Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2016 - 11 S 1255/14

bei uns veröffentlicht am05.09.2016

Tenor

Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Wirksamkeit des von dem Antragsgegner, einem kommunalen Zweckverband, erlassenen Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“.
Der Antragsteller zu 1 ist eine vom Land Baden-Württemberg anerkannte Naturschutzvereinigung. Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer u.a. des Grundstücks mit der Flst. Nr. … in Kißlegg auf der Gemarkung …. Das Grundstück mit der Flst. Nr. … ist mit einem vom Antragsteller zu 2 betriebenen Sport- und Erholungshotel bebaut, in dem sich auch die Wohnung des Antragstellers zu 2 befindet. Das Grundstück grenzt in seinem südöstlichen Bereich unmittelbar an das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplanes an. Dem Antragsgegner gehören die Gemeinden Amtzell, Argenbühl und Kißlegg sowie die Stadt Wangen an.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Gemeindegebiets von Kißlegg nördlich der Bundesautobahn 96 und westlich der Landestraße 265. Mit dem angegriffenen Bebauungsplan werden vier Gewerbegebiete, Grünflächen und Erschließungsstraßen festgesetzt. Das Plangebiet umfasst etwa 211.000 m2 Fläche. Es wird durchgehend eine Grundflächenzahl von 0.7 festgesetzt.
Unter Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen heißt es:
„Emissionskontingente (Lärm)
In den Gewerbegebieten (GE1 - GE4) zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die nachfolgend angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten
Gebiet
Bezugsfläche in m2
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
tags (06-22 Uhr)
Emissions-Kontingente LEK in dB(A)/m2
nachts (06-22 Uhr)
Gewerbegebiet 1a
15.338
70    
55    
Gewerbegebiet 1b
96.497
70    
55    
Gewerbegebiet 2
52.250
65    
50    
Gewerbegebiet 3
39.508
63    
48    
Gewerbegebiet 4
7.445 
65    
50    
Die Prüfung zur Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691:2006 - 12, Abschnitt 5 (zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).
Bei der Berechnung der Immissionskontingente aus den Emissionskontingenten sind folgende maßgeblichen Immissionsort zu beachten: Fl.-Nrn, 320, 321/1, 765, 797, 814, 815/1 und 1855.
10 
…“
11 
Ausweislich der im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellten schalltechnischen Untersuchung vom 20. Dezember 2011, ergänzt am 3. April 2013, ist die Schall-Vorbelastung am Grundstück des Antragstellers zu 2 um mindestens 10 dB(A) geringer als der für einschlägig erachtete Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, das Immissionskontingent für diesen Einwirkort ergibt sich daher mit 56 dB(A) tags und 41 dB(A) nachts.
12 
Der Planentwurf wurde nach Ergehen des Aufstellungsbeschlusses am 4. August 2011 insgesamt zwei Mal, aufgrund Beschlusses vom 19. Juni 2012 im Zeitraum vom 2. Juli 2012 bis zum 13. August 2012 (Fassung vom 30. März 2012) und aufgrund Beschlusses vom 11. Dezember 2012 in der Zeit vom 2. April 2013 bis zum 16. April 2013 - unter Beschränkung der Möglichkeit zur Stellungnahme auf die nunmehr geänderten Teile des Entwurfs - ausgelegt.
13 
In der öffentlichen Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses vom 19. Juni 2012 heißt es u.a.:
14 
„Folgende wesentlichen Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und werden mit ausgelegt:
15 
- Standortuntersuchung
16 
- Gutachten und Untersuchungen zu Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt
17 
- Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich angrenzender FFH-Schutzgebiete
18 
- Untersuchungen zum Artenschutz
19 
- Schalltechnische Untersuchung
20 
- Gutachten zur Verkehrsentwicklung
21 
- Ergebnisvermerk des Behördenunterrichtungs-Termines gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.08.2007 mit Stellungnahmen der Fachbehörden insbesondere zu den Themen Naturschutz, Umweltrecht, Immissionsschutz, Verkehr und Altlasten"
22 
Ausweislich der Verfahrensakten war zum Zeitpunkt der Auslegung im Sommer 2012 u.a. die FFH-Verträglichkeitsprüfung vom April 2010 / aktualisiert März 2011 und März 2012 vorhanden. Diese beschäftigt sich u.a. mit dem Eintrag von Luftschadstoffen im Bereich der nächstgelegenen FFH-Lebensraumtypen, der Veränderung der hydrologischen Verhältnisse in diesem Bereich sowie den Auswirkungen von Licht- und Beleuchtungseinrichtungen auf die Tierwelt. Der Umweltbericht unterscheidet hinsichtlich des Schutzgutes Boden verschiedene Auswirkungen, nämlich die anlagebedingten Wirkungen (im Wesentlichen meint dies die Flächenversiegelung), die baubedingten Wirkungen (hier werden vor allem Gefährdungen durch die Verwendung boden- und wassergefährdender Stoffe angesprochen) sowie die betriebsbedingten Wirkungen (hier werden die drohenden Immissionen - Schadstoffeinträge - sowie Belastungen im Havariefall behandelt).
23 
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hat sich der Antragsteller zu 1 nur während der zweiten Entwurfsauslegung geäußert, nachdem bei der ersten Auslegung, sowie einer vorangegangenen Auslegung aufgrund eines abweichenden Aufstellungsbeschlusses, die BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl, die keine vom Land Baden-Württemberg oder der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Naturschutzvereinigung ist, Stellungnahmen abgegeben hatte. In der Stellungnahme des Antragstellers zu 1 vom 9. April 2013 heißt es u.a., dass Bezug auf das Schreiben der BUNDgruppe Kißlegg-Argenbühl vom 19. August 2012 genommen werde. Die darin enthaltenen Einwendungen würden in vollem Umfang aufrechterhalten. Der Antragsteller zu 1 mache sich diese vollinhaltlich zu Eigen. Die vorliegende Anhörung habe eine Reihe kleinerer Änderungen sowie etliche redaktionelle Änderungen zum Gegenstand. Mit Ersetzung von Festsetzungen im Zusammenhang mit der geänderten Planung im Umfeld des „Bühlseehofs“ sollte ein weiterer Minimierungs- und Ausgleichsbedarf mit Maßnahmen im externen Ausgleichspool statt mit eingriffsnahem Ausgleich erfüllt werden. Ein so hohes Maß an externen Ausgleichsmaßnahmen sei nicht akzeptabel.
24 
Der Antragsteller zu 2 hat sich im Rahmen aller Auslegungen mit Stellungnahmen am Verfahren beteiligt und u.a. durchgängig die Lärmauswirkungen des geplanten Gewerbegebietes auf sein Grundstück sowie die Bodenversiegelung mit erhöhtem Oberflächenwasserabfluss über seine Grundstücke gerügt.
25 
Die Verbandsversammlung des Antragsgegners hat den Bebauungsplan am 31. Juli 2013 als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss wurde am 5. April 2014 öffentlich bekanntgemacht.
26 
Die Antragsteller haben am 2. Juli 2014 Normenkontrollanträge gestellt. Der Antragsteller zu 1 macht u.a. geltend, antragsbefugt nach § 2 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 UmwRG zu sein. Er sei auch nicht präkludiert nach § 47 Abs. 2a BauGB. Jedenfalls genüge die Bekanntmachungen der Auslegung der Entwürfe nach § 3 Abs. 2 BauGB nicht den gesetzlichen Anforderungen, da sie die notwendige Anstoßfunktion verfehlten. So sei der Auflistung nicht zu entnehmen, welche vorhabenbedingten Beeinträchtigungen dem FFH-Gebiet drohe.
27 
Der Antragsteller zu 2 sei antragsbefugt, da seine abwägungserheblichen Belange durch die Planung betroffen seien, insbesondere was die vorhabenbedingten Lärmimmissionen angehe.
28 
Beide Antragsteller berufen sich zur Begründetheit ihrer Anträge zum einen auf einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil der Bekanntmachungshinweis hinsichtlich der Arten der vorliegenden Umweltinformationen nicht zutreffend sei. Darüber hinaus berufen sie sich auf die Verletzung von Raumordnungsrecht sowie die Zugrundelegung einer fehlerhaften Irrelevanzschwelle bei der Bestimmung der Emissionskontingente.
29 
Die Antragsteller beantragen,
30 
den Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA) des Antragsgegners, öffentlich bekannt gemacht in der Schwäbischen Zeitung vom 05.04.2014, für unwirksam zu erklären.
31 
Der Antragsgegner beantragt,
32 
den Antrag abzulehnen.
33 
Er trägt u.a. vor, dass er nicht umhin komme anzuerkennen, dass der angegriffene Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB angepasst sei.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten - auch soweit sie zu dem - mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 eingestellten - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geführt wurden (8 S 699/14).
II.
35 
Der Senat macht von seinem Ermessen Gebrauch und entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Normenkontrolle im Beschlusswege (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er erachtet eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, da die entscheidungserheblichen Tatsachen offenkundig sind und die Beteiligten hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.
36 
1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Sie sind insbesondere innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden.
37 
a) Der Antragsteller zu 1 - eine Umweltvereinigung im Sinne von § 3 UmwRG - ist antragsbefugt.
38 
aa) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung wie der Antragsteller zu 1, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sie weiter geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
39 
bb) Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 1 antragsbefugt.
40 
Beim angegriffenen Bebauungsplan liegt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor, denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt - ausweislich des „Flächenbedarfnachweises der Neuausweisung sowie Darlegung der konzeptionellen Ausrichtung der Gewerbeflächenentwicklung“ nämlich 22,65 ha gewerbliche Baufläche inklusive Verkehrsflächen (dort S. 10 unten), was bei einer GRZ von 0.7 zu einem deutlichen Überschreiten der Grenze von 100.000 m2 führt -, was zur Folge hat, dass für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen kann. Der Antragsteller zu 1 macht auch geltend, dass die angegriffene Entscheidung Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, widerspreche. Sowohl § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB als auch § 1a Abs. 4 BauGB iVm. §§ 34, 36 BNatSchG dienen dem Umweltschutz und können für die Entscheidung des beschließenden Senats von Bedeutung sein.
41 
Mit seinem Vortrag macht der Antragsteller weiter auch geltend, in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt zu sein, was sich aus § 2 Abs. 2 seiner Satzung ergibt. Danach ist sein Zweck die Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne.
42 
Auch § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG steht der Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 nicht entgegen, denn er hat sich mit Schreiben vom 09.04.2013 am Planverfahren beteiligt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Vorschrift unionsrechtskonform ist.
43 
b) Der Antragsteller zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt.
44 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 <218f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 m.w.N.), berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass er bei der Abwägung nicht korrekt berücksichtigt wurde (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und vom 29.06.2015 - 4 CN 5.14 -, ZfBR 2015, 781 Rn. 14 und Beschlüsse vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 Rn. 3 und vom 12.01.2016 - 4 BN 11.15 -, ZfBR 2016, 263 Rn. 4).
45 
Gemessen hieran ist der Antragsteller zu 2 antragsbefugt, denn er beruft sich mit seinem Vortrag zu den zukünftigen Lärmimmissionen auf einen eigenen, abwägungserheblichen Belang. Nach den Feststellungen des Antragsgegners im Planaufstellungsverfahren hat der Antragsteller zu 2 auf seinem Grundstück eine Immissionszunahme von mehr als 10 dB(A) zu erwarten. Dies geht - auch angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller zu 2 und seinen Hotelbetrieb - ersichtlich über eine Bagatellgrenze hinaus, unterhalb derer eine Lärmbetroffenheit nicht zur Antragsbefugnis führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15 -, juris Rn. 6).
46 
c) Der Zulässigkeit der Anträge steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. § 47 Abs. 2a VwGO ist hier mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht anwendbar (aa). Selbst wenn die Vorschrift nicht - generell - unanwendbar wäre, könnte sie den Antragstellern nicht entgegengehalten werden, weil die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB verfehlt (bb). Schließlich stünde § 47 Abs. 2a VwGO auch im Falle seiner Anwendbarkeit der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 2 nicht entgegen (cc).
47 
aa) Art.11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EU 2012 Nr. L 26/1) - UVP-RL - steht der Anwendung von § 47 Abs. 2a VwGO entgegen.
48 
(1) Die UVP-RL ist auf den angegriffenen Bebauungsplan anzuwenden, denn es handelt sich um ein Städtebauprojekt im Sinne von Nr. 10 b) des Anhangs 2 der UVP-RL. Aufgrund seiner Größe besteht auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Nr. 18.7.1 der Anlage 1 UVPG), die im Bebauungsplanverfahren durch die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) ersetzt wird, § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG.
49 
(2) Art. 11 Abs. 1 UVP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stehen Vorschriften, die besondere Bedingungen aufstellen, die an das Verhalten im Verwaltungsverfahren anknüpfen, und die gerichtliche Kontrolle einschränken, im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 1 UVP-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495 Rn. 78). Eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs durch das Verhalten im Verwaltungsverfahren ist vom Unionsrecht nicht vorgesehen und verstößt gegen den Grundsatz der umfassenden materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle. Erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens kann missbräuchliches oder unredliches Vorbringen außer Acht gelassen werden (Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1672).
50 
Gemessen hieran ist § 47 Abs. 2a VwGO in Verfahren, die Vorhaben betreffen, die in den Anwendungsbereich der UVP-RL fallen, nicht anwendbar (noch offengelassen von VGH Bad.-Württ, Urteil vom 08.03.2016 - 3 S 1603/15 -, VBlBW 2016, 290). Denn die Regelung knüpft an das Verhalten im Verwaltungsverfahren Konsequenzen für den Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UVP-RL und kann einer effektiven materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kontrolle des angegriffenen Vorhabens entgegenstehen, wenn und weil der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht - auch - Einwendungen, die er im Verwaltungsverfahren erhoben hat, vor Gericht wiederholt. So liegt der Fall auch bezogen auf den Antragsteller zu 1 hier, da er seine - zulässigerweise - vorgebrachten Einwendungen vom 09. April 2013 gegen die Ausgleichsmaßnahmen betreffend das Umfeld des Bühlseehofs im gerichtlichen Verfahren nicht wiederholt hat, die Bezugnahme auf die Stellungnahmen des BUND Kißlegg-Argenbühl nicht innerhalb des jeweiligen Auslegungsverfahrens erfolgt ist und diese Stellungnahmen dem Antragsteller zu 1 auch nicht zugerechnet werden können.
51 
bb) Selbst wenn die Anwendung des § 47 Abs. 2a VwGO nicht bereits allgemein durch Unionsrecht ausgeschlossen wäre, kann die Vorschrift hier deswegen nicht zur Unzulässigkeit der Anträge führen, weil die öffentliche Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs nicht den zwingenden Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entsprochen hat. Denn die Bekanntmachung zur Auslegung des Planentwurfs verfehlt hinsichtlich der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen die Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses ist aber zwingende Voraussetzung für das Eingreifen der Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO (BVerwG, Urteil vom 20.02.2014 - 4 CN 1.13 -, BVerwGE 149, 88 Rn. 19 m.w.N.).
52 
(1) Eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung setzt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB jedenfalls voraus, dass sie auch Angaben dazu enthält, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung" bei, die mit der öffentlichen Bekanntmachung bezweckt wird und ohne die eine Präklusion von Einwendungen nicht gerechtfertigt sein kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2013 - 8 S 2145/12 -, NVwZ-RR 2014, 17). Mit den Informationen soll der Öffentlichkeit eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglicht werden, ob die Planung weitere, von den verfügbaren Stellungnahmen nicht abgedeckte Umweltbelange berührt, denen sie durch eigene Stellungnahmen Gehör verschaffen will (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 20). Erforderlich ist es, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 Rn. 23).
53 
(2) Gemessen an diesen Maßstäben genügte die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. Juni 2012 über die Entwurfsauslegung den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nicht. Denn die schlagwortartige Bezeichnung „Auswirkungen u.a. auf Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt“ ist hier zu unspezifisch. Zu Recht rügen die Antragsteller u.a., dass hinsichtlich des Schutzgutes Boden nach den untersuchten Beeinträchtigungen des Schutzgutes (einmal durch Versiegelung, einmal durch Schadstoffeinträge) hätte unterschieden werden müssen, um der Anstoßfunktion gerecht zu werden und der interessierten Öffentlichkeit aufzuzeigen, welche Belange bereits mit Stellungnahmen abgedeckt sind. Das gleiche gilt hinsichtlich der Betroffenheiten des Schutzguts Wasser, das im Umweltbericht mit den Unterscheidungen „Oberflächenwasser, Grundwasser und benachbarte Flussläufe“ in erheblich differenzierender Form behandelt worden ist, ohne dass dies der Bekanntmachung auch nur ansatzweise erkennbar wäre. Die reine Beschränkung auf die Nennung der Schutzgüter vermag hier die unterschiedlichen Zielrichtungen von Untersuchungen nicht erkennbar machen, was aber mit Blick auf die Anstoßfunktion erforderlich wäre. Gerade wegen der unterschiedlichen Betroffenheiten der Belange ist hier ein Fall gegeben, bei der die Art der Betroffenheit im Rahmen der Bekanntmachung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu kennzeichnen ist.
54 
Auf die Frage, ob der Text der öffentlichen Bekanntmachung des weiteren Auslegungsbeschlusses vom 11. Dezember 2013 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB genügt, kommt es hingegen hier nicht an. Denn da der Antragsgegner bei dieser weiteren Auslegung von der Ermächtigung des § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB Gebrauch gemacht und die Möglichkeit zur Stellungnahme auf die geänderten und ergänzten Teile des ausgelegten Entwurfs beschränkt hat, konnte dieser Bekanntmachung bezogen auf die nicht geänderten Teile des Entwurfs keine Anstoßfunktion mehr zukommen. Der festgestellte Fehler in der Bekanntmachung des Beschlusses aus dem Juni 2012 konnte damit nicht geheilt oder überholt werden.
55 
cc) Unbeschadet der Frage, ob die Vorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO überhaupt und im Einzelfall mit Blick auf die Bekanntmachung der Auslegung vom 19. Juni 2012 zur Anwendung gelangen darf, verfolgt der Antragsteller zu 2 insbesondere mit dem Vortrag zu dem fehlerhaft abgewogenen Belang der Lärmbetroffenheit auch Einwendungen weiter, die er bereits während des Auslegungsverfahrens erhoben hat. § 47 Abs. 2a VwGO kann der Zulässigkeit seines Antrags daher nicht entgegenstehen.
56 
2. Die Normenkontrollanträge des Antragstellers zu 2 (a) und des Antragstellers zu 1 (b) sind begründet.
57 
a) Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Antragsgegners vom 31. Juli 2013 ist unwirksam. Denn er leidet jedenfalls an einem Verkündungsmangel, weil Nr. 2.6 der textlichen Festsetzungen zweifach auf die DIN 45691 Bezug nimmt, ohne dass hinreichend dafür Sorge getragen wäre, dass der normative Inhalt des Bebauungsplanes für den Normadressaten in zumutbarer Weise erschließbar ist.
58 
aa) Der Normgeber muss für den Fall, dass eine Festsetzung des Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift verweist - was grundsätzlich zulässig ist (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 11) - und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, sicherstellen, dass die Planbetroffenen auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (BVerwG, Beschlüsse vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 12 und vom 05.12.2013 - 4 BN 48.13 -, BauR 2014, 503 Rn. 4). Das kann der Normgeber dadurch bewirken, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist oder eine öffentlich zugängliche Fundstelle der in Bezug genommenen DIN-Norm angibt, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes in zumutbarer Form ermöglicht (OVG NRW, Urteil vom 23.06.2016 - 10 D 86/14.NE -, juris Rn. 29). Fehlt es hieran, so ist dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen nicht Genüge getan (BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567 Rn. 9).
59 
bb) Gemessen hieran ist der angegriffene Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet worden. Denn die Zulässigkeit von Vorhaben in den fünf festgesetzten Gewerbegebieten bestimmt sich nach im Plan festgesetzten Emissionskontingenten, wobei sich deren Berechnung ausweislich der Festsetzungen nach der DIN 45691 richtet; ebenso richtet sich ein „Prüfungsverfahren zur Einhaltung der Kontingente“ nach den Vorgaben dieses Regelwerkes, was letztlich nichts anderes als eine Vorgabe zur Zulässigkeit von Vorhaben ist. In der Planurkunde findet sich allein ein Hinweis auf einen Verlag, bei dem das technische Regelwerk käuflich zu erwerben ist. Das ist erkennbar keine öffentliche Fundstelle. Mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist der hinter dem Hinweis in den textlichen Festsetzungen verbundene Gedanke, der Normadressat müsse zum Verständnis der Norm ein Regelungswerk käuflich erwerben.
60 
Die Unwirksamkeit von Nr. 2.6 der textlichen Festsetzung führt zur Gesamtunwirksamkeit des Planes, auch wenn der Verkündungsmangel nur der textlichen Festsetzung anhaftet, auf den er sich bezieht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2015 - 3 S 2492/13 -, BauR 2015, 1771).
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nämlich nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - der Normgeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 -, BRS 81 Nr 77 Rn. 3). Ohne die Bestimmung der Zulässigkeit von Vorhaben in den Gewerbegebieten über die Emissionskontingentierung besteht erkennbar kein Plan, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken könnte.
62 
b) Die dargestellte Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplanes führt auch zum Erfolg des Normenkontrollantrags des Antragstellers zu 1.
63 
Der Maßstab der Begründetheitsprüfung für den Normenkontrollantrag ergibt sich hier aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht (OVG NRW, Urteil vom 06.05.2014 - 2 D 14.13.NE -, NuR 2015, 337, juris Rn. 82).
64 
Diese Voraussetzungen sind hier durch den aufgezeigten Verkündungsmangel des angegriffenen Bebauungsplanes erfüllt.
65 
Der Bebauungsplan ist ein Vorhaben, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Denn es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um ein Städtebauprojekt im Sinne der Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit ihm wird eine gewerblich nutzbare Fläche von mehr als 100.000 m2 festgesetzt, bislang liegt das Plangebiet im Außenbereich nach § 35 BauGB.
66 
Die unzureichende Verkündung des angegriffenen Bebauungsplans, und damit die Verletzung von § 10 Abs. 3 BauGB, stellt hier einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar, die - auch - dem Umweltschutz dienen. Denn soweit die Verkündung dazu dient, dem Normadressaten die Grenzen der Zulässigkeit von Vorhaben in einer dem Bestimmtheitsgrundsatz genügender Weise aufzuzeigen und die Zulässigkeit hier gerade von einem bestimmten Maß an nach DIN 45691 ermittelten Schallemissionen abhängt, dient die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verkündung - bezogen auf den Hinweis, in welcher Weise die DIN 45691 eingesehen werden kann -, auch dem Umweltschutz. Nur mit ihrer Kenntnis lässt sich erkennen, in welchem Umfang tatsächlich die Errichtung von Gewerbebetrieben zulässig ist. Angesichts der weit gefassten Ziele des Antragstellers zu 1 sind mit dem Verkündungsmangel auch Ziele berührt, die der Antragsteller zu 1 bestimmungsgemäß fördert.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
69 
Beschluss vom 5. September 2016
70 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 72.250,- EUR festgesetzt.
71 
Gründe
72 
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach den §§ 39 Abs. 1 und 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 1.2 und Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 58). Für den Antrag des Antragstellers zu 1 nimmt er, ausgehend von dem Regelrahmen von 15.000 EUR bis 30.000 EUR aus Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs 2013 eine mittlere Auswirkung auf die vertretenen Interessen an und gelangt insoweit zu einem Streitwert von 22.500 EUR. Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers zu 2 zu der wirtschaftlichen Bedeutung der Planung für seinen Hotelbetrieb nimmt der Senat eine hohe Betroffenheit an und erachtet mit Blick auf den von Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Rahmen (7.500 EUR bis 60.000 EUR) die Festsetzung von 50.000,- EUR als angemessen. Die Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, da angesichts der unterschiedlichen Interessen der Antragsteller keine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände gegeben ist, auch wenn beide Anträge auf die Unwirksamkeit des gleichen Bebauungsplans gerichtet sind (zur Anwendbarkeit des § 39 Abs. 1 GKG bei subjektiver Antragshäufung im Normenkontrollverfahren: OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2010 - 7 B 328/10.NE -, juris Rn. 21;ThürOVG, Beschluss vom 26.01.2000 - 4 N 952/97 -, NVwZ-RR 2001, 186).
73 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2016 - 11 S 1255/14

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

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(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebi

Baugesetzbuch - BBauG | § 47 Umlegungsbeschluss


(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen. (2)

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 36 Pläne


Auf 1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sindist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Bei

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 23. Juni 2016 - 10 D 86/14.NE

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Tenor Der Bebauungsplan Nr. 84 W „Gewerbegebiet N.-straße “ der Stadt X.   ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2016 - 3 S 1603/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Die Anträge werden abgewiesen.Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den am 29.8.2014 in Kraft getretenen Bebau

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2015 - 3 S 2492/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Sept. 2016 - 11 S 1255/14.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 29. Aug. 2017 - 1 KN 10/16

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckba

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 CN 4/16

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Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines planbetroffenen Grundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 400.1 "Z. Straße/E.-Z.-Allee - nördlicher Tei

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt.2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.3. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Die Antragsteller wenden sich

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(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer durch einen Beschluss der Umlegungsstelle eingeleitet. Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet (§ 52) zu bezeichnen. Die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind einzeln aufzuführen.

(2) Soll die Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans eingeleitet werden, kann das Umlegungsverfahren auch eingeleitet werden, wenn der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Falle muss der Bebauungsplan vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Absatz 1) in Kraft getreten sein.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

Auf

1.
Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie
2.
Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind
ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.
Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.

(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den am 29.8.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ der Antragsgegnerin sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan beschlossene Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan.
Die Antragstellerin 2 ist Eigentümerin der auf der Gemarkung G.-R. gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., die nach Süden an die - zur B 33 führende - „Nordspange“ grenzen. Die zusammen ca. 1,5 ha großen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sondergebiet Solarpark“ der Antragsgegnerin vom 27.11.2013, der auf den Grundstücken ein der Nutzung von Sonnenenergie dienendes Sondergebiet festsetzt. Die Grundstücke sind mit einem am 30.10.2013 baurechtlich genehmigten „Solarpark“ bebaut, der von der Antragstellerin 1 betrieben wird. Der „Solarpark“ besteht aus insgesamt 4.866 auf schrägen Tischen montierten Solarmodulen mit einer Gesamtleistung von ca. 1.250 kW.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst Teilflächen der auf der gegenüber liegenden Seite der Nordspange befindlichen Grundstücke Flst.Nr. ... und ..., für die bisher der am 5.11.2010 in Kraft getretene Bebauungsplan „Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ galt, der den gesamten von ihm erfassten Bereich als Gewerbegebiet ausweist. Mit dem angefochtenen Bebauungsplan wird der Bebauungsplan aus dem Jahre 2010 geändert und der genannte, ca. 2,7 ha große Teilbereich als „Sondergebiet Technologiepark“ ausgewiesen, das der Unterbringung von Maschinenbaubetrieben und sonstigem technologieorientiertem Gewerbe sowie von Schulungszentren dient.
In dem Gebiet sind zulässig:
1. Maschinenbaubetriebe und sonstige technologieorientierte Gewerbebetriebe (Produktion und Montage) mit dazugehörigen
- Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden,
- Lager, Lagerhallen und Plätze,
- Ausstellungsräume
- Kantine,
- Nebengebäuden, die dem Nutzungszweck dienen (z.B. Pförtnerhaus, Trafostation).
2. Schulungszentren zur Aus- und Weiterbildung mit dazugehörigen
- Konferenzräumen,
- Schulungsräumen,
- Hörsälen,
- Kantine,
- Wohnheim.
3. Beherbergungsbetriebe
10 
4. Stellplätze
11 
Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist im westlichen Teil des Plangebiets auf 16,0 m und im östlichen Teil auf 25,0 m begrenzt. Haustechnische Anlagen, Brüstungen und Werbeanlagen, die über die festgelegte Höhe baulicher Anlagen hinausgehen, sind zulässig, soweit sie maximal bis zu einer Höhe von 10,00 m über die Dachfläche hinausreichen.
12 
Im Hinblick auf den Ansiedelungswunsch der Firma ...-... GmbH fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 9.4.2014 den Beschluss, den Bebauungsplan aus dem Jahre 2010 in dem genannten Teilbereich im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu ändern. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde in der Zeit vom 10.6. bis 10.7.2014 öffentlich ausgelegt. Aufstellungsbeschluss sowie Ort und Dauer der Auslegung wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.5.2014 öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde. In der Bekanntmachung wurde außerdem darauf hingewiesen, „dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können“. Während der Auslegung des Entwurfs wurde von den Antragstellerinnen keine Stellungnahmen abgegeben. Auch sonst gingen seitens der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen bei der Antragsgegnerin ein.
13 
Der Bebauungsplan wurde am 30.7.2014 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Zusammen mit dem Bebauungsplan wurden vom Gemeinderat der Antragsgegnerin örtliche Bauvorschriften beschlossen, die Bestimmungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen sowie Bestimmungen über Werbeanlagen, Einfriedigungen sowie Aufschüttungen und Abgrabungen enthalten. Die Beschlüsse wurden am 29.8.2014 öffentlich bekannt gemacht.
14 
Die Antragstellerinnen haben am 31.7.2015 Normenkontrollanträge gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO stehe der Zulässigkeit ihrer Anträge nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe festgestellt, dass Präklusionsregelungen den Zugang zu Gerichten in unzulässiger Weise verhinderten und daher unwirksam seien. Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs sei zudem nicht ordnungsgemäß erfolgt, da sie keine Angaben darüber enthalten habe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Zwar könne im beschleunigten Verfahren, in dem von Umweltprüfung und Umweltbericht abgesehen werde, auch die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, entfallen. Die Antragsgegnerin habe jedoch im vorliegenden Fall eine Umweltprüfung durchgeführt und einen Umweltbericht erstellt, so dass sie zur Bekanntmachung der eingeholten Informationen verpflichtet gewesen sei.
15 
Der angefochtene Bebauungsplan sei ungültig. Fraglich sei bereits, ob die Änderung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Bei dem beabsichtigten Technologiepark handele es sich um ein ganz spezielles Vorhaben, welches nur bei einer konkreten Bauabsicht Sinn ergebe. Eine konkrete Bauabsicht der Firma ...-... GmbH sei jedoch nicht zu erkennen. Der Bebauungsplan leide in jedem Fall an einem Abwägungsfehler. Durch die in Folge der Änderung des Bebauungsplans zulässig werdende Bebauung und die damit verbundene zusätzliche Verschattung entstünden erhebliche Nachteile für den vorhandenen Solarpark. Die Antragsgegnerin habe die in ihre Abwägung eingestellten Tatsachen nicht hinreichend ermittelt, sondern verlasse sich auf sehr ungenaue Angaben und Prognosen. Der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung einer 16 m hohen Gebäudezeile mit einer Länge von mehr als 50 m mit einem durchschnittlichen Abstand von ca. 22 m bis 30 m zu dem vorhandenen Solarpark. Vor allem in den Wintermonaten November bis Januar sei danach auch nachmittags mit einer Teilverschattung der Anlage zu rechnen. Nach Auffassung der Antragsgegnerin würde sich die Einspeisungsquote bei der nach dem bisherigen Bebauungsplan gegebenen Umsetzungsmöglichkeit um ca. 2,5 % verringern. Durch die streitgegenständliche erste Änderung würde sich die Einspeisequote nochmals um ca. 0,5 Prozentpunkten auf insgesamt ca. 3 % verringern.
16 
Die Antragstellerinnen beantragen,
17 
den Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ der Stadt Gengenbach vom 26.5.2014 sowie die Satzung der Stadt Gengenbach über die zu diesem Plan gehörenden örtlichen Bauvorschriften vom gleichen Tag für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
die Anträge abzuweisen.
20 
Sie erwidert: Die Anträge seien nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, da die Antragstellerinnen während der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben hätten. § 47 Abs. 2a VwGO sei entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht europarechtswidrig. Aus der von den Antragstellerinnen genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs könne jedenfalls für das vorliegende Verfahren nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU komme nur zur Anwendung bei Plänen, die die Zulässigkeit von Vorhaben begründeten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürften. Das sei hier nicht der Fall. Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie 2010/75/EU finde ebenfalls keine Anwendung, da die Richtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 nur für die in Kapitel II bis VI der Richtlinie 2010/75/EU genannten industriellen Tätigkeiten gelte, die eine Umweltverschmutzung verursachten. Derartige industrielle Tätigkeiten würden durch den angefochtenen Bebauungsplan nicht zugelassen. Die für den Eintritt der in § 47 Abs. 2a VwGO genannten Rechtsfolge erforderlichen Voraussetzungen seien gegeben. Auf die Rechtsfolge sei in der Bekanntmachung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung ordnungsgemäß hingewiesen worden.
21 
Die Bekanntmachung der Auslegung sei in Einklang mit den Vorgaben in § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt. Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, sei gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB zulässigerweise abgesehen worden. Weiter sei in der Bekanntmachung in Einklang mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen worden, dass die Bebauungsplanänderung ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werde.
22 
Die gegen den Bebauungsplan gerichteten Anträge seien im Übrigen auch unbegründet. Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung seien nur solche Bebauungspläne nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die einer positiven Planungskonzeption entbehrten und ersichtlich der Förderung von Zielen dienten, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt seien. Dafür gebe es hier keine Anhaltspunkte. Die Stadt habe die Belange der Antragstellerinnen auch rechtsfehlerfrei abgewogen.
23 
Die gegen die mit dem Bebauungsplan beschlossenen örtlichen Bauvorschriften gerichteten Normenkontrollanträge seien ebenfalls unzulässig, da die Antragstellerinnen keine Tatsachen vortrügen, die es zumindest als möglich erscheinen ließen, dass sie durch diese Vorschriften in einem subjektiven Recht verletzt würden.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind unzulässig.
I.
26 
Die gegen den Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ gerichteten Normenkontrollanträge sind unzulässig, da die Antragstellerinnen während der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben haben. Ob die Antragstellerinnen die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis besitzen, kann daher dahinstehen.
27 
1. Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An das Geltendmachen einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist danach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Daran dürfte es im vorliegenden Fall fehlen.
28 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragstellerinnen nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht auf ihre Grundstücke erstreckt.
29 
Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
30 
Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er jedoch einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
31 
b) Der angefochtene Bebauungsplan berührt insoweit die Belange der Antragstellerinnen, als die durch ihn ermöglichte Bebauung nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten zu einer zusätzlichen Verschattung des von der Antragstellerin 1 betriebenen Solarparks führt. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin führt jedoch die Umsetzung des Bebauungsplans im Vergleich zu einer die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans ausschöpfenden Bebauung zu einer Ertragsminderung von nur 0,5 %. Eine höhere Ertragsminderung wird auch von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Auch zu der Frage, ob die infolge des angefochtenen Bebauungsplans zu erwartende Ertragsminderung gleichwohl als nicht nur geringfügig zu betrachten ist, fehlt jeder Vortrag. Ob die Antragstellerinnen hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt werden, ist daher fraglich.
32 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die Anträge jedenfalls deshalb unzulässig sind, weil die Antragstellerinnen nur Einwendungen geltend machen, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätten geltend machen können, aber nicht geltend gemacht haben.
33 
Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren unstreitig keine Einwendungen erhoben. Auf die sich daraus ergebende Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen (a). Die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer sind ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt (b). Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als diese Vorschrift die Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt, für die die in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten oder die in Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) getroffenen Regelungen gelten. Der angefochtene Bebauungsplan wird von diesen Richtlinien nicht erfasst und gehört daher nicht zu diesen Bebauungsplänen (c).
34 
a) Die Antragsgegnerin hat auf die Folgen unterbliebener oder verspätet erhobener Einwendungen in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs hingewiesen. Der Hinweis, in dem es heißt, ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO sei unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können, entspricht den Vorgaben des § 47 Abs.2a VwGO.
35 
b) Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt zusätzlich davon ab, dass die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer ordnungsgemäß erfolgt sind (BVerwG, Urt. v. 29.9.2015 - 4 CN 2.15 - NVwZ-RR 2016, 3; Urt. v. 18.11.2010 - 9 CN 1.02 -BVerwGE 117, 209). Auch das ist hier der Fall.
36 
aa) Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.5.2014 bekanntgemacht. Das steht in Übereinstimmung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 20.12.1978. Nach § 1 der Satzung erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin durch einmaliges Einrücken in das eigene Amtsblatt.
37 
bb) Die Bekanntmachung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb zu beanstanden, weil in der Bekanntmachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB keine Angaben darüber gemacht wurden, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Der angefochtene Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, war somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB entbehrlich.
38 
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den angefochtenen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen, bestehen keine Bedenken, auch wenn sich der Bebauungsplan auf eine bisher nicht bebaute Fläche erstreckt. Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, werden von ihm beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, genannt (BT-Drs. 16/2496, S. 12). Für das von dem angefochtenen Bebauungsplan erfasste Gebiet galt zuvor der Bebauungsplan „Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ aus dem Jahre 2010, der nach Südwesten an ein bereits bebautes Gebiet grenzt. Nach Norden schließt sich an das Plangebiet der Solarpark der Antragstellerin an. Der angefochtene Bebauungsplan umfasst damit ein innerhalb des Siedlungsbereichs gelegenes und bereits überplantes Gebiet und stellt sich somit als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung dar. Die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen, unter denen ein solcher Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, sind ebenfalls gegeben.
39 
Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konnte somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB bei der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs abgesehen werden. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin- ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung - während der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und in die Begründung des Bebauungsplan einen Umweltbericht im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgenommen hat, ändert daran nichts (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - NuR 2015, 408).
40 
c) Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
41 
Mit dem von den Antragstellerinnen genannten Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - (NVwZ 2015, 1665) hat der Europäische Gerichtshof sowohl § 2 Abs. 3 UmwRG als auch § 73 Abs. 4 VwVfG insoweit als mit der Richtlinie 2010/75 vom 24.11.2010 über Industrieemissionen für unvereinbar erklärt, als sie die Gründe, auf die ein Rechtsbehelfsführer seinen Rechtsbehelf gegen eine unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fallende Verwaltungsentscheidung stützen kann, auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen beschränken. Denn § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG stellten damit besondere Bedingungen auf, die die gerichtliche Kontrolle einschränkten und die weder nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch nach Art. 25 der Richtlinie 2010/75 vorgesehen seien. Ob das Gleiche auch für § 47 Abs. 2a VwGO gilt, wonach von einer natürlichen oder juristischen Person gestellte Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne u.a. dann unzulässig sind, wenn der Antragsteller - wie hier - während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben hat, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der angefochtene Bebauungsplan weder unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch unter Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fällt.
42 
Art. 11 der Richtlinie 2011/92 gilt nur für Bebauungspläne, die die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das ist bei dem angefochtenen Bebauungsplan unstreitig nicht der Fall. Art. 25 der Richtlinie 2010/75 findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung, da die Richtlinie nach ihrem Art. 2 nur für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten gilt, die eine Umweltverschmutzung verursachen und der angefochtene Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, mit denen solchen Tätigkeiten verbunden sind.
II.
43 
Die gegen die Satzung der Stadt Gengenbach über die zu dem Bebauungsplan gehörenden örtlichen Bauvorschriften gerichteten Normenkontrollanträge sind ebenfalls unzulässig, da den Antragstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
44 
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126; Beschl. v. 8.2.1999 - 4 BN 55.98 - NVwZ 2000, 194 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
45 
Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, wenden sich die Antragstellerinnen gegen die örtlichen Bauvorschriften wegen der unter B2 getroffenen Bestimmung, die Werbeanlagen auch auf Gebäuden bis zu einer Höhe von 10,00 m zulasse. Nach der genannten Bestimmung sind Werbeanlagen - mit Ausnahme von fluoreszierenden, blinkenden Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Laufschrift sowie „Sky-Beamern“ - innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In der Bestimmung heißt es ferner, dass Werbeanlagen die Gebäudehöhe bis maximal 10,00 m überschreiten dürfen, wobei auf die unter A2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung Bezug genommen wird, nach der haustechnische Anlagen, Brüstungen und Werbeanlagen, die über die festgelegte Höhe baulicher Anlagen hinausgehen, zulässig sind, soweit sie maximal bis zu einer Höhe von 10,00 m über die Dachfläche hinausreichen. Die von den Antragstellerin genannte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften über die Höhe von Werbeanlagen auf Gebäuden ist danach nur als Hinweis auf die im Bebauungsplan getroffene Regelung zu verstehen und somit nur deklaratorischer Natur. Die Nichtigerklärung dieser Bestimmung brächte den Antragstellerinnen deshalb keinen Nutzen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
25 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind unzulässig.
I.
26 
Die gegen den Bebauungsplan „1. Änderung Bebauungsplan Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ gerichteten Normenkontrollanträge sind unzulässig, da die Antragstellerinnen während der Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben haben. Ob die Antragstellerinnen die für die Stellung eines Normenkontrollantrags erforderliche Antragsbefugnis besitzen, kann daher dahinstehen.
27 
1. Die Befugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags besitzt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An das Geltendmachen einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist danach, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urt. v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209). Daran dürfte es im vorliegenden Fall fehlen.
28 
a) Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist in erster Linie das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne unmittelbar planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragstellerinnen nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans nicht auf ihre Grundstücke erstreckt.
29 
Auch Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind antragsbefugt, wenn sie eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB normierten bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots geltend machen können. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 -BVerwGE 140, 41; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215).
30 
Macht der Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, so muss er jedoch einen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Private Belange sind in der Abwägung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011, a.a.O.; Urt. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120).
31 
b) Der angefochtene Bebauungsplan berührt insoweit die Belange der Antragstellerinnen, als die durch ihn ermöglichte Bebauung nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten zu einer zusätzlichen Verschattung des von der Antragstellerin 1 betriebenen Solarparks führt. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin führt jedoch die Umsetzung des Bebauungsplans im Vergleich zu einer die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans ausschöpfenden Bebauung zu einer Ertragsminderung von nur 0,5 %. Eine höhere Ertragsminderung wird auch von den Antragstellerinnen nicht geltend gemacht. Auch zu der Frage, ob die infolge des angefochtenen Bebauungsplans zu erwartende Ertragsminderung gleichwohl als nicht nur geringfügig zu betrachten ist, fehlt jeder Vortrag. Ob die Antragstellerinnen hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den angefochtenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt werden, ist daher fraglich.
32 
2. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die Anträge jedenfalls deshalb unzulässig sind, weil die Antragstellerinnen nur Einwendungen geltend machen, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung hätten geltend machen können, aber nicht geltend gemacht haben.
33 
Gemäß § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerinnen haben im Planaufstellungsverfahren unstreitig keine Einwendungen erhoben. Auf die sich daraus ergebende Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung ordnungsgemäß hingewiesen (a). Die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer sind ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt (b). Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Ein Verstoß gegen Unionsrecht ist nur insoweit in Betracht zu ziehen, als diese Vorschrift die Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt, für die die in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten oder die in Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) getroffenen Regelungen gelten. Der angefochtene Bebauungsplan wird von diesen Richtlinien nicht erfasst und gehört daher nicht zu diesen Bebauungsplänen (c).
34 
a) Die Antragsgegnerin hat auf die Folgen unterbliebener oder verspätet erhobener Einwendungen in der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs hingewiesen. Der Hinweis, in dem es heißt, ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO sei unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können, entspricht den Vorgaben des § 47 Abs.2a VwGO.
35 
b) Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt zusätzlich davon ab, dass die Auslegung des Planentwurfs und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer ordnungsgemäß erfolgt sind (BVerwG, Urt. v. 29.9.2015 - 4 CN 2.15 - NVwZ-RR 2016, 3; Urt. v. 18.11.2010 - 9 CN 1.02 -BVerwGE 117, 209). Auch das ist hier der Fall.
36 
aa) Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.5.2014 bekanntgemacht. Das steht in Übereinstimmung mit der Satzung der Antragsgegnerin über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 20.12.1978. Nach § 1 der Satzung erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen der Antragsgegnerin durch einmaliges Einrücken in das eigene Amtsblatt.
37 
bb) Die Bekanntmachung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht deshalb zu beanstanden, weil in der Bekanntmachung entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB keine Angaben darüber gemacht wurden, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Der angefochtene Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, war somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB entbehrlich.
38 
Gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, den angefochtenen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen, bestehen keine Bedenken, auch wenn sich der Bebauungsplan auf eine bisher nicht bebaute Fläche erstreckt. Der Begriff der Innenentwicklung ist nicht legal definiert, sondern wird vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Terminus vorausgesetzt (BVerwG, Urt. v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - juris). Als Gebiete, die für Bebauungspläne der Innenentwicklung in Betracht kommen, werden von ihm beispielhaft die im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche brachgefallene Flächen sowie innerhalb des Siedlungsbereichs befindliche Gebiete mit einem Bebauungsplan, der infolge notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werden soll, genannt (BT-Drs. 16/2496, S. 12). Für das von dem angefochtenen Bebauungsplan erfasste Gebiet galt zuvor der Bebauungsplan „Hukla-Holzlagerplatz (K. II)“ aus dem Jahre 2010, der nach Südwesten an ein bereits bebautes Gebiet grenzt. Nach Norden schließt sich an das Plangebiet der Solarpark der Antragstellerin an. Der angefochtene Bebauungsplan umfasst damit ein innerhalb des Siedlungsbereichs gelegenes und bereits überplantes Gebiet und stellt sich somit als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung dar. Die in § 13a Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen, unter denen ein solcher Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann, sind ebenfalls gegeben.
39 
Von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konnte somit gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 BauGB bei der Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs abgesehen werden. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin- ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung - während der Aufstellung des Bebauungsplans eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und in die Begründung des Bebauungsplan einen Umweltbericht im Sinne des § 2a Abs. 1 Satz 2 BauGB aufgenommen hat, ändert daran nichts (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.1.2015 - 2 R 94/14 - NuR 2015, 408).
40 
c) Auf die Frage, ob § 47 Abs. 2a VwGO uneingeschränkt mit Unionsrecht vereinbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
41 
Mit dem von den Antragstellerinnen genannten Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 - (NVwZ 2015, 1665) hat der Europäische Gerichtshof sowohl § 2 Abs. 3 UmwRG als auch § 73 Abs. 4 VwVfG insoweit als mit der Richtlinie 2010/75 vom 24.11.2010 über Industrieemissionen für unvereinbar erklärt, als sie die Gründe, auf die ein Rechtsbehelfsführer seinen Rechtsbehelf gegen eine unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fallende Verwaltungsentscheidung stützen kann, auf die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen beschränken. Denn § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG stellten damit besondere Bedingungen auf, die die gerichtliche Kontrolle einschränkten und die weder nach Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch nach Art. 25 der Richtlinie 2010/75 vorgesehen seien. Ob das Gleiche auch für § 47 Abs. 2a VwGO gilt, wonach von einer natürlichen oder juristischen Person gestellte Normenkontrollanträge gegen Bebauungspläne u.a. dann unzulässig sind, wenn der Antragsteller - wie hier - während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans keine Einwendungen erhoben hat, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der angefochtene Bebauungsplan weder unter Art. 11 der Richtlinie 2011/92 noch unter Art. 25 der Richtlinie 2010/75 fällt.
42 
Art. 11 der Richtlinie 2011/92 gilt nur für Bebauungspläne, die die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen. Das ist bei dem angefochtenen Bebauungsplan unstreitig nicht der Fall. Art. 25 der Richtlinie 2010/75 findet im vorliegenden Fall ebenfalls keine Anwendung, da die Richtlinie nach ihrem Art. 2 nur für die in den Kapiteln II bis VI genannten industriellen Tätigkeiten gilt, die eine Umweltverschmutzung verursachen und der angefochtene Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, mit denen solchen Tätigkeiten verbunden sind.
II.
43 
Die gegen die Satzung der Stadt Gengenbach über die zu dem Bebauungsplan gehörenden örtlichen Bauvorschriften gerichteten Normenkontrollanträge sind ebenfalls unzulässig, da den Antragstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
44 
Nach ständiger Rechtsprechung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, das im Normenkontrollverfahren als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung neben die Antragsbefugnis tritt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2002, 1126; Beschl. v. 8.2.1999 - 4 BN 55.98 - NVwZ 2000, 194 m.w.N.). Das ist hier der Fall.
45 
Wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, wenden sich die Antragstellerinnen gegen die örtlichen Bauvorschriften wegen der unter B2 getroffenen Bestimmung, die Werbeanlagen auch auf Gebäuden bis zu einer Höhe von 10,00 m zulasse. Nach der genannten Bestimmung sind Werbeanlagen - mit Ausnahme von fluoreszierenden, blinkenden Werbeanlagen, Werbeanlagen mit Laufschrift sowie „Sky-Beamern“ - innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. In der Bestimmung heißt es ferner, dass Werbeanlagen die Gebäudehöhe bis maximal 10,00 m überschreiten dürfen, wobei auf die unter A2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung Bezug genommen wird, nach der haustechnische Anlagen, Brüstungen und Werbeanlagen, die über die festgelegte Höhe baulicher Anlagen hinausgehen, zulässig sind, soweit sie maximal bis zu einer Höhe von 10,00 m über die Dachfläche hinausreichen. Die von den Antragstellerin genannte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften über die Höhe von Werbeanlagen auf Gebäuden ist danach nur als Hinweis auf die im Bebauungsplan getroffene Regelung zu verstehen und somit nur deklaratorischer Natur. Die Nichtigerklärung dieser Bestimmung brächte den Antragstellerinnen deshalb keinen Nutzen.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO.
47 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 84 W „Gewerbegebiet N.-straße “ der Stadt X.   ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78

Tenor

Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der im Wesentlichen ein „Sonstiges Sondergebiet Steinbruch“ festsetzt und in diesem unter anderem Geräuschemissionskontingente und Beschränkungen der Verwendung luftverunreinigender Stoffe festlegt.
Die Antragstellerin 1 ist Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Außenbereich der Antragsgegnerin zwischen deren Kernstadt im Nordosten und dem eingemeindeten Ortsteil Haslach im Südwesten. Auf einem Großteil dieser Grundstücke betreibt sie einen Steinbruch zum Abbau von Muschelkalkgestein. Der Steinbruch wird seit über 80 Jahren betrieben und besitzt für den Gesteinsabbau derzeit eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-)Genehmigung des Landratsamts Böblingen vom 9.4.2008. Im Areal des Steinbruchs haben sich weitere gewerbliche Nutzungen angesiedelt, darunter ein Betonwerk und ein Erdbewegungsunternehmen. Am Rand des Steinbruchs befindet sich ferner eine Ansammlung aus ungefähr zehn Wohnhäusern. Zu den weiteren gewerblichen Nutzern im Steinbruchareal gehört die Antragstellerin 2. Sie ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Steinbruchsohle, auf dem sie seit 1971 ein Asphaltmischwerk betreibt. In dieser Anlage werden die zu verarbeitenden Rohstoffe in einer Trockentrommel erhitzt. Zur Befeuerung nutzt die Antragstellerin 2 Erdgas, Flüssiggas und Erdöl. Für Bau und Betrieb der Anlage besitzt sie eine 1970 erteilte Genehmigung nach § 16 GewO 1960. Im Jahr 2006 erging gegenüber ihr eine nachträgliche Anordnung der Immissionsschutzbehörde mit der Verpflichtung zu Emissionsbegrenzungen. Die Anlagenlaufzeit ist in den immissionsschutzrechtlichen Bescheiden nicht an die Laufzeit des Gesteinsabbaus geknüpft.
Für die genannten Grundstücke besteht bislang kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands Herrenberg-Decken-pfronn-Nufringen aus dem Jahr 1994 ist ein Teil des Plangebiets als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, der größere Teil als Fläche für Abgrabungen. Die Raumnutzungskarte zum Regionalplan des Verbands Region Stuttgart vom 22.7.2009 stellt den Bereich des Steinbruchareals und seiner Umgebung als Regionalen Grünzug dar, die Fläche um die genehmigten Abbauzone zudem als „Gebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe [VRG, Z]“, das westlich angrenzende Gebiet als „Gebiet zur Sicherung von Rohstoffen [VRG, Z]“.
Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein rund 32 ha großes Gebiet. Nach der Planbegründung hat er das Ziel, die durch bisherige Genehmigungen auf der Grundlage von § 35 BauGB über einen längeren Zeitraum entstandene Gemengelage im Steinbruchareal, die eine städtebauliche Ordnung nur schwer erkennen lasse, zu ordnen, die Entwicklungsperspektiven aufzuzeigen und die aus der Gemengelage bedingten Konflikte abzumildern. Dazu setzt der Bebauungsplan in Nr. 1.1.1 seines Textteils als Art der baulichen Nutzung drei Sondergebiete SO 1 bis 3 fest. Im Sondergebiet 1 sind ausschließlich die originären Betriebe und Anlagen eines Steinbruchbetriebes (Abbau und Wiederauffüllung) zulässig sowie solche Anlagen, die im Zusammenhang mit der Steinbruchnutzung stehen. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 2 sind unselbständige Teile der in SO 1 zulässigen Betriebe und Anlagen (z. B. Verwaltungen, Besprechungseinrichtungen, Sozial- und Sanitäreinrichtungen) zulässig, sofern diese Betriebe oder Anlagen als selbständige Betriebe in einem Mischgebiet zulässig wären. Wohnen, auch betriebsbezogenes Wohnen, ist nicht zulässig. Im Sondergebiet 3 sind Flächen für die Landwirtschaft und Grünflächen sowie hierfür erforderliche Wegeflächen zulässig. Nr. 1.1.2 des Textteils ergänzt, dass die im sonstigen Sondergebiet 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ zulässig sind. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen regelt Geräuschemissionskontingente für die Sondergebiete SO 1 und SO 2. Nr. 1.4 des Textteils bestimmt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten“.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Im Jahr 2008 beantragte die Antragstellerin 2 beim Landratsamt Böblingen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für die Asphaltmischanlage, die es ihr erlaubt, den Brenner auszutauschen und die Befeuerungsmittel zu ändern. Nach Angaben der Antragstellerin 2 ist anstelle des teuren Brennstoffs Heizöl der Einsatz des günstigen Brennstoffs Braunkohlestaub für die wirtschaftliche Konkurrenzfähigkeit zwingend. Über 80 % der Asphaltmischwerke in der Bundesrepublik nutzten diesen Brennstoff inzwischen. Zum anderen sollen die Betriebszeiten ausgedehnt und auch eine Produktion zur Nachtzeit, jedenfalls in den frühen Morgenstunden, gestattet werden, damit der Asphalt beim morgendlichen Baubeginn bereits zur Verfügung gestellt werden kann. Zu den Antragsunterlagen gehört ein immissionsschutzrechtliches Gutachten der GfU vom 15.4.2009, das zum Ergebnis kommt, dass von der Betriebsumstellung keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu erwarten sind.
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens kam es zu erheblichen Widerständen in der Bevölkerung der Antragsgegnerin, die sich schon zuvor mehrfach über von der Asphaltmischanlage ausgehende Geruchsbelästigungen bei den zuständigen Behörden beschwert hatte. Der Ortschaftsrat des Teilorts Haslach empfahl in seiner Sitzung vom 23.11.2009 dem Gemeinderat der Antragsgegnerin, das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen zum Änderungsvorhaben der Antragstellerin 2 zu versagen. Nach rechtlicher Beratung erkannte die Antragsgegnerin, dass eine Versagung des Einvernehmens rechtlich nicht zu begründen wäre. Daraufhin erteilte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 1.2.2009 zwar sein Einvernehmen zu dem Vorhaben der Antragstellerin hinsichtlich der künftigen Verwendung von Braunkohlestaub mit bestimmten „Maßgaben“. In zeitlichem Zusammenhang damit beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 9.12.2009 aber die Aufstellung des Bebauungsplans „Steinbruch Plapphalde“ und den Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre. Nach deren Bekanntmachung lehnte das Landratsamt Böblingen mit Bescheid vom 15.1.2010 die beantragte Erteilung der Änderungsgenehmigung ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Antragstellerin 2 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart, die durch Beschluss vom 4.5.2011 zum Ruhen gebracht wurde (Az. 2 K 370/11).
Die Antragsgegnerin führte Anfang des Jahres 2010 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durch und holte ein Gutachten ein, das die Schallemissionen im künftigen Plangebiet ermittelte und davon ausgehend eine Geräuschemissionskontingentierung vorschlug. In seiner Sitzung vom 20.9.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans vom 15.10.2012 bis 15.11.2012 öffentlich auszulegen. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung wurde am 5.10.2012 bekanntgemacht. Die Antragstellerinnen erhoben mit Schreiben vom 12.11.2012 bzw. 13.11.2012 zahlreiche Einwendungen.
In seiner Sitzung vom 10.12.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans in seiner Fassung vom 26.11.2012 unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragstellerinnen als Satzung. Die Ausfertigung der Satzung erfolgte am 12.12.2012, ihre Bekanntmachung am 13.12.2012.
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Die Antragstellerin 1 hat am 2.12.2013 das Normenkontrollverfahren anhängig gemacht, die Antragstellerin 2 am 3.12.2013.
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Zur Begründung ihrer Anträge lassen die Antragstellerinnen vortragen, der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und einzelne Festsetzungen seien auch inhaltlich zu beanstanden.
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Die Antragsgegnerin habe die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Angabe der verfügbaren umweltrelevanten Informationen in der Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 missachtet, da sie keine Blöcke der behandelten Umweltthemen gebildet habe. Die stattdessen gewählte Auflistung der Titel aller vorhandenen Informationen führe zu einer „Überinformation“ und werde deswegen der gebotenen Anstoßfunktion nicht gerecht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung sei fehlerhaft erfolgt, da einzelne ausgelegte Materialien unvollständig gewesen seien. Am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 hätten fünf Gemeinderäte mitgewirkt, die am Südwestrand der Kernstadt oder im Ortsteil Haslach wohnten. Die Emissionsbeschränkungen des Bebauungsplans führten zu einem unmittelbaren Vorteil für ihre Wohngrundstücke. Die betreffenden Gemeinderäte seien daher befangen gewesen. Hinzu komme, dass einer der Gemeinderäte in Planaufstellungsverfahren der Wortführer für besonders strenge Regelungen zu Lasten der Antragstellerinnen gewesen sei und unwahre Behauptungen verbreitet habe.
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Die Sondergebietsfestsetzung in Nr. 1.1.1 des Textteils verstoße gegen § 11 Abs. 1 BauNVO, da sich Sondergebiete von den übrigen in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebieten wesentlich unterscheiden müssten. Denn die von der Antragsgegnerin ermöglichte Zulassung bestimmter Gewerbebetriebe kombiniert mit dem Ausschluss aller anderen Nutzungsarten hätte auch über die Festsetzung eines Industriegebiets mit den Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO erreicht werden können.
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Die auf Grund von Nr. 1.1.2 des Textteils nur aufschiebend bedingt festgesetzte Zulässigkeit der Nutzungen nach Nr. 1.1.1 sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam: Diese Festsetzung beruhe auf Ermittlungs- und Bewertungsfehlern. Denn die Antragsgegnerin habe vor dieser Festsetzung nur die Belange der Antragstellerin 1 ermittelt, nicht aber die Belange und insbesondere die Genehmigungssituation der anderen dort angesiedelten Gewerbebetriebe, etwa der Antragstellerin 2. Zudem habe sie irrtümlich ein so nicht bestehendes verbindliches Ziel des Regionalplans angenommen, baldmöglichst das gesamte Areal rekultivieren zu müssen. Für den Bereich des Grundstücks der Antragstellerin 2 bestehe dieses Ziel schon deswegen nicht, weil die Raumnutzungskarte dort überhaupt keine zielförmigen Festlegungen treffe. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfordere eine bedingte Festsetzung einen „besonderen Fall“, an dem es hier fehle. Zudem müsse die gewählte Bedingung hinreichend bestimmt sein. Nr. 1.1.2 stelle auf den „Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus“ ab. Dritte könnten diesen jedoch - auch mangels eines Betretungsrechts - überhaupt nicht erkennen. Auch sei die nach § 9 Abs. 2 Satz 2 BauGB gebotene Festsetzung einer Folgenutzung zu unbestimmt, da die Antragsgegnerin hierzu nur auf eine DIN A3-Planskizze verweise. Besonders schwer wiege der Verstoß gegen das Ziel des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart, Abbaustätten für Karbonatsgestein zur Eigenversorgung der Region zu sichern. Denn durch Nr. 1.1.2 des Textteils werde der Abbau von Karbonatsgestein auf den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 9.4.2008 beschränkt und damit eine Ausschöpfung der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans dargestellten Sicherungsfläche zumindest wirtschaftlich unmöglich gemacht. Jedenfalls sei die auflösend bedingte Festsetzung deswegen auch abwägungsergebnisfehlerhaft.
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Auch die Festsetzung von Geräuschemissionskontingenten in Nr. 1.1.3 des Textteils sei in mehrfacher Hinsicht unwirksam. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Das der Emissionskontingentierung zugrunde liegende Gutachten Dr. D... vom 31.8.2012 wähle als maßgebliche Immissionsorte die beide Punkte IO 7 und IO 8, die innerhalb des Gebiets lägen, für das die Kontingente festgesetzt würden. Das widerspreche Nr. 3.4 der für die Kontingentierung maßgeblichen DIN 45691, nach welcher die schutzwürdigen Orte außerhalb des Festsetzungsgebiets zu liegen hätten. Zudem sei die Schutzwürdigkeit der beiden Wohngebäude an diesen Immissionsorten fälschlich wie die eines Gewerbegebiets eingestuft worden. Da diese ursprünglich nur als Betriebsleiter- und Aufsichtspersonalwohngebäude gedient hätten, müsse von einem faktischen Industriegebiet ausgegangen werden. Das der Kontingentsberechnung zugrundeliegende Gutachten Dr. D... weise weitere Mängel auf, was eine gutachterliche Stellungnahme der Dekra im Einzelnen belege. Die Kontingentsfestsetzung sei zudem zu unbestimmt. Denn sie regle nicht eindeutig, auf welche Fläche die Schallleistung des jeweiligen Betriebs zu verteilen sei.
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An mehrfachen Mängeln leide auch die Festsetzung in Nr. 1.4 des Textteils zur Beschränkung der Verwendung luftverunreinigender Stoffe. Sie sei zum einen ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Den Akten der Antragsgegnerin lasse sich nicht entnehmen, wie es zur Festsetzung des konkreten Werts von spezifischen CO2-Emissionen beim Mischen der hergestellten Asphalte im Jahresmittel auf einen Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut gekommen sei. Die Antragsgegnerin stütze den Wert wohl auf eine Studie der Hochschule Biberach aus dem Jahr 2009. Diese Studie sei jedoch nicht allgemein zugänglich. Der von der Studie behauptete spezifische Wärmebedarf sei zudem unrealistisch niedrig, was einen Vergleich mit der VDI-Richtlinie 2283 für Trocknungsprozesse nahelege und auch aus einer eingeholten Stellungnahme der GfU vom 28.11.2013 hervorgehe. Die Antragsgegnerin habe zudem fälschlicherweise nur die CO2-Emissionen während der Trocknung der für die Asphaltherstellung benötigten Rohstoffe in den Blick genommen, nicht aber weitere unvermeidbare Emissionen bei der Temperierung des Bitumen oder durch den Transportverkehr innerhalb der Mischanlage. Nr. 1.4 des Textteils sei zum anderen von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, da diese Vorschrift nur das Verbot oder die Beschränkung der Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe gestatte, jedoch keine Festsetzung von Emissionsgrenzwerten für CO2. Ziel der Festsetzung müsse zudem der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein, nicht der - von der Antragsgegnerin verfolgte - globale Klimaschutz. Für dessen Verfolgung fehle es auch am städtebaulichen wie am konkreten örtlichen Bezug. Daran ändere auch der Verweis der Antragsgegnerin auf die Klimaschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB nichts. Jedenfalls müsse die Ermächtigungsgrundlage unter Beachtung des Treibhaus-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) ausgelegt werden. Die Mischanlage der Antragstellerin 2 unterfalle dem Anwendungsbereich des TEHG, das abschließend regele, wie Emissionen von Treibhausgasen, insbesondere von CO2, aus Industrieanlagen beschränkt werden könnten. Wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ergebe, dürften bei solchen Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhten, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgingen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründe. Jedenfalls sei die Festsetzung abwägungsergebnisfehlerhaft. Die Antragsgegnerin gewichte den globalen Klimaschutz höher als die betrieblichen Belange der Antragstellerin 2. Nur diese werde belastet, eine Vielzahl anderer Betriebe in Herrenberg, die ebenfalls erhebliche Mengen an CO2 produzierten, nicht. Umgekehrt beziehe die Antragsgegnerin für ihre Straßenbaustellen stets Asphalt, der unter Verwendung von Braunkohlestaub hergestellt worden sei.
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Die Antragstellerinnen beantragen,
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den Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Sie erwidert, das Verfahren des Bebauungsplans habe den rechtlichen Vorgaben entsprochen. Die Auslegungsbekanntmachung vom 5.10.2012 sei geeignet gewesen, die unionsrechtlich gebotene Anstoßfunktion zu erfüllen. Sie enthalte mehr als die Bekanntgabe der wesentlichen und deswegen ausgelegten Unterlagen. Dass sich durch die Auflistung der Titel der einzelnen Informationen die betroffenen Schutzgüter wiederholten, schmälere den Informationsgehalt nicht. Auch die Durchführung der öffentlichen Auslegung zwischen dem 15.10. und dem 15.11.2012 sei korrekt erfolgt. Die von den Antragstellerinnen bezeichneten Gemeinderäte seien auf Grund der Lage ihrer Wohngrundstücke nicht befangen. Denn die Gemeindeordnung wolle nur eine Mitentscheidung von durch individuelle Sonderinteressen Betroffenen vermeiden. Das Interesse, künftig geringere Immissionen durch den Betrieb des Steinbruchs oder des Asphaltmischwerks hinnehmen zu müssen, erfasse jedoch keinen abgrenzbaren Personenkreis.
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Zu Unrecht behaupteten die Antragstellerinnen die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen. Sie blieben die zulässige Formulierung des Regelungsgehalts von Nr. 1.1.1 des Textteils über die Festsetzung eines Industriegebiets schuldig. Das sei nicht verwunderlich, da er nur über eine Sondergebietsfestsetzung erzielbar sei.
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Die auflösende Bedingung in Nr. 1.1.2 des Textteils sei nicht bewertungs- oder ermittlungsfehlerhaft zustande gekommen. Wie sich Nr. 4.1 der Planbegründung entnehmen lasse, sei sie sich bewusst gewesen, dass auch manche gewerbliche Nutzungen Bestandsschutz hätten. Die Behauptung, Teile des Plangebiets befänden sich außerhalb der Festlegung eines regionalen Grünzugs, sei nicht nachvollziehbar. Die Planbegründung mache deutlich, dass die Aufgabe der Betriebe primär städtebaulich motiviert sei und man nicht von einem regionalplanerischen Zwang ausgegangen sei. Für die Verwendung einer auflösenden Bedingung bestehe ein von § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorausgesetzter „besonderer Fall“. Denn auf den Grundstücken im Steinbruchareal seien Nutzungen entstanden, die im Außenbereich materiell unzulässig seien. Nach Beendigung des Gesteinsabbaus sollten diese Flächen daher wieder einer außenbereichsadäquaten Nutzung zugeführt werden. Der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung - der Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008 - sei notfalls mithilfe der Immissionsschutzbehörde eindeutig feststellbar. Anderenfalls wäre die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zu unbestimmt und damit ihrerseits nichtig. Auch die Folgenutzung sei ausreichend bestimmt festgesetzt. Denn insoweit werde auf das gesamte Folgenutzungskonzept des Planungsbüros verwiesen, das Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Steinbruchbetrieb sei. Schon aus den Stellungnahmen des Verbands Region Stuttgart ergebe sich eindeutig, dass Nr. 1.1.2 des Textteils nicht gegen Ziele des Regionalplans verstoße. Keinen Fehler im Abwägungsergebnis begründe es, dass sie das Interesse an der Renaturierung der Gesamtfläche höher bewertet habe, als das Interesse der Antragstellerin 2 an der Beibehaltung des Betriebsstandorts auch nach Aufgabe des Gesteinsabbaus.
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Die Kritik an der Geräuschemissionskontingentierung in Nr. 1.1.3 des Textteils gehe fehl, wie die ergänzende Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014 belege. Da der Bebauungsplan auf die Lösung eines bestehenden Immissionskonflikts abziele, habe er die am stärksten betroffenen Immissionsorte IO 7 und IO 8 nicht außer Acht lassen können. Die Kontingentierungsberechnung sei nur in Anlehnung an die DIN 45691 vorgenommen worden. Schließlich seien die Regelungen in Nr. 1.1.3 des Textteils auch hinreichend bestimmt. Absatz 8 Satz 2 dieser Festsetzung verwende den eindeutigen Begriff „Baugrundstück“.
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Auch die Beschränkung luftverunreinigender Stoffe in Nr. 1.4 des Textteils des Bebauungsplans sei nicht zu beanstanden. Sie basiere auf einer ausreichenden fachgutachtlichen Beratung. Näheres ergebe sich aus der ergänzenden Stellungnahme Dr. D... vom 2.4.2014. Danach sei der Wert von 21,5 kg CO2/t Mischgut im Jahresmittel aus einem Vergleich der Studie „Ökoprofile für Asphalt- und Betonbauweisen von Fahrbahnen“, Aktualisierung 2009, mit der VDI-Richtlinie 2283, Tabelle 4 erfolgt. Die Antragstellerinnen übersähen, dass Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen gerade keinen CO2-Emissionsgrenzwert festsetze, sondern nur luftverunreinigende Stoffe beschränke, und zwar mittelbar über deren CO2-Anteil. Zu Unrecht gingen die Antragstellerinnen davon aus, das das System des Emissionshandels eine abschließende bundesrechtliche Regelung zur Verminderung von Treibhausemissionen darstelle. Aus § 5 Abs. 2 BImSchG dürfe nicht auf die kommunale Bauleitplanung und § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB zurückgeschlossen werden. Die Verbrennungsbeschränkung sei schließlich weder willkürlich noch abwägungsergebnisfehlerhaft, da sie insbesondere auch der Umsetzung ihres lokalen Klimaschutzkonzepts diene. Der Gemeinderat habe am 4.7.2000 beschlossen, dem Klimabündnis der europäischen Städte beizutreten. Im Jahr 2003 sei die Verwaltung vom Gemeinderat beauftragt worden, eine Umweltrahmenplanung zu erarbeiten. Mit Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange sei ein umfassender Maßnahmenkatalog aufgestellt und in einer Broschüre im Mai 2005 veröffentlicht worden. Dieser Umweltrahmenplan gebe die umweltpolitische Zielsetzung der Stadt vor. Da in der Kernstadt Herrenberg die Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit entlang der Hauptverkehrsstraßen überschritten würden, sei der Luftreinhalte-/Aktionsplan für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Herrenberg, vom Regierungspräsidium Stuttgart aufgestellt worden. Dieser Plan sei am 20.6.2008 in Kraft getreten. Ziel des Luftreinhalteplanes sei es, Immissionsminderungen in allen Bereichen zu erreichen. Die Umweltzone mit einer Beschränkung der Zufahrt in das festgelegte Gebiet der Kernstadt Herrenberg sei am 1.1.2009 eingeführt worden. Alle diese Maßnahmen würden durch eine verstärkte CO2-Freisetzung aus einer Großfeuerungsanlage auf ihrer Gemarkung konterkariert.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten, die beigezogenen Akten des Landratsamts Böblingen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Antragstellerin 2 sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen sind zulässig (A.) und haben auch in der Sache Erfolg (B.).
A.
28 
Die fristgerecht erhobenen Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen gegen den als Satzung beschlossenen Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) sind statthaft. Beide Antragstellerinnen sind antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie jeweils Eigentümerinnen vom im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken sind, deren Nutzungsinhalt und -umfang durch die Planfestsetzungen in einer Art und Weise geregelt werden, mit denen sie nicht einverstanden sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41). Schließlich haben beide Antragstellerinnen schon während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs Einwendungen vorgebracht, die sie mit ihren Normenkontrollanträgen weiterverfolgen (§ 47 Abs. 2a BauGB).
B.
29 
Die zulässigen Anträge haben auch in der Sache Erfolg. Zwar leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an Verfahrensmängeln, die dem gesamten Bebauungsplan anhaften (I.). Mindestens zwei einzelne Festsetzungen des Bebauungsplans sind jedoch unwirksam (II.), was unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu seiner Gesamtunwirksamkeit führt (III.).
I.
30 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen sind weder die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (1.) noch der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans (2.) fehlerhaft.
31 
1. Die Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 5.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen.
32 
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in die Bekanntmachung über die Offenlage des Planentwurfs auch „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, aufzunehmen. Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. d der Aarhus-Konvention sowie von Art. 3 Nr. 4 der (Öffentlichkeitsbeteiligungs-)Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 (ABl. EG Nr. I 156, S. 17). Die genannten Bestimmungen haben zum Ziel, in umweltbezogenen Entscheidungsverfahren eine breitere Öffentlichkeit für das Verfahren zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern („anzustoßen“), um hierdurch Defiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206). Maßgeblich für die Auslegung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist also letztlich die Geeignetheit der Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen, diese unionsrechtlich geforderte „Anstoßfunktion“ auszulösen (BVerwG, Urt. v. 18.7.2013, a.a.O., juris Rn. 23; Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44; Dusch, Neues zur Bekanntmachung von Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Bauleitplanung, BauR 2015, 433, 441). Die Bekanntmachung vom 5.10.2012 ist danach nicht zu beanstanden.
33 
Die Antragsgegnerin hat in der Auslegungsbekanntmachung die ihr zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden 32 Gutachten und Stellungnahmen mit Umweltbezug unter Angabe deren Titel aufgelistet. Die Antragstellerinnen rügen, dadurch sei die gebotene Anstoßfunktion verfehlt worden, weil die Antragsgegnerin eine schlagwortartige Zusammenfassung der Umweltthemen versäumt habe; stattdessen komme es zu einer Überinformation für den Leser. Beidem vermag der Senat nicht zu folgen.
34 
a) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und zu charakterisieren (BVerwG, Urt. v. 11.9.2014 - 4 CN 1.14 - BauR 2015, 446 juris Rn. 11; Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -BVerwGE 147, 206 juris Rn. 23). Dies betraf allerdings jeweils Fälle, in denen die näheren Angaben in der Auslegungsbekanntmachung zu den verfügbaren umweltbezogenen Informationen fehlten, da lediglich auf „den Umweltbericht“, „umweltrelevante Stellungnahmen allgemeiner Art“ oder „Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde“ hingewiesen wurde. Daraus ließen sich für den Leser die behandelten Umweltthemen in keiner Weise erkennen, weshalb die Bekanntmachung die erforderliche Anstoßfunktion nicht erfüllte. Ein solcher Fehler ist der Antragsgegnerin jedoch nicht unterlaufen. Denn sie hat die ihr vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen jeweils mit deren vollem Titel aufgezählt, denen sich fast ausnahmslos die Umweltthemen entnehmen lassen, mit denen sich die Gutachten und Stellungnahmen beschäftigen („Grundwasser“, „Geräusche“, „Hydrogeologie“, „Erschütterungen“, „Stäube“ usw.). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode ist somit nicht mit einer bloßen Auflistung von Titeln ohne Angabe des jeweiligen Umweltthemas („Stellungnahme des Landratsamts vom 5.3.2012“) zu vergleichen (wie etwa im Fall von OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.4.2015 - 10 D 21/12.NE - juris Rn. 101). Wieso die erforderliche Anstoßfunktion nur dann erzielt werden könnte, wenn die genannten Umweltthemen ohne die sie enthaltenen Gutachtentitel aufgelistet würden, erschließt sich dem Senat nicht. Ebenso wenig ist dargelegt oder sonst für den Senat erkennbar, welches konkrete Umweltthema, zu dem Informationen vorlagen, sich der Auflistung der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt.
35 
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Entscheidungen zu § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch die Verfehlung der Anstoßfunktion für den gewissermaßen umgekehrten Fall in den Blick genommen, bei welchem der Leser der Auslegungsbekanntmachung durch eine „Überinformation“ hinsichtlich der verfügbaren umweltbezogenen Informationen geradezu „erschlagen“ wird (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 juris Rn. 20; so auch Urt. des Senats v. 2.4.2014 - 3 S 41/13 - juris Rn. 44). Eine solche Verfehlung der Anstoßfunktion vermag der Senat bei der konkret erfolgten Auflistung von 32 Dokumenten mit meist kurz gehaltenen Titeln ebenfalls nicht zu erkennen. Dieser konkrete Umfang verhindert es nicht, dass sich ein Leser innerhalb kürzester Zeit einen Überblick verschaffen kann, ob Informationen zu einem ihn besonders interessierenden Umweltthema verfügbar sind oder zu einer ihm bekannten Problematik fehlen.
36 
2. Der Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 ist nicht unter der Mitwirkung befangener Gemeinderäte zustande gekommen.
37 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung eine Person mitgewirkt hat, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann oder die nach § 18 Abs. 2 GemO aus einem sonstigen Grund von der Mitwirkung ausgeschlossen ist. Betrifft die Beschlussfassung eine Satzung, muss eine die Befangenheit eines Gemeinderats vorbringende Rüge nach § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 u. 2 GemO innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden. Diese Frist haben die Antragstellerinnen gewahrt. Der von ihnen erhobene Einwand ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Satzungsbeschluss nur mit einer Stimmenthaltung gefasst wurde. Denn nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO tritt die in dieser Vorschrift genannte Rechtsfolge unabhängig davon ein, ob es zur Mehrheitsbildung rechnerisch auf die Stimmen des Betroffenen angekommen ist (Urt. des Senats v. 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris Rn. 59 m.w.N.). Die Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am Satzungsbeschluss vom 10.12.2012 lässt sich jedoch nicht erkennen.
38 
a) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen führt die Tatsache, dass an der Abstimmung fünf Gemeinderäte mitgewirkt haben, deren Wohngrundstücke im Osten Haslachs oder im Südwesten der Kernstadt der Antragsgegnerin liegen, nicht dazu, dass die Entscheidung ihnen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen konnte. Denn ein in dieser Bestimmung vorausgesetzter unmittelbarer Sondervorteil oder -nachteil liegt nur dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und deswegen die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249; Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390). Diese Besorgnis ist nur bei einem individuellen Sonderinteresse gerechtfertigt, das gegenüber einem nicht zur Befangenheit führenden Gruppeninteresse im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO abzugrenzen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183; Urt. des Senats v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736). Denn der Landesgesetzgeber geht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass bei der Verfolgung eines Interesses, das eine Berufs- oder Bevölkerungsgruppe betrifft, keine Befangenheit anzunehmen ist. Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO ist es deshalb erforderlich, dass sich das Interesse des Betroffenen deutlich von einem Gruppeninteresse abhebt und sich die Entscheidung auf den abstimmenden Gemeinderat „zuspitzt“ (Urt. des Senats v. 30.1.2006 - 3 S 1259/05 - VBlBW 2006, 390; Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 10; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 479).
39 
An einer solchen Zuspitzung auf die von den Antragstellerinnen genannten Gemeinderäte wegen der Lage ihrer Wohngrundstücke fehlt es bei der Entscheidung über den Erlass des angefochtenen Bebauungsplans. Nach der Planbegründung soll der Plan „mit den Mitteln der Bauleitplanung ordnend und lenkend eingreifen … und Bauleitplanung in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu betreiben“. Als wesentliches Ziel wird insbesondere „die Lösung der Gemengelageproblematik sowie der Schadstoffbegrenzung von Feuerungsanlagen“ genannt. Damit betrifft der Regelungsgehalt des Bebauungsplans mit Blick auf seine außerhalb des Plangebiets eintretenden Wirkungen die Interessen eines in keiner Weise abgrenzbaren Personenkreises (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - VBlBW 2013, 183 und Bock, a.a.O., S. 479 für Bebauungsplanregelungen zu Immissionen). Denn es lässt sich nicht feststellen, ob nur die Eigentümer der Grundstücke am Ortsrand in erster Reihe oder auch die in zweiter Reihe oder nicht ohnehin alle Grundeigentümer auf der Gemarkung der Antragsgegnerin oder jedenfalls eines Ortsteils vom Abstimmungsgegenstand profitieren werden.
40 
b) Auch die Mitwirkung des Gemeinderats, der - nach Angaben der Antragstellerinnen - im Planaufstellungsverfahren der „Wortführer“ hinsichtlich der Verhinderung des Erweiterungsvorhabens der Antragstellerin 2 gewesen sein und sich dabei massiv unsachlich geäußert haben soll, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Eine Regelung zur damit gerügten „sachlichen Befangenheit“ enthält § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.1.2015 - 5 S 1493/14 - VBlBW 2015, 249). Nach dieser Bestimmung ist zwar die Mitwirkung eines Gemeinderats ausgeschlossen, wenn er in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. Aus dieser Beschränkung der Formulierung des Befangenheitstatbestands wird deutlich, dass § 18 GemO auf ein allgemeines Mitwirkungsverbot wegen Besorgnis der Befangenheit und Neutralitätsverlusts verzichtet (so auch Schäfer, Zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, VBlBW 2003, 271, 273). Nach dem Wortlaut von § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO führt vielmehr nur die private Vorbefassung und die daraus zu befürchtende Vorfestlegung, nicht aber solche in öffentlicher Eigenschaft, etwa als Gemeinderat, zum Ausschluss wegen Befangenheit (vgl. Beschl. des Senats v. 27.2.1989 - 3 S 308/87 - NVwZ 1990, 588; Aker, in Aker/Hafner/Notheis, GemO, 2013, § 18 Rn. 21; Bock, Befangenheit, BWGZ 2014, 478, 484; Schäfer, a.a.O., 274). Diese Unterscheidung ist auch sachlich gerechtfertigt, da der Prozess der politischen Willensbildung in der Gemeinde unangemessen erschwert würde, wenn bereits die politische Festlegung in einer bestimmten Angelegenheit vor der Beratung und Entscheidung zur Befangenheit führte (im Ergebnis ebenso Schäfer, a.a.O., S. 274).
II.
41 
Der angefochtene Bebauungsplan ist jedoch jedenfalls insoweit rechtswidrig, als er in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen Emissionskontingente für die sonstigen Sondergebiete SO 1 und SO 2 festlegt und in Nr. 1.4 die Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen beschränkt.
42 
1. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen dagegen nicht zu beanstanden.
43 
Dass sich die Antragsgegnerin zur Umsetzung des von ihr gewollten Regelungsinhalts hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1.1 des Textteils der Festsetzung eines Sondergebiets bedient hat, begegnet keinen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Eine Sondergebietsfestsetzung ist deswegen nur dann gerechtfertigt, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich wesentlich vom Festsetzungsgehalt der Baugebiete nach §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet und sich deswegen mit Festsetzungen nach den §§ 2 ff. BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sachgerecht nicht erreichen lässt (BVerwG, Beschl. v. 30.6.2014 - 4 BN 38.13 - BauR 2014, 1745; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 m.w.N.). Die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO sind jedoch insoweit begrenzt, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebietstyps gewahrt werden muss (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 juris Rn. 10; Schiller, in Bracher/Reidt/ Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, B Rn. 1799 ff.). Der von der Antragsgegnerin mit Nr. 1.1.1 gewollte Regelungsinhalt lässt sich danach mit der Festsetzung eines mit Hilfe des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO modifizierten Industriegebiets nicht erreichen.
44 
Mit der von den Antragstellerinnen als vorzugswürdig erachteten Festsetzung eines Industriegebiets, in dem nur Gewerbebetriebe zulässig sein sollen, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit dem Gesteinsabbau in engem Zusammenhang stehen, würde die allgemeine Zweckbestimmung für Industriegebiete nicht mehr gewahrt. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung ist im jeweiligen Absatz 1 der Norm geregelt (BVerwG, Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 - BauR 2009, 1547). Nach § 9 Abs. 1 BauNVO sollen Industriegebiete der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen, und zwar vorwiegend solcher, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gewerbegebiete dienen gemäß § 8 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Die Unterbringung erheblich störender Betriebe ist deshalb dem Industriegebiet vorbehalten und zugleich dessen Hauptzweck (BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BauR 2011, 623 juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 1). Diese allgemeine Zweckbestimmung setzt - wie auch in anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung - eine gewisse Bandbreite der in dem Gebiet zulässigen Anlagen und Einrichtungen voraus. Diese wird verlassen, wenn nur noch Industriebetriebe, die dem Gesteinsabbau dienen oder mit ihm in einem engen Zusammenhang stehen, zulässig sein sollen. Mit dieser Einengung wird dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Gebiet vielmehr ein „eigenes Gesicht“ verliehen, was die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets rechtfertigt. Die im SO 3 zulässigen „Flächen für die Landwirtschaft“ sprengen die allgemeine Zweckbestimmung eines Industriegebiets erst Recht, so dass sich die Antragsgegnerin zur Erreichung ihrer Regelungsziele der Festsetzung eines Sondergebiets bedienen durfte und musste.
45 
2. Ob die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BauGB gestützte, auflösend bedingte Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils wirksam ist, bedarf keiner Entscheidung des Senats. Der Senat lässt insbesondere offen, ob die nur auflösend bedingte Festsetzung der Zulässigkeit des Gesteinsabbaus mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans des Verbands Region Stuttgart vereinbar ist.
46 
Mit der Festsetzung eines Sondergebiets für den Gesteinsabbau in einem Bebauungsplan wird keine Ausschlusswirkung für den Abbau außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs erzielt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB im Umkehrschluss). Außerhalb des Plangebiets bleibt der Gesteinsabbau vielmehr eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Nutzung. An der Vereinbarkeit der Festsetzung in Nr. 1.1.2 des Textteils mit den Zielfestlegungen Nr. 3.5.1 und 3.5.2 des Regionalplans bestehen gleichwohl insoweit Zweifel, als darin die in den sonstigen Sondergebieten 1 und 2 zulässigen Betriebe und Anlagen „nur bis zum Abschluss des genehmigten Gesteinsabbaus (voraussichtlich 2028) entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9.4.2008“ für zulässig erklärt werden. Ob diese Zweifel durchgreifen, hängt unter anderen davon ab, ob das Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe weitgehend entspricht und zudem Teile der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen umfasst oder ob das Gebiet, wie die Antragstellerin 1 durch eine in der Verhandlung übergebene eigene Kartierung zu belegen versucht, erheblich hinter der zeichnerischen Festlegung des Vorranggebiets zum Abbau von Rohstoffen zurückbleibt. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen.
47 
3. Die Festsetzung von Emissionskontingenten in Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen leidet zumindest an einem Verkündungsmangel.
48 
a) Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO („Festsetzungen, die das Baugebiet nach den besonderen Eigenschaften ihrer Anlage gliedern“) können im Bebauungsplan für die in den §§ 4 - 9 BauNVO bezeichneten Betriebe für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Als auf diese Bestimmung gestützte Gebietsgliederung kommt auch die Zuteilung von Emissionskontingenten in Betracht. Solche Kontingente steuern dann die von jedem Flächenelement innerhalb des festgesetzten Gebiets emittierte Schallleistung, indem sie den einzelnen Flächen einen Anteil an den zulässigen Gesamtemissionen zuweisen. Solche Lärmemissionsgrenzwerte können auch in Sondergebieten festgesetzt werden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BauNVO findet zwar bei der Festsetzung von Sondergebieten § 1 Abs. 4 BauNVO keine Anwendung. Da § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BauNVO ergänzt, dass besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung - also auch über besondere Eigenschaften von Anlagen - über § 11 BauNVO getroffen werden könnten, ist jedoch eine Festsetzung von Emissionskontingenten auch in Sondergebieten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO möglich (BVerwG, Beschl. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014, 59). Die Berechnung und Zuteilung von Kontingenten erfolgt dabei regelmäßig durch Anwendung der DIN 45691 Geräuschkontigentierung (zu ihrer Methodik vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 57; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.3.2005 - 8 S 595/04 - BauR 2005, 1743 juris Rn. 42).
49 
b) Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nimmt in Abs. 5 auf eine bestimmte Gleichung aus dieser DIN-Norm Bezug und bestimmt, dass sich unter Anwendung dieser Gleichung die Zulässigkeit eines Vorhabens im Plangebiet ermitteln lasse. Eine solche Verweisung ist grundsätzlich zulässig, da sich weder aus § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB noch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch aus anderen Normen ergibt, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf andere Dokumente - wie hier auf DIN-Normen - verwiesen und ergibt sich erst aus diesen, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt dieser Dokumente verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - BauR 2010, 1889; Beschl. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschl. v. 29.7.2010, a.a.O.). An diesen Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Fall. Das führt zur Unwirksamkeit der Festsetzung.
50 
c) Ist Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen schon wegen dieses Verkündungsmangels unwirksam, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Kontingentsberechnung auch an einem Ermittlungsfehler leidet (§ 2 Abs. 3 BauGB). Zu beanstanden könnte insbesondere die Wahl der beiden von der Antragsgegnerin als schutzbedürftig eingestuften Immissionsorte mit Wohnnutzung sein, auf denen die Kontingentsberechnung beruht.
51 
Voraussetzungen für eine wirksame Zuteilung und Festsetzung von Geräuschimmissionskontingenten ist unter anderem, dass eine den Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlung und Bewertung vorhandener Nutzungen im Plangebiet vorausgegangen ist, insbesondere an den für die Berechnung maßgeblichen schützenswerten Immissionsorten. Eine Bestandserhebung an diesen maßgeblichen Immissionsorten gehört zur Ermittlung des wesentlichen Abwägungsmaterials insbesondere dann, wenn es - wie hier - um potenzielle Konflikte zwischen Nutzungen unterschiedlicher Immissionsempfindlichkeit in Gemengelagen und damit einhergehenden Eigentumsbeeinträchtigungen geht (vgl. Urt. des Senats v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 50; Urt. v. 7.5.2008 - 3 S 2602/06 - VBlBW 2009, 143; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.5.2010 - 10 D 92/08.NE - juris). Bei der Bestimmung des Schutzniveaus von Immissionsorten, an denen Wohnnutzung stattfindet, kommt es entscheidend darauf an, ob die Wohnnutzung als allgemeine Wohnnutzung oder nur als privilegierte Wohnung für Betriebsleiter, Aufsichts- und Bereitschaftspersonal genehmigt worden ist. Es bedarf also einer rechtlichen Bewertung des Nutzungsbefunds (so auch Urt. des Senats vom 14.9.2011 - 3 S 1570/10 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - ZfBR 2012, 156 juris Rn. 31 ff.). Denn immissionsschutzrechtlich ist - wie bei der Frage nach der zu wahrenden Rücksichtnahme - nur auf genehmigte Nutzungen, nicht auf real vorhandene oder geduldete Nutzungen abzustellen (so auch Schenk, in: Birk, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, F 20 c; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - BauR 1993, 445 juris Rn. 29 zum Gebot der Rücksichtnahme und OVG NRW, Beschl. v. 17.3.2008 - 8 A 929/07 - BauR 2008, 1114 zum Frage eines Anspruchs auf Einschreiten).
52 
Dem dürfte die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden sein, da sie verkannt hat, dass die beiden Wohngebäude zum Zeitpunkt ihrer Ermittlungen abweichend vom Inhalt der vorhandenen Baugenehmigungen (genehmigt wohl als „Fremdarbeiterwohnheime“) genutzt worden sind. Zudem hat das Landratsamt Böblingen im Aufstellungsverfahren mit Schreiben vom 15.11.2012 darauf hingewiesen, an diesen beiden Orten könne auf Grund der gutachterlich belegten Feinstaubbelastung kein gesundes Wohnen sichergestellt werden, ging also auch von der materiellen Rechtswidrigkeit der tatsächlich ausgeübten Nutzung aus. Die Antragsgegnerin hat dies in ihrer Abwägungstabelle zwar eingeräumt; sie hat sich jedoch darauf zurückgezogen, dass sich dies durch den Bebauungsplan nicht korrigieren lasse. Der Konflikt müsse vielmehr außerhalb des Bebauungsplanverfahrens im Wege des ordnungsrechtlichen Einschreitens bewältigt werden. Dennoch hat die Antragsgegnerin die beiden Immissionsorte als (einzige) schützenswerte Bezugspunkte für die Kontingentsberechnung beibehalten.
53 
4. Die Beschränkung der Verwendung fossiler Energieträger in Feuerungsanlagen bei Überschreitung bestimmter CO2-Emissionen in Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen ist ebenfalls rechtswidrig.
54 
Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils regelt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW die Verwendung von fossilen Energieträgern nur zulässig ist, wenn die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ nicht überschreiten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht eine Ausnahme vor. Satz 3 regelt die Methode zur Bestimmung der spezifischen CO2-Emissionen.
55 
a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt.
56 
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG weist dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, Inhalt und Schranken des Eigentums, auch des Grundeigentums, auszugestalten. Durch Festsetzungen eines Bebauungsplans erfolgt eine solche Ausgestaltung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 - 4 CN 7.10 - BauR 2012, 466; Urt. v. 27.8.2009 - 4 CN 1.08 - BRS 74 Nr. 20). Hierfür bedarf es gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Sie findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995 - 4 NB 48.93 - DVBl 1995, 520; Urt. des Senats v. 3.11.2003 - 3 S 439/03 - BRS 66 Nr. 80). Die Gemeinde darf somit nur solche Festsetzungsinhalte in einen Bebauungsplan aufnehmen, zu der sie auf Grund von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung ermächtigt ist. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5 BauGB - wie hier die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannte Förderung des Klimaschutzes -ist die Gemeinde nicht befugt, andere Festsetzungsinhalte zu erfinden.
57 
Die in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffene Regelung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB gedeckt. Diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinde, aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzusetzen, in denen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen. Eine solche Regelung hat die Antragsgegnerin der Festsetzung in Nr. 1.4 Satz 1 des Textteils des angefochtenen Bebauungsplans nicht getroffen, da sie nicht die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt.
58 
Auch wenn sich die von der Antragsgegnerin getroffene Regelung sinngemäß umformulieren lässt, „bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 MW ist die Verwendung solcher fossiler Brennstoffe ausgeschlossen, bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen einen Wert von 0,08 t CO2/GJ überschreiten“, ist das keine Regelung, die die Verwendung bestimmter Brennstoffe beschränkt. Denn weder zählt sie bestimmte Brennstoffe auf, noch knüpft sie an unveränderliche Eigenschaften bestimmter Brennstoffe („Brennstoffe, die Schwefel enthalten“) an. Vielmehr betrifft ihr Regelungsgehalt letztlich Resultate des Brennstoffeinsatzes nach konkreten Verbrennungsvorgängen in konkreten Anlagen („bei deren Verbrennung die spezifischen CO2-Emissionen … überschreiten“). Diese Resultate lassen sich aber nur in Bezug auf eine konkrete Verbrennungsanlage und deren Effizienz, nicht aber in Bezug auf einen konkreten Brennstoff bestimmen (vgl. dazu nur VDI-Richtlinie 2283, Emissionsminderung für Asphaltmischanlagen, deren Tabelle 4 Bandbreiten für den CO2-Ausstoß vorsieht; Stellungnahme der GfU vom 19.6.2015 zum spezifischen Energieverbrauch bei der Asphaltherstellung; Stellungnahme Dr. ... vom 2.4.2014, S. 8). Damit wirkt die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung wie eine unmittelbare Festsetzung anlagenbezogener Emissions- oder Immissionswerte, wozu schon ihrem Wortlaut nach weder § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB noch sonstige Bestimmungen des Baugesetzbuchs ermächtigen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 19.8.1999 - 1 S 555/98 - BRS 62 Nr. 230; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 164/94.NE - BauR 1997, 269 jeweils zu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB a.F.; Schrödter, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., 2015, § 9 Rn. 171, 190; Spannowsky in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 91.4; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2014, § 9 Rn. 417; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 1 Abs. 2 u. 3, Rn. 51.5).
59 
Wird die Festsetzung bereits aus diesem Grund von der Ermächtigungsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB nicht gedeckt, kann dahin stehen, ob das Gleiche auch deshalb gilt, weil es der Antragsgegnerin mit der Festsetzung nicht darum geht, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeiden, sondern darum, dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend vorbeugenden Umweltschutz zu betreiben. Ob der weitere Begriff in Nr. 23a „zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG“ weiter verstanden werden kann als der identische Begriff in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. dazu etwa einerseits Gierke, a.a.O., § 9 Rn. 420; andererseits Fickert/Fieseler, a.a.O., § 1 Rn. 2 u. 3 51.31 f.), bedarf daher keiner Entscheidung.
60 
b) Die Antragsgegnerin missachtet mit der in Nr. 1.4 Satz 1 der textlichen Festsetzungen getroffenen Regelung zudem die Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 BImSchG.
61 
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind, soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) umfasst sind (u.a. CO2). Die Antragstellerin 2 hat durch Vorlage eines Bescheids des Umweltbundesamts vom 20.12.2012 belegt, dass ihr Betrieb einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG und damit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz unterfällt (vgl. Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 TEHG: Verbrennungseinheiten zur Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 MW oder mehr in einer Anlage, soweit nicht von einer der nachfolgenden Nummern erfasst; die Gesamtfeuerungsleistung beider Brenner in der Trocknungsanlage der Antragstellerin 2 beträgt rund 52 MW). Auf Grund zweier Gutachten - der GfU vom 15.4.2009 und des von der Antragsgegnerin beauftragten Dr. D... vom 6.11.2009 -steht fest, dass auch beim Einsatz von Braunkohlestaub in der Anlage der Antragstellerin 2 keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Dies wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.
62 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG bestimmt ergänzend, dass bei den dem Anwendungsbereich des TEHG unterfallenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von CO2, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet (das sind die Pflichten nach §§ 5 und 6 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde darf somit aus Vorsorgegründen keine Anforderungen an eine Anlage wie die der Antragstellerin 2 stellen, die über die der TA Luft oder anderer bundesrechtlicher Bestimmungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen hinausgehen (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.7.2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 juris Rn. 239; Dietlein, in: Landmann-Rohmer, Umweltrecht, Stand November 2014, § 5 BImSchG Rn. 154c; Storost, in: Ule/Laubinger, BImSchG, Stand Feb. 2015, § 5 Rn. D 1: Jarras, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 5 Rn. 5a), die den CO2-Ausstoß nicht beschränken.
63 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 BImSchG kann nicht ohne Auswirkung auf die Auslegung von § 9 Ab. 1 Nr. 23a BauGB bleiben. Wenn es der Immissionsschutzbehörde verwehrt ist, Anforderungen an dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegende Anlagen zu stellen, die über die der TA Luft hinausgehen, kann auch für die Antragsgegnerin nichts anderes gelten, und zwar auch dann nicht, wenn sie für ihr Handeln städtebauliche Motive in Anspruch nimmt. Denn das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz ist die nationale Umsetzungsvorschrift der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (vom 13.10.2003, ABl. L 275, S. 32 i.d.F. v. 23.4.2009, ABl. L 140 S. 63). Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt, wenn Treibhausgasemissionen in einer Anlage in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG (über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) des Rates in Zusammenhang mit einer in dieser Anlage durchgeführten Tätigkeit aufgeführt sind, dass eine Anlagengenehmigung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten darf, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Auch Unionsrecht sieht somit nur eine Eingriffsermächtigung zur Durchsetzung einer konkreten Schutzpflicht, d.h. bei einer konkreten lokalen Gefährdung vor, wie es die nationale Umsetzungsnorm des § 5 Abs. 2 BImSchG formuliert.
64 
Aus den von der Antragsgegnerin für ihre abweichende Auffassung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das in Bezug genommene Urteil vom 28.2.2002 (- 4 CN 5.01 - BauR 2002, 1348 juris Rn 24) betrifft das Recht der Kommunen, hinsichtlich Geruchsbeeinträchtigungen Vorsorge unterhalb der Erheblichkeitsschwelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu betreiben. Das weitere Urteil vom 20.8.2012 (- 4 C 1/11 - BauR 2013, 191 juris Rn. 17) betrifft die Standortplanung von Mobilfunkanlagen und das Recht der Gemeinden, insoweit Vorsorge unterhalb der Schwelle der Grenzwerte der 26. BImSchV - Verordnung über elektromagnetische Felder - zu betreiben. Zur Vorsorge hinsichtlich der Freisetzung von Treibhausemissionsgasen und den hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Vorgaben ergibt sich daraus nichts.
III.
65 
Die Unwirksamkeit der beiden Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen führt zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
1. Die unter II. dargelegten Mängel haften nur den jeweiligen textlichen Festsetzungen an. Das gilt auch für den Verkündungsmangel, da er nur die Bestimmung betrifft, die durch den ausreichenden Verweis auf die DIN-Norm nicht wirksam verkündet worden ist (ebenso Bay VGH, Urt. v. 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 13, 14 und 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.5.2012 - OVG 2 A 17.10 - juris Rn. 35 f. u. 42 f.; OVG NRW, Urt. v. 29.3.2011 - 2 D 44/09.NE - juris Rn. 72 ff.)
67 
2. Nach ständiger Rechtsprechung führen Mängel, die nur einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen - für sich betrachtet - noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschl. v. 18.2.2009 - 4 B 54.08 - BauR 2009, 1102; Beschl. v. 29.3.1993 - 4 NB 10.91 - DVBl. 1993, 661; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.5.2012 - 8 S 1739/10 - BauR 2012, 1761; Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 -VBlBW 2015, 37). Die Unwirksamkeit der Regelungen in Nr. 1.1.3 und 1.4 der textlichen Festsetzungen zieht danach die Gesamtunwirksamkeit des Plans nach sich.
68 
Zwar sind insbesondere die Regelungen zum Sondergebiet in Nr. 1.1.1 des Textteils des Bebauungsplans geeignet, anstelle der bisherigen Gemengelage im Außenbereich noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung zu bewirken. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen spricht schon, dass der immissionsschutzrechtliche Änderungsantrag der Antragstellerin 2 den Anlass zum Bebauungsplanaufstellungsverfahren gegeben hat. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dem Gemeinderat gerade Beschränkungen von Geräusch- und Kohlendioxid-Emissionen wesentlich erschienen. Der Umstand, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 23.6.2015 nach einer - aus seiner Sicht maßgeblichen - Änderung der Sachlage die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens beschlossen hat, mit dem Ziel, wiederum Geräuschemissionskontingente festzusetzen und die Kohlendioxid-Beschränkung beizubehalten, bestätigt dies.
C.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
70 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
71 
Beschluss vom 22. Juli 2015
72 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 120.000 EUR festgesetzt.
73 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.