Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 5 S 1493/14

bei uns veröffentlicht am27.01.2015

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 16. April 2014 - 5 S 567/14 - wird geändert. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin, den Beschluss des Senats vom 16.04.2014 zu ändern und den Antrag der Antragsgegnerin auf Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ der Antragstellerin abzulehnen, ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Vorschrift ist im Verfahren des § 47 Abs. 6 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.05.1995 - 1 S 1310/95 -, DVBl 1995, 929; BayVGH, Beschluss vom 19.07.2012 - 2 NE 12.1520 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.07.1998 - 11a B 993/98 NE -, NVwZ-RR 1999, 54; Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001 - 1 MN 1194/01; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391a und 409; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 47 Rn. 159). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO analog liegen insbesondere vor, wenn die Gemeinde, deren Bebauungsplan durch einen Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt worden ist, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung der festgestellten Mängel durchgeführt hat (vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 02.08.2001, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Die Antragsgegnerin hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, um die im Beschluss des Senats vom 16.04.2014 - 5 S 567/14 - genannten Mängel zu beseitigen und hat am 28.07.2014 den Bebauungsplan erneut als Satzung beschlossen.
Der Antrag ist auch begründet. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 391; so auch OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 31.07.2007 - 3 M 15.07 -, juris zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 6 VwGO für eine Außervollzugsetzung des angefochtenen Bebauungsplans liegen im vorliegenden Fall nicht mehr vor. Nach Aktenlage führt der Vollzug nicht zu schweren Nachteilen für die Antragsgegnerin und es liegen auch keine anderen wichtigen Gründe vor, die es dringend gebieten würden, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans aufrecht zu erhalten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans „Erweiterung O.M.“ lässt weder eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsgegnerin konkret erwarten, noch dürfte der Bebauungsplan in der am 28.07.2014 beschlossenen Fassung in einer Weise offensichtlich fehlerhaft sein, dass seine Außervollzugsetzung unabweisbar wäre. Der Plan dürfte zwar an einem Verkündungsmangel leiden. Dieser Fehler rechtfertigt die Außervollzugsetzung indessen nicht. Die weiteren von der Antragsgegnerin gerügten Fehler lassen den Plan jedenfalls nicht als offensichtlich fehlerhaft erscheinen.
1. Der Bebauungsplan leidet nach Aktenlage voraussichtlich an einem Verkündungsmangel, weil er vom Oberbürgermeister am gleichen Tag ausgefertigt worden ist, an dem auch seine Bekanntmachung erfolgte. Da die Ausfertigung die Authentizität des gemeindlichen Rechtsetzungsverfahrens bezeugen soll, muss sie der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB zeitlich vorangehen. Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass ein Bebauungsplan an dem Tage, an dem er ausgefertigt worden ist, noch bekanntgemacht wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bekanntmachung durch Aushang erfolgt. Die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass die Reihenfolge nicht gewahrt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, BauR 1999, 611). Im vorliegenden Fall ist der am 28.07.2014 vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossene Bebauungsplan am 31.07.2014 vom Bürgermeister ausgefertigt und am gleichen Tag im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragstellerin veröffentlicht worden. In einem solchen Fall dürfte es aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein, dass die Ausfertigung der Bekanntmachung noch zeitlich vorangeht (vgl. auch VGH Baden-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Dieser Verkündungsmangel rechtfertigt indessen nicht die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, denn er betrifft nicht die Belange der Antragsgegnerin und kann ohne Weiteres durch erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans geheilt werden. Mit einer solchen Heilung ist hier auch zu rechnen (vgl. zum Ganzen Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 ff. m.w.N. d. Rspr.).
2. Der von der Antragsgegnerin gerügte Verstoß gegen § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO (dazu a)) und § 18 Abs. 1 GemO (dazu b)) liegt voraussichtlich nicht vor.
a) Nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der zu beratenden oder zu entscheidenden Angelegenheit in anderer als in öffentlicher Eigenschaft tätig geworden ist. Die Antragsgegnerin meint, beim Beschluss des Bebauungsplans als Satzung sei gegen diese Vorschrift verstoßen worden, weil die Gemeinderätin ... daran mitgewirkt habe, obwohl sie als Außensozia in der Kanzlei tätig gewesen sei, die die Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren anwaltlich beraten hat. Ein solcher Verstoß dürfte indessen nicht vorliegen.
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO normiert eine Befangenheit nur für denjenigen, der selbst als Gutachter oder sonst tätig geworden ist (VGH Baden-Württ., Urteil vom 15.11.1999 - 3 S 2181/98 -, juris). Sie knüpft - anders als § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 GemO - nicht an die „personelle”, sondern an die „sachliche” Befangenheit eines Gemeinderats an. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürger, der sich durch eine - private - Tätigkeit im Vorfeld der Entscheidung bereits in seiner sachlichen Beurteilung potentiell festgelegt hat, möglicherweise keine am objektiven Gemeinwohl orientierte interessenunabhängige Entscheidung mehr treffen kann (VGH Baden-Württ., Beschluss vom 27.02.1989 - 3 S 308/87 -, NVwZ 1990, 588). An einer solchen sachlichen Befangenheit dürfte es hier fehlen.
Gemeinderätin ... und der Partner der die Antragstellerin beratenden Rechtsanwaltspartnergesellschaft Rechtsanwalt ... haben eidesstattlich versichert, dass Frau ... in der beratenden Kanzlei nur bis zum 30.04.2014 als angestellte Rechtsanwältin tätig gewesen sei und nicht an der rechtlichen Begleitung der Antragstellerin bzw. der Vorhabenträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplans mitgewirkt habe. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen und es besteht auch sonst kein Anlass an deren Richtigkeit zu zweifeln. Von einer sachlichen Vorbefassung von Frau ... mit dem Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ und möglicherweise sogar einer Vorfestlegung ist daher nicht auszugehen.
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b) Frau ... dürfte auch nicht nach § 18 Abs. 1 GemO wegen Befangenheit gehindert gewesen sein, am Beschluss über den angefochtenen Bebauungsplan mitzuwirken. Nach dieser Vorschrift darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn das Gemeinderatsmitglied oder die bezeichneten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, VBlBW 2006, 390). Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (vgl. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 18 Rn. 1).
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Ein individuelles Sonderinteresse liegt nicht nur dann vor, wenn es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden- Württ., Urteil vom 20.01.2006, a.a.O.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Ferner muss der individuelle Sondervor- oder -nachteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vorliegenden Akten derzeit nicht zu erkennen, dass Frau ... bei der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan befangen war. Für ein Haftungsrisiko, das einen individuellen Sondernachteil darstellen könnte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zum einen war Frau ... - ausgehend von den vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen - zu keinem Zeitpunkt mit der Bearbeitung des Mandats für die Antragstellerin befasst, so dass eine Haftung für eigene Fehler nicht in Betracht kommt. Zum anderen dürfte sie als angestellte Anwältin jedenfalls nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht für etwaige Fehler haften müssen, die anderen Kanzleimitarbeitern vor ihrem Ausscheiden unterlaufen sind. Auch ein Imageverlust, wie ihn die Antragsgegnerin für möglich hält, trifft sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr.
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3. Die Antragsgegnerin rügt weiter ohne Erfolg, der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei deshalb fehlerhaft, weil die geplante Erweiterung des Sägewerks kein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, sondern ein Teil des Sägewerks als Gesamtvorhaben sei mit der Folge, dass das (Gesamt-)Vorhaben nicht mit dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übereinstimme.
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Der Begriff des Vorhabens wird in der Vorschrift des § 12 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht definiert. Nach überwiegender Auffassung ist Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; offen gelassen in Beschluss vom 10.08.2004 - 4 BN 19.04 -, BauR 2004, 1908; vgl. auch Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 22 f. und Krautzberger, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 48 jeweils m.w.N.). Soll - wie hier - ein aus mehreren baulichen Anlagen bestehender Betrieb um eine weitere bauliche Anlage erweitert werden, stellt die neu hinzukommende bauliche Anlage in der Regel ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB und des § 12 Abs. 1 BauGB dar (vgl. auch Krautzberger, in Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 12 Rn. 49 und Bank, in Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 21: auch Um-, Aus- und Anbauten können Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein). Davon zu trennen ist die Frage, ob ein Vorhaben, das zu einer Gesamtanlage gehört und sie erweitert oder ändert, bauplanungsrechtlich zugelassen werden darf. Dies kann regelmäßig nicht isoliert, sondern nur unter Berücksichtigung der Gesamtanlage beurteilt werden. Denn Gegenstand der Prüfung ist nicht allein die bauliche Anlage, sondern immer auch die ihr zugedachte Funktion und ihr Zweck (BVerwG, Urteil vom 15.11.1991 - 4 C 17.88 -, NVwZ-RR 1992, 402; Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106.99 -, BauR 2000, 1041).
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Nach diesen Grundsätzen dürfte die geplante Erweiterung des Sägewerks, ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB darstellen. Dies gilt nicht nur für die Rundholzsortieranlage (dazu a), sondern auch für die nach dem Bebauungsplan zulässige und im Durchführungsvertrag vereinbarte Befestigung von Lagerflächen (dazu b).
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a) Soweit es die Errichtung der Rundholzsortieranlage betrifft, teilt der Senat nicht die Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei kein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB. Die Rundholzsortieranlage ist eine eigenständige bauliche Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz und mit eigener Funktion (vgl. zum Begriff des Vorhabens auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 21 ff.). Sie mag zwar durch den Übergabetisch eine Verbindung zu weiteren Teilen des Sägewerks besitzen und in den Betriebsablauf integriert sein. Damit wird sie Teil des Sägewerksbetriebs, so dass sich die Frage ihrer planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Immissionsbelastung der Umgebung, nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantworten lässt. Sie bleibt jedoch ein eigenständiges Vorhaben und geht nicht dergestalt in einer bereits vorhandenen baulichen Anlage auf, dass sie integraler Bestandteil dieser Anlage wird und nicht mehr von ihr zu trennen ist.
17 
Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.1993 (- 4 C 17.91 -, BauR 1994, 81) gebietet keine andere Betrachtung. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin zwar ausgeführt, dass auch der bereits vorhandene Teil der erweiterten Anlage zur Disposition stehe, wenn er in der neuen Gesamtanlage aufgehe. Verändere eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage - sei es durch einen Eingriff in die bestehende Anlage, sei es wegen der aus der Erweiterung resultierenden Qualitätsveränderung des Bestandes oder wenn sich die Immissionslage ändere - sei eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Zum einen handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um eine Erweiterung einer baulichen Anlage; die Rundholzsortieranlage geht nicht in einer vorhandenen baulichen Anlage auf. Zum anderen betreffen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Entscheidung nicht den Vorhabensbegriff, sondern die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, die - wie bereits ausgeführt - in Fällen einer Betriebserweiterung in der Regel nur unter Berücksichtigung des gesamten Betriebes beantwortet werden kann.
18 
Für die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB vorliegt, ist gleichfalls ohne Belang, ob die Erschließung nur über das bisherige Betriebsgrundstück erfolgen kann. Eine von vornherein ausgeschlossene Erschließung des Vorhabens mag im vorliegenden Verfahren zwar unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle spielen. Es bestehen jedoch - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erschließung nicht gesichert werden kann. Selbst wenn die Erschließung wohl nur über das bestehende Betriebsgelände, d.h. über weitere Grundstücke erfolgen kann - wie dies im Durchführungsvertrag auch vorgesehen ist -, wäre deren Sicherung insbesondere durch Bewilligung und Eintragung einer Baulast möglich. Für das vorliegende Verfahren kommt es des Weiteren auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die Brücke, über die das Plangebiet erreicht werden kann, wohl nur bis Ende 2017 wasserrechtlich genehmigt ist. Zum einen lag die Genehmigung in dem nach § 214 Abs. 3 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vor. Zum anderen hat das Wasserwirtschaftsamt beim Landratsamt T. als untere Wasserbehörde mitgeteilt, dass „die Wieder- bzw. Neuerteilung des Wasserrechts im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage möglich“ sei.
19 
b) Die Befestigung von Lagerflächen stellt ebenfalls ein Vorhaben dar, denn es handelt sich um die Errichtung einer baulichen Anlage mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.1995 - 4 B 260.95 -, BauR 1996, 362; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 Rn. 33). Selbst wenn - wie die Antragsgegnerin meint - die Erweiterung und teilweise Befestigung der Lagerflächen nicht Gegenstand des Vorhaben- und Erschließungsplans geworden sein sollte, folgte daraus jedenfalls nicht, dass der Bebauungsplan in einer Weise rechtswidrig wäre, dass dessen Außervollzugsetzung gerechtfertigt wäre. Das gleiche gilt, falls sich die Darstellung in der Anlage 2 zum Durchführungsvertrag nicht als ausreichend oder als nicht hinreichend bestimmt erweisen sollte. Denn durch einen solchen Fehler würden Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Antragsgegnerin nicht in einem solchen Maße beeinträchtigt, dass es dringend geboten wäre, den Bebauungsplan außer Vollzug zu setzen, etwa deshalb, weil irreversible Schäden drohten (vgl. dazu auch Ziekow, in: Sodan/Ziekow,VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 395 f. m.w.N.d. Rspr.). Zum einen stellen die Lagerflächen und ihre Nutzung wohl keine Belastung dar, die gegenüber der Rundholzsortieranlage ins Gewicht fällt. Dies dürfte insbesondere für die von diesen Flächen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen gelten. Zum anderen setzt der Bebauungsplan für die betroffenen Bereiche Emissionskontingente fest (dazu unten 8.a), die die Antragsgegnerin vor unzumutbarem Lärm schützen sollen, der durch die Nutzung der Flächen entsteht.
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4. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt voraussichtlich auch nicht gegen § 12 Abs. 4 BauGB, da er hier nicht einschlägig sein dürfte. Nach dieser Vorschrift können einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. Die Gebiete des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans sind hier jedoch identisch. Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, die in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplan hätten aufgenommen werden können, gibt es demzufolge nicht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt es insoweit nicht darauf an, welche baulichen Anlagen in dem Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehen sind.
21 
5. Ferner dürfte der angefochtene Bebauungsplan auch mit § 12 Abs. 3a BauGB in Einklang stehen. Nach dieser Vorschrift kann in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt werden, wenn unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind im Teilgebiet Sägewerk 1 und Sägewerk 2 des angefochtenen Bebauungsplans folgende Nutzungen vorgesehen:
22 
- bauliche Anlagen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Garagen, Nebengebäude und Betriebsgebäude zur Unterbringung von Materialien, Fahrzeugen, Geräten und Werkzeugen, die zum Holztransport, zur Holzlagerung und der Versandaufbereitung sowie zur Holzbe- und -verarbeitung erforderlich sind,
- Flächen zum Lagern von Holz- und Holzprodukten,
- Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO.
23 
Die Aufzählung nennt verschiedene Nutzungsmöglichkeiten, die über das im Vorhaben- und Erschließungsplan und im Durchführungsvertrag bezeichnete Vorhaben deutlich hinausgehen. Im Zuge des ergänzenden Verfahrens hat die Antragstellerin deshalb unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans eine bedingte Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Danach sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung O.M.“ im gesamten Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Damit dürfte den Vorgaben des § 12 Abs. 3a BauGB genügt worden sein. Die Vorschrift erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde bei Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sie kann wie bei einem normalen Angebotsbebauungsplan die bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung festsetzen und zwar sowohl durch Festsetzung eines der Baugebiete der Baunutzungsverordnung als auch auf sonstige Weise allgemein (vgl. Bank, in: Brügelmann, BauGB § 12 Rn 204). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin die zulässige Nutzung in sonstiger Weise allgemein festgesetzt. Sie hat zugleich ein durch Abschluss eines entsprechenden Durchführungsvertrages aufschiebend bedingtes Baurecht im Sinne des § 9 Abs. 2 BauGB für diese allgemein umschriebenen Nutzungsmöglichkeiten geschaffen. Dabei ist ihr voraussichtlich kein Fehler unterlaufen.
24 
6. Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, dass es dem angefochtenen Bebauungsplan an der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB fehlte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sieht er für die Bereiche „Sägewerk 1“ und „Sägewerk 2“ bauliche Anlagen vor, deren Zulässigkeit jedoch aufschiebend bedingt ist durch den Abschluss eines Durchführungsvertrages. Dies dürfte angesichts der Vorschrift des § 12 Abs. 3a BauGB nicht zu beanstanden sein. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen unter 5. verwiesen werden.
25 
7. Soweit es die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit § 1a Abs. 3 BauGB betrifft, weist der Bebauungsplan jedenfalls keine offensichtlichen Fehler auf, die darüber hinaus zu irreversiblen Schäden bei der Antragsgegnerin führen könnten. Selbst wenn der Eingriffsausgleich teilweise einer Korrektur bedürfte, beträfe dies keine Belange der Antragsgegnerin. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auch keiner Entscheidung über Umfang und Rechtmäßigkeit der - bestandskräftigen - wasser- und baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts T. vom 01.3.2000.
26 
8. Auch im Hinblick auf den erforderlichen Schallschutz vermag der Senat keine offensichtlichen, die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans rechtfertigenden Fehler zu erkennen.
27 
a) Dies gilt zunächst für die vorgesehene Emissionskontingentierung. Nach Aktenlage dürfte sich die Bezugsgröße der Emissionskontingente dem Bebauungsplan hinreichend klar entnehmen lassen. Danach wird jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 1“ ein Emissionskontingent von 70 dB(A) und jedem innerhalb der Baugrenze gelegenen Quadratmeter des Teilgebiets „Sägewerk 2“ ein Emissionskontingent von 63 dB(A) zugewiesen. Dieses Kontingente gelten unabhängig davon, wie die jeweiligen Quadratmeter genutzt werden. Die Höhe der Emissionskontingente wurden im Rückrechnungsverfahren ermittelt. Ausweislich des Schallgutachtens war es Ziel, auf den genannten Teilflächen Emissionen nur in solcher Höhe zuzulassen, dass an den betrachteten Immissionsorten keine Immissionen entstehen, die die Immissionen aus anderen Schallquellen erhöhen. Dabei ging der Schallgutachter davon aus, dass die bereits vorhandenen Schallquellen den Immissionsrichtwert der TA-Lärm für Dorf- und Mischgebiete von 60 dB(A) tags ausschöpfen. Ausgehend von den Regeln der Pegeladdition, wonach bei zwei sich überlagernden Schallquellen, deren Lautstärke sich um 10 dB(A) unterscheidet, die leisere keinen Einfluss auf den Gesamtlärmpegel hat (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 70), hat der Schallgutachter als Planwert einen um 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags liegenden Wert seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise dürfte nicht zu beanstanden sein. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Emissionskontingentierung nicht umsetzbar sein könnte. Soweit es LKW-Fahrten betrifft, die über die kontingentierte Fläche verlaufen, werden die dadurch verursachten Emissionen auf die Kontingente angerechnet mit der Folge, dass diese nicht oder nicht mehr in vollem Umfang für weitere schallemittierende Nutzungen zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für Erweiterungen des Sägewerks auf den kontingentierten Flächen. Zu einer „scheibchenweisen“ Erhöhung des Immissionspegels kann es bei korrekter Berechnung der Emissionskontingente nicht kommen, weil dann auch bei Ausschöpfung aller Kontingente der Immissionsplanwert nicht überschritten wird. Dies ist gerade Sinn der Emissionskontingentierung. Maßgebend ist bei solchen Erweiterungen daher nicht, dass die von ihnen verursachten Immissionen - für sich genommen - den Immissionsrichtwert um 10 dB(A) unterschreiten, sondern dass ihre Emissionen die Höhe des Emissionskontingents einhalten.
28 
b) Der Vorwurf, der Schallgutachter habe nicht sämtliche Schallquellen erfasst, dürfte nicht zutreffen. Unter Nr. 4.2 des Gutachtens sind die Schallquellen der Rundholzsortieranlage genannt. Danach verursacht der Kran einen Schallleistungspegel von 88 dB(A). Nach den nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin wird dieser Pegel durch das Ablegen und Aufnehmen der Hölzer verursacht, während der elektrisch betriebene Kran selbst keinen Lärmbeitrag leiste. Die Entladung des Holzes wird mit 97,5 dB(A) angegeben. Darin ist ein Impulszuschlag von 7,5 dB(A) enthalten. Dass diese Werte unzutreffend sind, vermag der Senat derzeit nicht zu erkennen.
29 
Das von der Antragsgegnerin vermisste Sortierband wird nach Angabe der Antragstellerin unter der Bezeichnung „Transport“ erfasst. Der Antragsgegnerin ist zuzugestehen, dass sich diese Lärmquelle in der Aufstellung unter Nr. 4.2 des Gutachtens nicht explizit wiederfindet. Ob sie in eine andere der genannten Lärmquellen einbezogen wurde, ist nicht zu erkennen. Selbst wenn insoweit ein Defizit vorhanden wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht die weitere Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Das Interesse der Antragsgegnerin, vor Lärm verschont zu bleiben, ist zwar ein abwägungserheblicher Belang. Dieses Interesse wird jedoch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, weil die zu erwartenden Immissionen an dem für die Antragsgegnerin maßgebenden Immissionsort am Rand des Baufensters auf ihrem Grundstück um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden und selbst eine Verdoppelung der Schallquellen nur zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führt (vgl. Maue, 0 Dezibel + 0 Dezibel = 3 Dezibel, 9. Aufl. 2009, S. 71).
30 
c) Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der Festlegungen im Durchführungsvertrag vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass es im Hinblick auf die Belastung mit Lärm zu der von der Antragsgegnerin gerügten unzulässigen Konfliktverlagerung in den Durchführungsvertrag oder das Baugenehmigungsverfahren kommen wird. Das zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen eingeholte Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei einer täglichen Betriebszeit der Rundholzsortieranlage von sechs Stunden keine Lärmimmissionen zu erwarten sind, die die einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm überschreiten. Diese Betriebszeitbegrenzung auf sechs Stunden ist in den Durchführungsvertrag aufgenommen worden. Das Gleiche gilt für den jährlichen Durchsatz von 20.000 Festmeter Holz. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass es bei entsprechender Nachfrage für längere Zeiträume im Jahr zu Emissionssteigerungen kommen könne, teilt der Senat nicht. Denn auch in Zeiten erhöhter Nachfrage ist die Betriebszeit auf sechs Stunden pro Tag beschränkt.
31 
9. Der von der Antragsgegnerin ferner gerügte Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Vogelschutzrichtlinie, weil das Plangebiet in einem faktischen Vogelschutzgebiet liege, betrifft keinen ihrer Belange. Selbst wenn insoweit ein Grund für eine Beanstandung vorläge, bestünde keine Veranlassung, den Bebauungsplan zu ihrem Schutz weiter außer Vollzug zu setzen. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die gerichtliche Anerkennung eines faktischen Vogelschutzgebiets im Falle eines - wie hier - abgeschlossenen Gebietsauswahl- und -meldeverfahrens nur in Betracht, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass die Nichteinbeziehung bestimmter Gebiete in ein gemeldetes Vogelschutzgebiet auf sachwidrigen Erwägungen beruht. Das gilt selbst dann, wenn die betreffenden Gebiete im IBA-Verzeichnis aufgeführt sind (BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 4 CN 3.13 -, BVerwGE 149, 229, Rn. 24). Solche sachwidrigen Erwägungen bei der Abgrenzung des Vogelschutzgebiets Nr. 7820-441 „Südwestalb und Oberes Donautal“ sind auf der Basis der vorliegenden Akten nicht festzustellen. Allein die von der Antragsgegnerin genannte Tatsache, dass die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 24.09.2013 den Neuntöter als einen im Vorhabengebiet möglicherweise vorkommenden Brutvogel bezeichne, legt diesen Schluss angesichts der Unsicherheit des Vorkommens nicht nahe.
32 
Schließlich betrifft auch der von der Antragsgegnerin gerügte Abwägungsfehler hinsichtlich der Eingriffe in den Wulfbach und den Mühlkanal sowie die angeblich defizitäre Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan keinen Belang der Antragsgegnerin, so dass selbst ein unterstellter Fehler die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nicht rechtfertigen könnte.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
34 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen


(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht wide

Baugesetzbuch - BBauG | § 12 Vorhaben- und Erschließungsplan


(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahme

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 5 S 1493/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 5 S 1493/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Jan. 2006 - 3 S 1259/05

bei uns veröffentlicht am 30.01.2006

Tenor Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Apr. 2004 - 8 S 1374/03

bei uns veröffentlicht am 30.04.2004

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ de
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 5 S 1493/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1003

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 15 NE 17.1221

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. März 2017 - 1 MR 3/17

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers auf Änderung des Beschlusses des erkennende

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2015 - 3 S 2492/13

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Der Bebauungsplan „Steinbruch Plapphalde“ der Stadt Herrenberg vom 10. Dezember 2012 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt als auf dem Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche für zulässig erklärt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 11.5.2005.
Das Plangebiet liegt nordwestlich des Ortskerns von N. und wird im Osten, Norden und Süden von der M.-B.-Straße begrenzt. Durch den Bebauungsplan wird der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ vom 27.10.1993 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.1.1995 u.a. dahin geändert, dass in dem Gewerbegebiet Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig sind, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise im Einzelnen aufgeführten innenstadtrelevanten Waren zuzuordnen ist. Hiervon ausgenommen ist auf dem Grundstück Flst.-Nr 7652/2 eine Verkaufsfläche von max. 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung), wobei zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/4 und Erbbauberechtigte des Grundstücks Flst.-Nr. 7652/5. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Dem Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 22.8.2001 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, durch Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen u.a. für den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und Verbrauchermärkten zu schaffen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.8.2001 öffentlich bekannt gemacht. In der Folgezeit wurde der Planentwurf mehrmals geändert und öffentlich ausgelegt, zuletzt lag er nach öffentlicher Bekanntmachung vom 5.4.2005 in der Zeit vom 16.4. bis 9.5.2005 öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 5.4.2005 angehört. Nach Erörterung und Abwägung der vorgebrachten Anregungen beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan am 11.5.2005 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 13.5.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplans beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zugleich mit Beschluss vom 22.8.2001, öffentlich bekannt gemacht am 24.8.2001, eine Veränderungssperre, die mit Beschluss vom 23.7.2003, öffentlich bekannt gemacht am 15.8.2003, um ein Jahr und mit Beschluss vom 21.7.2004, öffentlich bekannt gemacht am 13.8.2004, um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 - hat der Senat die zweite Verlängerung vom 21.7.2004 für unwirksam erklärt.
Am 20.6.2005 hat die Antragstellerin, die bereits im Bebauungsplanverfahren Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Sie beantragt,
die 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Nord“ der Gemeinde N. vom 11. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Bebauungsplan leide an einem formellen Mangel, da an dem Satzungsbeschluss zwei befangene Gemeinderäte mitgewirkt hätten. In der Liste der ausgeschlossenen Sortimente befänden sich die von den beiden Gemeinderäten bzw. deren Familie betriebenen Einzelhandelsbranchen. Da Planungsziel der Schutz des innerörtlichen Einzelhandels vor Konkurrenz in peripheren Gebieten sei, profitierten beide Gemeinderäte unmittelbar von der Planänderung und deren Umsetzung. Der Satzungsbeschluss berühre nicht nur die gemeinsamen Interessen der Berufsgruppe der Einzelhändler. Der Bebauungsplan sei zudem nicht erforderlich und abwägungsfehlerhaft. Er werde den Anforderungen an den Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels nicht gerecht. Die Antragsgegnerin habe zeitgleich den Bebauungsplan „Nord-West“ mit nahezu wortgleichen Festsetzungen geändert. In unmittelbarer Nähe gebe es jedoch zwei weitere Gewerbegebiete. Die Textil-Firma B. unterhalte im Gewerbegebiet „Leimenloch“ ein Outlet-Center, in dem großflächig mit Kleidung, Schuhen und sonstigen verwandten Branchen Einzelhandel betrieben werde. Angesichts dieses Umstandes erscheine es unschlüssig und konzeptionslos, im unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiet „Nord“ Einzelhandel jedweder Art, auch der Branchen Bekleidung, Schuhe etc. auszuschließen. Das Outlet-Center bestehe seit Jahren und habe dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch dessen Existenz vernichtet, obwohl es auch von Ortsansässigen frequentiert werde. Der Ausschluss von Einzelhandel in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ erscheine unter diesen Vorzeichen vorgeschoben und begünstige vorrangig das Bestehen des Outlet-Centers. Die Firma B. - größter ortsansässiger Arbeitgeber und Gewerbesteuerzahler - führe gegenwärtig Verhandlungen, um das Outlet-Center um mindestens 8.000 m² Verkaufsfläche zu erweitern, und strebe offensichtlich gemeinsam mit der Gemeinde an, die raumordnerische bzw. regionalplanerische Zulassung zu erreichen, obwohl der Gemeinde keine zentralörtliche Bedeutung zukomme. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb der Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht auch im Gewerbegebiet „Westring“ festgesetzt worden sei. Selbst die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 empfehle den Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente für die anderen Gewerbegebiete. Die Gemeinde habe willkürlich nur in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“ zentrenrelevante Sortimente ausgeschlossen. Damit verpuffe die gewollte Schutzwirkung für den innerörtlichen Handel und liege eine erhebliche Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer vor. Für den Bereich H.straße/St.weg betreibe die Gemeinde die Ausweisung eines Standortes für die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Auch vor diesem Hintergrund erscheine der Ausschluss von Einzelhandel, insbesondere mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Reformwaren konzeptionslos. Die geplante Ansiedlung würde dem innerörtlichen Lebensmittel-Einzelhandel genau so schaden. Möglicherweise sollten Investoren im Gewerbegebiet „Nord-West“ von der Ansiedlung abgehalten werden, während Interessenten im Gebiet „Nord-Ost“ bevorzugt behandelt werden sollten. Auch insoweit sei die Planung rechts- und gleichheitswidrig. Entweder die Gemeinde schließe den Lebensmittel-Einzelhandel außerhalb der Ortsmitte insgesamt aus oder sie lasse ihn in der gesamten Gemarkung zu. Der geplante Standort sei im Übrigen angesichts der unmittelbaren Nähe zur Wohnnutzung St.weg und wegen der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen höchst problematisch. Die Gemeinde hätte vor Fortführung der Bebauungsplanänderung ein Einzelhandelsgutachten einholen und auf dieser Grundlage den Gemeinderat beraten und entscheiden lassen müssen. In der Planbegründung werde zwar Bezug genommen auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 und angegeben, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung sei beauftragt. Die Fortschreibung dieser Analyse vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der maßgeblichen Abwägungsentscheidung am 11.5.2005 aber offensichtlich nicht vorgelegen. Dies führe zu einem erheblichen Abwägungsdefizit wegen unzureichend zusammengestellter Abwägungsunterlagen. Dass sich die Verhältnisse inzwischen nicht unerheblich geändert hätten, ergebe sich aus der Fortschreibung der GMA-Analyse. Diese werde zudem fachlich angezweifelt. Sie ignoriere das Vorhandensein des Outlet-Centers. Die hierzu gegebene Begründung genüge nicht den an eine örtliche Einzelhandelsuntersuchung zu stellenden betriebswirtschaftlichen Anforderungen. Die Antragsgegnerin habe dem Ausschluss weitgehend und schematisch die Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente der Anlage zum Einzelhandelserlass zugrunde gelegt. Eine genau Analyse und Prüfung des Bestands finde sich in den Gemeindeakten nicht. Der Ausschlusskatalog enthalte beispielsweise die Sortimente Waffen und Zooartikel. Derartige Einzelhandelsgeschäfte seien im Ortsinneren nicht vorhanden. Die Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 konterkariere den Zweck der Planänderung jedenfalls hinsichtlich des Lebensmitteleinzelhandels. Die Festsetzung sei zur Bestandssicherung nicht erforderlich. Soweit der Betrieb genehmigt sei, genieße er Bestands-, wenn nicht sogar in gewissem Umfang Erweiterungsschutz. Eine darüber hinausgehende bauleitplanerische Absicherung sei nicht erforderlich und stelle eine willkürliche Ungleichbehandlung dar. Es scheine, dass sich die Gemeinde vor Entschädigungsansprüchen habe absichern wollen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, hinsichtlich der gerügten Befangenheit werde auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 3.3.2005 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage habe sich im Ergebnis nicht geändert. Es fehle an der Unmittelbarkeit eines eventuellen Vor- oder Nachteils. Der Ausschluss führe nicht zwangsläufig dazu, dass potenzielle Kunden bei den beiden Gemeinderäten kauften. Im Übrigen gelte § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO, da das betroffene Sonderinteresse der beiden Gemeinderäte sich von dem allgemeinen Gruppeninteresse der Einzelhändler der Antragsgegnerin nicht deutlich abheben würde. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Auf der Grundlage der Gutachten der GMA liege eine umfassende Auseinandersetzung hinsichtlich der Eignung des Planungskonzepts und dessen Angemessenheit vor. Die Antragsgegnerin habe eine Ergänzung der Untersuchung beauftragt, obwohl dies nicht zwingend gewesen sei. Die im Frühjahr 2005 fertig gestellte Fortschreibung bestätige die städtebauliche Rechtfertigung. Die Ziele der Stadtsanierung hätten flankierend gefördert werden sollen. Die GMA-Analyse zeige, dass eine individuelle Betrachtung der örtlichen Situation erfolgt sei. Die Antragsgegnerin dürfe selbst entscheiden, in welchem Umfang sie Gemeindegebietsteile zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stelle und an welchen Standorten sie keine Einzelhandelsbetriebe wünsche. Sie habe nichts vorgeschoben und schon gar nicht willkürlich gehandelt. Wie andere Kommunen auch habe sie ein legitimes Interesse zur Stärkung des Innerortsbereichs verfolgt und damit einem Ausbluten dieses Bereichs entgegensteuern wollen. Bei der Firma B. handle es sich um eine Sondersituation, was die Gutachten der GMA belegten. Das Vorhandensein eines solchen Betriebes führe nicht dazu, dass weitere Warensortimente an bestimmten Stellen nicht ausgeschlossen werden dürften, um den Innerortsbereich zu stärken. Die örtliche Situation sei im Rahmen der GMA-Analyse 2005 umfassend gewürdigt worden. Der Angebotsbestand sei vollständig erfasst worden. Die Listen der zentrenrelevanten Sortimente orientierten sich nicht nur am Bestand, sondern auch an den möglichen Entwicklungspotenzialen. Die Festsetzungen seien nicht abwägungsfehlerhaft. Der im neuerlichen GMA-Gutachten enthaltene Vorschlag, auch die von der Antragstellerin genannten Gewerbegebiete mit Ausschlüssen zu belegen, werde zum Anlass genommen, entsprechende Überprüfungen und Diskussionen in Verwaltung und Gemeinderat einzuleiten. Das Gewerbegebiet „Westring“ sei im Übrigen als Sondersituation nicht vergleichbar. Hierbei handele es sich um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden seien, Einzelhandel im Grunde nicht vorkomme und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden könnten. Die Antragsgegnerin wolle die Firma B. nicht begünstigen. Diese besitze ca. 29.000 m² bebaute Flächen, von denen ca. 2.900 m² als Verkaufsfläche genutzt würden. Wenn die Antragsgegnerin hier überhaupt bauplanerisch weiter tätig werde, dann allenfalls wegen der Reduzierung und Verringerung auf Grundlage der Baunutzungsverordnung von 1962 nutzbarer Flächen. Im Übrigen handele es sich um eine Bestandssituation. Unzutreffend sei der Vortrag der Antragstellerin zur Ansiedlung von Lebensmittelmärkten. Zwei in der Gemeinde ansässige Lebensmittelmärkte hätten angekündigt, ihre Filialen zu schließen. Da die Ansiedlung eines Marktes im Ortsinnenbereich nicht möglich sei, habe ein Ersatzstandort gesucht werden müssen. Dem GMA-Gutachten sei zu entnehmen, dass sich beim geplanten Standort angrenzende Wohnanlagen befänden und sich die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe befinde, so dass der Standort zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln richtig gewählt sei. Lebensmittel stellten im Übrigen nur einen Bruchteil des ausgeschlossenen Warensortiments dar. Nicht jedes Gewerbegebiet könne mit einem anderen gleichgesetzt werden, es sei die jeweilige Situation zu betrachten. Die geplante Ansiedlung eines Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs würde dem örtlichen Lebensmittel-Einzelhandel nicht schaden. Im GMA-Gutachten seien die als Ergänzungsstandorte zu den innerörtlichen Einkaufslagen in Frage kommenden Standorte bewertet worden. Die Absicht der Antragsgegnerin korrespondiere mit dem mittel- bis langfristigen Ziel, die bestmögliche Versorgungsstruktur für die Bevölkerung zu schaffen. Dem Schutz des innerörtlichen Einzelhandels werde dabei ebenso Rechnung getragen wie der Notwendigkeit zur Ansiedlung moderner Lebensmittel-SB-Märkte zur langfristigen Sicherung der wohnortnahen Versorgung. In Ermangelung von Flächen in den Haupteinkaufslagen sei beabsichtigt, den bestmöglichen Alternativstandort zur Verwirklichung vorstehender Zielsetzungen zu nutzen. Dabei sei die Nähe zu Wohngebieten im Hinblick auf die Nahversorgung wesentliches Differenzierungsmerkmal. Damit sei die Planung nicht konzeptionslos, sondern städtebaulich nachvollziehbar. Das GMA-Gutachten vom Mai 2005 habe dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorgelegen. In der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 seien die Ergebnisse des Gutachtens von der GMA vorgestellt und diskutiert worden. In der Gemeinderatssitzung am 11.5.2005 habe den Gemeinderäten - wie sich aus der Sitzungsvorlage ergebe - das aktualisierte GMA-Gutachten in Kopie vorgelegen. Selbst wenn es nicht vorgelegen hätte, läge kein Abwägungsfehler vor, weil der Gemeinderat bereits am 20.4.2005 umfassend über das Ergebnis der Untersuchung informiert worden sei. Der Gemeinderat habe seine Beschlussfassung auf die Fortschreibung des GMA-Gutachtens und nicht lediglich auf die Untersuchung aus dem Jahre 1990 gestützt. Damit hätten ihm bei der Abwägungsentscheidung umfangreiche Materialien, Unterlagen und Informationen vorgelegen. Das GMA-Gutachten habe sich mit dem Betrieb der Firma B. auseinandergesetzt und zwar im Hinblick auf dessen Sonderstellung. Factory-Outlet-Center stellten hinsichtlich ihrer Entwicklung eine Sonderform als eine einem Produktionsbetrieb zugeordnete Verkaufseinrichtung dar. Die bei der Firma B. vorhandenen hochwertigen Bekleidungssortimente stünden nicht in direkter Konkurrenzbeziehung zu den Betrieben im Ortskern. Die geringen Wettbewerbswirkungen seien - wie die Vergangenheit bestätige - nicht ohne weiteres auf andere Warengruppen, insbesondere den Lebensmittel-Einzelhandel übertragbar. Eine genaue Analyse und Prüfung des Bestandes habe stattgefunden. Die Antragstellerin lege nicht dar, weswegen die Liste so nicht hätte aufgestellt bzw. übernommen werden dürfen. Die Sortimente Waffen und Zooartikel würden mit Ausnahme von Waffen- und Jagdbedarf in den innerörtlichen Einkaufslagen zum Teil als Randsortimente angeboten. Das Sortiment Waffen- und Jagdbedarf sei als entwicklungsbezogenes Sortiment aufgeführt. Dieses Sortiment werde vorwiegend in kleinstrukturierten Fachgeschäften angeboten. Im Falle einer Ansiedlung eines solchen Fachgeschäfts seien daher innerörtliche Standorte bevorzugt zu behandeln. Hinsichtlich des Feinkost- und Delikatessenverkaufs liege keine Ungleichbehandlung vor. Die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass eine positive Festsetzung auf der Grundlage einer bestandkräftigen Baugenehmigung nicht notwendig gewesen wäre. Worin ein rechtswidriges Vorgehen der Antragsgegnerin liegen solle, sei nicht ersichtlich. Die Entscheidung habe nichts mit Entschädigungsansprüchen zu tun. Die für den Betrieb erteilte Baugenehmigung sei nicht fristgerecht ausgenutzt worden. Dem Genehmigungsinhaber sei allerdings zugesagt worden, bei einer Planänderung den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung beizubehalten.
13 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten im Verfahren - 3 S 1998/04 - vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
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Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
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Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
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Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
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Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
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Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
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Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
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2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
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Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
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Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
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Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
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Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
15 
Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.).
16 
Vorliegend greift die Antragsstellerin als Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks eine im angegriffenen Bebauungsplan enthaltene Festsetzung an, die unmittelbar ihr Eigentum betrifft. In diesem Fall ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht das Grundeigentum zwar unter dem gesetzlichen Vorbehalt seiner Ausgestaltung durch die gemeindliche Bauleitplanung. Dabei zieht die subjektiv-rechtliche Gewährleistung des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG der gemeindlichen Planungshoheit aber zugleich Schranken, die insbesondere in Gestalt des Gebots der Verhältnismäßigkeit in der planerischen Abwägung zu beachten sind. Eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums muss daher nur hingenommen werden, wenn sie auf einer rechtmäßigen Norm beruht, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Rechtslage für den Eigentümer durch den Bebauungsplan konkret verschlechtert hat. Denn selbst eine im Vergleich zur bisherigen Rechtslage für den Grundeigentümer günstige Festsetzung kann ihn zugleich in der baulichen Nutzung seines Grundstücks beschränken und für ihn nachteilig sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - a.a.O. -, m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin bezüglich eines weiteren im Plangebiet gelegenen Grundstücks ein Erbbaurecht besitzt. Außerdem macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung ihre privaten Belange an der Nutzung ihres Grundeigentums bzw. ihres Erbbaurechts nicht bzw. zumindest nicht hinreichend berücksichtigt. Damit erscheint auch eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 108, 215).
17 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nur insoweit an einem Mangel, als für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 eine Sonderregelung getroffen worden ist. Dies führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
18 
1. Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben an der Beschlussfassung vom 11.5.2005 insbesondere nicht zwei befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt.
19 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt. Nur bei dieser Auslegung kann die Befangenheitsvorschrift ihren Zweck erreichen, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Ob ein die Mitwirkung ausschließendes individuelles Sonderinteresse vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur auf Grund einer wertenden Betrachtung der Verhältnisse des Einzelfalles entschieden werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs ist dabei davon auszugehen, dass jeder individualisierbare materielle oder immaterielle Vor- oder Nachteil zu einer Interessenkollision in dem hier maßgeblichen Sinne führen kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt, sondern können auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile eine Befangenheit begründen. Wie dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 GemO zu entnehmen ist, kommt es nicht darauf an, dass eine Interessenkollision tatsächlich besteht. Das Mitwirkungsverbot wird vielmehr schon durch die Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils ausgelöst, damit entsprechend dem Zweck der Befangenheitsvorschriften gewährleistet ist, dass bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden wird. Allerdings muss der Eintritt eines Sondervor- oder -nachteils auf Grund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich sein. Die Berücksichtigung jeder zwar denkbaren, aber tatsächlich fern liegenden Interessenkollision könnte die Handlungsfähigkeit des Gemeinderats gefährden, was mit Wortlaut und Zweck des § 18 GemO nicht vereinbar wäre. Zur Abgrenzung nur abstrakt möglicher, aber bei objektiver Betrachtungsweise die Besorgnis eigennütziger oder voreingenommener Entscheidung nicht rechtfertigender Vor- oder Nachteile aus dem Befangenheitstatbestand dient das Merkmal der Unmittelbarkeit. Dieses wird in aller Regel zu bejahen sein, wenn rechtlich geschützte individuelle Sonderinteressen berührt werden. Ist ein - rechtlich regelmäßig nicht geschütztes - rein wirtschaftliches Sonderinteresse gegeben, kann Unmittelbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO dann anzunehmen sein, wenn das Sonderinteresse nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist und sich von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -, VBlBW 1987, 24). Die Entscheidung der Angelegenheit muss mithin einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 -, UPR 1992, 388). Dabei sind bei der Frage der Befangenheit eines an der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan mitwirkenden Gemeinderats auch die in der Planbegründung genannten Ziele und Zwecke mit zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - a.a.O. -).
20 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend bezüglich der beiden von der Antragstellerin namentlich bezeichneten Gemeinderatsmitglieder nicht von einer Befangenheit auszugehen. Allein der Umstand, dass ein Gemeinderatsmitglied in eigener Person bzw. eine der in § 18 Abs. 1 GemO genannten Bezugspersonen in der Innenstadt der Antragsgegnerin ein Einzelhandelsgeschäft betreibt mit einem nach dem geänderten Bebauungsplan im Gewerbegebiet Nord ausgeschlossenen Sortiment, begründet keine Befangenheit im Sinne des § 18 GemO. Nach der Begründung des Bebauungsplans dient der Ausschluss zentrumsrelevanter Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe in dem Gewerbegebiet der Sicherung städtebaulicher Absichten der Gemeinde für den Ortskern. In diesem Zusammenhang wird in der Begründung darauf hingewiesen, dass die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und gefördert werden solle (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4. Ziel und Zweck der Planaufstellung). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen sein, dass die Planänderung Inhabern von im Ortskern gelegenen Einzelhandelsbetrieben, auch wenn sie ein nach dem Bebauungsplan im Gewerbegebiet ausgeschlossenes Sortiment vertreiben, keinen unmittelbaren Vorteil vermittelt. Sinn und Zweck der Planänderung ist nicht der Schutz der im Ortskern vorhandenen Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz, sondern die zur Erhaltung der funktionalen Qualität des Ortskerns und damit aus städtebaulichen Gründen für notwendig erachtete Steuerung der Ansiedlung bestimmter Betriebe. Neue (Einzel-) Handelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment sollen nicht verhindert werden, sondern sich statt an der Peripherie ortsnah ansiedeln. Im Übrigen hängen Umsatz- und Gewinnchancen eines Einzelhandelsbetriebs von einer Vielzahl struktureller (Betriebsstandort, Betriebsgröße) und wirtschaftlicher (Preis-Leistungs-Verhältnis, Service, Warenangebot) Gegebenheiten ab. Die mögliche Verhinderung eines Konkurrenzbetriebs in einem bestimmten Gewerbegebiet führt daher nicht zwangsläufig zu einer Verbesserung der Erwerbschancen eines an anderer Stelle bestehenden Betriebs (vgl. Senatsurteil vom 3.3.2005 - 3 S 1998/04 -). An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass im Gegensatz zu der dem Urteil des Senats vom 3.3.2005 zugrunde liegenden Beschlussfassung über die Veränderungssperre zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan feststand, welche innenstadtrelevanten Sortimente in dem Gewerbegebiet konkret ausgeschlossen werden sollen.
21 
Einem Ausschluss der beiden Gemeinderäte steht im Übrigen auch § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO entgegen. Danach gilt § 18 Abs. 1 GemO nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Warensortimente im Gewerbegebiet dient - wie oben dargelegt - der Erhaltung und Förderung der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum und berührt damit die gemeinsamen Interessen des gesamten innerörtlichen Einzelhandels. Damit hebt sich das durch den Bebauungsplan betroffene Sonderinteresse der beiden von der Antragstellerin bezeichneten Einzelhandelsbetriebe von dem allgemeinen Gruppeninteresse der im Ortskern der Antragsgegnerin ansässigen Einzelhändler nicht deutlich ab, denn ohne den Ausschluss würde der Ortskern in seiner Funktion als Versorgungszentrum an Attraktivität verlieren und müssten praktisch alle Einzelhändler mit Umsatzeinbußen rechnen. Die Entscheidung über den Ausschluss innenstadtrelevanter Einzelhandelsbetriebe in einem Gewerbegebiet fällt daher grundsätzlich unter den Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 Satz 1 GemO. Dies wäre nur dann anders zu sehen, wenn auf Grund der Bebauungsplanänderung gewissermaßen gezielt die marktbeherrschende Stellung eines innerörtlichen Einzelhandelsbetriebs bedroht wäre (vgl. insoweit VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2009/85 -). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
22 
2.1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan erforderlich.
23 
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB a.F. haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dabei besitzen die Gemeinden bei der Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, grundsätzlich ein weites planerisches Ermessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.2.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204). Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanungsrechtlichen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Zur Planung befugt ist eine Gemeinde vielmehr schon dann, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur Unterbringung von Gewerbebetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB a.F. nicht verwehrt, ein Gewerbegebiet unter Ausschluss dieses Nutzungstyps festzusetzen. Nicht erforderlich sind nur Bebauungspläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338), oder deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, NVwZ 2004, 856). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der „Erforderlichkeit“ um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8).
24 
Gemessen daran wird der Bebauungsplan von einer positiven städtebaulichen Konzeption getragen. Insoweit fällt zwar auf, dass in der dem Plan beigefügten Begründung nur von einzelnen städtebaulichen Belangen - u.a. dem Erhalt und der Förderung der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum - gesprochen und im Übrigen Bezug genommen wird auf das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990, dessen Ergänzung bzw. Aktualisierung beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Dass dem Bebauungsplan dennoch ein durch ein aktuelles Marktforschungsgutachten gestütztes Einzelhandelskonzept zugrunde lag, ergibt sich jedoch aus dem vom Gemeinderat bei der Beschlussfassung am 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Behandlung der eingegangenen Anregungen. In diesem wird darauf hingewiesen, dass das Einzelhandelskonzept der GMA vom März 1990 zwischenzeitlich aktualisiert und am 20.4.2005 im Gemeinderat vorgestellt worden sei. Des weiteren wird auf das städtebauliche Entwicklungskonzept der Gemeinde vom Juli 2003 der KE-LEG, Stuttgart, das im Gemeinderat am 24.9.2003 besprochen und am 3.3.2005 beschlossen worden sei, sowie auf den Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.2.2005 über die gemeindliche Entwicklung bezüglich der Einzelhandelsnutzungen verwiesen. Durch diesen Grundsatzbeschluss habe der Gemeinderat ein städtebauliches Konzept beschlossen und deutlich herausgestellt, wo eine Einzelhandelsnutzung städtebaulich möglich und gerechtfertigt sei. Diese städtebauliche Grundsatzentscheidung sehe vor, an der Peripherie der Gemeinde, weit ab von jeder Wohnbebauung, zentrumsrelevanten Einzelhandel auszuschließen. Hinsichtlich der Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten wird in dem Abwägungsvorschlag im Übrigen auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 Bezug genommen. Das darin enthaltene städtebauliche Konzept umfasse die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten, welche z.B. am Standort H.straße/St.weg vorgesehen seien. Zugleich wird im Abwägungsvorschlag ausgeführt, dass die Gemeinde zur Überplanung der Bebauungspläne bzw. zur Ausweisung von neuen Lebensmitteleinzelhandelsstandorten ein städtebauliches Konzept erarbeitet habe bzw. derzeit durch die Beauftragung der GMA konkretisieren und aktualisieren lasse. Hierbei wird auf das städtebauliche Konzept mit Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 7.12.2004 und das aktualisierte GMA-Gutachten vom April 2005 verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dabei hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass mit dem „aktualisierten GMA-Gutachten vom April 2005“ die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 gemeint ist, die der Verwaltung im Entwurf bereits ab März vorlag und im April dem Gemeinderat vorgestellt und erläutert worden ist. Aus alledem ergibt sich, dass die Antragsgegnerin ersichtlich das Ziel verfolgt, zum Schutz der Attraktivität ihres Ortskerns in seiner Funktion als Versorgungszentrum innenstadtrelevante Einzelhandelsbetriebe in peripheren Lagen auszuschließen. Damit verfolgt der angegriffene Bebauungsplan legitime städtebauliche Ziele, zu deren Verwirklichung er „vernünftigerweise geboten ist“ und stellt sich nicht als „planerischer Missgriff“ dar.
25 
Dabei steht der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht zeitgleich mit dem angegriffenen Bebauungsplan in allen anderen Gewerbegebieten innenstadtrelevante Warensortimente ausgeschlossen hat. Die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005 ist zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Antragsgegnerin generell ausgeschlossen werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 45). Dieses Gutachten ist aber erst kurz vor der Beschlussfassung über den streitgegenständliche Bebauungsplan bei der Antragsgegnerin eingegangen. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele auf einen Schlag bebauungsplanmäßig umzusetzen. Es genügt, wenn sie zunächst in den Gebieten planerisch aktiv wird, in denen tatsächlich konkreter Handlungsbedarf besteht. Die städtebauliche Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Planung würde erst dann entfallen, wenn durch Untätigkeit der Antragsgegnerin in anderen Plangebieten die Verwirklichung der von ihr mit dem Sortimentsausschluss verfolgten städtebaulichen Ziele nicht mehr erreichbar wäre. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
26 
Die Antragsgegnerin hat - wie die Antragstellerin selbst einräumt - zeitgleich mit der Änderung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet „Nord“ auch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten im westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Nord-West“ ausgeschlossen. Dagegen liegen im südlich daran angrenzenden Gewerbegebiet „Westring“ nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung ersichtlich in tatsächlicher Hinsicht Besonderheiten vor, die eine Bebauungsplanänderung dort als weniger dringlich erscheinen lassen. Denn nach dem Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich hierbei um ein bebautes Gewerbegebiet, in dem vorrangig Handwerker- und Kfz-Reparatur-Werkstätten vorhanden sind, Einzelhandel im Grunde nicht vorkommt und die bebauten Grundstücke nach Art und Lage nicht entsprechend genutzt werden können. Sollte sich dennoch ein Einzelhandelsbetrieb mit innenstadtrelevantem Sortiment dort ansiedeln wollen, könnte dem die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung stehenden planerischen Mitteln (Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des bestehenden Bebauungsplans nebst Erlass einer Veränderungssperre) wirksam begegnen.
27 
Auch im südlich des Gewerbegebiets „Nord“ gelegenen Gewerbegebiet „Leimenloch“ besteht insoweit eine Besonderheit, als aufgrund des Gewerbebetriebs der Firma B. dort in der Vergangenheit Einzelhandel im Bereich Textilien, Kleidung, Schuhen entstanden ist, der nach Auffassung der Antragsgegnerin aufgrund seiner Großflächigkeit bzw. seines speziellen Angebots und der damit verbundenen besonderen Verkaufsmöglichkeiten allerdings nicht typisch für den restlich bestehenden innerörtlichen Einzelhandel ist, sondern einen atypischen Sonderfall darstellt (vgl. den vom Gemeinderat übernommenen und dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Dies bestätigt auch die Fortschreibung der GMA-Analyse vom Mai 2005, wonach die Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B. bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die nicht mit dem sonstigen Einzelhandel vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort N., Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dass das bestehende Outlet-Center den von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Zielen bislang (noch) nicht entgegensteht, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, die selbst einräumt, dass das Outlet-Center seit Jahren bestehe und dem innerörtlichen Handel weder geschadet noch ihn gar vernichtet habe. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in den Gewerbegebieten „Westring“ und „Leimenloch“ vorerst untätig geblieben ist und zunächst in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nord-West“, in denen bislang keine Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten vorhanden sind, deren Ansiedlung aber konkret zu befürchten ist und vermieden werden soll, mit der Änderung der bestehenden Bebauungspläne begonnen hat.
28 
Das Vorgehen der Antragsgegnerin ist auch nicht widersprüchlich, weil sie beabsichtigt, an anderer Stelle außerhalb des Ortskerns Lebensmitteleinzelhandel anzusiedeln. Dadurch werden die mit dem angegriffenen Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Ziele nicht konterkariert. Nach dem Gutachten der GMA vom Mai 2005 können die ansässigen Betriebe im Nahrungs- und Genussmittelbereich die vorhandene Kaufkraft nicht adäquat binden. Zwar seien zwei Lebensmitteldiscounter und ein Supermarkt am Ort, allerdings verfügten diese Betriebe nur über eine begrenzte Kundenakzeptanz. Zugleich wird festgestellt, dass eine Weiterentwicklung der Haupteinkaufslage in der Ortsmitte lediglich im kleinflächigen Bereich denkbar ist und Lebensmittelmärkte mit Flächenanforderungen ab 4.000 m² Grundstücksfläche sich hier nicht integrieren lassen. Ähnliches gelte für das Nebenzentrum in der Massengasse. Aus diesem Grunde wurden von der GMA alternative Standorte für eine Neuansiedlung anhand der Kriterien der verkehrlichen Erreichbarkeit und der Eignung zur Nahversorgung angrenzender Wohnlagen untersucht; dabei ist diese zu dem Ergebnis gekommen, dass in den dezentral im Nordwesten gelegenen Gewerbegebieten - also auch im streitgegenständlichen Plangebiet - die Funktion der Nahversorgung nicht oder bestenfalls unzureichend erfüllt werden kann, und hat sie stattdessen für eine mögliche Neuansiedlung eines Lebensmittelmarktes zwei andere Planstandorte benannt (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 30 f.). Im Einklang damit wird in dem vom Gemeinderat am 11.5.2005 übernommenen Verwaltungsvorschlag zur Behandlung der eingegangenen Anregungen darauf hingewiesen, dass sich gerade die Gewerbegebiete „Nord“ und „Nord-West“ von den künftigen Einzelhandelsstandorten im Bereich Nord-Ost und Bismarckstraße unterschieden. Die neuen Standorte seien fußläufig in die Ortslage der Gemeinde integriert, während dies bei den beiden Gewerbegebieten nicht der Fall sei. Des weiteren wird unter Bezugnahme auf den Gemeindeentwicklungsplan vom Juli 2003 darauf hingewiesen, dass das städtebauliche Konzept die Neuansiedlung von Lebensmittelmärkten umfasse. Da der Bedarf an solchen Einzelhandelsmärkten nach dem Rahmenkonzept des Nachbarschaftsverbandes Heidelberg-Mannheim und dem aktualisierten GMA-Gutachten zweifelsohne gegeben sei, sei im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes der Gemeinde versucht worden, einen möglichst innerörtlichen Standort, welcher gut fußläufig erreichbar sei und einen großen Einzugsbereich von Wohngebieten ausweise, festzulegen. Damit liege der Einzelhandelsstandort Nord-Ost bedeutend besser und günstiger als die fernab möglichen Einzelhandelsläden in den Gewerbegebieten „Nord“ und „Nordwest“. Ein genereller Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel außerhalb der Ortsmitte komme insoweit nicht in Frage, als nach städtebaulichen Kriterien (Grundstücksgröße, Anzahl der notwendigen Stellplätze) ein derartiger Standort nicht im bebauten Ortskern ausweisbar sei. Insoweit sei der neue Standort H.straße/St.weg nach den zuvor genannten Kriterien der städtebaulich idealere Standort. Dabei wird zugleich auf den guten ÖPNV-Anschluss verwiesen (vgl. den dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 als Anlage beigefügten Vorschlag der Verwaltung zu den Anregungen der Antragstellerin). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin auf der Grundlage der GMA-Analyse und ihrer städtebaulichen Konzeption die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes am Standort Nord-Ost im Hinblick auf die dort bereits bestehende Wohnbebauung und die aktuelle Wohnbauentwicklung in unmittelbarer Nähe verfolgt.
29 
2.2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan auch nicht gegen das Abwägungsgebot.
30 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB a.F.). Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis, dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abwägung vorliegend nicht zu beanstanden.
31 
Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist nicht ersichtlich. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Sitzungsprotokolls hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Gemeinderatssitzung vom 11.5.2005 mit den von den Trägern öffentlicher Belange und der Antragstellerin und anderen Bürgern vorgebrachten Anregungen im Einzelnen auseinandergesetzt (vgl. den vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11.5.2005 übernommenen Abwägungsvorschlag der Verwaltung) und sodann den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Damit hat eine Abwägung stattgefunden.
32 
Hierbei ist das Gewicht der konkurrierenden Belange zutreffend ermittelt worden. Ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005 hat die GMA im Auftrag der Antragsgegnerin eine umfassende Markt- und Standortuntersuchung vorgenommen einschließlich einer Überprüfung des gesamten Einzelhandels und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit im Einzelnen definierten zentrenrelevanten Sortimenten in den Gewerbegebieten der Gemeinde ausgeschlossen werden sollte. Zugleich wurde im Lebensmitteleinzelhandelsbereich zur Deckung des geschätzten zusätzlichen Verkaufsflächenbedarfs auf Grund der begrenzten Entwicklungsmöglichkeiten in der Ortsmitte und im Nebenzentrum in der Massengasse die Entwicklung eines Ergänzungsstandorts vorgeschlagen, der aus städtebaulichen Gesichtspunkten auf einen Standort - entweder Standort A als geeigneter und kurzfristig realisierbarer Standort oder Standort B als langfristige Perspektive - beschränkt werden sollte (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005). Der Inhalt dieses Gutachtens war dem Gemeinderat bei seiner Entscheidung nach den schlüssigen und anhand der Akten nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin bekannt. Insoweit fällt zwar auf, dass in der Begründung zum Bebauungsplan lediglich erwähnt wird, dass eine Ergänzung bzw. Aktualisierung des Einzelhandelskonzepts der GMA vom März 1990 beauftragt sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2. Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). In der Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 wird bei den Anlagen aber ausdrücklich auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten (Einzelhandelsgutachten) - ausgehändigt zu SD 69.1 -“ hingewiesen (vgl. Beschlussvorlage der Verwaltung zur Gemeinderatssitzung vom 13.5.2005 - SD-Nr. 70.1/2005 -). Hierbei handelte es sich nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um die GMA-Analyse vom Mai 2005. Soweit im Übrigen in dem der Beschlussvorlage beigefügten Abwägungsvorschlag der Verwaltung auf ein „aktualisiertes GMA-Gutachten vom April 2005“ hingewiesen wird, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass ihr das Gutachten der GMA vom Mai 2005 bereits seit März 2005 im Entwurf vorgelegen hat. Dieser - mit der Endfassung übereinstimmende - Gutachtensentwurf wurde den Fraktionen im April 2005 übermittelt und anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 20.4.2005 im Gemeinderat von einem Mitarbeiter der GMA vorgestellt und erläutert. Dabei ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die wesentlichen Punkte der Fortschreibung einschließlich des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente erörtert worden sind (vgl. Auszug aus dem öffentlichen Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 20.4.2005, TOP 5). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der GMA-Analyse dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplanänderung in jedem Fall bekannt war.
33 
Die Fortschreibung der GMA-Analyse ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin inhaltlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere bezüglich der Ausführungen zu den Fabrikverkaufseinrichtungen der Fa. B.. Diese wurden bei der Begutachtung nicht berücksichtigt, da sie nach Auffassung der GMA bezüglich Angebotsstruktur, Zielgruppe, Einzugsgebiet bzw. Absatzreichweite eine Sonderfunktion haben, die mit dem sonstigen Einzelhandel nicht vergleichbar ist (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 17, 21). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass von dem Fabrikverkauf bislang keine negativen Auswirkungen auf die Einzelhandelsstruktur ausgegangen sind. Hieraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die uneingeschränkte Zulassung von Einzelhandelsbetrieben mit innenstadtrelevanten Sortimenten in peripheren Lagen keine Auswirkungen auf die Attraktivität des Ortszentrums hätte. Dies gilt insbesondere für das Gewerbegebiet „Nord“, das gerade aufgrund seiner Nähe zu dem Outlet-Center für Einzelhandelsbetriebe eine besondere Anziehungskraft haben dürfte.
34 
Die Abwägung ist schließlich auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der der Gemeinde obliegenden planerischen Entschließung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist daher eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, die Abwägung leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belange an einer Disproportionalität. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die angegriffene Bebauungsplanänderung auf den nicht integrierten Grundstücken im Plangebiet nicht jegliche gewerbliche Nutzung ausgeschlossen worden ist, sondern zum Schutz der Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nur Einzelhandels- und an Endverbraucher verkaufende Handelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten unzulässig sind. Dass der Ausschluss nicht in allen peripheren Gewerbegebieten umgesetzt worden ist, führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu keiner rechtswidrigen Ungleichbehandlung der betroffenen Grundstückseigentümer, da hierfür - wie oben dargelegt - sachliche Gründe vorliegen. Gleiches gilt für die angestrebte Ansiedlung von Lebensmitteleinzelhandel an anderer Stelle.
35 
2.3. Die von der Antragsgegnerin im Bebauungsplan konkret vorgenommene Sortimentsbeschränkung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
36 
Durch einen Bebauungsplan bestimmt die Gemeinde Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf sie gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Diese findet sich in § 9 BauGB und in den ergänzenden Vorschriften der nach § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung. Durch sie wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans abschließend geregelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.1991 - 4 N 1.89 -, DVBl. 1992, 32).
37 
Vorliegend wurde im Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord“ ein Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig, damit auch jegliche Art von Einzelhandelsbetrieben, solange es sich nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können und die deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO außer in Kerngebiet nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO werden durch die Regelung in Ziff. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Verkauf an Endverbraucher ausgeschlossen, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise bestimmten Waren zuzuordnen ist. Auch die Erweiterung der Verkaufsflächen vorhandener Einzelhandels- und Handelsbetriebe zum Zwecke der Sortimentserweiterung ist nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise diesen Waren zuzuordnen ist; ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden.
38 
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets gewahrt bleibt. Zu den Arten von Nutzungen, die auf diese Weise ausgeschlossen werden können, gehören auch im Gewerbegebiet sonst allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338). Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann nach § 1 Abs. 9 BauNVO im Bebauungsplan bei Anwendung u.a. des § 1 Abs. 5 BauNVO auch festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Hierzu bedarf es jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.5.1993 - 4 NB 13.94 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
39 
Damit gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO eine über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehende Differenzierung, in dem er ermöglicht, die Zulässigkeit oder den Ausschluss nur bestimmter Arten der in den Baugebieten allgemein oder nur ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen festzusetzen, also unterhalb der Nutzungsbegriffe der Baunutzungsverordnung durch Bildung von Unterarten zu typisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1987 - 4 N 4/86 -, BVerwGE 77, 308). Entsprechend dem abstrakten Normcharakter des Bebauungsplans und seiner Funktion als Instrument der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung können mit den Festsetzungen des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO aber nur objektiv bestimmbare Typen von Anlagen erfasst werden. Dabei kann die Gemeinde für die Umschreibung und Abgrenzung des Anlagentyps zwar auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen; eine Planung konkreter einzelner Vorhaben ist ihr aber auch mit den Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO nicht gestattet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.5.1993 - 4 NB 32.92 -, NVwZ 1994, 292). Damit muss es sich bei der Festsetzung einer in der Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführten Nutzungsunterart nach § 1 Abs. 9 BauNVO um eine tatsächlich vorhandene Nutzungsart handeln. Diese muss es also in der sozialen und ökonomischen Realität bereits geben. § 1 Abs. 9 BauNVO eröffnet der Gemeinde keine Befugnis, neue Nutzungsarten „zu erfinden“. Mischformen darf sie ebenfalls nicht festsetzen. Mit dieser Einschränkung will der Verordnungsgeber verhindern, dass die Gemeinde in die Gefahr gerät, konkrete Projekte durch planerische Festsetzungen zu ermöglichen oder auszuschließen. Die planerischen Festsetzungen müssen vielmehr - um vor den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Bestand zu haben - hinreichend abstrakt getroffen werden. Damit ermöglicht § 1 Abs. 9 BauNVO beispielsweise den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben bestimmter Branchen, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1998 - 4 BN 31.98 -, ZfBR 1998, 317). In diesem Sinne entsprechen vorliegend die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen genannten Sortimentsbezeichnungen marktüblichen Branchen des Einzelhandels. Dies wird von der Antragstellerin nicht bezweifelt.
40 
Diese „Feingliederung“ muss gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO durch „besondere städtebauliche Gründe“ gerechtfertigt sein. Dabei besteht das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - 4 BN 33.04 -, ZfBR 2005, 187 m.w.N.). Dies ist vorliegend ebenfalls zu bejahen.
41 
Die Sortimentsbeschränkung erfasst alle nach Auffassung der Antragsgegnerin zentrenrelevanten Sortimente. Zentrenrelevante Sortimente sind Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, sobald diese in nicht integrierten Lagen angeboten werden. In zentralen Innenstadtlagen sind in der Regel Einzelhandelsnutzungen erwünscht, die Kundenfrequenz erzeugen, Koppelungskäufe anregen, integrierbar sind (Flächenanspruch, Stadtbildwirkung), hohe Einzelhandelszentralität erzeugen und handlich sind (d.h. für Taschenkäufer geeignet, keine schweren bzw. sperrigen Waren, die besonderen Anforderungen hinsichtlich des An- und Abtransports unterliegen; vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 38, Fußnote 1). Damit stellt das Kriterium der Innenstadtrelevanz einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar. Denn gerade das Angebot innenstadtrelevanter Sortimente in Gewerbegebieten in peripheren Randlagen kann in besonderer Weise geeignet sein, die mit dem Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele zu beeinträchtigen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.5.2001 - 5 S 901/99 -, NVwZ-RR 2002, 556).
42 
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Konkretisierung der für ihr Ortszentrum relevanten Sortimente ist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Sortimenten ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben vom 21.2.2001 - Einzelhandelserlass - (GABl. 2001, 290). Die in der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Sortimente dürften in der Regel zentrenrelevant sein. Dabei sind allerdings die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Zentralitätsgrad der Gemeinde zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Dies erfordert eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation. Dem genügt die bloße Übernahme der in der Anlage zum Einzelhandelserlass angeführten Sortimente nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.5.2005 - 8 S 1848/04 -). Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Sortimente unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten als innenstadtrelevant einzustufen sind. Hierfür bedarf es in der Regel eines Einzelhandelsgutachtens, das in Kenntnis der vorhandenen Angebotsstruktur und unter Beachtung der mit dem gemeindlichen Einzelhandelskonzept verfolgten städtebaulichen Ziele ortsbezogen die zentrenrelevanten Sortimente ermittelt.
43 
In Umsetzung dieser Vorgaben hat die GMA vorliegend im Auftrag der Antragsgegnerin ihre Analyse aus dem Jahre 1990 fortgeschrieben und nach einer vollständigen Überprüfung des Einzelhandelsbestands einen ortsbezogenen Gliederungsvorschlag nach zentrenrelevanten und nicht zentrenrelevanten Sortimenten erarbeitet (vgl. Der Einzelhandelsstandort Nußloch, Fortschreibung der GMA-Analyse aus dem Jahre 1990 vom Mai 2005, S. 40). Die darin aufgeführten zentrenrelevanten Sortimente finden sich in vollem Umfang in der Ausschlussliste des angegriffenen Bebauungsplans wieder. Anhaltspunkte für eine inhaltliche Unrichtigkeit der danach innenstadtrelevanten Sortimente sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergeben sich Zweifel an der Innenstadtrelevanz der ausgeschlossenen Sortimente insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch im Zentrum der Antragsgegnerin derzeit überhaupt nicht vorhandene Sortimente ausgeschlossen worden sind. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Innenstadt nicht (mehr) vorhandene Sortimente automatisch nicht zentrenrelevant sind (vgl. auch Ziff. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses). Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren. Die Gemeinde ist bei ihrer städtebaulichen Planung daher nicht darauf beschränkt, nur Nutzungen zu unterbinden, die in der Kernzone bereits in nennenswertem Umfang ausgeübt und durch die Zulassung in anderen Plangebieten gefährdet werden. Vielmehr ist ihr auch gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in der Kernzone nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 - a.a.O. -). Gerade in Fällen, in denen es - wie vorliegend - darum geht, die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum nicht nur zu erhalten, sondern zu fördern (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planung), darf sich die Liste innenstadtrelevanter Sortimente nicht allein an den dort vorhandenen Sortimenten orientieren. In die Liste können auch Sortimente aufgenommen werden, deren Ansiedlung in der Innenstadt erwünscht ist. Das Fehlen eines erfahrungsgemäß zentrenbildenden Sortiments in der Innenstadt bedeutet also nicht, dass dieses nicht innenstadtrelevant ist. Denn es geht nicht nur um den Schutz des vorhandenen Bestands des Innenstadthandels, sondern auch um die Sicherung der Entwicklungspotentiale (vgl. Janning, Ausschluss und Beschränkung des Einzelhandels nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO, BauR 2005, 1093). Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Ausschlussliste auch das derzeit in innerörtlichen Einkaufslagen nicht angebotene Sortiment „Waffen und Jagdbedarf“ erfasst, da es sich hierbei um ein entwicklungsbezogenes Sortiment handelt, das vorwiegend in kleinstrukturierten Läden angeboten wird und sich deshalb nach dem Willen der Antragsgegnerin bevorzugt an einem innerörtlichen Standort ansiedeln soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.2005 - 5 S 2663/04 -).
44 
2.4. Dagegen ist die in Ziff. 1.1.1 der textlichen Planfestsetzungen enthaltene Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2, wonach dort eine Verkaufsfläche von maximal 100 m² für Produkte eigener Herstellung (Feinkost- und Delikatessenverkauf, Probeverkostung) und zur Komplettierung des Sortiments ein Anteil firmenfremder Produkte bis zu 20 % der Verkaufsfläche zulässig ist, mit § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO nicht zu vereinbaren.
45 
Diese Sonderregelung steht in engem Zusammenhang mit dem gleichzeitigen Ausschluss innenstadtrelevanten Einzelhandels, der nach den schriftlichen Festsetzungen auch Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Reformwaren erfasst, und soll offensichtlich dem auf dem dortigen Grundstück vorhandenen Gewerbebetrieb „aus Gründen des Bestandsschutzes“ eine Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord, 2.Änderung“, Ziff. 4 Ziel und Zweck der Planaufstellung). Hierbei handelt es sich nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung um ein Catering-Unternehmen, das bereits seit längerem einen Verkaufs-Shop für eigene Artikel plant (vgl. Schreiben der C. GmbH vom 31.8.2001). Hierfür wurde der Firma am 9.1.1998 eine Baugenehmigung erteilt, von der allerdings kein Gebrauch gemacht worden ist mit der Folge, dass diese Baugenehmigung Anfang 2001 erloschen ist (vgl. § 62 LBO). Nachdem sich die Firma im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 31.8.2001 auf Vertrauensschutz berufen hat, hat die Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag die Sonderregelung für das Betriebsgrundstück in den Bebauungsplan aufgenommen, um der Firma den Status auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung zu erhalten.
46 
Bei dieser Sachlage fehlt der Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr. 7652/2 ersichtlich die nach den obigen Ausführungen erforderliche hinreichende Abstraktheit. Verkaufsstellen des Handwerks und des produzierenden Gewerbebetriebe können im Rahmen des § 1 Abs. 9 BauNVO zwar einen eigenständigen Anlagentyp darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.1989 - 4 C 16.88 -, UPR 1989, 436). Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Festsetzung, die abstrakt (Lebensmittel-) Einzelhandelsbetriebe, die in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben stehen, als Nebeneinrichtungen zulässt, sondern es soll einem bestimmten im Plangebiet vorhandenen Gewerbebetrieb Gelegenheit gegeben werden, seine Produkte in gewissem Umfang auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Damit soll durch die Festsetzung - was von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht in Abrede gestellt worden ist - ein konkretes Projekt ermöglicht werden. Dies ist nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtlich nicht möglich. Im Übrigen fehlt der Sonderregelung auch jegliche Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe.
47 
Insoweit liegen auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO nicht vor. Diese Vorschrift dient der planungsrechtlichen Absicherung vorhandener Anlagen und ermöglicht in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Voraussetzung ist jedoch, dass bei Festsetzung eines Baugebietes nach den §§ 2 bis 8 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche oder sonstige Anlagen unzulässig wären. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich
48 
3. Die Ungültigkeit der Sonderregelung führt dazu, dass der Bebauungsplan insoweit für unwirksam zu erklären ist.
49 
Die Ungültigkeit einzelner planerischer Festsetzungen führt - ausnahmsweise - nicht zur Ungültigkeit des gesamten Plans, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB bewirken und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde auch einen Bebauungsplan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Dagegen ist von Gesamtunwirksamkeit auszugehen, wenn einzelne unwirksame Festsetzungen mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, NVwZ 1992, 567).
50 
In Anwendung dieser Grundsätze erstreckt sich der Mangel vorliegend nicht auf die Gültigkeit des gesamten Bebauungsplans. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente stellt den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans dar. Durch diese Regelung wollte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Attraktivität der Ortsmitte in ihrer Funktion als Versorgungszentrum erhalten und fördern. Diese Festsetzung bewirkt auch ohne die - offensichtlich auf die Zulassung eines konkreten Vorhabens gerichtete - Sonderregelung für das Grundstück Flst.-Nr 7652/1 eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Bebauungsplan ohne die beanstandete Sonderregelung beschlossen hätte, da Ziel für die Bebauungsplanänderung primär die Umsetzung ihres auf den Schutz der Ortsmitte gerichteten Einzelhandelskonzepts war.
51 
Der Mangel führt damit dazu, dass die Bebauungsplanänderung hinsichtlich der beanstandeten Sonderregelung unwirksam ist. Seit der Aufhebung der §§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, 215 a Abs. 1 BauGB führen beachtliche Mängel gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO i.d.F. des am 20.7.2004 in Kraft getretenen Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau, BGBl 2004 I 1359) in jedem Fall zur (unbedingten) Unwirksamkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 772/05 -).
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
53 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Sonstige Literatur

 
54 
Rechtsmittelbelehrung
55 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
56 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
57 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
59 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
60 
Beschluss
61 
vom 25. Januar 2006
62 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F. endgültig auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
63 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2002.
Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Siedlungsrand der Antragsgegnerin, der in einem Abstand von etwa 200 m seit Ende des Jahres 2000 von einer westlichen Entlastungsstraße („Westrandstraße“) bogenförmig umfahren wird. Die Wiesenstraße, die von der Königsberger Straße bzw. der Rudersberger Straße (L 1080) im Südosten kommend nach Nordwesten auf diese Umfahrungsstraße zuführt, endet derzeit am Bebauungsrand in Höhe des Wasserturms und mündet dort in einen Feldweg. Sie hat eine Fahrbahnbreite von 5,2 bis 5,4 m und weist an ihrer Nordseite einen etwa 2 m breiten Parkierungsstreifen sowie daran anschließend einen Gehweg von gleicher Breite auf. Das Wohnanwesen des Antragstellers befindet sich südlich der Wiesenstraße gegenüber einer Fußwegabzweigung zum Posener Weg außerhalb des Plangebiets.
Der Plan sieht vor, die Wiesenstraße um etwa 220 m nach Nordwesten fortzuführen und mit der Westrandstraße zu verbinden. Die Planstraße soll eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erhalten. An ihrer Südseite ist ab dem letzten bestehenden Gebäude (Haus Nr. xx) ein durchgehender, 1,50 m breiter Gehweg geplant. An seiner Nordseite soll die öffentliche Parkfläche gegenüber diesem Wohnhaus enden, ein Gehweg ist dort auf eine Länge von etwa 55 m bis zur Einmündung einer fußläufigen Verbindung zum Memelweg vorgesehen. Neben den Verkehrsflächen umfasst der angefochtene Bebauungsplan die Lärmschutzwälle entlang der Westrandstraße beiderseits der geplanten Einmündung der Wiesenstraße auf eine Länge von insgesamt etwa 180 m sowie westlich der Entlastungsstraße eine etwa 900 m2 große Fläche für eine Ersatzmaßnahme (Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum).
Nach der Planbegründung wurde ab dem Jahr 1998 untersucht, ob und wie die bestehenden Wohngebiete zwischen der Rudersberger Straße im Süden und der Murrhardter Straße im Nordosten sowie künftige Baugebiete innerhalb des Bogens der westlichen Entlastungsstraße an diese angebunden werden könnten, ohne dass stadteinwärts gelegene Straßen belastet würden. Das dazu eingeholte Verkehrsgutachten vom September 2000 gelangte unter anderem zu dem Ergebnis, dass eine Verknüpfung der Wiesenstraße und der weiter nordöstlich gelegenen Görlitzer Straße mit der Westumfahrung zu einer Entlastung des innerörtlichen Straßennetzes führe, die zu erwartende Verkehrszunahme in den Randbereichen vertretbar und die Wiesenstraße (wie auch die Görlitzer Straße) ausreichend dimensioniert seien, um den erhöhten innerörtlichen Erschließungsverkehr aufzunehmen. Deshalb sehe der angegriffene Bebauungsplan die Verlängerung der Wiesenstraße vor, um eine Straßenverbindung zur Umgehungsstraße zu schaffen.
Der Antragsteller und weitere Anwohner der Wiesenstraße wandten sich im Verlauf des mit Aufstellungsbeschluss vom 6.2.2001 eingeleiteten Planungsverfahrens mehrfach gegen die Verlängerung der Straße. Sie machten geltend, sie würden in unzumutbarer Weise mit zusätzlichem Verkehr konfrontiert, ohne dass dadurch andere Straßen spürbar entlastet würden. Diesen Fragen ging das Büro xxxxxx + xxxxx im Auftrag der Antragsgegnerin für die Anschlüsse der Wiesenstraße und/oder der Görlitzer Straße an die westliche Umfahrungsstraße bezogen auf die Prognosehorizonte 2001 und 2010/2012 in einer Verkehrsuntersuchung vom April 2001 nach. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass ein Anschluss beider Straßen eine spürbare Entlastung von stärker belasteten Straßenzügen bewirke, wobei sich die Görlitzer Straße als die wirkungsvollere Verknüpfung erweise. Im einzelnen wurde errechnet, dass die am stärksten profitierende Königsberger Straße bezogen auf den Prognosehorizont 2001 durch den Anschluss der Görlitzer Straße um 600 bis 950 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um weitere 50 bis 200 Fahrzeuge täglich entlastet werde. Für den Prognosehorizont 2010/2012 wurde eine Entlastung durch die Görlitzer Straße um 650 bis 1200 Fahrzeuge und durch den zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße um 200 bis 350 Fahrzeuge ermittelt. Die Zusatzbelastungen der Wiesenstraße liegen danach im Falle der Verknüpfung beider Straßen mit der Westrandstraße bei maximal 350 Fahrzeugen (bezogen auf beide Prognosehorizonte).
Nach frühzeitiger Bürgerbeteiligung im Juli 2001 und nach öffentlicher Auslegung des am 20.11.2001 gebilligten Planentwurfs vom 17.5. bis 17.6.2002 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 16.7.2002 den Bebauungsplan als Satzung. Der Beschluss wurde am 20.7.2002 in der Welzheimer Zeitung bekannt gemacht.
Am 23.6.2003 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren mit dem Antrag eingeleitet,
den Bebauungsplan „Verlängerung Wiesenstraße“ der Stadt Welzheim vom 16. Juli 2002 für nichtig zu erklären.
Er macht geltend: Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Interessen als Anlieger der Wiesenstraße, von zusätzlichem Verkehrslärm und Gefahren verschont zu bleiben, die sich aus der Lage seines Grundstücks unmittelbar am Fahrbahnrand ergäben. Der Bebauungsplan sei zum einen aus formell-rechtlichen Gründen nichtig, weil an der Beratung und Beschlussfassung drei Gemeinderäte mitgewirkt hätten, die als Anwohner von Straßen (Murrhardter bzw. Rudersberger Straße) von der Öffnung der Wiesenstraße für den Durchgangsverkehr - wenn auch in geringem Maße - profitierten und deshalb befangen gewesen seien. Zum anderen sei der Plan auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft. Er sei nicht erforderlich. Die Begründung, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße müsse auf kürzestem Wege an das überregionale Straßennetz angebunden werden, sei vorgeschoben, da dieses Gebiet bereits durch die Rudersberger Straße im Süden und die parallel zur angefochtenen Straßenplanung betriebene Verlängerung der Görlitzer Straße direkt mit der westlichen Umfahrungsstraße verbunden sei. Der durch die Öffnung der Wiesenstraße zusätzlich bewirkte Entlastungseffekt sei minimal. Die Kosten des Straßenbaus von etwa 310.000 EUR stünden dazu in keinem Verhältnis. Der einzige Grund für die Verwaltung der Antragsgegnerin, das Bebauungsplanverfahren „Verlängerung Wiesenstraße“ gemeinsam mit dem Verfahren „Verlängerung Görlitzer Straße“ zu betreiben, sei der von den Anwohnern der Görlitzer Straße angekündigte Widerstand für den Fall, dass nur ihre Straße angeschlossen würde. Der Bebauungsplan verstoße ferner unter mehreren Gesichtspunkten gegen das Abwägungsgebot. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx sei methodisch falsch und damit als Entscheidungsgrundlage ungeeignet, weil sie auf einer Verkennung der Verkehrsbeziehungen und Verkehrsflüsse innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin beruhe. Dies habe sich im nachhinein dadurch bestätigt, dass im Rahmen einer zwischen dem 10.10. und 22.11.2002 durchgeführten Verkehrszählung eine um 32,3 % hinter der Prognose des Gutachters zurückbleibende Verkehrsentwicklung ermittelt worden sei. Ferner habe der Gemeinderat der Antragsgegnerin die minimale Entlastungswirkung eines zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße an die Westrandstraße grob verkannt; er liege bei maximal 150 Fahrzeugen pro Tag. Darüber hinaus weise die Wiesenstraße einen zu geringen Ausbauquerschnitt auf; nach den Empfehlungen zur Anlage von Erschließungsstraßen müsste sie als Verbindungsstraße zur Umgehungsstraße eine Fahrbahnbreite von 6,50 m haben und beiderseits Gehwege besitzen. Deshalb seien auch seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, beispielsweise sei es ihm wegen des zu erwartenden Begegnungsverkehrs nicht mehr möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores vor demselben abzustellen, ohne dass das Fahrzeug in den Straßenraum hineinrage. Des weiteren seien die Belange des Naturschutzes unzureichend abgewogen worden. Der Grünordnungsplan lasse jede Bilanzierung von Eingriffen und Ausgleichsmaßnahmen vermissen. Er komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nur „weitestgehend ausgeglichen“ seien, die „restlichen Beeinträchtigungen“ würden ohne nähere Bewertung als „nicht erheblich“ eingestuft. Im Übrigen sei die Bedeutung des Wasserturmgebiets als Brutgebiet seltener Vogelarten (u. a. Turmfalken und Fledermäuse) verkannt worden. Ferner sei der Abwägungsvorgang unvollständig, weil die durch den künftigen Straßenverkehr erzeugten Lärmimmissionen keiner näheren Betrachtung unterzogen worden seien. Schließlich seien seine privaten Belange unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fehlgewichtet worden. Denn ihm sei mehrfach von Seiten der Antragsgegnerin zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsberuhigten Charakter der Wiesenstraße als Sackgasse nichts ändern werde. So sei er mit Schreiben vom 29.10.1997 darauf hingewiesen worden, dass die Stadtverwaltung voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen werde.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
12 
Sie erwidert: Es bestünden Bedenken bezüglich der Antragsbefugnis des Antragstellers, da die zu erwartende Verkehrslärmerhöhung zwar im wahrnehmbaren Bereich von mehr als 3 dB(A) liege, die Gesamtbelastung aber in einem für Wohngebiete absolut unkritischen Bereich verbleibe. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine mögliche Verletzung seiner Gesundheit berufen, weil kein zweiter Gehweg geplant sei, denn es sei ihm zumutbar, die - ausreichend breite - Straße zu überqueren und den vorhandenen Gehweg zu benutzen. Letztlich könne diese Frage offen bleiben, weil der angefochtene Bebauungsplan rechtswirksam sei. Er leide an keinen formellen Fehlern. Insbesondere hätten am Satzungsbeschluss keine befangenen Gemeinderäte mitgewirkt. Zwar treffe es zu, dass die drei Mitglieder des Gremiums, die der Antragsteller benannt habe, mit abgestimmt hätten. Sie seien aber deshalb nicht befangen gewesen, weil die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 18 Abs. 3 GemO berührt habe. Das habe das Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit Schreiben vom 23.3.2001 ausdrücklich bescheinigt. Der Bebauungsplan sei auch erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, weil er Teil des städtebaulichen Konzepts der Antragsgegnerin sei, die bestehenden Wohngebiete auf kürzestem Weg mit dem überregionalen Straßennetz zu verbinden. Darüber hinaus werde die Straße zukünftig auch den Verkehr des bereits im Flächennutzungsplan vorgesehenen Baugebiets „Hohe Tanne Nord“ aufnehmen. Der Plan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Die ihm zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung und -prognose sei fehlerfrei erstellt worden. Der Umstand, dass im Jahr 2002 bei einer Geschwindigkeitsmessung geringere Verkehrszahlen als die prognostizierten ermittelt worden seien, stehe dem nicht entgegen. Denn es habe sich dabei nur um das Nebenprodukt einer Messung ohne verkehrsfachliche Bewertung gehandelt, weshalb diese Zahlen nur bedingt aussagekräftig seien. Dem Gemeinderat sei der relativ geringe Umfang der entlastenden Wirkung des zusätzlichen Anschlusses der Wiesenstraße bekannt gewesen. Die Kosten von etwa 310.000 EUR seien nicht unverhältnismäßig, zumal dadurch die Entlastungsmöglichkeiten der 7 Mio. EUR teuren Umgehungsstraße optimiert werden könnten. Der vorhandene Ausbauquerschnitt sei auch unter Berücksichtigung der Empfehlungen zur Anlegung von Erschließungsstraßen ausreichend, weil die zu erwartende Verkehrsbelastung der ausgebauten Wiesenstraße sehr gering sei. Im übrigen sei die Stadt an diese Empfehlungen nicht gebunden. Es sei dem Antragsteller auch ohne weiteres möglich, seinen Pkw zum Öffnen des Garagentores abzustellen. Die Belange des Naturschutzes seien zutreffend bilanziert worden, es werde auch in kein Brutgebiet seltener Vogelarten eingegriffen. Einer eingehenden Lärmuntersuchung habe es - entgegen der Rüge des Antragstellers - nicht bedurft, weil bereits eine grobe rechnerische Überprüfung durch das Ingenieurbüro xxx + xxx ergeben habe, dass die Belastungswerte weit unter den Lärmgrenzwerten liegen würden. Schließlich könne sich der Antragsteller nicht auf Vertrauensschutz berufen; ihm sei mit keinem Schreiben zugesagt worden, dass sich an dem verkehrsruhigen Charakter der Wiesenstraße und ihrem derzeitigen Ausbauzustand nichts ändern werde. In dem von ihm vorgelegten Schreiben der Stadtverwaltung vom 29.10.1997 werde lediglich ausgeführt, dass voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorgeschlagen werde. Abschließend werde aber klargestellt, dass die Entscheidung dem Gemeinderat überlassen bleiben müsse.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen vom 1. und 26.4.2004 und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
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I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
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3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Der zulässige (nachfolgend I.) Antrag ist unbegründet (nachfolgend II.).
15 
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche - oder juristische - Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Abwägungsgebot drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Privatbelange hat, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 55a; Urteil des Senats vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - VBlBW 1997, 426 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 39), kann zwar auch ein mit seinem (Wohn-)Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegener Eigentümer - wie der Antragsteller - grundsätzlich dieses „Recht auf gerechte Abwägung privater Belange“ für sich beanspruchen. Macht er eine Verletzung dieses Rechts geltend, so muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war. Denn nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO a.F. (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78 - BVerwG 59, 87 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 1) zurückgegriffen werden. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, und solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die mehr als geringfügig und in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich sind. Welche von den Festsetzungen eines Bebauungsplans außerhalb seines räumlichen Geltungsbereichs berührten Belange „nach Lage der Dinge" zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Situation und des von der Planung verfolgten konkreten Ziels beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 - 4 NB 18.88 - BRS 49 Nr. 13). Bei alledem können an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten; dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, um das Recht auf gerechte Abwägung privater Belange handelt; ein Antragsteller genügt also auch insoweit seiner Darlegungslast, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 205 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 48 sowie Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, a.a.O.).
16 
Der Antragsteller macht eine Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange im Hinblick auf die erhöhte Verkehrsbelastung und die damit verbundenen Gefahren sowie erhöhten (Lärm-)Immissionen an seinem Wohnanwesen geltend, zu denen es bei einer Realisierung des Straßenanschlusses kommen werde. Zum notwendigen Abwägungsmaterial kann grundsätzlich auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhten Verkehrs(lärm-)immissionen im Zusammenhang mit einer diese Straße betreffenden Planung verschont zu bleiben. Dieses Interesse wird von der Rechtsordnung in Rechtsvorschriften wie in § 1 Abs. 5 S. 1 und 2 Nr. 1 und Nr. 7, § 5 Abs. 2 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausdrücklich als schutzwürdig bewertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.3.1994 - 4 NB 24.93 - DVBl. 1994, 701 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO Nr. 25). Erforderlich ist, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise (nachteilig) verändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - ZfBR 1999, 41). Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört - mit der Folge der Bejahung der Antragsbefugnis des Betroffenen -, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
17 
Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben. Sein Wohngrundstück liegt nahezu am westlichen Ende der bisherigen Bebauung, es folgt lediglich das Wohnhaus Nr. xx. Auf der derzeit im Bereich des Wasserturms als Fahrstraße für den allgemeinen Verkehr endenden Wiesenstraße findet - abgesehen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen - so gut wie kein Kfz-Verkehr statt. In der Verkehrsuntersuchung des Büros xxx + xxx vom April 2001 werden für das Jahr 2001 ohne Anschluss der Wiesenstraße und Görlitzer Straße an die Westumfahrung im Bereich „westlich Tilsiter Straße“ 200 Kraftfahrzeuge am Tag und für die Jahre 2010/2012 250 Kraftfahrzeuge prognostiziert. Dabei wird ersichtlich aber auch der nicht am Grundstück des Antragstellers vorbeifließende Verkehr in den und aus dem westlichen Arm der Sudetenstraße bzw. dem mit dieser verknüpften Gablonzer Weg erfasst. Die Kraftfahrzeugfrequenz vor dem Wohnhaus des Antragstellers liegt deshalb derzeit weit unterhalb dieser Zahlen. Für den Fall der Verknüpfung der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße mit der Westumfahrung wird in diesem Bereich eine Steigerung um jeweils 150 Kraftfahrzeuge angenommen, was einer Zunahme des Verkehrs vor dem Wohngrundstück des Antragstellers auf mehr als das Doppelte entspricht. Entsprechend führt dies auch zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um mehr als 3 dB(A). Die spezifische Planbedingtheit dieser Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen (Lärm-)Immissionen im Bereich der beiden Anwesen des Antragstellers kann bei der gebotenen bewertenden Betrachtung (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992 - 4 NB 11.91 - DVBl. 1992, 1099 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 17) nicht in Zweifel gezogen werden. Das Interesse des Antragstellers, von diesem Verkehrszuwachs und dem daraus herrührenden Lärm verschont zu bleiben, ist danach abwägungsbeachtlich und der Antragsteller somit antragsbefugt.
18 
II. Der Antrag ist jedoch in der Sache nicht begründet. Insbesondere hält der angefochtene Bebauungsplan den Angriffen des Antragstellers stand.
19 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die drei von ihm benannten, an der Murrhardter bzw. Rudersberger Straße wohnenden Gemeinderäte nicht deshalb befangen im Sinne des § 18 Abs. 1 GemO - was gemäß § 18 Abs. 6 GemO die Rechtswidrigkeit des Beschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hätte -, weil durch die Verkehrsverlagerung, für die mit dem angegriffenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden soll, sich ihre Wohnsituation verbessern kann. Nach § 18 Abs. 1 GemO darf der ehrenamtlich tätige Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder bestimmten nahestehenden Personen (vgl. die folgenden Nrn. 1 - 4 dieser Bestimmung) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dabei fordert das Merkmal der Unmittelbarkeit keine direkte Kausalität zwischen der Entscheidung und dem Vorteil oder Nachteil. Vielmehr bringt dieses Tatbestandsmerkmal (nur) zum Ausdruck, dass Befangenheit anzunehmen ist, wenn ein individuelles Sonderinteresse gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.12.1991 - 5 S 976/91 - NVwZ-RR 1993, 97;  Urteil vom 20.1.1986 - 1 S 2008/85 - VBlBW 1987, 24 m.w.N.). Denn es ist Zweck der Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO, die auf einem Ausgleich öffentlicher und privater Interessen beruhenden Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und damit zugleich das Vertrauen der Bürger in eine am Wohl der Allgemeinheit orientierte und unvoreingenommene Kommunalverwaltung zu stärken. Es soll bereits der „böse Schein“ einer Interessenkollision vermieden werden (vgl. RdErlGemO § 18 Nr. 1). Andererseits bleibt aber auch zu beachten, dass die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien durch eine zu weit gehende Auslegung der Befangenheitsvorschriften verändert werden darf. Als möglicherweise kollidierende Interessen kommen zwar auch nur wirtschaftliche oder ideelle Vorteile oder Nachteile in Betracht. Voraussetzung für ihre Erheblichkeit unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit ist jedoch deren Individualisierbarkeit. Die Entscheidung der Angelegenheit muss einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderatsmitglieds bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vorteil oder Nachteil bringen können. Sie muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderatsmitglieds - oder der Bezugsperson - zusammenhängen, dass sie sich sozusagen auf ihn „zuspitzt“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen ist. Ferner muss der Eintritt eines (Sonder-)Vorteils oder Nachteils aufgrund der Entscheidung konkret möglich, d.h. hinreichend wahrscheinlich, und das Sonderinteresse darf nicht von derart untergeordneter Bedeutung sein, dass es vernachlässigt werden könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 5.12.1991 und 20.1.1986 a.a.O.).
20 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn zum einen wird mit dem zusätzlichen Anschluss der Wiesenstraße keine ins Gewicht fallende Verbesserung der Wohnsituation der drei Gemeinderatsmitglieder eintreten, weil nach der Verkehrsuntersuchung vom April 2001 diese Maßnahme in den beiden genannten Straßenzügen nur eine Entlastungswirkung von 1 bis 3 % entfalten wird (an der Murrhardter Straße nördlich der Gschwender Straße wird für den Prognosehorizont 2010/2012 umgekehrt eine Zunahme um knapp 3 % vorhergesagt). Vor allem aber ist ein individuelles Sonderinteresse der drei Gemeinderäte an der Entscheidung über den angefochtenen Bebauungsplan deshalb zu verneinen, weil sie - eine spürbare Verbesserung hinsichtlich ihrer Wohnsituation unterstellt - nicht in herausgehobener Weise („zugespitzt“) betroffen werden. Die Entscheidung über den Bebauungsplan berührt vielmehr ihre Interessen nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen, die durch den Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße entlastet werden sollen. Ob die Anwohnerschaft als Bevölkerungsgruppe einzustufen ist und daher der Ausnahmetatbestand des § 18 Abs. 3 GemO greift, wie die Antragsgegnerin und das Landratsamt Rems-Murr-Kreis meinen, kann deshalb dahin stehen.
21 
2. Der Antragsteller zieht zum anderen die Erforderlichkeit der Straßenplanung im Hinblick auf die geringe Entlastungswirkung von 50 bis maximal 350 Kraftfahrzeugen am Tag in Zweifel, die die zusätzliche Anbindung der Wiesenstraße - neben der Görlitzer Straße - erwarten lasse. Diese stehe in keinem Verhältnis zu den prognostizierten Kosten von 310.000 Euro. Der wahre Grund für die Planung sei darin zu sehen, dass die Anwohner der Görlitzer Straße für den Fall entschiedenen Widerstand angekündigt hätten, dass nur diese an die Westrandstraße angeschlossen würde. Damit verkennt der Antragsteller aber den weiten Planungsspielraum, der den Gemeinden unter diesem Gesichtspunkt eingeräumt ist.
22 
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ erscheint (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9.6.1978 - IV C 54.75 - BVerwGE 56, 71 = PBauE § 31 BauGB Nr. 2; Beschlüsse vom 16.1.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - UPR 1999, 577 = PBauE § 1 Abs. 5 BauNVO Nr. 6). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999, a.a.O.; Beschluss vom 8.9.1999 - 4 BN 14.99 - ZfBR 2000, 275). Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben; sie ist gemäß § 1 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB grundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche „Verkehrspolitik“ zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.7.1972 - 4 C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 1 und vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = PBauE § 38 BauGB Nr. 3; Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - BauR 1991, 165 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 3).
23 
Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Bebauungsplan unter dem Gesichtspunkt seiner Erforderlichkeit nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin betreibt mit ihm insofern Verkehrspolitik, als er nach der Planbegründung dazu dienen soll, das bestehende Wohngebiet zwischen Rudersberger und Murrhardter Straße an die Umgehungsstraße anzuschließen und damit die Verkehre auf dem kürzesten Weg dem überregionalen Straßennetz zuzuführen. Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, der südliche Teil des Gebiets besitze bereits heute eine Verbindung zur Umgehungsstraße (über die Tilsiter und die Königsberger Straße zur Rudersberger Straße). Denn dabei handelt es sich keineswegs um eine direkte Verbindung, vielmehr muss der Anliegerverkehr von und zu der Bebauung um die ringförmig angelegte Tilsiter Straße erst stadteinwärts gelegene Quartiere um die Königsberger Straße passieren, während er über die (verknüpfte) Wiesenstraße tatsächlich auf kürzestem Weg die Westrandstraße erreichen könnte. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch vorausschauend (ohne konkrete Bedarfsfeststellung) weitere Aufsiedelungsabsichten im Bereich des Gewanns „Bei der hohen Tanne“ berücksichtigen. In der Planbegründung ist davon zwar nicht die Rede, während des Planaufstellungsverfahrens wurde dies aber immer wieder angesprochen. Schließlich ist es auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine zulässige städtebaupolitische Überlegung, den Widerstand der Anwohner der Görlitzer Straße gegen deren Fortführung zur Umgehungsstraße dadurch zu überwinden, dass auch die Wiesenstraße mit dieser verbunden wird. Denn dahinter steht die ohne weiteres zulässige Erwägung, die Lasten, die durch zusätzliche Verbindungen mit der Westrandstraße hervorgerufen werden, gleichmäßiger zu verteilen (vgl. den Normenkontrollbeschluss des Senats vom 23.12.1997 - 8 S 627/97 - PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 59 m.w.N.).
24 
Die seitens des Antragstellers des weiteren aufgeworfene Frage, ob der zu erwartende Nutzen die prognostizierten Kosten von 310.000 Euro rechtfertigt oder dazu außer Verhältnis steht, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der Abwägung (s. dazu unten 3.b)). Davon abgesehen ist es gerade Bestandteil der Städtebau- und Verkehrspolitik, zu deren Verfolgung die Antragsgegnerin aufgerufen ist, u. U. auch „teure“ Straßen planen und dabei auch erst künftig zu erwartende Bedürfnisse berücksichtigen zu dürfen.
25 
3. Der Antragsteller macht zu Unrecht geltend, der Bebauungsplan leide an zu seiner Nichtigkeit führenden Abwägungsmängeln.
26 
Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974    - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
27 
a) Die Auffassung des Antragstellers, aufgrund des Schreibens des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 22.2.1996 an einen Herrn xxx, in dem es heißt, die Stadtverwaltung werde voraussichtlich eine Verknüpfung der Wiesenstraße mit künftigen Neubaugebieten bzw. der Westrandstraße nicht vorschlagen, und aus dem Schreiben der Stadtverwaltung (Frau xxx) vom 29.10.1997 an ihn selbst, in dem diese Äußerung wiederholt wurde, habe er darauf vertrauen dürfen, dass der nunmehr geplante Ausbau der Wiesenstraße unterbleiben werde, trifft nicht zu. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es in beiden Schreiben heißt, dass der Gemeinderat die entsprechende Entscheidung zu treffen haben werde. Es ist zwar in diesem Zusammenhang von der Überplanung künftiger Neubaugebiete die Rede, daraus kann aber keine Zusage abgeleitet werden, dass ein Anschluss der Wiesenstraße an die Umgehungsstraße nur zusammen mit solchen neuen Gebietsplanungen in Erwägung gezogen werde. Jedenfalls musste der Antragsteller danach immer mit einem Anschluss der Wiesenstraße an die Westrandstraße rechnen.
28 
b) Auch die unter verschiedenen Gesichtspunkten erhobenen Einwendungen des Antragstellers gegen die der Bebauungsplanung zugrundeliegenden Verkehrsuntersuchungen und Empfehlungen des Büros xxx + xxx (Herr xxx) sowie die daraus gezogenen Folgerungen für die Planung im Hinblick auf die Fragen, ob die Straßenverknüpfung überhaupt und mit welchem Ausbauquerschnitt hergestellt werden soll, sind nicht berechtigt.
29 
Der Antragsteller hält den Untersuchungen zum einen entgegen, dass sie methodisch falsch angelegt worden seien, weil sie eine zu schmale Datengrundlage besäßen, da ihnen nur eine einmalige Verkehrserhebung am 10.10.1995 von 14.00 bis 18.00 Uhr zugrunde liege. Der in der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2004 gehörte Gutachter der Antragsgegnerin hat aber erläutert, dass über die durch die vierstündige Querschnitt- und Knotenpunktzählungen sowie Verkehrsbefragungen an einem Kordon um die Kernstadt gewonnenen Daten hinaus in anderem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobene Verkehrszahlen als weitere Datengrundlage zur Verfügung standen. Ferner sei das Verkehrsaufkommen aus der Bebauung hinzugerechnet worden. Dieses Vorgehen sei üblich und entspreche dem Stand der Technik. Der seitens des Antragstellers hinzugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) hat bestätigt, dass das angewandte Modell grundsätzlich als Prognosegrundlage geeignet sei. Er hat lediglich eingewandt, dass es für eine feinräumige Betrachtung einzelner Zufahrtstraßen zur Umgehungsstraße nicht hinreichend genau sei, weshalb nach seiner Auffassung nach Fertigstellung der Westumfahrung eine neue, präzisere Verkehrserhebung (quasi „unter einer Lupe“) hätte vorgenommen  werden müssen. Er kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass wegen des Unterbleibens einer solchen Feinuntersuchung die Belastungszahlen unterschätzt worden seien. Dies steht aber im Gegensatz zu dem Hauptvorbringen des Antragstellers, der einer neben der Görlitzer Straße zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße überhaupt einen nennenswerten Entlastungseffekt absprechen will. Davon abgesehen schlagen die Zweifel des privaten Gutachters auch nicht derart durch, dass von einem beachtlichen Abwägungsmangel auszugehen wäre. Denn bei allen von ihm genannten Ungenauigkeiten oder auch Ungereimtheiten der der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchung ist zu berücksichtigen, dass allein schon die darin vorgenommene Rundung auf 50 Fahrzeuge glättend wirkt. Ferner ist davon auszugehen, dass das geplante Verbindungsstück der Wiesenstraße zur Westumfahrung im wesentlichen den Ziel- und Quellverkehr des engeren Quartiers nördlich der Rudersberger Straße wird aufnehmen müssen, denn für andere Verkehre erbringt dieses Straßenstück keinen Nutzen. Die dort vorhandene Bebauung ist aber bekannt und in der Verkehrsuntersuchung berücksichtigt worden. Eventuelle Neubaugebiete können schon deshalb nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Prognosezahlen führen, weil sie westlich der vorhandenen Bebauung an die Wiesenstraße angebunden würden, die bestehende Wiesenstraße also, was Zu- und Abfahrten zur bzw. von der Westrandstraße betrifft, nicht zusätzlich belasten würden.
30 
Letztlich kann dahinstehen, ob eine neue, feinräumigere Verkehrsuntersuchung angezeigt gewesen wäre, wie Prof. xxx meint, denn dieser Mangel würde - läge er vor - lediglich den Abwägungsvorgang durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin betreffen. Solche Mängel sind aber gemäß     § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Ein offensichtlicher Mangel im Abwägungsvorgang ist dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel hindeuten (BVerwG, Beschluss vom 29.1.1992 - 4 NB 22.90 - NVwZ 1992, 662; Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - NVwZ 1995, 692). Das Merkmal der Offensichtlichkeit soll zum Ausdruck bringen, dass es nicht auf die „innere Seite" des Abwägungsvorgangs, also etwa auf die Vorstellungen oder Motive der Ratsmitglieder, ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die leichte Erkennbarkeit des Mangels und damit auf die „äußere Seite" des Abwägungsvorgangs. Beachtlich bleibt alles, was auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also auch Fehler und Irrtümer, die die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials betreffen, wenn sie sich aus den Planungsunterlagen ergeben (BVerwG, Beschluss vom 7.11.1997 - 4 NB 48.96 - NVwZ 1998, 956; Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33, 38). Ferner setzt die Beachtlichkeit eines Abwägungsmangels voraus, dass er - neben seiner Offensichtlichkeit - Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte (BVerwG, Beschluss vom 5.11.1998 - 4 BN 48.98 - NVwZ-RR 1999, 425; Urteil vom 21.8.1981, a.a.O.).
31 
Vorliegend wären aber beide Voraussetzungen zu verneinen. Denn einerseits wäre das Erfordernis einer weiteren, feinräumigen Untersuchung nicht offensichtlich, zumal auch der private Gutachter des Antragstellers hervorgehoben hat, dass schon geringfügige Zeitunterschiede in einem Verkehrsnetz zu einer anderen Routenwahl führen könnten. Solche Umstände könnten aber auch in der von ihm geforderten verfeinerten Untersuchung nicht aufgedeckt werden. Zum anderen spricht nichts für die Annahme, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin von der Straßenplanung Abstand genommen hätte, wäre ihm bekannt geworden, dass die zusätzliche Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westrandstraße einen größeren Verkehrseffekt entfalten wird als zuvor angenommen. Denn es ist nach den in der mündlichen Verhandlung geführten Erörterungen ausgeschlossen, dass die Belastungszahlen so gravierend unterschätzt wurden, dass bei einer Neuberechnung unzumutbar große Verkehrsströme ermittelt und deshalb auf den Ausbau verzichtet worden wäre.
32 
Das wird zusätzlich bestätigt durch den Vortrag des Antragstellers, im nachhinein sei bei Verkehrszählungen am 10.10.2002 und 22.11.2002 u. a. in der Rudersberger Straße festgestellt worden, dass das tatsächliche Verkehrsaufkommen um 32,3 % hinter dem im Verkehrsgutachten per 2001 prognostizierten Wert zurückgeblieben sei. Der Gutachter der Antragsgegnerin hat darauf bereits mit Schreiben vom 11.12.2003 erwidert und vor allem darauf hingewiesen, dass die verkehrsberuhigenden Maßnahmen in der Innenstadt (Wilhelmstraße) noch nicht die Wirksamkeit erreicht hätten, die er bei seinen Verkehrsumlegungsberechnungen angenommen habe. Im Übrigen folgt daraus zugleich, dass der Argumentation des Antragstellers nicht gefolgt werden kann. Denn die dem angefochtenen Plan zugrunde liegende Verkehrsprognose wird nicht dadurch hinfällig, dass sich die Verkehrsströme etwas anders entwickeln als vorgesehen, insbesondere weil einzelne andernorts geplante Maßnahmen (noch) nicht die angenommene Wirkung zeigen.
33 
Auch mit seinem Vorbringen, die Kosten des geplanten Straßenstücks von etwa 310.000 EUR stünden in keinem Verhältnis zu der von diesem zusätzlich zur Verlängerung der Görlitzer Straße zu erwartenden Entlastungswirkung, zeigt der Antragsteller keinen beachtlichen Abwägungsfehler auf. Denn zum einen dürfen diese Kosten - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht isoliert zu dem Verlängerungsstück der Wiesenstraße in Beziehung gesetzt werden, weil dadurch auch die sehr viel teurere Westumfahrung von dieser zusätzlichen Verbindung profitiert. Darüber hinaus entfällt ohnehin ein Teil der genannten Summe auf die Verbesserung des Lärmschutzes entlang dieser Straße, weil die Lärmschutzwälle, die bisher stumpf beiderseits des bisher auf das westliche Ende der Wiesenstraße folgenden Feldweges endeten, im Bereich der künftigen Einmündung dieser Straße in die Westrandstraße schnabelförmig erweitert werden. Zum andern stehen die zu veranschlagenden Kosten von etwa 310.000 EUR für ein etwa 220 m langes Straßenstück mit Gehweg und Begleitmaßnahmen nicht in dem vom Antragsteller konstatierten krassen Missverhältnis zu seiner Verkehrswirksamkeit. Er nimmt dabei zu Unrecht an, der Gemeinderat der Antragsgegnerin sei nicht hinreichend darüber informiert worden, dass der zusätzlichen Verknüpfung der Wiesenstraße mit der Westumgehung gegenüber der Verlängerung der Görlitzer Straße nur eine nachrangige Verkehrsbedeutung zukomme. Denn den Mitgliedern des Gremiums lag das Ergänzungsgutachten des Büros Bender + Stahl vom April 2001 vor, in dem die durch die auftragsgemäß untersuchten Varianten voraussichtlich hervorgerufenen Be- und Entlastungswirkungen zahlenmäßig und damit ohne weiteres nachvollziehbar aufgelistet wurden. Ob einzelne Gemeinderatsmitglieder - wie der Antragsteller vorträgt - sich nachträglich ob der gegenüber der Görlitzer Straße geringeren Verkehrswirksamkeit der Verlängerung der Wiesenstraße verwundert zeigten, ist dagegen jedenfalls im Ergebnis unerheblich. Denn die Vorstellungen und Motive der einzelnen Gemeinderäte spielen - wie ausgeführt - für die Frage, ob ein beachtlicher Abwägungsfehler vorliegt, keine Rolle. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verwaltung der Antragsgegnerin die Ergänzung zu den Gemeinderatsvorlagen 35 und 36/2001, in der nochmals auf die mindere Verkehrsbedeutung der Verlängerung der Wiesenstraße hingewiesen worden war, zurückgezogen hat. Denn dies stand nicht im Zusammenhang mit der Straßenplanung als solcher, sondern mit der Frage des tatsächlichen Baubeginns, der im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung zukommt.
34 
Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen ist die getroffene Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Denn dem Gemeinderat lag zum einen das Schreiben des Büros xxx + xxx vom 21.9.2001 vor, in dem der Antragsgegnerin mitgeteilt wurde, eine grobe rechnerische Überprüfung der künftig zu erwartenden Lärmsituation im Bereich der jetzt jeweiligen „letzten“ Gebäude in der Wiesenstraße und der Görlitzer Straße habe ergeben, dass die Beurteilungspegel an der Bebauung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für Allgemeine Wohngebiete in allen Fällen deutlich unterschritten. Diese Prognose wurde durch die schalltechnische Beurteilung, deren Ergebnisse im Schreiben desselben Büros vom 30.4.2002 wiedergegeben sind, in vollem Umfang bestätigt. Bei 300 Kfz/24 h ergeben sich danach in einem Abstand von 10 m von der Fahrbahnachse nächtliche Pegelwerte von 38,4 dB(A) und bei einem Abstand von 5 m von 41,3 dB(A). Der Grenzwert der 16. BImSchV von 49 dB(A) wird damit bei weitem nicht erreicht. Das ist angesichts der außergewöhnlich geringen Verkehrsfrequenz ohne weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist insoweit der Vortrag des Antragstellers in sich widersprüchlich, als er einerseits beanstandet, die geringe Verkehrswirksamkeit der geplanten Straßenverknüpfung lohne den erforderlichen Kostenaufwand nicht, andererseits aber geltend macht, von diesem gering befahrenen Straßenstück würden unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Aber auch wenn umgekehrt die Befürchtung des von ihm beigezogenen Verkehrsexperten (Prof. xxx) zugrunde gelegt wird, dass die Belastungszahlen unterschätzt worden seien, ist bezogen auf den Straßenlärm kein durchgreifender Abwägungsmangel erkennbar. Denn die ermittelten Pegelwerte liegen so weit unter den Grenzwerten des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV, dass selbst eine Vervielfachung der Verkehrsfrequenz zu keinen kritischen Belastungen für die Anwohner führen kann. So würde etwa ein Ansteigen der angenommenen Fahrzeugstärke von 300 Kfz/24 h auf 1.200 Kfz/24 h zu einem Pegel von lediglich etwa 44,4 dB(A) bei einem Abstand von 10 m von der Straßenachse führen (vgl. Diagramm I der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV) und damit immer noch um Größenordnungen unter dem genannten Grenzwert bleiben. Von solchen oder gar noch höheren Fahrzeugfrequenzen war im Verlauf dieses Verfahrens nicht die Rede, dafür gibt es auch keinerlei Anzeichen.
35 
Ausgehend von der sonach unter jeder Betrachtungsweise geringen Verkehrsstärke, die die Wiesenstraße bei ihrem plangemäßen Ausbau aufzunehmen haben wird, vermag der Senat auch dem Einwand des Antragstellers nicht zu folgen, es sei ein zu geringer Ausbauquerschnitt gewählt worden, insbesondere fehle ein zweiter Gehweg. Sein Hinweis trifft zwar zu, dass die Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) für Hauptsammelstraßen in Wohngebieten in Orts- und Stadtrandlagen eine Fahrbahnbreite von 6,50 m sowie beiderseitige Fußgänger- und Radwege vorsehen (vgl. Tabelle 17). Die EAE gehen dabei aber von Belastungsparametern für derartige Straßen aus, die im vorliegenden Fall um mehrere Größenordnungen unterschritten werden. Denn dort werden zum einen höhere Geschwindigkeiten (50 bzw. 40 km/h statt 30 km/h), zum anderen der Referenzbegegnungsfall Bus/Bus und schließlich maximale Verkehrsstärken von bis zu 1.500 bzw. 800 Fahrzeugen je Spitzenstunde zugrunde gelegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend ihr Gemeinderat am Straßentyp Anliegerstraße (AS 2) der EAE orientiert hat, für den in der genannten Tabelle 17 (vgl. dazu auch erläuternd Nr. 5.2.1.1 der EAE) eine Fahrbahnbreite von 4,75 m mit zwei begleitenden Gehwegen vorgeschlagen wird. Tatsächlich weist die Fahrbahn der Wiesenstraße an der engsten Stelle sogar eine Breite von 5,2 m auf, weshalb in dieser Hinsicht aus den EAE keine Bedenken abgeleitet werden können. Solche ergeben sich aber auch nicht im Hinblick darauf, dass die Planung nur einen Gehweg auf der Südseite der Wiesenstraße vorsieht. Denn die Empfehlung in Tabelle 17 der EAE, bei Anliegerstraßen des Typs AS 2 beiderseits Gehwege anzulegen, beruht u. a. auf der Annahme einer Verkehrsfrequenz von bis zu 250 Kfz/Spitzenstunde und damit einer Fahrzeugmenge, die auf der geplanten Wiesenstraße während eines ganzen Tages kaum erreicht wird. Es ist deshalb ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Gutachter der Antragsgegnerin und ihm folgend deren Gemeinderat einen Gehweg für ausreichend gehalten hat. Dagegen wendet der seitens des Antragstellers zugezogene Verkehrsexperte (Prof. xxx) zu Unrecht ein, allein entscheidend sei, dass die Funktion der Straße sich ändern werde. Denn auch die EAE stellen keineswegs allein auf die jeweilige Funktion einer Straße ab, sondern berücksichtigen weitere Parameter wie die Entwurfsgeschwindigkeit und vor allem die zu erwartende Verkehrsbelastung. Davon abgesehen hat Prof. xxx in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass die EAE nur empfehlenden Charakter besäßen (ebenso: BVerwG, Urteil vom 26.5.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102; OVG NW, Urteil vom 22.3.1993 - 11a NE 64/89 - NWVBl. 1993, 468). Abweichende Lösungen, die den konkurrierenden Belangen besser gerecht werden, sind deshalb ohne weiteres zulässig (vgl. „0. Geltungsbereich“ der EAE 85/95). Zu diesen Belangen gehören auch die Kosten des Straßenbaus. Die Antragsgegnerin durfte deshalb berücksichtigen, dass angesichts der zu prognostizierenden geringen Verkehrsbelastung der verlängerten Wiesenstraße die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auch ohne Anlegung eines zusätzliche Kosten verursachenden zweiten Gehwegs gewährleistet sein wird.
36 
Schließlich lässt auch der weitere Einwand des Antragstellers, unabhängig von den Vorgaben der EAE seien seine persönlichen Belange vernachlässigt worden, weil er sein Fahrzeug nicht mehr vor der Garage abstellen könne, da es dann in die Fahrbahn hineinrage, keinen Abwägungsfehler erkennen. Denn die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es dem Antragsteller zugemutet werden könne, zunächst sein Auto auf dem seiner Zufahrt gegenüber liegenden Parkstreifen abzustellen, um das Garagentor öffnen zu können, falls der Stauraum davor tatsächlich zu kurz sein sollte, oder ein fern gesteuertes Tor einbauen zu lassen. Im Übrigen wird auch in Zukunft der vorbeifließende Verkehr von derart geringer Stärke sein, dass kaum ernsthaft mit Behinderungen gerechnet werden muss.
37 
c) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers sind auch die Belange von Natur und Landschaft in nicht zu beanstandender Weise untersucht und abgewogen worden. Im Grünordnungsplan wird zwar festgestellt, durch die Ruderalfläche mit Tümpel und Solitärbaum auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 werde der Eingriff „weitestgehend ausgeglichen“, „restliche Beeinträchtigungen“ seien auf den überdurchschnittlich ausgestatteten Naturraum bezogen nicht erheblich. In der mündlichen Verhandlung hat sich aber ergeben, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung handelt, die wohl auf einer Fehlinterpretation des Urteils des Senats vom 17.5.2001 (- 8 S 2603/  00 - NVwZ-RR 2002, 8 = PBauE § 1a BauGB Nr. 12) beruht. Darin hat der Senat zwar entschieden, dass durch § 1 a BauGB keine unbedingte Verpflichtung begründet werde, die auf Grund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen. Das bedeutet aber nicht, dass ein 100 %-Ausgleich überhaupt nicht angestrebt werden dürfe. Dies ist vielmehr - so auch das genannte Urteil - eine Frage der Abwägung. Im vorliegenden Fall ist die getroffene Abwägungsentscheidung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der durch die straßenbaubedingte Flächenversiegelung erzeugte Eingriff tatsächlich durch die Ausgleichsmaßnahme auf dem Grundstück Flst. Nr. 4817 vollständig ausgeglichen wird. Auch die Auswirkungen der Straße auf das „Wasserturm-Areal“ als Brutgebiet sind - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - eingehend untersucht worden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers finden sich dort weder Fledermäuse noch andere bedrohte Tierarten, die durch den Straßenverkehr gestört werden könnten. Insbesondere hat der Grünordnungsplaner der Antragsgegnerin belegt, dass die Brutfunktion des Geländes als geringwertig einzustufen ist und Turmfalken, auf deren Vorkommen der Antragsteller hingewiesen hat, nicht zu den bedrohten Tierarten zählen.
38 
Nach allem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
39 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.