Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 44
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
(3) Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet.
(4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhaltes sind die Gerichte frei.
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published on 06/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 10/18 vom 6. Februar 2019 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Mitgliedern , Platz der Rep
published on 17/02/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 24/08 vom 17. Februar 2009 in dem Verfahren des Beamten -Antragsteller- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Vorsitzenden des 1. Untersuchungsausschusses der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundesta
published on 28/11/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ARs 10/18 vom 28. November 2018 in dem Verfahren der Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, bestehend aus den Mitgliedern - Antragstel
published on 12/01/2001 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GVG § 17; § 17 a EGGVG § 23 Für Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der Amtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden Ermittlung
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