Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete

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Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke Inhaltsverzeichnis

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

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Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
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09/09/2016 14:10

Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ort, „wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann“ in der Bekanntmachung hinzuweisen, also z. B. in Stuttgart.
03/03/2016 10:09

Der VGH hat den Antrag eines Wohnungseigentümers abgewiesen, die Satzung der Stadt über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum für unwirksam zu erklären.
28/01/2016 17:06

Der Umbau eines Bahnübergangs an der Eisenbahnstrecke entlang der Lahn verletzt einen dort in der Nähe gelegenen Reiterhof nicht in seinen Rechten.
25/03/2015 17:01

Die Aufstockung eines in einem Bebauungsplangebiet mit der Festsetzung von Sportnutzung belegenen Pferdestalls um zwei Personalwohnungen ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län
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published on 13/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 250/13 vom 13. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BKleingG § 9 Abs. 1 Nr. 5; BBauG § 173 Abs. 3 Satz 1 (F: 23. Juni 1960) a) Unter den Kündigungstatbestand de
published on 13/10/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 430/99 Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 01/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. D
published on 01/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
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