des für das „Einfügen“ maßgeblichen Rahmens, ist zwar grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Jedoch ist auch hier der Filter der maßstabsbildenen Kraft vorhandener Anlagen anzulegen. Nicht jegliche vorhandene Bebauung innerhalb des Bebauungszusammenhangs bestimmt auch ihren Charakter, sondern die Betrachtung ist auf das Wesentliche zurück zu führen. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, ZfBR 2009, 693 ff.). Auszusondern sind hiernach solche bauliche Anlagen, die nach ihrem quantitativen wie qualitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt.
23 
a) Gemessen daran liegt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch nach Auffassung des Senats innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Beigeladenen und ist seinerseits Teil dieses Bebauungszusammenhangs. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Plänen und Luftaufnahmen, die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert wurden. Die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung wird danach gebildet durch das seit mindestens seit 1957 bebaute Grundstück Flst.-Nr. ... westlich des Baugrundstücks, das sich südlich hieran und östlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... anschließende Betriebsgelände der ... mit Parkplätzen und Betriebsgebäuden sowie das auf dem Betriebsgelände liegende und an die ... angrenzende Gebäude, der ehemaligen Fabrikantenvilla („...“), die bis 1997 von der Familie ... bewohnt war und seither wohl zu Büro- und Seminarzwecken der ... genutzt wird. Über den so umschriebenen räumlichen Bereich geht der Bebauungszusammenhang nicht hinaus. Nach Norden hin bilden die ehemaligen Bahnanlagen mit dem dicht bewachsenen Böschungsstreifen eine deutliche - den eigentlichen südlichen Ortsrand markierende - Zäsur, und nach Westen hin hat die ...-... (ehemals ...) eine trennende Wirkung. Diese Straße ist ausschließlich auf der Ostseite - und auch dort nicht durchgehend - bebaut; westlich der Straße schließt eine mindestens 150 m breite unbebaute Ackerfläche an, die wiederum von einem - nur auf der Westseite bebauten - Weg begrenzt wird. Südlich der ... befindet sich ebenfalls eine landwirtschaftliche Freifläche, an die sich sodann die amerikanische Wohnsiedlung „...“ anschließt. Innerhalb dieses Bebauungszusammenhangs, der nach Größe und Gewicht auch einen - gewerblich-industriell geprägten - Ortsteil der Beigeladenen darstellt (zu den Voraussetzungen vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 15 m.w.N.), bilden das Baugrundstück Flst.-Nr. ... und das östlich anschließende gleich große Grundstück Flst.-Nr. ... eine Baulücke. Es handelt sich nach Fläche und Straßenbreite um zwei geräumige Baugrundstücke. Als solche haben sie nach der Verkehrsanschauung - verbunden über die Parkplatzflächen der ... - am Zusammenhang zwischen dem bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... und den Betriebsgebäuden der ... sowie der „...“ teil. Der Großparkplatz der ... mit Parkbuchten und Zufahrtsflächen ist als Mitarbeiter- und Kundenparkplatz integraler und rechtlich notwendiger Bestandteil des industriellen Großbetriebs der ... und ist den Betriebsgebäuden auch räumlich unmittelbar zugeordnet; der Parkplatz liegt zudem nicht am Rand, sondern - „eingerahmt von Gebäuden“ - in zentraler Lage des in den Blick zu nehmenden Gebiets. Die Parkflächen sind darüber hinaus bauliche Anlagen und werden in städtebaulich relevanter Weise genutzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBO sowie § 9 Abs. 1 Nrn. 4 und 11 BauGB). Sie sind daher „brückenbildend“ und wirken in erheblichem Ausmaß prägend und maßstabsbildend auf die nähere Umgebung ein.
24 
b) In die so beschriebene nähere Umgebung fügt sich das geplante Wohnhaus aber nach Art der baulichen Nutzung nicht ein. Als „reines“ Wohnhaus überschreitet es den prägenden Umgebungsrahmen und ist auch geeignet, städtebauliche Spannungen auszulösen. In dem in den Blick zu nehmenden Gebiet sind ganz überwiegend Nutzungen anzutreffen, die in ein Industriegebiet gehören bzw. dort zulässig sind. Geprägt wird das Gebiet quantitativ wie qualitativ durch das Areal der ..., eines Großbetriebs (Stammwerk) zur Herstellung von Zutaten und Vorprodukten für die Lebensmittelindustrie sowie von Verarbeitungsanlagen und -maschinen mit ca. 1.400 Mitarbeitern (Quelle: Wikipedia, Online-Lexikon). Für diese Mitarbeiter sind die Großparkanlagen mit - ausweislich der Luftaufnahmen - deutlich mehr als hundert Parkplätzen angelegt, die zu Beginn und Ende der Schichten in großer Zahl angefahren werden. Teil des industriellen Nutzungskomplexes ist auch die „...“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., die dem Betrieb zugeordnet ist, ursprünglich und jedenfalls bis 1997 als im Industriegebiet nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO dem „betriebsbezogenen“ Wohnen (Wohnhaus der Betriebsinhaber) diente und auch gegenwärtig entweder nach wie vor als Betriebswohnung oder als Büro- und Schulungsräume der... (in Betracht kommt hier eine Anlage für soziale Zwecke nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), unstreitig aber nicht für „privates“ Wohnen genutzt wird. Im Verhältnis zu dieser massiv industriegebietstypischen Gebietsstruktur vermag das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... weder qualitativ (einziges „reines“ Wohnhaus im Gebiet) noch räumlich-quantitativ (Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten, Randlage in der Nordwestecke des Gebiets) eine maßstabsbildende Kraft zu entfalten. Das Wohnhaus, dessen Zulässigkeit und nachträgliche Genehmigung sich wohl nur aus seinem Alter (Errichtung 1957) und der damaligen Rechtslage erklärt, ist vielmehr als städtebaulich-funktionaler Fremdkörper bei der Bestimmung des Nutzungsrahmens der Umgebung außer Betracht zu lassen.
25 
aa) Als Folge davon spricht Überwiegendes dafür, die Umgebung des Baugrundstücks als faktisches Industriegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO einzustufen, da auch bei Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der Gebietseigenart - mit Ausblendung von „Fremdkörpern“ - gelten (vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 79). In diesem Fall wäre das streitgegenständliche „reine“ Wohnen weder allgemein zulässig noch ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 34 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 und 3 BauNVO). Auch eine Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB käme nicht in Betracht. Denn bei Zulassung des begehrten Wohngebäudes würde die Wohnnutzung mit ihrem erhöhten Schutzbedürfnis funktionell von - bisher - einem „Fremdkörper“ zu einer - künftig - berücksichtigungsbedürftigen Nutzungsart aufgewertet; hierdurch würde die durch die Existenz nur eines industriellen Großbetriebs gekennzeichnete tatsächliche städtebauliche Situation in ihren Grundzügen verändert (zu diesen Anforderungen bei analoger Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 82; Hofherr/Roeser in: Berliner Komm. zum BauGB, § 34 Rn. 71). Zudem wäre die Zulassung des Wohnhauses in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem bei Schichtbeginn- und -ende stark befahrenen Großparkplatz (mit Zufahrt entlang der Grenze) auch städtebaulich im Hinblick auf die erheblichen Verkehrsimmissionen und das Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) städtebaulich nicht vertretbar und zugleich mit den nachbarlichen Interessen der... nicht vereinbar - und daher rücksichtslos -, da diese mit der Möglichkeit von Betriebseinschränkungen durch die näher heranrückende und verstärkt schutzwürdige Wohnbebauung auf dem Baugrundstück rechnen müssten (zur Verankerung des - objektiven wie subjektiven - Gebots der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB, vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409 ff.).
26 
bb) Nichts anderes würde bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB als Beurteilungsmaßstab gelten. In diesem Fall könnte sich das geplante Wohnhaus zwar trotz Rahmenüberschreitung ausnahmsweise einfügen, wenn es nicht geeignet wäre, selbst oder kraft Vorbildwirkung bodenrechtlich beachtliche oder erst noch ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 ff.; Urteil vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, ZfBR 1999, 49 ff.; weitere Nachweise bei Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rnrn. 53, 54). Von einem derart „rücksichtsvollen Einfügen trotz Rahmenüberschreitung“ (so die Formulierung in BVerwG, Urteil vom 27.08.1998, a.a.O.) kann aber nicht ausgegangen werden. Denn durch das an das Betriebsgelände heranrückende Wohnhaus und das verstärkte Gewicht dieser Nutzungsart würden konkrete bodenrechtliche Spannungen in Form von Immissionskonflikten im Verhältnis zur bislang dominierenden industriellen Nutzung der ... im Grenzbereich beider Grundstücke begründet, jedenfalls aber deutlich verstärkt (starker Park[such]verkehr). Die spannungsbegründenden Nutzungskonflikte müssten dabei das Ausmaß einer erheblichen Betroffenheit für die ...-... nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots nicht einmal erreichen (vgl. Hofherr/Roeser, a.a.O., § 34 Rn. 55 m.w.N). Die sich zuspitzende Konfliktsituation und die Gefahr von Berufungsfällen (Wohnbebauung auch auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...) könnte zudem ein Planungsbedürfnis zumindest in diesem Gebietsbereich dahingehend auslösen, die unbebauten Grundstücke für gewerbliche Nutzung vorzuhalten, wofür sie sich bei natürlicher Betrachtung auch anbieten.
II.
27 
Das geplante Wohnhaus ist aber auch deswegen nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil seine Erschließung nicht gesichert ist und Ausnahmen oder Befreiungen von diesem Gebot im Gesetz nicht vorgesehen sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 30 Rn. 38). Der (bundesrechtliche) Erschließungsbegriff erfordert dabei zum einen die wegemäßige Erschließung (Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr) des jeweiligen Baugrundstücks, zum anderen das Vorhandensein von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen mindestens für Elektrizität (Strom) sowie für Wasser und für Abwasser. Während die erstgenannte Voraussetzung erfüllt ist (1.), fehlt es an letzterer (2.).
28 
1. Mit dem Verwaltungsgericht hält auch der Senat die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks Flst.-Nr. ... sowohl tatsächlich wie rechtlich für ausreichend gesichert. Die ... ist als gewidmeter öffentlicher Weg an das Straßennetz der Beigeladenen (...) angebunden und befindet sich auch in einem jedenfalls für die hier in Rede stehende Wohnnutzung ausreichenden Ausbauzustand. Nach den von den Beteiligten insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Straße im Bereich des klägerischen Grundstücks etwa 5 m breit. Sie ist zwar als Erschließungsstraße noch unvollständig ausgebaut, aber für den Fahrzeugverkehr ausreichend befahrbar und auch entwässert, nachdem die Beigeladene im Zuge eines Rechtsstreits Sinkkästen auf Höhe des klägerischen Grundstücks installiert hat (vgl. Gerichtsakten 1 K 2637/06). Der Ausbauzustand der Straße - wassergebundener Asphalt - lässt sich aus den vorliegenden Fotos in den Bauakten gut erkennen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Verkehr im Regelfall ohne Weiteres bewältigt werden kann (dazu BVerwG, Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 198; w.N. bei Battis/Krautzberg/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 34 Rn. 22 sowie bei Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 34 BauGB Rn. 65).
29 
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Erschließung des Baugrundstücks mit Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) aber weder in tatsächlicher Hinsicht auch nur annähernd gesichert (dazu a) noch ist die Beigeladene in rechtlicher Hinsicht zur Erschließung verpflichtet (dazu b).
30 
a) In tatsächlicher Hinsicht erfordert das Erschließungsgebot, dass die in einer öffentlichen Straße verlegten Versorgungsleitungen zumindest bis auf Höhe der Grenze des Baugrundstücks reichen müssen (vgl. Bay.VGH, Urteil vom 03.12.2007 - 1 B 05.3080 -, BayVBl. 2008, 728 ff. = BRS 71, Nr. 158). Erst dann besteht die Möglichkeit, die Erschließungsleistungen in Anspruch zu nehmen bzw. die Grundstücke an die Versorgungseinrichtungen anzuschließen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG), mag der Anschluss dann auch nur mit technischem Aufwand und erheblichen Kosten möglich sein (zu einem solchen Fall vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.2007 - 2 S 1842/06 -, Juris). Ob und inwieweit auch die Anschlussmöglichkeit über Nachbargrundstücke dem Erschließungsgebot genügt, kann hier offen bleiben, da die Eigentümerin des allein in Betracht kommenden Grundstücks Flst.-Nr. ... eine Erschließungsanbindung des Baugrundstücks ablehnt (vgl. deren Angrenzererklärung vom 30.11.2006).
31 
Diesen Anforderungen genügt das Baugrundstück Flst.-Nr. ... auch gegenwärtig nicht. Nach wie vor verfügt es in keinem der drei Bereiche (Strom, Wasser, Abwasser) über Versorgungsanschlüsse. Versorgungsleitungen für Strom und Wasser sind in der ... bislang überhaupt noch nicht verlegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und ergibt sich auch aus den vorlegten Plänen der Stadtwerke Heidelberg (Strom) und aus dem Bestandsplan „Trinkwasser“ der Beigeladenen (Büro ...); das Eckgrundstück Flst.-Nr. ... ist danach an die Leitungen in der ... bzw. der ... angeschlossen. Auch im Bereich Abwasser/Mischwasser fehlt es an einer Versorgungsleitung, die bis auf Höhe des Baugrundstücks reicht. Dies hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt. Er hält auch nicht mehr daran fest, dass das im Plan des Abwasserzweckverbands als „geplanter Kanal“ eingezeichnete Anschlussstück einer an den Schacht 73720031 angeschlossenen DN 300 - Leitung von 14,85 m Länge in der ... realisiert worden sei. Der Kläger beharrt allerdings - unter Berufung auf eine erfolgte Besichtigung des Schachts - darauf, dass dieses Anschlussstück als Folge eines Kompromisses mit der Beigeladenen auf eine Länge von 10,00 m gekürzt und in dieser Länge auch tatsächlich verlegt worden sei. Demgegenüber hat der langjährig von der Beigeladenen beauftrage Dipl.-Ingenieur ... unter Hinweis auf einen Bestandsplan „Kanalisation“ erklärt, dass nach wie vor nur ein - vom Schacht 73720031 abgehender - Abzweig der Abwasserleitung von 4,00 m - 5,00 m Länge vorhanden sei, der nicht einmal bis in die ...-... hineinreiche, sondern unterhalb des alten Bahndamms ende; der nach dem Gesamtkanalisationsentwurf der Beigeladenen von 2002 unter anderem bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... geplante Mischwasserkanal sei nicht umgesetzt worden. Ob diese - in der mündlichen Verhandlung auch vom Vertreter des Wasserrechtsamts des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis bestätigte - Zustandsbeschreibung des federführenden Planers der Beigeladenen zutrifft, wofür Einiges spricht, kann auf sich beruhen. Denn auch bei Annahme eines vorhandenen Abwasser-/Mischwasserkanals von 10,00 m würde dieser schon auf Höhe des ersten Drittels des ca. 31,00 m breiten Grundstücks Flst.-Nr. ... enden und bliebe damit mehr als 20,00 m von der Grenze des klägerischen Baugrundstücks entfernt.
32 
b) Die Erschließung des Baugrundstücks ist auch nicht als im Rechtssinn gesichert anzusehen. Denn die Beigeladene trifft entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Rechtspflicht, die Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser „von Amts wegen“ herzustellen oder ein entsprechen-des Erschließungsangebot des Klägers anzunehmen.
33 
aa) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass sich - in Abweichung vom Grundsatz des § 123 Abs. 3 BauGB, wonach kein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht, für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB die allgemeine Erschließungspflicht der Gemeinden (§ 123 Abs. 1 BauGB) zu einer aktuellen einklagbaren Erschließungspflicht verdichten kann. Die Gemeinde darf sich in einem solchen Fall nicht widersprüchlich verhalten, indem sie - jeweils in Ausübung ihrer kommunalen Planungshoheit - einerseits einen qualifizierten Bebauungsplan erlässt und damit die Sperrwirkung des § 30 Abs. 1 BauGB in Anspruch nimmt, andererseits aber die zulassende Wirkung des § 30 Abs. 1 BauGB durch die Weigerung verhindert, die qualifiziert überplanten Grundstücke zu erschließen. Die Gemeinde hat vielmehr, „alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 Abs.1 BauGB in vollem Umfang eintreten zu lassen“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977 - IV B 202.76 -, Juris; Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.). Dementsprechend hat die Gemeinde nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB die im Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB vorgesehene Erschließung selbst durchzuführen, wenn sie ein zumutbares Angebot eines Dritten - auch eines Grundstückseigentümers im Plangebiet - ablehnt, die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen.
34 
bb) Von einer derartigen Verdichtung der Erschließungspflicht „von Amts wegen“ oder einer Verpflichtung zur zwingenden Annahme eines zumutbaren Erschließungsangebots kann demgegenüber in Innenbereichslagen nach § 34 BauGB grundsätzlich nicht ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat - bezogen auf die Situation fehlender Erschließung im Innenbereich - mehrfach auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen des § 30 Abs. 1 BauGB einerseits und des § 34 BauGB andererseits hingewiesen. Der Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zur eigenen Bauleitplanung kann den Gemeinden im Anwendungsbereich des § 34 BauGB nicht gemacht werden. Es steht ihnen nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich frei, Erschließungsangebote Dritter anzunehmen oder auch abzulehnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1977, a.a.O., bestätigt durch Beschluss vom 04.09.1987 - 4 B 169.87 -). Ausnahmen sind allerdings - nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - dann gegeben, wenn sich die Gemeinde etwa vertraglich oder durch Zusicherung zur Erschließung bzw. zur Annahme eines Erschließungsangebots verpflichtet oder sich jedenfalls durch sonstiges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) gegenüber einem oder einer Gruppe von Grundstückseigentümern gebunden hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht etwa in Fällen angenommen, in denen die Gemeinde die Erschließung trotz erteilten Einvernehmens zur Bebauung und trotz Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen abgelehnt hat; bei solchem Fehlverhalten müsse die durch die Planungs- und Erschließungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) geschützte Entscheidungsfreiheit der Gemeinde über Art und Umfang ihres Erschließungskonzepts zurücktreten (BVerwG, Urteil vom 28.10.1981 - 8 C 4.81 -, BVerwGE 64, 186 ff. = BauR 1982, 33 ff.).
35 
Diese Rechtsprechung zur grundsätzlichen Freiheit von Gemeinden zur Erschließung von Innenbereichsgrundstücken nach § 34 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Entscheidung zur Annahmepflicht des Erschließungsangebots eines im Außenbereich privilegiert ansässigen Landwirts (Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 48.81 -, NVwZ 1986, 38) nicht revidiert und bis heute nicht aufgegeben (vgl. Beschluss vom 03.04.1996 - 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389 f.). Auch der Senat sieht trotz der im Schrifttum teilweise erhobenen Kritik (vgl. Brügelmann/Dürr, BauGB, § 34 Rn. 76; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 65) keinen Anlass, davon abzuweichen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005 - 2 ZB 05.1849 -, Juris). Zwar vermittelt § 34 BauGB ( bundesrechtlich) Innenbereichsgrundstücken grundsätzlich Baulandqualität. Die Vorschrift erfordert als weitere - eigenständige - Voraussetzung aber die gesicherte Erschließung dieser Grundstücke und überlässt damit die Herstellung der Bebaubarkeit grundsätzlich den Gemeinden und deren durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützter Planungshoheit, zu der auch die städtebaulich begründbaren Planungsvorstellungen über die Erschließung von Innenbereichsgrundstücken gehören (so auch BayVGH, Beschluss vom 24.08.2005, a.a.O.). Diese Planungsvorstellungen können etwa in einem Flächennutzungsplan oder in städtebaulichen Rahmenplänen zum Ausdruck kommen. Den Gemeinden muss es insofern freistehen, ob sie alle oder bestimmte Innenbereichsgrundstücke erschließen und damit konkret bebaubar machen wollen oder nicht; sie sind grundsätzlich nicht gehalten, sich ihre Planungsvorstellungen durch ein Erschließungsangebot von Grundstückseigentümern letztlich aus der Hand nehmen zu lassen. Begrenzt wird die Entscheidungsfreiheit freilich durch gesetzliche Vorgaben sowie im Einzelfall durch die oben aufgezeigten Fallgruppen einer Vorwegbindung der Gemeinden. Bundesrecht konstituiert, wie dargelegt, gemäß § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Erschließungspflicht aber nur für Grundstücke innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Freilich ist beim Erschließungsermessen die Entscheidung des (Bundes-)Gesetzgebers in § 34 Abs. 1 BauGB für die städtebauliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstücken zu berücksichtigen. Diese durch § 34 Abs. 1 vermittelte Rechts-position geht aber im Regelfall nicht so weit, dass die Gemeinden gehindert sind, auf die Erschießung solcher Innenbereichsgrundstücke aus nachvoll- ziehbaren - vornehmlich städtebaulichen -Gründen zu verzichten. Hierbei bieten sich als Orientierungsmaßstab die städtebaulichen Rechtfertigungsgründe nach § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB an. Weitergehendes lässt sich auch aus der einen speziellen Einzelfall nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.02.1985 - 4 C 30.84 - (BVerwGE 74, 19 ff. = NVwZ 1986, 917) nicht entnehmen.
36 
c) Nach alldem kann weder der Kläger verlangen, die fehlenden Erschließungsanlagen (Strom- Wasser- und Abwasserleitung) selbst durch Abschluss eines Erschließungsvertrags herstellen zu dürfen noch ist die Beigeladene zur eigenständigen Erschließung des Baugrundstücks verpflichtet.
37 
aa) Der Anspruch auf Abschluss eines Erschließungsvertrags dürfte bereits deswegen ausscheiden, weil es an einem ausreichenden Erschließungsangebot des Klägers fehlt. Der Kläger hat bisher lediglich seine pauschale Bereitschaft erklärt, die Kosten der Erschließung zu übernehmen. Die Voraussetzungen eines zumutbaren, weil konkreten und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht verlässlichen Angebots (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, BauR 1985, 661 ff. und BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 5.76 -, DVBl. 1977, 41 ff.) dürften damit nicht erfüllt sein, auch wenn die Anforderungen angesichts der grundsätzlichen Ablehnung der Erschließung durch die Beigeladene nicht überspannt werden dürfen (vgl. Bay VGH, Urteil vom 17.09.2001 - 26 B 99.2654 -, BauR 2002, 54 ff.). Denn der Kläger hat sein Angebot bisher inhaltlich und zeitlich nicht strukturiert und hat sich auch mit den erheblichen technischen und kostensteigernden topografischen Besonderheiten insbesondere beim Abwasser (deutliche Höherlage des Kanals) nicht auseinandergesetzt; rechtlich ist es letztlich bei einer unbestimmten Absichtserklärung geblieben.
38 
bb) Einer abschließenden Entscheidung zur Frage eines zumutbaren Erschließungsangebots bedarf es aber nicht. Denn die Beigeladene wäre nicht verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen und dadurch das klägerische Grundstück Flst.-Nr. ... mit dem geplanten Wohnhaus bebaubar zu machen. Absicht der Beigeladenen war und ist es ersichtlich, weitere Wohnbebauung auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... zu verhindern, sei es, um das Gelände als Erweiterungsflächen für die ... freizuhalten oder - worauf die Angaben des Klägers über vor kurzem geführte Gespräche mit dem Bürgermeister hindeuten - sie jedenfalls für eine anderweitige gewerbliche Nutzung zu reservieren. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, da sie auf nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen beruhen. Eine Erschließung des Baugrundstücks zum Zweck der im Streit stehenden Wohnbebauung würde nicht nur den Darstellungen im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet nach § 1 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO widersprechen, sondern - wie ausführlich dargelegt - das Gewicht der Wohnnutzung in einem weder mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO noch mit § 34 Abs. 1 BauGB zu vereinbarenden Umfang erhöhen und zudem konkrete nachbarschaftliche Nutzungskonflikte mit den... (Großparkplatz) auslösen bzw. verstärken. Vor diesem Hintergrund spricht auch nichts für die - nicht weiter begründete - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe dem Kläger die Erschließung mit Strom, Wasser und Abwasser willkürlich bzw. treu-oder rechtsstaatswidrig versagt. Der Umstand, dass ein Teilstück des Abzweigs der Abwasser-/Frischwasserleitung von ca. 4,00 m bzw. 10,00 m vorhanden ist, rechtfertigt diesen Schluss nicht, zumal es sich dabei nur um einen geringen Teil der insgesamt erforderlichen Versorgungsleitungen handelt. Die Beigeladene hat sich gegenüber dem Kläger auch zu keiner Zeit rechtlich oder durch schlüssiges Verhalten in Richtung einer Erschließungsbereitschaft gebunden. Sie hat vielmehr langjährig immer wieder erklärt, die Erschließung zum Zwecke von Wohnbebauung nicht durchführen zu wollen. Daraus, dass der Gesamtkanalisationsentwurf 2002 der Beigeladenen die Verlegung einer Mischwasserleitung bis auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ... vorsah, kann der Kläger keinen Vertrauensschutz herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verhältnisse seither auch insofern verändert haben, als die ... nunmehr ausreichend durch Sinkkästen entwässert wird und eine Entwässerungsleitung daher entbehrlich geworden ist.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat seinerzeit keinen Antrag gestellt und das Verfahren auch nicht durch Sachvortrag gefördert.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss vom 10. März 2010
42 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.2. des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2433 - U.---------straße - der Stadt C. H. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Der Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters, der am 4. Oktober 2010 als Satzung beschlossen und am 14. Oktober 2010 ortsüblich bekannt gemacht worden ist.

2

Er ist Eigentümer des im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gelegenen Grundstücks Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle … . Auf diesem Grundstück, welches nach Süden hin an die Dierdorfer Landstraße (L 267) angrenzt, befinden sich u. a. die Lagerstätten eines Gerüstbaubetriebes, ein Verputzer- und Malerbetrieb sowie ein Steinmetzbetrieb. Der Bebauungsplan weist nördlich dieses gewerblich genutzten Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet aus und setzt für das vorgenannte Grundstück des Antragstellers ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest, in welchem nur Vorhaben zulässig sind, deren Geräusche ein Immissionskontingent von tags 69 dB(A)/qm und nachts 54 dB(A)/qm nicht überschreiten. Zwischen den beiden Gebieten sieht der Bebauungsplan eine Lärmschutzwand vor. Bereits im Offenlegungsverfahren brachte der Antragsteller gegen den Bebauungsplan Bedenken und Anregungen vor, mit denen er insbesondere das durch die Planung vorgesehene Heranrücken eines neuen Wohngebietes an sein Gewerbegebietsgrundstück rügte.

3

Mit seinem am 3. November 2010 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag wiederholt und vertieft er seine bisherigen Bedenken und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend:

4

Der Bebauungsplan sei unwirksam, da die Planung sich als nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erweise und zudem an einem erheblichen Abwägungsfehler leide, der auf die Planung insgesamt durchschlage.

5

Bereits die Anforderungen an die Erforderlichkeit würden vorliegend nicht erfüllt. Es seien nämlich keine städtebaulichen Gründe erkennbar, die die vorliegende Planung erforderten. Vielmehr werde durch die Planung erstmals eine nicht überwindbare Konfliktlage dadurch geschaffen, dass an einem bereits existierenden gewerblichen Betrieb – mit einem erheblichen Immissionsverhalten geradezu zur Nachtzeit – eine Wohnbebauung herangeplant werde, was zu erheblichen Einschränkungen des Betriebes und zu nicht unerheblichen wirtschaftlichen Folgen für den Betrieb führe. Dass in diesen Fällen keine besonderen städtebaulichen Gründe für eine solche Konfliktplanung bestünden, habe schon der 8. Senat des erkennenden Gerichts für den Fall einer Heranplanung einer Wohnbebauung an einen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieb entschieden. Vorliegend bleibe unklar, warum die Antragsgegnerin nicht an anderer Stelle des Gemeindegebiets eine neue Wohnbebauung ausweise.

6

Die angegriffene Bauleitplanung erweise sich auch wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB als unwirksam. Vor allem sei dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin habe durch ihre Bauleitplanung einen erheblichen Konflikt zwischen geplanter Wohnnutzung und dem vorhandenen Betrieb auf seinem Grundstück geschaffen und dabei sei sie dem in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgrundsatz nicht gerecht geworden, auch wenn sowohl im WA-Gebiet als auch im GEe-Gebiet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen erfolgt seien und der Plangeber für das Gewerbegebiet eine Lärmkontingentierung im Bebauungsplan festgesetzt habe. Denn gerade durch die Lärmkontingentierung würden die Betriebe auf seinem Grundstück unzumutbar und abwägungsfehlerhaft getroffen, weil auch nachts Verladearbeiten, Abtransporte und Anlieferungen durchgeführt werden müssten. Eine solche Betriebsführung sei aber aufgrund der Lärmkontingentierung nachts nicht mehr durchführbar, was durch die schalltechnische Stellungnahme des Büros P… vom 10. November 2009 bestätigt werde. Die daraus sich ergebenden wirtschaftlichen Nachteile habe der Plangeber nicht berücksichtigt.

7

Schließlich divergierten die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der Frage, welches das nächste Wohnhaus im Sinne der Lärmüberprüfung sein solle. Zum einen werde auf das Wohnhaus des L… Hofes verwiesen, welches etwa 30 m entfernt von den Betriebsflächen liege und zurzeit nicht genutzt werde. Zum anderen werde auf die Wohnbebauung in der O…straße Bezug genommen, bei der sich das nächstgelegene Haus in mindestens 200 m Entfernung von den Betriebsflächen befinde.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

den Bebauungsplan „Gleichen“ der Stadt Selters vom 14. Oktober 2010 für unwirksam zu erklären.

10

Die Antragsgegnerin beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Sie trägt insbesondere vor:

13

Der Bebauungsplan schaffe keine neue Konfliktlage zwischen dem Betrieb des Antragstellers und der aufgrund des Bebauungsplans heranrückenden Wohnbebauung. Nach der Genehmigungssituation des Betriebsgrundstücks sei am nächstgelegenen Wohnhaus, das zum benachbarten ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb gehöre, ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten. Das nächstgelegene Wohnhaus in der O…straße befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sodass dort Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts einzuhalten seien. Darauf basierend habe der Sachverständige P… in 3 Untersuchungen ein Lärmimmissionskontingent ermittelt und zur Festsetzung vorgeschlagen. Dieses Kontingent werde von der durch die Planung heranrückende Wohnbebauung dadurch eingehalten, dass im unmittelbaren Nebeneinander von eingeschränktem Gewerbegebiet und Wohngebiet nur eine eingeschossige Wohnnutzung zugelassen und eine Abschirmung der beiden Gebietsarten durch einen ca. 3,50 m hohen Wall geschaffen werde. Selbst wenn der angegriffene Bebauungsplan nicht existieren würde, müsse der Antragsteller die vorgenannten Richtwerte zu den Wohnanwesen O…straße und L… Hof einhalten, sodass ihm durch die Planung kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nachteil entstehe.

14

Hinsichtlich der Erforderlichkeit der hier im Streit stehenden konkreten Wohngebietsausweisung sei zu bemerken, dass in den letzten 10 Jahren keine neue Bebauungsplanung mehr erfolgt sei und darüber hinaus das in Rede stehende Gebiet auch das einzig realisierbare im Anschluss an die Ortslage sei. Andere erschließbare Areale seien nicht gegeben. Die Planung für den jetzigen Bebauungsplan werde schon seit 20 Jahren betrieben, diese habe aber erst nach Erwerb des landwirtschaftlichen Betriebes L… Hof fortgeführt werden können. Die andere im Flächennutzungsplan dargestellte Wohnfläche westlich der Ortslage und südlich der L 267 scheide solange aus, wie in diesem Bereich noch der W… betrieben werde. Weitere Bebauungsmöglichkeiten am Rande der Ortslage seien aus verschiedenen Gründen nicht zu realisieren.

15

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (6 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

16

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

17

Hinsichtlich der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages bestehen keine Bedenken. Insbesondere fehlt es nicht an einer Antragsbefugnis des Antragstellers, da er sich als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (Gemarkung Selters, Flur …, Parzelle …) gegen eine bauplanerische Festsetzung (Emissionskontingent) wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).

18

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

19

Allerdings ist der Bebauungsplan „Gleichen“ entgegen des erstmaligen, aber noch nicht präkludierten Vorbringens des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht schon aus formell-rechtlichen Gründen fehlerhaft.

20

Mit seiner Rüge, dass ein Verkündungsmangel schon deshalb vorliege, weil bei der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nicht auf die DIN 45691 hingewiesen worden sei, vermag der Antragsteller nämlich nicht durchzudringen. Zwar gebietet das Rechtsstaatsprinzip, dass die verkündete Rechtsnorm – wozu auch der als Satzung beschlossene Bebauungsplan gehört – der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht wird, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (s. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21/10 – veröffentlicht in juris). Dabei wird es bei Bebauungsplänen in der Regel genügen, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Indes gelten hinsichtlich der Publizitätsanforderungen bei der Verweisung auf DIN-Vorschriften Besonderheiten. Verweist eine planerische Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift, so muss der Plangeber auch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich ebenso vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können (s BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010, a.a.O.). Insoweit wird den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Verkündung aber nicht alleine dadurch genügt, dass die Kommune den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, a.a.O.; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. März 2009 - 8 C 10729/08.OVG - LKRZ 2009, 262). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.Februar 2011 - 7 D 52/10.NE - veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Antragstellers vorliegend jedoch erfüllt.

21

In dem ausgefertigten Bebauungsplan wird nämlich in Nr. 4 der textlichen Festsetzungen (s. Seite 14) darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die sich die Festsetzungen beziehen (DIN 4109 und DIN 45691), in der Verwaltung bereit stehen und dort eingesehen werden können. Des Weiteren enthält der Text der öffentlichen Bekanntmachung in der Verbandsgemeindezeitung vom 14. Oktober 2010 den Hinweis, dass jedermann den Bebauungsplan „Gleichen“ ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Selters, Am Saynbach 5-7, 56242 Selters, Zimmer-Nr. 105, während der Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen kann. Angesichts dieser Gegebenheiten bedurfte es in der Bekanntmachung keines ausdrücklichen Hinweises auf die DIN 45691 und auf die Stelle, an der sie eingesehen werden kann. Vielmehr wurde dem Publizitätsgebot dadurch Genüge getan, dass in der Bekanntmachung auf Verwaltungsstelle, Ort und Zeit der Einsichtmöglichkeit hinsichtlich der Bebauungsplanurkunde hingewiesen wurde, in der ein weiterer Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit bezüglich der DIN-Vorschrift 45691 enthalten ist. Damit ist sichergestellt, dass für die Planbetroffenen eine verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Ortsrecht auch im Hinblick auf die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1, 2. Absatz in Bezug genommene DIN-Vorschrift 45691 gewährleistet ist. Dass diese Einsichtnahmemöglichkeit tatsächlich nicht bestand, ist nicht ersichtlich und auch nicht von dem Antragsteller vorgetragen worden.

22

Ebenso wenig kann der Antragsteller mit seiner in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rüge durchdringen, dass bei der Bekanntmachung der Offenlage der Planungsunterlagen nicht auf die in den textlichen Festsetzungen erwähnte DIN-Vorschrift 45691 hingewiesen worden sei. Denn bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB geht es lediglich um die Erfüllung der gebotenen Anstoßfunktion für die Planbetroffenen. Die Bekanntmachung muss daher in einer Weise geschehen, die geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (s. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, - 4 C 24.80 -, BVerwGE 69, 344). Sie soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich am Ort der Auslegung des Planentwurfs zu den angegebenen Zeiten über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Ihre Aufgabe ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (s. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008, ZfBR 2008, 806). Daraus folgt, dass ein besonderer Hinweis auf die DIN 45691 und die Stelle, an welcher diese eingesehen werden kann, in der öffentlichen Bekanntmachung nicht erforderlich war. Im Übrigen ist den Planaufstellungsakten zu entnehmen, dass die DIN 45691 in der Verbandsgemeindeverwaltung zur Einsichtnahme auch öffentlich ausgelegt war und damit jeder interessierte Bürger von dem Inhalt Kenntnis nehmen konnte.

23

Liegen mithin keine formell-rechtlichen Fehler vor, so ergibt sich die Begründetheit des Normenkontrollantrages gleichwohl daraus, dass sich die Festsetzung eines Emissionskontingents für das ausgewiesene eingeschränkte Gewerbegebiet auf keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage stützen kann und die daraus ergebende Nichtigkeit der Festsetzung zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes führt.

24

Als taugliche Ermächtigungsgrundlage kommt zunächst nicht die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 24 BauGB in Betracht, da es sich bei der Festsetzung von Lärmkontingenten nicht um Anlagen und Vorkehrungen im Sinne dieser Vorschrift handelt (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10.OVG – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994, NVwZ 1994, 1009).

25

Die in Rede stehende Festsetzung kann vorliegend aber auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wonach im Bebauungsplan für die in den § 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete Festsetzungen getroffen werden können, die das Gebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie nach deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Denn die Anwendung dieser Bestimmung setzt unter anderem voraus, dass das Baugebiet – hier das eingeschränkte Gewerbegebiet im Bebauungsplan „Gleichen“ – auch tatsächlich anhand der zulässigen Schallleistungspegel gegliedert wird (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.Mai 2011, a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall unbestritten nicht geschehen, da keine Lärmkontingente für einzelne Teilbereiche des hier ausgewiesenen GEe-Gebiet festgesetzt worden sind. Eine solche interne Gliederung des Gebiets ist aber grundsätzlich für die Anwendung von Lärmkontingenten erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 - veröffentlicht in juris). Auch die hier vom Plangeber zugrunde gelegte DIN 45691 führt unter Nr. 4.3 aus, dass in der Regel ein Industrie- und Gewerbegebiet zur Geräuschkontingentierung gegliedert sein muss und dazu Teilflächen festgesetzt sein müssen, für die dann Geräuschkontingente bestimmt werden, was hier aber offensichtlich nicht geschehen ist.

26

Die hier vorgenommene Lärmkontingentierung lässt sich schließlich auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO stützen. Nach dieser Vorschrift können Festsetzungen nach S. 1 auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden. Auf diese Weise kann eine Gemeinde, die über mehrere Gewerbegebiete verfügt, diese untereinander gliedern, indem sie für die Gebiete jeweils unterschiedliche Emissionskontingente vorsieht oder in einem Gebiet eine Kontingentierung vorschreibt und in einem weiteren darauf verzichtet (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1999 - 4 N 6.88 - , NVwZ 1991, 881). Zwar konnte sich der Senat in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass durch die Bebauungspläne „Industriegebiet“ und „Industriegebiet-Erweiterung“ im nordöstlichen Teil des Gemeindegebietes - also von dem Bebauungsplangebiet „Gleichen“ aus gesehen auf der anderen Seite des Ortskerns - auch Gewerbegebiete ausgewiesen waren. Im Hinblick hierauf liegt jedoch keine Gliederung dieser Gewerbegebiete in Bezug auf das eingeschränkte Gewerbegebiet im hier angegriffenen Bebauungsplan „Gleichen“ vor. Abgesehen davon, dass schon aufgrund der Lage und des erheblichen Abstands zwischen den beiden Gewerbegebietsstandorten erhebliche Bedenken bestehen, ob bei dieser Konstellation überhaupt eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO in Frage kommt, spricht gegen die Annahme einer Gliederung nach dieser Vorschrift auch der Umstand, dass die hier in Rede stehende Emissionskontingentierung nicht dazu dient, die Gewerbegebiete im Verhältnis zueinander zu gliedern (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 2011, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - 4 CN 5.07 -, BVerwGE 133, 377). Denn aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich, dass mit der Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes und mit der Festsetzung eines Emissionskontingents kein Gliederungszweck, erst recht kein gebietsübergreifender Gliederungszweck im Hinblick auf die anderen Gewerbegebiete verfolgt wurde, sondern dass man damit vielmehr ein verträgliches Miteinander zwischen bestehender gewerblicher Ansiedlung und der geplanten Wohngebietsausweisung gewährleisten wollte (s. Seiten 11 und 12 der Begründung). Zudem ist ein Konzept zur gebietsübergreifenden Gliederung der Gewerbegebiete weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin vorgetragen worden.

27

Eine andere Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO lässt sich auch nicht aus älteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erkennenden Senats herleiten. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (NVwZ 1991, 881). Diese Entscheidung hält lediglich eine Emissionsgrenzwertfestsetzung im Bebauungsplan nach § 1 Abs. 4 BauNVO für statthaft, wenn mehrere Gewerbegebieteim Verhältnis zueinander gegliedert werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus früheren Urteilen des erkennenden Senats. In seinem Urteil vom 15. Juni 2000 (- 1 C 11075/99.OVG -) hat der Senat dahin stehen lassen, ob das Vorhandensein einer kleinen Gewerbegebietsfestsetzung neben der angegriffenen Gewerbegebietsausweisung letztlich für eine Gliederung der Gewerbegebiete nach Schallleistungspegeln ausreicht. Ebenso wenig lässt sich dem Urteil des Senats vom 30. April 2001 (- 1 C 10045/01.OVG -) etwas Gegenteiliges entnehmen. Darin wird zwar unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darauf hingewiesen, dass die Festsetzungen nach Satz 1 ebenfalls für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden können. Aber auch in diesem Urteil musste nicht im konkreten Fall über die Voraussetzungen einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO entschieden werden, da kein weiteres Gewerbegebiet für eine Gliederung vorhanden war.

28

Fehlt es mithin an einer wirksamen Festsetzung eines Lärmkontingentes hinsichtlich des ausgewiesenen GEe-Gebiets, so führt dies zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes „Gleichen“. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes auch ohne diesen unwirksamen Teil im Hinblick auf den Trennungsgrundsatz eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können. Ebenso wenig kann angesichts der aus den Planunterlagen zu entnehmenden Überlegungen der Antragsgegnerin und der eingeholten schallschutztechnischen Stellungnahme des Sachverständigen P… davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (zu den Voraussetzungen einer gesamten Nichtigkeit: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1989 - 4 NB 3.87 -, BVerwGE 82, 225 und Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567). Vielmehr war es das Ziel des Plangebers, durch die Festsetzungen der Lärmkontingente dem Trennungsgrundsatz Genüge zu tun und den Lärmkonflikt zwischen dem Gewerbelärm auf dem Grundstück des Antragstellers und dem Lärmschutzbedürfnis der an die Gewerbenutzung herangeplanten Wohnbebauung zu bewältigen. Würde die von dem Plangeber vorgenommene Lärmkontingentierung wegfallen, so bliebe gerade dieser Lärmkonflikt ungelöst. Dies entspricht aber nicht dem erklärten Willen des Plangebers.

29

Ist somit der gesamte Bebauungsplan aus den vorgenannten Gründen unwirksam, so kann dahinstehen, ob die Planung - wofür wenig spricht - auch gegen das Erforderlichkeitsgebot im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB und gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB verstößt.

30

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

33

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „O.V. I“ der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark“ festsetzt.
Das Plangebiet ist etwa 5,5 ha groß. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch das Grundstück W-Straße 40 - 46 (Institutsgebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - im Folgenden: BFAV), im Osten durch das Grundstück W-Straße 22 - 28/1 (ebenfalls Institutsgebäude der BFAV), im Süden durch die Wohngrundstücke P-E-Straße 2 - 18 und durch die Grundstücke der Max-Planck-Institute (u.a. Labor, Entwicklungsbiologie, Fischzuchtstation und „biologische Kybernetik“) sowie im Westen durch die Wohngrundstücke W-Straße 65 - 77 und H. 4 - 10. Im Plangebiet sind als Bestand vorhanden die Sternwarte, das ehemalige astronomische Institut und an der nördlichen Plangrenze ein Teil der Gebäude der BFAV. Nördlich des Plangebiets liegt das Blockheizkraftwerk.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Plangebiets. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des von ihnen selbst genutzten Wohngrundstücks W-Straße xx westlich des Plangebiets. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Äcker, O-weide, H., Teil I“, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks P-E-Straße x. Es liegt im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Auf dem K“ von 1960, der ein „Wohngebiet“ im Sinne der Ortsbausatzung von 1938 festsetzt (zulässig sind die in den damals geltenden §§ 16 und 24 Reichsgewerbeordnung aufgeführten baulichen Anlagen).
Im Sondergebiet zulässig sind entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Einrichtungen, insbesondere der Branchen Life-science, Medizintechnik und Informationstechnologie, auch als Einrichtungen des Universitätsklinikums (Ziff. I.1.(2) der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind nach Ziff. I.1.(3) ferner unter anderem auch die Nebenanlagen zu diesen Betrieben und Einrichtungen sowie nach Ziff. I.1.(4) ausnahmsweise Dienstleistungsbetriebe, Läden, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die der Versorgung des Wissenschafts- und Technologieparks dienen.
Der Bebauungsplan setzt in Ziff. I.1.(5) immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (im Folgenden: IFSP) fest, die gewährleisten sollen, dass der Gewerbe- und Verkehrslärm aus dem Sondergebiet bei der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung keine Immissionswerte erzeugt, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten. In der Planbegründung heißt es hierzu (Bl. 179, S. 6 der Planakte):
„Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung im Süden und im Westen wurde beim amtlich zugelassenen Ing.-Büro Dr. Sch & B GmbH eine Schallimmissionsprognose nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Auftrag gegeben. Das Ergebnis war ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel, der als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:
Teilfläche 1: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 55 dB(A)/m²
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 40 dB(A)/m²
Teilfläche 2: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 50 dB(A)/m²
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nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 35 d(BA)/m²
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Im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Einrichtungen muss von der Bauherrschaft der Nachweis geführt werden, dass dieser flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel eingehalten wird... Unter der Voraussetzung, dass der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten wird, ist der zu erwartende Gewerbelärm mit den benachbarten Wohngebieten verträglich.“
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Hinsichtlich der planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der W-Straße und der P-E-Straße wird in der Satzungsbegründung ausgeführt (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte):
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„Im Zuge der Verwirklichung des Technologieparks wird auch die Verkehrsmenge auf der W-Straße und auf der P-E-Straße zunehmen. Eine entsprechende Verkehrsmengenberechnung wurde vom Büro W-Plan erstellt. Diese Verkehrsmengenberechnung war Grundlage für das Verkehrsgutachten des Ing.-Büros Dr. Sch & B GmbH. Dieses Büro hat sowohl für die W-Straße als auch für die P-E-Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt. Für die P-E-Straße ist dies zutreffend, da diese Straße im Zuge der Erschließung des Technologieparks wesentlich geändert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße unterschritten werden. Im Bereich der W-Straße kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um 2 bis 3 dB(A) überschritten werden, diese Überschreitung aber durch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf 0,6 dB(A) reduziert werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch unschädlich, da im Bereich der W-Straße nicht die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen ist, sondern die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Grund hierfür ist, dass die W-Straße nicht wesentlich umgebaut wird. Die W-Straße wird zwar baulich gestaltet, aber nicht in der Weise, dass ein größerer Verkehrsstrom ermöglicht wird. Vielmehr ist daran gedacht, die Aufenthaltsqualität der W-Straße durch den Rückbau von Fahrbahnen und durch den Bau von Fuß- und Radwegen sowie durch Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr zu stärken. Die deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung liegenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 werden schon heute ohne Technologiepark erheblich überschritten. Sie betragen unter Zugrundelegung reiner Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die tatsächlichen Werte liegen dagegen heute schon bei 60 bis 61 db(A) tags und 50 bis 51 dB(A) nachts. Nach Realisierung des Technologieparks sind die Werte vom Gutachter auf 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts prognostiziert. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 einer Abwägung zugänglich. Das heißt, sie können durch andere gewichtigere öffentliche Belange überwunden werden...Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 würde eine nicht unerhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge voraussetzen. Dies kann aber nur durch eine entsprechende Reduzierung der Baumassen im Technologiepark erreicht werden. Eine entsprechende Reduzierung der Baumassen würde aber die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage stellen. Die erforderliche Baumasse muss sich dabei an der Bedarfsprognose der KE/LEG orientieren. Eine Reduzierung der Baumasse hätte schließlich zur Folge, dass das Ziel, im Technologiepark ca. 3.000 hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht werden könnte. In den Abwägungsvorgang muss auch eingestellt werden, dass nach der Rechtsprechung eine konkrete Gesundheitsgefahr erst bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten ist. Nur wenn diese Pegelwerte überschritten werden, können sie im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht überwunden werden. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet überschritten werden und die strikte Einhaltung der Orientierungswerte eine an einer städtebaulich geordneten Entwicklung orientierte Stadtplanung nicht mehr ermöglichen würde“.
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Dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen ist die Festsetzung des Gebiets als Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB; die Entwicklungssatzung ist am 24.11.2000 in Kraft getreten. Der Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erging am 25.9.2000. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans am 24.9.2001 gebilligt; der Entwurf lag vom 8.10.2001 bis 9.11.2001 öffentlich aus. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurde der Entwurf geändert und lag in der Zeit vom 22.7. bis 30.8.2002 erneut öffentlich aus. Am 3.2.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 27.2.2003 ortsüblich bekannt gemacht.
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Im Vorgriff auf den Bebauungsplan wurde gemäß § 33 BauGB das Gebäude P-E-Straße 15 bis 17 am 5.6.2001 als Büro- und Laborgebäude genehmigt (sogenanntes „Gründerzentrum“); das Gebäude liegt östlich der Sternwarte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte mit Außenbewirtschaftung genehmigt.
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Am 27.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 für unwirksam zu erklären.
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Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den in § 50 BImSchG normierten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, hier zwischen Wohngebieten und Gewerbegebiet. Die Waldhäuser- und die P-E-Straße reichten als Puffer nicht aus. Vielmehr hätte ein zusätzlicher Abstand eingeplant werden müssen. Der Trennungsgrundsatz habe hier auch nicht durch andere Mittel zur Reduzierung von Lärm wie der Festsetzung von IFSP durchbrochen werden können, weil keine Gemengelage vorliege. Ihre Grundstücke seien bislang nicht durch gewerbliche Nutzungen vorbelastet gewesen.
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Die Festsetzung von IFSP sei unzulässig, weil Sondergebiete nicht nach den „besonderen Eigenschaften“ von Anlagen und Betrieben gegliedert werden dürften. Der IFSP gebe zudem keine Eigenschaft von Anlagen oder Einrichtungen wieder und konkretisiere auch nicht die Art der Nutzung, sondern stelle eine rein immissionsschutzrechtliche Festsetzung dar; es werde nur das Abstandsmaß zum Immissionsort bei freier Schallausbreitung eingerechnet und der jeweilige Bauherr veranlasst, einen Beitrag zum Lärmschutz zu leisten. Schließlich dürften Sondergebiete auch nicht nach der Art der Nutzung gegliedert werden. Im Widerspruch dazu werde das Plangebiet hier jedoch horizontal in Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP unterteilt.
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Die Festsetzung der IFSP sei unbestimmt, weil weder den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Begründung zu entnehmen sei, nach welchem Rechenverfahren die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der IFSP im Genehmigungsverfahren errechnet werden solle. Zwar werde in der Festsetzung selbst auf die DIN 18005 hingewiesen. Diese gebe jedoch kein Rechenverfahren an.
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Im konkreten Fall seien die IFSP auch kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, weil sie von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan lasse die Überbauung einer Grundfläche von insgesamt 20.300 m² mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung zu. Allein der Fahrzeugverkehr, der durch diese zulässige gewerbliche Baumasse im Baugebiet selbst entstehen werde, werde die festgesetzten IFSP ausschöpfen; auch sei zu beachten, dass ein Pkw, der eine Minute je Stunde auf einem Baugebiet von 10.000 m² fahre, bereits einen Schallleistungspegel von 40 dB(A) auslöse. Berücksichtige man ferner, dass die anzusiedelnden Technologiebetriebe auf Tag und Nacht laufende lärmträchtige Klimageräte angewiesen seien und im Baugebiet neben dem reinen Fahrverkehr auch ein gewerblicher Wirtschaftsverkehr stattfinden werde, müsse angenommen werden, dass die IFSP ohne zusätzliche Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen keinen tauglichen Schutz darstellten. Dies zeige das im Vorgriff auf den Bebauungsplan nach § 33 BauGB genehmigte Bauvorhaben P-E-Straße 15, 17 („Gründerzentrum“) mit 113 notwendigen Stellplätzen. Diese Stellplätze seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer Tiefgarage untergebracht. Allein der Verkehrslärm durch die Nutzung dieser Stellplatzanlage überschreite die geltenden IFSP. Zwar habe die Antragsgegnerin nunmehr die Nutzung in den Nachtstunden untersagt. Dies ändere aber nichts an der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil die Nutzer des „Gründerzentrums“ dann nachts auf einen Parksuchverkehr ausweichen müssten. Die Stellplätze befänden sich zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; die der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Prognosen seien jedoch auf eine Nutzung allein der Baufelder gestützt worden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sei außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte genehmigt worden bestehend aus Gaststätte (125 Sitzplätze), Außenterrasse (70 Sitzplätze) und einem Biergarten mit 180 Sitzplätzen, insgesamt also 375 Sitzplätzen. Dieses Vorhaben liege ebenfalls außerhalb der im Plan festgesetzten Baufläche und sei dementsprechend bei keiner Lärmprognose berücksichtigt worden. Die der Gaststätte zugeordneten 25 Stellplätze in der Anlage des „Gründerzentrums“ deckten den tatsächlichen Bedarf nicht. Jedenfalls seien auch insoweit die zur Lärmbegrenzung vorgesehenen Festsetzungen (Tiefgarage, Errichtung nur in der überbaubaren Grundstücksfläche) nicht eingehalten worden. In beiden Genehmigungsverfahren habe die Antragsgegnerin lediglich die von der Nutzung ausgehenden Emissionen auf die gesamten „dafür zur Verfügung stehenden“ Bezugsflächen verteilt; statt dessen müssten alle bereits vorhandenen Emissionen ermittelt und addiert werden. Dann würde sich bereits jetzt zeigen, dass die IFSP sowohl tags als auch nachts nicht eingehalten seien und das Plangebiet somit keiner weiteren baulichen Nutzung mehr zugeführt werden könne.
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Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf einer falschen Prognose der in der Waldhäuser- und der P-E-Straße zu erwartenden Verkehrsmengen beruhe. Bei der vorangegangenen Prognose für den Entwicklungsbereich sei der Ermittlung des voraussichtlichen Verkehrsumfangs ausgehend von den Erfahrungen bereits existierender Technologieparks mit Schwerpunkten in der Informations- und Kommunikationstechnik (bundesweite Befragung) eine Nutzfläche von 23 m² pro Arbeitsplatz zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei nunmehr im Bebauungsplanverfahren aufgrund einer internen Ermittlung der Wirtschaftsförderungsanstalt Tübingen (WIT), die auf einer Befragung von lediglich vier kleineren in Tübingen ansässigen Technologiefirmen beruhe, eine Bruttonutzfläche von 31 m² pro Arbeitsplatz angenommen worden. Ein solches Vorgehen sei methodisch fehlerhaft und diene offenbar nur dazu, die Zahl der erwarteten Arbeitsplätze herunterzurechnen.
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Auch sei die für die Prognose der Anzahl der Arbeitsplätze maßgebliche Nutzfläche vom Stadtplanungsamt zu niedrig angesetzt worden. Wie dem Schriftsatz des Stadtplanungsamtes vom 4.3.2005 zu entnehmen sei, hätten sich die Berechnungen zum Teil an einem konkret geplanten Vorhaben und zum Teil an der vagen Planung eines künftigen Bauherrn orientiert. Stattdessen hätte die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Geschossfläche berechnet werden müssen, die weit über den in der verkehrstechnischen Untersuchung L. angenommenen Maßen liege. Wie das Stadtplanungsamt hinsichtlich der Baufelder 2 und 3 auf eine Geschossflächenzahl von 1,2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, sondern Höhenfestsetzungen, die bei üblicher Stockwerkshöhe eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen zulasse. Dies führe zu einer Nutzfläche und damit auch zu einer Anzahl von Arbeitsplätzen, die weit über den in Ansatz gebrachten Werten liege.
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Auch sei zu beanstanden, dass der Prognose der Verkehrsmenge die Annahme zugrunde liege, dass ausschließlich entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientiertes Gewerbe angesiedelt werde. Der Bebauungsplan lasse indes auch produzierendes Gewerbe sowie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe zu. Dieser Prognosemangel sei gravierend, wie die mittlerweile erteilte Genehmigung einer Gaststätte in der Sternwarte zeige. Allein die Nutzung der Gaststätte Sternwarte mit 125 Innensitzplätzen und einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr nachts (innen) sowie 250 Außenplätzen mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr werde eine Verkehrshäufigkeit nachts entwickeln, die über das prognostizierte nächtliche Gesamtaufkommen hinausreiche. Zudem seien die Annahmen des Gutachters L. zur Verkehrsaufteilung willkürlich. Tatsächlich werde es zu erheblich höherem Verkehrsaufkommen in den unmittelbar an die Wohngebiete angrenzenden Straßen kommen. Das gelte vor allem für die P-E-Straße. Durch den geplanten Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße um das Plangebiet herum werde die Möglichkeit geschaffen, das bereits überbaute östlich anschließende Gebiet über die P-E-Straße zu erschließen; der Verkehr von dort könne dann nach Süden abfließen. Dieser Verkehr, der zur unmittelbaren Belastung gerade der Antragsteller zu 3 und 4 führe, sei in den Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des zu erwartenden Wirtschaftsverkehrs seien falsche Annahmen zugrunde gelegt worden. Denn entgegen den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche werde hier von einem um ein Drittel geringeren Liefer- und Wirtschaftsverkehr ausgegangen, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gebe.
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Der zu erwartende Verkehrslärm sei auch unabhängig von der falsch angesetzten Verkehrsmenge fehlerhaft eingeschätzt worden. Den Beurteilungspegeln liege eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zugrunde. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung werde rechtlich jedoch kaum möglich sein. Bei insgesamt korrekter Ermittlung des Verkehrslärms würden die Grenzwerte der einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße überschritten.
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Im Bereich der W-Straße würden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts beträchtlich überschritten. Nach Realisierung des Technologieparks seien selbst nach der zu niedrigen Verkehrsprognose 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Zwar seien diese Orientierungswerte einer Abwägung zugänglich. Die Begründung des Satzungsgebers, die zur Einhaltung der Orientierungswerte erforderliche Reduzierung der Baumassen stellte die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage, sei jedoch nicht tragbar. Die für erforderlich gehaltene Baumasse lasse sich nämlich im gesamten Planbereich auch dann erreichen, wenn sie von der Wohnbebauung abgerückt werde. Dies sei von der Antragsgegnerin jedoch nie ernsthaft untersucht worden.
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Letztlich werde gerügt, dass die planungsrechtlich zulässige Tierklinik mit Versuchstierhaltung und die damit verbundene Großtierhaltung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen in den angrenzenden Wohngebieten führen werde. Die textliche Festsetzung Ziff. 11.(3) - Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen VDI-Richtlinien - sei nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Normenkontrollanträge abzuweisen.
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Sie erwidert: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der unbebaute Teil des Plangebiets sei im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Bauvorhaben könnten sich weit nachteiliger auf die benachbarten Wohngebiete auswirken, als eine plangemäße Bebauung und Nutzung. Deshalb hätten sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gastronomiebetrieb in der Sternwarte auch gerade auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen.
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Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG keine zwingende Planungsschranke und auch kein Planungsleitsatz, sondern ein reiner Abwägungsbelang. Dies folge schon aus dem gegenläufigen Bodenschutzgebot nach § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier sei der Trennungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt zurückgestellt worden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark auch in räumlicher Nähe zu den Kliniken und zur Universität liegen solle. Außerdem sei durch die Festsetzung von IFSP sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Immissionen komme. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, das Sondergebiet an ein - durch Straßen getrenntes - Wohngebiet grenzen zu lassen, zumal die Fläche schon im Flächennutzungsplan für eine Institutsnutzung vorgesehen gewesen sei und Teilflächen auch bereits entsprechend genutzt worden seien.
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Die Festsetzung von IFSP sei auch in Sondergebieten zulässig. Aus den in § 1 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen könne nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden. Denn die Gemeinde könne in einem Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO genannten Möglichkeiten hinaus konkretisieren und hierzu Merkmale bestimmen, die ihr am geeignetsten erschienen.
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Die Festsetzung der IFSP sei hier auch ein taugliches Mittel zur Bewältigung der Immissionsproblematik. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IFSP nicht einzuhalten seien. Die Antragsteller verwiesen zu Unrecht auf das zulässige Nutzungsmaß. Denn im späteren Genehmigungsverfahren würden nur solche Nutzungen zugelassen, die die festgesetzten IFSP einhielten. Es sei Sache des Bauherrn, welche Maßnahmen er ergreife, um trotz der festgesetzten Schallleistungspegel die im Übrigen zulässige bauliche Nutzung realisieren zu können. Der genehmigte Neubau des „Gründerzentrums“ und die Stellplatzanlage mit insgesamt 142 Stellplätzen sprächen nicht gegen die Tauglichkeit der IFSP. Insbesondere treffe nicht zu, dass bereits diese oberirdische Stellplatzanlage den festgesetzten IFSP verbrauche. Mit Bescheid vom 28.1.2005 sei „klargestellt“ worden, dass die dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze nur tags zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt werden dürften; sie leisteten also nachts keinen Immissionsbeitrag. Aus der Stellungnahme des Ing.-Büros Schäcke & Bauer vom 26.1.2005 folge auch, dass der zulässige IFSP tags um 12 dB(A) unterschritten werde. Zwar hätten die Stellplätze nach dem Bebauungsplan in einer Tiefgarage errichtet werden müssen. Allein für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ rechne sich eine Tiefgarage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund seien die Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Betreiber des Technologieparks (zugleich Bauherr des Vorhabens) und der Stadt als Zwischenlösung zugelassen worden. Da die Stadt Eigentümerin aller Flächen sei, sei sie auch in der Lage, vorübergehende Situationen wieder aufzulösen und plangemäße Zustände herbeizuführen.
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Die Ermittlung der Verkehrsmenge sei nicht zu beanstanden. Der dem Entwicklungsplan zugrunde gelegte Wert von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz sei zu Recht nicht übernommen worden. Diese Zahl sei zwangsläufig ungenau gewesen, weil bei der Festsetzung eines Entwicklungsgebiets die Art der baulichen Nutzung noch nicht detailliert feststehe. Daher sei zum damaligen Zeitpunkt von „Durchschnittszahlen“ verschiedener Technologieparks außerhalb von Tübingen ausgegangen worden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren konkret festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten habe dann jedoch - genauer - das tatsächliche Ansiedlungsverhalten vor Ort berücksichtigt werden können. Das zulässige “Nebengewerbe“ habe dabei unberücksichtigt bleiben können, weil es nur untergeordnete Bedeutung haben werde. Als Eigentümerin der Grundstücke habe es die Stadt auch in der Hand, die Ansiedlung so zu steuern, dass die „Nebennutzungen“ unbedeutend blieben. Der in den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs für den Wirtschaftsverkehr angenommene Wert von drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche sei allgemeiner Natur. Hier sei der Wert auf zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche reduziert worden, weil bei Büros oder Labors das Aufkommen an Liefer- und Wirtschaftsverkehr geringer sei als beispielsweise in Industriegebieten mit Produktion und Verkaufsstätten.
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Die Antragsteller könnten die Richtigkeit einer solchen Verkehrsmengenprognose mit gemittelten Werten nicht anhand eines einzelnen Bauvorhabens - hier der Gaststätte Sternwarte - in Zweifel ziehen. Der eventuelle Mehrverkehr eines solchen Vorhabens könne dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Vorhaben weniger Verkehr als gemittelt erzeuge. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, dass die auf diese Weise errechneten Nachtfahrten bereits durch die Benutzung der 25 Stellplätze der Gaststätte Sternwarte verbraucht würden. Den Antragstellern sei allenfalls einzuräumen, dass die Zahl der Besucher (bei schönem Wetter) nicht in die Berechnung der Verkehrsprognose eingeflossen sei. Dadurch werde jedoch die Prognose nicht fehlerhaft, weil es sich um eine Konsequenz der Umsetzung des Bebauungsplans im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in der Baugenehmigung von der im Bebauungsplan angegebenen Nachtzeit im Wege der Befreiung abgewichen und diese für die Gaststätte auf 23.00 Uhr festgesetzt worden sei. Aus dieser Befreiung ließen sich keine Schlüsse auf die Gültigkeit des Bebauungsplans ziehen, insoweit sei vielmehr Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung selbst zu suchen. Die Verteilung der Verkehrsströme basiere auf den konkreten Ermittlungen des Gutachters; sie werde im Übrigen durch ein Verkehrslenkungssystem der Antragsgegnerin beeinflusst werden, das sich an den Angaben des Gutachters orientieren werde.
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Das Abwägungsgebot sei nicht deshalb verletzt, weil die Verkehrsgeräusche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet überschritten. Die Annahme des Satzungsgebers könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Baumassen so reduziert werden müssten, dass die Verkehrsmenge die Orientierungswerte nicht überschreite; was danach an Bebauungsmöglichkeiten verbliebe, wäre kein Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB mehr.
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Der Bebauungsplan schaffe schließlich auch keine ungelöste Konfliktlage hinsichtlich der Tierklinik. Eine ausdrückliche Festsetzung über deren Zulassung werde nicht getroffen. Sie sei daher nur zulässig, soweit sie die vom Bebauungsplan vorausgesetzten Merkmale erfülle, es sich also um eine universitäre Einrichtung oder ein forschungsorientiertes Gewerbe handele. Es entspreche dem Gebot planerischer Zurückhaltung, keine detaillierten Festsetzungen zu treffen, solange die konkrete Nutzung nicht bekannt sei. Im Einzelfall ließen sich unzumutbare Immissionen auch noch im Genehmigungsverfahren nach § 15 BauNVO verhindern.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Bauakten betreffend den Neubau eines Büro- und Laborgebäudes, P-E-Straße 15,17 und die Gaststätte in der Sternwarte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
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Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
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II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
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1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
73 
Rechtsmittelbelehrung
74 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
75 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
76 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
78 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., 5 ZPO auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
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Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
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Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
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Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
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Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
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Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
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Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
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bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
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Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
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cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
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Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
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(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
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Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „O.V. I“ der Antragsgegnerin, der ein Sondergebiet mit der besonderen Zweckbestimmung „Wissenschafts- und Technologiepark“ festsetzt.
Das Plangebiet ist etwa 5,5 ha groß. Der räumliche Geltungsbereich wird begrenzt im Norden durch das Grundstück W-Straße 40 - 46 (Institutsgebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere - im Folgenden: BFAV), im Osten durch das Grundstück W-Straße 22 - 28/1 (ebenfalls Institutsgebäude der BFAV), im Süden durch die Wohngrundstücke P-E-Straße 2 - 18 und durch die Grundstücke der Max-Planck-Institute (u.a. Labor, Entwicklungsbiologie, Fischzuchtstation und „biologische Kybernetik“) sowie im Westen durch die Wohngrundstücke W-Straße 65 - 77 und H. 4 - 10. Im Plangebiet sind als Bestand vorhanden die Sternwarte, das ehemalige astronomische Institut und an der nördlichen Plangrenze ein Teil der Gebäude der BFAV. Nördlich des Plangebiets liegt das Blockheizkraftwerk.
Die Grundstücke der Antragsteller liegen außerhalb des Plangebiets. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des von ihnen selbst genutzten Wohngrundstücks W-Straße xx westlich des Plangebiets. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S-Äcker, O-weide, H., Teil I“, der ein reines Wohngebiet festsetzt. Die Antragsteller zu 3 und 4 sind Eigentümer des ebenfalls mit einem selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks P-E-Straße x. Es liegt im Geltungsbereich des Ortsbauplans „Auf dem K“ von 1960, der ein „Wohngebiet“ im Sinne der Ortsbausatzung von 1938 festsetzt (zulässig sind die in den damals geltenden §§ 16 und 24 Reichsgewerbeordnung aufgeführten baulichen Anlagen).
Im Sondergebiet zulässig sind entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientierte Gewerbebetriebe und Einrichtungen, insbesondere der Branchen Life-science, Medizintechnik und Informationstechnologie, auch als Einrichtungen des Universitätsklinikums (Ziff. I.1.(2) der textlichen Festsetzungen). Zulässig sind nach Ziff. I.1.(3) ferner unter anderem auch die Nebenanlagen zu diesen Betrieben und Einrichtungen sowie nach Ziff. I.1.(4) ausnahmsweise Dienstleistungsbetriebe, Läden, Handwerksbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die der Versorgung des Wissenschafts- und Technologieparks dienen.
Der Bebauungsplan setzt in Ziff. I.1.(5) immissionwirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (im Folgenden: IFSP) fest, die gewährleisten sollen, dass der Gewerbe- und Verkehrslärm aus dem Sondergebiet bei der unmittelbar benachbarten Wohnbebauung keine Immissionswerte erzeugt, welche die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überschreiten. In der Planbegründung heißt es hierzu (Bl. 179, S. 6 der Planakte):
„Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu der vorhandenen Wohnbebauung im Süden und im Westen wurde beim amtlich zugelassenen Ing.-Büro Dr. Sch & B GmbH eine Schallimmissionsprognose nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Auftrag gegeben. Das Ergebnis war ein immissionswirksamer, flächenbezogener Schallleistungspegel, der als verbindliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen wird:
Teilfläche 1: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 55 dB(A)/m²
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 40 dB(A)/m²
Teilfläche 2: tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) L = 50 dB(A)/m²
10 
nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) L = 35 d(BA)/m²
11 
Im Zuge des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens für die einzelnen Einrichtungen muss von der Bauherrschaft der Nachweis geführt werden, dass dieser flächenbezogene immissionswirksame Schallleistungspegel eingehalten wird... Unter der Voraussetzung, dass der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel eingehalten wird, ist der zu erwartende Gewerbelärm mit den benachbarten Wohngebieten verträglich.“
12 
Hinsichtlich der planbedingten Zunahme des Verkehrs auf der W-Straße und der P-E-Straße wird in der Satzungsbegründung ausgeführt (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte):
13 
„Im Zuge der Verwirklichung des Technologieparks wird auch die Verkehrsmenge auf der W-Straße und auf der P-E-Straße zunehmen. Eine entsprechende Verkehrsmengenberechnung wurde vom Büro W-Plan erstellt. Diese Verkehrsmengenberechnung war Grundlage für das Verkehrsgutachten des Ing.-Büros Dr. Sch & B GmbH. Dieses Büro hat sowohl für die W-Straße als auch für die P-E-Straße die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde gelegt. Für die P-E-Straße ist dies zutreffend, da diese Straße im Zuge der Erschließung des Technologieparks wesentlich geändert wird. Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße unterschritten werden. Im Bereich der W-Straße kommt der Gutachter zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung um 2 bis 3 dB(A) überschritten werden, diese Überschreitung aber durch die Ausweisung einer Tempo-30-Zone auf 0,6 dB(A) reduziert werden kann. Dieses Ergebnis ist jedoch unschädlich, da im Bereich der W-Straße nicht die Verkehrslärmschutzverordnung zugrunde zu legen ist, sondern die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Grund hierfür ist, dass die W-Straße nicht wesentlich umgebaut wird. Die W-Straße wird zwar baulich gestaltet, aber nicht in der Weise, dass ein größerer Verkehrsstrom ermöglicht wird. Vielmehr ist daran gedacht, die Aufenthaltsqualität der W-Straße durch den Rückbau von Fahrbahnen und durch den Bau von Fuß- und Radwegen sowie durch Parkmöglichkeiten für den ruhenden Verkehr zu stärken. Die deutlich unter den Grenzwerten der Verkehrsanlagenlärmschutzverordnung liegenden Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 werden schon heute ohne Technologiepark erheblich überschritten. Sie betragen unter Zugrundelegung reiner Wohngebiete tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A). Die tatsächlichen Werte liegen dagegen heute schon bei 60 bis 61 db(A) tags und 50 bis 51 dB(A) nachts. Nach Realisierung des Technologieparks sind die Werte vom Gutachter auf 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts prognostiziert. Im Gegensatz zu den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung sind die Orientierungswerte der DIN 18005 einer Abwägung zugänglich. Das heißt, sie können durch andere gewichtigere öffentliche Belange überwunden werden...Die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 würde eine nicht unerhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge voraussetzen. Dies kann aber nur durch eine entsprechende Reduzierung der Baumassen im Technologiepark erreicht werden. Eine entsprechende Reduzierung der Baumassen würde aber die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage stellen. Die erforderliche Baumasse muss sich dabei an der Bedarfsprognose der KE/LEG orientieren. Eine Reduzierung der Baumasse hätte schließlich zur Folge, dass das Ziel, im Technologiepark ca. 3.000 hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen, nicht erreicht werden könnte. In den Abwägungsvorgang muss auch eingestellt werden, dass nach der Rechtsprechung eine konkrete Gesundheitsgefahr erst bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu erwarten ist. Nur wenn diese Pegelwerte überschritten werden, können sie im Abwägungsvorgang bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht überwunden werden. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 auch an vielen anderen Stellen im Stadtgebiet überschritten werden und die strikte Einhaltung der Orientierungswerte eine an einer städtebaulich geordneten Entwicklung orientierte Stadtplanung nicht mehr ermöglichen würde“.
14 
Dem Bebauungsplanverfahren vorausgegangen ist die Festsetzung des Gebiets als Entwicklungsbereich nach § 165 BauGB; die Entwicklungssatzung ist am 24.11.2000 in Kraft getreten. Der Beschluss zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans erging am 25.9.2000. Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans am 24.9.2001 gebilligt; der Entwurf lag vom 8.10.2001 bis 9.11.2001 öffentlich aus. Im Hinblick auf naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen wurde der Entwurf geändert und lag in der Zeit vom 22.7. bis 30.8.2002 erneut öffentlich aus. Am 3.2.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 27.2.2003 ortsüblich bekannt gemacht.
15 
Im Vorgriff auf den Bebauungsplan wurde gemäß § 33 BauGB das Gebäude P-E-Straße 15 bis 17 am 5.6.2001 als Büro- und Laborgebäude genehmigt (sogenanntes „Gründerzentrum“); das Gebäude liegt östlich der Sternwarte. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte mit Außenbewirtschaftung genehmigt.
16 
Am 27.2.2004 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3. Februar 2003 für unwirksam zu erklären.
17 
Sie tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan verstoße gegen den in § 50 BImSchG normierten Grundsatz der Trennung unverträglicher Nutzungen, hier zwischen Wohngebieten und Gewerbegebiet. Die Waldhäuser- und die P-E-Straße reichten als Puffer nicht aus. Vielmehr hätte ein zusätzlicher Abstand eingeplant werden müssen. Der Trennungsgrundsatz habe hier auch nicht durch andere Mittel zur Reduzierung von Lärm wie der Festsetzung von IFSP durchbrochen werden können, weil keine Gemengelage vorliege. Ihre Grundstücke seien bislang nicht durch gewerbliche Nutzungen vorbelastet gewesen.
18 
Die Festsetzung von IFSP sei unzulässig, weil Sondergebiete nicht nach den „besonderen Eigenschaften“ von Anlagen und Betrieben gegliedert werden dürften. Der IFSP gebe zudem keine Eigenschaft von Anlagen oder Einrichtungen wieder und konkretisiere auch nicht die Art der Nutzung, sondern stelle eine rein immissionsschutzrechtliche Festsetzung dar; es werde nur das Abstandsmaß zum Immissionsort bei freier Schallausbreitung eingerechnet und der jeweilige Bauherr veranlasst, einen Beitrag zum Lärmschutz zu leisten. Schließlich dürften Sondergebiete auch nicht nach der Art der Nutzung gegliedert werden. Im Widerspruch dazu werde das Plangebiet hier jedoch horizontal in Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP unterteilt.
19 
Die Festsetzung der IFSP sei unbestimmt, weil weder den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans noch der Begründung zu entnehmen sei, nach welchem Rechenverfahren die voraussichtliche Schallausbreitung bei der Anwendung der IFSP im Genehmigungsverfahren errechnet werden solle. Zwar werde in der Festsetzung selbst auf die DIN 18005 hingewiesen. Diese gebe jedoch kein Rechenverfahren an.
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Im konkreten Fall seien die IFSP auch kein taugliches Mittel zur Konfliktbewältigung, weil sie von vornherein nicht eingehalten werden könnten. Der Bebauungsplan lasse die Überbauung einer Grundfläche von insgesamt 20.300 m² mit einer drei- bis fünfgeschossigen Bebauung zu. Allein der Fahrzeugverkehr, der durch diese zulässige gewerbliche Baumasse im Baugebiet selbst entstehen werde, werde die festgesetzten IFSP ausschöpfen; auch sei zu beachten, dass ein Pkw, der eine Minute je Stunde auf einem Baugebiet von 10.000 m² fahre, bereits einen Schallleistungspegel von 40 dB(A) auslöse. Berücksichtige man ferner, dass die anzusiedelnden Technologiebetriebe auf Tag und Nacht laufende lärmträchtige Klimageräte angewiesen seien und im Baugebiet neben dem reinen Fahrverkehr auch ein gewerblicher Wirtschaftsverkehr stattfinden werde, müsse angenommen werden, dass die IFSP ohne zusätzliche Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen keinen tauglichen Schutz darstellten. Dies zeige das im Vorgriff auf den Bebauungsplan nach § 33 BauGB genehmigte Bauvorhaben P-E-Straße 15, 17 („Gründerzentrum“) mit 113 notwendigen Stellplätzen. Diese Stellplätze seien entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht in einer Tiefgarage untergebracht. Allein der Verkehrslärm durch die Nutzung dieser Stellplatzanlage überschreite die geltenden IFSP. Zwar habe die Antragsgegnerin nunmehr die Nutzung in den Nachtstunden untersagt. Dies ändere aber nichts an der Abwägungsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans, weil die Nutzer des „Gründerzentrums“ dann nachts auf einen Parksuchverkehr ausweichen müssten. Die Stellplätze befänden sich zudem entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans in erheblichem Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen; die der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Prognosen seien jedoch auf eine Nutzung allein der Baufelder gestützt worden. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans sei außerdem ein Gastronomiebetrieb in der Sternwarte genehmigt worden bestehend aus Gaststätte (125 Sitzplätze), Außenterrasse (70 Sitzplätze) und einem Biergarten mit 180 Sitzplätzen, insgesamt also 375 Sitzplätzen. Dieses Vorhaben liege ebenfalls außerhalb der im Plan festgesetzten Baufläche und sei dementsprechend bei keiner Lärmprognose berücksichtigt worden. Die der Gaststätte zugeordneten 25 Stellplätze in der Anlage des „Gründerzentrums“ deckten den tatsächlichen Bedarf nicht. Jedenfalls seien auch insoweit die zur Lärmbegrenzung vorgesehenen Festsetzungen (Tiefgarage, Errichtung nur in der überbaubaren Grundstücksfläche) nicht eingehalten worden. In beiden Genehmigungsverfahren habe die Antragsgegnerin lediglich die von der Nutzung ausgehenden Emissionen auf die gesamten „dafür zur Verfügung stehenden“ Bezugsflächen verteilt; statt dessen müssten alle bereits vorhandenen Emissionen ermittelt und addiert werden. Dann würde sich bereits jetzt zeigen, dass die IFSP sowohl tags als auch nachts nicht eingehalten seien und das Plangebiet somit keiner weiteren baulichen Nutzung mehr zugeführt werden könne.
21 
Der Bebauungsplan sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er auf einer falschen Prognose der in der Waldhäuser- und der P-E-Straße zu erwartenden Verkehrsmengen beruhe. Bei der vorangegangenen Prognose für den Entwicklungsbereich sei der Ermittlung des voraussichtlichen Verkehrsumfangs ausgehend von den Erfahrungen bereits existierender Technologieparks mit Schwerpunkten in der Informations- und Kommunikationstechnik (bundesweite Befragung) eine Nutzfläche von 23 m² pro Arbeitsplatz zugrunde gelegt worden. Demgegenüber sei nunmehr im Bebauungsplanverfahren aufgrund einer internen Ermittlung der Wirtschaftsförderungsanstalt Tübingen (WIT), die auf einer Befragung von lediglich vier kleineren in Tübingen ansässigen Technologiefirmen beruhe, eine Bruttonutzfläche von 31 m² pro Arbeitsplatz angenommen worden. Ein solches Vorgehen sei methodisch fehlerhaft und diene offenbar nur dazu, die Zahl der erwarteten Arbeitsplätze herunterzurechnen.
22 
Auch sei die für die Prognose der Anzahl der Arbeitsplätze maßgebliche Nutzfläche vom Stadtplanungsamt zu niedrig angesetzt worden. Wie dem Schriftsatz des Stadtplanungsamtes vom 4.3.2005 zu entnehmen sei, hätten sich die Berechnungen zum Teil an einem konkret geplanten Vorhaben und zum Teil an der vagen Planung eines künftigen Bauherrn orientiert. Stattdessen hätte die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans maximal zulässige Geschossfläche berechnet werden müssen, die weit über den in der verkehrstechnischen Untersuchung L. angenommenen Maßen liege. Wie das Stadtplanungsamt hinsichtlich der Baufelder 2 und 3 auf eine Geschossflächenzahl von 1,2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen über die Geschossflächenzahl, sondern Höhenfestsetzungen, die bei üblicher Stockwerkshöhe eine Bebauung mit bis zu vier Vollgeschossen zulasse. Dies führe zu einer Nutzfläche und damit auch zu einer Anzahl von Arbeitsplätzen, die weit über den in Ansatz gebrachten Werten liege.
23 
Auch sei zu beanstanden, dass der Prognose der Verkehrsmenge die Annahme zugrunde liege, dass ausschließlich entwicklungs-, wissenschafts- und forschungsorientiertes Gewerbe angesiedelt werde. Der Bebauungsplan lasse indes auch produzierendes Gewerbe sowie Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergungsbetriebe zu. Dieser Prognosemangel sei gravierend, wie die mittlerweile erteilte Genehmigung einer Gaststätte in der Sternwarte zeige. Allein die Nutzung der Gaststätte Sternwarte mit 125 Innensitzplätzen und einer Öffnungszeit bis 1.00 Uhr nachts (innen) sowie 250 Außenplätzen mit Öffnungszeiten bis 23.00 Uhr werde eine Verkehrshäufigkeit nachts entwickeln, die über das prognostizierte nächtliche Gesamtaufkommen hinausreiche. Zudem seien die Annahmen des Gutachters L. zur Verkehrsaufteilung willkürlich. Tatsächlich werde es zu erheblich höherem Verkehrsaufkommen in den unmittelbar an die Wohngebiete angrenzenden Straßen kommen. Das gelte vor allem für die P-E-Straße. Durch den geplanten Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße um das Plangebiet herum werde die Möglichkeit geschaffen, das bereits überbaute östlich anschließende Gebiet über die P-E-Straße zu erschließen; der Verkehr von dort könne dann nach Süden abfließen. Dieser Verkehr, der zur unmittelbaren Belastung gerade der Antragsteller zu 3 und 4 führe, sei in den Verkehrsgutachten nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich des zu erwartenden Wirtschaftsverkehrs seien falsche Annahmen zugrunde gelegt worden. Denn entgegen den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs mit drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche werde hier von einem um ein Drittel geringeren Liefer- und Wirtschaftsverkehr ausgegangen, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare Begründung gebe.
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Der zu erwartende Verkehrslärm sei auch unabhängig von der falsch angesetzten Verkehrsmenge fehlerhaft eingeschätzt worden. Den Beurteilungspegeln liege eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h zugrunde. Eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung werde rechtlich jedoch kaum möglich sein. Bei insgesamt korrekter Ermittlung des Verkehrslärms würden die Grenzwerte der einschlägigen Verkehrslärmschutzverordnung im Bereich der P-E-Straße überschritten.
25 
Im Bereich der W-Straße würden die Orientierungswerte der DIN 18005 von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts beträchtlich überschritten. Nach Realisierung des Technologieparks seien selbst nach der zu niedrigen Verkehrsprognose 60 bis 61 dB(A) tags und 50 bis 52 dB(A) nachts zu erwarten. Zwar seien diese Orientierungswerte einer Abwägung zugänglich. Die Begründung des Satzungsgebers, die zur Einhaltung der Orientierungswerte erforderliche Reduzierung der Baumassen stellte die Funktionsfähigkeit des Technologieparks in Frage, sei jedoch nicht tragbar. Die für erforderlich gehaltene Baumasse lasse sich nämlich im gesamten Planbereich auch dann erreichen, wenn sie von der Wohnbebauung abgerückt werde. Dies sei von der Antragsgegnerin jedoch nie ernsthaft untersucht worden.
26 
Letztlich werde gerügt, dass die planungsrechtlich zulässige Tierklinik mit Versuchstierhaltung und die damit verbundene Großtierhaltung zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen in den angrenzenden Wohngebieten führen werde. Die textliche Festsetzung Ziff. 11.(3) - Einhaltung der Grenzwerte der einschlägigen VDI-Richtlinien - sei nicht geeignet, diesen Konflikt zu lösen.
27 
Die Antragsgegnerin beantragt,
28 
die Normenkontrollanträge abzuweisen.
29 
Sie erwidert: Es fehle bereits das Rechtsschutzinteresse. Der unbebaute Teil des Plangebiets sei im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die danach zulässigen Bauvorhaben könnten sich weit nachteiliger auf die benachbarten Wohngebiete auswirken, als eine plangemäße Bebauung und Nutzung. Deshalb hätten sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Gastronomiebetrieb in der Sternwarte auch gerade auf die Festsetzungen des Bebauungsplans berufen.
30 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG keine zwingende Planungsschranke und auch kein Planungsleitsatz, sondern ein reiner Abwägungsbelang. Dies folge schon aus dem gegenläufigen Bodenschutzgebot nach § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB. Hier sei der Trennungsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt zurückgestellt worden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark auch in räumlicher Nähe zu den Kliniken und zur Universität liegen solle. Außerdem sei durch die Festsetzung von IFSP sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Immissionen komme. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, das Sondergebiet an ein - durch Straßen getrenntes - Wohngebiet grenzen zu lassen, zumal die Fläche schon im Flächennutzungsplan für eine Institutsnutzung vorgesehen gewesen sei und Teilflächen auch bereits entsprechend genutzt worden seien.
31 
Die Festsetzung von IFSP sei auch in Sondergebieten zulässig. Aus den in § 1 Abs. 4 BauNVO genannten Voraussetzungen könne nicht auf deren Unzulässigkeit geschlossen werden. Denn die Gemeinde könne in einem Sondergebiet die Art der baulichen Nutzung über die in § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO genannten Möglichkeiten hinaus konkretisieren und hierzu Merkmale bestimmen, die ihr am geeignetsten erschienen.
32 
Die Festsetzung der IFSP sei hier auch ein taugliches Mittel zur Bewältigung der Immissionsproblematik. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die IFSP nicht einzuhalten seien. Die Antragsteller verwiesen zu Unrecht auf das zulässige Nutzungsmaß. Denn im späteren Genehmigungsverfahren würden nur solche Nutzungen zugelassen, die die festgesetzten IFSP einhielten. Es sei Sache des Bauherrn, welche Maßnahmen er ergreife, um trotz der festgesetzten Schallleistungspegel die im Übrigen zulässige bauliche Nutzung realisieren zu können. Der genehmigte Neubau des „Gründerzentrums“ und die Stellplatzanlage mit insgesamt 142 Stellplätzen sprächen nicht gegen die Tauglichkeit der IFSP. Insbesondere treffe nicht zu, dass bereits diese oberirdische Stellplatzanlage den festgesetzten IFSP verbrauche. Mit Bescheid vom 28.1.2005 sei „klargestellt“ worden, dass die dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze nur tags zwischen 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr genutzt werden dürften; sie leisteten also nachts keinen Immissionsbeitrag. Aus der Stellungnahme des Ing.-Büros Schäcke & Bauer vom 26.1.2005 folge auch, dass der zulässige IFSP tags um 12 dB(A) unterschritten werde. Zwar hätten die Stellplätze nach dem Bebauungsplan in einer Tiefgarage errichtet werden müssen. Allein für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ rechne sich eine Tiefgarage jedoch nicht. Vor diesem Hintergrund seien die Stellplätze durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Betreiber des Technologieparks (zugleich Bauherr des Vorhabens) und der Stadt als Zwischenlösung zugelassen worden. Da die Stadt Eigentümerin aller Flächen sei, sei sie auch in der Lage, vorübergehende Situationen wieder aufzulösen und plangemäße Zustände herbeizuführen.
33 
Die Ermittlung der Verkehrsmenge sei nicht zu beanstanden. Der dem Entwicklungsplan zugrunde gelegte Wert von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz sei zu Recht nicht übernommen worden. Diese Zahl sei zwangsläufig ungenau gewesen, weil bei der Festsetzung eines Entwicklungsgebiets die Art der baulichen Nutzung noch nicht detailliert feststehe. Daher sei zum damaligen Zeitpunkt von „Durchschnittszahlen“ verschiedener Technologieparks außerhalb von Tübingen ausgegangen worden. Aufgrund der im Bebauungsplanverfahren konkret festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten habe dann jedoch - genauer - das tatsächliche Ansiedlungsverhalten vor Ort berücksichtigt werden können. Das zulässige “Nebengewerbe“ habe dabei unberücksichtigt bleiben können, weil es nur untergeordnete Bedeutung haben werde. Als Eigentümerin der Grundstücke habe es die Stadt auch in der Hand, die Ansiedlung so zu steuern, dass die „Nebennutzungen“ unbedeutend blieben. Der in den Empfehlungen für die Anlagen des ruhenden Verkehrs für den Wirtschaftsverkehr angenommene Wert von drei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche sei allgemeiner Natur. Hier sei der Wert auf zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche reduziert worden, weil bei Büros oder Labors das Aufkommen an Liefer- und Wirtschaftsverkehr geringer sei als beispielsweise in Industriegebieten mit Produktion und Verkaufsstätten.
34 
Die Antragsteller könnten die Richtigkeit einer solchen Verkehrsmengenprognose mit gemittelten Werten nicht anhand eines einzelnen Bauvorhabens - hier der Gaststätte Sternwarte - in Zweifel ziehen. Der eventuelle Mehrverkehr eines solchen Vorhabens könne dadurch ausgeglichen werden, dass ein anderes Vorhaben weniger Verkehr als gemittelt erzeuge. Unabhängig davon treffe auch nicht zu, dass die auf diese Weise errechneten Nachtfahrten bereits durch die Benutzung der 25 Stellplätze der Gaststätte Sternwarte verbraucht würden. Den Antragstellern sei allenfalls einzuräumen, dass die Zahl der Besucher (bei schönem Wetter) nicht in die Berechnung der Verkehrsprognose eingeflossen sei. Dadurch werde jedoch die Prognose nicht fehlerhaft, weil es sich um eine Konsequenz der Umsetzung des Bebauungsplans im Rahmen des Genehmigungsverfahrens handle. Dasselbe gelte für den Umstand, dass in der Baugenehmigung von der im Bebauungsplan angegebenen Nachtzeit im Wege der Befreiung abgewichen und diese für die Gaststätte auf 23.00 Uhr festgesetzt worden sei. Aus dieser Befreiung ließen sich keine Schlüsse auf die Gültigkeit des Bebauungsplans ziehen, insoweit sei vielmehr Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung selbst zu suchen. Die Verteilung der Verkehrsströme basiere auf den konkreten Ermittlungen des Gutachters; sie werde im Übrigen durch ein Verkehrslenkungssystem der Antragsgegnerin beeinflusst werden, das sich an den Angaben des Gutachters orientieren werde.
35 
Das Abwägungsgebot sei nicht deshalb verletzt, weil die Verkehrsgeräusche die Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet überschritten. Die Annahme des Satzungsgebers könne nicht in Zweifel gezogen werden, dass der Wissenschafts- und Technologiepark seine Funktion nicht mehr wahrnehmen könne, wenn die Baumassen so reduziert werden müssten, dass die Verkehrsmenge die Orientierungswerte nicht überschreite; was danach an Bebauungsmöglichkeiten verbliebe, wäre kein Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB mehr.
36 
Der Bebauungsplan schaffe schließlich auch keine ungelöste Konfliktlage hinsichtlich der Tierklinik. Eine ausdrückliche Festsetzung über deren Zulassung werde nicht getroffen. Sie sei daher nur zulässig, soweit sie die vom Bebauungsplan vorausgesetzten Merkmale erfülle, es sich also um eine universitäre Einrichtung oder ein forschungsorientiertes Gewerbe handele. Es entspreche dem Gebot planerischer Zurückhaltung, keine detaillierten Festsetzungen zu treffen, solange die konkrete Nutzung nicht bekannt sei. Im Einzelfall ließen sich unzumutbare Immissionen auch noch im Genehmigungsverfahren nach § 15 BauNVO verhindern.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Bauakten betreffend den Neubau eines Büro- und Laborgebäudes, P-E-Straße 15,17 und die Gaststätte in der Sternwarte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
38 
I. Die Anträge, den Bebauungsplan „O.V. I“ der Stadt Tübingen vom 3.2.2003 für unwirksam zu erklären, sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragsbefugnis ist gegeben. Den Antragstellern geht es darum, von erhöhten Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Ausweisung des Technologieparks verschont zu bleiben. Dieses Interesse stellt einen abwägungserheblichen Belang dar (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - , NVwZ 2000, 807 m.w.N.). Die durch den Bebauungsplan ermöglichte Lärmerhöhung kann nicht von vornherein als geringfügig angesehen werden, zumal der Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße vor planbedingten Lärmbeeinträchtigungen im Planverfahren eine wesentliche Rolle gespielt hat.
39 
Auch kann nicht am Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses gezweifelt werden. Die Normenkontrollanträge sind nicht eindeutig nutzlos (vgl. Normenkontrollbeschluss des Senats v. 16.12.1992 - 8 S 634/92 - VBlBW 1993, 177). Der Senat vermag der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zu folgen, dass ohne den Bebauungsplan nach Maßgabe des § 34 BauGB eine noch lärmintensivere Nutzung zulässig wäre. Nach den vorliegenden Plänen spricht schon vieles dafür, dass das immerhin über fünf Hektar große Plangebiet nicht im Zusammenhang bebaut und daher Außenbereich ist. Jedenfalls gäbe die Umgebungsbebauung keinen Rahmen im Sinne des § 34 BauGB her, aus dem sich mit der bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses gebotenen Eindeutigkeit nach Art und Umfang lärmintensivere Nutzungsmöglichkeiten herleiten ließen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin bei einem Erfolg der Normenkontrollanträge einen Bebauungsplan mit weiter reichenden Lärmschutzmaßnahmen verabschiedet (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.12.1992 - 4 N 2.91 - DVBl. 1993, 444 in BVerwGE 91, 318 insoweit nicht abgedruckt).
40 
II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Verstöße gegen höherrangige Form- oder Verfahrensvorschriften sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Der Bebauungsplan verstößt jedoch gegen höherrangiges materielles Recht.
41 
1. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot; es fehlt an klaren Vorgaben für die Anwendung des IFSP im Genehmigungsverfahren mit der Folge, dass der vom Satzungsgeber mit dieser Festsetzung gewollte Schutz der angrenzenden Wohnbevölkerung vor Lärmeinwirkungen aus dem Plangebiet nicht gewährleistet ist. In der fehlenden Schutzeignung der festgesetzten IFSP liegt zugleich ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.), weil der Bebauungsplan die von ihm ausgelöste Lärmproblematik nicht hinreichend bewältigt.
42 
a) Die Methode des IFSP stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. insbesondere Tegeder, UPR 1995, 210; Tegeder/Heppekausen, BauR 1999, 1095; Fischer/Tegeder, NVwZ 2005, 30; vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 4, § 1 BauNVO Rn. 62 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., § 1 Rn. 95 f.; BVerwG, Beschl. vom 27.1.1998 - 4 NB 3.97 - , DVBl. 1998, 891): Für das an das künftige Baugebiet angrenzende Wohngebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnung auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets „zurückgerechnet“. Da bei der Planung regelmäßig weder konkrete Betriebsart und -struktur noch Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder Abschirmwirkungen durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser „Rückrechnung“ der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Immissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Emissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist. Andernfalls folgt jedoch aus der Überschreitung des Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr ist dann in einem zweiten Schritt nach Maßgabe des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zu prüfen, wie stark die Lärmeinwirkung am maßgeblichen Immissionsort tatsächlich ist. Dem Vorhabenträger bleibt dabei die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln er eine Überschreitung des ihm zustehenden Immissionskontingents verhindert (etwa durch bestimmte Anordnung und Ausrichtung der Schallquellen oder Ausnutzung bereits vorhandener Baukörper zur Abschirmung). Mithin ist die Methode des IFSP dadurch gekennzeichnet, dass wesentliche Entscheidungen zur Einhaltung des vom Normgeber gewollten Immissionsschutzes erst auf der nachfolgenden Ebene des Genehmigungsverfahrens mit Rücksicht auf die realen Bedingungen der Schallausbreitung getroffen werden; durch diese dynamische Begrenzung der zulässigen Emissionen jeder einzelnen Anlage wird vermieden, dass die Nutzung der Betriebsgrundstücke durch starre Grenzwerte stärker eingeschränkt wird, als dies zum Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen notwendig ist.
43 
b) Diese Anknüpfung der zulässigen Emissionen an die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens und der damit verbundene Anwendungsspielraum führt zwar noch nicht zur Unzulässigkeit des Instruments des IFSP als solches mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Um den mit der Festsetzung von IFSP bezweckten Schutz der Anwohner vor Lärmimmissionen erreichen zu können, ist es jedoch unerlässlich, dass bereits der Bebauungsplan klare Vorgaben für die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der einzelne Betrieb das ihm zugeteilte Lärmkontingent nicht überschreitet (vgl. Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098). Das gilt vor allem dann, wenn der IFSP - wie hier - anstelle einer räumlichen Trennung der unverträglichen Baugebiete oder von aktiven Schallschutzmaßnahmen als zentrales Instrument eingesetzt wird, um unmittelbar benachbarte Wohngebiete vor erheblichen Lärmbeeinträchtigungen zu schützen (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 6 der Planakten). Dann muss bereits durch den Bebauungsplan selbst sichergestellt sein, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992 - 4 B 71.90 - VBlBW 1992, 293). Dies setzt unter anderem voraus, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebes zu „verteilen“ ist; auch muss sich eindeutig feststellen lassen, nach welcher Methode die tatsächliche Ausbreitung der betrieblichen Schallleistung im Genehmigungsverfahren zu berechnen ist (vgl. BayVGH, Urteile v. 21.1.1998 - 26 N 95.1631 -, BayVBl 1998, 436 und v. 25.10.2000 - 26 N 99. 490 -, BRS 63 Nr. 82; vgl. hierzu auch den Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098; allgemein zu den Bestimmtheitsanforderungen BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1). Diesen Anforderungen genügt die Festsetzung der IFSP hier nicht.
44 
c) Das gilt einmal hinsichtlich der Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels des einzelnen Betriebs.
45 
aa) Nach der oben angeführten Fachliteratur gibt der IFSP für jeden ansiedlungswilligen Betrieb den seiner Betriebsfläche entsprechenden anteiligen Schallleistungspegel, und über das Abstandsmaß das anteilige Immissionskontingent an. Dementsprechend ist zunächst zu ermitteln, ob die betriebliche Schallleistung den dem Betriebsgrundstück zugewiesenen flächenbezogenen Schallleistungspegel einhält; hierzu ist die betriebliche Schallleistung auf die Betriebsfläche zu „verteilen“ (vgl. etwa Tegeder, UPR 1995, 210, 213; dem folgend BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Vorliegend bestimmt Ziff. I.1.(5) der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans nicht ausdrücklich das Betriebsgrundstück als Bezugsfläche zur Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels (so der Formulierungsvorschlag in Tegeder/Heppekausen, a.a.O., S. 1098), sondern die „überbaubare Grundstücksfläche nach § 23 BauNVO“. Das Betriebsgrundstück könnte bei dieser Festsetzung allenfalls dann als maßgebliche Bezugsfläche angesehen werden, wenn sie einschränkend dahingehend ausgelegt wird, dass sich die „überbaubare Grundstücksfläche“ auf den jeweiligen Betrieb bezieht. Dem steht allerdings entgegen, dass der Gutachter Sch, der die für die Festsetzung der IFSP maßgebliche Prognose erstellt und den oben genannten Wortlaut der textlichen Festsetzung vorgeschlagen hat (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61 der Planakte), bei der Prüfung, ob der Gaststättenbetrieb in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ die IFSP einhalten, deren Schallleistung jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von insgesamt 12.568 qm „verteilt“ hat (Gutachten v. 11.8.2004 und v. 26.1.2005). Unter diesen Umständen ist zumindest nicht eindeutig, ob sich die hier festgesetzten IFSP - wie in der Fachliteratur dargestellt - auf die jeweilige Betriebsfläche als Teil der überbaubaren Fläche beziehen, oder abweichend davon auf die gesamte überbaubare Fläche.
46 
bb) Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu entscheiden, ob einer auf die gesamte überbaubare Fläche bezogenen Festsetzung von IFSP schon die Rechtsgrundlage fehlt, weil sie nicht an die „Art der Nutzung“ im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO oder die „besondere Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anknüpft (zu § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO vgl. BVerwG, Beschl. 27.1.1998, a.a.O.; zur Unzulässigkeit von nicht an das Emissionsverhalten bestimmter Betriebe anknüpfenden sogenannten „Zaunwerten“ vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 -, DVBl. 1993, 1098). Dahinstehen kann auch, ob eine auf die gesamte überbaubare Fläche bezogene Festsetzung von IFSP überhaupt als taugliches Instrument zum Schutz der Anlieger vor Lärmbeeinträchtigungen in Betracht kommt; der Gutachter der Antragsgegnerin selbst hat die Ermittlung des Schallleistungspegels der gesamten überbaubaren Fläche in der mündlichen Verhandlung als falsch bezeichnet. Denn jedenfalls wäre die Schutzeignung dieser Variante der IFSP - so wie sie hier festgesetzt ist - nicht gegeben; in der Unbestimmtheit der Festsetzung hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche der IFSP liegt mithin auch eine Verletzung des Abwägungsgebots, weil der vom Normgeber gewollte Schutz der Anwohner der Waldhäuser- und der P-E-Straße nicht gewährleistet ist:
47 
Hinsichtlich der Gaststätte in der Sternwarte hat der Gutachter für die Tageszeit eine Schallleistung von 84 dB(A) und für die Nachtzeit von 76 dB(A) bzw. 86 dB(A) ermittelt; bezogen auf die überbaubare Fläche der Teilfläche T 2 von 12.568 qm ergibt sich daraus ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 43 dB(A)/qm tags und von 35 dB(A) bzw. 45 dB(A)/qm nachts. Für die zur Nutzung während der Tageszeit genehmigten 113 Stellplätze des „Gründerzentrums“ ergab sich ein Emissionswert von 84,8 dB(A) und bezogen auf die überbaubare Fläche von T 2 ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 44 dB(A)/qm. Die Schallleistung der beiden Vorhaben wurde vom Gutachter also jeweils auf die gesamte überbaubare Fläche „verteilt“, ohne dass für die Tageszeit geprüft worden wäre, inwieweit die flächenbezogenen Schallleistungspegel beider Vorhaben das im Bebauungsplan festgesetzte Emissionskontingent der überbaubaren Fläche von 50 dB(A)/qm ausschöpfen oder ob sie es in der Summe bereits überschreiten. Dies zeigt, dass der Bebauungsplan Regelungen zur Anrechnung der verschiedenen flächenbezogenen Schallleistungspegel enthalten müsste, um zu vermeiden, dass das Emissionskontingent der überbaubaren Fläche nur deshalb überschritten wird, weil die Schallleistung mehrerer Betriebe jeweils isoliert auf diese „verteilt“ werden. Auch müsste im Bebauungsplan bestimmt werden, dass und auf welche Weise eine bereits vorgenommene Inanspruchnahme des Lärmkontingents der überbaubaren Fläche in weiteren Genehmigungsverfahren für weitere Vorhaben berücksichtigt wird. Entsprechende Regelungen fehlen hier. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung überdies auf Nachfrage bestätigt, dass es zu geringeren flächenbezogenen Schallleistungspegeln kommt, wenn die Schallleistung des Betriebs nicht nur auf das jeweilige Betriebsgrundstück, sondern auf eine größere Fläche - wie hier die gesamte überbaubare Fläche - „verteilt“ wird. Auf diese Weise kann der flächenbezogene Emissionswert auch dann eingehalten sein, wenn die betriebliche Schallleistung - wie hier mit über 80 dB(A) - relativ hoch ist. Insofern müsste der Bebauungsplan zumindest Vorkehrungen dagegen treffen, dass ein lärmintensiver Betrieb nur deshalb in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung angesiedelt werden kann, weil der festgesetzte Emissionswert infolge der „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf eine große Fläche eingehalten wird.
48 
Nach allem stellt die Festsetzung der IFSP hier infolge ihrer Unbestimmtheit hinsichtlich der maßgeblichen Bezugsfläche kein taugliches Instrument dar, um den vom Normgeber gewollten Schutz der Anwohner vor Lärmbeeinträchtigungen aus dem Plangebiet zu gewährleisten.
49 
d) Der Bebauungsplan gibt auch keine klaren Vorgaben zur Methode, nach welcher die Ausbreitung des Schalls eines konkreten Betriebs zu berechnen ist; auch aus diesem Grunde bietet die Festsetzung von IFSP hier keinen verlässlichen Lärmschutz für die benachbarte Wohnnutzung, so dass die Unbestimmtheit der Festsetzung auch insoweit zugleich einen Verstoß gegen das im Abwägungsgebot enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet.
50 
Zwar ist sowohl in der textlichen Festsetzung als auch in der Satzungsbegründung von „immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln nach der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau)“ die Rede. Damit steht jedoch nicht eindeutig fest, dass die DIN 18005 vom Mai 1987 nicht nur Grundlage für die Festsetzung der IFSP war (vgl. Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001, Bl. 61, S. 6 ff.), sondern auch für deren Anwendung gelten soll (zur Anwendbarkeit dieses Regelwerks im Rahmen des IFSP vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2000, a.a.O.). Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ging beim Satzungsbeschluss davon aus, dass das Regelwerk der DIN 18005 kein Maßstab für die Anwendung der IFSP sein kann, sondern auf der Ebene des Genehmigungsverfahrens das Regelwerk der TA Lärm 1998 heranzuziehen ist (Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 3.2.2003, Bl. 192, Ziff. 2.3 Nr. 5). Diese Annahme hat in der textlichen Festsetzung oder in der Satzungsbegründung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Dass auch insoweit Unbestimmtheit vorliegt, zeigt wiederum die konkrete Anwendung der IFSP auf die Gaststätte in der Sternwarte und die Stellplatzanlage des „Gründerzentrums“ durch den Gutachter, der die entsprechende textliche Festsetzung empfohlen hat. Die Schallausbreitungsrechnung erfolgte nach seinen Angaben nämlich weder auf der Grundlage der DIN 18005, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses oder der maßgeblichen Schallimmissionsprognose galt, noch nach der der Festsetzung der IFSP zugrunde liegenden Fassung der DIN 18005 und auch der TA-Lärm 1998, sondern nach der ISO 9613/2, auf die in der aktuellen DIN 18005 verwiesen wird. Auch aus dieser Unbestimmtheit folgt die fehlende Eignung der festgesetzten IFSP, die aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Wohnbebauung herrührende Immissionsproblematik zu bewältigen. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Lärmgutachter beider Beteiligten können die Pegelwerte um bis zu 3 dB(A) voneinander abweichen, je nach dem, nach welcher Methode die Schallausbreitung der Anlage oder des Betriebes berechnet wird. Damit ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass im jeweiligen Genehmigungsverfahren diejenige Berechnungsmethode gewählt wird, welche die für das jeweilige Vorhaben günstigsten Schallpegel ergibt.
51 
2. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) auch nicht im Hinblick auf die daraus herzuleitende Pflicht, den abwägungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rn. 116 f, m.w.N.). Diese Pflicht geht im konkreten Fall der Überplanung eines Gebiets mit vorhandenen gewerblichen Betrieben in der Nachbarschaft von Wohnnutzung dahin, dass die bereits bestehende Lärmsituation sorgfältig untersucht wird, um entscheiden zu können, auf welche Weise schädliche Einwirkungen vermieden werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.9.1999 - 3 S 3/99 -, VGHBW-LS 2000, Beilage 2 B 6). Das ist hier hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits genehmigten und hergestellten Stellplatzanlage mit insgesamt 138 Stellplätzen (113 Stellplätze für das „Gründerzentrum“ und 25 Stellplätze für die Gaststätte in der Sternwarte) versäumt worden.
52 
a) Die Untersuchung des Emissionsverhaltens dieser Anlage war nicht schon deshalb von vornherein entbehrlich, weil die Baugenehmigung für das „Gründerzentrum“ vom 5.6.2001 mit Bescheid vom 3.8.2001 (Bl. 115 der Bauakte) dahin geändert worden war, dass die in der Schallimmissionsprognose des Büros Schäcke & Bauer v. 25.5.2001 genannten IFSP einzuhalten seien, und weil ferner die Auflage verfügt worden war, vor der jeweiligen Betriebsaufnahme der einzelnen Nutzerfirmen Nachweise eines amtlichen Sachverständigen über die Einhaltung des IFSP vorzulegen. Denn diese Auflagen bezogen sich wohl nur auf das Gebäude selbst, weil als Bezugsfläche die überbaute Grundstücksfläche bestimmt wird. Außerdem bezieht sich die Auflage auf die für die Teilfläche T 1 geltenden IFSP von 55/40 dB(A) pro qm, während die Stellplätze des „Gründerzentrums“ überwiegend innerhalb der Teilfläche T 2 liegen. Dementsprechend wurde ausweislich der vorliegenden Akten die Stellplatzanlage bis zum Satzungsbeschluss auch nicht gutachterlich beurteilt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass die Stellplatzanlage bei der für die Festsetzung der IFSP maßgeblichen Schallimmissionsprognose vom 25.5.2001 keine Rolle gespielt hat. Von der Ermittlung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage konnte auch nicht schon deshalb abgesehen werden, weil es sich gemäß der Auflage Ziff. 1 der Baugenehmigung vom 5.6.2001 lediglich um provisorische Stellplätze handelt und die endgültige Herstellung entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Träger des Technologieparks und der Antragsgegnerin vom 4.4.2001 entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans - also in einer Tiefgarage innerhalb der überbaubaren Fläche - erfolgen soll. Denn zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht abzusehen, wann dies erfolgen würde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag knüpft die endgültige Herstellung an ein zu entwickelndes Stellplatzkonzept, ohne hierzu zeitliche Vorgaben zu machen. Nach wie vor sind die Stellplätze nicht in eine Tiefgarage verlegt worden. Die Antragsgegnerin hat vielmehr mit Schriftsatz vom 31.1.2005 mitgeteilt, dass sich eine Tiefgarage für das zunächst genehmigte „Gründerzentrum“ noch nicht rechne und versucht werde, „vernünftige Zwischenlösungen“ zu finden (Bl. 109 der Prozessakte).
53 
b) In der versäumten Untersuchung des Emissionsverhaltens der Stellplatzanlage liegt eine - entscheidungserhebliche - Verletzung des Abwägungsgebots unabhängig davon, ob der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine „Verteilung“ der betrieblichen Schallleistung auf das jeweilige Betriebsgelände oder die gesamte überbaubare Fläche gewollt hat.
54 
Sollte das jeweilige Betriebsgelände die maßgebliche Bezugsfläche für die Ermittlung des flächenbezogenen Schallleistungspegels sein, hätte im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft werden müssen, ob die Nutzung der bereits vorhandenen Stellplatzanlage die geplanten IFSP einhält. Dieser Gesichtspunkt ist abwägungserheblich, weil bei Überschreitung der geplanten IFSP der vom Satzungsgeber mit deren Festsetzung bezweckte Lärmschutz der Anwohner im Einwirkungsbereich dieser Anlage verfehlt würde. Der Gemeinderat wäre dann etwa vor die Fragen gestellt, ob insoweit andere Lärmschutzmaßnahmen ergriffen oder ob insgesamt Abstriche vom Lärmschutzniveau gemacht werden sollen. Jedenfalls hinsichtlich der Stellplatzanlage wäre zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch keineswegs offensichtlich gewesen, dass die geplanten IFSP einzuhalten sein würden. Ausweislich der Stellungnahme des Gutachters Sch vom 26.1.2005 beträgt die Schallleistung allein der dem „Gründerzentrum“ zugeordneten 113 Stellplätze bei einer Häufigkeit von 0,15 Pkw-Bewegungen pro Stunde und Stellplatz 84,8 dB(A). Bei einer „Verteilung“ dieses Pegels nur auf das Betriebsgelände läge der flächenbezogene Schallleistungspegel auch höher als die vom Gutachter für die gesamte überbaubare Fläche im Bereich T 2 ermittelten 44 dB(A) pro qm. Es kommt hinzu, dass die Nutzung dieser 113 Stellplätze zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht auf die Tageszeit beschränkt war. Dies ist vielmehr erst mit Baubescheid vom 28.1.2005 erfolgt. Der IFSP für die Nacht beträgt in der Teilfläche T 2 jedoch lediglich 35 dB(A) pro qm.
55 
Das Emissionspotenzial der Stellplatzanlage hätte auch dann untersucht werden müssen, wenn Bezugsfläche für die Umrechnung der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel die gesamte überbaubare Fläche der jeweiligen Teilfläche sein sollte. Denn in diesem Fall wäre der der überbaubaren Fläche in T 2 zugeteilte IFSP von 50 dB(A) pro qm tags und 35 dB(A) nachts jedenfalls zu einem Teil bereits ausgeschöpft worden (vgl. Gutachten Schäcke & Berger vom 26.1.2005, S. 2: bis zu 44 dB(A) pro qm tags). Insofern hätte sich die Frage gestellt, ob die vom Gemeinderat im Rahmenplan formulierte städtebauliche Zielsetzung für die Nutzung des Technologieparks bei Festsetzung der IFSP noch zu erreichen war, oder ob gegebenenfalls das Lärmschutzniveau gesenkt oder (ergänzend) andere (aktive) Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden sollen.
56 
3. Unabhängig davon beruht die Feststellung des Satzungsgebers, die Grenzwerte der 16. BImSchV würden im Bereich der P-E-Straße eingehalten (Bl. 179, S. 7 der Planakte), ebenfalls auf einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts.
57 
Der Satzungsgeber ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung insoweit anwendbar ist. Denn zum einen wird die P-E-Straße durch den Umbau von einer Stich- zur Ringstraße im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 der 16. BImSchV um nunmehr durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass der Verkehrslärm infolge der Umbaumaßnahme um mindestens 3 dB(A) erhöht wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der 16. BImSchV). Nach der Prognose des Gutachters L. wird das Verkehrsaufkommen im südlichen Einmündungsbereich in die W-Straße von derzeit 376 auf 1120 Kraftfahrzeuge pro Tag steigen. Wie der Lärmgutachter Sch der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, ist damit in jedem Falle die oben genannte Steigerung des Verkehrslärms verbunden. Zu beanstanden ist jedoch die Einschätzung, der Grenzwert der 16. BImSchV für WR/WA von 59/49 dB(A) werde mit 53 bis 56 dB(A) tags und 45 bis 47 dB(A) nachts eingehalten werden (vgl. Gutachten Schäcke & Bayer vom 3.5.2002 und Schreiben vom 9.8.2001). Denn die Lärmprognose beruht auf einer unzureichenden Ermittlung der voraussichtlichen Zahl der Fahrbewegungen auf der umgestalteten P-E-Straße. Zu prognostizieren war der gesamte Verkehrslärm, der von der geänderten P-E-Straße künftig ausgehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 - 4 C 9.95, BVerwGE 101, 1). Daher hätte auch der Fahrverkehr beurteilt werden müssen, der von der Parkanlage im Anschluss an das Ende der bisherigen Stichstraße ausgelöst wird, die für eine außerhalb des Plangebiets errichtete Einrichtung geschaffen wurde. Das ist nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Nach den vorliegenden Plänen erscheint auch naheliegend, dass der Ausbau der P-E-Straße zur Ringstraße nicht nur der Erschließung des Plangebiets selbst dient, sondern die Bebauung weiteren Geländes ermöglicht, insbesondere im nördlichen Teil unterhalb der Gebäude der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten. Die künftige Verkehrsmenge hätte daher auch unter diesem Aspekt untersucht werden müssen.
58 
4. Im Hinblick auf eine eventuelle erneute Überplanung des Gebiets weist der Senat darauf hin, dass die weiteren Rügen der Antragsteller wohl unbegründet sein dürften:
59 
a) Es ist nicht erkennbar, weshalb IFSP nicht auch für Sondergebiete sollten festgesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, kann der IFSP als Eigenschaft des Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, weil er sich auf das emittierende Betriebsgrundstück und somit auf das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage bezieht (vgl. Beschl. v. 27.1.1998, a.a.O.). Zwar ist § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO auf Sondergebiete nicht anwendbar (§ 1 Abs. 3 S. 3 BauNVO). Aber gerade bei der Ausweisung von Sondergebieten bestehen besonders flexible Festsetzungsmöglichkeiten. Die Gemeinde kann die Art der baulichen Nutzung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO eröffnen, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121; Urt. v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362). Dazu zählt auch die Beschränkung des Emissionspotenzials von Betrieben mit dem Ziel, die Nutzungsart gebietsadäquat zu steuern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2002, a.a.O.; zur Überlappung der Begriffe „Nutzungsart“ und „Eigenschaft von Betrieben und Anlagen“ vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10.Aufl., § 1 Rn. 94.2; BVerwG, Beschl. v. 10.8.1993, a.a.O.). Auch stellt die hier vorgenommene Unterteilung des Plangebiets in zwei Teilflächen mit unterschiedlichen IFSP keine mit dem Wesen eines Sondergebiets unvereinbare horizontale Gliederung nach der Nutzungsart dar. Denn diese Gliederung berührt nicht die Einheitlichkeit der Nutzungsstruktur des Sondergebiets als Technologiepark (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984 - 4 N 3.84 -, DVBl. 1985, 120, 121).
60 
b) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass Immissionskonflikte zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung nur durch räumliche Trennung der Baugebiete und nicht statt dessen auch durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes oder - wie hier - durch Festsetzung von Emissionsgrenzwerten gelöst werden können. Eine derart strikte Auslegung des in § 50 BImSchG verankerten Trennungsgebotes wäre unvereinbar mit dem in § 1a Abs. 1 S. 1 BauGB niedergelegten Grundsatz des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden. Der aus dem unmittelbaren Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohngebiet folgende Konflikt kann vielmehr auch auf andere Weise als durch räumliche Trennung gelöst werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.7.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802 u. Beschl. v. 6.2.1995 - 3 S 1784/94 -, BRS 57 Nr. 17). Entscheidend ist, dass der Bebauungsplan sicherstellt, dass der angestrebte Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1992, a.a.O.). Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
61 
c) Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dürfte auch die Einschätzung des Verkehrslärms in der W- und der P-E-Straße - abgesehen von dem oben unter 3. beschriebenen Mangel - nicht zu beanstanden sein.
62 
Das gilt einmal für die Ermittlung der künftigen Nutzfläche als Grundlage für die Prognose der Fahrbewegungen nach der voraussichtlichen Zahl der Arbeitsplätze. Entgegen der Auffassung der Antragsteller musste die Nutzfläche hier wohl nicht nach der bauplanungsrechtlich höchstzulässigen Nutzung ermittelt, sondern durfte auf der Grundlage des Nutzungsumfangs errechnet werden, wie er in dem vom Gemeinderat beschlossenen Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen ist (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 4.3.2005 mit Anlagen, Bl. 172 ff der Prozessakte). Dass der Bebauungsplan ein höheres Nutzungsmaß festsetzt als im Städtebaulichen Rahmenplan vorgesehen, bedeutet nicht, dass der Normgeber von diesem Rahmenplan wieder abgerückt ist. In der Satzungsbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei Ziel der großzügigen Ausweisung überbaubarer Flächen, Spielraum für die Anordnung der Baukörper zu schaffen. Da die Antragsgegnerin Eigentümerin aller Grundstücke im Plangebiet ist, erscheint auch ausreichend gewährleistet, dass die im Rahmenplan verankerte städtebauliche Zielsetzung auch tatsächlich umgesetzt wird. Zudem hat die Antragsgegnerin mit der Betreiberin des Technologieparks einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem die Einhaltung des Rahmenplans vereinbart wurde. Vor diesem Hintergrund kann auch die Berechnung nach konkret geplanten Vorhaben für die Baufelder 1 und 9 wohl nicht beanstandet werden (vgl. Schriftsatz vom 4.3.2005, S. 2). Bei einer erneuten Überplanung würde es sich jedoch anbieten, die Begriffe „Bruttonutzfläche“, „Hauptnutzfläche“ und „Nutzfläche“ klar zu definieren und einheitlich zu verwenden (vgl. dazu Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.3.2005) sowie näher darzulegen, woraus sich die - nicht von vornherein unplausible - Annahme ergibt, dass die Nutzfläche 60 % der Bruttogeschossfläche beträgt.
63 
Nicht zu beanstanden dürfte auch die Annahme sein, dass pro 31 qm Nutzfläche ein Arbeitsplatz entsteht. Die Antragsgegnerin war wohl nicht gehalten, die im Verfahren zur Festsetzung des Entwicklungsgebiets getroffene Annahme von 23 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz zu übernehmen. Denn dieser Einschätzung lag eine Befragung von Technologieparks mit dem Schwerpunkt Informations- und Kommunikationstechnik zugrunde, während der vorliegende Technologiepark eine naturwissenschaftliche Ausrichtung aufweisen soll. Es erscheint daher zumindest vertretbar, die Ermittlung der Zahl der Arbeitsplätze auf eine Befragung von in Tübingen angesiedelten oder geplanten Technologiebetrieben der im Sondergebiet konkret vorgesehenen Art zu stützen. Allein die nach Ansicht der Antragsteller geringe Größe der befragten Betriebe dürfte nicht gegen den gewählten Ansatz sprechen. Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass im Technologiepark vor allem große Betriebe angesiedelt werden sollen oder dass solche größeren Betriebe tendenziell eine höhere Mitarbeiterquote bezogen auf die Nutzfläche aufweisen. Zudem ist auch ein größerer (geplanter) Betrieb mit immerhin 80 Mitarbeitern und einer Nutzfläche von 2.500 qm in die Prognose eingeflossen, der im Übrigen gerade die der Einschätzung zugrunde gelegte Quote von 31 qm Nutzfläche pro Arbeitsplatz angegeben hat ( vgl. Bl. 135 der Planakte). Indiz für die Schlüssigkeit der angenommenen Quote ist schließlich auch, dass nach Angaben des Gutachters L. in der mündlichen Verhandlung erfahrungsgemäß auf eine Nutzfläche von 35 bis 40 qm ein Stellplatz kommt.
64 
Auch der Liefer- und Wirtschaftsverkehr dürfte in den Prognosen nicht zu gering angesetzt worden sein. Zwar wurden abweichend von den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs nicht drei, sondern nur zwei Fahrten je 100 qm Bruttogeschossfläche angesetzt. Dies erfolgte jedoch nach Angaben der Antragsgegnerin deshalb, weil in einem Technologiepark deutlich weniger Liefer- und Wirtschaftsverkehr anfällt, als etwa in einem Industriegebiet mit Produktions- und Verkaufsstätten. Wie der Gutachter L. in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, wurde bei der Abschätzung von den Erfahrungen aus dem Bereich Büro und Dienstleistungen ausgegangen. Dies erscheint plausibel.
65 
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dürfte auch die vom Gutachter L. angenommene Verkehrsaufteilung plausibel sein. Der Gutachter hat nochmals erläutert, dass ihr die Annahme zugrunde liegt, das Plangebiet werde entsprechend der städtischen Verkehrsleitung vorwiegend über den Nordring angefahren werden, weil die entsprechenden Straßen schneller befahrbar seien. Das ist jedenfalls vertretbar.
66 
Bei der Prognose des Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt wurde der Fahrzeugverkehr von und zu der Gaststätte in der Sternwarte. Dies dürfte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans keinen Mangel darstellen. Gemäß Ziff. I.1.(4) der textlichen Festsetzungen sind u.a. Gastronomiebetriebe nur ausnahmsweise und nur insoweit zulässig, als sie der Versorgung des Technologieparks selbst dienen. Sie sollen also entsprechend der besonderen Zweckbestimmung des Sondergebiets als „Technologiepark“ lediglich untergeordnete Bedeutung haben. Aus diesem Grunde und weil zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht bekannt war, welche konkreten „Nebennutzungen“ überhaupt ausnahmsweise realisiert würden, durfte sich die Prognose der Verkehrsmenge wohl auf die besondere Zweckbestimmung des Sondergebiets beschränken. Bei einer erneuten Überplanung des Gebiets dürfte die Prognose allerdings den nunmehr vorhandenen Bestand nicht mehr ausblenden können. Auch spricht manches dafür, dass es sich bei dieser Gaststätte nach Umfang, Öffnungszeiten und Betriebskonzept nicht lediglich um eine „der Versorgung des Technologieparks dienende“ Nutzung handeln dürfte. Es könnte daher nahe liegen, auf diese veränderte Situation planerisch zu reagieren.
67 
d) Jedenfalls nach der gegenwärtig vorliegenden Verkehrslärmprognose ist wohl nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber die - erhebliche - Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein reines Wohngebiet von 50/40 dB(A) um bis zu 11 bzw. bis zu 12 dB(A) im Bereich der W-Straße südlich der G.straße als städtebaulich gerechtfertigt angesehen hat (vgl. Satzungsbegründung, Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Diese Orientierungswerte sind keine strikt zu beachtenden Grenzwerte, vielmehr ist die Frage der Zumutbarkeit des Lärms stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (hierzu und im Folgenden vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, DVBl. 1991, 442). Dabei wird die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische oder tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Auch die Art des Lärms kann von Bedeutung sein. Eigentümer am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung oder höchstens ebenfalls nur Wohnnutzung entsteht. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit einer Wohnnutzung unverträgliche Nutzung verwirklicht wird. Das ist im Allgemeinen nicht der Fall, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß hinausgeht, weil auch diese Gebiete dem Wohnen dienen.
68 
Ausgehend davon dürfte der Satzungsgeber wohl zu Recht entschieden haben, den Anwohnern an der W-Straße die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zuzumuten. Er weist dazu in der Begründung des Bebauungsplans zutreffend darauf hin, dass die Orientierungswerte bereits heute erheblich, nämlich um bis zu 11 dB(A), überschritten werden (Bl. 179, S. 7 f. der Planakte). Schon deshalb kann es nicht mehr um die Einhaltung der Orientierungswerte gehen. Die Bewohner an der W-Straße durften wohl zudem schon wegen der besonderen Standortgunst des Gebietes in der Nähe zu den Kliniken und zur Universität nicht annehmen, dieses werde zur Vermeidung jeglicher weiterer Verkehrszunahme nicht bebaut werden (zur Standortgunst des Gebiets vgl. Beschlussvorlage 12/2002 zur Gemeinderatssitzung am 8.7.2002, Bl. 168 der Planakte). Infolge der vorgesehenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h wird der Schallpegel auch nur geringfügig zunehmen; nach Angaben des Lärmgutachters Sch im Schreiben vom 9.8.2001 wird die Erhöhung der Lärmbelastung im empfindlichsten Bereich der W-Straße südlich der Gösslerstraße durch die Geschwindigkeitsreduzierung bis auf 0,6 dB(A) kompensiert. Diese Zunahme dürfte nach allem zumutbar sein, zumal es sich nicht um Gewerbe-, sondern um Straßenverkehrslärm handelt und die Grenze zur Unverträglichkeit mit der Wohnnutzung oder gar zur Gesundheitsschädlichkeit nicht überschritten wird (die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete betragen 60/50 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts). Allerdings wird mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wohl zu beachten sein, dass die vorgesehene Geschwindigkeitsreduzierung nach Durchführung der starken Verengung der W-Straße von derzeit bis zu 11 ½ m auf 6 ½ m infolge der im Plan festgesetzten Anpflanzung von Bäumen auch tatsächlich erfolgt; denn nach Angaben des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung erbringt allein diese Maßnahme eine Lärmreduzierung um immerhin etwa 2,5 dB(A).
69 
Die Situation dürfte bei der P-E-Straße vergleichbar sein. Auch hier werden die Orientierungswerte der DIN 18005 deutlich überschritten. Allerdings bedingt der Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße eine größere Zunahme des Verkehrslärms als in der W-Straße, nämlich von 50 bis 55 dB(A) tags auf 55 bis 56 dB(A) tags und von 40 bis 45 dB(A) nachts auf 45 bis 47 dB(A) nachts. Der planbedingt höheren Zunahme des Verkehrslärms gegenüber steht jedoch, dass die Pegel auch nach Realisierung des Bebauungsplans jedenfalls nach den bisherigen Prognosen noch in etwa den Orientierungswerten der DIN 18005 für ein allgemeines Wohngebiet entsprechen werden. Im Übrigen dürften die oben genannten Aspekte auch für die P-E-Straße gelten. Im Unterschied zur W-Straße fehlt es für die Überschreitung der Orientierungswerte im Bereich der P-E-Straße bislang allerdings an einer Abwägungsentscheidung des Satzungsgebers. Eine solche dürfte sich nicht deshalb erübrigen, weil insoweit die 16. BImSchV anwendbar ist. Denn dann gälten ausgerechnet für diejenigen Gebiete verminderte Anforderungen an den Lärmschutz, bei denen wegen des Neubaus oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen die 16. BImSchV mit den gegenüber den Orientierungswerten der DIN 18005 höheren Grenzwerten Anwendung findet. Im Falle einer erneuten Überplanung hat daher wohl auch hinsichtlich der Überschreitung der Orientierungswerte an der P-E-Straße eine Abwägungsentscheidung zu erfolgen.
70 
e) Was schließlich den Schutz vor eventuellen Lärm- und Geruchsemissionen aus einer Tierklinik angeht, vermag der Senat nicht zu erkennen, welche über die textliche Festsetzung Ziff. I.11 (3) hinausgehenden konkreten Festsetzungen hätten getroffen werden können. Der Bebauungsplan lässt zwar im Grundsatz eine Tierklinik zu, enthält jedoch weder Regelungen über Größe und Ausstattung einer solchen Anlage noch über deren genauen Standort. Die eigentliche Konfliktbewältigung kann daher wohl erst in Kenntnis des konkreten Vorhabens im Baugenehmigungs- oder in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren geleistet werden.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
72 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Sonstige Literatur

 
73 
Rechtsmittelbelehrung
74 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
75 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
76 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
77 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
78 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
79 
Beschluss
80 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F., 5 ZPO auf 40.000,-- EUR festgesetzt.
81 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
10 
Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
11 
Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
12 
Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
13 
Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
14 
Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
15 
Die Antragstellerinnen beantragen,
16 
den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
17 
Die Antragsgegnerin beantragt,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 abs. 2 satz 1 vwgo a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Die zuständige Planfeststellungsbehörde stellt für Grundstücke, die Betriebsanlage einer Eisenbahn sind oder auf denen sich Betriebsanlagen einer Eisenbahn befinden, auf Antrag des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, des Eigentümers des Grundstücks, der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, oder des Trägers der Straßenbaulast einer öffentlichen Straße, der diese Grundstücke für Zwecke des Straßenbaus zu nutzen beabsichtigt, die Freistellung von den Bahnbetriebszwecken fest, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht und langfristig eine Nutzung der Infrastruktur im Rahmen der Zweckbestimmung nicht mehr zu erwarten ist. Satz 1 gilt auch für Grundstücke, auf denen sich keine Betriebsanlage mehr befindet. Befindet sich auf dem Grundstück eine Betriebsanlage, für deren dauerhafte Betriebseinstellung eine Stilllegung nach § 11 zu erwirken ist, so kann die Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken erst nach Eintritt der Bestandskraft der Stilllegungsentscheidung erfolgen. Für die Freistellungsentscheidung ist die vollständige oder teilweise Beseitigung von nicht betriebsnotwendigen Eisenbahnanlagen keine Voraussetzung. Mit der Freistellungsentscheidung endet die eisenbahnrechtliche Fachplanungshoheit.

(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 hat die Planfeststellungsbehörde

1.
die oberste Landesplanungsbehörde über den Eingang des Antrags auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken zu informieren und
2.
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die nach § 1 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen, die zuständigen Träger der Landesplanung und Regionalplanung, die betroffenen Gemeinden sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen, soweit deren Eisenbahninfrastruktur an die vom Antrag betroffenen Eisenbahninfrastruktur anschließt, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Stellungnahme aufzufordern sowie den Inhalt der Bekanntmachung zusätzlich im Internet zu veröffentlichen; die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme soll drei Monate nicht überschreiten.

(3) Die Entscheidung über die Freistellung ist neben dem Antragsteller dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Eigentümer des Grundstücks und der Gemeinde, auf deren Gebiet sich das Grundstück befindet, zuzustellen. Die oberste Landesplanungsbehörde ist über die Entscheidung zu unterrichten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des § 41 und des § 42 Absatz 1 und 2 erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder Immissionen,
2.
bestimmte technische Anforderungen an den Bau von Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und
3.
Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
Der in den Rechtsverordnungen auf Grund des Satzes 1 zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene Abschlag von 5 Dezibel (A) ist ab dem 1. Januar 2015 und für Schienenbahnen, die ausschließlich der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648) unterliegen, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt für den jeweiligen Abschnitt eines Vorhabens das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet ist und die Auslegung des Plans noch nicht öffentlich bekannt gemacht wurde. Von der Anwendung des in Satz 2 genannten Abschlags kann bereits vor dem 1. Januar 2015 abgesehen werden, wenn die damit verbundenen Mehrkosten vom Vorhabenträger oder dem Bund getragen werden.

(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

Tenor

Die 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 100 „Nördliche Innenstadt“ der Stadt T. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller 1 ist Miteigentümer des Grundstücks C... 14, die Antragstellerin Eigentümerin der Grundstücke C... 3 und 8/1 auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Die genannten Grundstücke sind an Gewerbebetriebe vermietet bzw. verpachtet, die großformatige Produkte herstellen. Diese Betriebe sind nach den Angaben der Antragsteller darauf angewiesen, dass sie zu Tag- und Nachtzeiten von LKW angefahren werden und mit LKW Produkte zügig ausliefern können, und zwar bis zu sechs Mal im Jahr auch an den Nächten von Wochenenden.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks C... 16, das mit zwei Gebäuden bebaut ist. Im Jahr 1981 war die Errichtung des westlichen Gebäudes zur Nutzung als Lagerhalle im Erdgeschoss und als Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche im Untergeschoss genehmigt worden. Das Erdgeschoss wurde mehrmals umgebaut und umgenutzt. Die Diskothek, die im Jahr 1983 durch eine Gartenwirtschaft erweitert worden war, stellte ihren Betrieb im Jahr 1994 ein. Später wurde im Kellergeschoss an ihrer Stelle eine Kfz-Werkstatt ohne Genehmigung eingerichtet.
Alle vier genannten Grundstücke liegen in geringer Entfernung voneinander entlang der C... im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1995. Er setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen und das nördliche Grundstück der Antragstellerin 2 ein Industriegebiet, für das südliche Grundstück der Antragstellerin 2 und das Grundstück des Antragstellers 1 ein Gewerbegebiet fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2007 stellt den Bereich um die drei genannten Grundstücke als gewerbliche Baufläche dar.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Sondergebiet Tanzlokal“ umfasst einen Teil des Grundstücks des Beigeladenen sowie zwei Randgrundstücke im Bereich der Zufahrt zu diesem Grundstück. Der Plan ermöglicht auf dem betreffenden Teil des Grundstücks des Beigeladenen die Einrichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte samt Stellplätzen.
Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Beigeladene beantragte die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens, um die Einrichtung eines Tanzlokals samt Gaststätte im Erdgeschoss des bestehenden (leerstehenden) westlichen Gebäudes auf seinem Grundstück zu ermöglichen. Das Tanzlokal soll zwei Säle haben, einen Besucherkreis zwischen 30 und 50 Jahren ansprechen und von einer Pächterin geführt werden.
In seiner Sitzung vom 20.10.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Tanzlokal“ sowie die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Diese Beteiligung erbrachte eine erhebliche Anzahl kritischer Stellungnahmen von Grundstückseigentümern in der Umgebung des Vorhabengrundstücks, die einerseits anschwellende Fußgängerströme vom nur rund 1.000 m entfernten Bahnhof, andererseits Probleme durch Falschparker befürchteten. Ein Anlieger wandte ein, in einem von ihm benannten Bereich gebe es eine Standortalternative.
Daraufhin schlug die Verwaltung der Antragsgegnerin vor, den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben, was der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 16.1.2010 aber mehrheitlich ablehnte. Stattdessen wurde der Aufstellungsbeschluss am 18.5.2010 hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs des Plans dahingehend geändert, dass nur noch ein Teilbereich des Grundstücks des Beigeladenen (ohne das östliche Gebäude) sowie die beiden Randgrundstücke im Bereich seiner Zufahrt erfasst werden. Die Antragsgegnerin holte ferner eine gutachtliche Stellungnahme zum voraussichtlichen Stellplatzbedarf des Vorhabens ein. Auf Grund der Empfehlungen der Stellungnahme der Planungsgruppe K... sieht der Erschließungsplan für das Vorhaben des Beigeladenen nicht nur 129 Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück vor, sondern die (durch eine Baulast und eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherte) Nutzungsmöglichkeit von 75 Stellplätzen auf dem nordöstlich belegenen Parkplatz eines benachbarten Betriebes, des sogenannten „W...-Areals“.
10 
Eine erste Offenlage der Planunterlagen in ihrer Fassung vom 7.7.2011 erfolgte vom 29.8. bis zum 30.9.2011. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.9.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen. Der Antragsteller 1 hatte bereits mit Schreiben vom 8.9.2011 kritisiert, dass es an einer Treppe im nordöstlichen Bereich des Plangebiets fehle, um die zusätzlich nutzbaren Stellplätze auf dem „W...-Areal“ zeitnah erreichen zu können. Die Antragsgegnerin nahm dies zum Anlass, ihre Planung zu ergänzen, unter anderem um die geforderte Treppe im Norden des Plangebiets zur A...-Straße hin. Die Bekanntmachung der deswegen erforderlichen erneuten Offenlage vom 19.12.2011 bis zum 23.1.2012 erfolgte am 9.12.2011. Im Text dieser Bekanntmachung wird unter anderem ausgeführt: „Es liegen folgende Arten umweltbezogener Stellungnahmen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.1.2012 erhoben die Antragsteller erneut Einwendungen.
11 
In seiner Sitzung vom 13.3.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zunächst den Abschluss des vom Beigeladenen bereits unterzeichneten Durchführungsvertrags. Er enthält unter anderem folgende Regelungen:
12 
㤠V 4
Stellplätze und straßenverkehrsbezogene Vorgaben
13 
(1) Der Vorhabenträger wird durch Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer sicherstellen, dass die auf dem Flurstück ...36/1 vorhandenen 75 Personalparkplätze der Firma W... während der Öffnungszeiten der Tanzlokale und der Gaststätte von den Besuchern dieser Einrichtungen genutzt werden können. Dieses Nutzungsrecht muss durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Eppingen und durch Baulast gesichert werden. ..
14 
(2) Der Vorhabenträger erklärt sich damit einverstanden, dass aus dem Flurstück ...8211 über das Flurstück ...74 PKW nur rechtsabbiegend in die C...-Straße einfahren dürfen. Er wird gegen eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung keine Einwendungen erheben und keine Rechtsbehelfe einlegen.
15 
(3) Soweit es aus Gründen der Verkehrslenkung erforderlich ist, Hinweisschilder auf die Einrichtung anzubringen oder andere verkehrslenkende und -ordnende Maßnahmen zu treffen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Der Vorhabenträger stellt Parkplatzeinweiser bereit, die dafür Sorge tragen, dass der Parkplatzsuchverkehr auf die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück selbst und auf dem Grundstück Flurstück Nr. ...3611 geleitet wird. Auch auf die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Maßnahmen ist durch den Ordnungsdienst hinzuweisen. Der Vorhabenträger stellt zudem eine ausreichende Beleuchtung der Stellplätze sicher.
16 
(4) Um die Akzeptanz der zusätzlichen Stellplätze auf dem Flurstück ...36/1 durch Besucher des Tanzlokals sicherzustellen, verpflichtet sich der Vorhabenträger, im nordöstlichen Bereich des Flurstücks ...82/1 vor Inbetriebnahme des Tanzlokals eine Treppe anzulegen, die den direkten Zugang von den Stellplätzen zum Vorhabengrundstück sicherstellt.“
17 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin einschließlich des Vorhabens- und Erschließungsplans und unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller am 13.3.2012 als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 5.4.2012.
18 
Am 30.7.2012 erteilte die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen die Baugenehmigung zum Umbau des westlichen Gebäudes auf dem Grundstück, die von den Antragstellern angefochten wurde. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit wurde im Hinblick auf das vorliegende Normenkontrollverfahren ausgesetzt. Am 1.7.2013 erhielt die Pächterin eine Änderungsbaugenehmigung, die nach dem Willen der Beteiligten in den ausgesetzten Anfechtungsrechtsstreit einzubeziehen ist.
19 
Am 7.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, die für die Zulässigkeit ihrer Normenkontrollanträge erforderliche Antragsbefugnis ergebe sich schon aus ihrer Eigentümerstellung an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Oststadt I - 1. Änderung“. Zudem sei ihr Recht auf gerechte Abwägung zu erwartender Beeinträchtigungen der Betriebe auf ihren Grundstücken wegen des durch das Vorhaben der Beigeladenen provozierten nächtlichen beidseitigen Zuparkens der C...-Straße verletzt. Jedenfalls berühre die Planung der Antragsgegnerin ihr Interesse an der Beibehaltung des planungsrechtlichen Status quo, da im bislang geltenden Bebauungsplan Vergnügungsstätten - samt ihren Auswirkungen - unzulässig seien.
20 
Die somit zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei zum einen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Text der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die erneute Offenlage genüge auf Grund fehlender Angaben zu den Autoren und einer zu knappen Zusammenfassung der Stichworte den Anforderungen an die Bezeichnung der verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht. Zudem sei der Umweltbericht unvollständig, da er entgegen den gesetzlichen Vorgaben keine anderweitige Planungsmöglichkeit erörtere. Darin liege zugleich auch ein Ermittlungsdefizit. Eine Suche nach Alternativen sei deswegen erforderlich gewesen, weil Ziel der Planung die Versorgung des Publikums in und um Eppingen mit einem Tanzlokal sei. Immerhin habe ein Bürger in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf ein weiteres Grundstücks in der Nähe einer anderen S-Bahn-Haltestelle hingewiesen. Selbst wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Beigeladenen stehen sollte, rechtfertige das den Verzicht auf eine Alternativenprüfung nicht. Ebenso fehlerhaft sei die Ermittlung des Stellplatzbedarfs des Vorhabens. Zwar habe die Antragsgegnerin die Bedeutung ungehinderter Zufahrten zu ihren Betrieben erkannt und zur Frage der mit dem Vorhaben zuzulassenden Stellplätze ein Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten prognostiziere den Stellplatzbedarf des Vorhabens des Beigeladenen aber zu niedrig. Der grundlegende Mangel des Gutachtens sei der Ansatz eines zu hohen PKW-Besetzungsgrads von 2,5. Korrigiere man ihn nach unten, ergäbe sich die Notwendigkeit, 300 Stellplätze vorzuhalten. Zudem habe das Gutachten es zu Unrecht unterlassen, die den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ entnommenen Werte dem zwischenzeitlichen Erkenntnisfortschritt anzupassen.
21 
Der Bebauungsplan leide auch an materiellen Mängeln. Die Zulassung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auf einer dargestellten gewerblichen Baufläche sei keine bloße Randkorrektur der Darstellung des Flächennutzungsplans und gefährde die städtebauliche Entwicklung der Antragsgegnerin, wovon auch deren Oberbürgermeister in der Sitzung des Gemeinderats von 26.1.2010 ausgegangen sei. Auf Grund seiner Äußerung spreche vieles für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellung des Flächennutzungsplans. Weiter sei der angefochtene Plan in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe zu Unrecht eine andere Standortalternative verworfen. Weiter habe er sich irrtümlich an die Vorgaben der VwV Stellplätze gebunden gefühlt. Schließlich verstoße die Planung der Antragsgegnerin gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Unterstellt, der Stellplatzbedarf wäre korrekt ermittelt worden, fehlten auf dem Vorhabengrundstück und dem „W...-Areal“ immer noch mindestens 40 Stellplätze zur Aufnahme des zu erwartenden Besucherverkehrs. Die Regelungen im Durchführungsvertrag seien nicht geeignet, das durch eine zu geringe Zahl vorgesehener Stellplätze provozierte Falschparken zu verhindern. Nichts anderes gelte für die Passage in der Abwägungstabelle, wonach die kommunale Verkehrsüberwachung etwaige Probleme lösen werde.
22 
Die Antragsteller beantragen,
23 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Sondergebiet Tanzlokal“ Nr. 1.028/3 vom 13.3.2012 für unwirksam zu erklären.
24 
Die Antragsgegnerin beantragt,
25 
die Anträge abzuweisen.
26 
Sie erwidert, den Antragstellern fehle schon die notwendige Antragsbefugnis. Denn ein die Antragsbefugnis eröffnender Nachteil lasse sich nicht mit der Behauptung begründen, die künftigen Nutzer des durch die Planung ermöglichten ordnungsgemäß errichteten und betriebenen Vorhabens würden sich ordnungswidrig verhalten, ohne dass die Ordnungsbehörden einschritten. Sie als Planungsträgerin dürfe vielmehr darauf vertrauen, dass Mittel des Ordnungsrechts eingesetzt würden, um solche Beeinträchtigungen zu unterbinden. Hinzu komme, dass der Durchführungsvertrag Regelungen zur Minimierung der befürchteten Beeinträchtigungen enthalte. Schließlich sei das Vertrauen der Antragsteller darauf, in der Umgebung ihrer Grundstücke werde keine Vergnügungsstätte eingerichtet, als geringwertig einzustufen, da auf dem Grundstück des Beigeladenen im Jahr 1981 eine Diskothek genehmigt und in der Folgezeit betrieben worden sei.
27 
Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Verfahrensrechtliche Mängel des Planes lägen nicht vor. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung genüge den Anforderungen, da sie die Themenblöcke, zu denen ihr Stellungnahmen vorgelegen hätten, benannt habe. Ihr sei auch kein Ermittlungsfehler unterlaufen. Sie habe sich zur Bemessung des Stellplatzbedarfs am eingeholten Gutachten eines fachlich anerkannten Büros orientiert. Die Behauptung der Antragsteller, das Vorhaben erfordere mindestens 300 Stellplätze, sei nicht durch fachgutachterliche Äußerungen belegt, sondern bleibe bloße Spekulation. Das Gutachten selbst erläutere unter Nr. 2.2, weshalb 204 Stellplätze ausreichend seien.
28 
Auch materielle Mängel weise der angefochtene Plan nicht auf. Für die Frage, ob bei einem etwaigen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot ihre städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt sei, komme es nicht auf die Stellungnahme des Oberbürgermeisters in einer Gemeinderatssitzung an, sondern auf das in der Rechtsprechung zu dieser Frage entwickelte Kriterium, nämlich ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als Steuerungsinstrument im Großen und Ganzen behalten oder verloren habe. Diese Frage sei schon auf Grund der geringen Größe des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans eindeutig im ersteren Sinn zu beantworten. Sie habe zutreffend entschieden, dass der von einem Dritten ins Spiel gebrachte Standort an der M... Straße kein geeigneter Standort für ein Tanzlokal sei. Denn entsprechende Nutzungsabsichten der dortigen Eigentümer seien nicht bekannt und zudem könne dort der weitere Zweck, eine Gewerbebrache einer sinnvollen Nutzung zuzuführen, nicht erreicht werden. Zu Unrecht unterstellten die Antragsteller einen Verstoß der Planung gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Zu dieser Behauptung kämen die Antragsteller nur auf Grund der ihrerseits fehlerhaften Annahme eines höheren Stellplatzbedarfs, der durch die über den Durchführungsvertrag gewährleisteten Stellplätze nicht gedeckt werden könne. Weiter blendeten die Antragsteller aus, dass entlang der C...-...-Straße zulässige Parkmöglichkeiten bestünden. Schließlich werde die Möglichkeit übersehen, dass im Extremfall ständigen Zuparkens von Betriebseinfahrten die Möglichkeit bestehe, im Wege der Gewerbeuntersagung gegen die Betreiberin des Tanzlokals vorzugehen.
29 
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Anträge abzuweisen.
31 
Auch er führt aus, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis. Es gebe keinen generellen abwägungserheblichen Belang, dass der planungsrechtliche Status unverändert bleibe. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der behaupteten Verschlechterung der Erschließungssituation der Grundstücke der Antragsteller sei nicht plausibel. Jedenfalls sei der angefochtene Bebauungsplan nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 9.12.2011 genüge den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung. Auch der Umweltbericht sei auf Grund des Fehlens einer Auseinandersetzung mit Alternativstandorten nicht unvollständig. Denn das Gebot der Alternativenprüfung gelte für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan von vornherein nur eingeschränkt, wenn der Vorhabenträger nur über ein Grundstück verfüge. Das gelte auch hier, denn das von den Antragstellern erwähnte Grundstück gehöre nicht ihm, sondern einer GbR, an der er nur minderheitlich beteiligt sei. Zudem hätte auf dem dortigen Grundstück ein kompletter Neubau erfolgen müssen und es liege in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung. Überlegungen zu alternativen Standorten habe der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26.1.2010 auch angestellt, sei aber zum Ergebnis gekommen, dass es keine solchen Alternativen gebe. Die Prognostizierung des Stellplatzbedarfs sei nicht ermittlungsfehlerhaft erfolgt. Soweit ein Anteil von Kfz-Nutzern am Besucherverkehr mit 90 % prognostiziert worden sei, sei das bereits eine Annahme zugunsten der Anwohner, da der ÖPNV-Anteil bei überregionalen Veranstaltungen höher anzusetzen sei. Auch der zugrunde gelegte Besetzungsgrad von 2,5 Personen pro Fahrzeug sei nicht zu beanstanden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er nur geringfügig über dem Mittelwert (2,25) der in den Hinweisen der FGSV genannten Spannbreite zwischen 1,5 und 3,0 liege. Die Überschreitung des Mittelwerts lasse sich nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters damit plausibel erklären, dass vor und an den Wochenenden verstärkt Alkohol konsumiert werde und sich deswegen der Druck, Fahrgemeinschaften zu bilden, noch erhöhe. Schließlich werde in Nr. 1.6 der Hinweise nur ausgeführt, dass die in den Hinweisen enthaltenen gegebenenfalls durch „aktuellere, anerkannte Werte“ zu ersetzen seien. Jedenfalls an anerkannten Werten fehle es.
32 
Die Antragsteller behaupteten zu Unrecht materielle Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot liege nicht vor, da die Festsetzung eines Sondergebiets auf einem Teil einer dargestellten gewerblichen Baufläche nach der Rechtsprechung noch eine zulässige Konkretisierung und damit Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan darstelle. Jedenfalls sei aber die städtebauliche Entwicklung für das insoweit maßgebliche Gesamtgebiet der Antragsgegnerin in keiner Weise beeinträchtigt. Zu Unrecht werde ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans behauptet. Zudem übersähen die Antragsteller, dass die Landesbauordnung keine optimale Anzahl an Stellplätzen verlange; vielmehr sei eine „Bestimmung mit Augenmaß“ ausreichend. Wenn im Bebauungsplan mehr Stellplätze vorgesehen seien, als nach dem Maximalansatz der VwV Stellplätze, könne kein dahingehender Abwägungsfehler vorliegen.
33 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bleiben ohne Erfolg. Ob die Anträge zulässig sind, lässt der Senat dahinstehen (A.), da sie jedenfalls in der Sache nicht durchzudringen vermögen (B.).
A.
35 
Die statthaften Normenkontrollanträge der Antragsteller gegen den als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§§ 12 u. 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind fristgerecht erhoben worden. Zudem haben die Antragsteller im Rahmen beider öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht. Auch fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens, obwohl die Antragsgegnerin der Pächterin des Grundstücks des Beigeladenen eine (inzwischen geänderte) Baugenehmigung zur Einrichtung des Tanzlokals erteilt hat und das Tanzlokal nahezu fertiggestellt ist. Denn gegen die Baugenehmigung haben die Antragsteller Klagen erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Genehmigung ist daher nicht bestandskräftig.
36 
Zweifel bestehen jedoch an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) der Antragsteller. Sie erfordert, dass die Antragsteller geltend machen können, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.7.2013 - 8 S 1784/11 - VBlBW 2014, 24).
37 
Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans, so dass Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Plans nicht unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden. Art. 14 Abs. 1 GG vermag den Antragstellern folglich keine Antragsbefugnis zu vermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63). Sie können sich daher zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf § 1 Abs. 7 BauGB stützen. Das in dieser Bestimmung normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Das sind allerdings nur diejenigen eigenen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Deswegen sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, nicht abwägungsbeachtlich (st. Rspr. d. BVerwG, vgl. Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41).
38 
Die Antragsteller berufen sich auf ihr Interesse an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands sowie ihr Interesse an der Verhinderung der von ihnen nach dessen Veränderung befürchteten verkehrlichen Nachteile. Der bisher geltende Bebauungsplan „Oststadt I - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 14.2.1995 setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück des Beigeladenen ein Industriegebiet fest. Damit waren dort bislang Vergnügungsstätten unzulässig (vgl. § 9 BauNVO) und die Antragsteller vor den mit diesen Einrichtungen verbundenen typischen Folgen geschützt. Das Vertrauen der Antragsteller darauf, dass dies auch künftig so bleiben werde, war auch nicht etwa durch die vor Inkrafttreten des genannten Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung einer Diskothek mit rund 310 m2 Hauptnutzfläche auf dem Grundstück des Beigeladenen und deren langjährigen Betrieb gemindert. Denn die Räumlichkeiten dieser Diskothek, die ihren Betrieb im Jahr 1994 einstellte, wurden bereits vor einigen Jahren ohne Genehmigung, aber vom Beigeladenen und der Antragsgegnerin unbeanstandet, in eine Autowerkstatt umgebaut. Das durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hat davon abgesehen einen erheblich größeren Umfang als die auf dem Grundstück früher vorhandene Diskothek.
39 
Fraglich bleibt aber, ob die infolge der Einrichtung des Tanzlokals befürchteten Nachteile durch ordnungsgemäßes Parken im Bereich der C...-Straße einerseits und ordnungswidriges Zuparken der Einfahrten der Grundstücke der Antragsteller andererseits hinreichend wahrscheinlich sind. Weiter erscheint fraglich, ob es sich dabei um Nachteile handelt, die die Antragsteller als Grundstückseigentümer als „eigene“ geltend machen können oder ob dadurch nur die spezifischen Belange der jeweiligen Betriebe tangiert werden. Für Letzteres spricht die Antragsbegründung, da sie detailliert Produkte und Betriebsabläufe der beiden Betriebe schildert.
B.
40 
Der Senat sieht jedoch davon ab, die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller abschließend zu klären, da die Anträge jedenfalls in der Sache ohne Erfolg bleiben. Der angefochtene Plan leidet unter keinen beachtlichen formellen (I.) oder materiellen (II.) Fehlern.
I.
41 
Die das Verfahren des Bebauungsplans betreffenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch sonst sind keine beachtlichen Verfahrensfehler erkennbar.
42 
1. Die Antragsgegnerin hat den Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen entsprochen.
43 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu kategorisieren. Es genügt dabei die Angabe von Gattungsbegriffen. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BauR 2013, 1803; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.8.2013 - 8 S 2145/12 - BauR 2014, 504).
44 
Maßgeblich ist, dass die gewählte Formulierung geeignet ist, die von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17) bezweckte Anstoßfunktion für die Öffentlichkeit zu erreichen. Der gewollte „Anstoß“ würde einerseits geschmälert oder gar verfehlt, wenn die Auslegungsbekanntmachung mit einer „Überinformation“, etwa in Gestalt detaillierter Umweltinformationen überfrachtet würde oder das Vorhandensein von Informationen zu Auswirkungen auf Schutzgüter vorgespiegelt würde, die tatsächlich nicht vorhanden sind. Andererseits ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden, da nur auf dieser Grundlage entschieden werden kann, ob die Planung weitere, von den vorhandenen Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen durch eigene Stellungnahmen Gehör verschafft werden soll (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20; Urt. des Senats v. 13.12.2012 - 3 S 261/10 - juris; Schmidt-Eichstaedt, a.a.O., S. 50). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
45 
Nach Maßgabe dessen genügt die in der Bekanntmachung vom 9.12.2011 über die (erneute) Auslegung des Planentwurfs verwendete Formulierung („es liegen folgende Arten umweltbezogener Informationen vor: Umweltbericht als Bestandteil der Begründung; Stellungnahmen und Gutachten zu den Themen Lärm, Artenschutz und Verkehr“) den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt neben der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts lediglich ein Schallschutzgutachten und eine artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung vor.
46 
a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass die Urheber (Autoren) der damals vorhandenen Informationen in der Bekanntmachung nicht genannt worden sind. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnehmen (a.A. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2014, 48, 53; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 3 Rn. 64) und wird daher in der Rechtsprechung bislang auch nicht verlangt.
47 
b) Die Antragsteller sind ferner zu Unrecht der Ansicht, es wäre erforderlich gewesen, über den Oberbegriff „Artenschutz“ hinaus die in der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung und im Umweltbericht erwähnten Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ aufzuführen. Denn die Auswirkungen auf „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ sind durch Angabe des Oberbegriffs „Artenschutz“ hier schon deswegen ausreichend wiedergeben, da die artenschutzrechtliche Übersichtsbegehung und - ihr folgend - der Umweltbericht nur jeweils mit einem Satz oder zwei Sätzen erwähnen, dass im bereits überbauten Plangebiet keine Auswirkungen auf diese Tierarten zu befürchten seien. Das einzelne Aufführen der Arten „Amphibien, Reptilien, Fledermäuse und Vögel“ hätte der Öffentlichkeit vorgespiegelt, dass konkrete Informationen zu Auswirkungen auf jede dieser Arten vorlägen, was gerade nicht der Fall war, und hätte damit die von der Bekanntmachung zu erfüllende Anstoßfunktion verfehlt.
48 
c) Auch der Umstand, dass in der Bekanntmachung der Auslegung der Begriff „Bäume“ nicht erwähnt wird, führt nicht zu ihrer Fehlerhaftigkeit, da es zu diesem Thema keine „umweltbezogene Information“ gab. Nur die Begründung des ausgelegten Planentwurfs erwähnt (auf Seite 14), dass der vorhandene Baumbestand „durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unter Schutz gestellt wird“. Dabei kann dahinstehen, ob die Planbegründung als solche zu den umweltbezogenen Informationen gehören kann. Der Begriff der umweltbezogenen Informationen geht zwar über denjenigen der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB hinaus (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O.). Dennoch thematisiert das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs „umweltbezogene Informationen“ nur Inhalte umweltbezogener Stellungnahmen, einschließlich unwesentlicher im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 20 u. 21). Jedenfalls werden aber auf Seite 14 der Planbegründung keine Auswirkungen auf ein bestimmtes umweltbezogenes Schutzgut geschildert, da nur der Fortbestand bestimmter Pflanzen (und dessen rechtliche Sicherung) dargestellt wird (zum Verständnis von umweltbezogenen Informationen als Darstellung von Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter vgl. Dusch, Bekanntmachung der Auslegung von Bebauungsplanentwürfen, NVwZ 2012, 1580, 1584 f.).
49 
d) Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller auch mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Rüge, ihr Bevollmächtigter habe im Rahmen der ersten Offenlage für einen anderen Anlieger mit Schreiben vom 14.9.2011 vorgebracht, dass im räumlichen Bereich des früheren Kraftfahrzeugreparaturbetriebs ohne zumindest summarische Untersuchung eine schädliche Bodenveränderung durch Kohlenwasserstoffe, vor allen Dingen durch aromatische Kohlenwasserstoffe, nicht auszuschließen, sondern im Gegenteil plausibel sei, so dass in die Bekanntmachung auch der Begriff „Altlasten“ aufzunehmen gewesen wäre. Eine „umweltbezogene Information“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kann in diesem Schreiben nicht gesehen werden. Das folgt allerdings wohl nicht schon daraus, dass dieses Schreiben von einer Privatperson abgefasst wurde (vgl. Urt. des Senats v. 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - NuR 2011, 369 zum Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wenn auch offen lassend, ob für § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB etwas anderes zu gelten hat). Dem Schreiben vom 14.9.2011 lässt sich jedenfalls keine Information über eine Auswirkung der Planung auf ein umweltbezogenes Schutzgut entnehmen. Der Verfasser mahnt lediglich das Bestehen eines Ermittlungsdefizits der Antragsgegnerin an. Das Vorliegen einer umweltbezogenen Information kann in einer solchen „Mahnung“ nicht gesehen werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.4.2013 - 8 C 11067/12 - LKRZ 2013, 332, juris Rn. 31). Auch insoweit hätte die Aufnahme des Begriffs „Altlasten“ in die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion verfehlt, weil der Öffentlichkeit dadurch vorgespiegelt worden wäre, dass mindestens eine Information über eine bestehende Altlast und ihre Auswirkungen auf ein umweltbezogenes Schutzgut vorhanden war.
50 
e) Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das Fehlen der von den Antragstellern vermissten Angaben selbst dann nicht zur Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans führte, wenn darin ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu sehen sein sollte. Denn ein Verstoß gegen diese Vorschrift durch eine nicht ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben. Hinsichtlich der das Fehlen eines Hinweises auf Altlasten betreffenden Rüge gilt zudem, dass sie nicht in einer den Anforderungen nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB genügenden Weise innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
51 
2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der zur Begründung des angefochtenen Bebauungsplans gehörende Umweltbericht vollständig.
52 
Nach § 2a Satz 3 BauGB bildet der Umweltbericht einen gesonderten Teil der Begründung des Bebauungsplans. Welche Bestandteile ein Umweltbericht regelmäßig enthalten muss, bestimmt sich nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB, mit der die Vorgaben von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG und deren Anhang 1 ins nationale Recht umgesetzt werden (vgl. Urt. d. Senats v. 23.1.2013 - 3 S 2553/10 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 9.10.2008 - 12 KN 12/07 - ZfBR 2009, 262; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 2 Rn. 190). Zwar zählt Nr. 2 d) der genannten Anlage zu den Bestandteilen des Umweltberichts auch „in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten“. Obwohl der Umweltbericht des angefochtenen Bebauungsplans keine Standortalternative für das Vorhaben des Beigeladenen erwähnt, liegt darin jedoch kein Verstoß gegen das Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts.
53 
Dahinstehen kann, ob es sich beim Erfordernis der Vollständigkeit des Umweltberichts im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB nicht nur um ein formales Erfordernis handelt (so Urt. des Senats v. 23.1.2013, a.a.O.). Dann wäre das Unterlassen einer im Einzelfall gebotenen Prüfung, ob eine Standortalternative besteht, nur als Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) zu rügen und nicht zugleich auch als Unvollständigkeit des Umweltberichts. Selbst wenn das anders zu sehen sein sollte und auch Ermittlungsfehler zur Unvollständigkeit des Umweltberichts führten (so etwa Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 2a Rn. 62), ist der Antragsgegnerin aber hinsichtlich etwaiger Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen weder ein Ermittlungsfehler unterlaufen (unten I.3a)) noch ein Abwägungsergebnisfehler (unten II.2a)), so dass die Aufnahme der Erwägung einer Standortalternative in den Umweltbericht jedenfalls deswegen nicht geboten war.
54 
3. Der Antragsgegnerin ist kein beachtlicher Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts unterlaufen.
55 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB, der einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Nach diesen Maßgaben ist ein der Antragsgegnerin unterlaufener Ermittlungsfehler nicht zu erkennen.
56 
a) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe Standortalternativen für das Vorhaben des Beigeladenen unzureichend ermittelt.
57 
Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. Das ist bspw. der Fall, wenn es um die Erweiterung des bisherigen Siedlungsbereichs durch Ausweisung eines Neubaugebiets in die eine oder andere Richtung oder um die Planung einer öffentlichen Einrichtung geht oder wenn Privatgrundstücke als Fläche für den Gemeinbedarf, als Verkehrsfläche oder öffentliche Grünfläche ausgewiesen werden sollen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 zum Planfeststellungsrecht; Weiß/Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 256). Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die sich hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 - NVwZ 1988, 351; OVG Magdeburg, Urt. v. 14.2.2013 - 2 K 122/11 - BauR 2013, 1420) oder von dritter Seite in Spiel gebracht worden sind (BVerwG, Beschl. v. 24.4.2009, a.a.O.; Weiß/Wurster, a.a.O.). Beides war hier nicht der Fall, so dass die Frage, inwieweit die Alternativenprüfung im Verfahren des Erlasses eines nur für ein Grundstück geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans Einschränkungen erfährt, keiner Beantwortung bedarf.
58 
Der Beigeladene hatte bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Umbau und die Umnutzung eines leerstehenden, bislang gewerblich genutzten Objekts unter Erhaltung dessen äußerer Kubatur hin zu einem Tanzlokal zu ermöglichen. Die Möglichkeit, dass es im Gebiet der Antragsgegnerin eine Standortalternative für dieses Projekt - Umwandlung einer (dem Beigeladenen gehörenden) Gewerbebrache in ein Tanzlokal ohne Ausweitung der vorhandenen Überbauung des Grundstücks mit den damit einhergehenden insbesondere umweltrechtlichen Folgen - geben könnte, lag jedenfalls nicht nahe und wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26.1.2010 deswegen in nicht zu beanstandender Weise auch nur kurz erörtert, zumal dieser Erörterung die weitergehende Forderung einer Stadträtin zugrundelag, dass die Antragsgegnerin für den Beigeladenen einen anderen Standort suchen solle.
59 
Das Vorbringen eines Anliegers während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, es gebe einen alternativen Standort an der M... Straße „etwa in Höhe der Einmündung T... Straße“, betraf offenbar mehrere Grundstücke und war damit zu unpräzise, um die Pflicht zu einer eingehenderen Prüfung einer Standortalternative auslösen zu können. Das belegt auch die Diskussion dieses Gesichtspunkts in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der die Antragsteller einerseits behaupteten, in diesem Bereich gebe es ein unbebautes Grundstück, zu dem der Beigeladene allerdings angab, nicht dessen Eigentümer zu sein, während sie andererseits auf ein bebautes Grundstück verwiesen, von dem der Beigeladene ausführte, dass es zwar in seinem Miteigentum stehe, aber mit einem Wohngebäude bebaut sei.
60 
b) Die Antragsgegnerin hat den durch das Vorhaben des Beigeladenen ausgelösten Stellplatzbedarf nicht fehlerhaft prognostiziert.
61 
Die hinsichtlich abwägungsrelevanter Belange zu treffenden Prognosen der Auswirkungen der Planung - hier verkehrlicher Art - sind wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit immer mit Unsicherheiten verbunden. Der Senat hat insoweit nur zu prüfen, ob solche Prognosen mit den im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Dazu gehört die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und eine einleuchtende Begründung des Ergebnisses (vgl. zu Fachplanung BVerwG Urt. v. 8.7.1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142, 148; Urt. v. 7.7.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110; zur Bauleitplanung Urt. des Senats v. 23.1.2013 - 3 S 3533/10 -).
62 
Die Antragsgegnerin hat zur Prognose des erforderlichen Stellplatzbedarfs für das Tanzlokal mit Gaststätte ein Gutachten der Planungsgruppe K... vom 7.10.2010 mit Ergänzungen vom 29.6.2011 und 16.11.2011 eingeholt. Mit diesem Gutachten sollen die „verkehrlichen Konsequenzen der beabsichtigten Sondergebietsnutzung aufgezeigt und entsprechende Schlussfolgerungen daraus gezogen“ werden. Der Gutachter ist dazu in drei Schritten vorgegangen. In einem ersten Schritt hat er auf Grundlage der „Versammlungsstättenrichtlinie“ (gemeint: der Versammlungsstättenverordnung - VStättVO - v. 28.4.2004, GBl. 2004, 311) die maximal zulässige Zahl der Personen berechnet, die sich in dem Gebäude unabhängig davon aufhalten können, wie die Inneneinrichtung gestaltet ist. In einem zweiten Schritt hat er dieses Maximalszenario unter Berücksichtigung der nach dem Vorhabenplan konkret geplanten Inneneinrichtung der Gaststätte und der beiden Räume des Tanzlokals im Sinne einer realistischeren Annahme der sich maximal gleichzeitig in dem Gebäude aufhaltenden Personen reduziert. Dabei ist der Gutachter - zugunsten der Anlieger - von einer „Doppelbelegung“ jedes der beiden Tanzräume ausgegangen und hat unterstellt, dass alle Stühle und Tische um die beiden - nicht allzu großen - Tanzflächen herum besetzt sind und sich zusätzlich noch eine Person pro m2 Tanzfläche auf dieser befindet. Daraus ergibt sich eine Zahl von maximal 650 Personen, die sich gleichzeitig im Tanzlokal einschließlich der dazugehörigen Gaststätte befinden. Diese Zahl hat der Gutachter unter Hinzuziehung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, und des Computerprogramms „Ver-Bau“ („Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung mit Excel-Tabellen“) unter Berücksichtigung weiterer Faktoren (insbes. ÖPNV-Anteil, Besucherwechsel, Besetzungsgrad der anfahrenden Fahrzeuge) auf die Zahl der benötigten Stellplätze umgerechnet, was zu 234 benötigten Stellplätzen für die Besucher des Vorhabens des Beigeladenen in der am intensivsten genutzten Nachtstunde am Wochenende führt. In einem dritten Schritt hat der Gutachter dieses Ergebnis zu seiner Verifizierung mit der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze v. 4.8.2003, GABl. 2003, 590) verglichen. Diese sieht für Gaststätten und „Diskotheken“ eine „Bandbreite“ notwendiger Stellplätze vor, die bei Tanzlokalen und Diskotheken von einem Stellplatz je 4 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 8 m2 Gastraum und bei Gaststätten von einem Stellplatz je 6 m2 Gastraum bis zu einem Stellplatz je 12 m2 Gastraum reicht. In Anwendung dieser Vorgaben hat der Gutachter unter Ansatz der jeweiligen Maximalwerte für eine „Diskothek“ dieser Größe samt Gaststätte eine Zahl von maximal 192 Stellplätzen (einschließlich der Beschäftigtenplätze) errechnet. Auf dieser Grundlage ist er unter der Voraussetzung, dass über die 130 geplanten Stellplätze hinaus im Umfeld des Tanzlokals mindestens weitere ca. 70 Stellplätze bereit gestellt werden können, zu dem Ergebnis gekommen, dass aus erschließungstechnischer Sicht keine planungsrelevanten Bedenken gegen das Bauvorhaben bestehen, wobei er aber auch für diesen Fall noch weitere Empfehlungen gegeben hat.
63 
Die gegen die Richtigkeit dieser Prognose erhobenen Einwände der Antragsteller greifen nicht durch:
64 
aa) Gegen die Methodik des zweiten - für das Ergebnis entscheidenden - Prognoseschritts des Gutachters, der auf einer Anwendung der „Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Ausgabe 2006, beruht, bestehen keine Bedenken. Die Hinweise dienen der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch geplante Gebiete nach der BauNVO (vgl. Nr. 2.1.4) und nach ihrer Nr. 3.5 auch der rechnerischen Prognostizierung von Verkehrsaufkommen durch „Sondergebiete, Gemeinbedarfseinrichtungen und sonstige verkehrsintensive Einrichtungen (singuläre Verkehrserzeuger)“. Nach Nr. 2.3.7 sind wesentlicher Inhalt der Hinweise Durchschnittswerte und Bandbreiten, u.a. zu PKW-Besetzungsgraden.
65 
Die Antragsteller rügen zu Unrecht, der Gutachter sei Nr. 1.6 der Hinweise nicht gerecht geworden, wonach diese Hinweise „inhaltlich den Sachstand des Jahres 2004 wiedergeben“. Daran anschließend heißt es, die Dynamik der Entwicklung und des Erkenntnisfortschrittes verlange vom Anwender zu prüfen, ob angegebene Werte gegebenenfalls durch aktuellere, anerkannte Werte zu ersetzen seien. Der in der mündlichen Verhandlung vom Senat informatorisch angehörte Gutachter hat aber darauf verwiesen, dass das Computer-Programm „Ver-Bau“ zur rechnerischen Anwendung der Hinweise mindestens jährlich Updates bereitstelle (so auch www.dietmar-bosserhoff.de/ Programm.html), ohne dass sich bislang die relevanten Faktoren entscheidungserheblich geändert hätten. An anerkannten abweichenden veröffentlichten Werten fehle es bislang. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen.
66 
bb) Die Antragsteller beanstanden ferner zu Unrecht die Annahme eines Besetzungsgrads von 2,5 Personen pro anfahrendem Fahrzeug.
67 
Nach Nr. 3.5.30 der genannten Hinweise erreicht der PKW-Besetzungsgrad bei Sport- und Freizeitgroßeinrichtungen hohe Werte von 1,5 bis 3,0 Personen pro PKW. Der von dem Gutachter angenommene Besetzungsgrad von 2,5 Personen bewegt sich innerhalb dieser Bandbreite. Es trifft allerdings zu, dass die Hinweise den Begriff „Freizeitgroßeinrichtungen“ nicht definieren. Immerhin verwenden sie auch den weiteren Begriff „Arenen und ähnliche Großveranstaltungseinrichtungen“ (unter Tabelle 3.12) und lassen damit erkennen, dass solche Großveranstaltungseinrichtungen vom Begriff Freizeitgroßeinrichtungen zu unterscheiden sind. Es mag gleichwohl manches dafür sprechen, dass ein Tanzlokal mit zwei Sälen, rund 900 m2 Grundfläche und rund 720 m² Hauptnutzfläche (d.h. ohne Nebenräume) noch keine „Freizeitgroßeinrichtung“ im Sinne von Nr. 3.5.30 der Hinweise ist, zumal für regelmäßig nur aus einem Saal mit großer Tanzfläche bestehenden „Großdiskotheken“ nach Tabelle 3.12 der Hinweise mit einer anderen Personenauslastung - als vom Gutachter prognostiziert - zu rechnen wäre.
68 
Jedoch betonen die Hinweise auf S. 26, dass der PKW-Besetzungsgrad bei (sonstigen) Freizeiteinrichtungen stark von deren Typ abhängig sei. Bei „Diskotheken“ sei er im Allgemeinen sehr hoch. Der Gutachter hat dem folgend ausgeführt, dass das Rechenprogramm „Ver-Bau“ - freilich für Groß-Diskotheken - von einem Besetzungsgrad von 1,8 bis 2,5 Personen ausgehe. Als Besonderheit werde allerdings darauf hingewiesen, dass der Besetzungsgrad bei - in seinem Fall ausschließlich zu prognostizierenden - Veranstaltungen an Wochenenden und vor freien Tagen wegen des insoweit zu verzeichnenden Trends eines verstärkten Alkoholkonsums in der Regel sogar höher sei. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich beim Standort des Tanzlokals um eine nur "teilintegrierte Stadtrandlage" handele, habe er den genannten Wert mit 2,5 Personen/PKW zum Ansatz gebracht. Das bedeute auf Grund des mit 10 Prozent angenommenen Anteils der ÖPNV-Benutzer unter den Besuchern, dass immerhin 36 Prozent der Anwesenden am Ende des Besuchs des Tanzlokals einen PKW steuerten und dazu in der Lage sein müssten.
69 
Der Senat hält diese Darlegungen des Gutachters für überzeugend. Zu der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beleg dafür, dass es im März 2012 keinen Erfahrungssatz gegeben habe, bei Fahrten der Besucher zu einer Diskothek in einer Mittelstadt mit ländlicher Umgebung habe der Besetzungsgrad von PKW 2,5 betragen, er habe allenfalls 2,0 betragen, sieht der Senat deshalb keine Veranlassung. Denn zum einen hat sich der Gutachter nicht auf einen „Erfahrungssatz“ gestützt, sondern ein Regelwerk angewendet, das seinerseits (vgl. Nr. 6 der Hinweise der FGSV) empirische Studien auswertet und daraus Bandbreiten für die Anwendung auf den Einzelfall ableitet. Zum anderen wird der von den Antragstellern als realistisch bezeichnete Besetzungsgrad 2,0 nur behauptet, ohne dass sie ihrerseits fachliche Kriterien für ihre Annahme benennen. Durch den Zusatz zum Beweisthema ihres Antrags, „in ländlicher Umgebung“, wollen die Antragsteller wohl betonten, dass in solchen Regionen die Annahme von Fahrgemeinschaften weniger plausibel sei. Tatsächlich ist jedoch das Gegenteil der Fall: Wenn - wie im ländlichen Raum üblich - ohnehin längere Strecken bis zur nächsten „Diskothek“ zu fahren sind, erscheint die Bildung von Fahrgemeinschaften umso attraktiver oder notwendiger. Fehlt es somit an einer substantiierten Infragestellung des eingeholten Gutachtens, ist die Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens nicht geboten (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
II.
70 
Auch beachtliche inhaltliche Mängel des Plans liegen nicht vor.
71 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht gegen das Entwicklungsgebot verstoßen.
72 
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist ein Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, was zugleich bedeutet, dass er den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht in jeder Hinsicht entsprechen muss (BVerwG, Beschl. v. 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264). Abweichungen von den Darstellungen des Flächennutzungsplans können allerdings nur dann noch als ein Entwickeln gewertet werden, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans in einem engen Bereich unberührt lassen, zu der in der Regel die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten gehört (BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 8 Rn. 97).
73 
Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist danach im vorliegenden Fall zu verneinen, da der angefochtene Bebauungsplan nur für einen kleinen Teilbereich der Fläche, für die der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin eine gewerbliche Baufläche darstellt, ein Sondergebiet für eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte festsetzt. Hinzu kommt, dass in einem Gewerbegebiet die Zulassung einer Vergnügungsstätte, auch einer kerngebietstypischen, ausnahmsweise möglich ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990). Jedenfalls wird die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung für ein größeres Gebiet um das Vorhabengrundstück in keiner Weise gefährdet, so dass ein etwaiger Verstoß gegen das Entwicklungsgebot die Rechtswirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht berührte (§ 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - BauR 1999, 1128). Die Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin, es sei bei Zulassung des Tanzlokals mit erheblichen städtebaulichen Spannungen zu rechnen, können nicht als Beleg für ein vorsätzliches Hinwegsetzen über die Darstellungen des Flächennutzungsplans gewertet werden.
74 
2. Die Abwägung der Antragsgegnerin lässt keine Mängel erkennen.
75 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein solcher Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16, Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - juris). Derartige Abwägungsfehler sind der Antragsgegnerin nicht unterlaufen.
76 
a) Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Voraussetzungen für die Zulassung eines Tanzlokals auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, wäre im Ergebnis nur dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich eine verworfene oder überhaupt nicht berücksichtigte Standortalternative als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116; Beschl. v. 16.7.2007 - 4 B 71.06 - juris, Rn. 42; zur Bauleitplanung Weiß/ Wurster, Die Standortalternativenprüfung in der Bauleitplanung, VBlBW 2011, 252, 257). Den Antragstellern ist aber auch in der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal ansatzweise die Darlegung gelungen, dass sich ein Tanzlokal an anderer Stelle im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin mit geringeren städtebaulichen Spannungen und geringeren umweltbezogenen Auswirkungen realisieren lassen würde.
77 
b) Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe irrtümlich eine strikte Bindung durch die VwV Stellplätze angenommen. Zwar kann es abwägungsfehlerhaft sein, wenn sich die planende Gemeinde an ein Regelwerk gebunden glaubt, dem eine solche Bindungswirkung nicht zukommt. Ein derartiger Fehler ist der Antragsgegnerin bei der Bemessung der im vorhabenbezogenen Bebauungsplan vorgesehenen Stellplätze jedoch nicht unterlaufen. Die VwV Stellplätze ist ungeachtet ihres bauordnungsrechtlichen Charakters geeignet, Anhaltspunkte auch für den Plangeber zu bieten (Urt. des Senats v. 20.6.2001 - 3 S 1253/00 -). Der von der Antragsgegnerin beauftragte Verkehrsgutachter hat die Verwaltungsvorschrift dementsprechend zu Recht herangezogen. Geschehen ist dies jedoch nur, um den von ihm - in dem oben genannten zweiten Schritt seines Gutachtens - ermittelten Stellplatzbedarf „zu verifizieren“. Davon, dass der Gutachter der Verwaltungsvorschrift eine bindende Wirkung beigemessen hätte, kann danach keine Rede sein. Eine solche Vorstellung kann aufgrund des Inhalts des Gutachtens auch bei der Antragsgegnerin nicht entstanden sein. Der von den Antragstellern zitierte Satz aus der Begründung des Bebauungsplans rechtfertigt keine andere Beurteilung.
78 
c) Schließlich verstößt die Planung der Antragsgegnerin auch nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot verlangt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 - BauR 2014, 210; Urt. des Senats v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143). Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde jedoch Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschl. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BauR 2012, 1351). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Da ein vorhabenbezogener Bebauungsplan regelmäßig - und auch hier - eine höhere Festsetzungsdichte enthält, ist über die wesentlichen Konflikte auf der Planungsebene oder im Durchführungsvertrag zu entscheiden (Fricke, Der Konflikttransfer in der Bebauungsplanung, UPR 2014, 97, 100; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2003 - 4 BN 7.03 - BauR 2004, 975).
79 
Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin vor, sie habe hinsichtlich des durch den angefochtenen Bebauungsplan hervorgerufenen Stellplatzbedarfs gegen das Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Denn selbst nach der Berechnung des von ihr beauftragten Gutachters würden für Tanzlokal und Gaststätte - einschließlich der Stellplätze für das Personal - 240 Stellplätze benötigt. Auf dem Grundstück des Beigeladenen und unmittelbar daneben wären durch den Bebauungsplan und den Durchführungsvertrag aber nur rund 200 Stellplätze vorgesehen, so dass Konflikte zu ihren Lasten durch das Verhalten von Besuchern des Tanzlokals, die Stellplätze benötigten, aber keine vorfänden, vorprogrammiert seien. Daraus resultiert jedoch kein Fehler im Abwägungsergebnis.
80 
aa) Die Antragsgegnerin hat die Bemessung des Stellplatzbedarfs gerade nicht im Sinne eines „Konflikttransfers“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen, sondern im Erschließungsplan Lage und Anzahl der Stellplätze festgelegt sowie im Durchführungsvertrag Bestimmungen zur Nutzung der Stellplätze auf dem „W...-Areal“ und zu deren dauerhaften rechtlichen Sicherung, zum Abbiegen aus dem Vorhabengrundstück in die C...-Straße sowie zur Bereitstellung von Parkplatzeinweisern und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben verankern lassen.
81 
bb) Die Antragsteller versuchen wohl, den Rechtssatz aufzustellen, eine planende Gemeinde genüge nur dann dem Gebot der Konfliktbewältigung, wenn sie durch den Bebauungsplan ein Vorhaben zulasse und zugleich sicherstelle, dass alle bei seiner maximalen Belegung benötigten Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück oder jedenfalls einem Nachbargrundstück vorgehalten werden. Damit verlangen die Antragsteller aber mehr als eine Konfliktbewältigung, nämlich eine vollständige Konfliktvermeidung, worauf sie keinen Anspruch haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 20.1.2001 - 3 S 1253/00 -) kann es für eine planerische Bewältigung zu erwartender verkehrlicher Konflikte sogar ausreichen, dass für ein geplantes Vorhaben nicht alle Stellplätze, die sich unter Zugrundelegung der VwV Stellplätze ergeben, auf dem Grundstück des Vorhabens vorgesehen sind, sondern dass ein öffentlicher Parkplatz in 150 bis 200 m Entfernung zum Vorhaben genutzt werden kann.
82 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung läge danach im vorliegenden Fall nur dann vor, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine bestimmte Anzahl von Nutzern des Vorhabens in dessen Umfeld keine ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten vorfinden wird und der angefochtene Bebauungsplan damit gewissermaßen ein ordnungswidriges Parken „provoziert“. Die Antragsgegnerin hat im Anschluss an das von ihr eingeholte Verkehrsgutachten angenommen, dass die bei maximaler Auslastung des Tanzlokals (ohne Sonderveranstaltungen) über die rund 200 vorgehaltenen Stellplätze erforderlichen rund 40 weiteren ordnungsgemäßen Parkmöglichkeiten im Bereich der umliegenden Straßen zur Verfügung stehen. Gegen diese Annahme bestehen angesichts der örtlichen Situation keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien, die (vor Inbetriebnahme des Tanzlokals) einen vollständig freien Parkraum ohne ein einziges abgestelltes Fahrzeug beidseits der (westlich des Vorhabens verlaufenden) C...-Straße in den Abendstunden zeigen, bestätigen dies. Das Vorbringen der Antragsteller zu den schlechten Erfahrungen, die sie mit dem Betrieb der vormals genehmigten und betriebenen Diskothek auf dem Grundstück des Beigeladenen gemacht hätten, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der früheren Diskothek war die Relation der vorzuhaltenden Stellplätze auf dem Grundstück (nach den Bauvorlagen rund 85) zur Hauptnutzfläche des Diskothek (rund 310 m2) deutlich ungünstiger als bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben.
83 
Dem Antrag der Antragsteller, durch Vernehmung eines von ihnen benannten Zeugen über die Behauptung Beweis zu erheben, dass die (nördlich des Vorhabens verlaufende) A...-Straße keine zehn oder mehr parkende PKW aufnehmen könne, weil sie freitagabends durch LKW mindestens einseitig belegt sei, ist nicht zu entsprechen. Sollte die unter Beweis gestellte Behauptung so zu verstehen sein, dass Parkmöglichkeiten entlang der genannten Straße gelegentlich teilweise durch LKW belegt sind, kann dies als wahr unterstellt werden. Sollte die Behauptung dagegen so zu verstehen sein, dass die genannte Straße dauerhaft einseitig vollständig durch LKW zugeparkt ist, handelte es sich um eine Angabe ins Blaue hinein, die zudem den Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin 2 in der mündlichen Verhandlung widerspricht. Dass die A...-Straße dauerhaft vollständig durch LKW zugeparkt ist, hat dieser ausdrücklich verneint.
C.
84 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), da dieser einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
85 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
86 
Beschluss vom 26. März 2014
87 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 30.000 EUR festgesetzt.
88 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Ausweisung eines Industriegebiets im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.

2

Am 06.08.2003 beschloss die – damals noch selbständige – Gemeinde A. den Bebauungsplan „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) im Norden ihres Gemeindegebiets, der eine Fläche von ca. 5,5 ha umfasste. Am 25.03.2004 beschloss die Antragsgegnerin, in die die Gemeinde A. zum 21.12.2003 eingemeindet worden war, die 1. Änderung dieses Bebauungsplans, mit der der örtliche Geltungsbereich des Industriegebiets nach Osten erweitert und auf eine Fläche von ca. 10,2 ha vergrößert wurde.

3

Am 25.06.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriestraße“ für das Gebiet des südlich dieses Gebiets verlaufenden (ehemaligen) Plattenweges zwischen den Einmündungen in die Kreisstraße K 2356 und die Landesstraße L 240. Zur Begründung hieß es, auf der Grundlage der generellen Ortsplanung seien im Flächennutzungsplan die nördlich des Plattenweges liegenden Flächen als gewerbliche Bauflächen ausgewiesen. Zwischenzeitlich sei eine Teilfläche über ein Bebauungsplanverfahren überplant und bebaut (Fa. M…). Das Verfahren zur Übertragung der Grundstücke des Plattenweges sei beantragt. Um die generelle Planung und den Ausbau zu sichern und als Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln werde hiermit die Erarbeitung eines Bebauungsplans beschlossen.

4

Am 11.02.2009 beschloss die Antragsgegnerin die Durchführung der Infrastrukturmaßnahme „Industriegebiet Warnstedt“ bei Zusage der Förderung, um Voraussetzungen für die Sicherung des Standortes und die Möglichkeit der Neuansiedlung zu schaffen. Die Antragsgegnerin machte im Thale-Kurier vom 30.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17, einen Termin zur Vorstellung der Planung am 08.06.2009 sowie die Auslegung des Vorentwurfs in der Zeit vom 08.06.2009 bis 07.07.2009 öffentlich bekannt. Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst nach dem Vorentwurf eine ca. 24 ha große Fläche westlich des Bebauungsplangebiets Nr. 1 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...) in der Fassung vom 30.04.2004, die bislang landwirtschaftlich genutzt werden, sowie den Bereich der südlich dieses Gebiets verlaufenden Straße (ehemals Plattenweg). Südlich des Plattenweges befinden sich überwiegend landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude. Dort nutzt die Antragstellerin, die Feldwirtschaft betreibt, verschiedene Anlagen, u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Im Südwesten des Plangebiets im Bereich der Einmündung des Weges in die L 240 (Westerhäuser Straße) befindet sich Wohnbebauung. Westlich und nördlich des Plangebiets liegen weitere landwirtschaftlich genutzte Flächen.

5

Mit Schreiben vom 09.07.2009 wandte die Antragstellerin gegen die Planung u.a. ein, ihr unmittelbar südlich des Planungsgebiets gelegener Betriebshof sei schon jetzt wegen der nahe gelegenen Wohnbebauung in ihrer betrieblichen Entwicklung eingeschränkt. Im Bereich des geplanten Industriegebiets besitze sie landwirtschaftliche Flächen zu Eigentum. Darüber hinaus würde dieses Areal für sie Entwicklungsoptionen bieten. Der Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswidrig, verstoße insbesondere gegen geltendes Raumordnungsrecht. Gegenwärtig bestehe auch kein Bedarf für die Erschließung eines ca. 24 ha großen Industriegebiets. Die gewerbliche Entwicklung der Antragsgegnerin könne im Gebiet „Thale Nord“ stattfinden, das sich in einem Quasi-Bebauungszusammenhang mit Thale befinde. Ein Gebiet in der von der Antragsgegnerin genannten Größenordnung, für die es zwar gegenwärtig keinen Bedarf gebe, würde bezüglich der Proportionen zu den bisherigen städtebaulichen Entwicklungen der Antragsgegnerin passen.

6

Bereits am 25.06.2009 hatte die Antragsgegnerin die „Änderung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 17 Industriegebiet Thale-Warnstedt, 1. Erweiterung“ beschlossen. Der Beschlussvorschlag war damit begründet worden, dass mit dem Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung des gesamten Industriegebiets Thale-Warnstedt „einschließlich MUBEA“ sowie die Ansiedlung von Industrieunternehmen auf der Fläche der 1. Erweiterung geschaffen werden sollen. Zusätzlich sei die Planung um den Anbindungsbereich an die planfestgestellte Landesstraße L 240 zu erweitern. Der Beschluss wurde am 11.07.2009 in einer Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“ bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf wurde in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. In seiner Sitzung vom 29.10.2009 beschloss die Antragsgegnerin, nach Abwägung von Stellungnahmen von Nachbargemeinden und Trägern öffentlicher Belange einen geänderten Entwurf auszulegen. Dies erfolgte in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010.

7

In seiner Sitzung vom 03.03.2011 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der geänderten Fassung. Darin wird ein ca. 24 ha großes Industriegebiet mit insgesamt sechs Baufeldern ausgewiesen. Im Südwesten soll ein 5 m hoher begrünter Lärmschutzwall bzw. eine 5 m hohe Lärmschutzwand errichtet werden. Zugleich wurde zum Schutz der umliegenden schutzbedürftigen Nutzungen eine – in den Baufeldern unterschiedlich starke – Kontingentierung (flächenbezogener Schallleistungspegel) festgesetzt. Die Ausfertigung des Plans erfolgte am 25.03.2011, die öffentliche Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011.

8

Am 01.07.2011 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt:

9

Sie sei Eigentümerin von Flächen im Umfang von 2,96 ha, Pächterin weiterer Flächen von 7,2808 ha sowie Bewirtschafterin von Austauschflächen von 12,1443 ha, die sämtlich im Plangebiet liegen, und damit antragsbefugt. Zudem beeinträchtige die Planung ihre landwirtschaftliche Hoffläche, die sich unmittelbar südlich an das Plangebiet anschließe.

10

Der Bebauungsplan sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig. Die Antragsgegnerin sei der Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, den Beschluss zur Aufstellung eines Bauleitplans ortsüblich bekannt zu machen, nicht nachgekommen. Selbst wenn eine Sonderveröffentlichung am 11.07.2009 erfolgt sein sollte, genüge dies nicht; denn es sei allein ortsüblich, im monatlich erscheinenden „Thale-Kurier“ zu veröffentlichen. Dies sei hier unterblieben. Weder in der Ausgabe 07/2011 noch in der Ausgabe 08/2011 sei die Bekanntmachung erfolgt. Da nicht einmal ein Hinweis auf eine angebliche Sonderveröffentlichung erfolgte sei, habe die öffentliche Bekanntmachung ihren Zweck, dem Adressatenkreis die Kenntniserlangung zu ermöglichen, nicht gerecht werden können.

11

Die Antragsgegnerin habe auch die Maßgaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht beachtet. Sie habe schon die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt, insbesondere nicht über die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen für die Neugestaltung und Entwicklung des Gebiets unterrichtet. Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei fehlerhaft gewesen. Abgesehen davon, dass eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs mit der Sonderveröffentlichung nicht erfolgt sei, trügen die angeblich ausgelegten Unterlagen keinen Auslegungsvermerk. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil sie belastende Details des Bebauungsplans aus den ausgelegten Plänen nicht erkennbar gewesen seien und deshalb nicht zum Gegenstand von Einwendungen hätten gemacht werden können.

12

Den Verwaltungsvorgängen lasse sich nicht entnehmen, ob die Antragsgegnerin beim Beschluss über die erneute Auslegung des geänderten Entwurfs zum Bebauungsplan die Maßgaben der Gemeindeordnung eingehalten habe. Es mangele wiederum an einem Auslegungsvermerk auf den angeblich ausgelegten Unterlagen, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob die Auslegungsdauer eingehalten worden sei. Darüber hinaus sei ein Abgleich der Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf bzw. mit dem später beschlossenen Plan nicht möglich.

13

Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen lasse sich ferner nicht entnehmen, dass die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung und zur erneuten Auslegung sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung und zur Satzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien. Nachweise über die Bekanntmachung der Sitzungen des Stadtrates in den Schaukästen gemäß der Hauptsatzung seien nicht erbracht. Auch sei eine ordnungsgemäße Einberufung der Stadtratsmitglieder nicht nachgewiesen. Die Öffentlichkeit der Sitzungen sei nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass ein Aushang am Rathaus genüge, ein Aushang in den Ortsteilen aber nicht notwendig sei. Die Bekanntmachungsvorschrift in der Hauptsatzung der Antragsgegnerin sei unwirksam, weil sie in Bezug auf Schaukästen in den Ortschaften lediglich eine „Hinweisbekanntmachung“ vorsehe. Eine amtliche Bekanntmachung in einem großen Stadtgebiet wie Thale mit verschiedenen Ortsteilen in lediglich einem Aushangkasten genüge den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung nicht. Unabhängig davon sei auch kein Grund ersichtlich, Aushänge in den Schaukästen der Ortschaften nur als Hinweisbekanntmachung vorzusehen und nicht als „amtliche Bekanntmachung“.

14

Ein weiterer formeller Fehler liege darin, dass ihr die Antragsgegnerin entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt habe.

15

Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig.

16

Er sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung stelle einen groben und offensichtlichen Missgriff dar. Allein der Bereich des streitgegenständlichen Bebauungsplanes erreiche die Fläche der bebauten Ortslage A. von ca. 25 ha. Hinzuzurechnen sei der Bereich des Bebauungsplanes „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ (M...), der sich unmittelbar östlich an das streitgegenständliche Plangebiet anschließe. In West-Ost-Richtung werde damit ein Industriegebiet von fast einem Kilometer Länge erreicht. Derartiges sei auch nach dem Flächennutzungsplan der Gemeinde A. nie vorgesehen gewesen. Landwirtschaftlichen Grund und Boden zu erhalten, sei die maßgebliche Zielvorgabe gewesen, ebenso die weitere Entwicklung der Landwirtschaft einschließlich der Sicherung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen in diesem Bereich. Auch das damalige Regionale Entwicklungsprogramm habe den Bereich A. als Vorranggebiet für Landwirtschaft ausgewiesen. Mit der Darstellung von Wohn- und Gewerbegebieten habe der Flächennutzungsplan angemessene städtebauliche Aktivitäten ermöglichen wollen, die eine gesunde Entwicklung zum ländlichen Wohnstandort weiter fortsetzen. Ungeachtet der Entwicklung zum „Wohndorf“ sei im großräumigen Bereich des Ortszentrums die dörfliche Nutzung geprägt durch Klein- und Kleinstlandwirtschaft, Gewerbebetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften. Die Landwirtschaft sei auch zukünftig einer der Haupterwerbszweige. Landwirtschafts- und Gewerbebetriebe sollten in der Gemeinde A. angesiedelt werden. Dazu gehöre vor allem die Ausweisung ausreichender und verkehrsmäßig günstig erschlossener und angebundener Gewerbe- und Mischgebiete. Es entspreche dagegen nicht der planerischen Grundkonzeption der ehemaligen Gemeinde A., ein Industriegebiet festzusetzen, noch dazu in solchen Größenordnungen zwischen dem Ortskern und dem Landschaftsschutzgebiet. Dies gelte auch deshalb, weil die ursprünglich geplante Trasse der B 6n nicht verwirklicht worden sei und die Absicht, die nördlich der Ortslage dargestellten Bauflächen in unmittelbarer Nähe zur künftigen B 6n anzusiedeln, mit der Umplanung bzw. der anderweitigen Realisierung der B 6n nicht mehr zum Tragen kommen könne. Mit der Schaffung eines Industriegebiets riesigen Ausmaßes zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und Wohn- bzw. Mischnutzung trage die Planung nicht zur städtebaulichen Ordnung bei, sondern rufe städtebauliche Missstände hervor.

17

Die fehlende Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ergebe sich auch daraus, dass der Bebauungsplan aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sei. Es sei zu erwarten, dass eine Bebauung des Plangebiets mehr als 10 Jahre dauere. Dies zeige sich schon daran, dass die in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Flächen des Industriegebiets „Thale-Warnstedt“ (M…) nach mittlerweile fast neun Jahren immer noch unbebaut seien. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen seien auch deshalb nicht zu verwirklichen, weil in mehreren Baufeldern in ihrem (der Antragstellerin) Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, zu deren Veräußerung sie nicht bereit sei.

18

An der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil das Vorhaben nicht ausreichend finanziert sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln, die der Erschließung dienen sollen, lägen nicht vor. Zwar sei der Antragsgegnerin mit Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 ein Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € bewilligt worden. Die Förderbedingungen seien aber nicht erfüllt, weil sich diverse Grundstücke nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befänden und diese auch nicht über vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung verfüge. Dementsprechend sei der Fördermittelbescheid rechtswidrig und damit zurückzunehmen. Hinzu komme, dass nicht nur die Erschließung im Plangebiet zu finanzieren sei, sondern insbesondere auch die Ableitung des Schmutzwasser- und Niederschlagswassers aus dem Plangebiet. Hierfür wäre eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.zu schließen gewesen, die aber nicht vorliege.

19

Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen.

20

Der ursprünglich auch von der Antragsgegnerin für erforderlich gehaltene Bedarfsnachweis für die ausgewiesene Flächengröße von 24 ha sei nicht erbracht. Gerade in Anbetracht der Konfliktsituation Wohngebiet „Am neuen Sportplatz“ und mit ihrer landwirtschaftlichen Hofstelle hätten weitere Ermittlungen zum Bedarf erfolgen müssen. Darüber hinaus hätte weiteres Abwägungsmaterial in Bezug auf die Entwicklung der südwestlich der Ortslage gelegenen und im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche erfolgen müssen, um eine nachvollziehbare Alternativprüfung vornehmen zu können. Auch dies sei unterblieben. Die Antragsgegnerin hätte näher ermitteln müssen, inwieweit die von ihr, der Antragstellerin, angebotenen Flächen im Umfang von 25 ha im südwestlichen Bereich für ein Industriegebiet in Frage gekommen wäre, zumal die Regionale Planungsgemeinschaft Harz im Schreiben vom 31.05.2010 Aussagen nicht nur zur Betroffenheit der bewirtschaftenden Agrarbetriebe, sondern auch über mögliche Alternativstandorte verlangt habe. Ferner sei nicht ausreichend ermittelt worden, dass das im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegende ehemalige Hüttengelände ebenso für anzusiedelnde Unternehmen in Betracht komme wie die gewerblichen Bauflächen an der Neinstedter Straße.

21

Es mangele an einer ausreichenden Untersuchung zum Feldhamstervorkommen. Der Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 befasse sich hiermit nicht, sondern begnüge sich damit, dass noch zu prüfen sei, ob der Feldhamster im Bearbeitungsgebiet vorkomme. Eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen, da im Rahmen des Vorhabens Ackerfläche versiegelt werde und somit potenzieller Lebensraum verloren gehe. Zu der bereits für den Herbst 2009 angedachten Erkundung und Kartierung des möglichen Vorkommens von Feldhamstern sei es offensichtlich nicht gekommen.

22

Die Möglichkeiten der Schmutz- und Regenwasserableitung seien nicht ausreichend untersucht worden. Die Antragsgegnerin habe es unter anderem versäumt, die geplante Ableitung zur Teichkläranlage/Jordanstraße zu untersuchen, wobei sie festgestellt hätte, dass aufgrund der Querung der Trasse durch ein Grundstück der Antragstellerin und eines fehlenden Leitungsrechtes für eine entsprechende Dimensionierung die von der Antragsgegnerin vorgesehene Variante von vornherein ausscheide.

23

Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen zwingendes Naturschutzrecht. Am östlichen Rand des Plangebietes befinde sich ein geschütztes Biotop, und zwar eine Baumreihe bzw. eine Hecke/Feldgehölz. Die Baumreihe stehe auch unter dem Schutz der Baumschutzverordnung des Altlandkreises Quedlinburg. Deshalb habe der Bebauungsplan ohne vorherige Erteilung von Ausnahmen von den Verboten nach § 37 Abs. 2 Satz 1 NatSchG LSA a.F. und § 8 Abs. 1 BaumSchVO nicht beschlossen werden können.

24

Die Planung der Antragsgegnerin sei auch deshalb fehlerhaft, weil sie die gesetzlich vorgesehene Aufeinanderfolge der Planungsstufen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan und damit das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB missachtet habe. Sie habe insbesondere verkannt, dass sie nicht mehr auf den Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998 habe abstellen dürfen, schon weil er nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Selbst wenn dieser Flächennutzungsplan nach der Bestands- bzw. Gebietsänderung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 BauGB weiterhin Geltung beanspruche, hätte die Antragsgegnerin den Flächennutzungsplan ergänzen oder ändern müssen. Insbesondere der Wegfall der geplanten Trasse der B 6n, aber auch die Änderungen im Landesentwicklungsplan sowie im Regionalen Entwicklungsplan hätten zunächst einer Umsetzung im Flächennutzungsplan bedurft. Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB, die die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans hätten rechtfertigen können, lägen nicht vor und seien von der Antragsgegnerin auch nicht festgestellt worden.

25

Die Antragsgegnerin habe zudem von ihrem Planungsermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht. Sie habe insbesondere den Trennungsgrundsatz missachtet. Anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage dürfe die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund „auf der grünen Wiese“ ein Industriegebiet planen, das bis an die vorhandene Wohnbebauung und die Bebauung mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle heranreiche. Sie selbst übe zwar keine Wohnnutzung aus. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seien aber auch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu beachten. Da sich unmittelbar südlich des geplanten Gebietes ihre Hofstelle befinde, seien die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer betroffen, so dass auch sie sich auf die Verletzung des Trennungsgrundsatzes berufen könne. Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Hofstelle vertrage sich nicht mit einem Industriegebiet. Abwägungsrelevant sei nicht nur das Bedürfnis nach einer künftigen Betriebserweiterung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung, sondern gerade auch das Interesse eines Landwirts an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes.

26

Ein Abwägungsmangel liege insbesondere darin, dass sich die Antragsgegnerin vorzeitig auf die im Flächennutzungsplan dargestellte nördliche gewerbliche Baufläche festgelegt und zugleich die im Flächennutzungsplan dargestellte südwestlich gelegene gewerbliche Baufläche ausgeschlossen habe. Eine Gegenüberstellung der in Betracht kommenden Varianten wäre umso mehr angezeigt gewesen, als nach dem neuen Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz der gesamte Bereich des Ortsteils A. als Vorranggebiet für Industrie und Gewerbe ausgewiesen worden sei, allerdings entsprechend der Funktion des Regionalplans in einem sehr groben Maßstab. Eine planende Gemeinde sei zwar nicht verpflichtet, alle grundsätzlich in Betracht kommenden Alternativen gleichermaßen umfassend zu untersuchen, vielmehr bestehe auch die Möglichkeit, Alternativen, die bei einem stufenweisen Vorgehen bei einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Ein Abwägungsfehler liege allerdings dann vor, wenn sich der Gemeinde – wie hier – die nicht näher untersuchte Lösung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere genüge inhaltlich als Begründung nicht die bloße Feststellung, dass sich die südwestlich der Ortslage A. ausgewiesene gewerbliche Baufläche ebenfalls im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft befinde. Es sei zwar richtig, dass beide Bereiche etwa die gleiche Bodengüte aufwiesen und beide Flächen von ihr, der Antragstellerin, als Pächterin bewirtschaftet werden. Allerdings treffe es nicht zu, dass die Bewirtschaftungsmöglichkeiten gleich seien. Vielmehr habe sie in ihren Einwendungen stets darauf verwiesen, erhöhtes Interesse an einer hofstellennahen Bewirtschaftung zu haben, was für den nördlichen Bereich zutreffe, hingegen nicht für den südwestlichen Bereich. Hinzu komme, dass eine Bewirtschaftung des nördlichen Bereichs keine Verkehrsbelastung der Ortslage durch landwirtschaftliche Fahrzeuge verursachen würde. Soweit die Antragsgegnerin für den nördlichen Bereich auf „erste Ansätze“ der Industrieansiedlung verweise, während im Südwesten der Ortslage lediglich der Teilbebauungsplan für das Gewerbegebiet „Thale-Nord“ rechtskräftig sei, habe sie außer Betracht gelassen, dass dort in unmittelbarer Nachbarschaft weitere gewerbliche Flächen in der Gemarkung Timmenrode liegen, insbesondere aber bei einer Nutzung der Flächen südöstlich der Warnstedter Straße (L 240) der Anschluss an die Ortslage Thale hergestellt sowie gleichzeitig die Nachbarschaft zu einem Landschaftsschutzgebiet vermieden worden wäre. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Antragstellerin, im südwestlichen Bereich freiwillig Flächen angeboten habe, um die Verwirklichung der Planung zu unterstützen. Unzutreffend sei die Behauptung, gegen die Fläche im Südwesten der Ortslage spreche, dass diese Fläche durchnässt sei. Dies sei gar nicht untersucht worden. Es treffe auch nicht zu, dass diese Fläche vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie als kulturhistorisch sehr wertvoll eingestuft werde. Wie ein Blick auf den Flächennutzungsplan belege, betreffe dies allenfalls einen nördlichen Zipfel dieses Areals. Demgegenüber befänden sich die von der streitigen Planung betroffenen Bereiche, die dem Denkmalschutz unterliegen, mitten im Plangebiet.

27

Ein weiterer Abwägungsfehler liege in der mangelnden Berücksichtigung der raumplanerischen Vorgaben. Die Antragsgegnerin habe unberücksichtigt gelassen, dass die Entscheidung für die südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen dem Ziel der Raumordnung zur zentralörtlichen Gliederung entsprochen hätte, wonach Industrie- und Gewerbeansiedlungen vor allem in zentralen Orten erfolgen sollen, in den übrigen Orten die städtebauliche Entwicklung dagegen in der Regel auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sei. Auch wenn der Ortsteil A. als weiterer regional bedeutsamer Vorrangstandort außerhalb zentraler Orte festgelegt worden sei, entspräche die Orientierung zum zentralen Ort, also die Entwicklung der südwestlichen Fläche, den raumplanerischen Vorgaben in besonderer Weise.

28

Der Plan sei auch insoweit fehlerhaft, als die öffentlichen wasserwirtschaftlichen Belange nicht berücksichtigt worden seien. Die Probleme der Abwasserentsorgung würden nicht bewältigt. Im ursprünglichen Plan sei der Leitungsverlauf am südöstlichen Ende der Erschließungsstraße anschließend im weiteren Verlauf noch erkennbar gewesen; beim beschlossenen Bebauungsplan sei dies nicht mehr der Fall. Die Regenwasser- und Schmutzwasserleitung ende auf der Kreisstraße, von wo aus eine Ableitung nicht möglich sei. Es habe bereits gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben, in denen die Antragsgegnerin über das landwirtschaftlich genutzte Flurstück 33/1 die Vergrößerung von bereits verlegten Kanälen in Angriff genommen habe. Mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 15.09.2011 (10 O 1310/11 *303*) sei der Antragsgegnerin indes aufgegeben worden, es zu unterlassen, ein im weiteren Leitungsverlauf quer liegendes Grundstück der GLG A. mbH, die dieses an sie, die Antragstellerin, verpachtet habe (Flurstück 31 der Flur A), in Besitz zu nehmen und Bauarbeiten durchzuführen, insbesondere Kanalbauarbeiten. Das zugunsten der Fa. M... eingetragene Leitungsrecht umfasse nur die Entwässerung der Grundstücke dieses Unternehmens, nicht aber die Entwässerung weiterer Flächen, insbesondere nicht die des Planbereichs. Daher sei die in der Begründung des Bebauungsplans dargestellte Entsorgung des Schmutzwassers über ein Pumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gar nicht möglich, weil die notwendige Dimensionierung der Abwasserleitung nicht erreicht werden könne. Unrealistisch sei das Erschließungskonzept auch hinsichtlich der Entsorgung des Niederschlagswassers, das lediglich von einem Anfall von 5 l/s*ha ausgehe. Richtigerweise müsse mit 25 l/s*ha gerechnet werden. Diesbezüglich habe die untere Wasserbehörde darauf hingewiesen, dass die Drosselung des Niederschlagswasserabflusses von den Gewerbeflächen auf Q = 5 l/s*ha sehr hohe Anforderungen an die Gewerbebetriebe stelle. Soweit dann weiter ausgeführt wurde, aufgrund der geplanten Regenwasserrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage könnten größere Abflussspenden zugelassen werden, habe die untere Wasserbehörde übersehen, dass die größeren Abflussspenden zur geplanten Regenrückhaltung in der stillgelegten Kläranlage A. gar nicht gelangen könnten, da auf dem Grundstück der Antragstellerin bzw. der GLG die Verengung bestehe und die Antragsgegnerin keine Möglichkeit habe, dieses Problem zu beseitigen. Auch die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt.

29

Ferner seien Belange des Bodenschutzes nicht hinreichend beachtet worden. Den Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB sei die Antragsgegnerin nur unzureichend nachgekommen. Mit der Einbringung bestimmter Flächen in einen „Ökopool“ könne sie sich den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entziehen.

30

Abwägungsfehlerhaft sei schließlich die unzureichende Berücksichtigung ihrer Belange in Bezug auf ihr Privateigentum und die von ihr gepachteten Flächen. Die Antragsgegnerin habe in unzureichender Weise lediglich darauf verwiesen, dass die Flächeninanspruchnahme nur einen geringen Anteil der insgesamt von ihr bewirtschafteten Flächen ausmache, was „leicht zu verkraften“ sei bzw. „durch Erhöhung der Produktivität im Betrieb“ ausgeglichen werden könne. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass, auch wenn dem Bebauungsplan im Gegensatz zum Planfeststellungsbeschluss keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zukomme, gleichwohl das unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG stehende Privateigentum im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung immer in herausgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen gehöre. Sie habe weder verschiedene Varianten der Unvermeidbarkeit des Flächenentzuges geprüft noch den Flächenverlust durch geeignete Ersatzflächen mit gleicher Wertigkeit ausgeglichen.

31

Die Antragstellerin beantragt,

32

den Bebauungsplan Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt 1. Erweiterung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

33

Die Antragsgegnerin beantragt,

34

den Antrag abzulehnen.

35

Sie trägt u.a. vor:

36

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. aus dem Jahr 1998 sei rechtswirksam, insbesondere sei die Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch Aushang gemäß den damals geltenden Bekanntmachungsvorschriften der Gemeinde A. öffentlich bekannt gemacht worden. Der streitige Bebauungsplan greife die darin von der Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Flächen auf und entwickle den Flächennutzungsplan fort. Er habe zum Ziel, die für die Industrieansiedlung geeigneten Flächen zu beplanen sowie die Erschließung des gesamten Industriegebietes Thale-Warnstedt einschließlich des bereits bestehenden Industriegebiets (M...) zu sichern. Die südlich des Plangebiets liegenden Flächen würden nicht nur landwirtschaftlich, sondern überwiegend gewerblich genutzt. Sie habe zulässigerweise aus einer gewerblichen Baufläche ein Industriegebiet entwickelt.

37

Die Ausweisung des Industriegebiets sei auch erforderlich. Von der Gesamtfläche des Bebauungsplans „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ von 10,2 Hektar belege das dort ansässige Industrieunternehmen (M...) 7,7 Hektar. Die weitere Fläche von knapp drei Hektar reiche zur Ansiedlung eines weiteren Unternehmens nicht aus. Entsprechende Anfragen habe es gegeben. Die sonstigen in ihrem Gemarkungsgebiet gelegenen gewerblichen Bauflächen seien nicht für eine Nutzung als Industriegebiete geeignet. Weitere freie Flächen stünden nicht zur Verfügung oder seien auf Grund der erheblichen Anforderungen, die aus naturschutzrechtlichen oder wohnungsrechtlichen Gründen sowie wegen weiterer Konfliktpotenziale erforderlich wären, nicht nutzbar. Das Gebiet in A.biete die erforderlichen infrastrukturellen Voraussetzungen, insbesondere werde eine hervorragende Anbindung an die neue Landesstraße 240 erfolgen. Zudem bestehe dort bereits eine Ansiedlung von erheblichem Ausmaß. Sie betreibe keine unzulässige Vorratsplanung. Die bisherigen gewerblich nutzbaren Gebiete seien nicht vollständig erschlossen. Ein Gebiet mit 5,8 Hektar sei zu 100 % ausgelastet, ein weiteres Gebiet von 10,2 Hektar zu 75 %. Angesichts der zahlreichen Anfragen sei zu erwarten, dass auch das jetzige Bebauungsplangebiet binnen Kürze vollständig erschlossen sein werde. Hierzu müssten allerdings die notwendigen Infrastrukturmaßnahmen geschaffen werden, was Sinn und Zweck des Bebauungsplans sei.

38

Der Regionale Entwicklungsplan Harz sehe die Ausweisung des Standortes Thale/Warnstedt als Industriegebiet vor. Er liege zwar auch in einem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft; allerdings gehe ein konkret bezeichneter Vorrangstandort einem allgemein definiertem Vorbehaltsgebiet vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Landesentwicklungsplan, nach dem Thale im einzigen ausgewiesenen Wachstumsraum außerhalb der Verdichtungsräume Halle und B-Stadt liege. Die Industrie- und Gewerbestandorte in ihrem Grundzentrum seien wegen ihrer Nähe zum Harz und Bodetal nicht mehr ausbaufähig. Das Bodetal unterliege dem Natur- und Gewässerschutz, so dass dort industrielle Ansiedlungen gar nicht möglich seien oder aber erhebliche Einschränkungen hinzunehmen wären, die Industrieunternehmen in der Regel nicht zu finanzieren gewillt seien. Im Weiteren sei eine Ausweitung der vorhandenen Flächen nicht möglich und aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung überwiegend ungeeignet für die hier konkret geplanten Ansiedlungen. Hinzu komme der Verdacht auf Altlasten und ein großes Reservoir an archäologischen Funden. Bisher sei kein Investor bereit gewesen, diese Risiken zu übernehmen oder die Einschränkungen zu akzeptieren. Hingegen gebe es drei Interessenten für das mit dem streitigen Bebauungsplan geplante Industriegebiet.

39

Auch die Behauptung, dass Flächen für die Regenwasserentsorgung nicht vorgesehen gewesen seien, sei falsch. Auf dem bisherigen Bebauungsplangebiet habe die Fa. M...über Regenwasser- und Abwasserbeseitigungsanlagen in der Größe DN 200 verfügt. Es sei in Abstimmung mit dem Zweckverband O. geplant, die bestehenden Leitungen von DN 200 auf DN 400 zu erweitern und das Abwasser in die bestehenden Teichkläranlagen unterhalb des Jordanbaches einzuleiten. Diese Teichkläranlagen sollten später nach Schaffung einer Überleitung zum Klärwerk Quedlinburg lediglich noch als Regenwasserauffangbecken dienen. Zur Verwirklichung dieser Planung habe ein Leitungsrecht für das Flurstück 33/1 geklärt werden müssen, welches von der Antragstellerin ohne entsprechenden Nutzungsvertrag genutzt worden sei. Dies sei zwischenzeitlich erfolgt. Streitig sei nur noch die Überleitung über das Flurstück 31 der Flur A.

40

Das Planvorhaben sei auch finanzierbar. Die Förderung nach der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ beziehe sich ausschließlich auf die Erschließungsflächen, also Straßen, Plätze, Löschwasservorratstanks, Trafostationen etc. Insoweit bedürften die Erschließungsflächen eines Finanzierungsaufwandes von 2.472.158 Euro. Hierauf entfielen Fördermittel in Höhe von 1.124.700 Euro. Ihre Eigenmittel beliefen sich auf 1.095.391,02 Euro, die sonstigen Einnahmen seitens Dritter auf 252.066,00 Euro. Die Kommunalaufsicht habe dieses Konzept nach Prüfung der Finanzierung genehmigt. Über die für die Erschließungsanlagen erforderlichen Flächen könne sie verfügen, mit Ausnahme des Flurstücks 31 der Flur A, über welches im Hinblick auf die Durchleitungsrechte Streit bestehe. Sie sei in den Planungen davon ausgegangen, dass auf Grund der auf dem Grundstück liegenden Grunddienstbarkeiten ohne weiteres eine ausreichende Sicherung der Planungen vorliege. Dementsprechend sei auch die Erklärung zur Verfügbarkeit der Grundstücke im Hinblick auf die notwendigen Erschließungsflächen an die Investitionsbank des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend der Nebenbestimmungen ergangen. Die Fördervoraussetzungen seien erfüllt.

41

Die Prüfung von Feldhamstervorkommen sowie eine ggf. erforderliche Umsiedlung bei Feststellung eines Vorkommens würden wie üblich vor Beginn der jeweiligen Maßnahme erfolgen, da Feldhamster nicht konstant in einem bestimmten Gebiet vorkämen.

42

Im Hinblick auf die Vernässungen des Geländes südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 werde auf ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes im Gewerbegebiet Thale Nord vom 24.03.2009 verwiesen, das bei Ausweisung dieses Gebiets noch nicht bekannt gewesen sei. Zur archäologischen Bedeutung dieser Flächen werde auf einen Befreiungsbescheid des Landkreises Harz vom 13.10.2011 sowie auf die Genehmigung der Satzung über den Bebauungsplan „Gewerbepark Thale-Nord“ – 2. Bauabschnitt – durch das Regierungspräsidium B-Stadt vom 03.03.1995 verwiesen.

43

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

45

I. Der Antrag ist zulässig.

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1. Die Antragstellerin hat insbesondere die im Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis.

47

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die streitige Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

48

Für einen Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist für die Antragsbefugnis erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 – 4 CN 1.03 –, NVwZ 2004, 1120; Urt. v. 24.09.1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). In Betracht kommt eine Verletzung des Grundeigentums (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 – 4 CN 7.96 –, NVwZ 1998, 732),

49

Eine Rechtsverletzung kommt stets dann in Betracht, wenn sich der Eigentümer gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet gelegenes Grundstück betrifft; dies beruht auf der Erwägung, dass es sich bei den Regelungen eines Bebauungsplans um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG handelt; Beschränkungen, die sich hieraus für die Nutzung des Grundeigentums ergeben, braucht der Eigentümer nur hinzunehmen, wenn der Bebauungsplan rechtmäßig ist (BVerwG, Beschl. v. 25.01.2002 – 4 BN 2.02 –, BauR 2002, 1199, m.w.N.). Eine Rechtsverletzung kommt auch bei Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten Abwägungsgebots in Betracht (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Da das Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.), kann auch ein mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen (BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 – 4 NB 18.88 –, BRS 49 Nr. 13). Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war; nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a.a.O.; Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Nicht abwägungsrelevant sind geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004, a. a. O.; Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.).

50

Hiernach ist die Antragstellerin schon deshalb antragsbefugt, weil sie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten Eigentümerin zumindest dreier im Plangebiet liegender Grundstücke ist. Auch die Nutzung von im Plangebiet liegender Grundstücke als Pächterin begründet eine Antragsbefugnis, weil auch diese Nutzung ein mehr als nur geringfügiges schutzwürdiges Interesse begründet und damit Abwägungsrelevanz besitzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1999 – 4 CN 3.99 –, BVerwGE 110, 36 [39], RdNr. 17 in Juris). Schließlich ist das Interesse der Antragstellerin daran, dass auch die übrigen im Plangebiet liegenden, bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen von industrieller Bebauung freigehalten werden, ein abwägungserheblicher Belang. Denn bei Zulassung von Gewerbebetrieben, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (§ 9 Abs. 1 BauNVO), sind die der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden, in unmittelbarer Nachbarschaft liegenden Gebäude der Antragstellerin neuen und ggf. starken Immissionen ausgesetzt, die möglicherweise in Konflikt zu der von der Antragstellerin betriebenen Nutzung stehen.

51

2. Der Normenkontrollantrag ist auch innerhalb der in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmten Jahresfrist gestellt. Der Bebauungsplan trat gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit seiner Bekanntmachung im „Thale-Kurier“ vom 26.03.2011 in Kraft. Der Normenkontrollantrag ist am 01.07.2011 bei Gericht eingegangen.

52

3. Der Antrag ist auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerin auch Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) geltend gemacht hat. Die Vorschrift verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht; dagegen ist er nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 24.03.2010 – 4 CN 3.09 –, DVBl 2010, 779 [780], RdNr. 14 in Juris, m.w.N.).

53

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

54

1. Der angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an beachtlichen formellen Fehlern.

55

1.1. Ohne Erfolg rügt die Antragsstellerin, der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans sei entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekannt gemacht worden. Die Antragsgegnerin machte den Beschluss vom 25.06.2009, der die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 17 „Industriegebiet Thale-Warnstedt“ in der darin formulierten (geänderten) Fassung zum Gegenstand hatte, in der Sonderveröffentlichung des „Thale-Kurier“, dem Amtsblatt u.a. der Antragsgegnerin, vom 11.07.2009 bekannt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 14.07.2005 (Beiakte F, Anlage 10) erfolgten die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt mit der Bezeichnung „Thale-Kurier“. Ob diese Sonderveröffentlichung den Anforderungen an eine wirksame Bekanntmachung genügt, kann der Senat offen lassen. Eine fehlerhafte Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hätte nicht die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge. Zwar schreibt § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vor, dass der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen ist. Das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschlusses ist aber nach Bundesrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den späteren Bebauungsplan (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 – 4 N 4.87 –, BVerwGE 79, 200 [204 ff.]). Er ist zwar materiell-rechtliche Voraussetzung für bestimmte Maßnahmen wie etwa eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB, eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB oder eine Zulassung von Vorhaben schon während der Planaufstellung nach § 33 BauGB; eine bundesrechtliche Verpflichtung, einen Aufstellungsbeschluss im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zu fassen, besteht jedoch nicht, so dass Mängel des Aufstellungsbeschlusses die Geltung des Bebauungsplans nicht zwingend in Frage stellen müssen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1998, a.a.O.). Auch bestehen keine landesrechtlichen Vorschriften, die einen (wirksamen) Aufstellungsbeschluss zwingend vorsehen.

56

1.2. Es kann auch dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vorliegen, weil solche für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich wären. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind nämlich Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans nur dann beachtlich, wenn sie in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführt sind. Da § 3 Abs. 1 BauGB nicht genannt ist, führt ein Verstoß gegen ihn nicht zur Unwirksamkeit des Plans (BVerwG, Beschl. v. 23.10.2002 – 4 BN 53.02 –, BauR 2003, 216).

57

1.3. Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

58

Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestimmt weiter, dass Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können.

59

Entgegen der Annahme der Antragstellerin erfolgte hier eine ortsübliche Bekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe. Die Auslegung des ursprünglichen Planentwurfs vom 15.07.2009 in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 wurde im „Thale-Kurier“ vom 11.07.2009 bekannt gemacht. Der geänderte Planentwurf mit Stand vom April 2010 wurde in der Zeit vom 10.05.2010 bis 09.06.2010 im „Thale-Kurier“ vom 24.04.2010 bekannt gemacht. Zwar lassen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Planentwürfe selbst keinen Auslegungsvermerk erkennen. Es genügt aber, dass das Original des vom Bürgermeister ausgefertigten Bebauungsplans die entsprechenden Verfahrensvermerke enthält. Nach dem Verfahrensvermerk Nr. 5 der Originalurkunde wurde der ursprüngliche Planentwurf nebst Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom 20.07.2009 bis 19.08.2009 öffentlich ausgelegt. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Planteil A) und dem Text (Planteil B) sowie der Begründung, dem Umweltbericht sowie Verträglichkeitsprüfungen auf FFH- und SPA-Gebiete, lag nach dem Verfahrensvermerk Nr. 7 in der Zeit vom 10.05.2010 bis zum 09.06.2010 gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB aus. Die Verfahrensvermerke, die sich auf dem Original oder der Ausfertigung eines Plans befinden, bestätigen förmlich, dass die in ihnen beschriebenen Verfahrensschritte vollzogen sind (vgl. Urt. d. Senats v. 11.05.2006 – 2 K 1/05 –, JMBl LSA 2007, 72 [75], RdNr. 48 in Juris). Sie begründen zwar allenfalls die widerlegliche Vermutung, dass die dokumentierten Verfahrensabschnitte zutreffend vollzogen worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 – 4 NB 26.90 –, BVerwGE 88, 204 [209]). Anhaltspunkte oder gar Nachweise dafür, dass die Planentwürfe hier abweichend von den Verfahrensvermerken Nr. 5 und 7 des Bebauungsplans ausgelegt wurden, sind aber nicht ersichtlich.

60

Mit dem Vortrag, die im Planentwurf vom 15.07.2009 vorhandenen Planzeichen der Trafostation und des unterirdischen Löschwasserbehälters seien an anderer Stelle vermerkt als im beschlossenen Plan, vermag die Antragstellerin eine fehlerhafte Auslegung des Planentwurfes schon deshalb nicht zu begründen, weil im geänderte Planentwurf vom April 2010, der Grundlage für die abschließende Abwägung des Stadtrates und den Satzungsbeschluss vom 03.03.2011 gewesen ist, die Trafostation an derselben Stelle vorgesehen ist wie im beschlossenen Bebauungsplan.

61

1.4. Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht nachgewiesen sei, ob die Beschlüsse vom 29.10.2009 zur Abwägung (Beschluss Nr. 138/2009) und zur erneuten Auslegung (Beschluss Nr. 139/2009) sowie vom 03.03.2011 zur Abwägung (Beschluss Nr. 19/2011) und zur Satzung (Beschluss Nr. 20/2011) in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen seien, insbesondere die Stadträte ordnungsgemäß zu den Sitzungen geladen und ihnen die richtigen Abwägungsunterlagen vorgelegt worden seien. Ebenso wenig kann sie mit dem Einwand durchdringen, die Öffentlichkeit der Sitzungen sei (möglicherweise) nicht gewährleistet gewesen, weil nicht nachgewiesen sei, dass Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wurden.

62

Mit diesen Einwänden ist die Antragstellerin schon deshalb ausgeschlossen, weil sie sie nicht fristgerecht gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat. Die Antragstellerin rügt insoweit eine Verletzung des § 51 GO LSA über die Einberufung des Gemeinderats sowie des § 50 Abs. 1 und 4 GO LSA über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen und der rechtzeitigen Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der den Bebauungsplan betreffenden Gemeinderatssitzungen vom 29.10.2009 und 03.03.2011. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 GO LSA ist jedoch eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei Zustandekommen einer Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 GO LSA nur dann nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. In ihren an die Antragsgegnerin gerichteten Stellungnahmen (vor Stellung des Normenkontrollantrages) vom 09.07.2009, 19.08.2009 und 23.06.2010 hat die Antragstellerin diese Verfahrensfehler nicht gerügt, sondern sich auf materielle Einwände beschränkt. Die Antragstellerin hat diese Fehler erstmals in der Begründung ihres Normenkontrollantrages vom 23.03.2011 vorgetragen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften kann zwar auch in der Weise gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht werden, dass der Antragsteller sie in einem Normenkontrollverfahren in einem Schriftsatz vorträgt, der der Gemeinde zur Kenntnisnahme übersandt wird (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.04.2007 – 5 S 2243/05 –, Juris, RdNr. 58; BayVGH, Urt. v. 30.01.2009 – 1 N 08.1119 –, BayVBl 2009, 400 [401], RdNr. 32, zu § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Der Schriftsatz vom 23.03.2012 ging zwar noch am selben Tag, einem Freitag, bei Gericht ein, wurde der Antragsgegnerin aber erst am 28.03.2012 zur Kenntnisnahme übersandt, so dass sie ihn erst nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans (26.03.2011) erhielt. Der rechtzeitige Eingang bei Gericht wahrt die gegenüber der Gemeinde einzuhaltende Frist nicht, maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs bei der Gemeinde; denn für die Rüge muss nicht das Gericht eingeschaltet werden, vielmehr kann der Betroffene seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige Weg (BayVGH, Urt. v. 30.01.2009, a.a.O.; offen gelassen vom VGH BW, Urt. v. 25.04.2007, a.a.O.).

63

1.5. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB das Ergebnis der Prüfung ihrer Stellungnahmen nicht (rechtzeitig) mitgeteilt worden, trifft nicht zu. Mit Schriftsatz vom 20.05.2011 teilte das von der Antragsgegnerin beauftragte Architekturbüro der Antragstellerin das Abwägungsergebnis mit und übersandte ihr den sie betreffenden Teil der Abwägungstabelle. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nicht, dass das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß eingegangenen Anregungen zum Entwurf eines Bebauungsplans den Einwendern vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt wird (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 – 4 BN 52.02 –, NVwZ 2003, 206). Die Vorschrift ergänzt § 9 Abs. 8 BauGB, wonach dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen ist, dahin, dass Beteiligte, die Anregungen vorgebracht haben, darüber unterrichtet werden, ob und wie sich die Gemeinde mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht der Sinn der Vorschrift, den planerischen Entscheidungsprozess offen zu halten und über § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB hinaus weitere Mitwirkungsmöglichkeiten zu eröffnen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002, a.a.O.). Dem entsprechend könnten das Unterbleiben der Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB oder eine fehlerhafte Mitteilung nach Ergehen des Satzungsbeschlusses auch keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans haben (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.02.2005 – 1 KN 7/04 –, BauR 2005, 1520 [nur Leitsatz], RdNr. 19 in Juris).

64

2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber materiell-rechtlich fehlerhaft.

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2.1. Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen allerdings keine Bedenken an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

66

Nach dieser Bestimmung ist die Gemeinde zur Bauleitplanung berechtigt, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Die Gemeinde besitzt in der Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein weites Planungsermessen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 07.05.1971 – IV C 76.68 –, DVBl 1971, 759). Sie soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; einer „Bedarfsanalyse" bedarf es insoweit nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – 4 NB 21.95 –, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 [Leitsatz]; Urt. v. 19.09.2002 – 4 CN 1.02 –, BVerwGE 117, 58 [65], RdNr. 33 in Juris). Erforderlich ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, 1338 [1339], RdNr. 5 in Juris). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplans unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [312]). Dies ist in aller Regel aber erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen der Fall; es reicht aus, wenn der Plan „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [14 f.], m. w. Nachw.). Der Gesetzgeber richtet mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit eine Planungsschranke für auch den Fall auf, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 –, BVerwGE 117, 287 [289], RdNr. 17 in Juris, m.w.N.).

67

Gemessen daran bestehen an der Erforderlichkeit der angegriffenen Planung keine durchgreifenden Bedenken.

68

2.1.1. Allein die Größe des geplanten Industriegebiets von ca. 24 ha im Verhältnis zu den übrigen Bauflächen im Ortsteil A., die nach der Begründung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A. vom 30.03.1998 (S. 25) ca. 44,5 ha umfassen, belegt noch keinen groben planerischen Missgriff. Eine Planung ist nicht schon deshalb als „kritisch“ anzusehen, wenn eine im Vergleich zur vorhandenen Bebauung auffallend umfangreiche Fläche gleichsam im Sprung durch nur einen Bebauungsplan verbindlich der baulichen Nutzung zugeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 46.91 –, BVerwGE 92, 8 [15], RdNr. 21 in Juris).

69

2.1.2. Die Antragsstellerin kann die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, für ein Industriegebiet insbesondere dieser Größenordnung bestehe kein hinreichender Bedarf. Wie oben bereits dargestellt, besitzt die Gemeinde insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen und muss keine „Bedarfsanalyse" aufstellen. Zwar mag es an der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.10.2005 – 25 N 04.642 –, BayVBl 2006, 601 [Schaffung von Baurecht für 121 neue Wohnhäuser in einer Gemeinde mit ca. 1.700 Einwohnern]; OVG RP, Urt. v. 12.01.2012 – 1 C 10546/11 –, Juris, RdNr. 29 [offensichtliche Nichtvermarktbarkeit der ausgewiesenen Flächen]). Es mag kritisch sein, wie es sich unter städtebaulichem Blickwinkel rechtfertigen soll, wenn sich eine Gemeinde für ein großräumiges, zumindest der Tendenz nach überdimensioniertes, in völlig ungewissen Zeiträumen „abschnittsweise" zu erschließendes Plangebiet entschieden hat, anstatt die Beplanung selbst derart abschnittsweise vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O., zu einem Bebauungsplangebiet mit einer Fläche von 27,66 ha, von der rund 66 % mit 177 Bauplätzen als allgemeines Wohngebiet, rund 21 % mit 21 Bauplätzen als Gewerbegebiet und rund 13 % mit 22 Bauplätzen als Mischgebiet ausgewiesen worden waren). Eine solche Überdimensionierung muss aber – wie in den oben zitierten Fällen – offensichtlich sein, um die Planrechtfertigung in Frage stellen zu können. Es muss offenkundig sein, dass eine Bebauung in dem Umfang, wie sie die Planung ermöglicht, in einem absehbaren Zeitraum nicht erwartet werden kann. Dies lässt sich hier nicht feststellen. Bei einer Angebotsplanung für Industriebetriebe lässt sich nur schwer vorhersehen, welche Flächen für eine Industrieansiedlung erforderlich sind. Dies hängt – anders als etwa bei Wohnbebauung – wesentlich von Art und Umfang der einzelnen Betriebe ab. Vor diesem Hintergrund erscheint die Ausweisung eines Industriegebiets von ca. 24 ha mit einer bebaubaren Fläche in den sechs Baufeldern von zusammen ca. 18,2 ha nicht offensichtlich überdimensioniert.

70

2.1.3. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dem Bebauungsplan fehle aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit die Vollzugsfähigkeit, weil in den Baufeldern 1, 3, 4, 5 und 6 jeweils in ihrem Eigentum stehende Grundstücke belegen seien, die die Baufelder gänzlich (Baufelder 1, 3, 5 und 6) oder teilweise (Baufeld 4) teilten, so dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigten großflächigen Ansiedlungen von vornherein ausschieden. Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer der vom Plan erfassten Flächen ist grundsätzlich nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Planung; etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses feststeht, dass die Fläche nicht verfügbar werden wird, insbesondere eine Enteignung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 19.01.2012 – 1 MN 93/11 –, NordÖR 2012, 185, RdNr. 62 in Juris, m.w.N.). Eine solche fehlende Verfügbarkeit steht hier noch nicht fest. Die Gemeinde muss die Äußerungen von Grundstückseigentümern zu ihrer fehlenden Verkaufsbereitschaft nicht als absolutes Hindernis für die Umsetzung des Bebauungsplanes ansehen (vgl. OVG RP, Urt. v. 23.05.2007 – 8 C 11421/06 –, LKRZ 2007, 323, RdNr. 35 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 15.1.2003 – 1 KN 532/01 –, Juris, RdNr. 28).

71

2.1.4. An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht wegen fehlender Finanzierbarkeit der Planung.

72

Zwar ist eine Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn sie in absehbarer Zeit nicht finanzierbar ist (vgl. zur Straßenplanung: BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 – 4 CN 4.03 –, BVerwGE 120, 239 [241]), RdNr. 12 in Juris; NdsOVG, Urt. v. 19.01.2012, a.a.O., RdNr. 63 in Juris; OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 – 2 D 137/09.NE –, Juris, RdNr. 102). Ein Fall der generellen („absoluten") Vollzugsunfähigkeit liegt etwa vor, wenn eine Gemeinde ein Gebiet beplant, dessen ordnungsgemäße Entwässerung aus wirtschaftlichen (finanziellen) Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 – 4 CN 14.00 –, BVerwGE 116, 144 [147], RdNr. 10 in Juris). Die Gemeinde hat daher bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Dabei ist ihr allerdings ein Einschätzungsspielraum zuzubilligen, weil die zukünftige Entwicklung der kommunalen Haushaltslage nur schwer absehbar ist und die planerischen Vorstellungen der Gemeinden nicht aus rein fiskalischen Gründen zu stark eingeschränkt werden dürfen (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.). Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist. Deshalb muss die planende Gemeinde auch regelmäßig keine detaillierten Angaben zu ihrer Finanzplanung machen, die eine Verwirklichungsperspektive für den Bebauungsplan in den nächsten Jahren belegt (OVG NW, Urt. v. 07.07.2011, m.w.N.).

73

Für eine fehlende Finanzierbarkeit der Planung bestehen hier keine greifbaren Anhaltspunkte. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Einwand der Antragstellerin, es stehe zu befürchten, dass der zugunsten der Antragsgegnerin ergangene Zuwendungsbescheid der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 über einen Zuschuss im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ in Höhe von 1.124.700,00 € zurückgenommen werde, weil die Grundstücke im Planbereich entgegen der maßgeblichen Förderbedingungen sich nicht im Eigentum der Antragsgegnerin befinden und diese auch keine vertraglich abgesicherten Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitze. Hierzu hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, nach den Förderbedingungen müsse der Vorhabensträger nur über die Erschließungsflächen, nicht aber über die sonstigen Flächen des Plangebiets verfügen können, was – bis auf ein Grundstück (Flurstück 31 der Flur A) – der Fall sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Streit über die Möglichkeit der Durchleitung des Abwassers aus dem Plangebiet über dieses außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück bereits zur Rücknahme des Fördermittelbescheides führen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin, wenn die von ihr vorgesehene Verlegung eines ausreichend dimensionierten Abwasserkanals über dieses Grundstück aus rechtlichen Gründen scheitern sollte, nicht die Möglichkeit hat, die Abwasserableitung anders zu verlegen. Unabhängig davon hätte der Umstand, dass die Fördermittel wegen dieser ungeklärten Frage nicht in Anspruch genommen werden können und damit der prognostizierte Finanzierungsaufwand in Höhe von 2.472.158,00 € derzeit nur aus Eigenmitteln der Antragsgegnerin sowie „sonstiger Einnahmen seitens Dritter“ zu etwa 54,5 % gedeckt wäre, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Finanzierung auch über die nächsten Jahre nicht gewährleistet wäre. Der Umstand, dass eine Erschließungsvereinbarung mit dem Zweckverband O.noch nicht vorliegt, steht dem nicht entgegen. Unüberwindbare finanzielle Schranken sind damit nicht erkennbar.

74

2.1.5. Der Bebauungsplan ist auch nicht deshalb nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil sich im Plangebiet ein geschütztes Biotop in Gestalt eines Feldgehölzes bzw. einer – auch nach einer Baumschutzverordnung geschützten – Baumreihe befindet.

75

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29.07.2009 (BGBl I 2542) – BNatSchG – sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von in dieser Vorschrift näher bezeichneten Biotopen führen können, verboten. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG gelten die Verbote des Satzes 1 auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 8 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2010 (GVBl. S. 569) sind gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch Hecken und Feldgehölze außerhalb erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen. Darüber hinaus bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Harz vom 10.12.2010 (Kreisbaumschutzverordnung – KrBaumSchVO), die nach ihrem § 14 Abs. 2 im Gebiet des ehemaligen Landkreises Quedlinburg an die Stelle der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil Gehölze im Landkreis Quedlinburg getreten ist, dass es verboten ist, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 geschützten Gehölze zu entfernen, zu zerstören zu schädigen oder ihre Gestalt wesentlich zu verändern. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) KrBaumSchVO sind als Gehölze u.a. alle Laub- und Nadelbäume ab einer bestimmten Größe geschützt. Der letzten Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (Landkreis Harz) vom 08.06.2010 lässt sich entnehmen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) im Plangebiet eine nach der Baumschutzverordnung des ehemaligen Landkreises Quedlinburg geschützte Baumreihe vorhanden war, die auch ein Feldgehölz im Sinne des
§ 22 Abs. 1 Nr. 8 NatSchG LSA darstellen dürfte und die „im Zusammenhang mit der Erschließung“ entfernt werden soll.

76

Ein naturschutzrechtliches Bauverbot kann zwar ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis bilden; die Planung einer baulichen Nutzung scheitert aber nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt (vgl. zu Ausnahmen von einer Landschaftsschutzverordnung: BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 – 4 CN 14.01 –, BVerwGE 117, 351 [354], RdNr. 12 in Juris). Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (BVerwG, Urt. v. 30.01.2003, a.a.O.). Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare naturschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt naturschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997 – 4 NB 12.97 –, NuR 1998, 135 [136 f.], RdNr. 14 in Juris). Der Einholung einer Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Naturschutzbehörde vor Erlass des Satzungsbeschlusses bedarf es deshalb nicht. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus § 30 Abs. 4 BNatSchG. Danach kann, wenn auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten sind, auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde zwar die Möglichkeit, bereits bei der Planaufstellung eine Ausnahme oder Befreiung einzuholen, begründet aber keine Pflicht hierzu. Stellt die Naturschutzbehörde im Planverfahren in Aussicht, dass sie die erforderliche Ausnahme oder Befreiung – bei Verwirklichung entsprechender Kompensationsmaßnahmen – erteilen wird, kann dem Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, er sei insoweit mit seinen zugelassenen baulichen Eingriffen nicht auf Verwirklichung angelegt (vgl. HessVGH, Urt. v. 12.06.2003 – 3 N 453/02 –, Juris, RdNr. 58).

77

Gemessen daran bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein naturschutzrechtliches Bauverbot die Planung der Antragsgegnerin hindert.

78

Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 KrBaumSchVO ist von den Verboten des § 4 Abs. 1 auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn ein geschütztes Gehölz eine nach den planungsrechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen zulässt. § 9 KrBaumSchV sieht in diesem Fall Ersatzmaßnahmen, insbesondere Ersatzpflanzungen, vor.

79

Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Harz wies in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 darauf hin, dass vorab eine Genehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen sei und die für diesen Eingriff und aus artenschutzrechtlichen Gründen eine Entfernung nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig sei; zudem könne eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die für diesen Eingriff (Gehölzentfernung) erforderliche Kompensation gesichert sei. Zwar ist – wie bereits dargelegt – eine vorherige Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht erforderlich. Auch bezog sich die Aussage der unteren Naturschutzbehörde nur auf eine Ausnahme von der KrBaumSchVO. Da die untere Naturschutzbehörde jedoch – auch in Bezug auf den Biotopschutz – keine Bedenken angemeldet hat, ist davon auszugehen, dass vor Errichtung der das Biotop betreffenden Erschließungsanlage eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG bei Beachtung der in dem Schreiben genannten Vorgaben voraussichtlich erteilt werden wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrem landschaftspflegerischen Begleitplan Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen u. a. für die Baumreihe aus heimischen Gehölzen vorgesehen. Der Hinweis der unteren Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 26.06.2009 zum landschaftspflegerischen Begleitplan, dass sich am östlichen Rand des Plangebiets ein gemäß § 37 NatSchG LSA a.F. gesetzlich geschütztes Biotop in Gestalt einer Hecke bzw. eines Feldgehölzes befinde, findet sich in der späteren Stellungnahme nicht mehr. Dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein unüberwindbares naturschutzrechtliches Hindernis vorlag, lässt sich mithin nicht feststellen.

80

2.1.6. Ein Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere stellt ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters kein solches Hindernis dar.

81

Der Feldhamster (Cricetus cricetus) unterfällt zwar dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl L 206 vom 22.07.1992). Für den Feldhamster, der gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. b BNatSchG zu den „streng geschützten Arten" rechnet, gelten deshalb die Zugriffs- und Störungsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, mit denen der Bundesgesetzgeber das in Art. 12 ff. der FFH-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegebene strenge Schutzsystem umgesetzt hat. Im Artenschutzbeitrag der Fa. Kleine und Kleine vom 17.09.2009 (S. 31) wird eine Verbreitung des Feldhamsters im Untersuchungsraum als „potenziell möglich“ beschrieben. Nachweise des Feldhamsters seien in Benneckenrode (südwestlich von A.) bekannt. In der Zusammenfassung (S. 41) heißt es weiter, eine Gefährdung des Feldhamsters sei nicht auszuschließen; im Rahmen des Vorhabens werde Ackerfläche versiegelt, und somit gehe potenzieller Lebensraum des Feldhamsters verloren. Eine abschließende Bewertung der Gefährdung sei nur nach einer Untersuchung auf Vorkommen der Art möglich.

82

Allein das mögliche Vorkommen dieser streng geschützten Art bedeutet aber nicht, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht vollzugsfähig wäre. Ein Bebauungsplan, der eine mit artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 Abs. 1 BNatSchG kollidierende Nutzung zulässt, ist nur dann nicht umsetzbar und damit – im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB – nicht erforderlich, wenn absehbar ist, dass die Verbote nicht im Wege einer Ausnahme oder Befreiung überwindbar sind (vgl. OVG SH, Urt. v. 22.04.2010 – 1 KN 19/09 –, NordÖR 2011, 229, RdNr. 110 in Juris). Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten – direkt – nur für die „Verwirklichungshandlung“ bzw. die diesbezügliche Zulassungsentscheidung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den untersagten Eingriff dar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es deshalb darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung ermöglicht werden kann (OVG Bbg, Urt. v. 26.11.2010 – OVG 2 A 32.08 –, Juris, RdNr. 32; OVG NW, Urt. v. 20.01.2012 – 2 D 141/09.NE –, Juris, RdNr. 74, m.w.N.). Eine artenschutzrechtliche Entscheidung der Naturschutzbehörde muss zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vorliegen, noch muss deren Erteilung sicher sein; denn eine Ausnahme- oder Befreiungsentscheidung stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar, die dessen konkrete Umstände, Gegebenheiten und Betroffenheiten zu berücksichtigen hat und darüber hinaus in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Naturschutzbehörde gestellt ist. Soweit ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung enthält, ist im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht einmal sicher absehbar, ob und in welchen Einzelfällen eine artenschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung überhaupt (noch) notwendig wird. Denn der Zeitpunkt der Bebauung und damit des potentiellen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände steht noch nicht fest. Selbst wenn sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf bestimmten Grundstücken Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der streng geschützten Art befinden, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dies auch noch zum späteren Zeitpunkt der Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken der Fall sein wird. Vielmehr kann sich die Situation aufgrund natürlicher Veränderungen des Grundstücks dann völlig anders darstellen. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit ist die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der späteren Vollziehbarkeit des Bebauungsplans nicht verpflichtet, bereits vor Ergehen des Satzungsbeschlusses Ausnahme- oder Befreiungsentscheidungen einzuholen. Dies gilt auch für im Bebauungsplan vorgesehene Straßen, denn auch diese sind in ihrer konkreten Ausführung nicht strikt an die Vorgaben des Bebauungsplans gebunden, wie § 125 Abs. 3 BauGB belegt. Auch insoweit kommt es auf die konkrete Ausführungsplanung an (vgl. zum Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: VGH BW, Urt. v. 12.10.2010 – 3 S 1873/09 –, NuR 2011, 369 [375], RdNr.58 in Juris).

83

2.2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Gebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

84

2.2.1. Maßgeblich für das in Rede stehende Plangebiet ist weiterhin der Flächennutzungsplan der vormals selbständigen Gemeinde A. vom 30.03.1998.

85

Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden (BVerwG, Urt. v. 29.04.2010 – 4 CN 3.08 –, BVerwGE 137, 38 [39], RdNr. 18). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde A. lässt keine seine Wirksamkeit hindernden Mängel erkennen.

86

a) Er wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in der damals maßgeblichen Fassung vom 27.08.1997 (BauGB a.F.) vom damaligen Regierungspräsidium B-Stadt als höherer Verwaltungsbehörde genehmigt. Die Genehmigung wurde, wie es § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB a.F. verlangte, ortsüblich bekannt gemacht, nämlich gemäß der Hauptsatzung der Gemeinde A. durch Aushang in den drei Schaukästen Hauptstraße, T. Straße und bei der Kaufhalle von 25.06.1998 bis 28.07.1998 (vgl. Beiakte F, Anlagen 2 bis 4).

87

b) Der Flächennutzungsplan der ehemals selbständigen Gemeinde A. verlor seine rechtliche Wirksamkeit auch nicht durch deren Eingemeindung in die Antragsgegnerin zum 21.12.2003.

88

Zwar ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Flächennutzungsplan „für das ganze Gemeindegebiet“ die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dazustellen. Flächennutzungspläne treten jedoch aus Anlass kommunaler Gebietsänderungen nicht schon dann außer Kraft, wenn sie infolge der Gebietsänderung nicht mehr „für das ganze Gemeindegebiet" gelten; ein Außerkrafttreten ist vielmehr nur dann (ausnahmsweise) anzunehmen, wenn und soweit eine Darstellung durch die Gebietsänderung in einer Weise erschüttert wird, die sie als unter den veränderten Umständen nicht mehr brauchbar oder vertretbar erscheinen lässt (BVerwG, Urt. v. 22.07.1974 – IV C 6.73 –, BVerwGE 45, 25; Beschl. v. 30.01.1976 – IV C 12.74, IV C 13.72 –, BayVBl 1976, 440).

89

Eine solche Unbrauchbarkeit des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde A.vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus der Stellungnahme des Landesverwaltungsamts (Referat Raumordnung und Landesentwicklung) vom 24.11.2010. Darin wird zwar ausgeführt, dass aus Sicht der Behörde der Flächennutzungsplan für die gesamte Verwaltungseinheit „Stadt Thale“ entsprechend den im Bebauungsplan erläuterten neuen Zielstellungen zu überarbeiten bzw. neu aufzustellen sei, um Konflikte mit weiteren Bauleitplanungen zu vermeiden. Weiter heißt es, bei der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans habe sich gezeigt, dass in den Teilflächennutzungsplänen (A-Stadt, Thale u.a.) Gebietsausweisungen vorhanden seien, die nach den heutigen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin nicht mehr „kompatibel“ seien. Die Raumordnungsbehörde hat indes nicht näher dargelegt, inwiefern gerade durch die kommunale Neugliederung Umstände eingetreten sind, die die Flächennutzungspläne der früher selbständigen Gemeinden Thale und A.als unbrauchbar erscheinen lassen. Dies wäre in Bezug auf den hier streitigen Planbereich insbesondere deshalb erläuterungsbedürftig, weil das betreffende Gebiet sowohl nach dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. als auch nach den Zielvorstellungen der Antragsgegnerin gewerblich genutzt werden soll. Zudem mag der Umstand, dass eine Gemeinde für ein Teilgebiet andere Zielvorstellungen über die künftige städtebauliche Entwicklung hat, als dies im Flächennutzungsplan der eingemeindeten Gemeinde A. zum Ausdruck kommt, zwar – wie auch sonst bei einer Änderung der städtebaulichen Vorstellungen einer Gemeinde – dazu führen, dass ein Änderungsbedarf besteht. Dies bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan gerade wegen der kommunalen Neugliederung nicht mehr brauchbar oder vertretbar wäre.

90

c) Bedenken an der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans der früheren Gemeinde A.ergeben sich in Bezug auf den hier maßgeblichen Bereich auch nicht daraus, dass die Gemeinde dort trotz Nachbarschaft zu einem Wohngebiet „nur“ gewerbliche Bauflächen und nicht bereits Baugebiete (Gewerbegebiete oder Industriegebiete) dargestellt hat. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO können im Flächennutzungsplan die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als Wohnbauflächen, gemischte Bauflächen, gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO lassen es zwar zu, dass die für die Bebauung vorgesehenen Flächen auch nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden können, u. a. als Gewerbegebiete und Industriegebiete. Eine solche Darstellung nach der besonderen Art der Nutzung war hier aber nicht notwendig. Zwar mag die Darstellung von Baugebieten in bestimmten städtebaulichen Situationen zweckmäßig oder gar erforderlich sein (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 RdNr. 21). Allgemein ist aber zu beachten, dass eine über die Darstellung von Bauflächen hinausgehende Differenzierung in Baugebiete im Flächennutzungsplan den Gestaltungsspielraum nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erheblich einengt und häufig auch aufwändigere Planungsarbeiten erfordert als die Beschränkung auf Bauflächen (Söfker, a.a.O.). Ob und inwieweit eine Gemeinde bereits im Flächennutzungsplan Baugebiete darstellen will, hängt von der beabsichtigten Entwicklung und davon ab, inwieweit sie die Bebauungsplanung bereits binden will. Insbesondere für bereits bebaute Gemeindebereiche kann es zweckmäßig sein, durch Gebietsdarstellungen stärker zu differenzieren als bei noch nicht oder nur wenig bebauten Bereichen. Jedenfalls außerhalb von bereits bebauten Bereichen kann von der Gemeinde nicht gefordert werden, schon im Flächennutzungsplan mögliche Nutzungskonflikte im Einzelnen zu lösen (vgl. Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 5 RdNr. 24).

91

2.2.2. Die Antragsgegnerin hat den streitigen Bebauungsplan auch aus dem Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt.

92

Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Welche Abweichung vom Flächennutzungsplan den Grad eines unzulässigen Widerspruchs erreicht, kann nicht generell, sondern nur angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.02.2004 – 4 BN 1.04 –, BauR 2004, 1264, RdNr. 7 in Juris).

93

Gemessen daran lässt sich ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hier nicht erkenn. Die Antragsgegnerin hat im angegriffenen Bebauungsplan Industriegebiete ausgewiesen, wo im Flächennutzungsplan gewerbliche Bauflächen – dazu gehören sowohl Gewerbegebiete als auch Industriegebiete – dargestellt sind.

94

2.3. Der angegriffene Bebauungsplan leidet indes an einem beachtlichen Abwägungsmangel.

95

Das Gebot des § 1 Abs. 7 BauGB, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat oder in sie Belange nicht eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie hätten eingestellt werden müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten oder öffentlichen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 – IV C 50.72 –, DVBl 1974, 767 [770]; Urt. v. 01.11.1974 – IV C 38.71 –, BVerwGE 47, 144 [146]). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die von der Antragstellerin als verletzt gerügte Vorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB, der bestimmt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten sind, stellt keine neuen Anforderungen an das Verfahren bei Aufstellung eines Bebauungsplans; inhaltlich entspricht die Vorschrift der bisherigen sich aus dem Abwägungsgebot ergebenden Rechtslage, nach der die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung zunächst deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, BVerwGE 131, 100 [105], RdNr. 18).

96

Die Abwägung der Antragsgegnerin ist deshalb fehlerhaft, weil sie den südlich der L 240 gelegenen Teil der im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche südwestlich der Ortslage A. zwar in ihre Überlegungen einbezogen, als Alternativstandort für das Industriegebiet aber aus nicht tragfähigen Gründen verworfen hat.

97

Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Planung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen (BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 – 4 N 1.86 –, NVwZ 1988, 351 [352], RdNr. 20 in Juris; Beschl. v. 20.12.1988 – 4 B 211.88 –, NVwZ-RR 1989, 458). Dies gilt auch für die Auswahl des Standortes (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974, a.a.O., S. 772, RdNr. 51 in Juris). Die Pflicht der Gemeinde, mögliche Alternativen in die Planung einzubeziehen, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB deutlich. Danach soll die Gemeinde bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, „soweit verschiedene, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, ... diese aufzeigen". Die Voraussetzung „in Betracht kommen" soll verdeutlichen, dass das Aufzeigen von Alternativen kein Selbstzweck ist, sondern dazu dienen soll, die unter den tatsächlichen Gegebenheiten bestmögliche Lösung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu finden. Dies gilt nicht nur für das Aufzeigen von Alternativen bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung, sondern auch für die planerische Abwägung. In Betracht kommen Alternativen, die aus der Sicht der planenden Gemeinde als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind. Das bedeutet nicht, dass verschiedene Bauleitplanentwürfe erstellt werden müssten. Es genügt dem Abwägungsgebot, in Betracht kommende Alternativen zu dem Planentwurf oder zu Einzelfestsetzungen auch in Betracht zu ziehen. In welcher Form in Betracht kommende Alternativen in den Abwägungsvorgang einzubeziehen sind, hängt vom Einzelfall ab (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987, a.a.O.).Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Standorten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG; Urt. v. 16.03.2006 – 4 A 1075.04 –, BVerwGE 125, 116 [146 f.], RdNr. 98; Beschl. v. 16.07.2007 – 4 B 71.06 –, Juris, RdNr. 42). Letzteres ist hier der Fall.

98

a) Im konkreten Fall lag es nahe, die ca. 32,5 ha große Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, die – ebenso wie die vom streitigen Bebauungsplan erfasste Fläche – derzeit landwirtschaftlich genutzt wird, in die Abwägung einzubeziehen. Auch diese Fläche ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt und grenzt an das (teilweise) bereits bebaute Gewerbegebiet „Thale Nord“. Sie beeinträchtigt die Belange der Antragstellerin, die während der Planaufstellung Einwendungen erhoben und den Alternativstandort vorgeschlagen hat, weniger stark in ihren betrieblichen Belangen als die Ausweisung des Industriegebiets an der von der Antragsgegnerin vorgesehenen Stelle. Der Alternativstandort liegt zudem nicht so dicht an vorhandener Wohnbebauung wie das streitige Gebiet. Die Entfernung der südlichen Grenze dieses Gebiets zur nächsten Wohnbebauung im Süden beträgt ca. 200 m, während das geplante Industriegebiet zum Wohngebiet „Am Sportplatz“ nur einen Abstand von wenigern Metern wahrt. Soweit die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die L 240 habe künftig einen anderen Verlauf, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine solche Änderung des Straßenverlaufs die Ausweisung eines Industriegebiets von vornherein ausschließen soll.

99

Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass bereits aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorgaben nur der von ihr ausgewählte Standort in Betracht komme, der von der Antragstellerin vorgeschlagene Standort südlich der L 240 hingegen ausscheide. Insbesondere trifft der am 23.05.2009 in Kraft getretene Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz in der Fassung vom 09.03.2009 keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. In Abschnitt 4.4.1. (Vorrangstandorte für Industrie und Gewerbe) ist als Ziel der Raumordnung (Z 3) der Ortsteil A. als regional bedeutsamer Standort für Industrie und Gewerbe außerhalb der zentralen Orte festgelegt. In der Begründung des Regionalplans (S. 67) heißt es hierzu, die regional bedeutsamen Standorte für Industrie und Gewerbe außerhalb zentraler Orte seien unter anderem wegen ihrer Flächengröße und dem Vorhandensein großflächiger, entwicklungsfähiger Altstandorte, neuer Standorte mit erfolgversprechenden Ansiedlungsvoraussetzungen und/oder von Gebieten mit Zielkonzeptionen für bestimmte Industrie- und Gewerbenutzungen ausgewiesen. Weiter heißt es (S. 68), aufgrund der Tatsache, dass A. in das Grundzentrum Thale eingemeindet sei und sich der vorhandene Industrie- und Gewerbestandort des Grundzentrums wegen seiner Nähe zum Harz und im Bodetal nur eingeschränkt entwickeln könne, sei der benachbarte Standort A. zu sichern und zu entwickeln. Unabhängig davon, ob in Abschnitt 4.4.1. tatsächlich ein Ziel der Raumordnung formuliert ist, das gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten ist, oder ob es sich inhaltlich nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt, der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG bei der Abwägungsentscheidung lediglich zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.07.2005 – 4 BN 26.05 – ZfBR 2005, 807, RdNr. 4 in Juris), lässt sich dieser regionalplanerischen Aussage nicht entnehmen, dass einer der beiden im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ausgewiesenen gewerblichen Bauflächen bei der Ausweisung eines Industrie- oder Gewerbegebiets Vorrang haben soll. Ein Präferenz für das von der Antragsgegnerin ausgewählte Gebiet lässt sich auch nicht aus Abschnitt 4.2 des Regionalen Entwicklungsplans herleiten, in welchem als Ziele der Raumordnung (Z 17 und Z 18) formuliert ist, dass in zentralen Orten entsprechend ihrer Funktion für den jeweiligen Verflechtungsbereich bei nachzuweisendem Bedarf und unter Berücksichtigung bestehender unausgelasteter Standorte Flächen vor allem für Industrie- und Gewerbeansiedlungen sowie für den Wohnungsbau, zum Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur sowie der beruflichen Aus- und Fortbildung und für Wissenschaft und Forschung schwerpunktmäßig bereitzustellen sind, während in den übrigen Orten in der Regel die städtebauliche Entwicklung auf die örtlichen Bedürfnisse auszurichten sind. In Abschnitt 4.2 ist als Ziel der Raumordnung (Z 2) der Begriff des zentralen Orts definiert als der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, wozu auch Erweiterungen im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gehören. Sowohl die von der Antragstellerin geplante Ansiedlung von Industriebetrieben nördlich der Ortslage A. als auch eine Ansiedlung auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. würden eine Erweiterung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich mit sich bringen.

100

b) Letztlich hat die Antragsgegnerin die Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240 zwar in ihrer Bestandsaufnahme berücksichtigt, diesen Standort nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 13) aber aus zwei Gründen als nicht geeignet für die Ansiedlung von Industriebetrieben bewertet. Zum einen sei die Fläche wegen eines hohen Grundwasserstandes vernässt; zum anderen habe sie eine vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt festgestellte große archäologische Bedeutung. Die über das Gebiet vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen diese Bewertungen indes nicht.

101

aa) Auf die Anforderung des Berichterstatters, Unterlagen vorzulegen, aus denen sich eine Vernässung des Geländes ergibt, hat die Antragsgegnerin ein Gutachten über die Vorerkundung des Baugrundes der Flurstücke 68/61 und 68/64 eines Ingenieurbüros für Geotechnik vom 24.03.2009 vorgelegt. Darin wurde ein Grundwasseraufstau in Tiefen von 4,8 m bis 3,1 m unter der Geländeoberkante feststellt, so dass auf und in den oberflächennah anstehenden bindigen Böden witterungsbedingt mit Vernässungen (Staunässe) zu rechnen sei. Das Gutachten kommt zu der Schlussfolgerung, dass Bauteile, die bis in das Grundwasser einbinden, als „weiße Wanne“ ausgebildet werden sollten und die Baugruben durch einen wasserdichten Verbau gesichert werden, wobei alternativ auch bauzeitliche Grundwasser absenkende Maßnahmen möglich seien. Die untersuchten Grundstücke befinden sich jedoch nicht im Gebiet südlich der L 240 sondern im nördlich der L 240 gelegenen Gewerbegebiet „Thale-Nord“. Es kann aufgrund der Feststellungen in diesem Baugrundgutachten auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der dort festgestellte hohe Grundwasserstand bei den südlich der L 240 gelegenen Flächen gleichermaßen anzutreffen ist. Allein die Aussage im Gutachten, dass es sich bei dem angetroffenen Grundwasser um einen regional in den Harzschottern ausgebildeten oberen Grundwasserhorizont handele, das Grundwasser sich dort auf den im Untergrund anstehenden Mergeln aufstaue und davon ausgegangen werden könne, dass dieser Horizont durch den am Nordrand des Baugebiets in etwa parallel zur Warnstedter Straße verlaufenden Höhenzug begrenzt werde, erlaubt keine Rückschlüsse darauf, dass eine vergleichbare Vernässung auch südlich der L 240 gegeben ist. Vielmehr spricht der Umstand, dass die südlich der Flurstücke 68/61 und 68/64 liegenden Flächen zwischen der L 240 und der Warnstedter Straße mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind, eher gegen die Annahme, dass die Flächen, die südlich der untersuchten Grundstücke liegen, eine derart hohe Staunässe aufweisen, dass sie für eine Bebauung mit Gewerbebauten ungeeignet sind.

102

bb) Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin die Aussage untermauern können, dass das Gelände südlich der L 240 aufgrund seiner archäologischen Bedeutung ungeeignet für die geplante Bebauung mit Industriebetrieben sei.

103

Die von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Bescheide des Landkreises Harz vom 13.10.2011 und des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 03.03.1995 betreffen wiederum Flächen nördlich der L 240. Diese Flächen liegen auch nach der Darstellung im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. in einem Bereich, der dort mit „Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen“ bezeichnet ist. Dieser Bereich erstreckt sich nach dieser Darstellung zwar auch über die L 240 hinweg weiter nach Südosten; er umfasst aber nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der südlich der L 240 im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Baufläche. Die Bewertung, dass die gesamte gewerbliche Fläche aus Gründen des archäologischen Denkmalschutzes wegen der Betroffenheit einer verhältnismäßig kleinen Teilfläche im Norden für eine industrielle Bebauung ungeeignet sei, lässt sich insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehen, weil sich auch in dem von der Antragsgegnerin beplanten Gebiet nach den Darstellungen im Flächennutzungsplan und im angegriffenen Bebauungsplan ein großer Bereich mit unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlagen befindet, und zwar nicht am Rand, sondern in der Mitte des Plangebiets. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 34) wird zu den Belangen des Denkmalschutzes u.a. ausgeführt, dass in dem Plangebiet ein archäologisches Flächendenkmal (Siedlungen der Jungsteinzeit, Bronzezeit und Eisenzeit sowie aus dem Früh- und Hochmittelalter) liege.

104

cc) Die in der Abwägungstabelle (Nr. 34.8) weiter angestellte Erwägung, dass es sich bei der Fläche südlich der L 240 um ein Gewerbegebiet und nicht um ein Industriegebiet handele, genügt ebenfalls nicht, um diesen Bereich als Alternativstandort ausschließen zu können. Im Flächennutzungsplan sind – wie bereits ausgeführt – lediglich gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 1 BauNVO gewerbliche Bauflächen dargestellt; eine Darstellung von Baugebieten nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO erfolgte gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Ausweisung eines Industriegebiets im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet „Thale Nord“ nördlich der L 240 ausgeschlossen sein könnte.

105

c) Der dargestellte Abwägungsmangel ist auch nicht unbeachtlich. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt eine beachtliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB (ebenfalls) nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen sind. Dies ist hier der Fall.

106

aa) Wesentlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB sind Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials nicht erst, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die Planung wesentlichen Fragen handelt; von der Planung berührte, durch die Gemeinde nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann „wesentliche Punkte", wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 [105 f.], RdNr. 19). Die von der Antragsgegnerin verworfene Alternativlösung war aus den oben dargestellten Gründen abwägungserheblich.

107

bb) Die Offensichtlichkeit des Mangels ergibt sich aus den Planungsunterlagen. Insbesondere lässt sich der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungstabelle entnehmen, dass der Alternativstandort aus Gründen verworfen wurde, die nicht hinreichend geprüft wurden.

108

cc) Der Mangel ist auf das Ergebnis des Verfahrens auch von Einfluss gewesen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre; eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Im konkreten Fall besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin anders geplant hätte, wenn sie die von ihr angeführte „Vernässung“ des Alternativstandorts näher geprüft und nicht nur – wie es sich herausgestellt hat – aufgrund eines Baugrundgutachtens für zwei in der Nähe liegende Grundstücke vermutet und darüber hinaus in Rechnung gestellt hätte, dass nur für einen verhältnismäßig kleinen, nicht zentral gelegenen Teil der Fläche südlich der L 240 hinreichende Erkenntnisse für das Vorkommen archäologischer Kulturdenkmale vorliegen.

109

2.4. Ob die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin an weiteren Abwägungsmängeln leidet, kann hiernach offen bleiben. Allerdings weist der Senat auf Folgendes hin:

110

2.4.1. Der Antragsgegnerin dürfte nicht vorzuhalten sein, dass sie die Belange des Umweltschutzes im Hinblick auf die Auswirkungen auf ein mögliches Vorkommen des Feldhamsters nicht ausreichend ermittelt habe.

111

Zwar gehören zu den abwägend zu berücksichtigenden Bestandteilen des Naturhaushalts im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB auch Tiere und Pflanzen, so dass eventuelle Auswirkungen namentlich auf geschützte Tier- und Pflanzenarten bei der Abarbeitung des Folgenbewältigungsprogramms zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen an die Abwägung stehen neben der nicht nach Abwägungsgesichtspunkten abzuwickelnden Prüfung eventueller Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG im Hinblick auf die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und können diese nicht ersetzen (OVG NW, Urt. v. 12.02.2009 – 7 D 19/08.NE –, Juris, RdNr. 131). Unterhalb der Ebene strikter Beachtenspflichten – wie den artenschutzrechtlichen Verboten – gibt es für die Bauleitplanung eine Ebene „weicher“ Berücksichtigungspflichten (Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 1 RdNr. 67a). Bei der Bauleitplanung geht es darum, Auswirkungen der baulichen und sonstigen Nutzungen, die zugelassen werden sollen, auch mit Blick auf die biologische Vielfalt zu prüfen, die sich aufgrund und wegen der konkreten Gegebenheiten in der Örtlichkeit nach gegenwärtigem Wissensstand, allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bebauungsplans voraussehen lassen (Gaentzsch, a.a.O.).

112

Auch setzt die Prüfung, ob von einem Planvorhaben ggf. geschützte Tierarten betroffen sind, die etwa den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG unterliegen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die planende Gemeinde allerdings nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen und den „wahren" Bestand nie vollständig abbilden können. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr 133, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung [BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 [291 f.], RdNr. 57]; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 C 694/10.N –, Juris, RdNr. 38). Die zur straßenrechtlichen Planfeststellung aufgestellte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.07.2008, a.a.O., RdNr. 60), dass auf Erkundungen vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden könne, lässt sich nicht uneingeschränkt auf eine Bebauungsplanung übertragen. Sie ist auf die Planung von umfangreichen Straßenbauvorhaben zugeschnitten, die weiträumig natürliche Freiräume mit einem breiten und intensiven Artenspektrum durchschneiden, während bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Wesentlichen nur punktuell Bereiche überplant werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.02.2009, a.a.O., RdNr. 135). Hinzu kommt, dass der (straßenrechtlichen) Planfeststellung kein weiteres behördliches Zulassungsverfahren folgt, bei dem das Vorkommen einer geschützten Art geprüft und entsprechende Kompensationsmaßnahmen angeordnet werden können.

113

Den Umstand, dass im Artenschutzbeitrag vom 17.09.2009 das Vorkommen des Feldhamsters als „potenziell möglich“ betrachtet wurde, hat die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. Auf die Einwendungen des BUND hat sie diesen artenschutzrechtlichen Belang in der voraussichtlich nicht zu beanstandenden Weise abgewogen, dass eine Kontrolle des Feldhamsters erst im Jahr des Baubeginns sinnvoll sei, weil sein Vorkommen von den angebauten Kulturen abhängig sei, und bei Feststellung entsprechender Vorkommen die Tiere fachgerecht umgesiedelt würden. Vor dem Hintergrund, dass im Laufe eines Jahres eine räumliche Veränderung der Siedlungsdichte festgestellt werden kann, die abhängig ist von der Fruchtfolge bzw. den Bewirtschaftungsmaßnahmen (vgl. http://www.feldhamster.de/biologie), dürfte die Antragsgegnerin nicht verpflichtet gewesen sein, bereits bei der Planaufstellung eine genaue Bestandsaufnahme vorzunehmen.

114

2.4.2. Ein Abwägungsmangel dürfte auch nicht in Bezug auf die Schmutz- und Regenwasserableitung aus dem Plangebiet vorliegen.

115

Da Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten sollen (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) und bei ihrer Aufstellung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 BauGB), gehört die Abwasserbeseitigung zu den Belangen, die nach Lage der Dinge regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Abwasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Ob und ggf. welche rechtlichen Mittel die Gemeinde zur Beseitigung des im Baugebiet anfallenden Abwassers einzusetzen hat, hängt von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall, insbesondere von den abwasserwirtschaftlichen und abwassertechnischen Erfordernissen sowie von den topografischen Gegebenheiten ab. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden. Ein spezieller Festsetzungsbedarf wird in aller Regel nicht bestehen, wenn die vorhandene Regenwasserkanalisation so dimensioniert ist, dass sie das aus dem Plangebiet ablaufende Regenwasser gefahrlos abführen kann. Reicht die Kapazität des Kanalsystems hierzu nicht aus, kann eine ausreichende Erschließung gesichert sein, wenn die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast (§ 123 Abs. 1 BauGB) vor Erlass der Satzung den Beschluss fasst, das Kanalsystem in dem erforderlichen Umfang auszubauen, oder die sonstigen zuständigen Erschließungsträger erklärt haben, dass sie die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig durchführen werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O., S. 149 f., RdNrn. 13 ff.).

116

Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin ein Konzept entwickelt, wie das im Plangebiet künftig anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser abgeleitet werden soll. Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 31) sieht das Erschließungskonzept für das Industriegebiet vor, das Schmutz- und Niederschlagswasser im Trennsystem aus dem geplanten Industriegebiet östlich der Ortslage A. in Richtung Teichkläranlagen/Jordangraben zu leiten, so dass für die Ortslage A. keine weitere Gewässerbelastung aus dem geplanten Vorhaben entstehen. Perspektivisch werde nach Stilllegung der Teichkläranlage voraussichtlich bis zum 31.12.2011 ein Teil der Teiche als Regenwasserrückhaltebecken dienen. Das Schmutzwasser werde dann über ein Schmutzwasserpumpwerk zur Kläranlage Quedlinburg gepumpt. Die erforderliche Überprüfung der Schmutzwasseranlage bis zur Kläranlage Quedlinburg sei beauftragt, aber derzeitig noch nicht abgeschlossen. Um feststellen zu können, ob der Wasseranfall des zu planenden Industriegebiets in die Gesamtplanung des Abwasserbeseitigungskonzepts des Zweckverbands O. integriert werden könne, müsse der gesamte betreffende Kanalabschnitt von der Teichkläranlage über die Druckleitung Weddersleben und weiter durch das Ortsnetz Quedlinburg bis zur Kläranlage Quedlinburg überrechnet werden, ob die Leistungsdimensionierung ausreichend sei. Eine geringe Fläche im südwestlichen Teil des Industriegebiets werde topografisch bedingt in Richtung L 240 entwässert. Die Verlegung der Schmutzwasserleitung erfolge hier ebenfalls im Trennsystem. Schmutzwasser solle dann auf den Mischwasserkanal der L 240 (DN 300) aufgebunden werden. Regenwasser solle in das westliche Grabensystem der L 240 abgeleitet werden.

117

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Harz hat in ihrer Stellungnahme vom 08.06.2010 gegen dieses Erschließungskonzept bei Beachtung dreier Hinweise keine Bedenken erhoben. Der Zweckverband O., dem die Antragsgegnerin angehört, wies in seiner Stellungnahme vom 25.05.2010 lediglich darauf hin, dass in dem Industriegebiet eine umfangreiche Erschließung für die Wasserver- und Abwasserentsorgung durch den Erschließungsträger notwendig sei und eine Erschließungsvereinbarung zwischen ihm und der Antragsgegnerin, in der alle notwendigen technischen, finanziellen und vertragsrechtlichen Bedingungen geregelt seien, vor Bauausführung abgeschlossen werden müssten. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif sein werden.

118

Dem dürfte nicht entgegenstehen, dass die geplante Trasse das südöstlich des Plangebiets liegende Flurstück 31 der Flur A quert und die Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Antragstellerin nicht bereit ist, der Antragsgegnerin ein Leitungsrecht für einen ausreichend dimensionierten Abwasserkanal einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Trassenverlauf über dieses Grundstück zwar der kürzeste und kostengünstigste sei, um das von ihr beabsichtigte Entwässerungskonzept zu verwirklichen, für den Fall, dass das erforderliche Leitungsrecht nicht vorliege, aber auch ein anderer – wenn auch aufwändigerer – Trassenverlauf in Betracht komme.

119

2.4.3. Nicht nachvollziehbar ist der Einwand der Antragstellerin, die Löschwasserproblematik sei nicht geregelt, weil die Erklärung, dass östlich der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich geplant sei, den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Nicht nur der Begründung des Bebauungsplans (S. 32), sondern auch der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan lässt sich entnehmen, dass u. a. an der Planstraße „B“ ein Löschwasserteich angelegt werden soll. Nicht durchschlagend dürfte ferner der Einwand der Antragstellerin sein, die Antragsgegnerin sei aus rechtlichen Gründen gehindert, dort einen Löschwasserteich sowie eine Trafostation zu bauen, weil ihr mit Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2012 untersagt worden sei, das Flurstück 465/18 der Flur A zu betreten, zu bewirtschaften oder Dritte zur Betretung oder Durchführung von Bauarbeiten zu beauftragen. In einem späteren Urteil vom 26.04.2012 hat das Amtsgericht Wernigerode festgestellt, dass zwischen den Beteiligten ein landwirtschaftliches Pachtverhältnis u. a. über das Flurstück 465/18 der Flur A nicht bestehe, und die Antragstellerin verurteilt, das Flurstück zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben.

120

2.4.4. Fehlerhaft dürfte die Abwägung auch nicht im Hinblick auf den in § 50 Satz 1 BImSchG normierten Trennungsgrundsatz sein.

121

Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.

122

Der Trennungsgrundsatz nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange ist nicht nur dann abwägungsfehlerfrei, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend" geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 – 4 CN 3.11 –, NVwZ 2012, 561, RdNr. 29 in Juris, m.w.N). Die Bauleitplanung dient der städtebaulichen Ordnung und ist regelmäßig verfehlt, wenn sie – unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG – dem Wohnen dienende Gebiete anderen Grundstücken so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 – 4 BN 3.02 –, BauR 2002, 730 [731], RdNr. 6 in Juris). Der Grundsatz der zweckmäßigen Zuordnung von unverträglichen Nutzungen ist ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementares Prinzip städtebaulicher Planung; anders als bei einer durch ein bereits vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen geprägten Gemengelage darf die Gemeinde deshalb nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie etwa in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit aus einem Wohngebiet in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 – 4 BN 17.06 –, BRS 70 Nr. 15, RdNr. 5 in Juris). Ungeachtet dessen, dass das Trennungsgebot Ausnahmen zulässt, ist eine Gemeinde bei der Planung eines neu anzulegenden, der Wohnbebauung benachbarten Gewerbe- und Industriegebiets nicht von der Pflicht entbunden, die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen; besteht eine derartige unverträgliche Nutzung, so muss die Gemeinde durch planerische Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit vermeiden, wozu beispielsweise auch planerische Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gehören können (BVerwG, Beschl. v. 07.07.2004 – 4 BN 16.04 –, ZfBR 2005, 71, RdNr. 7 in Juris). Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor solchen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu vermindern; das gilt erst recht, wenn die Gemeinde durch ihre eigene Planung derartige Störungen in rechtlich zulässiger Weise ermöglichen will; in diesem Falle hat sie durch planerische Maßnahmen – soweit wie möglich – dafür zu sorgen, dass entstehende schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (BVerwG, Beschl. v. 0.7.07.2004, a.a.O.).

123

Gemessen daran dürfte die Planung der Antragsgegnerin jedenfalls dann nicht zu beanstanden sein, wenn eine Industrieansiedlung in der geplanten Größenordnung an anderer Stelle im Gemeindegebiet mit einer geringeren Beeinträchtigung schutzbedürftiger Nutzungen, insbesondere auf der Fläche südwestlich der Ortslage A. und südlich der L 240, letztlich nicht in Betracht kommen sollte.

124

a) Die Antragsgegnerin hat erkannt, dass sie mit der Ausweisung eines Industriegebiets am vorgesehenen Standort einen Konflikt mit dem nahegelegenen (faktischen) Wohngebiet „Am Sportplatz“ begründet. Sie hat diese Konfliktlage in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen und als Ergebnis der Abwägung Maßnahmen getroffen, die schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 BImSchG in Form von Lärmimmissionen vermeiden sollen. Sie hat im Bebauungsplan einen 5 m hohen Lärmschutzwall bzw. eine Lärmschutzwand und nach den einzelnen Baufeldern differenzierte flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.

125

Solche Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, den künftigen Konflikt aufzulösen. Lärmschutzwälle und -wände sind Anlagen zur Vermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür in Frage kommen. Der flächenbezogene Schallleistungspegel, der die von einem Flächenelement emittierte Schallleistung steuert, indem er dieser (Betriebs-)Fläche ein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt zuweist, gehört zwar nicht dazu. Er kann aber auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Flächenbezogene Schallleistungspegel dürfen zur Gliederung von Baugebieten festgesetzt werden, weil zu den besonderen Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gegliedert werden kann, auch ihr Emissionsverhalten gehört (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 – 4 N 6.08 –, UPR 1991, 151; Beschl. v. 27.01.1998 – 4 NB 3.97 –, BauR 1998, 744, RdNr. 3 in Juris, m.w.N).

126

Zu einer Reduzierung der Lärmbelastungen für das Wohngebiet trägt ferner bei, dass die innere Erschließung des Plangebiets nicht über den Abschnitt des früheren Plattenwegs, der unmittelbar am Wohngebiet vorbeiführt, erfolgt, sondern über die Planstraße „A“ an der Einmündung in die Kreisstraße K 2356, die Planstraße „B“ im Osten des Plangebiets und die Planstraße „C“ im Norden des Plangebiets, die im Nordwesten in die L 240 einmündet. Die Planstraße „D“, die anstelle des bisher vorhandenen Plattenwegs angelegt werden soll, und im Südosten des Plangebiets von den Planstraßen „A“ und „C“ abzweigt, ist als Stichstraße vorgesehen, die an einem Wendehammer bzw. einer Wendeschleife mit einer Lärmschutzwand endet. Vom Wendehammer bis zur L 240 soll nur eine schmale Straße an der Wohnsiedlung vorbeiführen.

127

Diese Maßnahmen dürften genügen, um den durch die Planung geschaffenen Konflikt mit der nahe gelegenen Wohnbebauung in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm so weit wie möglich aufzulösen.

128

Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung des Lärmschutzwalls und der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf die schalltechnische Begutachtung der Fa. (...) GmbH vom März 2010 und April/Juli 2009 gestützt. Die Gutachter sind zwar – wohl zu Unrecht – von einer Mischgebietsnutzung an allen 7 Immissionsnachweisorten sowie von – gegenüber einem Gutachten vom April/Juni 2009 – reduzierten Zielwerten für den Siedlungsbereich „Am Sportplatz“ von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) ausgegangen. Bei der Siedlung „Am Sportplatz“ dürfte es sich jedoch um ein (faktisches) allgemeines, ggf. sogar reines Wohngebiet handeln. Im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A. ist das Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Auch das Luftbild von google-earth lässt erkennen, das sich auf den Flächen, die umgrenzt werden von der Westerhäuser Straße, Quedlinburger Straße, der Straße „Am Neuen Sportplatz“ und dem bisherigen Plattenweg, Wohnhäuser befinden.

129

Die wohl fehlerhafte Charakterisierung des Gebietscharakters dürfte die auf das Gutachten gestützte Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin aber nicht fehlerhaft machen; denn sie selbst ist bei dieser Entscheidung – abweichend von einer früheren Bewertung und der Einschätzung der unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Harz folgend – davon ausgegangen, dass es sich um ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet handelt, und hat die für solche Gebiete geltenden Werte der DIN 18005-1 zugrunde gelegt (vgl. S. 39 f. der Begründung des Bebauungsplans). Eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Werte im Randbereich der Wohnsiedlung hat sie für hinnehmbar gehalten. Dies dürfte zu Beanstandungen keinen Anlass geben.

130

Zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung können die Werte der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau" (nur) als Orientierungshilfe herangezogen werden; je weiter diese Orientierungswerte überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 – 4 BN 59.09 –, BauR 2010, 1180; Urt. v. 22.03.2007 – 4 CN 2.06 –, BVerwGE 128, 238 [241], RdNr. 15). Möchte die planende Gemeinde Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken; dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 (Beiblatt 1 zur DIN 19005-1, unter 1.2. „Hinweise“) selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen – insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (VGH BW, Urt. v. 17.06.2010 – 5 S 884/09 –, BauR 2011, 80 [82], RdNr. 35 in Juris).

131

Bei reinen Wohngebieten sind in der DIN 18005-1 Werte von tags 50 dB (A) und nachts 40 bzw. 35 dB (A) vorgesehen. Für allgemeine Wohngebiete betragen sie tags 55 dB (A) und nachts 45 bzw. 40 dB (A), für Mischgebiete tags 60 dB (A) und nachts 50 bzw. 45 dB (A). Die von den Gutachtern zugrunde gelegten Zielwerte von tags 58 dB (A) und nachts 43 dB (A) überschreiten die für reine Wohngebiete geltenden Werte um 8 dB (A) bzw. 3 dB (A) und die für allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) tags und ggf. auch nachts. Da der Gemeinde allgemein ein Abwägungsspielraum von 5 dB (A) zuerkannt werden dürfte (vgl. HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 – 4 CN 694/10.N –, Juris, RdNr. 62), wäre die Grenze gerechter Abwägung jedenfalls dann nicht überschritten, wenn es sich bei der Siedlung „Am Sportplatz“ um ein allgemeines, aber kein reines Wohngebiet handeln sollte.

132

b) Fehlerhaft dürfte es auch nicht gewesen sein, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung den Schutz der Wohnnutzung durch andere Immissionen als Lärm, wie etwa Luftschadstoffe, Gerüche und Erschütterungen sowie die Möglichkeit von Störfällen nicht in den Blick genommen hat, so dass möglicherweise auftretende Konflikte dieser Art in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gelöst werden müssen.

133

Handelt es sich um eine reine Angebotsplanung, ist also noch nicht absehbar, welche emittierenden Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln werden, muss die Gemeinde bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht alle denkbaren Immissionen, die in einem Industriebetrieb auftreten können, in ihre Abwägung einbeziehen. Der Grundsatz, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, schließt eine Verlagerung von Problemlösungen auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus; von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Zwar hat die Gemeinde immer dann, wenn es sich um eine Angebotsplanung (durch Bebauungsplan) handelt, ihrer Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zugrunde zu legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der planerischen Festsetzungen möglich sind. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener auf der Ebene der Vorhabenszulassung letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2006 – 4 BN 32.06 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Entscheidet sich die Gemeinde für einen Angebotsbebauungsplan, hat das zwar zur Folge, dass sich die Abwägungsentscheidung des Rats auf die durch die Planfestsetzungen erlaubten Bebauungsmöglichkeiten beziehen muss, insbesondere dann, wenn der Plan in Erwartung eines bestimmten Vorhabens aufgestellt wurde. Ohne Kenntnis von Art und Eigenschaft künftiger Betriebe ist es einer Gemeinde im Stadium der Planung aber häufig noch gar nicht möglich, nähere Aussagen zu den sich ergebenden Konflikten und denkbaren Lösungsmöglichkeiten zu treffen. Eine Problembewältigung schon auf der Planungsebene kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn konkrete Vorhaben geplant oder vorhandene gewerbliche und industrielle Nutzungen oder Gemengelagen überplant werden, wenn mithin die im Einzelfall zu bewältigenden Konflikte bereits absehbar sind (vgl. OVG RP, Urt. v. 02.05.2011 – 8 C 11261/10 –, Juris, RdNrn. 28 f.). Steht hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung fest, welche Art(en) von Betrieb(en) sich im Plangebiet niederlassen werden oder gar sollen, und sind insoweit auftretende Konflikte bereits absehbar, muss die Gemeinde bereits bei ihrer Abwägungsentscheidung prüfen, inwieweit sich abzeichnende Konflikte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren lösen lassen, und eine Entscheidung treffen, ob eine Konfliktlösung bereits auf Planungsebene oder erst in nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen soll (vgl. zu einem konkret geplanten Kraftwerk: OVG NW, Urt. v. 03.09.2009 – 10 D 121/07.NE –, DVBl. 2009, 1385).

134

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung war – soweit ersichtlich – für die Antragsgegnerin noch nicht absehbar, inwieweit sich im geplanten Industriegebiet Betriebe ansiedeln werden, die Konflikte in Bezug auf Luftschadstoffe, Gerüche, Erschütterungen, Störfälle und dergleichen hervorrufen werden. Soweit sich im Fall der Fa. (...) GmbH Konflikte dieser Art ergeben hätten, wären diese durch die Entscheidung dieses Unternehmens, sich andernorts anzusiedeln, gegenstandslos geworden.

135

c) Eine Missachtung des Trennungsgrundsatzes bezüglich der von der Antragstellerin genutzten Grundstücke südlich des bisherigen Plattenweges dürfte ebenfalls nicht vorliegen.

136

Ungeachtet des Umstandes, dass diese Grundstücke der von der Antragstellerin betriebenen Landwirtschaft dienen, wird dieser Bereich als faktisches Gewerbegebiet anzusehen sein. Dafür spricht nicht nur, dass er im Flächennutzungsplan der früheren Gemeinde A.als gewerbliche Baufläche dargestellt ist. Dort befinden sich im Wesentlichen Anlagen u. a. zur Lagerung und Trocknung von Getreide, zur Lagerung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowie zum Unterstellen landwirtschaftlicher Maschinen. Auch Getreidelager können einen „Gewerbebetrieb“ darstellen (Urt. d. Senats v. 12.07.2007 – 2 L 176/02 –, Juris RdNr. 55), die in einem Gewerbegebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässig sind. Ein Gewerbegebiet zählt indes nicht zu den in § 50 Satz 1 BImSchG genannten „schutzbedürftigen Gebieten“. Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut nur auf Gebiete anwendbar, die wegen ihrer Nutzungsart gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen besonders empfindlich sind (Feldhaus, BImSchG § 50 Anm. 6). Sonstige schutzbedürftige Gebiete sind Flächen, die ausschließlich oder überwiegend einer Nutzung dienen, die unter Immissionsschutzgesichtspunkten einen ähnlichen Schutz erfordert wie das Wohnen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd III, § 50 BImSchG RdNr. 40). Dazu gehören (faktische) Gewerbegebiete nicht.

137

2.4.5. Die Antragsgegnerin hat auch den Schutz der bei der Antragstellerin Beschäftigten vor schädlichen Umwelteinwirkungen abwägungsfehlerfrei behandelt.

138

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigungspflicht bezieht sich auch auf Betriebe außerhalb des Plangebiets; denn die planerische Bewältigung immissionsschutzrechtlicher Konflikte darf nicht an den Grenzen des Plangebiets halt machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.1999 – 4 BN 25.99 –, NVwZ-RR 2000, 146 [148], RdNr. 11 in Juris). Die Antragsgegnerin hat die Immissionsbelastung durch das neu ausgewiesene Industriegebiet in ihrer Abwägung aufgegriffen (vgl. Nr. 34.4 der Abwägungstabelle) und dazu angeführt, dass eine gewerbliche Fläche in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Industriegebiet durchaus verträglich sei. Im Mitteilungsschreiben an die Antragstellerin vom 20.05.2011 wurde ferner ausgeführt, es sei gewertet worden, inwieweit deren Betrieb durch Emissionen aus dem Industriegebiet belastet werde; die Gebietslage und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen ließen ersehen, dass für die dort bekannte Wirtschaftsart keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Daran ist nichts zu erinnern.

139

Die DIN 18005-1 enthält für Gewerbegebiete Orientierungswerte von 65 dB (A) tags und 55 bzw. 50 dB (A) nachts. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Gutachten enthält zwar keine genauen Immissionswerte, die bei Einhaltung der flächenbezogenen Schallleistungspegel auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin erreicht werden. Den im Gutachten enthaltenen Flächenplots (Anlagen 5 und 6) lässt sich aber entnehmen, dass das Betriebsgrundstück in seinem äußersten nördlichen Teil am bisherigen Plattenweg (künftig Planstraße „D“) Lärmbelastungen von tags = 70 dB (A) und in seinen übrigen Teilen von tags = 65 dB (A) ausgesetzt sein wird; nachts soll die Lärmbelastung für die meisten Grundstücksteile = 55 dB (A) und in einigen Teilen = 50 dB (A) betragen. Dies lässt die Annahme zu, dass die oben dargestellten Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Gewerbegebiete weitgehend eingehalten werden. Vor dem Hintergrund, dass sich nach bisherigem Sachstand auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin (im Wesentlichen) Lager und Getreidetrocknungsanlagen befinden, wo sich ohnehin nur wenig Personal über längere Zeit aufhalten und den vom Industriegebiet ausgehenden Immissionen ausgesetzt sein dürfte, erscheint die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das ausgewiesene Industriegebiet sich mit dem in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Betrieb der Antragstellerin verträgt, jedenfalls vertretbar.

140

Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin – wie sie ins Feld führt – an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Betriebsbestandes verhindert sein könnte, sind nicht ersichtlich. Anderes würde zwar dann gelten, wenn bereits im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung absehbar gewesen wäre, dass Betriebe angesiedelt werden sollen, die andere Emissionen als Lärm hervorrufen, insbesondere Luftschadstoffe emittieren, die eine Gefahr für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Antragstellerin darstellen könnten. Dafür ist aber nichts ersichtlich.

141

2.4.6. Die Abwägung ist auch nicht wegen mangelnder Berücksichtigung raumplanerischer Vorgaben fehlerhaft.

142

a) Insbesondere kann der Planung nicht entgegengehalten werden, nur eine Industrieansiedlung südwestlich der Ortslage gelegenen Flächen hätte dem Ziel der Raumordnung (besser) entsprochen. Wie oben bereits dargelegt, trifft der Regionale Entwicklungsplan für die Planungsregion Harz keine Aussage darüber, wo genau im Gebiet des Ortsteils A. Industrie- und Gewerbeflächen angesiedelt werden sollen. Dies bleibt vielmehr dem planerischen Ermessen der Antragsgegnerin vorbehalten.

143

b) Auch den Umstand, dass das Plangebiet im Regionalen Entwicklungsplan Harz als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft dargestellt ist, hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise in ihre Abwägung einbezogen. Vorbehaltsgebiete wirken als Gewichtungsvorgaben auf nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen ein und dürfen durch öffentliche oder private Belange von höherem Gewicht überwunden werden; § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG ordnet sie daher den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 – 4 C 4.02 –, BVerwGE 118, 33 [47 f.], RdNr. 43 in Juris). Nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 6 f.), auf die in der Abwägungstabelle verwiesen wird, hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Belang befasst. Sie hat ihn mit der weiteren regionalplanerischen Vorgabe, dass das Gebiet des Ortsteils A. als Vorrangstandort für Industrie und Gewerbe ausgewiesen ist, und mit den Belangen der Antragstellerin als Inhaberin eines großen landwirtschaftlichen Betriebs abgewogen.

144

2.4.7. Nicht ganz unproblematisch ist hingegen, ob die Antragsgegnerin die Belange des Bodenschutzes bei ihrer Abwägung in ausreichendem Maß beachtet hat.

145

Gemäß § 1a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen generellen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sich die genannten Belange im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen dieser Belange bedarf allerdings einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber herausgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 – 4 BN 8.08 –, BauR 2008, 1416 ff.). Die Bodenschutzklausel stellt damit ebenso wie die Umwidmungsklausel durch ihre besondere Hervorhebung auch besondere Anforderungen an ihre Berücksichtigung und schlagen diesbezüglich mit einem erheblichen Gewicht „zu Buche“ (Mitschang, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1a RdNr. 120). Ihre Zurückstellung kommt deshalb nur zu Gunsten gewichtiger anderer Belange in Frage; in der Begründung zum Bauleitplan hat die Gemeinde diese gewichtigen Gründe zu benennen (Mitschang, a.a.O.). Ehe auf noch naturnahen Flächen im Außenbereich Bodenversiegelungen vorgenommen werden, muss die Gemeinde prüfen, ob im bebauten Gemeindebereich Möglichkeiten der Wiedernutzung von Brachflächen, der Nachverdichtung oder sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung realisierbar sind (Mitschang, a.a.O., m.w.N.). Möglichkeiten der Innenentwicklung sind dabei vor allen Dingen dann als Alternative zur Neuausweisung eines Baugebiets auszuloten und gegebenenfalls auch vorrangig auszuschöpfen, wenn einerseits nur eine sehr geringe Nachfrage besteht und andererseits Einschränkungen landwirtschaftlicher Betriebe vermieden werden können (BayVGH, Urt. v. 17.09.2007 – 25 B 05.358 –, Juris, RdNr. 42).

146

Die Antragsgegnerin hat sich mit den Belangen des Bodenschutzes zwar beschäftigt, ohne allerdings die doch sehr umfangreiche Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen gerade im Hinblick auf die Bodenschutz- und Umwidmungsklausel besonders zu rechtfertigen. In der Begründung des Bebauungsplans (S 35 f.) referiert sie zunächst, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden müsse und dabei Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen seien. Gleichzeitig solle die Nutzung der erschlossenen Fläche „so intensiv wie möglich“ erfolgen, um eine weitere Flächenüberplanung an anderer Stelle wenn möglich zu vermeiden. Weiter befasst sich die Begründung des Bebauungsplans mit der Bewertung des in Anspruch genommenen Bodens. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auf der Basis eines Entwurfs für einen Ökopool bereits versiegelte Flächen zur Entsiegelung nicht zur Verfügung stünden. Auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt verweist die Antragsgegnerin auch in der Abwägungstabelle (Nr. 2.17 und 10.2). Im Umweltbericht (S. 19) heißt es lediglich, dass Eingriffe in den Boden durch Versiegelung nur durch entsprechende Entsiegelungsmaßnahmen oder Pflanzungen von Gehölzen ausgeglichen werden könnten.

147

Es erscheint fraglich, ob die Antragsgegnerin dem Erfordernis, die Zurückstellung der Belange des Bodenschutzes besonders zu rechtfertigen, bereits dadurch genügt hat, dass sie im allgemeinen Teil der Begründung des Bebauungsplans (S. 12) angegeben hat, die Schaffung adäquater Arbeitsplätze sei eine dringliche soziale und wirtschaftliche Aufgabe, und nach ihren Feststellungen seien an anderer Stelle in ihrem Gemeindegebiet keine für eine Industrieansiedlung ausreichenden Flächen vorhanden. Dafür mag sprechen, dass eine Nachverdichtung oder Innenverdichtung als Alternativlösung bei einem Industriegebiet gerade in dieser Größenordnung – wenn überhaupt – nur schwer möglich ist. Bei einer erneuten Abwägungsentscheidung sollte die Antragsgegnerin gleichwohl dem Gesichtspunkt des Bodenschutzes stärkeres Gewicht beimessen.

148

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

149

C. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Auf die Anträge der Antragsteller wird der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29. September 2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ insoweit für unwirksam erklärt, als darin unter Nr. 6 der das Verbrennungsverbot einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV)“ und unter Nr. 7 der einschränkende Zusatz enthalten ist „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV)“.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ der Antragsgegnerin vom 30.10.1974 und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das mit einem Reihenhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst die Kuppe und die nach Norden, Westen und Süden abfallenden Hänge des am südöstlichen Ortseingang von Illingen gelegenen Hummelbergs. Für das Grundstück der Antragsteller ist ebenso wie für die höher gelegenen Teile des Plangebiets ein reines Wohngebiet festgesetzt, für die tiefer gelegenen Teile ein allgemeines Wohngebiet. Nach Nr. 2.12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 sind für Bauwerke mit bis zu drei Geschossen feste und flüssige Brennstoffe nicht zugelassen. Durch den Bebauungsplan „Hummelberg-West -1. Änderung“ vom 22.09.1976 wurden die Festsetzungen für Teile des ursprünglichen Plangebiets geändert. Die textliche Festsetzung Nr. 2.11 des geänderten Bebauungsplans ordnet an, dass die Verbrennung von festen und flüssigen Brennstoffen nicht zulässig ist. Nach den Vorstellungen des Plangebers sollten die Häuser elektrisch beheizt werden. Neben Elektroheizungen sind mittlerweile auch Gasheizungen vorhanden.
Nach langjährigen Diskussionen über eine Aufhebung oder eine Beibehaltung des Verbrennungsverbots sowie einem erfolgreichen Klageverfahren der Antragsteller gegen die einem anderen Bewohner des Gebiets erteilte Befreiung vom Verbrennungsverbot (vgl. Senatsurteil vom 06.07.2006 - 5 S 1831/05 -) beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 01.04.2009 die Bebauungspläne „Hummelberg-West“ und „Hummelberg-West - 1. Änderung“ hinsichtlich der Verbrennungsverbote zu ändern; es sollten nur noch Scheitholz, Hackschnitzel und Kohle jeglicher Art als Brennstoffe verboten sein.
Im Auftrag der Gemeindeverwaltung Illingen erstellte die ............ GmbH & Co KG (im Folgenden: iMA) unter dem 03.11.2009 eine gutachtliche Stellungnahme zur Verwendung von Brennstoffen im Baugebiet Hummelberg-West. Sie empfahl, lediglich bestimmte Gase, Presslinge aus naturbelassenem Holz, Grillholzkohle und Grillholzkohlebriketts sowie Heizöl leicht als Brennstoffe zuzulassen. Der Satzungsentwurf wurde daraufhin entsprechend geändert.
Im Rahmen der vom 07.06.2010 bis zum 09.07.2010 dauernden öffentlichen Auslegung des Satzungsentwurfs trugen die Antragsteller umfangreiche Einwendungen vor. Sie machten geltend, die Feinstaubproblematik sei nicht ausreichend ermittelt worden, denn bei der Holzverbrennung entstehe gefährlicher Feinstaub. Diese Problematik verschärfe sich durch die Hanglage des Baugebiets. Ihr Vertrauen auf den Fortbestand der alten Regelung, die zum Schutz der Bewohner des Baugebiets erlassen worden sei, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Im Jahr 2007 habe der Gutachter von einer Änderung des Verbrennungsverbots wegen der entstehenden Geruchsbelästigung abgeraten. An der zugrunde liegenden tatsächlichen Situation habe sich nichts geändert. Es sei abwägungsfehlerhaft, die im Gutachten für möglich gehaltenen höheren Immissionswerte und Grenzwertüberschreitungen zu übergehen. Außerdem entstünden Vollzugsprobleme, weil das Verbot der Nutzung bestimmter Brennstoffe nicht zu kontrollieren sei.
In seiner Sitzung vom 29.09.2010 behandelte der Gemeinderat die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Die Satzung wurde am gleichen Tag vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht.
Durch die Satzung erhielten Nr. 2.12 des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ vom 30.10.1974 und Nr. 2.11 des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ vom 22.09.1976 folgende Fassung:
Verbot der Verwendung luftverunreinigender Stoffe
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 23 a BauGB)
In Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) dürfen folgende Brennstoffe nicht verwendet werden:
10 
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der 1. BImSchV),
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der 1. BImSchV),
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der 1. BImSchV),
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 der 1. BImSchV),
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 der 1. BImSchV),
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 der 1. BImSchV),
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV),
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 der 1. BImSchV),
9. im Übrigen die nicht in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 der 1. BImSchV in ihrer Fassung vom 26.01.2010 (BGBl. I S. 38) aufgeführten nachwachsenden Rohstoffe.
11 
Am 27.09.2011 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen während des Planaufstellungsverfahrens und tragen vor: Die im Bebauungsplan vorgesehene verdichtete Bebauung sei nur durch die Festsetzung eines Verbrennungsverbots möglich gewesen. Die vorhandene Bebauung habe Vorrang und genieße Bestandsschutz vor einer Änderung des Verbrennungsverbots. Die Annahme des Gutachters, es komme zu keinen Immissionsrichtwertüberschreitungen, sei falsch. Mit der beschlossenen Änderung würden auf Umwegen Kaminöfen und offene Kamine zugelassen, in denen dann auch Scheitholz und Kohle verbrannt werden könnten. Dies widerspreche der Gutachtensempfehlung und der Planungsabsicht der Gemeinde, da schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen würden. Die Ansicht der Antragsgegnerin, der in der neuen Festsetzung verwendete Begriff „Feuerungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 5 der 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes“ sei ein Oberbegriff und erfasse auch Einzelraumfeuerungsanlagen im Sinne des § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV sowie offene Kamine im Sinne von § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, sei falsch, da diese Anlagen in der 1. BImSchV gesondert aufgeführt seien.
12 
Die Antragsgegnerin habe auch § 50 BImSchG bei der Planung nicht beachtet. Zudem habe sie nicht berücksichtigt, dass die Einhaltung der neuen Festsetzung nicht kontrollierbar sei. Es fehle daher an der erforderlichen Konfliktlösung im Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin habe sich ferner nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Errichtung von Kaminen überhaupt eingehalten werden könnten und wie mit zu erwartenden Anträgen auf Befreiung vom Verbot sowie Anträgen auf Abweichungsentscheidungen umgegangen werden solle. Die Kontrolle der Einhaltung des Verbrennungsverbotes obliege der Baurechtsbehörde, die Antragsgegnerin sei nicht zuständig und könne deshalb auch nicht tätig werden. Die Baurechtsbehörde schreite jedoch nur ein, wenn es zu einer Anzeige komme. Dabei trage der Anzeigenerstatter das Kostenrisiko, wenn bei einer Untersuchung kein Verstoß festgestellt werden könne. Nachbarliche Auseinandersetzungen seien damit vorprogrammiert.
13 
Schließlich habe die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial auch deshalb nicht ausreichend ermittelt und aufgearbeitet, weil in Österreich Holzbriketts immissionsmäßig wie Scheitholz eingeordnet würden. Auch das Umweltbundesamt habe auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass für Holzbriketts dieselben Immissionsfaktoren genutzt würden wie für Scheitholz; in der Praxis könnten die Immissionen aus Holzbriketts davon abweichen - und zwar sowohl nach oben als auch nach unten, denn die im Handel angebotenen Holzbriketts seien qualitativ nicht einheitlich. Aus diesen Erkenntnissen folge, dass Holzbriketts nicht hätten als Brennmaterial zugelassen werden dürfen.
14 
Die Antragsteller beantragen,
15 
den Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29.09.2010 zur Änderung des Bebauungsplans „Hummelberg-West“ und des Bebauungsplans „Hummelberg-West - 1. Änderung“ für unwirksam zu erklären.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
die Anträge abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Auslöser der Bebauungsplanänderung sei der von zahlreichen Bewohnern des Hummelbergs geäußerte Wunsch nach einer Zulassung von Kaminöfen und offenen Kaminen gewesen. In der eingeholten gutachtlichen Stellungnahme der iMA vom 03.11.2009 sei untersucht worden, welche Brennstoffe Staubimmissionen verursachten, die vergleichbar oder höher seien als die von Scheitholz. Die Verwendung solcher Brennstoffe sollte ausgeschlossen werden. Dagegen sollten solche Brennstoffe zugelassen werden, die das Entstehen von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht befürchten ließen. Grundlage der Beurteilung sei die novellierte, am 22.03.2010 in Kraft getretene 1. BImSchV vom 26.01.2010 gewesen, die zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits vom Bundestag verabschiedet, aber noch nicht gegenüber der EU-Kommission notifiziert gewesen sei. Die Empfehlungen des Gutachters seien umgesetzt worden.
19 
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse fehle. Selbst wenn der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde, könnten die Antragsteller ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Denn die in den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 der geänderten Bebauungspläne enthaltenen Verbrennungsverbote bezögen sich nur auf Hauptheizungsanlagen, nicht jedoch auf Kamine und Kaminöfen. Bliebe es bei der alten Regelung, könnten dort sämtliche Brennstoffe verfeuert werden. Dieses Verständnis der Festsetzungen folge aus deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck. Die Entscheidung des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil diese Frage im zugrundeliegenden Verfahren nicht thematisiert worden sei.
20 
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ziel des Planes sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bei gleichzeitiger Zulassung von Brennstoffen, die solche Einwirkungen nicht befürchten ließen. Die Interessen derjenigen Gebietsbewohner, die die Zulassung von Holz als Brennstoff im Sinne einer kostengünstigen und ökologisch sinnvollen Alternative zu anderen Energieträgern befürworteten, seien gegen die Interessen derjenigen Gebietsbewohner abgewogen worden, die solche Brennstoffe wegen der damit verbundenen Emissionen ablehnten. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Ihr entsprechendes Interesse sei ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse könnten jedoch auch ohne Verbrennungsverbot eingehalten werden. Es komme zu keiner Überschreitung der Grenzwerte, denn es seien nur solche Brennstoffe zugelassen worden, bei denen Grenz- oder Richtwertüberschreitungen nicht zu erwarten seien. Lediglich bei Holzpellets und Holzbriketts näherten sich die Staubimmissionen dem Grenzwert, falls im Baugebiet ausschließlich dieser Brennstoff verwendet werde. Wegen der vorhandenen Gas- und Elektroheizungen sei dies allerdings nicht zu erwarten. Im Übrigen enthalte § 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV Anforderungen an die Qualität von Holzpellets und Holzbriketts. Eine wesentliche Verschlechterung der Emissions- und Immissionssituation sei daher nicht zu befürchten. Das Verbrennungsverbot gelte für sämtliche Feuerungsanlagen einschließlich der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine, denn auch bei den letztgenannten handele es sich um Feuerungsanlagen.
21 
Die Vorschrift des § 50 Satz 2 BImSchG enthalte kein Optimierungsgebot sondern fordere lediglich, dass die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als abwägungserheblicher Belang in die Abwägung eingestellt werde. Dies sei geschehen. Die bestehenden Prüfungs- und Eingriffsbefugnisse seien ausreichend, um die Durchsetzung des Verbrennungsverbots zu gewährleisten. Die Frage der Überprüfungsmöglichkeiten sei im Übrigen in die Abwägung eingestellt worden.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Aufstellungsvorgänge vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Antragsgegnerin „vertieft“ mit ihrem Schriftsatz vom 07.02.2013 lediglich ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, wie sie ausdrücklich ausführt. Neue Gesichtspunkte ergeben sich aus ihm nicht.
24 
Die Antragsteller legen zwar mit ihrem Schriftsatz vom 14.02.2013 den Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 vor. Auch daraus folgen jedoch keine Gesichtspunkte, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten würden.
25 
Die zulässigen Normenkontrollanträge sind zu einem geringen Teil begründet.
A.
26 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
I.
27 
Sie wurden am 27.09.2011 rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, denn die Satzung war am 08.10.2010 ortsüblich bekanntgemacht worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO; sie machen einen abwägungserheblichen Belang, den Schutz vor Immissionen aus Feuerungsanlagen der Häuser im Plangebiet, geltend.
II.
28 
Des Weiteren liegt auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse vor. Es ist regelmäßig gegeben, wenn der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO ist. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis dient dazu, eine Normprüfung durch das Gericht zu vermeiden, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Maßgebend ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
29 
Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine solche Verbesserung der Rechtsstellung deshalb ausscheidet, weil die bisherige Festsetzung zum Verbrennungsverbot für die Antragsteller nachteiliger sei als die neue. Ihre Auslegung der bisherigen Festsetzung, wonach das Verbrennungsverbot nur die „Hauptheizungsanlage“ betreffe und deshalb Kamine und Kaminöfen ohne Beschränkungen betrieben werden dürften, findet in den vorliegenden Akten keine Stütze. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der in den Überschriften der textlichen Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 verwendete Begriff der Wärmeversorgung umfassend. Er differenziert weder zwischen einer zentralen und einer dezentralen Wärmeversorgung, noch unterscheidet er nach der Art der Feuerstätten oder des Brennstoffs.
30 
Auch die Entstehungsgeschichte der Festsetzungen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Denn dem Gemeinderat der Antragsgegnerin ging es bei den Festsetzungen Nr. 2.12 und 2.11 um den Ausschluss jeglicher Luftverschmutzung aus Heizungsanlagen im Plangebiet. So hatte beispielsweise der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1976, in der der Bebauungsplan „Hummelberg-West - 1. Änderung“ als Satzung beschlossen worden war, ausweislich des Sitzungsprotokoll auf einen Beschluss des Gemeinderates vom 01.08.1973 verwiesen, in dem immissionsfreies Heizen beschlossen worden sei. Die Frage, wie durch Heizungen ausgelöste Immissionen im Plangebiet vermieden werden können, zieht sich wie ein roter Faden durch die Erörterungen des Gemeinderates. Es ist daher fernliegend anzunehmen, der Gemeinderat habe Immissionen durch nur zeitweilig betriebene Kamine oder Kaminöfen zulassen wollen. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Äußerung des Gemeinderatsmitglieds P. in der Sitzung des Gemeinderats vom 01.08.1973 geht dagegen fehl. Denn dieser hatte nicht von einer zentralen Heizung gesprochen, sondern im Gegenteil festgestellt, dass „klargelegt worden sei, dass keine zentrale Heizung möglich ist …“. Es spricht manches dafür, dass sich diese Äußerung auf die Frage einer zentralen Heizung für das gesamte Gebiet und nicht auf die der Hauszentralheizung und der Einzelraumheizung bezieht. Denn die Möglichkeit einer zentralen Wärmeversorgung des Gebiets war Gegenstand der seinerzeitigen Diskussion. Die Ansicht der Antragsgegnerin bestätigt die Äußerung jedenfalls nicht.
31 
Schließlich hat auch der Senat im Berufungsverfahren - 5 S 1831/05 -, das die Befreiung vom Verbrennungsverbot für einen Kaminofen betraf, das Verbrennungsverbot für umfassend erachtet. Die Frage, ob das Verbrennungsverbot nur für Hauptheizungen gilt, mag zwar nicht ausdrücklich Gegenstand der Erörterungen in diesem Verfahren gewesen sein. Da es in jenem Fall jedoch nicht um eine Hauptheizungsanlage, sondern nur um einen einzelnen Kaminofen ging, stellte sie sich zwingend und wurde inzident in dem Sinne beantwortet, dass das Verbrennungsverbot auch für Einzelraumfeuerungsanlagen gilt.
III.
32 
§ 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Normenkontrollanträge ebenfalls nicht entgegen, denn die Antragsteller tragen zur Begründung ihrer Anträge Einwendungen vor, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhoben haben.
B.
33 
Die Normenkontrollanträge sind auch zu einem geringen Teil begründet, weil der Bebauungsplan einen Festsetzungsfehler und zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis aufweist (s. dazu III. 2. bis III. 4.).
I.
34 
Der Bebauungsplan leidet allerdings nicht an einem Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. Die Antragsteller haben insoweit weder Einwendungen erhoben, noch sind solche Fehler - soweit sie ohne eine entsprechende Rüge der Antragsteller mit Blick auf die Planerhaltungsvorschriften überhaupt der Prüfung zugänglich wären - für den Senat ersichtlich.
II.
35 
Des Weiteren liegen auch keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
36 
1. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass die Antragsteller in den Fortbestand der alten Regelung zum Verbrennungsverbot vertraut haben. Sie hat dieses Vertrauen jedoch zu Recht nicht als Planungsschranke verstanden, sondern in die Abwägung mit eingestellt (zu dieser Verpflichtung vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Denn ebenso wie es nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB keinen Anspruch auf Planung gibt, kann ein Planunterworfener nicht verlangen, dass eine bestimmte planungsrechtliche Situation beibehalten wird, wenn dafür keine zwingenden Gründe vorliegen. Solche zwingenden Gründe liegen hier nicht vor, wie nachfolgend noch auszuführen ist.
37 
2. Die Antragsgegnerin hat ferner die Vorschrift des § 50 BImSchG bei der Planung beachtet.
38 
a) § 50 Satz 1 BImSchG beinhaltet den sogenannten Trennungsgrundsatz. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für bestimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil Immissionen durch die Wohnnutzung im Plangebiet selbst verursacht werden und nicht durch andere Nutzungen, die sich auf die Wohnnutzung negativ auswirken. Darüber hinaus gibt es im Plangebiet keine Wohnbereiche, die schutzwürdiger sind als andere Wohnbereiche. Der vorliegende Fall gehört daher keiner Fallgruppe an, bei der das Trennungsgebot verletzt sein kann.
39 
b) Auch im Hinblick auf § 50 Satz 2 BImSchG ist der Antragsgegnerin kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. Nach dieser Vorschrift ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der angegriffenen Bebauungsplanänderung um eine raumbedeutsame Planung handelt (vgl. zu diesem Begriff: Mager, in: Kotulla, BImSchG, § 50 Rn. 30 f. und Feldhaus, BImSchR, § 50 BImSchG, Anm. 4.). Unabhängig davon hatte die Antragsgegnerin diesen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB zu beachten. Denn diese Vorschrift hat die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG in die Bauleitplanung übernommen, indem sie die Gemeinden verpflichtet, die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in den in der Vorschrift genannten Gebieten bei der Aufstellung der Bauleitpläne als Belang zu berücksichtigen (so auch Krautzberger, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 1 Rn. 70). Der Bebauungsplan betrifft ein Gebiet, in dem eine gute Luftqualität herrscht (vgl. zu dieser Anwendbarkeitsvoraussetzung Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG § 50 Anm. D2). Eine gute Luftqualität besteht nach dem Wortlaut des § 50 Satz 2 BImSchG, wenn die in Rechtsverordnungen nach § 48a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden. Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB. Danach ist bei der Bauleitplanung die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, zu berücksichtigen. Als solche im vorliegenden Fall anwendbare Rechtsverordnung existiert derzeit nur die 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen). Die Beteiligten ziehen nicht in Zweifel, dass die dort festgelegten Grenzwerte und Zielwerte eingehalten werden. Auch der Senat hat keinen Anlass zu Zweifeln.
40 
c) Die Antragsgegnerin hat § 50 Satz 2 BImSchG und § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB bei der Ermittlung der betroffenen Belange in zutreffender Weise berücksichtigt. Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinde, bei der Abwägung der betroffenen Belange stets auch das Interesse an der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität, d.h. das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe auch dann geschützt zu werden, wenn diese Beeinträchtigungen sich noch im Rahmen des Zumutbaren halten, in ihre Abwägung einzustellen (vgl. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, § 50 BImSchG, Anm. D 3). Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat - ergänzend zu den bereits vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2007 und 2008 - eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt zu den Auswirkungen, die die Verwendung verschiedener, bislang nicht zugelassener Brennstoffe mit sich bringt, und sich auf diese Weise die für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlichen Erkenntnisse verschafft und diese bewertet. Dabei sind ihr keine Fehler unterlaufen.
41 
d) Der Antragsgegnerin ist insbesondere kein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung der Schadstoffhaltigkeit von Holzpellets und Holzbriketts unterlaufen. Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu erwarten, dass durch die Verwendung dieser Brennstoffe - entgegen der mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgten Absicht der Antragsgegnerin - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die Antragsteller tragen insoweit zwar vor, dass die nun zugelassenen Holzbriketts und das weiterhin ausgeschlossene Scheitholz im Hinblick auf ihr Immissionsverhalten gleich zu bewerten seien. Sie verweisen auf die Einschätzung in Österreich und zitieren aus einem Schreiben des Umweltbundesamtes.
42 
Dieser Vortrag gibt indes keinen Anlass an der der Abwägung zugrundeliegenden Einschätzung durch den Gutachter zu zweifeln. Er hat zu Holzpellets und Holzbriketts ausgeführt, dass sie einer Normierung unterlägen und dadurch eine weitgehend gleich bleibende Qualität gesichert sei. Entsprechend könnten die Feuerungsanlagen auf die Verbrennung optimiert werden. Aus dem zulässigen Grenzwert für Staubemissionen von Pellets und Briketts der 1. BImSchV ergebe sich ein spezifischer Emissionsfaktor für Staub von 0,17 g/kWh gegenüber 0,29 g/kWh bei Scheitholz.
43 
aa) Die Einwendungen der Antragsteller gegen diese Aussagen im Gutachten greifen nicht durch. Ihr pauschaler Hinweis auf die Behandlung von Holzpellets und Scheitholz in Österreich genügt insofern nicht. Gleiches gilt für den Verweis auf ein Schreiben des Umweltbundesamtes unbekannten Datums. Auch der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bericht Nr. 22 „Partikelemissionen aus Kleinfeuerungen für Holz und Ansätze für Minderungsmaßnahmen“ des Technologie- und Förderzentrums im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe vom April 2010 stellt die Einschätzung des Gutachters nicht grundlegend in Frage. Die in den Abbildungen auf den Seiten 92 und 104 dargestellten Gesamtstaubemissionen von bestimmten Scheitholzarten und Holzbriketts legen zwar auf den ersten Blick den Schluss nahe, dass das Staubemissionsverhalten von Holzbriketts bei Verwendung in einem Kaminofen nicht besser oder - bei Verwendung in einem Kachelofenheizeinsatz - sogar schlechter ist als das von Scheitholz. Die Abbildungen lassen jedoch unberücksichtigt, dass das Staubemissionsverhalten von Scheitholz stark von der verwendeten Scheitholzgröße und deren Wassergehalt abhängt, wohingegen das Emissionsverhalten von Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität hiervon unbeeinflusst ist. Die Unterschiede bei Scheitholz werden in den weiteren Ausführungen des Berichts dargestellt. So nehmen vor allem beim Einsatz in einem Kaminofen die Staubemissionen erheblich zu, wenn große Scheite verwendet werden. Erst recht gilt dies, wenn es sich um Scheite mit höherem Wassergehalt (im Versuch 30 %) handelt (s. S. 105 und 108 des Berichts). Die in dem Bericht dargestellten Unterschiede im Emissionsverhalten von Scheitholz lassen daher nicht den Schluss zu, dass Holzbriketts generell gleiche oder sogar höhere Staubemissionen verursachen als Scheitholz.
44 
Für den Senat ist daher nachvollziehbar, dass nach Einschätzung des Gutachters der iMA die Verwendung von Holzpellets und Holzbriketts aufgrund ihrer normierten Qualität eher zu empfehlen ist als der Einsatz von Scheitholz, dessen Restfeuchte, sonstige Qualitätsmerkmale und verwendete Größe erheblich variiert.
45 
Der Gutachter hat bei seiner Untersuchung zudem unterstellt, dass sämtliche Häuser im Plangebiet mit Holzpellet- oder Holzbrikettheizungen beheizt werden. Dies stellt eine „worst-case“ Betrachtung dar, denn angesichts der neben den Elektroheizungen bereits vorhandenen Versorgung mit Gas ist nicht zu erwarten, dass sämtliche Gebietsbewohner eine Holzpellet- oder Holzbrikettheizung installieren werden. Dies würde zunächst voraussetzen, dass sämtliche Eigentümer ihre Heizung auf Holzpellets oder Holzbriketts umstellen, die derzeit noch mit Strom heizen. Bereits dies ist jedoch nicht ohne Weiteres zu erwarten, denn auch ein Umstieg auf Gas bleibt möglich. Darüber hinaus müssten auch all jene Eigentümer im Plangebiet ihre Heizung umstellen, die bereits mit Gas heizen. Hierfür ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer. Schließlich ist ebenfalls nicht zu erwarten, dass sämtliche Bewohner des Plangebiets zusätzlich zu ihrer bereits vorhandenen Heizung Einzelraumfeuerungsanlagen für Holzbriketts installieren werden. Die Einschätzung des Gutachters und der Antragsgegnerin, dass Überschreitungen des Grenzwertes für Staub und damit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten seien, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Das gilt auch unter Berücksichtigung der besonderen topographischen Lage des Plangebiets, denn diesen Umstand hat der Gutachter in seine Stellungnahme einbezogen (s. S. 6/7 und S. 10 ff. des Gutachtens).
46 
Schließlich kommt hinzu, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 der 1. BImSchV für Feuerungsanlagen, die mit Holzpellets oder Holzbriketts beschickt und die zwischen dem 22.03.2010 und dem 31.12.2014 errichtet werden, einen strengeren Emissionsgrenzwert für Staub festgesetzt hat als für Feuerungsanlagen, in denen Scheitholz verwendet wird. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers sind daher Holzpellet- und Holzbrikettheizungen mit geringeren Staubemissionen verbunden als z.B. Heizungen, die mit Scheitholz beschickt werden. Wäre das Emissionsverhalten in Bezug auf Staub bei Holzpellet- und Holzbrikettheizungen einerseits und Feuerungsanlagen für Scheitholz andererseits gleich zu beurteilen, wären die unterschiedlichen Grenzwerte schwerlich zu rechtfertigen. In der Begründung zu § 5 des Verordnungsentwurfs (BT-Drs. 16/13100 S. 30 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 5 Anm. B 61) führt der Verordnungsgeber zudem ausdrücklich aus, dass insbesondere Holzpelletheizungen, die mit dem Umweltzeichen des Blauen Engels ausgezeichnet worden seien, die geforderten 60 mg/m³ Staub einhalten oder sogar unterschreiten könnten.
47 
bb) Die Einschätzung des Gutachters und ihm folgend der Antragsgegnerin, dass die Zulassung von Holzpellets und Holzbriketts als Brennstoffe nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist auch unter Berücksichtigung des Urteils des Senats vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) nicht zu beanstanden. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, dass das seinerzeitige strenge Verbrennungsverbot rechtmäßig sei. Er hat es jedoch nicht als zwingend erachtet. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff der Erforderlichkeit betraf die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinne ist die Bauleitplanung bereits dann, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen (s. dazu die Ausführungen unter III. 1.). Dass für das umfassende Verbrennungsverbot vernünftige Gründe vorlagen, bestreitet auch die Antragsgegnerin nicht. Das Vorliegen vernünftiger Gründe zwingt jedoch nicht zur Beibehaltung der Regelung. Ein Änderungsverbot bestünde nur, wenn eine Lockerung zu Rechtsverstößen führen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie ausgeführt, sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Verwendung der nun zugelassenen Brennstoffe nicht zu befürchten.
48 
3. Die Antragsgegnerin hat auch berücksichtigt, dass das gelockerte Verbrennungsverbot einer Überwachung bedarf. Sie hat sich mit den entsprechenden Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass sowohl den zuständigen Baurechts- und Immissionsschutzbehörden als auch der Gemeinde als Ortspolizeibehörde und dem Schornsteinfegermeister Handlungs- und Überwachungsbefugnisse zustehen. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass es dennoch zu Verstößen und damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Gebietsbewohner kommen kann, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Denn einen lückenlosen Schutz vor Beeinträchtigungen infolge von Verstößen muss die Antragsgegnerin nicht sicherstellen. Anderes gälte allenfalls, wenn sie durch die Festsetzung gerade einen Anreiz für Verstöße setzen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
III.
49 
Der angefochtene Bebauungsplan ist indes, soweit es die Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung zum Verbrennungsverbot betrifft, materiell-rechtlich fehlerhaft.
50 
1. Ihm mangelt es allerdings - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB.
51 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Aufstellung ist nicht erst dann erforderlich, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder zwingende Gründe vorliegen. Es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 4 BN 20.06 -, BauR 2007, 331). Zu den im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Belangen zählen nicht nur die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Vermeidung von Emissionen sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c), 7e) und 7h) BauGB), sondern auch die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Zu den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung ist auch die Art der Heizung der Wohnungen zu rechnen. Denn die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung beziehen sich nicht nur auf das Vorhandensein von Wohnungen in ausreichender Zahl, sondern gleichfalls auf deren Ausstattung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 1 Rn. 120 f.).
52 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen zudem ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen. Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings das Recht, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338).
53 
Auch gemessen an diesen Anforderungen mangelt es der Planung nicht an der Erforderlichkeit. Namentlich steht nicht von vornherein fest, dass die Umsetzung der neuen Festsetzung an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern wird, beispielsweise deshalb, weil die Anforderungen des § 19 der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase nicht erfüllt werden können. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang nur, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin nicht mit der Frage befasst habe, wie mit den aus ihrer Sicht zu erwartenden Abweichungsanträgen umgegangen werden soll. Dies stellt die Erforderlichkeit nach den oben dargestellten Grundsätzen jedoch nicht in Frage.
54 
Im Übrigen trifft der Vorwurf der Antragsteller nicht zu. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Abwägung mit der Frage nicht genehmigungsfähiger Anträge befasst und hierzu ausgeführt, dass § 19 der 1. BImSchV der Herstellung von Feuerungsanlagen entgegenstehen kann, wenn die Anforderungen dieser Vorschrift nicht eingehalten werden und auch Abweichungsentscheidungen nicht erteilt werden können.
55 
Die Erforderlichkeit fehlt schließlich auch nicht deshalb, weil der Senat in seinem Urteil vom 06.07.2006 (- 5 S 1831/05 -) das Verbrennungsverbot in seiner früheren Fassung für erforderlich gehalten hat. Denn die entsprechenden Ausführungen betrafen nur die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und bedeuten nicht, dass das das Verbrennungsverbot früheren Umfangs zwingend notwendig ist für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
56 
2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet jedoch an einem Festsetzungsfehler, soweit unter Nr. 6 der geänderten Festsetzung die Verwendung von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz sowie unter Nr. 7 die Verwendung von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz verboten wird. Denn die beiden Verbote enthalten die Einschränkung „soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“. Der Satzungsgeber hat mit dieser Formulierung zwar den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV übernommen. Er hat dabei aber nicht berücksichtigt, dass die Ausgangslage unterschiedlich ist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV enthält eine Positivliste; es dürfen nur die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten Brennstoffe verwendet werden. Die neue Festsetzung enthält dagegen eine Negativliste, durch die die Verwendung der genannten Brennstoffe ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die wörtliche Übernahme des Verordnungstextes in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung hat zur Folge, dass die Verwendung der genannten Brennstoffe verboten ist, wenn keine Holzschutzmittel, halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten sind. Sind sie dagegen enthalten, ist die Verwendung zugelassen. Dies verstößt gegen § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV, der die Verfeuerung von Brennstoffen, die mit den genannten Schadstoffen befrachtet sind, in Feuerungsanlagen wie den hier in Rede stehenden Hausheizungen verbietet.
57 
3. Der festgestellte Fehler stellt zugleich einen Fehler im Abwägungsergebnis dar, denn die Festsetzung steht in diametralem Gegensatz zum Willen des Satzungsgebers. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll durch die geänderte Festsetzung der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen besonders sichergestellt und eine Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgeschlossen werden. Da sich die angegriffene Planung an den eigenen Vorgaben des Gemeinderates messen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 -, DVBl 2011, 239), diese in der Festsetzung jedoch keinen Niederschlag gefunden haben, erweist sich das Abwägungsergebnis insoweit als fehlerhaft, als die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und 7 der Festsetzung mit den genannten Einschränkungen versehen wurden.
58 
4. Die der Vorschrift des § 3 Abs. 1 der 1. BImSchV und dem Willen des Satzungsgebers widersprechende Festsetzung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung in eine Festsetzung mit rechtmäßigem Inhalt umdeuten. Denn dem steht der insoweit klare Wortlaut der Festsetzung entgegen. Es liegt zwar auf der Hand, dass das beschriebene Ergebnis nicht gewollt gewesen sein kann, sondern die Verwendung der in Nr. 6 und 7 der Festsetzung genannten Brennstoffe erst recht ausgeschlossen sein sollte, wenn die Brennstoffe mit gesundheitsschädlichen Stoffen befrachtet sind. Die Möglichkeiten der Auslegung sind indes durch den Wortlaut einer Vorschrift begrenzt. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Willen und Festsetzung im vorliegenden Fall offensichtlich ist, lässt es das Gebot der Normenklarheit nicht zu, das „soweit“ als „erst recht wenn“ zu lesen oder den „soweit-Satz“ gänzlich hinweg zu denken.
59 
Der Senat teilt nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, der Einsatz schadstoffhaltiger Brennstoffe sei ohnehin durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV verboten; der Bebauungsplan schließe lediglich darüber hinaus die Verwendung der in diesen Vorschriften als zulässige Brennstoffe genannten Hölzer aus. Diese Absicht kommt in der Regelung nicht mit der erforderlichen Klarheit zum Ausdruck. Es trifft zwar zu, dass § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV die Verwendung solcher schadstoffhaltiger Brennstoffe verbietet. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass in die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Regelungen des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV ohne weiteres zunächst „hineinzulesen“ sind, und sich daran anschließend der Regelungsgehalt der Festsetzungen erschließt. Daran ändert auch der in Klammern gesetzte Hinweis auf diese Vorschriften nichts. Der Klammerzusatz trägt im Gegenteil zu weiterer Unsicherheit bei. Denn auch nach der Lektüre von § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV bleibt es bei dem Ergebnis, dass danach die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe verboten ist, sie in der Festsetzung des Bebauungsplans jedoch zugelassen wird. Die - zwar durchaus naheliegende - Vermutung, dass die Verwendung schadstoffhaltiger Brennstoffe entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV wohl nicht beabsichtigt gewesen sein kann, entbindet die Antragsgegnerin nicht von ihrer Verpflichtung, solche Festsetzungen zu beschließen, die aus sich heraus so verständlich, klar und hinreichend bestimmt sind, dass der Rechtsanwender weiß, welche Brennstoffe er nicht verwenden darf.
60 
Schließlich greift auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht durch, die Rechtsprechung akzeptiere Festsetzungen, die auf weitere Regelungen (z.B. DIN-Vorschriften) verwiesen. Denn auch Festsetzungen mit solchen Verweisen dürfen einer gesetzlichen Regelung nicht widersprechen und müssen aus sich heraus hinreichend bestimmt sein sowie dem Willen des Satzungsgebers entsprechen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
61 
5. Die weiteren von den Antragstellern gerügten Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegen indes nicht vor.
62 
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist, und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (so bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 ff.). Die genannten Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis.
63 
Gemessen hieran liegt kein weiterer Abwägungsfehler vor.
64 
a) Die Antragsgegnerin hat den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in ihre Abwägung eingestellt und zutreffend gewichtet. Sie hat damit ihrer Verpflichtung nach § 50 Satz 2 BImSchG genügt und zugleich § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB Rechnung getragen, der - wie oben unter B. II. 2 b) ausgeführt - die Anforderungen des § 50 Satz 2 i.V.m. § 48a Abs. 1 BImSchG als Abwägungsbelang in der Bauleitplanung übernommen hat. Sie hat neben dem Interesse an der Beibehaltung des bisherigen strengen Verbrennungsverbotes jedoch in ihre Abwägung ebenfalls eingestellt, dass Gründe für eine Lockerung vorliegen. Dies ist auch unter Beachtung des § 50 Satz 2 BImSchG zulässig, denn die Vorschrift enthält - wie schon der Wortlaut nahelegt - kein Optimierungsgebot, sondern ein Berücksichtigungsgebot (so auch Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 50 Rn. 40). Auch aus § 1 Abs. 6 Nr. 7h) BauGB folgt nichts Abweichendes. Die Vorschrift nennt den Belang der Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität gleichberechtigt neben allen anderen in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belangen. Er ist daher von Gesetzes wegen nicht mit einem höheren Gewicht in die Abwägung einzustellen als die anderen genannten Belange.
65 
Ausgehend von den unterschiedlichen Interessenlagen der Gebietsbewohner war die Antragsgegnerin daher verpflichtet, die widerstreitenden Interessen einem gerechten Ausgleich zuzuführen. Dieser Ausgleich ist erfolgt. Die Antragsgegnerin hat weder den Interessen der Befürworter einer noch weitergehenden Lockerung des Verbrennungsverbotes noch dem gegenläufigen Interesse an einer bestmöglichen Luftreinhaltung einseitig den Vorzug gegeben. Denn sie hat die Nutzung neuer Energiequellen zum Heizen nur insoweit ermöglicht, als keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Gebietsbewohner zu befürchten sind.
66 
Auch ein Fehler im Abwägungsergebnis wegen Auseinanderfallens von Regelungswille und tatsächlicher Festsetzung liegt insoweit nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Planung nicht das Ziel verfolgt, die bestmögliche Luftqualität beizubehalten oder zu schaffen. Durch die Lockerung des Verbrennungsverbotes sollte - nur - sichergestellt werden, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dieses Ziel hat sie - mit Ausnahme des oben bereits festgestellten Fehlers - erreicht.
67 
b) Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass - entgegen ihrer erklärten Absicht - die Immissionsrichtwerte überschritten würden, weil durch die angegriffene Festsetzung Kaminöfen und offene Kamine ohne jegliches Verbrennungsverbot zugelassen würden, trifft ebenfalls nicht zu. Auch insoweit liegt kein Abwägungsfehler vor.
68 
Der Ausschluss der in der Festsetzung aufgeführten Brennstoffe gilt für sämtliche Feuerungsanlagen, unabhängig davon, ob es sich um Feuerungsanlagen für ein ganzes Gebäude oder für einen einzelnen Raum handelt und auch unabhängig davon, ob es sich um eine größere Heizungsanlage, einen Kaminofen oder einen offenen Kamin handelt. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des in Bezug genommenen § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV. Diese Vorschrift definiert den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne der 1. BImSchV. Eine Feuerungsanlage ist danach eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brennstoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Einrichtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbindungsstück und Abgaseinrichtung. Diese Voraussetzungen erfüllen sowohl Heizungsanlagen für ein ganzes Gebäude als auch Feuerungsanlagen für einzelne Räume und darüber hinaus auch Kaminöfen und offene Kamine. Denn sämtliche genannten Feuerungsanlagen und Feuerstätten erzeugen Wärme durch Verfeuerung von Brennstoffen.
69 
Zu Unrecht folgern die Antragsteller aus der Existenz der Definitionen für die Begriffe „Einzelraumfeuerungsanlage“ in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV und „offener Kamin“ in § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV, dass diese Feuerungsanlagen und Feuerstätten vom Begriff der Feuerungsanlage, wie er in § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV definiert wird, nicht umfasst sind. Wollte man ihrer Auffassung folgen, so wäre bereits fraglich, ob Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine überhaupt vom Anwendungsbereich der 1. BImSchV erfasst wären. Denn nach deren § 1 gilt die Verordnung für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von „Feuerungsanlagen“, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Diesen Schluss ziehen jedoch selbst die Antragsteller nicht. Er ist auch nicht zutreffend. Der Verordnungsgeber hat eine zusätzliche Definition für den Begriff Einzelraumfeuerungsanlage deshalb für erforderlich gehalten, weil die Verordnung an diese Anlagen besondere Anforderungen hinsichtlich der Grenzwerte und der Überwachung stellt und auch gesonderte Übergangsregelungen enthält (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV zu § 2 Anm. B 6).
70 
Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen zählen nicht nur Kaminöfen sondern auch offene Kamine, wie sich ohne weiteres dem Wortlaut des § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV entnehmen lässt. Denn offene Kamine werden dort definiert als Feuerstätten für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden können. Damit handelt es sich bei offenen Kaminen um Einzelraumfeuerungsanlagen, die sich von den übrigen Einzelraumfeuerungsanlagen dadurch unterscheiden, dass in ihnen feste Brennstoffe verfeuert und sie darüber hinaus offen betrieben werden können. Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in der Begründung zum Ver-ordnungsentwurf zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drs. 16/13100 S. 27f., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, zu § 2 Anm. B 6)
71 
Einzelraumfeuerungsanlagen wiederum werden in § 2 Nr. 3 der 1. BImSchV definiert als Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet werden, sowie Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung. Schon der Wortlaut der Definition macht deutlich, dass es sich nur um einen Unterfall einer Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV handelt, der sich von dieser lediglich dadurch unterscheidet, dass die Einzelraumfeuerungsanlage vorrangig zur Beheizung des Aufstellraumes verwendet wird und nicht zum Heizen eines ganzen Gebäude.
72 
Für die Einbeziehung der Einzelraumfeuerungsanlagen und der offenen Kamine in den Begriff der Feuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 5 der 1. BImSchV spricht auch § 19 der 1. BImSchV. Die Vorschrift enthält Anforderungen an die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Verstünde man den Begriff der „Feuerungsanlagen“ als aliud zu Einzelraumfeuerungsanlagen und offenen Kaminen, gäbe es keine Vorschrift für das Ableiten der Abgase aus den beiden letztgenannten Anlagen. Für einen entsprechenden Willen des Verordnungsgebers, diesen Bereich ungeregelt zu lassen, liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr spricht gegen diese Annahme, dass sich der Verordnungsgeber bewusst war, dass gerade mit Holz befeuerte Kleinfeuerungsanlagen in erheblichem Maß gesundheitsgefährdende Stoffe emittieren und Hauptquelle der Emissionen Einzelraumfeuerungsanlagen sind (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf BT-Drs. 16/13100 S. 22 ff., abgedr. in Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG Bd. 3, 1. BImSchV, Allgemeines, Anm. A 4).
73 
6. Die unter 2. und 3. festgestellten Fehler des Bebauungsplans führen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Plans. Er ist nur insoweit für unwirksam zu erklären, als er dem Willen des Gemeinderats der Antragsgegnerin zuwider läuft, d.h. soweit die Verbrennungsverbote in Nr. 6 und Nr. 7 der Festsetzung eingeschränkt werden. Durch die Unwirksamkeitserklärung nur dieses Teils der Festsetzung verliert die Gesamtregelung nicht ihren Sinn und ihre Rechtfertigung. Vielmehr entspricht nur eine Festsetzung gerade ohne diesen einschränkenden Zusatz dem Willen des Satzungsgebers und darüber hinaus auch der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV. Als unwirksam waren auch jeweils die Klammerzusätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der 1. BImSchV) zu erklären. Würden sie beibehalten, wäre nicht hinreichend klargestellt, dass gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz und daraus anfallende Reste sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz und daraus anfallende Reste unabhängig davon als Brennstoffe verboten sind, ob sie mit den in diesen Vorschriften genannten Schadstoffen belastet sind oder nicht. Durch die Verweisung könnte stattdessen der unzutreffende Eindruck entstehen, dass nur der Einsatz der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV genannten Brennstoffe verboten ist, nicht jedoch die dort von der Verwendung ausgeschlossenen schadstoffhaltigen Brennstoffe.
C.
74 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsteller nur zu einem geringen Teil obsiegt haben, ist es gerechtfertigt, ihnen nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
75 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
76 
Beschluss vom 7. Februar 2013
77 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Da die Antragsteller sich nicht auf die Beeinträchtigung ihres Grundstückseigentums berufen, sondern eine Verletzung ihres Interesses geltend machen, von schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben, ist nicht von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, sondern für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 10.000,-- EUR festzusetzen.
78 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Stadt Besigheim vom 31. Januar 2012 wird für unwirksam erklärt, soweit er die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern ... und ... erfasst.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die erste Änderung des Bebauungsplans „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin.
Die Antragsteller sind seit dem Jahr 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks „...“, Flst.-Nr. ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Das Grundstück ist mit einem Gebäude bebaut, das derzeit als Lagerhalle für einen Obsthandel sowie als Gaststätte genutzt wird. Nordwestlich schließt sich ein bislang ebenfalls gewerblich genutztes Grundstück an, das von der Antragsgegnerin erworben wurde. Weiter nordwestwärts beginnt die Grundstücksfläche des städtischen Bauhofs.
Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleines Neckerle“ der Antragsgegnerin vom 2.10.1990. Dieser umfasst ein rund 4 ha großes Plangebiet, das westlich durch die erhöht gelegene Altstadt der Antragsgegnerin und deren Stadtmauer, nördlich durch die Hauptstraße, östlich durch die Bundesstraße 27 und südlich im Wesentlichen durch den Fußweg „Linnbrünneles“ begrenzt wird. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, für die Fläche des damals schon vorhandenen Bauhofs der Antragsgegnerin eine „öffentliche Parkfläche“ fest. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahr 2006 stellt für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine gewerbliche Baufläche dar, im Übrigen öffentliche Grünflächen. Der angefochtene Änderungsbebauungsplan setzt dagegen für den Bereich um das Grundstück der Antragsteller eine Fläche für den Gemeinbedarf fest und verändert die verkehrliche Erschließung des Grundstücks.
Vor dem Erwerb des Grundstücks „...“ durch die Antragsteller erteilte ihnen das Landratsamt Ludwigsburg auf ihren Antrag am 20.4.2006 einen Bauvorbescheid zur Frage der Zulässigkeit der Änderung der bisherigen Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück „für Einzelhandel jeglicher Art“ unter Erteilung einer Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragsteller beantragten in der Folgezeit aber keine Baugenehmigung zur Einrichtung eines Einzelhandelsbetriebs und auch keine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauvorbescheids. Sie erhielten stattdessen im Jahr 2007 die Genehmigung zum Einbau einer Gaststätte.
Im Jahr 2008 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Eigentümer eines anderen gewerblichen Objekts im Nordosten des Plangebiets dessen Verkauf beabsichtigte und unter anderem eine Fast-Food-Kette Interesse an einem Erwerb zeigte. Am 24.6.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin daraufhin, für den beschriebenen räumlichen Bereich einen Änderungsbebauungsplan aufzustellen. Er soll nach dem Willen der Antragsgegnerin dazu dienen, „die städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt, den vorgelagerten Bereich der historischen Altstadt … von Bausubstanz freizustellen und dort Grün-, Spiel- und Parkierungsflächen anzulegen“, zu verwirklichen.
Dem Änderungsbebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 4.10.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Aufstellungsbeschluss vom 24.6.2008 dahingehend abzuändern, dass der Änderungsbebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden soll. Grundlage für die vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 stattfindende öffentliche Auslegung war die Planfassung vom 22.9.2011. Sie sieht für das Plangebiet im Wesentlichen die Festsetzung von öffentlichen Grünflächen, öffentlichen Parkplätzen und Flächen für den Gemeinbedarf vor. Das Grundstück der Antragsteller ist Teil einer festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit den weiteren zeichnerischen Festsetzungen „Schule, kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen, sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“. Ergänzt werden diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung durch solche zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den Verkehrsflächen. Die Planbegründung benennt als Planungsziele, dass
- die bisherigen privaten baulichen Nutzungen im städtebaulich empfindlichen und bedeutsamen Vorfeld der historischen Altstadt mittel- bis längerfristig weitgehend ausgeräumt werden mit dem Ziel, hier überwiegend Flächen für den wachsenden Gemeinbedarf zu realisieren,
- das nach wie vor erhebliche Stellplatzdefizit in der historischen Altstadt weiter verringert wird,
- zusätzliche öffentliche Grünflächen entstehen können, die das Grünflächendefizit der historischen Altstadt weiter verringern können und gleichzeitig mikroklimatische Verbesserungen mit sich bringen.
10 
Mit Schreiben vom 16.11.2011 erhoben die Antragsteller Einwendungen.
11 
Die Änderung des Bebauungsplans wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.1.2012 als Satzung beschlossen. In der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ist zu den Einwendungen der Antragsteller unter anderem ausgeführt: „Damit besteht Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit.“ Die Bekanntmachung der Satzung erfolgte am 4.2.2012.
12 
Am 25.1.2013 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend ermittelt, ob sich die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf ihrem Grundstück überhaupt realisieren lasse. Das sei nicht der Fall, da sie als Grundstückseigentümer auf Dauer nicht dazu bereit seien, eine Anlage für den Gemeinbedarf zu errichten. Ebenso seien sie nicht bereit, ihre Betriebe zu verlagern, da durch die geplante Umgestaltung des Umfelds ihres Grundstücks weder die Attraktivität der Gaststätte noch des Obsthandels leide. Die Gaststätte trage vielmehr zur Attraktivitätssteigerung des geänderten Umfelds bei. Der Festsetzung fehle es daher auch an der Erforderlichkeit. Schließlich sei der Bebauungsplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen, da er zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Grundrechte führe. Denn letztlich bewirke er ihre Enteignung, da er ihnen die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks entziehe. Das gelte in besonderem Maße deswegen, weil durch die Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans nicht mehr alle bisherigen Zufahrten zu ihrem Grundstück - zumal mit LKW - möglich seien. Besonders widersprüchlich sei es, sie zur Aufgabe ihrer gewerblichen Nutzung zwingen zu wollen, aber nebenan sogar den Ausbau des städtischen Bauhofs, der ebenso einen Fremdkörper im Vorfeld der historischen Altstadt darstelle, zu ermöglichen.
13 
Die Antragsteller beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Kleines Neckerle - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 31.1.2012 für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die Anträge abzuweisen.
17 
Sie erwidert, die Erforderlichkeit ihrer Planung könne nicht verneint werden. An der Erforderlichkeit eines Bebauungsplans oder einer einzelnen Festsetzung fehle es ohnehin nur bei groben und offensichtlichen Missgriffen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn von Anfang an feststehe, dass mit einer Planverwirklichung auch mittelfristig nicht gerechnet werden könne. Das sei hier jedoch weder hinsichtlich des gesamten Bebauungsplans noch hinsichtlich der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall. Hinsichtlich sonstiger Flächen gelte das schon deswegen, weil diese sich größtenteils in ihrem Eigentum befänden und dort inzwischen mit der Umsetzung der Planung begonnen worden sei. Nach einem vom Gemeinderat erstellten Konzept erfolge die Umsetzung in fünf Phasen. Erst in der letzten Phase stehe die Umsetzung der Planung auf der Fläche des Grundstücks der Antragsteller an. Derzeit habe sie noch kein Eigentum an diesem Grundstück. Es sei jedoch mit der Aufgabe der privaten Nutzung durch die Antragsteller in absehbarer Zeit zu rechnen. Denn sie hätten zum einen keine Entfaltungsmöglichkeiten für ihre gewerbliche Nutzungen mehr. Zum anderen wandele sich auch die Umgebung ihres Grundstücks, so dass die Anziehungskraft für Kunden gewerblicher Nutzungen abnehme. Letztlich dürfe auch die Möglichkeit, die Antragsteller zu enteignen, um die Errichtung einer Anlage für den Gemeinbedarf zu ermöglichen, nicht übersehen werden. Sei die Erforderlichkeit ihrer Planung somit gegeben, hätte es auch keiner Ermittlungen bedurft, wie zeitnah die Umsetzung erfolgen könne, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Erforderlichkeitsgebot und Abwägungsgebot strikt voneinander zu trennen seien. Schließlich lägen auch keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Einem Bebauungsplan komme keine enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Abwägungsrelevant sei daher nur gewesen, dass der Änderungsbebauungsplan die Antragsteller „auf den Bestandsschutz verweise“ und ihnen Entwicklungsmöglichkeiten nehme. Mit dem wachsenden Bedarf an Gemeinflächen wäre es nicht vereinbar, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller als „Fremdkörper“ fortbestehen zu lassen. Die Erschließung ihres Grundstücks bleibe auch weiterhin gewährleistet und zwar auch in einem Umfang, der das Anfahren mit LKW ermögliche.
18 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
19 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (A.) und haben im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (B.).
A.
20 
Die Antragsteller haben die statthaften Normenkontrollanträge gegen den als Satzung beschlossenen (Änderungs-)Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) fristgerecht erhoben und sind als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da Inhalt und Schranken ihres Eigentums durch die Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr 63). Schließlich haben sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen gegen die Planung der Antragsgegnerin erhoben, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegensteht.
B.
21 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Änderungsbebauungsplan, für dessen Aufstellung nach § 1 Abs. 8 BauGB dieselben Bestimmungen wie für eine erstmalige Planaufstellung gelten, leidet sowohl unter einem formellen (I.) als auch einem materiellen (II.) Fehler, die jeweils dazu führen, dass der Bebauungsplan im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unwirksam zu erklären ist (III.).
I.
22 
Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
23 
Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen. Nach dieser Bestimmung, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Welche Belange dies sind, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. In die Abwägung sind jedoch nur solche privaten Belange einzustellen, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich ferner auf solche Betroffenheiten, die in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind und für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar waren (BVerwG, Urt. v. 9.4.2008 - 4 CN 1.07 - BVerwGE 131, 100; Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87; Urt. d. Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung ist dabei der des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Unter Beachtung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall ein durchgreifender Ermittlungsfehler der Antragsgegnerin festzustellen.
24 
1. Die Antragsteller halten der Antragsgegnerin allerdings zu Unrecht vor, sie hätte vor dem Satzungsbeschluss ermitteln müssen, wie realistisch die Verwirklichung der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf auf ihrem Grundstück sei.
25 
Die Antragsgegnerin war sich - schon auf Grund der Einwendungen der Antragsteller im Aufstellungsverfahren - darüber im Klaren, dass diese - naheliegenderweise - nicht bereit sind, auf ihrem Grundstück eine Einrichtung für den Gemeinbedarf zu errichten. Weitere Ermittlungen dazu waren nicht erforderlich. Für ihre gegenteilige Ansicht beziehen sich die Antragsteller zu Unrecht auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.7.2006 (- 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59). Nach diesem Urteil ist abwägungsrelevant „die Frage der Realisierbarkeit der Planung in absehbarer Zeit unter den oben genannten Voraussetzungen, also etwa dann, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte private Nutzung … im zentralen Planbereich von einer bisher ausgeübten baulichen Nutzung abweicht, ohne für die betroffenen Eigentümer wirtschaftlich vorteilhaft zu sein. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören dann schon mit Blick auf die insoweit in Rede stehende Eignung der Planung als Mittel städtebaulicher Ordnung und Entwicklung auch die Anhaltspunkte, aus denen auf die Möglichkeit einer zumindest langfristigen Realisierung derselben geschlossen werden kann, sowie gegebenenfalls Angaben zur Finanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten.“
26 
Mit dem Sachverhalt in der von den Antragstellern zitierten Entscheidung ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall aber nicht vergleichbar. Denn die Antragsgegnerin hat für die Fläche ihres Grundstücks keine von der bisherigen Nutzung abweichende künftige private Nutzung festgesetzt, sondern eine künftige Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf. Damit besteht - anders als zur Realisierung der Festsetzung einer privaten Grünfläche - zumindest die abstrakte Möglichkeit einer Enteignung der Antragsteller (vgl. §§ 85 Abs. 1 Nr. 1 u. 87 Abs. 1 u. 3 BauGB). Zudem hat die Antragsgegnerin einen Stufenplan zur Realisierung der Umgestaltung des gesamten Plangebiets einschließlich der Einstellung von Haushaltsmitteln erstellt, so dass auch für den Fall eines etwaigen freihändigen Erwerbs des Grundstücks nicht von fehlenden finanziellen Mitteln zur Umsetzung der Planung ausgegangen werden kann.
27 
2. Die Antragsgegnerin hat jedoch trotz der Einwendungen der Antragsteller, mit denen sie auf den drohenden Verlust der für beide auf ihrem Grundstück eingerichteten Gewerbebetriebe bestehenden bisherigen Zufahrtsmöglichkeiten hingewiesen haben, diesen für ihre Abwägung wesentlichen Belang nicht ermittelt.
28 
a) Die Antragsteller haben während der Offenlage des Planentwurfs gefordert, dass die bestehenden Zufahrten zu ihrem Grundstück in dem bisherigen Umfang erhalten werden müssten. In ihrem Einwendungsschreiben heißt es wörtlich: „Desweiteren müssen die Zufahrten (Vorder- und Rückseite des Gebäudes) für Fahrzeuge (Pkw und Lkw), wie sie der Kommune seit Jahren bekannt sind und die sowohl von uns, als auch von allen Besigheimer Bürgern schon immer mit Fahrzeugen genutzt werden, weiterhin bestehen bleiben, oder es sollten gleichwertige geschaffen werden. Für uns sind diese Zufahrten von existenzieller Notwendigkeit. Die bestehenden Zufahrten sind für uns aus dem Plan leider nicht ersichtlich.“ Wie sich aus der der Sitzungsvorlage beigefügten Abwägungstabelle ergibt, hat die Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrundegelegt, dass für die Antragsteller „Bestandsschutz für die Nutzungsart gem. derzeit rechtskräftigem B-Plan einschließlich Zufahrt und Andienmöglichkeit“ bestehe. Somit war Bestandteil ihrer Abwägungsentscheidung, dass den Antragstellern trotz Änderung der für ihr Grundstück geltenden Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sog. passiver Bestandsschutz einschließlich bisheriger Zufahrts- und Andienmöglichkeiten verbleibt.
29 
Der Bebauungsplan „Kleines Neckerle“ vom 24.11.1990 setzt zur Erschließung des auf dem Grundstück der Antragsteller sowie dem nordwestlich angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... ausgewiesenen Gewerbegebiets eine entlang der westlichen Grenze der beiden Grundstücke verlaufende Verkehrsfläche fest. Diese mündet in eine über das auf der anderen (südöstlichen) Seite angrenzende Grundstück Flst.-Nr. ... verlaufende weitere Zufahrt, die zu der nordöstlichen Seite des Grundstücks der Antragsteller führt. Nach dem angefochtenen Änderungsbebauungsplan soll diese (zweite) Zufahrt in Zukunft entfallen. Das Grundstück der Antragsteller kann danach nur noch von Südwesten über die dort vorhandene und erhalten bleibende Verkehrsfläche erreicht werden. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Antragstellern vorgelegten Fotografien ist aber von dort aus aufgrund der Bebauung des Grundstücks eine Zufahrt auf den nordöstlichen Teil des Grundstücks jedenfalls derzeit nicht möglich. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin jede Ermittlung dazu unterlassen, welche Konsequenzen sich aus der geänderten Erschließung für die Andienmöglichkeiten der auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Betriebe ergeben. Sie hat sich dementsprechend auch nicht mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem Umfang diese Betriebe tatsächlich trotz der mit der geänderten Planung verbundenen Zufahrtserschwernisse fortgeführt werden können.
30 
b) Dieser Fehler war offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
31 
Ein Ermittlungsmangel ist bereits dann offensichtlich, wenn er - wie hier - auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderats über deren Planungsvorstellungen erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BauR 2013, 722; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.11.2010 - 5 S 782/09 - BauR 2011, 1291). Die weiter geforderte Kausalität zwischen Fehler und Planungsergebnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne diesen Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O.; Beschl. v. 9.10.2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130; Urt. des Senats v. 5.6.2012 - 3 S 724/11 - VBlBW 2013, 24). Nach diesen Maßgaben drängt sich die Kausalität des Ermittlungsfehlers der Antragsgegnerin auf. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist, wie sich der bereits genannten Abwägungstabelle entnehmen lässt, von einem Fortbestand der bisherigen Zufahrts- und Andienmöglichkeiten der Betriebe auf dem Grundstück der Antragsteller ausgegangen.
32 
c) Der somit beachtliche Fehler ist auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
33 
Nach dieser Vorschrift wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die danach erforderliche Rüge des genannten Ermittlungsfehlers ist rechtzeitig erfolgt. Denn die Antragsteller haben diesen Fehler mit dem an den Senat gerichteten Schriftsatz vom 21.1.2013 gerügt, den das Gericht an die Antragsgegnerin weitergeleitet hat und der bei dieser deutlich vor Ablauf der Jahresfrist nach Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans eingegangen ist. Dabei ist es unerheblich, dass sie den genannten Fehler nicht ausdrücklich als Ermittlungsfehler „nach § 2 Abs. 3 BauGB“ bezeichnet, sondern ihn - unter genauer Bezeichnung des Sachverhalts - im Rahmen ihrer Kritik an der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats als solcher aufgeführt haben (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl., § 215 Rn. 31; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand Okt. 2013, § 215 Rn. 13).
II.
34 
Der angefochtene Plan leidet auch an einem materiellen Fehler.
35 
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller mangelt es ihm jedoch nicht an der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB notwendigen Erforderlichkeit.
36 
Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen auch ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 - VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich deswegen maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen.
37 
a) Auch die Antragsteller bestreiten nicht, dass der Planung der Antragsgegnerin ein städtebauliches Konzept zugrunde liegt. Die Antragsgegnerin bezweckt mit ihrer Planung unter anderem einen (verbesserten) Schutz des „optischen Vorfelds“ ihrer historischen Altstadt, mithin den Schutz ihres charakteristischen Ortsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 Alt. 4 BauGB) durch Verringerung der im Vorfeld vorhandenen bzw. Verhinderung der Errichtung weiterer bislang zulässiger privater baulicher Anlagen. Zudem sollen zusätzliche wohnortnahe Parkplätze und Spielplätze, die in der nach heutigen Maßstäben zu eng bebauten Altstadt in erheblicher Zahl fehlen, zur Verfügung gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Nrn. 2 u. 3 BauGB). Schließlich soll dem „wachsenden Bedarf an Gemeinflächen“ Rechnung getragen werden.
38 
b) Die Antragsteller meinen aber, die Planung der Antragsgegnerin könne auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden. Denn sie seien nicht bereit, ein dem Gemeinbedarf dienendes Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen, wie es der Festsetzung des angefochtenen Plans entspricht. Das begründet jedoch noch nicht die Vollzugsunfähigkeit der mit dem Bebauungsplan verfolgten Planung der Antragsgegnerin oder auch nur der Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche für das Grundstück der Antragsteller.
39 
Dem Senat erscheint es bereits fraglich, ob die fehlende Absicht des Eigentümers, sein Grundstück der festgesetzten Nutzung entsprechend zu nutzen, überhaupt zu einem dauerhaften Umsetzungshindernis für einen Bebauungsplan oder jedenfalls für eine einzelne seiner Festsetzungen führen kann (so aber - in einem Extremfall - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.7.2006 - 8 S 1190/04 - VBlBW 2007, 59; ähnlich Birk, Bauplanungsrecht in der Praxis, 5. Aufl., S. 228; die fehlende Nutzungsabsicht bzw. fehlende wirtschaftliche Realisierungschance dagegen nur dem Bereich der Abwägung zuordnend BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Das kann aber dahinstehen. Denn selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, dass eine fehlende Nutzungsabsicht die Realisierbarkeit der Planung und damit ihre Erforderlichkeit in Frage stellen kann, ist das hier weder hinsichtlich des Gesamtkonzepts der Antragsgegnerin noch hinsichtlich der einzelnen Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller der Fall.
40 
aa) Das Grundstück der Antragsteller umfasst nur rund ein 20tel der Fläche des Plangebiets. Weite Teile des übrigen Plangebiets stehen im Eigentum der Antragsgegnerin, die auch bereits mit deren Umgestaltung begonnen hat. Das Ziel ihrer Gesamtplanung lässt sich auf Grund des (passiven) Bestandsschutzes für das Gebäude der Antragsteller nur in einem kleinen Bereich in absehbarer Zeit möglicherweise nicht vollständig erfüllen. Das reicht nicht aus, ein dauerhaftes Umsetzungshindernis für ihre Gesamtplanung zu bejahen (BVerwG, Urt. v. 6.5.1993 - 4 C 15.91 - BauR 1993, 688; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.12.1998 - 3 S 3113/97 - VBlBW 1999, 174; ähnlich OVG Saarl., Urt. v. 25.11.2010 - 2 C 379/09 - juris; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 1 Rn. 173).
41 
bb) Ein dauerhaftes Umsetzungshindernis kann aber auch hinsichtlich der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf auf dem Grundstück der Antragsteller nicht angenommen werden. Denn die Erforderlichkeit einer einzelnen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung kann auf Grund fehlender Nutzungsabsichten des Eigentümers allenfalls dann entfallen, wenn schon bei Satzungsbeschluss feststeht, dass der für eine Planverwirklichung erforderliche freihändige Erwerb der Fläche und eine Enteignung auf unabsehbare Dauer unmöglich sein werden (so Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 44.14 unter Bezug auf BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63). Das dürfte in den seltensten Fällen anzunehmen sein, da ein Eigentümerwechsel - etwa durch Erbfolge - nie auszuschließen ist und danach ein freihändiger Grundstückserwerb möglich werden kann. Zudem ist unter den Voraussetzungen der §§ 85 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 u. 3 BauGB die Enteignung der Antragsteller zur Realisierung eines Gemeinbedarfsvorhabens möglich.
42 
2. Der Bebauungsplan leidet aber an einem Fehler im Abwägungsergebnis (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
43 
Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt dann vor, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stünde, und die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BauR 2012, 1620; Urt. v. 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16). Das ist hier der Fall.
44 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller werden sie durch die Änderung der bisherigen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung auf ihrem Grundstück zugunsten einer künftigen Nutzbarkeit als Fläche für den Gemeinbedarf allerdings nicht „enteignet“. Denn ein Bebauungsplan entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - BauR 1998, 515; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136). Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen regeln die Gemeinden rechtsverbindlich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen. Sie entziehen durch die planerischen Festsetzungen keine konkreten Eigentumspositionen, sondern bestimmen die das Grundeigentum ausgestaltenden bauplanungsrechtlichen Nutzungsbefugnisse. Die Gemeinden nehmen damit auf gesetzlicher Grundlage die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich dem Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe wahr, Inhalt und Schranken des Grundeigentums zu bestimmen und dadurch die Eigentumsordnung auszugestalten. Rechtsgültige Festsetzungen eines Bebauungsplans sind deshalb nicht nach Art. 14 Abs. 3 GG, der Enteignungen regelt, sondern nach Art. 14 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - NVwZ 2010, 587).
45 
b) Die Antragsgegnerin ist aber gleichwohl den sich aus dem Grundrecht auf Eigentum ergebenden Anforderungen an die Überplanung privater Grundstücksflächen mit Flächen für den Gemeinbedarf nicht gerecht geworden.
46 
Die Gemeinde als Trägerin der Bauleitplanung ist ebenso wie der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gehalten, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 15.9.2011 - 1 BvR 2232/10 - BauR 2012, 63; Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - BauR 2003, 1338; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Dabei ist dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs Geltung zu verschaffen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; OVG NRW, Urt. v. 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE - BauR 2013, 1966; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
47 
aa) Dieser Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs gebietet es allerdings entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht, dass eine planende Gemeinde bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche stets gehalten wäre, die vorhandene bauliche Nutzung „nachzuzeichnen“. Sie darf vielmehr durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer (erneuten) Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41), was sich schon aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB schließen lässt, wonach auch die Erneuerung, Fortentwicklung und der Umbau vorhandener Ortsteile bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.11.1998 - 8 S 1030/98 - VBlBW 1999, 136).
48 
bb) Wird allerdings die bisherige bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks von Privaten hin zu einer künftigen Fläche für den Gemeinbedarf geändert, stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weitergehende Anforderungen. So ist es nach gefestigter Rechtsprechung unverhältnismäßig und damit abwägungsfehlerhaft, wenn für eine Gemeinbedarfsfläche im Rahmen der planerischen Konzeption gleich geeignete Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen (BVerwG, Urt. v. 6.6.2002 - 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660; Urt. des Senats v. 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris; v. 7.12.1989 - 3 S 1842/88 - juris; ebenso Dirnberger, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 1 Rn. 160.4; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., S. 196).
49 
Um aber das Vorhandensein vergleichbar geeigneter Grundstücke der öffentlichen Hand überhaupt beurteilen zu können, bedarf es eines Mindestmaßes an Konkretisierung der Planungskonzeption für die künftige(n) Gemeinbedarfsanlage(n). An einer solchen hinreichenden Konkretisierung mangelt es bei der Antragsgegnerin. Bereits die zusätzlichen zeichnerischen Festsetzungen auf der Fläche für Gemeinbedarf sowohl für „Schule“, „kulturelle Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ als auch „sportliche Zwecke dienende Gebäude und Einrichtungen“ weist eine bedenkliche Bandbreite denkbarer Einrichtungen für den Gemeinbedarf auf. Die Planbegründung begrenzt die Entstehung des Gemeinbedarfs - anders als das Bedürfnis für Parkplätze und Grünflächen - auch nicht auf den Bereich der an das Plangebiet angrenzenden Altstadt. Schließlich war die Vertreterin der Antragsgegnerin auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, ein konkret beabsichtigtes Vorhaben zu benennen. Die Frage, wie das Grundstück nach einem etwaigen Erwerb durch die Antragsgegnerin genutzt werden solle, wurde von ihr vielmehr dahingehend beantwortet, es könne sein, dass im Zusammenhang mit der stärkeren Förderung von Gesamtschulen künftig erhöhte Anforderungen an die Betreuung von Schülern gestellt würden, was es erforderlich machen könnte, auf dem Grundstück entsprechende Betreuungseinrichtungen zu verwirklichen. Die Fläche soll danach nur für sich in Zukunft möglicherweise ergebende Gemeinbedürfnisse vorgehalten werden. Für eine solchermaßen „allgemeine Vorratsplanung“ auf bebaute private Grundstücksflächen zuzugreifen, ist aber mit der Bestandsgarantie des privaten Eigentums nicht vereinbar, zumal so eine Prüfung von Standortalternativen auf Grundstücken der Antragsgegnerin unmöglich ist.
III.
50 
Der aufgezeigte Ermittlungsfehler und der vorstehende vorgestellte Fehler im Abwägungsergebnis gebieten es, den angefochtenen Bebauungsplan nur im aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang aufzuheben.
51 
Der Abwägungsergebnisfehler (vgl. II.2) betrifft lediglich die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung - als Fläche für den Gemeinbedarf - auf dem Grundstück der Antragsteller (Flst.-Nr. ...). Der Ermittlungsfehler (vgl. I.2) greift räumlich darüber hinaus, indem er auch die Zuwegungen zum Grundstück der Antragsteller umfasst, die sich bisher auch über das südöstlich angrenzende und sich bis zum Südostrand des Plangebiets reichende Grundstück mit der Flst.-Nr. ... erstrecken. Nach ständiger Rechtsprechung führen solche Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761). Das ist hier der Fall.
52 
1. Was die Fläche der beiden genannten Grundstücke betrifft, sind nicht nur die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und zur verkehrlichen Erschließung, sondern auch alle weiteren Festsetzungen - etwa zum Maß der baulichen Nutzung - für unwirksam zu erklären. Denn der Senat vermag nicht abzuschätzen, welche Entscheidungen der Gemeinderat der Antragsgegnerin z.B. zum Maß der baulichen Nutzung beim Fortbestehen einer gewerblichen Baufläche getroffen hätte. Die somit gebotene Unwirksamkeitserklärung aller Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans auf der Fläche der beiden genannten Grundstücke hat zur Folge, dass für diesen Bereich der Grundbebauungsplan aus dem Jahr 1990 wieder auflebt.
53 
2. Die Festsetzungen für den übrigen, weitaus größeren Teil des Plangebiets bleiben hiervon unberührt.
54 
a) Diese Festsetzungen sind zum einen für sich betrachtet ohne weiteres noch geeignet, eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Die Grundpfeiler des Plankonzepts der Antragsgegnerin, im Bereich des „städtebaulich empfindliche und bedeutsame“ Vorfelds ihrer historischen Altstadt die bisherigen privaten baulichen Nutzungen auszuräumen sowie zusätzliche wohnortnahe Parkplätze, Spielplätze und Gemeinbedarfsanlagen zu schaffen, gelten unverändert fort und können nur für den Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mehr umgesetzt werden. Zudem kommt es im Bereich an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller, an dem künftig die Geltungsbereiche des Änderungsbebauungsplans und des wiederauflebenden Grundbebauungsplans aneinandergrenzen, nicht zu miteinander nicht vereinbaren Festsetzungen.
55 
b) Der Senat hat zudem keinen Zweifel daran, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin das Konzept des Bebauungsplans auch dann unverändert umgesetzt hätte, wenn ihm die Nichtigkeit der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auf dem Grundstück der Antragsteller und dessen Zuwegung bekannt gewesen wäre. Denn der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans lässt sich entnehmen, dass dem Gemeinderat genügte, das optische Vorfeld der Altstadt „weitgehend“ von privaten Nutzungen „auszuräumen“. Eine lückenlose „Ausräumung“ war nicht Bedingung für die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans.
C.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt kein Fall des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, da ein Normenkontrollantrag eines Antragstellers, der durch einen Bebauungsplan einen Nachteil erleidet, nicht deshalb mit nachteiliger Kostenfolge als teilweise unbegründet zurückgewiesen werden darf, weil der angefochtene Plan nur für teilnichtig zu erklären ist (Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 - BVerwGE 88, 268; Beschl. v. 25.2.1997 - 4 NB 30.96 - BauR 1997, 603).
57 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung vom 17. Mai 2010 der Stadt Biberach wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 5. Änderung - der Antragsgegnerin vom 17.05.2010.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird (nord-)östlich von der Radgasse, nördlich von der Gymnasiumsstraße, südwestlich von der Consulentengasse und vom Marktplatz im Südosten begrenzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus und in südlicher Richtung mit einem zweigeschossigen Anbau bebauten Grundstücks Flst. Nr. ..., das auf der Ostseite dieser Gasse innerhalb des Plangebiets liegt. Östlich grenzt das Grundstück unmittelbar an ein vollständig mit einem eingeschossigen Flachdachbau bebautes Grundstück an, der gemeinsam mit den Grundstücken ... und ... als Verkaufsfläche eines Textileinzelhändlers genutzt wird. Die Gebäudeoberkante des Flachdachbaus, der sich im so genannten „Blockinnenbereich“ zwischen Consulentengasse, Marktplatz und Radgasse befindet, schließt fast unmittelbar an die rückwärtigen Fenster des Gebäudes ... in dessen 1. Obergeschoss an.
Die erste in den Akten der Antragsgegnerin befindliche Baugenehmigung für das Gebäude der Antragstellerin stammt aus dem Jahr 1870. Mit ihr wurde eine „bauliche Veränderung zur Anbringung eines Ladens mit Schaufenster nebst einer Überbauung im Hof zu einer Werkstätte mit Lacierofen, 2 Stock hoch“ erteilt. Dabei wurden an der Nordostfassade im 2. Obergeschoss die zwei südlichsten Fenster neu genehmigt. Weitere sich auf das 2. Obergeschoss beziehende Baugenehmigungen befinden sich nicht in den Akten der Antragsgegnerin. In einer Baugenehmigung vom 02.06.1958/28.10.1963 für den Umbau des Hauses ... findet sich zu den Fenstern zum - heutigen -Blockinneren zwischen ...- und ... folgende „Bedingung“:
„Die auf der Nordostseite des Ladens im 1. Stockwerk vorgesehenen Brandmaueröffnungen (Glasbausteinfenster) sind auf Anordnung des Stadtbauamtes vorschriftsmäßig zuzumauern, sobald die Feuersicherheit das erfordert oder der Nachbar einen Grenzbau errichtet.“
Ausweislich der Bauvorlagen handelt es sich bei den beiden östlichen, zum damaligen Verkaufsraum gehörenden Fenstern um die bezeichneten Glasbausteinfenster. Drei weitere Fenster im 1. Obergeschoss wurden ohne Beschränkung einer Ausführung als Glasbausteinfenster genehmigt. Mit einer Baugenehmigung vom 01.10.1970 wurde für das Gebäude der Antragstellerin der Umbau der Lagerräume zu Verkaufsräumen im 1. Obergeschoss genehmigt. In den Bauvorlagen sind alle fünf zum Inneren gerichteten Fenster ohne Beschränkungen hinsichtlich der Art der Ausführung verzeichnet. In den Bauvorlagen zu einer am 18.03.1985 erteilten Baugenehmigung für u.a. den Einbau von Büroräumen im 1. Obergeschoss finden sich sechs Fenster. Als Nutzung des Raumes, für den 1958/1965 lediglich Glasbausteinfenster genehmigt wurden, ist „Lager-Leergut“ eingetragen, die weiteren Räume mit jeweils einem Fenster in der Nordostfassade sind als Büroräume gekennzeichnet. Schließlich wurde am 20.07.1998 die Umnutzung des 1. Obergeschosses in ein „Kosmetikstudio“ genehmigt. Hier sind wieder nur fünf Fenster in den Bauvorlagen verzeichnet. Von Südost nach Nordwest sind zwei Fenster in einem als Lebensmittellager bezeichnetem Raum eingetragen, eines befindet sich in der Fassade eines Raums zur privaten Nutzung, hinsichtlich der weiteren Räume fehlen Nutzungsangaben.
Der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - vom 19.08.1986, der durch den angegriffenen Bebauungsplan geändert wird und bis auf den südlichen Teil der ... das gleiche Plangebiet umfasst, wies den südlichen Teil des Plangebiets bis auf Höhe der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin als Kerngebiet aus. Für den darauf folgenden nördlichen Teil war ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Am Südrand dieses Wohngebiets war ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit als Wegeverbindung zwischen ...- und ... vorgesehen. Die ... war als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen. Für sämtliche Grundstücke im festgesetzten Kerngebiet war geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Für das östlich an das Gebäude der Antragstellerin anschließende, im Blockinneren zwischen den Gebäuden an der ... und denjenigen an der ... liegende Grundstück war hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung u.a. ein (zwingend zu errichtendes) Vollgeschoss, die Geschossflächenzahl mit 2,1 und die Grundflächenzahl mit 1,0 festgesetzt. Für das (Haupt-)Gebäude auf dem Grundstück ... war entsprechend der tatsächlichen Bebauung die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf drei zuzüglich eines Vollgeschosses festgesetzt. Die Geschossflächenzahl war auf 3,6 festgesetzt.
Der hier angegriffene Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Antragstellerin, das unbebaute Grundstück Flst. Nr. ... sowie für die Grundstücke ... und ... einschließlich des „Blockinnenbereichs“ - diese Gebäude werden von dem Textilkaufhaus ... genutzt - als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest, in dem nach Nr. 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig sind. Die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nach der gleichen Regelung nicht Teil des Bebauungsplans, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen werden für allgemein zulässig erklärt. Für mehrgeschossige Wohnungen ist festgesetzt, dass mindestens 25 % der Geschossfläche in den Dachgeschossen für Wohnungen zu verwenden sind. Für den nordwestlichen Teil des Plangebiets wird ein besonderes Wohngebiet festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Bebauungsplan für die Grundstücke im Kerngebiet entlang der Consulentengasse, des Marktplatzes und der Radgasse entsprechend der vorhandenen Bebauung die Trauf- und Firsthöhen sowie - bei mit Flachdachbauten bebauten Grundstücken - die Gebäudeoberkante in Metern ü.NN. als höchstens zulässige Gebäudehöhe fest. Für den „Blockinnenbereich“ ist die Höchstgrenze der Gebäudeoberkante fast durchgängig auf 541,50 m ü.NN. festgesetzt, allein im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück der Antragstellerin ist auf einem 2,5 m breiten Streifen eine Gebäudeoberkante von nur 537 m zugelassen, was der Höhe des bereits errichteten Gebäudes entspricht. An der Nordostgrenze schließt sich eine Fläche an, für die im zeichnerischen Teil „Treppenhaus, OK max: 544,30 m ü.NN.“ eingetragen ist. Diese befindet sich - mit dem Abstand von 2,5 m aufgrund der niedrigeren Höhenfestsetzung an der Grundstücksgrenze - vor den nördlichsten Fenstern des Gebäudes der Antragstellerin. Weiter im südwestlichen Blockinnenbereich finden sich eine Fläche mit der Festsetzung „Glasoberlicht OK max: 542,80m ü.NN.“ sowie eine Fläche mit der Festsetzung „Aufzug, OK max 544,70 m ü.NN“. In den „planungsrechtlichen Festsetzungen“ heißt es zum Maß der baulichen Nutzung zur Höhe der Gebäude u.a.:
„OK max Gebäudeoberkante in Metern als Höchstgrenze
Als Ausnahme können für Treppenhäuser, Glasoberlichter und Aufzüge innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen Überschreitungen der Gebäudeoberkante zugelassen werden. Das Glasoberlicht ist nach Nord-Westen zu neigen. Als Tiefpunkt gilt das Maß von 541,80 m ü. NN. Für den Aufzug gilt ein Höchstmaß von 544,70 m ü. NN. Für das Treppenhaus gilt unten- stehende Schemaskizze“
10 
In dieser Schemaskizze, in etwa aus der Ansicht von Nordwesten vom Grundstück mit der Flst. Nr. ... aus, sind Höhenangaben zum Erdgeschoss und zum Obergeschoss des Grundstücks im Blockinnenbereich angegeben. Das Treppenhaus ist in einer pultdachartigen Konstruktion eingezeichnet, wobei es sich zum Grundstück der Antragstellerin hin neigt.
11 
Weiter findet sich in den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Aussage, dass für das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 2 BauNVO höhere Werte als nach § 17 Abs. 1 BauNVO festgesetzt werden.
12 
Das Verfahren, das zu dem angegriffenen Bebauungsplan geführt hat, begann im April 2006 mit dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin zur Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans, der vor allem die Aufhebung des öffentlichen Durchgangs und die Anhebung des eingeschossigen Gebäudeteils ... im Blockinnenbereich auf zwei Vollgeschosse vorsah. Begründet wurde dies damit, dass es dem Eigentümer des Textilwarenhauses ... ermöglicht werden solle, seine Verkaufsfläche in der „1a-Lage“ zu erweitern. Es solle Platz geschaffen werden für ein marktgerechtes Warenangebot auf großer Fläche, um damit einen Nachholbedarf in der historisch geprägten Altstadt zu befriedigen. Das Gehrecht beruhe nur auf der stillschweigenden Duldung seitens des Grundstückseigentümers. Nach Umsetzung des Vorhabens sei eine Nutzung des vorhandenen Stichwegs nur noch während der Geschäftszeiten - unter Querung des Textilgeschäfts - möglich. Die Antragstellerin rügte im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sodann verschiedene Mängel im Abwägungsvorgang sowie die Rücksichtslosigkeit der mit dem Plan zugelassenen zweigeschossigen Bebauung im Blockinneren, die im südlichen Bereich ohne Abstand an die Terrasse heranreiche und im nördlichen Bereich mittels einer Baugrenze nur auf einem Abstand von 2,50 m von der Hauswand ihres Gebäudes gehalten werde. Die Planung erweise sich als rücksichtslos, da sie sich einseitig an den Interesse des Modehauses orientiere.
13 
Der Senat erklärte mit seinem Urteil vom 03.09.2009 - 8 S 1705/07 - den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse, 5. Änderung“ vom 21.12.2006 für unwirksam: Eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander habe überhaupt nicht stattgefunden. Dies betreffe hier das Interesse der Antragstellerin an einer fortbestehenden Belichtung der zum Blockinneren weisenden Fenster im zweiten Obergeschoss der Ostfassade ihres Gebäudes. Der Gemeinderat sei der Beschlussvorlage der Verwaltung gefolgt, in der es geheißen habe, dass nach den Grundsätzen einer gerechten Abwägung derjenige, der sein Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen wolle, seine berechtigten Interessen nicht zurückstellen müsse, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen. Daraus folge, dass im Gemeinderat keine eigene Abwägung der Interessen der Antragstellerin an der Erhaltung der Belichtungssituation der Fenster im zweiten Obergeschoss ihres Hauses mit den Erweiterungsinteressen des Textilhauses stattgefunden habe.
14 
Die Antragsgegnerin verfolgte das Bebauungsplanverfahren weiter und führte ein ergänzendes Verfahren durch. Am 17.02.2010 machte sie öffentlich bekannt, dass der Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung geringfügig geändert werden und daher im ergänzenden Verfahren erneut ausgelegt werden solle. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung bezog sich die Antragstellerin zunächst auf ihre ursprünglichen Einwendungen und auf das Senatsurteil vom 03.09.2009. Weiter führte sie aus, dass es auch nach der Neufassung bei einem unzumutbar kleinen Lichtgraben an der Ostfassade des Gebäudes bleiben solle. Es sei nicht erkennbar, weshalb gerade vor den Aufenthaltsräumen ihres Gebäudes das Fluchttreppenhaus in Form eines Turmes errichtet werden müsse.
15 
In der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat handelte die Verwaltung der Antragsgegnerin die Stellungnahmen der Antragstellerin ab. Insbesondere heißt es dort, das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand der nur widerruflich genehmigten Fenster, die ursprünglich als Glasbausteinfenster realisiert worden seien, sei erheblich eingeschränkt. Die übrigen Fenster zum Blockinneren widersprächen - obwohl sie historisch überkommen seien - geltendem Recht. Auf der Grundstücksgrenze errichtete Außenwände seien ohne Fensteröffnungen auszuführen. Sie würden aber Bestandsschutz genießen. Der Eigentümer brauche die zwangsweise Schließung der Fenster nicht zu fürchten. Sein Abwehranspruch gegen heranrückende Bebauung sei aber eingeschränkt. Die bisherige Blockinnenbebauung sei in engem Einvernehmen mit dem Eigentümer des Grundstücks ... realisiert worden. So sei 1966 die östliche Erdgeschosswand dieses Gebäudes durchbrochen worden, um die dortigen Verkaufsflächen an das Modehaus zu vermieten. Anfang der 1980er Jahre seien dann fünf Fenster in der östlichen Erdgeschossaußenwand mit Zustimmung des Eigentümers verschlossen worden. Die Konsequenz dieses einvernehmlichen Handelns sei es, dass sich die Verkaufsflächen des Modehauses mit denen der ... als zusammenhängende Flächen präsentierten. Mit den Baumaßnahmen sei ein Grundstein für die bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs gelegt, dem eine vorprägende Wirkung zukomme, auch wenn die vertikale Verdichtung nicht zwangsläufig sei. Mit der zulässigen Höhe der zukünftigen Bebauung von 541,50 m ü. NN. werde ein zumutbar erscheinendes Höchstmaß festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtige, dass die heutige Decke des Erdgeschosses bzw. der künftige Fußboden des 1. Obergeschosses verschiedene Niveaus aufweise (537,00 - 537,40 m üNN). Das neue Höchstmaß sei sachgerecht und erfülle die Anforderungen an moderne, attraktive und konkurrenzfähige Einzelhandelsflächen. Die Stadt verliere die Belange der Nachbarn dabei nicht aus den Augen. Denn das festgesetzte Maß trage nur den unbedingten Erfordernissen der städtebaulich erwünschten Erweiterung des Einzelhändlers Rechnung. Bezogen auf eine abgehängte Decke führe es zu einer lichten Höhe von nur 3 Metern.
16 
Hinsichtlich des Arguments der Rücksichtslosigkeit des Grenzbaus im Obergeschosses heißt es in der Sitzungsvorlage, es werde hinreichend Rücksicht auf Belange der Nachbarn genommen. Auch diese treffe eine Pflicht zur Rücksichtnahme angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an einer optimalen Umsetzung des Stadtentwicklungskonzepts. Hinzu komme, dass wegen der bestehenden Baulast der Eigentümer des Gebäudes ... damit habe rechnen müssen, dass die Fensteröffnungen unterhalb der Terrasse wieder geschlossen werden müssten. Auch das private Interesse des Einzelhändlers zur Fortführung seines Betriebs und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit an seinem Standort ohne gravierende Einbußen an der Grundrissqualität sowie der Realisierung eines Maximums an Verkaufsflächen sei abzuwägen.
17 
Bezüglich der Breite des Lichthofs vom 2,5 m wird ausgeführt, dass die zusätzliche Beeinträchtigung des Gebäudes ... nicht verkannt werde. Mit der Festsetzung des Lichthofs zulasten der vollen Ausnutzung der Grundrissfläche des Einzelhändlers werde aber ein tragfähiger Interessenausgleich gefunden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung in der Regel ausgeschlossen, sofern der nachbarschützende Teil der Abstandstiefe eingehalten werde. Dieser betrage nach § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO 1995 in Kerngebieten 0,2 der Wandhöhe, mindestens jedoch 2,5 m. Nach der LBO 2010 gelte das Gleiche. Bei einer Wandhöhe von 7,74 m ergebe sich eine Abstandsfläche von 1,55 m und damit das Mindestmaß von 2,5 m. Daran orientiere sich die Festsetzung der Baugrenze am Bauordnungsrecht. Damit sei das Rücksichtnahmegebot unter Abwägung der wechselseitigen Interessen beachtet, was umso mehr gelte, als die Antragstellerin wegen der zwar bestandsgeschützten, aber baurechtswidrigen Fenster gegenüber einer heranrückenden Bebauung einen nur eingeschränkten Abwehranspruch habe.
18 
Die Einwendung der Antragstellerin, es gebe weniger beeinträchtigende Alternativstandorte für das Treppenhaus, wurde dahingehend behandelt, dass die Vergrößerung der Verkaufsfläche auf ungefähr 2.000 m2 als angemessen angesehen werde. Ein Flachdachbau sei aus städtebaulichen Gründen in der Radgasse nicht akzeptabel, der Bebauungsplan fordere daher ein Satteldach. Im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss solle ein angemessener Wohnflächenanteil gesichert werden. Die Erschließung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Wohnungen sei über die bestehenden Treppenhäuser der Bestandsimmobilie nicht möglich. Der vorgesehene Standort für das Treppenhaus ermögliche es, dass von jeder Stelle eines Verkaufsraumes ein Notausgang in maximal 25 m Entfernung liege und ein Ausgang im Erdgeschoss sodann ins Freie führe. Diese Anforderung könne nur an zwei Standorten erfüllt werden, einmal an der gewählten Stelle, was sich aus den Planunterlagen des Textilhauses ergebe und einmal an der Seite Radgasse im Bereich des Neubaus. Nur die erstgenannte Lösung sei jedoch praktisch sinnvoll umsetzbar. Die Variante 2 hätte gravierende funktionale Einbußen zur Folge. Der Verkaufsraum würde zerteilt, eingeengt und die Sichtverbindung vom Eingang am Marktplatz bis in die hinteren Verkaufsraumbereiche würde unterbrochen. Anstelle des Satteldaches werde für den Treppenhauskopf parallel zum Treppenlauf ein Pultdach vorgegeben, dessen Tiefpunkt im Bereich der Baugrenze sei.
19 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss dann in der Sitzung vom 17.05.2010 unter Behandlung der Stellungnahmen wie im Vorschlag der Verwaltung die Satzung für den Bebauungsplan und die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften „5. Änderung des Bebauungsplans Radgasse/Consulentengasse“. Der Bebauungsplan wurde am 12.06.2010 ortsüblich - in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht.
20 
Am 03.03.2011 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihres Antrags trägt sie u.a. vor, der Bebauungsplan leide neben verschiedenen im einzelnen geltend gemachten Bewertungs- und Ermittlungsfehlern auch an materiellen Fehlern. Eine gerechte Abwägung können nicht zu einem das Eigentum der Antragstellerin derart beeinträchtigenden Ergebnis führen. Die Interessen des Textilhauses seien derart kompromisslos in den Vordergrund gestellt, wie es mit der grundrechtlich geschützten Eigentumsposition nicht zu vereinbaren sei. Die Einkesselung des historischen Gebäudes sei mit Expansionsinteressen eines Gewerbetreibenden nicht zu rechtfertigen. Bezogen auf § 17 Abs. 3 BauNVO sei fraglich, ob es überhaupt städtebauliche Gründe für das Überschreiten der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO gebe. Wenn aber jedenfalls - wie hier - keinerlei Maßnahmen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse ergriffen würden, sei der Tatbestand der Norm nicht erfüllt.
21 
Konkret wende sie sich dagegen, dass der Bebauungsplan für den an ihr Grundstück anstoßenden, bislang eingeschossig bebauten rückwärtigen Teil des Grundstücks ..., durchgängig eine zweigeschossige Flachdachbebauung festsetze und darüber hinaus auch noch ein Treppenhaus ermögliche, dessen Oberkante 544,3 m ü.NN. betragen dürfe. Drei Fenster im Obergeschoss des südöstlichen Anbaus zum Gebäude der Antragstellerin würden damit vollständig zugebaut, während drei Fenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes Licht und Luft nur noch über einen 2,50 m schmalen Lichtschacht erhielten. Gleiches gelte für die fünf Fenster im 2. Obergeschoss, welche sich zu etwa zwei Dritteln der Aufstockung gegenübersähen. Dabei rage vor dem nördlichsten der Fenster auch noch der Treppenhausaufbau in die Höhe. Einem normal gewachsenem Menschen sei es dann nicht mehr möglich, geraden Blicks über das Flachdach hinweg zu schauen. Er schaue - bei günstigerem Lichteinfall - genauso vor die Wand wie die Bewohner im 1. Obergeschoss.
22 
Der Verweis auf die einvernehmlich zustande gekommene eingeschossige Bebauung und deren Würdigung als „gewisser Grundstein für eine neue bauliche Nutzung des Blockinnenbereichs“ und der Zuweisung einer „vorprägenden Wirkung“ sei städtebaulicher Unsinn, weil er darauf hinauslaufe, dass jedem Geschoss die Disposition zur späteren Aufstockung zugebilligt werde.
23 
Die Ausführungen zum Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Blockinnenbildung griffen in zweifacher Hinsicht zu kurz. Bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften erfassten eine etwaige erdrückende Wirkung eines Nachbarbauvorhabens gerade nicht, diese sei gesondert zu prüfen. Es müsste geprüft werden, ob sich das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben nicht für die dadurch verbauten Fenster von Aufenthaltsräumen im 1. Obergeschoss erdrückend auswirken könnte. Erdrückender als eine sich über die gesamte Hausbreite erstreckende, fensterlose Wand in einem Abstand von 2,50 m und acht bislang freie Fenster einhause, lasse sich eine Nachbarbebauung kaum denken. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Wand nur in einer Höhe von 4,50 m in Erscheinung trete. Darüber hinaus werde der Blick allein auf das Rücksichtnahmegebot der planungsrechtlichen Aufgabe bei Erlass eines Bebauungsplanes von vorneherein nicht gerecht. Hier gelte es, jenseits der von der Rechtsprechung entwickelten Mindeststandards die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu beachten. Dieser Planungsgrundsatz und auch weitere gingen viel weiter als die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgerichteten Schranken eines konkreten Baugenehmigungsverfahrens.
24 
Die Antragstellerin beantragt,
25 
den Bebauungsplan „Radgasse/Consulentengasse“ 5. Änderung der Stadt Biberach vom 17. Mai 2010 für unwirksam zu erklären.
26 
Die Antragsgegnerin beantragt,
27 
den Antrag abzuweisen.
28 
Zur Begründung führt sie aus, dass die Antragstellerin letztlich nur mit dem Abwägungsergebnis nicht einverstanden sei. Allerdings würden gerade einmal drei Fenster im 1. Obergeschoss wirklich zugebaut. Gerade dieser Bereich sei an den durch die Planung begünstigten Textilhändler vermietet. Durchgehend werde das Gewicht der Erwägung der Antragsgegnerin verkannt, wonach ein leistungsfähiger Einzelhandel tragende Säule für die Erhaltung und Steigerung der Attraktivität der Innenstadt sei. Fehl gehe der Einwand, dass der Gemeinderat von einem nur eingeschränkten Abwehranspruch gegenüber heranrückender Bebauung aufgrund der bestandsgeschützten Fenster ausgegangen sei. Für die Abwägung habe es eine Rolle gespielt, dass für den Verkaufsraum im 1. Obergeschoss nur Glasbausteine und diese auch nur widerruflich genehmigt gewesen seien. Allein darin liege der eingeschränkte Schutz der Fenstersituation. Keineswegs verkannt habe die Antragsgegnerin, dass es sich bei den eingeschränkten Fenstern um solche vor Aufenthaltsräumen handele. Vielmehr sei sie für alle Räume davon ausgegangen, dass es sich um Aufenthaltsräume mit entsprechender Schutzwürdigkeit handele. Zu Unrecht werde die Auffassung gerügt, es bestehe keine Vorprägung für eine Blockinnenbildung. Für die Abwägung seien nicht - wie die Antragstellerin meine - „herkömmliche Sanierungsziele“ maßgeblich. Vielmehr habe der Gemeinderat eine Entscheidung unter Berücksichtigung aller Belange einschließlich des Ziels der Sicherung und des Ausbaus des Standorts von zentrenrelevantem Einzelhandel in der Innenstadt zur Attraktivitätssteigerung getroffen. Mit seinem Stadtentwicklungskonzept vom 08.05.2006 habe sich der Gemeinderat dafür ausgesprochen, in acht ausgesuchten Bereichen die Blockinnenbildung zugunsten großer, zusammenhängender Einzelhandelsflächen zu intensivieren. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die Antragstellerin rüge, die Anerkennung ihrer besonderen Betroffenheit erfolge bloß formelhaft. Unerklärlich sei überdies der Vorwurf, es fehle an der Ermittlung der Betroffenheit der hinter dem Treppenaufbau liegenden Zimmer. Es sei nicht erkennbar, was hier noch ermittelt werden könnte. Der Dachaufbau müsse die sich aus dem Standort ergebende Länge von Rettungswegen berücksichtigen, so dass unter funktionalen Aspekten die Anordnung eines Dachaufbaus für das Treppenhaus abwägungsfehlerfrei habe erfolgen können. Die deutlich weiter gehenden Restriktionen im Vergleich zur Planvorgängerfassung zeigten, dass die Antragsgegnerin Interessen abgewogen habe. Insbesondere durch die Anordnung der Schräge des Treppenhausaufgangs in der Schemaskizze zeige sich, dass die Antragsgegnerin schutzwürdigen Belangen Rechnung getragen habe. Mit der Planung werde die Antragstellerin schon deswegen nicht unangemessen belastet, weil mit der bindenden Ausrichtung des Treppenhauses und der Anordnung des Pultdachs die möglichst rücksichtsvolle Gestaltung vorgenommen worden sei. Eine erdrückende Wirkung könne schon nicht eintreten, weil die Blockinnenbildung weit unter der Giebelhöhe des Gebäudes der Antragstellerin liege. Hinsichtlich der Breite des Lichtschachts habe der Gemeinderat die Beeinträchtigungen der Antragstellerin erkannt, bewertet und dem Belang der Sicherung des Einzelhandelsstandorts in der Innenstadt größeres Gewicht beigemessen. Die nördliche Traufgasse stelle die Belüftung von Bad, WC und Treppenhaus sicher. Auch im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange erkannt und zugunsten der Erweiterung des Textilhauses abgewogen. Dies stelle keinen Abwägungsfehler dar. Es seien auch keine materiellen Fehler der Abwägung vorhanden. Die Vorwürfe seien unzutreffend. Eine kompromisslose Planung hätte eine größere Blockinnenbildung und eine vollständige Verbauung der Fenster der Antragstellerin zur Folge gehabt. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 17 BauNVO vor.
29 
Der Senat hat das Plangebiet sowohl von den öffentlichen Verkehrsflächen als auch von dem Gebäude ... aus in Augenschein genommen.
30 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin - einschließlich der Baugenehmigungsakten zum Grundstück ...- sowie die Gerichtsakten zum Verfahren 8 S 1705/07 vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
44 
(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
46 
(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
47 
(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
31 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
32 
Der Antrag ist zulässig. Er wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Antragstellerin steht als Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet die notwendige Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Seite (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs - sowohl während der ersten öffentlichen Auslegung 2006 als auch während der zweiten Auslegung 2010 -umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
33 
Der Antrag ist auch begründet. Das Ergebnis der Abwägung erweist sich als fehlerhaft, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der baulichen Situation bezogen auf Belichtung, Besonnung und Belüftung ihres Gebäudes über die Fenster in der Ostfassade ihres Gebäudes unverhältnismäßig hinter die öffentlichen und privaten Interessen an einer intensiveren Nutzung des „Blockinnenbereichs“ zurückgestellt wurde. Dieses rechtlich nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG schutzwürdige Interesse steht hier der erfolgten Planung, mit der die Fenster im 2. Obergeschoss zu mindestens zwei Drittel der Höhe sich in einem Abstand von 2,50 m einer Mauer gegenüber sehen können und das nordöstliche Fenster überdies von einem Treppenhaus überragt werden kann, zwingend entgegen.
34 
1. Der angegriffene Bebauungsplan nimmt mit der Zulassung einer Bebauung des Grundstücks im so genannten „Blockinnenbereich“ mit einer Gesamthöhe von 541,5 m ü.NN. eine Abwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin einerseits und den öffentlichen Belangen sowie den privaten Belangen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks vor, deren Ergebnis sich als unvertretbar erweist. Die vorgenommene Gewichtung der Belange untereinander steht bei dem gefundenen Abwägungsergebnis außer Verhältnis, das Ergebnis ist disproportional. Es liegt ein offensichtlicher städtebaulicher Missgriff vor.
35 
a) aa) Das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB verlangt, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (309) und vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22).
36 
bb) Gemessen hieran erweist sich das gefundene Abwägungsergebnis als fehlerhaft, weil der vom Gemeinderat gefundene Ausgleich zwischen den in Rede stehenden Belangen außer Verhältnis zu deren objektiver Gewichtigkeit steht.
37 
(1) Die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks ... ist von ihm in einer dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht mehr gerecht werdenden Weise betroffen. Im Falle der Realisierung der Planung würde die Wohnung im 2. Obergeschoss wesentlich entwertet, ohne dass auf der anderen Seite öffentliche und private Belange die Planung in einem solchen Maße als notwendig erscheinen lassen, die eine solche Entwertung rechtfertigen könnten. Die Realisierung des Bebauungsplans führte nahe an einen städtebaulichen Missstand im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 2 BauGB heran. Insbesondere ergibt sich aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen im Bebauungsplanverfahren nämlich noch nicht, dass sich eine darauf zurückziehende Abwägung im Ergebnis als verhältnismäßig darstellt, weil für die gerechte Abwägung auch das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung in den Blick zu nehmen ist, wenn die Belichtung, Besonnung oder Belüftung der Bestandsbebauung durch die Realisierung der neu hinzutretenden Bauleitplanung nicht nur unerheblich beeinträchtigt würden. Die Beachtung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen ist für eine rechtmäßige Planung notwendig, aber nicht zwingend hinreichend.
38 
(2) Die angegriffene Planung entwertet im Fall ihrer Verwirklichung die genehmigte Wohnnutzung im 2. Obergeschoss im Gebäude ... wesentlich. Denn mit der Möglichkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs auf bis zu 541,50 m wird der sich im 2. Obergeschoss des Gebäudes der Antragstellerin befindlichen Wohnung in ihrem nach hinten ausgerichteten Bereich - Küche und Wohn-/Ess-/Aufenthaltszimmer - ein Großteil der Belichtungsmöglichkeit genommen. Dass ein Lichthof mit einer Breite von 2,50 m nicht geeignet ist, einen adäquaten Ersatz zu bieten, liegt auf der Hand. Dieser führt bei Sonneneinstrahlung allein zu einem erheblichen Schattenwurf auf die Fenster und damit zu einer erheblichen Verdunkelung der nach Osten orientierten Räume. Erschwerend für die zukünftige Situation des Grundstücks der Antragstellerin kommt hinzu, dass vor dem nordöstlichen Küchenfenster an der Grundstücksgrenze im Wege einer Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) eine um fast drei Meter höhere Bebauung zugelassen werden kann - und nach den Vorstellungen des Gemeinderats zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch werden soll. An der weitgehend fehlenden Belichtungsmöglichkeit ändert sich auch durch die südwestlich anschließende Terrasse nichts Wesentliches. Denn zum einen vermag diese die Belichtung der an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Flst. Nr. ... liegenden Küche nur dann zu verbessern, wenn die Türe zum Wohnzimmer geöffnet bleibt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass sich an die Terrasse zum Blockinneren bei Realisierung des Bebauungsplans ein Teil des Obergeschosses des Blockinnenbereichs mit einer Höhe von 1,50 m anschließen und die Belichtung auch hier relativieren wird. Die beiden nordöstlichsten Fenster im 1. Obergeschoss würden sich durch die Realisierung der Planung sogar vollständig einer Wand in einem Abstand von 2,50 m gegenübersehen und damit mit ihrer Unterkante am Fuße eines Lichtschachts von mehr als vier Metern Tiefe angesiedelt sein. Der Senat hat sich auf der Grundlage des Augenscheins davon überzeugt, dass ein derartiges Einmauern des Grundstücks ... im 1. und 2. Obergeschoss vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Planung rechtlich zulässigen und auch genehmigten Nutzung dazu führen müsste, dass - jedenfalls ohne erhebliche Umbaumaßnahmen - eine hochwertige innenstädtische Wohnnutzung in dem historischen Altbaugebäude der Antragstellerin nicht mehr möglich wäre. Es könnte sein, dass noch eine minderwertige Wohnnutzung möglich und rechtlich zulässig bliebe, was im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin nicht ermittelte Belüftungs- und Belichtungsmöglichkeit und die damit zusammenhängende Frage der (noch) gesunden Wohnverhältnisse andererseits auch nicht völlig auf der Hand liegt. Jedoch muss die Antragstellerin eine solche Zurückstellung ihrer Interessen durch das vom Gemeinderat gefundene Abwägungsergebnis im konkreten Fall nicht hinnehmen. Denn allein der Umstand, dass bauordnungsrechtlich eine Küche unter gewissen Bedingungen auch fensterlos ausgeführt werden darf (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 LBO), führt nach den oben aufgezeigten Grundsätzen nicht dazu, dass die weitgehende Verdunkelung einer mit Fenstern genehmigten Nutzung verhältnismäßig wäre.
39 
(3) Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass aufgrund der Anlehnung des Gemeinderats an die bauordnungsrechtlichen Mindestmaße unter Berücksichtigung der historisch bedingten, besonders beengten Verhältnisse ein gerechter Interessenausgleich vorgenommen worden sei, vermag nicht zu verfangen. Zwar trifft es zu, dass nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBO die Tiefe der Abstandsflächen 2,5 m nicht unterschreiten darf und somit die Wahrung eines Abstands von 2,5 m ein beachtliches und starkes Indiz dafür ist, dass mit dieser Abstandsfläche im Regelfall Gesichtspunkte der Belüftung, Belichtung und Besonnung hinreichend beachtet sind. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung regelmäßig Genüge getan, wenn die nachbarschützenden Tiefen der Abstandsfläche beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 663 und vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2606/93 - juris), wobei diese nach § 6 Abs. 3 LBO unter einschränkenden Voraussetzungen auch unterschritten werden dürfen, insbesondere dann, wenn nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden und Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben sowie Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387). Jedoch ist dabei immer zu berücksichtigen, dass das Rücksichtnahmegebot auch verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, falls das Vorhaben trotzdem zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn führt und deswegen rücksichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - DVBl. 1999, 786), weshalb der Schluss von der Einhaltung von Abstandsflächentiefen auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung eben allein regelhaft und nicht zwingend ist.
40 
Für die Anwendung des genannten Regelschlusses ist es weiter erforderlich, dass der gesetzliche Normalfall auch tatsächlich vorliegt. Daran fehlt es bei der hier angegriffenen Planung. Die Konzeption der Abstandsflächen in der Landesbauordnung geht regelhaft davon aus, dass auf zwei angrenzenden Grundstücken jeweils eine Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,5 m eingehalten wird, so dass in diesem Regelfall ein Abstand von 5 m zwischen den Außenwänden von Gebäuden liegt. Zwar kann das Gebäude der Antragstellerin, das zulässigerweise auf der Grundstücksgrenze errichtet ist, bauordnungsrechtlich dennoch keinen Abstand von 5 m zum nächsten Gebäude verlangen, da auf dem Grundstück der Antragstellerin keine Abstandsflächen erforderlich sind, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO. Darauf kommt es jedoch bei der Frage, wann die Regelvermutung der Beachtung des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Einhaltung von Abstandsflächentiefen greift, nicht an. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - mit der Bauleitplanung ein Zustand herbeigeführt wird, der auch auf der dritten Grundstücksseite dazu führt, dass das gesetzliche Regelmodell des § 5 LBO von einem Abstand von 5 Metern (zwei Mal 2,5 Meter) zwischen Gebäuden nicht mehr eingehalten wird, ist die genannte Regelvermutung hinsichtlich gewahrter Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht mehr anwendbar und kann aus der Beachtung abstandsflächenrechtlicher Mindestanforderungen nicht ohne Weiteres auf eine hinreichende Beachtung dieser Belange geschlossen werden. Aus dem Abstand von 2,5 m zu dem Gebäude der Antragstellerin lässt sich daher nicht auf die gebotene Beachtung ihrer Belange schließen.
41 
(4) Entgegen der Annahme in der Vorlage für den Gemeinderat der Antragsgegnerin sind die Fenster und die mit ihnen ermöglichte gehobene Wohnnutzung auch nicht rechtlich vermindert schutzwürdig. So bezieht sich die als Bedingung bezeichnete Nebenbestimmung zur Baugenehmigung vom 02.06.1958/ 28.10.1963 allein auf die Fenster des derzeit an das Textilhaus vermieteten Teil des Gebäudes, nicht aber auf die weiteren Fenster des Gebäudes ... im 1. und 2. Obergeschoss. Der Umstand, dass die Ostfassade des Gebäudes der Antragstellerin aufgrund der Bestimmungen des § 27 Abs. 4 LBO, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 Satz 1 LBOAVO nach aktuellem Bauordnungsrecht als Brandmauer ohne (Fenster-)öffnungen zu gestalten wäre und die dort vorhandenen Fenster daher heute nicht mehr genehmigungsfähig wären, ist angesichts der bestandskräftigen Baugenehmigung für diese Fenster für deren Schutzwürdigkeit nicht relevant. Ebenso wenig kommt es diesbezüglich darauf an, ob die Baugenehmigungsbehörde die Schließung der Fenster nach § 58 Abs. 6 Satz 1 LBO anordnen könnte, denn - und nur darauf kommt es hier an -eine solche Anordnung ist nicht ergangen.
42 
(5) Eine verminderte Schutzwürdigkeit der Fenster im Gebäude der Antragstellerin folgt auch nicht aus einer von der Antragstellerin angenommenen Vorprägung für eine Erweiterung des vollständig überbauten Blockinnenbereichs durch ein 1. Obergeschoss, denn eine solche rechtlich beachtliche Vorprägung besteht tatsächlich nicht.
43 
Es dürfte zwar zutreffen, dass derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die bauliche Nutzbarkeit seines Hauses zu verbessern, es nicht erwarten darf, dass der Nachbar deshalb ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks im sonst üblichen, zulässigen Maß absieht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2000 - 7 B 178/00 - BauR 2001, 77). Bei einer geschlossenen Bebauung kommt gewiss hinzu, dass ein Grenzbau grundsätzlich mit der Möglichkeit der Erhöhung eines angrenzenden Gebäudes belastet sein kann, wenn dies bauplanungsrechtlich zulässig ist und - abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Betroffenheit der konkreten Räume - die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Fenster erheblich reduziert sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.1999 - 3 S 1357/99 - VBlBW 2000, 116). Jedoch ist auf der Grundlage des Bebauungsplans „Radgasse/Consulentengasse“ - 4. Änderung - der Antragstellerin eine solche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erhöhung der Bebauung des Blockinnenbereichs bis auf die Höhe der Fenster im 2. Obergeschoss nicht gegeben gewesen. Denn danach war mit der Festsetzung eines Vollgeschosses für den Blockinnenbereich bei einer Geschossflächenzahl von 2,1 trotz der Festsetzung geschlossener Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1977) eine solche Zulässigkeit der Grenzbebauung oberhalb der Fenster des 1. Obergeschosses des Gebäudes der Antragstellerin bislang nicht zulässig. Denn die Festsetzung geschlossener Bauweise führt nach § 22 Abs. 3 BauNVO 1977 nur dann zur Errichtung der Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand, wenn die vorhandene Bebauung keine Abweichung hiervon erfordert. Angesichts der - oben dargestellten, zentralen -Bedeutung der spätestens 1870 genehmigten Fenster in der Ostfassade für die Wohnnutzung des Gebäudes der Antragstellerin erfordert aber die vorhandene Bebauung jedenfalls auf der Höhe des 2. Obergeschosses die Einhaltung eines Grenzabstands, eine Vorprägung für eine erhöhte Bebauung des Blockinnenbereichs ist gerade nicht festzustellen.
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(6) Die Abwägung zulasten des Grundstücks der Antragstellerin wird auch nicht durch überragende Allgemeinwohlbelange, die für die Ermöglichung der erhöhten Ausnutzbarkeit des Blockinnenbereichs streiten würden, getragen. Daher kann offen bleiben, ob solche Belange denkbar sind, die das konkrete Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten.
45 
Insbesondere vermag das von der Antragsgegnerin wiederholt zur Rechtfertigung der Planung herangezogene Stadtentwicklungskonzept - Fortschreibung 2005/2006 - das Zurückstellen der Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen an der Erweiterung möglicher Flächen für den Einzelhandel bezogen auf das Textilhaus ... schon deswegen nicht zu rechtfertigen, weil dieses die Schaffung von Mindestverkaufsflächen von mehr als 500 m2 in den so genannten 1a-Verkaufslagen als Ziel ansieht (S. 37 und S. 42 des Konzepts), das Textilhaus selbst aber bereits ohne Erweiterungsmöglichkeiten eine erheblich größere Verkaufsfläche zur Verfügung hat. Darüber hinaus stellt der angegriffene Bebauungsplan mit der Festsetzung eines Kerngebiets auch nicht sicher, dass die Flächen für den Einzelhandel genutzt werden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin keine Ermittlungen dazu angestellt, ob die in den Blick genommene Erweiterung des Textilhauses für die Sicherung des Standorts in der Innenstadt und damit für die Erhaltung einer attraktiven Innenstadt wahrscheinlich notwendig sein dürfte. Dafür, dass dies der Fall sein könnte, ist auch sonst nichts ersichtlich. Dies wäre angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Grundstücks der Antragstellerin mindestens erforderlich.
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(7) Die erhebliche Zurückstellung der Belange der Antragstellerin gerade im Bereich der Festsetzung zur (möglichen) Höhe des Treppenhauses an der nordöstlichen Grundstücksgrenze ist darüber hinaus auch deswegen nicht verhältnismäßig, weil mit ihr die Wohnnutzung des Gebäudes ... zugunsten einer attraktiven (zukünftigen) Wohnnutzung im Gebäude ... … beeinträchtigt wird.
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(a) Mit dem angegriffenen Bebauungsplan soll ausweislich seiner Begründung die bisherige Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen im Kerngebiet erhalten werden. Der Bebauungsplan setzt deshalb die Wohnnutzung im Kerngebiet als allgemein zulässig und damit den anderen Nutzungsarten aus § 7 Abs. 2 BauNVO - mit Ausnahme der wiederum ausgeschlossenen Tankstellen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO - gleichwertig fest. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Gemeinderat geht dieser davon aus, dass das Treppenhaus auch deshalb benötig werde, um weitere, zukünftig geplante Wohnungen zentral zu erschließen. Damit führt das Planungsergebnis zur Aufwertung - oder Ermöglichung - von zukünftiger, privater Wohnnutzung zu Lasten bereits bestehenden Wohnraums, der in seiner Qualität drastische Einbußen erfährt. Eine Rechtfertigung ist dafür im konkreten Fall nicht vorhanden und überdies auch abstrakt kaum vorstellbar. Für die Bejahung der Unverhältnismäßigkeit der Festsetzung aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, Wohnungen insgesamt im Kerngebiet für allgemein zulässig zu erklären, von § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO getragen werden kann oder ob die Umwandlung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in eine allgemein zulässige Nutzungsart nicht der Zweckbestimmung des Kerngebiets widerspricht (so: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.1993 - 11a D 24/92.NE - GewArch 1994, 257) oder ob § 7 Abs. 4 BauNVO als Spezialregelung der Anwendung von § 1 Abs. 6 Satz 2 BauNVO auf § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO entgegensteht (so: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Juni 2009, § 1 BauNVO Rn. 83). Denn wenn die Festsetzung zur Zulässigkeit von Wohnungen im festgesetzten Kerngebiet rechtswidrig sein sollte - und somit nicht für die Unverhältnismäßigkeit des Abwägungsergebnisses streitete - führte dies zur Unwirksamkeit des gesamten Plans.
48 
(b) Weiter erweist sich die Abwägung gerade im Hinblick auf die mögliche maximale Höhe eines Treppenhauses an dem gewählten Standort deshalb als im Ergebnis unverhältnismäßig, weil mit der Standortwahl zur Verhinderung der - angeblichen - Zerteilung des Verkaufsraums des Textileinzelhändlers und zur Beibehaltung der derzeitigen Anzahl von Schaufenstern hochwertiger Wohnraum in seiner Qualität weiter entwertet wird. Diese einseitig das Grundstück der Antragstellerin belastende Planung steht außer Verhältnis zu den in den Blick genommenen Zielen. Die Wahl des Standorts für ein mögliches über das 1. Obergeschoss hinaus gehendes Treppenhaus zugunsten eines Privaten und erheblich zulasten einer anderen Privaten lässt sich vor Art. 14 Abs. 1 GG nicht damit rechtfertigen, dass bei einer anderen Standortwahl der von der Treppe profitierende Private weniger günstig gestellt wäre.
49 
2. a) Offen bleiben kann, ob der Bebauungsplan gegen § 17 BauNVO verstößt und auch deshalb unwirksam ist. Für den Bereich des so genannten Blockinnenbereichs ist eine Überschreitung der Geschossflächenzahl von 3,0 - die auch ohne eine konkrete Festsetzung Geltung als Obergrenze beansprucht, § 17 Abs. 1 BauNVO - deshalb denkbar, weil der Bebauungsplan keinen Tiefpunkt für das Erdgeschoss festsetzt. Ob städtebauliche Gründe eine Überschreitung hier erfordern, ist - anders als hinsichtlich der Bestandsbebauung -allerdings zweifelhaft. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 7 Abs. 4 Satz 1 BauNVO hinreichend beachtet wurde, der in Nr. 1 die Festsetzung ermöglicht, dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind und in Nr. 2 die Festsetzung der Verwendung eines bestimmten Anteil der zulässigen oder tatsächlichen Geschossfläche für Wohnungen ermöglicht. Die Festsetzung im Bebauungsplan bezieht sich hingegen allein auf die Geschossfläche in Dachgeschossen, eine solche Einschränkung kennt der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht. Weiter ist es nicht erheblich, welche Bedeutung der - unmaßstäblichen - „Schemaskizze“ des Treppenhauses im Textteil des Bebauungsplans zukommt, ob die Festsetzung einer Ausnahme im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB rechtlich zulässig ist, wenn das Planungskonzept des Gemeinderats und seine Abwägung gerade darauf beruhen, dass von der Ausnahmebestimmung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird und welche rechtlichen Konsequenzen ein möglicher Fehler für den Bebauungsplan hätte.
50 
b) Schließlich kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Fehler im Abwägungsvorgang vorliegen und ob sie gegebenenfalls für sich allein bereits das Ergebnis der Unwirksamkeit des Bebauungsplans rechtfertigen könnten. Der Senat weist insoweit allerdings darauf hin, dass das Fehlen von Ermittlungen zu den Auswirkungen des Lichthofs auf die Belüftungsmöglichkeiten der betroffenen Räume rechtlich durchaus bedenklich sein könnte.
51 
3. Der oben bezeichnete Fehler im Abwägungsergebnis führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans, weil gerade die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich des „Blockinnenbereichs“ Anlass der Planung gewesen sind und eine Teilwirksamkeit der weiteren Festsetzungen erkennbar nicht dem mutmaßlichen Willen des Plangebers entspricht.
III.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
53 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
54 
Beschluss vom 28. Mai 2013
55 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 15.000,--EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.