Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

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Baurecht: Bauvorhaben im Außenbereich ist nur bei ausreichendem Geruchsschutz dort tätiger Arbeitnehmer zulässig

03.04.2018

Bei Bauvorhaben im Außenbereich muss in der Abwägung der Interessenlage auch der Geruchsschutz der dort tätigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin 
Bebauungsplan

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte


(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen. (1a) Die Län

Investitionszulagengesetz 1999 - InvZulG 1999 | § 2 Betriebliche Investitionen


(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) 1. zum Anlagevermög

Investitionszulagengesetz 1996 - InvZulG 1991 | § 5 Höhe der Investitionszulage


(1) Die Investitionszulage beträgt 1.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 112 vom Hundert,2.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 2 und 38 vom Hundert,3.bei Investitionen im Sinne des § 3 Nr. 4 und 55 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) D
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 1 ZB 13.1441

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2017 - 1 ZB 15.1561

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen. III. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgeric

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 9 ZB 15.2481, 9 ZB 15.2500

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Verfahren 9 ZB 15.2481 und 9 ZB 15.2500 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren einsch

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Mai 2015 - Au 5 K 14.1423

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Mai 2015 - 15 N 13 2533

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor I. Der am 14. Dezember 2012 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „... Süd“ der Stadt Sch. ist unwirksam, soweit er Festsetzungen auf den Grundstücken FlNr. 102 und 104 Gemarkun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - 2 N 16.1308

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller zu 1 trägt die Hälfte und die Antragsteller zu 2 und 3 tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 15 ZB 18.690

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01227

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01226

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Apr. 2015 - AN 9 S 15.00314

bei uns veröffentlicht am 20.04.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Grün

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2018 - AN 3 K 16.02050

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurnummer … der Gemarkung … Es liegt im Geltungsb

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Sept. 2018 - Au 4 K 18.203

bei uns veröffentlicht am 12.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01816

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherhei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2016 - 15 N 15.1201

bei uns veröffentlicht am 14.12.2016

Tenor I. Der am 5. Dezember 2016 (erneut) bekanntgemachte Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2017 - 15 N 15.2042

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor I. Der am 6. Februar 2017 (erneut) bekanntgemachte Bebauungsplan,,'Gewerbedorf Rohrstetten1 SO Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel mit Tankstellenbetrieb - Deckblatt 2" ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 9 CS 18.177

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 18.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Apr. 2015 - M 8 K 13.4229

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 13.4229 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. April 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: - faktisches Gewerbegebiet; -

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2015 - M 8 K 13.3986

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 13.3986 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Januar 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Vorbesch

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Mai 2015 - M 8 K 13.2693

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3. III. Der Streitwert wird auf 38.775,- EUR festgesetzt. Gründe Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2014 - 1 NE 14.1548

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 83b „Neue Mitte K.“ wird bis zur Entscheidung der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt von den Kosten des Verfahrens die Hälfte, die Beigeladenen trage

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Apr. 2015 - Au 5 S 15.518

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wende

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. März 2015 - M 1 SN 14.5332

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ...10.2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Der Strei

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Juli 2019 - W 5 S 19.597

bei uns veröffentlicht am 15.07.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Feb. 2015 - B 2 K 14.353

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Vorbescheid mit dem Inhalt zu erteilen, dass die Erschließung des Baugrundstückes in Bezug auf die mit dem Vorbescheid vom 14.04.2014 festgestellte Tankstellennutzung über die ...

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2014 - 4 K 13.1140

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Okt. 2017 - 15 N 17.574

bei uns veröffentlicht am 17.10.2017

Tenor I. Die am 20. September 2016 bekannt gemachte „Satzung der Gemeinde N****** ** *** vom 20.09.2016 über eine Veränderungssperre im Ortsteil P*********** für den Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. ***** der Gemarkung N*******

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Sept. 2017 - AN 9 K 16.01841

bei uns veröffentlicht am 13.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherhei

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 16. Aug. 2018 - Au 4 S 18.1058

bei uns veröffentlicht am 16.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 15 ZB 13.2248

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 15 ZB 13.2234

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetz

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2014 - M 8 K 13.3686

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor I. Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, wird das Verfahren eingestellt. Hinsichtlich der positiven Beantwortung der Frage zur Art der baulichen Nutzung wird der Vorbescheid vom ... Juli 2013 aufgehoben. Im Übr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 15 CS 16.244

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1890

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Juni 2018 - M 8 K 17.4323

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Eigentümer des Gebäudes &

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Jan. 2019 - M 1 K 18.3705

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägeri

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Jan. 2019 - M 1 SN 18.3813

bei uns veröffentlicht am 29.01.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.000 EUR festgesetzt. G

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Aug. 2018 - AN 3 K 17.02090

bei uns veröffentlicht am 08.08.2018

Tenor 1. Der Bescheid der Stadt … vom 15. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - 9 N 14.2326

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 2 für das „Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf“ des Antragsgegners ist unwirksam. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2019 - 15 ZB 17.1831

bei uns veröffentlicht am 28.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 2 K 14.839

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des z

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Juli 2014 - 11 K 14.00328

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor 1. Der Bescheid des Landratsamts Ansbach vom 21. Februar 2014wird aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch S

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juli 2016 - M 11 K 15.2583

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Bad Tölz - Wolfratshausen vom 1. Juni 2015 verpflichtet, den Klägern den mit Antrag vom ... Oktober 2014 beantragten Vorbescheid zu erteilen. II.

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juli 2016 - M 11 K 15.2582

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Bad Tölz - Wolfratshausen vom 1. Juni 2015 verpflichtet, den Klägern den mit Antrag vom 9. Oktober 2014 beantragten Vorbescheid zu erteilen. II.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2014 - 1 N 11.1456

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Der Bebauungsplan Nr. 49 „Br.-feld“ ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen je zur Hälfte. III. Die Kostenent

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 31. Mai 2017 - Au 4 K 17.103

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - 1 CS 17.918

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. März 2018 - 15 N 15.292, 15 N 15.293

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor I. Der am 15. November 2014 und erneut am 26. November 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „GE/MI K. Deckblatt 4“ der Stadt M. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 N 12.2636

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Juni 2014 - 9 S 14.00382

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2)...