Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 7 D 83/14.NE

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0224.7D83.14NE.00
bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

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Tenor Der Bebauungsplan Nr.      „Norderweiterung Chemiestandort T.        – Teil Ost" der Stadt H.              ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, di

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Be

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Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 1G r ü n d e : 2Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte

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Tenor Der Bebauungsplan Nr. 1161 - P.          Markweg - 1. Änderung der Stadt C.        H.         ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf

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(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C.        -H.        ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.


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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen ein „Sonstiges Sondergebiet Steinbruch“ festsetzt und in diesem unter anderem Geräuschemissionskontingente und Beschränkungen der Verwendung luftverunreinigender Stoffe festlegt.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Außenbereich der Antragsgegnerin zwischen deren Kernstadt im Nordosten und dem eingemeindeten Ortsteil Haslach im Südwesten. Auf einem Großteil dieser Grundstücke betreibt sie einen Steinbruch zum Abbau von Muschelkalkgestein. Der Steinbruch wird seit über 80 Jahren betrieben und besitzt für den Gesteinsabbau derzeit eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung des Landratsamts Böblingen vom 9.4.2008. Im Areal des Steinbruchs haben sich weitere gewerbliche Nutzungen angesiedelt, darunter ein Betonwerk und ein Erdbewegungsunternehmen. Am Rand des Steinbruchs befindet sich ferner eine Ansammlung aus ungefähr zehn Wohnhäusern. Zu den weiteren gewerblichen Nutzern im Steinbruchareal gehört die Antragstellerin 2. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Steinbruchsohle, auf dem sie seit 1971 ein Asphaltmischwerk betreibt. In dieser Anlage werden die zu verarbeitenden Rohstoffe in einer Trockentrommel erhitzt. Zur Befeuerung nutzt die Antragstellerin 2 Erdgas, Flüssiggas und Erdöl. Für Bau und Betrieb der Anlage besitzt sie eine 1970 erteilte Genehmigung nach § 16 GewO 1960. Im Jahr 2006 erging gegenüber ihr eine nachträgliche Anordnung der Immissionsschutzbehörde mit der Verpflichtung zu Emissionsbegrenzungen. Die Anlagenlaufzeit ist in den immissionsschutzrechtlichen Bescheiden nicht an die Laufzeit des Gesteinsabbaus geknüpft.
Für die genannten Grundstücke besteht bislang kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Herrenberg-Decken-pfronn-Nufringen aus dem Jahr 1994 ist ein Teil des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, der größere Teil als Fläche für Abgrabungen. Die Raumnutzungskarte zum Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.7.2009 stellt den Bereich des Steinbruchareals und seiner Umgebung als Regionalen Grünzug dar, die Fläche um die genehmigten Abbauzone zudem als „Gebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe [VRG, Z]“, das westlich angrenzende Gebiet als „Gebiet zur Sicherung von Rohstoffen [VRG, Z]“.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein rund 32 ha großes Gebiet. Nach der Planbegründung hat er das Ziel, die durch bisherige Genehmigungen auf der Grundlage von § 35 BauGB über einen längeren Zeitraum entstandene Gemengelage im Steinbruchareal, die eine städtebauliche Ordnung nur schwer erkennen lasse, zu ordnen, die Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen und die aus der Gemengelage bedingten Konflikte abzumildern. Dazu setzt der Bebauungsplan in Nr. 1.1.1 seines Textteils als Art der baulichen Nutzung drei Sondergebiete SO 1 bis 3 fest. Im Sondergebiet 1 sind ausschließlich die originären Betriebe und Anlagen eines Steinbruchbetriebes (Abbau und Wiederauffüllung) zulässig sowie solche Anlagen, die im Zusammenhang mit der Steinbruchnutzung stehen. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 2 sind unselbständige Teile der in SO 1 zulässigen Betriebe und Anlagen (z. B. Verwaltungen, Besprechungseinrichtungen, Sozial- und Sanitäreinrichtungen) zulässig, sofern diese Betriebe oder Anlagen als selbständige Betriebe in einem Mischgebiet zulässig wären. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 3 sind Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen sowie hierfür erforderliche Wegeflächen zulässig. Nr. 1.1.2 des Textteils ergänzt, dass die im sonstigen Sondergebiet 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ zulässig sind. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen regelt Geräuschemissionskontingente für die Sondergebiete SO 1 und SO 2. Nr. 1.4 des Textteils bestimmt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten“.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2008 beantragte die Antragstellerin 2 beim Landratsamt Böblingen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Asphaltmischanlage, die es ihr erlaubt, den Brenner auszutauschen und die Befeuerungsmittel zu ändern. Nach Angaben der Antragstellerin 2 ist anstelle des teuren Brennstoffs Heizöl der Einsatz des günstigen Brennstoffs Braunkohlestaub für die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit zwingend. Über 80 % der Asphaltmischwerke in der Bundesrepublik nutzten diesen Brennstoff inzwischen. Zum anderen sollen die Betriebszeiten ausgedehnt und auch eine Produktion zur Nachtzeit, jedenfalls in den frühen Morgenstunden, gestattet werden, damit der Asphalt beim morgendlichen Baubeginn bereits zur Verfügung gestellt werden kann. Zu den Antragsunterlagen gehört ein immissionsschutzrechtliches Gutachten der GfU vom 15.4.2009, das zum Ergebnis kommt, dass von der Betriebsumstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu erwarten sind.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens kam es zu erheblichen Widerständen in der Bevölkerung der Antragsgegnerin, die sich schon zuvor mehrfach über von der Asphaltmischanlage ausgehende Geruchsbelästigungen bei den zuständigen Behörden beschwert hatte. Der Ortschaftsrat des Teilorts Haslach empfahl in seiner Sitzung vom 23.11.2009 dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen zum Änderungsvorhaben der Antragstellerin 2 zu versagen. Nach rechtlicher Beratung erkannte die Antragsgegnerin, dass eine Versagung des Einvernehmens rechtlich nicht zu begründen wäre. Daraufhin erteilte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.2.2009 zwar sein Einvernehmen zu dem Vorhaben der Antragstellerin hinsichtlich der künftigen Verwendung von Braunkohlestaub mit bestimmten „Maßgaben“. In zeitlichem Zusammenhang damit beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.12.2009 aber die Aufstellung des Bebauungsplans „Steinbruch Plapphalde“ und den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre. Nach deren Bekanntmachung lehnte das Landratsamt Böblingen mit Bescheid vom 15.1.2010 die beantragte Erteilung der Änderungsgenehmigung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin 2 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, die durch Beschluss vom 4.5.2011 zum Ruhen gebracht wurde (Az. 2 K 370/11).
Die Antragsgegnerin führte Anfang des Jahres 2010 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch und holte ein Gutachten ein, das die Schallemissionen im künftigen Plangebiet ermittelte und davon ausgehend eine Geräuschemissionskontingentierung vorschlug. In seiner Sitzung vom 20.9.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans vom 15.10.2012 bis 15.11.2012 öffentlich auszulegen. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung wurde am 5.10.2012 bekanntgemacht. Die Antragstellerinnen erhoben mit Schreiben vom 12.11.2012 bzw. 13.11.2012 zahlreiche Einwendungen.
In seiner Sitzung vom 10.12.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 26.11.2012 unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragstellerinnen als Satzung. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte am 12.12.2012, ihre Bekanntmachung am 13.12.2012.
10 
Die Antragstellerin 1 hat am 2.12.2013 das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht, die Antragstellerin 2 am 3.12.2013.
11 
Zur Begründung ihrer Anträge lassen die Antragstellerinnen vortragen, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und einzelne Festsetzungen seien auch inhaltlich zu beanstanden.
12 
Die Antragsgegnerin habe die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Angabe der verfügbaren umweltrelevanten Informationen in der Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 missachtet, da sie keine Blöcke der behandelten Umweltthemen gebildet habe. Die stattdessen gewählte Auflistung der Titel aller vorhandenen Informationen führe zu einer „Überinformation“ und werde deswegen der gebotenen Anstoßfunktion nicht gerecht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung sei fehlerhaft erfolgt, da einzelne ausgelegte Materialien unvollständig gewesen seien. Am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 hätten fünf Gemeinderäte mitgewirkt, die am Südwestrand der Kernstadt oder im Ortsteil Haslach wohnten. Die Emissionsbeschränkungen des Bebauungsplans führten zu einem unmittelbaren Vorteil für ihre Wohngrundstücke. Die betreffenden Gemeinderäte seien daher befangen gewesen. Hinzu komme, dass einer der Gemeinderäte in Planaufstellungsverfahren der Wortführer für besonders strenge Regelungen zu Lasten der Antragstellerinnen gewesen sei und unwahre Behauptungen verbreitet habe.
13 
Die Sondergebietsfestsetzung in Nr. 1.1.1 des Textteils verstoße gegen § 11 Abs. 1 BauNVO, da sich Sondergebiete von den übrigen in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebieten wesentlich unterscheiden müssten. Denn die von der Antragsgegnerin ermöglichte Zulassung bestimmter Gewerbebetriebe kombiniert mit dem Ausschluss aller anderen Nutzungsarten hätte auch über die Festsetzung eines Industriegebiets mit den Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO erreicht werden können.
14 
Die auf Grund von Nr. 1.1.2 des Textteils nur aufschiebend bedingt festgesetzte Zulässigkeit der Nutzungen nach Nr. 1.1.1 sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam: Diese Festsetzung beruhe auf Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. Denn die Antragsgegnerin habe vor dieser Festsetzung nur die Belange der Antragstellerin 1 ermittelt, nicht aber die Belange und insbesondere die Genehmigungssituation der anderen dort angesiedelten Gewerbebetriebe, etwa der Antragstellerin 2. Zudem habe sie irrtümlich ein so nicht bestehendes verbindliches Ziel des Regionalplans angenommen, baldmöglichst das gesamte Areal rekultivieren zu müssen. Für den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin 2 bestehe dieses Ziel schon deswegen nicht, weil die Raumnutzungskarte dort überhaupt keine zielförmigen Festlegungen treffe. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfordere eine bedingte Festsetzung einen „besonderen Fall“, an dem es hier fehle. Zudem müsse die gewählte Bedingung hinreichend bestimmt sein. Nr. 1.1.2 stelle auf den „Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus“ ab. Dritte könnten diesen jedoch - auch mangels eines Betretungsrechts - überhaupt nicht erkennen. Auch sei die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB gebotene Festsetzung einer Folgenutzung zu unbestimmt, da die Antragsgegnerin hierzu nur auf eine DIN A3-Planskizze verweise. Besonders schwer wiege der Verstoß gegen das Ziel des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart, Abbaustätten für Karbonatsgestein zur Eigenversorgung der Region zu sichern. Denn durch Nr. 1.1.2 des Textteils werde der Abbau von Karbonatsgestein auf den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9.4.2008 beschränkt und damit eine Ausschöpfung der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans dargestellten Sicherungsfläche zumindest wirtschaftlich unmöglich gemacht. Jedenfalls sei die auflösend bedingte Festsetzung deswegen auch abwägungsergebnisfehlerhaft.
15 
Auch die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten in Nr. 1.1.3 des Textteils sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Das der Emissionskontingentierung zugrunde liegende Gutachten Dr. D... vom 31.8.2012 wähle als maßgebliche Immissionsorte die beide Punkte IO 7 und IO 8, die innerhalb des Gebiets lägen, für das die Kontingente festgesetzt würden. Das widerspreche Nr. 3.4 der für die Kontingentierung maßgeblichen DIN 45691, nach welcher die schutzwürdigen Orte außerhalb des Festsetzungsgebiets zu liegen hätten. Zudem sei die Schutzwürdigkeit der beiden Wohngebäude an diesen Immissionsorten fälschlich wie die eines Gewerbegebiets eingestuft worden. Da diese ursprünglich nur als Betriebsleiter- und Aufsichtspersonalwohngebäude gedient hätten, müsse von einem faktischen Industriegebiet ausgegangen werden. Das der Kontingentsberechnung zugrundeliegende Gutachten Dr. D... weise weitere Mängel auf, was eine gutachterliche Stellungnahme der Dekra im Einzelnen belege. Die Kontingentsfestsetzung sei zudem zu unbestimmt. Denn sie regle nicht eindeutig, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebs zu verteilen sei.
16 
An mehrfachen Mängeln leide auch die Festsetzung in Nr. 1.4 des Textteils zur Beschränkung der Verwendung luftverunreinigender Stoffe. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Den Akten der Antragsgegnerin lasse sich nicht entnehmen, wie es zur Festsetzung des konkreten Werts von spezifischen CO2-Emissionen beim Mischen der hergestellten Asphalte im Jahresmittel auf einen Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut gekommen sei. Die Antragsgegnerin stütze den Wert wohl auf eine Studie der Hochschule Biberach aus dem Jahr 2009. Diese Studie sei jedoch nicht allgemein zugänglich. Der von der Studie behauptete spezifische Wärmebedarf sei zudem unrealistisch niedrig, was einen Vergleich mit der VDI-Richtlinie 2283 für Trocknungsprozesse nahelege und auch aus einer eingeholten Stellungnahme der GfU vom 28.11.2013 hervorgehe. Die Antragsgegnerin habe zudem fälschlicherweise nur die CO2-Emissionen während der Trocknung der für die Asphaltherstellung benötigten Rohstoffe in den Blick genommen, nicht aber weitere unvermeidbare Emissionen bei der Temperierung des Bitumen oder durch den Transportverkehr innerhalb der Mischanlage. Nr. 1.4 des Textteils sei zum anderen von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, da diese Vorschrift nur das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe gestatte, jedoch keine Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für CO2. Ziel der Festsetzung müsse zudem der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein, nicht der - von der Antragsgegnerin verfolgte - globale Klimaschutz. Für dessen Verfolgung fehle es auch am städtebaulichen wie am konkreten örtlichen Bezug. Daran ändere auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Klimaschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB nichts. Jedenfalls müsse die Ermächtigungsgrundlage unter Beachtung des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ausgelegt werden. Die Mischanlage der Antragstellerin 2 unterfalle dem Anwendungsbereich des TEHG, das abschließend regele, wie Emissionen von Treibhausgasen, insbesondere von CO2, aus Industrieanlagen beschränkt werden könnten. Wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ergebe, dürften bei solchen Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhten, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgingen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründe. Jedenfalls sei die Festsetzung abwägungsergebnisfehlerhaft. Die Antragsgegnerin gewichte den globalen Klimaschutz höher als die betrieblichen Belange der Antragstellerin 2. Nur diese werde belastet, eine Vielzahl anderer Betriebe in Herrenberg, die ebenfalls erhebliche Mengen an CO2 produzierten, nicht. Umgekehrt beziehe die Antragsgegnerin für ihre Straßenbaustellen stets Asphalt, der unter Verwendung von Braunkohlestaub hergestellt worden sei.
17 
Die Antragstellerinnen beantragen,
18 
den Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären.
19 
Die Antragsgegnerin beantragt,
20 
die Anträge abzuweisen.
21 
Sie erwidert, das Verfahren des Bebauungsplans habe den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 sei geeignet gewesen, die unionsrechtlich gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen. Sie enthalte mehr als die Bekanntgabe der wesentlichen und deswegen ausgelegten Unterlagen. Dass sich durch die Auflistung der Titel der einzelnen Informationen die betroffenen Schutzgüter wiederholten, schmälere den Informationsgehalt nicht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung zwischen dem 15.10. und dem 15.11.2012 sei korrekt erfolgt. Die von den Antragstellerinnen bezeichneten Gemeinderäte seien auf Grund der Lage ihrer Wohngrundstücke nicht befangen. Denn die Gemeindeordnung wolle nur eine Mitentscheidung von durch individuelle Sonderinteressen Betroffenen vermeiden. Das Interesse, künftig geringere Immissionen durch den Betrieb des Steinbruchs oder des Asphaltmischwerks hinnehmen zu müssen, erfasse jedoch keinen abgrenzbaren Personenkreis.
22 
Zu Unrecht behaupteten die Antragstellerinnen die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen. Sie blieben die zulässige Formulierung des Regelungsgehalts von Nr. 1.1.1 des Textteils über die Festsetzung eines Industriegebiets schuldig. Das sei nicht verwunderlich, da er nur über eine Sondergebietsfestsetzung erzielbar sei.
23 
Die auflösende Bedingung in Nr. 1.1.2 des Textteils sei nicht bewertungs- oder ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Wie sich Nr. 4.1 der Planbegründung entnehmen lasse, sei sie sich bewusst gewesen, dass auch manche gewerbliche Nutzungen Bestandsschutz hätten. Die Behauptung, Teile des Plangebiets befänden sich außerhalb der Festlegung eines regionalen Grünzugs, sei nicht nachvollziehbar. Die Planbegründung mache deutlich, dass die Aufgabe der Betriebe primär städtebaulich motiviert sei und man nicht von einem regionalplanerischen Zwang ausgegangen sei. Für die Verwendung einer auflösenden Bedingung bestehe ein von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorausgesetzter „besonderer Fall“. Denn auf den Grundstücken im Steinbruchareal seien Nutzungen entstanden, die im Außenbereich materiell unzulässig seien. Nach Beendigung des Gesteinsabbaus sollten diese Flächen daher wieder einer außenbereichsadäquaten Nutzung zugeführt werden. Der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung - der Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008 - sei notfalls mithilfe der Immissionsschutzbehörde eindeutig feststellbar. Anderenfalls wäre die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zu unbestimmt und damit ihrerseits nichtig. Auch die Folgenutzung sei ausreichend bestimmt festgesetzt. Denn insoweit werde auf das gesamte Folgenutzungskonzept des Planungsbüros verwiesen, das Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Steinbruchbetrieb sei. Schon aus den Stellungnahmen des Verbands Region Stuttgart ergebe sich eindeutig, dass Nr. 1.1.2 des Textteils nicht gegen Ziele des Regionalplans verstoße. Keinen Fehler im Abwägungsergebnis begründe es, dass sie das Interesse an der Renaturierung der Gesamtfläche höher bewertet habe, als das Interesse der Antragstellerin 2 an der Beibehaltung des Betriebsstandorts auch nach Aufgabe des Gesteinsabbaus.
24 
Die Kritik an der Geräuschemissionskontingentierung in Nr. 1.1.3 des Textteils gehe fehl, wie die ergänzende Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014 belege. Da der Bebauungsplan auf die Lösung eines bestehenden Immissionskonflikts abziele, habe er die am stärksten betroffenen Immissionsorte IO 7 und IO 8 nicht außer Acht lassen können. Die Kontingentierungsberechnung sei nur in Anlehnung an die DIN 45691 vorgenommen worden. Schließlich seien die Regelungen in Nr. 1.1.3 des Textteils auch hinreichend bestimmt. Absatz 8 Satz 2 dieser Festsetzung verwende den eindeutigen Begriff „Baugrundstück“.
25 
Auch die Beschränkung luftverunreinigender Stoffe in Nr. 1.4 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht zu beanstanden. Sie basiere auf einer ausreichenden fachgutachtlichen Beratung. Näheres ergebe sich aus der ergänzenden Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014. Danach sei der Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut im Jahresmittel aus einem Vergleich der Studie „Ökoprofile für Asphalt- und Betonbauweisen von Fahrbahnen“, Aktualisierung 2009, mit der VDI-Richtlinie 2283, Tabelle 4 erfolgt. Die Antragstellerinnen übersähen, dass Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen gerade keinen CO2-Emissionsgrenzwert festsetze, sondern nur luftverunreinigende Stoffe beschränke, und zwar mittelbar über deren CO2-Anteil. Zu Unrecht gingen die Antragstellerinnen davon aus, das das System des Emissionshandels eine abschließende bundesrechtliche Regelung zur Verminderung von Treibhausemissionen darstelle. Aus § 5 Abs. 2 BImSchG dürfe nicht auf die kommunale Bauleitplanung und § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB zurückgeschlossen werden. Die Verbrennungsbeschränkung sei schließlich weder willkürlich noch abwägungsergebnisfehlerhaft, da sie insbesondere auch der Umsetzung ihres lokalen Klimaschutzkonzepts diene. Der Gemeinderat habe am 4.7.2000 beschlossen, dem Klimabündnis der europäischen Städte beizutreten. Im Jahr 2003 sei die Verwaltung vom Gemeinderat beauftragt worden, eine Umweltrahmenplanung zu erarbeiten. Mit Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange sei ein umfassender Maßnahmenkatalog aufgestellt und in einer Broschüre im Mai 2005 veröffentlicht worden. Dieser Umweltrahmenplan gebe die umweltpolitische Zielsetzung der Stadt vor. Da in der Kernstadt Herrenberg die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit entlang der Hauptverkehrsstraßen überschritten würden, sei der Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Herrenberg, vom Regierungspräsidium Stuttgart aufgestellt worden. Dieser Plan sei am 20.6.2008 in Kraft getreten. Ziel des Luftreinhalteplanes sei es, Immissionsminderungen in allen Bereichen zu erreichen. Die Umweltzone mit einer Beschränkung der Zufahrt in das festgelegte Gebiet der Kernstadt Herrenberg sei am 1.1.2009 eingeführt worden. Alle diese Maßnahmen würden durch eine verstärkte CO2-Freisetzung aus einer Großfeuerungsanlage auf ihrer Gemarkung konterkariert.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten, die beigezogenen Akten des Landratsamts Böblingen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Antragstellerin 2 sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr.      „Norderweiterung Chemiestandort T.        – Teil Ost" der Stadt H.              ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme ihrer außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen, jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.


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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 5434 - Landschaftsverband - der Stadt C.        -H.        ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.