| |
| Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben in der Sache ohne Erfolg. |
|
| I. Die Anträge sind zulässig. |
|
| 1. Die Antragsteller haben die gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge nach der am 01.12.2011 erfolgten öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. |
|
| 2. Die Antragsteller sind auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan ihren Rechten verletzt zu werden. |
|
| Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung darf nicht eindeutig und offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209). |
|
| a) Nach diesem Maßstab ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 1 und 2, zu 4 bis 14, zu 17 und 18 sowie zu 20 bis 29 - unabhängig davon, ob sie Eigentümer der von ihnen bewohnten Grundstücke sind - bereits daraus, dass sie in dem Teil des Plangebiets wohnen, der durch die von der Saarlandstraße ausgehenden Belastung mit Luftschadstoffen betroffen wird. |
|
| Sie machen geltend, der Bebauungsplan führe zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV. Wie sich bereits aus dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen ergibt, dienen sie dem Schutz der menschlichen Gesundheit und haben damit drittschützende Wirkung (vgl. Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 23 zu § 48 a mit Nachw. aus der Rspr.). Die Antragsteller 1 und 2, 4 bis 14, 17 und 18 sowie 20 bis 29 wohnen auch in dem Teil des Plangebiets, der in unmittelbarer Nähe der Ausbaustrecke der Saarlandstraße liegt, weshalb es jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass sie infolge der Realisierung der Planung an einem Ort, an dem sie sich regelmäßig und über längere Zeit aufhalten, unzulässig hohen Luftschadstoffimmissionen ausgesetzt sind (vgl. dazu von Albedyll, in: Bader, VwGO, Komm., 6. Aufl., 2014, Rn. 101 zu § 42). Zwar weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens ist, sondern dazu in erster Linie das System der Luftreinhalteplanung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645). Wegen der Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung ist die Planung jedoch rechtswidrig, wenn bereits die durch das geplante Straßenbauvorhaben hervorgerufenen Emissionen dazu führen, dass die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auch durch Luftreinhaltepläne nicht in einer mit der Funktion des Straßenbauvorhabens zu vereinbarenden Weise gewährleistet werden kann. Diese Möglichkeit ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. |
|
| b) Die Antragsteller zu 19 und 20 sind ebenfalls antragsbefugt, weil jedenfalls in dem an die Saarlandstraße angrenzenden Teil des Plangebiets eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für NO², PM10 und PM2,5 aus §§ 3,4 und 5 der 39. BImSchV und damit eine Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Zwar wohnen sie nicht im Bebauungsplangebiet, sondern in Bad Friedrichshall. Sie haben in der mündlichen Verhandlung indessen unwidersprochen und glaubhaft geltend gemacht, sie seien Miteigentümer des Grundstücks Reiherweg 9, das in dem Teil des Bebauungsplangebiets liegt, in dem eine Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Als Eigentümer können sie sich darauf berufen, ihr in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB geschütztes Interesse an der Wahrung gesunder Wohnverhältnisse sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans nicht ausreichend berücksichtigt worden. |
|
| c) Die Antragsteller zu 3, 15 und 16 können sich zwar nicht auf eine mögliche Überschreitung der o.g. Immissionsgrenzwerte berufen, denn sie wohnen zwar auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans, jedoch im Bereich 2 des Teilgebiets A in Frankenbach im Schleifweg und damit in deutlicher Entfernung von der Saarlandstraße. Dass sie durch deren Aus-/Neubau einer erhöhten Luftschadstoffbelastung ausgesetzt sein könnten, erscheint wenig plausibel und wird von ihnen letztlich auch nicht geltend gemacht. |
|
| Sie können sich aber darauf berufen, die Antragsgegnerin habe ihr Interesse, zukünftig keinen stärkeren Lärmimmissionen durch verstärkten Straßenverkehr ausgesetzt zu sein, in der Abwägung unzutreffend berücksichtigt. Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass es im Wohngebiet Schleifweg in Frankenbach nach dem Neubau bzw. der Verlängerung der Saarlandstraße zu einer erhöhten Lärmbelastung kommen wird. Ein Lärmzuwachs ist nur dann nicht abwägungserheblich, wenn er allenfalls geringfügig ist. Dabei kommt kein fester Maßstab zu Anwendung, vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets. Die Antragsgegnerin hat zwar nicht ermittelt, welcher Lärmzuwachs an den Grundstücken im Schleifweg eintreten wird. Aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 ergibt sich jedoch, dass dort im reinen Wohngebiet künftig Verkehrslärmimmissionen von 47 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts zu erwarten sind (S. 28). Diese liegen zwar im Rahmen der Orientierungswerte aus Nr. 1.1 a DIN 18005 für reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Mit der Lärmbelastung nachts wird der Rahmen jedoch völlig ausgeschöpft, und auch die Lärmbelastung tags reicht mit 47 dB(A) an den Orientierungswert von 50 dB(A) heran. Unter diesen Umständen ist ein abwägungsbeachtliches Interesse der Antragsteller zu 3, 15 und 16 an einer geringeren Lärmbelastung zu bejahen. |
|
| 3. Die Anträge sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, selbst wenn die Antragsteller zu 3, 15, 16, 19 und 20 im Rahmen der insgesamt drei öffentlichen Auslegungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen erhoben haben sollten. Sie machen im gerichtlichen Normenkontrollverfahren i.S. des § 47 Abs. 2a VwGO zwar nur Einwendungen geltend, die sie schon im Rahmen der öffentlichen Auslegungen hätten geltend machen können. Die Präklusion nach dieser Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ortsüblichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen ordnungsgemäß erfolgt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). Das ist hier nicht der Fall. |
|
| a) Unschädlich ist allerdings, dass die Belehrung in der öffentlichen Bekanntmachung aller drei öffentlichen Auslegungen (Stadtzeitung vom 20.05.2010 für die erste öffentliche Auslegung vom 31.05. bis zum 30.06.2010, Stadtzeitung vom 05.05.2011 für die zweite vom 16.05. bis zum 16.06.2011 und Stadtzeitung vom 30.06.2011 für die dritte vom 11.07. bis zum 11.08.2011) dahin lautet, ein Antrag nach 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfes nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Diese Belehrung entspricht zwar dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB vor der Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 b des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. S. 1548) und war deshalb geeignet, den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, ein Normenkontrollantrag könne teilweise - nämlich hinsichtlich der nicht (rechtzeitig) erhobenen Einwendungen - unzulässig sein. Demgegenüber verlangt § 47 Abs. 2a VwGO für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und wenigstens eine dieser Einwendungen auch im Normenkontrollverfahren vorbringt. Er ist dann nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat. Die Belehrung ist jedoch deshalb nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen, wie sie für Rechtsmittelbelehrungen entwickelt worden sind, nicht unrichtig. Denn sie hält einen Betroffenen nicht davon ab, sich überhaupt, rechtzeitig und in der richtigen Form zu äußern. Sie macht dem Betroffenen im Unterschied zum Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO (und nach der Gesetzesänderung jetzt auch des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) vielmehr erst recht deutlich, dass er Einwendungen erheben muss, um sich die Möglichkeit eines späteren Normenkontrollantrags zu erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2010 - 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84). |
|
| b) Die Belehrungen sind jedoch fehlerhaft, weil darin jeweils nicht ordnungsgemäß angegeben ist, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221). § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinde, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und sie in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206). Demgegenüber werden in sämtlichen Bekanntmachungen der drei öffentlichen Auslegungen lediglich die ausgelegten umweltbezogenen Informationen und die sonst noch verfügbaren, nicht ausgelegten Informationen aufgelistet. Wie sich aus dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, wird damit die Anstoßwirkung, die der Bundesgesetzgeber der Bekanntmachung der Arten verfügbarere Umweltinformationen beimisst, nicht erreicht. Der betroffenen Öffentlichkeit ist es bei einer bloßen Auflistung nicht möglich, eine erste inhaltliche Einschätzung darüber vorzunehmen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden und welche davon nicht abgedeckte Umweltbelange von der fraglichen Planung sonst noch betroffen werden. Jedenfalls Angaben wie „Stellungnahmen mit Aussagen zu Natur-, Arten-, Boden-, Gewässer-, Immissions- und Denkmalschutz sowie zur Kampfmittelbelastung“ oder „Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße“ sind nicht geeignet, die gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen, da der Betroffene diesen Angaben nicht zu entnehmen vermag, auf welche Umweltbelange sich die Unterlagen jeweils beziehen. |
|
| Der Umstand, dass der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden ist, weil ihn die Antragsteller nicht gerügt haben, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, BauR 2015, 221). |
|
| II. Die zulässigen Normenkontrollanträge sind jedoch nicht begründet. |
|
| 1. Der Bebauungsplan ist nicht formell rechtswidrig. |
|
|
|
| b) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der Satzungsbeschluss sei wegen der Teilnahme befangener Gemeinderäte an der Abstimmung formell rechtswidrig und der Bebauungsplan damit unwirksam. Dem Einwand der Antragsteller ist schon aus sachlichen Gründen nicht zu folgen. Jedenfalls aber sind die Antragsteller mit der entsprechenden Rüge auch präkludiert, denn sie haben sie nicht fristgerecht geltend gemacht. |
|
| aa) Obwohl die Gemeinderäte xxx und xxx in unmittelbarer Nähe der B 293/Großgartacher Straße wohnen, die durch den Ausbau/Neubau der Saarlandstraße wesentlich vom Verkehrslärm entlastet werden soll, ist der Satzungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO rechtswidrig. Die genannten Gemeinderäte waren nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO als ehrenamtlich tätige Bürger (§ 32 Abs. 1 Satz 1 GemO) von der Mitwirkung ausgeschlossen, denn die Entscheidung über die Angelegenheit konnte ihnen selbst keinen unmittelbaren Vorteil i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO bringen. Sie berührte nur die gemeinsamen Interessen der bislang vom Verkehrslärm in der Nähe der B 293/Großgartacher Straße stark betroffenen Bevölkerungsgruppe (§ 18 Abs. 3 GemO). |
|
| Der Ausschluss wegen Befangenheit nach § 18 Abs. 1 GemO setzt voraus, dass der Gemeinderat oder eine sonstige in dieser Norm genannte Bezugsperson auf Grund persönlicher Umstände an dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, der Betreffende werde nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handeln. Die Entscheidungen des Gemeinderats sollen von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden, unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich besteht. Ein individuelles Sonderinteresse ist jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung zu einem unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen, besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil führt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird. Sie muss sich auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein. Das setzt allerdings nicht voraus, dass ausschließlich der Gemeinderat von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris, vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, VBlBW 2013, 183 und vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NUR 2010, 736). |
|
| Danach konnte die Entscheidung über den Bebauungsplan den Stadträten xxx und xxx keinen unmittelbaren Vorteil bringen, denn sie sind nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern entlang der Großgartacher Straße teilen. Es handelt sich um ein Gruppeninteresse gemäß § 18 Abs. 3 GemO, selbst wenn die durch die Lärmentlastung Begünstigten (auch in mehreren anderen Straßen) anhand des Grundbuchs oder des Adressbuchs individuell bezeichnet werden können. |
|
| Ohne Erfolg machen die Antragsteller auch geltend, die Gemeinderäte xx-xxx und xxx hätten sich vehement und auch unsachlich in der Bürgerinitiative „pro Saarlandstraße“ für den Bebauungsplan und den Aus-/Neubau der Saarlandstraße eingesetzt. Das von den Antragstellern behauptete Verhalten der beiden Stadträte kann schon aus Rechtsgründen nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit führen. Die Gründe, die bei einem Gemeinderat zum Ausschluss wegen Befangenheit führen, sind in § 18 GemO abschließend aufgezählt (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO für Baden-Württemberg, Komm., 4. Aufl., Rn. 1 zu § 18, Stand: Dez. 2006). Voraussetzung für den Ausschluss wegen Befangenheit ist bei allen Befangenheitstatbeständen die Möglichkeit eines unmittelbaren Vorteils oder Nachteils für den Gemeinderat oder eine ihm nahestehenden Person bzw. Personenmehrheit. Einen § 21 VwVfG vergleichbaren Auffangtatbestand, wonach ein Gemeinderat auch ausgeschlossen ist, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, kennen die Befangenheitstatbestände der Gemeindeordnung nicht (vgl. Ade in Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Komm., Rn. 1 zu § 18 GemO). Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO. Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in: Aker/Hafner/ Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (vgl. dazu erneut VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 - juris ). |
|
| bb) Ein etwaiger Verstoß gegen § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO wäre zudem wegen nicht rechtzeitiger Rüge mittlerweile gemäß §§ 18 Abs. 6 Satz 4, 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich geworden. Nach dieser Bestimmung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO u.a. dann nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Die Antragsteller haben ihre Rüge erst nach Ablauf dieser Frist erhoben. |
|
| Die Antragsteller haben die Mitwirkung der aus ihrer Sicht befangenen Gemeinderäte beim Satzungsbeschluss erstmals in dem das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschriftsatz gerügt. Dieser ist zwar am 26.11.2012 und damit innerhalb der Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist aus § 4 Abs. 4 GemO ist jedoch die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde, d.h. der Antragsgegnerin. Dieser wurde der Antragsschriftsatz aber erst am 05.12.2012 und damit nach Ablauf der Jahresfrist zugestellt. |
|
| Die Präklusionswirkung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO tritt allerdings nur ein, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen ordnungsgemäß hingewiesen worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.1995 - 3 S 1242/95 - UPR 1996, 115). Dieser Voraussetzung wurde jedoch vorliegend genügt. Denn der Text unter I. der Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 orientiert sich am Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 GemO und gibt diesen quasi wörtlich wieder. |
|
| Unschädlich ist, dass es in der Belehrung nur heißt, die Fehler müssten „gegenüber der Stadt Heilbronn“ geltend gemacht werden, eine genauere Anschrift aber nicht angegeben wird. Für die Belehrung nach § 4 Abs. 4 GemO gelten die Grundsätze, die auch für Rechtsmittelbelehrungen zur Anwendung kommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 zur entsprechenden Regelung in § 215 BauGB). Nach § 58 Abs. 1 VwGO ist aber nur über die Behörde und deren Sitz zu belehren. Dazu genügt regelmäßig die Angabe des Ortes, die Angabe einer Straße ist nur erforderlich, wenn sonst die Gefahr der Verwechslung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 20. Aufl., 2014, Rn. 10 zu § 58). Dafür ist hier nichts ersichtlich. |
|
| Die Antragsteller argumentieren, die Frist aus § 4 Abs. 4 GemO habe nicht bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan begonnen, sondern erst einige Tage später. Aus der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses sei die Mitwirkung befangener Gemeinderäte an der Beschlussfassung nicht ersichtlich. Um diese feststellen zu können, sei vielmehr der Einsichtnahme in die Gemeinderatsprotokolle erforderlich (vgl. zum Einsichtsrecht der Einwohner der Gemeinde § 38 Abs. 2 Satz 4 GemO), sei für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem vernünftigerweise von der Einsichtnahme in die Protokolle ausgegangen werden könne. Eine solche Differenzierung, die auch zu einer beträchtlichen Rechtsunsicherheit führen würde, ist in § 4 Abs. 4 GemO indessen nicht vorgesehen. |
|
| Nach Maßgabe des § 167 ZPO wäre die Rügefrist allerdings gewahrt, denn der Normenkontrollantrag ist innerhalb der Frist beim erkennenden Gerichtshof eingegangen und die Zustellung am 05.12.2012 ist „demnächst“ im Sinne dieser Norm erfolgt, weil die Verzögerung ihre Ursache nicht in der Sphäre der Antragsteller hat. Der Senat hat jedoch bereits mit Urteil 11.12.2014 (- 8 S 1400/12 -, VBlBW 2015, 393) entschieden, dass die Rückwirkungsregel im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB keine Anwendung findet (ebenso OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2015 - 12 KN 263/13 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.01.2012 - 2 D 141.09.NE - AbfallR 2012, 139; BayVGH, Urteil vom 19.06.2009 - 1 N 07.1552 - BRS 74 Nr. 41). Das gilt im Rahmen des § 4 Abs. 4 GemO in gleicher Weise. Die Interessen- und Gesetzeslage stimmt bei beiden Normen überein. |
|
| Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, § 167 ZPO gelte auch für Fristen, die nicht nur gerichtlich, sondern auch außergerichtlich geltend gemacht werden könnten. Den Antragstellern ist einzuräumen, dass der Wortlaut der Norm für eine solche Differenzierung keinen Anhaltspunkt bietet (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 109.05 -, BGHZ 177, 319). In seiner vorgenannten Entscheidung hat der Senat die Anwendung des § 167 ZPO in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit gleichwohl abgelehnt. Ob an dieser Begründung festzuhalten ist, mag offenbleiben. Denn § 167 ZPO ist unabhängig davon jedenfalls deshalb nicht anwendbar, da es im vorliegenden Fall nicht um eine Fallkonstellation geht, bei der die Frist sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich geltend gemacht werden kann. § 167 ZPO ist schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar. Durch die Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin soll keine Frist gewahrt werden, die Zustellung erfolgt vielmehr, weil sie in § 85 Abs. 1 Satz 1 VwGO prozessual vorgeschrieben ist. Für die Wahrung der Frist zur Stellung des Normenkontrollantrags aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kommt es ohnehin allein auf den rechtzeitigen Eingang der Antragsschrift beim Gericht an. Durch die fristgerechte Zustellung der Antragsschrift als solche an die Antragsgegnerin werden die Fristen aus § 215 Abs. 1 VwGO bzw. aus § 4 Abs. 4 GemO - anders als dies bei der Klageschrift im Zivilprozess in der Regel der Fall ist - auch nicht zwangsläufig gewahrt. Erforderlich ist dafür vielmehr, dass der Sachverhalt, der aus der Sicht des die Rüge erhebenden Bürgers zur Befangenheit des Gemeinderats und damit zur Rechtwidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses geführt hat, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Ebenso ist im Rahmen des § 215 Abs. 1 BauGB hinsichtlich jeder einzelnen Einwendung deren fristgerechte Geltendmachung gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, erforderlich. Auf die Geltendmachung gegenüber dem Gericht kommt es grundsätzlich nicht an. |
|
| Die weiteren von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgebrachten Argumente betreffen nur die Präklusion mit Einwendungen, die sich aus der Anwendung des Baugesetzbuchs ergeben können (dazu noch näher unten). |
|
| 2. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen zwingende Vorschriften des materiellen Rechts. |
|
| a) Der Bebauungsplan als solcher und die einzelnen Festsetzungen sind i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. |
|
| aa) Mit ihrem Vortrag, der Ausbau und die Verlängerung der Saarlandstraße seien sinnlos, denn nach dem Stand der städtebaulichen Entwicklung sei es nicht mehr geboten, den Verkehr gebündelt in die und aus der Innenstadt zu führen, zur Verminderung der Lärm- und Schadstoffbelastung sei vielmehr eine Verkehrsführung um die Innenstadt herum anzustreben, machen die Antragsteller der Sache nach geltend, das geplante Straßenbauvorhaben und damit der Bebauungsplan seien als solche schon nicht erforderlich. Durchdringen können sie damit indessen nicht. |
|
| Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist die planerischen Konzeption der Gemeinde. Denn mit der in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB normierten Straßenplanung, die hinsichtlich der Ausbaustrecke der Saarlandstraße gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 FStrG an die Stelle der sonst nach § 17 Satz 1 FStrG für die Änderung einer Bundesstraße erforderlichen Planfeststellung tritt, stellt das Bundesrecht den Gemeinden ein Mittel zur eigenen, allerdings nur städtebaulich begründeten Verkehrspolitik zur Verfügung, das durch das rechtliche Instrumentarium straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen ergänzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100). Wie auch sonst im Recht der Bebauungsplanung können angesichts der der Gemeinde damit zukommenden Gestaltungsfreiheit unter Rückgriff auf den Grundsatz der Erforderlichkeit nur grobe und offensichtliche Missgriffe verhindert werden. Für die Einzelheiten der planerischen Lösung, insbesondere die von den Antragstellern in den Vordergrund gerückte Auswahl unter mehreren alternativen Trassen ist vielmehr das Abwägungsgebot maßgeblich, das insbesondere hinsichtlich der Fehlerfolgen und der gerichtlichen Überprüfbarkeit anderen Regeln unterliegt. |
|
| Ein solcher Missgriff liegt hier nicht vor. Das Straßenbauvorhaben führt zur Verkehrsentlastung der B293/Großgartacher Straße, deren Notwendigkeit auch die Antragsteller nicht in Frage stellen. Darüber hinaus führt es auch unmittelbar zu Verkehrsentlastungen im Stadtteil Frankenbach und ermöglicht den Rückbau der Leintalstraße, die bislang der Verbindung nach Leingarten diente. Die Antragsteller zeigen auch keine Möglichkeit auf, wie einerseits diese Verkehrsentlastung erreicht und andererseits der Verkehr gleichwohl um die Innenstadt herum geführt werden kann. Auch die von ihnen bevorzugte Nordumfahrung stößt kurz vor dem Saarlandkreisel auf die Saarlandstraße mit der Konsequenz, dass der Verkehr dann weiter durch die Innenstadt geführt werden muss. Richtig ist, dass die geplante Lösung zu einer Verkehrsmehrbelastung auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße und damit in der Kreuzgrundsiedlung führt, die zwar nicht mit der Hünderstraßenvariante, aber mit der Nordumfahrung hätte vermieden werden können. Das ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit der Planung, sondern der Abwägung im Rahmen der Auswahl unter mehreren Varianten (dazu unten). |
|
| Mit ihrer Argumentation, bei der gewählten Lösung müsse die Saarlandstraße zukünftig weiter über die Peter-Bruckmann-Brücke und die Füger-Brücke in die Innenstadt hinein ausgebaut werden, womit erhebliche und nicht mehr akzeptable Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für den neu geplanten Stadtteil Neckarvorstadt und die Innenstadt verbunden seien, könne die Antragsteller schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht belegt ist, dass dieser weitere Ausbau der Saarlandstraße von der Antragsgegnerin überhaupt ins Auge gefasst worden ist. Ungeachtet dessen gibt der Vortrag der Antragsteller auch nichts dafür her, dass einem zukünftigen weiteren Ausbau der Saarlandstraße in Richtung Innenstadt unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen könnten (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer abschnittsweisen Planung BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 –, BVerwGE 104, 236). |
|
| bb) § 1 Abs. 3 BauGB verlangt nicht nur, dass der Bebauungsplan insgesamt erforderlich ist, vielmehr ist jede einzelne Festsetzung an diesem Erfordernis zu messen. Allerdings muss für die einzelne Festsetzung - wie für die Planung insgesamt - kein unabweisbares Bedürfnis vorliegen; es genügt, wenn eine Festsetzung nach den städtebaulichen Zielen der Gemeinde - hier: nach der von ihr verfolgten Verkehrspolitik - vernünftigerweise geboten ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24. August 2015 - 2 N 14.486 -, juris). Mit ihrem Argument, die Antragsgegnerin plane, die Saarlandstraße vierspurig auszubauen, tatsächlich genüge aber ein zweispuriger Ausbau, rügen die Antragsteller die fehlende Erforderlichkeit des vierspurigen Ausbaus. Auch dies verhilft ihrem Begehren indessen nicht zu Erfolg. |
|
| Festzustellen ist zunächst, dass im Bebauungsplan kein vierspuriger Aus- bzw. Neubau der Saarlandstraße festgesetzt wird. Festgesetzt ist vielmehr gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Straßenverkehrsfläche in gelber Flächenfarbe, die in Längsrichtung mittig durch eine öffentliche Grünfläche mit Pflanzgebot für Bäume geteilt wird. Auf der Straßenverkehrsfläche sind zwar in jeder Richtung Fahrstreifen einschließlich Abbiegespuren an den einmündenden und abbiegenden Straßen eingezeichnet. Das ist jedoch nur nachrichtlich/informationshalber erfolgt; es dürfte sich dabei um von der Antragsgegnerin ins Auge gefasste straßenverkehrsrechtliche Anordnungen handeln. |
|
| Für dieses Ergebnis spricht, dass in der Zeichenerklärung die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützten Festsetzungen unterteilt sind in Verkehrsgrün/Aufschüttung, Entwässerungsmulde, Bankett, Straßenverkehrsfläche, Geh-/Radweg/Rampe und Verkehrsgrün/Abgrabung. Die Eintragung für die Kennzeichnung der Fahrstreifen ist indessen nicht erklärt. Einzelne Fahrstreifen mit Abbiegespuren und Einmündungsbereichen können zudem in einem Bebauungsplan überhaupt nicht festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB können in einem Bebauungsplan Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen festgesetzt werden, und zwar als öffentliche oder private. Bei Fahrstreifenbegrenzungen und Pfeilmarkierungen handelt es sich jedoch um Vorschriftszeichen gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Nr. 68 ff der Anlage 2 und damit um straßenverkehrsrechtliche Anordnungen. Zur Festsetzung solcher ermächtigt § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aber nicht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Rn. 105 zu § 9 BauGB). |
|
| Die Rüge der Antragsteller ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, die Straßenverkehrsfläche sei mit 6,50 m innerorts und 7,50 m außerorts (vgl. die Eintragungen in den Teilplänen 1 und 2) für jede der beiden Fahrtrichtungen zu breit festgesetzt worden. |
|
| Das trifft jedoch nicht zu, wie schon daran zu ersehen ist, dass die Antragsgegnerin die Vorgabe zur Straßenbreite aus Nr. 5.2.12 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006, Stand: Dezember 2008 (RASt) eingehalten hat. Dort ist für eine anbaufreie Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eine 6,5 m breite Straßenverkehrsfläche in jede Fahrtrichtung vorgesehen. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen enthalten eine sachverständige Konkretisierung moderner Grundsätze des Straßenbaus und sind daher geeignet, den Gemeinden allgemeine Anhaltspunkte für ihre Entscheidung über den Bau von Straßen zu liefern (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264). Die Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL) gehen für Straßen außerorts mit einer Verkehrsstärke bis zu 30.000 Kfz/24 h von einer Breite der Straßenverkehrsfläche in jede Richtung von 7,75 m aus. |
|
| b) Entgegen der Rüge der Antragsteller, zahlreiche Gebäude in der Kreuzgrundsiedlung und insbesondere auch das Klinikum würden unzumutbaren Lärmbelastungen ausgesetzt, hält der Bebauungsplan auch die zwingenden Vorgaben zum Lärmschutz ein. |
|
| aa) In der Sache ergeben sich die Anforderungen an die im Bebauungsplan vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen aus § 41 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Norm muss der Bebauungsplan sicherstellen, dass durch den Neubau und den Ausbau der Saarlandstraße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, denn er sieht hinsichtlich der Neubaustrecke der Saarlandstraße den Bau einer öffentlichen Straße und bezüglich des Ausbaus der Bestandsstrecke die wesentliche Änderung einer solchen vor. Letzteres ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der auf § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gestützten 16. BImSchV. Danach ist die Änderung einer Straße u.a. wesentlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff (weiter) erhöht wird. So liegen die Dinge hier. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom März 2011 ergibt, wird an den Gebäuden Jörg-Metzler-Weg 18, 19 und 21, Heidelberger Straße 146, 148, 150 und 152, Eichenhof 17 und 18 sowie Birkenhof 18 (zum maßgeblichen Immissionsort vgl. Anlage 1 zu § 3 16. BImSchV) bereits gegenwärtig ohne den Ausbau nachts ein Beurteilungspegel von über 60 dB(A) erreicht (vgl. Anlage 2 N zum Schalltechnischen Gutachten). Dieser würde nach dem Ausbau ohne Lärmschutzbauten wegen der dann größeren Verkehrsstärke weiter zunehmen. |
|
| Umweltauswirkungen durch Verkehrsgeräusche sind schädlich i.S. des § 41 Abs. 1 BImSchG, wenn einer der in § 2 Abs. 1 16. BImSchV in Abhängigkeit von der Schutzbedürftigkeit der Nachbarschaft nach der Art der baulichen Nutzung festgelegten Beurteilungspegel überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42.97 –, BVerwGE 110, 370). Dabei ist nicht auf einen aus allen einwirkenden Lärmquellen zu bildenden Gesamtpegel abzustellen. Wie sich insbesondere aus dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 BImSchG „durch diese“ ergibt, kommt es allein auf den von der zu bauenden bzw. zu ändernden Straße ausgehenden Verkehrslärm an (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 – 4 A 18.04 –, BVerwGE 123, 152). Liegen die Voraussetzungen aus § 41 Abs. 1 BImSchG vor, genügt es umgekehrt aber nicht, durch aktive Schallschutzmaßnahmen lediglich den Lärmzuwachs zu kompensieren, der durch das geplante Vorhaben hervorgerufen wird. Ein unter § 41 Abs. 1 BImSchG, § 1 Abs. 2 16. BImSchV fallender Streckenausbau führt vielmehr zu einer Sanierungspflicht des Planungsträgers. Die Anlieger können sich trotz der Vorbelastung nunmehr darauf berufen, schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt zu sein. Ziel der Lärmschutzmaßnahmen muss - allerdings mit dem Vorbehalt aus § 41 Abs. 2 BImSchG - sein, dass nach dem Ausbau die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 – 11 A 42/97 –, BVerwGE 110, 370). |
|
| Auch die Antragsgegnerin stellt nicht in Frage, dass ungeachtet der teilweise durch die Lärmschutzbauten zu erreichenden deutlichen Verringerung der Lärmbelastung (von bis zu 11 dB(A)) entlang der Saarlandstraße die Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bei dem Neubau des Klinikums und bei den Gebäuden Am Gesundbrunnen 8 und 10, Birkenhof 18, Florian-Geyer-Straße 1 und 11, Heidelberger Straße 126, 128,130, 132, 134,142, 144, 146, 148, 150 und 152, Im Kreuzgrund 2, 5 und 16/1 sowie im Reiherweg 15 und 15/1 (vgl. die Auflistung auf Seite 20 der Begründung des Bebauungsplans) überschritten werden. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans ist deshalb gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin durfte für die vorgenannten Gebäude von der Gewährung aktiven Lärmschutzes absehen und auf passiven Schallschutz verweisen, weil die Kosten der Schutzmaßnahmen i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. |
|
| bb) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Entscheidung der Antragsgegnerin, von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abzusehen, sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Schalltechnische Untersuchung L. vom 25.03.2011 von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und deshalb die ermittelten Lärmbelastungen zu niedrig seien. |
|
| (1) Die Antragsteller rügen, die Schalltechnische Untersuchung L. sei von einer zu geringen Verkehrsbelastung der Saarlandstraße nach dem Ausbau ausgegangen. Sie beruhe auf den von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner ermittelten Zahlen (vgl. die Anlagen 18 zur Schalltechnischen Untersuchung L.) zur zukünftigen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße. Bei deren Ermittlung habe der Gutachter zu Unrecht eine zukünftige Entlastung der Saarlandstraße durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe zu Grunde gelegt. Das trifft nicht zu. |
|
| Verkehrsprognosen unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht prüft nur, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und das Prognoseergebnis einleuchtend, insbesondere ohne offen erkennbare Widersprüche begründet worden ist (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308). Die Schalltechnische Untersuchung L. beruht indessen nicht auf einer unrealistischen Annahme. Die zu erwartende Verkehrsbelastung wurde nicht zu niedrig angesetzt; denn eine entlastende Wirkung für die Saarlandstraße durch die sogenannte Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe wurde von der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner bei der Ermittlung der voraussichtlichen Verkehrsbelastung in der Saarlandstraße nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat dazu das Schreiben der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft vom 05.03.2014 vorgelegt, wonach eine Entlastungswirkung durch die Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt worden sei, umgekehrt sei dagegen i.S. eines „worst case“ Scenarios eine Zunahme des Lkw-Verkehrs auf der Saarlandstraße durch ein zukünftiges Fahrverbot für den Schwerverkehr auf der B 293 in die Berechnungen eingegangen. Diese Angaben wurden von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiterin der Ingenieurgesellschaft Dr. Brenner, die die Verkehrsprognose erstellt hat, bestätigt. Die Antragsteller haben daraufhin die entsprechende Rüge in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufrechterhalten. |
|
| (2) Die Antragsteller machen außerdem geltend, in der Schalltechnischen Untersuchung seien zwar Steigungen der Saarlandstraße und Lichtzeichenanlagen berücksichtigt worden, aber nicht die Kombination aus Lichtzeichenanlage in einer Steigung. Ein Mangel der Untersuchung ist auch damit nicht dargetan. Nach § 3 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen gemäß der Anlage 1 zu berechnen. Dort sind in Tabelle C Korrekturen für Steigungen und in Tabelle D Zuschläge für erhöhte Störwirkungen von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Einmündungen vorgesehen. Wie sich aus der Schalltechnischen Untersuchung L. vom 25.03.2011 (dort Seite 20) ergibt, wurden beide Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach der Tabelle C ist auch nicht zu beanstanden, dass erst Steigungen von 5 % und mehr in die Berechnung eingegangen sind. Für geringere Steigungen ist nach der Tabelle C eine Korrektur nicht vorzunehmen. Auch die Lichtzeichenanlagen im Untersuchungsgebiet sind auf Seite 20 der Schalltechnischen Untersuchung L. vollständig aufgezählt. Es heißt dort weiter ausdrücklich, beim Ausbau der Saarlandstraße würden die Einmündungen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund ebenfalls mit Lichtzeichenanlagen versehen. Ein besonderer Zuschlag für Lichtzeichenanlagen an einer Steigung ist in der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Die Antragsteller legen auch nicht substantiiert dar, warum ein solcher Zuschlag entgegen dem in der 16 BImSchV vorgesehenen Berechnungsverfahren doch erforderlich und diese Norm damit insoweit rechtswidrig sein sollte. |
|
| (3) Allerdings beanstanden die Antragsteller zu Recht, dass in der Schalltechnischen Untersuchung L. nur Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t als Lkw in die Berechnung eingegangen sind. In der Anlage 1 zur 16. BImSchV sind demgegenüber bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t als Lkw zu berücksichtigen, da unter dem Berechnungsfaktor p in Tabelle A Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zu verstehen sind. Der Senat vermag jedoch nicht festzustellen, dass dieser Fehler zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. |
|
| Die Erklärung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 05.11.2015 für die in der Schalltechnischen Untersuchung L. gewählte Vorgehensweise ist allerdings wenig plausibel. Es heißt dort unter Rückgriff auf die Bundestags-Drucksache 17/3342 vom 20.10.2010 und die Mitteilung der Bundesanstalt für Straßenwesen 1/2009, als Lkw seien die Kfz zu berücksichtigen, die auf Bundesautobahnen einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h unterlägen; die Tonnagegrenze für diese Höchstgeschwindigkeit sei 1995 von 2,8 t auf 3,5 t angehoben worden. Warum eine solche Änderung in der Straßenverkehrsordnung zu einer Lärmberechnung abweichend von den ausdrücklichen und rechtlich bindenden Vorgaben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung führen soll, ist aber nicht ersichtlich. Zu Recht weisen die Antragsteller auch daraufhin, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h innerorts ohnehin ohne Bedeutung ist, weil dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle Kfz niedriger liegen wird. |
|
| Eine daraus resultierende Ungenauigkeit i.S. der Berechnung einer zu geringen Lärmbelastung wird aber jedenfalls im Ergebnis kompensiert. Denn in der Schalltechnischen Untersuchung L. wurde bei der Berechnung der Lärmbelastung nicht die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an allen Tagen (DTV) zu Grunde gelegt, wie dies in der 16. BImSchV vorgesehen ist, sondern die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke an Werktagen von Montag bis Samstag (DTVw), die - wie die Auswertung einer Verkehrszählung im Plangebiet im Jahre 2010 ergeben hat (vgl. die Anlage 5 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 05.11.2015) - um ca. 10 % höher liegt als die DTV. |
|
| Dieser konservative Ansatz führt dazu, dass die errechnete Lärmbelastung um ca. 0,4 dB(A) höher liegt als die sich aus einer Berechnung auf der Grundlage der DTV ergebende. Die höhere Lärmbelastung, die sich ergibt, wenn richtigerweise bereits Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t zur Gruppe der Lkw gerechnet werden, bleibt hinter diesem Wert zurück. Das Ingenieurbüro L. hat dazu zunächst eine Vergleichsberechnung durchgeführt, bei der es wie folgt vorgegangen ist: Aus der bei einer Verkehrszählung im Jahr 2010 zwischen Frankenbach und Böckingen ermittelten Zahl der Lieferwagen wurde der Anteil der Kfz über 2,8 t herausgerechnet, wobei der aus der Bundestagsdrucksache 17/3342 entnommene Wert von 17 % zu Grunde gelegt wurde, und entsprechend als Lkw berücksichtigt. Die Lärmbelastung tags erhöht sich dadurch nur um 0,1 dB(A) und nachts um 0,0 dB(A). |
|
| Das Bundesverwaltungsgericht hat eine ähnliche Umrechnung derart gebilligt, dass der Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t durch Multiplikation mit dem Faktor 1,17 in den maßgeblichen Lkw-Anteil mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t umgerechnet wird (Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 - NVwZ 2013, 645). Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Bedienstete des Ingenieurbüros L. hat dazu angegeben, dass nach dieser Umrechnungsweise als Ergebnis einer komplizierten logarithmischen Berechnung mit einer Erhöhung der Lärmbelastung um etwa 0,2 dB(A) zu rechnen sei. Auch diese Zunahme bleibt aber noch unter dem Wert von 0,4 dB(A), der sich aus der konservativen Berechnung auf der Grundlage der DTVw ergibt, anstatt wie in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung vorgesehen auf der Grundlage der DTV. |
|
| (4) Die Antragsteller haben außerdem behauptet, es sei nicht plausibel, dass die höherliegenden Gebäude im südlichen Kreuzgrund (Starenweg und Eulenweg) durch den zunehmenden Verkehrslärm nicht sollen belastet werden, da in der Schalltechnischen Untersuchung L. andererseits angenommen werde, die höherliegenden Gebäude am Reiherweg würden durch die Lärmschutzbauwerke nicht (ausreichend) geschützt. Zur Begründung haben sie sich allein auf die „topographischen Verhältnisse“ berufen, die in der Schalltechnische Untersuchung L. aber berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Punkt Nr. 2.2.6, Topographie). Darüber hinaus haben sie ihren Vortrag nicht näher konkretisiert. Unter diesen Umständen sieht der Senat keinen Anlass, an der Angabe des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiters des Ingenieurbüros L. zu zweifeln, die Berechnung sei auch insoweit zutreffend. Soweit sich die Antragsteller auf eine von ihnen aktuell festgestellte Zunahme der Lärmbelastung im Starenweg und im Eulenweg (wohl infolge der Reflexionen vom Klinikneubau) berufen, führt dies schon deshalb nicht zu einer anderen Bewertung, weil die geplanten Änderungen an der Saarlandstraße noch nicht umgesetzt wurden und sich die Aussagen der Antragsteller daher nur auf die aktuelle Situation ohne Tieferlegung der Saarlandstraße und ohne Lärmschutzbauwerke beziehen können. |
|
| (5) Anders als von den Antragstellern behauptet, sind die Klinikneubauten auch nicht wesentlich massiver und näher an der Saarlandstraße errichtet worden, als in der Schalltechnischen Untersuchung L. zu Grunde gelegt. Wie insbesondere Anlage 9.1 zeigt, ist die Untersuchung auf der Grundlage eines Klinikneubaus mit weitgehend geschlossener Fassade und nur geringfügig zurücktretenden Elementen erstellt worden, d.h. eines Klinikneubaus in der Form, wie er sich nach den Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung und den von ihnen mit Schriftsatz vom 15.08.2014 vorgelegten Lichtbildern jetzt auch tatsächlich darstellt. |
|
| (6) In der Schalltechnischen Untersuchung L. wurden auch die in die Saarlandstraße einmündenden Straßen, die zu Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken führen, berücksichtigt (dazu bereits oben). Dass und warum diese Öffnungen bzgl. des Lärms eine „Kaminwirkung“ haben sollten, wurde von den Antragstellern nicht näher erläutert und konnte von dem in der mündlichen Verhandlung anwesenden Mitarbeiter des Ingenieurbüros L. auch nicht bestätigt werden. |
|
| (7) Die Antragsteller machen außerdem zu Unrecht geltend, für den Kreuzgrund als Familienkleingartensiedlung seien die in der Schalltechnischen Untersuchung zu Grunde gelegten Immissionsgrenzwerte eines allgemeinen Wohngebiets zu hoch, vielmehr müssten mindestens die Immissionsgrenzwerte eines reinen Wohngebiets in Ansatz gebracht werden. Denn für ein reines Wohngebiet, ein allgemeines Wohngebiet und ein Kleinsiedlungsgebiet sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV jeweils gleich hohe Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht maßgebend. Soweit die Antragsteller wegen der „Einzigartigkeit“ dieser Siedlung ein darüber hinaus gehendes Schutzniveau fordern, ist dafür eine normative Grundlage nicht vorhanden. |
|
| cc) Die Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan zu Recht von weitergehenden aktiven Schallschutzmaßnahmen abgesehen, denn die Kosten dafür stünden i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck. Das Klinikum kann - ebenso wie die o.g. Wohnhäuser, bei denen ausreichender aktiver Schallschutz ebenfalls unverhältnismäßig wäre - durch passiven Schallschutz ausreichend geschützt werden. |
|
| (1) Bei der nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmenden Prüfung ist nicht das Verhältnis zwischen den Kosten für zusätzliche aktive Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können, einerseits und der für Maßnahmen passiven Schallschutzes nach § 42 Abs. 2 BImSchG zu leistenden, regelmäßig deutlich niedrigeren Entschädigung andererseits maßgeblich, denn das würde dem grundsätzlichen Vorrang aktiven Lärmschutzes nicht gerecht. Abzustellen ist vielmehr auf das Verhältnis zwischen den Kosten für die tatsächlich geplanten Schallschutzmaßnahmen und denjenigen für solche Schallschutzmaßnahmen, mit denen die Beurteilungspegel aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV eingehalten werden können. |
|
| Zu diesem Zweck sind in einem ersten Schritt die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen zu ermitteln, die die Einhaltung der Beurteilungspegel sicherstellen. Ob diese Kosten unverhältnismäßig sind, ist abhängig von der Vorbelastung, der Schutzbedürftigkeit und der Größe des Gebiets, das ohne (ausreichenden) aktiven Schallschutz von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche des geplanten Verkehrswegs betroffen wäre. Abzustellen ist auch auf die Zahl der davon betroffenen Personen, das Ausmaß der prognostizierten Grenzwertüberschreitungen und den Wertverlust der betroffenen Grundstücke. Bei der Kosten-Nutzen-Analyse sind danach Differenzierungen nach der Zahl der Lärmbetroffenen (Kosten je Schutzfall) zulässig und geboten. Je stärker verdichtet und je schutzwürdiger die Bebauung ist, umso eher sind die Kosten für aktive Schallschutzmaßnahmen noch verhältnismäßig. Sind die Kosten für den Vollschutz danach unverhältnismäßig, sind beim aktiven Schallschutz schrittweise Abschläge vorzunehmen, um so die mit gerade noch verhältnismäßigem Aufwand zu leistende maximale Verbesserung der Lärmschutzsituation zu ermitteln. Wegen des Ziels, ein Lärmschutzkonzept zu entwickeln, das den Belangen aller Lärmbetroffenen in gleicher Weise Rechnung trägt, scheiden solche Lösungen aus, die nur gezielt bei einzelnen eine Verbesserung bewirken, anderen in vergleichbarer Situation einen wirksamen Schutz aber vorenthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45 und vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370). |
|
| Varianten aktiven Schallschutzes können danach als wirtschaftlich unverhältnismäßig ausgeschieden werden, bei denen einerseits die Kosten je Schutzfall stark ansteigen, andererseits aber nur noch eine geringe Zahl von Lärmbetroffenen zusätzlich geschützt werden kann (Sprungkosten). Umgekehrt ist der - geringfügige - Aufwand für solche Lärmschutzmaßnahmen ohne Bedeutung, bei denen feststeht, dass sie auf jeden Fall ausgeführt werden, wie bspw. lärmabsorbierende Schallschutzwände (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, NVwZ 2013, 645). |
|
| Selbst durch eine noch so differenzierte Kosten-Nutzen-Analyse lässt sich allerdings nicht ein bestimmter Punkt ausmachen, an dem verhältnismäßige in unverhältnismäßige Kosten umschlagen. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung der Gesamtumstände. Das Lärmschutzkonzept muss unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Lärmbetroffenen dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in angemessener Weise Rechnung tragen. Danach verbleibt ein Abwägungsspielraum, allerdings besteht nicht annähernd diejenige Wahlfreiheit, wie sie sonst bei einer Auswahl zwischen Varianten für die fachplanerische Abwägung typisch ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370; für uneingeschränkte Überprüfbarkeit dagegen Jarass, BImSchG, Komm., 11. Aufl., 2015, Rn. 80 zu § 41 mit Nachweisen aus der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts). |
|
| Als zusätzliche aktive Schutzmaßnahmen kommen prinzipiell in Betracht eine größere Dimensionierung der Lärmschutzbauwerke - was wegen der damit verbundenen städtebaulichen Nachteile und der Kosten auch die Antragsteller nicht in Erwägung ziehen - oder die Führung der Saarlandstraße innerorts in einem Tunnel oder in einem überdeckelten Trog. Demgegenüber ist die Entscheidung für die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung als andere Trassenalternative keine Schutzmaßnahme i.S. des § 41 BImSchG. Denn die Anwendung des § 41 BImSchG setzt die Entscheidung für die Wahl einer Trasse voraus und ist nicht dazu bestimmt, sie zu korrigieren. Die Festlegung der Trasse ist Teil der Planung. Soweit hierbei Gesichtspunkte des Verkehrslärmschutzes maßgeblich sind, ist § 50 BImSchG einschlägig, nicht § 41 BImSchG (vgl. Czajka, in Feldhaus, BImSchG, Komm., Rn. 65 zu § 41 BImSchG, Stand: März 1997 und - wenn auch weniger deutlich - Bracher in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Komm., Rn. 7 zu 41 BImSchG). |
|
| Die Antragsgegnerin hat die beiden danach allein in Betracht zu ziehenden anderen Möglichkeiten (Tunnellösung und überdeckelter Trog) zu Recht aus Kostengründen abgelehnt. Diese Lösungen wurden in der vom Ingenieurbüro L. im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführten Untersuchung alternativer Gradienten der Saarlandstraße vom 28.09.2007 näher geprüft. Bei der Tunnellösung wurde dabei zugrunde gelegt, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße von der Einmündung der Saarbrückener Straße im Westen bis zu einem Punkt ca. 100 m westlich der Einmündung der Römerstraße im Osten in einem vierspurigen Tunnel geführt würde. Die eigentliche Tunnellänge betrüge ca. 1.090 m, die Länge der Strecke, auf der die Bestandstrecke der Saarlandstraße tiefergelegt würde, ca. 1.400 m. Die Florian-Geyer-Straße würde mit der Straße Im Kreuzgrund durch eine Straße auf der Tunneloberfläche verbunden. Die Troglösung mit Überdeckelung sieht vor, dass die Bestandsstrecke der Saarlandstraße auf dem gleichen Abschnitt wie bei der Tunnellösung tiefergelegt wird; anstelle eines Tunnels würde die Saarlandstraße indessen mit einer Lärmschutzdecke versehen. Eine Variante dieser Lösung sieht schräggestellte Lärmschutzlamellen, eine zweite eine vollständige Glaseinhausung vor. Bei beiden würden die Florian-Geyer-Straße und die Straße Im Kreuzgrund mit einer als Brücke verstärkten Überdeckelung verbunden und der nördliche und der südliche Teil der Kreuzgrundsiedlung ebenso wie bei der Tunnellösung nicht direkt an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden. |
|
| Mit den untersuchten Alternativlösungen könnten die Lärmgrenzwerte für die angrenzenden Wohngebiete und das Klinikum aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV mit Ausnahme der Bereiche unmittelbar an der Einfahrt bzw. Ausfahrt in den/ aus dem Tunnel bzw. überdeckelten Trog eingehalten werden. Diesen Vorteilen unter dem Gesichtspunkt des Lärmschutzes stehen jedoch deutlich erhöhte Kosten gegenüber. Alle Lösungen führen (vgl. dazu GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007) zu erheblichen Mehrkosten in der Größenordnung von 41,36 Mio EUR (Troglösung mit Lärmschutzlamellen) bis zu 46,36 Mio EUR bei der Troglösung mit vollständiger Glaseinhausung (42,86 Mio EUR bei der Tunnellösung). Hinzukommen bei allen Lösungen jährliche Unterhaltungskosten in mindestens fünfstelliger Höhe. Schon wegen dieser Kostenmehrbelastung hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 28.02.2008 beschlossen, diese Lösungen nicht weiter zu verfolgen. Ein Nachteil bei allen Lösungen ist außerdem, dass die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nur mit zusätzlichem und hohem finanziellem Aufwand und unter Inanspruchnahme privater Flächen an die Saarlandstraße angeschlossen werden könnten. Der nördliche Teil der Kreuzgrundsiedlung müsste dazu über die Römerstraße, der südliche über die Heidelberger Straße erschlossen werden. Ohne eine solche Verbindung käme es zu Verkehrsmehrbelastungen in der Größenordnung von 2.600 Kfz/Tag in der Florian-Geyer-Straße und von 1.050 Kfz/Tag in der Straße Im Kreuzgrund. Das Klinikum müsste von Süden durch eine Brücke über die Saarlandstraße erschlossen werden (vgl. GR-Drucksache 339 vom 07.12.2007). |
|
| Ohne Erfolg halten die Antragsteller dem entgegen, angesichts der dem Staat aus Art. 2 Abs. 2 GG obliegenden Pflicht zum Gesundheitsschutz dürften Kostenargumente bei der Entscheidung über den zu gewährenden Lärmschutz keine Rolle spielen. Insbesondere können sie aus einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV noch keine Gesundheitsgefahr ableiten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV wollen - wie sich aus § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, § 41 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BImSchG ergibt -bereits vor erheblichen Belästigungen schützen. Sie markieren nicht den Übergang zur Gesundheitsgefährdung, sondern sind bewusst niedriger angesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - BVerwG 9 A 1.02 - juris). In Wohngebieten beginnt der unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritische Bereich ab Werten von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2005 - 4 A 5/04 -, BVerwGE 123, 23 und vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45). Dafür, dass diese auch durch passiven Schallschutz (vgl. § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG) nicht erreicht werden könnten, ist nichts ersichtlich. |
|
| Nicht durchdringen können die Antragsteller auch mit dem Argument, im Falle einer Untertunnelung bzw. Troglösung mit vollständiger Einhausung genüge ein bloß zweispuriger Ausbau, weil die Straßen Am Gesundbrunnen und Im Kreuzgrund nicht an die Bestandsstrecke der Saarlandstraße angebunden würden. Das Ingenieurbüro L. hat auch eine Tunnellösung mit nur zweispurigem Ausbau untersucht („Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen“ vom 09.01.2008). Mit 62,2 Mio EUR sind die Gesamtkosten zwar deutlich niedriger als bei einem vierspurigen Ausbau mit 77,7 Mio EUR (vgl. Tabelle 1, Nr. 5.4 der Untersuchung alternativer Gradienten), sie liegen aber immer noch so sehr über den Kosten für die geplante Variante von 39,9 Mio EUR, dass die Kosten auch unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Klinikums nach dem oben dargestellten Maßstab als unverhältnismäßig anzusehen sind. Auf die weiteren mit dem zweispurigen Ausbau verbundenen Nachteile, wie einer deutlichen Verringerung der Leistungsfähigkeit der Straße (5.000- 20.000 Kfz/Tag im Vergleich zu 20.000 bis 60.000 EUR bei der Planlösung), der damit verbundenen erhöhten Staugefahr auf der Saarlandstraße und der geringeren Verkehrsentlastung der Großgartacher Straße/B 293 in der Folge (vgl. Ergänzungsteil 2streifiges Tunnelbauwerk und weitere Kostenschätzungen vom 09.01.2008, S. 5), kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. |
|
| Auch die vom Ingenieurbüro L. (Ergänzungsteil Prüfung „Entwurf Schiek“) ebenfalls untersuchte Lösung mit sog. Grünbrücken und zwischen diesen angebrachten Solarpaneelen führt mit 74,8 Mio EUR und jährlichen Unterhaltungskosten in der Größenordnung von 300.000 - 350.000 EUR zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, auch unter Berücksichtigung der durch die Erzeugung von Solarstrom mittels der Solarpaneele zu erzielenden Einspeisevergütung. |
|
| Der Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe sich nicht um finanzielle Förderungsmöglichkeiten über die Zusagen des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Innenministeriums Baden-Württemberg hinaus bemüht, mag zutreffen, greift aber schon aus Rechtsgründen nicht durch. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kommt es im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht darauf an, welche Gelder aus anderen Töpfen der öffentlichen Hand für aktive Schallschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch eine zusätzliche Investition in aktive Schallschutzmaßnahmen noch eine im Verhältnis dazu stehende Verbesserung des Lärmschutzes erreicht werden kann. |
|
| (2) Der Umstand, dass an den Außenwänden des Klinikneubaus die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV - unstreitig - deutlich überschritten werden, führt nach § 41 BImSchG nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Rechtliche Folge ist vielmehr, dass der Eigentümer des Klinikums (ebenso wie die Eigentümer der o.g. Häuser, an denen die Immissionsgrenzwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV überschritten werden) nach § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BImSchG einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für die nach Maßgabe der 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) notwendigen passiven Schallschutzmaßnahmen hat. Die 24. BImSchV ist nach ihrem § 1 Nr. 1 anwendbar, weil - wie bereits ausgeführt -durch den Bau bzw. die wesentliche Änderung der Saarlandstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. |
|
| Für die weitere Behauptung der Antragsteller, das Klinikum könne angesichts der zu erwartenden Immissionspegel von 70 - 74 dB(A) überhaupt nicht wirksam gegen Verkehrslärm geschützt werden, gibt es keine Anhaltspunkte. Zunächst sind solche Immissionspegel nicht zu erwarten. Nach der Schalltechnischen Untersuchung L. (Anlage 4.1 T) werden sich die Immissionspegel an der besonders lärmexponierten südlichen Außenwand des Klinikneubaus vielmehr auf deutlich niedrigere Werte von 63 - 66 dB(A) belaufen. Im Übrigen ist auch bei Immissionspegeln von 70 - 74 dB(A) wirksamer passiver Schallschutz möglich. Eine solche Belastung mit Verkehrslärm ist nach der Tabelle 8 zur DIN 4109 - Schallschutz im Hochbau dem Lärmpegelbereich V zuzuordnen. Wie sich aus Spalte 3 der Tabelle 8 ergibt, beträgt das resultierende Schalldämmmaß der Außenbauteile bei Bettenräumen in Krankenhäusern und Sanatorien dann 50 dB. |
|
| Einen Anspruch auf (passiven) Lärmschutz bei geöffneten Fenster besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller im Rahmen der §§ 41, 42 BImSchG nicht. Denn die den Betroffenen grundsätzlich zumutbaren Schallschutzfenster sind nur geschlossen wirksam. Es ist Stand der Technik, Schallschutzfenster bei Bedarf mit geeigneten Lüftungsvorrichtungen zu versehen. Hinzunehmen ist deshalb, dass passiver Schallschutz nicht davor schützt, dass die Anwohner bei geöffneten Fenstern unter Umständen erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73). Nr. 5.4 der DIN 4109 sieht dazu vor, dass zur dauerhaften Lüftung vorgesehene Einrichtungen (schallgedämpfte Lüftungsöffnungen) bei der Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes im Betriebszustand zu berücksichtigen sind. |
|
| Soweit die Antragsteller behaupten, beim Klinikneubau würden überhaupt keine für den passiven Schallschutz ausreichenden Lüftungsvorrichtungen eingebaut (Schriftsatz vom 15.08.2014), mag dahinstehen, ob dies in der Sache zutrifft. Es handelt sich dabei allenfalls um einen Rechtsverstoß bei der Umsetzung des Bebauungsplans, der nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führt. |
|
| Ungeachtet dessen enthält der Bebauungsplan auch Festsetzungen zum passiven Schallschutz. Die Einhaltung der danach gebotenen Standards kann rechtlich durchgesetzt werden. Führt der Neubau oder die wesentliche Änderung einer Straße - wie vorliegend - dazu, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 1 16. BImSchV nicht überall durch i.S. des § 41 Abs. 2 BImSchG noch verhältnismäßige aktive Schallschutzmaßnahmen gewährleistet werden kann, sind im Bebauungsplan allerdings nicht zwangsläufig passive Schallschutzmaßnahmen festzusetzen. Die dann erforderliche Konfliktbewältigung muss nicht im Bebauungsplan selbst erfolgen. Der Weg zur Konfliktlösung ist vielmehr in § 42 BImSchG vorgezeichnet. Danach hat der betroffene Nachbar gegen den Baulastträger einen Anspruch auf Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen, die erforderlich werden, weil trotz Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV keine (ausreichenden) aktiven Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 BauGB besteht daher eine Pflicht des Plangebers zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen allenfalls dann, wenn zu befürchten ist, dass die Eigentümer der betroffenen Gebäude, die sich danach ergebenden Möglichkeiten passiven Schallschutzes trotz der dafür gewährten Entschädigung nicht aus eigenem Antrieb nutzen werden und der erforderliche passive Schallschutz daher im Baugenehmigungsverfahren oder durch Baugebote nach § 176 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durchgesetzt werden muss. Das kann bei einem besonders hohen Mieteranteil in den betroffenen Gebäuden der Fall sein, aber auch, wenn besonders schutzwürdige Nutzungen wie vorliegend etwa Krankenhäuser vom Verkehrslärm betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572). |
|
| Einer danach möglicherweise bestehenden Pflicht zur Festsetzung passiven Schallschutzes ist die Antragsgegnerin jedenfalls nachgekommen. Sie hat im Bebauungsplan neben den aktiven auch passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt. Nach Textteil A Nr. 5.3 müssen die Außenbauteile von Aufenthalts- und Schlafräumen entsprechend den Lärmpegelbereichen nach DIN 4109 ausgebildet sein. Schlafräume müssen ab Lärmpegelbereich II mit maschinellen Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden. Sollte der Klinikneubau in Abweichung von diesen Vorgaben errichtet worden sein, wie die Antragsteller behaupten, so ist entweder die Baugenehmigung rechtswidrig oder das Klinikum wird in Abweichung von der Baugenehmigung errichtet. Beides ist im Verfahren gegen den Bebauungsplan indessen nicht zu prüfen. |
|
| Soweit die Antragsteller geltend machen, die Orientierungswerte der DIN 18005 seien im Hinblick auf die Lärmbelastung des Klinikums im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden, ist nicht ersichtlich, dass sich daraus ein vorliegend allein noch relevanter Fehler im Abwägungsergebnis (dazu näher unten) ergeben könnte. |
|
| c) Der Bebauungsplan ist auch mit den rechtlichen Vorgaben aus § 1a Abs. 4 BauGB vereinbar. Das FFH-Gebiet 6820-341 „Östlicher Kraichgau“ kann in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wie sich aus der von der Antragsgegnerin eingeholte Verträglichkeitsstudie nach § 34 Abs. 1 BNatSchG des Büros Weibel und Ness vom Februar 2010 ergibt. Allenfalls ist mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 % wegen der baubedingten Erschütterungen mit Abstürzen von Material der Steilwand am Ostrand des Naturschutzgebiets „Frankenbacher Schotter“ zu rechnen, was zu Beeinträchtigungen der dort befindlichen Laichgewässer des Kammmolchs führen könnte. Zum Ausgleich für diese unwahrscheinliche Beeinträchtigung hat die Antragsgegnerin die Anlegung eines neuen Amphibienlaichgewässers vorgesehen, zumal davon auszugehen ist, dass die Steilwand unabhängig von den Baumaßnahmen in absehbarer Zeit dem natürlichen Gang der Dinge folgend abbrechen wird. Die Rüge, dass die Anlegung des Amphibienlaichgewässers fehlerhaft sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. |
|
| d) Mit ihren Argumenten, der Lebensraum der Wechselkröte (Bufotes viridis) betrage nicht wenige Hundert Meter, die Äcker um die Sandgrube seien für den Kammmolch (Triturus cristatus) kein unüberwindliches Hindernis und Erdkröten (Bufo bufo) seien im Frankenbacher Schotter weiter nachweisbar, machen die Antragsteller in der Sache geltend, die Diagonaltrasse werde dazu führen, dass die genannten Tiere überfahren werden. Damit behaupten sie einen Verstoß gegen das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Art zu töten. Auch damit können sie keinen Erfolg haben. Allerdings handelt es sich bei den genannten Reptilien um besonders geschützte Arten i.S. des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Der Kammmolch und die Wechselkröte sind in Anhang IV der Richtlinie 92/93/EWG aufgeführt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa BNatSchG). Die Erdkröte gehört zur Klasse der Lurche (Amphibia). Nach § 1 BArtSchV i.V. mit der Anlage 1 werden alle europäischen Arten der Lurche unter besonderen Schutz gestellt (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 c BNatSchG). Es ist aber nicht anzunehmen, dass sich für die vorgenannten Arten das Tötungsrisiko durch das Straßenbauvorhaben signifikant erhöht (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). Denn nach A Nr. 3.24 des Textteils zum Bebauungsplan ist von der Markungsgrenze Heilbronn/Leingarten bis nördlich der Feldwegüberführung bei der ehemaligen Sandgrube entlang der Straße entsprechend der Darstellung im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine mindestens 40 cm hohe Sperrvorrichtung vorgesehen, um bodengebundene Tiere vom Betreten der Straße abzuhalten. Die Einlaufschächte innerhalb der Entwässerungsrinnen sind mit Grobschotter abzudecken. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, warum diese Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein sollten (vgl. dazu auch Nr. 5.1.4. der Artenschutz-Verträglichkeitsuntersuchung vom März 2011). |
|
| e) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planung eines Straßenbauvorhabens, denn nach dem System der Luftreinhalteplanung (§ 47 BImSchG i.V. mit § 27 39. BImSchV sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen in einem Luftreinhalteplan sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte beitragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn schon im Verfahren der Straßenplanung absehbar ist, dass die Verwirklichung des geplanten Straßenbauvorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23). Im Übrigen ist die Belastung mit Luftschadstoffen erst im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Gesichtspunkte sind mithin erst dort rechtlich relevant (dazu näher unten). |
|
| 3. Der Bebauungsplan ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. |
|
| a) Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden, weil sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sind. Die oben zur Einhaltung der Jahresfrist aus § 4 Abs. 4 GemO angestellten Überlegungen gelten entsprechend. Die Einwendungen der Antragsteller greifen auch insoweit nicht durch, als sie sich nicht auf § 4 Abs. 4 GemO, sondern ausschließlich auf § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beziehen. |
|
| aa) Die Regelung in § 215 Abs. 1 BauGB ist mit der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. |
|
| In der Rechtsprechung wurde diskutiert, ob die Präklusionsregelung gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird und der Bürger deshalb vor Fristablauf keinen Anlass hat, sich dagegen zu wehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 418). Eine solche Konstellation ist vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Als verfassungsrechtlich problematisch wurde auch gewertet, dass Fehler im Abwägungsergebnis nach der alten Rechtslage mangels fristgerechter Rüge unbeachtlich werden konnten (vgl. zu verfassungsrechtlichen Bedenken vor der Änderung des § 215 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Nach der aktuellen Rechtslage können Abwägungsmängel, die zu einem Fehler im Abwägungsergebnis führen, ohne Fristbindung geltend gemacht werden, denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB beziehen sich ausschließlich auf Verfahrens- und Formvorschriften bzw. auf den Abwägungsvorgang. |
|
| bb) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans in den Amtlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin vom 01.12.2011 ist auch mit einer den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB genügenden Belehrung versehen. Die Belehrung orientiert sich am Gesetzeswortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und gibt diesen quasi wörtlich wieder. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist danach ein Hinweis, dass auch solche Fehler gerügt werden müssen, die bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung geltend gemacht wurden, nicht erforderlich. Soweit die Antragsteller ein anderes Ergebnis aus der „zusätzlichen Präklusionsmöglichkeit“ gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ableiten wollen, ist dem nicht zu folgen. Diese Norm regelt nicht die Präklusion von Einwendungen, sondern die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (dazu bereits oben). |
|
| cc) Da die im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende 39. BImSchV der Umsetzung europarechtlicher Vorschriften dient, nämlich der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie 2001/81/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22), ist auch zu prüfen, ob die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB europarechtskonform ist. Insoweit bestehen jedoch keine Bedenken, da die Regelung den europarechtlich zu beachtenden Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität genügt (vgl. Senatsurteil vom 11.12.2014 - 8 S 1400/12 - VBlBW 2015, 393). Auch aus der Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 (C-137/14) ergibt sich nichts anderes. Sie ist zu einer anderen Fallkonstellation ergangen. Sie bezieht sich auf die Präklusion von Einwendungen, die bereits im Verwaltungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Hier geht es aber um die davon zu unterscheidende Frage, ob Fehler in einem Bebauungsplan mangels fristgerechter Rüge nach der öffentlichen Bekanntmachung unbeachtlich werden können. |
|
| dd) Mit dem Argument, auf eine Verzögerung von wenigen Tagen komme es angesichts des jahrelangen Planungsverfahrens nicht an, zumal ohnehin nicht zu erwarten gewesen wäre, dass die Antragsgegnerin ihren Einwendungen entsprochen hätte, können die Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg haben. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, von deren Einhaltung die Entstehung, Geltendmachung oder der Ausschluss von Ansprüchen abhängt, obwohl jede Stichtagsregelung unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Die in § 215 BauGB getroffene Regelung ist auch sachlich gerechtfertigt. Ziel des § 215 BauGB ist es u.a., die Bestandskraft von Bebauungsplänen und sonstigen städtebaulichen Satzungen zu erhöhen und der Gemeinde über den Eintritt der Bestandskraft Gewissheit zu verschaffen. Das setzt eine stichtagsgenaue Beachtung der Frist voraus. Denn es muss an Hand der Akten der Antragsgegnerin für jedermann und noch nach Jahren nachvollziehbar sein, ob eventuell dem Bebauungsplan anhaftende Fehler durch Zeitablauf unerheblich geworden sind. Daneben soll der planenden Gemeinde frühzeitig die Möglichkeit eröffnet werden, aufgrund der vorgetragenen Rügen zu prüfen, ob sie in ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerbehebung nach § 214 Abs. 4 BauGB eintreten will (vgl. Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 1 und 2 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). |
|
| b) Mängel im Abwägungsergebnis werden jedoch nicht unbeachtlich, sondern können auch nach Ablauf der Rügefrist weiter geltend gemacht werden (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Das Abwägungsergebnis ist allerdings nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12). |
|
| Bei der Prüfung, ob danach ein Fehler im Abwägungsergebnis vorliegt, ist das Gericht nicht auf das von der Antragsgegnerin ermittelte und bewertete Abwägungsmaterial beschränkt, insbesondere sind die von der Antragsgegnerin ermittelten Tatsachen bei der Überprüfung des Abwägungsergebnisses nicht zwingend als richtig zu Grunde zu legen. Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) werden zwar mit dem erfolglosen Ablauf der Rügefrist aus § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Daraus ergibt sich jedoch kein anderes Ergebnis. Die Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit § 2 Abs. 3 BauGB läuft dadurch nicht leer. Werden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials rechtzeitig gerügt, sind sie bereits dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, d.h. die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Gemeinde bei richtiger Ermittlung des Abwägungsmaterials im Ergebnis anders geplant hätte. Demgegenüber liegt - wie oben bereits ausgeführt - ein Fehler im Abwägungsergebnis erst vor, wenn das Ergebnis der Abwägung auf richtiger Tatsachengrundlage schlechterdings nicht richtig sein kann. |
|
| Nicht zuletzt sprechen auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte für das hier gefundene Ergebnis. Gerade schwerwiegende Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials können häufig dazu führen, dass auch das Abwägungsergebnis schlechthin nicht mehr tragbar ist. Wäre auf die von der Gemeinde fehlerhaft ermittelten Tatsachen abzustellen, könnte der daraus resultierende Fehler im Abwägungsergebnis häufig nicht mehr geltend gemacht werden. Mit Art 19 Abs. 4 GG wäre dies nur schwer vereinbar (vgl. dazu auch Petz, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., Rn. 12 zu § 215 BauGB, Stand: Juli 2014). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, besonders gravierende Fehler bei der Ermittlung des Tatsachenmaterials seien in der Regel auch leicht erkennbar und könnten deshalb problemlos fristgerecht gerügt werden. Gerade wenn die Fehler aus unrichtigen Gutachten resultieren, können sie zumal für einen Laien nur schwer aufzudecken sein. |
|
| c) Der Bebauungsplan ist nach diesem rechtlichen Maßstab nicht im Ergebnis abwägungsfehlerhaft. |
|
| aa) Der Bebauungsplan wird nicht zu einer unzulässig hohen Belastung mit den straßenverkehrsrelevanten Luftschadstoffen NO², PM2,5 und PM10 führen. |
|
| Wie oben dargelegt, ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV für diese Luftschadstoffe keine zwingende rechtliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Planung. Allerdings liegt wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ein Abwägungsfehler vor, wenn die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV auch mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht gewährleistet werden kann, sei es, weil bereits die straßenbedingten Immissionen zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führen, sei es, dass die Luft durch eine Vielzahl von Emittenten ohnehin bereits über die Immissionsgrenzwerte hinaus belastet ist, sei es, dass bei einem zentralen Verkehrsknotenpunkt keine zur Reduktion der Immissionsbelastung geeigneten Maßnahmen möglich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 4 A 5.04 -, BVerwGE 123, 23, juris Rn. 28). Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung würde auch zu einem Verstoß gegen das Abwägungsergebnis führen. |
|
| Wie sich aus dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 ergibt, werden die Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV im Hinblick auf die verkehrsrelevanten Luftschadstoffe NO², PM2,5 und PM10 eingehalten. Die von den Antragstellern dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch; auch sonst bestehen keine rechtlichen Bedenken. |
|
| (1) Die Antragsteller machen geltend, nicht das Gutachten Lohmeyer vom Marz 2011 sei richtig, sondern allenfalls das vom Januar 2011, indem eine Überschreitung der zulässigen Belastung der Luft mit den verkehrsrelevanten Schadstoffen NO², PM2,5 und PM10 festgestellt worden sei. Das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 sei zu Unrecht von einer die Schadstoffkonzentration mindernden Wirkung der Lärmschutzbauten ausgegangen. Dem ist nicht zu folgen. |
|
| Das Gutachten vom März 2011 ist nach einem mikroskaligen Strömungs- und Ausbreitungsmodell - MISKAM - unter Berücksichtigung der Geländetopografie und der Windrichtungen in 10° Schritten erstellt worden, mit dem die Schadstoffkonzentration mindernde Wirkung der Lärmschutzbauwerke in die Berechnung einbezogen werden kann. Mit dem Verfahren PROKAS, das dem Gutachten vom Januar 2011 zu Grunde liegt, ist dies nicht möglich. Den maßgeblichen Einwand der Antragsteller gegen das Verfahren MISKAM, die Lärmschutzbauwerke hätten keine die Konzentration der Luftschadstoffe mindernde Wirkung, weil der Wind in der Regel aus Südwesten und damit nicht senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken wehe, hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Mitarbeiter der Firma Lohmeyer plausibel entkräftet. Zu einer Verwirbelung der Luftschadstoffe und damit einer besonders deutlichen Verringerung der Konzentration der Luftschadstoffe komme es im Gegenteil, wenn der Wind parallel zu den Lärmschutzbauwerken wehe, weil die belastete Luft dann intensiver „durchmischt“ werde. Wehe der Wind senkrecht zu den Lärmschutzbauwerken, sei dies eher nachteilig. Wie sich aus den Ausführungen auf Seite 12 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurden die Öffnungen in den Lärmschutzbauwerken an den einmündenden Straßen in der Berechnung berücksichtigt. Eine regelrechte „Kaminwirkung“ geht von diesen Öffnungen nicht aus, wie der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat. Ihre gegenteilige Behauptung haben die Antragsteller weder belegt noch näher konkretisiert. Unter diesen Umständen ist auch nicht plausibel, warum die „Schluchten“ zwischen den einzelnen Baukörpern des Klinikneubaus zu einer besonders hohen Luftschadstoffkonzentration führen sollen. |
|
| (2) Auch mit dem weiteren Einwand der Antragsteller, in dem Gutachten vom März 2011 sei nicht beachtet worden, dass von Ampelanlagen an Steigungen und damit insbesondere von der an der Einfahrt in die Straße Am Gesundbrunnen vorgesehenen, wo die Saarlandstraße die größte Steigung aufweise, eine besonders hohe Schadstoffbelastung ausgehe, hat sich der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer in der mündlichen Verhandlung plausibel auseinandergesetzt. Das Verfahren MISKAM berücksichtige nicht nur die Geländetopografie, d.h. u.a. Steigungen im Straßenverlauf, sondern auch Verkehrssituationen mit stockendem Verkehr, wie sie insbesondere vor Lichtzeichenanlage anzutreffen seien. Die durch das Anfahren an Steigungen bedingte höhere Luftschadstoffbelastung habe so Eingang in die Berechnung gefunden. |
|
| (3) Entgegen den Behauptungen der Antragsteller wurde auch die von dem Verkehr auf der Neckartalstraße ausgehende Belastung mit Luftschadstoffen in dem Gutachten Lohmeyer vom März 2011 berücksichtigt. |
|
| Richtig ist zwar, dass die Messstellen zur Schadstoffhintergrundbelastung der Luft vom Untersuchungsgebiet deutlich entfernt sind (Bsp. Wiesloch ca. 39 km). Auch wurden in dem Gutachten die stark von Straßenverkehrsemissionen beeinflussten Messwerte der zeitlich befristeten Straßenmessungen im Innenstadtbereich der Antragsgegnerin nicht als Hintergrundbelastung berücksichtigt, damit sie nicht doppelt Eingang in die Berechnungen finden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die vom Straßenverkehr in der Neckartalstraße ausgehenden Luftschadstoffemissionen unbeachtet geblieben wären. Der Mitarbeiter der Firma Lohmeyer hat dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Neckartalstraße sei in dem im Rahmen der Erstellung des Gutachtens betrachteten Straßennetz enthalten und die dortigen Straßenverkehrsemissionen daher in die Berechnung eingeflossen (vgl. zu dem berücksichtigten Straßennetz auch die Abbildung 5.1 zum Gutachten Lohmeyer vom März 2011). |
|
| (4) Wie bereits oben bei der Betrachtung der Lärmimmissionen dargelegt, wurde in dem Verkehrsgutachten der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft eine Entlastungswirkung der Nordumfahrung Frankenbach/Neckargartach/Industriegebiet Böllinger Höfe nicht berücksichtigt. Darauf kann Bezug genommen werden. |
|
| (5) Erfolglos bleibt auch das Argument der Antragsteller, zu Unrecht seien erst Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und nicht bereits über 2,8 t als Lkw gewertet worden. Zunächst ist die Klassifizierung der einzelnen Gruppen von Kfz in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung - anders als nach der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (dazu bereits oben) - nicht geregelt. Der Gutachter ist in der Einstufung danach frei; diese muss jedoch so erfolgen, dass ein zutreffendes Ergebnis erwartet werden kann. Das ist hier gewährleistet. |
|
| Wie sich aus Seite 22 des Gutachtens Lohmeyer vom März 2011 ergibt, wurde bei dessen Erstellung zwischen den Fahrzeugarten Leichtverkehr und Schwerverkehr unterschieden. Die Fahrzeugart Leichtverkehr umfasst neben den Pkw und den Motorrädern auch die Gruppe der leichten Nutzfahrzeuge, zu denen auch die Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t gerechnet werden. Das dabei verwendete, vom Institut für Energie- und Umweltforschung (IFEU) entwickelte Computermodell TREMOD (2010) gewährleistet, dass der wechselnde Anteil der leichten Nutzfahrzeuge an der Gruppe des Leichtverkehrs in den einzelnen Jahren und unterteilt nach unterschiedlichen Streckenabschnitten (innerorts, außerorts, Autobahn) Eingang in die Berechnung findet. Die motorbedingten Emissionsfaktoren der Fahrzeuge der jeweiligen Kategorien wurden mit Hilfe des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (2010) berechnet. Da die Fahrzeugflotte nur längerfristig erneuert und ausgetauscht wird, ist nicht anzunehmen, dass der sogenannte VW-Skandal dabei zu einer ergebnisrelevanten Verfälschung geführt hat. Auch die Antragsteller haben ihre gegenteilige Behauptung nicht plausibilisiert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 fehlerhaft sein sollte. |
|
| (6) Ihre Rüge, die Berechnung der PM2,5-Immissionen sei nicht plausibel und das Gutachten Lohmeyer vom März 2011 daher falsch, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten. |
|
| (7) Die Überschreitung des über das Jahr gemittelten Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m³ (§ 3 Abs. 2 39. BImSchV) mit 43 µg/m³ im Kreuzungsbereich Saarlandstraße/Heidelberger Straße (vgl. Gutachten S. 31) ist nach Anlage 3 B Nr. 1 a und b zur 39. BImSchV unerheblich. An der genannten Stelle ist die Luftschadstoffbelastung nicht zu bestimmen, weil sich Menschen in diesem Bereich allenfalls kurzzeitig aufhalten. Der über eine Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für NO² aus § 3 Abs. 1 39. BImSchV in Höhe von 200 µg/m³ (bei 18 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr) wird ebenfalls eingehalten. Bereits die konservative Berechnung nach dem Verfahren PROKAS im Gutachten vom Januar 2011 hat ergeben, dass dieser Grenzwert eingehalten wird (vgl. Seite 34 des Gutachtens vom Januar 2011, wo dieses Ergebnis daraus gefolgert wird, dass an keinem der Untersuchungspunkte der 98-Perzentilwert von 130 µg/m³ Luft erreicht oder überschritten wird). |
|
| bb) Auch aus der von den Antragstellern behaupteten falschen Berücksichtigung von Belangen des Naturschutzes ergibt sich jedenfalls kein Fehler im Abwägungsergebnis. |
|
| Mit ihren Rügen, die Fällung von 168 gut erhaltenen Platanen könne durch die geplante mittige Bepflanzung der Trasse mit kleinen Bäumen nicht ausgeglichen werden, Grünbrücken seien nicht vorgesehen und der Lebensraum der Feldlerche werde eingeschränkt, machen die Antragsteller geltend, die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz sei im Rahmen der Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt worden (§ 1 a Abs. 3 BauGB). Indessen ist nicht erkennbar, wieso daraus ein schlechthin unhaltbares Abwägungsergebnis resultieren soll. |
|
| cc) Auch dass die Antragsgegnerin im Bebauungsplan der Diagonaltrasse gegenüber der Nordumfahrung und der Hünderstraßenvariante den Vorzug gegeben hat, führt nicht zu einem allein noch relevanten Fehler im Abwägungsergebnis. |
|
| In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Planung eines Straßenbauvorhabens zunächst alle in Betracht kommenden Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen. Nur alternative Trassen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die verbleibenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detailliert untersucht und verglichen werden. Der Planungsträger überschreitet die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit, wenn infolge fehlerhafter Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn eine andere als die gewählte Trassenführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150). |
|
| Demgegenüber liegt ein Fehler im Abwägungsergebnis nicht schon deshalb vor, weil eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03 -BVerwGE 121, 72). Beim Auswahlverfahren unterlaufene Fehler betreffen den Vorgang der Abwägung. Die Antragsteller sind mit der Rüge solcher Fehler präkludiert. |
|
| Für ein fehlerhaftes Abwägungsergebnis ist nichts zu erkennen. Weder die Nordumfahrung noch die Hünderstraßenvariante sind nach dem genannten Maßstab die gegenüber der Diagonaltrasse eindeutig besseren Lösungen. |
|
| (1) Die von den Antragstellern bevorzugte Nordumfahrung führte zwar zu einer quasi vollständigen Entlastung der Kreuzgrundsiedlung vom Durchgangsverkehr. Die Bestandsstrecke der Saarlandstraße könnte weitgehend zurückgebaut werden. Die Belastung der Kreuzgrundsiedlung durch Verkehrslärm und Luftschadstoffe würde deutlich reduziert. Aufwändige Lärmschutzbauten wären nicht oder allenfalls in geringem Umfang notwendig. Auch würde die B 293/Großgartacher Straße in etwa gleichem Maße vom Verkehr entlastet wie bei der Diagonaltrasse. Die Trassenführung ist mit den großen Kurvenradien (vgl. die Tabelle auf S. 11 des Umweltberichts zum Bebauungsplan) ebenso günstig wie bei der Diagonaltrasse. Die Nordumfahrung ist damit sicher eine Trassenalternative, für die sich die Antragsgegnerin mit guten Gründen ebenfalls hätte entscheiden können. Eindeutig vorzugswürdig in dem Sinne, dass die Entscheidung für die Diagonaltrasse als im Ergebnis abwägungsfehlerhaft einzustufen ist, ist sie indessen nicht. Die Trasse für die Nordumfahrung müsste quasi vollständig neu angelegt werden und ist verglichen mit den beiden anderen Alternativen mit Abstand am längsten, was zu einem deutlichen Flächenmehrverbrauch führt. Dies ist umso gravierender, als die Nordumfahrung überwiegend durch bislang landwirtschaftlich/gärtnerisch genutztes Gelände geführt werden müsste (vgl. auch § 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die mit der Diagonaltrasse verbundenen Verkehrslärm- und Schadstoffbelastungen für die Kreuzgrundsiedlung können demgegenüber durch die Lärmschutzbauten deutlich reduziert und - jedenfalls hinsichtlich der Lärmbelastung - gegenüber der aktuellen Situation beim ganz überwiegenden Teil der Bebauung in der Kreuzgrundsiedlung deutlich verbessert werden (Reduktion der Lärmbelastung für die Häuser unmittelbar an der Saarlandstraße um bis zu 11 dB(A)). |
|
| (2) Die Hünderstraßenvariante wäre zwar, weil in großem Umfang auf bereits vorhandene Trassen zurückgegriffen werden könnte, insgesamt mit dem geringsten Flächenverbrauch verbunden. Eindeutig besser geeignet ist sie jedoch ebenfalls nicht. Die Trassenführung ist problematisch. Die Abzweigung von der B 293 in das Gewerbegebiet Böckingen-West verläuft in einer Kurve mit einem Radius von nur 50 m, was bereits für sich die Leistungsfähigkeit einschränkt. Im Gewerbegebiet selbst kann die Trasse nur zweispurig geführt werden. Durch die drei einmündenden Straßen und die Grundstückszufahrten ist mit zusätzlichen Verkehrsbehinderungen zu rechnen. Eine Regelung des Verkehrs durch koordinierte Lichtzeichenanlagen (Grüne Welle) ist nicht möglich. Auch das reduziert die Leistungsfähigkeit der Hünderstraßenvariante und hat eine deutlich geringere Verkehrsentlastung der B 293/Großgartacher Straße zur Folge. Angesichts der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Durchfahrt durch das Gewerbegebiet Böckingen-West dürfte dem auch kaum das Argument der Antragsteller entgegengehalten werden können, durch verkehrsberuhigende Maßnahmen in der B 293/Großgartacher Straße lasse sich dort in gleichem Maße eine Entlastung erreichen wie mit der geplanten Diagonaltrasse. Da die Hünderstraßenvariante ebenso wie die Diagonaltrasse innerorts auf der Bestandsstrecke der Saarlandstraße weitergeführt würde, wäre sie für die Bewohner des Kreuzgrundes mit den gleichen Belastungen verbunden wie diese. Auch die Antragsteller haben aus diesen Gründen in der mündlichen Verhandlung die Hünderstraßenvariante letztlich nicht mehr favorisiert. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 2 i.V. mit § 100 ZPO. |
|
| Die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|