Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 1 N 13.1138

bei uns veröffentlicht am01.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 N 13.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. April 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan „Sondergebiete Landwirtschaft“ mit Geruchsemissionskontingenten;

Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Festsetzung eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“;

VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und Blatt 2;

Ausschluss von Biogasanlagen;

Kombinierte Festsetzung einer „Fläche für Landwirtschaft“ zugleich als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“;

Vollzugsfähigkeit der Festsetzung eines Gebots der Umwandlung von Acker- in Grünland.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

Wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2015 am 1. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“.

Das etwa 32‚5 ha große Plangebiet liegt unmittelbar südwestlich des Hauptortes A. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasst Wald- und extensiv genutzte Grünlandflächen und gehört zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Oberes A.-tal“; er liegt zum Teil in den Wasserschutzzonen des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgung der Antragsgegnerin. Der Südteil des Plangebiets liegt im regionalen Grünzug „Grüngürtel München Südwest bei A.“; in seiner südöstlichen Ecke befinden sich zwei als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Landwirtschaft“ ausgewiesene Betriebe: der Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen (SO 1) und unmittelbar westlich anschließend als Sondergebiet 2 (SO 2) der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers‚ der einen Tierbestand von ca. 80 - 100 Rindern aufweist und für den eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 auf der Basis des entsprechenden Vorbescheids vom 5. Februar 2010 für die Errichtung eines Stalles für 252 Mastschweine vorliegt. Unmittelbar östlich an das Plangebiet anschließend befindet sich eine Althofstelle‚ auf der keine Landwirtschaft mehr betrieben wird und die von der Mutter des Beigeladenen bewohnt wird. In diesem Bereich bis zur weiter östlich verlaufenden G. Straße wurde durch den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G. Straße“ - mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 2014 in Kraft gesetzt rückwirkend zum 27. November 2013 - ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Antragsteller hat auch gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben‚ die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2552 anhängig ist.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ setzt für die beiden Sondergebiete je einen „zulässigen maximalen Geruchsemissionsmassenstrom“ (SO 1: 230 GE/s und SO 2: 1.500 GE/s) für alle im jeweiligen Sondergebiet vorhandenen Geruchsquellen fest. Die Ermittlung „der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile“ soll - ausgehend von einem am jeweiligen Betrieb festgesetzten Emissionsschwerpunkt - nach den Vorschriften des Anhangs 3 der TA Luft in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3783 Bl. 13 (Januar 2011) unter Ansatz eines tierartspezifischen Gewichtungsfaktors von f = 1 und unter näher bezeichneten Ausbreitungsbedingungen erfolgen. Die Emissionskontingente dürfen überschritten werden‚ wenn die Ausführung des Betriebs eine andere Quellstärke und -modellierung zulässt oder der generell mit 1 angesetzte tierartspezifische Gewichtungsfaktor „ungleich 1“ ist; Voraussetzung ist die nachweisliche Einhaltung der jeweils verfügbaren Immissionskontingente. Nach den textlichen Hinweisen (D 6) soll im Einzelgenehmigungsverfahren von der Aufsichtsbehörde die Vorlage einer Geruchsausbreitungsrechnung nach § 1 Abs. 4 BauVorlV angeordnet werden; aus den Emissionskontingenten ergeben sich aus den festgesetzten Berechnungsbedingungen für das SO 1 Immissionsanteile von 3% der Jahresstunden der maximalen Geruchshäufigkeit am nächstgelegenen Wohngebiet und für das SO 2 von 7%; es muss qualifiziert nachgewiesen werden‚ dass die festgesetzten Geruchsemissionskontingente mit den an den maßgeblichen Beurteilungspunkten einhergehenden Immissionsanteilen übereinstimmen. Die Immissionswerte sollen entsprechend den geltenden Rechnungs- und Beurteilungsrichtlinien („insbesondere TA Luft, GIRL‚ VDI -Richtlinie 3894 Bl. 1“) ermittelt und vergleichend bewertet werden. In beiden Sondergebieten sind die Errichtung von dem jeweiligen „landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohnungen sowie Büro-‚ Personal- und Sozialräume gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“ allgemein zulässig; nicht zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen. Für seinen übrigen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan Flächen für Landwirtschaft und Wald fest. Die Flächen für Landwirtschaft sind mit Ausnahme privilegierter Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer Grundfläche von max. 150 m² und einer Wandhöhe von max. 5‚50 m - Wohnnutzung ausgeschlossen - von Bebauung freizuhalten. Die u. a. vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sind zugleich als „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ festgesetzt; dort ist ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung zulässig‚ wobei die bislang ackerbaulich genutzten Flächen „aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland umzuwandeln“ sind (A 3.1.). Eine „Wiedervernässung der organischen Böden durch Aufstau von Gräben und Drainagen ist aus Gründen des Artenschutzes durchzuführen“ (A 3.2.). An den Bächen und Gräben sind naturnahe Strukturen durch den Rückbau bestehender Wehre‚ Schwellen und Uferverbauungen zu fördern (A 3.3.). Insbesondere für die Bereiche der beiden Sondergebiete werden zu erhaltende Gehölzstrukturen (A 5) festgesetzt. Die derzeitige ackerbauliche Nutzung der südwestlichen Fläche wird nachrichtlich mit dem Hinweis (C 5) „Ziel: Rückführung zur Grünlandnutzung“ dargestellt.

Die Eltern des Antragstellers haben als Rechtsvorgänger im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit von 16. Juli bis 17. August 2012 umfangreiche Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans und insbesondere gegen die ihren landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Festsetzungen erhoben. Die Einwendungen wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 25. September 2012 behandelt und zurückgewiesen; in der gleichen Sitzung wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und am 28. Februar 2013 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in technische Regelwerke darauf verwiesen‚ dass der Bebauungsplan mit Begründung in der Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit liege und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben werde. Der Planaufstellung vorausgegangen war der am 7. Februar 2010 durchgeführte Bürgerentscheid „Schutz des Natur- und Erholungsraumes A. Moos“.

Der Antragsteller begründet seinen am 28. Mai 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag in erster Linie damit‚ dass durch die diversen Festsetzungen der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in unzulässiger Weise auf die heute bestehende Größe und Art des Betriebs einschließlich der genehmigten Erweiterung eingefroren werde. Der Bebauungsplan sei vor dem Hintergrund des Bürgerentscheids vom 7. Februar 2010‚ der ausschließlich auf die Verhinderung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers um einen Schweinemastbetrieb gerichtet gewesen sei‚ erlassen worden. Das behauptete Ziel des Bebauungsplans‚ die Restbestände des A. Mooses zu sichern‚ sei nur ein Vorwand; in Wirklichkeit sollten in erster Linie die angeblichen Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten der geplanten Wohnbebauung westlich der G. Straße eingeschränkt werden. Der ganz überwiegende Teil der Festsetzungen beziehe sich auf den Betrieb des Antragstellers und die Nutzung der dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Zwar sei die Schaffung eines Sondergebiets Landwirtschaft in einem bestehenden Außenbereich grundsätzlich zulässig‚ jedoch müsse ein angemessener Interessenausgleich zwischen dem emittierenden Betrieb und der immissionsbetroffenen Nachbarschaft hergestellt werden. Es stehe fest‚ dass auch die Errichtung des Schweinestalls nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für den bebauten Bereich führe. Es bestehe auch kein Anlass‚ einen „Vorsorge-Bebauungsplan“ zu erlassen‚ da derzeit die Situation ohnehin unter dem einzuhaltenden Grenzwert liege. Unwirksam sei insbesondere die Festsetzung eines maximal zulässigen Geruchsemissionsmassenstroms‚ der sich offenbar am Vorbild des flächenbezogenen Schallleistungspegels orientiere; während bei diesem jedoch die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden könne‚ gebe es für die Feststellung von Gerüchen und ihren Auswirkungen keine anerkannten Berechnungsmethoden. Die im Bebauungsplan angegeben Methoden seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen‚ welche Regelwerke angewandt werden sollten. In der Rechtsprechung seien bislang lediglich die in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Abstandswerte als brauchbare Orientierungswerte angesehen worden. Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - habe eine Festsetzung konkreter Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung zugrunde gelegen. Die im Bebauungsplan gewählte neue Methode entbehre jeder Rechtsgrundlage. Sie stelle in Wahrheit einen unzulässigen Zaunwert dar. Die Festsetzung‚ wonach das Immissionskontingent aus dem SO 2 eine Geruchshäufigkeit von nicht mehr als 7% der Jahresstunden im Wohngebiet verursachen dürfe‚ sei zu unbestimmt. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) seien zwar 10% der Jahresgeruchsstunden für allgemeine Wohngebiete zulässig. Der Antragsteller dürfe jedoch nach der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung im gegen den Vorbescheid gerichteten Klageverfahren an der Ortsrandbebauung im Osten eine Geruchsbelastung von bis zu 15% verursachen; mit dem Bebauungsplan werde in diese Rechtsposition ungerechtfertigt eingegriffen, weil er von einer Belastung zwischen 10% und 12% ausgehe. Außerdem sei eine Aufsummierung der aus zwei Sondergebieten stammenden Gerüche mit dem Ziel‚ die maximale Geruchshäufigkeit zu ermitteln‚ nicht möglich. Schließlich sei der Ausschluss von Biogasanlagen nicht zulässig‚ weil hierfür keinerlei städtebauliche Begründung gegeben worden sei und auch keine Feststellungen vorlägen‚ worauf auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck hingewiesen habe. Damit liege ein abwägungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Weiter sei die Festsetzung A 3.1‚ wonach die vorhandenen Ackerflächen in Grünland umzuwandeln seien‚ städtebaulich nicht gerechtfertigt‚ nachdem es sich um seit Generationen als Ackerböden genutztes historisches Land handele. Von den Ackerflächen gingen auch keinerlei Störungen oder Belästigungen etwa durch ihre Bewirtschaftung für den bebauten Ortsrand aus. Der von der Antragsgegnerin einzig angegebene Grund des Artenschutzes sei durch keinerlei gutachterliche Feststellungen untermauert.

Der Antragsteller beantragt‚

den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ für

unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt‚

den Antrag abzulehnen.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde durch den Bebauungsplan nicht auf den derzeitigen Zustand eingefroren‚ es verbleibe vielmehr ausreichender Spielraum für eine Betriebsentwicklung im Sondergebiet und im anschließenden Außenbereich. Die Einschränkungen seien wegen der verfolgten städtebaulichen Ziele gerechtfertigt. Die entsprechenden Überlegungen seien Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen. Das Konzept des Bebauungsplans stütze sich in erster Linie auf Gründe der Immissionsvorsorge; darüber hinaus solle dem Erhalt und der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen gedient werden. Der Plan verfolge damit die Ziele des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor‚ auch wenn Anlass für den Aufstellungsbeschluss das Bürgerbegehren gewesen sei. Die Umwandlung der Ackerflächen in Dauergrünland folge den städtebaulichen Ziel der Förderung des Natur-‚ Landschafts- und Artenschutzes im Bereich des Wiesenbrütergebiets. Die naturschutzfachliche Relevanzprüfung sei im Zusammenhang mit der Planaufstellung erfolgt und biete auch ohne weitere gutachterliche Untersuchung eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage. Weiteres städtebauliches Ziel sei die Sicherstellung ausreichendend Immissionsschutzes im Hinblick auf die östlich der G. Straße bestehende und die westlich von ihr neu geplante Wohnbebauung. Die Festlegung von Geruchskontingenten basiere auf den durch Gutachten erarbeiteten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Planung ziele über die derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzungen hinaus und beabsichtige im Sinne einer Vorsorge‚ die weitere Immissionsentwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung zu beschränken. Das Konzept der Geruchskontingentierung‚ das entsprechend dem bekannten Vorgehen im Bereich der Lärmkontingentierung auf Gerüche übertragen worden sei‚ lege keine unzulässigen Zaunwerte fest‚ weil man sich an der Belastung verschiedener Immissionsorte orientiert und von diesem Ansatz her auf die zulässigen Emissionen zurückgerechnet habe. Eine weitere Betriebsentwicklung über den vorhandenen Bestand hinaus sei bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen an eine Geruchsminimierung möglich. Auch in räumlicher Hinsicht reiche die zur Verfügung stehende Sondergebietsfläche für eine zukünftige Betriebsentwicklung aus. Auf der von Bebauung im Übrigen freizuhaltenden Fläche seien gewisse bauliche Anlagen nach wie vor zulässig. Die Antragsgegnerin habe sich mit sämtlichen erhobenen Einwendungen umfassend auseinandergesetzt und das Vorbringen des Antragstellers abgewogen. Dies gelte auch für den aus Sicht der Antragsgegnerin städtebaulich gerechtfertigten Ausschluss von Biogasanlagen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, weil er an einem formellen Mangel der Bekanntmachung leidet (1.) und die Festsetzung von Emissionskontingenten gegen das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen verstößt (2.). Auch die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist unwirksam (3.). Beide materiellen Fehler führen - schon jeweils für sich betrachtet - zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (4.).

1. Die in A 2.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung der Emissionskontingente verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm, weil es die Antragsgegnerin versäumt hat, darauf hinzuweisen, wo die dort und in den Hinweisen (D 6) in Bezug genommenen technischen Regelwerke eingesehen werden können.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet befasst, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf im Bebauungsplan in Bezug genommenen VDI-Richtlinien übertragbar, weil es sich hierbei ebenfalls um in nicht veröffentlichten und nicht allgemein zugänglichen Regelwerken gefassten technischen Sachverstand handelt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, förmlich gesetzte Rechtsnormen wie einen Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können; dabei genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht veröffentlichte technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung des betreffenden Regelwerks ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss.

Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift oder VDI-Richtlinie und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt des Regelwerks verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommenen technischen Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf zum Beispiel in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der technischen Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall kann ein Planbetroffener nicht unmittelbar dem Bebauungsplan, sondern erst aus seiner Verbindung mit dem maßgeblichen technischen Regelwerk entnehmen, welche Anforderungen dieser im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist darauf hin, dass die Ermittlung der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile nach der VDI-Richtlinie 3783 Bl.13, Januar 2011, erfolgen soll (A 2.1.); außerdem nimmt er in den Hinweisen (D 6) Bezug auf die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1, September 2011. Entgegen den dargestellten Grundsätzen fehlt jedoch ein Hinweis in der Bebauungsplanurkunde oder der Bekanntmachung darauf, dass die technischen Regelwerke bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden.

2. Die Festsetzung von zwei Geruchsemissionskontingenten in der konkreten Form eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“ entspricht nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit bauplanerischer Fristsetzungen; die Eigentümer der Grundstücke in den beiden Sondergebieten können allein aufgrund der Angabe bestimmter maximaler Geruchseinheiten pro Sekunde nicht erkennen und nachvollziehen‚ wie viele Tiere welcher Tierart sie unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe halten dürfen.

2.1 Zunächst ist festzustellen‚ dass der im Bebauungsplan oder seiner Begründung nicht definierte Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ zumindest missverständlich ist, weil Gerüche keine Masse (Gewicht) besitzen. Nr. 4.1.1 der VDI 3894 Bl. 2 sowie Nr. 6.1.1 der VDI 3894 Bl. 1 (abgedruckt in König/Röser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ Anhang 10a, 10b) verwenden den Begriff „Geruchsstoffstrom“ (Quellstärke Q: GE/S), wobei mit „GE“ eine europäische Geruchseinheit bezeichnet wird (Nr. 3 VDI 3894 Bl. 2)‚ also diejenige Geruchsschwelle‚ bei der ein Geruchsstoff bezogen auf ein bestimmtes Volumen gerade noch wahrnehmbar ist (vgl. Nr. 2.5 Buchst. e TA Luft). Zugunsten der Antragsgegnerin sieht der Senat den gewählten Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ als unschädliche Falschbezeichnung an, der durch den zutreffenden und gewollten Begriff „Geruchsstoffstrom“ zu ersetzen ist.

2.2 Eine planende Gemeinde kann zur Steuerung der Ansiedlung und der Erweiterung landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltungsanlagen Beschränkungen des Emissionsverhaltens - aus Gründen der Vorsorge ggf. auch weitergehend als bestehende Richtwerte - festsetzen‚ um aus städtebaulichen Gründen eine Begrenzung der von den Anlagen auf die Wohnbevölkerung einwirkenden Geruchsimmissionen zu erreichen. Nicht zulässig ist die Festsetzung von einzuhaltenden Immissionswerten an bestimmten‚ außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Wohnorten; gleiches gilt für die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für eine Gesamtheit unterschiedlicher emissionsträchtiger Nutzungen am Rande‚ aber noch innerhalb des Plangebiets (sog. Zaunwerte)‚ weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung des Sondergebiets handelt und es daher an einer Rechtsgrundlage fehlt (BVerwG‚ B. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 - DVBl 93‚ 1098 zu Lärmsummenpegeln; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 59).

Da zu den „besonderen Eigenschaften“ eines Betriebs sein Emissionsverhalten, also die ihm zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt, gehört‚ können grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Höchstwerte für bestimmte Emissionen als Emissionskontingente durch Bebauungsplan festgesetzt werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch DIN 45691 Nr. 3.7 und 4). Auch in einem nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2‚ Abs. 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten hinaus konkretisieren (BVerwG, B. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014‚ 59) und dazu die Merkmale festlegen‚ die ihr zur Erreichung des verfolgen Planungsziels am besten geeignet erscheinen (BVerwG‚ U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl 2002‚ 1121; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 - 8 S 1739/10 - ZfBR 2012‚ 590 und U. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015‚ 163). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz der Nachbarschaft sog. Lärmemissionskontingente festgesetzt werden können (BVerwG, B. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.07 - DVBl 98‚ 891). Soweit ersichtlich hatte die Rechtsprechung über ein Geruchsemissionskontingent in der vorliegenden Art bisher noch nicht zu entscheiden; vielmehr wurden bisher Kontingente abhängig von konkret benannten Tierarten und Tierzahlen‚ von maximal zulässigen Großvieheinheiten oder maximalen Emissionsradien (in Meter) festgelegt‚ die als grundsätzlich zulässig und ausreichend bestimmt angesehen wurden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.3.2012 - 4 BN 39.11 - ZfBR 2012, 476; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 und U. v. 26.6.2014‚ jeweils a. a. O.; NdsOVG‚ U. v. 3.7.2000 - 1 K 1014/00 - DVBl 2000‚ 1871). Wie jede bauplanerische Festsetzung verlangt auch die Festsetzung von Emissionskontingenten ihre hinreichende Bestimmtheit (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129,307 = juris Rn. 13); dazu gehört neben der genauen Bezeichnung der Flächen‚ auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht‚ und der Berechnungsmethode auch die Angabe der maßgeblichen Immissionsorte (für Lärmkontingente: NdsOVG‚ U. v. 9.9.2014 - 1 KN 215/12 - UPR 2015‚ 73).

Die im angegriffenen Bebauungsplan (Nr. 2.1) für die beiden Sondergebiete festgesetzten Emissionskontingente (Geruchsstoffstrom) entsprechen auch unter einer - der im Bebauungsplan allerdings fehlenden - Bezugnahme auf die VDI 3894 Blatt 1 und 2 nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Insoweit bestehen zwar nicht allein schon deshalb Bedenken, weil die Emissionswerte - wie bei der Lärmkontingentierung auch - ausschließlich durch Rückrechnung von bestimmten Immissionsorten her als rein mathematischer Wert ermittelt und in Abhängigkeit von der Geruchshäufigkeit am Immissionsort festgesetzt werden. Die VDI 3894 Blatt 2 legt ihrer Ausbreitungsrechnung, mit der die Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen beurteilt werden, Geruchsstoffemissionen zugrunde, die von den zu beurteilenden Tierhaltungsanlagen ausgehen (Nr. 1 VDI 3894 Bl. 2). Dazu wird rechnerisch die jeweilige Quellstärke Q des emittierten Geruchsstoffstroms ermittelt, der sich aus der Summe eines tierspezifischen und eines flächenspezifischen Anteils zusammensetzen kann (Nr. 4.1.1 VDI 3894 Bl. 2). Der tierspezifische Anteil stellt sich dabei als Produkt aus der in den Ställen gehaltenen Tiermasse und einem tierspezifischen Emissionsfaktor dar, während sich der flächenspezifische Anteil (u. a. für Laufflächen sowie Lagerfläche für Futter und Kot) als Produkt der emittierenden Fläche und einem flächenspezifischen Emissionsfaktor ergibt. Anders als bei Lärmemissionen gibt es für die Ermittlung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen jedoch keine einheitlichen Standards für die Messverfahren und die Randbedingungen zur Durchführung von Messungen. Zudem weisen Emissionen aus Tierhaltungsanlagen im Tages- und Jahresverlauf große Schwankungen auf. Veröffentlichte Emissionsdaten haben daher eine große Streubreite und sind nur eingeschränkt vergleichbar (Nr. 6.1 VDI 3894 Bl. 1). Diese Bestimmung bezeichnet daher die Emissionsfaktoren als Konventionswerte, d. h. sie beruhen auf „Literaturangaben, Plausibilitätsbetrachtungen und praktischem Erfahrungsschatz“. Dementsprechend bedarf die Mehrzahl der in Tabelle 22 zu Nr. 6.1 VDI 3894 Blatt 1 aufgeführten Geruchsstoffemissionsfaktoren weiterer „Untersuchungen zur Validierung“; für die Flächenquelle „Ausläufe“ sind sogar keinerlei Werte verfügbar (s. Tab. 23 zu Nr. 6.1.1 VDI 3894 Bl. 1).

Die sich aus alldem ergebenden Ungenauigkeiten mögen zwar bei der vereinfachten Methode zur Abstandsbestimmung nach Nr. 4 der VDI 3894 Blatt 2, die ein hohes Maß an Sicherheitszuschlägen enthält, oder einer Ausbreitungsberechnung nach AUSTAL 2000, die Quellgeometrie und Ableitbedingungen, Zeitreihen und den Einfluss der Gebäudeumströmung, Geländegliederung und Oberflächenrauhigkeit erfasst (Nr. 5 VDI 3894 Bl.2), hinzunehmen sein. Die fehlende Verlässlichkeit der Emissionsfaktoren erlaubt es dagegen nicht, allein auf ihrer Basis dem Landwirt die Anzahl der gehaltenen Tiere und die zu wählende Haltungsform vorzugeben.

Unabhängig von der vorstehenden Überlegung verstößt die Regelung des Emissionsverhaltens in den beiden Sondergebieten durch Festsetzung einer maximalen Anzahl von Geruchseinheiten in Abhängigkeit von einer Zeiteinheit auch deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Immissionsorte im Bebauungsplan nicht festgelegt sind. Zunächst bezieht sich der Bebauungsplan in seinem Hinweisteil (D.6) zwar auf die auf die beiden Sondergebiete entfallenden „Immissionsanteile am bestehenden Allgemeinen Wohngebiet im Osten“‚ womit die vorhandene Bebauung östlich der G. Straße gemeint ist; darüber hinausgehend verweist die Begründung zum Bebauungsplan (S. 5‚ 6) auch auf die Bebauung im südwestlich angrenzenden Gewerbegebiet‚ dann allgemein auf die „im weiteren Umfeld vorhandene Wohnbebauung“ und schließlich auf das „westlich der G. Straße geplante Wohngebiet“; die festgesetzten Emissionskontingente sollen mit den für die jeweilige Sondergebietsfläche zulässigen Immissionsanteilen „an den Beurteilungspunkten im bestehenden Wohngebiet“ korrelieren. Damit werden eine Vielzahl möglicher Beurteilungspunkte, nicht jedoch exakt bezeichnete Immissionsorte etwa an bestimmten Wohngebäuden genannt‚ die als Basis einer Rückrechnung in für die Grundeigentümer eindeutiger Weise festgelegt wären und auf die sie ihr Emissionsverhalten abstellten könnten. Auch das Geruchsausbreitungsgutachten vom 27. Februar 2012 ändert daran nichts‚ obwohl es als Anlage immerhin Rasterkarten enthält‚ die die derzeitige tatsächliche Gesamtbelastung zuzüglich der Emissionen aus der geplanten Schweinehaltung im Bereich westlich des Sondergebiets 2 darstellen; das Gutachten ist entgegen der Behauptung in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 7‚ Absatz 2) nicht, auch nicht teilweise durch entsprechende Festsetzung zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden. Es bleibt demnach völlig unbestimmt‚ welche Immissionspunkte als die maßgeblichen für die Rückrechnung anzusehen sind, denn der Bebauungsplan benennt letztlich sämtliche umliegenden‚ bereits bebauten oder noch zu bebauenden Flächen als schützenswert.

Schließlich ist festzuhalten‚ dass für die Ermittlung der Geruchsemissionsmengen in den beiden Sondergebieten keine Verweisung auf die VDI 3894 in den Festsetzungen des Bebauungsplans stattfindet‚ eine solche vielmehr nur in den Hinweisen durch Text (D 6) zur Frage‚ wie die vorzulegenden Geruchsausbreitungsberechnungen zu erstellen sind‚ angesprochen wird. Weiter ist auch nicht erkennbar‚ ob die Kriterien, nach denen die beiden Emissionsschwerpunkte in den Sondergebieten festgelegt wurden‚ in jeder Variante zu tragfähigen Ergebnissen führen, wenn man bedenkt, dass sich der Schwerpunkt der Emissionsquellen durch eine zulässige Verlagerung der Tierhaltung etwa in den östlichen Bereich des jeweiligen Sondergebiets zulasten der Wohnbevölkerung an der G. Straße verändern könnte.

Die Geeignetheit der Festsetzung der Emissionskontingente für die Sondergebiete wird auch dadurch in Frage gestellt‚ dass ausschließlich Geruchsquellen‚ die innerhalb der beiden festgesetzten Sondergebiete liegen‚ betrachtet werden‚ jedoch die Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Ställe in bestimmten Maßen für Tierhaltungen im Plangebiet, jedoch außerhalb der Sondergebiete außer Acht bleibt (vgl. Festsetzung A 2.3). Indes ist auch in diesen Bereichen eine emissionsrelevante Tierhaltung im Freiland und in offenen Unterständen durchaus vorstellbar; sollte sie im östlichen Teil des Plangebiets stattfinden, würde sie näher an die bestehende Wohnbebauung östlich der G. Straße heranrücken als dies im Rahmen der aktuell betriebenen Tierhaltungen der Fall ist.

Damit sind die festgelegten Quellstärken nicht geeignet, die Modalitäten der Tierhaltung in den beiden Sondergebieten verläßlich zu bestimmen. Vielmehr bedarf es stets einer Ausbreitungsberechnung, um zu beurteilen, ob an bestimmten Immissionsorten die Grenze der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeit überschritten wird. Insoweit trifft der Vorwurf des Antragstellers zu, die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan nur formal Emissionskontingente festgelegt. Tatsächlich wollte sie nur sicherstellen, dass die sich aus dem Geruchsgutachten (Anhang Rasterkarten) ergebenden Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden für Orte außerhalb des Plangebiets eingehalten werden können.

2.3 Abwägungsfehlerhaft ist schließlich der generelle Ausschluss von Biogasanlagen in den beiden Sondergebieten (vgl. Festsetzung A 2.1 letzter Satz). Zum einen werden schon keine städtebauliche Gründe benannt; aus den Normaufstellungsakten wird keine Begründung für die Festsetzung ersichtlich‚ obwohl das im Verfahren eingeschaltete Landratsamt auf die Notwendigkeit einer städtebaulich motivierten Begründung hingewiesen hat. Zum anderen ist nach dem Wortlaut der Festsetzung („für alle Geruchsquellen“) der Ausschluss zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Geruchsimmissionen deswegen nicht geboten‚ weil mit den festgesetzten Emissionskontingenten sämtliche von den Sondergebieten ausgehenden Geruchsbelastungen‚ also auch solche durch eine eventuelle Biogasanlage‚ sicher aufgefangen werden, wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung‚ beim Ausschluss von Biogasanlagen sei es primär um die Vermeidung der durch eine solche Anlage ausgelösten Verkehrs- und Geräuschbelastungen gegangen‚ ist ohne nähere Untersuchung der daraus resultierenden Immissionsbelastungen nicht tragfähig. Weiterhin stellt sich die Frage‚ ob der mit der Festsetzung A 2.3 verbundene vollständige Ausschluss des Antragstellers vom Recht aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Außenbereich eine Biogasanlage in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, überhaupt rechtswirksam möglich ist; sie kann jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Abwägung der betroffenen Interessen offenbleiben.

3. Als unwirksam erweist sich auch die Festsetzung A 3 „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ (SPE-Flächen) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB‚ weil diese Flächen zugleich als Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB) ausgewiesen sind (3.1). Darüberhinaus ist die Festsetzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unwirksam‚ weil sie wegen der ihr zugrundeliegenden Vollzugsunfähigkeit nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB sind (3.2). Schließlich liegt ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die sich aus dieser Festsetzung möglicherweise ergebenden Entschädigungsansprüche vor (3.3).

3.1 Festsetzungen für dieselbe Fläche als Kombination aus § 9 Abs. 1 Nr. 18 mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind inkompatibel (BVerwG‚‚ U. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - NVwZ 2015‚ 157). Auch wenn grundsätzlich Überlagerungen verschiedener Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht ausgeschlossen sind‚ gilt dies nicht für Festsetzungen‚ die miteinander unvereinbar sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: November 2014‚ § 9 Rn. 14 m. w. N.). So verhält es sich mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft‚ die zugleich als SPE-Fläche verschiedenen Bepflanzungs- und Bewirtschaftungsvorgaben (hier: vgl. Festsetzung A 3.1 bis 3.3 des Bebauungsplans) unterworfen wird. Ebensowenig kommen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wegen der in der Vorschrift enthaltenen Ausnahmeregel für Flächen‚ die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a oder b BauGB festgesetzt sind‚ in Betracht; die uneingeschränkte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der entsprechend festgesetzten Flächen soll nicht beeinträchtigt werden, was durch Vorschriften über Art und Umfang der landwirtschaftliche Bodennutzung der Fall wäre (vgl. hierzu: BayVGH‚ U. v. 7.2.2013 - 1 N 11.1854 - juris Rn. 30‚ 31). Diese Unvereinbarkeit würde durch eine auf die gleiche Fläche bezogene Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB mit solchen nach Nr. 20 umgangen werden (BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.).

Hätte die Antragsgegnerin die Festsetzung einer SPE-Fläche und entsprechender Maßnahmen ernsthaft ins Auge fassen wollen‚ hätte sie zur planerischen Umsetzung ihrer städtebaulichen Vorstellungen die hierfür benötigten Flächen aus dem Bereich der „Flächen für Landwirtschaft“ herausnehmen müssen und sie etwa als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweisen können; zugleich hätte die Möglichkeit der Festsetzung einer SPE-Fläche (etwa: „naturnahes Grünland“ o.ä.) oder von Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bestanden.

3.2 Soweit die textlichen Festsetzungen A 3.1 bis 3.3 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verlangen, sind sie auch nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB‚ weil die Maßnahmen von der Antragsgegnerin auf absehbare Zeit nicht umgesetzt werden können.

Die mit der Festsetzung in erster Linie verfolgte Umwandlung von bisher „ackerbaulich genutzten Flächen….aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland“ mag zwar grundsätzlich ein positives Ziel im Hinblick auf die Aufwertung des Naherholungsraums sein; da die Antragsgegnerin allerdings ausdrücklich und ausschließlich auf Gründe des Artenschutzes abstellt, fehlt schon jegliche städtebauliche Rechtfertigung für die entsprechende Festsetzung.

Unabhängig hiervon ergibt sich die fehlende Erforderlichkeit dieser Festsetzung daraus‚ dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB selbst keine Handlungsverpflichtungen eines privaten Grundeigentümers auslöst (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134‚ 355). Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Aufwertung der entsprechenden Flächen durch ihre Herausnahme aus der ackerbaulichen Bewirtschaftung, durch das Gebot einer Wiedervernässung der organischen Böden und der vorhandenen Weiher sowie des Rückbaus bestehender Verbauungen und durch das Gebot der Förderung einer natürlichen Gewässerdynamik ist damit entscheidend abhängig von der Bereitschaft der Grundeigentümer zur Mitwirkung bei der Verwirklichung dieses Konzepts. Dass der Antragsteller nicht bereit ist‚ auf die bisher von ihm betriebene Form der Landwirtschaft zu verzichten‚ beweist das vorliegende Normenkontrollverfahren. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt‚ wie sie die dargestellten Maßnahmen auf den SPE-Flächen realisieren könnte. Es fehlt daher an der Vollzugsfähigkeit dieser Festsetzung‚ weil keine gesetzliche Möglichkeit ihrer Durchsetzung besteht (vgl. zur Frage der Vollzugsunfähigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.). Insbesondere steht der Antragsgegnerin im Rahmen einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht die Möglichkeit zur Verfügung‚ ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB zu erlassen. Im Falle von Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gebührt dem Ziel einer uneingeschränkten Förderung von Land- und Forstwirtschaft der Vorrang‚ wie sich aus dem Vorbehalt in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ergibt.

3.3 Die Festsetzung von SPE-Flächen ist schließlich deshalb unwirksam‚ weil sie sich als abwägungsfehlerhaft erweist. Der Antragsgegnerin war nicht bewusst‚ dass im Falle der Festsetzung einer SPE-Fläche möglicherweise Entschädigungsansprüchen der betroffenen Grundeigentümer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB zum Ausgleich der eintretenden Rechtsverluste oder sogar Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 2 BauGB entstehen können. Verschafft sich der Plangeber aber im Planaufstellungsverfahren keine Klarheit über den Umfang der durch sein Handeln möglicherweise ausgelösten Ansprüche Dritter‚ ist er seiner Verpflichtung zu einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

4. Jeder der beiden - unter 2. und 3. - dargestellten Unwirksamkeitsgründe führt für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Sowohl die Unwirksamkeit der zwei festgesetzten Sondergebiete mit dem jeweiligen Geruchsemissionskontingent als auch die Unwirksamkeit der Festsetzung sich überschneidender Flächen nach § 9 Abs.1 Nr. 18 a und Nr. 20 BauGB lässt jeweils einen Grundpfeiler der Planung der Antragsgegnerin entfallen, so dass die jeweils verbleibenden Festsetzungen schon allein wegen der nicht mehr erreichbaren Zielsetzung, den südwestlichen Natur- und Erholungsraum des Gemeindegebiets zu überplanen, keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleisten könnten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 Zu NVwZ Heft 23/2013)

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 1 N 13.1138 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baugesetzbuch - BBauG | § 40 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme


(1) Sind im Bebauungsplan 1. Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,2. Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,3. Flächen mit besonderem Nutzungszweck,4. von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen

Baugesetzbuch - BBauG | § 178 Pflanzgebot


Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2015 - 1 N 13.1138 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Tenor I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kos

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Tenor I. Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfah

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bebauungsplan „Landwirtschaft Burghof“ der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern vom 7. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt, soweit er eine Fläche festsetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2009.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck die gemeinsame Bewirtschaftung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist. Alle Gesellschafter bringen als Einlage jeweils ihre Arbeitskraft ein, ein Gesellschafter zusätzlich die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Antragstellerin beabsichtigt, ihren Ackerbaubetrieb auf biologischen Landbau umzustellen und qualitativ hochwertiges Schweinefleisch in einem Außenklimastall mit Auslauf (Pig-Port-Stall) zu erzeugen. Im Frühjahr 2007 wurde deshalb die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt zur Errichtung eines Pig-Port-Stalls mit 600 Liegeplätzen, eines Wohnhauses mit 180 m2 Wohnfläche und eines Hofladens mit ca. 88 m2 Verkaufsfläche. Das Landratsamt Esslingen lehnte den Bauantrag im Jahr 2009 ab. Das nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachte Klageverfahren ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
Bereits im Herbst 2007 hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Landwirtschaft B.“ und eine Veränderungssperre beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans wird im „Flächennutzungsplan 1999-2020“ der Antragsgegnerin vom 13.07.2006 größtenteils als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Wohnbauflächen (Wohngebiete „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3) dargestellt.
Der Bebauungsplan setzt drei Sondergebiete für die Landwirtschaft mit Größen von 64,62 ha, 0,7 ha und 1,05 ha fest. Für alle Sondergebiete gilt gemäß der Festsetzung A1 im Textteil des Bebauungsplans:
Art der baulichen Nutzung: Sondergebiete für die Landwirtschaft (SO)
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO)
Zulässig sind landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast.“
Für die drei Sondergebiete im Einzelnen heißt es in den Festsetzungen A1.1, A1.2 und A1.3:
10 
SO 1 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: von Bebauung freizuhalten
11 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 10 und 18a BauGB)
12 
Fläche für die Landwirtschaft, die von Bebauung freizuhalten ist. Ausnahmsweise können Silos und Nebengebäude, die zur Unterbringung beweglicher Sachen dienen, zugelassen werden, wenn sie der Bewirtschaftung dienen.“
13 
SO 2 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: Landwirtschaftlicher Betrieb mit Hofladen
14 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
15 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der Vorhaben zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen - außer Stallgebäuden - sowie ein Hofladen mit einer Verkaufsfläche mit max. 200 m2 zum Verkauf von Lebensmitteln aus dem eigenen Betrieb sowie von Produkten aus anderen landwirtschaftlichen Betrieben. Der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten ist auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche zulässig.“
16 
SO 3 - Sondergebiet für die Landwirtschaft: landwirtschaftlicher Betrieb
17 
(§ 11 BauNVO i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB)
18 
Fläche für die Landwirtschaft, auf der auch Stallgebäude zulässig sind, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.“
19 
Ferner wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans eine Fläche festgesetzt, auf der die Verwendung von bestimmten Düngemitteln verboten ist (im Folgenden: Gülleverbot). Hierzu heißt es im Textteil in der Festsetzung A3:
20 
Flächen für besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
21 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB)
22 
Auf der im Lageplan gekennzeichneten Fläche ist die Verwendung, bzw. das Aufbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen oder organisch-mineralischen Düngemittel oder Geflügelkot nicht zulässig.“
23 
In der Begründung des Bebauungsplans wird u. a. ausgeführt, in der städtebaulichen Untersuchung „Strukturkonzept Nordost“ zur Vorbereitung des Flächennutzungsplans sei dargelegt worden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollten. Der Bebauungsplan stehe nicht im Widerspruch zum Flächennutzungsplan, der die Wohnbauflächen „M.“ Bauabschnitte 1 bis 3 darstelle. Der Bebauungsplan solle nur so lange gelten, wie die Zielsetzung des Flächennutzungsplans nicht umgesetzt werde. Sobald die geplanten Wohngebiete Gegenstand eines Bebauungsplans würden, würden die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgehoben. Die Festsetzung des Sondergebiets SO 1 diene der Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung. Durch die Freihaltung von Bebauung werde sichergestellt, dass keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstünden. Die Festsetzung werde ergänzend mit einem demselben Zweck dienenden Gülleverbot überlagert. Sofern dadurch nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehene Flächen überplant würden, hätten die Festsetzungen des Bebauungsplans den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Zum Sondergebiet SO 2 heißt es, die gekennzeichnete Fläche sichere den Bestand und ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beschränkung der Lebensmittelsortimente solle verhindern, dass in nicht integrierter Lage im Außenbereich ein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinde. Zum Sondergebiet SO 3 wird ausgeführt, die gekennzeichnete Fläche ermögliche eine Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs. Um sicherzustellen, dass keine Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung entstünden, werde die bauliche Erweiterung der immissionshaltigen landwirtschaftlichen Nutzung siedlungsabgewandt festgesetzt. Der das Gülleverbot betreffende Schutzstreifen solle die Bewohner vor Geruchsbelästigung schützen und der Wohnqualität dienen. Der Schutzstreifen sei nicht in allen Bereichen 200 m breit, weil er sich an bestehenden Flurstücksgrenzen bzw. am vorhandenen Wegenetz orientiere.
24 
Das Verfahren zum Erlass des Bebauungsplans stellt sich wie folgt dar: Am 16.10.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange fand vom 07.01.2008 bis zum 25.01.2008 statt. Vom 17.04.2009 bis zum 18.05.2009 erfolgte die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans, in deren Rahmen die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt wurden. Die Antragstellerin trug mit am 18.05.2009 eingegangenem Schreiben vom 15.05.2009 Bedenken vor. Der Gemeinderat entschied am 07.07.2009, dem Abwägungsvorschlag seines Technik- und Umweltausschusses zuzustimmen, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Über den Satzungsbeschluss wurde im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 berichtet. Am 27.07.2009 erfolgte die Ausfertigung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 30.07.2009 heißt es: „Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 (Verfahrens- und Formvorschriften), Abs. 2 (Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes) und Abs. 3 Satz 2 (Mängel des Abwägungsvorgangs) des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuellen Fassung bezeichneten Vorschriften werden nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.“ Im folgenden Absatz wird über die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen belehrt, im übernächsten Absatz über die Geltendmachung von Verletzungen der Gemeindeordnung. Der darauffolgende Absatz lautet: „Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeinde … geltend zu machen.
25 
Die Antragstellerin hat am 21.07.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet.
26 
Sie ist der Ansicht, am Satzungsbeschluss mitwirkende Gemeinderäte seien befangen gewesen. Die Schwiegereltern des Gemeinderats M... seien Eigentümer eines Grundstück im künftigen Wohngebiet „O. - Klingenäcker I“, für das bereits ein Aufstellungsbeschluss vorliege. Die Ehefrau des Gemeinderats K... sei Eigentümerin eines ebenfalls in diesem Bereich liegenden Grundstücks. Nach dem ihr vorliegenden Protokoll lasse sich nicht ausschließen, dass der Gemeinderat K... am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe.
27 
Der Bebauungsplan sei städtebaulich nicht erforderlich. Er sei eine unzulässige Verhinderungsplanung. Zum einen würde durch das den größten Teil des Plangebiets einnehmende Sondergebiet SO 1 die Ansiedlung anderer Hofstellen ausgeschlossen, die ansonsten als privilegierte Vorhaben zulässig gewesen wären. Zum anderen hätten die Festsetzungen für die Landwirtschaft einen ausschließlich restriktiven Charakter und verstießen deshalb gegen das Gebot der positiven Planung. Es treffe nicht zu, dass eine städtebauliche Entwicklung nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Im Zusammenhang mit dem inzwischen aufgegebenen Projekt einer Golfanlage habe man es im Jahr 2006 für eventuell geboten gehalten, eine Wohnentwicklung nach Westen genauer zu prüfen und die Entwicklungsachse östlich des heutigen Planungsgebiets aufzugeben. Ein Alternativstandort sei nicht zumutbar. Die beabsichtigte Art der Schweinehaltung sei aufsichtsintensiv und müsse deswegen in unmittelbarer Nähe der Wohnstelle erfolgen. Es habe auch nie ein verlässliches schriftliches Angebot bestimmter Flurstücke als Alternativstandort gegeben. Im Übrigen befinde sich östlich des Vorhabens bereits die Gemarkungsgrenze der Antragsgegnerin.
28 
Der Bebauungsplan enthalte einen Fehler im Abwägungsergebnis, weil es zum einen mangels Bevölkerungsprognose nicht ersichtlich sei, dass es einen künftigen Konflikt zwischen dem in der Zukunft benötigten heranrückenden Wohngebiet und der Landwirtschaft geben werde. Es lasse sich weder der Begründung des Bebauungsplans noch sonstigen Unterlagen entnehmen, dass die Bevölkerung in N. zunehmen werde. Vielmehr handele es sich um eine „sterbende Gemeinde“. Die Bevölkerungsentwicklung sei seit 2007 kontinuierlich rückläufig. Im Jahr 2009 sei die Bevölkerung wieder um 85 Personen geschrumpft. Zudem seien innerorts genügend Baulücken vorhanden. Zum anderen sei die Konfliktlösung allein zulasten der Landwirtschaft und damit einseitig erfolgt. Die geplante Umstellung auf biologische Landwirtschaft werde unmöglich gemacht. Auch die Schweinefuttererzeugung sei nicht möglich, wenn die Felder nicht mehr mit Gülle gedüngt werden dürften. Es gebe nicht ausreichend Flächen im Außenbereich, auf denen Gülle ausgebracht werden könne. Konventioneller Dünger, der mit biologischem Anbau vereinbar sei, verursache sehr hohe Kosten.
29 
Ferner liege ein Fehler im Abwägungsergebnis darin, dass nur Schweine- und Geflügelzucht ausgeschlossen worden seien, nicht jedoch andere geruchsintensive Tierhaltungen, etwa die Mastkalbhaltung auf eigener Futtergrundlage. Die Antragsgegnerin hätte zahlenmäßige Beschränkungen für Milchkühe und Kälbermast einführen müssen, um sicherzustellen, dass nicht mit einer großen Anzahl an Kälbern Geruchsauswirkungen verursacht würden, die in ihrem Ausmaß dem der Schweine- oder Geflügelzucht entsprächen.
30 
Ein weiterer Fehler im Abwägungsergebnis liege vor, weil trotz des erheblichen Abstands der Sondergebiete SO 2 und SO 3 von vorhandenen bzw. künftigen Wohngebieten keine Überlegungen aufzufinden seien, welche Abstände für Schweine- und Hühnerhaltung überhaupt erforderlich seien und ob vielleicht kleinere Betriebsgrößen hätten zugelassen werden können. Die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft übersehen, dass am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der N. Straße unbeplanter Außenbereich sei. Ein dort errichteter landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung würde die Wohnbebauung an der L. sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle.
31 
Ein Fehler im Abwägungsergebnis liege schließlich darin, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf max. 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt werde. Der Schutz des sonstigen Einzelhandels sei jedoch von einer absoluten Beschränkung der Verkaufsfläche abhängig.
32 
Das Gülleverbot sei rechtswidrig, weil es hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Die herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB beziehe sich typischerweise auf städtebauliche Verbrennungsverbote und im Übrigen auf die industrielle Produktion, nicht aber auf landwirtschaftliche Geruchseinwirkungen. Es fehle ein städtebaulicher Anknüpfungspunkt, weil Gülle nicht zwingend bei der Nutzung baulicher Anlagen entstehe. Das Gülleverbot sei nicht zur Erreichung des Ziels geeignet. Pachtflächen im Plangebiet dürften von nicht im Plangebiet ansässigen Landwirten weiter zur Gülleausbringung genutzt werden. Da die Haltung von Schweinen und Hühnern untersagt sei, könne bei den baulichen Anlagen gar keine Gülle anfallen. Das Gülleverbot sei unverhältnismäßig. Die Gülleausbringung werde bereits durch andere Vorschriften wie die Düngeverordnung geregelt. Die heutige Praxis der Gülleausbringung (Schleppschlauchverfahren) minimiere die Geruchsbelästigung. Ferner werde Gülle typischerweise nur zweimal im Jahr ausgebracht. Ein Gülleverbot liege nicht in der Regelungskompetenz des Gemeinderats. Der grundsätzlich geringfügigen Geruchsbelästigung durch Gülle trügen auch die Vorschriften der Geruchsimmissions-Richtlinie Rechnung. Dort werde Gülle nicht als Emissionsquelle berücksichtigt und sei es bei der Beurteilung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich, Güllegerüche zu beurteilen. Das Verbot sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil unterschiedliche Tiefen festgesetzt würden und nicht dargelegt sei, weswegen die südliche Bebauung mit nur 170 m Abstand weniger schutzwürdig sein solle als die nordwestliche Bebauung mit 230 m Abstand. Technische Gerätschaften ermöglichten es, z. B. nur auf den ersten 20 m eines Feldes Gülle auszubringen. Schließlich seien auch die widerstreitenden Belange nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Die Geruchsbelästigung durch Düngeausbringung bestehe nur wenige Tage im Jahr, ihr werde jedoch durch das Gülleverbot die im Rahmen des ökologischen Landbaus einzig zulässige Düngemöglichkeit genommen.
33 
Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1a BauGB, weil er keine Eingriffs- und Ausgleichsprüfung enthalte. Die durch den Bebauungsplan erfolgte Überplanung des Außenbereichs falle unter § 21 Abs. 1 BNatSchG a. F.. Das Erfordernis einer Eingriffs- und Ausgleichsprüfung bestehe aufgrund der Festsetzung der Hofstelle und des Hofladens.
34 
Die Antragstellerin beantragt,
35 
den Bebauungsplan „Landwirtschaft B.“ der Gemeinde N. auf den Fildern vom 7. Juli 2009 für unwirksam zu erklären.
36 
Die Antragsgegnerin beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Die Antragsgegnerin trägt vor, der Gemeinderat M... habe aus dem Beschluss keinen unmittelbaren Vorteil und sei deshalb nicht befangen gewesen; der Gemeinderat K... habe an dem Satzungsbeschluss gar nicht mitgewirkt. Der Bebauungsplan sei erforderlich und keine bloße Verhinderungsplanung. Die Gemeinde sei keine „sterbende Gemeinde“. Allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen. Der Gemeinderat sei nach intensiver Auseinandersetzung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine bauliche Erweiterung nur im Osten der Gemeinde möglich sei. Die Abwägung sei nicht fehlerhaft. Die Antragstellerin könne auf alternative Standortangebote eingehen, wenn sie auf geruchsintensive Tierhaltungen umstellen wolle. Es sei vom Gestaltungsspielraum der Gemeinde im Rahmen ihres planerischen Ermessens gedeckt, die Schweine- und Geflügelhaltung gänzlich auszuschließen und keine differenzierende Lösung zu finden. Mit der Schweinezucht und -mast sowie der Geflügelmast seien die Nutzungen ausgeschlossen worden, die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie besonders negativ gewichtet würden. Die prozentuale Beschränkung von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen trage den Interessen des Ladenbetreibers ausreichend Rechnung. Eine Eingriffsregelung im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sei entbehrlich gewesen, weil der Geltungsbereich des Bebauungsplans dem § 35 BauGB zuzuordnen sei. Das Gülleverbot könne auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB gestützt werden und sei über die polizeirechtliche Generalklausel auch umsetzbar. Die in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung genannten Düngemittel seien zum Gegenstand der textlichen Festsetzung gemacht worden. Es handele sich um eine vorsorgliche Maßnahme des Immissionsschutzes. Die Geruchsimmissions-Richtlinie verhalte sich nicht zu den städtebaulichen Auswirkungen der Gülleausbringung auf den besiedelten Bereich. Die unterschiedliche Tiefe des Gülleausbringungsverbots sei dem Ziel geschuldet, den Geltungsbereich anhand der Grundstücksgrenzen bestimmen zu können. Bei einer Vielzahl von Grundstücken sei es möglich, dass der Güllegeruch sich auf einen längeren Zeitraum verteile. Die Antragstellerin habe zum Gülleausbringen die im Außenbereich liegenden Flächen zur Verfügung. Biologischer Anbau lasse sich auch ohne die verbotenen Düngemittel praktizieren.
39 
In der mündlichen Verhandlung hat die Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat angegeben, das Gülleverbot sei festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
40 
Dem Gericht liegen die Planungsakten der Antragsgegnerin sowie der Flächennutzungsplan vor. Auf diese Unterlagen und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
I.
41 
Der Antrag ist zulässig (dazu unter 1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter 2.). Im Übrigen ist der Antrag unbegründet (dazu unter 3.).
42 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
43 
Der Antrag ist innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Jahresfrist begann mit der am 30.07.2009 erfolgten Bekanntmachung der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zu laufen, so dass sie durch den am 21.07.2010 eingegangenen Normenkontrollantrag gewahrt ist. Die Bekanntmachung erfolgte nicht bereits mit dem Bericht über den Satzungsbeschluss im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16.07.2009. Dieser Bericht war noch nicht die Bekanntmachung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hierunter ist die Vornahme einer Handlung des Normgebers zu verstehen, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch der Norm verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 7 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1122), mithin die Veröffentlichung des Bebauungsplans mit formellem Geltungsanspruch (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 4 BN 20.07 - BRS 71 Nr. 47). Der Bericht vom 16.07.2009 über den Satzungsbeschluss erfolgte nicht, um dem Bebauungsplan Geltung zu verschaffen, sondern um die Bürger zu informieren. Die Information erfolgte unter der Rubrik „Aus den Sitzungen“, nicht unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“. Auch bezeichnete die Antragsgegnerin selbst nicht den Bericht vom 16.07.2009 als „Bekanntmachung“, sondern die Mitteilung vom 30.07.2009, an deren Ende es heißt „Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft“.
44 
Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Zu den Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, gehören grundsätzlich auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - BGHZ 146, 341; BVerfG, Beschluss vom 02.09.2002 - 1 BvR 1103/02 - NJW 2002, 3533; BVerwG, Urteil vom 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/02 - VBlBW 2004, 103; Beschluss vom 20.09.2006 - 2 S 1755/06 - VBlBW 2007, 108; Urteil vom 08.07.2010 - 5 S 3092/08 - ESVGH 61, 184).
45 
Die Antragstellerin ist antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist sie nicht Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken (vgl. - zu der dann vorliegenden Antragsbefugnis [nur] der GbR - BVerwG, Beschluss vom 15.04.2010 - 4 BN 41.09 - BauR 2010, 1202). Da aber die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur aufgrund eines Miet- oder Pachtvertrags geschieht, nicht dazu führt, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1999 - 4 CN 3.99 -, BVerwGE 110, 36 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 -, juris), ist auch das aus dem Gesellschaftsvertrag folgende Interesse der Gesellschaft an einer gemeinsamen Grundstücksbewirtschaftung als eigener Belang der Gesellschaft nach § 1 Abs. 7 BauGB abwägungsrelevant und begründet damit die Antragsbefugnis.
46 
2. Der Antrag ist insoweit begründet, als der Bebauungsplan ein Gülleverbot festsetzt. Diese Festsetzung ist rechtswidrig (dazu unter a)). Der Bebauungsplan ist aber nur insoweit - d. h. teilweise - für unwirksam zu erklären (dazu unter b)).
47 
a) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob es für die Festsetzung des Gülleverbots eine Rechtsgrundlage gibt oder insoweit insbesondere § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB ausscheidet (so Bayerischer VGH, Urteil vom 10.08.2010 - 15 N 09.859 - juris). Jedenfalls hat die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägung die städtebaulichen öffentlichen Belange, welche das Gülleverbot rechtfertigen sollen, im Verhältnis zu den entgegenstehenden privaten Eigentümerbelangen objektiv fehlgewichtet (dazu unter aa)) und ist dieser Fehler im Abwägungsvorgang auch gemäß den §§ 214, 215 BauGB beachtlich (dazu unter bb)).
48 
aa) Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 2) dient das Gülleverbot dem Schutz der an die landwirtschaftlichen Flächen angrenzenden Bewohner vor Geruchsbelästigung sowie dem Schutz der Wohnqualität der bestehenden sowie der geplanten angrenzenden Baugebiete. In diesem Zusammenhang werden die Bewohner der künftigen Bebauung im Gebiet „o. - K. I“ genannt (vgl. Seite 5 der Begründung). Das Gülleverbot diene dem vorbeugenden Immissionsschutz und gehe daher über die zur Gefahrenabwehr erforderliche Abstandstiefe hinaus (vgl. Seite 7 der Begründung). Die Hauptwindrichtungen im Plangebiet seien Südwesten und Osten; gerade der von Osten kommende Wind trage die Geruchsbelästigungen durch die Düngemittel zu den westlich liegenden Wohngebieten (vgl. Seite 7 der Begründung).
49 
Der damit von der Antragsgegnerin bezweckte vorbeugende Immissionsschutz, zu dem diese im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend dem Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ermächtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 52.87 - NVwZ 1990, 257 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - 8 S 2663/99 - juris), hat im konkreten Fall nicht das erforderliche Gewicht, um den mit dem Gülleverbot einhergehenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu rechtfertigen.
50 
Für die betroffenen Grundstückseigentümer ist das Gülleverbot eine wirtschaftlich sehr weitgehende Einschränkung. Zur sinnvollen Bewirtschaftung der Grundstücke und der hierzu erforderlichen Düngung müssen sie nach dem Bebauungsplan zulässige teure Düngemittel einkaufen anstatt kostengünstige Gülle verwenden zu können.
51 
Demgegenüber kommt dem vorbeugenden Immissionsschutz kein vergleichbares, das Gülleverbot rechtfertigendes Gewicht zu. Die Bewohner angrenzender bestehender Wohngebiete mussten die vor Erlass des Bebauungsplans zulässige Düngeausbringung bereits in der Vergangenheit hinnehmen. Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass das Gülleverbot deshalb festgesetzt worden wäre, weil sich Anwohner über Geruchsbelästigungen beschwert hätten. Nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin war Anlass für die Festsetzung des Gülleverbots vielmehr, den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
52 
Bewohner des künftig angrenzenden Wohngebiets „o. - K. I“, die ein konkretes Interesse an einem Schutz vor Geruchsbelästigung haben, gibt es bislang nicht. Für das Baugebiet existiert nur ein Aufstellungsbeschluss vom 17.07.2007. Gleiches gilt hinsichtlich des Baugebiets „Burgstraße“, für das der Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008 datiert. Ebenso wenig schutzwürdig sind Bewohner der im Flächennutzungsplan dargestellten angrenzenden Wohnbauflächen „Märzenäcker“ Bauabschnitte 1 bis 3. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für diese Flächen kein Wohngebiet fest, sondern ein Sondergebiet für die Landwirtschaft.
53 
Die mit dem Ausbringen von Gülle verbundene Geruchsbelästigung ist, auch wenn die Gülle auf den verschiedenen Flurstücken nicht zeitgleich ausgebracht wird, zeitlich beschränkt. Die sachkundige Gesellschafterin zu 2 der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und von der Antragsgegnerin unwidersprochen mitgeteilt, dass Gülle etwa zwei bis viermal pro Jahr ausgebracht werde.
54 
Die Intensität der Geruchsbelästigung beim Gülleausbringen wird durch andere Vorschriften sowie übliche Praktiken bereits reduziert. So sieht etwa die Düngeverordnung vor, dass auf unbestelltes Ackerland aufgebrachte Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot unverzüglich einzuarbeiten sind (vgl. § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung). Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Einlassung der Antragstellerin wird durch das Schleppschlauchverfahren die Geruchsbelästigung reduziert. Ferner wird nach den Stellungnahmen des Technik- und Umweltausschusses zu den vom Landratsamt Esslingen vorgebrachten Bedenken vom 07.04.2009 und vom 07.07.2009 beim Einsatz von modernen Techniken an einem Abstand von 50 m festgehalten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin erwogen hätte, mit weniger beschränkenden Festsetzungen lediglich zur Art und Weise des Gülleausbringens den von ihr bezweckten vorbeugenden Immissionsschutz in gleicher Weise bewirken zu können.
55 
Die Antragsgegnerin hat das Gülleverbot nicht davon abhängig gemacht, dass die Düngemittel wesentliche Gehalte an verfügbarem Stickstoff aufweisen, obwohl - wie es etwa in § 4 Abs. 2 der Düngeverordnung zum Ausdruck kommt - bei Düngemitteln ohne solche Gehalte die Geruchsbelästigung beim Ausbringen wesentlich geringer ist.
56 
Schließlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin selbst dem Schutz der Bewohner angrenzender Wohngebiete ein Gewicht zugemessen hat, das den mit dem Gülleverbot einhergehenden Grundrechtseingriff rechtfertigt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Antragsgegnerin das von ihr gewünschte Ausmaß an vorsorgendem Immissionsschutz nicht anhand bestimmter abstrakter Kriterien festgelegt. Sie hat auch ohne Auseinandersetzung mit der Immissionsproblematik die Breite der Gülleverbotszone im Süden des Plangebiets von ursprünglich vorgesehenen 200 m auf 170 m reduziert, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Abgrenzung der Verbotszone zweckmäßigerweise anhand der Flurstücksgren- zen bzw. des Wegenetzes erfolgen sollte. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, das Gülleverbot sei nur festgesetzt worden, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
57 
bb) Der Abwägungsmangel ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden.
58 
Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil er sich aus den Planungsakten ergibt. Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nach den Umständen des Falls besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Abwägungsmangel die Planung anders ausgefallen wäre. Vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 07.07.2009 hat der Gemeinderat dem Abwägungsvorschlag des Technik- und Umweltausschusses zugestimmt, der auch die Festsetzung des Gülleverbots thematisiert. In der Sitzung vom 07.07.2009 hat der Gemeinderat ferner ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart erörtert, das den Bebauungsplan in seiner Gesamtheit ablehnt und auch darauf hinweist, dass die Gülleausbringung bislang ordnungsgemäß erfolgt sei und sich bezüglich der befürchteten Immissionen durch eine Schleppschlauchausbringung noch verbessern ließe.
59 
Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel auch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die durch das Gericht vorgenommene Übermittlung des Normenkontrollantrags an die Antragsgegnerin genügt diesen Anforderungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685).
60 
b) Die Unwirksamkeit des Gülleverbots führt nur zur Teil- und nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
61 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte; umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 m. w. N.).
62 
Gemessen daran ist vorliegend nur eine Teil- und keine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans anzunehmen. Der Bebauungsplan ist auch ohne das Gülleverbot städtebaulich sinnvoll (vgl. die Ausführungen unter 3. b). Die Antragsgegnerin hätte den Bebauungsplan ferner auch ohne das Gülleverbot beschlossen. In der Begründung des Bebauungsplans (dort Seite 8) wird das Gülleverbot ausdrücklich als Festsetzung bezeichnet, die von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans unabhängig ist und sich nicht auf diese auswirken soll. Für die Annahme, dass das Gülleverbot als eigenständige abtrennbare Regelung den Bestand des Bebauungsplans im Übrigen unberührt lässt, sprechen auch die Ausführungen in der Begründung zur Festsetzung des Sondergebiets SO 1. In diesen kommt zum Ausdruck, dass Hauptziel des Bebauungsplans die Vermeidung von Konflikten zwischen Landwirtschaft und bestehender sowie geplanter Wohnbebauung ist und das Gülleverbot insoweit nur als Ergänzung bzw. Überlagerung anzusehen ist (vgl. Seite 6 der Begründung). Dem entspricht die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die seinerzeit von ihm beratene Gemeinde habe das Gülleverbot nur festgesetzt, um den Ausschluss von Schweinezucht und -mast sowie Geflügelmast „gerichtsfest“ zu machen.
63 
3. Im Übrigen ist der Bebauungsplan rechtmäßig und der Normenkontrollantrag unbegründet.
64 
a) An der Beschlussfassung hat kein befangenes Gemeinderatsmitglied mitgewirkt. Es kann die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob das Gemeinderatsmitglied K... überhaupt an der Abstimmung mitgewirkt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Satzungsbeschluss den von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderatsmitglieder M... und K... einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO bringen kann.
65 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ein individuelles Sonderinteresse ist anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats oder seiner Bezugsperson zusammenhängen, dass er bzw. sie in herausgehobener Weise betroffen wird. Die Entscheidung muss sich auf ihn oder seine Bezugsperson „zuspitzen“, so dass er oder die Bezugsperson - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass der betroffene Gemeinderat oder seine Bezugsperson einer bzw. eine von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein bzw. ihr Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. - zum gesamten Absatz - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
66 
Gemessen daran ist das Interesse der von der Antragstellerin benannten Bezugspersonen der Gemeinderäte M... und K... nur ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Das Ziel des Bebauungsplans, die Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete vor Geruchsbelästigung zu schützen und Nutzungskonflikte mit der künftigen Siedlungsentwicklung zu vermeiden, erfasst keinen abgrenzbaren Personenkreis. Inwieweit ein Bedürfnis nach Schutz vor Geruchsbelästigung sowie nach Vermeidung von Nutzungskonflikten besteht, hängt von der subjektiven Empfindlichkeit des jeweiligen Anwohners ab und ist nicht anhand objektiver Kriterien bestimmbar. Dem entspricht, dass der Bebauungsplan sein Ziel nicht auf den Schutz der Bewohner der unmittelbar an den Gülleverbotsstreifen angrenzenden Grundstücke beschränkt. Ferner steht der Kreis der Bewohner der bestehenden und geplanten Wohngebiete nicht fest. An der rechtlichen Bewertung, dass kein Individual-, sondern ein Gruppeninteresse vorliegt, würde sich schließlich auch nichts ändern, wenn die betroffenen Grundstücke der bestehenden und geplanten Wohngebiete anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen könnte nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese sozusagen auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären, was aufgrund ihrer Vielzahl aber nicht der Fall wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736 m. w. N.).
67 
b) Der Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich.
68 
Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - BVerwG 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Es liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind jedoch solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - Buchholz 406.11 § 9 BBauG/BauGB Nr. 47).
69 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich dessen Begründung das Ziel, Konflikte zwischen der Landwirtschaft sowie der bestehenden und im Osten der Gemeinde geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Es sollen keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hinsichtlich der Überplanung von Flächen, die nach dem Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen vorgesehen seien, hätten die Festsetzungen den Charakter einer vorläufigen Sicherung. Der Bestand des landwirtschaftlichen Betriebs solle gesichert und seine Erweiterung ermöglicht werden. Im Außenbereich solle kein normaler Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten stattfinden.
70 
Diese Ziele tragen städtebaulichen Belangen Rechnung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe b BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB).
71 
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die genannten städtebaulichen Belange nur vorgeschoben und in Wahrheit eine auf bloße Verhinderung gerichtete Planung bezweckt hat. Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind als „Negativplanung“ nicht schon dann wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB nichtig, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht; es ist einer Gemeinde auch nicht verwehrt, wie hier auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren und damit auf die Bewahrung einer vorhandenen Situation abzuzielen bzw. eine unerwünschte Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445).
72 
Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihrer Ansicht nach eine städtebauliche Entwicklung nicht nur im Osten der Gemeinde stattfinden könne. Die Antragsgegnerin hat sich aufgrund des „Strukturkonzepts Nordost“ dafür entschieden, dass zukünftig die wesentlichen baulichen Erweiterungen im Osten der Gemeinde stattfinden sollen. Da die im Ermessen der Gemeinde liegende planerische Konzeption für die Bestimmung der Erforderlichkeit maßgeblich ist, ist der Begriff der Erforderlichkeit nicht polizeirechtlich auszulegen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 101. Ergänzungslieferung 2011, § 1, Rn. 31); einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - juris). Die Bauleitplanung wäre deshalb auch dann erforderlich, wenn bauliche Erweiterungen der Gemeinde nicht nur im Osten, sondern auch im Westen stattfinden könnten. Die Erforderlichkeit einer Bauleitplanung kann nur dann verneint werden, wenn sie ungeeignet ist, die mit ihr verfolgten städtebaulichen Ziele zu erreichen, was nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen der Fall sein wird (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.1996 - 8 S 487/96 - VBlBW 1996, 376 m.w.N.). Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal die Erweiterung der Wohnbebauung im Osten der Gemeinde im Flächennutzungsplan bereits konkret angelegt ist und im Süden der Gemeinde Landschaftsschutzgebiete angrenzen.
73 
Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben im Außenbereich ohnehin gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig wären. Insoweit wiederholt der Bebauungsplan nicht die Vorgaben des § 35 BauGB, sondern enthält beschränkende Festsetzungen u. a. hinsichtlich der Art der zulässigen landwirtschaftlichen Vorhaben sowie ihrer räumlichen Anordnung.
74 
c) Der Senat kann die Beantwortung der Frage dahinstehen lassen, ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verletzt wurde und hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Denn ein etwaiger Rechtsverstoß ist jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragstellerin hat einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt und der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist ordnungsgemäß.
75 
Für die Vollständigkeit und Klarheit von Bekanntmachungshinweisen gelten die Grundsätze für Rechtsbehelfsbelehrungen gemäß § 58 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1989 - 4 NB 7.89 - ZfBR 1990, 32 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 § 215 baugb>). Eine Belehrung ist deshalb nicht nur fehlerhaft, wenn sie die zwingend geforderten Angaben nicht enthält, sondern auch, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen der Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften hervorzurufen, und ihn dadurch abhalten kann, die Verletzung überhaupt bzw. rechtzeitig geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 77.78 - BVerwGE 57, 188 m. w. N. § 58 vwgo>). Ein Hinweis im Sinne des § 215 Abs. 2 BauGB ist jedoch nicht deshalb fehlerhaft, weil er über eine nach dem Gesetz nicht erforderliche Rügepflicht belehrt.
76 
Die Belehrung in der Bekanntmachung ist zwar insoweit ungenau, als dort darauf hingewiesen wird, dass eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich wird, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Denn nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird nur eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGBbeachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans unbeachtlich, also eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Diese Ungenauigkeit der Belehrung ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht geeignet, den Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung des Entwicklungsgebots geltend zu machen. Die - unzutreffend - dahin gehende Belehrung, dass auch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu rügen ist, durch welche die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtigt worden ist, führt allenfalls dazu, dass der Betroffene eine auch ohne Rüge unbeachtliche Verletzung des Entwicklungsgebots geltend macht, nicht aber dazu, dass er die Geltendmachung eines beachtlichen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot unterlässt.
77 
Die Belehrung ist ferner nicht deshalb unrichtig, weil sie erst an ihrem Ende - nach Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften, Ausführungen zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung - darauf hinweist, dass die „Verletzungen (…) schriftlich gegenüber der Gemeinde (…) geltend zu machen“ sind (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 a. E. BauGB). Denn dieser Hinweis bezieht sich erkennbar auch auf die Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften. Er kann bereits nach seiner systematischen Stellung als „hinter die Klammer gezogen“ verstanden werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Belehrung bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von in § 214 BauGB bezeichneten Vorschriften bereits auf das Schriftformerfordernis verweist. Denn dies ist auch der Fall bei den Ausführungen zur Geltendmachung von Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung. Schließlich steht dieser Auslegung auch nicht der Wortlaut „Verletzungen“ entgegen, der nach der amtlichen Überschrift des § 215 BauGB sowohl die Verletzung bestimmter Vorschriften als auch bestimmte Mängel der Abwägung umfasst.
78 
d) Rechtmäßig sind die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung.
79 
Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan, soweit er Sondergebiete für die Landwirtschaft (dazu unter aa)) und eine zulässige Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet festsetzt (dazu unter bb)). Gleiches gilt für die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (dazu unter cc)).
80 
aa) Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB i. V. m. § 11 Abs. 1 BauNVO für die Festsetzung von Sondergebieten für die Landwirtschaft (SO), in denen landwirtschaftliche Betriebe, ausgenommen Schweinezucht und Schweinemast sowie Geflügelmast, zulässig sind, sind erfüllt.
81 
Bei der positiven wie negativen Festsetzung landwirtschaftlicher Betriebstypen - hier: Schweinezucht-, Schweinemast- und Geflügelmastbetriebe - handelt es sich um eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB, nicht um Regelungen über nur vorübergehende Bodennutzungen, denen die erforderliche bodenrechtliche und damit städtebauliche Relevanz (vgl. § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BauGB) fehlen würde (vgl. - zur Unzulässigkeit solcher Regelungen - Gierke, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Band 2, Stand: Februar 2005, § 9, Rn. 29). Die für die landwirtschaftliche Haltung bestimmter Tiere erforderlichen Einrichtungen setzen eine je nach gehaltener Tierart unterschiedliche Ausstattung voraus und begründen somit eine auf Dauer angelegte Bodennutzung.
82 
Die für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO erforderliche Voraussetzung, dass das Sondergebiet sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet, liegt vor. Die im festgesetzten Sondergebiet ausschließlich zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen lassen sich keinem der in den §§ 2 bis 10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114 m. w. N.).
83 
Auch die Unterdifferenzierung der drei Sondergebiete ist zulässig. Eine Gemeinde ist nicht gehalten, den Gebietscharakter für den gesamten Geltungsbereich des ein Sondergebiet festsetzenden Bebauungsplans in gleicher Weise zu umschreiben, sondern kann eine weitere Untergliederung vornehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.01.1998 - 8 S 1337/97 - juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 9).
84 
Die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung sind im Bebauungsplan der Vorgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend festgesetzt.
85 
Diese Festsetzungen sind auch Festsetzungen über die Art der Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz, § 11 Abs. 2 BauNVO. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast und Geflügelmast als Anlagearten im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO innerhalb der Nutzungsart „Landwirtschaftlicher Betrieb“ angesehen werden können (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 1, Rn. 94.2). Zwar findet die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde insofern keine Festsetzungen treffen könnte; vielmehr ist sie, weil sie nicht an den Katalog des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO gebunden ist, bei der Bestimmung der zur Erreichung des verfolgten Planungsziels benannten Merkmale sogar flexibler (vgl. Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1608).
86 
bb) Ebenfalls gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB rechtmäßig ist die Festsetzung der zulässigen Verkaufsfläche des Hofladens im SO 2-Gebiet (vgl. - zur Verkaufsfläche als Merkmal der Art der baulichen Nutzung - Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Aufl. 2008, § 11, Rn. 11.1 m. w. N.). Rechtlich unbeachtlich ist, dass im Bebauungsplan als Rechtsgrundlage nur § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchstabe a BauGB und nicht auch § 9 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. BauGB genannt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - NVwZ 1999, 984). Insoweit handelt es sich auch nicht um eine grundsätzlich unzulässige gebietsbezogene absolute Verkaufsflächenbegrenzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86). Denn von dieser grundsätzlichen Unzulässigkeit ist eine Ausnahme zu machen, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur ein einziger Betrieb zulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86; Beschluss vom 11.11.2009 - 4 BN 63.09 - ZfBR 2010, 138).
87 
cc) Eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist ferner die Festsetzung, dass der Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche des Hofladens zulässig ist (vgl. - zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten als Regelung der Art der baulichen Nutzung - Hessischer VGH, Urteil vom 16.12.2010 - 4 C 1272/10.N - juris). Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit dieser Festsetzung bestehen nicht, insbesondere ist die Festsetzung eines Rand- und Ergänzungssortiments auf maximal 10 % der Verkaufsfläche hinreichend bestimmt.
88 
Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659; Beschlüsse vom 20.01.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692 und vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Dabei können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan auch mit Hilfe von unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.1995 - 4 NB 3.95 - NVwZ-RR 1995, 311). Es reicht aus, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.1995 - 4 N 2.95 - NVwZ-RR 1996, 429). Dabei muss das Ergebnis der Auslegung auch keineswegs durch die Planbegründung gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98). Im Rahmen der Grenzen, die ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit durch Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung gezogen sind, bestimmt die Gemeinde letztlich selbst, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist; dabei kann durchaus auch eine gewisse planerische Zurückhaltung der Funktion des jeweiligen Bebauungsplans entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.03.1988 - 4 C 56.84 - NVwZ 1989, 659).
89 
Der im angegriffenen Bebauungsplan verwendete Begriff des Rand- und Ergänzungssortiments ist dahin auszulegen, dass hiermit das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gemeint ist.
90 
Aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die Beschränkung der Ergänzungssortimente einen normalen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten in nicht integrierter Lage im Außenbereich verhindern soll, folgt zunächst, dass der Plangeber den Begriffen des Rand- und des Ergänzungssortiments keinen jeweils eigenständigen Anwendungsbereich zugedacht hat, sondern die Begriffe als Synonyme ansieht. Die Begriffe sind als Gegenbegriff zum Kernsortiment zu verstehen (vgl. - zum Begriff des Randsortiments - auch Nr. 2.2.5 Absatz 2 Satz 2 des Einzelhandelserlasses [Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten vom 21.02.2001, Az.: 6-2500.4/7]). Ferner folgt aus der Planbegründung, dass mit Rand- bzw. Ergänzungssortiment ein innenstadtrelevantes Sortiment gemeint ist. Schließlich ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Festsetzung, dass die Verkaufsflächenbeschränkung nur für das branchentypische innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment gelten soll.
91 
Der Begriff des branchentypischen innenstadtrelevanten Rand- bzw. Ergänzungssortiments ist hinreichend bestimmt, wenn die zentrenrelevanten Sortimente in einer Anlage zum Bebauungsplan abschließend definiert sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - 5 S 2103/06 - VBlBW 2008, 185 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98; fortgeführt von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2010 - 5 S 875/09 - DVBl. 2011, 434). Gleiches gilt im vorliegenden Einzelfall trotz Fehlens einer solchen Sortimentsliste. Denn das innenstadtrelevante Rand- bzw. Ergänzungssortiment kann in Abgrenzung zum branchenüblichen Kernsortiment eines Hofladens definiert werden. Mit dem Begriff des branchentypischen Rand- bzw. Ergänzungssortiment sind Waren gemeint, die unter Berücksichtigung branchen- und marktüblicher Gepflogenheiten zusammen mit dem jeweiligen Hauptsortiment verkauft werden, aber nur eine ergänzende, untergeordnete Bedeutung haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556 ). Das überschaubare Hauptsortiment eines typischen Hofladens wiederum kann ebenfalls unter Berücksichtigung der branchen- und marktüblichen Gepflogenheiten bestimmt werden. Die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Beantwortung der Frage, was ein branchentypisches Rand- bzw. Ergänzungssortiment eines Hofladens ist, im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten und gegebenenfalls die Einholung eines Gutachtens erfordern kann, macht die Festsetzung als solche nicht unbestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.05.2001 - 5 S 901/99 - NVwZ-RR 2002, 556).
92 
e) Andere beachtliche Abwägungsfehler als der bereits oben (unter 2.) dargelegte sind nicht ersichtlich.
93 
aa) Ein etwaiger Mangel im Abwägungsvorgang deshalb, weil die Antragsgegnerin nicht gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft berücksichtigt hat, ist jedenfalls auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen und deshalb unerheblich (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB). Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ein Fall des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vorliegt.
94 
Um die Kausalität zwischen dem Fehler im Abwägungsvorgang und dem Abwägungsergebnis zu bejahen, genügt nicht die abstrakte Möglichkeit oder Vermutung, dass die Entscheidung bei Vermeidung des Fehlers anders ausgefallen wäre; erforderlich ist vielmehr die konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Abwägungsmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33).
95 
Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis des Mangels von der Planung Abstand genommen oder diese inhaltlich geändert hätte. Die Antragsgegnerin hat die im Umweltbericht (dort Seite 9 ff.) enthaltenen Vorschläge zur Kompensation der in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser zu erwartenden Eingriffe im Bebauungsplan aufgenommen. Sie hat entlang der Süd- und Westseite des Sondergebiets SO 3 eine 2,5 m breite Fläche mit Pflanzzwang festgesetzt (vgl. Planzeichen pz und textliche Festsetzung A4). Ferner hat sie darauf hingewiesen, dass Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind (vgl. textliche Festsetzung B3). Schließlich hat sie hinsichtlich des Wasserschutzgebiets auf die Beachtung der Inhalte der einschlägigen Schutzgebietsverordnung hingewiesen (vgl. textliche Festsetzung B6). Damit hat sie faktisch geeignete Ausgleichsmaßnahmen für die Beeinträchtigungen getroffen, die die Planung im Ergebnis rechtfertigen. Angesichts dessen ist mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin nicht noch weitere Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen hätte, wenn ihr der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Insoweit ist es rechtlich unbeachtlich, dass im Umweltbericht (dort Seite 11) noch weitere Kompensationsmaßnahmen hinsichtlich anderer Schutzgüter als Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser vorgeschlagen werden. Denn hinsichtlich dieser anderen Schutzgüter wird im Umweltbericht kein Eingriff angenommen.
96 
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin besteht kein Abwägungsfehler, weil die Antragsgegnerin das Interesse in die Abwägung eingestellt hat, dass Konflikte zwischen der Landwirtschaft einerseits und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung andererseits vermieden werden sollen. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung einer Realisierung der im Flächennutzungsplan angelegten Wohnbebauung nicht verkannt. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass die im Flächennutzungsplan für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 angelegte Wohnbebauung nicht realisiert werden wird. Der gut vertretbaren Einschätzung der Antragsgegnerin, allein der geänderte Wohnflächenbedarf werde weiteren Flächenbedarf auslösen, ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Der geringfügige Einwohnerrückgang in den letzten Jahren (vgl. den von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 04.03.2010, wonach die Einwohnerzahl im Jahr 2007 11.599 betrug, im Jahr 2008 11.568 und im Jahr 2009 11.477) erlaubt nicht den Schluss darauf, dass mittel- und langfristig kein erhöhter Wohnflächenbedarf prognostiziert werden kann. Insbesondere kann sich die Attraktivität des Standorts durch Ausweisung von Neubaugebieten ändern. Auch die geographische Lage der Gemeinde N. in der (Wirtschafts-)Region Stuttgart spricht eher für als gegen eine mittel- und langfristige Erhöhung des Wohnflächenbedarfs.
97 
cc) Die Antragsgegnerin hat auch zu Recht angenommen, dass durch die Freihaltung von Bebauung im Sondergebiet SO 1 keine die Wohnnutzung beeinträchtigenden Immissionen entstehen. Hieran ändert sich nichts durch den Vortrag der Antragstellerin, am nordwestlichen Rand des Plangebiets jenseits der Neuhäuser Straße sei unbeplanter Außenbereich, wo ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinemast oder Geflügelhaltung die Wohnbebauung an der Lindenstraße sehr viel intensiver mit Gerüchen belästigen würde als eine Schweine- oder Hühnerhaltung auf ihrer Hofstelle. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass auf der genannten Außenbereichsfläche bei Erlass des Bebauungsplans eine Intensivtierhaltung beabsichtigt war. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass eine solche Intensivtierhaltung beabsichtigt gewesen wäre, nicht etwa wie im Fall der Antragstellerin mit dem Erlass eines Bebauungsplans reagiert hätte.
98 
dd) Das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar.
99 
Insbesondere musste die Antragsgegnerin nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer Planalternative den Vorzug geben, bei der auch andere geruchsintensive Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ausgeschlossen bzw. beschränkt oder Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe bzw. bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig erachtet werden. Die genannten Alternativen sind zur Erreichung des von der Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan verfolgten Zwecks kein milderes bzw. gleich geeignetes Mittel.
100 
Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck besteht darin, durch Festsetzung eines bestimmten siedlungsabgewandten Standorts für Stallgebäude die durch Immissionen von Schweine- oder Geflügelmastbetrieben entstehenden Konflikte zwischen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung zu vermeiden. Hierin liegt ein legitimes Ziel. Wie bereits zur Erforderlichkeit von Bebauungsplänen gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ausgeführt, liegt es im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt. Die Gemeinde darf, wie ebenfalls bereits ausgeführt, durch ihre Bauleitplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen eigenständig gebietsbezogen das Maß des an Immissionen Hinnehmbaren steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 - NVwZ 2002, 1114). Solche städtebaulichen Gründe liegen im Hinblick auf die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie hohe tierartspezifische Geruchsqualität von Mastgeflügel und Mastschweinen (vgl. Tabelle 4 der Geruchsimmissions-Richtlinie) und § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) vor. Dabei erweist sich der Ausschluss (nur) von Geflügel- und Schweinemasthaltung insbesondere auch nicht als willkürlich. Zwischen Geflügel- und Schweinegerüchen einerseits und Gerüchen aus der Haltung anderer Tiere wie etwa Rinder besteht ein qualitativer Unterschied.
101 
Es ist nicht ersichtlich, warum der völlige oder teilweise Ausschluss auch anderer geruchsintensiver Tierhaltungsbetriebe als Schweine- und Geflügelmastbetriebe ein zur Erreichung dieses Zwecks milderes Mittel sein sollte. Da zum verfolgten Zweck die Vermeidung jeglicher Immissionen aus der Schweine- und Geflügelmasthaltung gehört, wäre es auch kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel, Schweine- und Geflügelmastbetriebe bis zu einer bestimmten Größe oder bei Einhaltung eines bestimmten Mindestabstands für zulässig zu erklären. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass in einem dem Gesellschafter zu 1 der Antragstellerin in der Vergangenheit erteilten und in seiner Gültigkeit mittlerweile durch Zeitablauf erloschenen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Schweinemaststalls ein Mindestabstand von 270 m für erforderlich gehalten worden war, der nunmehrige Abstand zur Wohnbebauung aber 400-480 m beträgt.
102 
Der absolute Ausschluss von Schweine- und Geflügelmastbetrieben ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Insbesondere wurde entgegen der Ansicht der Antragstellerin der Ausgleich zwischen den Interessen der Landwirtschaft und der bestehenden sowie geplanten Wohnbebauung nicht einseitig zulasten der Landwirtschaft vorgenommen. Der Bebauungsplan schließt landwirtschaftliche Nutzungen nicht völlig aus, sondern lässt diese an bestimmten Standorten und unter bestimmten Bedingungen zu.
103 
Schließlich ist das Abwägungsergebnis auch nicht deswegen unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den Verkauf von Rand- und Ergänzungssortimenten im Hofladen auf maximal 10 % der genehmigten und realisierten Verkaufsfläche beschränkt hat. Hierin liegt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Rechte des Hofladenbetreibers. Für die Beschränkung des Rand- und Ergänzungssortiments besteht, wie bereits ausgeführt, ein legitimes Ziel in Gestalt der Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB). Sollte der Schutz des Einzelhandels entsprechend der Behauptung der Antragstellerin eine absolute Beschränkung der Verkaufsfläche für Rand- und Ergänzungssortimente erfordern, wäre diese gegeben. Für den Hofladen wird eine Verkaufsfläche von maximal 200 m2 festgesetzt, so dass für die Rand- und Ergänzungssortimente eine absolute Grenze von maximal 20 m2 Verkaufsfläche besteht.
II.
104 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Ein Fall, in dem die Feststellung nur der Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans der Antragstellerin nicht oder nicht in dem angestrebten Maße nutzt und sie deswegen die Verfahrenskosten anteilig zu tragen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 30.96 - NVwZ 1997, 369), liegt nicht vor. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
105 
Beschluss vom 27.04.2012
106 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
107 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin für einen Teilbereich des künftigen Geltungsbereichs des „Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar“.
Der Antragsteller bewirtschaftet mit seiner Familie den bäuerlichen, 1986 ausgesiedelten „... Hof“ in Ortsnähe zu Oberbaldingen, einem auf der Ostbaar gelegenen Stadtteil der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller hatte zunächst die Erweiterung seines bestehenden Betriebs geplant, dieses Vorhaben aber in Absprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg zu Gunsten eines Neubaus an einem weiter vom Siedlungsbereich entfernt liegenden Standort auf der Gemarkung Oberbaldingen aufgegeben. Für diesen Standort, der die im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke Flurstück-Nrn. 3045, 3046, 3047 und 3049 umfasst, beantragte er beim Regierungspräsidium im Dezember 2011 die Erteilung einer immis-sionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Neubau eines Schweinezuchtbetriebs mit 1.362 aktiven Sauenplätzen sowie 5.544 Ferkelplätzen einschließlich zwei Güllebehältern mit einem Lagervolumen von jeweils 2.896 m³, zwei Futtersilos mit jeweils 1.500 t, eines Trocknungssilos, zweier Umlagerungssilos, eines Technikgebäudes sowie eines Gastanks.
Die Vervollständigung und Veröffentlichung dieses Antrags im Frühjahr 2012 nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, am 19.07.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar sowie die angefochtene Veränderungssperre zu beschließen. Die Veränderungssperre beschränkt sich räumlich auf die vier genannten Grundstücke des Antragstellers. Der Geltungsbereich des künftigen Plans soll die Gemarkungen der Stadtteile Hochemmingen, Sunthausen, Öfingen, Biesingen, Oberbaldingen und Unterbaldingen der Antragsgegnerin umfassen, wobei die Ortslagen dieser Stadtteile aus dem Geltungsbereich ausgenommen sein sollen.
In dem Entwurf der Planbegründung, der der Gemeinderatsvorlage für den Aufstellungsbeschluss beigefügt war, wird zu Anlass und Ziel der Planung hervorgehoben, dass weitgreifende Veränderungen im Bereich der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung zu erkennen seien. Landwirtschaftliche Betriebe entwickelten sich aufgrund der mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft verbundenen Veränderungen der Produktions- und Absatzbedingungen zunehmend von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung. Auf den Genehmigungsantrag des Antragstellers wird explizit Bezug genommen. Sodann wird ausgeführt, dass aufgrund der besonderen strukturellen und wirtschaftlichen Ausrichtung der Antragsgegnerin als Heilkur- und naturnaher Tourismusort die Außenbereiche als Erholungs- und Bewegungsräume von besonders großer Bedeutung für die Stadt und ihre Entwicklung seien. Eine über die traditionelle Haltungsform hinausgehende Landwirtschaft mit industriellem Charakter sei in diesen Bereichen deshalb mit großem Konfliktpotenzial und der Gefahr städtebaulicher Missstände verbunden. Die Stadt halte es daher für erforderlich, die Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen frühzeitig planerisch zu steuern. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans würden vor allem die Ziele verfolgt, die noch vorhandene freie Landschaft vor der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen zu schützen, den Außenbereich als Freizeit- und Erholungslandschaft für die Einwohner sowie als wichtiges Potenzial zum Erhalt und zur Weiterentwicklung des örtlichen Tourismus zu sichern, das Landschaftsbild zu bewahren und den Kurbetrieb der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim nachhaltig zu sichern. Darüber hinaus sollten die Belange der Tierhaltungsbetriebe größtmöglich und die Erweiterungspotenziale im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen vorrangig berücksichtigt, Flächenvorsorge für eine weitere städtebauliche Entwicklung durch Vermeidung einer Beeinträchtigung zukünftiger Suchräume für Baugebiete betrieben und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie das gemeindliche Erschließungssystem gesichert werden.
Die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim. Der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne zu entwickeln seien. Aufgrund des gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe die Gemeinde jedoch den dringendsten Handlungsbedarf im Bereich der Ostbaar, auf den sich der räumliche Geltungsbereich der Planung daher konzentriere. Diese Konzentration begründe sich auch mit der Notwendigkeit, die vorhandenen finanziellen und personellen Ressourcen bei den im Vergleich zu herkömmlichen Bebauungsplanungen sehr aufwändigen Grundlagenermittlungen und Untersuchungen möglichst effizient einzusetzen. Die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere.
Für die touristische Vermarktung und Entwicklung der Stadt Bad Dürrheim als heilklimatischer Kurort und als Bäderstadt - Sole-Heilbad - stehe vor allem die landschaftliche Qualität und natürliche Umgebung im Vordergrund. Daraus folge eine besonders hohe Sensitivität im Hinblick auf Luftschadstoffemissionen und lufthygienische Auswirkungen, insbesondere aufgrund von Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen. Nach der Untersuchung eines Ingenieurbüros für technischen Umweltschutz sei davon auszugehen, dass die ohne weiteres planungsrechtliches Regulativ in Aussicht stehende Entwicklung Geruchsbelastungen nach sich ziehen werde, die nicht mit den Anforderungen an eine Kur- und Bäderstadt in Einklang zu bringen seien.
Zur nachhaltigen Sicherung des Kurbetriebes der Kur- und Bäderstadt Bad Dürrheim seien geringere Geruchsimmissionen anzustreben, als sie üblicherweise in Wohn- oder Mischgebieten zumutbar seien. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen strebe die Stadt Bad Dürrheim den Zwischenwert von 8 % Geruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete von 6 % und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Immissionswert von 10 % Geruchstunden im Jahr an. Diesen Wert von 8 % werde sie voraussichtlich als Maximalwert für Geruchsbelästigungen im Stadtgebiet zugrunde legen.
Die zur Erreichung der dargestellten Ziele zweckmäßigen und zulässigen Festsetzungen seien im Bebauungsplanverfahren im Einzelnen auszuarbeiten. In Betracht komme insbesondere ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB. Durch die Ausweisung von sonstigen Sondergebieten gemäß § 11 BauNVO könnten so konkrete Standorte für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen festgelegt werden. Die künftigen Standorte für Tierhaltungsanlagen seien vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden seien, sowie an dem Standort nahe Oberbaldingen, für den ein immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsantrag vorliege. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung würden diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt. Es sei eine Größenbeschränkung künftiger Tierhaltungsanlagen auf rund das Doppelte bisheriger Anlagen vorgesehen, was bedeute, dass die Gebäudelänge zukünftig bei maximal ca. 120 m liegen solle.
10 
Inhalt der Veränderungssperre sind die Verbote, in ihrem räumlichen Geltungsbereich Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB durchzuführen oder bauliche Anlagen zu beseitigen und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorzunehmen (vgl. § 3 Abs. 1 der Satzung). In der Gemeinderatsvorlage wird dazu vor allem auf den Schutz des Landschaftsbilds und der touristischen Funktionen und Einrichtungen der Antragsgegnerin insbesondere vor Geruchsimmissionen verwiesen. Der Geltungsbereich werde auf den Bereich beschränkt, für den der immissionsschutzrechtliche Antrag eingereicht worden sei. Im weiteren Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans seien derzeit keine Anträge auf Errichtung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen anhängig und auch keine Vorhaben kurzfristig geplant. Eine Veränderungssperre für alle Grundstücke im künftigen Plangebiet erscheine daher nicht erforderlich und sogar unverhältnismäßig gegenüber den weiteren Grundstückseigentümern.
11 
Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 26.07.2012 öffentlich bekannt gemacht, die Veränderungssperre am 02.08.2012.
12 
Mit Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.01.2013 wurde der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Sauen- und Ferkelaufzucht abgelehnt. Dabei wurde zur Begründung ausgeführt, dass das Vorhaben zwar nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert und seine Erschließung ausreichend gesichert sei. Ihm stünden auch keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BauGB entgegen. Insbesondere verunstalte es nicht das Landschaftsbild und verursache in den benachbarten Wohngebieten keine die Irrelevanzschwelle von 2 % überschreitenden Geruchsemissionen. Das Vorhaben sei jedoch wegen der Veränderungssperre bauplanungsrechtlich unzulässig. Diese lasse keine zur Nichtanwendung berechtigenden Unwirksamkeitsgründe erkennen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller fristgerecht Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben; das Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.
13 
Am 28.01.2013 hat der Antragsteller Normenkontrollantrag gegen die Veränderungssperre gestellt. Zur Begründung trägt er vor, dass er es bereits einmal auf sich genommen habe, die angestammte und von seinen Eltern übernommene Hofstelle im Dorfzentrum von Oberbaldingen zu verkaufen. In enger Abstimmung mit der Antragsgegnerin und auf der Grundlage, dass zukünftige Erweiterungsmöglichkeiten bestünden, habe er seinen Betrieb an den Standort „... Hof“ verlagert. Nachdem ihn die Fachbehörden darauf hingewiesen hätten, dass die jetzt geplante Erweiterung von der Wohnbebauung am Standort „... Hof“ abgerückt werden müsse, habe er sich in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium unter Einbeziehung der Antragsgegnerin zur Planung der Erweiterung an dem nunmehr zur Genehmigung gestellten Standort entschieden. Die Standortdiskussion sei schon im Jahre 2010 öffentlich geführt worden. Seit diesem Zeitraum seien andere Hofentwicklungen zur Genehmigung geführt worden, ohne dass die Antragsgegnerin eine Planung für erforderlich gehalten habe. Mit der Planung gehe es der Antragsgegnerin allein darum, sein Vorhaben zu verhindern. Insgesamt nehme die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin ab, so dass schon gar kein Planungsbedarf bestehe. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan umfasse zudem die eigentliche Gemarkung Bad Dürrheim nicht, obwohl dort eine Vielzahl landwirtschaftlicher Betriebe deutlich siedlungs- und kurbezirksnäher und in unmittelbarer Westwindrichtung zum Kurgebiet lägen. Stadtpolitisch werde zwischen der Stadt Bad Dürrheim einerseits und der Ostbaar andererseits mit den dortigen Stadtteilen unterschieden, die von der Stadt durch eine zum Teil bewaldete Anhöhe, die Hirschhalde, getrennt seien. Aufgrund der geografischen Lage und unterstützt durch die Trennung durch die Hirschhalde und die Windrose mit einer Süd-/Südwestpräferenz könne eine Geruchsbelästigung durch den Betrieb des Antragstellers zu Lasten des Kurbetriebs praktisch ausgeschlossen werden. Bezogen auf die beschriebene Windsituation dürften die Stadtteile auf der Ostbaar gar nicht betroffen sein. Die behauptete Steuerungsfunktion könne der Plan auch deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse.
14 
Es fehle an einer positiven Planungskonzeption. Die Antragsgegnerin führe den Schutz des Landschaftsbilds der Baar und die Steuerung des Flächenverbrauchs an, habe aber gleichzeitig einen mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark mit insgesamt 27 ha geplant, der teilweise schon verwirklicht worden und dessen Erweiterung in Planung sei. Der Flächenverbrauch durch die Fotovoltaikanlagen sei wesentlich höher als derjenige durch die von ihm - dem Antragteller - geplante Anlage, zumal die Fotovoltaikanlagen durch Zäune eingefasst werden müssten. Die Landschaft sei ohnedies nicht von uneingeschränkter touristischer Anziehungskraft. Sie werde auch durch die Bundesfernstraßenplanung, durch die BAB 81, geprägt. Auch sein geplanter Betrieb liege in der Nähe des Autobahndreiecks. Soweit die Antragsgegnerin den Kurbereich schützen wolle, stelle sich schon die Frage, wie dieser definiert werde. Es fehle eine Analyse der Kursituation. Das Prädikat „Bad“ sei der Antragsgegnerin bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erteilt worden, deren Zahl inzwischen stark geschmolzen sei, so dass eine Aberkennung oder auch eine Belastung des Kurbetriebs zumal bei modernster Stalltechnik nicht zu befürchten sei. Im Bereich der Ostbaar befinde sich kein einziger Kurbetrieb. In Oberbaldingen gebe es nur zwei Betriebe mit Ferienwohnungen, Kurgäste gebe es dort nicht. Für den Stadtteil werde auch mit dem Begriff „Suländle“ geworben, also damit, dass dort seit Generationen Schweine gehalten würden. Die Planung bilde nur das allgemeine Unbehagen in der Bürgerschaft gegen Massentierhaltung ab.
15 
Der Ansatz, eine Geruchsimmissionsbelastung von 8 % der Jahresgeruchsstunden zu erreichen, sei angesichts dessen, dass in den ländlich geprägten Stadtteilen der Antragsgegnerin, in denen teilweise noch Tierhaltung betrieben werde, üblicherweise 10 % oder 15 % der Jahresgeruchsstunden anzusetzen seien, unverhältnismäßig. Würde der angestrebte Bebauungsplan für die Flächen des Antragstellers einen Wert von 8 % der Jahresgeruchsstunden nach GIRL festsetzen, wäre dies abwägungsfehlerhaft. Die Vorbelastung im dem Vorhaben nächstgelegenen Wohngebiet im Stadtteil Oberbaldingen betrage bereits 14 bis 22 % der Jahresgeruchsstunden. Dies könne nicht dadurch korrigiert werden, dass eine Belastung von nur 8% der Jahresgeruchsstunden durchgesetzt werden solle. Zudem gehe das der Planung zu Grunde liegende Gutachten hinsichtlich der Windrichtung von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, wie durch die von ihm - dem Antragsteller - mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Unterlagen belegt werde.
16 
Insgesamt fehle es an einer für jede Planung grundlegenden präzisen Bestandsaufnahme. Das für eine Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsziele sei nicht erreicht. Das Konzept erschöpfe sich darin, allein sein Vorhaben auszuschließen.
17 
Die Veränderungssperre sei auch verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen. Der Ortschaftsrat Unterbaldingen sei nicht befasst worden. Insgesamt hätten acht Ortschaftsräte befasst werden müssen. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich nicht entnehmen, wer an den jeweiligen Sitzungen teilgenommen habe und ob der jeweilige Ortschaftsrat beschlussfähig gewesen sei. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf die Mitglieder der Ortschaftsräte und des Gemeinderats. Durch den Bebauungsplan solle die Immissionssituation in Bad Dürrheim insgesamt gesteuert werden, was wegen der Begrenzung auf 8 % der Jahresgeruchsstunden für die Gemeinderäte mit Wohnsitz oder Grundbesitz im räumlichen Geltungsbereich des Plans von Vorteil sei.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
die Satzung der Antragsgegnerin über den Erlass einer Veränderungssperre für einen Teilbereich des Bebauungsplanentwurfs "Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen im Bereich der Ostbaar" vom 19.07.2012 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzuweisen.
22 
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen in den Gemeinderatsvorlagen für ihre Beschlüsse der Aufstellung des Bebauungsplans zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen und der Veränderungssperre. Seit den Beschlüssen habe sie das Bebauungsplanverfahren mit großem Aufwand fortgeführt. Im Mai 2013 sei mit einer umfangreichen Windmessung begonnen worden, die voraussichtlich im Juli 2014 abgeschlossen sein werde. Ein Planungsbüro sei mit der Untersuchung der Belange des Natur– und Landschaftsschutzes sowie mit der Erstellung eines Umweltberichts beauftragt worden. Die Landwirtschaft sei frühzeitig über Ziele und mögliche Planungsinhalte informiert worden; derzeit finde zudem eine Befragung der vorhandenen Betriebe statt. Der Standort für das geplante Vorhaben des Antragstellers sei entgegen seiner Behauptung nicht mit der Antragsgegnerin abgestimmt worden. Zu den vom Antragsteller behaupteten Ansiedlungen und Erweiterungen von Tierhaltungsbetrieben in den vergangenen Jahren sei festzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Aussiedlung von Landwirtschaftsbetrieben aus den Dorflagen in den Außenbereich in den vergangenen Jahren grundsätzlich befürwortet habe, es sich dabei aber um geruchlich wenig bedeutsame Milchviehbetriebe und Stallgrößen unterhalb der nach dem Konzept vorgesehenen Beschränkungen gehandelt habe. Die städtebauliche Zielsetzung beziehe sich nicht auf ein gemarkungsweites Emissionsniveau, sondern nehme in den Blick, wo schutzbedürftige Nutzungen vorhanden seien. Die Geruchsgesamtbelastung solle in den schützenswerten Siedlungsbereichen auf 8 % der Jahresgeruchsstunden beschränkt werden. Die Veränderungssperre sei verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen. Insbesondere sei die Beteiligung der Ortschaftsräte ordnungsgemäß erfolgt. Die in Aussicht genommene Planung erfülle das erforderliche Mindestmaß an Konkretisierung, so dass ihre Sicherung durch die Veränderungssperre habe erfolgen dürfen. Die räumlich beschränkte, individuelle Veränderungssperre für die Grundstücke des Antragstellers sei derzeit zur Sicherung ihrer Planung ausreichend, weil im weiteren Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans keine Vorhaben beantragt worden seien, die den städtebaulichen Zielen der Stadt widersprächen. Der Flächennutzungsplan solle im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB geändert werden. Der Erlass einer Veränderungssperre setze nicht voraus, dass der Gemeinderat zuvor oder gleichzeitig mit ihr die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen habe. Die Erweiterung des Solarparks „Stierberg“ stehe unter den Gesichtspunkten des Landschaftsbilds und des Flächenverbrauchs nicht im Widerspruch zu der vorliegenden Planung, wie sich im Einzelnen aus einer Stellungnahme des beauftragten Planungsbüros ergebe.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zur Veränderungssperre und zum Bebauungsplanverfahren sowie Kopien der Bebauungspläne „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den Inhalt der gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
47 
3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die am 02.08.2012 bekannt gemachte Veränderungssperre der Antragsgegnerin vom 19.07.2012 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen (dazu I.) oder materiellen Fehlern (dazu II.).
I.
25 
1. Die Veränderungssperre ist am 19.07.2012 ordnungsgemäß vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossen worden, nachdem der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen des Sitzungsprotokolls des Gemeinderats vom 19.07.2012 sowie der Einladung mit Tagesordnung, in der der Aufstellungsbeschluss unter 3.2 vor dem Erlass der Veränderungssperre unter 3.3 aufgeführt ist. Der Aufstellungsbeschluss ist am 26.07.2012 und damit vor der Bekanntmachung der Veränderungssperre bekannt gemacht worden.
26 
2. Vor dem Gemeinderatsbeschluss sind ausweislich der vorgelegten Auszüge aus den Protokollen der Ortschaftsräte entsprechend § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO die Ortschaftsräte der betroffenen sechs Ortschaften - Biesingen, Hochemmingen, Oberbaldingen, Öfingen, Sunthausen und Unterbaldingen - gehört worden. Die Behauptung des Antragstellers, es seien acht Ortschaftsräte anzuhören gewesen, entbehrt jeder Grundlage. Laut Hauptsatzung der Antragsgegnerin gibt es in Bad Dürrheim nur sechs Ortschaften, nämlich die oben genannten (vgl. dazu § 15 i. V. m. § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i. d. F. v. 15.07.2004).
27 
Ob an den maßgeblichen Sitzungen der jeweiligen Ortschaftsräte befangene Mitglieder teilgenommen haben, ist unerheblich. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist nicht die Beschlussfassung des Ortschaftsrats im Rahmen der Anhörung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO, sondern der danach ergangene Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre. Dieser Beschluss wäre nur verfahrensfehlerhaft, wenn der Ortschaftsrat entgegen der gesetzlichen Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht angehört worden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1999 - 5 S 2519/98 -, juris).
28 
3. Die Veränderungssperre ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil bei dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan oder bei dem Satzungsbeschluss wegen Befangenheit ausgeschlossene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten (§ 18 Abs. 6 Satz 1 GemO). Der vom Antragsteller ins Feld geführte Umstand, dass die vorgesehene Reduktion der Geruchsimmissionen Gemeinderatsmitgliedern mit Grundbesitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen Vorteil bringe, vermag keine Befangenheit zu begründen. Das Ziel der Reduktion der Geruchsbelastung im gesamten Gemeindegebiet betrifft keinen abgrenzbaren Personenkreis, sondern die gesamte Bevölkerung Bad Dürrheims. Werden aber nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe berührt, gilt nach § 18 Abs. 3 GemO die Regelung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 GemO über den Ausschluss wegen Befangenheit nicht (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.05.2012 - 8 S 1739/10 -, BauR 2012, 1761). Ein sonstiger Verstoß gegen § 18 GemO ist binnen der insoweit maßgeblichen Jahresfrist ab Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 Satz 1 und 4 GemO) nicht geltend gemacht worden; insbesondere ist eine entsprechende Rüge nicht der vom Antragsteller selbst gefertigten Liste zu entnehmen, die dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2013 an die Antragsgegnerin als Anlage beigefügt war.
II.
29 
Die Veränderungssperre leidet auch nicht an materiellen Fehlern.
30 
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem in Nrn. 1 und 2 der genannten Regelung näher bezeichnetem Inhalt - der auch derjenige der hier angefochtenen Veränderungssperre ist - beschließen. Dabei darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus (stRspr BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82). Auch eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst die Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts geben soll, ist mangels eines beachtlichen Sicherungsbedürfnisses unwirksam (BVerwG, Urteil vom 19.2.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138). Nicht erforderlich ist dagegen ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept (stRspr BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 328). Darüber hinaus scheidet die Veränderungssperre als Sicherungsmittel aus, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, weil der beabsichtigte Plan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel vorliegen, die schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sich die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans vor Beendigung des Planaufstellungsverfahrens in der Regel nicht abschließend beurteilen lässt. Potentielle Rechtsmängel des künftigen Bebauungsplans können deshalb nur dann ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre führen, wenn bereits sicher ist, dass sie dem Bebauungsplan unvermeidbar anhaften müssen (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138).
31 
Nach diesen Maßgaben ist die angefochtene Veränderungssperre nicht zu beanstanden.
32 
1. Die Veränderungssperre erfolgt zur Sicherung einer positiven Planungskonzeption.
33 
a) Ausweislich des Entwurfs der Planbegründung will die Antragsgegnerin durch die Steuerung der Ansiedlung und Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - landwirtschaftlicher (vgl. § 201 BauGB) wie gewerblicher Anlagen - vor allem die Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort sichern; insoweit misst sie gerade dem „sich durch eine dünne Besiedlung und oftmals hohe landschaftliche Qualität“ auszeichnenden Außenbereich besondere Bedeutung bei (Begründungsentwurf, S. 1). Dieser Konzeption entsprechend führt sie als Ziele die Sicherung und weitgehende Schonung der noch vorhandenen freien Landschaft und des Außenbereichs als Freizeit- und Erholungslandschaft sowie die Bewahrung des Landschaftsbilds an. Auch die weiter genannten Ziele der Beibehaltung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, der Flächenvorsorge und der Sicherung des gemeindlichen Erschließungssystems stehen mit dieser Konzeption in Einklang. Selbst die landwirtschaftlich orientierten Zielvorgaben der Berücksichtigung der Belange der Tierhaltungsbetriebe sowie der vorrangigen Berücksichtigung von Erweiterungspotenzialen im Bereich vorhandener Hof- und Betriebsstellen werden ausdrücklich unter den Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Ausrichtung Bad Dürrheims als Kur- und Tourismusgemeinde gestellt.
34 
b) Dass die Planung auch darauf zielt, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern, schadet nicht. Bauleitplanung kann auch dann, wenn eine Gemeinde erst aus Anlass eines konkreten Bauantrages mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, die künftig vom Eigentümer gewollte Nutzung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 23.06.1992 - 4 B 55.92 -, NVwZ-RR 1993, 456). Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin hier die vorhandene Situation mehr bewahren als verändern will, lässt sich nicht auf eine unzulässige Verhinderungsplanung schließen (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067); bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele besitzt die Gemeinde ein weites planerisches Ermessen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine unzulässige Verhinderungsplanung ist nur dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7.13 -, juris; Beschluss vom 15.03.2012 - 4 BN 9.12 -, BauR 2012, 1067). Davon kann hier jedoch entgegen der Auffassung des Antragstellers weder im Hinblick auf den beschränkten Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans (dazu aa)) noch im Hinblick darauf ausgegangen werden, dass sich die Veränderungssperre allein auf seine Grundstücke bezieht (dazu bb)).
35 
aa) Der Antragsteller rügt, dass gerade für den westlichen Bereich der Gemarkung der Antragsgegnerin keine Planungsbemühungen unternommen würden, obwohl dort zehn Betriebe in der Hauptwindrichtung zur Innerortslage und zum Kurbetrieb lägen. Dies zeige, dass es vorliegend um eine reine Verhinderungsplanung gehe, die städtebaulich nicht erforderlich sei.
36 
Der Antragsteller übergeht aber, dass die Antragsgegnerin anlässlich ihrer Planung nicht nur den Geltungsbereich des zukünftigen Plans in den Blick genommen hat, sondern ihren gesamten Außenbereich einschließlich des westlichen Bereichs ihrer Gemarkung. Ausweislich des Entwurfs der Begründung des aufzustellenden Bebauungsplans geht sie davon aus, dass die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele „prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Stadt Bad Dürrheim“ gälten; aufgrund des vom Antragsteller gestellten immissionsschutzrechtlichen Antrags sehe sie den dringendsten Handlungsbedarf aber im Bereich der Ostbaar (Begründungsentwurf, S. 3). Für eine unzulässige Verhinderungsplanung lässt sich diesem Vorgehen nichts entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken darf, in denen ein „akuter“ planerischer Handlungsbedarf besteht. Eine planerische Konzeption, die sich auf größere Teile des Gemeindegebiets auswirkt, muss nicht notwendig auf einen Schlag realisiert werden; vielmehr ist eine Planung in Abschnitten grundsätzlich zulässig (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 4 BN 36.13 -, BauR 2014, 57). Gründe, weshalb eine solch abschnittsweise Planung hier ausnahmsweise ausgeschlossen sein sollte, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
37 
Dafür ergibt sich auch nichts aus der Behauptung des Antragstellers, der zu erwartende Plan könne die behauptete Steuerungsfunktion schon deshalb nicht übernehmen, weil er die Ortslagen und die dort vorhandene Tierhaltung nicht umfasse. Die Antragsgegnerin hat die Siedlungsbereiche in ihren Stadtteilen vom Geltungsbereich des künftigen Plans ausgenommen, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht für die Ansiedlung größerer Tierhaltungsanlagen in Betracht kämen (Begründungsentwurf, S. 3). Sie hat allerdings sowohl in ihrer Antragserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sich ihre Ermittlungen auf ihre gesamte Gemarkung erstreckten. In die Untersuchungen zur Geruchssituation würden sämtliche relevanten Tierhaltungsbetriebe einbezogen; bei entsprechendem Planungsanlass würden Planungsschritte auch in den bisher nicht erfassten Bereichen erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nur eine vorgeschobene Behauptung der Antragsgegnerin wäre, sind nicht zu erkennen und vermochte auch der Antragsteller auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht zu nennen. Die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Voruntersuchung belegt bereits Ermittlungen über den Geltungsbereich des künftigen Plans hinaus. Sie beinhaltet orientierende Testrechnungen sowohl unter Einbeziehung größerer Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar als auch unter Berücksichtigung innerörtlicher Tierhaltungen in Oberbaldingen (Voruntersuchung Dr. ... v. 23.05.2012/06.07.2012). Auch die vom Antragsteller explizit erwähnte innerörtliche Tierhaltung des Betriebs M... in Öfingen wird dort aufgeführt (Dr. ..., S. 12).
38 
bb) Dass sich die Veränderungssperre nur auf die für das Vorhaben des Antragstellers vorgesehenen Grundstücke bezieht, spricht als solches ebenfalls nicht für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Eine Veränderungssperre kann auch für wenige Grundstücke oder sogar für nur ein einziges Grundstück erlassen werden (BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121). Ihr räumlicher Geltungsbereich muss sich auch nicht etwa mit demjenigen des angestrebten Bebauungsplans decken; vielmehr muss sie sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit räumlich auf das zur Sicherung der Planung Erforderliche beschränken (vgl. dazu etwa Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 62).
39 
c) Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Antragsgegnerin im Begründungsentwurf benannten Planungsziele der Sicherung des Außenbereichs als Freizeit– und Erholungslandschaft, der Verhinderung der Zersiedlung durch Tierhaltungsanlagen, des Schutzes des Landschaftsbilds und der Steuerung des Flächenverbrauchs nur vorgeschoben wären.
40 
Der Antragsteller meint, diese Planungsziele würden nicht ernsthaft verfolgt, weil die Antragsgegnerin zum einen noch nach Beginn der Standortdiskussion für den Betrieb des Antragstellers andere Hofentwicklungen durch Aussiedlung zugelassen und zum anderen im Außenbereich einen flächenintensiven und mit jederzeit sichtbaren Reflektionen verbundenen Solarpark geplant habe. Diese Schlussfolgerung überzeugt aber nicht. Weder die zugelassenen Aussiedlungen (dazu aa)) noch der Solarpark (dazu bb)) sprechen für eine nur vorgeschobene Planungskonzeption.
41 
aa) Zu den erfolgten Aussiedlungen in Bad Dürrheim hat der Antragsteller einen Übersichtslageplan mit Erläuterungstabelle vorgelegt, der allerdings nur eine Aussiedlung seit 2010 zu entnehmen ist, nämlich diejenige des Betriebs M... in Öfingen in den Jahren 2011/2012. Dazu hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der im Außenbereich errichtete Milchviehstall sei für ca. 138 Tiere vorgesehen und weise Abmessungen von ca. 56 m x 42 m auf. Seine Maße liegen damit deutlich unter denjenigen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Konzept zukünftig zulassen will. Danach soll die Gebäudelänge zukünftig maximal bei ca. 120 m liegen (Begründungsentwurf S. 8).
42 
Darüber hinaus hat der Antragsteller auf die Erweiterung eines vor zwei Jahrzehnten ausgesiedelten Milchviehbetriebs (F... in Hochemmingen) in den Jahren 2013/2014 verwiesen. Der Betrieb sei baulich erweitert, eine Güllegrube sei hinzugebaut und die Großvieheinheiten seien erhöht worden. Darauf hat die Antragsgegnerin entgegnet, die Betriebserweiterung sei nicht mit einer Erhöhung der Tierzahlen verbunden gewesen; sie habe vor allem dazu gedient, den neuen tierschutzrechtlichen Anforderungen mit der Folge eines höheren Raum- und Flächenbedarfs Rechnung zu tragen. Ein maßvolles Erweiterungspotential für bestehende Betriebe sieht aber auch das planerische Konzept der Antragsgegnerin vor. Zudem handelt es sich bei dem Betrieb F... um einen Betrieb von überschaubarer Größe; nach der Schätzung in der Voruntersuchung Dr. ... liegt der Tierbestand bei 80 Milchkühen und 120 Nachzuchttieren (Dr. ..., S. 12).
43 
Nach alledem ergeben sich aus den von der Antragsgegnerin zugelassenen Aussiedlungen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele. Diese Aussiedlungen unterscheiden sich deutlich von dem Vorhaben des Antragstellers, das den Anlass für die Planung und die Veränderungssperre gesetzt hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich ihrer Größe als auch hinsichtlich der Art der zu erwartenden Geruchsemissionen. In jenen Betrieben wird nur Milchvieh gehalten, dessen Geruchswirkung nach der Geruchsimmissionsrichtlinie 50% geringer gewichtet wird als diejenige von Mastschweinen und Sauen (Nr. 4.6, Tabelle 4 der GIRL i. d. F. v. 29.02.2008, ergänzt am 10.09.2008).
44 
bb) Auch der Solarpark „Stierberg“ westlich der B 37 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg“ mit einem Geltungsbereich von 7,1 ha) sowie seine am 26.09.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Erweiterung entlang der BAB 81 (vgl. Bebauungsplan „Solarpark Stierberg II“ mit einem Geltungsbereich von 4,31 ha) sind nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der von der Antragsgegnerin genannten Planungsziele zu begründen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin andere Vorhaben im bisherigen Außenbereich zulässt, die Fläche verbrauchen und das Landschaftsbild beeinträchtigen, belegt nicht, dass die Belange des Schutzes des Landschaftsbilds und der Sicherung von Flächen im vorliegenden Verfahren nur vorgeschoben, tatsächlich aber für die Antragsgegnerin ohne Bedeutung sind. Die Zulassung des Solarparks zeigt nur, dass die Antragsgegnerin diese Belange nicht als so gewichtig ansieht, dass sie sich bei jeder planerischen Abwägung durchsetzen müssten. Die Verfahrensakten zu den Bebauungsplänen „Solarpark Stierberg“ und „Solarpark Stierberg II“, deren Beiziehung der Antragsteller beantragt hat, sind insoweit - wie auch für das vorliegende Verfahren insgesamt - ohne Bedeutung. Davon, dass das Landschaftsbild hier gar nicht mehr schutzfähig wäre, weil die Fotovoltaikanlagen derart groß und dominant wären, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
2. Die Planung der Antragsgegnerin lässt angesichts der im Entwurf vorliegenden detaillierten Planbegründung auch ein hinreichend konkretisiertes Mindestmaß dessen erkennen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans in dem von der Veränderungssperre erfassten Bereich sein soll. Welches Mindestmaß der Konkretisierung erforderlich ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). In jedem Fall bedarf es planerischer Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen ließe. Das Gebot eines Mindestmaßes an konkreter planerischer Vorstellung ergibt sich auch aus der Konzeption des § 14 BauGB. Nach seinem Abs. 2 S. 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daher müssen die Bereiche, in denen unterschiedliche Nutzungen verwirklicht werden sollen, zumindest grob bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 13.03 -, Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 26; s. auch OVG Nds., Urteil vom 06.04.2009 - 1 MN 289/09 - BauR 2009, 1421 zu einem „praktisch gemeindeweiten“ einfachen Bebauungsplan zur Steuerung von Tierhaltungsanlagen).
46 
Danach ist der zukünftige Planinhalt hier hinreichend konkretisiert. Es soll ein einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB aufgestellt werden, in dem sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO für landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen ausgewiesen werden. Die künftigen Standorte für diese Tierhaltungsanlagen sind vor allem in den Bereichen vorgesehen, in denen schon heute solche Anlagen vorhanden sind, sowie an dem Standort des Vorhabens des Antragstellers. Durch Regelungen zu den zulässigen Immissionen und zum Maß der baulichen Nutzung sollen diese Anlagen auf ein städtebaulich verträgliches Maß beschränkt werden (Begründungsentwurf S. 16). Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen soll der Zwischenwert von 8 % Jahresgeruchsstunden als Mittelwert zwischen dem Wert für Kurgebiete und dem üblicherweise in Wohn- und Mischgebieten zulässigen Wert angestrebt werden; die Form der planungsrechtlichen Regelung - Emissionsradien, Abstandsbestimmungen oder Emissionskontingentierung - soll im Zuge der weiteren Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens festgelegt werden (Begründungsentwurf S. 17 ff.). Damit ist die im Geltungsbereich der Veränderungssperre geplante Art der Nutzung - Tierhaltung - konkret bezeichnet. Darüber hinaus sind auch die Ziele benannt, die zu Beschränkungen dieser Nutzung im Hinblick auf Immissionen und die Größe baulicher Anlagen führen sollen. Ein Mehr an Konkretisierung kann nicht verlangt werden; das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren ginge (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 Rn. 31). Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung erst ermöglichen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475).
47 
3. Die Planung lässt auch keine nicht behebbaren Mängel erkennen.
48 
a) Gemeinden können die Ansiedlung von Tierhaltungsanlagen grundsätzlich auch durch großflächig angelegte einfache Bebauungspläne steuern (so stRspr. OVG Nds., vgl. etwa Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780; vgl. dazu auch Schrödter, AUR 2011, 177, 187 f.). Dies gilt sowohl für gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung grundsätzlich nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen und daher regelmäßig unter den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1983 - 4 B 201.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 204; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 35 Rn. 57a m. w. N.), als auch für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Betriebe, also diejenigen Betriebe, die das Futter überwiegend auf betriebszugehörigen Flächen erzeugen können (§ 201 BauGB).
49 
aa) Die Möglichkeit der Konzentrationsplanung über den Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) steht der Aufstellung eines solchen Bebauungsplans nicht entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB regelt Konzentrationsplanungen im Außenbereich nicht abschließend. Auf Bebauungspläne findet die Vorschrift keine Anwendung, auch wenn diese, wie hier vorgesehen, weite Teile des Außenbereichs einer Gemeinde überplanen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB soll den Gemeinden eine zusätzliche Befugnis eröffnen, im Flächennutzungsplan ausnahmsweise auch Darstellungen mit rechtlicher Außenwirkung zu treffen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382), nicht aber ihre Planungsmöglichkeiten auf der Ebene des Bebauungsplans beschränken (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 25.11.2003 – 4 BN 60.03 –, BauR 2004, 634). Daher kann auch daraus, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB landwirtschaftliche Vorhaben von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung auf der Ebene des Flächennutzungsplans ausnimmt, nicht geschlossen werden, dass dies auch für die planerische Steuerung auf der Ebene des Bebauungsplans gelten soll.
50 
bb) Auch der am 20.09.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kann keine gesetzliche Schranke bei der planerischen Steuerung von Tierhaltungsbetrieben entnommen werden. Die Neuregelung nimmt gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Solche Anlagen sollen nur nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans errichtet werden können (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/11468 S. 15). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch nicht ausschließen, dass die Ansiedlung anderer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich planerisch gesteuert wird. Für die gewerblichen Tierhaltungsanlagen wird dies in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich festgestellt (a. a. O., S. 16). Es gilt aber auch für die Steuerung landwirtschaftlicher Tierhaltungsbetriebe. Dass diese Betriebe in der Begründung des Gesetzentwurfs keine Erwähnung gefunden haben, resultiert daraus, dass nur die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB geändert werden sollte, deren Anwendungsbereich die unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallenden landwirtschaftlichen Betriebe auch nach alter Fassung nicht erfasste.
51 
b) Bedenken dagegen, dass das Baugesetzbuch grundsätzlich das rechtliche Instrumentarium für die vorgesehene Planung zur Verfügung stellt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung nicht nur Sondergebiete für Tierhaltungsanlagen vorgesehen, sondern für den übrigen Planbereich auch auf die Möglichkeit der Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft, von Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft oder von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, hingewiesen (Begründungsentwurf S. 16). Dass die vorgesehene Planung mit Blick auf die erforderlichen Ermittlungen und die Abwägung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4/97 -, BauR 1999, 608; OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 20.01.2011 - 1 C 10801/10 -, BauR 2011, 1779; BayVGH, Urteil vom 15.01.2007 - 1 N 04.1226 -, juris; Henschke/Gramsch, LKV 2012, 433, 436; Schink, AUR 2012, 285, 292; Schrödter, AUR 2011, 177, 188) durchaus ambitioniert ist, bedeutet keine unüberwindbare Hürde.
52 
c) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Planung daran scheitern könnte, dass Tierhaltungsanlagen nicht in substantieller Weise Raum eingeräumt würde.
53 
Tierhaltungsanlagen sind im Außenbereich privilegierte Nutzungen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB). Der Gemeinde ist es daher verwehrt, solche Anlagen unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung in Wahrheit zu verhindern; vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers Rechnung tragen und der privilegierten Nutzung in substantieller Weise Raum einräumen. Dies gilt nicht nur bei einer Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287), sondern auch bei der gemeindlichen Steuerung privilegierter Außenbereichsnutzungen durch einen einfachen Bebauungsplan (ebenso OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, BauR 2014, 72, Urteil vom 13.09.2011 - 1 KN 56/08 -, ZfBR 2011, 780), und zwar in besonderem Maße für landwirtschaftliche Anlagen. Ihrer Zuweisung in den Außenbereich durch die „planersetzende“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BVerwGE 128, 382) Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB kommt besonderes Gewicht zu. Anders als die gewerbliche Tierhaltung, die nur über den Auffangtatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und seit der Neufassung dieser Vorschrift nur noch in beschränktem Umfang privilegiert ist, sind landwirtschaftliche Vorhaben und damit auch die landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB explizit dem Außenbereich zugewiesen (so auch Söfker, NVwZ 2008, 1273). Zudem belegt der Umstand, dass land- und forstwirtschaftliche Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB von der Möglichkeit der Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgenommen sind, dass diese Vorhaben im Außenbereich eine besondere Vorzugsstellung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287) genießen sollen.
54 
Dass die Planung der Antragsgegnerin diesen Vorgaben nicht gerecht werden kann, ist nicht ersichtlich. Nach ihrer Konzeption sollen Tierhaltungsanlagen bestimmter Größenordnungen vor allem an den Standorten schon bestehender Anlagen zugelassen werden; dies sind ausgehend von den in der Voruntersuchung Dr. ... genannten vorhandenen Betriebe 16 Standorte (Tabelle 3, S. 11 f.). Der Bestand und die betrieblichen Entwicklungsziele dieser vorhandenen Betriebe werden, wie die Antragsgegnerin erläutert hat, derzeit im Einzelnen ermittelt. Als weiterer Standort hinzukommen soll in jedem Fall derjenige, für den der Antragsteller den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eingereicht hat. Größen- und Emissionsbeschränkungen für die einzelnen Anlagen, wie sie die Antragsgegnerin hier plant, sind durch das Gebot, der privilegierten Tierhaltung substanziellen Raum zu belassen, nicht von vornherein ausgeschlossen.
55 
d) Es ist auch nicht absehbar, dass die Planung am Gebot der Konsistenz scheitern müsste. Will eine Gemeinde die Nutzung ihres Außenbereichs oder wesentlicher Teile davon durch nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben über die ihr nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eingeräumte Möglichkeit der Konzentrationsplanung hinaus abweichend von § 35 BauGB regeln, bedarf es dafür einer hinreichend gewichtigen städtebaulichen Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB; vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Dabei hat sich die Gemeinde in Bezug auf die von ihr zur Rechtfertigung angeführten Ziele konsistent zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, a. a. O.). Diese Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht anlässlich der planerischen Steuerung von Einzelhandelsbetrieben zum Zweck des Zentrenschutzes entwickelt hat, gelten auch bei der hier in Angriff genommenen Planung zum Schutz der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausrichtung Bad Dürrheims als Heilkur- und naturnaher Tourismusort. Denn hier sollen - insoweit vergleichbar mit der Abweichung von den in der BauNVO vorgegebenen Gebietstypen durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nach § 1 Abs. 5 BauNVO - privilegierte Vorhaben abweichend von ihrer Zuweisung in den Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 BauGB und über die in der Norm selbst angelegte Möglichkeit (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) hinaus in weiten Teilen des Außenbereichs ausgeschlossen werden.
56 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Entwurf der Planbegründung hervorgehoben, dass Bad Dürrheims Ausrichtung und Entwicklung als Heilkur- und naturnaher Tourismusort gesichert werden solle (S. 1 und 2). Der Senat hat keine Bedenken gegen die Annahme, dass dieses Ziel grundsätzlich eine Steuerung und Beschränkung der Tierhaltungsanlagen rechtfertigen kann. Ein nicht ausräumbares, mit diesem Ziel inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. In dem Entwurf der Planbegründung führt sie aus, der Plan sei Bestandteil eines übergeordneten städtebaulichen Konzepts, aus dem bei entsprechendem Anlass weitere Bebauungspläne auf der Gemarkung Bad Dürrheim zu entwickeln seien (S. 2); die dargelegten Ziele gälten prinzipiell für den gesamten Außenbereich der Antragsgegnerin (S. 3); die im Rahmen des vorliegenden Plans entwickelte Vorgehensweise und Methodik könne in ihren Grundzügen auf andere Bereiche des Stadtgebiets von Bad Dürrheim angewandt werden, sobald sich dort das Planungsbedürfnis konkretisiere (S. 4). Dass es ausgeschlossen wäre, für die Steuerung der Tierhaltungsanlagen ein solches schlüssiges gesamträumliches Konzept zu entwickeln, behauptet auch der Antragsteller nicht. Aus der von ihm beanstandeten Erweiterung des Solarparks kann, wie oben ausgeführt, kein inkonsistentes Verhalten der Antragsgegnerin abgeleitet werden.
57 
e) Der von der Antragsgegnerin angenommene Steuerungsbedarf und damit die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB) der Planung wird auch nicht durch die Behauptung des Antragstellers in Frage gestellt, dass die Tierhaltung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin deutlich abnehme. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht mit der Zahl der Tierhaltungsanlagen, sondern mit den Veränderungen in der landwirtschaftlichen Entwicklung und der gewerblichen Tierhaltung weg von den traditionellen Betriebsformen der familiär geführten Bauernhöfe zu Tierhaltungsanlagen agrarindustrieller Ausprägung begründet (Beratungsvorlage für den Gemeinderat am 19.07.2012, S. 1). Dass diese Einschätzung durchaus realitätsnah ist, belegt gerade der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsantrag des Antragstellers.
58 
f) Auch das vom Antragsteller beanstandete Ziel der Antragsgegnerin, die Immissionssituation so zu steuern, dass die Jahresgeruchsstunden auf 8 % begrenzt werden, ist nicht etwa von vornherein rechtlich unzulässig. Ungeachtet dessen, dass dieser Wert wohl nicht gemarkungsweit gelten soll, hebelt die Antragsgegnerin damit keinen bestehenden gesetzlichen Grenzwert aus und setzt sich nicht in unzulässiger Weise an die Stelle des Gesetz– oder Verordnungsgebers (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, BVerwGE 144, 82 juris Rn. 18 zur Standortplanung für Mobilfunkanlagen). Für Gerüche bestehen keine gesetzlich festgelegten Grenzwerte. Zwar wird für die Beantwortung der Frage, ob Geruchsimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen qualifiziert werden können, die Geruchsimmissionsrichtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und einer Ergänzung vom 10.09.2008 herangezogen, die Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete in Form einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden (Jahresgeruchsstunden) angibt, deren Überschreitung regelmäßig als erhebliche Belästigung (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) zu werten sein soll. Nach der GIRL liegt der Immissionswert für Wohn–/Mischgebiete bei 0,10 und für Dorf–/Gewerbe–/Industriegebiete bei 0,15, so dass der von der Antragsgegnerin angestrebte Wert von 0,08 darunter liegt. Deshalb ist die Planung jedoch nicht unzulässig.
59 
Schon nach den Auslegungshinweisen der GIRL sollen für die Beurteilung eines Kurgebiets andere Kriterien gelten als die Immissionswerte für die in der Richtlinie ausdrücklich genannten Gebiete; insbesondere in Luftkurorten soll in der Regel der Wert von 0,06 nicht überschritten werden. Zudem kommt der GIRL keine Bindungswirkung zu, sondern sie kann nur als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29.10 -, BauR 2010, 2083). Vor allem aber enthält das Immissionsschutzrecht keine verbindliche Vorgabe in dem Sinne, dass jegliche Immissionen bis zur der Grenze des § 3 BImSchG hinzunehmen wären. Das Vorsorgegebot im Sinne eines vorbeugenden Umweltschutzes lässt auch Vermeidungsanstrengungen gegenüber umweltbeeinträchtigenden Umweltschadstoffen zu, die mit dem Ziel ergriffen werden, längerfristig nach Maßgabe eines generellen Sanierungskonzepts eine Luftqualität herbeizuführen oder zu sichern, die einen angemessenen Sicherheitsabstand zur konkreten Schädlichkeitsgrenze herstellt (BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3.14 -, juris). Eine Gemeinde darf daher auch im Wege der Bauleitplanung unterhalb der durch § 3 Abs. 1 BImSchG bestimmten Erheblichkeitsschwelle eigenständig gebietsbezogen das Maß hinnehmbarer Geruchsbeeinträchtigungen nach den Maßstäben des Vorsorgegrundsatzes steuern, wenn städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 4 CN 5.01 -, BauR 2002, 1348).
60 
Hier wird als städtebauliche Begründung für den angestrebten Wert von 8 % Geruchsstunden die nachhaltige Sicherung des Kurbetriebs der Kur– und Bäderstadt Bad Dürrheim angeführt (Begründungsentwurf S. 11): Die von landwirtschaftlichen und gewerblichen Anlagen auf die benachbarten Wohngebiete und touristischen Angebote einwirkenden Emissionen würden oftmals unabhängig von der Einhaltung gesetzlicher Grenzwerte als Belästigung empfunden. Bad Dürrheim sei als heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad besonders schutzbedürftig gegenüber Luftverunreinigungen. Auch der Ortsteil Öfingen besitze das Prädikat als „staatlich anerkannter Erholungsort"; ein entsprechendes Prädikat für Sunthausen sei in Vorbereitung. Im Stadtgebiet existierten zahlreiche Tourismuseinrichtungen und Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge. Für den Kurbetrieb und den Tourismus seien die Möglichkeit des ungestörten Aufenthalts in freier Natur, des Genusses des Landschaftsbilds und schadstoffarmer Luft von großer Bedeutung. Mit Rücksicht auf die über das gesamte Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen und Nutzungen werde ein Mittelwert von 8 % der Geruchsstunden zwischen dem Wert für Kurgebiete (6 %) und demjenigen für Wohn– und Mischgebiete (10 %) angestrebt. Dieser werde voraussichtlich im Stadtgebiet als Maximalwert für Geruchsbelästigungen zugrunde gelegt.
61 
Dass diese städtebauliche Begründung von vornherein nicht geeignet wäre, das Ziel der Begrenzung der Geruchsstunden auf 8 % zu rechtfertigen, ist nicht ersichtlich. Bad Dürrheim ist seit 1976 als heilklimatischer Kurort (§ 5 KurortG), seit 1985 als Sole-Heilbad (§ 4 KurortG) und im Übrigen seit 2013 auch als Kneippkurort (§ 7 KurortG) anerkannt. Heilklimatische Kurorte wie auch Kneippkurorte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ein Klima besitzen, dessen Eignung für die therapeutische Anwendung wissenschaftlich anerkannt und durch Erfahrung bewährt ist (vgl. §§ 5a) und 7b) KurortG). Auch ein Heilbad verlangt ein Lage– und Witterungsklima, das die Gesundungs- und Erholungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt (§ 4 KurortG). Selbst wenn Bad Dürrheim, wie der Antragsteller vorträgt, die Prädikate Heilklimatischer Kurort und Sole-Heilbad bei einer hohen Dichte landwirtschaftlicher Betriebe erhalten hat und deshalb wohl nicht die Gefahr der Aufhebung der entsprechenden Anerkennungen besteht, steht außer Frage, dass Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen nachteilig für das örtliche Kurklima sind und sich damit negativ auf die Anziehungskraft Bad Dürrheims als Kurort auswirken können.
62 
Der Einwand des Antragstellers, es sei schon nicht klar, wie der zu schützende Kurbereich definiert werden solle, übergeht, dass die Antragsgegnerin die über das ganze Stadtgebiet verteilten touristischen Einrichtungen als schützenswert ansieht. Dass § 2 Abs. 3 BauGB hier möglicherweise für die endgültige Planung auch eine vom Antragsteller vermisste Analyse der Kursituation verlangt, spielt für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle.
63 
Soweit der Antragsteller meint, dass die Planung schon jetzt an ihrer fehlenden Vollzugsfähigkeit scheitere, weil der angestrebte Wert von höchstens 8 % Jahresgeruchsstunden angesichts des Bestandsschutzes vorhandener Tierhaltungen nicht erreichbar sei, trifft dies nicht zu.
64 
Für eine Überschreitung des Wertes von 8 % im Stadtgebiet bestehen keinerlei Anhaltspunkte. In der Gemeinderatsvorlage zur Veränderungssperre heißt es, nach den vorliegenden Informationen zum Tierbestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar und in Hochemmingen betrage die Geruchswahrnehmungshäufigkeit in der Kernstadt von Bad Dürrheim bis zu 6 % der Jahresstunden. Dies entspricht der in der Voruntersuchung Dr. ... errechneten Immissionsgesamtbelastung für die Kernstadt unter Berücksichtigung der Immissionsbeiträge größerer Betriebe auf der Westbaar sowie auf der westlichen Ostbaar in Hochemmingen, Biesingen und Oberbaldingen (S. 25, Fall 18). Selbst wenn die Zusammenfassung des Gutachtens (S. 47) dahin zu verstehen wäre, dass der Wert von 8 % durch den Bestand der Tierhaltungsbetriebe auf der Westbaar bereits erreicht wird, folgt daraus keine Überschreitung der 8 %. Soweit der Antragsteller einwendet, das Gutachten gehe hinsichtlich der Windrichtungen von unzutreffenden meteorologischen Eingangsdaten aus, ist ihm entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Rolle spielt, ob das Gutachten im Detail zutreffend ist. Die Veränderungssperre soll die Erarbeitung einer tragfähigen Planung ermöglichen; dies schließt eine „antizipierte Normenkontrolle“ des zu erstellenden Bebauungsplans aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.2010 - 3 S 1391/08 -, VBlBW 2010, 475). Entscheidend ist nur, dass nicht jetzt schon feststeht, dass die angedachte Planung nicht vollzugsfähig ist. Im Übrigen stellt das Gutachten selbst fest, dass für die Ostbaar und die Westbaar keine meteorologischen Messdaten vorlägen und deshalb auf synthetische Windrosen zurückgegriffen werde. Die Antragsgegnerin hat daher eine umfangreiche Windmessung in Auftrag gegeben.
65 
In Teilen der Ortschaft Oberbaldingen werden nach dem Immissionsgutachten, das der Antragsteller zur - überholten - Planung der Erweiterung seines bestehenden Betriebs eingeholt hat, zwar schon jetzt aufgrund der Belastung durch die bestehenden Betriebe Werte zwischen 14 % und 22 % der Jahresgeruchsstunden erreicht. Eine Überschreitung des angestrebten Werts von 8 % an einzelnen Punkten der Gemarkung bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Planung von vornherein hinfällig ist. Vielmehr ist durchaus denkbar, dass einem solchen Umstand durch Nachjustierung des Konzepts und durch eine entsprechende Abwägung Rechnung getragen werden kann. Änderungen einzelner Planungsvorstellungen können auch nach Erlass der Veränderungssperre erfolgen, solange die Grundkonzeption der Gemeinde entsprechend der im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre konkretisierten Planung nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 4 BN 36.07 -, BauR 2008, 28). Im Übrigen muss Bestandsschutz für die Betriebe, die hier die Vorbelastung verursachen, angesichts der dynamischen immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten (§§ 5, 22 BImSchG) nicht auch bedeuten, dass die von ihnen ausgehenden Immissionen dauerhaft fortbestehen.
66 
g) Es ist auch nicht zu erkennen, dass der beabsichtigte Bebauungsplan das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nicht einhalten könnte. Derzeit ist im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin zwar noch keine Grundlage für die geplante Steuerung von Tierhaltungsanlagen enthalten. Die Antragsgegnerin beabsichtigt aber, den Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) zu ändern. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat zwar erst am 20.02.2014 einen Aufstellungsbeschluss für eine punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans gefasst. Dies schadet jedoch nicht. § 8 Abs. 3 BauGB sieht vor, dass mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden kann. Gleichzeitig bedeutet dabei nicht, dass alle Verfahrensabschnitte in vollständigem zeitlichem Gleichlauf stattfinden müssen. Kennzeichnend und ausreichend ist es vielmehr, dass die einzelnen Schritte des Bebauungsplanverfahrens und des Flächennutzungsplanverfahrens in einem dem Zweck des Entwicklungsgebots entsprechenden angemessenen zeitlichen Bezug zueinander stehen und dass im jeweiligen Fortgang beider Verfahren eine inhaltliche Abstimmung zwischen beiden Planentwürfen möglich und gewollt ist. Ein bloß zeitlicher Rückstand des Flächennutzungsplanverfahrens gegenüber dem Bebauungsplanverfahren schließt mithin das Vorliegen eines Parallelverfahrens nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.06.1995 - 3 S 2680/93 -, BWGZ 1995, 617).
67 
Auch wenn Einiges dafür spricht, dass für den zu erstellenden Bebauungsplan wie für eine verbindliche Standortplanung im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 4 CN 1.12 -, BVerwGE 146, 40) ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erforderlich ist und die im Aufstellungsbeschluss vom 20.02.2014 vorgesehene Beschränkung der Änderung des Flächennutzungsplans auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans damit nicht ohne Weiteres zu vereinbaren ist, kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Flächennutzungsplan so geändert wird, dass das Entwicklungsgebot eingehalten wird.
68 
4. Schließlich ist die Veränderungssperre - ungeachtet der Frage, inwieweit Änderungen der Sachlage nach ihrem Erlass hier zu berücksichtigen sind - auch nach wie vor zur Sicherung der Planung erforderlich. Der Genehmigungsantrag des Antragstellers bezieht sich zwar auf eine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage (vgl. § 3 b Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 7.8.1) und damit auf eine Anlage, die nach der Novelle des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht mehr privilegiert und ohne entsprechenden Bebauungsplan nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Auf das Vorhaben des Antragstellers ist die Novelle aber nicht anwendbar, weil er den Genehmigungsantrag vor Ablauf des 04.07.2012 gestellt hat (§ 245a Abs. 4 BauGB n. F.). Zudem ist die für das Sicherungsbedürfnis erforderliche abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung der Planung (vgl. dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 2013, § 14 Rn. 64) solange zu bejahen, bis gewährleistet ist, dass der Antragsteller die Planung der Antragsgegnerin nicht durch ein möglicherweise auch reduziertes Vorhaben gefährdet. Die Antragsgegnerin beruft sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf, dass auch Anlagen unterhalb der in der Novelle des § 35 BauGB genannten Größe sowie landwirtschaftliche Anlagen bedeutsame Auswirkungen auf ihre städtebaulichen Ziele haben könnten. Dies gelte insbesondere für den angestrebten Schutz des Landschaftsbilds, die Geruchsbelastung und die ordnungsgemäße Erschließung.
69 
Das Sicherungsbedürfnis ist schließlich auch nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil sich absehen ließe, dass die Antragsgegnerin ihre Planung innerhalb der maximalen Dauer der Veränderungssperre nicht beendigen könnte (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 13.08.2013 - 1 KN 69/11 -, a. a. O.). Der Antragsteller stellt zwar in den Raum, die Antragsgegnerin sei in Verzug mit den gebotenen Ermittlungen. Die Antragsgegnerin hat jedoch im Einzelnen dargestellt, welche Schritte sie bereits unternommen hat und dass die notwendigen Erhebungen, insbesondere die Windmessungen, voraussichtlich im Sommer 2014 abgeschlossen sein werden. Daher ist nicht ersichtlich, das sie ihre Planung nicht innerhalb der Höchstdauer der Veränderungssperre (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB) beenden kann.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
71 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
72 
Beschluss vom 26. Juni 2014
73 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
74 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend den nach § 9 Absatz 1 Nummer 25 getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans zu bepflanzen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Sind im Bebauungsplan

1.
Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen,
2.
Flächen für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
3.
Flächen mit besonderem Nutzungszweck,
4.
von der Bebauung freizuhaltende Schutzflächen und Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor Einwirkungen,
5.
Verkehrsflächen,
6.
Versorgungsflächen,
7.
Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen,
8.
Grünflächen,
9.
Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen,
10.
Flächen für Gemeinschaftsstellplätze und Gemeinschaftsgaragen,
11.
Flächen für Gemeinschaftsanlagen,
12.
von der Bebauung freizuhaltende Flächen,
13.
Wasserflächen, Flächen für die Wasserwirtschaft, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
14.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
festgesetzt, ist der Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 in Bezug auf Flächen für Sport- und Spielanlagen sowie des Satzes 1 Nummer 4 und 10 bis 14 nicht, soweit die Festsetzungen oder ihre Durchführung den Interessen des Eigentümers oder der Erfüllung einer ihm obliegenden Rechtspflicht dienen.

(2) Der Eigentümer kann die Übernahme der Flächen verlangen,

1.
wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf die Festsetzung oder Durchführung des Bebauungsplans wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, oder
2.
wenn Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung einer baulichen Anlage aufgehoben oder wesentlich herabgesetzt wird.
Der Eigentümer kann anstelle der Übernahme die Begründung von Miteigentum oder eines geeigneten Rechts verlangen, wenn die Verwirklichung des Bebauungsplans nicht die Entziehung des Eigentums erfordert.

(3) Dem Eigentümer ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn und soweit Vorhaben nach § 32 nicht ausgeführt werden dürfen und dadurch die bisherige Nutzung seines Grundstücks wirtschaftlich erschwert wird. Sind die Voraussetzungen des Übernahmeanspruchs nach Absatz 2 gegeben, kann nur dieser Anspruch geltend gemacht werden. Der zur Entschädigung Verpflichtete kann den Entschädigungsberechtigten auf den Übernahmeanspruch verweisen, wenn das Grundstück für den im Bebauungsplan festgesetzten Zweck alsbald benötigt wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.