Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 7 D 83/14.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der ein etwa 3 ha großes Wohnquartier zum Gegenstand hat, das die Beigeladene als Vorhabenträgerin errichten möchte.
3Die Antragstellerin ist Eigentümerin des außerhalb des Gebiets des angegriffenen Plans liegenden - mit mehreren Wohnhochhäusern bebauten - Grundstücks Gemarkung N. , Flur 5, Flurstück 571 mit der Bezeichnung E.------------straße 88 - 100. Das Grundstück liegt an der westlichen Seite der E.------------straße in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
4Das Plangebiet umfasst das etwa 26.000 qm große Grundstück der Beigeladenen, den westlich angrenzenden Abschnitt der E.------------straße und Teilflächen des östlich angrenzenden Grundstücks T1. -D. -Straße 5 - 33. Das Plangebiet fällt von der E.------------straße nach Osten zum Rhein hin um etwa 4 Höhenmeter ab. Im Plangebiet befanden sich bis 2006 das Bundesamt für Zivilschutz und das Bundesstreitkräfteamt. Nach deren Umzug standen die Gebäude leer. Die Beigeladene begann im Frühjahr des vergangenen Jahres mit dem Abriss der Gebäude. Die Umgebung des Plangebiets ist im Süden durch dreigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise geprägt. Östlich grenzen das L. -B. -Gymnasium mit Sportanlagen sowie zweigeschossige Mehrfamilienhäuser in Zeilenbauweise an. Nördlich stehen mehrere mehrgeschossige Stadtvillen sowie ein eingeschossiger Bungalow. Westlich grenzt an der E.------------straße der Gebäuderiegel der bis zu achtgeschossigen Wohnhochhäuser der Antragstellerin an. Ziel der Planung ist nach der Planbegründung die Realisierung eines attraktiven, familienfreundlichen Wohnquartiers mit einem differenzierten Angebot zeitgemäßer Mietwohnungen mit hoher Aufenthaltsqualität im Freiraum.
5Der angegriffene Bebauungsplan besteht aus einem Blatt mit der Bezeichnung vorhabenbezogener Bebauungsplan und zwei weiteren Blättern mit der Aufschrift Teil II Vorhaben- und Erschließungsplan. Ein Blatt stellt das Vorhaben aus der Vogelperspektive im Maßstab 1:500 dar, das weitere Blatt stellt das Vorhaben in einem Schemaschnitt im Maßstab 1:500 und unmaßstäblichen Ansichtszeichnungen aus den Blickrichtungen Nord, Ost und Süd dar. Der vorhabenbezogene Plan bestimmt, dass im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 Abs. 3a BauGB im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Der vorhabenbezogene Plan setzt für das Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet und für die E.------------straße entlang des Wohngebiets eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Baugrenzen acht Baufenster vorgesehen. Die darin zugelassenen Baukörper können teils mit bis zu fünf Geschossen, teils mit vier Geschossen und teils eingeschossig errichtet werden. Es ist geregelt, dass u. a. Tiefgaragen unterhalb der Erdoberfläche außerhalb der Baugrenzen errichtet werden dürfen. Des Weiteren werden Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Anpflanzungen und für sonstige Begrünungsmaßnahmen und Pflanzgebote festgesetzt. Ferner wird festgesetzt, dass die Flachdächer extensiv zu begrünen sind. Der Vorhaben- und Erschließungsplan legt fest, dass insgesamt acht Gebäude errichtet werden sollen. Im nordwestlichen Bereich ist ein viergeschossiger Baukörper vorgesehen, an den ein eingeschossiger Anbau anschließt, in dem eine Kindertagesstätte geplant ist (Baukörper 1). Im Südosten ist ein durchgehend fünfgeschossiger Gebäuderiegel vorgesehen (Baukörper 2). Die weiteren Gebäuderiegel sollen aus mehreren fünfgeschossigen Baukörpern bestehen, die jeweils durch eingeschossige Zwischenbauten verbunden sind. Intern wird das Gebiet durch einen von der E.------------straße nach Osten durch das Plangebiet verlaufenden Geh- und Radweg erschlossen, der durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht (GFL 1) abgesichert ist und auf einer Länge von etwa 60 m und einer Breite von etwa 3,50 m über den im wesentlichen rechtwinkligen Zuschnitt des Hauptteils des Plangebiets hinaus führt und zur T1. -D. Straße angebunden ist. Vorgesehen ist die Errichtung einer Tiefgarage; deren Ausfahrt zur E.------------straße soll im nordwestlichen Bereich des Plangebiets, unmittelbar südlich des Bereichs liegen, in dem das GFL 2 an die E.------------straße anschließt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf das Original der Planurkunde Bezug genommen, das dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2015 vorgelegt worden ist.
6Der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossene Durchführungsvertrag trifft im Wesentlichen folgende Regelungen: Vertragsgegenstand ist die Errichtung eines Wohnquartiers mit ca. 258 Wohneinheiten einschließlich Tiefgarage, einer vierzügigen Kindertagesstätte sowie eines Kiosks, Backshops oder eines Cafes mit Terrasse am zentralen Eingang und der Umbau öffentlicher Verkehrsflächen. Das Vertragsgebiet stimmt mit dem Plangebiet überein. Bestandteil des Vertrags ist die Ausbauplanung für die Erschließungsanlagen gemäß den Anlage E1 bis E4. Es wird klargestellt, dass bei Abweichungen zwischen dem Vertragsinhalt und den Festsetzungen des Bebauungsplans die Planfestsetzungen gelten. Die Beigeladene verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans. Als weitere Anforderung an das Vorhaben legt § V 3 fest, dass die Raumwärme- und Warmwasserversorgung aus einer hocheffizienten Heizzentrale mit Kraft-Wärme-Kopplung erfolgt, zur Grundlastversorgung soll ein mit Biomethan gefeuertes Blockheizkraftwerk und für die Spitzenlast sowie die Reservelast soll eine erdgasgefeuerte Kesselanlage eingesetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.
7Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Im Oktober 2011 stellte die Beigeladene den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin beschloss am 20.12.2011 die Aufstellung des Plans. Am 23.5.2013 beschloss die Antragsgegnerin, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Die Bekanntmachung der Offenlage erfolgte am 4.9.2013 mit dem Hinweis, an welchem näher bezeichneten Ort und zu welchen Zeiten die öffentliche Auslegung des Plans und der dazu gehörenden Begründung einschließlich der bereits vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen zu den umweltbezogenen Auswirkungen der Planung (Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft und Maßnahmen der Landschaftspflege, Artenschutzbeitrag, Verkehrsgutachten, Fachgutachten zu den Luftschadstoffimmissionen, Bericht - Bodenuntersuchung zur Altlastenrisikobewertung, Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser, Machbarkeitsstudie Geothermie Anlage, Orientierendes Baugrundgutachten, Schalltechnisches Prognosegutachten) erfolge.
8Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 11.10.2013 u. a. folgendes ein: Es fehle an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung. Im Umfeld des Plangebiets könne nicht von einer angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt ausgegangen werden. Entgegen § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB füge sich das Vorhaben nicht in das Ortsbild ein. Die vorgesehene Riegelbebauung sowie die Abholzung des Baumbestands beeinflussten das Kleinklima und den Luftaustausch im Umfeld negativ. Das Verkehrsgutachten prognostiziere eine zu geringe Verkehrszunahme. Auch das Schalltechnische Prognosegutachten vom 13.3.2013 sei mangelhaft. Weiterer Untersuchung bedürfe die Grundwasserbelastung sowie das Vorhandensein von Kampfmitteln. Der Stellplatzbedarf werde durch die vorgesehenen 280 Stellplätze in der Tiefgarage nicht gedeckt. An der Tiefgaragenausfahrt werde es zu Rückstauungen kommen. Die Kanalisation habe keine ausreichende Kapazität, um die auf dem Vorhabengrundstück anfallenden Niederschlagswässer abzuleiten. Die geplanten 40 Geothermiebohrungen könnten zu Erdbewegungen führen. Der Umfang der Bebauung müsse nachbarschaftsverträglich reduziert werden, zusätzliche Verkehrsbehinderungen auf der E.------------straße müssten vermieden werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einwendungsschreiben vom 11.10.2013 Bezug genommen.
9Der Rat beschloss am 27.3.2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) als Satzung. Hierbei wurde der Plan gegenüber der Entwurfsfassung in verschiedenen Punkten geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die protokollierte Fassung des Beschlusses des Rats verwiesen. Zugleich beschloss der Rat die Begründung. Am 28.5.2014 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin die drei Blätter des Bebauungsplans aus. Am gleichen Tag unterzeichnete er den Text einer Bekanntmachung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 11.6.2014 mit einem Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB.
10Am 21.7.2014 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange geltend. Sie sei mehr als nur geringfügig von den erhöhten Lärmimmissionen betroffen. Dies ergebe sich aus den Differenzen der im Gutachten vom 13.3.2013 an den Immissionspunkten 3 und 4 für die Tiefgaragenausfahrt prognostizierten Beurteilungspegel. Der Antrag sei auch begründet. Der Plan sei unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB zustande gekommen. Die verfügbaren Umweltinformationen seien nicht Gegenstand eines ordnungsgemäßen Hinweises bei der Bekanntmachung der Offenlage des Plans gewesen. Es habe jedenfalls an der schlagwortartigen Bezeichnung des Inhalts der aufgelisteten Gutachten gefehlt. Auch sei der Durchführungsvertrag nicht offengelegt worden; dies sei ausnahmsweise erforderlich gewesen, weil das Vorhaben gemäß
11§ 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB vornehmlich durch den Durchführungsvertrag konkretisiert werde. Darin liege ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Zudem seien nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen nicht offengelegt worden. So sei das Baugrundgutachten vom 30.9.2013 nicht mit offengelegt worden. Auch andere, nach der Bekanntmachung erstellte Unterlagen seien nicht offengelegt worden. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB liege auch deshalb vor, weil der Plan nach der Offenlage in erheblicher Weise geändert worden sei, ohne dass es eine erneute Offenlage gegeben habe. Es fehle an der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderlichen Regelung über die Tragung der Kosten der Planung und Erschließung im Durchführungsvertrag. Der Plan sei vollzugsunfähig und deshalb nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, weil das Blockheizkraftwerk, das im Durchführungsvertrag genannt sei, in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Zudem fehle es an der erforderlichen Konkretisierung des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan. Die nachträgliche Konkretisierung der Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung führe im Übrigen auch zu einem Mangel der Offenlage bzw. hätte eine erneute Offenlage erforderlich gemacht. Der Bebauungsplan verstoße in diesem Zusammenhang auch gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt. Ein Abwägungsfehler liege ferner vor, weil die Auswirkungen der erst kurz vor dem Satzungsbeschluss erfolgten Änderung der Gebäudehöhe im nordwestlichen Teil des Plangebiets von fünf auf vier Vollgeschosse hinsichtlich der Verringerung der Schallabschirmung nicht untersucht worden sei. Bei der Abwägung habe die Antragsgegnerin unter dem Aspekt Bevölkerungsentwicklung/Wohn-bedarf eine zu hohe Einwohnerzahl zugrundegelegt. Die Antragsgegnerin habe ferner verkannt, dass wegen der gewählten Festsetzungstechnik gemäß § 12 Abs. 3a BauGB alle Nutzungen, die nach den allgemeinen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig sein könnten, in die Abwägung einbezogen werden müssten. Ein partieller Abwägungsausfall liege insoweit vor, als etwa eine denkbare Erhöhung der Anteile von Handwerksbetrieben, nicht störenden Gewerbebetrieben und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke mit der Folge erhöhten Verkehrsaufkommens nicht berücksichtigt worden sei. Abwägungsfehlerhaft sei schließlich, dass die Antragsgegnerin die prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete um 3 dB (A) im Bereich der Kindertagesstätte aus den auf Seite 600 ff. des Aufstellungsvorgangs genannten Gründen hingenommen habe. Die Festsetzung Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 enthalte eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen. In dem mit einer 1 bezeichneten Baukörper seien nur eine Kindertagesstätte und eine Hausmeisterwohnung zulässig, obwohl dort mehrere entsprechende Einrichtungen errichtet werden könnten.
12Die Antragstellerin beantragt,
13festzustellen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. der Antragsgegnerin unwirksam ist.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag sei zudem unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. Der Durchführungsvertrag sei nicht von der Offenlagepflicht erfasst. Das folge bereits daraus, dass er erst vor dem Satzungsbeschluss und nicht vor der öffentlichen Auslegung abzuschließen sei. Die Offenlagepflicht beziehe sich nur auf bereits vorliegende Gutachten, das während der Offenlage erstellte Baugrundgutachten sei deshalb davon nicht erfasst. Eine Pflicht zu einer erneuten Offenlage ergebe sich nicht durch die Beschränkung auf nur eine Tiefgaragenein- und ausfahrt, dies sei bereits Gegenstand der ersten Offenlage gewesen. Eine Pflicht zu einer neuen Öffentlichkeitsbeteiligung ergebe sich auch nicht wegen der erfolgten Änderungen des Entwurfs. Die erneute Beteiligung sei nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB eingeschränkt auf die durch die Änderung Betroffenen durchgeführt worden. Dies sei zulässig gewesen, weil Grundzüge der Planung durch die Änderung nicht berührt gewesen seien. Betroffen gewesen sei nur die Beigeladene. Zudem sei ein entsprechender Fehler ohnehin nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil durch die Änderung Betroffenenbelange berücksichtigt worden seien. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liege ebensowenig vor. Die Hinweisbekanntmachung sei ausreichend gewesen. Die Gutachten und Stellungnahmen seien nicht nur aufgelistet, sondern auch durch Benennung der einschlägigen Themenbereiche hinreichend charakterisiert worden. Der Bebauungsplan leide nicht an materiellen Fehlern. Entgegen der Meinung der Antragstellerin sei die Tragung der Erschließungskosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Durchführungsvertrag geregelt. Das Blockheizkraftwerk sei im Wohngebiet nicht unzulässig. Es sei innerhalb eines Gebäudes, im Keller der Kindertagesstätte, geplant und damit Bestandteil einer Hauptanlage. Auch als Nebenanlage sei es aber nach § 14 Abs. 1 der noch maßgeblichen BauNVO 1990 zulässig. Es handele sich um eine Anlage, die nur der Versorgung der Wohnanlage diene. Die Art der Raumwärme- und Warmwasserversorgung habe nicht schon bei der Öffentlichkeitsbeteiligung feststehen müssen. Eine unzulässige vorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen liege nicht vor. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB sei die Regelung in Bezug auf Kita und Hausmeisterwohnung nicht zu beanstanden. Aus der Änderung der Gebäudehöhe des Baukörpers 1 von fünf auf vier Geschosse habe sich kein Erfordernis weiterer Ermittlungen ergeben. Lärm der Wohnanlage sei als gebietsadäquat ohnehin hinzunehmen. Die Reflexion des Straßenverkehrslärms der E.------------straße werde verringert. Abwägungsfehler seien auch nicht im Hinblick auf das Zensusmaterial gegeben. Ebenso sei die Frage, ob ein Defizit an öffentlichen Stellplätzen bestehe, hinreichend erörtert worden. Die Notwendigkeit weiter gehender Untersuchungen ergebe sich auch nicht aus der Möglichkeit anderer Vorhaben, etwa von Handwerksbetrieben, wenn der Durchführungsvertrag entsprechend geändert würde. Auch insoweit wäre nämlich die Gebietsverträglichkeit als Zulassungsgrenze zu berücksichtigen und deshalb nicht mit nennenswerten Zunahmen von Verkehr und Lärmimmissionen zu rechnen. Schließlich sei die Abwägung auch nicht hinsichtlich der Immissionen fehlerhaft, denen die Außenspielfläche der Kindertagesstätte durch den Verkehrslärm ausgesetzt sei.
17Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
18den Antrag abzulehnen.
19Sie trägt vor: Der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Für Verkehr im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sei davon auszugehen, dass er die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der DIN 18005 so erheblich unterschreite, dass von der Irrelevanz des Zusatzbeitrags auszugehen sei. Abgesehen davon sei der Antrag aber auch unbegründet. Der Plan sei wirksam. Er leide nicht an formellen Fehlern. Er sei auch nicht materiell mangelhaft. Eine unzulässige Nutzungskontingentierung liege schon deshalb nicht vor, weil sich die Festsetzung nicht auf ein Baugebiet, sondern auf ein einzelnes Geschoss eines einzelnen Gebäudes beziehe. Jedenfalls führe ein Fehler dieser Festsetzung allenfalls zur Teilunwirksamkeit des Plans.
20Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 26.3.2015 in Augenschein genommen.
21Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen unter dem 22.4.2015 eine Zusicherung für eine Genehmigung in Bezug auf die Tiefgarage erteilt. Unter dem 5.5.2015 hat sie eine Baugenehmigung für das Vorhaben der Beigeladenen erteilt.
22Der Senat hat am 27.11.2015 mündlich verhandelt. Im Anschluss an die Verhandlung hat der Senat eine schriftliche Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin zu der Frage eingeholt, zu welchen Zeitpunkten die Bekanntmachung unterzeichnet und der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde angebracht worden sind. Wegen des Inhalts der Auskunft wird auf die Stellungnahme des Herrn O. vom 21.12.2015 verwiesen. Die Beteiligten haben danach ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und der Planurkunde (3 Blätter) des Bebauungsplans Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu A.), aber in der Sache unbegründet (dazu B.)
26A. Der Antrag ist zulässig.
27I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt.
28Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris; BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
30Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren. Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998
32- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48 = BauR 1999, 134.
33Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Sie kann sich auf die Zunahme von Verkehrsgeräuschen durch Personenkraftwagen im Bereich der vorgesehenen Tiefgaragenausfahrt an der westlichen Ecke des Plangebiets berufen. Es kommt in Betracht, dass die - von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gerügte - Belastung durch Tiefgaragenlärm zur Nachtzeit abwägungsrelevant ist. Insoweit ist in der lautesten Nachtstunde nach dem Gutachten vom 13.3.2013 von einer zusätzlichen Belastung etwa am Immissionspunkt 3, Nordostecke des Gebäudes E.------------straße 94, in Höhe von 39,5 dB (A) auszugehen, die knapp unter dem Orientierungswert für Wohngebiete nach der DIN 18005 bzw. dem Richtwert nach der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete liegt. Ob ähnliche Immissionen auch mit der früheren Nutzung durch die bis 2006 ansässigen Bundesbehörden verbunden waren, ergibt sich nicht aus den Akten, dies dürfte aber eher fern liegen und wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von etwa 8 Jahren ohnehin unerheblich sein. Die Antragstellerin kann sich als Verband auch auf eine Berücksichtigung von entsprechenden Belangen im Rahmen der Abwägung berufen, die Möglichkeit, dass einzelne Sondereigentümer Lärmbeeinträchtigungen ihres Sondereigentums rügen könne, steht dem nicht entgegen.
34Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2015 - 7 B 886/15 -, juris und Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -, BRS 81 Nr. 189.
35II. Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden.
36III. Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.3.2010
38- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
39IV. Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag.
40Vgl. zum Rechtsschutzinteresse: OVG NRW, Urteil vom 5.12.2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
41B. Der Normenkontrollantrag ist aber in der Sache unbegründet. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen formellen (dazu I.) oder materiellen (dazu II.) Mängeln.
42I. Beachtliche formelle Mängel sind weder aufgezeigt noch sonst zu erkennen.
431. Der Hinweis auf die vorliegenden Umweltinformationen bei der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB war nicht fehlerhaft.
44Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichtet die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013
46- 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221, m. w. N.
47Gemessen an diesen Vorgaben liegt kein Verstoß gegen die genannte Bestimmung vor.
48Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Hinweis unvollständig gewesen wäre.
49Der in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin angesprochene Durchführungsvertrag bzw. dessen Entwurf musste, wie auch die Antragsgegnerin ausgeführt hat, nicht im Hinweis benannt werden, weil es sich nicht um eine umweltbezogene Stellungnahme im Sinne des Gesetzes handelte.
50Ebensowenig vermag der Senat zu erkennen, dass es an der erforderlichen schlagwortartigen Kennzeichnung bzw. Charakterisierung der vorliegenden Umweltinformationen gefehlt hätte. Eine solche Charakterisierung war hier im Wesentlichen in hinreichender Weise durch die Titel der aufgelisteten Gutachten gegeben, denen sich entnehmen ließ, welche Art von Umweltinformationen darin enthalten war.
51Vgl. dazu allg. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.7.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771.
52Soweit dies hinsichtlich der in der Schalltechnischen Prognose der Art nach enthaltenen Umweltinformationen zweifelhaft sein könnte, weil diese verschiedene Arten von Lärm, etwa neben Straßenverkehrslärm und dem von der Tiefgaragenausfahrt ausgehenden Kraftfahrzeuglärm auch Freizeitlärm eines benachbarten Schulsportplatzes betrachtet, führt dies nicht zu einem beachtlichen Mangel. Sollte es insoweit an einer hinreichenden Kennzeichnung der Arten der Umweltinformationen fehlen, würde es sich um einen Mangel handeln, der nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich wäre.
532. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vor. Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
54a) Entgegen der Meinung der Antragstellerin ergab sich daraus keine Pflicht zur Offenlage auch des Durchführungsvertrags bzw. der Entwurfsfassung des Vertrags, weil erst darin eine maßgebliche Konkretisierung in Bezug auf das Blockheizkraftwerk erfolgt sei. Die für die Information der Öffentlichkeit und die Erfüllung der Anstoßfunktion der Offenlage maßgeblichen Inhalte konnten vielmehr bereits dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der zugehörigen Begründung entnommen werden. Da bereits in der offengelegten Fassung der Begründung neben anderen Systemen (Geothermie bzw. Holzpellets) auch die zum Gegenstand des Durchführungsvertrags gewordene Technik mit biomethanbefeuerter Grundlast und erdgasbefeuerter Reservelast bzw. Spitzenlast angesprochen war, war die Öffentlichkeit hinreichend „angestoßen“, auch dazu im Rahmen der Beteiligung Stellung zu nehmen.
55b) Es bedurfte auch nicht der Offenlage des Baugrundgutachtens vom 30.9.2013. Es besteht keine Offenlagepflicht für umweltbezogene Gutachten, die erst während der Offenlage erstellt wurden. Erfasst werden nur Stellungnahmen, die tatsächlich bereits eingegangen sind.
56Vgl. Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 35, Stand der Bearbeitung: August 2013.
573. Es bestand keine Pflicht der Antragsgegnerin, eine erneute Offenlage durchzuführen, wie die Antragstellerin meint.
58a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die nach Abschluss der Offenlage erstellten umweltbezogenen Gutachten.
59Ein solches neues Gutachten ist nicht als Änderung oder Ergänzung der Planung im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB anzusehen.
60Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE -, BRS 82 Nr. 4 = BauR 2014, 2031.
61Soweit sich im Einzelfall aus dem Inhalt neue für die Planung wesentliche Aspekte ergeben, die einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse entsprechen, könnte zwar gegebenenfalls - ebenso wie bei wesentlichen Änderungen des Umweltberichts - eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung in Betracht zu ziehen sein.
62Vgl. zu diesen Aspekten etwa Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB § 4 a, Rn. 31 (Stand der Bearbeitung: August 2013);
63OVG NRW, Urteil vom 19.11.2015 - 10 D 84/13.NE -.
64Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist aber weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
65b) Der Verzicht auf erneute Offenlage ist auch nicht im Hinblick auf die Änderungen des Plans nach der Offenlage in beachtlicher Weise fehlerhaft.
66Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 4 BauGB war eine solche Offenlage im Wesentlichen entbehrlich. Danach gilt, dass bei einer Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Einholung von Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden kann, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
67Hier liegen Änderungen gemäß dem Ratsbeschluss vor, die die Grundzüge der Planung nicht betreffen. Die Antragsgegnerin hat auf dieser Grundlage angenommen, dass lediglich eine Beteiligung der beigeladenen Vorhabenträgerin erforderlich war und dass diese durchgeführt worden ist. Es ist auch nach Überzeugung des Senats nicht ersichtlich, welche anderen Personen bzw. Stellen von den Änderungen - Verschiebung der Baugrenzen von der Straße nach Osten, Reduzierung der Wohneinheiten, Reduzierung der Geschosse im nordwestlichen Bereich auf vier (nachteilig) betroffen gewesen sein könnten und deshalb hätten beteiligt werden müssen.
68Hinsichtlich der Änderung der Stellplatzzahlen, die als Reaktion u. a. auf die Einwendung der Antragstellerin erfolgte, in der die Verschärfung einer bereits problematischen Parkplatzsituation geltend gemacht worden war, ist ein etwaiger Mangel der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit jedenfalls unbeachtlich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.
69Vgl. dazu allg.: Uechtritz, in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2014, § 214 Rn. 44.
70Diese Unbeachtlichkeit einer etwaigen Verletzung des § 4a Abs. 3 BauGB bei fehlender Beteiligung einzelner Personen oder Stellen ergibt sich daraus, dass im Wesentlichen eine Berücksichtigung entsprechender Belange erfolgte, da entsprechend dem Wunsch der Einwender in der Öffentlichkeitsbeteiligung, insbesondere auch der Antragstellerin, eine Erhöhung der Tiefgaragenstellplätze vorgenommen wurde, um die Parkplatzsituation im öffentlichen Verkehrsraum zu entschärfen.
71c) Ebensowenig ergab sich eine Erforderlichkeit einer erneuten öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Umstand, dass die konkrete Benennung der Art der Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung erst im Rahmen der abschließenden Satzungsbegründung und des Durchführungsvertrags erfolgte. Es handelte sich nicht um eine Änderung oder Ergänzung des Plans im Sinne von § 4 a Abs. 3 BauGB und gab auch nach den vorstehenden Grundsätzen keinen Anlass zu einer erneuten Offenlage. Dies gilt auch mit Blick auf die Anstoßfunktion der Offenlage.
724. Der Plan leidet entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an einem Ausfertigungsmangel bzw. Bekanntmachungsmangel.
73Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d. h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden muss. Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird. Nur diese Reihenfolge genügt dem Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor der Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2015
75- 7 B 310/15 -, juris.
76Im Hinblick darauf liegt der behauptete Mangel indes nicht vor. Der Senat ist auf der Grundlage der schriftlichen Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 21.12.2015 davon überzeugt, dass der Plan bereits mit dem Ausfertigungsvermerk versehen war, als der ehemalige Oberbürgermeister mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung nach § 3 BekanntmVO NRW das Bekanntmachungsverfahren einleitete. Anderes hat im Übrigen auch die Antragstellerin nach Eingang der Auskunft nicht mehr geltend gemacht.
77II. Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet.
781. Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
79Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.3.2013
81- 4 CN 7.11 -, juris.
82a) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans beabsichtigt die Antragsgegnerin die Zulassung eines näher beschriebenen Wohnquartiers. Entgegen der Meinung der Antragstellerin bedurfte es nicht des Nachweises eines aktuellen Wohnraumbedarfs, um die städtebauliche Erforderlichkeit nach den aufgezeigten Grundsätzen zu begründen.
83b) Ebenso wenig liegt im Zusammenhang mit dem im Durchführungsvertrag konkretisierten Blockheizkraftwerk ein Fehler nach § 1 Abs. 3 BauGB wegen Vollzugsunfähigkeit vor. Es ist nicht zu erkennen, dass es - wie die Antragstellerin meint - nach dem Plan im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wäre. Hierzu wird auf die zutreffenden Erwägungen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin verwiesen, nach denen eine Zulassung als Teil einer Hauptanlage (Gebäude 1) bzw. als das Wohnquartier im Übrigen versorgende Nebenanlage nach § 14 BauNVO 1990 in Betracht kommt. Aus den von der Antragstellerin zitierten Entscheidungen des Senats bzw. des 8. Senats des OVG NRW ergibt sich keine andere Beurteilung.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2014 - 7 D 102/12.NE -, juris sowie OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2012 - 8 B 225/12 -, juris.
852. Es liegt kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB vor, weil der Durchführungsvertrag keine Regelung über die Tragung der Planungskosten und der Erschließungskosten enthielt, wie die Antragstellerin meint. Die Beigeladene hat vielmehr aufgezeigt, dass eine solche Regelung in hinreichender Weise getroffen worden ist.
863. Ebensowenig liegt ein materieller Mangel des Plans vor, weil in dem Baukörper 1 im nordwestlichen Plangebiet nur eine Kindertagesstätte bzw. eine Hausmeisterwohnung zulässig ist.
87Vgl. zur Unzulässigkeit vorhabenunabhängiger gebietsbezogener Kontingentierungen etwa OVG NRW, Urteil vom 7.7.2011 - 7 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48.
88Hier handelt es sich um eine zulässige vorhabenabhängige Kontingentierung.
894. Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
90Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. In der Rechtsprechung ist ferner geklärt, dass jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer „planerischen Zurückhaltung“ sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler (auch) im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als Mängel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 ‑, juris.
92a) Eine - als danach erheblicher Abwägungsmangel zu wertende - Inkongruenz zwischen dem Willen des Plangebers und dem Inhalt des Plans im Hinblick auf die Planung des Blockheizkraftwerks im Durchführungsvertrag ohne entsprechende ausdrückliche Festsetzung im Vorhaben- und Erschließungsplan ist nicht festzustellen.
93Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das vereinbarte und im Vorhaben- und Erschließungsplan geregelte Vorhaben von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfasst und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung trägt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan, der Bebauungsplan und der Durchführungsvertrag müssen aber aufeinander abgestimmt sein und dürfen sich nicht widersprechen. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan, der ein anderes Vorhaben als das im Durchführungsvertrag vereinbarte - ein aliud - zulässt, ist fehlerhaft.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
95- 2 D 36/09.NE -, juris.
96Ein Widerspruch zwischen der Planung und der Begründung, aus der sich die Intention der Antragsgegnerin ergibt, liegt hier aber deshalb nicht vor, weil die Planung für die nachfolgende Konkretisierung offen war. Die Festsetzungen im Vorhaben- und Erschließungsplan umfassten der Sache nach das Vorhandensein einer Raumwärmeversorgung und Warmwasserversorgung des Wohnquartiers, ohne deren genaue Ausführung bereits festsetzen zu müssen. Deren Konkretisierung konnte vielmehr im Rahmen der genannten Bandbreite im Plan offen und dem Durchführungsvertrag vorbehalten bleiben.
97b) Es liegt in diesem Zusammenhang auch nicht etwa ein Abwägungsdefizit vor, weil der Plan auch andere Techniken für die Versorgung mit Raumwärme und Warmwasser zulässt, aber in der Satzungsbegründung ausdrücklich nur die im Durchführungsvertrag beschriebene Technik abgehandelt wird. Diese Regelung, die mit Blick auf § 12 Abs. 3a BauGB nach Änderung des Durchführungsvertrags auch eine geänderte Vorhabendurchführung erlaubt, ist auch unter Abwägungsaspekten nicht zu beanstanden.
98§ 12 Abs. 3a BauGB erweitert den Anwendungsbereich des Durchführungsvertrags auf Fälle, in denen der vorhabenbezogene Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festsetzt. Eine solche Festsetzung ist an sich nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig, weil Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans ein oder mehrere konkrete Vorhaben sein müssen. Diese Präzisionsanforderungen an die Vorhabenfestsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfahren durch § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB eine Aufweichung für solche Vorhaben, deren konkreter Umfang nur im Durchführungsvertrag und nicht auch im Bebauungsplan festgelegt ist.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.2.2011
100- 2 D 36/09.NE -, juris.
101Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Zusammenhang im Rahmen der Abwägung in den Blick zu nehmenden Möglichkeiten der Konkretisierung von der Antragsgegnerin nicht gesehen, bewertet und abgewogen worden sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.
102Es geht auch bei den anderen Techniken (Geothermie, Holzpellets) allein um die auf das Wohnquartier bezogene Versorgung, die von der Abwägungsentscheidung der Sache nach umfasst ist. Darüber hinaus gehende Änderungen des Durchführungsvertrags, die Grundzüge der Planung berührten, sind damit nicht zugelassen.
103Vgl. zur Grenze der Grundzüge der Planung: BVerwG, Beschluss vom 6.10.2011
104- 4 BN 19.11 -, BauR 2012, 222 = BRS 78 Nr. 223.
105c) Es liegt danach ferner kein Abwägungsmangel wegen der Möglichkeit einer Änderung des Vorhabens im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans, etwa durch Zulassung von Handwerksbetrieben, vor. Hierzu hat die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Abwägung nur im allgemeinen Wohngebiet verträgliche Nutzungen sein mussten. Danach war bei realistischer Betrachtung nicht etwa in die Abwägung einzustellen, welcher Lärm von störenden, im Wohngebiet nicht zulässigen baulichen Nutzungen ausgehen würde, weil damit die zugelassene Bandbreite der in Betracht kommenden Nutzungen überschritten wäre.
106d) Ein Abwägungsfehler liegt nicht hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verkehrs- und Lärmproblematik vor.
107Vgl. hierzu allg.: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
108aa) Dies gilt insbesondere hinsichtlich einer Lärmbelastung der Grundstücke der Antragstellerin.
109Die Zusatzbelastung durch Straßenverkehrslärm ist nicht abwägungsrelevant. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel erst bei - hier aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen nicht gegebenen - Pegelunterschieden von ein bis zwei dB(A).
110Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2011
111- 7 D 34/10.NE -.
112Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verkehrslärmzunahme erstmals Werte erreicht sein könnten, die eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
113Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
11419.12.2011 ‑ 7 D 34/10.NE ‑, und Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39.
115Diese Werte werden nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchung der Antragsgegnerin, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegt. Die Einwände der Antragstellerin gegen die schalltechnische Untersuchung greifen nicht durch. Aus den von der Antragsgegnerin aufgezeigten Gründen bedurfte es insbesondere keiner weiteren Ermittlungen zu den Auswirkungen der Reduzierung des Baukörpers 1 im nordwestlichen Planbereich um ein Geschoss. Ebensowenig greift die Kritik an den eingeholten Verkehrsgutachten durch.
116Soweit es um Verkehrslärm durch PKW im Bereich der Tiefgarage geht, ist hinsichtlich der Tagwerte aus den von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 30.4.2015 aufgezeigten Gründen bereits die Abwägungsrelevanz zu verneinen. Hinsichtlich der Nachtwerte ist die Abwägung nicht zu beanstanden, nach der die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass Beurteilungspegel von 40 dB(A) sicher unterschritten werden und damit in dem als allgemeines Wohngebiet betrachteten Bereich die Grenzwerte nach der TA Lärm ebenso eingehalten sind wie die Orientierungswerte nach der DIN 18005.
117Vgl. zur Abwägung unter Lärmaspekten in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
118bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor, weil die Antragsgegnerin höhere Werte als die Orientierungswerte der DIN 18005 auf dem Außenbereich der Kindertagesstätte im Baukörper 1 im nordwestlichen Bereich des Plangebiets an der E.------------straße zugrundegelegt hat. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung gesehen, dass die Werte der DIN 18005 um 3 dB(A) überschritten werden, sie hat aber in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass diese Überschreitung hier hingenommen werden kann. Die Grenze gesunder Wohnverhältnisse ist damit nicht überschritten.
119Vgl. zu dieser Grenze, deren Überschreitung nicht in Betracht kommt, wenn die Richtwerte für Mischgebiete eingehalten sind: OVG NRW, Urteil vom 27.5.2013 - 2 D 37/12.NE -, BRS 81 Nr. 34 = BauR 2013, 1966.
120e) Es liegt auch kein Abwägungsmangel im Hinblick auf die der Planung zugrundegelegte Zahl der Wohnbevölkerung im Bereich der Antragsgegnerin vor. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass insoweit in erheblicher Weise der Abwägung unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrundegelegt worden wären.
121f) Ebensowenig liegt ein Fehler wegen einer unzureichenden Würdigung der besonderen Situation des Wohnbedarfs in dem Ortsteil Q. vor, wo nach der Meinung der Antragstellerin kein erheblicher Wohnraumbedarf besteht.
122g) Schließlich besteht kein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die Stellplatzsituation. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin den Stellplatzbedarf der Bewohner des Plangebiets zu niedrig veranschlagt hätte und deshalb etwa mit erheblichem Parksuchverkehr im öffentlichen Raum gerechnet werden müsste. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den entsprechenden Passagen des Abwägungsvorschlags und der Planbegründung.
123Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
124Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
125Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
126Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 7 D 83/14.NE
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 7 D 83/14.NE
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 7 D 83/14.NE zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
1
G r ü n d e :
2Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Antragstellerin hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
3Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dementsprechend dient die Gehörsrüge ausschließlich der Heilung von Gehörsverstößen durch Nachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten in einem fortgesetzten Verfahren, nicht hingegen der Korrektur möglicher Rechtsfehler. Insbesondere schützt der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als es die Beteiligten für richtig halten.
4Gemessen an diesen Maßstäben rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14 -), die keinen Eingang in die in Bezug genommene Rechtsprechung gefunden habe, nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in seine Erwägungen einbezogen. Vielmehr hat der Senat auch das Vorbringen der Antragstellerin zu Abwehrrechten von Wohnungseigentümern bei Verletzung des mit dem Sondereigentum untrennbar verbundenen Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen, wenn auch nicht mit dem von der Antragstellerin gewünschten Ergebnis.
5Aus der im angegriffenen Senatsbeschluss in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2014 ergibt sich auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens im Übrigen in der Sache keine andere Beurteilung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs folgt nicht, dass die Antragstellerin nach zivilrechtlichen Grundsätzen zur Ausübung von Abwehrrechten gegen das Vorhaben der Beigeladenen mit Blick auf ihren Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum befugt wäre. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausgeführt, für Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum am Grundstück bestehe - anders als für Schadensersatzansprüche - keine „geborene“ Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG (vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 6), er hat aber weiter festgestellt, solche Ansprüche hätten einen gemeinschaftlichen Bezug, deshalb könne die Wohnungseigentümergemeinschaft sie gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG durch Beschluss an sich ziehen und sodann in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend machen („gekorene“ Ausübungsbefugnis, vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 7). Hierzu hat der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt, ob dem einzelnen die Prozessführungsbefugnis auch dann durch einen Mehrheitsbeschluss genommen werde, wenn es um Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche im Hinblick auf Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums gehe, werde zwar unterschiedlich gesehen. Für die alleinige Rechtsverfolgungskompetenz des Verbands spreche der Wortlaut des § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG. Dafür, dass bei einer solchen „gekorenen“ Ausübungsbefugnis auch der Wohnungseigentümer selbst tätig werden könne, gebe der Gesetzestext keinen Anhaltspunkt (vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 13 f.). Dazu hat der Bundesgerichtshof weiter erläutert, dass dies unabhängig davon gelte, ob der Verband vor dem Wohnungseigentümer oder zu einem späteren Zeitpunkt als dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter Abwehransprüche geltend gemacht hat (vgl. Entscheidungsabdruck in juris, Rn. 16 f.). In Anwendung dieser Grundsätze hätte es hier an der Ausübungsbefugnis für Abwehrrechte der Antragstellerin im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum gefehlt, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft auf der Grundlage des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom 13. Januar 2015 als Verband im Parallelverfahren - 7 B 420/15 - (erfolgreich) einen Abwehranspruch gegen Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend gemacht hat. Auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war hier mithin allein die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband befugt, Rechte zur Abwehr von Störungen des gemeinschaftlichen Eigentums auszuüben.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die ihr im Rügeverfahren entstanden sind, von ihr selbst getragen werden, denn sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Bebauungsplan „Steinbruch
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
Gründe
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3den Bebauungsplan Nr. 63B „X.“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
5I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
6Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
7Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
8Zu den danach bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belangen zählt auch das Interesse eines Landwirts, gepachtete Flächen weiterhin im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzen zu können. Auch der berechtigte Besitz ist von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 = BRS 62 Nr. 50 = juris Rn. 15 ff.; zur Antragsbefugnis des nur obligatorisch berechtigten Betriebsinhabers: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 38; zur Antragsbefugnis wegen landwirtschaftlicher Betriebsinteressen: OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 - 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 36 m.w.N.
10Gemessen daran ist der Antragsteller antragsbefugt. Er macht geltend, der angefochtene Bebauungsplan entziehe etliche von ihm gepachtete Flächen in der Gemarkung C., Flur 3, im Umfang von ca. 4,5 ha einer Nutzung zum Anbau von Acker- und Sonderkulturen wie Erdbeeren, Spargel und Getreide. Diese Flächen habe er teilweise bis zum Jahr 2023 gepachtet. Die Pachtverträge würden nunmehr in Anbetracht des Bebauungsplans nach und nach gekündigt. Da die Flächen mitunter weniger als 300 m von seinem Hof entfernt lägen und andere geeignete, ebenso fruchtbare Flächen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung stünden, seien sie für ihn alternativlos. Den für ihn infolgedessen zu befürchtenden jährlichen Gesamtverlust beziffert der Antragsteller auf 225.000,- € bis 270.000,- €. Dieser Verlust lasse sich durch die Zupachtung neuer oder zumindest annähernd gleichwertiger Flächen nicht kompensieren. Diese schlüssig vorgetragenen, mehr als geringfügigen betrieblichen Belange des Antragstellers aus den planbetroffenen Pachtverhältnissen sind abwägungsrelevant.
11II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
13Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
14Beides ist nicht der Fall.
151. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
16Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
18Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
19Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
20Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans Nr. 63B keinen schweren Nachteil. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers ist nicht wegen eines besonderen Ausnahmefalls unabweisbar.
21Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls wird sich der streitige Bebauungsplan auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers nicht existenzgefährdend auswirken oder ihm vergleichbare irreversible wirtschaftliche Schäden zufügen. Der Antragsteller kann aus der Pacht der planbetroffenen Flächen auch keine anderweitig mit absoluter Durchsetzungskraft ausgestattete Vertrauensschutzposition ableiten, die dem Planvollzug mit sofortiger Wirkung entgegenstünde.
22Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers verfügt über ausreichend Flächen, um den Verlust von ca. 4,5 ha gepachteten Lands kompensieren zu können. Laut der von der Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung vorgelegten Betriebsbeschreibung des Antragstellers vom 18. November 2010 bewirtschaftete der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt 110 ha landwirtschaftliche Nutzfläche (Ackerland). Sein Ziel sei es gewesen, diese Fläche auf in der Summe 140 ha zu erweitern. Im Ist-Zustand entfielen danach 50 ha auf Getreideanbau, 25 ha auf Ölfrüchte, 25 ha auf Zuckerrüben, 8 ha auf Erdbeeren und 2 ha auf Spargel. Im Zielzustand sollten sich 60 ha auf Getreide, 30 ha auf Ölfrüchte, 30 ha auf Zuckerrüben, 13 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel verteilen. Dies zeigt, dass der Betrieb des Antragstellers zum einen groß genug ist, um den vergleichsweise geringfügigen Verlust einer Pachtfläche von 4,5 ha zu verkraften. Von seinem Flächenpotential her könnte der Antragsteller ohne Weiteres umdisponieren und Erdbeeren und Spargel andernorts anbauen. Zum anderen demonstriert die Betriebsbeschreibung vom 18. November 2010, dass Sonderkulturen wie Erdbeeren und Spargel im betrieblichen Portfolio des Antragstellers nur einen verhältnismäßig geringen Anteil ausmachen. Auch dies ist ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers auf die planbetroffenen 4,5 ha, wo er Erdbeeren und Spargel anbaut, nicht existentiell angewiesen ist.
23Der von der Antragsgegnerin außerdem vorgelegte Schriftsatz des S. vom 29. Juni 2012 unterstreicht diesen Befund. Darin heißt es, dass sich die von dem Antragsteller bewirtschaftete Fläche zwischenzeitlich auf in der Gesamtheit 150 ha erhöht habe. Davon entfielen nur 14 ha auf Erdbeeren und 7 ha auf Spargel, aber 62 ha auf Zuckerrüben, 36 ha auf Getreide sowie 29 ha auf Vermehrungsraps.
24Auch wenn der Antragsteller mittlerweile wegen kurzfristig ausgelaufener Pachtverträge nur noch 120 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaftet, wie er mit Schriftsatz vom 3. Juli 2014 vorträgt, bleibt sein Flächenpotential im Verhältnis zu verlorenen 4,5 ha erheblich und ein schwerer Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, den Flächenverlust gerade durch eine neue Zupacht auszugleichen. Er könnte innerhalb der Betriebsfläche umschichten, die er gegenwärtig innehat, so dass er nicht davon abhängig ist, ob geeignete Flächen am Markt verfügbar sind. Dies gilt gleichermaßen für den von dem Antragsteller behaupteten (allerdings nicht substantiierten) drohenden Verlust eines weiteren Spargelfelds im Bereich M1.
25Da der Antragsteller offenbar auch an anderer Stelle als im Plangebiet Erdbeeren und Spargel anbaut, ist er nicht aus Gründen der außerordentlichen Bodenqualität auf die planbetroffenen Flächen festgelegt. Die Bewässerbarkeit und die Hofnähe dieser Flurstücke sind temporäre Lagevorteile, auf deren Dauerhaftigkeit der Antragsteller - worauf sogleich einzugehen sein wird - im konkreten Einzelfall nicht vertrauen durfte.
26Ein schwerer Nachteil für den Antragsteller, dem durch die beantragte Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 63B zu begegnen wäre, ist auch deswegen abzulehnen, weil die von dem Antragsteller ins Feld geführte Rechtsposition keinen absolut durchsetzbaren Vertrauensschutz mit sich bringt.
27Der Antragsteller bestätigt, auf den überplanten Flächen erst im Jahr 2013 mit dem Anbau von Sonderkulturen begonnen zu haben. Zu dieser Zeit lief das Aufstellungsverfahren jedoch schon. Der Aufstellungsbeschluss datiert vom 4. Juli 2012. Der Antragsteller hatte Kenntnis von der Planung. Gegen diese wandte er sich mit Schreiben vom 6. Februar 2013. Er musste also von Anbaubeginn an damit rechnen und sich darauf einstellen, die planbetroffenen Flächen nicht dauerhaft nutzen zu können. An dieser Ausgangslage, die den Vertrauensschutz zerstört, ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben im Plangebiet nur angebaut habe, nachdem ihm Flächen an anderer Stelle aufgrund von öffentlichen Planungen entzogen worden seien. Darauf muss der Antragsteller seine Investitionsentscheidungen jeweils einstellen. Ggf. muss er gegen die einzelne seine Betriebsführung beeinträchtigende Planung - wie hier - in dem dafür vorgesehenen Verfahren vorgehen und seine Belange geltend machen.
28Darüber hinaus ist der Antragsteller an den überplanten Flächen als Pächter lediglich obligatorisch Berechtigter. Die private Letztentscheidung über die Verwendung der Flächen trifft der Verpächter und Eigentümer. Geschieht die Ausweisung von Wohngebieten auf Ackerflächen im Einverständnis mit den Eigentümern - mit denen die Antragsgegnerin ausweislich der Abwägungsvorlage für den Satzungsbeschluss Nr. VIII/1571 im Vorfeld der Planung genauso wie mit den Pächtern gesprochen habe - kann der Pächter nicht darauf vertrauen, die bodenwerterhöhende Planung gegen den Eigentümerwillen blockieren zu können. Der Verpächter-Eigentümer kann sich mit Blick auf den Bebauungsplan von dem Pachtverhältnis lösen, um den gestiegenen Bodenwert zu realisieren. Sollte ein Umlegungsverfahren durchgeführt werden, regelt dies § 61 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Der Pächter kann Vermögensnachteile nach§ 61 Abs. 2 BauGB geltend machen. Dies alles relativiert die von Art.14 Abs. 1 Satz 1 GG erfassten Pächterinteressen des Antragstellers im Rahmen der Bauleitplanung entscheidend, die in einem Spannungsverhältnis zu den ebenfalls (und mit größerem Gewicht) von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsrechten stehen. Auch aus diesem Grund kann von einem planbedingten schweren (grundrechtsgestützten) Nachteil des Antragstellers keine Rede sein.
292. Die einstweilige Anordnung ist nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
30„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist. Die offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans allein gebietet den Erlass der einstweiligen Anordnung damit noch nicht. Der subjektiv-rechtliche Ansatz auch in der Begründetheit unterscheidet das Normenkontrolleilverfahren strukturell von dem Normenkontrollhauptsacheverfahren.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 40, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, juris Rn. 38, vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, und vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8.
32Der Bebauungsplan Nr. 63B ist aber schon weder aus formellen (dazu a) noch aus materiellen Gründen (dazu b) offensichtlich unwirksam.
33a) Der im Hinblick auf die von der textlichen Festsetzung A.9.3 in Bezug genommene VDI-Norm 2719 von dem Antragsteller gerügte Verkündungsmangel vermag dem Eilantrag von vornherein nicht zum Erfolg zu verhelfen. Er konnte, sollte er vorgelegen haben, ohne Weiteres nach § 214 Abs. 4 BauGB von der Antragsgegnerin kurzfristig geheilt werden. Dies zeigt die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 24. Juni 2014.
34Vgl. insofern auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 48 ff., und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 51, m.w.N.
35Falls dies bei der VDI-Norm 2719 aus Gründen des Rechtsstaatsgebots überhaupt erforderlich ist, könnte die Antragsgegnerin auch die Planurkunde noch entsprechend ergänzen.
36Auch etwaige Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und gegen § 4 aAbs. 3 Satz 1 BauGB könnte die Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren des§ 214 Abs. 4 BauGB kurzfristig heilen. Sie würden den Erlass einer einstweiligen Anordnung daher gleichfalls selbst im Falle ihres Vorliegens nicht aus sich heraus rechtfertigen.
37Vgl. zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 90 ff.
38Unbeschadet dessen sind § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB offensichtlich nicht verletzt.
39Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen
40Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
42Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung vom 4. Februar 2014 gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu verneinen.
43Die Auslegungsbekanntmachung nennt schlagwortartig die planbetroffenen Schutzgüter Landschaft, Menschen/Gesundheit/Bevölkerung, Fauna und Flora, Boden, Wasser, Luft/Klima, Sach- und Kulturgüter. Sie weist auf die Wechselbeziehungen zwischen diesen Schutzgütern hin. Dann listet die Auslegungsbekanntmachung einzelne umweltbezogene Stellungnahmen (z. B. des Kreises N1. als untere Landschaftsbehörde und als untere Bodenschutzbehörde und der Landwirtschaftskammer NRW) auf. Es folgen einzelne umweltbezogene Informationen jeweils mit Erläuterung. Dies sind der Umweltbericht 2013, der landschaftspflegerische Fachbeitrag 2014, die Artenschutzprüfung 2013, ein Grabungsbericht zur archäologischen Befundlage, eine Lichtimmissionsuntersuchung, eine schalltechnische Untersuchung und ein Gutachten über die Messung von niederfrequenten magnetischen und elektrischen Wechselfeldern in der Nähe von Hochspannungsleitungen im Plangebiet. Diese Informationen über die betroffenen Umweltbelange sind in der konkreten Planungssituation hinreichend aussagekräftig. Sie entfalten die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung.
44Die von dem Antragsteller in der Auslegungsbekanntmachung vermisste Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros 2012/2014 enthält keine umweltbezogene Information. Dort geht es ausschließlich um die verkehrlichen Auswirkungen der Planung auf den I. und weiter auf den Verkehrsknoten I. /T.-Straße. Die Untersuchung behandelt den Verkehrsfluss und die Verkehrsqualität.
45Dass die Antragsgegnerin die Stellungnahme des Kreises N1. in seiner Eigenschaft als untere Immissionsschutzbehörde nicht ausdrücklich bezeichnet hat, ist unschädlich. Dass die Planung Geräuschimmissionen auslöst, die gutachterlich ermittelt und bewertet worden sind, geht aus der Auslegungsbekanntmachung auch ohnedem hervor.
46Von einem Verstoß gegen § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
47Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
48Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies auch, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30.
50Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes gilt, wenn die erneute Auslegung eine bloße Förmlichkeit wäre, weil die Änderung oder Ergänzung keine neuen privaten oder öffentlichen Belange berührt.
51Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
52Nach diesen Grundsätzen musste die Antragsgegnerin den Planentwurf nicht gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
53Die hinzugefügte Passage unter der textlichen Festsetzung C. zu der Zuordnung einer externen Kompensationsfläche - der Fläche „T1.“ (6.585 m²) - und einer bestimmten Ökopunktzahl (115.010) von dem Ökokonto der Antragsgegnerin zu dem planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden ist keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs im vorgenannten Sinn. Sie hat lediglich klarstellende Bedeutung. Sie berührt weder erstmals private noch öffentliche Belange, die im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung zu erörtern wären. Dies erhellt der rechtliche Hintergrund dieser Zuordnung.
54Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB können im Bebauungsplan Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt werden. § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB zufolge kann der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft - planintern im Bebauungsplan selbst - durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen. Daneben bestimmt § 9 Abs. 1 a) Satz 1 BauGB, dass Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i.S.d. § 1 a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden können. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen (§ 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB). § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB ergänzt dies dadurch, dass geeignete Festsetzungen zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs - also planextern - erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen des Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
55Mit der Zuordnung gemäß § 9 Abs. 1 a) Satz 2 BauGB wird den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, schon auf der Planungsstufe eine Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Die Zuordnung dient zum einen dazu, der Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans den Umfang der Eingriffe in Natur und Landschaft und die daraus folgenden finanziellen Auswirkungen auf die Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen zu führen. Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsebene - und nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren - mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets Eingriffe zu erwarten sowie ob und wie diese auszugleichen sind. Zum anderen hat die Zuordnung den Zweck, die Refinanzierung der Ausgleichsmaßnahmen vorzubereiten. Mit der Zuordnung verschafft sich die Gemeinde das Recht, die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, nach § 135 a BauGB an den Kosten der Ausgleichsmaßnahme zu beteiligen. Für Vorhabenträger und Grundstückseigentümer soll aufgrund der Zuordnung erkennbar sein, dass sie mit einem Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde zu rechnen haben. Dazu muss die Zuordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Anhand der Festsetzungen im Bebauungsplan muss ersichtlich sein, ob und für welche Flächen im Plangebiet ein naturschutzrechtlicher Ausgleich erfolgt.
56Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 96, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 74, Beschlüsse vom 20. Januar 2010 - 8 A 2285/09 -, juris Rn. 4, und vom 28. Mai 2008 - 8 A 1664/05 -, juris Rn. 16.
57Dieser Regelungshintergrund verdeutlicht, dass es sich bei der in Rede stehenden Hinzufügung nicht um eine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB handelt. Die Zuordnung beruht nicht auf einem neuen Entschluss der Antragsgegnerin oder auf neuen Informationen oder Gutachten, welche die Antragsgegnerin erst nach Abschluss der öffentlichen Auslegung gewonnen hätte. Vielmehr hat die Antragsgegnerin das von ihr verfolgte Kompensationskonzept bereits im Umweltbericht und im landschaftspflegerische Begleitplan vom 7. Februar 2014, die beide zu den öffentlich ausgelegten Unterlagen gehörten, offen gelegt. Dieses Konzept des externen Ausgleichs auf der dem planbedingten Eingriff zugeordneten Fläche „T1.“ mit der Abbuchung von 115.010 Ökopunkten von dem Ökokonto der Antragsgegnerin gemäß der erstellten Eingriffsbilanz deckt sich mit der späteren Hinzufügung in der textlichen Festsetzung C. Diese Regelung konnte inhaltlich also bereits während der öffentlichen Auslegung diskutiert werden, ohne dass sie formell in dem ausgelegten Planentwurf enthalten gewesen wäre. Ihre explizite Aufnahme in den Plan ist daher formell-redaktioneller Natur. Sie ändert an dem Ausgleichskonzept, dass die Antragsgegnerin abwägerisch bearbeiten musste, nichts.
58Die hinzugekommene Passage zu Lichtschutzmaßnahmen ist auch keine Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nach § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie steht im Abschnitt „Hinweise“. Sie ist auch inhaltlich als Hinweis und nicht als Festsetzung einzuordnen. Dass die in der Lichtimmissionsprognose definierten Lichtschutzmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen seien, ist keine verbindliche Regelung durch den Bebauungsplan. Dieser setzt nach der Lichtrichtlinie NRW einzuhaltende Immissionsrichtwerte gerade nicht fest. Er überlässt die Zumutbarkeitsprüfung wegen Lichtimmissionen im Wege der Konfliktverlagerung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren.
59Das ergänzende Schallgutachten vom 27. März 2014 ist keine Regelung im Bebauungsplan. Es kann daher § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht unterfallen. Ob es die planbedingte Lärmbelastung der bestehenden Wohnnutzung in der Umgebung des festgesetzten Sportplatzes korrekt ermittelt und bewertet hat, ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Abwägung.
60Schließlich bedeutet es keine Änderung oder Ergänzung i.S.v. § 4 a Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass teilweise Baufenster ausgeweitet bzw. öffentliche Parkflächen im südöstlichen Teil des geplanten Wohnbaugebiets verschoben worden sind. Diese Veränderungen sind offensichtlich geringfügig. Ausweislich der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 machen sie nur wenige Meter und Quadratmeter aus.
61b) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist nicht aus materiellen Gründen offensichtlich unwirksam.
62aa) Er widerspricht nicht § 1 Abs. 4 BauGB und Zielen der Raumordnung. Der Regionalplan (GEP 99, 54. Änderung von 2008) der Bezirksregierung E. weist das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ aus. Die angrenzenden Bereiche sind als „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche“ ausgewiesen, die von der Darstellung „Regionaler Grünzug“ überlagert werden. Diese Flächen sind zudem als „Flächen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ ausgewiesen. Dass der Antragsteller Teile des Plangebiets außerhalb der Ausweisung „Allgemeiner Siedlungsbereich“ sieht, liegt daran, dass der Regionalplan nicht parzellenscharf ist. Die Bezirksregierung E. jedenfalls hat die parallele 54. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin, die den streitigen Bebauungsplan vorbereitet hat, aus landesplanerischer Sicht genehmigt. Die Frage des Bedarfs an Wohnbauflächen stellt sich daher auf dieser Prüfungsebene nicht.
63Vgl. zu diesem Problemkreis OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2013 - 10 D 4/11.NE -, juris Rn. 41 ff.
64bb) Der Bebauungsplan Nr. 63B ist i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
65Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
66Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 36.
67Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ein schlüssiges Plankonzept zugrunde. Der Planbegründung zufolge will die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan zum einen die vorhandene Bezirkssportanlage an der C1.- Straße im Einklang mit ihrem Sportentwicklungskonzept in das Plangebiet verlagern, um die aus der Sportplatznutzung resultierende Lärmproblematik nachhaltig zu minimieren. Zum anderen beabsichtigt die Antragsgegnerin, die durch die Verlagerung des Sportplatzes geschaffene Möglichkeit zu nutzen und die vorhandenen städtischen Grundstücke westlich des jetzigen Sportplatzes sowie Teile des Sportplatzes als Wohnbauflächen zu entwickeln. Im räumlichen Anschluss an den geplanten Sportplatz sollen nach dem planerischen Willen der Antragsgegnerin östlich angrenzend zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke entwickelt werden. Diese sollen den Siedlungsdruck abmildern und dringend benötigte zusätzliche Wohnbauflächen im Stadtgebiet bereitstellen. Dafür bestehe nach wie vor eine sehr große Nachfrage. Dies habe die Antragsgegnerin anlässlich der 54. Änderung ihres Flächennutzungsplans eruiert. Damit verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 11 BauGB.
68Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Wohngebiet musste die Antragsgegnerin nicht durch eigene empirische Untersuchungen im Sinne einer Bedarfsanalyse nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
69Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 -, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
70Etwas anderes mag angesichts der Bodenschutzklausel des § 1 a Abs. 2 BauGB - zu diesem im Einzelnen weiter unten - ausnahmsweise dann gelten, wenn für die Ausweisung eines neuen Wohngebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Dies kann ggf. der Fall sein, wenn innerorts genügend Baulücken verfügbar sind, die bei stagnierenden Einwohnerzahlen und angesichts des demographischen Wandels ausreichen, um die lokale Nachfrage nach Bauplätzen zu befriedigen. Wenn es sich bei dem Plangebiet dann noch um einen ökologisch sensiblen Bereich handelt, kann es an der städtebaulichen Erforderlichkeit der neuen Wohngebietsausweisung im Einzelfall fehlen.
71Vgl. insoweit OVG Rh.-Pf., Urteile vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 40, und vom 6. Oktober 2011 - 1 C 11322/10 -, juris Rn. 29 f.
72Ein derartiger Ausnahmefall ist indessen nicht gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Bedarfslage - wie ausgeführt - geprüft und daraufhin einen Bedarf für das neue Wohngebiet bejaht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die von ihr angenommene Nachfrage nach Wohnbauflächen in gleich geeigneter Weise durch die Schließung von innerörtlichen Baulücken bedienen könnte. Insofern hat die Antragsgegnerin - auch in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 - plausibel ausgeführt, hierfür stünden im Stadtgebiet nicht genügend Baulücken zur Verfügung. Alternativstandorte gebe es nicht. Die allgemeine demographische Entwicklung ist kein tragfähiges Gegenargument. Die Antragsgegnerin liegt im Ballungsraum zwischen L. und E. Dass hier nach wie vor und auf absehbare Zeit Bauflächen nachgefragt werden, drängt sich auch ohne statistische Erhebungen auf. Das Plangebiet ist auch kein ökologisch besonders sensibler Raum. Es wird bislang landwirtschaftlich genutzt, ist also stark anthropogen überformt. Die weiteren Einzelheiten des Spannungsfelds Wohngebietsausweisung kontra Bodenschutzklausel sind der Abwägung zuzuordnen. In diese kann das schlüssige planerische Konzept der Antragsgegnerin mit hohem Gewicht eingehen.
73Dagegen spricht nicht die von dem Antragsteller ins Feld geführte Bevölkerungsentwicklungsprognose für die Antragsgegnerin des Landesbetriebs Information und Technik NRW. Diese sagt für 2020 bzw. 2030 jeweils Bevölkerungszunahmen in N. voraus. Auf diese Entwicklung darf die Antragsgegnerin sich bauleitplanerisch mit der Ausweisung eines neuen Wohngebiets einstellen.
74cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB. Auch sonst ist kein beachtlicher Rechtsfehler ersichtlich.
75Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
76Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
77Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
78Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin beim Beschluss über den Bebauungsplan Nr. 63B nicht verstoßen.
79Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung insbesondere die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen einschließlich der Belange der Bodenordnung (dazu [1]) sowie Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft (§ 1 a Abs. 2 und 3 BauGB; dazu [2]) ordnungsgemäß abgewogen. Keinen offensichtlichen Abwägungs- und sonstigen Rechtsfehler lässt ferner die Behandlung der Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB; dazu [3]), des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dazu [4]), des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB; (dazu [5]), des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB; dazu [6]) sowie des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline (dazu [7]) erkennen.
80(1) Die Antragsgegnerin hat die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentums- und Bestandsschutzinteressen - insbesondere auch des Antragstellers - einschließlich der Belange der Bodenordnung gerecht abgewogen.
81Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grund-stücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
82Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24 des amtl. Umdrucks.
83Diese Vorgaben hat die Antragsgegnerin beachtet.
84Eine Bestandsanalyse der Nutzung des Plangebiets und seiner Umgebung ist erfolgt. Die Antragsgegnerin wusste, auf welche Nutzungen sie mit der Planung zugreift. Sie hat, wie es in der Planbegründung niedergelegt ist, vor der Planaufstellung die Baustruktur des Plangebiets, seine nähere Umgebung sowie die gegenwärtige Nutzungsstruktur im Plangebiet erfasst. Dabei hat die Antragsgegnerin in den Blick genommen, dass das Plangebiet derzeit landwirtschaftlich genutzt ist. Im Umfeld schlössen sich neben weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen Wohngebäude an. Weiter südöstlich befinde sich die bestehende (und zu verlegende) Bezirkssportanlage.
85Im nächsten Schritt hat die Antragsgegnerin die gegenläufigen Eigentümer- und Nutzungsinteressen zu ihren Planungszielen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Dies gilt gerade auch für die Belange des Antragstellers. Die Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 besagt, dass die Antragsgegnerin sich mit den planbetroffene Eigentums- und Pächterinteressen befasst hat. Die auch in der Anlage 1 seines Einwendungsschreibens vom 17. März 2014 dargestellten Belange des Antragstellers hat sie besonders gewürdigt. Die Antragsgegnerin hat diese unter Hinweis auf die mit der Planung konzeptionell verfolgten öffentlichen Interessen mit zutreffenden Erwägungen zurückgestellt. Sie hat richtig erkannt, dass das städtebaulich relevante Gewicht des Bedarfs an Wohnbauflächen in Verbindung mit der Umsetzung ihres Sportentwicklungskonzepts es rechtfertigt, das Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der von ihm gepachteten Flächen im Plangebiet für seinen landwirtschaftlichen Betrieb geringer zu gewichten. Die Antragsgegnerin hat gesehen, dass der Antragsteller - wie schon im Zusammenhang mit dem schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO behandelt wurde - insgesamt über ein ausreichendes Flächenpotential verfügt, um seinen landwirtschaftlichen Betrieb ohne wesentliche Einbußen fortführen zu können. Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Eingriffsschwere im Verhältnis zu der Größe der ihm verbleibenden Bewirtschaftungsfläche bei einem Verlust von nur 4,5 ha nicht nachvollzogen werden kann. Zusätzlich wird das Gewicht der Belange des Antragstellers - wie erwähnt - durch die für die Planung streitenden privaten Interessen der Flächeneigentümer gemindert, die von der Ausweisung als Wohngebiet wertmäßig profitieren.
86Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass sich im Plangebiet zur Planumsetzung eine gerechte Bodenordnung schaffen lassen wird. Diese Ordnung kann die Antragsgegnerin etwa mit den Mitteln des Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB absehbar herstellen, falls keine Einigung mit den Flächeninhabern zustande kommt.
87Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 35; zur Verfassungsmäßigkeit der Baulandumlegung: BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1 = DVBl. 2001, 1427 = juris Rn. 34 ff.
88In das Umlegungsverfahren, sollte es durchgeführt werden, können die Interessen des Antragstellers gemäß § 61 BauGB einfließen. Auch darauf wurde oben unter 1. hingewiesen.
89(2) Die Antragsgegnerin hat die Belange der Inanspruchnahme von Grund und Boden und der Landwirtschaft ordnungsgemäß abgewogen.
90Mit Grund und Boden soll gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden (§ 1 a Abs. 2 Satz 2 BauGB). Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (§ 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB). Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können (§ 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB).
91Die in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Dies stellt § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB dar. Sie genießen keinen generellen gesetzlichen Vorrang. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt von dem Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belange bedarf einer Rechtfertigung, die ihrem Gewicht Rechnung trägt.
92Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 4 BN 8.08 -, BRS 73 Nr. 12 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 169; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Januar 2013 - 8 C 10946/12 -, juris Rn. 36 ff.
93Das ist hier im Anschluss an die Ausführungen zu § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Fall.
94In der Abwägungsvorlage Nr. VIIII/1571 zieht die Antragsgegnerin die Abwägungsdirektive des § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht, wie § 1 a Abs. 2 Satz 3 BauGB es verlangt. Die Bodenschutzklausel hat sie mit hinreichend gewichtiger städtebaulicher Begründung i.S.v. § 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB zurückgestellt. Diese Abwägungsentscheidung trägt die stimmige und nachvollziehbar dargelegte planerische Überlegung der Antragsgegnerin, sie habe sich im Konflikt zwischen den Belangen der Einschränkung der landschaftlichen Nutzung und der Bodenversiegelung für den Belang der kommunalen Einwohnersicherung entschieden, der für die Entwicklung von Wohnbauflächen spreche. Dabei durfte die Antragstellerin in ihre Abwägungsentscheidung einstellen, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan vom 7. Februar 2014 das Schutzgut Boden gesondert berücksichtigt habe, um möglichst sparsam und schonend mit ihm umzugehen. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werde eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung vorgenommen. Darauf fußt das von der Antragsgegnerin nach Abwägung entwickelte Kompensationsflächenkonzept.
95In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin agrarstrukturelle Belange nach§ 1 a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB nicht übersehen oder fehlgewichtet. Im Zuge der Planaufstellung haben sowohl der Kreis N1. als untere Bodenschutzbehörde in seiner Stellungnahme vom 13. März 2014 als auch die Landwirtschaftskammer NRW in einer Stellungnahme vom 19. April 2012 auf § 1 a BauGB bezogene Einwände gegen die Planung erhoben. Dabei hat namentlich die Landwirtschaftskammer im Einzelnen kritisch auf die Belange der Landwirtschaft abgehoben und diese in den Abwägungsprozess eingebracht. Diese Einwände hat die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 mit Gründen versehen korrekt abgearbeitet. Sie hat dazu ausgeführt, durch den (von ihr analysierten) steigenden Wohnraumbedarf pro Kopf und aufgrund von Wanderungsgewinnen sei für sie die Schaffung neuer Wohnbauflächen von elementarer Bedeutung. Durch die Umwandlung der aktuell agrarwirtschaftlich genutzten Flächen in Wohnbauflächen könne eine positive Entwicklung für die Gesamtstadt unterstützt werden. Alternative Standorte für die Wohnraumentwicklung stünden räumlich (auch aufgrund von landschafts- und immissionsschutzrechtlichen Restriktionen) nicht zur Verfügung.
96Diese plausible Gewichtung ist so wie zuvor auch im Kontext der gegen den Bebauungsplan sprechenden agrarstrukturellen Belange nicht zu beanstanden. Das in der Planbegründung erwähnte Baulückenkataster, das die Antragsgegnerin erarbeite, wird ihr in Zukunft eine noch genauere Bezeichnung des innerörtlichen Flächenpotentials ermöglichen. Dass das vorhandene Baulückenpotential nicht ausreicht, um den Bedarf an Wohnbauflächen zu decken, lässt sich aber auch ohne ein solches Kataster hinreichend präzise abschätzen. Die Antragsgegnerin und ihre Bauverwaltung sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut.
97Der Sache nach entspricht diese Abwägung ersichtlich den Anforderungen des § 1 a Abs. 2 BauGB, auch wenn sie nicht in der schematischen Stufenfolge angelegt ist, die der Antragsteller der Vorschrift entnimmt. Die an die Gemeinde zu stellenden Begründungsanforderungen sind nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des§ 1 a Abs. 2 BauGB, der als Abwägungsdirektive angelegt ist, nicht zu überspannen. Gerade § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB („Möglichkeiten der Innenentwicklung“) enthält prognostische Elemente und eröffnet planerische Bewertungsspielräume, die sich einer allseits überzeugenden verobjektivierten Letztbegründung entziehen können. Aus diesem Grund wird auch keine bestimmte Ermittlungstiefe vorgeschrieben. Die „Möglichkeiten der Innenentwicklung“ werden nur durch Regelbeispiele konkretisiert. Es kommt darauf an, dass die Gemeinde die an sie als Soll-Vorschriften durch § 1 a Abs. 2 BauGB gestellten Begründungsvorgaben inhaltlich erfüllt. Andernfalls würde man bloßen Formalismen Vorschub leisten und äußerliche Dokumentationspflichten aufstellen, die an der sachlichen Bewertung nichts ändern. Dass eine möglichst umfangreiche Dokumentation des planerischen Prüfungsgangs der Gemeinde aus Gründen der Transparenz und Überprüfbarkeit wünschenswert ist, ist noch keine Rechtsfrage. Davon abgesehen lassen sich die Abwägungsschritte der Antragsgegnerin im konkreten Fall aber auch anhand der überreichten Aufstellungsvorgänge problemlos nachvollziehen.
98Das Protokoll der Ratssitzung vom 10. April 2014 widerlegt die hinreichende Beachtung von § 1 a Abs. 2 BauGB durch die Antragsgegnerin nicht, sondern unterstreicht diese. Auch dort kommt zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin der Schaffung von Wohnraum den Vorrang gegenüber dem Erhalt der landwirtschaftlichen Fläche einräumt, weil sie mit einer weitergehenden Nachfrage nach Wohnbauflächen rechnet. Da in N. massiv Arbeitsplätze geschaffen würden, müsse für die Bereitstellung von Wohnraum gesorgt werden.
99Dass eine kontinuierliche Nachfrage nach Wohnbauflächen in der Zukunft die Ausweisung zusätzlicher Wohngebiete erfordern könnte, mag sein. Für den in Rede stehenden Abwägungsvorgang ist diese Möglichkeit ohne Belang.
100Soweit der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung am 10. April 2014 geäußert hat, der Ausgleich zwischen landwirtschaftlich und baulich genutzten Flächen müsse auf der Ebene der Regionalplanung stattfinden, kann dies als politische Meinungsäußerung im Rahmen der Fragezeit für Einwohner verstanden werden. Ihr ist kein maßgeblicher rechtlicher Einfluss auf die Abwägungsentscheidung beizumessen. Im Übrigen ist es kein Fehler darauf hinzuweisen, dass die Flächenverteilung bereits auf der landesplanerischen Ebene global vorgesteuert wird und ein Gesamtausgleich in der Tat überörtlich besser hergestellt werden kann als auf der kommunaler Ebene, die nur einen Teilbereich der Flächennutzung erfasst.
101Im Nachgang dazu ist in der Abwägung kein Verstoß gegen § 1 a Abs. 3 BauGB zu sehen. Die Antragsgegnerin hat den planbedingten Eingriff in Natur, Landschaft und Boden abwägungsgerecht bewältigt.
102Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt - wie schon erwähnt - durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (§ 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (§ 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB). § 15 Abs. 3 BNatSchG gilt entsprechend (§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren (§ 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
103Die Gemeinde hat demnach das planbedingte Kompensationsinteresse von Natur, Landschaft und Boden bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen. Dies kann sie nur, wenn sie die Eingriffsfolgen und den Ausgleichsbedarf gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 4 BauGB ordnungsgemäß ermittelt. Mangels verbindlicher normativer Vorgaben ist sie nicht gehalten, dabei ein bestimmtes Bewertungsverfahren anzuwenden. Sie hat die zu erwartenden Eingriffe in eigener Verantwortung nach pflichtgemäßem planerischem Ermessen nach dem Maßstab praktischer Vernunft zu ermitteln und zu bewerten und danach über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Damit eine gerechte Abwägung gelingt, hat die Gemeinde die in Betracht kommenden (unter Umständen externen) Ausgleichsmaßnahmen konzeptionell schlüssig dem von ihr herangezogenen Bewertungssystem entsprechend zu bewerten.
104Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10 = juris Rn. 6, und vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = BRS 59 Nr. 8 = juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 179, vom 14. Dezember 2012 - 2 D 100/11.NE -, juris Rn. 75, und vom 10. Juli 2007 - 2 D 43/06.NE -, juris Rn. 92 ff.
105Dies hat die Antragsgegnerin getan, wie sich aus dem abwägungsgegenständlichen landschaftspflegerischen Begleitplan vom 7. Februar 2014 ergibt.
106Dessen Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs ist in sich schlüssig und methodisch nicht zu beanstanden.
107Der landschaftspflegerische Begleitplan beschreibt den Zustand des Plangebiets, auch was die Schutzwürdigkeit des Bodens anbelangt. Die Flächenbilanz für den Bebauungsplan beziffert er auf ca. 80.400 m². Die Ermittlung der ökologischen Wertigkeit des Plangebiets nimmt er im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach dem Verfahren des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW von 2008 vor. Dabei erfolge im vorliegenden Fall eine zusätzliche bodenfunktionsspezifische Betrachtung und ökologische Gesamtbewertung von Biotop- und Bodenfunktion. Die Bodenfunktion im Plangebiet stuft der landschaftspflegerische Begleitplan aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen wie Bodenkarten in Abstimmung mit der unteren Bodenschutzbehörde als „hoch“ ein. Dann bestimmt er einen Bodenfaktor, der in die abschließende ökologische Gesamtbilanzierung für den Ist- und für den Planzustand eingerechnet werde. So kommt der landschaftspflegerische Begleitplan zu einem ökologischen Gesamtwert des Bodenbestands von 241.550 Punkten, während die ökologische Gesamtbewertung der Planung sich auf 208.687 Punkten belaufe. Dies ergebe im Rahmen der Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ein Defizit von 32.863 Punkten. Dieses könne - so der landschaftspflegerische Begleitplan - nur durch Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle kompensiert werden. Es erfolge eine Abbuchung der ermittelten Punktzahl vom Ökokonto der Antragsgegnerin. Diese schlüssige Systematik ist in der textlichen Festsetzung C. rechtmäßiger Planinhalt geworden.
108Der von § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB in Bezug genommene § 15 Abs. 3 BNatSchG führt nicht auf ein Abwägungsfehler.
109Er bestimmt, dass bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen(§ 15 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG). Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG).
110Diese Bestimmung hat die Antragsgegnerin bei der Abwägung beachtet.
111Die Landwirtschaftskammer NRW rügte in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2012 auch, dass der Bebauungsplan landwirtschaftliche Flächen als Kompensationsfläche (Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft) in Anspruch nehme. Sie regte an, den Ausgleich planextern über ein Ökokonto festzulegen. Darauf hat die Antragsgegnerin Rücksicht genommen. Sie hat die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen als Kompensationsflächen im Plangebiet auf ein Minimum reduziert. Die Antragsgegnerin hat in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 städtebaulich nachvollziehbar begründet, dass und warum die von der Landwirtschaftskammer NRW beanstandete Flächenfestsetzung den notwendigen Umfang nicht überschreitet. Demzufolge werde im Bereich der Hochspannungsfreileitungen eine öffentliche Grünfläche zum Teil durch die besagte Flächenfestsetzung überlagert. Grund dafür sei, dass die Grünfläche im Bereich der Hochspannungsfreileitungen als verbindendes Element zwischen den bestehenden und den geplanten Wohnquartieren fungieren solle. Sie solle als extensiv gestaltetes Landschaftsband realisiert werden und gleichzeitig die Möglichkeit bieten, Spielbereiche aufzunehmen. So erfülle sie eine Doppelfunktion als öffentliche Grünfläche einerseits und Ausgleichsfläche andererseits. Im Übrigen sei dem landschaftspflegerischen Begleitplan zu entnehmen, dass das sich ergebende naturschutzrechtliche Eingriffsdefizit planextern über das Ökokonto der Antragsgegnerin kompensiert werde.
112Gegen diese Vorgehensweise ist mit Blick auf § 15 Abs. 3 BNatSchG nichts zu erinnern. Soweit Flächen im Plangebiet selbst für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden, geschieht dies nur zu einem relativ geringen Teil und im Rahmen des nachvollziehbaren Plankonzepts. Nach der ökologischen Gesamtbewertung der Planung des landschaftspflegerische Begleitplans vom 7. Februar 2014 umfassen die Pflanzgebotsflächen 1.580 m², die Maßnahmenflächen 9.150 m² und eine entsiegelte Wegefläche 300 m². Öffentliche Grünflächen summierten sich auf 4.520 m² bei einer Gesamtfläche des Plangebiets von ca. 80.400 m². Vorrangige und weniger umfangreiche Alternativen an Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Plankonzepts und Plangebiets sind nicht ersichtlich.
113Da dieser Befund in der Sache keinem Zweifel unterliegt, kommt es wieder nicht darauf an, dass die Antragsgegnerin die Erörterung des § 15 Abs. 3 BNatschG nicht formal eigens dokumentiert hat. §§ 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB, 15 Abs. 3 BNatSchG fordern dies nicht.
114(3) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 c) und e) BauGB) abwägungsfehlerfrei ermittelt und bewertet. Sie hat in der textlichen Festsetzung A.9 ein rechtmäßiges Lärmschutzprogramm entwickelt.
115Die Ermittlung der planbedingten Geräuschimmissionen beruht auf der schalltechnischen Untersuchung der Q. GmbH vom 7. Februar 2014 und der ergänzenden schalltechnischen Untersuchung vom 27. März 2014. Diese Lärmgutachten weisen keine beachtlichen Ermittlungsfehler auf. Die Untersuchung vom 7. Februar 2014 berücksichtigt Verkehrslärmimmissionen von außerhalb des Plangebiets durch Straßen- und Schienenlärm in ihren Auswirkungen auf das Plangebiet. Darüber hinaus wird der planbedingt im Plangebiet zu erwartende Sportplatzlärm einschließlich des zugehörigen Parkplatzverkehrs prognostiziert. Die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014 befasst sich mit den Sportlärmimmissionen in Bezug auf die Umgebung des Plangebiets. Als Bewertungsmaßstäbe ziehen Lärmgutachter und Antragsgegnerin zulässigerweise die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ hinsichtlich des Verkehrslärms und die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) hinsichtlich des Sportplatzlärms heran.
116Die fachliche Qualität des schalltechnischen Gutachtens vom 27. März 2014 wird nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, dass der Gutachter die Festlegung der einzelnen Immissionspunkte nicht im Einzelnen begründet hat. Die Immissionsorte 75, 76, 77 und 78 sind der Schallausbreitung durch die geplante Sportanlage außerhalb des Plangebiets offensichtlich unmittelbar an nächstgelegener Stelle ausgesetzt. Sie bilden die außerhalb des Plangebiets zu erwartende Lärmbelastung daher repräsentativ ab. Dass der Gutachter die Immissionsorte auch anders hätte festlegen können, macht die gewählte Festlegung noch nicht unschlüssig.
117Aufbauend auf die Lärmgutachten hat die Antragsgegnerin die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß bewertet.
118Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007
120- 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990
121- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 117, und vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, m. w. N.
122Der 18. BImSchV kommt im Bauleitplanverfahren mittelbare Bedeutung als Orientierungshilfe zu. Setzt ein Bebauungsplan in der Nachbarschaft zu Wohnbebauung eine Sportanlage fest, so muss gewährleistet sein, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können und die Wohnbebauung keinen höheren als den zulässigen Lärmbelastungen ausgesetzt wird.
123Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 BN 24.04 -, BRS 67 Nr. 29 = juris Rn. 7, Urteil vom 12. August 1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 109, 246 = DVBl. 2000, 187 = juris Rn. 22 ff.
124Diese Maßgaben hat die Antragsgegnerin im Anschluss an die Lärmgutachten vom 7. Februar 2014 (für die Lärmbelastung des Plangebiets) und vom 27. März 2014 (für die Lärmbelastung der Wohnbebauung im Umfeld) beachtet. Sie hat ihre Abwägungsentscheidung daran ausgerichtet. Die auf passiven Schallschutz namentlich mit Lärmpegelbereichen setzende textliche Festsetzung der Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen A.9 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist abwägungsfehlerfrei und auch sonst rechtmäßig.
125Nach dem aus der Straßenplanung stammenden Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG gilt grundsätzlich ein gewisser Vorrang des aktiven Lärmschutzes vor Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Allerdings steht die Pflicht zu aktivem Lärmschutz unter dem Vorbehalt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfordern Maßnahmen des aktiven Schallschutzes wegen der mit ihnen verbundenen Kosten einen im Verhältnis zum Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand, so ist zu prüfen, ob statt dessen zum Schutz von Wohnbebauung eine andere Lösung in Betracht kommt. Dies hängt von den konkreten Gegebenheiten ab.
126Vgl. für die Straßenplanung: BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 - 4 B 75.04 -, juris Rn. 10, und vom 11. Januar 2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 = juris Rn. 16, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A 31.97 -, NVwZ 2001, 79 = juris Rn. 58 ff.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 161 m.w.N.
127Entscheidet sich die Gemeinde für passiven Schallschutz durch Festlegung von Lärmpegelbereichen, muss sie hinreichend bestimmt regeln, welcher Lärmpegelbereich für die jeweiligen Grundstücke maßgeblich ist und welche Vorkehrungen des passiven Schallschutzes mit Blick auf die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ vorzusehen sind.
128Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 4. März 2013 - 2 D 51/12.NE -, juris Rn. 106, m. w. N.
129Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Sie hat hinreichend städtebaulich begründet, warum sie sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf ein passives Lärmschutzkonzept verlegt. Die Festlegung der Lärmpegelbereiche in der textlichen Festsetzung A.9 und in den zeichnerischen Festsetzungen ist ebenso wenig zu beanstanden wie die textliche Festsetzung A.9 im Übrigen.
130Die Planbegründung zeichnet den zugrunde liegenden Abwägungsvorgang der Lärmschutzbelange differenziert nach. Sie nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen in den schalltechnischen Untersuchungen vom 7. Februar 2014 und vom 27. März 2014 Bezug. Danach überschreitet der Verkehrslärm ohne Schallschutz entlang der nahegelegenen A 59 die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 9 dB(A) am Tag und um bis zu 12 dB(A) in der Nacht. In der ersten Bebauungsreihe zum I., für den eine maximale Annahme zu Verkehrsmengen getroffen worden sei, ergäben sich ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen Beurteilungspegel von bis zu 64 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht. Im überwiegenden Plangebiet lägen die Überschreitungen durch Verkehrslärm bei bis zu 5 dB(A) tags und bis zu 7 dB(A) nachts. Zugrunde gelegt worden sei eine freie Schallausbreitung, so dass diese Beurteilungspegel den ungünstigsten Fall abbildeten.
131Demgegenüber würden die Immissionswerte der 18. BImSchV - für allgemeine Wohngebiete gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV: tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), nachts 40 dB(A) - unter Berücksichtigung einer Nutzung der Sportanlage sowie des Parkplatzes zum Trainingsbetrieb werktags zwischen 8:00 Uhr und 21:30 Uhr an allen Immissionsorten im Plangebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb der Ruhezeiten werktags eingehalten. Dies belege die Anlage 3 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014. Allerdings ergäben sich, wie in der Anlage 4 bzw. 7/8 zum Schallgutachten vom 7. Februar 2014 dargestellt, beim Spielbetrieb sonn- und feiertags sowohl ohne als auch mit Gebäudeabschirmung im Plangebiet außerhalb wie innerhalb der Ruhezeiten (vgl. dazu § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV) Überschreitungen des Immissionswerts zwischen 1 dB(A) und 10 dB(A). Für die Immissionsorte außerhalb des Plangebiets besagt die ergänzende Untersuchung von 27. März 2014, dass die Werte des § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV werktags genauso wie beim Spielbetrieb sonn- und feiertags eingehalten seien.
132Selbst wenn die Immissionsorte 75 und 76 der ergänzenden Schalluntersuchung vom 27. März 2014 durch den Bebauungsplan Nr. 33B als reines Wohngebiet ausgewiesen würden, wie der Antragsteller einwendet, bedeutet dies nicht, dass ihnen die Richtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 4 der 18. BImSchV zugutekommen. Denn aufgrund ihrer bisherigen Randlage zum Außenbereich bzw. wegen ihrer Gemengelagesituation zur geplanten Sportanlage wäre eine Zwischenwertbildung für sie vertretbar.
133Vgl. insoweit im Hinblick auf die 18. BImSchV: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2011 - 2 A 2579/09 -, juris Rn. 13.
134Dies würde - wie im Lärmgutachten geschehen - den Ansatz der Richtwerte für allgemeine Wohngebiete rechtfertigen.
135Auf die geschilderte Lärmsituation reagiert die Antragsgegnerin angemessen mit dem passiven Lärmschutzkonzept der textlichen Festsetzung A.9. Dabei folgt sie aus nachvollziehbaren städtebaulichen Gründen einer Kosten-Nutzen-Analyse den Erwägungen und Empfehlungen des Lärmgutachters. Aufgrund der festgestellten Richtwertüberschreitungen hat das Schallgutachten vom 7. Februar 2014 aktive Schallschutzmaßnahmen erwogen. Es hat diese aber wegen geringer Wirkung bzw. wegen unverhältnismäßigen Aufwands zugunsten passiver Schallschutzmaßnahmen verworfen. Auch eine 6 m hohe Lärmschutzwand an der A 59 würde nur zu einer geringfügigen Lärmminderung von ca. 2,5 dB(A) führen. Gegenüber den Sportlärmimmissionen wären theoretisch Lärmschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand entlang der Plangebietsgrenze zum Sportplatz auf mindestens 9 m über Plangebietsgelände zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte in allen Geschossen erforderlich. Eine 4 m bis 6 m hohe Schallschutzwand würde nur einen ausreichenden Schutz für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss, nicht aber für das 2. Obergeschoss bewirken. Die Umsetzung solcher aktiver Lärmschutzmaßnahmen erscheine daher aus städtebaulicher wirtschaftlicher Sicht nicht realisierbar.
136Daraus resultiert das abwägungsgerechte Lärmschutzprogramm der textlichen Festsetzung A.9. Diese sieht im Wesentlichen vor, dass die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen so auszuführen sind, dass sie den Anforderungen der im Plan gekennzeichneten Lärmpegelbereiche gemäß der DIN 4109 genügen. Als Mindestanforderung wird ein Lärmpegelbereich III gemäß der DIN 4109 festgesetzt. Die Außenbauteile müssen abhängig vom jeweiligen Lärmpegelbereich mindestens im Einzelnen in der textlichen Festsetzung A.9 benannte Schalldämmmaße aufweisen. Außerdem gilt für alle Wohngebiete, dass Schlaf- und Kinderzimmer mit schallgedämmten und fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gemäß VDI 2719 auszustatten sind (textliche Festsetzung A.9.3). An den Gebäudeseiten, die sich den im Plan gekennzeichneten Bereichen mit besonderen baulichen Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen zuwenden, sind zu öffnende Fenster von Aufenthaltsräumen unzulässig (textliche Festsetzung A.9.4).
137Die Lage der Lärmpegelbereiche III und IV legen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans hinreichend bestimmt fest. Die Lärmpegelbereiche lassen sich überdies anhand des Umweltberichts eindeutig nachvollziehen. Dasselbe gilt für die im Bebauungsplan hinreichend bestimmt markierten Bereiche für besondere Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen. Diese liegen der festgesetzten Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz gegenüber.
138(4) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Verkehrs und der Erschließung nach§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB gerecht abgewogen.
139Das Interesse eines Anliegers, von der planbedingten Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße oder einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB. Gleichermaßen darf eine Planung nicht absehbar anderweit zu einer Überlastung des Verkehrsnetzes führen.
140Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, BRS 63 Nr. 47 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 150, vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, vom S. 46 des amtl. Umdrucks, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 42 f. des amtl. Umdrucks, und vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BauR 2012, 210 = juris Rn. 325.
141Eine derartige Folge des Bebauungsplans zeichnet sich jedoch nicht ab. Die Antragsgegnerin plant die Erschließung des Plangebiets ausweislich der Planbegründung über eine rund 400 m lange Erschließungsstraße, die an den I. angeschlossen werden soll. Die Verkehrsuntersuchung des W1. Planungsbüros von 2012/2014 hat die Leistungsfähigkeit dieses Erschließungskonzepts untersucht. Sie ist zu dem Resultat gelangt, dass es planbedingt zu einer Mehrbelastung des maßgeblichen Verkehrsknotens „Kreisverkehr I./T.-Straße“ von ca. 15 % in der mittäglichen Spitzenstunde komme. Dies führe zu keiner Qualitätseinbußen. Warum diese Einschätzung unzutreffend sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch ansonsten sind keine unzuträglichen Erschließungsverhältnisse als Planungsfolge erkennbar.
142(5) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Hochwasserschutzes aus § 1 Abs. 6Nr. 12 BauGB ordnungsgemäß abgewogen.
143Hierbei ist von Bedeutung, ob das Plangebiet in einem Überschwemmungsgebiet liegt und ob es von Überschwemmungsereignissen verlässlich verschont bleiben wird.
144Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. November 2010 - 1 KN 266/07 -, BRS 76 Nr. 34 = juris Rn. 34.
145§§ 112, 113 LWG NRW treffen Regelungen zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG. Dies sind die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser). Daneben kennt § 114 a LWG NRW überschwemmungsgefährdete Gebiete i.S.v. § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können. Überschwemmungsgefährdete Gebiete sind gemäß § 31 c Abs. 1 Satz 1 WHG Gebiete, die Überschwemmungsgebiete i.S.d. § 31 b Abs. 1 WHG sind, aber keiner Festsetzung nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG bedürfen oder die bei Versagen von öffentlichen Hochwasserschutzeinrichtungen, insbesondere Deichen überschwemmt werden können. Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Hochwasser im Fall einer Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch ordnungsbehördliche Verordnung anordnen (§ 114 a Abs. 2 LWG NRW).
146Diese Rechtslage hat die Antragsgegnerin erkannt und bei der Abwägung sachgerecht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Planbegründung und in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 zu der Hochwasserproblematik überzeugend verhalten. Das Plangebiet liege nicht in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet des S1. nach § 112 LWG NRW, sondern lediglich in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet i.S.v. § 114 a LWG NRW. Hier bestehe eine Gefährdung nur, wenn vorhandene öffentliche Hochwassereinrichtungen versagten. Da solche andernorts vorhanden seien, seien im Plan keine besonderen Maßnahmen des Hochwasserschutzes vorzunehmen. Warum die Antragsgegnerin trotzdem Vorkehrungen gegen die Überschwemmungsgefahr hätte treffen müssen, macht der Antragsteller auch mit Hilfe der vorgelegten Hochwassergefahrenkarte nicht deutlich. Die Antragsgegnerin darf bei der Planung von der Prämisse ausgehen, dass die öffentlichen Hochwassereinrichtungen nicht versagen. Sie muss nicht das Hochwasserszenario HQExtrem zugrunde legen, das die von dem Antragsteller überreichte Hochwassergefahrenkarte abbildet. Hochwasser der Kategorie HQExtrem sind sog. Jahrtausendhochwasser, die seltener als alle hundert Jahre auftreten. Die Hochwassergefahrenkarte mit dem Szenario HQ100, das für die Festsetzung von Überschwemmungsgebiete nach § 31 b Abs. 2 Satz 3 WHG maßgeblich ist, tangiert das Plangebiet hingegen nicht.
147(6) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Artenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a) BauGB) angemessen abgewogen. Umweltbericht und Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 geben Aufschluss darüber, dass eine Artenschutzprüfung auf der Grundlage örtlicher Bestandsaufnahmen, einer Befragung der Biologischen Station sowie einer Auswertung von Fachinformationssystemen stattgefunden habe. Daraus ergebe sich, dass voraussichtlich keine kritische Gefährdung von Populationen planungsrelevanter geschützter Arten zu befürchten sei. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Prognose unzutreffend sein soll. Auch der Antragsteller zeigt dies nicht substantiiert auf.
148(7) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Störfallrechts im Hinblick auf die geplante CO2-Pipeline hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat sich in der Abwägungsvorlage Nr. VIII/1571 auf den Standpunkt gestellt, mit einer Inbetriebnahme der Pipeline sei aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens nicht zu rechnen. Im unwahrscheinlichen Fall einer Inbetriebnahme sei durch den Planfeststellungsbeschluss sichergestellt, dass keine Gefährdung der Bevölkerung entstehe. Ohnehin sei die Pipeline nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wendet sich gegen sie ohne Substanz.
149Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
151Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.
(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" der Stadt H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 404 „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" zwischen Auf der L. – BAB – V. Straße (B ) – Halde T1. Feld (im Folgenden: Bebauungsplan).
3Mit dem Bebauungsplan sollen nach der Planbegründung im Hinblick auf die langfristigen Entwicklungsperspektiven und Flächenbedarfe des Chemieparks T. ergänzend zu dem bestehenden Standort weitere industriell nutzbare Flächen planungsrechtlich gesichert werden, um so die Möglichkeit zur Ansiedlung weiterer chemischer Produktionsanlagen zu schaffen und damit den Chemiepark T. nachhaltig zu stärken. Das Plangebiet umfasst 57,9 ha. Davon sind 32,26 ha als Industriegebiet, 0,59 ha als Verkehrsfläche, 4,35 ha als Fläche für die Ver- und Entsorgung, 11,08 ha als Flächen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie 9,62 ha als private Grünfläche festgesetzt.
4Die baulich nutzbaren Flächen rücken bis circa 1.000 m an den N. Stadtteil Q. heran, an dessen südwestlicher Grenze sich das Wohngrundstück des Antragstellers befindet. Der Bebauungsplan überplant einen Bereich, der vor allem landwirtschaftlich und als Baustelleneinrichtung, als so genannter Fremdfirmenhof, genutzt wird.
5Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 18. März 2010 die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand in Form einer Bürgerversammlung am 14. Juli 2010 statt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 22. Juni 2010. Die erste öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 10. Januar 2011 bis zum 11. Februar 2011, die zweite öffentliche Auslegung des in Teilen aktualisierten Bebauungsplans in der Zeit vom 27. Juni 2011 bis 28. Juli 2011 durchgeführt.
6Im Aufstellungsverfahren sind verschiedene Gutachten erstellt und Untersuchungen vorgenommen worden: Fachbeitrag Entwässerung (Bauplan GmbH X. + Partner 2010), Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Landschaft + Siedlung GbR 2011), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Landschaft + Siedlung GbR 2010), Untersuchungen zum Schallimmissionsschutz und zu den Anforderungen des Abstandserlasses (N1. -C. 2010), Verkehrstechnischer Fachbeitrag (Bauplan GmbH X. + Partner 2010 mit ergänzender Stellungnahme 2011), Verkehrsuntersuchung zur beabsichtigten Entwicklung des Chemieparks T. in H1. (C1. C2. X1. - Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH 2010), FFH-Vorprüfung einschließlich lmmissionsprognose für die Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2010), Störfallgutachten / Gutachterliche Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans (V2. GmbH 2011), Kurzgutachten über Lichtimmissionen (TÜV Rheinland 2011), Untersuchung der Vorbelastungssituation durch Lichtimmissionen (N1. -C. 2011), Fackelaktivitäten im Bereich des Chemieparks T. der Ruhr P. GmbH (N1. -C. 2011), Vorprüfung von möglichen Geruchsbelästigungen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2011), Vorprüfung von möglichen Benzolimmissionen im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans (V1. GmbH 2011).
7Die letzten fünf der aufgeführten Gutachten waren nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie wurden erst im Nachgang zur zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt. Danach wurde der Umweltbericht insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen der Planung in Form von zusätzlichen Immissionen von Licht, Gerüchen und Schadstoffen ergänzt beziehungsweise geändert. In der Vorlage zum Satzungsbeschluss heißt es hierzu zusammenfassend, dass der Schwerpunkt der Anregungen beider öffentlicher Auslegungen des Planentwurfs das Thema Benzol betroffen habe. Dies gehe auch aus mehreren Presseartikeln in den letzten Monaten hervor. Deshalb sei das Schwerpunktthema Benzol-Emissionen nach der letzten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs noch einmal besonders intensiv betrachtet worden.
8Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 15. September 2010, 7. Februar 2011, 24. und 27. Juli 2011 Einwendungen gegen die Planung. In seiner Sitzung am 27. September 2012 beschloss der Rat den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2012 öffentlich bekannt gemacht.
9Am 10. Oktober 2013 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. Zu seiner Begründung macht er geltend: Der Bebauungsplan leide an einem Verfahrensmangel, weil eine dritte Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen, nachdem die Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichts inhaltlich wesentlich geändert worden sei. Es seien fünf neue fachliche Stellungnahmen eingeholt worden und es habe nicht unwesentliche Änderungen in der Begründung des Bebauungsplans einschließlich des Umweltberichtes gegeben. Die Wesentlichkeit dieser Änderungen lasse sich bereits an dem Umfang der nachträglich eingeholten Stellungnahmen ablesen. So habe die Begründung des Bebauungsplans bei der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nur 76 Seiten, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dagegen 100 Seiten umfasst. Das Anwachsen der Seitenzahl basiere maßgeblich darauf, dass in die Begründung und auch in den Umweltbericht neue Textpassagen eingefügt worden seien, etwa in der Begründung zu den Nrn. 8.4.1 (Gewerbelärm) und 8.4.4 (Luftschadstoffe) sowie im Umweltbericht zu den Nrn. 10.4.1 (Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt, Grundlagen und Bewertung), 10.4.5 (Klima/Luft), 10.4.7 (Kultur und sonstige Sachgüter) und 10.8 (geplante Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen [Monitoring]). Die besagten Änderungen beträfen vor allem die Belastung der Luft durch Benzol. Sie seien wegen der von der Bürgerinitiative „g T1. Feld“ angeführten Benzolvorbelastung und der Durchführung entsprechender Kontrollmessungen für erforderlich erachtet worden.
10Auch wenn an die städtebauliche Erforderlichkeit keine hohen Anforderungen gestellt würden, was das Planungsbedürfnis angehe, so bedürfe es mit Blick auf die vorzunehmende Abwägung der privaten und öffentlichen Belange gleichwohl einer inhaltlich und sachlich überprüfbaren Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Planung sprächen. Sonst sei eine gerechte Abwägung mit denjenigen Belangen und Rechten, die nach dem Ergebnis der Abwägung hintangestellt werden sollten, nicht möglich. Eine nachvollziehbare und konkrete Ermittlung der Vorteile der Planung sei ebenso wenig ersichtlich wie ein konkreter Beleg für die Alternativlosigkeit der Planung am vorgesehenen Standort. Vielmehr würden nur Erwartungen formuliert. Dass eine unmittelbare Anbindung des Plangebietes an die bestehenden Anlagen des Chemieparks T. notwendig sei, werde im Aufstellungsverfahren nicht näher belegt, sondern nur auf ein wenig aussagekräftiges Zitat zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans verwiesen. Mit Blick auf die tatsächlich bestehenden Probleme beim Immissionsschutz, sei, sofern diese sich in einem neuen Planverfahren nicht ohnehin als unüberwindbare Hindernisse herausstellten, ein deutliches Mehr an Erläuterung notwendig, um die durch die Planung nachteilig betroffenen Belange im Rahmen der Abwägung hinter die für das Vorhaben sprechende Belange zurückstellen zu können. Hinzu komme, dass die geplante Norderweiterung des Chemieparks T. eine Verlagerung von Betriebsteilen oder sogar des gesamten Betriebes von dem bisherigen Standort I. in das Plangebiet ermögliche. Damit werde die Entstehung einer Industriebrache in I. begünstigt.
11Besonders problematisch erweise sich die Planung mit Blick auf den Schutz der benachbarten Bevölkerung. Die Planung verstoße gegen den Trennungsgrundsatz. Im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbeeinträchtigung sei fraglich, ob die Annahme einer Gemengelage für Teilbereiche von N2. -Q. , die Bildung von Zwischenwerten, die Einordnung des Fackelbetriebes als seltenes Ereignis, die Einstufung des Gebietes zwischen C3. Straße und südlich der E.---straße als faktisches allgemeines Wohngebiet sowie die Auswahl des Immissionspunktes IP E korrekt seien. Die Aussagen über die historische Entwicklungen der Wohnbebauung in N2. -Q. und der industriellen Nutzung im Bereich T. seien nicht belegt, sondern lediglich eine auf Vermutungen gestützte Behauptung. Der bei der Abwägung zugrunde gelegte Schutzanspruch der Wohngebiete in N2. -Q. von 40 dB(A) nachts sei nicht gesichert. Das Wohngebiet, in dem sein, des Antragstellers, Grundstück liege, sei bereits im Jahre 1969 weitestgehend fertiggestellt gewesen, während weite Teile des nördlichen Betriebsgeländes des Chemieparks T. noch landwirtschaftlich genutzt worden seien. Mit der Planung werde zum Nachteil der Bewohner N2. -Q1. erst eine Gemengelage geschaffen oder eine solche jedenfalls verschärft.
12Die Abwägung sei zudem hinsichtlich des zu erwartenden Fackelbetriebs zu beanstanden. Dies gelte auch, wenn für die überwiegende Zahl von lärmerzeugenden Fackelereignissen Nr. 7.1 der TA Lärm gelte, weil es sich um betriebliche Notstände handele. Soweit solche betrieblichen Notstände nur rund 20 Mal im Jahr aufträten, seien sie zwar nach der TA Lärm zu vernachlässigen, nicht aber bei der Ermittlung und Abwägung im Aufstellungsverfahren.
13Hinsichtlich des Luftschadstoffs Benzol und der Belastung der Umgebung mit Feinstäuben sei nicht erkennbar, dass dem Gebot der Konfliktbewältigung hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die grundsätzlich gegebene Möglichkeit, die Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit Luftschadstoffen auf nachfolgende Genehmigungsverfahren zu verlagern, ändere daran nichts. Hier sei die Verlagerung der Konfliktlösung wegen unzureichender Prognosen zukünftiger Entwicklungen im Plangebiet fehlerhaft. Eine Datenbasis, die eine sichere Prognose zur Bewältigung der aufgezeigten Konflikte im nachgelagerten Genehmigungsverfahren erlaube, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig lasse sich feststellen, dass und wie sich der Rat mit dem Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB (Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität) bei der Abwägung auseinander gesetzt habe. Es lägen mithin ein erhebliches Ermittlungsdefizit und ein teilweiser Abwägungsausfall vor. Der Immissionsgrenzwert der 39. BImSchV sei ein absoluter Maximalwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Die Unterschreitung dieses Wertes bedeute keineswegs, dass die Belastungssituation gesundheitlich unbedenklich sei.
14Gar keiner näheren Betrachtung unterzogen und dementsprechend auch nur unzureichend abgewogen worden sei die mögliche Belastung der Anwohner mit Feinstaub. Der Rat habe sich mit der Festsetzung begnügt, dass innerhalb des Plangebietes nur gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden dürften. Welche Rückstände bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe entstünden und welchen Beitrag der sonstige nach dem Bebauungsplan zulässige Anlagenbetrieb zu der Belastung der Umgebung mit PM10 und PM2,5 leisten werde, bleibe völlig unklar, obwohl erkennbar gewesen sei, dass es im Plangebiet und vermutlich auch in den benachbarten Gebieten bereits eine handlungsbedürftige Belastung mit Feinstäuben gebe. Auch der Einsatz von gasförmigen Brennstoffen führe zur Freisetzung von Feinstäuben wie die Emissionserklärung 2012 für den Chemiepark T. zeige. Bei Umsetzung der Planung werde es zu einer Zunahme von Feinstaubemissionen kommen, die noch näher an die Wohngebiete in N2. -Q. heranrückten. Es sei davon auszugehen, dass auch dem Rat völlig unklar gewesen sei, welche schädlichen Auswirkungen von den vorhandenen und von den durch die Planung ermöglichten Industrieanlagen auf die Luft ausgingen.
15Eine besondere Rolle bei der Prognose der Luftschadstoffbelastung spielten neben den Stoffströmen als solchen auch die benachbarten Emittenten und die Überlagerung ihrer Emissionen mit den im Plangebiet noch zu erwartenden. Auch in diesem Zusammenhang sei das zeitweise Abfackeln von Gasen zu berücksichtigen, wie die Betriebsstörung Ende März 2015 beispielhaft gezeigt habe. Dabei sei eine große Menge an unbestimmten Abgasen und tonnenweise nicht verbrannter Luftschadstoffe bei nur einem Fackelvorgang in die Luft abgegeben worden.
16Unbeachtet geblieben seien die Dampfschwaden, die von den südwestlich des Plangebietes gelegenen lndustrieanlagen und vor allem von dem Kraftwerk E.P1. T. ausgingen. Auch im Plangebiet könnten Dampfschwaden entstehen. Sie führten zur Verschattung der Geländeoberfläche und spielten bei der Luftbelastung, insbesondere bei der Deposition von Luftschadstoffen, eine beachtliche Rolle. Außerdem trügen sie zur Bildung von Säuren bei. Da das Plangebiet in der Hauptrichtung der Abgasfahne des Kraftwerks E.P1. T. und des Chemieparks T. liege, dürften die dort entstehenden Dampfschwaden auch das Plangebiet erreichen. Da im Plangebiet selbst Luftschadstoffe emittiert und möglicherweise auch Dampfschwaden gebildet würden, hätte es gerade mit Blick auf die weiter entfernt in der Hauptwindrichtung gelegenen Wohngebiete und das nördlich an das Plangebiet angrenzende Naturschutzgebiet einer eingehenden Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen von Dampfschwaden und Säuren sowie der Deposition von Luftschadstoffen bedurft.
17Schließlich sei die Planung auch hinsichtlich der Abwägung der denkmalrechtlichen Belange in Bezug auf die Wasserburg M. fehlerhaft. Zwar habe die Verwaltung im Aufstellungsverfahren die Stellungnahme der Unteren Denkmalbehörde eingeholt, doch seien deren Feststellungen nicht zutreffend. Sie entsprächen nicht den Eintragungen in der Denkmalliste. Dort sei die M1.---------allee als ein wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals vermerkt. Im Übrigen sei nicht in die Abwägung eingestellt worden, wie die Einwirkungen von Lärm, Luftschadstoffen und Gerüchen auf die Wasserburg M. aus Sicht des Denkmalschutzes zu bewerten seien. Zu erwarten sei jedenfalls auf lange Sicht eine planbedingte nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, der öffentlichen Wahrnehmung und der Nutzung des Denkmals.
18Der Antragsteller beantragt,
19den Bebauungsplan Nr. 404 „Norderweiterung Chemiestandort T. – Teil Ost" der Stadt H. für unwirksam zu erklären.
20Die Antragsgegnerin beantragt,
21den Antrag abzulehnen.
22Zur Begründung trägt sie vor: Eine dritte Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht erforderlich gewesen. Der Planentwurf sei nach der zweiten öffentlichen Auslegung weder in seinen textlichen noch in seinen zeichnerischen Festsetzungen geändert worden. Die Einholung neuer Gutachten sei kein Grund für eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn die Erkenntnisse aus den Gutachten nur zu einer Anpassung der Begründung des Bebauungsplans und nicht zu einer Änderung seiner Festsetzungen führten.
23Die Problematik der Lichtimmissionen und die durch die Vorbelastung erhöhten Werte für Benzol seien bereits in dem öffentlich ausgelegten Umweltbericht angesprochen. Gänzlich neue Informationen seien in den später vorgelegten Untersuchungen nicht enthalten. Die Angaben in dem öffentlich ausgelegten Umweltbericht seien geeignet gewesen, potenzielle Einwender auf die angesprochenen Auswirkungen der Planung aufmerksam zu machen, sodass die mit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs beabsichtigte Anstoßfunktion gegeben gewesen sei. Dementsprechend habe der Antragsteller in seinen Einwendungsschreiben die Themen Lichtimmissionen, Geruch, Benzol und Fackeln selbst angesprochen. Ein Verstoß gegen die Beteiligungsvorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nach der Rechtsprechung stets ausgeschlossen, wenn im Aufstellungsverfahren eingeholte Gutachten zwar nicht selbst öffentlich ausgelegt, die von ihnen untersuchten Fragen aber im Umweltbericht angesprochen worden seien, sodass der Bürger die Auswirkungen der Planung insoweit habe abschätzen können. Nichts anderes gelte im Rahmen des § 4a Abs. 3 BauGB und zwar auch für die Untersuchungen zum Abfackeln von Gasen und zu Geruchsbelästigungen. Zwar fänden sich Aussagen zu diesen Untersuchungsgegenständen nicht in den öffentliche ausgelegten Unterlagen, doch kämen die beiden genannten Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass insoweit erhebliche planbedingte Auswirkungen gerade nicht zu erwarten seien. Außerdem habe es sich nicht um vollständig neue Ermittlungen gehandelt, sondern – angestoßen durch die bei der Öffentlichkeitsbeteiligung gewonnenen Erkenntnisse – um Abschätzungen anhand eines Vergleichs zwischen dem bestehenden Industriestandort und den geplanten Anlagen. Nach dem Zweck der gesetzlichen Beteiligungsvorschriften könnten in einem solchen Fall ergänzende Unterlagen zum Abwägungsmaterial genommen werden, ohne dass es einer erneuten Auslegung des Planentwurfs bedürfe. Es entspreche gerade dem Sinn des Beteiligungsverfahrens, dass der Plangeber gegebenenfalls die Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen ergänze.
24Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Er sei Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzeptes zur Stärkung des Verarbeitungs- und Produktionsstandortes der chemischen Industrie in T. , für dessen Erweiterung und langfristige Entwicklung er unter Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft und des Immissionsschutzes im Umfeld der vorhandenen Nutzungen die planungsrechtliche Grundlage schaffe. Etwaige dauerhafte Vollzugshindernisse seien nicht ersichtlich und würden auch vom Antragsteller nicht konkret aufgezeigt.
25Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Eine Prüfung von Standortvarianten habe im Rahmen der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes stattgefunden. Entscheidendes Argument für den gewählten Standort sei seine Nähe zu den Flächen der bereits vorhandenen Werksanlagen. Neben der Ausrichtung auf das Marktumfeld, nämlich die Möglichkeit der Lieferung chemischer Vorprodukte aus den schon vorhandenen Produktionsanlagen (Stoffstromverbund), bringe die Errichtung weiterer Petrochemie- beziehungsweise Chemieausbaustufen durch Synergien einen Kostenvorteil mit sich, sodass der bestehende Standort langfristig gestärkt werde. Durch die Mitbenutzung von bestehenden Infrastruktureinrichtungen, wie zum Beispiel der Anlagen zur Dampferzeugung, der Werksfeuerwehr, des Eisenbahnanschlusses und der Kläranlage werde die Auslastung dieser Einrichtungen am Standort T. verbessert, wodurch die Kosten ebenfalls gesenkt werden könnten. Günstig sei auch die Möglichkeit, Strom aus dem unmittelbar neben dem Chemiepark T. gelegenen Kraftwerk zu beziehen. Andere denkbare Standorte, die den speziellen Konzeptanforderungen (direkte Anbindung an die bestehenden Industrieanlagen und ausreichender Abstand zur Wohnbebauung) gerecht würden, gebe es nicht. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Nähe eines geplanten Baugebietes zu bestimmten vorhandenen Nutzungen eine Zurückstellung des Trennungsgrundsatzes gemäß § 50 Satz 1 BImSchG rechtfertigen könne. Durch die Planung komme es nicht zu immissionsschutzrechtlich unverträglichen Zuständen. Die diesbezüglichen Einwände des Antragstellers seien unbegründet.
26Die Abwägung der Belange des Schallimmissionsschutzes sei fehlerfrei erfolgt. Mit der Feingliederung der Baugebiete entsprechend der Abstandsliste und der festgesetzten Lärmemissionskontingente habe der Rat ausreichende Maßnahmen getroffen, um die Verträglichkeit mit den umliegenden Nutzungen sicherzustellen. Den Gebietscharakter der bebauten Flächen in N2. -Q. habe er zutreffend als Gemengelage im Sinne der TA Lärm eingeschätzt. Von einer Gemengelage sei auszugehen, wenn die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirke. Für die gewählten Immissionsorte D und E im Wohnsiedlungsbereich von N2. -Q. sei ein solcher prägender Einfluss des Chemieparks T. anzunehmen. Die vom Antragsteller selbst zitierte Planbegründung stelle ausführlich das über Jahrzehnte gewachsene Nebeneinander der Wohnnutzungen im Süden von N2. und der gewerblichen Anlagen im Norden von H1. dar. Trotz der Entfernung von über einem Kilometer Luftlinie mache sich der Lärm dieser gewerblichen Anlagen als eine über den einschlägigen Immissionsrichtwerten liegende Vorbelastung in den besagten Wohngebieten bemerkbar. In der gegebenen Gemengelage habe der Rat mit der Korrektur der Nachtrichtwerte am Immissionsort D von 35 dB(A) auf einen Zwischenwert von 40 dB(A) und am Immissionsort E von 35 dB(A) auf einen Zwischenwert von 37,5 dB(A) den betroffenen Anwohnern einen zutreffenden Schutzstatus zuerkannt. Für die Höhe der Zwischenwerte sei nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien seien die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden sei. Angesichts der ersten Betriebsansiedlungen im Bereich T. in den 1930erJahren und der Aufnahme besonders lärmintensiver Produktionstechniken in den 1960er und 1970er Jahren sei offensichtlich, dass das Nebeneinander von Chemiestandort und Wohnnutzungen seit mehreren Generationen andauere und inzwischen in vielen Wohnhäusern ein Wechsel der Bewohner stattgefunden habe, sodass vielen der heutigen Anwohner der Zustand ohne die Nachbarschaft der chemischen lndustrie in T. nicht mehr erinnerlich sei. In einer solchen Situation komme es nicht mehr entscheidend darauf an, welche Nutzung zuerst da gewesen sei.
27Die Abwägung der Belange des Schallimmissionsschutzes sei auch im Hinblick auf die Beurteilung des Abfackelns von Gasen nicht zu beanstanden. Durch die festgesetzten Emissionskontingente sei sichergestellt, dass an allen Immissionsorten die Richtwerte gemäß Nr. 6.1 TA Lärm beziehungsweise an den Immissionsorten D und E die Zwischenwerte nach Nr. 6.7 TA Lärm nicht überschritten würden. Im Plangebiet entstehende Anlagen müssten diesen Schutzstandard beachten. Zusätzlicher Festsetzungen im Hinblick auf besondere Betriebszustände habe es nicht bedurft. Die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall Richtwertüberschreitungen zugelassen werden könnten, habe der Rat nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen dürfen. Über den Umgang mit seltenen Ereignissen sei sachgerecht erst im Genehmigungsverfahren zu entscheiden.
28Auch die Abwägung der übrigen Belange des Immissionsschutzes sei fehlerfrei erfolgt. Die Auseinandersetzung des Rates mit den Belangen der Luftreinhaltung sei nicht zu beanstanden. Dies gelte sowohl für die erst im Verlauf des Aufstellungsverfahrens festgestellte Benzol-Belastung am vorhandenen Industriestandort als auch im Hinblick auf den Feinstaub. Der Rat habe sich intensiv mit der Benzol-Problematik befasst. Nachdem die Bürgerinitiative „g T1. Feld“ Zweifel an der Zulässigkeit der Planung wegen der gegebenen Benzol-Vorbelastung geäußert habe, seien in Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) fünf Messpunkte im Umfeld der bestehenden Raffinerie im Chemiepark T. eingerichtet worden. Die dort gewonnenen Messergebnisse seien in das weitere Aufstellungsverfahren einbezogen und umfassend gewürdigt worden. Der Rat sei nicht gehalten gewesen, ein weiteres Luftschadstoffgutachten einzuholen oder das Aufstellungsverfahren für die Dauer einer das volle Kalenderjahr umfassenden Messperiode auszusetzen. Die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden Erkenntnisse zur Benzol-Vorbelastung genügten vielmehr den an die Ermittlung der Abwägungsbelange zu stellenden Anforderungen. Aufgrund der Messergebnisse für die Monate September 2011 bis Mai 2012 sei ohne Weiteres der Schluss berechtigt gewesen, dass durch die vorhandene Raffinerie in der Vergangenheit zwar einzelne Belastungsspitzen aufgetreten seien, dies aber weder die Vollziehung des Bebauungsplans hindere noch im Zusammenhang mit der Planung gesundheitlich bedenkliche Zustände erwarten lasse. Auch nach Einschätzung der Bezirksregierung N3. als zuständiger Überwachungsbehörde sei die mit der Raffinerie zusammenhängende Benzol-Problematik mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung beherrschbar. Derzeit laufe bei der Bezirksregierung N3. ein Verfahren zur Aufstellung eines entsprechenden, betriebsbezogenen Luftreinhalteplans für den Chemiepark T. . Sofern der Antragsteller darüber hinausgehende Maßnahmen verlange, verkenne er die Bedeutung der 39. BlmSchV bei der Bauleitplanung. Wie er selbst ausführe, ergebe sich der die Schadstoffbelastung der Luft betreffende Konflikt nicht aus der Planung selbst, sondern aufgrund der Vorbelastung durch die vorhandene Raffinerie. Dass durch die Schaffung von Baurecht für weitere petrochemische Anlagen Maßnahmen der Luftreinhalteplanung konterkariert würden, sei nicht zu befürchten. Zu Unrecht bemängele der Antragsteller, dass nicht weitere Ermittlungen und Prognosen zur Feinstaubbelastung angestellt worden seien. Aus den bereits dargestellten Gründen habe der Rat die nähere Befassung mit diesen Belangen nachfolgenden Verwaltungsverfahren, nämlich dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sowie der Luftreinhalteplanung, überlassen dürfen. Mit der Festsetzung, dass im Plangebiet nur gasförmige Brennstoffe eingesetzt werden dürften, die gegenüber festen oder flüssigen Brennstoffen grundsätzlich emissionsärmer verbrennen würden, habe der Rat zudem Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung im Plangebiet vorgegeben. Dass darüber hinaus weitere Schutz- oder Minderungsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung denkbar wären, die der Rat abwägungsfehhaft außer Acht gelassen habe, lege der Antragsteller nicht dar.
29Schließlich habe der Rat die die Wasserburg M. betreffenden Belange des Denkmalschutzes nicht verkannt und den Ausgleich auch nicht in einer Weise vorgenommen, die zur Gewichtigkeit dieses Belangs außer Verhältnis stehe. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals könne wegen der beschränkten Sichtbeziehungen zwischen diesem und den künftigen Anlagen im Plangebiet ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen sei es nicht abwägungsfehlerhaft, dem Interesse der Standortsicherung wegen der besonderen Bedeutung der chemischen Industrie für die Stadt ein höheres Gewicht beizumessen als dem Belang des Denkmalschutzes.
30Die Beigeladene beantragt,
31den Antrag abzulehnen.
32Sie trägt vor: Der Bebauungsplan sei nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Der Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei eindeutig und beziehe sich auf den Entwurf des Bebauungsplans. Der Umweltbericht sei demgegenüber als Teil der Begründung des Bebauungsplans diesem lediglich beizufügen. Jedenfalls soweit sich die neuen Untersuchungen auf bereits aus der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bekannte Umweltauswirkungen beschränkten, sei eine erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht erforderlich gewesen. Die nach der Vorgängerregelung für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderliche Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen habe auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht bestanden. Die Ergänzungen des Umweltberichts seien aufgrund weiterer Gutachten zur Benzol-Belastung erfolgt. Dieses Thema sei aber bereits Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen.
33Auch die übrigen Gutachten, die nach der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs erstellt worden seien, beträfen keine neuen Aspekte, sondern hätten lediglich dazu gedient, die Annahme des Rates zu substanziieren, dass sich die bereits bei der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung bekannten Umweltauswirkungen innerhalb des zulässigen Rahmens bewegten.
34Die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans sei gegeben. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Eine Verlagerung von Standorten innerhalb des Stadtgebietes sei weder beabsichtigt noch wirtschaftlich sinnvoll und wegen der besonderen Gegebenheiten der Standorte gar nicht umsetzbar.
35Die entsprechend dem angenommenen Schutzanspruch der Wohnbebauung in N2. -Q. festgelegten Zwischenwerte seien nicht zu beanstanden. Aufgrund der unstreitig seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage sei die Bedeutung der Priorität für die Ermittlung der zulässigen Zwischenwerte erheblich abgeschwächt. Im Übrigen sei die bereits gegebene Belastungssituation in dem schutzwürdigen Baugebiet nur eines der nach der TA Lärm heranzuziehenden Kriterien für die Zwischenwertbildung. Es sei nicht unzulässig, Zwischenwerte oberhalb des bisherigen Belastungsniveaus festzulegen. Andernfalls wäre hier eine Nutzung des Plangebiets in der im Regionalplan vorgesehenen Art unmöglich. Dass sogar großzügigere Zwischenwerte noch angemessen wären, ergebe die Lage der Wohngebiete in N2. -Q. am Rande des Außenbereichs und deren erhebliche Vorbelastung durch den mit der Autobahn A 52 verbundenen Verkehrslärm.
36Die Immissionsrichtwerte der Nrn. 6.1, 7.1 und 7.2 TA Lärm würden durch den vorhanden Industriebetrieb eingehalten. Das gelegentliche störungsbedingte Abfackeln von Gasen stelle nicht voraussehbare Ereignisse im Sinne der Nr. 7.1 TA Lärm dar. Die in einem kurzen Untersuchungszeitraum festgestellte erhebliche Schwankung in der Zahl der Störungen pro Jahr zeige, dass das Auftreten von Störungen keinesfalls konkret oder abstrakt vorhersehbar zum Normalbetrieb des vorhandenen Industriebetriebs gehöre. Die Klassifizierung der Wohngebiete in N2. -Q. sei nicht zu bemängeln. Auch die Auswahl des Immissionsortes E sei zutreffend erfolgt.
37Die Abwägung hinsichtlich der gegenwärtig und zukünftig zu erwartenden Benzol-Belastung sei fehlerfrei erfolgt. Bei Einhaltung des in der TA Luft beziehungsweise des in § 7 der 39. BImSchV festgelegten Benzol-Grenzwertes sei davon auszugehen, dass Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit hinreichend verhindert würden. Dieser Benzol-Grenzwert markiere die Schwelle, unterhalb derer eine Benzol-Belastung noch als unbedenklich einzustufen sei. Das ergebe sich auch eindeutig aus § 1 Nr. 15 der 39. BImSchV. Insbesondere habe sich im Nachhinein die Annahme bewahrheitet, dass die im Jahre 2011 erkannte Benzol-Problematik im vorhandenen Industriebetrieb durch betriebliche Maßnahmen bewältigt werden könne. Bereits seit 2013 bestehe keine unzulässige Benzol-Belastung mehr. Die nur einmalige Überschreitung des Benzol-Grenzwertes an nur einem Messpunkt habe der Antragsgegnerin keinen hinreichenden Anlass gegeben, von einer dauerhaften, nicht behebbaren Benzol-Belastung auszugehen. Sie habe aufgrund der umfangreichen Verbesserungsmaßnahmen die Entscheidung, inwieweit Nutzungen im Plangebiet zugelassen werden dürften, die Benzol freisetzten, dem Genehmigungsverfahren überlassen dürfen. Darüber hinaus seien auch die Äußerungen des Antragstellers, dass im Plangebiet mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit benzolemittierende Anlagen errichtet und betrieben werden sollten, rein spekulativ. Der Rat habe aufgrund der zur sicheren Einhaltung des Benzol-Grenzwertes getroffenen umfangreichen Maßnahmen und des flankierenden Luftreinhalteplans davon ausgehen dürfen, dass eine Benzol-Vorbelastung der Realisierung des Bebauungsplans nicht entgegenstehen werde.
38Die Vorbelastungssituation sei auch hinsichtlich von Feinstäuben ausreichend ermittelt und gewürdigt worden. Eine mögliche Belastung durch Dampfschwaden habe nicht untersucht werden können, weil die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet noch nicht feststünden. Schließlich sei auch die konkrete Bewertung der denkmalschutzrechtlichen Belange nicht zu beanstanden.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne (Beiakten Hefte 1 bis 17) ergänzend Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
42Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird.
43Als verletztes Recht des Antragstellers kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 7 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange im Rahmen der Abwägung in Betracht. Die von ihm behaupteten Auswirkungen der Planung auf sein Grundstück in Form verschiedenster Immissionen im Zusammenhang mit den durch den Bebauungsplan ermöglichten Erweiterungen des Chemieparks T. können grundsätzlich abwägungsrelevant sein.
44Der Normenkontrollantrag ist begründet.
45Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt.
46Bebauungspläne sind als Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten. Dies folgt aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt.
47Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, juris, Rn. 23, und vom 12. März 2003 – 7a D 20/02.NE –, juris, Rn. 45.
48Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts.
49Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29 und vom 9. Mai 1996 – 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41.
50Dabei müssen fundamentale Elemente des Rechtsstaats und die Rechtsstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben. Das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen („Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“), nicht jedoch die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion“). Aus dieser Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass geprüft werden muss, ob die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt. Es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorgenommen hat. Die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen wird dabei durch seine Ausfertigung bestätigt. Folglich genügt etwa das bloße Herstellen einer gedruckten Fassung einer Rechtsnorm als Ausfertigung nicht. Weiteres, insbesondere zur Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkundung, also des geeigneten Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 –, juris, Rn. 5.
52Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Besteht die Satzung aus einem Planteil und einem Textteil, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern bestehen, sind grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen.
53Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –, juris, Rn. 40, vom 8. März 2012 – 10 D 17/10.NE –, juris, Rn. 38,, und vom 1. September 2014 – 10 D 5/13.NE –, a.a.O., Rn. 27.
54Die Antragsgegnerin hat den zeichnerischen Teil des Plans mit einem Ausfertigungsvermerk versehen und dem Textteil einen Ausfertigungsvermerk beigefügt. Die Ausfertigung der textlichen Festsetzungen befindet sich auf Seite 139 des Ordners VI der Aufstellungsvorgänge, während die textlichen Festsetzungen darin auf den Seiten 127 ff., ohne in irgendeiner Weise untereinander verbunden zu sein, jeweils lose davor geheftet sind. In Ermangelung einer körperlichen Verbindung der textlichen Festsetzungen und des Ausfertigungsvermerks kann nicht ausgeschlossen werden, dass nicht die vorliegenden textlichen Festsetzungen Gegenstand des Satzungsbeschlusses waren, sondern eine inhaltlich davon abweichende Version. Damit wäre die Funktion des Ausfertigungsvermerks, sicherzustellen, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen, verfehlt. Wenn die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung so zu verstehen gewesen sein sollten, dass die Zugehörigkeit der in den Aufstellungsvorgängen abgehefteten textlichen Festsetzungen zu der Satzung sich ohne Weiteres aus der Zusammenschau mit dem zeichnerischen Teil des Plans ergebe, weil sie dort ihre Entsprechung hätten, trifft dies offensichtlich nicht zu.
55Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass sich dem Wortlaut der Ausfertigungsvermerke auf der Planurkunde und zu den textlichen Festsetzungen nicht entnehmen lässt, dass sich die Vermerke auf die vom Rat tatsächlich beschlossenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beziehen. Wie bereits ausgeführt, soll mit der Ausfertigung sichergestellt werden, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt. Einen entsprechenden Erklärungsinhalt lässt sich den Vermerken, in denen lediglich davon die Rede ist, dass der Rat „den Bebauungsplan Nr. “ und die „textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. “ beschlossen habe, nicht entnehmen.
56Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte generelle Kritik an der Spruchpraxis des Senats zum Ausfertigungserfordernis ist nicht nachzuvollziehen. Das Ausfertigungserfordernis als solches und die daran zu stellenden Anforderungen sind in der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts unbestritten.
57Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Dezember 1991 – 7a D77/90.NE –, NWVBl. 1992, 357, vom 8. März 1994, – 11a D 100/92.NE –, und vom 17. Oktober 1996 – 7a D 122/94.NE –, juris, Rn. 15.
58Die Entscheidungen des Senats zu Satzungen, die aus mehreren Blättern bestehen, weichen davon inhaltlich nicht ab. Auch erfordert die Erfüllung der oben beschriebenen Anforderungen keinen übermäßigen, unangemessenen Aufwand.
59Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensmangel.
60Der Planentwurf bedurfte gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB der erneuten Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Danach ist eine erneute Auslegung geboten, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Öffentlichkeitsbeteiligung geändert oder ergänzt wird. Der Rat hat die Begründung des Planentwurfs einschließlich des Umweltberichts nach der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und nach Einholung weiterer Gutachten zu den Auswirkungen freigesetzten Benzols sowie zu Geruchsbelästigungen und zu den Auswirkungen des Abfackelns von Gasen ergänzt. Diese Ergänzungen erforderten eine erneute Auslegung des Planentwurfs. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, dass § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nach seinem Wortlaut und mit Blick auf die Unterscheidungen zwischen dem Entwurf eines Bauleitplans und dessen Begründung in den §§ 9 Abs. 8 und 3 Abs. 2 BauGB eine erneute Auslegung nur bei Änderungen oder Ergänzungen der Festsetzungen des Planentwurfs verlange.
61Dabei kann offen bleiben, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, die (bloße) Änderung oder Ergänzung der Begründung des Planentwurfs erfordere nur dann eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn der Planentwurf ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden sei, zu folgen ist.
62Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 8 C 10611/08 –, juris, Rn. 27; OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Juni 2015 – 1 KN 138/13 –, juris, Rn. 19.
63Jedenfalls war hier eine erneute Auslegung wegen einer beachtlichen Änderung des Umweltberichts als Teil der Begründung des Planentwurfs erforderlich. Zwar verlangt § 4a Abs. 3 BauGB n.F. nicht mehr wie früher § 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB a.F. ausdrücklich eine erneute Auslegung eines UVP-pflichtigen Plans, wenn die Gemeinde die im Umweltbericht zu machenden Angaben „wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer nachteiliger Umweltauswirkungen ändert oder ergänzt“. Die Gesetzgebungsmaterialien bieten jedoch keinen Anhalt für die Annahme, dass mit der Neufassung der Vorschrift insoweit eine Änderung der Rechtslage verbunden sein sollte. Die Änderung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien, nämlich an die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197, S. 30, im Folgenden: Plan-UP-Richtlinie) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EG Nr. L 156, S. 17, im Folgenden: Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie).
64In der Begründung des Gesetzesentwurfs,
65vgl. BT-Drs. 15/2250 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau), Seiten 30 und 42 ff.,
66heißt es insbesondere zum Umweltbericht und seiner Änderung: Die Bedeutung der Umweltbelange werde betont, indem nach dem beabsichtigten § 2a BauGB in einem gesonderten Teil der Begründung ein Umweltbericht aufzunehmen sei, der die Ergebnisse der Umweltprüfung enthalte. § 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB enthalte die in Artikel 8 der Plan-UP-Richtlinie geforderte Bestimmung, wonach der Umweltbericht bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans zu berücksichtigen sei. § 2a BauGB solle gemeinsam mit anderen Regelungen verdeutlichen, dass der Umweltbericht bereits als Teil der Begründung des Bauleitplanentwurfs vorliegen solle und bis zum Beschluss über den Bauleitplan fortzuschreiben sei. Zu § 3 BauGB und dem Erfordernis, die vorhandenen umweltbezogenen Informationen auszulegen, ist unmissverständlich formuliert, dass die weitere Einschränkung der mit dem Planentwurf auszulegenden Unterlagen auf solche, die der Gemeinde bereits vorlägen, in Übereinstimmung mit der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie klarstellen solle, dass eine vorgezogene Einholung von Stellungnahmen nur zu dem Zweck ihrer Auslegung bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sei. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich solcher Unterlagen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt eingingen, werde dadurch Genüge getan, dass nach dem neuen § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB eine erneute Auslegung durchzuführen sei, wenn sich daraus wesentliche Änderungen der Planung oder des Umweltberichts ergeben sollten.
67Die Sätze 2 bis 5 des § 4a Abs. 3 BauGB n.F. sollen das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 BauGB a.F. zusammenfassen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Bedeutung der Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hervorgehoben. Auch die Rechtsprechung gehe davon aus, dass die Einhaltung bestimmter Verfahrensvorschriften indizielle Bedeutung für die Wahrung der mit der Verfahrensanforderung zu gewährleistenden materiellen Rechtmäßigkeit der Entscheidung haben könne. Damit solle zugleich auch der in der Plan-UP-Richtlinie zum Ausdruck kommende europarechtliche Ansatz für die Bauleitplanung nutzbar gemacht werden, wonach die angestrebte inhaltliche Qualität von Entscheidungen – insbesondere im Hinblick auf ein hohes Umweltschutzniveau – durch die Ausgestaltung des Verfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu gewährleisten sei.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris, Rn. 15.
69Hiervon ausgehend hat auch nach der Neufassung des § 4a Abs. 3 BauGB die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs und die erneute Behördenbeteiligung nach einer beachtlichen Änderung des Umweltberichts zu erfolgen, unabhängig davon, ob der Regelungsgehalt des Planentwurfs unverändert bleibt. Nur so wird den Bürgern und den Behörden die Möglichkeit eröffnet, zu den zu besorgenden zusätzlichen oder anderen nachteiligen Umweltauswirkungen im Aufstellungsverfahren Stellung zu nehmen. Dies ist unverzichtbarer Teil der Umweltverträglichkeitsprüfung wie auch der Umweltprüfung, für die die Herstellung der Öffentlichkeit zu allen zu besorgenden erheblichen Umweltauswirkungen ein zentrales Element ist.
70Vgl. Gatz, in: Berliner Kommentar, 3. Auflage, § 4a BauGB, Rn. 6; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 4a Rn. 4: „Ein fortgeschriebener Umweltbericht ist als solcher erneut auszulegen.“
71Dem lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entgegenhalten, dass der Umweltbericht nach der Systematik der Plan-UP-Richtlinie ein Eingangsbericht sei, der die Funktion habe, Stellungnahmen im Konsultationsprozess anzustoßen. Habe er diese Funktion erfüllt, bedürfe es bei Fortschreibung allein des Umweltberichts keiner erneuten Auslegung, wenn die Fortschreibung nicht auch zu einer Neubewertung der Planung und schließlich zu einer Planänderung führe.
72Vgl. Korbmacher, in Brügelmann: § 4a BauGB, Rn. 13 f.; Uechtritz, Die Umweltprüfung in der Bauleitplanung, in: BauR 2005, 1859, 1867 und 1872 f. mit der Einschränkung (Fußnote 87), dass Abweichendes geltend dürfte, wenn sich der ausgelegte Entwurf des Umweltberichts in wesentlichen Punkten als defizitär erweise.
73Für ein solches Verständnis geben die europarechtlichen Regelungen und die zitierte Begründung des Gesetzentwurfs keinen Anhaltspunkt. Auszugehen ist insoweit von Art. 6 Plan-UP-Richtlinie, der in Absatz 1 bestimmt, dass der Entwurf eines Plans und der Umweltbericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, und in Absatz 2 vorschreibt, dass der Öffentlichkeit innerhalb ausreichend bemessener Frist frühzeitig und effektiv Gelegenheit gegeben wird, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen.
74Die Aufgabe des Umweltberichts kann danach nicht – wie der Vortrag der Antragsgegnerin zu verstehen sein könnte – auf eine bloße Anstoßfunktion beschränkt werden. Ziel ist auch aus Gründen der Akzeptanz vielmehr eine effektive und intensive Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Annahme des Plans.
75Vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, – C-474/10 –, juris, Rn. 45.
76Holt die Gemeinde, wie hier, gerade auch im Hinblick auf Einwendungen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs weitere Gutachten ein, veranlasst weitere Untersuchungen und ändert beziehungsweise ergänzt entsprechend den Ergebnissen dieser Gutachten und Untersuchungen den Umweltbericht in erheblicher Art und Weise, kann ohne erneute Auslegung nicht mehr von einer effektiven Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Umweltbericht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Plan-UP-Richtlinie und damit im Ergebnis auch nicht von einer ordnungsgemäßen Zusammenstellung des umweltrelevanten Materials für eine sachgerechten Abwägung die Rede sein.
77Die Plan-UP-Richtlinie fordert zwar nicht, dass der Öffentlichkeit mehrfach die Gelegenheit gegeben wird, zum Entwurf eines Plans und zu dem Umweltbericht Stellung zu nehmen.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 – 4 CN 5.13 –, juris, Rn. 16.
79Darum geht es jedoch nicht, wenn – wie hier – der Öffentlichkeit gar keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu einem wesentlich geänderten Umweltbericht zu äußern.
80Nichts Anderes folgt aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nicht bei jeder Änderung eines Planentwurfs erforderlich sein soll, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht um ihrer selbst willen zu betreiben sei und kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit bestehe, wenn die Einräumung einer nochmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit der Öffentlichkeitsbeteiligung verfolgten Zweck nichts erbringen könne.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – BVerwG 4 C 16.07 –, juris, Rn. 40.
82Wegen der oben dargestellten, nicht nur unwesentlichen Änderungen beziehungsweise Ergänzungen des Umweltberichts ist die hier unterbliebene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht als bloße Förmlichkeit im Sinne dieser Rechtsprechung abzutun. Da insbesondere die Benzol-Problematik erst im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligungen aufgefallen war, konnte und musste damit gerechnet werden, dass sich die Öffentlichkeit auch im Rahmen einer erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit den erstmalig im Aufstellungsverfahren gewonnen Erkenntnissen zur Benzol-Belastung und ihrer Behandlung bei der Planung auseinandersetzen würde.
83Das von der Antragsgegnerin angesprochene Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2011 – 8 D 58/08.AK –, vgl. Seite 123 f. des Urteilsabdrucks (= juris, Rn. 544), ist nicht einschlägig. Diese Entscheidung betraf ein UVP-pflichtiges Vorhaben, bei dem auch in Bezug auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung eine Beteiligung der Öffentlichkeit geboten war (Art. 6 Abs. 3 FFH-RL; § 9 UVPG). Der 8. Senat neigte zu der Auffassung, dass es einer erneuten – dritten – Öffentlichkeitsbeteiligung nicht deswegen bedurft hätte, weil die in jenem Verfahren Beigeladene wesentliche Inhalte ihrer bisherigen naturschutzfachlichen Argumentation, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, während des gerichtlichen Verfahrens erheblich überarbeitet und ergänzende Unterlagen nachgereicht habe. Die Auslegung der Antragsunterlagen in Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung diene der Erfüllung einer Anstoßfunktion für mögliche Betroffene. Dieser Zweck sei schon dann erreicht, wenn die wesentlichen Merkmale des Vorhabens hinreichend genau beschrieben seien. Die Nachreichung von Unterlagen sei mit diesem Gesetzeszweck nicht unvereinbar. Es entspreche vielmehr dem Sinn des Einwendungsverfahrens, dass Behörde und Vorhabenträger die Entscheidungsgrundlagen im Hinblick auf die geltend gemachten Einwendungen ergänzten.
84Abgesehen davon, dass diese Entscheidung eine andere Fallgestaltung betraf, hat der 8. Senat im Ergebnis offen gelassen, ob an diesen Grundsätzen mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und die besondere Stellung der Umweltverbände uneingeschränkt festzuhalten sei. Dagegen könne angeführt werden, dass die Öffentlichkeit ihr umweltbezogenes Fachwissen nur dann effektiv in ein Genehmigungsverfahren einbringen könne, wenn aus den der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Antragsunterlagen nicht nur ersichtlich sei, dass eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten in Betracht komme, sondern wenn auch die naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung der Beeinträchtigungen als erheblich oder unerheblich näher dargelegt würden.
85Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu bedenken gegeben hat, dass eine allein aus der Änderung oder Ergänzung des Umweltberichts folgende Verpflichtung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung die Aufstellung von Bebauungsplänen unangemessen erschweren würde, ist eine solche Befürchtung für den Regelfall nicht zu erwarten. Der Plangeber hat es weitgehend selbst in der Hand, die Notwendigkeit weiterer Öffentlichkeitsbeteiligungen durch sorgfältige Planung zu vermeiden. Sollte gleichwohl im Einzelfall eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich werden, kann diese oftmals zeitlich angemessen verkürzt und die Stellungnahmemöglichkeit auf die geänderten oder ergänzten Aspekte beschränkt werden. Gegenüber dem aufgezeigten, gerade im Zusammenhang mit Umweltbelangen hohen Stellenwert der Öffentlichkeitsbeteiligung fällt eine moderate Verlängerung des Aufstellungsverfahrens jedenfalls nicht derart ausschlaggebend ins Gewicht, dass über eine engere Auslegung des § 4a Abs. 3 BauGB n.F. nachgedacht werden müsste.
86Der hier mit der unterbliebenen nochmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung gegebene Verfahrensfehler ist nach § 214 BauGB erheblich und von dem Antragsteller in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden. Nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ist eine Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB beachtlich. Unbeachtlich ist ein Fehler nach dieser Vorschrift nur, wenn bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Eine entsprechende Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Wenn die notwendige Beteiligung der Öffentlichkeit vollständig unterbleibt, ist ein solcher Fehler stets beachtlich.
87Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – 4 BN 7.12 –, juris, Rn 4.
88Da nicht auszuschließen ist, dass der Rat für das Plangebiet erneut einen Bebauungsplan aufstellen wird, sind ungeachtet der sich aus dem aufgezeigten Verfahrensfehler ergebenden Unwirksamkeit des Bebauungsplans noch folgende Ausführungen angezeigt:
89Der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist.
90Mit dem Bebauungsplan beabsichtigt der Rat ausweislich der Planbegründung die Sicherung der Entwicklung und Erweiterung des Chemieparks T. , der eine große Bedeutung für den Wirtschaftsstandort H1. habe. Der Chemiepark fungiere als eine wichtige Rohstoff-Basis für die chemische Industrie im nördlichen Ruhrgebiet und sei eingebunden in ein weit verzweigtes Pipelinenetzwerk, über das unterschiedliche Produkte transportiert würden. Es bestehe die Chance, den Chemiepark zu stärken und damit auch Arbeitsplätze zu sichern und weitere zu schaffen. Dies sind städtebauliche Erwägungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung des Bebauungsplans rechtfertigen können und auch von dem Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.
91Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen ein Ziel der Raumordnung.
92Der Regionale Flächennutzungsplan für die Planungsgemeinschaft der Städteregion S. (RFNP), der die Funktion eines Regionalplans und gleichzeitig eines Flächennutzungsplans erfüllt, stellt den Planbereich überwiegend als „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich“ dar. Das textliche Ziel 9 Abs. 2 des RFNP bestimmt, dass die gewerblichen Bauflächen/GIB zur Norderweiterung H1. -T. dem überregionalen Bedarf dienen und ausschließlich für Betriebe und Betriebsbereiche zu nutzen sind, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. Die Inanspruchnahme der Fläche könne erst erfolgen, wenn die Fläche östlich des Raffineriestandortes I. („M2. “) für eine Freiraumentwicklung zur Verfügung stehe.
93Hierbei handelt es sich um ein beachtliches Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB und § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
94Der RNFP enthält insoweit für das Plangebiet des Bebauungsplans eine verbindliche sowie abschließend abgewogene raumordnerische Zuweisung als Standort für Betriebe und Betriebsbereiche, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. Für eine nachfolgende Abwägungsentscheidung auf der Ebene der Bauleitplanung etwa zur Veränderung der Grenzen der Standortzuweisung oder der (ausnahmsweisen) Zulassung anderweitiger Nutzungen innerhalb ihrer Grenzen lässt der RFNP keinen Raum.
95Die Festsetzungen des Bebauungsplans stellen zwar nicht sicher, dass das Plangebiet, soweit es als Industriegebiet ausgewiesen ist, ausschließlich für Betriebe und Betriebsbereiche zu nutzen ist, die in engem Zusammenhang mit petrochemischen Produktionsanlagen stehen. In dem zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen städtebaulichen Vertrag, den die Antragsgegnerin vorgelegt hat, sind jedoch entsprechende Vereinbarungen getroffen worden, die auch dinglich gesichert worden sind. Mit diesem Vorgehen hat die Antragsgegnerin sicher gestellt, dass der Bebauungsplan entsprechend § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung dauerhaft angepasst sein wird.
96Soweit nach dem angesprochenen Ziel die Inanspruchnahme der Flächen im Plangebiet erst erfolgen kann, wenn die Fläche östlich des Raffineriestandortes I. („M2. “) für eine Freiraumentwicklung zur Verfügung steht, ist diese Voraussetzung, wie in der Planbegründung ausgeführt ist, erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Auch der Antragsteller hat entsprechende Einwände nicht erhoben.
97Der Senat lässt im Ergebnis offen, ob die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans zur Gliederung im Hinblick auf die Zulässigkeit von Anlagen mit Störfallpotential wirksam ist. Nach dem als Ermächtigungsgrundlage in der textlichen Festsetzung genannten § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und den besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.
98Soweit nach Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen im gesamten Plangebiet Anlagen unzulässig sind, in denen bestimmte Stoffe bezogen auf das im Einzelnen in der Festsetzung definierte Stoffmengenkontingent eingesetzt werden, hat keine Gliederung stattgefunden. Die Festsetzung bezieht sich ohne Einschränkungen auf sämtliche im Bebauungsplan festgesetzten Teilbereiche des Industriegebiets (GI 1 bis 7). Die Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO setzt jedoch unter anderem voraus, dass das Baugebiet auch tatsächlich gegliedert wird.
99Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 8. Juni 2011 – 1 C 11199/10 –, juris, Rn. 17 und vom 2. Mai 2011 – 8 C 11261/10 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE –, juris, Rn. 120 jeweils zu Lärmemissionskontingenten.
100Ob etwas anderes deshalb gelten kann, weil nach Nr. 1.3.1 der textlichen Festsetzungen nur in den Teilbereichen GI 3, GI 4 und GI 5 Anlagen zulässig sind, die mengenunabhängig bestimmte Stoffe einsetzen dürfen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es erscheint jedoch fraglich, ob es sich bei dieser Gliederung tatsächlich um eine anlagen- beziehungsweise betriebsbezogene oder um eine stoffbezogene Festsetzung handelt.
101Die nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit, Gewerbe- beziehungsweise Industriegebiete nicht intern, sondern im Verhältnis zu anderen Baugebieten zu gliedern, ist ebenfalls nicht einschlägig. Erforderlich wäre in einem solchen Fall ein über das festgesetzte Plangebiet hinausreichendes planerisches Konzept.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 – 4 CN 5/07 –, juris, Rn. 20 ff.
103Dafür ist nichts ersichtlich.
104Die Festsetzung findet im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nur bauliche oder technische Maßnahmen sein.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 1993 – 4 NB 2.93 – juris, Rn. 12.
106Der Bebauungsplan weist – lässt man die Fehler bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials, die sich möglicherweise aus der unterbliebenen erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ergeben, außer Betracht – keine Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind.
107Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 18.
109Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
110Die Abwägung des Rates lässt danach keine Rechtsfehler erkennen.
111Die Auffassung des Antragstellers, Standortvarianten seien nicht hinreichend geprüft worden, trifft nicht zu. Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehen, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsvarianten erforderlich machen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Varianten ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Varianten, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden. Der Verzicht auf eine eingehendere Ermittlung von Varianten ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Varianten außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind.
112Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 – 4 N 1.86 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 3 S 1227/12 –, juris, Rn. 82.
113Nach Maßgabe dessen ist das Vorgehen des Rates nicht zu beanstanden. Er hat in der Planbegründung auf die Erwägungen zur Änderung des Regionalplans und zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans Bezug genommen, wonach für den Chemiepark T. weder innerhalb der Betriebsgrenzen noch – ausgenommen das Plangebiet – in der näheren Umgebung geeignete Entwicklungsflächen vorhanden seien. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden. Das Szenario des Antragstellers, der Bebauungsplan ermögliche der Beigeladenen eine Verlagerung von Betriebsteilen oder sogar des gesamten Betriebes vom Standort I. in das Plangebiet und begünstige damit die Entstehung einer Industriebrache in I. , ist spekulativ.
114Den an die Abwägung zu stellenden Anforderungen genügt der Bebauungsplan auch im Hinblick auf die bei seiner Umsetzung zu erwartenden Nutzungskonflikte zwischen dem festgesetzten Industriegebiet und der Wohnbebauung, insbesondere in N2. -Q. . Der Rat hat insoweit den Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG beachtet. Ein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung ist nicht festzustellen. Die abwägungserheblichen Lärmschutzinteressen der Bewohner der besagten Wohngebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe c BauGB) sind ausreichend ermittelt und berücksichtigt worden. Insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) hat der Rat hinreichend Rechnung getragen.
115Hinsichtlich der dem Plangebiet nächstgelegenen Wohngebiete in N2. -Q. heißt es in der Planbegründung, dass mit der geplanten industriellen Nutzung und den davon betroffenen Wohngebieten unterschiedliche Schutzbedürftigkeiten aufeinander träfen. Soweit es sich um reine Wohngebiete handele, lägen sie bereits heute im Einwirkungsbereich des Chemieparks T. . Welcher Lärmimmissionsrichtwert in einer solchen Gemengelage für die Wohnbebauung zu beachten sei, regele die TA Lärm unter Nr. 6.7. Danach seien die grundsätzlich für Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf geeignete Zwischenwerte, die zwischen den für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Immissionsrichtwerten lägen, zu erhöhen, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich sei. Für die Höhe des jeweiligen Zwischenwertes sei die konkrete Schutzbedürftigkeit des betroffenen Baugebietes maßgeblich. Diese beurteile sich anhand der Prägung des Einwirkungsgebietes durch Wohnbebauung beziehungsweise gewerbliche Nutzung, der Ortsüblichkeit der planbedingt zu erwartenden Geräusche und der Frage, welche der an sich unverträglichen Nutzung zuerst verwirklicht worden sei.
116Diese Ausführungen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die Einstufung der nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegenden Wohngebiete östlich der C3. Straße in N2. -Q. als faktische allgemeine Wohngebiete zutreffend ist, wofür allerdings die den Aufstellungsvorgängen zu entnehmenden Angaben zu den dort vorhandenen Nutzungen sprechen. Auch die Ausführungen der Beigeladenen zur Wahl des im festgesetzten reinen Wohngebiet gelegenen Immissionsortes IP E mit der Erwägung, dass eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte hier eher zu erwarten sei als an dem von dem Antragsteller genannten Wohngebäude T2. 19b, das nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt, erscheinen danach plausibel.
117Der Trennungsgrundsatz besagt, dass Bereiche mit emissionsträchtigen Nutzungen und solche mit immissionsempfindlichen Nutzungen räumlich so zu trennen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Trennungsgrundsatz eine Abwägungsdirektive dar, die bereits bei der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung unter dem Gesichtspunkt der generellen räumlichen Zuordnung potenziell unverträglicher Nutzungen Berücksichtigung finden muss.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 – 4 CN 2.06 –, juris, Rn. 15; Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 BN 17.06 –, juris, Rn. 5.
119Der Trennungsgrundsatz kann jedoch im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Ob die Zurückstellung des Trennungsgrundsatzes abwägungsgerecht ist, entscheidet sich anhand einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Ausnahmen von dem Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen sind regelmäßig jedoch nur zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen.
120Vgl. BVerwG Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3.11 –, juris, Rn. 29.
121Hiervon ausgehend ist zu berücksichtigen, dass es in dicht besiedelten Gebieten wie im Stadtgebiet der Antragsgegnerin häufig nicht möglich ist, allein durch die Wahrung von Abständen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete – auch auf solche in Nachbargemeinden – zu vermeiden. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Industriestandort trotz der damit verbundenen Immissionen in benachbarten Wohngebieten zu erweitern. Es besteht kein striktes Verschlechterungsverbot.
122Vgl. auch EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-53/10, juris, Rn. 46 und 48; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 CN 11.11 –, juris, Rn. 26.
123Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist unter Umständen durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) oder in sonstiger Weise dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen.
124Welche Lärmbelastung den Bewohnern eines Wohngebietes in diesem Zusammenhang unterhalb der Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung zugemutet werden darf, richtet sich ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.
125Auch die DIN 18005 geht davon aus, dass sich in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und in Gemengelagen, die Orientierungswerte oft nicht einhalten lassen.
126Hier ist zu berücksichtigen, dass nach der Planung mit einer Immissionsbelastung für die in Rede stehenden reinen Wohngebiete zu rechnen ist, die dem Orientierungswert der DIN 18005 für ein Allgemeines Wohngebiet entspricht oder diesen sogar unterschreitet. Die in der Planbegründung angeführten Gründe für einen geringeren Schutzanspruch dieser reinen Wohngebiete, nämlich dass dort der Orientierungswert der DIN 18005 für ein Reines Wohngebiet bereits heute überschritten ist, dass sie bereits der Geräuscheinwirkung durch die industrielle Nutzung ausgesetzt sind, und dass sie am Rande des Außenbereichs in der Nähe landwirtschaftlicher Nutzungen liegen, rechtfertigen zusammen mit den städtebaulichen Erwägungen für die Erweiterung des Chemieparks T. die Abwägungsentscheidung des Rates, die eher geringfügigen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 in Kauf zu nehmen. Von ungesunden Wohnverhältnissen kann jedenfalls angesichts der zu erwartenden Immissionsbelastungen nicht ansatzweise die Rede sein. Ob in der gegebenen Situation von einer Gemengelage im Sinne der TA Lärm gesprochen werden kann, ist vor diesem Hintergrund hier ebenso ohne Belang wie die Frage, welche der grundsätzlich unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht worden ist.
127In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass Eigentümer von Wohngrundstücken am Rande des Außenbereichs nicht damit rechnen können, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen zugelassen werden. Sie dürfen nur darauf vertrauen, dass keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung erlaubt wird. Geht die mit einer Nutzung verbundene Lärmbelastung der Umgebung nicht über das in einem Dorf- oder Mischgebiet zulässige Maß hinaus, ist sie nicht mit der Wohnnutzung unverträglich, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann deshalb auch eine Planung im Außenbereich zulässig sein, die den Randbereich eines angrenzenden Wohngebiets Lärmauswirkungen aussetzt, welche um 5 dB(A) über den Richtwerten für Wohngebiete liegen.
128Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 4 BN 18.14 –, juris, Rn. 30.
129Die vom Rat getroffenen Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten stellen auch hinreichend sicher, dass die künftigen Nutzungen im Plangebiet nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Bewohner benachbarter Wohngebiete führen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
130Zur Recht verweist die Antragsgegnerin im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers zu dem seiner Ansicht nach bei den Lärmimmissionen unzureichend berücksichtigten Fackelbetrieb darauf hin, dass die künftigen Anlagen im Plangebiet den festgesetzten Schutzstandard einhalten müssten, um genehmigungsfähig zu sein, und dass es zusätzlicher Festlegungen im Hinblick auf besondere Betriebszustände nicht bedürfe.
131Insoweit ist kein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung gegeben. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte allerdings grundsätzlich zu bewältigen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind. Überschritten sind die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung erst dann, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verwaltungsverfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
132Die Beantwortung der von dem Antragsteller insoweit aufgeworfenen Frage zur Anwendung der Nrn. 7.1 oder 7.2 TA Lärm auf den Fackelbetrieb kann danach dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Soweit sein Vortrag dahin zu verstehen ist, dass schon im Hinblick auf die Häufigkeit der Überschreitungen bei den im Chemiepark T. vorhandenen Anlagen eine weitere Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch künftige Anlagen nicht mehr in Betracht komme, gilt nichts Anderes. Weshalb abweichend von Nr. 7.2 Abs. 2 TA Lärm eine Prüfung im Genehmigungsverfahren den Belangen der betroffenen Wohngebiete nicht hinreichend Rechnung tragen könnte, ist nicht ersichtlich. Auch insoweit weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass ohne Detailkenntnisse von den zu erwartenden, nutzungsspezifisch notwendigen Betriebszuständen sowie des Störgrades und der Häufigkeit künftiger Fackelereignisse, Aussagen zu ihrer Zumutbarkeit kaum zu treffen sind. Die Auffassung des Antragstellers, der Rat hätte, weil Betriebsstörungen beziehungsweise nicht planbare Ereignisse nach dem Regelwerk der TA Lärm bei der Immissionsbelastung der benachbarten Wohngebiete nicht berücksichtigt würden, dies in seine Abwägung einbeziehen und Anlagen von vornherein ausschließen müssen, bei deren Betrieb das Abfackeln von Gasen erforderlich werden könnte, ist nach den vorstehenden Ausführungen fernliegend.
133Hinsichtlich der Belastung des Plangebiets und seiner Umgebung durch Benzol genügt die Abwägung ebenfalls den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, über den Ist-Zustand habe der Rat zum Zeitpunkt seiner Abwägung keine hinreichende Kenntnis gehabt, ist unbegründet.
134In der Planbegründung ist zu dieser Thematik ausgeführt, dass im Hinblick auf Einwendungen der Bürgerinitiative „g T1. Feld“ in Abstimmung mit der zuständigen Überwachungsbehörde im September 2011 durch das LANUV Überwachungsmessungen an verschiedenen Messpunkten im Umfeld des Chemieparks T. durchgeführt worden seien. Nach Bekanntwerden der ersten Messergebnisse seien dort Maßnahmen zur Verringerung der Benzol-Belastung umgesetzt worden. Danach seien im 1. Quartal 2012 durchweg unauffällige Benzol-Werte gemessen worden. Am Messpunkt 5 habe man im April 2012 einen erhöhten Wert ermittelt. Als Quelle des freigesetzten Benzols sei eine Abwasservorbehandlungsanlage auf dem Betriebsgelände identifiziert worden, die nicht eher wieder in Betrieb genommen werde, bis dort eine Absaugvorrichtung oder ähnliches installiert sei. Um zukünftig die Herkunft möglicher erhöhter Benzol-Emissionen zeitnah ermitteln zu können, werde seitens der Beigeladenen als Frühwarnsystem eine stationäre Benzol-Online-Messstelle installiert. Der dauerhafte Betrieb dieser Messstelle sei in dem oben erwähnten städtebaulichen Vertrag verpflichtend festgeschrieben. Falls es dennoch zu einer Überschreitung des Benzol-Jahresmittelwertes kommen sollte, würden geeignete Maßnahmen beispielsweise im Rahmen eines anlagenbezogenen Luftreinhalteplans getroffen. Die Benzol-Problematik im Umfeld des Chemieparks T. sei daher beherrschbar. Es stehe auch nicht zu erwarten, dass es mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu einer Erhöhung der Benzol-Belastung komme. Bei einer Vielzahl der im Plangebiet in Betracht kommenden Großanlagen entstehe weder Benzol noch werde es bei ihrem Betrieb verwendet. Die Herstellung und Weiterverarbeitung von rund 50 % der in den Teilbereichen des Bebauungsplans zugelassenen Stoffe erfolge ohne Benzol. Ferner sei für zukünftige nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu genehmigende Anlagen im Plangebiet zu berücksichtigen, dass entsprechend dem immissionsschutzrechtlichen Minimierungsgebot die im Abgas enthaltenen Benzol-Emissionen so weit wie möglich zu begrenzen seien. Schließlich sei nach Abstimmung mit der Bezirksregierung N3. auf der Ebene der Anlagenzulassung sichergestellt, dass eine Genehmigung von Anlagen im Plangebiet, die Benzol verwendeten oder verarbeiteten, erst dann in Betracht komme, wenn die Gesamtbelastung mit Benzol an den maßgeblichen Immissionsorten den gesetzlichen Grenzwert unterschreite.
135Diese Ausführungen lassen erkennen, dass der Rat die vorhandene Benzol-Belastung zur Kenntnis genommen und damit zusammenhängende mögliche Auswirkungen der Planung bei seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt hat. Er durfte bei der von ihm anzustellenden Prognose davon ausgehen, dass bei einer Umsetzung der Planung die Problematik der Benzol-Belastung zu Lasten der Betroffenen letztlich nicht ungelöst bleibt. Die Durchführung der möglicherweise notwendigen Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Verwirklichung der Planung erscheint vielmehr sichergestellt.
136In welcher Weise insbesondere den Anforderungen der 39. BImSchV im Rahmen der Bauleitplanung Rechnung zu tragen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abschließend geklärt. Es hat im Falle eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ausgeführt, dass der rechtliche Bestand des Bebauungsplans durch die später eingeführten Grenzwertregelungen dieser Verordnung nicht unmittelbar in Frage gestellt werde. Die prognostizierte Überschreitung des verbindlichen Grenzwerts (hier für Stickstoffdioxid) hat es für unbeachtlich gehalten, weil sich mit Hilfe eines Luftreinhalteplans dem Interesse der sich im Einwirkungsbereich der Immissionen aufhaltenden Menschen, vor unzumutbaren Schadstoffbelästigungen bewahrt zu bleiben, zu gegebener Zeit voraussichtlich ausreichend Rechnung tragen lasse.
137Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 –, juris, Rn. 38.
138Es ist davon auszugehen, dass nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BImSchG die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um die Einhaltung der durch die 39. BImSchV festgelegten Grenzwerte sicherzustellen. Werden diese überschritten, so hat die für den Immissionsschutz zuständige Behörde nach § 47 Abs. 1 BImSchG einen Luftreinhalteplan aufzustellen. Darin werden die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festgelegt, die nach Maßgabe des § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte in aller Regel mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Dieses Instrumentarium versagt allerdings dort, wo durch Grenzwertüberschreitungen vollendete Tatsachen geschaffen werden, die sich nicht wieder beseitigen lassen. Die Luftreinhalteplanung verspricht nur dann Erfolg, wenn die für den Immissionsschutz zuständige Behörde zwischen mehreren zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln wählen kann. Überschreiten die Emissionen, die von einer einzelnen Quelle herrühren, bereits für sich genommen den maßgeblichen Grenzwert, so lässt sich dieses Ergebnis nicht dadurch aus der Welt schaffen, dass mit Hilfe von Luftreinhaltemaßnahmen der Hebel bei anderen Schadstoffquellen in der Nachbarschaft angesetzt wird. Abzustellen ist in einem solchen Fall darauf, ob sich die verursachte Luftverunreinigung gegebenenfalls soweit verringern lässt, dass der europarechtlich vorgegebene Qualitätsstandard erreicht wird. Erfolg versprechen in dieser Richtung nur Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen, die Emissionsquelle zu entschärfen. Erscheint es ausgeschlossen, durch nachträgliche Schutzvorkehrungen die Einhaltung der Grenzwerte sicherzustellen, so scheidet die Luftreinhalteplanung als Abhilfemöglichkeit aus. Der Gesetzgeber stellt indes klar, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nicht ausschließlich im Rahmen des § 47 BImSchG zulässig sind. § 45 Abs. 1 Satz 2 BImSchG belegt, dass Luftreinhaltepläne nur eines der Instrumente sind, die in Betracht kommen, um die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte sicherzustellen.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 CN 11.03 –, juris, Rn. 38.
140Auch wenn danach die 39. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, erscheint es nicht gerechtfertigt, die negativen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Luftqualität im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Der Plangeber hat sicherzustellen, dass nicht durch ein mit der Planung zugelassenes Vorhaben vollendete Tatsachen in Form von bestimmten Schadstoffbelastungen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhalteplanung nicht wieder beseitigen werden könnten, sodass es ausgeschlossen wäre, die hinsichtlich dieser Schadstoffe vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten. Dem Grundsatz der Konfliktbewältigung trägt danach ein Bebauungsplan im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV in der Regel hinreichend Rechnung, wenn die zugelassenen Nutzungen es nicht erkennbar ausschließen, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern.
141Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2011 – 2 D 36/09.NE –, juris, Rn. 308.
142Hiervon ausgehend sind die Annahmen des Rates insbesondere unter Hinweis auf die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses beabsichtigten und bereits begonnenen Maßnahmen der betriebsbezogenen Luftreinhalteplanung nicht zu beanstanden. Sie haben sich auch, wie die Beigeladene vorträgt, im Nachhinein bestätigt. Danach liegt der bisherige Mittelwert der Benzol-Belastung am Messpunkt 5 für das Jahr 2015 bei 1,3 µg/cbm und unterschreitet damit den zulässigen Jahresimmissionswert um ein Mehrfaches. Soweit der Antragsteller demgegenüber darauf verweist, dass nach dem Bericht über die Luftqualität im Jahre 2012 – LANUV-Fachbericht 48 – an einer Messstelle eine Überschreitung des Jahresmittelwertes um 16 % festgestellt worden sei, stellt diese eine Überschreitung die Prognose des Rates nachträglich nicht ernsthaft in Frage. Dass sich – wie der Antragsteller vorträgt – eine Konfliktsituation nach Realisierung der im Plangebiet vorgesehenen Nutzungen nicht ausschließen lassen soll, weil das Frühwarnsystem sich als ungeeignet erwiesen habe, erscheint dem Senat danach nicht plausibel. Der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass das Frühwarnsystem lediglich die Funktion habe, die Herkunft des freigesetzten Benzols leichter ermitteln und bei Unfällen oder Undichtigkeiten im System auf dem Betriebsgelände möglichst frühzeitig reagieren zu können. Die Verringerung der Benzol-Belastung der Luft müsse durch anlagenbezogene Maßnahmen erreicht werden, die durch den Luftreinhalteplan oder die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vorgegeben würden.
143Der Einwand des Antragstellers, in allen Teilbereichen des Plangebietes dürfe Benzol verwendet werden, zum Teil sogar unbegrenzt, sodass – was bei der Abwägung hätte Berücksichtigung finden müssen – der Bebauungsplan das Konfliktpotenzial in Sachen Benzol deutlich erhöhe, führt zu keiner anderen Bewertung der insoweit getroffenen Abwägungsentscheidung. Zwar schließt der Bebauungsplan eine Verwendung von Benzol im Plangebiet nicht aus, doch ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Rat diesen Umstand bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt hat.
144Der Antragsteller trägt weiter ohne Erfolg vor, dass als Ursachen für die erhöhten Benzol-Belastungen in der Vergangenheit stets fehlerhafte Betriebsabläufe oder Schäden an bestehenden Anlagen benannt worden seien. Es sei ungeklärt, wie derartige unplanmäßige Vorkommnisse im Hinblick auf bestehende und künftige Anlagen sicher ausgeschlossen werden könnten. Ob industrielle Anlagen, die dem Immissionsschutzrecht unterliegen, den rechtlichen Anforderungen entsprechend errichtet und betrieben werden, ist in den jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu klären. Zwingende Gründe, die mit Blick auf einzelne in der Vergangenheit aufgetretene Störfälle zu einem vollständigen Absehen von der Planung hätten führen müssen, sind nicht ersichtlich.
145Was das Argument des Antragstellers angeht, auf die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehe für die künftigen Nutzer des Plangebiets ein Anspruch, wenn die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt seien, wobei die Beachtung der 39. BImSchV ebenso wie bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine nur untergeordnete Rolle spiele, ist nicht erkennbar, weshalb deshalb die Abwägungsentscheidung zu beanstanden sein sollte. Die Berücksichtigung des Belangs § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe h BauGB (Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität) bei der Abwägung bedeutet nicht, dass jegliche Planung zu unterbleiben hat, deren Umsetzung zu einer Verschlechterung der Luftqualität führen kann. Anderenfalls wäre die Planung von Gewerbe- und Industriegebieten für produzierende Betriebe ausgeschlossen. Dass der Rat hier die Erhaltung der Luftqualität im Auge hatte, ist bereits festgestellt worden.
146Die vorstehenden Ausführungen geltend für die Einwände des Antragstellers zur vermeintlich fehlerhaften Abwägung in Bezug auf Feinstaub, Dampfschwaden, Säuren, Depositionen sowie immissionswirksame Beziehungen insbesondere durch die Überlagerung von Abgasen und sonstigen Emissionen verschiedener Großemittenten entsprechend.
147Soweit der Antragsteller insoweit ausführt, dass nach der im Jahre 2007 anlässlich der Aufstellung der 11. Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführten klimatologisch-lufthygienischen Untersuchung eine planbedingte Zusatzbelastung mit Partikelemissionen in der austauscharmen Phase zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang vermieden werden solle, handelt es sich um eine aus dem Zusammenhang gerissene Textpassage. Insgesamt ist im Umfeld des Plangebiets nach der besagten Untersuchung von einem bislang unauffälligen Konzentrationsniveau auszugehen. Der von dem Antragsteller vorgetragene Umstand, dass es auch bei den im Plangebiet nur zugelassenen gasförmigen Brennstoffen zu einer Freisetzung von Feinstaub komme, zeigt vor dem Hintergrund dieser Untersuchung keinen Abwägungsfehler auf. Dies gilt auch für seine Kritik, es sei völlig unklar, wie sich die Freisetzung von Feinstäuben durch neu zugelassene Anlagen auf die bewohnte Nachbarschaft auswirken werde. Angesichts der Ergebnisse der Untersuchung liefern auch diese pauschalen und spekulativen Einwände des Antragstellers zur Feinstaubbelastung keine Anhaltspunkte, die den Rat zu einer weiteren Ermittlung oder Problembewältigung im Aufstellungsverfahren gezwungen hätten.
148Die geltend gemachten Rügen lassen auch keinen Fehler der Abwägungsentscheidung in Bezug auf eine mögliche planbedingte Beeinträchtigung des Denkmals Wasserburg M. erkennen.
149Der Antragsteller trägt vor, die M1.---------allee sei in der Denkmalliste als „wesentlich charakteristisches Merkmal“ des Denkmals vermerkt. Deshalb träfen die Ausführungen der Unteren Denkmalbehörde nicht zu, wonach das Erscheinungsbild der Baumallee durch hohe bauliche Anlagen im Plangebiet zwar deutlich beeinträchtigt werde, es sich bei der Baumallee aber nur um einen untergeordneten Bestandteil des Denkmals handele.
150Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild im Sinne des § 9 DSchG NRW ist nicht zu verwechseln mit dem bloßen ‑ ungestörten ‑ Anblick des Denkmals als Objekt. Dieser Anblick allein wäre nach den Zielsetzungen des Denkmalschutzgesetzes kaum schutzwürdig. Seine Beeinträchtigung könnte Eingriffe in die Eigentumsrechte Dritter nicht rechtfertigen. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist vielmehr als der von außen sichtbare Teil eines Denkmals zu verstehen, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung außerdem für den Denkmalwert von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbildes eines Denkmals kommt es folglich zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Zudem ist zu untersuchen, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist. Nach nordrhein-westfälischem Recht hängt die Denkmaleigenschaft einer Sache davon ab, ob ein öffentliches Interesse an deren Erhaltung und Nutzung besteht. Ein solches Interesse ist zu bejahen, wenn die Sache bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse ist und zugleich für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Je nachdem, welche dieser Bedeutungs- und Erhaltungskategorien für die Unterschutzstellung ausschlaggebend waren und für welche Teile der Sache sie bejaht worden sind, kommt dem Denkmal ein individueller Aussagewert zu, der mit dem ihm innewohnenden Denkmalwert identisch ist und auch sein denkmalrechtliches Erscheinungsbild ‑ wie es in § 9 DSchG NRW geschützt ist ‑ maßgeblich prägt. Dass es einen wesentlichen Unterschied für das zu schützende Erscheinungsbild eines Denkmals bedeutet, ob etwa ein Gebäude mit all seinen Außenbauteilen und den das Gebäude umgebenden Freiflächen Denkmalschutz genießt, oder ob ausschließlich seine seitliche Fassade, sein Kellergewölbe oder gar nur die baufesten Einrichtungen in seinem Inneren unter Schutz stehen, unterliegt keinem Zweifel. Zur Ermittlung des individuellen Aussagewertes eines Denkmals ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen, denn nach nordrhein-westfälischem Recht ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Eine Beeinträchtigung des denkmalrechtlich geschützten Erscheinungsbildes eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW liegt vor, wenn der mit dem Erscheinungsbild angesprochene Denkmalwert durch das Vorhaben herabgesetzt wird.
151Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 –, juris, Rn. 68 ff.
152Der pauschale Vortag des Antragstellers rechtfertigt bei dem hier gegebenen Abstand zwischen den bebaubaren Flächen im Plangebiet und dem Denkmal sowie der Höhenbegrenzung für Anlagen im Nahbereich der zwischen dem Plangebiet und dem Denkmal verlaufenden Autobahn nicht ansatzweise die Annahme, dass die Planung entgegen den Ausführungen in der Planbegründung zu einer relevanten Herabsetzung des Denkmalwertes der X2. M. führen könnte. Im Übrigen wäre die Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange durch eine solche Herabsetzung des Denkmalwertes in der Abwägung nicht unüberwindbar. Dementsprechend ist der Rat von einer gewissen Beeinträchtigung des Denkmals ausgegangen, hat diese Beeinträchtigung aber angesichts anderer ebenfalls hochrangiger Allgemeinwohlbelange wie der Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde zulässigerweise zurückgestellt.
153Dafür, dass die Bausubstanz des Denkmals durch die möglichen Auswirkungen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen in signifikanter Weise gefährdet sein könnte, gibt es ebenso wenig einen Anhalt, wie für die Annahme, die künftigen Anlagen im Plangebiet könnten die Nutzung des Denkmals in einer seine Erhaltung gefährdenden Weise beeinträchtigen.
154In Bezug auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Auswirkungen durch Lichtimmissionen hat der Antragsteller innerhalb der Jahresfrist keine Rügen erhoben, sodass etwaige Abwägungsfehler jedenfalls unbeachtlich wären (§ 215 Abs. 1 BauGB).
155Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
156Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
157Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.
(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.
(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.
(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.
(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung vermag der Senat nicht festzustellen, dass die streitige Baugenehmigung die Antragsteller in ihren Rechten verletzt.
4Die planungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Der Bebauungsplan Nr. 386 D. -F. der Antragsgegnerin ist offensichtlich unwirksam. Dies folgt - wie vom Beigeladenen bereits erstinstanzlich treffend ausgeführt - jedenfalls daraus, dass der Plan nicht rechtzeitig ausgefertigt worden ist. Ein Bebauungsplan muss vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden.
5Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.1.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611= BRS 62 Nr. 29.
6Der Bekanntmachungsakt beginnt mit der Unterzeichnung der Bekanntmachung durch das zuständige Gemeindeorgan (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 BekanntmVO NRW). Infolgedessen ist es notwendig, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Bekanntmachung unterzeichnet wird.
7Vgl. etwa Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 1032.
8Nur diese Reihenfolge genügt dem Zweck der Ausfertigung, die Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen sicherzustellen. Das zuständige Gemeindeorgan muss sich vor Unterzeichnung der Bekanntmachung vergewissern, dass die Planurkunde den richtigen Inhalt hat. Auf den (späteren) Zeitpunkt, zu dem das Amtsblatt erscheint, oder in dem die öffentliche Bekanntmachung auf andere Weise vollzogen wird (vgl. § 4 Abs. 1 BekanntmVO NRW), kommt es hingegen nicht an.
9Hiervon ausgehend ist die Ausfertigung des Bebauungsplans Nr. 386 zu spät erfolgt. Der Oberbürgermeister unterzeichnete die Bekanntmachung des Bebauungsplans ausweislich der Aufstellungsvorgänge am 27.9.1993. Anhaltspunkte dafür, dass die Unterzeichnung tatsächlich später erfolgt ist - wie es die Antragsteller in Betracht ziehen -, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Ausfertigung des Bebauungsplans ist dagegen erst am 29.9.1993 erfolgt, wie sich aus der bei den Akten befindlichen Planabschrift ergibt.
10Bei der danach maßgeblichen planungsrechtlichen Beurteilung auf der Grundlage des § 34 BauGB ist nicht zu ersehen, dass die Baugenehmigung nachbarrechtsrelevante Fehler aufweist.
11Auf die Fragen, ob die Lage der genehmigten Baukörper im Verhältnis zu den durch den Bebauungsplan Nr. 386 festgesetzten Baugrenzen durch die Baugenehmigung ausreichend bestimmt geregelt ist und ob ein insoweit eventuell gegebener Bestimmtheitsmangel nachbarrechtsverletzend sein könnte, kommt es schon mit Blick auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht an. Dafür, dass die Lage der Baukörper auf den Flurstücken nicht ausreichend bestimmt ist, ist demgegenüber nichts ersichtlich.
12Der von den Antragstellern geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch betrifft lediglich die Art der Nutzung und gewährt in Wohngebieten grundsätzlich kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser mit - gemessen an der Umgebungsbebauung - größerem Bauvolumen und größerer Bewohnerzahl. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale "Maß der baulichen Nutzung", "Bauweise" sowie "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" vermitteln für sich genommen keinen Nachbarschutz.
13Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 4.7.2014 - 7 B 363/14 -, juris, sowie vom 16.9.2014 - 7 B 458/14 -, juris.
14Auch ein Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Zahl und Ausmaß der von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 386 bieten insoweit schon deshalb keinen geeigneten Maßstab, weil der Bebauungsplan unwirksam ist. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zutreffend verneint. Der Senat gelangt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich des von den Antragstellern befürchteten Verkehrs zu den Stellplätzen des Vorhabens, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das Vorhabengrundstück vom Grundstück der Antragsteller durch eine öffentliche Straße getrennt ist. Auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Lichtimmissionen rechtfertigt sich keine andere Bewertung.
15Schließlich ist auch nicht festzustellen, dass die Stellplätze den Anforderungen des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW widersprechen.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen, denn dieser hat auch im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C. -H. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Antragsgegnerin. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks L. Straße in C. H. , das in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet liegt; die Antragsstellerin ist ferner Eigentümerin des benachbarten Grundstücks L. Straße .
3Das ca. 11.600 qm große Plangebiet wurde in der Vergangenheit als Bauhof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands Rheinland genutzt. Es liegt im Ortsteil C1. zwischen der L. Straße, der G. -T. -Straße, der Straße G1. und der Stadtbahntrasse in ca. 1,5 km Entfernung zum Stadtteilzentrum C1. . Der Plan setzt in dem nordwestlichen Teil des Plangebiets an der L. Straße ein Mischgebiet und eine Versorgungsfläche - mit der Zweckbestimmung Elektrizität auf einer Fläche von 6 x 3 m und der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung auf einer Fläche von 6 x 6 m -, am nördlichen Rand des Plangebiets eine private und am östlichen Rand des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche sowie dazwischen drei allgemeine Wohngebiete und öffentliche Verkehrsflächen fest. Das städtebauliche Konzept der Antragsgegnerin sieht ausweislich der Planbegründung die Errichtung eines Gesundheitszentrums und eines innerstädtischen Wohnquartiers mit Geschosswohnungsbau und Einfamilienhäusern vor.
4Der Plan enthält folgende Festsetzungen zum Lärmschutz:
5„9.1 Lärmpegelbereiche
6Gemäß VV Bauordnung (BauO) NRW § 18 Abs. 2 i. V. m. DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sind zum Schutz gegen Außenlärm für Außenbauteilen von Gebäuden innerhalb der vorstehend benannten maßgeblichen Außenlärmpegel und Lärmpegelbereiche entsprechend des Abschnittes 5 der DIN 4109 die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Anforderungen an die Luftschalldämmung einzuhalten:
7Lärmpegelbe- reich DIN 4109 |
Maßgeblicher Außenlärmpegel dB(A) |
Wohnungen/ Aufenthaltsräume erforderlich R`w,res der Außenbauteile in dB |
Büroräume erforderlich R`w, res der Außenbauteile in dB |
III |
61 bis 65 |
35 |
30 |
IV |
66 bis 70 |
40 |
35 |
V |
71 bis 75 |
45 |
40 |
1) An Außenbauteile von Räumen, bei denen der eindringende Außenlärm aufgrund der in den Räumen ausgeübten Tätigkeiten nur einen untergeordneten Beitrag zum Innenraumpegel leistet, werden keine Anforderungen gestellt.
92) Ausnahmen von den o. g. Festsetzungen 9.1 sind zulässig, wenn durch einen anerkannten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass geringere Maßnahmen ausreichen.“
10Die verschiedenen Lärmpegelbereiche sind durch farbige Flächen in einer - ohne Angabe eines Maßstabs - verkleinerten Zeichnung dargestellt.
11Zu den Gebäudehöhen enthält der Plan folgende Festsetzungen:
12„4. Höhe baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 9 Abs. 3 BauGB)
13Es werden Gebäudehöhen (GH) als Maximalhöhen über Straßenniveau festgesetzt.
14Als Bezugspunkt für die Gebäudehöhe gilt die Achshöhe der erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche. Die Achshöhe ist in der Mitte der Straßenfront von Hausgruppe bzw. Doppelhaus lotrecht zur erschließenden, öffentlichen Verkehrsfläche zu messen. Als erschließend wird diejenige Straßenfront festgelegt, über die das Grundstück mit dem KFZ erreicht wird (MI: L. Straße, WA 1: Planstraße 2, WA 2: Planstraße 3, WA 3: Planstraße 1).“
15Beigefügt ist eine erläuternde Skizze.
16Der Plan enthält ferner u.a. folgenden Hinweis:
17„8. Geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße
18Ein Koordinatenplan für die geometrische Eindeutigkeit der Erschließungsstraße ist Bestandteil des Bebauungsplans.“
19Ferner enthält der Plan den Vermerk:
20„Koordinaten können bei Bedarf von FB 6-61 Stadtplanung bereit gestellt werden.“
21Das Aufstellungsverfahren verlief wie folgt:
22Im Mai 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im Verfahren gemäß § 13a BauGB und eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach deren Durchführung wurde der Planentwurf nach öffentlicher Bekanntmachung
23gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2011 bis 13. Januar 2012 öffentlich ausgelegt. Dazu äußerten sich die Antragsteller mit Schreiben vom 6., 9. 10. und 11. Januar 2012 und machten im Wesentlichen geltend: Der Standort des Blockheizkraftwerks am Rand des Plangebiets sei nicht sachgerecht gewählt. Dessen Abgase führten zu erheblichen Belästigungen. Die Festsetzung eines Mischgebiets an der L. Straße decke sich nicht mit der nach der Begründung beabsichtigten Errichtung eines Gesundheitszentrums. Die Verkehrsführung entlang ihres Grundstücks sei unzumutbar. Die Verkehrslärmproblematik sei nicht angemessen bewältigt. Die Höhe des zwischen den Planstraßen geplanten Gebäudes sprenge das in der Umgebung anzutreffende Maß.
24Der Plan wurde aufgrund eines Beschlusses der Antragsgegnerin nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 30. April bis 15. Mai 2012 in einer geänderten Fassung erneut ausgelegt. In der Bekanntmachung wurde erklärt, Stellungnahmen seien nur zu den geänderten bzw. zu den ergänzten Teilen abzugeben. Am nördlichen Rand des Plangebiets ist in der ausgelegten Entwurfsfassung eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Zu dem geänderten Planentwurf äußerten sich die Antragsteller ergänzend mit Schreiben vom 30. April und 11. Mai 2012.
25Die Antragsgegnerin nahm unter dem 24. April 2012 erstellte gesonderte Pläne zur Erschließung des Plangebiets zu den Aufstellungsvorgängen, in denen auch die Höhenlage der geplanten Erschließungsstraße dargestellt war.
26Am 3. Juli 2012 fasste der Rat den Satzungsbeschluss und den Beschluss über die Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin unterzeichnete am 10. September 2012 den Vermerk auf der Planurkunde, dasss der Rat den Bebauungsplan am 3. Juli 2012 beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 28. September 2012.
27Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2012 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor:
28Die Mischgebietsfestsetzung sei als „Etikettenschwindel“ zu werten. Nach der aus der Satzungsbegründung ersichtlichen städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin solle ein Medizinisches Kompetenzzentrum ohne Wohnnutzung entstehen, die Mischgebietsfestsetzung sei deshalb nicht von einer planerischen Intention getragen und damit nicht erforderlich oder jedenfalls abwägungsfehlerhaft. Das vorgesehene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen. Es verursache störende tieffrequente Geräusche und verbreite Luftschadstoffe. Zudem sei die Standortwahl am Rand des Plangebiets in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft. Erst nach der Offenlegung sei die Festsetzung der Zweckbestimmung der Versorgungsfläche „Elektrizität“ in eine räumlich differenzierte Festsetzung „Elektrizität“ zum Plangebiet hin und „Kraft-Wärme-Kopplung“ zu ihrem Grundstück hin geändert worden.
29Die Antragsteller beantragen,
30den Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung führt sie aus:
34Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt. Ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, der bei Nutzung der an ihrem Grundstück vorbeiführenden Zufahrt zu den Stellplätzen im Plangebiet entstehe, sei objektiv geringwertig. Bis 2004 sei das Grundstück als Betriebshof der Straßenmeisterei des Landschaftsverbands mit schweren Fahrzeugen angefahren worden. Durch die Änderung der Nutzung würden die Grundstücke der Antragsteller erheblich aufgewertet. Mit einer Anlegung der Zufahrt hätten die Antragsteller rechnen müssen. Ebenso geringwertig, jedenfalls aber nicht schutzwürdig, sei das Interesse der Antragsteller, von den äußerst geringen Auswirkungen des in der Nähe ihres Grundstücks vorgesehenen Blockheizkraftwerks verschont zu bleiben. Auch fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Unwirksamkeitserklärung könnten sie ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Eine Bebauung des vorderen Bereichs sei auch nach § 34 BauGB möglich. Ebenso könnte die vorgesehene Zufahrt ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW angelegt werden. Das Blockheizkraftwerk könne auch nach § 14 Abs. 2 BauNVO als Nebenanlage zugelassen werden. Der Antrag sei ferner unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei insbesondere nicht abwägungsfehlerhaft. Es liege mit Blick auf das festgesetzte Mischgebiet kein „Etikettenschwindel“ vor. Der Bebauungsplan lasse dort durchaus auch Wohnnutzungen und andere Nutzungen zu, verbindliche Pläne für die Errichtung eines medizinischen Kompetenzzentrums gebe es nicht. Auch nach der Planbegründung sei von einer Mischnutzung des Gebäudes die Rede. Ebensowenig sei die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks abwägungsfehlerhaft. Nach den Gutachten zu Schadstoffen und Lärmbelastungen sei nicht mit erheblichen Belastungen der Grundstücke der Antragsteller zu rechnen. Ein Abwägungsfehler sei auch nicht mit Blick auf die Verkehrsbelastung festzustellen. Der Immissionspegel auf der L. Straße erhöhe sich lediglich um 0,3 dB (A), diese Erhöhung sei geringfügig und könne vernachlässigt werden. Schließlich sei es auch nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Zufahrt zum Plangebiet neben dem Grundstück der Antragsteller angelegt worden sei. Nach den gutachtlichen Feststellungen würden die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten.
35Auf Anfrage des Senats hat die Antragsgegnerin das Originalexemplar des in der Planurkunde in Bezug genommenen Koordinatenplans vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch zu dem erfolglos abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1204/12.NE -, und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge sowie auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Original der Planurkunde des streitgegenständlichen Bebauungsplans Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
38Der Antrag ist zulässig.
39Die Antragsteller sind antragsbefugt.
40Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
42Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet. Die Antragsteller sind zwar keine Grundeigentümer im Plangebiet, ihre Antragsbefugnis ergibt sich jedoch mit Blick auf das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Eine Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134.
44In der planerischen Abwägung sind – neben dem Grundeigentum im Plangebiet – auch die Rechtspositionen und privaten Belange Dritter zu berücksichtigen, deren Grundeigentum zwar außerhalb der Plangrenzen, jedoch in der Nachbarschaft des Plangebiets liegt und mehr als geringfügigen belastenden Einwirkungen der durch den Plan ermöglichten Nutzungen ausgesetzt sein wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot hat nachbarschützenden Charakter auch hinsichtlich planexterner privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Auch dem "Plannachbarn" steht unter den genannten Voraussetzungen gegenüber der planenden Gemeinde ein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange zu.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 ‑ 4 BN 13.08 - BRS 73 Nr. 51 = BauR 2008, 2031, m. w. N.
46Ein Antragsteller genügt seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht aber nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es muss also bei der Abwägung zumindest auch ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches vom Städtebaurecht geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen solche Interessen, die städtebaulich objektiv geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71 = BauR 2012, 76, m. w. N.
48Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen einer Antragsbefugnis der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Die geltend gemachte Zunahme von Lärm und Erschütterungen durch das Blockheizkraftwerk, das aufgrund des streitgegenständlichen Bebauungsplans planungsrechtlich zugelassen werden könnte, betrifft abwägungsrelevante Gesichtspunkte, die auch mit Blick auf den Schutz der Antragsteller erheblich sind. Entsprechendes gilt für die Verkehrslärmimmissionen durch die Zufahrt zum Plangebiet, die am Grundstück der Antragsteller vorbeiführt. Beide Aspekte hält der Senat - anders als die Antragsgegnerin - keineswegs für objektiv geringwertig oder von vornherein nicht schutzwürdig.
49Der Antrag ist auch fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
50Die Antragsteller sind mit ihren Einwendungen ferner nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66 = BauR 2010, 1051.
52Die Antragsteller haben bereits in dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung erhebliche Beeinträchtigungen insbesondere durch Immissionen gerügt, die von dem durch den Plan zugelassenen Blockheizkraftwerk ausgehen. Diese Einwendung verfolgen sie im gerichtlichen Verfahren weiter.
53Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin fehlt es den Antragstellern schließlich nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis.
54Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, wenn – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – zu erwarten ist, dass die Gemeinde einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen aufstellen wird. Unnütz wird das Normenkontrollverfahren nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist auch eine Entscheidung des Normenkontrollgerichts, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
56Daran gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass hier ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin folgt ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht daraus, dass die nach dem Bebauungsplan zulässigen Gebäude in entsprechender Weise planungsrechtlich nach § 34 BauGB bzw. § 14 BauNVO zulässig wären. Das resultiert schon aus dem Umstand, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der mit dem Plan festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen - deren Immissionen jedenfalls im Zufahrtsbereich zur L. Straße für die Antragsteller von Belang sein können - nicht aus diesen Bestimmungen ergibt. Im Übrigen dürfte eine - von Änderungen tatsächlicher Gegebenheiten in der näheren Umgebung abhängige - Bebaubarkeit nach Maßgabe des § 34 BauGB einer durch einen Bebauungsplan rechtlich gesicherten Bebaubarkeit nach den oben genannten Maßstäben mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis nicht gleich zu setzen sein.
57Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58Der Bebauungsplan leidet jedenfalls deshalb an einem formellen Mangel, weil ein in Bezug genommener Bestandteil, der Koordinatenlageplan, nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist (dazu 1.); er leidet ferner an materiellen Mängeln, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4. (dazu 2.) ebenso wie die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß Ziffer 9.1 nicht hinreichend bestimmt ist (dazu 3.); diese Fehler führen jeweils zur Unwirksamkeit des gesamten Plans (dazu 4.); angesichts dessen lässt der Senat offen, ob der Plan an einem Mangel des Verfahrens leidet (dazu 5.), merkt aber vorsorglich an, dass wenig dafür spricht, dass die von den Antragstellern geltend gemachten materiellen Mängel vorliegen und durchgreifen (dazu 6.).
591. Der Bebauungsplan leidet an einem formellen Mangel, weil die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ausfertigung von aus mehreren Bestandteilen bestehenden Bebauungsplänen mit Blick auf den in Bezug genommenen Koordinatenlageplan nicht erfüllt sind.
60Als Rechtsnorm ist ein Bebauungsplan auszufertigen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sicher gestellt, dass der textliche und zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rats im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen ist es ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf der der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Besteht die Satzung – wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, ist es grundsätzlich erforderlich, dass jeder Teil der Satzung mit einem Ausfertigungsvermerk versehen oder durch körperliche Verbindung eine Gesamturkunde hergestellt wird, die einen Ausfertigungsvermerk trägt.
61Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
62Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Der dem Senat im Original vorgelegte Koordinatenlageplan, der nach der Planurkunde Bestandteil des Bebauungsplans sein soll, trägt keinen Ausfertigungsvermerk. Eine hinreichende Ausfertigung auch des Koordinatenlageplans ist nicht durch den Ausfertigungsvermerk des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 auf der Planurkunde des Bebauungsplans gegeben, denn der Koordinatenlageplan ist nicht körperlich mit der Urkunde des Bebauungsplans zu einer Gesamturkunde zusammengefügt.
63Ob es ausnahmsweise genügt, dass die Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten, nicht ausgefertigten Bestandteil Bezug nimmt, wenn kein Zweifel bestehen kann, welcher Bestandteil gemeint ist, hat der Senat bislang offen gelassen.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N.
65Dies bedarf auch aus Anlass der hier zu treffenden Entscheidung keiner Klärung. Denn eine solche zweifelsfreie Bezeichnung kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Bezugnahme in der Planurkunde mit dem schlichten Ausdruck „Koordinatenplan“ das vorgelegte Original mit seinen näheren Bezeichnungen nach Plannummer, Projektnummer und Planverfasser nicht hinreichend genau in Bezug nimmt.
66Angesichts des aufgezeigten Ausfertigungsmangels kann dahinstehen, ob dieser Bestandteil des Plans in einer § 10 Abs. 3 BauGB genügenden Weise bekannt gemacht worden ist.
67Vgl. zu den Anforderungen an die Bekanntmachung etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 18/13.NE -, juris, m. w. N.
682. Der Plan leidet ferner an einem materiellen Mangel, weil die Festsetzung der Gebäudehöhen gemäß Ziffer 4 unbestimmt ist.
69Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Dies gilt für die zeichnerischen und die Textlichen Festsetzungen. Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind. So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
70Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 - 7 D 75/11.NE -, juris, m. w. N. sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013,1966.
71Der Bebauungsplan verweist auf die Höhe der jeweiligen erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche als unteren Bezugspunkt; diese Erschließungsstraßen waren aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht fertiggestellt. Nimmt der Plangeber zur Bestimmung der Gebäudehöhe als unteren Bezugspunkt auf die Höhe einer Erschließungsstraße Bezug, die noch nicht vorhanden ist, muss die noch herzustellende Höhe der Straße bereits durch den Plan hinreichend festgelegt sein; es reicht nicht, die Festsetzung der Höhenlage späteren Vorgaben von Verwaltungsstellen des Plangebers zu überlassen.
72Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
73Eine solche erforderliche Festlegung der Höhe der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche ist hier nicht erfolgt. Soweit der Bebauungsplan auf den oben genannten „Koordinatenplan“ verweist, ergibt sich daraus - ungeachtet des aufgezeigten Ausfertigungsmangels - inhaltlich keine Bestimmung auch der Höhe der geplanten Erschließungsstraße. Die weiteren Ausbaupläne, die sich mit dem Bearbeitungsstand vom 24. April 2012 bei den Aufstellungsunterlagen finden, enthalten zwar detaillierte Höhenangaben. Diese Pläne sind indes in der Planurkunde nicht in Bezug genommen und können – ungeachtet ihrer mangelnden Ausfertigung – der Ermittlung des Inhalts des Plans auch deshalb nicht zugrundegelegt werden, weil sie im Rahmen des Straßenausbaus jederzeit änderbar waren.
74Die sich aus der fehlenden Festlegung der Höhenlage ergebende Unbestimmtheit kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der „planerischen Zurückhaltung“ gerechtfertigt werden. Zwar mag es sinnvoll sein, bei der Planung neuer Erschließungsstraßen planerische Zurückhaltung zu üben und von der Festsetzung der Höhenlage der Erschließungsstraße abzusehen, um so zu gewährleisten, dass die Straßenführung den sich oft erst beim Ausbau ergebenden Bedürfnissen angepasst werden kann. Eine solche planerische Zurückhaltung ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn der Rat von der nicht von ihm bestimmten und offen gelassenen Höhenlage der Erschließungsstraße wiederum andere Festsetzungen abhängig macht. Wenn er eine solche Abhängigkeit schafft, indem er Maße der anschließenden Bebauung auf die Erschließungsstraße bezieht, so macht es diese Abhängigkeit erforderlich, bezüglich der Lage der Bezugspunkte bereits im Planaufstellungsverfahren eine verbindliche Regelung zu treffen.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 10 D 72/09.NE -.
76Dagegen spricht nicht die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Erwägung, dass es insoweit in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe, weil sich die Höhe im Genehmigungsverfahren aus der Relation zwischen der vorhandenen Straße und dem Gebäude ergebe und die Genehmigung nicht erteilt werde, solange die Straßenhöhe nicht feststehe. Nach der Konzeption des Baugesetzbuchs hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens im Bereich eines – wie hier – qualifizierten Plans davon ab, ob es den Planfestsetzungen nicht widerspricht. Dem entspricht eine solche verwaltungspraktische Handhabung jedenfalls nicht in vollem Umfang. Vielmehr bedarf es der Beachtung der aufgezeigten Bestimmtheitsanforderungen, wenn der Plangeber seine städtebaulichen Vorstellungen auch durch die Festsetzung von Gebäudehöhen Geltung verschaffen will.
773. Die textliche Festsetzung zum passiven Lärmschutz unter der Ziffer 9.1 in Verbindung mit einer zeichnerischen Darstellung der verschiedenen Lärmpegelbereiche ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt.
78Soweit Bereiche – wie hier – mit unterschiedlichen Schallschutzklassen festgesetzt werden, sind die betreffenden Bereiche in der Planzeichnung eindeutig zu kennzeichnen. Dabei ist auch klarzustellen, für welche Bereiche innerhalb von Baufenstern die jeweiligen Schallschutzklassen gelten sollen.
79Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 ‑ 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917, m. w. N.
80Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte textliche Festsetzung in Kombination mit der zeichnerischen Darstellung der Lärmpegelbereiche lässt die Planbetroffenen jedenfalls im Unklaren, in welchem Bereich der Gebäude des WA 3 welcher Lärmpegelbereich maßgeblich ist und welche daran anknüpfenden Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile mithin zu beachten sind. Die in der Festsetzung angesprochenen Lärmpegelbereiche sind in der Planurkunde jedenfalls insoweit nicht hinreichend konkret bezeichnet und ihr Geltungsbereich kann auch nicht unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers durch Auslegung ermittelt werden.
81Die zur räumlichen Begrenzung der Lärmpegelbereiche verwendeten verschieden farbig dargestellten Bereiche sind durch die Zeichnung im Maßstab von ca. 1 : 2500 nicht hinreichend abgegrenzt. Im Hinblick auf die Bestimmtheit von Normen muss eine Planurkunde lesbar sein und insbesondere der Grenzverlauf von Gebieten unterschiedlicher Festsetzungen nachvollziehbar sein.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 118/02.NE -, juris.
83Diesen Anforderungen ist hier jedenfalls in dem genannten Umfang nicht genügt. Wegen der erheblichen Verkleinerung der Zeichnung der Lärmpegelbereiche (Maßstab etwa 1:2500) gegenüber der Planzeichnung im Maßstab 1:500 bleibt unklar, bis zu welcher Bebauungstiefe die im Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 3 zugelassenen Gebäude - dort verläuft die Abgrenzung der Bereiche schräg durch das Baufenster - den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs II und wann den Lärmschutzanforderungen des Lärmpegelbereichs III unterliegen.
84Eine hinreichende Bestimmtheit ergibt sich auch nicht mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerte Erwägung, in der Planbegründung werde auf Berechnungen zu den Lärmpegelbereichen hingewiesen und so auf in den Aufstellungsunterlagen in Gutachten vorhandene genauere Darstellungen Bezug genommen. Damit werden die genannten Anforderungen an die Bestimmtheit aber nicht erfüllt. Denn damit würden die in den Gutachten vorhandenen genaueren Darstellungen der Sache nach zu Bestandteilen des Bebauungsplans und unterlägen ihrerseits den oben erörterten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsanforderungen, die hier nicht erfüllt sind.
85Die aufgezeigten Bestimmtheitsmängel sind entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht unerheblich, weil es sich der Sache nach lediglich um einen Hinweis handele und sich die einschlägigen rechtlichen Anforderungen ohnehin aus § 18 BauO NRW ergäben. Denn die Antragsgegnerin hat eine ausdrückliche bauplanungsrechtliche Festsetzung getroffen, die ausweislich der Planbegründung zur Bewältigung des planungsrechtlichen Lärmkonflikts diente und keineswegs nur als Hinweis auf ohnehin geltende bauordnungsrechtliche Regelungen zu verstehen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob sich im vorliegenden Fall bei der Umsetzung dieser Vorgaben durch den Bauherrn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens (bislang) keine Probleme ergeben haben.
864. Die Unwirksamkeit des Koordinatenlageplans, der Gebäudehöhenfestsetzungen und der Festsetzung zum passiven Lärmschutz führen jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
87Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen ‑ für sich betrachtet ‑ noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BRS 74 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 24. April 2013 - 7 D 24/12.NE -, BauR 2013, 1073.
89Jedenfalls von letzterem ist hier nicht auszugehen. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war der Koordinatenlageplan von wesentlicher Bedeutung für die planerische Konzeption der Antragsgegnerin, das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in der Planurkunde, nach der die Antragsgegnerin diesen Plan zur Gewährleistung der geometrischen Eindeutigkeit des Bebauungsplans für erforderlich hielt. Es kann deshalb nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass sie den Bebauungsplan auch ohne Bezugnahme auf den Koordinatenplan beschlossen hätte. Entsprechendes gilt für die Gebäudehöhenfestsetzungen. Dass diese für die städtebauliche Konzeption der Antragsgegnerin von wesentlicher Bedeutung waren, dokumentieren bereits die Ausführungen zu den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in der Begründung des Bebauungsplans, die sich zu ihrer Absicht verhalten, detailliert die Gebäudehöhe zu steuern, um insbesondere das Ortsbild zu schützen. Da die Sicherstellung eines ausreichenden passiven Schallschutzes in dem von Verkehrslärm insbesondere der L. Straße erheblich betroffenen Plangebiet ausweislich der Bebauungsplanbegründung ebenfalls ein bedeutsames Element der Planungskonzeption war, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Rat ‑ hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zum passiven Lärmschutz gehabt ‑ den Bebauungsplan mit den übrigen, den Lärmkonflikt nicht hinreichend bewältigenden Festsetzungen beschlossen hätte.
905. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit Blick auf § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB in beachtlicher Weise verfahrensfehlerhaft ist, weil die Veränderungen der Planung gegenüber der ursprünglichen Fassung nicht anhand des Planentwurfs, sondern nur aus der Planbegründung erkennbar waren.
91Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2013 ‑ 10 D 107/11.NE ‑, BauR 2013, 1807, in dem die Beurteilung eines solchen Sachverhalts offen gelassen wird.
926. Vorsorglich merkt der Senat mit Blick auf eine etwaige Einleitung eines Verfahrens zur Behebung der aufgezeigten formellen Mängel an, dass die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe nicht zu durchgreifenden Mängeln des Plans führen dürften. Ihre Auffassung, die Mischgebietsfestsetzung sei abwägungsfehlerhaft bzw. nicht erforderlich, ist ebenso wie ihre Auffassung das – mit der Festsetzung einer Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Kraft-Wärme-Kopplung – zugelassene Blockheizkraftwerk führe zu unzumutbaren Immissionen und dürfe nach § 9 BauGB nicht als Versorgungseinrichtung für das gesamte Plangebiet zugelassen werden, aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. Februar 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 1204/12.NE - unbegründet. Aus den im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen dürfte auch die vorgesehene Erschließung zur L. Straße, die am Grundeigentum der Antragsteller entlang verläuft, nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen.
93Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
94Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
95Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.
(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.
(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.
(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.
(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.
(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.
(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.