Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsgegner die bei ihm vorhandenen Daten der Exchange-Postfächer der Antragstellerin nicht an den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ des Landtags von Baden-Württemberg, sondern nur an einen Richter herausgeben darf, dem dieser Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 des Untersuchungsausschussgesetzes übertragen hat, der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 110 der Strafprozessordnung vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 des Untersuchungsausschussgesetzes in Verbindung mit § 304 der Strafprozessordnung angefochten werden kann.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin war bis Mai 2011 Ministerin für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Baden-Württemberg. Sie erstrebt die Löschung sämtlicher noch beim jetzigen Umweltministerium vorhandener Daten der sie betreffenden Exchange-Postfächer aus ihrer Zeit als Ministerin mit den darin enthaltenen, an sie gerichteten und von ihr versandten E-Mails sowie E-Mail-Entwürfen. Diese befinden sich auf drei Magnetbändern, die als Datensicherung des gesamten Serverbestandes des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr wegen einer Neuverteilung der Ressortbereiche dieses Ministeriums im Anschluss an die Landtagswahl 2011 angelegt wurden. Zweck der seinerzeit erfolgten Datensicherung war es, im Hinblick auf die mit der Verschiebung einzelner Ressortbereiche einhergehenden IT-Veränderungen bei Bedarf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Serverbestandes ermöglichen zu können.
Mit Beschluss vom 18.12.2013 setzte der Landtag von Baden-Württemberg den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ ein. Nach dem Einsetzungsbeschluss hat dieser folgenden Auftrag (LT-Drs. 15/4640):
„I. zu untersuchen,
1. ob und in welchem Umfang der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses „Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten“ (Drucksache 14/7500) unvollständig ist, welche Unterlagen – auch unter Berücksichtigung des Kernbereichs exekutiver Verantwortung – diesem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt wurden, insbesondere wann und von wem welche Unterlagen vorenthalten wurden, aus welchen Gründen und unter wessen Verantwortung;
2. ob und ggf. in welchem Umfang der Landtag durch unvollständig vorgelegte Akten in seinen Rechten verletzt worden ist;
3. ob und ggf. auf welche Weise und mit welchen Zielen es eine politische Einflussnahme der CDU-geführten Landesregierung Mappus oder von Dritten auf den Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten gab, insbesondere ob neu aufgetretene Tatsachen oder neu zu beurteilende Tatsachen eine neue Bewertung des Polizeieinsatzes erfordern;
4. wann und aus welchem Grund der 30. September 2010 für den Polizeieinsatz im Schlossgarten festgelegt wurde und welche Personen auf Seiten der CDU-geführten Landesregierung Mappus, der Ministerien, der Polizei oder Dritte an dieser Entscheidung beteiligt waren;
5. ob die für den 6. Oktober 2010 geplante Regierungserklärung des damaligen Ministerpräsidenten Mappus Einfluss auf den Zeitpunkt des Polizeieinsatzes hatte;
...“
In der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses am 19.12.2013 wurde folgender Beweisbeschluss Nr. 3 gefasst:
10 
„Es wird Beweis erhoben über die Fragen zu (...) I. des Untersuchungsauftrages durch Beiziehung sämtlicher Akten, einschließlich Handakten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die den Untersuchungsgegenstand direkt, indirekt, konkret oder abstrakt betreffen, und die sich befinden im Bereich der Landesregierung von Baden-Württemberg und ihrer Ministerien, die mit dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im Stuttgarter Schlossgarten befasst waren (v.a. Staatsministerium, Innenministerium, Justizministerium, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, Ministerium für Finanzen und Wirtschaft).“
11 
Am 26.09.2014 fasste der Untersuchungsausschuss den Beweisbeschluss Nr. 24 a:
12 
„Es wird Beweis erhoben über die Fragen [des Untersuchungsauftrags] durch Beiziehung der Sicherungskopien mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand, die die E-Mail-Postfächer für den Zeitraum 1.8.2010 bis 31.1.2011 von
13 
- Ministerin a.D. ... ... und
- Ministerialdirektor a.D. ... ...
14 
enthalten, vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.
15 
Begründung
16 
Der Untersuchungsausschuss hat begründete Anhaltspunkte, dass sich in den Sicherungskopien der oben genannten E-Mail-Postfächer relevante Daten für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags finden lassen.
17 
Für den Ausschuss ist die Einhaltung der Grundrechte der Betroffenen, die Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes der Betroffenen sowie der Schutz des Kernbereichs der Regierung ein Anliegen von wesentlicher Bedeutung.
18 
Um dies zu gewährleisten wird folgender Verfahrensvorschlag unterbreitet:
19 
Der Vorsitzende wendet sich mit Schreiben an das Ministerium mit der Bitte, die Daten ungeöffnet und ohne Einblick zu nehmen an den Untersuchungsausschuss zu übermitteln.
20 
Die beabsichtigte Übermittlung an den Ausschuss sollte das Ministerium den Betroffenen zuvor anzeigen.
21 
Nachdem die Lesbarmachung der Daten erfolgt ist, erfolgt - ggf. durch einen Amtsrichter - eine Aussonderung der privaten Datenbestände und derjenigen Daten, die keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand haben. Die derart ausgesonderten dienstlichen Datenbestände mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand werden dem Ministerium mit der Bitte zugeleitet, diejenigen Daten auszusortieren, die dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung zuzurechnen sind. Die danach verbleibenden Daten sind an den Ausschuss zu übermitteln. Die übrigen Daten sind sämtlich und unverzüglich zu löschen.“
22 
Das Umweltministerium teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.10.2014 mit, dass sich das Ministerium verpflichtet sehe, ihre ehemaligen Exchange-Postfächer für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 ohne Einsicht zu nehmen vom Gesamtdatenbestand getrennt und sodann ungelesen und versiegelt an den Untersuchungsausschuss zu übermitteln. Es sei beabsichtigt, mit der technischen Abwicklung eine auf Computer-Forensik spezialisierte Fachfirma zu beauftragen, welche vom Ministerium auf die Sicherstellung aller Geheimschutz- und Datenschutzaspekte verpflichtet werde. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Einsichtnahme seien allein durch den Untersuchungsausschuss zu beachten und zu verantworten. Der Untersuchungsausschuss selbst habe durch entsprechende Geheimhaltungsvorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte der Antragstellerin gewahrt blieben.
23 
Die Klage der Antragstellerin gegen das Land Baden-Württemberg auf Löschung der beim Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vorhandenen Daten ihrer Exchange-Postfächer, hilfsweise auf Unterlassung der Herausgabe dieser Daten an den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen ab (Urt. v. 20.05.2015 - 5 K 5439/14 - juris).
24 
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, grundsätzlich sei zugunsten der Klägerin ein Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG entstanden. Es bestehe nach § 15 Abs. 4 LDSG eine strenge Zweckbindung der für Zwecke der Datenschutzkontrolle und/oder Datensicherung gespeicherten Daten. Der im Grundsatz bestehende Löschungsanspruch werde nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG durch die vorrangigen Rechtsvorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes, insbesondere § 13 Abs. 1 UAG überlagert. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Zweckerreichung der Datenspeicherung nicht an. Von Bedeutung sei in zeitlicher Hinsicht allein, dass gegenwärtig vor dem Hintergrund der Anforderung der Sicherungskopien durch den Untersuchungsausschuss aufgrund seines Beweisbeschlusses Nr. 24 a das Datenmaterial noch vorhanden sei. Die strafprozessualen Rechtsvorschriften der §§ 160, 161, 163 StPO über die Beweiserhebung in Ermittlungsverfahren seien besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG. Das gelte auch für die Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes. Über § 13 Abs. 6 UAG würden strafprozessuale Befugnisse hinsichtlich der Beweiserhebung in entsprechender Weise auf den Untersuchungsausschuss übertragen. Darüber hinaus ergebe sich der Vorrang nach § 2 Abs. 5 LDSG auch aus der Teleologie der in Rede stehenden Regelungen für den Untersuchungsausschuss. Das Kontrollrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses einschließlich des Beweiserhebungsrechts und der grundrechtliche Datenschutz stünden sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssten im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalteten. Dem parlamentarischen Informationsinteresse komme besonderes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände im Verantwortungsbereich der Regierung gehe. Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses sei weit zu fassen. Die dem Untersuchungsausschuss zugedachte Ermittlungs- und Aufklärungsfunktion könne dieser nur umfassend wahrnehmen, wenn sich sein Beweiserhebungsrecht einschließlich des Rechts auf Vorlage und Auswertung von Beweismitteln, welche wie hier personenbezogene Daten auf Sicherungskopien enthielten, gegenüber den die Datenverarbeitung begrenzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes durchsetze. Die umfassenden Rechte des Untersuchungsausschusses seien an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, welche im vorliegenden Fall erfüllt seien. Unter anderem hätten parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten, hier insbesondere das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Betroffen sei hier insbesondere der auf den Sicherungskopien auch enthaltene private E-Mail-Verkehr der Klägerin. Die Wahrung der Rechte der Klägerin habe jedoch nicht das Umweltministerium, sondern der die Beweisstücke empfangende Untersuchungsausschuss sicherzustellen.
25 
Die Antragstellerin hat gegen das Urteil vom 20.05.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist (1 S 1172/15).
26 
Das Umweltministerium teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.06.2015 mit, dass der Untersuchungsausschuss an seinem Beweisbeschluss Nr. 24a festhalte und dass das Umweltministerium in Umsetzung dieses Beschlusses beabsichtige, dem Untersuchungsausschuss die E-Mail-Postfächer der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 ungeöffnet und ohne Einblick zu nehmen zu übermitteln.
27 
Am 17.06.2015 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen, die genannten Daten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache an den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ herauszugeben.
28 
Mit Schriftsatz vom 01.07.2015, beim Verwaltungsgerichtshof vom 03.07.2015 eingegangen, haben der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ und ein Mitarbeiter der Verwaltung des Landtags für den Untersuchungsausschuss die Beiladung zum Verfahren beantragt. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten. Mit Beschluss vom 17.07.2015 ist der Beiladungsantrag abgelehnt worden.
II.
29 
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist mit der tenorierten Maßgabe abzulehnen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus (1). Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsanspruch, nämlich einen Anspruch auf Löschung ihrer privaten E-Mails, jedoch nicht ihrer übrigen personenbezogenen Daten (2). Soweit ein solcher Löschungsanspruch besteht, liegt auch ein Anordnungsgrund vor (3). Jedoch kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren zur Sicherung ihrer Rechte lediglich verlangen, dass die Daten ihrer Exchange-Postfächer nicht an den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“, sondern nur an einen Richter herausgegeben werden, dem dieser Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG übertragen hat, der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 304 StPO angefochten werden kann (4).
30 
1. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO)
31 
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen nicht zumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.
32 
Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <262>; Beschl. v. 10.02.2011 - 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; Senat, Beschl. v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160; Beschl. v. 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231; Beschl. v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - DVBl. 2015, 579; je m.w.N.).
33 
Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74>; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>).
34 
2. Die Antragstellerin dürfte einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten der sie betreffenden Exchange-Postfächer auf den beim Antragsgegner vorhandenen Magnetbändern haben, soweit es sich um Daten rein privater E-Mails handelt. Denn nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG besteht ein Anspruch auf Löschung aller personenbezogenen Daten (a), dem das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ nach Art. 35 Abs. 2 LV, § 14 UAG als besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG vorgeht; das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses erstreckt sich jedoch von vornherein nicht auf die rein privaten E-Mails der Antragstellerin (b). Folglich besteht insoweit - da hinsichtlich der rein privaten Mails eine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG, die die Beweiserhebung erlaubt, nicht existiert - ein Löschungsanspruch. Soweit es jedoch nicht um private E-Mails der Antragstellerin geht, ist ein Löschungsanspruch nicht gegeben (c).
35 
a) Die Antragstellerin dürfte - vorbehaltlich des § 2 Abs. 5 LDSG - einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten der sie betreffenden Exchange-Postfächer auf den beim Antragsgegner vorhandenen Magnetbändern haben.
36 
aa) § 2 Abs. 3 LDSG steht der Anwendung des Landesdatenschutzgesetzes nicht entgegen. In Frage steht nicht die Anwendung des Gesetzes auf den Landtag, sondern auf das Umweltministerium. Dieses ist vollständig an das Landesdatenschutzgesetz gebunden.
37 
bb) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Bei den streitgegenständlichen Dateien handelt es sich um personenbezogene Daten. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten der Antragstellerin betreffen Einzelangaben über ihre sachlichen Verhältnisse, nämlich ihre Kommunikation mit Dritten, und sind daher personenbezogene Daten. Dies gilt für private und dienstliche E-Mails gleichermaßen. Denn auch dienstliche E-Mails enthalten personenbezogene Daten.
38 
Speichernde Stelle ist das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft. Es ist die Stelle, die die E-Mail-Postfach-Daten für sich selbst verarbeitet beziehungsweise durch andere im Auftrag verarbeiten lässt (vgl. § 3 Abs. 3 LDSG).
39 
Die Kenntnis der Daten ist im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle noch erforderlich, wenn entweder die Kenntnis notwendig ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG oder § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert wurden, oder die Kenntnis erforderlich ist für die Erfüllung eines anderen Zwecks als desjenigen, der der Datenspeicherung zugrunde lag, und dies gemäß § 15 Abs. 3 LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne ist oder diese Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG zulässig ist (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - DVBl. 2014, 579).
40 
cc) Hier wurden die Daten nach § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert. Nach § 15 Abs. 4 LDSG dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden, nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden. § 15 Abs. 4 LDSG enthält ein absolutes Zweckentfremdungsverbot. Eine Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG ist ausgeschlossen, denn § 15 Abs. 4 LDSG geht als Spezialregelung § 15 Abs. 2, 3 LDSG vor. Eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie ist vom Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien nach § 15 Abs. 1 LDSG gespeichert wurden, inzwischen weggefallen ist und daher nicht mehr erfüllt werden kann, wenn mithin Zweckerreichung eingetreten ist (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014, a.a.O.).
41 
So liegt der Fall voraussichtlich hier. Die Umressortierung ist auch EDV-technisch offensichtlich abgeschlossen. Die Datensicherungen werden für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigt. Der Antragsgegner macht das auch nicht geltend.
42 
b) Das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses nach Art. 35 Abs. 2 LV, §§ 13, 14, 16 UAG kann einem Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG auch dann vorgehen, wenn der Antragsgegner zur Löschung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin zu einem Zeitpunkt verpflichtet war, als ein Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses noch nicht bestand (aa). Soweit das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses nach Art. 35 Abs. 2 LV, §§ 13, 14, 16 UAG reicht, handelt es sich bei verfassungskonformer Auslegung um besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG, die daher den Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes vorgehen; das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses erstreckt sich jedoch von vornherein nicht auf die rein privaten E-Mails der Antragstellerin (bb).
43 
aa) Einer vorrangigen Anwendung von Art. 35 LV und des Untersuchungsausschussgesetzes dürfte voraussichtlich nicht entgegenstehen, dass eine vom Geltendmachen eines Anspruchs der Antragstellerin unabhängige objektivrechtliche Löschungspflicht des Antragsgegners voraussichtlich zu einem Zeitpunkt - nach Abschluss der Umressortierung - bestand, als der Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II" noch nicht eingesetzt und auf die streitigen Magnetbänder bezogene Beweisbeschlüsse des Untersuchungsausschusses noch nicht ergangen waren. Denn es dürfte zutreffen, dass es - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - in zeitlicher Hinsicht nur darauf ankommt, dass gegenwärtig Daten vorhanden sind, die vom Untersuchungsausschuss angefordert sind. Allerdings war das Unterlassen der Löschung der personenbezogenen Daten der Antragstellerin wahrscheinlich rechtswidrig, da eine Löschungspflicht nach § 23 Abs. 1 LDSG unabhängig davon besteht, ob der Betroffene einen Löschungsanspruch geltend macht.
44 
Folge dieses rechtswidrigen Unterlassens der Datenlöschung nach Abschluss der Umressortierung ist jedoch nicht, dass nachfolgend ein Untersuchungsausschuss auf noch vorhandene Daten nicht zugreifen kann. Solche Daten dem Zugriff eines Untersuchungsausschusses von vornherein zu entziehen, käme einem Beweisverwertungsverbot gleich, das im deutschen Recht jedoch nicht die typische Folge davon ist, dass ein Beweismittel auf rechtswidrige Weise gewonnen wurde. Bereits bei der strafprozessualen Beweisgewinnung führt nicht jeder Rechtsverstoß zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den Umständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 14.08.2009 - 3StR 552/08 - BGHSt 54, 69, juris Rn. 47ff., m.w.N.). Auch im Zivilprozess sind rechtswidrig gewonnene Beweise, selbst wenn ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt, nicht per se unverwertbar (vgl. BAG, Urt. v. 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 - BAGE 105, 356, juris Rn. 24ff., m.w.N.; Greger, in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 386 Rn. 15a). Eine solche Beweisverwertung ist auch verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen (vgl. zum Strafprozess: BVerfG, Entsch. v. 31.01.1973 - 2 BvR 454/71 - BVerfGE 34, 238 <249>; Beschl. v. 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87 - BVerfGE 80, 367 <374f.>; zum Zivilprozess: BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96 u.a. - BVerfGE 106, 28, juris Rn. 57ff., m.w.N.).
45 
Diese Grundsätze gelten mindestens in gleicher Weise für das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses. Einem Untersuchungsausschuss ist der Zugriff auf Akten nicht schon dann verwehrt, wenn sich in den Akten Ergebnisse vorausgegangener Grundrechtseingriffe finden und die Kenntnisnahme seitens des Untersuchungsausschusses einen neuen Eingriff darstellen würde. Insbesondere kann der Gesichtspunkt präventiver Vermeidung künftiger Rechtsverstöße gerade gegen ein Verwertungsverbot sprechen, soweit es um die Zugänglichkeit von Informationen für einen Untersuchungsausschuss geht. Dies gilt vor allem im Rahmen von Missstandsenquêten und erst recht dann, wenn das Ziel des Untersuchungsausschusses gerade in der Aufdeckung von Rechtsverstößen bei der Erhebung oder Aufbewahrung der fraglichen Informationen liegt. Denn die Kenntnisnahme und Verwertung seitens des Untersuchungsausschusses kann in solchen Fällen Voraussetzung dafür sein, dass Verantwortlichkeiten für die betreffenden Rechtsverstöße geklärt werden, und zu wirksameren Vorkehrungen gegen künftige Verstöße beitragen (so BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -BVerfGE 124, 78, juris Rn. 136).
46 
bb) Soweit das Beweiserhebungsrecht eines Untersuchungsausschusses nach Art. 35 Abs. 2 LV, §§ 13, 14, 16 UAG reicht, handelt es sich bei verfassungskonformer Auslegung um besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG. Besondere Rechtvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sind nur solche, die spezifische Regeln für die Datenverarbeitung normieren (aaa). Auch die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG beachten; das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses erstreckt sich daher von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter (bbb). Wenn die Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses durch Beschlagnahme nach § 16 Abs. 4 UAG erfolgt, ist dem Erfordernis des § 2 Abs. 5 LDSG, dass es sich um eine spezifische Vorschrift der Datenverarbeitung handeln muss, voraussichtlich entsprochen (ccc). Die Beweiserhebung durch Aktenvorlage nach § 14 Abs. 1 UAG dürfte diesem Erfordernis bei einer verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 5, 6 UAG genügen, die sicherstellt, dass Daten mit streng persönlichem Charakter dem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden (ddd).
47 
aaa) Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie gemäß § 2 Abs. 5 LDSG den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Mit dem Erfordernis besonderer Rechtsvorschriften soll - wie mit § 1 Abs. 3 BDSG, dem § 2 Abs. 5 LDSG nachgebildet ist - gewährleistet sein, dass nicht jede Rechtsnorm außerhalb des Datenschutzrechts einen Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglicht. Einen solchen Zugriff soll nur eine spezielle Datenschutzvorschrift gestatten können. Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen nicht aus (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014, a.a.O.; zu § 1 Abs. 3 BDSG: Dix, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 1 Rn. 110; Gusy, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht, 2013, § 1 BDSG Rn. 80).
48 
Denn nach dem Willen des Gesetzgebers besteht der Vorrang nur für besondere Datenschutzvorschriften. So ist in der Begründung zum BDSG 1977 ausgeführt: „Ein entsprechendes Bundesgesetz kann deshalb nur subsidiär gelten; es soll besondere Rechtsvorschriften des Bundes mit Datenschutzcharakter unberührt lassen. Der Entwurf enthält deshalb Bestimmungen, die speziellen Datenschutzvorschriften in Fachgesetzen gemäß den besonderen Bedürfnissen der jeweiligen Materie Raum lassen.“ (BT-Drs. 7/1027, S. 16, bezogen auf den damaligen § 37 des Entwurfs) Diese gesetzgeberische Absicht kommt in dem Soweit-Halbsatz mit dem Tatbestandsmerkmal der besonderen Rechtsvorschriften, die auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, deutlich zum Ausdruck.
49 
Diese Auslegung des § 2 Abs. 5 LDSG entspricht auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben und damit dem Zweck des Gesetzes, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu schützen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein solcher Eingriff bedarf einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Der Gesetzgeber hat den Verwendungszweck der Daten bereichsspezifisch und präzise zu bestimmen. Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43 ff.>). Eine Norm, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzt, ohne spezifische Regeln zur Verwendung der Daten aufzustellen, wäre mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen - wenn insoweit nicht das Bundesdatenschutzgesetz oder das Landesdatenschutzgesetz Anwendung fände - unvereinbar und kann folglich keine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sein.
50 
Enthält ein Gesetz solche besonderen Rechtsvorschriften, gehen diese dem Landesdatenschutzgesetz vor, soweit sie datenschutzrechtliche Regelungen treffen. Das folgt aus dem klaren Wortlaut des § 2 Abs. 5 LDSG und entspricht dem Zweck der Norm, Raum für datenschutzrechtliche Regelungen in Fachgesetzen zu lassen. Normieren diese nur teilweise die Anforderungen des Datenschutzes, reicht der Vorrang nicht weiter (vgl. Gusy, a.a.O.; Dix, a.a.O., Rn. 170f.; von Lewinski, in: Auernhammer, BDSG, 4. Aufl., § 1 Rn. 32; Weichert, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 1 Rn. 13; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 1 Rn. 24). Regelt z.B. das Fachgesetz nur die Datenerhebung, -speicherung, -veränderung und -nutzung, richtet sich die Datenübermittlung nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes.
51 
Besondere Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 LDSG können ein niedrigeres Schutzniveau haben als das Landesdatenschutzgesetz selbst (ebenso für § 1 Abs. 3 BDSG: Weichert, a.a.O.; Gola/Schomerus, a.a.O.; Gusy, a.a.O.; Schmidt, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 1 Rn. 34; differenzierend: Dix, a.a.O., § 1 Rn. 172). Für ein Erfordernis, dass das Schutzniveau mindestens dem des Landesdatenschutzgesetzes entsprechen muss, ist im Gesetzeswortlaut - anders als etwa in § 6 Abs. 1 Satz 3 BlnDSG - nichts ersichtlich. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille ist nicht feststellbar. Ein solches Erfordernis ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Ausreichend ist, dass die besondere Rechtsvorschrift ihrerseits mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist.
52 
Auch vor Inkrafttreten des Landesdatenschutzgesetzes und vor dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts in Kraft getretene Fachgesetze können besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sein (ebenso für § 1 Abs. 3 BDSG: Dix, a.a.O., § 1 Rn. 169). Denn maßgebend ist allein, ob es sich um spezielle datenschutzrechtliche Regelungen handelt. Bei Gesetzen, die nach dem Volkszählungsurteil nicht durch spezielle Datenschutzvorschriften ergänzt wurden, kann jedoch Anlass bestehen, genau zu prüfen, ob sie besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sind (vgl. Dix, a.a.O., § 1 Rn. 172).
53 
bbb) Auch die Beweiserhebung durch einen Untersuchungsausschuss muss das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG beachten. Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses erstreckt sich daher von vornherein nicht auf Daten mit streng persönlichem Charakter. Das folgt eindeutig aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Flick-Untersuchungsausschuss und zum Untersuchungsausschuss Neue Heimat. Im Fall Flick legte das Bundesverfassungsgericht dar:
54 
„Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus. Über die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG benannten Schranken hinaus haben sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage einschränken.Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden läßt, kann indessen durch eine Reihe grundrechtlicher Verbürgungen, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG geboten sein…Die genannten Grundrechte verbürgen ihren Trägern einen Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44])…Dieser Schutz besteht von Verfassungs wegen auch gegenüber den Befugnissen parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz stehen sich mithin auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten…Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in aller Regel dann keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Eigentumsschutzes, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Eine Ausnahme hiervon gilt indessen für solche Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]).“ (BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11, 15/83 - BVerfGE 67, 100 <133ff.>).
55 
Im Fall Neue Heimat führte es aus:
56 
„Parlamentarische Untersuchungsausschüsse üben öffentliche Gewalt aus. Über die in Art. 44 Abs. 2 Satz 2 GG bezeichneten Schranken hinaus haben sie gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Diese können insbesondere das Beweiserhebungsrecht einschränken (BVerfGE 67, 100 [142]). Die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, verbürgen ihren Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 [43]; 67, 100 [142f.]). Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]). Das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses (Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GG) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (BVerfGE 67, 100 [143f.]). Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind namentlich Art und Bedeutung des mit der beabsichtigten Beweiserhebung verfolgten Ziels im Rahmen des dem Untersuchungsausschuß erteilten Auftrags und die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der betroffenen Daten angemessen zu berücksichtigen. Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfGE 67, 100 [144])...“ (BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - BVerfGE 77, 1 <43ff.>).
57 
Angesichts „der Ähnlichkeit, wenn auch nicht Identität der Regelung in Art. 44 GG und Art. 35 LV“ hat der Staatsgerichtshof ausdrücklich Ergebnisse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, besonders zu der Frage der Vorlage von Akten und zum Grundrechtsschutz Betroffener, für das Landesrecht übernommen. Danach gelten die Grundsätze der Flick-Entscheidung auch in Baden-Württemberg (vgl. StGH, Urt. v. 15.03.1985 - GR 1/83 - VBlBW 1985, 213 <216>; Urt. v. 26.10.1989 - GR 3/87 - VBlBW 1990, 51 <55>). Das Verhältnis zwischen den Untersuchungsrechten des Ausschusses und dem Schutz der Grundrechte der von seiner Tätigkeit in der einen oder anderen Weise betroffenen Personen ist im Sinne möglichst weitgehender beiderseitiger Wirksamkeit zu optimieren. Die Grundrechte der Untersuchungspersonen sind jederzeit möglichst wirkungskräftig in Abwägung mit den ihrerseits verfassungsmäßig gewährleisteten Untersuchungsrechten des Ausschusses zur Geltung zu bringen. Bei der Durchführung des Untersuchungsauftrages verlangt der Schutz der Grundrechte der Betroffenen gegen unverhältnismäßige Eingriffe sorgfältige Differenzierungen (vgl. StGH, Urt. v. 13.08.1991 - GR 1/91 - ESVGH 42, 7 = NVwZ-RR 1992, 593 <594, 596>).
58 
Das Bundesverfassungsgericht hat an seiner Rechtsprechung auch später festgehalten. Auf Informationen, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BVR 1165/86 - BVerfGE 76, 363, juris Rn. 77). Das Gericht betont zwar die Pflicht zur vollständigen Aktenvorlage. Der Untersuchungsausschuss soll sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können. Der Vorlageanspruch bezieht sich grundsätzlich auf alle Akten, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BVE 3/07 - BVerfGE 124, 78, juris Rn. 113). Zugleich hat es jedoch betont, dass das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses verfassungsrechtlichen Begrenzungen unterliegt (Untersuchungsauftrag selbst, exekutive Eigenverantwortung, Staatswohl, Grundrechte, Rechtsmissbrauch), die dazu führen können, dass der Untersuchungsausschuss bestimmte Informationen nicht erhält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 116, 119, 123, 132).
59 
Auch in der Literatur und von den Landesverfassungsgerichten wird - zu Recht - im Anschluss an diese Rechtsprechung angenommen, dass eine Weitergabe von Daten mit streng persönlichem Charakter auch bei entsprechenden Maßnahmen des Geheimnisschutzes unzulässig ist (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 44 Rn. 216 ; Glauben, in: Bonner Kommentar, Drittbearbeitung, Stand: März 2013, Art. 44 GG Rn. 108; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Art. 44 Rn. 32; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2012, Rn. 254; BayVerfGH, Entsch. v. 19.04.1994 - Vf. 71-IVa/93 - NVwZ 1995, 681 <682>; HambVerfG, Urt. v. 26.06.1995 - 1/95 - NVwZ 1996, 1201, juris Rn. 105).
60 
ccc) Das Recht der Untersuchungsausschüsse ist in Art. 35 LV und dem Untersuchungsausschussgesetz geregelt. Das Untersuchungsausschussgesetz stammt vom 03.03.1976 (GBl. S. 194). Es wurde geändert durch das Gesetz vom 12.12.1983 (GBl. S. 834), das Gesetz vom 11.10.1993 (GBl. S. 605), das Gesetz vom 11.10.2005 (GBl. S. 661), das Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. S. 793) und das Gesetz vom 24.07.2012 (GBl. S. 488). Die Änderungen waren zum einen redaktioneller Natur und betrafen zum anderen Mehrheitserfordernisse sowie Zusammensetzung eines Untersuchungsausschusses und Einzelheiten des Verfahrens. In keinem der Änderungsgesetze hat der baden-württembergische Gesetzgeber verfassungsrechtliche Anforderungen, die sich aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts und seinen Entscheidungen zu den Untersuchungsausschüssen Flick und Neue Heimat ergeben, aufgegriffen. Für eine genaue Prüfung, ob die Vorschriften des Art. 35 LV und des Untersuchungsausschussgesetzes besondere Rechtsvorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sind (allgemein bejahend für Untersuchungsausschussgesetze, jedoch ohne nähere Begründung und unter bloßem Hinweis auf Vorschriften des Rechts von Schleswig-Holstein und Hamburg: Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, Systematik, Ziff. 4.3.2, S. 77), besteht daher besonderer Anlass.
61 
Erhebt der Untersuchungsausschuss Beweise durch Beschlagnahme nach § 16 Abs. 4 UAG, ist dem Erfordernis des § 2 Abs. 5 LDSG, dass es sich um eine spezifische Vorschrift der Datenverarbeitung handeln muss, voraussichtlich entsprochen. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UAG kann der Untersuchungsausschuss beim Amtsgericht Stuttgart die Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen beantragen, wenn für die Untersuchung notwendige Beweise auf andere Weise nicht erhoben werden können. Die Vorschriften der §§ 94 bis 111 StPO finden entsprechende Anwendung (§ 16 Abs. 4 Satz 2 UAG). Die Durchsicht der Papiere nach § 110 Abs. 1 StPO obliegt nach § 16 Abs. 4 Satz 4 UAG dem Gericht. Mit diesen Vorschriften dürfte gewährleistet sein, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG hinreichend geschützt ist. Ausschlaggebende Bedeutung hat dabei, dass die nach § 16 Abs. 4 Satz 4 UAG, § 110 StPO dem Amtsgericht vorbehaltene Sichtung der beschlagnahmten Papiere verfahrensmäßig sicherstellt, dass Beweismittel, die beschlagnahmt, aber nicht beweiserheblich sind oder streng persönlichen Charakter haben, dem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden. Denn insoweit hat das Bundesverfassungsgericht im Fall Neue Heimat ausgeführt:
62 
Art. 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 94 Abs. 1 und 2 StPO stellt eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme im parlamentarischen Untersuchungsverfahren dar…
63 
Im Strafverfahren dürfen Beschlagnahmen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Lediglich bei Gefahr im Verzug sind auch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten hierzu befugt (§ 98 Abs. 1 StPO, Ausnahme: § 98 Abs. 1 Satz 2 StPO). In diesem Fall ist grundsätzlich eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich. Nur unter der Voraussetzung, daß der Betroffene oder ein Angehöriger bei der Beschlagnahme anwesend ist und keinen Widerspruch erhebt, ist die Einschaltung eines Richters nicht zwingend vorgesehen (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Regelungen dienen dem Schutz des Betroffenen. Das Grundgesetz (Art. 13 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 104 Abs. 2 GG) und der Gesetzgeber gehen davon aus, daß Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG) die Wahrung der Rechte Betroffener im Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten…
64 
Im parlamentarischen Untersuchungsverfahren ist nach den aufgezeigten Grundsätzen eine Beschlagnahme bei Privaten nur dann zulässig, wenn sie durch das Gewicht des Untersuchungszwecks und die Bedeutung des Beweisthemas gerechtfertigt ist. Die Maßnahme darf nur soweit in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, eingreifen, wie es im öffentlichen Interesse geboten ist; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (vgl. BVerfGE 65, 1 [44]; 67, 100 [143]).
65 
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das strafrechtliche Ermittlungsverfahren tragen dem Rechnung. § 94 Abs. 1 und 2 StPO, der die Beschlagnahme von Gegenständen zuläßt, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, schließt zwar nicht aus, daß auch solche Dinge beschlagnahmt werden, die letztlich im Strafverfahren keine Verwendung finden. Dies ist unvermeidbar, weil das strafrechtliche Ermittlungsverfahren auf einem Tatverdacht beruht. Die dort rechtsstaatlich geforderte umfassende Ermittlungstätigkeit (vgl. BVerfGE 29, 183 [194]; 32, 373 [381]; 33, 367 [383]) bringt Nachforschungen mit sich, auch wenn sie später nicht zu einer Anklage oder Verurteilung führen. Entscheidend ist nur die potentielle Bedeutung des zu beschlagnahmenden Materials. Auf der anderen Seite sieht das Strafverfahren von vornherein Vorkehrungen zum Schutz der Geheimsphäre des Betroffenen vor. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren ist nichtöffentlich; die an ihm beteiligten Personen unterliegen einer straf- und disziplinarrechtlich bewehrten Schweigepflicht (vgl. §§ 353 b Abs. 1, 355 Abs. 1 StGB; §§ 61 ff. BBG und die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder). Die öffentliche Anklage (§ 170 Abs. 1 StPO) wird nur dann erhoben, wenn die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Die Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schriftstücke im Wortlaut vor ihrer öffentlichen Erörterung in der Hauptverhandlung ist mit Strafe bedroht (§ 353 d Nr. 3 StPO). Darüber, ob die Anklage in öffentlicher Sitzung erörtert werden soll, entscheidet ein unabhängiges Gericht (§ 203 StPO). Die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung wird von einem Richter geleitet (§ 238 Abs. 1 StPO). Dieser hat auch die Grundrechte Dritter zu wahren (vgl. §§ 171 b, 172 GVG) und ist verpflichtet, von der Erhebung unzulässiger Beweise abzusehen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zudem kann ein Betroffener regelmäßig noch während des nichtöffentlichen Ermittlungsverfahrens eine gegebenenfalls richterliche Entscheidung über die Freigabe beschlagnahmter Gegenstände herbeiführen (vgl. Kleinknecht/Meyer, Strafprozeßordnung, 38. Aufl., 1987, § 98 Rdnr. 30). Im Strafverfahren sind damit weitgehende Vorkehrungen getroffen, daß der Inhalt beschlagnahmter Unterlagen erst dann in der Öffentlichkeit bekannt wird, wenn sie nach richterlicher Einschätzung für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sind und die Grundrechte des Betroffenen einer Verwertung nicht entgegenstehen. Mit Blick auf diese Vorkehrungen ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, daß nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmte Gegenstände ohne weitere richterliche Prüfung unmittelbar den Strafverfolgungsbehörden ausgehändigt werden.
66 
Das parlamentarische Untersuchungsverfahren sieht demgegenüber vergleichbare Sicherungen zum Schutz des Betroffenen nicht vor. Der Ausschuß kann zwar verschiedene Maßnahmen zum Schutz der Geheimhaltung treffen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß im Regelfall die in Betracht kommenden Beweismittel alsbald in öffentlicher Verhandlung erörtert werden, ohne daß vorher eine förmliche Entscheidung über die Beweiserheblichkeit im einzelnen und die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beweiserhebung im Blick auf die Rechtsstellung des Betroffenen erfolgt, die vor der öffentlichen Erörterung einen rechtzeitigen und effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) ermöglicht. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuß, das sich anders als das strafrechtliche Ermittlungsverfahren im politischen Raum und in den damit vorgegebenen Spannungsfeldern vollzieht, weist damit gegenüber dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Besonderheiten auf, die hinsichtlich der Grundrechte des Betroffenen von Gewicht sind. Dies erfordert bei der Beschlagnahme Vorkehrungen zu seinem Schutz, die bereits in diesem Stadium diesen Besonderheiten Rechnung tragen. Insoweit ist sicherzustellen, daß beschlagnahmte Unterlagen, die ersichtlich grundrechtlich bedeutsame Daten enthalten, erst dann im Ausschuß erörtert werden, wenn ihre Beweiserheblichkeit im einzelnen und die Frage der Zulässigkeit der Beweiserhebung im Blick auf ausreichende Geheimschutzmaßnahmen geprüft wurden.
67 
Die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände unmittelbar an den Untersuchungsausschuß darf danach nur angeordnet werden, wenn aus grundrechtlicher Sicht hiergegen keine Bedenken bestehen, so regelmäßig, wenn ihre potentielle Beweisbedeutung im Gesamten von vornherein feststeht und nach dem mutmaßlichen Inhalt Geheimschutzmaßnahmen voraussichtlich nicht erforderlich werden oder solche bereits in hinreichendem Umfang getroffen sind.
68 
Soll hingegen auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die grundrechtlich geschützte Daten enthalten, die aber ersichtlich nur zum Teil potentiell beweiserheblich sind, und läßt sich eine nähere Unterscheidung erst nach Durchsicht dieser Unterlagen treffen, so ist es geboten, die Beschlagnahme zunächst als vorläufige Maßnahme anzuordnen. Diese darf dann nur dazu dienen, dem Gericht den Gewahrsam an allen in Betracht kommenden Papieren zu verschaffen, um so eine Einzelprüfung der potentiellen Beweiserheblichkeit zu ermöglichen. Erst aufgrund dieser am Maßstab des § 94 Abs. 1 StPO vorgenommenen Durchsicht wird die endgültige Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme zu treffen sein. Die hiernach nicht benötigten Unterlagen sind freizugeben.
69 
Zuständig für diese Regelung und die entsprechenden Entscheidungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 98 Abs. 1 StPO das Gericht. Die effektive Erfüllung der dem Untersuchungsausschuß obliegenden Aufgaben wird nicht wesentlich beeinträchtigt, wenn er in den bezeichneten, besonders gelagerten Fällen nicht selbst über die potentielle Beweiserheblichkeit entscheiden kann…
70 
Die Vorlage der beschlagnahmten Unterlagen zunächst an das Gericht ist auch dann anzuordnen, wenn zwar hinsichtlich der Beweiserheblichkeit keine Bedenken bestehen, jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die beschlagnahmten Papiere grundrechtlich geschützte Daten enthalten, die bisher noch nicht getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich machen können…Das Gericht hat dann zu prüfen, welche Maßnahmen im einzelnen geboten sind (vgl. BVerfGE 67, 100 [142 ff.]), und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Ausschuß von entsprechenden Ausschußbeschlüssen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 67, 100 [137]). Ebenso ist zu verfahren, wenn die aufgrund der gerichtlichen Aussonderung dem Ausschuß zu übergebenden Unterlagen schutzbedürftige Daten enthalten, die Anlaß zu Geheimschutzvorkehrungen geben.“
71 
(BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987- 2 BvR 1178/86 u.a. - a.a.O., S. 50ff.).
72 
Ebenso wie die Normen der §§ 160, 161, 163 StPO über die Beweiserhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sind (vgl. Senat, Urt. v. 30.07.2014, a.a.O., m.w.N.), dürfte dies auch für die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss mittels Beschlagnahme nach § 16 Abs. 4, 6, 7 UAG gelten. Aufgrund der zwingend vorgesehenen Durchsicht der Papiere durch den Richter gemäß § 16 Abs. 4 Satz 4 UAG i.V.m. § 110 StPO ist ein von der Beschlagnahme betroffener Privater effektiv davor geschützt, dass beschlagnahmte Gegenstände, die nicht zum Untersuchungsauftrag gehören oder den Kernbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts betreffen, dem Untersuchungsausschuss ausgehändigt werden; zudem ist gewährleistet, dass - falls erforderlich - Geheimschutzmaßnahmen erfolgen. Insoweit ist § 16 Abs. 4 Satz 4 UAG i.V.m. § 110 StPO nicht bloß eine Norm, die als Nebenfolge einen Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bewirkt, sondern eine spezielle Datenschutzvorschrift, die in Verbindung mit §§ 94, 98 StPO die Datenerhebung begrenzt und eine solche Begrenzung auch intendiert.
73 
ddd) Alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind nach § 14 Abs. 1 UAG unmittelbar zur Vorlage von Akten und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die Aktenvorlage, die Auskunftserteilung und die Aussagegenehmigung dürfen gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UAG nur verweigert werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Staates geboten ist oder wenn ein Gesetz der Bekanntgabe an den Ausschuss entgegensteht.Für diese Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses durch Aktenvorlage nach § 14 UAG stellt § 13 Abs. 5, 6 UAG in verfassungskonformer Auslegung voraussichtlich eine besondere Rechtsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG dar, die Umfang und Grenzen der Datenerhebung regelt und insoweit den Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes vorgeht.
74 
Auch die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses durch Aktenvorlage darf sich nicht auf Daten erstrecken, die streng persönlichen Charakter haben. Insoweit bedarf es von Verfassungs wegen voraussichtlich ebenfalls eines verfahrensrechtlichen Schutzes, der sicherstellt, dass solche Informationen einem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden. Die vorhandenen Regeln über die Geheimhaltung reichen insoweit wahrscheinlich nicht aus (1). Die Vorschriften über die Aktenvorlage in § 14 Abs. 1, 2 UAG selbst gewährleisten diesen Schutz wahrscheinlich ebenfalls nicht (2). Jedoch dürfte eine verfassungskonforme Auslegung von § 13 Abs. 5, 6 UAG einen ausreichenden Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG bieten (3). Diese rechtlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss hat auch die Landesregierung zu beachten. Daher darf der Antragsgegner die Daten der Antragstellerin nicht, wie von ihm beabsichtigt und angekündigt, an den Untersuchungsausschuss herausgeben, sondern lediglich an einen Richter, der vom Untersuchungsausschuss durch Beschluss mit der Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG beauftragt ist und der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO vornimmt. Dessen Entscheidung muss zudem mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 304 StPO angefochten werden können (4).
75 
(1) Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses findet, wie bereits ausgeführt, insofern im Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG seine Grenze, als Daten, die streng persönlichen Charakter haben, nicht erhoben werden dürfen. Die verfassungsrechtliche Grenze des Beweiserhebungsrechts des Untersuchungsausschusses gilt unabhängig davon, ob die Beweiserhebung durch Beschlagnahme gegenüber Dritten nach § 16 Abs. 4 UAG oder durch Aktenvorlage durch die Regierung nach § 14 UAG erfolgt. Denn die Reichweite des Schutzes des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestimmt sich nicht unterschiedlich, je nachdem auf welche Art und Weise die Beweiserhebung erfolgt. Dem entspricht, dass das Bundesverfassungsgericht sowohl in seiner Entscheidung zum Untersuchungsausschuss Flick, in der die Aktenvorlagepflicht die Regierung im Streit stand, als auch in seiner Entscheidung zum Untersuchungsausschuss Neue Heimat, in der es um die Beschlagnahme bei einem Privaten ging, jeweils ausgeführt hat, dass sich das Beweiserhebungsrecht nicht auf Daten mit streng persönlichen Charakter erstreckt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 144, und Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 u.a. - a.a.O., S. 47).
76 
Insoweit bedarf es von Verfassungs wegen voraussichtlich ebenfalls eines verfahrensrechtlichen Schutzes, der sicherstellt, dass solche Informationen einem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden. Zwar hat der Staatsgerichtshof Regelungen in der Gemeinschutzordnung für Baden-Württemberg für ausreichend erachtet, um einen hinreichenden Schutz des Steuergeheimnisses bei der Aktenvorlage zu gewährleisten (vgl. StGH, Urt. v. 15.03.1985, a.a.O.). Auch das Hamburgische Verfassungsgericht hat in einer Entscheidung - in der es die Aktenvorlage des Senats an den Untersuchungsausschuss mangels normativer Sicherung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als verfassungswidrig ansah - ausgesprochen, dass die notwendige Verfahrensregelung auch durch Binnenrecht der Bürgerschaft, insbesondere durch eine Daten- und Geheimschutzordnung, die als Teil der Geschäftsordnung der Bürgerschaft beschlossen wird, erfolgen kann und dadurch die Anforderungen, die Art. 2 Abs. 1 GG stellt, erfüllt wären (vgl. HambVerfG, Urt. v. 26.06.1995, a.a.O. Rn. 108; ebenso Glauben, DÖV 2007, 149 <153>). Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht bei der Aktenvorlage den Vorschriften über die Geheimhaltung, insbesondere der Geheimschutzordnung erhebliche Bedeutung beigemessen und daher ausgeführt, dass in aller Regel der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs gestattet, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Es hat jedoch in eben diesem Zusammenhang angefügt, dass eine Ausnahme hiervon für solche Informationen gilt, deren Weitergabe wegen ihres streng persönlichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 144).
77 
Es ist verfassungsrechtlich auch kein Grund dafür ersichtlich, warum bei einem Aktenherausgabeverlangen nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Beschlagnahme gegenüber einem Privaten mit einer Sichtung der Beweismittel durch einen Richter ein Verfahren erforderlich sein soll, das gewährleistet, dass rein persönliche Informationen dem Untersuchungsausschuss selbst nicht vorgelegt werden. Zwar mag wegen der Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG einiges dafür sprechen, dass in den von der Regierung oder sonstigen Behörden vorzulegenden Akten oder sonstigen Beweismitteln nicht rechtswidrig rein persönliche Daten Dritter aufgenommen sind. Eine Gewähr hierfür besteht jedoch nicht. Auch kann allein die Grundrechtsbindung von Regierung und Untersuchungsausschuss gemäß Art. 1 Abs. 3 GG nicht hinreichend sicher bewirken, dass der Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG einschließlich verfahrensrechtlicher Vorkehrungen stets gesichert ist. In der Literatur wird jedenfalls vielfach kritisiert, dass Untersuchungsausschüsse als politisches Kampffeld auf Grundrechtspositionen Privater nicht hinreichend Rücksicht nehmen. Der Geheimnisschutz befinde sich beim Parlament nicht in den besten Händen. Das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss könne für ein "Durchsickern" vertraulicher Informationen anfälliger als ein behördliches oder gerichtliches Verfahren (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 186; Klenke, NVwZ 1995, 644 <647>; Glauben, in: Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl., § 11 Rn. 8). Daher wird gefordert, dass die verfahrensmäßigen Rechte von Personen, die von Untersuchungen betroffen werden, gesetzlich im Einzelnen zu regeln seien (vgl. Linck, ZRP 1987, 11 <19>). Verfassungsrechtlich bedenklich sei jede Auslegung der bestehenden Vorschriften, die es gestatte, dass der Untersuchungsausschuss Informationen mit streng persönlichem Charakter erhalte. Auch eine Vorlage zur Sichtung durch den Untersuchungsausschuss wie in § 30 Abs. 2 Satz 1 PUAG des Bundes sei angesichts der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich sehr zweifelhaft (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 185f.).
78 
Den auch gegenüber dem Aktenherausgabeanspruch des Untersuchungsausschusses notwendigen verfahrensrechtlichen Schutz, der sicherstellt, dass rein persönliche Informationen einem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt werden, gewährleisten die Geheimschutz- und Datenschutzvorschriften des Landtags nicht. Die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags und die Datenschutzordnung für den Landtag von Baden-Württemberg sind im Hinblick auf den Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG nicht ausreichend. Die Richtlinien für die Behandlung geheimhaltungsbedürftiger Angelegenheiten im Bereich des Landtags unterscheiden in einem ersten Abschnitt Verschlusssachen und in einem zweiten Abschnitt sonstige geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten. In diesem zweiten Abschnitt findet sich als erstes die Vorschrift des § 12 über den Schutz von Privatgeheimnissen und Finanzhilfesachen. Nach dieser Systematik spricht einiges dafür, dass nur der zweite Abschnitt einschlägig wäre. § 12 Abs. 1 Satz 1 regelt, dass die Akten und die Beratungen der Ausschüsse geheim zu halten sind, soweit es der Schutz von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen erfordert. Die notwendige verfahrensrechtliche Sicherung, dass Informationen mit streng persönlichem Charakter den Untersuchungsausschuss nicht erreichen, erfolgt damit nicht. Denn es besteht nur eine Geheimhaltungsregel. Auch der erste Abschnitt über Verschlusssachen führt - wenn er überhaupt einschlägig ist - lediglich zur Vergabe bestimmter Geheimhaltungsgrade und begründet daran anknüpfende Pflichten der Personen, die mit den Verschlusssachen in Kontakt kommen. Auch insoweit fehlt es an einer Sicherung, dass Informationen mit streng persönlichem Charakter den Untersuchungsausschuss erst gar nicht erreichen.
79 
Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Datenschutzordnung für den Landtag Baden-Württemberg ausreichende Regelungen enthält. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Gremien des Landtags (§ 1 Abs. 1). Die Datenschutzordnung ist daher typischerweise erst anwendbar, wenn Daten im Bereich des Landtags bereits vorhanden sind. Die Datenerhebung ist nach § 3 Abs. 1 zulässig, wenn es zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht entgegenstehen (Satz 1). Interessen der Betroffenen stehen in der Regel nicht entgegen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger personenbezogener Daten gemäß § 11 getroffen sind (Satz 2). § 11 wiederum regelt Geheimhaltungsvorkehrungen. Zwar ist natürlich denkbar, als überwiegendes schutzwürdiges Interesse eines Betroffenen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzusehen. Ob dieses entgegensteht, prüft jedoch der Landtag selbst, dem die personenbezogenen Daten mithin erst einmal zur Verfügung stehen müssen.
80 
(2) Die Vorschriften über die Aktenvorlage in § 14 Abs. 1, 2 UAG selbst gewährleisten den verfassungsrechtlich notwendigen Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG wahrscheinlich ebenfalls nicht. Mit diesen Vorschriften trifft das Untersuchungsausschussgesetz voraussichtlich keine ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz betroffener Privater vor Weitergabe von Daten mit streng persönlichem Charakter, die sich in den vorgelegten Akten und Beweismitteln befinden. Der Senat hat erwogen, ob das Tatbestandsmerkmal des entgegenstehenden Gesetzes i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 1 UAG so auszulegen ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG ein entgegenstehendes Gesetz sein kann. Eine solche Auslegung mag in Betracht kommen. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern dadurch auch eine verfahrensrechtliche Sicherung in dem Sinn erreicht werden kann, dass solche Informationen mit streng persönlichem Charakter in einem dem Rechtsschutzerfordernis des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Verfahren aussortiert werden. Ebenso können die reinen Geheimhaltungsvorschriften in § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, 4 UAG das nicht gewährleisten.
81 
(3) Eine zum Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG ausreichende Vorschrift dürfte jedoch in verfassungskonformer Auslegung § 13 Abs. 5, 6 UAG sein. Nach § 13 Abs. 5 UAG kann der Untersuchungsausschuss die Erhebung einzelner Beweise einem Richter übertragen, wenn die Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss nicht oder nicht ohne Verzögerung des Verfahrens möglich ist oder wenn einem Zeugen oder Sachverständigen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann. Soweit sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz nichts anderes ergibt, gelten gemäß § 13 Abs. 6 UAG für die Beweisaufnahme die Vorschriften über den Strafprozess entsprechend. Um einen ausreichenden Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG zu gewährleisten, dürfte - auch angesichts der in der Literatur vorgetragenen Bedenken - dabei folgende verfassungskonforme Auslegung geboten sein: Wenn nach § 14 UAG vorzulegende Akten oder sonstige Beweismittel Informationen mit rein persönlichem Charakter enthalten können, ist dem Untersuchungsausschuss selbst die Beweiserhebung i.S.d. § 13 Abs. 5 UAG nicht möglich. Er ist dann, wenn er die Vorlage der Beweismittel erreichen will, verpflichtet, die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG einem Richter zu übertragen. Die Durchsicht der Beweismittel obliegt insoweit gemäß § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO dem Richter. Gegen dessen Entscheidung über die Beweismittel besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG, § 304 StPO. Diese Auslegung ergibt sich aus Folgendem:
82 
Das Tatbestandsmerkmal der dem Untersuchungsausschuss nicht möglichen Beweiserhebung kann im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG dahin ausgelegt werden, dass es auch den Fall erfasst, dass die Beweiserhebung dem Untersuchungsausschuss selbst aus rechtlichen Gründen, eben wegen des Vorhandenseins von Informationen mit rein persönlichem Charakter, die unter Art. 2 Abs. 1 GG fallen, nicht möglich ist. Zwar mag der Gesamtzusammenhang der Regelung darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber mit § 13 Abs. 5 UAG eher an Hinderungsgründe tatsächlicher Art gedacht hat, die der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss selbst entgegenstehen können. Dafür sprechen die normierten Fallgestaltungen der Verzögerung der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss und des wegen großer Entfernung schwer erreichbaren Zeugen oder Sachverständigen. Die Vorschrift beschränkt sich jedoch nicht hierauf. § 13 Abs. 5 UAG regelt nicht, welcher Art die Gründe sein müssen, die dazu führen, dass die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses nicht möglich ist. Die Vorschrift kann mithin auch Fälle rechtlicher Unmöglichkeit umfassen. Der Wortlaut der Vorschrift lässt eine solche Auslegung zu. Liegt ein solcher Fall der rechtlichen Unmöglichkeit der Beweiserhebung durch den Untersuchungsausschuss selbst vor, gebietet der Schutz von Art. 2 Abs. 1 GG, dass der Untersuchungsausschuss von der Möglichkeit des § 13 Abs. 5 UAG Gebrauch macht. Sein in der Norm vorgesehenes Ermessen („kann“) verdichtet sich dann - vergleichbar anderen Fallgestaltungen einer Ermessensreduzierung auf Null aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. nur Stuhlfauth, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rn. 50; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 114 Rn. 131, 132, 135) - zu einer Rechtspflicht, die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG einem Richter zu übertragen, da nur diese eine Entscheidung rechtmäßig ist. Für diese nach dem Wortlaut mögliche verfassungskonforme Auslegung des § 13 Abs. 5 UAG ist auch nicht erkennbar, dass ihr weitere Auslegungsgesichtspunkte entgegenstehen (vgl. zu den Voraussetzungen nur: BVerfG, Beschl. v. 24.05.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37 <81>, m.w.N.). Insbesondere gilt dies für den Sinn und Zweck des § 13 Abs. 5 UAG. Die Vorschrift ist ersichtlich darauf gerichtet, dem Untersuchungsausschuss wegen seiner verfassungsrechtlich bedeutsamen Aufgabe, Regierung und Verwaltung zu kontrollieren und auf Missstände hinzuweisen, eine Beweiserhebung auch angesichts bestimmter Hinderungsgründe oder Erschwernisse zu ermöglichen. Diesem Zweck dient die dargelegte verfassungskonforme Auslegung von § 13 Abs. 5 UAG, da andernfalls eine Beweiserhebung aus Rechtsgründen ggfs. gar nicht möglich wäre.
83 
Zudem ist für diesen Fall § 13 Abs. 6 UAG mit seiner Verweisung auf die Strafprozessordnung verfassungskonform so auszulegen, dass die Durchsicht der Beweismittel nach § 110 StPO allein dem Richter obliegt. Nur wenn die Sichtung der Beweismittel ausschließlich durch einen Richter erfolgt, ist aus den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Untersuchungsausschuss Neue Heimat ausführlich dargelegten Gründen hinreichend gesichert, dass Unterlagen, die grundrechtlich bedeutsame Daten erhalten, erst dann an den Untersuchungsausschuss gelangen, wenn ihre Beweiserheblichkeit und die Frage einer Unzumutbarkeit der Herausgabe wegen eines rein persönlichen Charakters der Daten im Einzelnen geprüft ist. Diese verfassungskonforme Auslegung ist auch möglich. Insbesondere steht der Wortlaut des § 110 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Dieser sieht zwar die Durchsicht von Beweismitteln durch den Staatsanwalt vor. Jedoch gleicht die Rechtsstellung des Untersuchungsausschusses nicht der des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Zudem sieht § 13 Abs. 6 UAG nur dieentsprechende Anwendung des § 110 StPO vor.
84 
Gegen die Entscheidung des Richters über die Beweismittel besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG, § 304 StPO. Das gebietet für den betroffenen Privaten die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Brocker, in: Epping/Hillgruber, GG, 2. Aufl., Art. 44 Rn. 72) und für den Untersuchungsausschuss seine verfassungsrechtliche Stellung nach Art. 35 LV. Der Rechtsschutz entspricht somit dem nach § 16 Abs. 6 UAG im Fall der Beschlagnahme.
85 
Für dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren nach § 13 Abs. 5, 6 UAG gelten, wie sonst auch, die richterlichen Verschwiegenheitspflichten. Die rechtlichen Bedenken der Antragstellerin, es fehle an einer Verschwiegenheitspflicht, sind daher unbegründet.
86 
Im Zusammenhang mit dieser verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 5, 6 UAG dürfte die Vorschrift über die Beweiserhebung durch Aktenvorlage nach § 14 UAG ebenfalls eine besondere Vorschrift i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG sein. Aufgrund der zwingend vorgesehenen Durchsicht der Papiere durch den Richter gemäß § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO ist ein von dem Aktenherausgabeverlangen betroffener Privater effektiv davor geschützt, dass Gegenstände, die nicht zum Untersuchungsauftrag gehören oder den Kernbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts betreffen, dem Untersuchungsausschuss ausgehändigt werden. Insoweit handelt es sich voraussichtlich ebenfalls um eine spezielle Datenschutzvorschrift, die die Datenerhebung begrenzt und eine solche Begrenzung auch bezweckt.
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(4) Diese rechtlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss hat auch die Landesregierung zu beachten. Daher darf der Antragsgegner die Daten der Antragstellerin nicht, wie von ihm beabsichtigt und angekündigt, an den Untersuchungsausschuss herausgeben, sondern lediglich an einen Richter, der vom Untersuchungsausschuss durch Beschluss mit der Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG beauftragt ist und der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO vornimmt. Dessen Entscheidung muss zudem mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 304 StPO angefochten werden können.
88 
Das Bundesverfassungsgericht und der Staatsgerichtshof haben gleichermaßen hervorgehoben, dass die Wahrung des Staatswohls im Sinne von § 96 StPO und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Berücksichtigung des Steuergeheimnisses und der Einhaltung der Geheimschutzvorschriften der Regierung und dem Untersuchungsausschuss als Hilfsorgan des Landtags gleichermaßen anvertraut sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 136; StGH, Urt. v. 26.10.1989, a.a.O., S. 55). In gleicher Weise sind Regierung und Untersuchungsausschuss verpflichtet zu prüfen, ob der Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG entgegensteht. Zwar ging es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Untersuchungsausschuss Flick vor allem auch darum, dass die Wahrung des Staatswohls nicht allein der Bundesregierung anvertraut ist, sondern auch dem Bundestag mit der Folge, dass die Bundesregierung, wenn sie geheimzuhaltende Tatsachen dem Untersuchungsausschuss vorenthalten will, Unterrichtungs- und Prüfungspflichten gegenüber dem Untersuchungsausschuss hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 138). Die Pflicht der Landesregierung, die rechtlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss zu prüfen und ihre Einhaltung sicherzustellen, ergibt sich jedoch aus ihrer Stellung als Verfassungsorgan und ihrer Grundrechtsbindung aus Art. 1 Abs. 3 GG. Da Amtsträger zur Wahrung privater Geheimnisse verpflichtet sind, sind auch diese von der zur Aktenherausgabe aufgeforderten Regierung zu berücksichtigen (vgl. Klein, a.a.O., Rn. 216). Als Teil der öffentlichen Gewalt ist es ihr nicht gestattet, an einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG mitzuwirken.
89 
Etwas anderes folgt - entgegen der in der vorgelegten Akte vom Antragsgegner vertretenen Auffassung, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Aktenherausgabeverlangens allein beim Untersuchungsausschuss liege -auch nicht aus Art. 35 Abs. 3 LV. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Zwar gilt für die Amtshilfe, dass die um Amtshilfe ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trägt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Jedoch kann offen bleiben, ob dieses Prinzip des Amtshilfeverfahrens für Art. 35 Abs. 3 LV auch gilt. Denn Art. 35 Abs. 3 LV ist hier bereits nicht anwendbar. Für den Untersuchungsausschuss finden die Amtshilfevorschriften nur im Verhältnis zu anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, mithin insbesondere im Verhältnis zum Bund Anwendung. Hingegen sind alle Behörden des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach § 14 Abs. 1 UAG zur Aktenvorlage verpflichtet, ohne dass es auf die Amtshilfevorschriften ankäme (vgl. zur entsprechenden Rechtslage im Bund nach Art. 44 Abs. 3 GG: Klein, a.a.O., Rn. 223; Brocker, a.a.O., Rn. 58; Glauben, in: Glauben/Brocker, a.a.O., § 17 Rn. 2; Versteyl, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl., Art. 44 Rn. 45; Magiera, in: Sachs, GG, 7. Aufl., Art. 44 Rn. 25). Das Recht auf Aktenvorlage ist, wie das Bundesverfassungsgericht im Fall Untersuchungsausschuss Flick bereits im Jahr 1984 klargestellt hat, nicht lediglich Teil des Rechts auf Amtshilfe, sondern Bestandteil des parlamentarischen Kontrollrechts selbst (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., S. 128f.).
90 
Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart beziehen, nach der bei einer Aktenanforderung durch einen Untersuchungsausschuss die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht im Kompetenzbereich der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liege. Es sei nicht deren Aufgabe, diese Beschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls die Einsicht zu versagen. Vielmehr obliege es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung, den Schutz solcher Rechtspositionen zu gewährleisten (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 - juris Rn. 15). Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss dargelegt, dass die Grundrechtsbindung der Untersuchungsausschüsse nicht bedeutet, dass nur sie selbst verpflichtet sind, Voraussetzungen und Grenzen der Beweiserhebung und seiner möglichen zwangsweisen Durchsetzung zu überprüfen. Wird ein Gericht im parlamentarischen Untersuchungsverfahren in Anspruch genommen, so ist es ihm jedenfalls nicht verwehrt, die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen, die für die Wirksamkeit des Antrags und die Zulässigkeit der beabsichtigten Beweiserhebung von Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die beantragte Maßnahme sich als Eingriff in grundrechtlich geschützte Bereiche Dritter darstellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.12.2001 - 2 BvR 1565/94 u,a. - juris Rn. 34; ebenso OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.03.2001 - 3 VAs 48/00 - NJW 2001, 2340, juris Rn. 27). Diese Fragen einer Prüfungspflicht von Behörden und Gerichten können hier jedoch offen bleiben. Denn der Antragsgegner als Verfassungsorgan und typischerweise zur Aktenvorlage Verpflichteter ist, wie ausgeführt, stets dazu berufen, die Rechtsmäßigkeit des Aktenherausgabeverlangens eines Untersuchungsausschusses zu prüfen. Im Hinblick auf Belange des Staatswohls und des Geheimnisschutzes sowie den nicht ausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung berufen sich Regierungen in Bund und Ländern bei bestehender Pflicht zur grundsätzlich vollständigen Aktenvorlage auch ganz selbstverständlich auf diese Grenzen des Untersuchungsrechts der Untersuchungsausschüsse. Für den Schutz privater Geheimnisse gilt im Grundsatz nichts anderes; auch zu diesem Schutz ist die Landesregierung berufen. Wegen des vorliegend gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Löschungsanspruchs gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG konkretisiert sich die Prüfungspflicht der Landesregierung allerdings dahin, einem Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses nur bei Einhaltung der notwendigen datenschutzrechtlichen Anforderungen nachzukommen.
91 
c) Die Antragstellerin hat allerdings keinen Löschungsanspruch, soweit auf den Magnetbändern des Antragsgegners nicht private E-Mails der Antragstellerin, sondern dienstliche E-Mails vorhanden sind. Denn dem dem Grunde nach auch insoweit gegebenen Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG steht das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach § 14 Abs. 1 UAG entgegen, das im Zusammenhang mit der dargelegten verfassungskonformen Auslegung von § 13 Abs. 5, 6 UAG als besondere Rechtsvorschrift dem Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 DSG vorgeht. Soweit es um dienstliche Daten der Antragstellerin geht, ist entgegen ihrem Vorbringen auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses durch Anforderung der Magnetbänder bei der Landesregierung rechtswidrig ist. Weder der Schutz von Art. 10 GG (aa) noch die Umstände der Beweiserhebung (bb) oder der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (cc) stehen insoweit der beabsichtigten Beweiserhebung entgegen.
92 
aa) Nach Art. 35 Abs. 4 Satz 2 LV bleiben das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis vom Untersuchungsrecht eines Untersuchungsausschusses unberührt. Gegenstand des Schutzes dieser durch Art. 10 GG gewährleisteten Rechte sind Kommunikationen, die wegen der räumlichen Distanz zwischen den Beteiligten auf Übermittlung durch Dritte angewiesen sind. Das Grundrecht soll jener Gefahr für die Vertraulichkeit der Mitteilung begegnen, die sich gerade aus der Einschaltung eines Übermittlers ergibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88 - BVerfGE 85, 386, juris Rn. 46). Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Die Nachricht ist mit Zugang bei dem Empfänger nicht mehr den erleichterten Zugriffsmöglichkeiten Dritter - auch des Staates - ausgesetzt, die sich aus der fehlenden Beherrschbarkeit und Überwachungsmöglichkeit des Übertragungsvorgangs durch die Kommunikationsteilnehmer ergeben. Die gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten unterscheiden sich dann nicht mehr von Dateien, die der Nutzer selbst angelegt hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04 - BVerfGE 115, 166, juris Rn. 73). Ist der Übertragungsvorgang beendet, besteht ein Schutz durch Art. 10 GG auch dann nicht mehr, wenn der Staat die Speichermedien des Systems des Nutzers durchsucht (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 u.a. - BVerfGE 120, 274, juris Rn. 168).
93 
Demgegenüber ist der zugangsgesicherte Kommunikationsinhalt in einem E-Mail-Postfach, auf das der Nutzer nur über eine Internetverbindung zugreifen kann, durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt. Denn die auf dem Mailserver des Providers vorhandenen E-Mails sind nicht im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers, sondern des Providers gespeichert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - BVerfGE 124, 43, juris Rn. 46).
94 
Nach diesem Maßstab dürfte das Fernmeldegeheimnis nicht berührt sein. Die Daten befanden sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich der Antragstellerin. Der Umstand, dass die Daten jetzt nicht mehr im Herrschaftsbereich der Antragstellerin liegen, ist insoweit unerheblich, da dies nicht auf Umständen beruht, vor denen Art. 10 GG schützen will.
95 
Auch durch die beabsichtigte Lesbarmachung der Magnetbänder erfolgt voraussichtlich kein Eingriff in Art. 10 GG. Zwar kann der Zugriff eines Untersuchungsausschusses auf Akten, in denen sich Ergebnisse vorausgegangener Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 GG finden, aufgrund der erneuten Kenntnisnahme solcher Daten seitens des Untersuchungsausschusses einen neuen Eingriff darstellen, weil sie durch Ausdehnung des Kreises der Kenntnisnehmenden die Eingriffswirkung erweitert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 136). Hier geht es jedoch nicht um einen erneuten Zugriff auf unter Eingriff in Art. 10 GG gewonnene Daten. Denn es fehlt an einem ersten Eingriff in Art. 10 GG. Die Lesbarmachung ist daher nicht an Art. 10 GG zu messen, da sich in ihr keine Gefahren der "Distanzkommunikation" realisieren.
96 
bb) Das Vorbringen der Antragstellerin, dass der Untersuchungsausschuss über ausreichende andere Beweismittel verfüge und dass der benannte Zeitraum - aus dem Mails vorgelegt werden sollen - zu lang und willkürlich bestimmt sei, ist unbegründet. Der Untersuchungsausschuss ist befugt, im Rahmen seines Untersuchungsauftrages diejenigen Beweise zu erheben, die er für erforderlich hält. Innerhalb des Untersuchungsauftrages kann der Untersuchungsausschuss frei von den Einwirkungen anderer Staatsorgane entscheiden, welche Beweiserhebungen er für dessen Erfüllung für erforderlich erachtet. Für die Beweiserhebung bedarf es eines förmlichen Beweisbeschlusses. Die Beweismittel und die Beweistatsachen müssen dabei in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben werden; das Beweisziel muss erkennbar, die jeweiligen Beweismittel müssen abgrenzbar sein. Das Untersuchungsverfahren dient anderen Zielen als ein Strafverfahren. Die einzelne Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses muss daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst "Licht ins Dunkel" eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage "völlig ins Blaue hinein" gestellt werden (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 107ff.). Diese Grenzen sind hier eingehalten.
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cc) Die Antragstellerin macht ohne Erfolg geltend, der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung stehe der Übermittlung an den Untersuchungsausschuss entgegen, da nur sie als damals zuständiges Regierungsmitglied beurteilen könne und dazu berufen sei zu entscheiden, welche Daten dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzurechnen seien.
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Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt. Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheimzuhaltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984, a.a.O., juris Rn. 127 f.; Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 100, 199, juris Rn. 43; StGH, Urt. v. 26.07.2007 - GR 2/07 - juris Rn. 94 ff.).
99 
Es ist bereits fraglich, ob der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung für die Antragstellerin als ehemalige Ministerin schützende Rechte begründet. Das kann jedoch offen bleiben, da der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung der hier vorgesehenen Datenübermittlung nicht entgegenstehen dürfte. Die vom Untersuchungsausschuss vorgesehene Verfahrensweise sieht eine Rückgabe von Daten an das Umweltministerium vor, die diesen Bereich betreffen. Die Tatsache, dass diese Daten nach dem vom Untersuchungsausschuss im Beweisbeschluss Nr. 24a vorgesehenen Verfahren zunächst in den Herrschaftsbereich des Untersuchungsausschusses gelangen und dort ggfs. auch zur Kenntnis genommen werden können, dürfte für die Datenübermittlung - anders als bei höchst persönlichen Daten der Antragstellerin - insoweit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein. Denn zum einen ist die jetzige Landesregierung jedenfalls „mitberechtigt“, den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung geltend zu machen; sie beruft sich hierauf gegenüber dem Untersuchungsausschuss jedoch nicht. Zum anderen ist die Antragstellerin durch solche Daten nicht im Kernbereich ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen. Bei einer etwaigen Rückgabe von Daten an den Antragsgegner ist allerdings vorliegend die nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 4 LDSG bestehende Löschungspflicht zu beachten.
100 
3. Soweit ein Anordnungsanspruch, nämlich in Form eines Anspruchs auf Löschung privater E-Mails besteht, liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragstellerin drohen ohne eine einstweilige Anordnung durch Bekanntwerden rein privater Daten erhebliche Nachteile, die nicht wiedergutzumachen wären. Diese Nachteile beträfen den Kernbereich ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
101 
4. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner die Herausgabe der Daten an den Untersuchungsausschuss zu untersagen, ist gleichwohl mit der tenorierten Maßgabe abzulehnen. Zwar liegen ein Anordnungsanspruch, nämlich ein Anspruch der Antragstellerin auf Löschung ihrer privaten E-Mails, und ein Anordnungsgrund vor. Jedoch kann die Antragstellerin zur Sicherung ihrer Rechte lediglich verlangen, dass die Daten ihrer Exchange-Postfächer nicht an den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“, sondern nur an einen Richter herausgegeben werden, dem dieser Untersuchungsausschuss durch Beschluss die Beweiserhebung nach § 13 Abs. 5 UAG übertragen hat, der die Sichtung der Daten nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 110 StPO vornimmt und dessen Entscheidung mit der Beschwerde nach § 13 Abs. 6 UAG i.V.m. § 304 StPO angefochten werden kann. Die vom Untersuchungsausschuss im Beweisbeschluss Nr. 24a vorgesehene Verfahrensweise gewährleistet aus den nachfolgend dargelegten Gründen diesen verfassungsrechtlich gebotenen Schutz zwar nicht. Wenn dieser jedoch entsprechend der tenorierten Maßgabe sichergestellt ist, ist eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht mehr zu befürchten mit der Folge, dass dann der Anordnungsgrund wegfällt. Daher ist es im Hinblick auf die ebenfalls verfassungsrechtliche Bedeutung des Untersuchungsauftrags des Untersuchungsausschusses geboten, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der tenorierten Maßgabe abzulehnen. Zudem wäre ohnehin eine Änderung einer ergangenen einstweiligen Anordnung wegen veränderter Umstände möglich (vgl. dazu allgemein: Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl., § 123 Rn. 65f., m.w.N.), wenn der Untersuchungsausschuss das mit der tenorierten Maßgabe vorgesehene Verfahren beschreitet.
102 
Die im Hinblick auf das Recht der Antragstellerin auf informationelle Selbstbestimmung gebotene Verfahrenssicherung durch Übertragung der Beweiserhebung auf einen Richter und Sichtung der Beweismittel durch diesen nach § 13 Abs. 5, 6 UAG kann das vom Untersuchungsausschuss hier konkret beabsichtigte Verfahren nicht gewährleisten. Zum einen sieht der Beweisbeschluss Nr. 24a die Einschaltung eines Amtsrichters nur fakultativ ("ggf. durch einen Amtsrichter") vor. Zum anderen ermöglicht der Beweisbeschluss Nr. 24a - gerade auch angesichts der schriftlichen Äußerungen des Umweltministeriums, die Daten dem Untersuchungsausschuss zu übermitteln - die Vorgehensweise, dass die Daten zunächst der Untersuchungsausschuss erhält. Der Beschluss spricht explizit von der Übermittlung der vorhandenen Daten an den Ausschuss. Es ist nicht vorgesehen, dass eine Übermittlung erst nach einer Sichtung durch den Richter erfolgt. Die dargelegten verfassungsrechtlich notwendigen Verfahrenssicherungen fehlen mithin bislang.
103 
Zwar haben der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Landtags im Schriftsatz vom 01.07.2015, mit dem sie die Beiladung des Untersuchungsausschusses zum vorliegenden Rechtsstreit beantragt haben, ein Verfahren vorgetragen, in dem der Untersuchungsausschuss die Daten wohl erst nach einer Sichtung durch einen Dritten - "durch einen Amtsrichter, im Fall der Unzuständigkeit des Amtsgerichts durch einen Sachverständigen, wobei an den Landesbeauftragten für den Datenschutz, Herrn K..., herangetreten werden soll" - erhalten soll (vgl. Bl. 59 f. der VGH-Akte). Rechtlich maßgeblich ist jedoch allein der Beweisbeschluss des Untersuchungsausschuss. Angesichts der gravierenden Unterschiede der Verfahren, wie sie im Beweisbeschluss Nr. 24a und im Schriftsatz vom 01.07.2015 dargelegt sind, ist es ausgeschlossen, im Schriftsatz vom 01.07.2015 eine bloße Klarstellung des nach dem Beweisbeschluss Nr. 24a beabsichtigten Verfahrens zu sehen. Vielmehr handelt es sich um einen anderen Verfahrensvorschlag des Ausschussvorsitzenden und eines Landtagsmitarbeiters, an den der Untersuchungsausschuss selbst rechtlich nicht gebunden ist. Er hat ein solches Verfahren nicht beschlossen.
104 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
105 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Entscheidung führt nicht zu einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache. Daher ist der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zu halbieren.
106 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2015 - 1 S 1239/15

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2015 - 1 S 1239/15 zitiert 54 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Strafprozeßordnung - StPO | § 304 Zulässigkeit


(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig,

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104


(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden. (2) Über die Zuläss

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(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er1.personenbezogene Daten eines anderen, die ihma)in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen

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(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Be

Strafprozeßordnung - StPO | § 98 Verfahren bei der Beschlagnahme


(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen ei

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes


(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes,2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bundesrecht ausführen oderb)

Strafprozeßordnung - StPO | § 238 Verhandlungsleitung


(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. (2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person

Strafprozeßordnung - StPO | § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken


(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwil

Strafprozeßordnung - StPO | § 163 Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren


(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ers

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

Strafprozeßordnung - StPO | § 161 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft


(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen z

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 35


(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrich

Strafprozeßordnung - StPO | § 110 Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien


(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefund

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 44


(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. (

Strafprozeßordnung - StPO | § 96 Amtlich verwahrte Schriftstücke


Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts

Umweltauditgesetz - UAG | § 9 Zulassung als Umweltgutachter


(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für di

Umweltauditgesetz - UAG | § 7 Fachkunde


(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist. (2) Die Fachkunde erfordert 1

Umweltauditgesetz - UAG | § 8 Fachkenntnisbescheinigung


(1) Eine Person, die nicht als Umweltgutachter zugelassen ist, darf für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrn

Umweltauditgesetz - UAG | § 6 Unabhängigkeit


(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen. (2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bie

Umweltauditgesetz - UAG | § 16 Anordnung, Untersagung


(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von §

Umweltauditgesetz - UAG | § 14 Zulassungsregister


(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2015 - 1 S 1239/15 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2015 - 1 S 1239/15 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 20. Mai 2015 - 5 K 5439/14

bei uns veröffentlicht am 20.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin, bis Mai 2011 Ministerin für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, erstrebt die Löschung sämtlicher noch vorhandener Dat

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2015 - 10 S 2471/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,a) entweder die Beigeladenen zu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 30. Juli 2014 - 1 S 1352/13

bei uns veröffentlicht am 30.07.2014

Tenor Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 -werden zurückgewiesen.Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Dez. 2013 - 10 S 1644/13

bei uns veröffentlicht am 20.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2013 - 3 K 1108/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Abänderung der S

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Nov. 2012 - 4a VAs 3/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Die Anträge 1. festzustellen, dass die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landes Baden-Württemberg rechtswidrig sei, 2. der Staatsanw

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2007 - 1 S 2132/07

bei uns veröffentlicht am 12.10.2007

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2007 - 6 K 1880/07 - geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Aug. 2015 - 1 S 1239/15.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Aug. 2015 - 4 K 2108/11

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der in Heidelberg (auch) gegen die Klägerin gerichtete Einsatz des Polizeibeamten ... als Verdeckter Ermittler mit dem Decknamen ... in der Zeit von - mindestens - April 2010 bis zum 12.12.2010 rechtswidrig war.2.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Aug. 2015 - 4 K 2113/11

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der in Heidelberg (auch) gegen den Kläger gerichtete Einsatz des Polizeibeamten xxx als Verdeckter Ermittler mit dem Decknamen xxx in der Zeit von - mindestens - April 2010 bis zum 12.12.2010 rechtswidrig war.2. D

Referenzen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, bis Mai 2011 Ministerin für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, erstrebt die Löschung sämtlicher noch vorhandener Daten der sie betreffenden Exchange-Postfächer mit den darin enthaltenen, an sie gerichteten und von ihr versandten E-Mails sowie E-Mail-Entwürfen, die im derzeitigen Umweltministerium noch vorhanden sind.
Mit ihrer Klage will sie vor allem die Weitergabe von Sicherungskopien ihrer Exchange-Postfächer durch das derzeitige Umweltministerium an den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Sch. II“ des Landtags verhindern.
Der Auftrag des Untersuchungsausschusses umfasst nach dem Einsetzungsbeschluss des Landtags vom 18.12.2013 (vgl. Landtagsdrucksache 15/XXX)
„I. zu untersuchen,
1. ob und in welchem Umfang der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses
„Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30. September 2010 im S. Sch.“ (Drucksache 14/XXX) unvollständig ist, welche Unterlagen – auch unter Berücksichtigung des Kernbereichs exekutiver Verantwortung – diesem Untersuchungsausschuss nicht vorgelegt wurden, insbesondere wann und von wem welche Unterlagen vorenthalten wurden, aus welchen Gründen und unter wessen Verantwortung;
2. ob und ggf. in welchem Umfang der Landtag durch unvollständig vorgelegte Akten in seinen Rechten verletzt worden ist;
3. ob und ggf. auf welche Weise und mit welchen Zielen es eine politische Einfluss-nahme der CDU-geführten Landesregierung (...) oder von Dritten auf den Poli-zeieinsatz am 30. September 2010 im S. Sch. gab, insbesondere ob neu aufgetretene Tatsachen oder neu zu beurteilende Tatsachen eine neue Bewertung des Polizeieinsatzes erfordern;
4. wann und aus welchem Grund der 30. September 2010 für den Polizeieinsatz im Sch. festgelegt wurde und welche Personen auf Seiten der CDU-geführten Landesregierung (...), der Ministerien, der Polizei oder Dritte an dieser Entscheidung beteiligt waren;
10 
5. ob die für den 6. Oktober 2010 geplante Regierungserklärung des damaligen Mi-nisterpräsidenten (...) Einfluss auf den Zeitpunkt des Polizeieinsatzes hatte; (...)“
11 
In der konstituierenden Sitzung des Untersuchungsausschusses am 19.12.2013 wurde folgender Beweisbeschluss Nr. 3 gefasst:
12 
„Es wird Beweis erhoben über die Fragen zu (...) I. des Untersuchungsauftrages durch Beiziehung sämtlicher Akten, einschließlich Handakten, Dokumente, in Dateien oder auf andere Weise gespeicherter Daten und sonstiger sächlicher Beweismittel, die den Untersuchungsgegenstand direkt, indirekt, konkret oder abstrakt betreffen, und die sich befinden im Bereich der Landesregierung und ihrer Ministerien, die mit dem Polizeieinsatz am 30. September 2010 im S. Sch. befasst waren (v.a. Staatsministerium, Innenministerium, Justizministerium, Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, Ministerium für Finanzen und Wirtschaft).“
13 
Eine Recherche im Umweltministerium ergab darauf, dass keine für den Untersuchungsgegenstand relevante Akten vorhanden waren mit Ausnahme eines kurzen Vermerks des damaligen Ressortbeobachters des Umwelt- und Verkehrsministeriums in der Landesvertretung in Berlin über die „Sondersitzung des Innenausschusses des Bundestages am 01. Oktober 2010 zum Polizeieinsatz auf der Baustelle von S.“, welcher dem Untersuchungsausschuss übermittelt wurde. Im Besitz des Umweltministeriums befinden sich allerdings noch drei Magnetbänder, die eine Datensicherung des gesamten Serverbestandes des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr enthalten. Im Anschluss an die Landtagswahl 2011 erfolgte die Datensicherung wegen zu erwartender Umressortierungen bei den Ministerien. Die Regierungsbildung im Juni 2011 erbrachte eine Neuverteilung der Ressortbereiche des ehemaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr auf drei Ministerien (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Ministerium für Verkehr und Infrastruktur). Zweck der seinerzeit erfolgten Datensicherung war es, im Hinblick auf die mit der Verschiebung einzelner Ressortbereiche einhergehenden IT-Veränderungen bei Bedarf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Serverbestandes ermöglichen zu können. Nach Angaben des Ministeriums war eine redundante Datensicherung über einen längeren Zeitraum zwingend erforderlich, weil bei der Umorganisation mit der Neubildung ganzer Ressortbereiche IT-Strukturen erst neu konzipiert, aufgebaut oder reorganisiert und deren Verlässlichkeit verifiziert werden mussten. Die Datensicherung beinhaltet eine Speicherung aller Abteilungs- und Referatsablagen und aller etwa 600 Exchange-Postfächer der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des damaligen Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr einschließlich des Postfachs der Klägerin. Die Datensicherung ist in der vorliegenden Form ohne technische Aufbereitung und Wiederherstellung nicht lesbar.
14 
Nachdem der Untersuchungsausschuss über diesen Umstand informiert worden war, fasste er am 26.09.2014 den folgenden Beweisbeschluss Nr. 24 a:
15 
„Es wird Beweis erhoben über die Fragen [des Untersuchungsauftrags] durch Beiziehung der Sicherungskopien mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand, die die e-mail-Postfächer für den Zeitraum 1.8.2010 bis 31.1.2011 von Ministerin a.D. (…) und Ministerialdirektor a.D. (…) enthalten, vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft.“
16 
In der Begründung dieses Beweisbeschlusses wird ausgeführt, es bestünden begründete Anhaltspunkte, dass sich in den Sicherungskopien relevante Daten für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags finden ließen. Die damalige Verkehrsministerin sei in das Projekt S X und den Polizeieinsatz im Sch. am 30.09.2010 eng eingebunden gewesen. Es habe am 20.09.2010 ein Strategiegespräch in kleiner Runde mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und dem ehemaligen Polizeipräsidenten gegeben, an dem sie teilgenommen habe. Ebenso habe sie an einem Gespräch am 29.09.2010 im Staatsministerium teilgenommen, bei dem es um die Vorverlegung des Einsatzes auf 10:00 Uhr gegangen sei. Weiter habe sie an der Pressekonferenz am 30.09.2010 im Landtag und an der Besprechung im Eckzimmer am Abend des 30.09.2010 teilgenommen. In den Akten finde sich eine E-Mail-Nachricht der ehemaligen Verkehrsministerin an den damaligen Ministerpräsidenten vom 21.09.2010 mit folgendem Inhalt: „Es wurde gestern vereinbart, dass die Bäume ab 1.10.2010 gefällt werden. Damit soll verhindert werden, dass die Parkschützer zu lange Zeit haben, etwaige Baumbesetzungen vorzunehmen. Ziel ist es, dass bis zu Deiner Regierungserklärung mit den Bäumen alles erledigt ist. Planungen laufen ordentlich, es wird aber eine Herausforderung.“ Nach dieser E-Mail scheine die damalige Regierungserklärung einen größeren Einfluss auf die Festsetzung des Termins des Polizeieinsatzes gehabt zu haben als bislang bekannt. Es könnten daher politische Rahmenbedingungen polizeiliche Erwägungen überstrahlt haben. Weiter sei dem Ausschuss eine Liste vorgelegt worden mit Einschätzungen zur Wichtigkeit von Dokumenten und zur Strategie im ersten Untersuchungsausschuss. Schließlich seien vom Umweltministerium auffallend wenig Akten zur Verfügung gestellt worden („nur ein einseitiges Protokoll“), obwohl das damalige Verkehrsministerium wesentliche Zuständigkeiten im Projekt besessen habe. Der Ausschuss wolle sich bei der Beweiserhebung auf die zentralen Entscheidungsträger im Hinblick auf den Polizeieinsatz beschränken. Zum Schutz der Grundrechte der Betroffenen, der Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes sowie des Schutzes des Kernbereichs der Regierung werde folgender Verfahrensvorschlag unterbreitet: Die Daten sollten ungeöffnet und ohne Einblick zu nehmen an den Untersuchungsausschuss übermittelt werden. Dies solle den Betroffenen vorher angezeigt werden. Nach der Lesbarmachung der Daten erfolge - gegebenenfalls durch einen Amtsrichter - eine Aussonderung der privaten Datenbestände und derjenigen Daten, die keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand hätten. Die dienstlichen Datenbestände mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand würden dann dem Ministerium mit der Bitte zugeleitet, diejenigen Daten auszusortieren, die dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung zuzurechnen seien. Die danach verbleibenden Daten seien dem Ausschuss zu übermitteln. Die übrigen Daten seien sämtlich und unverzüglich zu löschen.
17 
Mit Schreiben des Umweltministeriums vom 21.10.2014 wurde darauf die Klägerin in Kenntnis gesetzt, dass sich das Ministerium verpflichtet sehe, ihre ehemaligen Exchange-Postfächer für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 ohne Einsicht zu nehmen vom Gesamtdatenbestand getrennt und sodann ungelesen und versiegelt an den Untersuchungsausschuss zu übermitteln. Es sei beabsichtigt, mit der technischen Abwicklung eine auf Computer-Forensik spezialisierte Fachfirma zu beauftragen, welche vom Ministerium auf die Sicherstellung aller Geheimschutz- und Datenschutzaspekte verpflichtet werde. Der Klägerin wurde weiter angeboten, an diesem Vorgang in der einen oder anderen Weise selbst teilzunehmen. Sie wurde weiter darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Einsichtnahme allein durch den Untersuchungsausschuss zu beachten und zu verantworten seien.
18 
Das Umweltministerium wurde darauf vom Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 06.11.2014 aufgefordert, von der Herausgabe Abstand zu nehmen. Zugleich wurde die Löschung der Sicherungskopien beantragt. Mit Schreiben des Umweltministeriums vom 04.12.2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, ihrem Anliegen nicht nachkommen zu wollen. Gleichzeitig erhielt sie Gelegenheit, zur beabsichtigten formellen Ablehnung des Löschungsantrags Stellung zu nehmen. Es wurde ihr zugesichert, keine Vollzugshandlungen vorzunehmen, sofern eine gerichtliche Geltendmachung ihres Anspruchs unverzüglich erfolge und solange ein erstinstanzliches Hauptsacheverfahren anhängig sei. Mit Schreiben vom 05.12.2014 kündigte die Klägerin an, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
19 
Anschließend lehnte das Umweltministerium mit Bescheid vom 12.12.2014 die Löschung der Sicherungskopien der früheren E-Mail-Postfächer der Klägerin derzeit ab. Ein Löschungsanspruch bestehe derzeit nicht. Denn eine Löschung der Dateien würde verhindern, dass das Ministerium seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Untersuchungsausschuss nachkommen könne. Die Sicherungskopien würden aber gelöscht, sobald eine gerichtliche Klärung der Übermittlung von Daten an den Untersuchungsausschuss erfolgt und nachdem die Sicherungskopien dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden seien.
20 
Am 20.12.2014 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Sie lässt vortragen, seinerzeit sei im damaligen Umweltministerium allen Beschäftigten ausdrücklich gestattet gewesen, die E-Mail-Postfächer auch für private Post zu nutzen. Eine Regelung zur Speicherung von E-Mails habe es nicht gegeben. Der jeweilige Empfänger einer E-Mail habe eigenständig zu entscheiden gehabt, wie er mit den E-Mail-Nachrichten umgehe. Soweit eingehende Nachrichten für die Aktenführung bestimmt und geeignet gewesen seien, seien jeweils Ausdrucke der eingegangenen E-Mails angefertigt und zu den Akten genommen worden. Erst dadurch sei die betreffende E-Mail zu einem offiziellen Aktenstück geworden und damit die Verfügungsgewalt des Dienstherrn entstanden. Bei einer Auswertung der E-Mail-Postfächer würden einzelne Personen Kenntnis sowohl von dienstlichen als auch von privaten E-Mails nehmen. Wegen eines hohen Interesses der Presse und bestimmter Bevölkerungsteile an deren Veröffentlichung sei es wahrscheinlich, dass E-Mails mit dienstlichem, aber auch privatem Inhalt an die Öffentlichkeit gelangten.
21 
Der Löschungsanspruch beruhe auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Diese Vorschrift ordne als zwingende Rechtsfolge die Löschung personenbezogener Daten an, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht mehr erforderlich sei. § 2 Abs. 5 LDSG komme keine entscheidende Bedeutung zu. Denn es handle sich bei den Regelungen des Untersuchungsausschussgesetzes nicht um spezifische Datenschutzvorschriften und damit nicht um „besondere Vorschriften“ im Sinne des § 2 Abs. 5 LDSG. Der Verweis auf die Strafprozessordnung gehe fehl, da diese Normen für die Zulässigkeit der Datenweitergabe an den Untersuchungsausschuss nicht herangezogen werden könnten. Das Untersuchungsausschussgesetz regle die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten abschließend.
22 
Zwischen § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG und § 15 LDSG bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang. Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 15 LDSG nicht mehr zulässig sei, bestehe ein Löschungsanspruch gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG. Dasselbe gelte im Fall des § 16 Abs. 1 LDSG. „Erforderlich“ sei die Kenntnis der personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle, wenn entweder die Kenntnis notwendig sei zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten gespeichert worden seien, oder die Kenntnis erforderlich sei für die Erfüllung eines anderen Zwecks und dies gemäß § 15 Abs. 3 LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne sei oder diese Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG zulässig sei. § 15 Abs. 4 LDSG enthalte ein absolutes Zweckentfremdungsverbot. Damit solle verhindert werden, dass Datenbestände, die zu Zwecken des Datenschutzes und der Datensicherheit angelegt worden seien, als allgemeine Informationsgrundlage Verwendung finden könnten. Im vorliegenden Fall wäre mit einer Wiederherstellung der Originaldateien aus den vorhandenen Sicherungskopien eine mit § 15 Abs. 4 LDSG unvereinbare Zweckänderung verbunden. Denn der ursprüngliche Zweck zur Erstellung der Sicherungskopien - die Datensicherung für den Fall des Datenverlustes - könne nun nicht mehr erreicht werden. Der Zweck, zu dem die Originaldateien gespeichert worden seien, sei nämlich weggefallen. Die Datensicherung sei allein zur Verhinderung etwaiger Datenverluste im Zuge der Umressortierungen erfolgt. Die Ressortneubildung sei aber spätestens 2011 abgeschlossen worden. Damit habe sich der Sicherungszweck erledigt. An den im Schreiben des Ministeriums vom 21.10.2014 benannten Zweck sei das beklagte Land gebunden. Falls es entscheidungserheblich sei, sei über die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Datensicherung zur Verhinderung etwaiger Datenverluste im Zuge der Umressortierung erforderlich gewesen sei, Beweis zu erheben. Es existiere keine Rechtsvorschrift, die die weitere Speicherung der E-Mails datenschutzrechtlich gestatte. Die E-Mail-Accounts der Bediensteten des damaligen Umweltministeriums seien dem „Persönlichkeitsbereich“ zugeordnet gewesen. Die Nutzer hätten selbst über die Verwendung der Postfachinhalte entscheiden dürfen. Die Speicherung diene damit ausschließlich den persönlichen Belangen der Postfachinhaber. Dieser Speicherungszweck bestehe, nachdem sie, die Klägerin, ihren E-Mail-Account im Umweltministerium nicht mehr nutze, nun nicht mehr. Sie habe erst mit dem Schreiben des Umweltministeriums vom 21.10.2014 davon Kenntnis erhalten, dass von ihr noch elektronische Postfach-Daten gespeichert seien.
23 
Die Übermittlung der Daten an den Untersuchungsausschuss sei nach § 16 Abs. 1 LDSG unzulässig. Denn diese sei nicht zur Erfüllung der Aufgaben des Umweltministeriums erforderlich. Die Datenübermittlung sei auch nicht zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungsausschusses erforderlich, da die vom Ausschuss geäußerten Vermutungen „ins Blaue hinein“ erfolgt seien und einem Ausforschungsantrag gleich kämen. Selbst wenn man die Übermittlung von Daten an den Ausschuss für erforderlich halten würde, könnte dies allenfalls auf E-Mails dienstlicher Natur für einen eng definierten Zeitraum zutreffen. Die Forderung des Untersuchungsausschusses zur Vorlage von E-Mails für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.01.2011 habe keine sachliche Grundlage, sondern sei willkürlich gewählt. Der Polizeieinsatz im Sch. habe am 30.09. bzw. 01.10.2010 stattgefunden. Eine sachliche Begründung, warum die Vorlage der Postfachinhalte bereits ab 01.08.2010 gefordert werde, fehle. Dasselbe gelte hinsichtlich der Vorlage der Postfachinhalte bis zum 31.01.2011.
24 
Es bestehe auch keine Aktenvorlagepflicht gemäß § 14 Abs. 1 Untersuchungsausschussgesetz (UAG). Diese Regelung stelle keine „besondere Vorschrift“ im Sinne des § 2 Abs. 5 LDSG dar. Es handle sich um eine sehr allgemeine und abstrakte Verpflichtung zur Aktenvorlage. Darüber hinaus seien die Regelungen der Strafprozessordnung zur Beweiserhebung hier nicht einschlägig. Denn das Untersuchungsausschussgesetz habe hierzu eigene Regelungen in § 14 Abs. 1 UAG. Darüber hinaus verfolge die Strafprozessordnung andere Ziele als das Untersuchungsausschussgesetz. § 15 Abs. 2 LDSG nenne für das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten für andere Zwecke gerade nicht deren Verwertung für Untersuchungen von Untersuchungsausschüssen. Nach § 15 Abs. 5 LDSG sei die Übermittlung „verbundener Daten“ wie im vorliegenden Fall wegen der schutzwürdigen Interessen der Klägerin nicht zulässig. Denn es bestehe die Gefahr, dass die im Zuge der Trennung gesichteten privaten E-Mails der Klägerin an die Öffentlichkeit gelangten. In der Vergangenheit seien Einzelheiten zu den Entscheidungen und dem Schriftverkehr des Amtschefs an die Presse gelangt. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass das Umweltministerium auch eine Veröffentlichung von Inhalten der E-Mails der Klägerin nicht verhindern könne. Eine Aktenvorlagepflicht gemäß § 14 Abs. 1 UAG sei nach § 14 Abs. 2 UAG ausgeschlossen, weil Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes dieser Verpflichtung entgegen stünden.
25 
Dem Löschungsanspruch der Klägerin nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG stünde weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs noch nachwirkender Pflichten aus der Organtreue als ehemalige Ministerin des Landes entgegen. Ein Verstoß gegen die Organtreue komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese keine nachwirkenden Pflichten begründe.
26 
Schließlich sei vom Untersuchungsausschuss der nicht ausforschbare Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu beachten. So komme etwa der Erörterung im Kabinett besondere Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringe, desto gewichtiger müsse es sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die unbeeinträchtigte Kommunikation zwischen Regierungsmitgliedern sei ein unverzichtbares Element zur Erzielung möglichst sachgerechter Regierungsentscheidungen. Der Austausch von Ministern untereinander oder mit dem Ministerpräsidenten sei besonders schutzwürdig. Das Informationsbegehren des Untersuchungsausschusses könne sich gegen das Interesse der Regierung an Vertraulichkeit hier nicht durchsetzen. Hinzu komme, dass die Untersuchung vergangenheitsbezogen sei und nicht zum Ziel habe, Schaden abzuwehren. Bei einer umfassenden Kontrolle der Legislative komme es zu einem Ungleichgewicht im Verhältnis zur Exekutive.
27 
Als wesensgleiches Minus erfasse der Löschungsanspruch auch den Anspruch, die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten an den Untersuchungsausschuss zu unterlassen.
28 
Die Klägerin beantragt,
29 
die Bescheide des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 04.12.2014 und vom 12.12.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sämtliche bei ihm vorhandenen Daten ihrer Exchange-Postfächer, insbesondere die darin enthaltenen, an sie gerichteten und von ihr versandten E-Mails sowie die enthaltenen E-Mail-Entwürfe, unverzüglich zu löschen, nachdem diese nach Maßgabe des § 3 Landesarchivgesetz dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind,
30 
hilfsweise die Bescheide des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 04.12.2014 und vom 12.12.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die bei ihm vorhandenen Daten ihrer Exchange-Postfächer, insbesondere die darin enthaltenen an sie gerichteten und von ihr versandten E-Mails sowie die enthaltenen E-Mail-Entwürfe, an den Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Sch. II“ des Landtags herauszugeben.
31 
Das beklagte Land beantragt,
32 
die Klage abzuweisen.
33 
Zur Begründung wird ausgeführt, dem Löschungsanspruch der Klägerin nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG stehe das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses entgegen. Im Verhältnis zum Landesdatenschutzgesetz habe das Untersuchungsausschussgesetz als lex specialis Vorrang. Die Regelungen für den Untersuchungsausschuss in Art. 35 Abs. 2 - 4 Landesverfassung (LV) in Verbindung mit den speziellen Regelungen in §§ 13 ff UAG gingen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen im Landesdatenschutzgesetz vor. Die Regelungen des Untersuchungsausschussgesetzes stellten auch datenschutzspezifische Spezialregelungen dar, da sie für die Beweisaufnahme auf die Strafprozessordnung verweisen würden, die ihrerseits als datenschutzbezogene Spezialregelungen dem allgemeinen Datenschutzrecht vorangingen. Dabei seien § 13 Abs. 5 UAG und § 16 Abs. 4 UAG als spezielle Datenschutzregelung anzusehen. Danach könne die Beweiserhebung durch einen Richter erfolgen, wie dies in der Begründung zum Beweisbeschluss Nr. 24 a des Untersuchungsausschusses auch vorgeschlagen worden sei.
34 
Die Vorschriften des Datenschutzrechts seien verfassungskonform auszulegen. Hierbei stünden gewichtige Informationsansprüche des Untersuchungsausschusses dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber, welches nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit beschränkt werde. So komme auch eine Herausgabe von als geheim eingestuften Regierungsunterlagen an das Parlament in Betracht, wenn Vorkehrungen für den Geheimnisschutz getroffen würden. Die Aufgabe der Abwägung zwischen dem Beweiserhebungsrecht und dem Geheimhaltungsinteresse obliege aber dem Untersuchungsausschuss.
35 
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine verwaltungsgerichtliche Klage sei fraglich, da im Rahmen der untersuchungsausschussrechtlichen Beweiserhebung eigenständige und spezielle Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden. Ein grundrechtsrelevanter Eingriff in Persönlichkeitsrechte liege nicht vor, wenn, wie der Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2014 mitgeteilt, ihr Exchange-Postfach für den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011 ohne Einsicht zu nehmen vom Gesamtdatenbestand getrennt und sodann ungelesen und versiegelt an den Untersuchungsausschuss übermittelt werde. Die allein auf einem technischen Vorgang beruhende Abtrennung des Postfaches der Klägerin vom Gesamtdatenbestand sei für sich allein nicht grundrechtsrelevant. Eine Grundrechtsrelevanz entstehe erst mit der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuss. Dieser habe eigenständig und eigenverantwortlich die rechtlichen Voraussetzungen einer Einsichtnahme zu beachten und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Persönlichkeitsrechte, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutzrechte zu wahren. Das Verfahren nach dem Untersuchungsausschussgesetz biete im Streitfall effektiven Rechtsschutz. Danach sei die richterliche Durchsicht elektronischer Speichermedien nach § 16 Abs. Satz 4 UAG in Verbindung mit § 110 Abs. 1 StPO mit der entsprechenden Beschwerdemöglichkeit nach § 16 Abs. 6 Satz 2 UAG vorgesehen.
36 
Die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses finde ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 UAG. Danach seien alle Behörden des Landes unmittelbar u.a. zur Vorlage von Akten an einen Untersuchungsausschuss verpflichtet. Entsprechend einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 15.11.2012 erfasse der Aktenbegriff alle schriftlich erstellten Unterlagen, ebenso aber auch etwaige Ton- und Bildaufnahmen sowie Computerdateien. Es sei also von einem „dynamischen“ Aktenbegriff auszugehen. Abzugrenzen sei dieser vom Begriff des Beweisstückes in § 147 StPO wie beispielsweise PC’s oder Festplatten. Auf die Frage, ob die streitgegenständlichen Dateien unter den Aktenbegriff des § 14 Abs. 1 UAG subsumiert werden könnten, komme es hier aber nicht an. Die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses finde ihre Grundlage in Artikel 35 Abs. 2 Landesverfassung in Verbindung mit § 13 Abs. 1 UAG. Zur Beweiserhebung im Sinne der soeben genannten Vorschriften zähle nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (§ 244 Abs.1 StPO), sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung. Er erfasse damit auch die Anforderung von Dokumenten und Datenträgern zur Vorlage.
37 
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Staatsgerichtshofs sei geklärt, dass der Schutz geheimhaltungsbedürftiger Informationen im Verhältnis von Regierung und Parlament beiden Verfassungsorganen gemeinsam anvertraut sei. Die Geschäftsordnung des Landtags enthalte ausreichende Vorkehrungen zur Geheimhaltung, so dass das Umweltministerium davon ausgehen müsse, dass der Landtag bei den an ihn übersandten Unterlagen und Vorgängen das entsprechende Geheimhaltungsinteresse selbst wahre. Der Untersuchungsausschuss habe im konkretisierenden Beweisbeschluss Nr. 24 a einen Verfahrensvorschlag unterbreitet. Damit verhalte sich der Untersuchungsausschuss völlig rechtskonform. Der Schutz der Rechte der Klägerin werde gewährleistet. Betroffen seien ausschließlich E-Mails der Klägerin als Ministerin und Politikerin. Der Untersuchungsausschuss strebe eine konsensuale Lösung an. So könnte eine Aussonderung der privaten Datenbestände und derjenigen Daten, die keinen Bezug zum Untersuchungsgegenstand hätten, durch einen von beiden Seiten akzeptierten Dritten, beispielsweise den Landesdatenschutzbeauftragten, erfolgen. Zuletzt verbleibe die bereits aufgeführte Aussonderung durch einen Amtsrichter nach § 16 Abs. 4 Satz 4 UAG. Anschließend erhalte das Umweltministerium die ausgesonderten dienstlichen Datenbestände mit Bezug zum Untersuchungsgegenstand, um diejenigen Daten auszusortieren, die dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung zuzurechnen seien. Die verbleibenden Daten würden dem Ausschuss übermittelt. Die übrigen Daten würden sämtlich und unverzüglich gelöscht. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass etwa private E-Mails der Klägerin oder Daten ohne Bezug zum Untersuchungsgegenstand an die Öffentlichkeit gelangten.
38 
Die vorgesehene Beweiserhebung sei auch ordnungsgemäß. Die Beweismittel und Beweistatsachen seien hinreichend bestimmt. Das Beweisziel sei klar, was der Beweisbeschluss Nr. 24 a zeige. Der Hintergrund dafür sei der Umstand, dass bisher auffallend wenig Akten zur Verfügung gestellt worden seien. Die Klägerin sei als damalige Ministerin im Vorfeld des Polizeieinsatzes eng in die Entscheidungen eingebunden gewesen. Das Ziel sei die Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle. Eine unzulässige Ausforschung finde nicht statt. Dies sei erst der Fall, wenn ohne jegliche tatsächliche Grundlage „völlig ins Blaue hinein“ Beweisanträge gestellt würden. Hier wolle der Untersuchungsausschuss jedoch „Licht ins Dunkel“ des Komplexes bringen. Die Erforderlichkeit der Beweisaufnahme sei im Beweisbeschluss Nr. 24 a des Untersuchungsausschusses umfassend dargelegt worden.
39 
Der nicht ausforschbare Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sei nicht berührt. Es handle sich hier um abgeschlossene Vorgänge aus der vorangegangenen Legislaturperiode, welche die Vorgängerregierung beträfen. Im Übrigen sei vorgesehen, dass Daten aussortiert würden, die diesem Kernbereich zuzurechnen seien.
40 
Ein Löschungsanspruch nach § 23 Abs.1 Nr. 2 LDSG stehe nicht entgegen. Solange die Regelungen des Untersuchungsausschusses vorgehen, dürfe keine Löschung vorgenommen werden. Denn eine Löschung würde die Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichten des Umweltministeriums gegenüber dem Untersuchungsausschuss verhindern. Der Sicherungszweck sei gewesen, bei der Umressortierung im April 2011 eine Wiederherstellung des ursprünglichen Serverbestandes zu ermöglichen. Dieser Sicherungszweck sei im Zeitpunkt der ersten Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses im Dezember 2013 noch vorhanden gewesen. Es sei nämlich hier im Gegensatz zur Fallgestaltung im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - nicht um die Datensicherung einer Einzelperson gegangen, sondern um die Datensicherung des Datenbestandes eines gesamten Ministeriums. Es hätten im Zusammenhang mit der Neubildung ganzer Ressortbereiche IT-Strukturen erst neu konzipiert, aufgebaut oder reorganisiert und deren Verlässlichkeit verifiziert werden müssen. Daher sei eine redundante Datensicherung über einen längeren Zeitraum zwingend erforderlich gewesen. Die Datensicherung habe sich daher nicht mit dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Amt erledigt. Mittlerweile sei eine datenschutzrechtlich relevante Zweckänderung eingetreten, dass nunmehr eine Nutzung durch den Untersuchungsausschuss im Raume stehe. Zwar bestehe eine strenge Zweckbindung. Dieser Grundsatz stehe jedoch der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses nicht entgegen. Die strafprozessualen Beweiserhebungsnormen seien als besondere Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 LDSG anzusehen, die sich über die Zwecksetzung des § 15 Abs. 4 LDSG hinwegsetzen könnten. Wenn eine Zweckänderung einfachgesetzlich unbeachtlich sein könne, dann gelte dies erst recht, wenn dies Verfassungsrecht gebiete. Es bestehe nach Auffassung des Untersuchungsausschusses eine Diskrepanz zwischen dem vorhandenen Aktenbestand und den Begleitumständen der Polizeiaktion. Diese Diskrepanz sei nur zu klären, wenn auch der E-Mail-Verkehr zwischen den beteiligten Personen ausgewertet werde. Es gebe kein Primat des Datenschutzrechts. Da die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses rechtmäßig sei und die Verfahrensrechte der Klägerin gewährleistet seien, stünden einer Verwertung der den Gegenstand des Untersuchungsauftrages betreffenden E-Mails der Klägerin keine Hinderungsgründe entgegen.
41 
Schließlich bestehe auch kein Verbot der Herausgabe der Sicherungsdateien an den Untersuchungsausschuss.
42 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
43 
Dem Gericht liegen die ihm vom Umweltministerium vorgelegten Akten (2 Bände) vor. Hierauf und auf die Gerichtsakte wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
45 
Die Klage ist zulässig.
46 
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, da die Klägerin im Zuständigkeitsbezirk dieses Gerichts ihren Wohnsitz hat.
47 
Entsprechend dem Hauptantrag ist hier die Verpflichtungsklage für das Löschungsbegehren die richtige Klageart. Zwar stellt allein die Löschung von Daten einen bloßen Realakt und damit schlichtes Verwaltungshandeln dar. Diesem geht aber im vorliegenden Fall mit dem Bescheid des Umweltministeriums vom 12.12.2014 der behördliche Verwaltungsakt voraus, mit dem der Löschungsantrag förmlich abgelehnt wird. Damit ist das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete subjektive Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Schutz vor unberechtigter Datenverarbeitung in unmittelbar rechtserheblicher Weise betroffen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 42 RdNr. 176). In prozessualer Hinsicht steht der Klägerin daher grundsätzlich ein Antrag auf Verpflichtung des Umweltministeriums offen, dem Löschungsantrag förmlich stattzugeben. Auch das hilfsweise geltend gemachte Leistungsbegehren, die Herausgabe der beim Umweltministerium vorhandenen Daten an den Untersuchungsausschuss zu unterlassen, ist in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden.
48 
Da die Klägerin vor dem Hintergrund eines grundsätzlich bestehenden Löschungsanspruchs einen dementsprechenden Antrag gestellt hat, der von der Behörde abgelehnt wurde, besteht, ebenso betreffend die Abwendung der Herausgabe der Daten an den Untersuchungsausschuss, für die Klage insgesamt ein Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich ist kein Vorverfahren erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 VwGO; wegen § 1 Ministergesetz - öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis - kein Fall des § 54 Abs. 2 BeamtStG).
49 
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.
50 
Der Ablehnungsbescheid des Umweltministeriums vom 12.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dem Anhörungsschreiben vom 04.12.2014 kommt hingegen keine Verwaltungsaktqualität zu. Die Klägerin kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Begehren nicht die Löschung ihres als Sicherungskopie auf Magnetbändern des Umweltministeriums vorhandenen E-Mail-Verkehrs aus der Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.01.2011 verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der Hilfsantrag auf Verurteilung des Beklagten, die Herausgabe des Datenmaterials an den Untersuchungsausschuss zu unterlassen, bleibt erfolglos.
51 
Zur Begründung ihres mit dem Hauptantrag geltend gemachten Löschungsanspruchs beruft sich die Klägerin insbesondere auf §§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 4 LDSG. Im Ergebnis kann sie damit aber nicht durchdringen.
52 
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Unstreitig handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG sind dies Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die Daten im elektronischen Postfach der Klägerin betreffen solche Einzelangaben jedenfalls über deren sachliche Verhältnisse. Denn es geht um ihre Kommunikation mit Dritten über Sachverhalte, die sich auf sie und ihre ausgeübte Funktion als Ministerin beziehen. Es handelt sich daher um personenbezogene Daten. Speichernde Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 LDSG ist das Umweltministerium.
53 
Die in Rede stehenden Dateien sind für dieses Ministerium jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, welcher hier maßgeblich ist, nicht mehr im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Denn die Datensicherung erfolgte allein wegen der nach dem Regierungswechsel im Frühjahr 2011 zu erwartenden IT-Veränderungen infolge der Verschiebung einzelner Ressortbereiche des bisherigen Ministeriums. Diese Umorganisation einschließlich der Verlässlichkeitsprüfungen der neuen IT-Strukturen ist inzwischen abgeschlossen. Damit ist der Zweck der Datensicherung entfallen.
54 
Grundsätzlich ist danach zugunsten der Klägerin ein Löschungsanspruch entstanden. Zweck dieses Anspruchs nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG ist, die aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Zweckbindung der erhobenen Daten durchzusetzen.
55 
Hinzu kommt das in § 15 Abs. 4 LDSG verankerte absolute Zweckentfremdungsverbot. Danach dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden, nur für diesen Zweck und hiermit im Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden. Es besteht damit eine strenge Zweckbindung der für Zwecke der Datenschutzkontrolle und/oder Datensicherung gespeicherten Daten. Damit soll grundsätzlich verhindert werden, dass Datenbestände, die zum Zwecke des Datenschutzes und der Datensicherheit angelegt wurden, als allgemeine Informationsgrundlage verwendet werden (vgl. die näheren Ausführungen hierzu im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 -, juris, dort insbesondere RdNrn. 47, 61 bis 66).
56 
Diese Feststellungen sind jedoch - im Gegensatz zur Konstellation, die das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - (juris) zum Gegenstand hatte - für den vorliegenden Fall wegen der Überlagerung durch die parlamentarischen Kontrollrechte nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird. Ebenso wenig ist eine Beweiserhebung notwendig zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Datensicherung zur Verhinderung etwaiger Datenverluste im Zuge der Umressortierungen infolge der Landtagswahl 2011 aus technischer Sicht erforderlich war. Denn der Zeitpunkt des mit der erfolgten Datensicherung erreichten Zwecks ist nicht entscheidungserheblich. Wie darzustellen sein wird, ist nach Auffassung des Gerichts für die rechtmäßige Ablehnung des Löschungsantrags nicht der Zeitpunkt der Zweckerreichung der Datenspeicherung von Bedeutung, sondern in zeitlicher Hinsicht der bloße Umstand, dass gegenwärtig vor dem Hintergrund der Anforderung der Sicherungskopien durch den Untersuchungsausschuss aufgrund seines Beweisbeschlusses Nr. 24 a das Datenmaterial noch vorhanden ist.
57 
Der im Grundsatz bestehende Löschungsanspruch wird hier durch vorrangige Rechtsvorschriften überlagert. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG gehen besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vor, soweit sie auf personenbezogene Daten anzuwenden sind. Das Landesdatenschutzgesetz erhält damit die Funktion eines Auffanggesetzes. Rechtsgrundlagen mit bereichsspezifischen Regelungen gelten unabhängig davon (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 3 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 10. Auflage, § 1 RdNr. 24). Das in § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG genannte tatbestandliche Erfordernis, dass besondere Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten zur Anwendung kommen müssen, um die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu verdrängen, soll gewährleisten, dass nicht jede Rechtsnorm außerhalb des Datenschutzrechts einen Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglichen soll. Einen derartigen Zugriff soll nur eine spezielle Datenschutzvorschrift erlauben können. Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen nicht aus. Anerkannt ist, dass diesen Anforderungen des § 2 Abs. 5 LDSG an besondere Rechtsvorschriften die §§ 160, 161, 163 StPO über die Beweiserhebung in Ermittlungsverfahren entsprechen. Diese sind die allgemeinen Rechtsgrundlagen für Datenerhebungen durch Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere ist § 161 Abs. 1 StPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07 und 1742/07 -, juris RdNr. 26). Die strafprozessualen Beweiserhebungsnormen sind deshalb besondere Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 LDSG, die sich auch über die Zwecksetzung des § 15 Abs. 4 LDSG hinwegsetzen können (hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 -, juris RdNr. 68 m.w.N.). Die genannten strafprozessualen Vorschriften, darunter vor allem § 161 Abs. 1 StPO, ermöglichen wegen der übergeordneten Interessenlage an der Aufklärung von Straftaten die nicht durch das Landesdatenschutzgesetz beschränkte freie Gestaltung der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörde (vgl. dazu ebenso § 1 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz).
58 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen auch Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes, insbesondere § 13 Abs. 1 UAG, die hier zur Anwendung kommen, „besondere Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 2 Abs. 5 LDSG dar, welche die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes überlagern.
59 
Für einen Untersuchungsausschuss des Bundestages sind nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auf Beweiserhebungen die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden. In Art. 35 LV findet sich für Untersuchungsausschüsse des Landtags eine derartige direkte Verweisung zwar nicht. Nach Art. 35 Abs. 4 Satz 1 LV wird das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse durch Gesetz geregelt. In § 13 Abs. 6 UAG findet sich für die Beweisaufnahme die Verweisung auf die Vorschriften über den Strafprozess, die entsprechend gelten, soweit sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz nichts anderes ergibt. Die Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln. Sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 108).
60 
Über § 13 Abs. 6 UAG werden damit strafprozessuale Befugnisse hinsichtlich der Beweiserhebung in entsprechender Weise auf den Untersuchungsausschuss übertragen. Besondere, von strafprozessualen Regelungen abweichende Vorschriften über die Beweiserhebung enthält das Untersuchungsausschussgesetz nicht. Ob § 14 UAG, der u.a. die Pflicht zur Aktenvorlage und Auskunftserteilung der Landesbehörden regelt, in diesem Zusammenhang eine Sonderregelung darstellt, wie die Klägerin meint, kann dahingestellt bleiben. Denn auf diesen Aspekt kommt es, wie an späterer Stelle dargestellt wird, nicht entscheidungserheblich an. Die Übertragung der strafprozessualen Befugnisse ohne die Loslösung von den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes gemäß § 2 Abs. 5 LDSG würde dazu führen, dass das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses, soweit dieses Zugriff gerade auch auf von der Exekutive nicht freiwillig bereit gestelltes Datenmaterial über die Regierungstätigkeit verschaffen soll, leer liefe. Die parlamentarische Kontrolle bliebe unwirksam (vgl. im Zusammenhang mit dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung: BVerfG, Beschluss vom 17.6.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 124 sowie Beschluss vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 -, juris RdNr. 51).
61 
Darüber hinaus ergibt sich der Vorrang als „besondere Rechtsvorschriften“ im Sinne von § 2 Abs. 5 LDSG auch aus der Teleologie der in Rede stehenden Regelungen für den Untersuchungsausschuss. Das Kontrollrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses einschließlich des Beweiserhebungsrechts (Art. 35 Abs. 2 bis 4 LV) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 133 im Hinblick auf Art. 44 GG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in Art. 44 GG (für den Bundestag) und Art. 35 LV (für den Landtag) geregelten Untersuchungsrecht um eines der ältesten und wichtigsten Rechte der Parlamente handelt. Das parlamentarische Untersuchungsverfahren dient der Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken und zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 -, juris RdNr. 12). Wegen der umfassenden politischen Aufklärungsfunktion eines Untersuchungsausschusses kommt hinzu, dass sogar Regeln und Abwägungen, die etwa für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter oder rechtswidrig aufbewahrter Informationen in Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren maßgebend sind, auf die Verwertung solcher Informationen durch einen Untersuchungsausschuss nicht ohne weiteres übertragen werden können. Insbesondere kann der Gesichtspunkt präventiver Vermeidung künftiger Rechtsverstöße gerade gegen ein Verwertungsverbot sprechen, soweit es um die Zugänglichkeit von Informationen für einen Untersuchungsausschuss geht. Dies gilt vor allem - wie auch im hier vorliegenden Fall - im Rahmen von Missstandsenquêten. Dem parlamentarischen Informationsinteresse kommt besonderes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände im Verantwortungsbereich der Regierung geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 136 und 145, dort auch im Hinblick auf die Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung). Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses ist weit zu fassen. Zur Beweiserhebung gemäß Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV und § 13 Abs. 1 UAG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (entsprechend § 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung. Erfasst ist daher neben der Ladung und Vernehmung von Zeugen nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch bereits deren Anforderung zur Vorlage (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 109). Die dem Untersuchungsausschuss zugedachte Ermittlungs- und Aufklärungsfunktion kann dieser nur umfassend wahrnehmen, wenn sich sein Beweiserhebungsrecht einschließlich des Rechts auf Vorlage und Auswertung von Beweismitteln, welche wie hier personenbezogene Daten auf Sicherungskopien enthalten, gegenüber den die Datenverarbeitung begrenzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes durchsetzt.
62 
Die umfassenden Rechte des Untersuchungsausschusses sind jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, welche im vorliegenden Fall erfüllt sind.
63 
Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses wird zunächst begrenzt durch den im Einsetzungsbeschluss zu bestimmenden Untersuchungsauftrag. Dieser muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsrechts, aus dem Rechtsstaats- und dem Gewaltenteilungsprinzip sowie aus der Stellung des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Landtags. Der Landtag hat als Herr des Untersuchungsverfahrens dessen Rahmen selbst abzustecken und darf diese Aufgabe nicht auf den Ausschuss delegieren. Diese Abgrenzung dient auch dem Schutz des Untersuchungsbetroffenen, denen gegenüber das Untersuchungsrecht sogar Eingriffs- und Zwangsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes hat auch Bedeutung für die Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe.
64 
Die förmlichen Beweisbeschlüsse Nr. 3 und Nr. 24 a halten sich im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses des Landtags vom 18.12.2013 (vgl. § 2 Abs. 2 UAG sowie Landtagsdrucksache 15/XXX). Insbesondere der Beweisbeschluss Nr. 24 a, mit dem die Beiziehung der den E-Mail-Verkehr der Klägerin enthaltenden Sicherungskopien vom Umweltministerium beschlossen wurde, ist vor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags keineswegs aus der Luft gegriffen. Die Beweismittel und die Beweistatsachen sind in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben worden. Auch ist das Beweisziel erkennbar. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das parlamentarische Untersuchungsverfahren Besonderheiten gegenüber dem Strafverfahren, das anderen Zielen dient, unterliegt. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten festumrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Es bedarf mit Rücksicht auf den Schutz der Grundrechte der von der Untersuchung betroffenen Person aus Gründen der Verhältnismäßigkeit greifbarer, hinreichend tatsachengestützter Anhaltspunkte, dass die Beweiserhebung der Erfüllung des Untersuchungsauftrags dienen kann. Unzulässig wäre es, lediglich einen „Schuss ins Dunkle“ abzugeben, um den Gesamtbereich der Regierungspolitik oder gar den privaten Bereich eines Betroffenen auszuforschen. Die einzelne Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses muss aber nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. Im Untersuchungsausschussverfahren ist eine Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne daher nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage „völlig ins Blaue hinein“ gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 111 m.w.N. sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.1991 - GR 1/91 - VBlBW 1991, 414, 421).
65 
Aus der umfangreichen Begründung zum Beweisbeschluss Nr. 24 a wird deutlich, dass hinreichend tatsachengestützte Anhaltspunkte für die Beiziehung der Sicherungskopien durch den Untersuchungsausschuss vorliegen. Die Grenzen der reinen Ausforschung im Sinne eines „Schusses ins Dunkle“ sind nicht erreicht. Das betrifft wegen des Vorlaufs und der Nachwirkungen hinsichtlich des Untersuchungskomplexes auch den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011, aus dem der E-Mail-Verkehr der Klägerin beigezogen wird. Die Klägerin hat nach der Begründung zu diesem Beweisbeschluss wenige Tage vor dem Termin vom 30.09.2010 für den Polizeieinsatz im Sch. an einem Strategiegespräch in kleiner Runde mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und dem ehemaligen Polizeipräsidenten teilgenommen, ebenso bei einem Gespräch im Staatsministerium am Vortag des Polizeieinsatzes. Ferner war sie Teilnehmerin an der Pressekonferenz am 30.09.2010 im Landtag sowie an einer Besprechung am Abend desselben Tages. Zudem ist eine E-Mail der Klägerin an den ehemaligen Ministerpräsidenten vom 21.09.2010 aufgetaucht, in der von einer Vereinbarung die Rede ist, die Bäume ab dem 01.10.2010 zu fällen, um zu verhindern, dass Parkschützer lange Zeit für etwaige Baumbesetzungen haben. Es sei Ziel, dass bis zur Regierungserklärung des damaligen Ministerpräsidenten mit den Bäumen alles erledigt sei. Wie die Begründung nachvollziehbar ausführt, scheine nach dieser E-Mail die damalige Regierungserklärung einen größeren Einfluss auf den Termin des Polizeieinsatzes gehabt zu haben als bislang bekannt. Es könnten daher politische Rahmenbedingungen polizeiliche Erwägungen überstrahlt haben. Diese Begründung ist plausibel. Die angestrebte Beweiserhebung ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
66 
Beweismittel sind die beim Umweltministerium noch vorhandenen Sicherungskopien, die von diesem dem Untersuchungsausschuss vorgelegt werden sollen.
67 
Die Sicherungskopien stellen keine Akten im Sinne von § 14 Abs. 1 UAG dar. Der Aktenbegriff des Untersuchungsausschussgesetzes ist mit dem in den §§ 147, 199 StPO identisch. Dazu gehören alle schriftlich erstellten Unterlagen, die in einem (Ermittlungs-) Verfahren angefallen sind, sowie auch Ton- und Bildaufnahmen ebenso wie Computerdateien. Beweisstücke wie PCs oder Festplatten stellen hingegen keine Aktenbestandteile dar. Dementsprechend sind die vorhandenen Magnetbänder, auf denen völlig unabhängig von einer thematischen Zuordnung zu bestimmten Vorgängen oder Verfahren die Daten von etwa 600 Accounts gesammelt sind, als Beweisstücke zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall § 14 UAG nicht zur Anwendung kommen kann. Dies beinhaltet zugleich aber auch keine Beschränkung der Beweiserhebung dahingehend, dass der Untersuchungsausschuss von den Landesbehörden nur die Vorlage von Akten verlangen könnte und die Vorlage anderer Beweismittel auf der Grundlage von § 13 UAG ausgeschlossen wäre.
68 
Die Beweiserhebung nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV und § 13 Abs. 1 UAG umfasst entsprechend des dargestellten weiten rechtlichen Rahmens dieses Begriffes die Vorlage der Sicherungskopien an den Untersuchungsausschuss zur Auswertung durch ihn. Denn die Beweiserhebung beinhaltet neben der Anforderung des Beweismittels auch dessen Einsichtnahme und Auswertung. Die auf den Sicherungskopien enthaltenen Daten sind nicht durch das Umweltministerium sichtbar zu machen.
69 
Nach den bisherigen Ausführungen zeigt sich, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Beweiserhebung durch Heranziehung der Magnetbänder mit den Sicherungskopien als Beweisstücke vorliegen. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass die auf den Sicherungskopien vorhandenen Daten für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags relevant sein können. Die Anforderung des Datenmaterials durch den Untersuchungsausschuss beim Umweltministerium erscheint daher rechtmäßig.
70 
Andere mögliche Begrenzungen des Rechts des Untersuchungsausschusses sind im vorliegenden Fall nicht durchgreifend.
71 
Anzusprechen sind hier zunächst mögliche Begrenzungen aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes. Das Gewaltenteilungsprinzip zielt auf Machtverteilung und die daraus sich ergebende Mäßigung der Staatsherrschaft. In der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ist die Teilung der Gewalten nicht als absolute Trennung realisiert und geboten. Die Zweige der Staatsgewalt sind aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden. Die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dabei sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt aber dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es sich - wie ausgeführt - um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung handelt (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNrn. 120 bis 127 m.w.N.). Einer Beurteilung, ob und inwiefern im vorliegenden Fall der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung tangiert wird, bedarf es hier jedoch nicht. Denn diese Thematik betrifft nicht eigene Rechte der Klägerin, sondern solche der Exekutive. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin wegen diesen Gesichtspunkts ist daher hier nicht zu befürchten.
72 
Schließlich haben parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Dabei stößt das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung in seiner einfachgesetzlichen Ausgestaltung durch die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Betroffen ist hier insbesondere der auf den Sicherungskopien auch enthaltene private E-Mail Verkehr der Klägerin. Die Wahrung der Rechte der Klägerin hat jedoch nicht das Umweltministerium, sondern der die Beweisstücke empfangende Untersuchungsausschuss sicherzustellen. Zu diesem Komplex hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 - (juris, RdNr. 15) folgende Erwägungen angestellt, denen sich das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich des Datenmaterials auf den Magnetbändern anschließt:
73 
„Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (E 124, 78 [117, 125]) hat der Untersuchungsausschuss die Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu beachten, das nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden darf. Auch dazu sind ihm die vollständigen Akten vorzulegen, damit er sich ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen kann. Hieraus ergibt sich, dass die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht im Kompetenzbereich der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liegt. Es ist nicht deren Aufgabe diese Beschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls die Einsicht zu versagen. Vielmehr obliegt es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung den Schutz solcher Rechtspositionen durch Geheimhaltungsmaßnahmen oder - in letzter Konsequenz - durch Rückgabe entsprechender Aktenbestandteile nach Vorprüfung zu gewährleisten.“
74 
Die Sicherstellung der Rechte der Klägerin kann, sofern konsensual keine andere Lösung zustande kommt, etwa erfolgen bereits durch Begrenzung des sichtbar gemachten und dem Ausschuss vorgelegten Materials entsprechend dem Verfahrensvorschlag in der Begründung zum Beweisbeschluss Nr. 24 a, durch den Ausschluss der Öffentlichkeit (Artikel 35 Abs. 2 Satz 3 LV, § 32 Geschäftsordnung des Landtags) sowie durch eine die Rechte der Klägerin wahrende Abfassung des Schlussberichts und einer Prüfung, ob die Verfügung einer Geheimhaltungsstufe in Betracht kommt.
75 
Zusammenfassend gesehen bleibt damit der Hauptantrag ohne Erfolg, da dem von der Klägerin geltend gemachten Löschungsanspruch im vorliegenden Fall die Pflicht des Umweltministeriums gegenübersteht, das Datenmaterial dem Untersuchungsausschuss, der dieses rechtmäßig angefordert hat, zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis kommt hier den parlamentarischen Kontrollrechten gegenüber dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung das größere Gewicht zu.
76 
Entsprechend den obigen Ausführungen bleibt auch der Hilfsantrag mit dem Ziel, das Umweltministerium zu verurteilen, es zu unterlassen, das Datenmaterial an den Untersuchungsausschuss herauszugeben, erfolglos.
77 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (167 Abs. 2 VwGO), macht das Gericht keinen Gebrauch.
78 
Wegen des obergerichtlich nicht abschließend geklärten Verhältnisses des Landesdatenschutzgesetzes zum Untersuchungsausschussgesetz lässt das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

44 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
45 
Die Klage ist zulässig.
46 
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ergibt sich aus § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, da die Klägerin im Zuständigkeitsbezirk dieses Gerichts ihren Wohnsitz hat.
47 
Entsprechend dem Hauptantrag ist hier die Verpflichtungsklage für das Löschungsbegehren die richtige Klageart. Zwar stellt allein die Löschung von Daten einen bloßen Realakt und damit schlichtes Verwaltungshandeln dar. Diesem geht aber im vorliegenden Fall mit dem Bescheid des Umweltministeriums vom 12.12.2014 der behördliche Verwaltungsakt voraus, mit dem der Löschungsantrag förmlich abgelehnt wird. Damit ist das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete subjektive Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum Schutz vor unberechtigter Datenverarbeitung in unmittelbar rechtserheblicher Weise betroffen (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, 2010, § 42 RdNr. 176). In prozessualer Hinsicht steht der Klägerin daher grundsätzlich ein Antrag auf Verpflichtung des Umweltministeriums offen, dem Löschungsantrag förmlich stattzugeben. Auch das hilfsweise geltend gemachte Leistungsbegehren, die Herausgabe der beim Umweltministerium vorhandenen Daten an den Untersuchungsausschuss zu unterlassen, ist in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden.
48 
Da die Klägerin vor dem Hintergrund eines grundsätzlich bestehenden Löschungsanspruchs einen dementsprechenden Antrag gestellt hat, der von der Behörde abgelehnt wurde, besteht, ebenso betreffend die Abwendung der Herausgabe der Daten an den Untersuchungsausschuss, für die Klage insgesamt ein Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich ist kein Vorverfahren erforderlich (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 VwGO; wegen § 1 Ministergesetz - öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis - kein Fall des § 54 Abs. 2 BeamtStG).
49 
Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.
50 
Der Ablehnungsbescheid des Umweltministeriums vom 12.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dem Anhörungsschreiben vom 04.12.2014 kommt hingegen keine Verwaltungsaktqualität zu. Die Klägerin kann im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Begehren nicht die Löschung ihres als Sicherungskopie auf Magnetbändern des Umweltministeriums vorhandenen E-Mail-Verkehrs aus der Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.01.2011 verlangen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch der Hilfsantrag auf Verurteilung des Beklagten, die Herausgabe des Datenmaterials an den Untersuchungsausschuss zu unterlassen, bleibt erfolglos.
51 
Zur Begründung ihres mit dem Hauptantrag geltend gemachten Löschungsanspruchs beruft sich die Klägerin insbesondere auf §§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 4 LDSG. Im Ergebnis kann sie damit aber nicht durchdringen.
52 
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Unstreitig handelt es sich bei den streitgegenständlichen Dateien um personenbezogene Daten. Nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG sind dies Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die Daten im elektronischen Postfach der Klägerin betreffen solche Einzelangaben jedenfalls über deren sachliche Verhältnisse. Denn es geht um ihre Kommunikation mit Dritten über Sachverhalte, die sich auf sie und ihre ausgeübte Funktion als Ministerin beziehen. Es handelt sich daher um personenbezogene Daten. Speichernde Stelle im Sinne des § 3 Abs. 3 LDSG ist das Umweltministerium.
53 
Die in Rede stehenden Dateien sind für dieses Ministerium jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, welcher hier maßgeblich ist, nicht mehr im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Denn die Datensicherung erfolgte allein wegen der nach dem Regierungswechsel im Frühjahr 2011 zu erwartenden IT-Veränderungen infolge der Verschiebung einzelner Ressortbereiche des bisherigen Ministeriums. Diese Umorganisation einschließlich der Verlässlichkeitsprüfungen der neuen IT-Strukturen ist inzwischen abgeschlossen. Damit ist der Zweck der Datensicherung entfallen.
54 
Grundsätzlich ist danach zugunsten der Klägerin ein Löschungsanspruch entstanden. Zweck dieses Anspruchs nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG ist, die aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Zweckbindung der erhobenen Daten durchzusetzen.
55 
Hinzu kommt das in § 15 Abs. 4 LDSG verankerte absolute Zweckentfremdungsverbot. Danach dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden, nur für diesen Zweck und hiermit im Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden. Es besteht damit eine strenge Zweckbindung der für Zwecke der Datenschutzkontrolle und/oder Datensicherung gespeicherten Daten. Damit soll grundsätzlich verhindert werden, dass Datenbestände, die zum Zwecke des Datenschutzes und der Datensicherheit angelegt wurden, als allgemeine Informationsgrundlage verwendet werden (vgl. die näheren Ausführungen hierzu im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 -, juris, dort insbesondere RdNrn. 47, 61 bis 66).
56 
Diese Feststellungen sind jedoch - im Gegensatz zur Konstellation, die das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 - (juris) zum Gegenstand hatte - für den vorliegenden Fall wegen der Überlagerung durch die parlamentarischen Kontrollrechte nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergeben wird. Ebenso wenig ist eine Beweiserhebung notwendig zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Datensicherung zur Verhinderung etwaiger Datenverluste im Zuge der Umressortierungen infolge der Landtagswahl 2011 aus technischer Sicht erforderlich war. Denn der Zeitpunkt des mit der erfolgten Datensicherung erreichten Zwecks ist nicht entscheidungserheblich. Wie darzustellen sein wird, ist nach Auffassung des Gerichts für die rechtmäßige Ablehnung des Löschungsantrags nicht der Zeitpunkt der Zweckerreichung der Datenspeicherung von Bedeutung, sondern in zeitlicher Hinsicht der bloße Umstand, dass gegenwärtig vor dem Hintergrund der Anforderung der Sicherungskopien durch den Untersuchungsausschuss aufgrund seines Beweisbeschlusses Nr. 24 a das Datenmaterial noch vorhanden ist.
57 
Der im Grundsatz bestehende Löschungsanspruch wird hier durch vorrangige Rechtsvorschriften überlagert. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG gehen besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vor, soweit sie auf personenbezogene Daten anzuwenden sind. Das Landesdatenschutzgesetz erhält damit die Funktion eines Auffanggesetzes. Rechtsgrundlagen mit bereichsspezifischen Regelungen gelten unabhängig davon (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 1 Abs. 3 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 10. Auflage, § 1 RdNr. 24). Das in § 2 Abs. 5 Satz 1 LDSG genannte tatbestandliche Erfordernis, dass besondere Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten zur Anwendung kommen müssen, um die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu verdrängen, soll gewährleisten, dass nicht jede Rechtsnorm außerhalb des Datenschutzrechts einen Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglichen soll. Einen derartigen Zugriff soll nur eine spezielle Datenschutzvorschrift erlauben können. Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen nicht aus. Anerkannt ist, dass diesen Anforderungen des § 2 Abs. 5 LDSG an besondere Rechtsvorschriften die §§ 160, 161, 163 StPO über die Beweiserhebung in Ermittlungsverfahren entsprechen. Diese sind die allgemeinen Rechtsgrundlagen für Datenerhebungen durch Strafverfolgungsbehörden. Insbesondere ist § 161 Abs. 1 StPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07 und 1742/07 -, juris RdNr. 26). Die strafprozessualen Beweiserhebungsnormen sind deshalb besondere Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 5 LDSG, die sich auch über die Zwecksetzung des § 15 Abs. 4 LDSG hinwegsetzen können (hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.07.2014 - 1 S 1352/13 -, juris RdNr. 68 m.w.N.). Die genannten strafprozessualen Vorschriften, darunter vor allem § 161 Abs. 1 StPO, ermöglichen wegen der übergeordneten Interessenlage an der Aufklärung von Straftaten die nicht durch das Landesdatenschutzgesetz beschränkte freie Gestaltung der Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörde (vgl. dazu ebenso § 1 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz).
58 
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen auch Vorschriften des Untersuchungsausschussgesetzes, insbesondere § 13 Abs. 1 UAG, die hier zur Anwendung kommen, „besondere Rechtsvorschriften“ im Sinne des § 2 Abs. 5 LDSG dar, welche die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes überlagern.
59 
Für einen Untersuchungsausschuss des Bundestages sind nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG auf Beweiserhebungen die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß anzuwenden. In Art. 35 LV findet sich für Untersuchungsausschüsse des Landtags eine derartige direkte Verweisung zwar nicht. Nach Art. 35 Abs. 4 Satz 1 LV wird das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse durch Gesetz geregelt. In § 13 Abs. 6 UAG findet sich für die Beweisaufnahme die Verweisung auf die Vorschriften über den Strafprozess, die entsprechend gelten, soweit sich aus dem Untersuchungsausschussgesetz nichts anderes ergibt. Die Verweisung erstreckt sich auf alle Bestimmungen, die die strafprozessuale Sachverhaltsaufklärung regeln. Sie erfasst sowohl befugnisbegründende als auch befugnisbegrenzende Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 108).
60 
Über § 13 Abs. 6 UAG werden damit strafprozessuale Befugnisse hinsichtlich der Beweiserhebung in entsprechender Weise auf den Untersuchungsausschuss übertragen. Besondere, von strafprozessualen Regelungen abweichende Vorschriften über die Beweiserhebung enthält das Untersuchungsausschussgesetz nicht. Ob § 14 UAG, der u.a. die Pflicht zur Aktenvorlage und Auskunftserteilung der Landesbehörden regelt, in diesem Zusammenhang eine Sonderregelung darstellt, wie die Klägerin meint, kann dahingestellt bleiben. Denn auf diesen Aspekt kommt es, wie an späterer Stelle dargestellt wird, nicht entscheidungserheblich an. Die Übertragung der strafprozessualen Befugnisse ohne die Loslösung von den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes gemäß § 2 Abs. 5 LDSG würde dazu führen, dass das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses, soweit dieses Zugriff gerade auch auf von der Exekutive nicht freiwillig bereit gestelltes Datenmaterial über die Regierungstätigkeit verschaffen soll, leer liefe. Die parlamentarische Kontrolle bliebe unwirksam (vgl. im Zusammenhang mit dem Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung: BVerfG, Beschluss vom 17.6.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 124 sowie Beschluss vom 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 -, juris RdNr. 51).
61 
Darüber hinaus ergibt sich der Vorrang als „besondere Rechtsvorschriften“ im Sinne von § 2 Abs. 5 LDSG auch aus der Teleologie der in Rede stehenden Regelungen für den Untersuchungsausschuss. Das Kontrollrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses einschließlich des Beweiserhebungsrechts (Art. 35 Abs. 2 bis 4 LV) und der grundrechtliche Datenschutz stehen sich auf der Ebene des Verfassungsrechts gegenüber und müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 133 im Hinblick auf Art. 44 GG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem in Art. 44 GG (für den Bundestag) und Art. 35 LV (für den Landtag) geregelten Untersuchungsrecht um eines der ältesten und wichtigsten Rechte der Parlamente handelt. Das parlamentarische Untersuchungsverfahren dient der Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken und zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 -, juris RdNr. 12). Wegen der umfassenden politischen Aufklärungsfunktion eines Untersuchungsausschusses kommt hinzu, dass sogar Regeln und Abwägungen, die etwa für die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter oder rechtswidrig aufbewahrter Informationen in Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren maßgebend sind, auf die Verwertung solcher Informationen durch einen Untersuchungsausschuss nicht ohne weiteres übertragen werden können. Insbesondere kann der Gesichtspunkt präventiver Vermeidung künftiger Rechtsverstöße gerade gegen ein Verwertungsverbot sprechen, soweit es um die Zugänglichkeit von Informationen für einen Untersuchungsausschuss geht. Dies gilt vor allem - wie auch im hier vorliegenden Fall - im Rahmen von Missstandsenquêten. Dem parlamentarischen Informationsinteresse kommt besonderes Gewicht zu, soweit es um die Aufklärung behaupteter Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände im Verantwortungsbereich der Regierung geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 136 und 145, dort auch im Hinblick auf die Berührung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung). Das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses ist weit zu fassen. Zur Beweiserhebung gemäß Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV und § 13 Abs. 1 UAG zählt nicht nur die Beweisaufnahme im engeren Sinne (entsprechend § 244 Abs. 1 StPO), sondern der gesamte Vorgang der Beweisverschaffung, Beweissicherung und Beweisauswertung. Erfasst ist daher neben der Ladung und Vernehmung von Zeugen nicht nur die Einsichtnahme in Dokumente und deren Auswertung, sondern auch bereits deren Anforderung zur Vorlage (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 109). Die dem Untersuchungsausschuss zugedachte Ermittlungs- und Aufklärungsfunktion kann dieser nur umfassend wahrnehmen, wenn sich sein Beweiserhebungsrecht einschließlich des Rechts auf Vorlage und Auswertung von Beweismitteln, welche wie hier personenbezogene Daten auf Sicherungskopien enthalten, gegenüber den die Datenverarbeitung begrenzenden Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes durchsetzt.
62 
Die umfassenden Rechte des Untersuchungsausschusses sind jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, welche im vorliegenden Fall erfüllt sind.
63 
Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses wird zunächst begrenzt durch den im Einsetzungsbeschluss zu bestimmenden Untersuchungsauftrag. Dieser muss sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollkompetenz halten und hinreichend deutlich bestimmt sein. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des parlamentarischen Untersuchungsrechts, aus dem Rechtsstaats- und dem Gewaltenteilungsprinzip sowie aus der Stellung des Untersuchungsausschusses als Hilfsorgan des Landtags. Der Landtag hat als Herr des Untersuchungsverfahrens dessen Rahmen selbst abzustecken und darf diese Aufgabe nicht auf den Ausschuss delegieren. Diese Abgrenzung dient auch dem Schutz des Untersuchungsbetroffenen, denen gegenüber das Untersuchungsrecht sogar Eingriffs- und Zwangsbefugnisse verleiht. Die Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes hat auch Bedeutung für die Reichweite der von Behörden und Gerichten zu leistenden Amtshilfe.
64 
Die förmlichen Beweisbeschlüsse Nr. 3 und Nr. 24 a halten sich im Rahmen des Einsetzungsbeschlusses des Landtags vom 18.12.2013 (vgl. § 2 Abs. 2 UAG sowie Landtagsdrucksache 15/XXX). Insbesondere der Beweisbeschluss Nr. 24 a, mit dem die Beiziehung der den E-Mail-Verkehr der Klägerin enthaltenden Sicherungskopien vom Umweltministerium beschlossen wurde, ist vor dem Hintergrund des Untersuchungsauftrags keineswegs aus der Luft gegriffen. Die Beweismittel und die Beweistatsachen sind in einer für die Vollziehbarkeit des Beschlusses hinreichend bestimmten Weise angegeben worden. Auch ist das Beweisziel erkennbar. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das parlamentarische Untersuchungsverfahren Besonderheiten gegenüber dem Strafverfahren, das anderen Zielen dient, unterliegt. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten festumrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Es bedarf mit Rücksicht auf den Schutz der Grundrechte der von der Untersuchung betroffenen Person aus Gründen der Verhältnismäßigkeit greifbarer, hinreichend tatsachengestützter Anhaltspunkte, dass die Beweiserhebung der Erfüllung des Untersuchungsauftrags dienen kann. Unzulässig wäre es, lediglich einen „Schuss ins Dunkle“ abzugeben, um den Gesamtbereich der Regierungspolitik oder gar den privaten Bereich eines Betroffenen auszuforschen. Die einzelne Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses muss aber nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen. Im Untersuchungsausschussverfahren ist eine Beweisbehauptung im strafprozessualen Sinne daher nicht Voraussetzung einer Beweiserhebung. Die Grenze zulässiger Ausforschung ist erst dort erreicht, wo Beweisanträge ohne jegliche tatsächliche Grundlage „völlig ins Blaue hinein“ gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNr. 111 m.w.N. sowie StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.1991 - GR 1/91 - VBlBW 1991, 414, 421).
65 
Aus der umfangreichen Begründung zum Beweisbeschluss Nr. 24 a wird deutlich, dass hinreichend tatsachengestützte Anhaltspunkte für die Beiziehung der Sicherungskopien durch den Untersuchungsausschuss vorliegen. Die Grenzen der reinen Ausforschung im Sinne eines „Schusses ins Dunkle“ sind nicht erreicht. Das betrifft wegen des Vorlaufs und der Nachwirkungen hinsichtlich des Untersuchungskomplexes auch den Zeitraum vom 01.08.2010 bis 31.01.2011, aus dem der E-Mail-Verkehr der Klägerin beigezogen wird. Die Klägerin hat nach der Begründung zu diesem Beweisbeschluss wenige Tage vor dem Termin vom 30.09.2010 für den Polizeieinsatz im Sch. an einem Strategiegespräch in kleiner Runde mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und dem ehemaligen Polizeipräsidenten teilgenommen, ebenso bei einem Gespräch im Staatsministerium am Vortag des Polizeieinsatzes. Ferner war sie Teilnehmerin an der Pressekonferenz am 30.09.2010 im Landtag sowie an einer Besprechung am Abend desselben Tages. Zudem ist eine E-Mail der Klägerin an den ehemaligen Ministerpräsidenten vom 21.09.2010 aufgetaucht, in der von einer Vereinbarung die Rede ist, die Bäume ab dem 01.10.2010 zu fällen, um zu verhindern, dass Parkschützer lange Zeit für etwaige Baumbesetzungen haben. Es sei Ziel, dass bis zur Regierungserklärung des damaligen Ministerpräsidenten mit den Bäumen alles erledigt sei. Wie die Begründung nachvollziehbar ausführt, scheine nach dieser E-Mail die damalige Regierungserklärung einen größeren Einfluss auf den Termin des Polizeieinsatzes gehabt zu haben als bislang bekannt. Es könnten daher politische Rahmenbedingungen polizeiliche Erwägungen überstrahlt haben. Diese Begründung ist plausibel. Die angestrebte Beweiserhebung ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden.
66 
Beweismittel sind die beim Umweltministerium noch vorhandenen Sicherungskopien, die von diesem dem Untersuchungsausschuss vorgelegt werden sollen.
67 
Die Sicherungskopien stellen keine Akten im Sinne von § 14 Abs. 1 UAG dar. Der Aktenbegriff des Untersuchungsausschussgesetzes ist mit dem in den §§ 147, 199 StPO identisch. Dazu gehören alle schriftlich erstellten Unterlagen, die in einem (Ermittlungs-) Verfahren angefallen sind, sowie auch Ton- und Bildaufnahmen ebenso wie Computerdateien. Beweisstücke wie PCs oder Festplatten stellen hingegen keine Aktenbestandteile dar. Dementsprechend sind die vorhandenen Magnetbänder, auf denen völlig unabhängig von einer thematischen Zuordnung zu bestimmten Vorgängen oder Verfahren die Daten von etwa 600 Accounts gesammelt sind, als Beweisstücke zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass im vorliegenden Fall § 14 UAG nicht zur Anwendung kommen kann. Dies beinhaltet zugleich aber auch keine Beschränkung der Beweiserhebung dahingehend, dass der Untersuchungsausschuss von den Landesbehörden nur die Vorlage von Akten verlangen könnte und die Vorlage anderer Beweismittel auf der Grundlage von § 13 UAG ausgeschlossen wäre.
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Die Beweiserhebung nach Art. 35 Abs. 2 Satz 1 LV und § 13 Abs. 1 UAG umfasst entsprechend des dargestellten weiten rechtlichen Rahmens dieses Begriffes die Vorlage der Sicherungskopien an den Untersuchungsausschuss zur Auswertung durch ihn. Denn die Beweiserhebung beinhaltet neben der Anforderung des Beweismittels auch dessen Einsichtnahme und Auswertung. Die auf den Sicherungskopien enthaltenen Daten sind nicht durch das Umweltministerium sichtbar zu machen.
69 
Nach den bisherigen Ausführungen zeigt sich, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer Beweiserhebung durch Heranziehung der Magnetbänder mit den Sicherungskopien als Beweisstücke vorliegen. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass die auf den Sicherungskopien vorhandenen Daten für die Erfüllung des Untersuchungsauftrags relevant sein können. Die Anforderung des Datenmaterials durch den Untersuchungsausschuss beim Umweltministerium erscheint daher rechtmäßig.
70 
Andere mögliche Begrenzungen des Rechts des Untersuchungsausschusses sind im vorliegenden Fall nicht durchgreifend.
71 
Anzusprechen sind hier zunächst mögliche Begrenzungen aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes. Das Gewaltenteilungsprinzip zielt auf Machtverteilung und die daraus sich ergebende Mäßigung der Staatsherrschaft. In der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ist die Teilung der Gewalten nicht als absolute Trennung realisiert und geboten. Die Zweige der Staatsgewalt sind aufeinander bezogen und miteinander verschränkt, dürfen aber ihrer jeweiligen Eigenheit und ihrer spezifischen Aufgaben und Zuständigkeiten nicht beraubt werden. Die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Dabei sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt aber dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es sich - wie ausgeführt - um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung handelt (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 -, juris RdNrn. 120 bis 127 m.w.N.). Einer Beurteilung, ob und inwiefern im vorliegenden Fall der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung tangiert wird, bedarf es hier jedoch nicht. Denn diese Thematik betrifft nicht eigene Rechte der Klägerin, sondern solche der Exekutive. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin wegen diesen Gesichtspunkts ist daher hier nicht zu befürchten.
72 
Schließlich haben parlamentarische Untersuchungsausschüsse gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten. Dabei stößt das Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf das aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung in seiner einfachgesetzlichen Ausgestaltung durch die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes. Betroffen ist hier insbesondere der auf den Sicherungskopien auch enthaltene private E-Mail Verkehr der Klägerin. Die Wahrung der Rechte der Klägerin hat jedoch nicht das Umweltministerium, sondern der die Beweisstücke empfangende Untersuchungsausschuss sicherzustellen. Zu diesem Komplex hat das OLG Stuttgart in seinem Beschluss vom 15.11.2012 - 4a VAs 3/12 - (juris, RdNr. 15) folgende Erwägungen angestellt, denen sich das Verwaltungsgericht auch hinsichtlich des Datenmaterials auf den Magnetbändern anschließt:
73 
„Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (E 124, 78 [117, 125]) hat der Untersuchungsausschuss die Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu beachten, das nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden darf. Auch dazu sind ihm die vollständigen Akten vorzulegen, damit er sich ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen kann. Hieraus ergibt sich, dass die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht im Kompetenzbereich der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liegt. Es ist nicht deren Aufgabe diese Beschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls die Einsicht zu versagen. Vielmehr obliegt es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung den Schutz solcher Rechtspositionen durch Geheimhaltungsmaßnahmen oder - in letzter Konsequenz - durch Rückgabe entsprechender Aktenbestandteile nach Vorprüfung zu gewährleisten.“
74 
Die Sicherstellung der Rechte der Klägerin kann, sofern konsensual keine andere Lösung zustande kommt, etwa erfolgen bereits durch Begrenzung des sichtbar gemachten und dem Ausschuss vorgelegten Materials entsprechend dem Verfahrensvorschlag in der Begründung zum Beweisbeschluss Nr. 24 a, durch den Ausschluss der Öffentlichkeit (Artikel 35 Abs. 2 Satz 3 LV, § 32 Geschäftsordnung des Landtags) sowie durch eine die Rechte der Klägerin wahrende Abfassung des Schlussberichts und einer Prüfung, ob die Verfügung einer Geheimhaltungsstufe in Betracht kommt.
75 
Zusammenfassend gesehen bleibt damit der Hauptantrag ohne Erfolg, da dem von der Klägerin geltend gemachten Löschungsanspruch im vorliegenden Fall die Pflicht des Umweltministeriums gegenübersteht, das Datenmaterial dem Untersuchungsausschuss, der dieses rechtmäßig angefordert hat, zur Verfügung zu stellen. Im Ergebnis kommt hier den parlamentarischen Kontrollrechten gegenüber dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung das größere Gewicht zu.
76 
Entsprechend den obigen Ausführungen bleibt auch der Hilfsantrag mit dem Ziel, das Umweltministerium zu verurteilen, es zu unterlassen, das Datenmaterial an den Untersuchungsausschuss herauszugeben, erfolglos.
77 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (167 Abs. 2 VwGO), macht das Gericht keinen Gebrauch.
78 
Wegen des obergerichtlich nicht abschließend geklärten Verhältnisses des Landesdatenschutzgesetzes zum Untersuchungsausschussgesetz lässt das Verwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. August 2007 - 6 K 1880/07 - geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig die Teilnahme am muttersprachlichen Unterricht in ihren Schulgebäuden zu ermöglichen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerden sind zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller der Ansicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass zu deren Gunsten die begehrte vorläufige Regelung zu treffen ist.
Die Anträge auf Erlass einer sogenannten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ein Recht der Antragsteller auf Nutzung der Schulräume zum Zwecke der Teilnahme am mutter-sprachlichen Unterricht kann sich aus § 10 Abs. 2 Satz 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG ergeben.
Die Anträge sind auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 <262>). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendete Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 14b m.N.; hierzu auch Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 102 ff. m.w.N.). In diesem Sinne haben die Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
Den Antragstellern steht höchstwahrscheinlich ein Anordnungsanspruch zu. Dessen Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 10 Abs. 2 GemO i.V.m. § 51 SchulG.
Als Schulträger nach § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 SchulG stellt die Antragsgegnerin die Schulgebäude bereit, um der Schule die Verwirklichung ihres Erziehungs- und Bildungsauftrags zu ermöglichen (vgl. § 1 Abs. 2 SchulG). Zum ordentlichen Schulbetrieb zählt der sogenannte muttersprachliche Unterricht in Baden-Württemberg nicht. Auch soweit eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu dessen Bereitstellung besteht - zugunsten türkischer Staatsangehöriger ist dies auf der Grundlage der Richtlinie 77/486 EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. Nr. L 199 vom 06.08.1977 S. 32), von deren persönlichen Anwendungsbereich die Antragsteller nicht erfasst werden (siehe Art. 1 RL), und der weiteren gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Rechtsstellung türkischer Staatsangehöriger nicht ersichtlich -, hat der Schulgesetzgeber den muttersprachlichen Unterricht - im Unterschied zu anderen Bundesländern - nicht zuletzt wegen der damit verbundenen Kostenbelastung nicht in die Verantwortung des Landes übernommen (siehe Antwort der Landesregierung, LT-Drs. 11/2723, S. 13 ff.; sowie Reuter, ZAR 2001, 111 <113 f.>; Häußler, ZAR 2000, 159 <163 f.>; Heckel, JZ 1999, 741 <742 f.>). Er wird als sogenannter Konsulatsunterricht von den Heimatländern der Eltern der unterrichteten Kinder durch eigene Lehrkräfte veranstaltet. Vom Land wird er nach Maßgabe von Abschnitt IV. der Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Unterricht für ausländische Schüler an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Baden-Württemberg“ vom 24.11.2000 (K.u.U. 2001, S. 1) gefördert und auch finanziell unterstützt, unterliegt aber nicht der Schulaufsicht (siehe Stellungnahmen des Kultusministeriums, LT-Drs. 13/3687, S. 4 f., LT-Drs. 14/512 S. 3 f.). Da dem Konsulatsunterricht ungeachtet der mit der Verwaltungsvorschrift angestrebten Zusammenarbeit zwischen der Schulverwaltung und den für den Konsulatsunterricht verantwortlichen Stellen insoweit der unmittelbare Bezug zum staatlichen Schulunterricht fehlt, zählt er auch nicht zu den sogenannten außerunterrichtlichen, gleichwohl aber schulischen Veranstaltungen (siehe auch Lambert u.a. , Das Schulrecht in Baden-Württemberg, § 51 SchulG Anm. 2.1).
In dieser Zweckbestimmung erschöpft sich die Nutzung der Schulgebäude aber nicht. Sie sind daneben grundsätzlich auch öffentliche Einrichtungen i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 GemO, die nach Maßgabe des § 51 SchulG unter Beachtung der vorrangigen schulischen Belange auch anderweitig genutzt werden können (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.1982 - 11 S 2214/82 -, vom 16.05.1988 - 1 S 1746/88 -, abgedruckt in: Busse/Burk, Schulrecht Baden-Württemberg, Rechtsprechung, § 51 SchulG E 4, 5; Lambert u.a. , a.a.O., § 51 SchulG Anm. 3).
Eine förmliche Benutzungsordnung, die insoweit den Widmungszweck bestimmt, ist von der Antragsgegnerin offensichtlich nicht erlassen worden. In dieser Situation ergibt sich dann aus der langjährigen Vergabepraxis (vgl. hierzu Beschluss des erk. Senats vom 29.10.1997 – 1 S 2629/97 -, VBlBW 1998, 145) eine Widmung der Schulräume jedenfalls auch für dem staatlichen Schulbetrieb vergleichbare Veranstaltungen anderer Stellen, die sich an Schüler der örtlichen Schulen richten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 27.11.2006 den Widmungszweck abstrakt auf die schulischen Zwecke i.S.v. § 51 Satz 1 SchulG zurückführen und in Zukunft jegliche Entscheidung nach § 51 Satz 2 SchulG ausschließen wollte. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin mit diesem Beschluss gerade auf der Grundlage des § 51 Satz 2 SchulG gegen die weitere Nutzung der Schulgebäude für den Konsulatsunterricht ausgesprochen. Diese Ermessensentscheidung stützt sich indessen maßgeblich auf Erwägungen, auf die die Antragsgegnerin sich in diesen Zusammenhang nicht berufen kann.
Die Antragsgegnerin hält den muttersprachlichen Unterricht aus grundsätzlichen Überlegungen für verfehlt; sie sieht in ihm ein Integrationshindernis, das sie nicht noch fördern wolle. Nach mittlerweile herrschender Ansicht soll der muttersprachliche Unterricht nicht mehr „Rückkehrhilfe“ für die Kinder sein, sondern wird als Beitrag zur Förderung der Mehrsprachigkeit und der interkulturellen Bildung angesehen (vgl. Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Bericht „Zuwanderung“ , S. 13), der so auch die Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung fördern soll. Die Entscheidung darüber, ob muttersprachlicher Unterricht mit dieser Zielrichtung schul- und integrationspolitisch sinnvoll und geboten erscheint, ist indessen allein der Kultusverwaltung vorbehalten. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der muttersprachliche Unterricht keine normative Regelung im Gesetz oder einer Rechtsverordnung gefunden hat. Wegen der sachlichen Nähe zu ihrer Aufgabe als Schulträger ist die Antragsgegnerin gehalten, diesbezügliche Vorgaben der Kultusverwaltung auch dann zu beachten, wenn diese nur in einer Verwaltungsvorschrift Niederschlag gefunden haben. Denn diese verstehen sich als Teil eines auf ausländische Kinder bezogenen bildungspolitischen Gesamtkonzepts, das die Antragsgegnerin vorfindet. Soweit der Schulträger in Abschnitt IV Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift nicht verpflichtet, sondern lediglich gebeten wird, Schulräume für den muttersprachlichen Unterricht zur Verfügung zu stellen, wird damit in Übereinstimmung mit § 51 Satz 2 SchulG dessen Ermessensspielraum anerkannt. Dieser ist allerdings - in Anlehnung an die Unterscheidung zwischen inneren und äußeren Schulangelegenheiten (vgl. Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, S. 157) - nicht auf die Bewertung der Inhalte der außerschulischen Veranstaltung, sondern nur auf organisatorische Fragen bei der Bereitstellung der Räume beschränkt. Auf diesbezügliche Schwierigkeiten hat sich die Antragsgegnerin aber nicht berufen. Angesichts der bisherigen langjährigen Praxis der Antragsgegnerin ist auch nicht ersichtlich, dass solche der weiteren Abhaltung des Konsulatsunterrichts in den städtischen Schulen entgegenstehen, so dass die Antragsteller wegen der dann gegebenen Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Nutzung der Schulräume geltend machen können.
10 
Den Antragstellern steht schließlich auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Dem derzeit behelfsweise in einer am Stadtrand gelegenen Moschee und jedenfalls größtenteils am Wochenende stattfindende Unterricht fehlt die bislang gegebene örtliche und zeitliche Einbettung in das sonstige schulische Umfeld. Das erschwert den Antragstellern die Teilnahme in nicht nur unwesentlicher Weise, da sie teilweise lange Anfahrtswege in Kauf nehmen müssen und die Erholungsphase am Wochenende beeinträchtigt wird. Ein Zuwarten auf eine Hauptsacheentscheidung ist ihnen unter diesen Umständen nicht zumutbar.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie § 39 Abs. 1 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Juli 2013 - 3 K 1108/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17.07.2013 hat keinen Erfolg.
Sie richtet sich gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 123 VwGO auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung einer im Ermessen des Antragsgegners stehenden Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von der Vorschrift des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO (zulässiges Gesamtgewicht von Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier Achsen: 40 t) für Turmdrehkrantransporte mit einem LKW (amtliches Kennzeichen... ...) und dem Anhänger ZIKUN (amtliches Kennzeichen ...) bzw. dem Anhänger LIEBHERR, mit einem zulässigen Zuggesamtgewicht von 54 t.
1. Hinsichtlich des aus dem genannten LKW und dem Anhänger LIEBHERR zusammengesetzten Turmdrehkranzuges ist bereits die Zulässigkeit der Beschwerde zweifelhaft. Denn innerhalb der - nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 23.07.2013 bereits am 06.08.2013 abgelaufenen - zweiwöchigen Beschwerdeeinlegungsfrist des § 147 Abs. 1 VwGO hat der Antragsteller lediglich die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung für die andere Zugkombination (LKW und Anhänger ZIKUN) angefochten, wie sich aus der Antragsformulierung in seinem Schriftsatz vom 31.07.2013 unzweideutig ergibt. Angesichts dieser Beschränkung des Beschwerdegegenstands ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts mithin im Übrigen mangels fristgerechter Anfechtung rechtskräftig geworden; Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Allerdings hat der Antragsteller nach Ablauf der Beschwerdeeinlegungsfrist in seinem Begründungsschriftsatz vom 23.08.2013 auch die Zugkombination mit dem Anhänger LIEBHERR einbezogen und damit der Sache nach eine Erweiterung des Beschwerdebegehrens um den bereits rechtskräftig entschiedenen weiteren Streitgegenstand vorgenommen. Ob dies trotz der eingetretenen Rechtskraft zulässigerweise eine Sachprüfung eröffnet, kann aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Rechtsschutzantrag insoweit mangels vorheriger Antragstellung bei der Behörde unzulässig ist, wie das Verwaltungsgericht mit guten Gründen angenommen hat; der Antragsteller verkennt in diesem Zusammenhang offensichtlich den Inhalt des Schreibens des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.08.2013, das sich allein auf die Zugkombination mit dem Anhänger ZIKUN bezieht und insoweit - im Sinne einer wiederholenden Verfügung mit Blick auf den Ablehnungsbescheid vom 06.05.2013 - einen Zweitbescheid ablehnt, hingegen keine Bestätigung einer Antragstellung oder eine Bescheidung für den Anhänger LIEBHERR enthält.
2. Die Beschwerde bleibt jedenfalls in der Sache für beide Zugkombinationen erfolglos.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Auch nach Auffassung des Senats ist ein Obsiegen des Antragstellers im Klageverfahren keinesfalls in einem solchen Maße wahrscheinlich, dass die begehrte zeitweise Vorwegnahme der Hauptsache durch eine vorläufige Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt wäre. Die Erfolgsaussichten der Klage erscheinen bei der gebotenen summarischen Prüfung vielmehr gering.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Im Falle des Begehrens einer im Ermessen der Behörde stehenden begünstigenden Entscheidung kann ein Anordnungsanspruch für eine entsprechende Regelungsanordnung grundsätzlich nur bejaht werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen ist oder wenn zumindest festgestellt werden kann, dass die bisherige Ermessensausübung fehlerhaft ist und eine erneute ordnungsgemäße Ermessensbetätigung im Sinne einer Ermessensverdichtung überwiegend wahrscheinlich zugunsten des Betroffenen ausgehen wird (vgl. Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 5. Aufl., § 123 Rn. 60 m.w.N.).
Welche Anforderungen im Einzelfall an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition faktisch irreversibel nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insofern nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andere schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existenzielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 -, VBlBW 2012, 469 m.w.N.).
2.1 Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zutreffend bereits das hinreichend wahrscheinliche Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint.
10 
Nach dem einschlägigen § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen unter anderem von den Vorschriften des § 34 StVZO genehmigen. Auf eine solche Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch; ihre Erteilung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Mit der Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden können, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bemisst sich nach dem Ergebnis eines Vergleichs der Umstände des konkreten Falles mit dem typischen Regelfall, der dem generellen Verbot zu Grunde liegt. Das so gewonnene Merkmal einer Ausnahmesituation ist sodann unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris; vom 21.02.2002 - 3 C 33.01 -, NZV 2002, 426; vom 13.03.1997 - 3 C 2.97 -, BVerwGE 104, 154).
11 
Ausgehend von der ratio legis des § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO, die Straßen und Brücken vor zu großen Druckbelastungen, daraus resultierenden vorzeitigen Schäden und die Allgemeinheit vor einem entsprechend höheren Kostenaufwand für die Instandhaltung bzw. Wiederherstellung zu schützen, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass es im vorliegenden Fall an einer Ausnahmesituation fehlt, weil die Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller die Turmdrehkräne mit dem zugehörigen Zubehör und Ballast auch unter Einhaltung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in zwei Fahrten transportieren kann und ihm die gegenüber einem Transport "in einem Rutsch“ entstehenden Mehrkosten zumutbar sind. Es hat ferner zutreffend angenommen, dass die vom Antragsgegner im Ablehnungsbescheid vom 06.05.2013 angestellten Ermessenserwägungen im Hauptsacheverfahren vor-aussichtlich nicht zu beanstanden sein werden, und dass der Antragsteller weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung die begehrte Ausnahmegenehmigung beanspruchen kann.
12 
Soweit der Antragsteller demgegenüber lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt bzw. pauschal auf dieses verweist, mit dem sich das Verwaltungsgericht bereits im angefochtenen Beschluss befasst hat, genügt dies schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO an die Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Eine erneute diesbezügliche Erörterung verbietet sich daher, so z.B. bezüglich der schon in § 34 Abs. 6 StVZO enthaltenen differenzierten Festlegung des zulässigen Gesamtgewichts bei Fahrzeugkombinationen in Abhängigkeit von der Zahl der Achsen, oder der vom Antragsteller entgegen einer Stellungnahme des TÜV behaupteten technischen Notwendigkeit einer Überschreitung des zulässigen Zuggesamtgewichts für die Funktionsfähigkeit der automatisch lastabhängigen Bremsen. Soweit der Antragsteller sich hinreichend substantiiert gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet, gilt Folgendes:
13 
2.1.1 Mit der Berufung darauf, dass er als „Alleinunternehmer“ durch die Versagung der Ausnahmegenehmigung ungerechtfertigte Wettbewerbsnachteile gegenüber Konkurrenten erleide, macht der Antragsteller der Sache nach geltend, die Genehmigungspraxis habe sich an der Wettbewerbsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens orientieren. Dies geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Ein solcher Ansatz postuliert im Kern eine Gesetzesanwendung nach Maßgabe der vom Unternehmer gewählten Unternehmensorganisation statt einer Ausrichtung des Unternehmens an den rechtlichen Rahmenbedingungen, verkehrt so tendenziell das gesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis und stellt seinerseits eine unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsgleichheit bedenkliche Benachteiligung der Unternehmen dar, die sich an den normativen Gewichtsgrenzwerten orientieren. Dass solche Unternehmen offenbar mit entsprechender Organisationsstruktur ohne Ausnahmen von der Tonnagebegrenzung auskömmlich arbeiten, hat der Antragsgegner im Übrigen unwidersprochen dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ferner mit Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller während der über dreijährigen - als solche auch für den Antragsteller erkennbar konzipierten - Übergangsfrist, die ihm aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 14.04.2010 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (3 K 2141/09) vom Antragsgegner mit Bescheiden vom 20.04.2010 bzw. 21.04.2010 bis 30.06.2013 eingeräumt worden war, zum einen das ihm zugestandene Zuggesamtgewicht von 54 t nutzen konnte, zum anderen aber Gelegenheit und Anlass hatte, seine Betriebsorganisation zu überdenken und anzupassen, z.B. durch entsprechende Wahl eines weniger schweren Zugfahrzeugs, was nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners vom TÜV als ohnedies geeignetere bzw. günstigere Lösung für den Antragsteller eingeschätzt wurde. Der Antragsteller handelte auf eigenes Risiko, wenn er gleichwohl darauf vertraute, die Ausnahmegenehmigung werde nach Ablauf der im Vergleich bestimmten Frist ohne weiteres verlängert. Ein Anknüpfungspunkt für ein diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, insbesondere nicht aus früheren Verwaltungsvorgängen oder Erklärungen des Antragsgegners nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs.
14 
2.1.2 Ohne Erfolg macht der Antragsteller sodann eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geltend, weil in anderen Bundesländern in vergleichbaren Fällen Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erteilt würden. Unabhängig davon, ob dies in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, kann eine solche im Zuständigkeitsbereich anderer Behörden geübte Praxis nicht zu einer Ermessensbindung bzw. -reduzierung beim Antragsgegner zugunsten des Antragstellers führen. Nach ständiger verfassungsgerichtlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Gleichheitsgrundsatz nur im jeweiligen Kompetenzbereich des Trägers öffentlicher Gewalt, eine Ermessensbindung vermittelt über den allgemeinen Gleichheitssatz kann mithin nur durch das eigene Handeln der zuständigen Behörde bewirkt werden, nicht aber durch das Handeln eines anderen Trägers öffentlicher Gewalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225, 241 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 9.12 -, juris).
15 
Der Senat vermag aber auch nicht das Vorbringen des Antragstellers zu verifizieren, dass der Antragsgegner selbst in vergleichbaren Fällen Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht erteilt und dadurch eine Selbstbindung bewirkt hätte. Abgesehen davon, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners seit Jahren keine solchen gewichtsbezogenen Ausnahmegenehmigungen für Turmdrehkranzüge erteilt worden sind, vielmehr beispielsweise im Jahre 2012 ca. 20 sonstige Ausnahmegenehmigungen für Turmdrehkranzüge ohne Ausnahmen für das Zuggesamtgewicht (Schriftsatz vom 11.07.2013 im erstinstanzlichen Verfahren), taugen auch die vom Antragsteller ins Feld geführten vermeintlichen Vergleichsfälle K.-K. und D./EM bei summarischer Prüfung nicht zum Beweis des Gegenteils. Der Antragsgegner hat insoweit dargelegt und durch Vorlage der Antrags- und Genehmigungsunterlagen für K.-K. untermauert, dass Verfahrensgegenstand insoweit nicht Turmdrehkräne waren, sondern sonstige Sattelkraftfahrzeuge. Diese unterfallen nach dem vom Antragsgegner entsprechend einem Erlass des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg vom 30.12.1993 angewandten, auf Beratungen des einschlägigen Bund-Länder-Fachausschusses „Technisches Kraftfahrwesen“ zurückgehenden Entwurf der Richtlinien für die Erteilung von Ausnahmen nach § 70 StVZO (abgedruckt bei Lütkes, Hrsg., Straßenverkehr, Band 5a, StVZO-Richtlinien), der gesondert behandelten Gruppe Nr. 9 („Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraum- und Schwertransporte“), für die im Richtlinienentwurf Ausnahmegenehmigungen auch für das Zuggesamtgewicht vorgesehen sind. Demgegenüber unterfallen „Turmdrehkräne“ der Gruppe Nr. 1 („Sattelkraftfahrzeuge und Züge mit Turmdrehkrananhängern“), für die im Gegensatz dazu, anders auch als für „selbstfahrende Kräne“ nach Gruppe Nr. 2, keine Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht vorgesehen sind.
16 
Allerdings ist das Gericht, anders als die Verwaltung, an diese in Verwaltungsvorschriften vorgenommene Differenzierung nicht gebunden. Bei gegebenem Anlass hat das Gericht deshalb der Frage nachzugehen, ob eine solche Differenzierung sich auf hinreichende Sachgründe zurückführen lässt und deshalb auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens vermag der Senat nicht zu erkennen, dass diese vom fachkundigen Bund-Länder-Ausschuss vorgenommene Differenzierung sachwidrig wäre; dieser Frage mag im bereits anhängigen Klageverfahren (3 K 1021/13) noch nachzugehen sein. Der Antragsteller hat selbst insoweit keine substantiierte Kritik an der systematischen Einordnung vorgebracht, aber geltend gemacht, dass nach seinen Feststellungen (im Falle der Firma K.-K. anhand von deren Internetauftritt) die nach Gruppe Nr. 9 erteilten Ausnahmegenehmigungen von den beiden genannten Firmen ganz bzw. (von der Firma D./EM) überwiegend für Turmdrehkran-Transporte genutzt würden. Sollte dies zutreffen, so würde es sich um eine missbräuchliche Nutzung der erteilten Ausnahmegenehmigungen durch die beiden genannten Firmen handeln, durch welche die einheitliche Genehmigungspraxis des Antragsgegners als solche aber rechtlich nicht in Zweifel gezogen würde. Freilich hätte die Verwaltung bei entsprechenden substantiellen Hinweisen Anlass, gegen einen solchen Missbrauch auf der Vollzugsebene vorzugehen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, solche Umgehungen zu dulden; denn andernfalls würde die Frage aufgeworfen, ob eine Duldungspraxis nicht ihrerseits rechtliche Konsequenzen auf der Ebene der Ermessensbetätigung zeitigen könnte.
17 
2.1.3 Mit der Forderung einer Angleichung der Ermessensbetätigung im Rahmen des § 70 StVZO an die Verwaltungsvorschrift zu § 29 Abs. 3 StVO, wo in Randnummer 87 das Zubehör von Kränen als unteilbar fingiert wird, vermischt der Antragsteller die unterschiedlichen Regelungsbereiche der Straßenverkehrszulassungsordnung einerseits und der Straßenverkehrsordnung andererseits. Gleichwohl mag auch dieser vom Antragsteller aufgeworfenen Frage im Hauptsacheverfahren noch - nötigenfalls fachlich gestützt - nachgegangen werden. Im vorliegenden, auf summarische Prüfung gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine solche vertiefende Prüfung nicht angezeigt.
18 
2.2 Scheidet nach dem Vorstehenden eine Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochtenen Versagung der Ausnahmegenehmigung und damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit aus, so könnte der Antragsteller nach dem oben dargelegten Maßstab einen durchgreifenden Anordnungsgrund allenfalls bei existenzieller, ihm selbst nicht zuzurechnender Gefährdung seiner Person oder seiner beruflichen Betätigung glaubhaft machen. Vom Vorliegen dieser Extremvoraussetzungen kann indes keine Rede sein. Zum einen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren lediglich einen Transportkostenvergleich (mit/ohne Ausnahmegenehmigungen für das Zuggesamtgewicht) vorgelegt, nicht aber eine auch schon vom Verwaltungsgericht vermisste Rentabilitätsrechnung seines Unternehmens. Zum anderen hat der Antragsteller, wie ausgeführt, seine Unternehmensorganisation und das Versäumnis einer Anpassung während des im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Übergangszeitraums selbst zu verantworten. Auch in diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller ferner entgegenzuhalten, dass andere Turmdrehkran-Unternehmen nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners offenbar erfolgreich ohne die fraglichen Ausnahmegenehmigungen wirtschaften. Der Antragsgegner hat des weiteren unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die reine Transporttätigkeit des Antragstellers nur einen Bruchteil seiner unternehmerischen Betätigung ausmache, weil die Kräne nach Anlieferung und Installierung längere Zeit bei den Baustellen verblieben.
19 
Nach allem ist dem Antragsteller zuzumuten, die von ihm angenommene Rechtsposition im Klageverfahren zu verfolgen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21 
Die Festsetzung des Streitwerts unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat geht wie das Verwaltungsgericht von einem Hauptsachestreitwert in Höhe von 10.000 EUR (jeweils 5.000 EUR für jede der beiden Zugkombinationen) aus, halbiert diesen Betrag aber in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467), weil das Antragsbegehren sich nur auf eine partielle - zeitlich begrenzte - Vorwegnahme der Hauptsache richtet.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

a) entweder die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu verpflichten, an 14 (vierzehn) vom Landratsamt Böblingen festzusetzenden Werktagen für die Dauer des Baubetriebs Lärmmessungen (Tagesmessungen) durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen und das Messprotokoll dem Landratsamt Böblingen jeweils unverzüglich zu übermitteln

oder entsprechende eigene Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen;

Messungen sind mit dem Landratsamt Böblingen abzustimmen; das Messverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) ist zu beachten.

b) die Beigeladenen zu 1 bis 3 vorläufig zu verpflichten, die Immissionsschutzbehörde ab sofort jeweils bis spätestens freitags für die Folgewoche über die Baumaßnahmen, die Dauer und die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb umfassend zu informieren,

sowie

der Immissionsschutzbehörde eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung und einen Maßnahmekatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AAV Baulärm i.V.m. Anlage 5 vorzulegen; Prognose und Maßnahmekatalog sind durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen;

sind lärmintensive Bauarbeiten (Bauarbeiten, bei denen Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten sind) geplant, ist dies der Antragstellerin mitzuteilen.

c) die Bauarbeiten auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-...-Straße ... und ... unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern einzelne Tagesmessungen nach Buchstabe a) oder sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Lärmmessungen ergeben, dass hierdurch die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden oder die Lärmprognose nach Buchstabe b) eine entsprechende Überschreitung erwarten lässt;

die Baueinstellung ist aufzuheben, wenn die Beigeladenen zu 1 bis 3 nachweisen, dass sie geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte durchführen, oder nachweisen, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner die Hälfte und die Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils 1/6.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen Baustellenlärm einzuschreiten.
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes ...Straße ... in ... Unter dem 20.06.2012/ 27.02.2013 erhielten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Baugenehmigung zum Neubau von fünf Mehrfamilienwohnhäusern mit Gemeinschaftstiefgarage und oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-Straße ... und ... (Böblinger Flugfeld). Die Beigeladenen sind nach ihrem Vortrag jeweils für die Ausführung verschiedener Bauabschnitte zuständig; es besteht eine gemeinsame Projektleitung und eine gemeinsame Bauleitung. Der Bauabschnitt I befindet sich unmittelbar auf der der Wohnung der Antragstellerin gegenüberliegenden Straßenseite. Nach Baubeginn im Jahre 2013 kam es wiederholt zu Beschwerden u.a. der Antragstellerin über unzumutbare Lärmimmissionen. Daraufhin erließ das Landratsamt mehrere jeweils auf §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 BImSchG gestützte und vollziehbare Anordnungen zur Minderung des Baustellenlärms. Unter anderem ordnete das Landratsamt mit Entscheidung vom 19.03.2014 an, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) am Immissionsort ...-Straße ... einzuhalten sind, der Betrieb von Heizgeräten zur Nachtzeit unzulässig ist und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gutachtlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 23.04.2014 ordnete das Landratsamt an, dass Anlieferungen auf der Baustelle auf die Tagzeit (7 Uhr bis 20 Uhr) beschränkt sind, der Betrieb der Estrichmaschine gegenüber dem Gebäude ...-Straße ... unzulässig ist und die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gutachterlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 21.08.2014 wurde eine Schallimmissionsmessung angeordnet. Mit Entscheidung vom 10.09.2014 verfügte das Landratsamt, dass lärmintensive Tätigkeiten nicht bzw. nur unter bestimmten, beispielhaft genannten Lärmschutzmaßnahmen (Einsatz von mobilen Lärmschutzwänden u.ä.) durchgeführt werden dürfen. Für die Nichtbefolgung der Entscheidungen vom 19.03.2014, 23.04.2014 und vom 10.09.2014 wurden jeweils Zwangsgelder in Höhe von 1.000 oder 1.500 EUR angedroht.
Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Schallimmissionsmessungen durch sachverständige Stellen durchgeführt, die überwiegend erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Lärm ergaben. Mit Stellungnahmen vom 03.03.2014, vom 11.04.2014, vom 11.06.2014 und vom 10.07.2014 gelangte die Dekra Automobil GmbH zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Messtag jeweils um mehr als 5 dB(A) überschritten worden seien. Mit Stellungnahme vom 18.09.2014 teilte die Dekra mit, dass eine Messung am 28.08.2014 eine Überschreitung von 4 dB(A) ergeben habe; die Schallprognose für noch ausstehende lärmintensive Arbeiten, wie etwa den Abbruch von Betonfundamenten, lasse Überschreitungen um 7 dB(A) erwarten. Eine Schallmessung des TÜV Süd am 04.08.2014 ergab einen Mittelungspegel von 71,5 bzw. 77,7 dB(A) (Stellungnahme vom 25.09.2014). Entsprechende Ergebnisse zeigte eine Vielzahl im Auftrag der Antragstellerin durchgeführter Schallmessungen mit einem Handmessgerät.
Nachdem die Antragstellerin wiederholt Fotodokumentationen und Messprotokolle vorgelegt hatte, wonach lärmintensive Maßnahmen an der Südfassade des Bauabschnitts I ohne ausreichenden Lärmschutz durchgeführt worden waren, setzte das Landratsamt am 16.10.2014 das in der Verfügung vom 10.09.2014 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an.
In der Folgezeit legte die Antragstellerin weitere Fotodokumentationen und eidesstattliche Versicherungen über lärmintensive Tätigkeiten auf der Baustelle im November und Dezember 2014 sowie zahlreiche Messprotokolle über Lärmpegel von deutlich mehr als 70 dB(A) vor.
Am 28.10.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
durch geeignete öffentlich-rechtliche Maßnahmen nach §§ 24, 26 BlmSchG zu verhindern, dass von der Großbaustelle auf den Grundstücken in der...-...Straße ... und ...Straße ..., Gemarkung Böblingen … Lärmimmissionen austreten, die zur Überschreitung der in der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte von tagsüber (7 bis 20 Uhr) 60 dB(A) und nachts (20 bis 7 Uhr) 45 dB(A) 0,5 m vor einem geöffneten, von den Geräuschen betroffenen Fenster der Wohnung der Antragstellerin führen, und die Verfügungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 effektiv auszuführen und zu vollziehen, insbesondere durch folgende beispielhaft aufgeführte Maßnahmen:
a) sofortige vorläufige Stilllegung der Abbrucharbeiten der Kranfundamente im Bauabschnitt BA III …
b) sofortige Stilllegung lärmintensiver Arbeiten entlang der Südfassade (Bohr-, Schleif- und Sägearbeiten, Arbeiten mit Gasbrennern und Rührgeräten für Mörtel, Erdverdichtungen mit Rüttelplatten etc.) des Bauabschnitts BA I, solange bis ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Schallabschirmungen gemäß Anlage 5 der AVV-Baulärm angebracht sind;
10 
c) unverzüglich eigene Lärmermittlungen an 14 Werktagen am Immissionsort oder Lärmermittlungen durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen oder dem Betreiber der Baustelle aufzugeben, auf eigene Kosten Lärmermittlungen durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen (§ 26 BlmSchG) und deren Ergebnisse in den Behördenakten zu dokumentieren;
11 
d) eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage eines Maßnahmenkatalogs vorzulegen und zwar immer freitags für die Folgewoche; der Maßnahmenkatalog und die Prognose sind durch einen qualifizierten Gutachter zu erstellen oder deren Erstellung ist der Betreiberin aufzugeben (§ 26 BlmSchG) und die Prognosen und Maßnahmenkataloge sind in den Behördenakten zu dokumentieren.
12 
Nach Abschluss der Abbrucharbeiten des Kranfundaments erklärte die Antragstellerin, ihr Antrag habe sich insoweit erledigt.
13 
Mit Beschluss vom 28.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsgegner bereits geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin vor unzumutbarem Baulärm ergriffen habe und um deren Durchsetzung bemüht sei. Komme der Betreiber einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, sei in der Regel Zwangsgeld festzusetzen. Einer Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen. Es sei nicht dargelegt, dass die Beigeladenen nicht willens oder in der Lage seien, den Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG nachzukommen. § 26 BImSchG komme keine drittschützende Wirkung zu.
14 
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass sie erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte und Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts am 17. und 18.11.2014 sowie am 25., 26., 27. und 28.11.2014 detailliert glaubhaft gemacht habe. Das Landratsamt sei nur unzureichend oder zu spät tätig geworden; es bestünden erhebliche Überwachungs- und Vollzugsdefizite. Es stünden noch umfangreiche lärmintensive Arbeiten aus.
15 
Der Antragsgegner und die Beigeladenen sind der Beschwerde entgegengetreten. Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, er sei bereits umfangreich tätig geworden; eine lückenlose Überwachung der Baustelle sei nicht zu leisten. Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor, die Beschwerde sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss bereits unzulässig. Die Arbeiten an der Südfassade des Bauabschnitts I seien weitgehend abgeschlossen.
16 
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden einschlägigen Akten des Antragsgegners und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
17 
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht und in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
18 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Ein solches allgemeines Rechtschutzbedürfnis kann nur ausnahmsweise verneint werden, etwa wenn die begehrte einstweilige Anordnung ins Leere geht, weil die Baumaßnahmen vollständig abgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 - juris). So liegt es hier nicht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Herstellung der Fassadenverkleidung entlang der Südfassade, des Vorgartenbereichs und der Eingangsbereiche sowie die Herrichtung der Ost- und Westfassade sowie die Fertigstellung der Gebäude in den Bauabschnitten II und III noch aussteht. Die Beigeladenen haben zwar geltend gemacht, dass die Arbeiten an der Südseite des Gebäudes im Bauabschnitt I weitgehend abgeschlossen seien, sind aber dem Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf das Ausstehen der übrigen Bauarbeiten nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Baulärm der Bauabschnitte II und III die Antragstellerin von vornherein nicht berührt. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass insbesondere die Arbeiten an den oberen Stockwerken des 14stöckigen Gebäudes im Bauabschnitt III nicht durch das näher gelegene, tiefere Gebäude im Bauabschnitt I abgeschirmt werden. Im Übrigen haben nach Aktenlage in der Vergangenheit auch Arbeiten im entfernter gelegenen Bauabschnitt III - wie etwa der Abbruch der Kranfundamente - erhebliche Lärmbelästigungen der Antragstellerin hervorgerufen. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass es nicht ausschließlich um Arbeiten im öffentlichen Straßenraum geht.
19 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb verneint werden, weil die zuständige Behörde dem Begehren der Antragstellerin im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang entsprochen hätte (zu dieser Fallkonstellation Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - juris). Vielmehr besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, weil die zuständige Behörde zwar immissionsschutzrechtliche Anordnungen zur Reduzierung von Baustellenlärm getroffen hat, ihre Eignung zwischen den Beteiligten aber gerade umstritten ist. Ob dem Betroffenen noch ein (weiterer) sicherungsfähiger Anspruch auf Einschreiten der Behörde zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (a.A. wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - a.a.O.). Die Verneinung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses liegt aber auch deshalb fern, weil während des gerichtlichen Verfahrens noch fortlaufende Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts vorgetragen wurden und die Antragstellerin ausdrücklich ein Vollzugsdefizit gerügt hat.
20 
2. Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss an dem gerügten Verfahrensmangel leidet. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren umfassend äußern kann. Der Gehörsverstoß wird mithin geheilt und wirkt sich nicht mehr auf das Ergebnis der Entscheidung des Beschwerdegerichts aus.
21 
3. Der angefochtene Beschluss ist zu ändern, weil der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht.
22 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - 10 S 494/09 -, m.w.N.). Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Auflage, § 123 Rn. 56).
23 
Nach diesem Maßstab liegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen (dazu 3.1.). Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung weiter zu dulden. Die der Antragstellerin drohenden irreversiblen Nachteile und Belästigungen rechtfertigen auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache (dazu 3.2.).
24 
3.1. Die Antragstellerin hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung gemäß §§ 22, 24 Satz 1 BImSchG einen sicherungsfähigen Anspruch auf erneutes Einschreiten der Immissionsschutzbehörde gegen die beigeladenen Bauherrinnen. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass ihr auch ein Rechtsanspruch auf einen vorläufigen Baustopp nach § 25 Abs. 1 BImSchG zusteht, sofern die angeordneten Maßnahmen zur Lärmermittlung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben sollten.
25 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Kommt ein Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 nicht nach, so kann die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 BImSchG den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Nach § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage u.a. die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekannt gegebene Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (Satz 1). Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben (Satz 2). § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist drittschützend; wird gegen die dort begründeten Pflichten verstoßen, haben Dritte daher einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG bzw. nach § 25 Abs. 1 BImSchG zustehenden Ermessens (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 22 Rn. 65, § 24 Rn. 23, § 25 Rn. 9 m.w.N.). Beruft sich ein Nachbar auf eine erhebliche Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz seiner Rechte dienen, ist das Entschließungsermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert. In der Regel steht der Behörde allerdings ein Auswahlermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris m.w.N.). Ob ein solcher Anspruch auch im Hinblick auf § 26 BImSchG besteht, ist umstritten (bejahend Jarass, a.a.O. § 26 Rn. 25, § 52 Rn. 25 ff.; ablehnend etwa Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand August 2014, § 26 BImSchG Rn. 37).
26 
Die Baumaschinen sowie die über mehrere Monate betriebene Baustelle als solche sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 74, § 22 Rn. 11). Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen; der AVV Baulärm kommt dabei eine normkonkretisierende Wirkung zu (vgl. § 66 Abs. 2 BImSchG; BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11/11 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05 - juris Rn. 131; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - 8 B 11243/09 - juris). Nr. 3.1.1 Buchst. c) AVV Baulärm setzt als Immissionsrichtwert für das hier in Rede stehende Mischgebiet tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) fest. Überschreitet der nach Nr. 6 AVV Baulärm ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A), sollen gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden (sog. Eingreifrichtwert).
27 
Danach hat die Antragstellerin voraussichtlich einen sicherungsfähigen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärms an ihrer Wohnung auf die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zuzüglich eines Eingriffszuschlags von 5 dB(A) (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 a.a.O.). Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Stilllegung der Baustelle dürften vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt - wie der Senat nicht verkennt - im vorliegenden Fall bereits umfangreich im Interesse der Antragstellerin tätig geworden ist. Denn die durchgeführten Maßnahmen haben sich als unzureichend erwiesen.
28 
Durch zahlreiche schalltechnische Messungen ist nachgewiesen, dass die in der AVV Baulärm festgesetzten und in der Verfügung des Landratsamts vom 19.03.2014 nochmals konkretisierten Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Antragstellerin im Laufe des Jahres 2014 vielfach beträchtlich, insbesondere über den Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 AVV Baulärm hinaus, überschritten wurden. Es ist ferner mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit glaubhaft gemacht, dass auch die auf § 24 Satz1 1 BImSchG gestützte Verfügung des Landratsamts vom 10.09.2014 nicht befolgt wurde. Die Antragstellerin hat umfangreiche Fotodokumentationen über lärmintensive Tätigkeiten an der Südfassade im Bauabschnitt I noch im November und Dezember 2014 sowie entsprechende Messprotokolle vorgelegt, die auf erhebliche Immissionsrichtwertüberschreitungen hinweisen, und entsprechende eidesstattliche Versicherungen u.a. ihres Architekten vorgelegt. Der Antragsgegner hat eingeräumt, dass auch in der Zeit zwischen dem 03.12. und dem 17.12.2014 wohl gegen die Anordnung vom 10.09.2014 verstoßen worden sei. Nach Aktenlage wurden auch zuvor im Oktober und November 2014 äußerst lärmintensive Tätigkeiten wie etwa der Abbruch von Betonfundamenten durchgeführt. Ungeachtet dessen, ob die Messungen der Antragstellerin in vollem Umfang dem Messverfahren der AVV Baulärm entsprechen, werden diese Messungen jedenfalls auch von dem Antragsgegner orientierend herangezogen und als hinreichend qualifiziert und valide angesehen, um die Festsetzung von Zwangsgeldern zu begründen. Den auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützten und sofort vollziehbaren Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 wurde mithin von den Beigeladenen nicht nachgekommen. Weder diese allgemein auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gerichteten Anordnungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 noch die vom Landratsamt angeordneten tätigkeitsbezogenen Messungen, die Maßnahmen des Verwaltungszwangs oder der vom Landratsamt eingerichtete „Lärm-Jour-fixe“ haben zum Erfolg geführt. Lärmminderungsmaßnahmen werden von den Beigeladenen nicht, nur ungenügend oder nur zögerlich durchgeführt. Nach Aktenlage scheint es sich auch nicht nur um Fehler einzelner Mitarbeiter zu handeln, vielmehr spricht einiges dafür, dass eine unzureichende Überwachung etwa der beauftragten Subunternehmer vorliegt. Aufgrund der ständig wechselnden Gegebenheiten auf der Baustelle und des für Außenstehende nicht vorhersehbaren Bauablaufs sind lärmintensive Arbeiten oftmals bereits beendet, bevor die Behörde anlassbezogene Maßnahmen ergreifen kann, wie etwa der Vorfall vom 28.10.2014 zeigt. Der vom Antragsgegner verfolgte tätigkeitsbezogene Ansatz hat sich mithin als nicht hinreichend wirksam erwiesen. Es spricht daher vieles dafür, dass die Behörde noch nicht hinreichend geeignete und effektive Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Lärmimmissionen ergriffen hat; insbesondere dürfte es an Anordnungen fehlen, die ihr die Möglichkeit verschaffen tätig zu werden, bevor die Anwohner den schädlichen Umwelteinwirkungen irreversibel ausgesetzt werden. Daneben dürften auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorläufigen Baustopp vorliegen. Wie ausgeführt, wurde nach Aktenlage gegen die Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 verstoßen. Hat ein Betreiber einer die Betriebsweise betreffenden Anordnung in der Vergangenheit wiederholt zuwider gehandelt, kann angenommen werden, dass er ihr auch künftig nicht nachkommt (vgl. Hansmann a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 12, 15). Zumindest wenn die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Lärmmessungen bzw. Lärmprognosen oder sonstige sachverständige Messungen eine vermeidbare Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben, kann von einer Nichtbefolgung der Verfügung vom 19.03.204, je nach Sachlage auch der Verfügung vom 10.09.2014, ausgegangen werden.
29 
Schließlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BImSchG vor, weil nach den vorstehenden Ausführungen der begründete Verdacht besteht, dass auch derzeit noch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm von der Baustelle ausgehen.
30 
Bei summarischer Prüfung neigt der Senat auch zu der Annahme, dass das Ermessen der Behörde im Hinblick auf ein weiteres Einschreiten nach §§ 24 Satz 1, 25 Abs. 1, 26 BImSchG auf Null reduziert ist. Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit und Dauer der Verstöße gegen die festgesetzten Immissionsrichtwerte besteht die konkrete Gefahr, dass die Beigeladenen ihren Pflichten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG i.V.m. der AVV Baulärm weiterhin nicht nachkommen. Die Antragstellerin hat Lärmbelastungen über 70 dB(A) tags über längere Zeiträume geltend gemacht und diesbezüglich eigene Lärmmessungen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen situationsbedingt bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sein, d.h. oberhalb dieser Werte ist der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und einer Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 -juris). Ob diese Werte bei Anwendung des Messverfahrens der AVV Baulärm, etwa der Zeitkorrekturen, tatsächlich erreicht werden, ist offen; auch die Dekra Automobil GmbH hat jedenfalls einzelne Maximalpegel über 70 dB(A) gemessen. Es spricht zudem vieles dafür, dass bereits eine dauerhafte mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 – a.a.O. m.w.N.). Diese Werte wurden nach den von der Dekra Automobil GmbH auf der Grundlage der AVV Baulärm ermittelten Beurteilungspegeln regelmäßig erreicht oder überschritten. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, mittlerweile an Bluthochdruck zu leiden; im Übrigen ist sie den Lärmbelastungen durch die Baustelle bereits ca. 1 1/2 Jahre ausgesetzt. Die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr im immissionsschutzrechtlichen Sinne vorliegt, die die Behörde bereits nach § 25 Abs. 2 BImSchG zum Einschreiten verpflichtet würde, kann allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden und vorliegend auch dahinstehen. Denn nach den vorliegenden Messungen der Dekra Automobil GmbH, des TÜV Süd und der Antragstellerin wird jedenfalls der Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 Satz 1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) regelmäßig überschritten. Der Frage, ob wegen der aus den Akten ersichtlichen erheblichen Verkehrslärmbelastung nach Nr. 4.1. Satz 3 AVV Baulärm vom Maßnahmen zur Lärmminderung abgesehen kann, erscheint im Hinblick auf die Andersartigkeit der Geräusche zweifelhaft; die Klärung dieser Frage kann aber ebenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen. Bei der gegebenen Sachlage spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Immissionsschutzbehörde rechtlich gehalten ist, weitere Maßnahmen zu einer effektiven Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin zu ergreifen.
31 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer vorläufigen Stilllegung der Baustelle nach § 25 Abs. 1 BImSchG nicht entgegen. § 25 Abs. 1 BImSchG gibt der Behörde eine gegenüber dem Verwaltungszwang selbstständige und zusätzliche Sanktionsmöglichkeit, die vom Gesetzgeber nicht nachrangig ausgestaltet worden ist (vgl. Jarass a.a.O. § 25 Rn. 1, Hansmann a.a.O. § 25 Rn. 9). Zwar dürfte die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder die Beigeladenen weniger belasten als ein Baustopp. Gleichwohl gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, als milderes Mittel zunächst die fraglichen Anordnungen zu vollstrecken. Ein milderes Mittel ist nur dann zu ergreifen, wenn es in gleicher Weise wie die schwerwiegendere Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet ist. Die angedrohten und teilweise festgesetzten Maßnahmen des Verwaltungszwangs haben sich aber als unwirksam erwiesen. Das im Vergleich zum Bauvolumen zu vernachlässigende Zwangsgeld in Höhe von 1.000 bzw. 1.500 EUR ist - selbst wenn es mehrfach festgesetzt werden sollte - ersichtlich nicht geeignet, die Beigeladenen zu beeindrucken. Im Übrigen ist bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, dass sich die Lärmimmissionen nach Ausmaß und Dauer jedenfalls im Randbereich der Gesundheitsgefährdung bewegen und die Antragstellerin den Lärmbelastungen irreversibel ausgesetzt ist. Demgegenüber kann eine vorübergehende Stilllegung ohne weiteres wieder aufgehoben werden. Die gesundheitlichen Interessen der Anwohner müssen auch nicht von vornherein gegenüber den bei einer Stilllegung beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zurückstehen. Auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum und die Hartnäckigkeit der Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts kann ein weiteres Einschreiten voraussichtlich nicht ohne Rechtsfehler abgelehnt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte es allerdings gebieten, zunächst zu ermitteln, ob im Hinblick auf den Baufortschritt im Bauabschnitt I und die Bautätigkeit in den entfernter gelegenen Bauabschnitten II und III gegenwärtig noch Immissionsrichtwertüberschreitungen zu befürchten sind. Dem tragen die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Maßnahmen Rechnung.
32 
Die umstrittenen Fragen, ob Dritte einen Rechtsanspruch auf Überwachungsmaßnahmen nach §§ 52 Abs. 1, § 26 BImSchG haben können und ob die Befugnisnorm des § 26 BImSchG gegenüber der Regelung des § 24 Satz 1 BImSchG abschließend ist, können im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Es spricht aber vieles dafür, dass Dritte einen Anspruch auf Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall haben, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen einer auch ihrem Schutz dienenden Anordnung erfüllt sind (Jarass, a.a.O. § 52 Rn. 26, str.). Vorliegend ist die Ermittlung der gegenwärtigen Schallimmissionen im Einwirkungsbereich der Baustelle jedenfalls eine schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderliche Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen nach § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der unstreitig drittschützenden Norm des § 22 Abs. 1 BImSchG. Es erscheint daher geboten, den Antragsgegner zunächst zur Klärung dieser Vorfrage zu verpflichten.
33 
3.2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm, der nach derzeitigem Erkenntnistand regelmäßig die Richtwerte der AVV Baulärm deutlich überschreitet, bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung zu dulden. Wie ausgeführt, bewegen sich die Lärmimmissionen zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung, zumal bei einem Bauzeitraum von mehr als einem Jahr nicht von einer nur vorübergehenden Belästigung gesprochen werden kann. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Antragstellerin eine durch den Lärm verursachte konkrete Gesundheitsgefahr glaubhaft gemacht hat. Denn Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier durch Geräusche, ist nach § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erst dann zu gewähren, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr eintritt, sondern schon dann, wenn erhebliche Belästigungen auftreten (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2012 - 10 S 2361/11 -, Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 2428/11 -VBlBW 2012, 469). Zumindest letzteres ist aller Voraussicht nach hier der Fall. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - bei dem laufenden Baustellenbetrieb irreversible Nachteile erleidet, wohingegen die Anordnungen der Immissionsschutzbehörde im Grundsatz vorläufig ergehen können. Soweit die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist dies den Beigeladenen bei Abwägung der betroffenen gegenseitigen Interessen zumutbar.
34 
3.3. Bei Anwendung des dem Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Ermessens war deshalb die im Tenor ersichtliche einstweilige Regelung zu treffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen zusteht. Bei der gegebenen Sachlage und der besonderen Eilbedürftigkeit des Falles gebietet es aber das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, unverzüglich konkrete und vollstreckbare Anordnungen zu treffen. Andernfalls würde der Streit zwischen den Beteiligten, welche Maßnahmen im Einzelnen zur Lärmminimierung geeignet und erforderlich sind, bis auf weiteres nicht beigelegt und die Antragstellerin weiterhin rechtsschutzlos gestellt. Der gerichtliche Rechtsschutz kann sich daher nicht darauf beschränken, dass Landratsamt lediglich zur Anordnung nicht näher spezifizierter geeigneter Maßnahmen zu verpflichten.
35 
Bei der Anordnung der in Ziffer 1 des Tenors genannten Maßnahmen hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
36 
Da die derzeitige Lärmentwicklung auf der Baustelle zwischen den Beteiligten umstritten ist, erscheint es zunächst sachgerecht, Lärmmessungen über den gesamten Tageszeitraum in einer aussagekräftigen Zahl durchführen zu lassen, weil tätigkeitsbezogene punktuelle Lärmmessungen aufgrund der ständig wechselnden Bauabläufe - wie der Antragsgegner einräumt - ihren Zweck teilweise nicht erfüllt haben. Es trifft zwar zu, dass auch solche Messungen nur bedingt aussagekräftig sind, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet. Gleichwohl erscheinen sie - zumal wenn eine Abstimmung der Messtage mit der Immissionsschutzbehörde erfolgt - repräsentativer als Einzelmessungen. Es bleibt der Behörde unbenommen, zusätzlich tätigkeitsbezogene Einzelmessungen anzuordnen oder selber durchzuführen sowie die erforderlichen Tagesmessungen über die angeordnete Anzahl hinaus fortführen zu lassen. Der Behörde dürfte allerdings ein Auswahlermessen insoweit zustehen, als sie entweder die Betreiber der Baustelle nach §§ 24 Satz 1, § 26 BImSchG zur Durchführung der erforderlichen Messungen verpflichten oder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 BImSchG eigene Überwachungsmaßnahmen durchführen kann (vgl. Jarass a.a.O. § 26 Rn. 3; Hansmann a.a.O. § 26 Rn. 37). Die Antragstellerin hat zu Recht auch nicht beantragt, dass die Behörde gerade nach § 26 BImSchG vorgeht.
37 
Weiter erscheint es sachgerecht, die Antragstellerin und die Immissionsschutzbehörde im Vorfeld über die zu erwartende Lärmentwicklung zu informieren und die Betreiberinnen eine Lärmprognose sowie einen Maßnahmekatalog zur Lärmminderung vorlegen zu lassen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine detaillierte Lärmprognose nicht verlangt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. m.w.N.). Dies mag im Verfahren der Fachplanung gelten, nicht aber während des laufenden Baubetriebs. Der Senat verkennt nicht, dass auf einer Großbaustelle ständig wechselnde Betriebszustände bestehen. Gerade bei einer Großbaustelle sind aber die Baumaßnahmen, insbesondere der Einsatz von größeren Baumaschinen, schon aus Kostengründen detailliert zu planen, aufeinander abzustimmen und zu koordinieren; es erscheint daher bei allen Unwägbarkeiten im Bauablauf grundsätzlich zumutbar zu prognostizieren, ob und welche lärmintensiven Baumaßnahmen in der Folgewoche durchgeführt werden, und im Vorfeld entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen sicherzustellen. Dies gibt der Antragstellerin Gelegenheit, sich auf die Lärmentwicklung im Vorfeld vorzubereiten und dem Landratsamt die Möglichkeit, sofern erforderlich, zeitnah entsprechende Anordnungen zu treffen und die Lärmentwicklung zu überwachen. Der vom Landratsamt eingerichtete Lärm-Jour-fixe mag zwar zur Lärmminderung beigetragen haben, gleichwohl ist es nach Aktenlage sowie nach den glaubhaften Darlegungen der Antragstellerin offenbar dennoch zu erheblichen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gekommen.
38 
In Bezug auf die vorläufige Stilllegung der Baustelle bleibt der Senat hinter dem Antrag insoweit zurück, als die Antragstellerin voraussichtlich keinen entsprechenden Rechtsanspruch haben dürfte, solange die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) noch nicht erreicht sind. Bei (einfacher) Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 AVV Baulärm dürfte ihr voraussichtlich nur ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung zustehen. Ferner dürfte es Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begegnen, die unverzügliche Stilllegung der Bauarbeiten an der Südfassade unabhängig davon anzuordnen, ob nach dem Stand der Bauarbeiten noch Immissionsrichtwertüberschreitungen vorliegen oder konkret zu befürchten sind. Es erscheint daher sachgerecht, zunächst die derzeitige bzw. bevorstehende Immissionsbelastung abzuklären. Eine vorläufige Stilllegung dürfte allerdings abweichend von den von der Antragstellerin beispielhaft genannten Maßnahmen auch dann in Betracht kommen, wenn die Bautätigkeit in anderen Bauabschnitten zu unzumutbaren Immissionen führt.
39 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bei unvermeidbarem Baulärm üblich ist, den betroffenen Anwohnern für die Zeit unzumutbarer Lärmbelastungen einen angemessenen Ersatzwohnraum anzubieten.
40 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, sieht der Senat davon ab, sie an der Kostentragung zu beteiligen (§ 155 Satz 3 VwGO).
41 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW Heft Januar 2014). Der Senat sieht davon ab, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert von 15.000 Euro für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Hauptsache voraussichtlich vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf den Baufortschritt dürfte sich das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung erledigt haben.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 -werden zurückgewiesen.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, der bis Mai 2011 Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg war, begehrt die Löschung von kopierten Daten aus seinem ihm vom Staatsministerium zur Verfügung gestellten E-Mail-Postfach.
Bei den vom Staatsministerium für seinen E-Mail-Verkehr genutzten Produkten (beim Server „Microsoft Exchange“ und im Clientbereich „Microsoft Outlook“) ist systembedingt jede E-Mail-Adresse Bestandteil einer Datenbank. Dort werden die eingehenden E-Mails in dem Postfach der E-Mail-Adresse gespeichert. Startet der Anwender auf seinem (Client-) PC das Programm Outlook, findet eine Synchronisation zwischen dem Exchange-Server und dem Outlook-Client-PC statt. Die Daten des Postfaches werden dabei in eine OST-Datei kopiert. Diese OST-Datei liegt üblicherweise auf dem PC des Anwenders. Durch das Verschieben einer E-Mail in den Ordner „gelöschte Objekte“ auf dem Client-PC und dessen Leerung können die E-Mails im Postfach durch den Anwender gelöscht werden. Auf dem Server werden diese E-Mails dadurch zunächst nicht direkt physikalisch gelöscht, aber als gelöscht gekennzeichnet. Der Server ist so eingestellt, dass die als gelöscht gekennzeichneten E-Mails innerhalb von sieben Tagen nach dem Löschen durch den Anwender wiederhergestellt werden können. Danach werden sie automatisch auf den Servern des Staatsministeriums gelöscht. Daneben bleiben die auf einem Server im Staatsministerium gelöschten Daten noch 30 Tage in einem Ausfallrechenzentrum in Oberreichenbach gespeichert. Die Löschung der Daten im Ausfallrechenzentrum erfolgt automatisch mit Ablauf der 30-Tage-Frist. Anschließend ist eine im Postfach gelöschte E-Mail nur noch verfügbar, wenn sie zuvor durch den Anwender in einer sogenannten PST-Datei archiviert wurde. Eine elektronische Langzeit-Speicherung gelöschter Mails ist nicht vorgesehen.
Für den Kläger wurde mit einem von seinem Büroleiter „i. A.“ am 11.02.2010 unterschriebenen Antragsformular beantragt, den Internetzugang auf seinem Arbeitsplatz-PC freizuschalten. Das Formular enthält unter anderen den Text: "Ich benötige den Zugang ausschließlich für dienstliche Zwecke. Mir ist bekannt, dass die Verbindung zum Internet aus Sicherheitsgründen protokolliert wird und bei Bedarf ausgewertet werden kann. Die Sicherheitshinweise auf der Rückseite dieses Antrags habe ich zur Kenntnis genommen." In diesen Sicherheitshinweisen ist unter anderem angeführt: „Der Internetzugang auf den Arbeitsplatz-PCs des Staatsministeriums wurde ausschließlich zu dienstlichen Zwecken eingerichtet. Die private Nutzung ist untersagt…Der gesamte Datenverkehr auf der Firewall des Staatsministeriums muss zur Sicherheit protokolliert werden. Nur auf diese Weise können unerlaubte Zugriffe oder Angriffe auf das Netz des Staatsministeriums identifiziert werden.“ Eine gesonderte Regelung zum Umgang mit den E-Mail-Accounts im Staatsministerium gab es nicht. Eine Kontrolle der Privatnutzung fand nicht statt. Die private IT-Nutzung durch die Mitarbeiter wurde stillschweigend geduldet.
Die E-Mail-Accounts der Bediensteten des Staatsministeriums ordnet das IT-Referat des Staatsministeriums dem "Persönlichkeitsbereich" zu. Daraus folge, dass allein der Nutzer des Postfachs entscheide, welche E-Mails er ausdrucke und den Akten beifüge. Auch die Löschung von Postfachinhalten bleibe im Grundsatz allein dem Nutzer vorbehalten.
Für die Aktenführung im Staatsministerium wird grundsätzlich die „Gemeinsame Anordnung der Ministerien über die Verwaltung des Schriftguts der Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes (AnO Schriftgut)“ vom 22.12.2005 angewandt. Danach umfasst das Schriftgut alle aus der Verwaltungstätigkeit anfallenden Dokumente und ihre Anlagen. Schriftgut ist vor Verlust, Beschädigung und unbefugtem Zugang sowie vor Änderung des Inhalts zu schützen. Dokumente werden mit einem Aktenzeichen registriert.
Im Sommer/Herbst 2010 meldete das Büro des Klägers bei der IT-Abteilung des Staatsministeriums technische Probleme mit dem elektronischen Terminkalender des „Outlook“-Postfachs. Zur Klärung der Probleme beauftragte der IT-Bereich des Staatsministeriums die Firma ... mit der Fehlersuche. Für die Koordinierung wurde zudem das Informatikzentrum des Landes (IZLBW) eingeschaltet. Im Oktober/November 2010 erstellte ein mit Administratorrechten ausgestatteter Mitarbeiter des IT-Bereichs eine Kopie des auf dem Server des Staatsministeriums liegenden und dem Kläger zugewiesenen Original-Postfachs. Nachdem die Überprüfung durch die Firma ... im Dezember 2010 abgeschlossen war und der Fehler nicht hatte gefunden werden können, blieben die kopierten Daten weiter gespeichert. Die kopierten Postfach-Daten sollten nach Angaben des Beklagten vorgehalten werden, um sie bei einem erneuten Auftreten des Fehlers mit den neueren Postfach-Daten des Klägers oder fehlerbehafteten Postfach-Daten anderer Mitarbeiter vergleichen zu können.
Die beiden Original-E-Mail-Accounts des Klägers ([email protected] und [email protected]) wurden nach dem Regierungswechsel auf dem Server des Staatsministeriums gelöscht. Die endgültige Löschung im Ausfallrechenzentrum erfolgte durch das Überschreiben der Datenbank nach 30 Tagen. Die Festplatte aus dem PC des Klägers wurde diesem ausgehändigt.
Die kopierten Dateien waren zunächst auf einem Server im Staatsministerium gespeichert. Der Festplattenbereich war nur für den mit Administratorrechten ausgestatteten Mitarbeiter ... und für seinen Vertreter zugänglich und wurde seit Dezember 2010 mit einem Zeitstempel versehen. Mit einem solchen Zeitstempel wird jeder Zugriff auf die Daten dokumentiert. Bislang fand seitens des Staatsministeriums weder eine Sichtung noch eine sonstige Nutzung der Dateien statt. Der Zeitstempel steht unverändert auf Dezember 2010.
Im Sommer 2012 wurde das Staatsministerium auf die kopierten Dateien wieder aufmerksam. In einem Vermerk vom 23.08.2012 heißt es, man sei auf eine versehentlich nicht gelöschte Arbeitskopie des Postfaches von MP a.D. ... gestoßen, die am 20.10.2010 aufgrund von technischen Störungen zur Überprüfung durch eine externe Firma angelegt worden sei. In einem weiteren Vermerk vom 05.09.2012 ist ausgeführt, dieser Umstand sei in Vergessenheit geraten.
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Am 30.08.2012 durchsuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Stuttgart die Amtsräume des Staatsministeriums. Dabei stellte sie die Kopien des E-Mail-Postfachs des Klägers mithilfe einer forensischen Software vollständig sicher; sie befinden sich ausweislich eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 10.09.2012 auf einem Datenträger des mit der weiteren Sichtung nach § 110 Abs. 1 StPO beauftragten Landeskriminalamts Baden-Württemberg. Hierüber unterrichtete die Staatsanwaltschaft die Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10.09.2012. Sie teilte weiter mit, die „Outlookexportdateien“ seien vorläufig sichergestellt worden, da eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten am Durchsuchungsort nicht möglich gewesen sei. Die Dateien befänden sich auf einem Datenträger des Landeskriminalamts. In der Folgezeit wertete die Staatsanwaltschaft die Kopien des E-Mail-Postfachs für ihre Ermittlungen aus.
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Mit Anwaltsschreiben vom 12.09.2012 begehrte der Kläger vom Staatsministerium Auskunft, ob sich nach der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft die Dateien beziehungsweise Kopien dieser Dateien noch im Besitz des Staatsministeriums befänden. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 17.09.2012 dem Rechtsanwalt des Klägers mit, dass im Staatsministerium Dateien mit „Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs des Klägers existierten, und bat um eine Einwilligung des Klägers in die Sichtung der Kopien, um private von dienstlichen Dateien zu trennen. Mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2012 verweigerte der Kläger seine Einwilligung und forderte das Staatsministerium auf, die Dateien unverzüglich zu löschen. Dies lehnte das Staatsministerium mit Schreiben vom 27.09.2012 ab. Mit Anwaltsschreiben vom 18.10.2012 ließ es ergänzend mitteilen, die Daten könnten mit großer Wahrscheinlichkeit auch dienstliche Unterlagen enthalten. Daher werde vorgeschlagen, gemeinsam eine Trennung von privaten und dienstlichen Daten vorzunehmen. Diesen Vorschlag ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 30.10.2012 mit der Begründung ablehnen, dass sämtliche vom Staatsministerium gespeicherten Daten personenbezogen seien.
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Am 03.12.2012 verlagerte die Firma ... ... im Auftrag des Staatsministeriums die auf dem Server des Staatsministeriums liegenden Dateien in einen sogenannten „Datentresor“. Dieser „Tresor“ ist mit einem Passwort vor Zugriffen geschützt. Um diesen „Datentresor“ vor Verlust zu schützen, wurde er noch auf einen dem Staatsministerium zugewiesenen Serverbereich im Informatikzentrum des Landes Baden-Württemberg (IZLBW) kopiert. Zusätzlich wurden die Daten von der Firma ... ... auf einen externen Datenträger überspielt. Dieser Datenträger befindet sich in einem verschweißten Beutel in einem Tresor des Staatsministeriums. Das Passwort befindet sich in einem verschlossenen Umschlag in einem weiteren Tresor. Die auf dem Server im Staatsministerium befindlichen Kopien des Postfaches wurden sodann gelöscht. Bei diesen Maßnahmen wurde keine Einsicht in die Daten genommen.
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Der Kläger erhob am 15.10.2012 beim Verwaltungsgericht Stuttgart, das den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 06.11.2012 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwies, Klage auf Löschung der Dateien, hilfsweise auf Löschung nach Anbieten als Archivgut gegenüber dem Landesarchiv, weiter hilfsweise auf Neubescheidung. Zur Begründung machte er geltend, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung der Daten nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG. In den E-Mails seien personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG enthalten. Das Nutzen der Daten für andere Zwecke als den der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sei nach § 15 Abs. 4 LDSG unzulässig. Demgemäß könnten die Daten auch nicht mehr erforderlich im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sein. Die E-Mail-Kommunikation unterliege zudem dem Fernmeldegeheimnis und damit § 88 TKG. § 23 Abs. 3 LDSG, wonach vor einer Löschung die Daten dem Archiv zur Übernahme anzubieten seien, stehe seinem Begehren nicht entgegen. Die Daten seien seinem Persönlichkeitsbereich zuzuordnen und vollständig privat. Archivgut Privater könne das Landesarchiv nur mit deren Einvernehmen erfassen, und seine Zustimmung gebe er nicht. Jedenfalls sei die Archivierung nur unter der Prämisse einer Abschottung der Daten nach § 4 LArchG unter Wahrung der Sperrfristen gemäß § 6 Abs. 2 LArchG zulässig. Spätestens nach dem Anbieten gegenüber dem Landesarchiv habe der Beklagte die Daten zu löschen.
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Der Beklagte trat der Klage entgegen. Der Kläger habe keinen Löschungsanspruch. Die Speicherung der streitgegenständlichen Dateien sei zulässig. Sowohl die Speicherung der Dateien als auch deren Nutzung seien zur Erfüllung der dem Staatsministerium obliegenden Aufgaben erforderlich. Da der Kläger seine dienstliche E-Mail-Korrespondenz nicht vollständig zu den Sachakten genommen habe und der Verlauf der Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Ankauf der Anteile der EnBW von der EdF nach wie vor in weiten Teilen nicht geklärt sei, bedürfe es einer Auswertung des E-Mail-Postfachs im Hinblick auf das vor der Internationalen Handelskammer in Paris anhängige Schiedsverfahren des Landes gegen die EdF, etwaige Schadensersatzansprüche des Landes nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und ein Akteneinsichtsgesuch zweier Privatpersonen nach dem Landesumweltinformationsgesetz, das sich unter anderem auch auf die Sicherungskopien beziehe. Weiter seien die Sicherungskopien Gegenstand einer Landtagsanfrage (LT-Drucks. 15/2640) gegenüber dem Staatsministerium gewesen. Die Staatsanwaltschaft lehne eine Akteneinsicht des Landes bislang unter Hinweis auf § 406e Abs. 2 StPO ab. Auf § 88 TKG könne sich der Kläger nicht berufen, ebensowenig auf § 15 Abs. 4 LDSG. Der Zweck der Datensicherung umfasse auch die Wiederherstellung verloren gegangener Datenbestände. Sowohl die jetzige Speicherung als auch eine spätere Durchsicht und Entnahme einzelner E-Mail-Nachrichten zur Vervollständigung der Sachakten halte sich damit im Rahmen der ursprünglich verfolgten Zwecksetzung. § 15 Abs. 4 LDSG wolle nur zweckändernde Maßnahmen und eine nachfolgende Datennutzung gegenüber Bediensteten ausschließen. Der Kläger sei aber gerade kein Bediensteter im datenschutzrechtlichen Sinne gewesen. Die beabsichtigte Datenverwendung sei gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 LDSG gerechtfertigt. Es bestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger entgegen seinen Angaben seinen Dokumentationspflichten nicht nachgekommen sei. Zudem sei § 23 Abs. 3 LDSG zu beachten. Archivwürdige Daten unterlägen nicht der Löschungspflicht des § 23 LDSG.
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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.05.2013 den Beklagten verpflichtet, die Dateien mit „Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs des Klägers ...PST_20101116, ...PST_20101117 und ... ...PST_20101117_DUMPSTER sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen, nachdem diese nach Maßgabe des § 3 LArchG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden sind, und im Übrigen die Klage abgewiesen (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - NVwZ-RR 2013, 428). Der Kläger habe nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG einen Anspruch auf Löschung dieser Dateien, nachdem die Daten nach Maßgabe des § 3 LArchG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden seien. Es handele sich um personenbezogene Daten i.S.v. § 3 Abs. 1 LDSG. Denn die E-Mail-Postfach-Daten des Klägers beträfen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich seine Kommunikation mit Dritten. Für das Staatsministerium als speichernde Stelle sei die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich, da die Daten ausschließlich zum Zweck der Datensicherung beziehungsweise zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert worden seien und der konkrete Sicherungszweck mittlerweile entfallen sei (§ 15 Abs. 4 LDSG). Es könne offen bleiben, ob der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 4 LDSG im Hinblick auf die Dokumentationspflichten des Klägers, einer anderen Variante des § 15 Abs. 2 LDSG oder gar des § 15 Abs. 1 LDSG erfüllt sei, denn diese Bestimmungen würden von der Spezialvorschrift des § 15 Abs. 4 LDSG verdrängt. Diese Norm sei anwendbar. Der Satzteil „gegenüber Bediensteten“, aus dem der Beklagte die Unanwendbarkeit der Norm herleite, beziehe sich lediglich auf den voranstehenden, die strikte Zweckbindung relativierenden Inhalt „und hiermit in Zusammenhang stehende(n) Maßnahmen“. Die in § 15 Abs. 4 LDSG angelegte strikte Zweckbindung im Übrigen bleibe von dem Zusatz „gegenüber Bediensteten“ unberührt. Die E-Mail-Postfach-Daten seien zu dem Zweck kopiert worden, die Kopie vorzuhalten, um einen möglichen Datenverlust im Rahmen der Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme zu vermeiden und außerdem um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Art mit dem Outlook-Kalendersystem wirksam entgegentreten zu können. Die E-Mail-Postfach-Daten des Klägers stellten - in der im Herbst 2010 kopierten Form - daher personenbezogene Daten dar, die ausschließlich zum Zweck der Datensicherung beziehungsweise zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert worden seien. Folglich scheide eine weitere Speicherung für den von dem Beklagten nunmehr genannten Zweck aus. Zwar solle bei einer dem Tatbestand des § 15 Abs. 4 LDSG unterfallenden Sicherungskopie die Wiedergewinnung eines gesicherten Datenbestandes zu den nach § 15 Abs. 4 LDSG erlaubten Zwecken gehören. Dies könne aber nur insoweit gelten, als es gerade zu dem konkreten Datenverlustereignis gekommen sei, für dessen Eintritt die Sicherungskopie erstellt worden sei. Darum gehe es bei der „Wiedergewinnung“ der in der Kopie enthaltenen Daten nun nicht mehr, da es weder bei den Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme zu Datenverlusten gekommen sei noch der Beklagte die Daten weiter benötige, um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Art mit dem Outlook-Kalendersystem wirksam entgegentreten zu können. Es sei auch ausgeschlossen, die Daten im Hinblick auf die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße des Klägers auszuwerten, denn eine Verwendung sei insoweit nur für datenschutzspezifische Zwecke, also etwa zur Aufdeckung der Verletzung von Datenschutzbestimmungen bei den Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage, zulässig. Zu einer Nichtanwendung der strikten Zweckbindung des § 15 Abs. 4 LDSG könnte man nur dann kommen, wenn man annähme, § 15 Abs. 4 LDSG setze voraus, dass zu den in der Bestimmung genannten Zwecken neue Daten generiert würden, die inhaltlich, das heißt nach ihrem geistigen Gehalt, über den schon zuvor vorhandenen Datenbestand hinausgingen. Daran fehle es hier. Mit der Kopie seien keine neuen inhaltlichen Informationen erzeugt worden; vielmehr habe sich der Vorgang in der reinen Vervielfältigung vorhandener Daten erschöpft.
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Auf § 88 TKG könne sich der Kläger allerdings nicht berufen. Die Norm wolle allein das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG schützen, dessen Schutzbereich nicht betroffen sei. Es handele sich bei den E-Mails nicht um Kommunikationsinhalte, die der Beklagte während des Kommunikations- oder Übertragungsvorgangs ohne Wissen und Wollen der Kommunikationsteilnehmer datenmäßig erfasst und gespeichert beziehungsweise in anderer Weise verarbeitet habe. Zudem sei der Beklagte gegenüber dem Kläger kein Diensteanbieter im Sinne des § 88 TKG.
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§ 36 Abs. 1 LDSG sei auf den Kläger bereits nicht anwendbar, weil er zu keiner Zeit in ein „Dienst- oder Arbeitsverhältnis“ bei dem Beklagten eingetreten gewesen sei. Kein Hindernis für das Löschungsbegehren des Klägers bilde die Tatsache, dass zwei Personen beim Staatsministerium einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen gestellt hätten, der sich auch auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen E-Mail-Daten beziehe. Der in § 15 Abs. 4 LDSG verankerten strikten Zweckbindung gebühre der Vorrang vor dem im Landesumweltinformationsgesetz geschützten Erhaltungsinteresse an den Daten. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil noch nicht einmal feststehe oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die E-Mail-Postfachdaten überhaupt Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1, 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG enthielten.
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Dem Löschungsanspruch stehe dem Grunde nach auch nicht § 23 Abs. 3 LDSG entgegen, wonach vor einer Löschung die Daten dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7 und 8 LArchG zur Übernahme anzubieten seien. Die Absicht zum Anbieten der Daten gegenüber dem Landesarchiv sei keine Zwecksetzung, die die Kenntnis der Daten für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG „erforderlich“ machen könne. § 23 Abs. 3 LDSG befasse sich gerade mit nicht mehr benötigten, an sich löschungsreifen Daten und hindere weder behördliche Löschungsvorhaben noch Löschungsansprüche von Betroffenen.
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Das Archivrecht modifiziere allerdings den Umfang des klägerischen Anspruchs dahin, dass die streitgegenständlichen Dateien erst zu löschen seien, nachdem sie nach Maßgabe des § 3 LArchG dem Landesarchiv zur Übernahme als Archivgut angeboten worden seien. Es handele sich bei den Daten nicht um „Archivgut eines Privaten“, das gemäß § 2 Abs. 3 LArchG nur mit Einvernehmen des Klägers dem Landesarchiv überantwortet werden könne. Die Vorschrift erfasse nur Daten „aus privater Hand“, nicht hingegen Daten wie die streitgegenständlichen, die vom Staatsministerium und damit von einer Behörde übernommen werden könnten. Vor einer Löschung seien die streitgegenständlichen E-Mail-Postfachdaten dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7, 8 LArchG zur Übernahme anzubieten und somit nach Maßgabe des Archivrechts auch zu archivieren. Weder § 15 Abs. 4 LDSG noch sonstige Bestimmungen des einfachen wie auch des Verfassungsrechts bewirkten, dass der dem Grunde nach gegebene Löschungsanspruch des Klägers auch eine Archivierung der Daten hindere. Im Verhältnis zwischen Archivrecht und allgemeinem Datenschutzrecht sei in Baden-Württemberg von einem „Vorrang des Archivrechts“ - den auch das Bundesrecht kenne - auszugehen. Das Archivrecht enthalte eigene, ausreichende Vorkehrungen zum Datenschutz. Das genannte Vorrangverhältnis ergebe sich aus Wortlaut und Systematik von § 23 LDSG. Denn vor einer Löschung seien Daten nach § 23 Abs. 3 LDSG - ohne dass das Landesdatenschutzgesetz irgendeine Einschränkung dieser Verpflichtung vorsehe - dem zuständigen Archiv nach Maßgabe der §§ 3, 7, 8 LArchG zur Übernahme anzubieten. Grenzen für den archivrechtlichen Umgang mit Unterlagen, die datenschutzrechtlich „an sich“ zu löschen wären, ergäben sich somit ausschließlich aus dem Landesarchivgesetz, das allerdings in einer verfassungskonformen, insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffener Rechnung tragenden Weise auszulegen und anzuwenden sei. Es scheide aus, dass es von vornherein im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 LArchG schutzwürdige Belange des Klägers „nicht angemessen berücksichtigen würde“, wenn der Beklagte dem Landesarchiv Daten aus dem kopierten E-Mail-Postfach des Klägers auch nur anbieten würde. Vor der Übernahme in das Archiv könnten Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte durchgeführt beziehungsweise festgelegt werden, wie etwa eine (Teil-)Anonymisierung. Schutzvorkehrungen für das Persönlichkeitsrecht seien in § 4 und § 6 LArchG und in der Landesarchivbenutzungsordnung vorgesehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestünden nicht. Das Landesarchiv Baden-Württemberg habe bei der Heranziehung des Landesarchivgesetzes dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers insbesondere in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schütze insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart würden. Träger des Grundrechts seien auch Amtsträger, und zwar nicht nur für Informationen mit privatem, sondern auch für solche mit amtsbezogenem Inhalt. Der Kläger sei insbesondere nicht rechtsschutzlos, was den Umgang des Landesarchivs mit übergebenen Unterlagen angehe. Etwaige Verstöße gegen Bestimmungen, die das Landesarchivgesetz zu seinem Schutz vorsehe, könne er im Verwaltungsrechtsweg abwehren. Weiter komme dem Kläger der Schutz des § 3 Abs. 2 Satz 3 LArchG zugute.
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Gegen das ihm am 31.05.2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 28.06.2013 (Posteingang) die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der er die vollumfängliche Klageabweisung erstrebt, und am 29.07.2013 die Berufungsbegründung eingereicht. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Dateien nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LDSG. Die Speicherung der Daten sei zulässig. Die Speicherung der Daten und deren Nutzung seien zur Erfüllung der dem Staatsministerium obliegenden Aufgaben erforderlich. Für den Begriff "Aufgaben der verantwortlichen Stelle" im Sinne des § 15 LDSG sei nicht auf diejenige Organisationseinheit einer Behörde abzustellen, die die Daten tatsächlich speichere, wie z.B. die IT-Abteilung oder das Rechenzentrum, sondern auf die Behörde oder juristische Person, der diese Abteilung angehöre. Für die Frage, ob die streitgegenständlichen Dateien für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle noch erforderlich seien, komme es mithin auf den Aufgabenbereich des Staatsministeriums insgesamt an. Davon zu unterscheiden sei der Begriff des Zwecks der Speicherung im Sinne des § 15 LDSG. Der Zweck könne enger sein als die Aufgabe, aber niemals über diese hinausgehen. Der Zweck sei regelmäßig weiter als der konkrete Anlass der Erhebung. Er erschöpfe sich nicht in der Erledigung des einzelnen Verwaltungsverfahrens. Sowohl die jetzige Speicherung als auch eine spätere Durchsicht und Entnahme einzelner Dokumente zur Vervollständigung der Sachakten erfüllten die Voraussetzungen der ursprünglich verfolgten Zwecksetzung.
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Das Verwaltungsgericht habe den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 LDSG in einer vom Gesetz nicht beabsichtigten Weise überdehnt. Die im Herbst 2010 durchgeführte Maßnahme stelle eine Datensicherung im Sinne des § 15 Abs. 4 LDSG dar. Mit dem Begriff Datenschutzkontrolle/Datensicherung/Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes sei aber keine subjektive Konkretisierung verbunden, die den Zweck auf den konkreten Anlass beschränke. Der Zweck der Maßnahme gehe in aller Regel über den konkreten Anlass hinaus. Ansatzpunkt seien stets die so genannten "Primärzwecke" in allgemeiner Form, z.B. Zwecke der Datensicherung und/oder der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage. Diese Primärzwecke sollten von der verantwortlichen Stelle vor der jeweils beabsichtigten Verarbeitung oder Nutzung festgelegt werden. Bei unterlassener ausdrücklicher Festlegung im Zeitpunkt der Maßnahme sei der objektive Zweck maßgeblich. Dieser sei dem erkennbar verfolgten Ziel zu entnehmen. Eine weitere Detaillierung in Richtung eines konkreten Anlasses, der den in § 15 Abs. 4 LDSG genannten Zwecken zuzuordnen wäre, habe der Gesetzgeber bewusst unterlassen. Finde eine Datensicherung aus Anlass vermuteter Gerätestörungen statt, so sei die Verwendung dieser Sicherung für die Wiederherstellung anderweitig verlorengegangener Daten nach § 15 Abs. 4 LDSG nicht ausgeschlossen.
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Die Wiedergewinnung verloren gegangener Originaldaten gehöre selbstverständlich zu den nach § 15 Abs. 4 LDSG erlaubten Verwendungszwecken. Diene die Maßnahme der Sicherung bestimmter Datenbestände, so dürften diese bei Verlust über die angefertigten Sicherungskopien wiederhergestellt und zur Aufgabenerfüllung verwendet werden. Liege der Erhebung oder Speicherung keine (aufgabenspezifische) Rechtsvorschrift zu Grunde oder biete diese keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Verarbeitungszwecks und habe auch der Betroffene keine ausdrückliche Verfügung getroffen, so seien die verfolgten Zwecke auf der Grundlage eines pragmatischen Verständnisses des Handelns der öffentlichen Stelle zu bestimmen. Es sei von einer typischen und sachgerechten Organisation der verantwortlichen Stelle auszugehen. Aufgabe des IT-Bereichs sei es, die für die Aufgabenerfüllung des Staatsministeriums erforderlichen Daten zu sichern und die ordnungsgemäße Funktion der Datenverarbeitungsanlage des Staatsministeriums sicherzustellen. Genau dieser Aufgabe hätten die im Herbst 2010 bezüglich des klägerischen Accounts durchgeführten Maßnahmen gedient. Zum Zeitpunkt der Maßnahme habe noch keinerlei Kenntnis der Ursachen der aufgetretenen Datenverluste existiert. Ein rechtswidriger Zugriff von außen oder unbefugtes Handeln Dritter hätten im Zeitpunkt der Maßnahme von niemandem ausgeschlossen werden können. Auch deswegen greife die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretene enge Festlegung auf bestimmte Verlustszenarien zu kurz. Durch das Ausscheiden des Klägers aus dem Amt des Ministerpräsidenten sei keine "Zweckerfüllung" eingetreten. Durch § 15 Abs. 4 LDSG werde nicht ausgeschlossen, dass die streitgegenständlichen Daten im Sinne ihrer engen Zweckbindung (Sicherungskopie) zur Herstellung der Originaldateien benutzt würden. Die wiederhergestellten Originaldateien dürften jedenfalls für diejenigen Zwecke verwendet werden, zu denen sie der Kläger ursprünglich angelegt habe. Daher halte sich die Aufnahme der Postfachdaten in bereits vorhandene Sachakten im Rahmen der ursprünglich verfolgten Zwecke und der wahrgenommenen Aufgaben. Die Befugnis zur Wiedergewinnung der Originaldaten gelte unabhängig davon, auf welche Weise die Daten verloren gegangen seien. Der Zweck der Datensicherung umfasse alle Maßnahmen zum Schutz vor Datenverlusten. Hier seien die Sicherungskopien zum Schutz der Originaldateien angelegt worden. Dass die Originaldateien hier nicht versehentlich, sondern bewusst und entgegen der dem Kläger obliegenden Aktenführungspflichten nicht gesichert, sondern gelöscht worden seien, führe zu der objektiven Feststellung des Verlusts von Daten, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG zulässigerweise gespeichert werden dürften und aus der Sicht ordnungsgemäßen nachweisbaren staatlichen Handelns hätten gespeichert werden müssen. Lösche ein Mitarbeiter einer Behörde ganz bewusst auch solche dienstlichen Daten, die noch zu der konkreten Aufgabenwahrnehmung benötigt würden, so müsse die betroffene Behörde befugt sein, auf alle vorhandenen Sicherungskopien zurückzugreifen. Auch die Datensabotage oder missbräuchliche Nutzung durch eigene Mitarbeiter stelle einen Datenverlust dar, vor dem Maßnahmen zur Datensicherung schützen sollten.
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Speziell solche Daten, die im Zusammenhang mit den von dem Beklagten bereits erstinstanzlich genannten Verfahren stünden, seien für die Aufgabenerfüllung des Staatsministeriums nach wie vor erforderlich. Das Staatsministerium sei im Hinblick auf die bereits anhängigen Verfahren verpflichtet zu prüfen, inwieweit die Postfach-Kopien Dokumente enthielten, die in den entsprechenden Sachakten fehlten. Weder die Mitarbeiter noch die von den Mitarbeitern selbst zu dienstlichen Zwecken angelegten dienstlichen Inhalts-Dateien bedürften des vom Verwaltungsgericht angenommenen weiten Schutzes. Nach dem Sinn und Zweck der Sonderregelung in § 15 Abs. 4 LDSG solle durch die strikte Zweckbindung lediglich ausgeschlossen werden, dass die aus Bedürfnissen des Datenschutzes und der Datensicherheitzusätzlich erhobenen Datenbestände als Informationsgrundlage für andere Zwecke zur Verfügung stünden, weil dadurch der Einsatz wirksamer Datenschutz- und Sicherungsmethoden indirekt behindert würde. Mit der Wiederherstellung und dienstlichen Verwendung der zu dienstlichen Zwecken selbst angelegten oder zu diesem Zweck empfangenen Daten könne und müsse ein Mitarbeiter aber jederzeit rechnen. Durch die vom Verwaltungsgericht angenommene Reichweite des § 15 Abs. 4 LDSG werde zugleich das spezielle Regel-Ausnahmeprinzip des § 15 LDSG in einer vom Gesetz nicht beabsichtigten Weise verengt. Behörden und Unternehmen wären in einer Vielzahl von Fällen zur Aufgabe ihrer an sich höherrangigen und berechtigten Interessen gezwungen und letztlich dem Belieben ihrer unbefugt handelnden Mitarbeiter ausgesetzt, wenn und soweit diese (bewusst) dienstliche Dokumente vernichteten.
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Völlig unberücksichtigt habe das Verwaltungsgericht gelassen, dass Sinn und Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG nicht sei, denjenigen zu schützen, der selbst in rechtswidriger Weise den Zwecken der Datensicherung zuwidergehandelt habe. Dem Kläger habe während seiner Amtszeit als Ministerpräsident auch im Hinblick auf die in § 15 Abs. 2 Nr. 5 LDSG genannten Belange die Pflicht oblegen, solche Daten zu sichern, die in die Sachakten des Staatsministeriums gehörten. Diese Sicherung sei unterblieben. Aufgrund der von dem Beklagten vorgelegten E-Mail-Schreiben des Klägers stehe fest, dass dieser z.B. im Zusammenhang mit dem Erwerb der EnBW-Anteile E-Mail-Schreiben erhalten und versandt habe, die er nicht zu den Sachakten genommen habe. Die gesamte Anbahnung des Erwerbs der EnBW-Anteile sei unter Ausschluss der zuständigen Ministerien und ihrer Ministerialebenen allein über das damalige Ministerpräsidentenbüro des Klägers vorbereitet und abgeschlossen worden. Die dem Erwerb zu Grunde liegenden Überlegungen und Informationen seien zwischen den beteiligten Parteien ganz überwiegend in digitaler Form ausgetauscht worden. Akten im klassischen Sinn seien zu diesem Vorgang nicht vorhanden. Auch die Akten zum Polizeieinsatz vom 30.09.2009 enthielten keine E-Mail-Nachrichten des Klägers, obwohl die Bevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Verwaltungsgericht im Erörterungstermin vom 29.04.2013 erklärt hätten, dass die Staatsanwaltschaft den streitgegenständlichen Sicherungskopien zu diesem Thema insgesamt zwei bis drei Leitzordner E-Mails entnommen und beschlagnahmt habe.
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Aufgrund der wenigen im Staatsministerium noch vorhandenen Schriftstücke aus der Amtszeit des Klägers bestünden zudem konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch sonstige das Verwaltungs- und Regierungshandeln allgemein und in anderen Fällen betreffende Schriftstücke nicht zu den Akten genommen worden seien. Der Kläger behaupte gerade nicht, dass es sich bei den gespeicherten Postfach-Daten ausschließlich um den rein privaten Bereich betreffende E-Mails handele. Vielmehr habe er erstinstanzlich geltend gemacht, er habe während seiner Amtszeit als Ministerpräsident keinerlei Dokumentations- und Aktenführungspflicht unterlegen, und bringe nun vor, er habe alle maßgeblichen Unterlagen zu den Sachakten genommen. Der Kläger habe Dokumentations- und Aktenführungspflichten unterlegen. Die Vollständigkeit staatlicher Akten bilde die Grundlage rechtmäßigen staatlichen Handelns und sei Voraussetzung für jede Rechtskontrolle im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Parlament habe Anteil an der Staatsleitung durch die ihm zustehenden Mitentscheidungskompetenzen und der ihm zugewiesenen parlamentarischen Kontrolle, deren Ziel es sei, das Handeln der Regierung transparent und verantwortlich zu machen. Die dem Staatsministerium durch Übersenden seitens des Untersuchungsausschusses bekannte, dem Gericht vorgelegte E-Mail-Korrespondenz des Klägers betreffe keinen der Kontrolle des Parlaments entzogenen Vorbehaltsbereich der Regierung. Es handle sich um den Gedankenaustausch eines Ministerpräsidenten mit einem außerhalb des Kabinetts stehenden Dritten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung des Landes. Dem parlamentarischen Informationsrecht entspreche eine grundsätzliche Informationspflicht der Landesregierung. Die Informations- und Akteneinsichtsrechte - in Form von Rechtsansprüchen nach § 29 Abs. 1 LVwVfG, Art. 35 LV i.V.m. § 14 UAG, § 61 LTGO und im Ermessenswege nach allgemeinen Grundsätzen - setzten eine Pflicht zur Führung vollständiger und wahrheitsgetreuer Akten voraus. Die Aktenführungspflicht ergebe sich auch ohne ausdrücklichen Ausspruch in einem Gesetz oder einem Organisationsstatut aus der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht der Behörden und Verfassungsorgane zur objektiven Dokumentation des bisherigen wesentlichen sachbezogenen Geschehensablaufs und der möglichen Erkenntnisquellen für das zukünftige Handeln. Selbstverständlich sei das Staatsministerium verpflichtet, Daten, die den rein familiären Bereich beträfen, zu löschen. Eine diesbezügliche Trennung der Postfachdaten sei über die Absender- bzw. Empfängerdaten technisch möglich. Die Einsichtnahme in die Absender- bzw. Empfängerdaten sei dem Kläger auch zumutbar und keine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Durch das Löschen der allein elektronisch gespeicherten dienstlichen Daten habe der Kläger die Aufgabenwahrnehmung des Beklagten in einigen Bereichen nahezu unmöglich gemacht. Dies lasse seine Schutzbedürftigkeit insgesamt entfallen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
28 
Der Kläger beantragt,
29 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
30 
Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe Originaldateien entgegen der ihm obliegenden Aktenführungspflichten gelöscht, sei haltlos. Der Vortrag des Beklagten erfolge ohne ansatzweise substantiierte Darlegung. Auf der grundlosen Unterstellung, der Kläger habe gegen seine Aktenführungspflicht verstoßen, beruhe die Argumentation des Beklagten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Daten um solche handele, die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG zur Erfüllung der Aufgaben des Beklagten erforderlich seien, und dass der Beklagte befugt sein müsse, auf noch vorhandene Sicherungskopien zurückzugreifen. Es sei eine falsche Behauptung, dass im Staatsministerium wenige Schriftstücke aus der Amtszeit des Klägers vorhanden seien. Regierungshandeln unterliege nicht der Anordnung Schriftgut und nach dieser Verwaltungsvorschrift seien nur solche E-Mails zu den Akten zu nehmen, die "Entscheidungen" enthielten, es sei denn der Bearbeiter ordne ihre Aufbewahrung an. Eine elektronische Archivierung von E-Mails sei im Staatsministerium nicht erfolgt. Die Löschung von E-Mails sei Aufgabe des jeweiligen Adressaten gewesen. Zudem gebe es einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließe, zu dem auch die Willensbildung der Regierung selbst zähle. Danach seien ausgetauschte Meinungen und Werturteile auch in öffentlichen Angelegenheiten nicht in Akten zu dokumentieren.
31 
Ob Daten zur Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG noch erforderlich seien, richte sich ausschließlich nach der Zweckbestimmung, die der Speicherung der Daten zu Grunde gelegen habe. Nicht mehr erforderlich seien die Daten, wenn die Aufgabe, zu deren Erfüllung sie gespeichert worden seien, endgültig entfallen sei. Dies werde aus der Systematik des § 15 Abs. 1 LDSG deutlich, indem dort zum Erforderlichkeitsgrundsatz (Nr. 1) kumulativ der Grundsatz der Zweckbindung (Nr. 2) hinzutrete. Daten seien daher zur Aufgabenerfüllung nur solange erforderlich, wie die konkrete Aufgabe aktuell sei. Es gehe vorliegend daher nicht darum, ob der Zweck, zu dem die streitgegenständlichen Daten gespeichert worden seien, über den konkreten Anlass - hier eine technische Störung des E-Mail-Accounts des Klägers im Oktober 2010 - hinausgehe. Bei der Frage, ob die Aufgabe entfallen sei, sei die mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Amt des Ministerpräsidenten verbundene Zeitkomponente maßgeblich, die vom Beklagten außer Acht gelassen werde. Mit diesem Ausscheiden seien die die weitere Speicherung rechtfertigenden Aufgaben entfallen. Die streitgegenständlichen Daten seien nicht zum Zweck der Datensicherung im Sinne der Sicherung ihrer fortwährenden Verfügbarkeit im EDV-System des Beklagten gespeichert worden. Eine Wiedergewinnung von Daten, die in Sicherungskopien gespeichert seien, nach § 15 Abs. 4 LDSG sei nur in den Grenzen der konkreten Aufgabe, zu deren Erfüllung die Speicherung erfolgt sei, zulässig. Vorliegend gehe es nicht um einen Datenverlust durch einen Systemfehler, dessen nachteiligen Folgen auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Datenverarbeitungsanlage durch die streitgegenständlichen Sicherungskopien habe entgegengesteuert werden sollen, sondern der Kläger habe als Betroffener bewusst entschieden, diese Daten zu löschen. Die Daten sollten nach dem Anliegen des Beklagten nicht für den intendierten Sicherungszweck (Verlust durch Systemfehler), sondern zu anderen Zwecken, insbesondere der vermeintlich angezeigten Überprüfung der Vollständigkeit von Akten (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 LDSG), angeblicher erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 LDSG) oder gar der Aufdeckung vermuteter Rechtsverstöße (§ 15 Abs. 2 Nr. 8 LDSG) herangezogen werden. Dies sei jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. Die Annahme des Beklagten, die strikte Zweckbindung des § 15 Abs. 4 LDSG erfasse ausschließlich "zusätzlich" erhobene Datenbestände, verkenne, dass die strikte Zweckbindung ungeachtet des Inhalts der Sicherungskopie hier die streitgegenständlichen Daten erfasse. Der „unclean hands“-Einwand des Beklagten sei für den datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch aus § 23 Abs. 1 LDSG irrelevant. Andernfalls würde die durch § 15 Abs. 4 LDSG bewirkte strikte Zweckbindung ausgehöhlt. Eine Reduzierung des datenschutzrechtlichen Schutzniveaus ergebe sich hier weder daraus, dass die private IT-Nutzung nicht ausdrücklich gestattet worden sei, noch aus dem Umstand, dass der Kläger die Funktion des Ministerpräsidenten innegehabt habe. Die von dem Beklagten angeführten parlamentarischen Kontrollbefugnisse seien nicht dazu geeignet, den datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 LDSG und die strikte Zweckbindung nach § 15 Abs. 4 LDSG einzuschränken.
32 
Auf die ihm am 01.08.2013 zugestellte Berufungsbegründung hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.08.2013, der am selben Tag beim Verwaltungsgerichtshof einging, Anschlussberufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Hauptantrag auf uneingeschränkte Löschung der streitgegenständlichen Dateien weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, die streitgegenständlichen Daten seien als privat einzustufen und allenfalls nach § 2 Abs. 3 LArchG mit dem Einvernehmen des Klägers dem Landesarchiv anzubieten. Mit § 2 Abs. 3 LArchG seien keine Eingriffsbefugnisse verbunden. Auch unter der Annahme, dass kein Fall des § 2 Abs. 3 LArchG vorliege, komme man nicht zu einem Anbieten. Der Kläger in seiner Funktion als Ministerpräsident sei als Verfassungsorgan mit eigenen Organrechten zu betrachten gewesen. Der Kläger selbst sei also Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG. Die Übergabe durch die Stelle beziehe sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG ausschließlich auf Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötige. Potentielles Archivgut könnten also nur solche Unterlagen sein, die bei der Stelle im Vorfeld der Anbietung der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben dieser Stelle gedient hätten. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Die Daten hätten nicht der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Ministerpräsidenten gedient, denn sie seien ausschließlich aus datenverarbeitungstechnischen Gründen zur Sicherstellung des Betriebs der Datenverarbeitungsanlage im Staatsministerium gespeichert worden. Es bestehe also eine Konkordanz zwischen den datenschutzrechtlichen Prinzipien des Erforderlichkeits- und des Zweckbindungsgrundsatzes und der Frage, welche Unterlagen als potentielles Archivgut dem Landesarchiv anzubieten seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass auch Daten, von denen bereits im Vorfeld der Anbietung an das Landesarchiv bekannt sei, dass sie wegen eines Fortfalls des Zwecks im Sinne des § 15 Abs. 4 LDSG nach § 23 Abs. 1 LDSG zu löschen seien, dem Landesarchiv zum Zwecke der Archivierung anzubieten seien. Aus § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG sei jedoch ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber danach differenziere, ob ein Löschungsanspruch vor oder nach der Übergabe von Unterlagen an das Landesarchiv erhoben werde. Zwar seien von den Stellen personenbezogene Daten infolge des § 23 Abs. 3 LDSG selbst dann vor der Löschung dem Landesarchiv anzubieten, wenn diese unzulässig gespeichert worden seien. Der die öffentlich-rechtliche Löschungspflicht der öffentlichen Hand widerspiegelnde subjektive Löschungsanspruch des Betroffenen gehe jedoch weiter und sei erst dann ausgeschlossen, wenn sich erst im Nachhinein, also nach der Übergabe der Daten zur Archivierung herausstelle, dass die (weitere) Speicherung datenschutzrechtlich unzulässig sei. Zudem folge aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dass unzulässig gespeicherte Daten nicht der archivrechtlichen Anbietungspflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG unterlägen. Aus § 23 Abs. 3 LDSG im Zusammenspiel mit § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG lasse sich kein gesetzlicher Rahmen entnehmen, der dem an einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung anzulegenden Bestimmtheitsgrad genüge. Zudem müssten nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts alle in der Landesverwaltung eingehenden und versandten E-Mails vor ihrer Löschung dem Archiv angeboten werden; diese Kontrollüberlegung zeige, dass die Argumentation des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei.
33 
Mit der Anschlussberufung beantragt der Kläger,
34 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27.05.2013 - 2 K 3249/12 - teilweise zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Dateien mit „Arbeitskopien“ des Outlook-Postfachs des Klägers ... ...PST_20101116, ...PST_20101117 und ... ...PST_20101117_DUMPSTER sowie sämtliche Kopien dieser Dateien zu löschen.
35 
Der Beklagte beantragt,
36 
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
37 
Das Archivrecht gewährleiste mit den Anbietungs- und Übergabepflichten einerseits und den Sperrfristen andererseits einen angemessenen Ausgleich zwischen den divergierenden Geheimhaltungs- und Publizitätsinteressen der Beteiligten. Die streitgegenständlichen Dateien seien nicht als privat einzustufen. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Kläger - wie hier - über seinen Dienstrechner und das ihm als Ministerpräsidenten zugewiesene dienstliche Mailkonto kommuniziert habe, seien die entstandenen Postfachdaten als amtlich einzuordnen. Alle Korrespondenz eines Regierungschefs mit Ausnahme familiärer Schreiben sei von der öffentlichen Amtsfunktion überlagert. Die streitgegenständlichen Sicherungskopien hätten der Aufgabenerfüllung des Staatsministeriums insgesamt und der Aufgabenerfüllung des Klägers als damaligem Ministerpräsidenten gedient. Gemäß §§ 2, 3 LArchG sei es Aufgabe des Landesarchivs, die ihm angebotenen Unterlagen zu bewerten und die jeweils archivwürdigen Unterlagen auszuwählen. Ob diese in digitaler oder Papierform vorlägen, sei unerheblich. Nach der gesetzgeberischen Intention zu § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG seien Löschungsansprüche nach Landesdatenschutzrecht bei Archivgut ausgeschlossen. Dem eindeutigen Wortlaut nach seien gemäß § 23 Abs. 3 LDSG auch unzulässig gespeicherte Unterlagen anzubieten.
38 
Dem Senat liegen die Akten des Beklagten (2 Heftungen) vor.

Entscheidungsgründe

 
39 
Sowohl die Berufung des Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig, aber unbegründet.
40 
I. Berufung des Beklagten
41 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die Begründung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Begründungsfrist, Einreichung beim VGH, bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 VwGO).
42 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Denn der Kläger hat einen - durch die Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv modifizierten (s. dazu unter II.) - Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Dateien gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG (a). Einem solchen Löschungsanspruch stehen weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs noch nachwirkende Pflichten des Klägers aus der Organtreue als ehemaliger Ministerpräsident des Landes (b) entgegen.
43 
a) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
44 
aa) Bei den streitgegenständlichen Dateien handelt es sich um personenbezogene Daten. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Klägers betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat und die Beteiligten auch nicht in Frage stellen - personenbezogene Daten.
45 
bb) Speichernde Stelle ist das Staatsministerium. Es ist die Stelle, die die E-Mail-Postfach-Daten für sich selbst verarbeitet beziehungsweise durch andere im Auftrag verarbeiten lässt (vgl. § 3 Abs. 3 LDSG).
46 
cc) Die streitgegenständlichen Dateien sind für das Staatsministerium nicht mehr i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG zur Aufgabenerfüllung erforderlich.
47 
(1) Die Kenntnis der Daten ist im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle noch erforderlich, wenn entweder die Kenntnis notwendig ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG oder § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert wurden, oder die Kenntnis erforderlich ist für die Erfüllung eines anderen Zwecks als desjenigen, der der Datenspeicherung zugrunde lag, und dies gemäß § 15 Abs. 3 LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne ist oder diese Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG zulässig ist. Diese Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung folgt aus Wortlaut, Willen des Gesetzgebers, Sinn und Zweck der Vorschrift sowie den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Danach besteht zwischen dem Löschungsanspruch des Betroffenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG und der Regelung über Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten nach § 15 LDSG ein unmittelbarer Zusammenhang.
48 
Der Wortlaut von § 15 LDSG und § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG spricht zunächst nicht für diesen unmittelbaren Zusammenhang. Denn § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG macht den Löschungsanspruch davon abhängig, dass die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich ist, während nach 15 Abs. 1 LDSG die Zulässigkeit der Speicherung nicht nur die Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle voraussetzt, sondern auch dass die Speicherung für die Zwecke, für die die Daten erhoben worden sind, erfolgt. Den Gesichtspunkt der Zweckbindung spricht der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG hingegen gar nicht an.
49 
Dem entspricht es, wenn in der rechtswissenschaftlichen Literatur zu den insoweit gleich lautenden Normen der § 20 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG, § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Erforderlichkeit verneint wird, wenn die Daten keine praktische Bedeutung mehr haben und deshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern könnten (vgl. Mallmann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 20 Rn. 42; Mester, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 20 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 20 Rn. 11; Brink, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht in Bund und Ländern, 2013, § 35 Rn. 39; Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 84 Rn. 7; ähnlich Wedde, in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 2003, Kap. 4.4. Rn. 64, und ders., in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 20 Rn. 12, auf die „Aufgabe“ abstellend, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert wurden; unklar Worms, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 20 BDSG Rn. 39; ähnlich auch BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164.92 - juris Rn. 3 m.w.N., zur Speicherung von Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach dem bad.-württ. Polizeigesetz; Beschl. v. 18.03.1994 - 11 B 76.93 - NJW 1994, 2499, zum Eintrag in der Führerscheinkartei). Nach dieser Auffassung dürfte die Erforderlichkeit noch gegeben sein - und bestünde folglich kein Löschungsanspruch des Betroffenen -, wenn der Zweck, zu dem die Daten gespeichert worden sind, inzwischen zwar erfüllt ist, die Daten jedoch allgemein für die Aufgaben der Behörde, mithin für andere Zwecke, als sie der Speicherung zugrunde lagen, noch von Bedeutung sein könnten.
50 
Gegen eine solche Auslegung der Norm spricht jedoch die Entstehungsgeschichte von § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 BDSG, denen auch im Wortlaut § 23 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 LDSG nachgebildet sind. Das Bundesdatenschutzgesetz 1977 (Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG) vom 27.01.1977, BGBl. I, 201) bestimmte in § 9 Abs. 1:
51 
"Das Speichern oder Verändern personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.“
52 
Zur Sperrung und Löschung von Daten bestimmte § 14 BDSG 1977 unter anderem:
53 
„(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner zu sperren, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist…
54 
(3) Personenbezogene Daten können gelöscht werden, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene verlangt.“
55 
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz 1977 war mithin sowohl für die Zulässigkeit von Datenspeicherung und -veränderung nach § 9 Abs. 1 als auch für den Löschungsanspruch nach § 14 Abs. 3 Satz 2 maßgebliches Kriterium die Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle. Das Tatbestandsmerkmal der Zweckbindung bestand nicht.
56 
Der heutige Wortlaut von § 20 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 BDSG geht zurück auf die Novelle von 1990 (Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20.12.1990, BGBl. I, 2954). Mit diesem Gesetz reagierte der Gesetzgeber auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts. Es sei nötig geworden, aufgrund des Volkszählungsurteils dem Grundsatz der Zweckbindung durchgehend Geltung zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 36). Wesentlicher Inhalt der Neufassung sei:
57 
„a) Verstärkung der Zweckbindung bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich, enumerative Aufzählung der Ausnahmen,
58 
b) Verstärkung der Rechte des Betroffenen sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich, insbesondere durch

- Löschungsrechte
…“
59 
(vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 37)
60 
Die Entstehungsgeschichte spricht mithin gerade nicht dafür, den Umfang der Zweckbindung bei der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung einerseits und den Löschungsanspruch andererseits unterschiedlich zu bestimmen. Die Gesetzgebungsgeschichte belegt nicht, dass ein Löschungsanspruch erst bestehen soll, wenn unabhängig von der Zweckbindung die Nutzung der gespeicherten Daten ganz allgemein für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr wollte der Gesetzgeber im Gegenteil die Zweckbindung bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten verstärken, ebenso die subjektiven Rechte des Betroffenen. Die Entstehungsgeschichte spricht mithin dafür, einen Zusammenhang zwischen Löschungsanspruch und Zweckbindungsgrundsatz zu bejahen.
61 
Zweck des Löschungsanspruchs nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG ist, die aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Zweckbindung der erhobenen Daten durchzusetzen. Dies folgt nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist - wenn nicht der Betroffene eingewilligt hat (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LDSG) - nur zulässig, wenn das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LDSG). Dies folgt notwendig daraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist und ein solcher Eingriff einer bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43 ff.>). Für den Bereich der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist § 15 LDSG die gesetzliche Grundlage, die den Umfang der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Abs. 1 LDSG regelt. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 15 LDSG nicht mehr zulässig, liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, so dass - da das Grundrecht ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gibt - ein Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 LDSG gegeben sein muss. Wenn jedoch die Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin auf § 15 LDSG gestützt werden kann, ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff vorhanden; ein Löschungsanspruch besteht dann nicht. Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 LDSG und Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach § 15 LDSG korrespondieren mithin.
62 
(2) Nach diesem Maßstab ist die Kenntnis der streitgegenständlichen Daten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich. Denn die Kenntnis ist nicht notwendig zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert wurden. Eine Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG ist ausgeschlossen, denn § 15 Abs. 4 LDSG geht als Spezialregelung § 15 Abs. 2, 3 LDSG vor; diese sind nicht anwendbar (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 106, 115; Albers, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 14 BDSG Rn. 56; Dehoust, in: Giesen/Bannasch/Naumann/Mauersberger/Dehoust, SächsDSG, 2011, § 13 Rn. 37).
63 
(a) Nach § 15 Abs. 4 LDSG dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden, nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden. § 15 Abs. 4 LDSG enthält, wie bereits der Wortlaut zeigt, ein absolutes Zweckentfremdungsverbot. Es besteht eine strenge Zweckbindung der für Zwecke der Datenschutzkontrolle und/oder Datensicherung gespeicherten Daten (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 106; Weichert, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, a.a.O., 31 Rn. 1; Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 27; Dehoust, a.a.O., § 13 Rn. 22; Bieresborn, a.a.O., § 67c Rn. 13; Jung, in: Eichenhofer/Wenner, SGB I, V, X, 2012, § 67c SGB X Rn. 13; Steinmeyer, in: Wannagat/Eichenhofer, SGB, § 67c SGB X Rn. 14 <83. Lfg.>). Durch den strikten Zweckbindungsgrundsatz soll verhindert werden, dass Datenbestände, die zu Zwecken des Datenschutzes und der Datensicherheit angelegt wurden, als allgemeine Informationsgrundlage verwendet werden (vgl. Heckmann, in: Taeger/Gabel, a.a.O., § 14 Rn. 108; Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 106; Albers, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 14 BDSG Rn. 56). Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, „…dass Daten, die nur den genannten Zwecken dienen, keiner anderen Verwendung zugeführt werden“ (so zur Parallelnorm des § 14 Abs. 4 die Beschlussempfehlung des BT-Innenausschusses zur Datenschutznovelle 1990, vgl. BT-Drucks. 11/7235, S. 88).
64 
Das strikte Zweckbindungsgebot des § 15 Abs. 4 LDSG gilt nur dann, wenn personenbezogene Daten ausschließlich zu den im Gesetz genannten Zwecken gespeichert werden (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 108, 111; Buchner, in: Taeger/Gabel, a.a.O., § 31 Rn. 3; Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 27, § 31 Rn. 5). Ob eine solche ausschließliche Zwecksetzung verfolgt wird, bestimmt die Daten verarbeitende Stelle im Rahmen der Festlegung des Zweckes (vgl. Buchner, a.a.O., § 31 Rn. 3; Gola/Schomerus, a.a.O., § 31 Rn. 5). Ausschlaggebend ist mithin der von der verantwortlichen Stelle festgelegte Zweck (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 02.03.2011 - OVG 60 PV 10.10 - juris Rn. 30, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnDSG i.V.m. § 31 BDSG; Beschl. v. 14.03.2013 - OVG 62 PV 13.12 - juris Rn. 45 zu § 31 BDSG; Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 113; Heckmann, a.a.O., § 14 Rn. 110; Dehoust, a.a.O., § 13 Rn. 37). Die Festlegung des Verwendungszwecks durch die verantwortliche Stelle führt zu deren Selbstbindung (vgl. Heckmann, a.a.O., § 14 Rn. 24; Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 39; je zu § 14 Abs. 1 BDSG). Die Zweckbindung haftet der Datenverarbeitung bis zur Zweckerfüllung an (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 10, zu § 14 Abs. 1 BDSG).
65 
Diese Festlegung der Zweckbindung muss im Voraus erfolgen. Wurde sie unterlassen, so ist der objektive Verwendungszweck maßgeblich, der sich nach dem erkennbar verfolgten Ziel bestimmt (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 113; Heckmann, a.a.O., § 14 Rn. 110). Die öffentliche Stelle ist jedoch nicht frei in ihrer Festlegung des Zwecks. Sie hat es nicht in der Hand, durch eine allzu weite und unverbindliche Definition die Zweckbindung leerlaufen zu lassen; die Festlegung des Zwecks muss datenschutzrechtlich zulässig sein (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 113, zu § 14 Abs. 4 BDSG; Dehoust, a.a.O., § 13 Rn. 37, 22, zu § 13 Abs. 4 SächsDSG).
66 
Sollen diese Daten für einen weiteren Zweck genutzt werden, bedarf es hierfür einer eigenständigen Legitimation durch eine Rechtsvorschrift (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 115; Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 4; Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 30) Eine nachträgliche Änderung der Zweckbindung ohne spezielle gesetzliche Grundlage hierfür ist ausgeschlossen (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 113; Gola/Schomerus, a.a.O., § 31 Rn. 5; von Lewinsky, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 31 BDSG Rn. 31 ff.).
67 
Die Vermeidung von Datenverlusten, Datenmanipulationen und unbefugtem Datenzugang sowie die Korrektur von Fehlern und die Wiederherstellung von Datenbeständen gehören zum Zweck der Datensicherung sowie zum Zweck der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 109, zur Datensicherung; Albers, a.a.O., § 14 BDSG Rn. 59, zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage; Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 1a: klare Trennung dieser Zwecke nicht möglich). Die Wiedergewinnung des gesicherten und verloren gegangenen Datenbestsands gehört daher grundsätzlich zu den nach § 15 Abs. 4 LDSG erlaubten Zwecken (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 112, 114; Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 5; von Lewinsky, a.a.O., § 31 BDSG Rn. 24).
68 
Zu Unrecht bringt der Beklagte vor, mit einem solchen Verständnis des § 15 Abs. 4 LDSG sei eine zu enge Zweckbindung verbunden, die unabweisbare Bedürfnisse der Allgemeinheit, insbesondere im Hinblick auf Belange der Strafrechtspflege bei der Verfolgung von Straftaten unzulässig hintanstelle. Zwar wird in der rechtwissenschaftlichen Literatur vertreten, dass strafrechtliche Zugriffsnormen, auch über § 1 Abs. 3 BDSG bzw. § 2 Abs. 5 LDSG die strikte Zweckbindung des § 14 Abs. 4 BDSG bzw. § 15 Abs. 4 LDSG nicht überwinden könnten (so Albers, a.a.O., § 14 BDSG Rn. 62; Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 115 ; a.A. wohl Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 5; von Lewinsky, a.a.O., § 31 Rn. 29). Anderes gelte nur für die Verfolgung von Datenschutzdelikten; sie bewege sich im Rahmen des § 14 Abs. 4 BDSG (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 115; Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 30; Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 4). Dies trifft jedoch nach Auffassung des Senats - ohne dass dies hier entscheidungserheblich wäre - nicht zu. Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie gemäß § 2 Abs. 5 LDSG den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Mit dem Erfordernis besonderer Rechtsvorschriften soll gewährleistet sein, dass nicht jede Rechtsnorm außerhalb des Datenschutzrechts einen Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglichen soll. Einen solchen Zugriff soll nur eine spezielle Datenschutzvorschrift gestatten können; Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen nicht aus (vgl. zu § 1 Abs. 3 BDSG: Dix, in: Simitis, a.a.O., § 1 Rn. 110; BT-Drucks. 7/1027, S. 16). Diesen Anforderungen des § 2 Abs. 5 LDSG an besondere Rechtsvorschriften entsprechen die Normen der §§ 160, 161, 163 StPO über die Beweiserhebung in Ermittlungsverfahren; diese sind die allgemeinen Rechtsgrundlagen für Datenerhebungen durch Strafverfolgungsbehörden (vgl. Dembowski, in: Roßnagel, a.a.O., Kap. 8.1 Rn. 17 ff.). Insbesondere ist § 161 Abs. 1 StPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.02.2009 - 2 BvR 1732, 1745/07 - NJW 2009, 1405 <1407>; Meyer-Goßner, stopp, 56. Aufl., § 161 Rn. 2). Die strafprozessualen Beweiserhebungsnormen sind daher besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG, die sich über die Zwecksetzung des § 15 Abs. 4 LDSG hinwegsetzen können. Die Zulässigkeit der Erhebung und Beschlagnahme personenbezogener Daten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren trotz einer bestehenden Zweckbindung nach § 15 Abs. 4 LDSG legt schließlich die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 8 LDSG, dass eine datenschutzrechtliche Zweckänderung für Zwecke der Strafverfolgung zulässig ist, nahe.
69 
(b) Nach diesem Maßstab wäre mit einer Wiederherstellung der Originaldateien aus den streitgegenständlichen Sicherungskopien eine mit § 15 Abs. 4 LDSG unvereinbare Zweckänderung verbunden. Der ursprünglich mit der Erstellung der Sicherungskopien verbundene konkrete Zweck kann jetzt nicht mehr erreicht werden (aa). Der Schutzzweck des § 15 Abs. 4 LDSG erfasst auch die streitgegenständlichen Dateien (bb). Ein allgemeiner, vom ursprünglich verfolgten Zweck unabhängiger Zweck der Datensicherung könnte zudem mit einer Wiederherstellung der Originaldateien aus den streitgegenständlichen Sicherungskopien nicht zulässig verfolgt werden; denn der Zweck, zu dem die Originaldateien gespeichert wurden, ist weggefallen (cc).
70 
(aa) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war maßgeblicher Zweck der Datensicherungen, eine Kopie vorzuhalten, um einen möglichen Datenverlust im Rahmen der Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme zu vermeiden und um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Art mit dem Outlookkalender wirksam entgegentreten zu können. Damit hat der Beklagte Zwecke der Datensicherung und der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.d. § 15 Abs. 4 LDSG verfolgt.
71 
Diese Zwecke - eine Kopie vorzuhalten, um einen möglichen Datenverlust im Rahmen der Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Art zu vermeiden und um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme mit dem Outlookkalender wirksam entgegentreten zu können - hat der Beklagte selbst im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.01.2013 an das Verwaltungsgericht als diejenigen angegeben, zu denen die streitgegenständlichen Dateien erstellt wurden. An diese ursprünglich verfolgten Zwecke ist der Beklagte aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung gebunden. Diese Zwecke können bei Wiedergewinnung der in der Sicherungskopie enthaltenen Daten nun nicht mehr erreicht werden. Die Verfolgung anderer Zwecke schließt § 15 Abs. 4 LDSG aus.
72 
Auf einen allgemeinen, über den konkreten Anlass der Herstellung der streitgegenständlichen Sicherungskopien hinausgehenden allgemeinen Sicherungszweck kann sich der Beklagte hier nicht berufen. Zwar kann der datenschutzrechtlich relevante Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG über den konkreten Anlass der Speicherung hinausgehen. Einen solchen allgemeinen Sicherungszweck verfolgte der Beklagte bei der Herstellung der streitgegenständlichen Sicherungskopien jedoch nicht:
73 
Die Bestimmung des maßgeblichen Zwecks einer Maßnahme nach § 15 Abs. 4 LDSG folgt im Kern denselben Grundsätzen wie die Bestimmung des Zwecks einer Datenspeicherung und -erhebung nach § 15 Abs. 1 LDSG. Maßgeblich ist dabei - wie Dammann zutreffend ausführt - der materielle Gehalt des Zweckbindungsgrundsatzes. Er resultiert daraus, dass jede Ermächtigung einer öffentlichen Stelle, personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern, nur im Hinblick auf bestimmte Zwecke ergeht und daher auch eine Verwendung der Daten grundsätzlich nur im Rahmen dieser Zwecke legitimiert. Daher ist bei der Frage, wie der jeweilige Zweck zu fassen ist, bei der jeweiligen rechtlichen Legitimationsgrundlage für das Erheben bzw. Speichern anzuknüpfen. Maßgeblich ist entweder die gesetzliche Grundlage oder die vom Betroffenen im Sinne einer informationellen Selbstbestimmung getroffene Verfügung. Dies entspricht dem Inhalt der Aufklärungspflicht nach § 4 Abs. 3 BGSG. Liegt der Erhebung und Speicherung keine aufgabenspezifische Rechtsvorschrift zu Grunde oder bietet diese keine geeigneten Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Verarbeitungszwecks und hat auch der Betroffene keine einschränkende Verfügung getroffen, so kommt es auf den tatsächlich verfolgten Handlungszweck an. Dieser kann und wird häufig weiter sein als der konkrete Anlass der Speicherung (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 39 ff., zu § 14 Abs. 1 BDSG).
74 
An einer Festlegung eines konkreten Zwecks hinsichtlich der streitgegenständlichen Dateien durch eine Rechtsvorschrift oder eine Verfügung des Betroffenen - hier des Klägers - fehlt es. Daher kommt es auf den tatsächlich verfolgten Zweck an. Dieser bestand nicht in der Herstellung von Sicherungskopien der Outlookdateien des Klägers für jeglichen Fall des Datenverlusts. Denn längerfristige allgemeine Sicherungsspeicherungen von Outlook-Postfachinhalten wurden - abgesehen von der begrenzten Speicherung gelöschter Mails für sieben Tage auf dem Server des Staatsministeriums und für 30 Tage im Ausfallrechenzentrum in Oberreichenbach - im Staatsministerium nicht vorgenommen. Nach der geübten Praxis im Staatsministerium entschied allein der Nutzer des Outlook-Postfachs, welche E-Mails er ausdruckte und den Akten beifügte und welche er löschte. Eine Speicherung von Postfachinhalten für allgemeine Zwecke war auch hier nicht beabsichtigt. Die streitgegenständlichen Dateien wurden vielmehr für den beschriebenen begrenzten Zweck - Behebung von Problemen im Outlook-Kalender des Klägers - hergestellt, zu dem sie nun nicht mehr verwendet werden können.
75 
(bb) Der Schutzzweck des § 15 Abs. 4 LDSG erfasst auch die streitgegenständlichen Dateien. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Zweckbindung des § 15 Abs. 4 LDSG gelte nur für zusätzliche, bei der Datenschutzkontrolle etc., aus technischen Gründen anfallende Dateien wie Protokolle von Datenabrufen oder personenbezogene Daten der Mitarbeiter in der IT-Abteilung. Für die Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage wird dies in der Literatur in der Tat angenommen (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 108, 110). Für im Rahmen der Datensicherung hergestellte Kopien kann dies jedenfalls nicht gelten (so wohl auch Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 109). Eine Einschränkung des Schutzzwecks des § 15 Abs. 4 LDSG lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Für Datenkopien ist der Schutzzweck auch einschlägig. Denn es entspricht gerade dem Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG, dass zusätzlich angelegte Datenbestände nicht als allgemeine Informationsgrundlage dienen sollen. Hierunter fallen gerade nach Jahren immer noch vorhandene, vom ursprünglichen Speicherzweck losgelöste Kopien von Dateien
76 
(cc) Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass aus nach § 15 Abs. 4 LDSG hergestellten Sicherungskopien bei jeglichem Datenverlust die Originaldateien wiederhergestellt werden dürften, wäre eine solche Wiederherstellung hier unzulässig. Denn eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie ist vom Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien nach § 15 Abs. 1 LDSG gespeichert wurden, inzwischen weggefallen ist und daher nicht mehr erfüllt werden kann (Zweckerreichung). Das folgt aus dem strengen Zweckbindungsgrundsatz des § 15 Abs. 4 LDSG. Dieser soll verhindern, dass Datenbestände, die zu Zwecken des Datenschutzes und der Datensicherheit angelegt wurden, als allgemeine Informationsgrundlage verwendet werden. Damit wäre es unvereinbar, wenn gemäß § 15 Abs. 4 LDSG erstellte Sicherungskopien von der speichernden Stelle noch genutzt werden dürften, obwohl der Speicherungszweck der Originaldateien bereits entfallen ist. So liegt der Fall hier:
77 
Bei der Bestimmung des Zwecks der ursprünglichen Datenspeicherung nach § 15 Abs. 1 LDSG ist, wie dargelegt, auf die rechtliche Legitimationsgrundlage für die Datenspeicherung abzustellen. Eine Rechtsvorschrift, die die Speicherung von E-Mails von Landesbediensteten datenschutzrechtlich gestattet, existiert nicht. Eine gesonderte Regelung des E-Mail-Verkehrs im Staatsministerium erfolgte nicht, eine datenschutzrechtlich relevante Selbstverpflichtung des Klägers zum E-Mail-Verkehr fehlt daher. Da die E-Mail-Accounts der Bediensteten des Staatsministeriums dem "Persönlichkeitsbereich" zugeordnet waren und der Nutzer des Postfachs selbst über die Verwendung der Postfachinhalte entscheiden durfte, diente die Speicherung von Postfachinhalten den persönlichen Belangen des Postfachinhabers. Dieser Zweck besteht, nachdem der Kläger seinen E-Mail-Account im Staatsministerium nicht mehr nutzt, nicht mehr. Andere datenschutzrechtlich i.S.v. § 15 Abs. 1 LDSG relevante Zwecke bestanden nicht. Selbst die Anlegung von Protokolldateien über die Internetnutzung diente nach den Sicherheitshinweisen im Antragsformular des Klägers auf Internetzugang vom 11.02.2010 Zwecken der Sicherheit der Datenverarbeitungsanlage des Staatsministeriums vor unerlaubten Zugriffen oder Angriffen von außen, nicht Datensicherungszwecken im allgemeinen. Der ursprünglich verfolgte Zweck der Speicherung der Originaldateien kann nicht mehr erreicht werden, diese dürfen daher nicht aus der Sicherungskopie wiederhergestellt werden.
78 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beklagten, nach der AnO Schriftgut und allgemeinen, aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie folgenden Grundsätzen seien E-Mails aufgrund des Grundsatzes der Aktenvollständigkeit zu den Akten zu nehmen. Dass aus diesen Gründen E-Mails gespeichert werden, ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Grundlage noch aus einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Klägers. Ein datenschutzrechtlich relevanter Speicherzweck im Sinne des § 15 Abs. 1 LDSG liegt insoweit nicht vor.
79 
dd) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zum Löschungsanspruch des Klägers dargelegt, dass dieser sich nicht zusätzlich auf § 88 TKG berufen kann, dass § 36 LDSG keine Anwendung findet und dass § 23 Abs. 3 LDSG dem Grunde nach dem Löschungsanspruch nicht entgegensteht. Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die die Beteiligten im Berufungsverfahren nicht angreifen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
80 
b) Dem Löschungsanspruch des Klägers nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG stehen weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs (aa) noch nachwirkende Pflichten des Klägers aus der Organtreue als ehemaliger Ministerpräsident des Landes (bb) entgegen.
81 
aa)Dem datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch des Betroffenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG kann im Einzelfall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Betroffene seinerseits offenkundig und schwerwiegend gegen eine gegenüber der die Daten speichernden Stelle bestehenden Pflicht oder Obliegenheit verstoßen hat, die im sachlichen Zusammenhang mit den zu löschenden Daten steht (1). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt (2).
82 
(1) Beim Rechtsmissbrauch handelt es sich um einen besonderen Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört im Verwaltungsrecht zu den allgemeinen ungeschriebenen Grundsätzen, die sowohl im Verwaltungsrecht des Bundes als auch im Verwaltungsrecht der Länder existieren und Bürger und Verwaltung binden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58, juris Rn. 17; Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64 <71>; Urt. v. 25.10.1996 - 8 C 24.96 - BVerwGE 102, 194 <199>; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84 <89>; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 62 Rn. 29; Pitschas, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voß-kuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Bd. II., § 42 Rn. 94). Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann daher auch subjektiv-öffentlichen Ansprüchen des Bürgers gegen die öffentliche Hand entgegenstehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.04.1978 - IV C 6.76 - BVerwGE 55, 337, juris Rn. 10, m.w.N.; Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 - a.a.O.; Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162, juris Rn. 31, m.w.N.). Auch verfassungsrechtlich sind missbräuchlich erworbene Rechtspositionen des Bürgers nicht notwendig geschützt (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, juris Rn. 51, zur Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung nach § 48 VwVfG; ebenso BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 <220>; ähnlich zur missbräuchlichen Berufung auf Grundfreiheiten: EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - C-212/97 [Centros] - juris Rn. 24 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers schließen Grundrechte des Betroffenen daher nicht von vornherein aus, dass sich die öffentliche Hand ihm gegenüber auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann.
83 
Ein Fall der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung ist die Verletzung eigener Pflichten (vgl. nur Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 46, m.w.N.). Dabei bedarf es eines Zusammenhangs zwischen dem beanspruchten und dem selbst geübten Verhalten, damit der geltend gemachte Rechtsanspruch angesichts des eigenen Verhaltens rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. Roth/Schubert, in: MK-BGB, 6. Aufl., § 242 Rn. 389).
84 
Der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben steht hier, anders als der Kläger meint, nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 LDSG Fälle der zulässigen Zweckänderung geregelt und insbesondere in § 15 Abs. 2 Nr. 5 LDSG Belange des Allgemeinwohls bereits berücksichtigt hat. Eine abschließende Regelung in dem Sinne, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben ausgeschlossen ist, ist damit nicht verbunden (für eine Ausnahme von der strikten Zweckbindung des § 15 Abs. 4 LDSG oder vergleichbarer Normen in Sonderfällen auch: Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 5; von Lewinsky, a.a.O., § 31 Rn. 29, 35: Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 115). Der Einwand, das Verfolgen eines Anspruchs verstoße gegen Treu und Glauben, kann als allgemeines, in der Rechtsordnung anerkanntes Prinzip Geltung im Verhältnis auch zu Verfassungsrechtsätzen wie der Bindung an Recht und Gesetz und dem Gesetzesvorbehalt beanspruchen. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs hat nämlich selbst eine Grundlage in der materialen Rechtsstaatlichkeit (vgl. Pitschas, a.a.O., m.w.N.). Die Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG wird folglich nicht dadurch infrage gestellt, dass der Bürger öffentlich-rechtliche Ansprüche mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht geltend machen kann (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 14.04.1978, a.a.O.).
85 
Die Grundsätze von Treu und Glauben können in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht dazu führen, dass jeder Verstoß eines Betroffenen, der dem Grunde nach einen Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG hat, gegen eigene Pflichten oder Obliegenheiten dem Löschungsanspruch hindernd entgegengehalten werden kann. Voraussetzung ist vielmehr ein offenkundiger und schwerwiegender Verstoß gegen eigene Pflichten oder Obliegenheiten (ähnlich in anderen Zusammenhängen: BVerwG, Urt. v. 08.02.1974 - VII C 35.73 - DÖV 1975, 137, juris Rn. 16 m.w.N.; Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 15.07 - BVerwGE133, 85, juris Rn. 17; BSG, Urt. v. 18.07.2013 - B 3 KR 21/12 R - juris Rn. 37; BayVGH, Urt. v. 25.02.1977 - 6 X 77 - juris Rn. 26). Andernfalls könnte die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben dazu führen, dass eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Nutzung personenbezogener Daten zulässig würde. Dies wäre mit der Bedeutung des Gesetzesvorbehalts, der im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten wurzelt, unvereinbar. Der Gesetzesvorbehalt hat eine elementare freiheitssichernde Funktion. Indem er für jeden staatlichen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Freiheit eine gesetzliche Grundlage fordert, gewährleistet er, dass die Freiheitseinschränkung auf den Willen des Souveräns zurückzuführen ist und der betroffene Bürger vorab erkennen kann, welche Freiheitseinschränkungen er zu erwarten hat. Im Datenschutzrecht kommt ihm eine besondere Bedeutung zu. Der Ausgleich zwischen den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Gesetzesvorbehalt, die im Ansatz gleichrangig nebeneinander stehen, ist daher in dem Sinne vorzunehmen, dass nur schwerwiegende und offensichtliche Verstöße gegen eigene Pflichten oder Obliegenheiten des Betroffenen dem Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG mit Erfolg entgegengehalten werden können.
86 
(2) Die Voraussetzungen eines offenkundigen und schwerwiegenden Verstoßes gegen eigene Pflichten oder Obliegenheiten liegen hier nicht vor. Zwar hat der Kläger möglicherweise gegen seine Pflicht zur Führung vollständiger Akten verstoßen (a). Ein solcher Verstoß des Klägers gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit stünde in dem für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung notwendigen Zusammenhang zum Löschungsanspruch. Denn beide Aspekte betreffen denselben Gegenstand (dieselben Dateien) und stehen auch inhaltlich in einem Zusammenhang, da es jeweils auch um die Frage geht, welche Dateien für die Aufgaben der Beklagten erforderlich sind. Ein solcher Verstoß wäre jedoch nicht offensichtlich und schwerwiegend (b).
87 
(a) Auch für Regierungshandeln besteht im Grundsatz eine Pflicht zur Führung vollständiger Akten, die jedoch durch den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung begrenzt ist:
88 
(aa) Eine ausdrückliche landesrechtliche Regelung zur Führung vollständiger Akten in Behörden einschließlich Ministerien fehlt. Die im Staatsministerium geltende AnO Schriftgut vom 22.12.2005 ist lediglich ein Erlass. Aus ihr lässt sich eine Pflicht, Dokumente zur Akte zu nehmen und eine vollständige Akte zu führen, nur mittelbar entnehmen: Danach umfasst das Schriftgut alle aus der Verwaltungstätigkeit anfallenden Dokumente und ihre Anlagen (Nr. 1.2). Schriftgut ist vor Verlust, Beschädigung und unbefugtem Zugang sowie vor Änderung des Inhalts zu schützen (Nr. 2). Dokumente werden mit einem Aktenzeichen registriert (Nr. 3.1). Eine klare Bestimmung zur Führung vollständiger Akten fehlt jedoch in der AnO Schriftgut.
89 
Für E-Mails enthält die AnO Schriftgut keine ausdrückliche Regelung. Nach der Praxis im Staatsministerium entschied jeder Nutzer des Postfachs selbst, welche E-Mails er ausdruckt und den Akten beigefügt oder löscht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der in der von dem Beklagten vorgelegten Akte vorhandene Leitfaden für die Schriftgutverwaltung im Innenministerium vom März 2010. Er enthält u.a. die Regelung - auf die sich der Kläger zu Unrecht beruft -, dass E-Mails, die keine Entscheidungen enthalten, vernichtet werden, es sei denn, der Bearbeiter ordnet die Aufbewahrung an. Dieser Leitfaden des Innenministeriums galt im Staatsministerium nicht.
90 
Eine Pflicht, die erforderlichen Unterlagen zur Akte zu nehmen und die Akte vollständig zu führen, folgt bereits aus allgemeinen Grundsätzen, wie sie die Rechtsprechung seit langem anerkennt: Der Grundsatz der Aktenvollständigkeit ist für die vollziehende Gewalt nicht ausdrücklich geregelt. Eine solche ausdrückliche Regelung ist jedoch auch nicht erforderlich. Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält. Dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne dass dies eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedürfte. Das Prinzip der Aktenvollständigkeit folgt aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1983 - 2 BVR 244, 310/83 - NJW 1983, 2135; BVerwG, Beschl. v. 16.03.1988 - 1 B 153.87 - NJW 1988, 621 <622>; OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 22.12.2000 - 2 L 38/99 - juris Rn. 55 f., m.w.N.; ebenso Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 29 Rn. 16).
91 
(bb) Für Handeln von Regierungen gelten diese für Verwaltungshandeln von Behörden entwickelten Grundsätze im Ansatz ebenso. Dies folgt zum einen daraus, dass auch ein Handeln der Regierung, vor allem außerhalb von Gesetzgebungsverfahren Verwaltungstätigkeit sein kann (vgl. BerlVerfGH, Urt. v. 20.12.2011 - 159/10 - juris Rn. 28). Im Hinblick auf eigentliches Regierungshandeln ergibt sich das zum anderen aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz. Zwar besteht ein nicht ausforschbarer Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der auch der Pflicht, Unterlagen zur Akte zu nehmen, Grenzen setzt. Jedoch gebietet der Gewaltenteilungsgrundsatz - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die auf das Land Baden-Württemberg übertragbar ist - eine Auslegung der Verfassung dahin, dass parlamentarische Kontrolle wirksam ausgeübt werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn die dazu nötigen Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dem Parlament auch nach Abschluss der jeweiligen Vorgänge grundsätzlich verschlossen blieben. Die Entscheidungen der Regierung unterlägen dem parlamentarischen Kontrollrecht dann nur hinsichtlich des verlautbarten Entscheidungsinhalts und solcher Entscheidungsgrundlagen, die keine Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Regierung zulassen. Eine solche grundsätzliche Begrenzung der parlamentarischen Kontrolle wäre mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 100, 199, juris Rn. 44 f., 51; Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78, juris Rn. 123 ff., 141, m.w.N.). Folglich müssen insoweit auch Pflichten zur vollständigen Aktenführung bestehen, da andernfalls die parlamentarische Kontrolle leerliefe.
92 
Dies gilt jedoch nicht für den geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt.Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht.Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheimzuhaltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11/83 u.a. - BVerfGE 67, 100, juris Rn. 127 f.; Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 - BVerfGE 77, 1, juris Rn. 140; Beschl. v. 30.03.2004, a.a.O., Rn. 43; StGH, Urt. v. 26.07.2007 - GR 2/07 - juris Rn. 94 ff.).
93 
In Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden parlamentarische Informationsrechte nicht grundsätzlich immer schon dann aus, wenn es sich um Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen.Auch dem nachträglichen parlamentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen setzt der Gewaltenteilungsgrundsatz Grenzen. Bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung geheimzuhaltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist. Ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist.
94 
Der Gewaltenteilungsgrundsatz gebietet allerdings gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass - wie bereits dargelegt - parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann. Die Entscheidungen der Regierung unterliegen daher dem parlamentarischen Kontrollrecht nicht nur hinsichtlich des verlautbarten Entscheidungsinhalts und solcher Entscheidungsgrundlagen, die keine Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Regierung zulassen. Weitere Hintergründe könnten sonst nach Belieben unzugänglich gehalten werden, auch solche, ohne deren Kenntnis die getroffene Entscheidung politisch nicht beurteilt und die politische Verantwortung für Fehler, die gerade das Zustandekommen dieser Entscheidungen betreffen, nicht aufgeklärt werden kann.Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt. Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe solcher Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen. Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gouvernamentalen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das parlamentarische Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht. Die Frage, ob die Vorlage von Akten aus dem Bereich der Vorbereitung abgeschlossener Regierungsentscheidungen, aus denen Aufschluss über die Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder gewonnen werden kann, die Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, kann demnach nicht pauschal verneint werden. Ebensowenig ist sie aber pauschal zu bejahen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004, a.a.O., Rn. 44 f., 51; Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 123 ff., 141, m.w.N.)
95 
Dabei geht es - zumindest vor allem - um den Schutz der Willensbildung innerhalb der Regierung als Verfassungsorgan. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Ermittlung einer etwaigen Einflussnahme Dritter auf Mitglieder der Bundesregierung in einem zurückliegenden Zeitraum als einen Vorgang angesehen, der den nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung nicht berührte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987, a.a.O., juris Rn. 140). Auch die Vorlage von Akten, die nicht die Beratungen der Regierung als Kollegium, sondern deren Vorbereitung innerhalb der Ressorts und zwischen den Ressorts betreffen, berührt die Eigenverantwortung der Regierung nicht. Zu prüfen ist insoweit jedoch, ob die schützenswerte Freiheit und Offenheit des der Regierungsentscheidung über den Haushaltsentwurf vorgelagerten interministeriellen Abstimmungsprozesses durch die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen aus diesem Abstimmungsprozess beeinträchtigt wird; dies könnte anzunehmen sein, wenn die dadurch ausgelöste Befürchtung eventueller späterer Publizität geeignet wäre, eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten zu hemmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004, a.a.O., juris Rn. 65 f.). Daher kann auch Kommunikation von Regierungsmitgliedern mit externen Beratern, die der Vorbereitung von Regierungshandeln dient, schützenswert sein. Solche Überlegungen mit externen Beratern können insbesondere Fragen der politischen Opportunität betreffen. Unbeeinträchtigte Kommunikation hierüber zu ermöglichen, kann wesentlich sein, um eine Regierungsentscheidung möglichst sachgerecht und ohne die einengende Befürchtung, dass Vorüberlegungen nachträglich einer Kontrolle unterliegen, vorbereiten zu können (ebenso StGH, Urt. v. 26.07.2007, a.a.O., Rn. 114 ff. zu Verhandlungen der Regierung mit einem privaten Dritten).
96 
(cc) Der danach für die Regierung mit Ausnahme des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bestehenden Pflicht, Unterlagen zur Akte zu nehmen, steht die nach der Verwaltungspraxis des Staatsministeriums bestehende Befugnis, selbst zu entscheiden, welche E-Mails zur Akte genommen oder gelöscht werden, nicht entgegen. Eine solche Befugnis kann - gerade für einen Ministerpräsidenten, dem die Staatsleitung obliegt (vgl. zum Amtseid Art. 48 LV) - kein freies, sondern allenfalls ein pflichtgemäßes Ermessen begründen, das nur im Rahmen der dargestellten allgemeinen Grundsätze ausgeübt werden kann.
97 
(b) An einem offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß des Klägers gegen die Pflicht, vollständige Akten zu führen, fehlt es jedoch.
98 
Dies folgt bereits daraus, dass eine klare und eindeutige Regelung dieser Pflicht nicht bestand. Die AnO Schriftgut normiert eine solche Pflicht nicht ausdrücklich. Vielmehr bestand im Staatsministerium die Praxis, dass jeder Mitarbeiter selbst entscheiden durfte, welche E-Mails er zur Akte nimmt. Zwar kann daraus nur - wie dargelegt - ein pflichtgemäßes, kein freies Ermessen folgen, da sich eine Pflicht zur Führung vollständiger Akten aus allgemeinen Grundsätzen ergibt. Jedoch sind diese Grundsätze, auch wenn sie im Hinblick auf Verwaltungshandeln für die pflichtigen Mitarbeiter allgemein bekannt sein sollten, nur ungeschriebene Prinzipien. Zudem sind sie, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung bisher - wenngleich ihre grundsätzliche Geltung für Regierungshandeln aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Staatsgerichtshofs zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung folgt - nur auf die Verwaltungstätigkeit angewandt worden.
99 
Zudem war es, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob alle streitgegenständlichen Daten dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen, zum damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich fehlsam, davon auszugehen, dass die Vorbereitung des zwischen den Beteiligten streitigen Erwerbs von Anteilen an der EnBW AG durch das Land Baden-Württemberg dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen kann. Die gespeicherten E-Mails stammen jedenfalls aus dem Zeitraum vor dem 18.11.2010 und betreffen daher den Zeitraum der Vorbereitung des Ankaufs, der grundsätzlich geeignet ist, in diesen geschützten Bereich zu gehören. Für die von dem Beklagten vorgelegten, nicht bei den Sachakten sich befindenden E-Mails war es damals nicht unvertretbar anzunehmen, diese würden als Informationen über die Vorbereitung und öffentlichkeitswirksame Darstellung des Anteilserwerbs dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen.
100 
bb) Dem Löschungsanspruch des Klägers aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG stehen Pflichten aus Organtreue als ehemaliger Ministerpräsident des Landes nicht entgegen. Denn der Grundsatz der Organtreue begründet keine nachwirkenden Pflichten.
101 
Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue haben oberste Staatsorgane bei der Ausübung ihrer Kompetenzen von Verfassungs wegen aufeinander Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1, 2/60 - BVerfGE 12, 205 <254>; Beschl. v. 04.06.1973 - 2 BvG 1/73 - BVerfGE 35, 193 <199>; Urt. v. 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 - BVerfGE 45, 1 <39>; Urt. v. 12.07.1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerfGE 90, 286, juris Rn. 203; StGH, Urt. v. 21.10.2002 - 11/02 - ESVGH 53, 15, juris Rn. 84; Urt. v. 11.10.2007 - GR 1/07 - juris Rn. 58). Dieser Grundsatz vermag für sich genommen jedoch keine Rechte zu begründen. Vielmehr bedarf er, um seine Wirkung entfalten zu können, eines bereits bestehenden Verfassungsrechtsverhältnisses. Er ist insoweit akzessorischer Natur und kann ein vorhandenes Verfassungsrechtsverhältnis ausgestalten, aber nicht neu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 u.a. - NVwZ 2013, 1468, juris Rn. 183, unter Bezugnahme auf die Grundsätze zum bundesfreundlichen Verhalten, vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 05.02.2001 - 2 BvG 1/00 - BVerfGE 104, 238 <248>).
102 
Voraussetzung für die Berufung auf den Grundsatz der Organtreue ist daher, dass dem Verfassungsorgan aktuell verfassungsrechtliche Zuständigkeiten zustehen. Die verfassungsrechtlich gebotene Organtreue kann nur solange eingefordert werden, wie das Verfassungsorgan selbst durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sei (vgl. HambVerfG, Urt. v. 27.04.2007 - 3/06 - juris Rn. 89). Nachwirkende Pflichten einer Person, die - wie der Kläger - Verfassungsorgan war, aber nicht mehr ist, bestehen daher nicht.
103 
II. Anschlussberufung des Klägers
104 
Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
105 
1. Die Anschlussberufung ist nach § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Anschlussberufung wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Begründung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Begründungsfrist, Begründung in Anschlussschrift, bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 124 a Abs. 3 Sätze 2, 4 und 5 VwGO).
106 
2. Die Anschlussberufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen unbedingten Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Dateien. Vielmehr ist sein Löschungsanspruch durch die Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv beschränkt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Anschlussberufung rechtfertigt keine andere Beurteilung:
107 
Unzutreffend ist der Kläger der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Daten als privat einzustufen seien und daher nur mit seinem Einvernehmen nach § 2 Abs. 3 LArchG angeboten werden dürften. Unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass § 2 Abs. 3 LArchG Daten aus privater Hand meint. Darum handelt es sich hier gerade nicht.
108 
Ohne Erfolg muss auch das Vorbringen bleiben, es handele sich bei den streitgegenständlichen Sicherungskopien nicht um Daten, die i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Ministerpräsidenten als Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 LArchG gedient hätten, da sie lediglich aus datenverarbeitungstechnischen Gründen zur Sicherstellung des Betriebs der Datenverarbeitungsanlage im Staatsministerium gespeichert worden seien. Für die behauptete Konkordanz zwischen den datenschutzrechtlichen Prinzipien des Erforderlichkeits- und des Zweckbindungsgrundsatzes und der Frage, welche Unterlagen als potentielles Archivgut überhaupt dem Landesarchiv anzubieten sind, ist nichts ersichtlich. § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG knüpft lediglich daran an, dass Unterlagen bei Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes entstanden sind und dort vorhanden sind und von diesen nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Nach der eindeutigen Regelung des § 23 Abs. 3 LDSG sind auch Daten, deren Speicherung unzulässig war - z.B. da von vornherein keine Erforderlichkeit für die Speicherung gegeben war - dem Landesarchiv anzubieten. Der datenschutzrechtliche Erforderlichkeitsgrundsatz ist für die Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv unerheblich.
109 
Unbegründet macht der Kläger geltend, aus § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG folge, dass der Löschungsanspruch des Betroffenen erst dann ausgeschlossen sei, wenn sich erst im Nachhinein, also nach der Übergabe der Daten zur Archivierung herausstelle, dass die weitere Speicherung datenschutzrechtlich unzulässig sei. § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG regelt, dass Löschungsansprüche bei Archivgut ausgeschlossen sind. Für einen Umkehrschluss, dass vor Anbieten gegenüber dem Landesarchiv sich Löschungsansprüche gegenüber dem Archivrecht durchsetzten, fehlen Gründe.
110 
Schließlich ist auch keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers gegeben. Die schlichte Behauptung, § 23 Abs. 3 LDSG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, ist nicht nachzuvollziehen. Warum den vom Kläger angesprochenen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt sein soll, erschließt sich nicht. Die sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Rechtsfolgen sind klar und eindeutig. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, bestehen zudem zahlreiche Schutzvorkehrungen zugunsten der etwaig in ihren Grundrechten Betroffenen.
111 
Erfolglos bleibt schließlich der Einwand des Klägers, nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten alle bei der Landesverwaltung anfallenden E-Mails dem Landesarchiv angeboten werden und dies könne nicht richtig sein. § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG sieht für die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes eine unbeschränkte Anbietungspflicht für alle Unterlagen vor. Unterlagen in diesem Sinne sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LArchG insbesondere Schriftstücke, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme; dazu gehören mithin auch E-Mails. Eine § 2 Abs. 6 BArchG vergleichbare Norm - nach der Unterlagen, die nach Auffassung der anbietungspflichtigen Stellen und des zuständigen Archivs von offensichtlich geringer Bedeutung sind, nicht angeboten werden müssen - gibt es in Baden-Württemberg nicht. Einschränkungen können allerdings gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LArchG gerade im Hinblick auf maschinenlesbare Informationen zwischen dem Landesarchiv und der anbietenden Stelle getroffen werden.
112 
III. Nebenentscheidungen
113 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei einem Anschlussrechtsmittel ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980 - 1 B 802.90 - juris) diese einheitlich zu treffen (vgl. BFH, Beschl. v. 17.12.2002 - I R 87/00 - juris; OVG Saarl., Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. - juris Rn. 158, m.w.N.).
114 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Das Landesdatenschutzgesetz und das Landesarchivgesetz sind Landesrecht. Ebenso haben der Einwand des Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1978 - IV C 6.76 - BVerwGE 55, 337, juris Rn. 13, 14 und Urt. v. 14.08.1982 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310, juris Rn. 16) und die Grundsätze der Organtreue ihre Grundlage im Landesrecht.
115 
Beschluss vom 30. Juli 2014
116 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
5.000.—EUR
festgesetzt. Wechselseitig eingelegte Rechtsmittel sind, soweit sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammenzurechnen (§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG). Das gilt auch für den Fall eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels (vgl. BGH -GrS-, Beschl. v. 05.10.1978 - GSZ 1/78 - BGHZ 72, 339; BayVGH, Urt. v. 22.07.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 50). Da die Rechtsmittel denselben Gegenstand betreffen, ist der Auffangwert von 5.000.-- EUR nur einmal festzusetzen (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 28.06.2010, a.a.O., Rn. 160; OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 07.09.2010 - 1 M 210/09 - juris Rn. 57).
117 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
39 
Sowohl die Berufung des Beklagten als auch die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig, aber unbegründet.
40 
I. Berufung des Beklagten
41 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufung wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 2 VwGO). Die Begründung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Begründungsfrist, Einreichung beim VGH, bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 VwGO).
42 
2. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Denn der Kläger hat einen - durch die Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv modifizierten (s. dazu unter II.) - Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Dateien gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG (a). Einem solchen Löschungsanspruch stehen weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs noch nachwirkende Pflichten des Klägers aus der Organtreue als ehemaliger Ministerpräsident des Landes (b) entgegen.
43 
a) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
44 
aa) Bei den streitgegenständlichen Dateien handelt es sich um personenbezogene Daten. Solche sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die E-Mail-Postfach-Daten des Klägers betreffen Einzelangaben über dessen sachliche Verhältnisse, nämlich dessen Kommunikation mit Dritten, und sind daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat und die Beteiligten auch nicht in Frage stellen - personenbezogene Daten.
45 
bb) Speichernde Stelle ist das Staatsministerium. Es ist die Stelle, die die E-Mail-Postfach-Daten für sich selbst verarbeitet beziehungsweise durch andere im Auftrag verarbeiten lässt (vgl. § 3 Abs. 3 LDSG).
46 
cc) Die streitgegenständlichen Dateien sind für das Staatsministerium nicht mehr i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG zur Aufgabenerfüllung erforderlich.
47 
(1) Die Kenntnis der Daten ist im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle noch erforderlich, wenn entweder die Kenntnis notwendig ist zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 LDSG oder § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert wurden, oder die Kenntnis erforderlich ist für die Erfüllung eines anderen Zwecks als desjenigen, der der Datenspeicherung zugrunde lag, und dies gemäß § 15 Abs. 3 LDSG keine Zweckänderung im Rechtssinne ist oder diese Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG zulässig ist. Diese Auslegung des Begriffs der Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung folgt aus Wortlaut, Willen des Gesetzgebers, Sinn und Zweck der Vorschrift sowie den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Danach besteht zwischen dem Löschungsanspruch des Betroffenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG und der Regelung über Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten nach § 15 LDSG ein unmittelbarer Zusammenhang.
48 
Der Wortlaut von § 15 LDSG und § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG spricht zunächst nicht für diesen unmittelbaren Zusammenhang. Denn § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG macht den Löschungsanspruch davon abhängig, dass die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich ist, während nach 15 Abs. 1 LDSG die Zulässigkeit der Speicherung nicht nur die Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle voraussetzt, sondern auch dass die Speicherung für die Zwecke, für die die Daten erhoben worden sind, erfolgt. Den Gesichtspunkt der Zweckbindung spricht der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG hingegen gar nicht an.
49 
Dem entspricht es, wenn in der rechtswissenschaftlichen Literatur zu den insoweit gleich lautenden Normen der § 20 Abs. 2 Nr. 2 BDSG, § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BDSG, § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB X die Erforderlichkeit verneint wird, wenn die Daten keine praktische Bedeutung mehr haben und deshalb ausgeschlossen werden könne, dass sie die Arbeit der zuständigen Behörde noch fördern könnten (vgl. Mallmann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl., § 20 Rn. 42; Mester, in: Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 20 Rn. 18; Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 20 Rn. 11; Brink, in: Wolff/Brink, Datenschutzrecht in Bund und Ländern, 2013, § 35 Rn. 39; Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 84 Rn. 7; ähnlich Wedde, in: Roßnagel, Handbuch Datenschutzrecht, 2003, Kap. 4.4. Rn. 64, und ders., in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, BDSG, 4. Aufl., § 20 Rn. 12, auf die „Aufgabe“ abstellend, zu deren Erfüllung die Daten gespeichert wurden; unklar Worms, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 20 BDSG Rn. 39; ähnlich auch BVerwG, Beschl. v. 12.11.1992 - 1 B 164.92 - juris Rn. 3 m.w.N., zur Speicherung von Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach dem bad.-württ. Polizeigesetz; Beschl. v. 18.03.1994 - 11 B 76.93 - NJW 1994, 2499, zum Eintrag in der Führerscheinkartei). Nach dieser Auffassung dürfte die Erforderlichkeit noch gegeben sein - und bestünde folglich kein Löschungsanspruch des Betroffenen -, wenn der Zweck, zu dem die Daten gespeichert worden sind, inzwischen zwar erfüllt ist, die Daten jedoch allgemein für die Aufgaben der Behörde, mithin für andere Zwecke, als sie der Speicherung zugrunde lagen, noch von Bedeutung sein könnten.
50 
Gegen eine solche Auslegung der Norm spricht jedoch die Entstehungsgeschichte von § 14 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 BDSG, denen auch im Wortlaut § 23 Abs. 1 Nr. 2 und § 15 Abs. 1 LDSG nachgebildet sind. Das Bundesdatenschutzgesetz 1977 (Gesetz zum Schutz vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz - BDSG) vom 27.01.1977, BGBl. I, 201) bestimmte in § 9 Abs. 1:
51 
"Das Speichern oder Verändern personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist.“
52 
Zur Sperrung und Löschung von Daten bestimmte § 14 BDSG 1977 unter anderem:
53 
„(2) Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. Sie sind ferner zu sperren, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist…
54 
(3) Personenbezogene Daten können gelöscht werden, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder wenn es in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 der Betroffene verlangt.“
55 
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz 1977 war mithin sowohl für die Zulässigkeit von Datenspeicherung und -veränderung nach § 9 Abs. 1 als auch für den Löschungsanspruch nach § 14 Abs. 3 Satz 2 maßgebliches Kriterium die Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung der speichernden Stelle. Das Tatbestandsmerkmal der Zweckbindung bestand nicht.
56 
Der heutige Wortlaut von § 20 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 BDSG geht zurück auf die Novelle von 1990 (Gesetz zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes vom 20.12.1990, BGBl. I, 2954). Mit diesem Gesetz reagierte der Gesetzgeber auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts. Es sei nötig geworden, aufgrund des Volkszählungsurteils dem Grundsatz der Zweckbindung durchgehend Geltung zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 36). Wesentlicher Inhalt der Neufassung sei:
57 
„a) Verstärkung der Zweckbindung bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich, enumerative Aufzählung der Ausnahmen,
58 
b) Verstärkung der Rechte des Betroffenen sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich, insbesondere durch

- Löschungsrechte
…“
59 
(vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 37)
60 
Die Entstehungsgeschichte spricht mithin gerade nicht dafür, den Umfang der Zweckbindung bei der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung einerseits und den Löschungsanspruch andererseits unterschiedlich zu bestimmen. Die Gesetzgebungsgeschichte belegt nicht, dass ein Löschungsanspruch erst bestehen soll, wenn unabhängig von der Zweckbindung die Nutzung der gespeicherten Daten ganz allgemein für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr wollte der Gesetzgeber im Gegenteil die Zweckbindung bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten verstärken, ebenso die subjektiven Rechte des Betroffenen. Die Entstehungsgeschichte spricht mithin dafür, einen Zusammenhang zwischen Löschungsanspruch und Zweckbindungsgrundsatz zu bejahen.
61 
Zweck des Löschungsanspruchs nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG ist, die aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgende Zweckbindung der erhobenen Daten durchzusetzen. Dies folgt nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist - wenn nicht der Betroffene eingewilligt hat (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LDSG) - nur zulässig, wenn das Landesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LDSG). Dies folgt notwendig daraus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist und ein solcher Eingriff einer bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Verwendung der Daten ist auf den gesetzlich bestimmten Zweck begrenzt (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <43 ff.>). Für den Bereich der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten ist § 15 LDSG die gesetzliche Grundlage, die den Umfang der Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des § 4 Abs. 1 LDSG regelt. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 15 LDSG nicht mehr zulässig, liegt ein nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vor, so dass - da das Grundrecht ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht gibt - ein Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 LDSG gegeben sein muss. Wenn jedoch die Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin auf § 15 LDSG gestützt werden kann, ist eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff vorhanden; ein Löschungsanspruch besteht dann nicht. Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 LDSG und Zulässigkeit der Datenverarbeitung nach § 15 LDSG korrespondieren mithin.
62 
(2) Nach diesem Maßstab ist die Kenntnis der streitgegenständlichen Daten im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich. Denn die Kenntnis ist nicht notwendig zur Erfüllung des Zwecks, zu dem die Daten im Sinne von § 15 Abs. 4 LDSG gespeichert wurden. Eine Zweckänderung nach § 15 Abs. 2 LDSG ist ausgeschlossen, denn § 15 Abs. 4 LDSG geht als Spezialregelung § 15 Abs. 2, 3 LDSG vor; diese sind nicht anwendbar (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 106, 115; Albers, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 14 BDSG Rn. 56; Dehoust, in: Giesen/Bannasch/Naumann/Mauersberger/Dehoust, SächsDSG, 2011, § 13 Rn. 37).
63 
(a) Nach § 15 Abs. 4 LDSG dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zum Zweck der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert wurden, nur für diesen Zweck und hiermit in Zusammenhang stehende Maßnahmen gegenüber Bediensteten genutzt werden. § 15 Abs. 4 LDSG enthält, wie bereits der Wortlaut zeigt, ein absolutes Zweckentfremdungsverbot. Es besteht eine strenge Zweckbindung der für Zwecke der Datenschutzkontrolle und/oder Datensicherung gespeicherten Daten (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 106; Weichert, in: Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, a.a.O., 31 Rn. 1; Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 27; Dehoust, a.a.O., § 13 Rn. 22; Bieresborn, a.a.O., § 67c Rn. 13; Jung, in: Eichenhofer/Wenner, SGB I, V, X, 2012, § 67c SGB X Rn. 13; Steinmeyer, in: Wannagat/Eichenhofer, SGB, § 67c SGB X Rn. 14 <83. Lfg.>). Durch den strikten Zweckbindungsgrundsatz soll verhindert werden, dass Datenbestände, die zu Zwecken des Datenschutzes und der Datensicherheit angelegt wurden, als allgemeine Informationsgrundlage verwendet werden (vgl. Heckmann, in: Taeger/Gabel, a.a.O., § 14 Rn. 108; Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 106; Albers, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 14 BDSG Rn. 56). Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, „…dass Daten, die nur den genannten Zwecken dienen, keiner anderen Verwendung zugeführt werden“ (so zur Parallelnorm des § 14 Abs. 4 die Beschlussempfehlung des BT-Innenausschusses zur Datenschutznovelle 1990, vgl. BT-Drucks. 11/7235, S. 88).
64 
Das strikte Zweckbindungsgebot des § 15 Abs. 4 LDSG gilt nur dann, wenn personenbezogene Daten ausschließlich zu den im Gesetz genannten Zwecken gespeichert werden (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 108, 111; Buchner, in: Taeger/Gabel, a.a.O., § 31 Rn. 3; Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 27, § 31 Rn. 5). Ob eine solche ausschließliche Zwecksetzung verfolgt wird, bestimmt die Daten verarbeitende Stelle im Rahmen der Festlegung des Zweckes (vgl. Buchner, a.a.O., § 31 Rn. 3; Gola/Schomerus, a.a.O., § 31 Rn. 5). Ausschlaggebend ist mithin der von der verantwortlichen Stelle festgelegte Zweck (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 02.03.2011 - OVG 60 PV 10.10 - juris Rn. 30, zu § 2 Abs. 2 Satz 1 BlnDSG i.V.m. § 31 BDSG; Beschl. v. 14.03.2013 - OVG 62 PV 13.12 - juris Rn. 45 zu § 31 BDSG; Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 113; Heckmann, a.a.O., § 14 Rn. 110; Dehoust, a.a.O., § 13 Rn. 37). Die Festlegung des Verwendungszwecks durch die verantwortliche Stelle führt zu deren Selbstbindung (vgl. Heckmann, a.a.O., § 14 Rn. 24; Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 39; je zu § 14 Abs. 1 BDSG). Die Zweckbindung haftet der Datenverarbeitung bis zur Zweckerfüllung an (vgl. Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 10, zu § 14 Abs. 1 BDSG).
65 
Diese Festlegung der Zweckbindung muss im Voraus erfolgen. Wurde sie unterlassen, so ist der objektive Verwendungszweck maßgeblich, der sich nach dem erkennbar verfolgten Ziel bestimmt (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 113; Heckmann, a.a.O., § 14 Rn. 110). Die öffentliche Stelle ist jedoch nicht frei in ihrer Festlegung des Zwecks. Sie hat es nicht in der Hand, durch eine allzu weite und unverbindliche Definition die Zweckbindung leerlaufen zu lassen; die Festlegung des Zwecks muss datenschutzrechtlich zulässig sein (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 113, zu § 14 Abs. 4 BDSG; Dehoust, a.a.O., § 13 Rn. 37, 22, zu § 13 Abs. 4 SächsDSG).
66 
Sollen diese Daten für einen weiteren Zweck genutzt werden, bedarf es hierfür einer eigenständigen Legitimation durch eine Rechtsvorschrift (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 115; Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 4; Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 30) Eine nachträgliche Änderung der Zweckbindung ohne spezielle gesetzliche Grundlage hierfür ist ausgeschlossen (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 113; Gola/Schomerus, a.a.O., § 31 Rn. 5; von Lewinsky, in: Wolff/Brink, a.a.O., § 31 BDSG Rn. 31 ff.).
67 
Die Vermeidung von Datenverlusten, Datenmanipulationen und unbefugtem Datenzugang sowie die Korrektur von Fehlern und die Wiederherstellung von Datenbeständen gehören zum Zweck der Datensicherung sowie zum Zweck der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 109, zur Datensicherung; Albers, a.a.O., § 14 BDSG Rn. 59, zum ordnungsgemäßen Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage; Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 1a: klare Trennung dieser Zwecke nicht möglich). Die Wiedergewinnung des gesicherten und verloren gegangenen Datenbestsands gehört daher grundsätzlich zu den nach § 15 Abs. 4 LDSG erlaubten Zwecken (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 112, 114; Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 5; von Lewinsky, a.a.O., § 31 BDSG Rn. 24).
68 
Zu Unrecht bringt der Beklagte vor, mit einem solchen Verständnis des § 15 Abs. 4 LDSG sei eine zu enge Zweckbindung verbunden, die unabweisbare Bedürfnisse der Allgemeinheit, insbesondere im Hinblick auf Belange der Strafrechtspflege bei der Verfolgung von Straftaten unzulässig hintanstelle. Zwar wird in der rechtwissenschaftlichen Literatur vertreten, dass strafrechtliche Zugriffsnormen, auch über § 1 Abs. 3 BDSG bzw. § 2 Abs. 5 LDSG die strikte Zweckbindung des § 14 Abs. 4 BDSG bzw. § 15 Abs. 4 LDSG nicht überwinden könnten (so Albers, a.a.O., § 14 BDSG Rn. 62; Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 115 ; a.A. wohl Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 5; von Lewinsky, a.a.O., § 31 Rn. 29). Anderes gelte nur für die Verfolgung von Datenschutzdelikten; sie bewege sich im Rahmen des § 14 Abs. 4 BDSG (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 115; Gola/Schomerus, a.a.O., § 14 Rn. 30; Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 4). Dies trifft jedoch nach Auffassung des Senats - ohne dass dies hier entscheidungserheblich wäre - nicht zu. Soweit besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, gehen sie gemäß § 2 Abs. 5 LDSG den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Mit dem Erfordernis besonderer Rechtsvorschriften soll gewährleistet sein, dass nicht jede Rechtsnorm außerhalb des Datenschutzrechts einen Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglichen soll. Einen solchen Zugriff soll nur eine spezielle Datenschutzvorschrift gestatten können; Normen, die Datenverarbeitungsvorgänge lediglich voraussetzen, reichen nicht aus (vgl. zu § 1 Abs. 3 BDSG: Dix, in: Simitis, a.a.O., § 1 Rn. 110; BT-Drucks. 7/1027, S. 16). Diesen Anforderungen des § 2 Abs. 5 LDSG an besondere Rechtsvorschriften entsprechen die Normen der §§ 160, 161, 163 StPO über die Beweiserhebung in Ermittlungsverfahren; diese sind die allgemeinen Rechtsgrundlagen für Datenerhebungen durch Strafverfolgungsbehörden (vgl. Dembowski, in: Roßnagel, a.a.O., Kap. 8.1 Rn. 17 ff.). Insbesondere ist § 161 Abs. 1 StPO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.02.2009 - 2 BvR 1732, 1745/07 - NJW 2009, 1405 <1407>; Meyer-Goßner, stopp, 56. Aufl., § 161 Rn. 2). Die strafprozessualen Beweiserhebungsnormen sind daher besondere Vorschriften i.S.d. § 2 Abs. 5 LDSG, die sich über die Zwecksetzung des § 15 Abs. 4 LDSG hinwegsetzen können. Die Zulässigkeit der Erhebung und Beschlagnahme personenbezogener Daten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren trotz einer bestehenden Zweckbindung nach § 15 Abs. 4 LDSG legt schließlich die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 8 LDSG, dass eine datenschutzrechtliche Zweckänderung für Zwecke der Strafverfolgung zulässig ist, nahe.
69 
(b) Nach diesem Maßstab wäre mit einer Wiederherstellung der Originaldateien aus den streitgegenständlichen Sicherungskopien eine mit § 15 Abs. 4 LDSG unvereinbare Zweckänderung verbunden. Der ursprünglich mit der Erstellung der Sicherungskopien verbundene konkrete Zweck kann jetzt nicht mehr erreicht werden (aa). Der Schutzzweck des § 15 Abs. 4 LDSG erfasst auch die streitgegenständlichen Dateien (bb). Ein allgemeiner, vom ursprünglich verfolgten Zweck unabhängiger Zweck der Datensicherung könnte zudem mit einer Wiederherstellung der Originaldateien aus den streitgegenständlichen Sicherungskopien nicht zulässig verfolgt werden; denn der Zweck, zu dem die Originaldateien gespeichert wurden, ist weggefallen (cc).
70 
(aa) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war maßgeblicher Zweck der Datensicherungen, eine Kopie vorzuhalten, um einen möglichen Datenverlust im Rahmen der Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme zu vermeiden und um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Art mit dem Outlookkalender wirksam entgegentreten zu können. Damit hat der Beklagte Zwecke der Datensicherung und der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage i.S.d. § 15 Abs. 4 LDSG verfolgt.
71 
Diese Zwecke - eine Kopie vorzuhalten, um einen möglichen Datenverlust im Rahmen der Arbeiten zur Behebung der vom Büro des Klägers gemeldeten Art zu vermeiden und um technischen Problemen der vom Büro des Klägers gemeldeten Probleme mit dem Outlookkalender wirksam entgegentreten zu können - hat der Beklagte selbst im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.01.2013 an das Verwaltungsgericht als diejenigen angegeben, zu denen die streitgegenständlichen Dateien erstellt wurden. An diese ursprünglich verfolgten Zwecke ist der Beklagte aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung gebunden. Diese Zwecke können bei Wiedergewinnung der in der Sicherungskopie enthaltenen Daten nun nicht mehr erreicht werden. Die Verfolgung anderer Zwecke schließt § 15 Abs. 4 LDSG aus.
72 
Auf einen allgemeinen, über den konkreten Anlass der Herstellung der streitgegenständlichen Sicherungskopien hinausgehenden allgemeinen Sicherungszweck kann sich der Beklagte hier nicht berufen. Zwar kann der datenschutzrechtlich relevante Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG über den konkreten Anlass der Speicherung hinausgehen. Einen solchen allgemeinen Sicherungszweck verfolgte der Beklagte bei der Herstellung der streitgegenständlichen Sicherungskopien jedoch nicht:
73 
Die Bestimmung des maßgeblichen Zwecks einer Maßnahme nach § 15 Abs. 4 LDSG folgt im Kern denselben Grundsätzen wie die Bestimmung des Zwecks einer Datenspeicherung und -erhebung nach § 15 Abs. 1 LDSG. Maßgeblich ist dabei - wie Dammann zutreffend ausführt - der materielle Gehalt des Zweckbindungsgrundsatzes. Er resultiert daraus, dass jede Ermächtigung einer öffentlichen Stelle, personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern, nur im Hinblick auf bestimmte Zwecke ergeht und daher auch eine Verwendung der Daten grundsätzlich nur im Rahmen dieser Zwecke legitimiert. Daher ist bei der Frage, wie der jeweilige Zweck zu fassen ist, bei der jeweiligen rechtlichen Legitimationsgrundlage für das Erheben bzw. Speichern anzuknüpfen. Maßgeblich ist entweder die gesetzliche Grundlage oder die vom Betroffenen im Sinne einer informationellen Selbstbestimmung getroffene Verfügung. Dies entspricht dem Inhalt der Aufklärungspflicht nach § 4 Abs. 3 BGSG. Liegt der Erhebung und Speicherung keine aufgabenspezifische Rechtsvorschrift zu Grunde oder bietet diese keine geeigneten Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Verarbeitungszwecks und hat auch der Betroffene keine einschränkende Verfügung getroffen, so kommt es auf den tatsächlich verfolgten Handlungszweck an. Dieser kann und wird häufig weiter sein als der konkrete Anlass der Speicherung (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 39 ff., zu § 14 Abs. 1 BDSG).
74 
An einer Festlegung eines konkreten Zwecks hinsichtlich der streitgegenständlichen Dateien durch eine Rechtsvorschrift oder eine Verfügung des Betroffenen - hier des Klägers - fehlt es. Daher kommt es auf den tatsächlich verfolgten Zweck an. Dieser bestand nicht in der Herstellung von Sicherungskopien der Outlookdateien des Klägers für jeglichen Fall des Datenverlusts. Denn längerfristige allgemeine Sicherungsspeicherungen von Outlook-Postfachinhalten wurden - abgesehen von der begrenzten Speicherung gelöschter Mails für sieben Tage auf dem Server des Staatsministeriums und für 30 Tage im Ausfallrechenzentrum in Oberreichenbach - im Staatsministerium nicht vorgenommen. Nach der geübten Praxis im Staatsministerium entschied allein der Nutzer des Outlook-Postfachs, welche E-Mails er ausdruckte und den Akten beifügte und welche er löschte. Eine Speicherung von Postfachinhalten für allgemeine Zwecke war auch hier nicht beabsichtigt. Die streitgegenständlichen Dateien wurden vielmehr für den beschriebenen begrenzten Zweck - Behebung von Problemen im Outlook-Kalender des Klägers - hergestellt, zu dem sie nun nicht mehr verwendet werden können.
75 
(bb) Der Schutzzweck des § 15 Abs. 4 LDSG erfasst auch die streitgegenständlichen Dateien. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, die Zweckbindung des § 15 Abs. 4 LDSG gelte nur für zusätzliche, bei der Datenschutzkontrolle etc., aus technischen Gründen anfallende Dateien wie Protokolle von Datenabrufen oder personenbezogene Daten der Mitarbeiter in der IT-Abteilung. Für die Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Anlage wird dies in der Literatur in der Tat angenommen (vgl. Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 108, 110). Für im Rahmen der Datensicherung hergestellte Kopien kann dies jedenfalls nicht gelten (so wohl auch Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 109). Eine Einschränkung des Schutzzwecks des § 15 Abs. 4 LDSG lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Für Datenkopien ist der Schutzzweck auch einschlägig. Denn es entspricht gerade dem Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG, dass zusätzlich angelegte Datenbestände nicht als allgemeine Informationsgrundlage dienen sollen. Hierunter fallen gerade nach Jahren immer noch vorhandene, vom ursprünglichen Speicherzweck losgelöste Kopien von Dateien
76 
(cc) Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass aus nach § 15 Abs. 4 LDSG hergestellten Sicherungskopien bei jeglichem Datenverlust die Originaldateien wiederhergestellt werden dürften, wäre eine solche Wiederherstellung hier unzulässig. Denn eine Wiederherstellung der Originaldateien aus der Sicherungskopie ist vom Zweck des § 15 Abs. 4 LDSG nicht mehr gedeckt und daher unzulässig, wenn der Zweck, zu dem die Originaldateien nach § 15 Abs. 1 LDSG gespeichert wurden, inzwischen weggefallen ist und daher nicht mehr erfüllt werden kann (Zweckerreichung). Das folgt aus dem strengen Zweckbindungsgrundsatz des § 15 Abs. 4 LDSG. Dieser soll verhindern, dass Datenbestände, die zu Zwecken des Datenschutzes und der Datensicherheit angelegt wurden, als allgemeine Informationsgrundlage verwendet werden. Damit wäre es unvereinbar, wenn gemäß § 15 Abs. 4 LDSG erstellte Sicherungskopien von der speichernden Stelle noch genutzt werden dürften, obwohl der Speicherungszweck der Originaldateien bereits entfallen ist. So liegt der Fall hier:
77 
Bei der Bestimmung des Zwecks der ursprünglichen Datenspeicherung nach § 15 Abs. 1 LDSG ist, wie dargelegt, auf die rechtliche Legitimationsgrundlage für die Datenspeicherung abzustellen. Eine Rechtsvorschrift, die die Speicherung von E-Mails von Landesbediensteten datenschutzrechtlich gestattet, existiert nicht. Eine gesonderte Regelung des E-Mail-Verkehrs im Staatsministerium erfolgte nicht, eine datenschutzrechtlich relevante Selbstverpflichtung des Klägers zum E-Mail-Verkehr fehlt daher. Da die E-Mail-Accounts der Bediensteten des Staatsministeriums dem "Persönlichkeitsbereich" zugeordnet waren und der Nutzer des Postfachs selbst über die Verwendung der Postfachinhalte entscheiden durfte, diente die Speicherung von Postfachinhalten den persönlichen Belangen des Postfachinhabers. Dieser Zweck besteht, nachdem der Kläger seinen E-Mail-Account im Staatsministerium nicht mehr nutzt, nicht mehr. Andere datenschutzrechtlich i.S.v. § 15 Abs. 1 LDSG relevante Zwecke bestanden nicht. Selbst die Anlegung von Protokolldateien über die Internetnutzung diente nach den Sicherheitshinweisen im Antragsformular des Klägers auf Internetzugang vom 11.02.2010 Zwecken der Sicherheit der Datenverarbeitungsanlage des Staatsministeriums vor unerlaubten Zugriffen oder Angriffen von außen, nicht Datensicherungszwecken im allgemeinen. Der ursprünglich verfolgte Zweck der Speicherung der Originaldateien kann nicht mehr erreicht werden, diese dürfen daher nicht aus der Sicherungskopie wiederhergestellt werden.
78 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen des Beklagten, nach der AnO Schriftgut und allgemeinen, aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Rechtsschutzgarantie folgenden Grundsätzen seien E-Mails aufgrund des Grundsatzes der Aktenvollständigkeit zu den Akten zu nehmen. Dass aus diesen Gründen E-Mails gespeichert werden, ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Grundlage noch aus einer datenschutzrechtlichen Einwilligung des Klägers. Ein datenschutzrechtlich relevanter Speicherzweck im Sinne des § 15 Abs. 1 LDSG liegt insoweit nicht vor.
79 
dd) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zum Löschungsanspruch des Klägers dargelegt, dass dieser sich nicht zusätzlich auf § 88 TKG berufen kann, dass § 36 LDSG keine Anwendung findet und dass § 23 Abs. 3 LDSG dem Grunde nach dem Löschungsanspruch nicht entgegensteht. Auf diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die die Beteiligten im Berufungsverfahren nicht angreifen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
80 
b) Dem Löschungsanspruch des Klägers nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG stehen weder der Einwand des Rechtsmissbrauchs (aa) noch nachwirkende Pflichten des Klägers aus der Organtreue als ehemaliger Ministerpräsident des Landes (bb) entgegen.
81 
aa)Dem datenschutzrechtlichen Löschungsanspruch des Betroffenen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG kann im Einzelfall der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen, wenn der Betroffene seinerseits offenkundig und schwerwiegend gegen eine gegenüber der die Daten speichernden Stelle bestehenden Pflicht oder Obliegenheit verstoßen hat, die im sachlichen Zusammenhang mit den zu löschenden Daten steht (1). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt (2).
82 
(1) Beim Rechtsmissbrauch handelt es sich um einen besonderen Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben. Das Gebot, sich so zu verhalten, wie Treu und Glauben es verlangen, gehört im Verwaltungsrecht zu den allgemeinen ungeschriebenen Grundsätzen, die sowohl im Verwaltungsrecht des Bundes als auch im Verwaltungsrecht der Länder existieren und Bürger und Verwaltung binden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 - BVerwGE 101, 58, juris Rn. 17; Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 6.95 - BVerwGE 101, 64 <71>; Urt. v. 25.10.1996 - 8 C 24.96 - BVerwGE 102, 194 <199>; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84 <89>; Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 62 Rn. 29; Pitschas, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voß-kuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Bd. II., § 42 Rn. 94). Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann daher auch subjektiv-öffentlichen Ansprüchen des Bürgers gegen die öffentliche Hand entgegenstehen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 14.04.1978 - IV C 6.76 - BVerwGE 55, 337, juris Rn. 10, m.w.N.; Urt. v. 18.04.1996 - 4 C 22.94 - a.a.O.; Urt. v. 16.05.2000 - 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162, juris Rn. 31, m.w.N.). Auch verfassungsrechtlich sind missbräuchlich erworbene Rechtspositionen des Bürgers nicht notwendig geschützt (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.05.2006 - 2 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24, juris Rn. 51, zur Rücknahme der erschlichenen Einbürgerung nach § 48 VwVfG; ebenso BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 <220>; ähnlich zur missbräuchlichen Berufung auf Grundfreiheiten: EuGH, Urt. v. 09.03.1999 - C-212/97 [Centros] - juris Rn. 24 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers schließen Grundrechte des Betroffenen daher nicht von vornherein aus, dass sich die öffentliche Hand ihm gegenüber auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann.
83 
Ein Fall der nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung ist die Verletzung eigener Pflichten (vgl. nur Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 242 Rn. 46, m.w.N.). Dabei bedarf es eines Zusammenhangs zwischen dem beanspruchten und dem selbst geübten Verhalten, damit der geltend gemachte Rechtsanspruch angesichts des eigenen Verhaltens rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. Roth/Schubert, in: MK-BGB, 6. Aufl., § 242 Rn. 389).
84 
Der Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben steht hier, anders als der Kläger meint, nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 LDSG Fälle der zulässigen Zweckänderung geregelt und insbesondere in § 15 Abs. 2 Nr. 5 LDSG Belange des Allgemeinwohls bereits berücksichtigt hat. Eine abschließende Regelung in dem Sinne, dass im Einzelfall ein Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben ausgeschlossen ist, ist damit nicht verbunden (für eine Ausnahme von der strikten Zweckbindung des § 15 Abs. 4 LDSG oder vergleichbarer Normen in Sonderfällen auch: Weichert, a.a.O., § 31 Rn. 5; von Lewinsky, a.a.O., § 31 Rn. 29, 35: Dammann, a.a.O., § 14 Rn. 115). Der Einwand, das Verfolgen eines Anspruchs verstoße gegen Treu und Glauben, kann als allgemeines, in der Rechtsordnung anerkanntes Prinzip Geltung im Verhältnis auch zu Verfassungsrechtsätzen wie der Bindung an Recht und Gesetz und dem Gesetzesvorbehalt beanspruchen. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs hat nämlich selbst eine Grundlage in der materialen Rechtsstaatlichkeit (vgl. Pitschas, a.a.O., m.w.N.). Die Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG wird folglich nicht dadurch infrage gestellt, dass der Bürger öffentlich-rechtliche Ansprüche mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht geltend machen kann (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 14.04.1978, a.a.O.).
85 
Die Grundsätze von Treu und Glauben können in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht dazu führen, dass jeder Verstoß eines Betroffenen, der dem Grunde nach einen Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG hat, gegen eigene Pflichten oder Obliegenheiten dem Löschungsanspruch hindernd entgegengehalten werden kann. Voraussetzung ist vielmehr ein offenkundiger und schwerwiegender Verstoß gegen eigene Pflichten oder Obliegenheiten (ähnlich in anderen Zusammenhängen: BVerwG, Urt. v. 08.02.1974 - VII C 35.73 - DÖV 1975, 137, juris Rn. 16 m.w.N.; Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 15.07 - BVerwGE133, 85, juris Rn. 17; BSG, Urt. v. 18.07.2013 - B 3 KR 21/12 R - juris Rn. 37; BayVGH, Urt. v. 25.02.1977 - 6 X 77 - juris Rn. 26). Andernfalls könnte die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben dazu führen, dass eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Nutzung personenbezogener Daten zulässig würde. Dies wäre mit der Bedeutung des Gesetzesvorbehalts, der im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten wurzelt, unvereinbar. Der Gesetzesvorbehalt hat eine elementare freiheitssichernde Funktion. Indem er für jeden staatlichen Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Freiheit eine gesetzliche Grundlage fordert, gewährleistet er, dass die Freiheitseinschränkung auf den Willen des Souveräns zurückzuführen ist und der betroffene Bürger vorab erkennen kann, welche Freiheitseinschränkungen er zu erwarten hat. Im Datenschutzrecht kommt ihm eine besondere Bedeutung zu. Der Ausgleich zwischen den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Gesetzesvorbehalt, die im Ansatz gleichrangig nebeneinander stehen, ist daher in dem Sinne vorzunehmen, dass nur schwerwiegende und offensichtliche Verstöße gegen eigene Pflichten oder Obliegenheiten des Betroffenen dem Löschungsanspruch nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG mit Erfolg entgegengehalten werden können.
86 
(2) Die Voraussetzungen eines offenkundigen und schwerwiegenden Verstoßes gegen eigene Pflichten oder Obliegenheiten liegen hier nicht vor. Zwar hat der Kläger möglicherweise gegen seine Pflicht zur Führung vollständiger Akten verstoßen (a). Ein solcher Verstoß des Klägers gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit stünde in dem für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung notwendigen Zusammenhang zum Löschungsanspruch. Denn beide Aspekte betreffen denselben Gegenstand (dieselben Dateien) und stehen auch inhaltlich in einem Zusammenhang, da es jeweils auch um die Frage geht, welche Dateien für die Aufgaben der Beklagten erforderlich sind. Ein solcher Verstoß wäre jedoch nicht offensichtlich und schwerwiegend (b).
87 
(a) Auch für Regierungshandeln besteht im Grundsatz eine Pflicht zur Führung vollständiger Akten, die jedoch durch den Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung begrenzt ist:
88 
(aa) Eine ausdrückliche landesrechtliche Regelung zur Führung vollständiger Akten in Behörden einschließlich Ministerien fehlt. Die im Staatsministerium geltende AnO Schriftgut vom 22.12.2005 ist lediglich ein Erlass. Aus ihr lässt sich eine Pflicht, Dokumente zur Akte zu nehmen und eine vollständige Akte zu führen, nur mittelbar entnehmen: Danach umfasst das Schriftgut alle aus der Verwaltungstätigkeit anfallenden Dokumente und ihre Anlagen (Nr. 1.2). Schriftgut ist vor Verlust, Beschädigung und unbefugtem Zugang sowie vor Änderung des Inhalts zu schützen (Nr. 2). Dokumente werden mit einem Aktenzeichen registriert (Nr. 3.1). Eine klare Bestimmung zur Führung vollständiger Akten fehlt jedoch in der AnO Schriftgut.
89 
Für E-Mails enthält die AnO Schriftgut keine ausdrückliche Regelung. Nach der Praxis im Staatsministerium entschied jeder Nutzer des Postfachs selbst, welche E-Mails er ausdruckt und den Akten beigefügt oder löscht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der in der von dem Beklagten vorgelegten Akte vorhandene Leitfaden für die Schriftgutverwaltung im Innenministerium vom März 2010. Er enthält u.a. die Regelung - auf die sich der Kläger zu Unrecht beruft -, dass E-Mails, die keine Entscheidungen enthalten, vernichtet werden, es sei denn, der Bearbeiter ordnet die Aufbewahrung an. Dieser Leitfaden des Innenministeriums galt im Staatsministerium nicht.
90 
Eine Pflicht, die erforderlichen Unterlagen zur Akte zu nehmen und die Akte vollständig zu führen, folgt bereits aus allgemeinen Grundsätzen, wie sie die Rechtsprechung seit langem anerkennt: Der Grundsatz der Aktenvollständigkeit ist für die vollziehende Gewalt nicht ausdrücklich geregelt. Eine solche ausdrückliche Regelung ist jedoch auch nicht erforderlich. Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält. Dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne dass dies eines ausdrücklichen Ausspruchs im Gesetz bedürfte. Das Prinzip der Aktenvollständigkeit folgt aus der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.06.1983 - 2 BVR 244, 310/83 - NJW 1983, 2135; BVerwG, Beschl. v. 16.03.1988 - 1 B 153.87 - NJW 1988, 621 <622>; OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 22.12.2000 - 2 L 38/99 - juris Rn. 55 f., m.w.N.; ebenso Bonk/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 29 Rn. 16).
91 
(bb) Für Handeln von Regierungen gelten diese für Verwaltungshandeln von Behörden entwickelten Grundsätze im Ansatz ebenso. Dies folgt zum einen daraus, dass auch ein Handeln der Regierung, vor allem außerhalb von Gesetzgebungsverfahren Verwaltungstätigkeit sein kann (vgl. BerlVerfGH, Urt. v. 20.12.2011 - 159/10 - juris Rn. 28). Im Hinblick auf eigentliches Regierungshandeln ergibt sich das zum anderen aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz. Zwar besteht ein nicht ausforschbarer Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der auch der Pflicht, Unterlagen zur Akte zu nehmen, Grenzen setzt. Jedoch gebietet der Gewaltenteilungsgrundsatz - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die auf das Land Baden-Württemberg übertragbar ist - eine Auslegung der Verfassung dahin, dass parlamentarische Kontrolle wirksam ausgeübt werden kann. Dies wäre nicht der Fall, wenn die dazu nötigen Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen dem Parlament auch nach Abschluss der jeweiligen Vorgänge grundsätzlich verschlossen blieben. Die Entscheidungen der Regierung unterlägen dem parlamentarischen Kontrollrecht dann nur hinsichtlich des verlautbarten Entscheidungsinhalts und solcher Entscheidungsgrundlagen, die keine Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Regierung zulassen. Eine solche grundsätzliche Begrenzung der parlamentarischen Kontrolle wäre mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz unvereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 100, 199, juris Rn. 44 f., 51; Beschl. v. 17.06.2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78, juris Rn. 123 ff., 141, m.w.N.). Folglich müssen insoweit auch Pflichten zur vollständigen Aktenführung bestehen, da andernfalls die parlamentarische Kontrolle leerliefe.
92 
Dies gilt jedoch nicht für den geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt.Dazu gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht.Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich demnach grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie enthält nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung geheimzuhaltende Tatsachen mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 - 2 BvE 11/83 u.a. - BVerfGE 67, 100, juris Rn. 127 f.; Beschl. v. 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86 - BVerfGE 77, 1, juris Rn. 140; Beschl. v. 30.03.2004, a.a.O., Rn. 43; StGH, Urt. v. 26.07.2007 - GR 2/07 - juris Rn. 94 ff.).
93 
In Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden parlamentarische Informationsrechte nicht grundsätzlich immer schon dann aus, wenn es sich um Informationen aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen.Auch dem nachträglichen parlamentarischen Zugriff auf Informationen aus der Phase der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen setzt der Gewaltenteilungsgrundsatz Grenzen. Bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, in denen die Regierung geheimzuhaltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist. Ein - sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender - schrankenloser parlamentarischer Informationsanspruch würde vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist.
94 
Der Gewaltenteilungsgrundsatz gebietet allerdings gerade im Hinblick auf die starke Stellung der Regierung eine Auslegung des Grundgesetzes dahin, dass - wie bereits dargelegt - parlamentarische Kontrolle wirksam sein kann. Die Entscheidungen der Regierung unterliegen daher dem parlamentarischen Kontrollrecht nicht nur hinsichtlich des verlautbarten Entscheidungsinhalts und solcher Entscheidungsgrundlagen, die keine Rückschlüsse auf die Willensbildung innerhalb der Regierung zulassen. Weitere Hintergründe könnten sonst nach Belieben unzugänglich gehalten werden, auch solche, ohne deren Kenntnis die getroffene Entscheidung politisch nicht beurteilt und die politische Verantwortung für Fehler, die gerade das Zustandekommen dieser Entscheidungen betreffen, nicht aufgeklärt werden kann.Parlamentarische Informationsrechte in Bezug auf abgeschlossene Vorgänge scheiden danach nicht grundsätzlich immer dann aus, wenn es sich um Akten aus dem Bereich der Willensbildung der Regierung, einschließlich der vorbereitenden Willensbildung innerhalb der Ressorts und der Abstimmung zwischen ihnen, handelt. Ob zu erwarten ist, dass die Herausgabe solcher Informationen die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände feststellen. Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, sind umso schutzwürdiger, je näher sie der gouvernamentalen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Je weiter ein parlamentarisches Informationsbegehren in den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung eindringt, desto gewichtiger muss das parlamentarische Informationsbegehren sein, um sich gegen ein von der Regierung geltend gemachtes Interesse an Vertraulichkeit durchsetzen zu können. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber einer parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen. Besonders hohes Gewicht kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht. Die Frage, ob die Vorlage von Akten aus dem Bereich der Vorbereitung abgeschlossener Regierungsentscheidungen, aus denen Aufschluss über die Willensbildung der Regierung und ihrer Mitglieder gewonnen werden kann, die Eigenverantwortung der Regierung beeinträchtigen würde, kann demnach nicht pauschal verneint werden. Ebensowenig ist sie aber pauschal zu bejahen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004, a.a.O., Rn. 44 f., 51; Beschl. v. 17.06.2009, a.a.O., Rn. 123 ff., 141, m.w.N.)
95 
Dabei geht es - zumindest vor allem - um den Schutz der Willensbildung innerhalb der Regierung als Verfassungsorgan. Das Bundesverfassungsgericht hat daher die Ermittlung einer etwaigen Einflussnahme Dritter auf Mitglieder der Bundesregierung in einem zurückliegenden Zeitraum als einen Vorgang angesehen, der den nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung nicht berührte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 01.10.1987, a.a.O., juris Rn. 140). Auch die Vorlage von Akten, die nicht die Beratungen der Regierung als Kollegium, sondern deren Vorbereitung innerhalb der Ressorts und zwischen den Ressorts betreffen, berührt die Eigenverantwortung der Regierung nicht. Zu prüfen ist insoweit jedoch, ob die schützenswerte Freiheit und Offenheit des der Regierungsentscheidung über den Haushaltsentwurf vorgelagerten interministeriellen Abstimmungsprozesses durch die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen aus diesem Abstimmungsprozess beeinträchtigt wird; dies könnte anzunehmen sein, wenn die dadurch ausgelöste Befürchtung eventueller späterer Publizität geeignet wäre, eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten zu hemmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004, a.a.O., juris Rn. 65 f.). Daher kann auch Kommunikation von Regierungsmitgliedern mit externen Beratern, die der Vorbereitung von Regierungshandeln dient, schützenswert sein. Solche Überlegungen mit externen Beratern können insbesondere Fragen der politischen Opportunität betreffen. Unbeeinträchtigte Kommunikation hierüber zu ermöglichen, kann wesentlich sein, um eine Regierungsentscheidung möglichst sachgerecht und ohne die einengende Befürchtung, dass Vorüberlegungen nachträglich einer Kontrolle unterliegen, vorbereiten zu können (ebenso StGH, Urt. v. 26.07.2007, a.a.O., Rn. 114 ff. zu Verhandlungen der Regierung mit einem privaten Dritten).
96 
(cc) Der danach für die Regierung mit Ausnahme des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bestehenden Pflicht, Unterlagen zur Akte zu nehmen, steht die nach der Verwaltungspraxis des Staatsministeriums bestehende Befugnis, selbst zu entscheiden, welche E-Mails zur Akte genommen oder gelöscht werden, nicht entgegen. Eine solche Befugnis kann - gerade für einen Ministerpräsidenten, dem die Staatsleitung obliegt (vgl. zum Amtseid Art. 48 LV) - kein freies, sondern allenfalls ein pflichtgemäßes Ermessen begründen, das nur im Rahmen der dargestellten allgemeinen Grundsätze ausgeübt werden kann.
97 
(b) An einem offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß des Klägers gegen die Pflicht, vollständige Akten zu führen, fehlt es jedoch.
98 
Dies folgt bereits daraus, dass eine klare und eindeutige Regelung dieser Pflicht nicht bestand. Die AnO Schriftgut normiert eine solche Pflicht nicht ausdrücklich. Vielmehr bestand im Staatsministerium die Praxis, dass jeder Mitarbeiter selbst entscheiden durfte, welche E-Mails er zur Akte nimmt. Zwar kann daraus nur - wie dargelegt - ein pflichtgemäßes, kein freies Ermessen folgen, da sich eine Pflicht zur Führung vollständiger Akten aus allgemeinen Grundsätzen ergibt. Jedoch sind diese Grundsätze, auch wenn sie im Hinblick auf Verwaltungshandeln für die pflichtigen Mitarbeiter allgemein bekannt sein sollten, nur ungeschriebene Prinzipien. Zudem sind sie, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung bisher - wenngleich ihre grundsätzliche Geltung für Regierungshandeln aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Staatsgerichtshofs zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung folgt - nur auf die Verwaltungstätigkeit angewandt worden.
99 
Zudem war es, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob alle streitgegenständlichen Daten dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen, zum damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich fehlsam, davon auszugehen, dass die Vorbereitung des zwischen den Beteiligten streitigen Erwerbs von Anteilen an der EnBW AG durch das Land Baden-Württemberg dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen kann. Die gespeicherten E-Mails stammen jedenfalls aus dem Zeitraum vor dem 18.11.2010 und betreffen daher den Zeitraum der Vorbereitung des Ankaufs, der grundsätzlich geeignet ist, in diesen geschützten Bereich zu gehören. Für die von dem Beklagten vorgelegten, nicht bei den Sachakten sich befindenden E-Mails war es damals nicht unvertretbar anzunehmen, diese würden als Informationen über die Vorbereitung und öffentlichkeitswirksame Darstellung des Anteilserwerbs dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen.
100 
bb) Dem Löschungsanspruch des Klägers aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 LDSG stehen Pflichten aus Organtreue als ehemaliger Ministerpräsident des Landes nicht entgegen. Denn der Grundsatz der Organtreue begründet keine nachwirkenden Pflichten.
101 
Nach dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue haben oberste Staatsorgane bei der Ausübung ihrer Kompetenzen von Verfassungs wegen aufeinander Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 28.02.1961 - 2 BvG 1, 2/60 - BVerfGE 12, 205 <254>; Beschl. v. 04.06.1973 - 2 BvG 1/73 - BVerfGE 35, 193 <199>; Urt. v. 25.05.1977 - 2 BvE 1/74 - BVerfGE 45, 1 <39>; Urt. v. 12.07.1994 - 2 BvE 3/92 u.a. - BVerfGE 90, 286, juris Rn. 203; StGH, Urt. v. 21.10.2002 - 11/02 - ESVGH 53, 15, juris Rn. 84; Urt. v. 11.10.2007 - GR 1/07 - juris Rn. 58). Dieser Grundsatz vermag für sich genommen jedoch keine Rechte zu begründen. Vielmehr bedarf er, um seine Wirkung entfalten zu können, eines bereits bestehenden Verfassungsrechtsverhältnisses. Er ist insoweit akzessorischer Natur und kann ein vorhandenes Verfassungsrechtsverhältnis ausgestalten, aber nicht neu begründen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013 - 2 BvE 6/08 u.a. - NVwZ 2013, 1468, juris Rn. 183, unter Bezugnahme auf die Grundsätze zum bundesfreundlichen Verhalten, vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 05.02.2001 - 2 BvG 1/00 - BVerfGE 104, 238 <248>).
102 
Voraussetzung für die Berufung auf den Grundsatz der Organtreue ist daher, dass dem Verfassungsorgan aktuell verfassungsrechtliche Zuständigkeiten zustehen. Die verfassungsrechtlich gebotene Organtreue kann nur solange eingefordert werden, wie das Verfassungsorgan selbst durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sei (vgl. HambVerfG, Urt. v. 27.04.2007 - 3/06 - juris Rn. 89). Nachwirkende Pflichten einer Person, die - wie der Kläger - Verfassungsorgan war, aber nicht mehr ist, bestehen daher nicht.
103 
II. Anschlussberufung des Klägers
104 
Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
105 
1. Die Anschlussberufung ist nach § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Anschlussberufung wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Begründung entspricht inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Begründungsfrist, Begründung in Anschlussschrift, bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m. 124 a Abs. 3 Sätze 2, 4 und 5 VwGO).
106 
2. Die Anschlussberufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen unbedingten Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Dateien. Vielmehr ist sein Löschungsanspruch durch die Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv beschränkt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Anschlussberufung rechtfertigt keine andere Beurteilung:
107 
Unzutreffend ist der Kläger der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Daten als privat einzustufen seien und daher nur mit seinem Einvernehmen nach § 2 Abs. 3 LArchG angeboten werden dürften. Unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass § 2 Abs. 3 LArchG Daten aus privater Hand meint. Darum handelt es sich hier gerade nicht.
108 
Ohne Erfolg muss auch das Vorbringen bleiben, es handele sich bei den streitgegenständlichen Sicherungskopien nicht um Daten, die i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Ministerpräsidenten als Stelle im Sinne von § 2 Abs. 1 LArchG gedient hätten, da sie lediglich aus datenverarbeitungstechnischen Gründen zur Sicherstellung des Betriebs der Datenverarbeitungsanlage im Staatsministerium gespeichert worden seien. Für die behauptete Konkordanz zwischen den datenschutzrechtlichen Prinzipien des Erforderlichkeits- und des Zweckbindungsgrundsatzes und der Frage, welche Unterlagen als potentielles Archivgut überhaupt dem Landesarchiv anzubieten sind, ist nichts ersichtlich. § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG knüpft lediglich daran an, dass Unterlagen bei Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes entstanden sind und dort vorhanden sind und von diesen nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden. Nach der eindeutigen Regelung des § 23 Abs. 3 LDSG sind auch Daten, deren Speicherung unzulässig war - z.B. da von vornherein keine Erforderlichkeit für die Speicherung gegeben war - dem Landesarchiv anzubieten. Der datenschutzrechtliche Erforderlichkeitsgrundsatz ist für die Anbietungspflicht gegenüber dem Landesarchiv unerheblich.
109 
Unbegründet macht der Kläger geltend, aus § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG folge, dass der Löschungsanspruch des Betroffenen erst dann ausgeschlossen sei, wenn sich erst im Nachhinein, also nach der Übergabe der Daten zur Archivierung herausstelle, dass die weitere Speicherung datenschutzrechtlich unzulässig sei. § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG regelt, dass Löschungsansprüche bei Archivgut ausgeschlossen sind. Für einen Umkehrschluss, dass vor Anbieten gegenüber dem Landesarchiv sich Löschungsansprüche gegenüber dem Archivrecht durchsetzten, fehlen Gründe.
110 
Schließlich ist auch keine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers gegeben. Die schlichte Behauptung, § 23 Abs. 3 LDSG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 LArchG sei keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, ist nicht nachzuvollziehen. Warum den vom Kläger angesprochenen Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt sein soll, erschließt sich nicht. Die sich aus der gesetzlichen Regelung ergebenden Rechtsfolgen sind klar und eindeutig. Wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, bestehen zudem zahlreiche Schutzvorkehrungen zugunsten der etwaig in ihren Grundrechten Betroffenen.
111 
Erfolglos bleibt schließlich der Einwand des Klägers, nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts müssten alle bei der Landesverwaltung anfallenden E-Mails dem Landesarchiv angeboten werden und dies könne nicht richtig sein. § 3 Abs. 1 Satz 1 LArchG sieht für die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes eine unbeschränkte Anbietungspflicht für alle Unterlagen vor. Unterlagen in diesem Sinne sind gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 LArchG insbesondere Schriftstücke, Karteien, Karten, Pläne, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige Informationsträger und maschinenlesbar auf diesen gespeicherte Informationen und Programme; dazu gehören mithin auch E-Mails. Eine § 2 Abs. 6 BArchG vergleichbare Norm - nach der Unterlagen, die nach Auffassung der anbietungspflichtigen Stellen und des zuständigen Archivs von offensichtlich geringer Bedeutung sind, nicht angeboten werden müssen - gibt es in Baden-Württemberg nicht. Einschränkungen können allerdings gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 LArchG gerade im Hinblick auf maschinenlesbare Informationen zwischen dem Landesarchiv und der anbietenden Stelle getroffen werden.
112 
III. Nebenentscheidungen
113 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei einem Anschlussrechtsmittel ist nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.1980 - 1 B 802.90 - juris) diese einheitlich zu treffen (vgl. BFH, Beschl. v. 17.12.2002 - I R 87/00 - juris; OVG Saarl., Beschl. v. 28.06.2010 - 2 B 36/10.NC u.a. - juris Rn. 158, m.w.N.).
114 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Das Landesdatenschutzgesetz und das Landesarchivgesetz sind Landesrecht. Ebenso haben der Einwand des Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1978 - IV C 6.76 - BVerwGE 55, 337, juris Rn. 13, 14 und Urt. v. 14.08.1982 - 8 C 19.90 - BVerwGE 90, 310, juris Rn. 16) und die Grundsätze der Organtreue ihre Grundlage im Landesrecht.
115 
Beschluss vom 30. Juli 2014
116 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf
5.000.—EUR
festgesetzt. Wechselseitig eingelegte Rechtsmittel sind, soweit sie nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammenzurechnen (§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG). Das gilt auch für den Fall eines unselbständigen Anschlussrechtsmittels (vgl. BGH -GrS-, Beschl. v. 05.10.1978 - GSZ 1/78 - BGHZ 72, 339; BayVGH, Urt. v. 22.07.2010 - 6 B 09.584 - juris Rn. 50). Da die Rechtsmittel denselben Gegenstand betreffen, ist der Auffangwert von 5.000.-- EUR nur einmal festzusetzen (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 28.06.2010, a.a.O., Rn. 160; OVG Meckl.-Vorp., Beschl. v. 07.09.2010 - 1 M 210/09 - juris Rn. 57).
117 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.

(2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der

1.
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
a)
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
b)
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet,
d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1.
personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a)
in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b)
in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c)
im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen,
bekannt geworden sind, oder
2.
ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3.
geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1.
die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),
1a.
die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,
2.
amtlich zugezogene Sachverständige,
3.
die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit

1.
sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,
1a.
sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient,
1b.
sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient,
2.
sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist,
2a.
sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist,
2b.
sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter dient,
2c.
sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen,
2d.
sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung sichergestellt ist,
3.
die betroffene Person zustimmt,
4.
sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse
a)
in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder
b)
ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,
5.
für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn
a)
die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen,
b)
Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder
c)
die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.

(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.

(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.

(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.

(11) Wurden geschützte Daten

1.
einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist,
2.
einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder
3.
einer nicht-öffentlichen Stelle
nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.

(2) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Zu dem in § 160 Abs. 1 bis 3 bezeichneten Zweck ist die Staatsanwaltschaft befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Staatsanwaltschaft zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung personenbezogener Daten ausdrücklich angeordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anzuwenden.

(3) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so dürfen die auf Grund einer entsprechenden Maßnahme nach anderen Gesetzen erlangten personenbezogenen Daten ohne Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach diesem Gesetz hätte angeordnet werden dürfen. § 100e Absatz 6 Nummer 3 bleibt unberührt.

(4) In oder aus einer Wohnung erlangte personenbezogene Daten aus einem Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung im Zuge nicht offener Ermittlungen auf polizeirechtlicher Grundlage dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Beweiszwecken nur verwendet werden (Artikel 13 Abs. 5 des Grundgesetzes), wenn das Amtsgericht (§ 162 Abs. 1), in dessen Bezirk die anordnende Stelle ihren Sitz hat, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme festgestellt hat; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.

(2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen.

(3) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Buches entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Gericht vorbehalten.

(4) Die Staatsanwaltschaft entscheidet

1.
über die Zeugeneigenschaft oder das Vorliegen von Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechten, sofern insoweit Zweifel bestehen oder im Laufe der Vernehmung aufkommen,
2.
über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1, Angaben zur Person nicht oder nur über eine frühere Identität zu machen,
3.
über die Beiordnung eines Zeugenbeistands nach § 68b Absatz 2 und
4.
bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung des Zeugen über die Verhängung der in den §§ 51 und 70 vorgesehenen Maßregeln; dabei bleibt die Festsetzung der Haft dem nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.
Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende Person.

(5) Gegen Entscheidungen von Beamten des Polizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 sowie gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten jeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidungen nach Satz 1 sind unanfechtbar.

(6) Für die Belehrung des Sachverständigen durch Beamte des Polizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2 entsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersuchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinngemäß.

(7) § 185 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.

(2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der

1.
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
a)
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
b)
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet,
d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

(1) Die erforderliche Fachkunde besitzt ein Umweltgutachter, wenn er auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die Fachkunde erfordert

1.
den Abschluss eines einschlägigen Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften, Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind,
2.
ausreichende Fachkenntnisse gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, die in den nachfolgenden Fachgebieten geprüft werden:
a)
Methodik, Durchführung und Beurteilung der Umweltbetriebsprüfung,
b)
Umweltmanagement und die Begutachtung von Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus dieser),
c)
zulassungsbereichsspezifische Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung und die Grundlagen einer nachhaltigen Unternehmensführung, einschließlich der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften und
d)
Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 30 Absatz 3 und 6 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erstellte Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum Umweltmanagement,
3.
eine mindestens dreijährige eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.

(3) Von der Anforderung eines Hochschulstudiums nach Absatz 2 Nr. 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn in den Zulassungsbereichen, für die die Zulassung beantragt ist,

1.
eine Fachschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung durch eine oberste Bundes- oder Landesbehörde oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegt und
2.
Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständiger mindestens fünf Jahre hauptberuflich wahrgenommen wurden.

(4) Soweit die Ausnahme des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nicht vorliegt, wird ein Umweltgutachter für eine Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union in folgenden Fachgebieten geprüft:

a)
Kenntnis und Verständnis der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Umweltbereich des Landes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie
b)
Kenntnis und Verständnis der Amtssprache dieses Landes.
Die Fachkundeanforderungen der Absätze 1 bis 3 bleiben hiervon unberührt.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.

(2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der

1.
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
a)
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
b)
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet,
d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.

(2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der

1.
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
a)
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
b)
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet,
d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Eine Person, die nicht als Umweltgutachter zugelassen ist, darf für einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses gutachterliche Tätigkeiten auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wahrnehmen, wenn sie

1.
die Fachkundeanforderungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 3 erfüllt,
2.
auf mindestens einem der in § 7 Absatz 2 Nummer 2 genannten Fachgebiete diejenigen Fachkenntnisse besitzt, die für die Wahrnehmung gutachterlicher Tätigkeiten in einem oder mehreren Zulassungsbereichen erforderlich sind, und
3.
in entsprechender Anwendung der §§ 5 und 6 die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzt.
§ 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Wenn die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist von der Zulassungsstelle über Art und Umfang der nachgewiesenen Fachkenntnisse eine Bescheinigung zu erteilen, die erkennen lässt, auf welchen Fachgebieten und für welche Zulassungsbereiche die erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen (Fachkenntnisbescheinigung). Die Fachkenntnisbescheinigung gestattet eine gutachterliche Tätigkeit nur in dem in ihr beschriebenen Umfang und nur als Angestellter eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation im Zusammenwirken mit einem Umweltgutachter, der Berichte verantwortlich zeichnet, die Umwelterklärung validiert und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 abgibt. Berichte, Umwelterklärungen und die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 sind vom Inhaber der Fachkenntnisbescheinigung lediglich mitzuzeichnen; Artikel 18, 19 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 gelten für die Tätigkeit des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung entsprechend.

(1) Die Zulassung als Umweltgutachter ist von der Zulassungsstelle zu erteilen, wenn der Antragsteller die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 und den §§ 5, 6 und 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt. Die Zulassung ist auch auf Zulassungsbereiche zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt,

1.
wenn er im Hinblick auf die Erstellung der Gültigkeitserklärung nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1, L 203 vom 29.8.1995, S. 17) oder nach Artikel 3 Absatz 2 und 3, Anhang V Abschnitte 5.4, 5.5 und 5.6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) oder im Hinblick auf die Begutachtung und Validierung nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 18, 19 und 25 Absatz 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Personen angestellt hat, die für diese Zulassungsbereiche
a)
als Umweltgutachter zugelassen sind oder
b)
die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen und
2.
wenn er sicherstellt, dass die in der Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen können.
Die Erteilung der Zulassung für die Tätigkeit in einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittlandszulassung) setzt neben der Erfüllung der Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 voraus, dass der Antragsteller die Anforderungen nach § 7 Absatz 4 erfüllt.

(2) In dem Zulassungsbescheid ist anzugeben,

1.
für welche Zulassungsbereiche der Umweltgutachter selbst die erforderliche Fachkunde besitzt,
2.
auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt,
3.
im Falle der Drittlandszulassung
a)
auf welches Drittland sich die Zulassung erstreckt, sowie
b)
ob die Drittlandszulassung erfolgt auf Grund
aa)
eigener Rechts- und Sprachkenntnisse des Umweltgutachters gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder
bb)
einer gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 mit einer qualifizierten Person oder Organisation getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
Im Falle der Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind die Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen, in dem Zulassungsbescheid genau zu bezeichnen.

(3) Soweit sich die Zulassung auf Zulassungsbereiche erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderliche Fachkunde verfügt, gestattet die Zulassung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Personen oder mit den qualifizierten Personen oder Organisationen, mit denen der Umweltgutachter eine vertragliche Vereinbarung gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geschlossen hat; insbesondere sind Berichte und die Validierung von Umwelterklärungen sowie die Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 von diesen Personen oder Organisationen mitzuzeichnen.

(4) Die Zulassung umfasst die Befugnis, gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 Zertifizierungsbescheinigungen nach den von der Europäischen Kommission anerkannten Zertifizierungsverfahren zu erteilen. Sie umfasst ferner die Befugnis, Zertifizierungsbescheinigungen nach DIN EN ISO 14001:2004+AC:2009 (Ausgabe 11/2009), DIN EN ISO 14001:2015 (Ausgabe 11/2015), DIN EN 16001:2009 (Ausgabe 8/2009), DIN EN ISO 50001:2011 (Ausgabe 12/2011) und DIN EN ISO 50001:2018 (Ausgabe 12/2018) zu erteilen. Die genannten DIN-Normen sind bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.

(2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der

1.
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
a)
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
b)
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet,
d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009, nach diesem Gesetz, nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen im Sinne von § 15 Absatz 9 kann die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen gegenüber Umweltgutachtern, Umweltgutachterorganisationen und Inhabern von Fachkenntnisbescheinigungen treffen.

(2) Die Zulassungsstelle kann insbesondere die Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten ganz oder teilweise vorläufig untersagen, wenn Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen

1.
unter Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19, der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eine Umwelterklärung mit unzutreffenden Angaben und Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der an einem Standort einer Organisation geltenden Umweltvorschriften, validiert haben,
2.
die Pflichten nach § 15 Abs. 6 und 7 nicht ordnungsgemäß erfüllt haben oder
3.
eine vollziehbare Anordnung der Zulassungsstelle nicht befolgt haben.
Die Untersagung hat zu unterbleiben oder ist wieder aufzuheben, sobald die Pflichten und Anordnungen nach Satz 1 erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.

(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.

(2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der

1.
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
a)
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
b)
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet,
d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch Behörden und öffentliche Beamte darf nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Satz 1 gilt entsprechend für Akten und sonstige Schriftstücke, die sich im Gewahrsam eines Mitglieds des Bundestages oder eines Landtages beziehungsweise eines Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages befinden, wenn die für die Erteilung einer Aussagegenehmigung zuständige Stelle eine solche Erklärung abgegeben hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.

(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.

(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.

Tenor

Die Anträge

1. festzustellen, dass die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landes Baden-Württemberg rechtswidrig sei,

2. der Staatsanwaltschaft die Herausgabe der vorgenannten Kopien vorläufig bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag zu 1. zu untersagen

werden als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert, aus dem die zu entrichtende Gebühr zu berechnen ist, wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Beschuldigter des bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahrens. In diesem Verfahren stellte die Staatsanwaltschaft aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts … in der Wohnung des Antragstellers und … im … Unterlagen und Gegenstände sicher, deren Durchsicht gemäß § 110 StPO noch nicht abgeschlossen ist.
Der Landtag von Baden-Württemberg hat den Untersuchungsausschuss … eingesetzt. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2012 hat der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses die Staatsanwaltschaft um Vorlage der Ermittlungsakten ersucht.
Mit Antrag vom 29. Oktober 2012 begehrt der Antragsteller die Feststellung, die seitens der Staatsanwaltschaft beabsichtigte Überlassung von Kopien der gesamten Ermittlungsakte an den Untersuchungsausschuss sei rechtswidrig. Insbesondere sollen sich zahlreiche Unterlagen, die den privaten Bereich des Antragstellers betreffen, wie beispielsweise Arbeitsverträge, Dokumente zu seinen finanziellen Verhältnissen und auch Schriftverkehr mit seinen Verteidigern, in den Ermittlungsakten befinden.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1.
a)
Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist vorliegend eröffnet.
Danach entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte, sofern über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden, zu befinden ist. Dem liegt in Abweichung von der Generalklausel des § 40 VwGO die gesetzgeberische Annahme zugrunde, dass bei Justizverwaltungsakten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit diese als sachnäher anzusehen ist (Kissel/Mayer, GVG, 6. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6). Die vorliegend seitens des Untersuchungsausschusses des Landtags Baden-Württemberg begehrte und seitens der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu gewährende Akteneinsicht muss dabei nicht notwendigerweise die formellen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes im Sinne der §§ 23 Abs. 2 EGGVG, 35 VwVfG besitzen; es genügt insoweit vielmehr schlichtes Verwaltungshandeln mit unmittelbarer Außenwirkung (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 6; Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO, § 23 EGGVG Rn. 20). Überdies ist die zu gewährende Akteneinsicht unzweifelhaft aufgrund ihrer funktionellen Einordnung im Rechtsgefüge als Maßnahme der Strafrechtspflege anzusehen (BGHSt 46, 261 [265]).
Ferner greift auch die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG nicht. Es fehlt den durch Strafverfahrensänderungsgesetz vom 02. August 2000 (BGBl. I S. 1253) eingefügten Regelungen zur Gewährung von Akteneinsicht in Strafsachen nach den §§ 474 ff. StPO in Fällen wie dem Vorliegenden an einer Anfechtungsmöglichkeit, da eine solche für die Akteneinsichtsgewährung an „… andere öffentliche Stellen …“ nach § 474 StPO in § 478 StPO nicht vorgesehen ist. Überdies regelt § 474 Abs. 6 StPO, dass sich die Gewährung von Akteneinsicht an parlamentarische Ausschüsse nach entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen und nicht nach der Strafprozessordnung richtet. Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit Schaffung des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (PUAG) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1142) mit den dortigen §§ 18, 36 PUAG Regelungen geschaffen, die den Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verdrängen (BVerfGE 124, 78; Kissel/Mayer, a. a. O. Einleitung Rn. 181; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 23 EGGVG Rn. 51). Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat jedoch auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 4 der Landesverfassung (LV) im Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (UAG) keine vergleichbare Rechtswegregelung geschaffen, weshalb es bezüglich des Akteneinsichtsbegehrens eines Untersuchungsausschusses des Landtages gegenüber der Staatsanwaltschaft beim Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG verbleibt (Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 474 StPO Rn. 6).
b)
Der Antrag ist auch statthaft.
Zwar kennen die §§ 23 ff. EGGVG im Grundsatz nur den Anfechtungs- (§ 23 Abs. 1 EGGVG), Fortsetzungsfeststellungs- (§ 23 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG) und Verpflichtungsantrag (§ 23 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 EGGVG). Jedoch ist zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes, bei Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses, auch ein allgemeiner Feststellungs- und vorbeugender Unterlassungsantrag zur Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes möglich (BVerfG NJW 2000, 3126; Böttcher a. a. O., Rn. 75), sofern der Antragsteller nicht in zumutbarer Weise auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Dem Antragsteller ist es jedoch vorliegend, in Ansehung der behaupteten Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung, nicht zumutbar zunächst die Aktenweitergabe an den Untersuchungsausschuss abzuwarten. Daher muss ihm bereits im Vorfeld vorbeugender Rechtschutz gewährt werden.
2.
10 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet.
a)
11 
Die Gewährung von Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakten an den Untersuchungsausschuss des Landtags richtet sich nicht nach den §§ 474 ff. StPO, sondern nach § 14 UAG474 Abs. 6 StPO). Danach sind alle Behörden des Landes zur Vorlage von Akten und Erteilung von Auskünften gegenüber dem Untersuchungsausschuss verpflichtet. Eine Einschränkung in engen Grenzen erfährt diese Pflicht lediglich in § 14 Abs. 2 UAG, wenn also insbesondere Gründe der Staatssicherheit entgegenstehen (s. auch Böttcher a. a. O., Rn. 51). Eine direkte oder zumindest sinngemäße Anwendung der Übermittlungsbeschränkungsregelungen des § 477 Abs. 2 StPO ist dabei nicht vorgesehen, zumal sich die Verweisung in § 13 Abs. 6 UAG ausschließlich auf die Beweisaufnahme im engeren Sinne, nicht aber auf die Aktenvorlagepflicht von Landesbehörden nach § 14 UAG bezieht.
b)
12 
Bei dem in Art. 44 GG, 35 LV geregelten Untersuchungsrecht handelt es sich um eines der ältesten und wichtigsten Rechte der Parlamente (Versteyl in v. Münch/Kunig, GG, 6. Auflage, Art. 44, Rn. 1). Das parlamentarische Untersuchungsverfahren dient der Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken und zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Beweiserhebungen müssen daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern können darauf abzielen zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen (BVerfGE 124, 78 [116] unter Hinweis auf BbgVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 2003).
13 
Dabei ist das Recht auf Aktenvorlage essentieller Bestandteil des parlamentarischen Untersuchungsrechts (Klein in Maunz/Dürig, GG, Lfg. 45, Art. 44, Rn. 216). Folgerichtig enthalten die einfach gesetzlichen Regelungen in § 18 PUAG und § 14 UAG keine grundsätzlichen Beschränkungen. Der Untersuchungsausschuss muss sich nicht mit Aktenauskünften zufrieden geben oder sein Verlangen auf bestimmte Aktenteile beschränken. Vielmehr soll er sich anhand der vollständigen Akten selbst ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen können (BVerfGE 124, 78 [117]; 67, 100 [128ff]). Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments hat, gestattet keine Verkürzung des Anspruchs auf Aktenherausgabe und dementsprechend des Zugriffsrechts des parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
14 
Anders als bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber öffentlichen Stellen nach § 474 StPO (hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010, 2 VAs 1/10; OLG Schleswig, Urteil vom 14. August 2012, 11 U 128/10, zitiert nach juris) haben sich Ermittlungsbehörden und Gerichte daher darauf zu beschränken das Vorliegen der einfach gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Gewährung der Akteneinsicht festzustellen. Es obliegt ihnen nicht die Erforderlichkeit der Akteneinsicht zu überprüfen (OLG Köln NJW 1985, 336). Es ist Aufgabe des Untersuchungsausschusses als aktenanfordernder Stelle zu beurteilen, welche Unterlagen er zur Erfüllung seines Untersuchungsauftrages benötigt, auch wenn ihm insoweit keine Einschätzungsprärogative zukommt (BVerfGE 124, 78 [119]). Dies ergibt sich auch daraus, dass die Untersuchungszwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses auf der einen und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf der anderen Seite aufgrund ihrer grundsätzlich unterschiedlichen Zielrichtung allenfalls überschneidend, aber nicht deckungsgleich sein werden. Es kann daher nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft als aktenübermittelnden Stelle sein die ihr vorliegenden und von ihr verwalteten Akten zu selektieren und dem Untersuchungsausschuss Aktenbestandteile mit der Begründung vorzuenthalten, diese seien zur Verfolgung des dortigen Untersuchungsauftrages nicht erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 477 Abs. 4 Satz 2 StPO prüft die Staatsanwaltschaft lediglich, ob die Aktenanforderung im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Dabei muss ihr, um eine effektive Wahrnehmung des Schutzes von Rechtspositionen Dritter gegenüber dem Begehren von Untersuchungsausschüssen und Herausgabe von Akten zu ermöglichen, ein Prüfungsrecht dahingehend zugestanden werden, ob sich in den zu übermittelnden Akten überhaupt irgendwelche Tatsachen befinden, die mit dem Untersuchungsauftrag, dessen Grenzen sich aus dem Einsetzungsbeschluss (§ 3 Abs. 1, 3 UAG) ergeben, im Zusammenhang stehen (OLG Frankfurt, NJW 2001, 23, 40).
c)
15 
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG (E 124, 78 [117, 125]) hat der Untersuchungsausschuss die Grundrechte Dritter, etwa das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu beachten, das nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden darf. Auch dazu sind ihm die vollständigen Akten vorzulegen, damit er sich ein Bild vom Umfang ihrer Entscheidungserheblichkeit machen kann. Hieraus ergibt sich, dass die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung in Fällen der Betroffenheit des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung bei der Gewährung von Akteneinsicht gegenüber parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht im Kompetenzbereich der die Akteneinsicht gewährenden Stelle liegt. Es ist nicht deren Aufgabe diese Beschränkungen zu prüfen und gegebenenfalls die Einsicht zu versagen. Vielmehr obliegt es dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss in eigener Verantwortung den Schutz solcher Rechtspositionen durch Geheimhaltungsmaßnahmen oder - in letzter Konsequenz - durch Rückgabe entsprechender Aktenbestandteile nach Vorprüfung zu gewährleisten. Gleiches gilt auch im Verhältnis von Gerichten und anderen Justizbehörden bei Aktenanforderungen untereinander nach § 474 StPO. Es ist nicht Aufgabe des die Akten verwaltenden Gerichtes im Rahmen einer Vorprüfung Aktenbestandteile auszusondern und dem anfordernden Gericht lediglich die verbleibenden Aktenteile zu überlassen. Vielmehr obliegt die Gewährleistung schutzbedürftiger Rechte Dritter der anfordernden Stelle in deren Pflichtenkreis.
16 
Andererseits betont das BVerfG (E 67, 100) die Wahrung von Rechten Dritter, z.B. des Steuergeheimnisses, obliege gemeinsam der Regierung und dem Untersuchungsausschuss (ebenso StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).
17 
Vorliegend kann jedoch dahinstehen, wie zu verfahren ist, denn der Untersuchungsausschuss hat auf Anregung der Staatsanwaltschaft Geheimschutzvorkehrungen getroffen, um persönliche Daten des Antragstellers hinreichend zu schützen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der seitens des Antragstellers geführten Argumentation, dass in der Vergangenheit bereits Unterlagen, trotz bestehender Verschwiegenheitspflicht, öffentlich geworden seien. Es ist insoweit alleinige Aufgabe des Untersuchungsausschusses solchen Verstößen gegen § 9 UAG entgegenzuwirken.
d)
18 
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die gesamten Ermittlungsakten des Verfahrens … an den Untersuchungsausschuss zu übergeben hat.
19 
Unzweifelhaft betreffen diese Akten den Prüfungsgegenstand des Ausschusses, wie er sich aus dem Einsetzungsbeschluss ergibt. Sichergestellte Unterlagen, die nicht den Gegenstand des hier in Frage stehenden Ermittlungsverfahrens betreffen, hat die Staatsanwaltschaft ausgesondert (Schreiben vom 27.09.2012 an den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses). Ob einzelne Aktenteile oder Schriftstücke nur die strafrechtlichen Ermittlungen und nicht den Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung betreffen, hat der Untersuchungsausschuss und nicht die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Damit greift der seitens des Antragstellers geltend gemachte Einwand der thematischen Begrenzung nicht durch.
20 
Ebenso ist auch eine etwaige zeitliche Begrenzung dahingehend, dass an den Untersuchungsausschuss Unterlagen der Staatsanwaltschaft nicht zu übergeben sind, die Sachverhalte zeitlich nach seiner Einsetzung betreffen, den verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass auch nachträgliche Erkenntnisse den Untersuchungszweck, so wie ihn der Einsetzungsbeschluss beschreibt, betreffen können.
e)
21 
Allerdings erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht und damit die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Aktenvorlage nach § 14 UAG nur auf die Ermittlungsakten in ihrem Ist-Zustand. Dabei ist der Aktenbegriff des UAG mit dem in den §§ 147, 199 StPO identisch, wonach alle schriftlich erstellten Unterlagen, die in einem Ermittlungsverfahren angefallen sind, sowie etwaige Ton- und Bildaufnahmen und Computer-Dateien, zur Akte gehören (Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 147, Rn. 29). Demgegenüber sind Beweisstücke i. S. v. § 147 StPO (bspw. PCs, Festplatten, etc.) nicht Aktenbestandteil. Bezüglich ihrer besteht lediglich ein Besichtigungsrecht, welches auch dem Untersuchungsausschuss zusteht (OLG Köln NJW 1985, 336). Befinden sich im Gewahrsam der Staatsanwaltschaft allerdings Unterlagen, die sie zunächst lediglich zur Durchsicht nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt hat, werden diese erst dann Bestandteil der Ermittlungsakten, wenn die Durchsicht abgeschlossen ist (OLG Jena NJW 2001, 1290; Laufhütte in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 147, Rn. 4). Denn die Durchsicht von Papieren, die sich auch auf elektronische Speichermedien erstreckt (Nack in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 110, Rn. 2), dient gerade dazu sichergestellte Unterlagen oder Gegenstände aus dem bei der Durchsuchung vorgefundenen Material auszusondern (BVerfG NJW 2003, 1513, 2669). Demzufolge ist in diesem Verfahrensstadium die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Sicherstellung nicht anhand der Beschlagnahmevorschriften, sondern allein nach den rechtlichen Voraussetzungen der Durchsuchung zu beurteilen (BGH NStZ 2003, 670). Wenn sich hiernach die Staatsanwaltschaft gegen eine Rückgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber entscheidet, hat sie, sofern dieser Widerspruch gegen die Sicherstellung erhebt, einen Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts zu erwirken. Erfolgt kein Widerspruch, bedarf es keines solchen Beschlusses. Somit werden die sichergestellten Unterlagen Bestandteil der Ermittlungsakten, auf die der Untersuchungsausschuss zugreifen kann, wenn die Durchsicht der Papiere nach § 110 StPO abgeschlossen ist, die Staatsanwaltschaft sie als ermittlungsrelevant einstuft (also keine Rückgabe erfolgt) und - sofern notwendig - ein Beschlagnahmebeschluss vorliegt.
III.
22 
Insgesamt hat der Landesgesetzgeber das Aktenvorlagerecht parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bewusst weitgehend und nahezu uneingeschränkt gestaltet, gleichzeitig den Untersuchungsausschuss und seine Mitglieder aber auch mit entsprechenden Pflichten belegt, die diese eigenverantwortlich zu gewährleisten haben (StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51).
23 
So dürfen die Inhalte von Unterlagen, die nicht in öffentlicher Verhandlung bekannt geworden sind, nicht der Öffentlichkeit mitgeteilt werden (§ 9 Abs. 1 UAG). Ferner hat der Untersuchungsausschuss in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen, sofern überwiegende Interessen einzelner dies gebieten (§ 8 Abs. 2 UAG). Auch müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um die Geheimhaltung zu gewährleisten, was vorliegend geschehen ist. Es obliegt nicht der aktenvorlegenden Stelle zu beurteilen, ob der parlamentarische Untersuchungsausschuss seinen gesetzlichen Pflichten nach dem UAG gerecht wird, auch wenn bei einer Verletzung dieser Pflichten keine grundsätzliche Strafbewehrung gem. § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB besteht (Lenckner/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 203 Rn. 60), sondern erst durch Beschluss geschaffen werden muss (§ 353b Abs. 2 Nr. 1 StGB). Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn es in der Vergangenheit bereits zu „Indiskretionen“ bzw. Pflichtverletzungen gekommen sein sollte.
IV.
24 
Soweit der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt, ist dies zwar grundsätzlich möglich und zulässig (Kissel/Mayer, a. a. O., § 28 EGGVG Rn. 25). Sein diesbezügliches Begehren ist jedoch aufgrund dieser in der Hauptsache ergangenen Entscheidung überholt, zumal die Staatsanwaltschaft erklärt hat mit einer Aktenweitergabe bis zur Senatsentscheidung zuwarten zu wollen.
V.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 30 Abs. 1 EGGVG i. V. m. § 130 Abs. 1 KostO. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG i. V. m. § 30 Abs. 3 Abs. 2 KostO.
VI.
26 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
27 
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 23 EGGVG ist bereits grundsätzlich geklärt (BGHSt 46, 261).
28 
Gleiches gilt auch für die Pflicht der Staatsanwaltschaft von ihr geführte Akten vollständig, ohne vorherige Aussonderung von geheimhaltungsbedürftigen Aktenteilen, dem Untersuchungsausschuss vorzulegen (BVerfGE 67, 100 [144]; 124, 78 [117, 125]; StGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1989, GR 3/87, VBlBW 1990, 51 [55]).

(1) Die Zulassungsstelle führt ein Zulassungsregister für Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen. Das Zulassungsregister enthält Namen, Anschrift sowie Gegenstand der Zulassungen und Bescheinigungen der eingetragenen Personen und Umweltgutachterorganisationen. Die Zulassungsstelle übermittelt der Europäischen Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 monatlich eine fortgeschriebene Liste der eingetragenen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen. Diese Liste, ergänzt um die registrierten Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen, ist gleichzeitig dem Umweltgutachterausschuss, den zuständigen obersten Landesbehörden und der Stelle nach § 32 Abs. 2 Satz 1 in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

(2) Jeder ist nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes berechtigt, das Zulassungsregister einzusehen.

(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.

(2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der

1.
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
a)
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
b)
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet,
d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ist auch die Durchsicht von elektronischen Speichermedien bei dem von der Durchsuchung Betroffenen zulässig. Diese Durchsicht darf auch auf hiervon räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit auf sie von dem elektronischen Speichermedium aus zugegriffen werden kann, wenn andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

(4) Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen.

(2) Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der

1.
neben seiner Tätigkeit als Umweltgutachter
a)
Inhaber einer Organisation oder der Mehrheit der Anteile an einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
b)
Angestellter einer Organisation im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 aus derselben Gruppe gemäß NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fassung ist, auf die sich seine Tätigkeit als Umweltgutachter bezieht,
c)
eine Tätigkeit auf Grund eines Beamtenverhältnisses, Soldatenverhältnisses oder eines Anstellungsvertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Fälle, ausübt, soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet,
d)
eine Tätigkeit auf Grund eines Richterverhältnisses, öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wahlbeamter auf Zeit oder eines öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses ausübt, es sei denn, dass er die ihm übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt,
2.
Weisungen auf Grund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen bei der Tätigkeit als Umweltgutachter auch dann zu befolgen hat, wenn sie ihn zu gutachterlichen Handlungen gegen seine Überzeugung verpflichten,
3.
organisatorisch, wirtschaftlich, kapital- oder personalmäßig mit Dritten verflochten ist, ohne dass deren Einflussnahme auf die Wahrnehmung der Aufgaben als Umweltgutachter, insbesondere durch Festlegungen in Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Anstellungsvertrag auszuschließen ist.
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b gilt nicht für den Fall einer Begutachtung des Umweltmanagementsystems eines Umweltgutachters, einer Umweltgutachterorganisation oder eines Inhabers einer Fachkenntnisbescheinigung.

(3) Vereinbar mit dem Beruf des Umweltgutachters ist eine Beratungstätigkeit als Bediensteter einer Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Berufskammer oder sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die eine Selbsthilfeeinrichtung für Unternehmen ist, die sich an dem Gemeinschaftssystem beteiligen können; dies gilt nicht, wenn der Bedienstete im Hinblick auf seine Tätigkeit als Umweltgutachter für Registrierungsaufgaben im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 zuständig ist oder Weisungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 unterliegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.