Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 60 Abwasseranlagen


(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand d

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 3 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz findet auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten Anwendung, soweit 1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hie

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Flüssige Bi

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung - BioSt-NachV 2021 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden. (2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes v
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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


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(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schri
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2009 - III ZR 8/09

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2015 - B 2 K 15.253

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Okt. 2017 - AN 3 K 16.01219

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die den

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2017 - AN 3 K 16.01211

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vol

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341

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Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Dez. 2014 - W 4 S 14.1176

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Dez. 2014 - W 4 S 14.1174

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Apr. 2019 - 22 CS 19.280

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Sept. 2018 - W 4 E 18.557

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 4 K 14.354

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2016 - M 1 K 15.2087

bei uns veröffentlicht am 26.04.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686 u.a.

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 07. Apr. 2016 - RN 7 K 15.79

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 02. Okt. 2018 - Au 8 K 18.633

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Juli 2017 - RO 7 K 15.1736

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Juli 2017 - RO 7 K 14.1558

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2019 - 22 CS 18.2572, 22 CS 19.23

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - 22 CS 15.484

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 16.2281

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... Mai 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicher

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.1019, Au 4 K 16.1020

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläu

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.774

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Feb. 2017 - AN 9 K 16.00764

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Jan. 2017 - M 1 K 16.4690

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2016 - 15 CS 15.1576

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Feb. 2017 - AN 9 K 16.00405

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die E

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 22 CS 14.2157 u. a.

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Tenor I. Die Verfahren 22 CS 14.2157, 22 CS 14.2158 und 22 CS 14.2161 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. September 2014 werden geändert.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - 15 B 13.424

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 14.120

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.120 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtna

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2015 - M 8 K 13.3986

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 13.3986 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Januar 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Vorbesch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1829

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1828

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2014 - 22 ZB 14.1035

bei uns veröffentlicht am 17.11.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf

Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Nov. 2015 - M 11 S 15.3934

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf. 3.750,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. März 2015 - Au 4 K 13.2044

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 13.2044 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. März 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Erw

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.01907

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01907 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 rechtskräftig: ... 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Unbegründete Nachbarklage

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. März 2016 - W 5 K 14.605

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor I. Der Bescheid der Stadt Würzburg vom 21. November 2013 wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01507

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2016 - 22 ZB 16.12

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 14.5084

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.520

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2016 - Au 3 K 15.516

bei uns veröffentlicht am 19.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

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Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... April 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Siche

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Feb. 2015 - M 8 SN 14.4430

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 17. Sept. 2014 - 4 S 14.895

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. August 2014 gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamts Würzburg vom 26. September 2013 i. d. F. des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2014 wird wieder

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(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so...