Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 08. März 2018 - 1 K 177/17.MZ

ECLI:ECLI:DE:VGMAINZ:2018:0308.1K177.17.00
bei uns veröffentlicht am08.03.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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Die Klägerin ist Gemeinde der Selbständigen Evangelischen-Lutherischen Kirche (SELK), die ihren Sitz in H. hat. Gemäß § 3 Abs. 1 ihrer Gemeindeordnung (GO) ist für die Klägerin die Rechtsform eines eingetragenen Vereins vorgesehen. Bisher hat die Klägerin die Eintragung in das Vereinsregister jedoch nicht abschließend betrieben.

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Die SELK entstand 1972 aus einem Zusammenschluss der vorherigen Evangelisch-Lutherischen (altlutherischen) Kirche, der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie ihrer jeweiligen Gemeinden in der Bundesrepublik und in West-Berlin (Art. 3 Abs. 1 Grundordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche – GO-SELK –). In den Jahren 1976 und 1991 traten die Evangelisch-Lutherische Bekenntniskirche bzw. die Evangelisch-lutherische (altlutherische) Kirche in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der SELK bei. Die SELK gliedert sich in Gemeinden und Pfarrbezirke. Mehrere Pfarrbezirke bilden einen Kirchenbezirk (Art. 10 GO-SELK). Gemäß Art. 11 GO-SELK ist jede Gemeinde Kirche Jesu Christi an ihrem Ort (Abs. 1 Satz 1) und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen und der Beschlüsse der Synode (Abs. 2). Die Klägerin bildet seit 1988 zusammen mit der E.-Gemeinde C. den Pfarrbezirk L., der Teil des Kirchenbezirks Süddeutschland der SELK ist (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 der Ordnung des Kirchenbezirks Süddeutschland der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche; Blatt 49 der Gerichtsakte). Der Pfarrbezirk L. erstreckt sich sowohl auf Teile des Landes Rheinland-Pfalz, als auch des Landes Baden-Württemberg. Von 1958 bis 1959 war die Klägerin eine Außenstelle der selbständigen evangelisch-lutherischen M.-Gemeinde K. Die M.-Gemeinde wurde 1955 in den Verband der Evangelisch-Lutherischen (Altlutherischen) Kirche aufgenommen. Als eigenständige Kirchengemeinde entstand die Klägerin infolge der Teilung der M.-Gemeinde am 1. Oktober 1962 in zwei selbständige und voneinander unabhängige Pfarrbezirke L. und K.

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Der SELK sind als Gesamtverband am 30. März 1976 in Niedersachen Körperschaftsrechte verliehen worden. Darüber hinaus wurden einzelnen Kirchenbezirken der SELK in anderen Bundesländern ebenfalls Körperschaftsrechte verliehen; andere Kirchenbezirke bzw. Einzelgemeinden wurden bereits vor der Korporierung der SELK im Jahr 1976 vereinzelt als sog. altkorporierte Verbände anerkannt. So wurden dem Kirchenbezirk Süddeutschland, in welchem die Klägerin liegt und der sich über vier Bundesländer erstreckt, durch das Saarland Körperschaftsrechte verliehen (Bescheid des Ministers für Kultus, Bildung und Sport vom 26. Januar 1977, V/A ...). Eine Zweitverleihung in den übrigen Bundesländern, auf die sich der Kirchenbezirk ebenfalls erstreckt, ist bisher nicht erfolgt. Auch der Kirchenbezirk Hessen-Süd sowie die rheinland-pfälzischen Gemeinden G. und M. in K. verfügen heute über einen Körperschaftsstatus. Mit Beschluss des Ministerrates des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1970 erwarb die M.-Gemeinde in K. die Körperschaftsrechte.

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Am 1. Oktober 2016 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diesen Antrag lehnte das Ministerium des Beklagten für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur mit Bescheid vom 14. Februar 2017, Zustellung am 17. Februar 2017, ab. Als Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen an, dass die Klägerin eine Einzelgemeinde der SELK und damit keine eigene Religionsgemeinschaft im verfassungsrechtlichen Sinne sei. Deshalb könne sie aus eigenem Recht keinen Rechtsanspruch auf Verleihung des Körperschaftsstatus haben. Weder die SELK noch deren Rechtsvorgängerin hätten für die Klägerin einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus vorgesehen. Der M.-Gemeinde in K. hätte seinerzeit der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht verliehen werden dürfen. Eine Gleichbehandlung mit der M.-Gemeinde könne die Klägerin daher nicht verlangen.

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Die Klägerin hat am 10. März 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie zwar eine Einzelgemeinde innerhalb körperschaftlich verfasster Strukturen der SELK sei. Alleine deshalb könne ihr aber nicht die Eigenschaft als Religionsgemeinschaft abgesprochen werden. Nach dem Verständnis der GO-SELK seien die Einzelgemeinden selbst Religionsgemeinschaften, die im Rahmen der geltenden Ordnungen nach Art. 11 Abs. 2 GO-SELK zur Selbstverwaltung berechtigt seien, was das Recht einschließe, selbst über den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu entscheiden und diesen zu beantragen. Dass die GO-SELK den Körperschaftsstatus der Untergliederungen nicht ausdrücklich vorsehe, dürfe nicht dahingehend verstanden werden, dass die Verleihung eines solchen Status ausgeschlossen sein solle.

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Die historisch gewachsene Selbständigkeit der Einzelgemeinden sei durch den Zusammenschluss in der SELK nicht verlorengegangen und schlage sich auch in den kirchlichen Ordnungen nieder. Ausdruck dieser rechtlichen Selbständigkeit der Einzelgemeinden seien etwa das bei der Gemeinde liegende Berufungsrecht für die Besetzung der Pfarrstelle sowie der Umstand, dass die Kirchenleitung in H. einen Pfarrvikar nur dann zuweisen könne, wenn die Gemeinde auf die Ausübung des Berufungsrechts verzichtet habe. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42.08 –) dürfe insoweit nicht uneingeschränkt Bezug genommen werden, da diese maßgeblich auf Vorschriften zum Kirchensteuerrecht fuße, dies für die Klägerin aber nicht relevant sei.

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Eine wörtliche und systematische Auslegung des Art. 137 Abs. 5 Sätze 2 und 3 WRV schließe es nicht aus, dass Untergliederungen wie die Klägerin die erstrebten Rechte erhalten können. Mangels Zweitverleihung habe die SELK in Rheinland-Pfalz nicht die hoheitliche Organisationsgewalt, einer ihrer dort ansässigen Untergliederungen einen öffentlich-rechtlichen Status zuzuweisen. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, dass sich die SELK zunächst um eine Zweitverleihung in Rheinland-Pfalz bemühen müsse, um der Klägerin dann den Status verleihen zu können. Das Wirken der SELK als Ganzes sei dem Einfluss der Klägerin schließlich entzogen. Die Ablehnung des Antrages verletzte sowohl die SELK, als auch die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht. Der M.-Gemeinde in K. sei der Körperschaftsstatus zu Recht zuerkannt worden, da die Evangelisch-lutherische (altlutherische) Kirche in Preußen mit allen ihren Untergliederungen altkorporiert gewesen sei, was auch das Land Rheinland-Pfalz wegen der ehemals preußischen Landesteile gebunden haben dürfte.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2017 – Aktenzeichen ..., Tgb.Nr. ... – aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte trägt vor, dass die Klage mangels Klagebefugnis schon unzulässig sei. Die Klägerin könne von dem Beklagten nicht die Verleihung körperschaftserheblicher Rechte, sondern nur eine Mitwirkung zur Wirksamwerdung solcher Rechte im Bereich der weltlichen Rechtsordnung verlangen. Als Untergliederung der SELK könne die Klägerin nicht aufgrund eigenen Rechts Körperschaftsrechte vom Land erhalten. Die Körperschaftsrechte könne die Klägerin lediglich von der SELK, die in Rheinland-Pfalz einen Körperschaftsstatus besitze, aufgrund deren Organisationsgewalt zuerkannt bekommen. Der SELK komme insoweit das Recht zu, Untergliederungen zu bilden und diese mit einem öffentlich-rechtlichen Status auszustatten.

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Aus Art. 3 GO-SELK sei ersichtlich, dass mit dem Zusammenschluss der drei Kirchen zur SELK deren seinerzeitige Selbständigkeit sowie die ihrer Untergliederungen zumindest nicht im bisherigen Umfang erhalten geblieben sei. Es sei nicht ersichtlich, dass die SELK der Klägerin Körperschaftsrechte verliehen habe. Aus dem Recht zur Selbstverwaltung eigener Angelegenheiten folge nicht das Recht der Klägerin, den Status einer öffentlich-rechtlichen Untergliederung selbst annehmen zu können und die sich daraus ergebenden weitreichenden Rechte wie das Parochialrecht, das Recht zur Dienstherrenfähigkeit, Disziplinarrecht, Steuererhebungsrecht und Widmungsrecht umfassend ausüben zu können. Es sei unerheblich, ob die SELK es der Klägerin freigestellt habe, ihren Status selbst zu bestimmen, da dies nur im Rahmen der ihr von der SELK zuerkannten Rechte geschehen können. Dass anderen Untergliederungen der SELK der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt bzw. bestätigt wurde, entfalte für den Beklagten keine Bindungspflicht. Sollte die SELK in Rheinland-Pfalz keine Körperschaftsrechte besitzen, müsse sie in Rheinland-Pfalz eine Zweitverleihung beantragen. Dabei sei der Beklagte nicht an die rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung durch das erstverleihende Land abhängig.

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Mit Schriftsatz vom 18. August 2017 hat die Klägerin einen „Protokollauszug von der Sitzung der Kirchenleitung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (SELK) am 27./28. April 2017 in H.“ vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Kirchenleitung der SELK das Begehren der Klägerin zur Erlangung des Körperschaftsstatus (einstimmig) befürwortet und unterstützt. Zudem wird ausgeführt, dass es den Untergliederungen der SELK freigestellt sei, über ihren Status selbst zu bestimmen.

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Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klage ist zulässig.

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Der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet. Auch wenn die Voraussetzungen der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus an eine Religionsgemeinschaft aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) bzw. Art 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) folgen, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, da hier keine Verfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 53/73 – NJW 1976, 637 [638]; Ehlers/Schneider, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. EL Oktober 2016, § 40, Rn. 136 ff.).

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Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Mainz ergibt sich aus § 52 Nr. 5 VwGO. Da die Klägerin als nicht eingetragener Verein keine natürliche oder juristische Person ist, hat sie keinen eigenen „Sitz“ oder „Wohnsitz“ im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2, 5 VwGO. Damit fehlt ein solcher innerhalb des sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeitsbereichs des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, sodass sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO nach § 52 Nr. 5 VwGO bestimmt. Dies wäre auch anzunehmen, wenn man alternativ auf den Sitz der SELK in H. abstellte.

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Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. bereits VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 – 1 K 144/11.MZ –, BeckRS 2012, 46256). Die Klägerin begehrt mit der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von der Beklagten den Erlass eines Verwaltungsakts. In Rheinland-Pfalz erfolgt die Verleihung des Körperschaftsstatus durch Beschluss der Landesregierung, in einfach gelagerten Fällen durch Entscheidung des Kultusministers (Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Auflage 2014, Art. 43, Rn. 27). Von einem Organ der Exekutive gegenüber einer Religionsgemeinschaft ausgesprochene Verleihungen sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren.

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Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ihr steht möglicherweise gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ein Anspruch auf Verleihung des begehrten öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus zu. Die Klagebefugnis ist nur dann zu verneinen, wenn durch die Versagung des begehrten Verwaltungsakts unter Zugrundelegung des Klagevorbringens subjektive Rechte des Klägers ersichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15/92 –, juris, Rn. 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ob die Klägerin durch die Ablehnung der Verleihung durch den Beklagten tatsächlich in eigenen Rechten verletzt wird bzw. ob ihr der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 15/92 –, juris, Rn. 13).

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Die Klägerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Für die Klägerin ist gemäß § 3 Abs. 1 GO zwar der Status eines eingetragenen Vereins vorgesehen, jedoch erfolgte bis heute keine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts L., sodass eine Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO ausscheidet (vgl. Kintz, in: BeckOK VwGO, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2017, § 61, Rn. 5). Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind allerdings auch nicht selbst rechtsfähige Personenmehrheiten beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine Vereinigung im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn ein Mindestmaß an Organisation vorliegt (BVerwG, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 – 6 A 1/04 –, juris, Rn. 14). Diese Voraussetzung ist bei der Klägerin erfüllt. Die vorgenannte Gemeindeordnung der Klägerin enthält detaillierte Regelungen zu ihrer inneren Organisationsstruktur. Ein Recht steht der Klägerin dann zu, wenn sie Zuordnungssubjekt eines Rechtssatzes ist bzw. sein könnte. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin könnte eine Religionsgemeinschaft sein und somit einen Anspruch auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV haben.

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Da der Antrag der Klägerin auf Verleihung des Körperschaftsstatus von einer obersten Landesbehörde – hier dem Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur – abgelehnt worden ist, bedurfte es gemäß § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Die Klage ist auch gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO fristgerecht erhoben worden.

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Die Klage ist unbegründet. Die Versagung der Verleihung des Körperschaftsstatus an die Klägerin durch den Beklagten ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist weder aus bestehendem Recht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts noch hat sie als Untergliederung der SELK einen eigenen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Verleihung eines solchen Status.

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Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine sogenannte altkorporierte Religionsgemeinschaft im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 LV. Den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhielt sie auch nicht von der im Jahr 1970 neukorporierten M.-Gemeinde in K., da die Abspaltung der Klägerin und die Teilung in zwei Pfarrbezirke bereits vor Verleihung des Körperschaftsstatus, nämlich im Jahre 1962, stattfand. Jedenfalls handelt es sich bei der Klägerin insoweit um eine neu gegründete Gemeinde, die nicht mit einer bereits korporierten Gemeinde rechtlich identisch ist, sodass sie schon deshalb nicht als „altkorporiert“ angesehen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, NJW 1998, 253; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 22).

27

Die Klägerin hat auch auf ihren Antrag vom 1. Oktober 2016 gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV keinen Anspruch auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (sog. „Neukorporierung“; vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 29), da sie als Untergliederung der bereits korporierten SELK keine eigenständige Religionsgemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift ist. Das gilt auch für den insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV (vgl. OVG RP, a.a.O., Rn. 32: „entsprechende Bestimmung“).

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Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ist Religionsgemeinschaften sowie künftigen Stiftungen auf Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten (siehe dazu auch OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 32). Dabei handelt es sich um einen subjektiven verfassungsunmittelbaren Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung eines öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus (vgl. zu dem insoweit inhaltsgleichen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, juris, Rn. 82; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 34; Mikat, in: Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 155 f.).

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Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt die Landesverfassung – ebenso wie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV – die „Gewähr der Dauer” (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, NJW 2001, 429 [429]; OVG RP, Urteil vom 18. Juli 2014 – 6 A 10976/13 –, NVwZ-RR 2014, 906, Rn. 34). Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird (OVG RP, a.a.O., Rn. 34). Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen (vgl. BVerfG, a.a.O. [429]). Der Wortlaut des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV schließt nicht aus, dass der in dieser Gewährleistung eingeräumte Verleihungsanspruch weiteren Einschränkungen aus dem Zusammenhang der Landesverfassung unterliegt (vgl. zu Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV: BVerfG, a.a.O. [431]). Dazu zählt insbesondere die Rechts- und Verfassungstreue (vgl. BVerfG, a.a.O. [431]). Dass die Klägerin (noch) kein eingetragener Verein ist, ist insoweit unerheblich (vgl. BVerfG, a.a.O. [429, 430]).

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Die Verleihung des Körperschaftsstatus ist Sache der Exekutivorgane der Länder (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 2 BvR 1282/11 –, BVerfGE 139, 321, Rn. 97 ff.; 140 ff.). Die sog. „Erstverleihung“ des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch ein Bundesland führt jedoch noch nicht dazu, dass die betreffende Religionsgesellschaft die mit dem Körperschaftsstatus verbundenen hoheitlichen Befugnisse auf dem Gebiet eines anderen Bundeslands ausüben darf (BVerfGE 139, 321, Rn. 115). Zu diesen hoheitlichen Befugnissen zählen jedenfalls das Besteuerungsrecht, die Dienstherrenfähigkeit und die Widmungsbefugnis (BVerfGE 139, 321, Rn. 113). Über die Landesgrenzen des verleihenden Landes hinaus kann sich die Wirkung des Verleihungsaktes nur insoweit erstrecken, als die nicht verleihenden Länder in ihrer Kontrolle über die Ausübung von Staatsgewalt auf ihrem Gebiet nicht beeinträchtigt werden (BVerfGE 139, 321, Rn. 115). Jedenfalls die Begründung der im Körperschaftsstatus enthaltenen Rechtsfähigkeit wirkt daher bundesweit (BVerfGE 139, 321, Rn. 112). Soweit einfaches Bundesrecht Rechtsfolgen an den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts knüpft, können diese nach der erstmaligen Verleihung des Körperschaftsstatus ebenfalls bundesweite Wirkung entfalten (BVerfGE 139, 321, Rn. 112). Davon bleibt unberührt, dass die mit dem Körperschaftsstatus verliehenen Hoheitsrechte auf das verleihende Bundesland begrenzt sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2014 – I-15 W 403/13 –, juris, Rn. 3 m.w.N.).

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Nach ständiger Staatspraxis folgt daher auf die „Erstverleihung“ des Körperschaftsstatus in einem Land noch die Durchführung von sogenannten „Zweitverleihungsverfahren“ in jedem weiteren Land, auf dessen Staatsgebiet die antragstellende Religionsgesellschaft die mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen Hoheitsrechte ausüben möchte (BVerfGE 139, 321, Rn. 4; vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 26. Januar 2012 – 1 K 144/11.MZ –, juris, Rn. 20).

32

Dabei kommt der „Zweitverleihung“ konstitutive Wirkung zu; insoweit werden nicht bloß bestehende Rechte der Religionsgemeinschaft für das Staatsgebiet des zweitverleihenden Landes bestätigt (vgl. BVerfGE 139, 321, Rn. 111). Weder die das gesamte Bundesgebiet in Blick nehmende Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen noch die als Ausfluss der Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten anzusehende Beteiligung der übrigen Länder im Erstverleihungsverfahren lassen die Erforderlichkeit einer konstitutiven Zweitverleihung entfallen (BVerfGE 139, 321, Rn. 114). Das bedeutet, dass auch bei einer Zweitverleihung die jeweiligen Voraussetzungen unabhängig und erneut vom jeweiligen Bundesland zu prüfen sind.

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Die originäre Verleihung des Körperschaftsstatus gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV durch das jeweilige Bundesland ist ferner zu unterscheiden vom (derivativen) Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten, das heißt bereits mit Körperschaftsrechten ausgestatteten, Religionsgemeinschaft – im Rahmen der ihr unmittelbar aus dem Körperschaftsstatus zukommenden Organisationsgewalt – einen ihr zugeordneten Teilverband durch einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus abzusichern (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42.08 –, juris, Rn. 12 m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35 m.w.N.; Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Auflage 2014, Art. 43, Rn. 9). Die Organisationsgewalt gibt ihnen die Befugnis, öffentlich-rechtliche Untergliederungen mit Rechtsfähigkeit zu bilden (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, juris, Rn. 4). Dies folgt unmittelbar aus dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Ein solcher Organisationsakt einer korporierten Religionsgemeinschaft bedarf der staatlichen Mitwirkung, wenn die Untergliederung dann im Bereich der staatlichen Rechtsordnung wirksam handeln soll, beispielsweise als Steuergläubigerin im Recht der Kirchensteuern (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13). Im Rahmen ihrer Organisationsgewalt kann die SELK nach ihrem Selbstverständnis auf der Grundlage des ihr insoweit zukommenden Selbstbestimmungsrechts das Verhältnis zwischen ihr als Religionsgemeinschaft und den von ihr gebildeten Untergliederungen selbst ausgestalten und insbesondere festlegen, welche Selbständigkeit der jeweiligen Untergliederung im Verhältnis zu ihr zukommen soll (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 12).

34

Als Religionsgemeinschaft gilt ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 23 m.w.N. zum gleichbedeutenden Begriff der Religionsgesellschaft im Sinne der Art. 136 ff. WRV). Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft sei eine Religionsgemeinschaft, reicht nicht aus. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt – als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung – den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1991 – 2 BvR 263/86 –, BVerfGE 83, 341 [353]). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist hier jedenfalls für die SELK anzunehmen, deren Teil die Klägerin ist.

35

Der Begriff der Religionsgemeinschaft kommt bei der Geltendmachung von Rechten, insbesondere gegenüber dem Staat, im Falle eines – wie hier – mehrstufig aufgebauten Organisation grundsätzlich nur dem obersten (Dach-)Verband des jeweiligen Bekenntnisses zu (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 32; VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35; siehe auch Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113 m.w.N. auch zur a.A.). Dessen Untergliederungen können nach außen hin nur diejenigen Rechte geltend machen, die ihnen kraft innerer Verfassung der Religionsgemeinschaft zustehen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 32). Untergliederungen (Gemeinden) sind nach diesem Verständnis nicht selbst Religionsgemeinschaften (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42/08 –, juris, Rn. 10). Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses (als Gesamtorganismus) umfassen soll, wurde bereits unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung zu dem gleichlautenden Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vertreten (vgl. Heckel, AöR NF Bd. 12 (1927), Seiten 420 bis 471 [420]; dazu auch VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35).

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Diese Rechtsansicht hat der Beklagte auch grundsätzlich seinem Ablehnungsbescheid vom 1. Oktober 2016 zugrunde gelegt, indem er zur Begründung anführte, dass die Klägerin eine Einzelgemeinde der SELK sei und deshalb dem Antrag der Klägerin auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht entsprochen werden könne.

37

Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Klägerin stellt sich unter maßgeblicher Berücksichtigung ihrer organisatorischen Eingliederung in die SELK als eine ihrer Untergliederungen und nicht als eine eigene Religionsgemeinschaft im Sinne des Staatkirchenrechts dar. Eine Untergliederung, die Teil eines Gesamtverbandes ist und sich diesem zugehörig fühlt, kann grundsätzlich keine andere, eigenständige Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV sein. Grundsätzlich bleibt es einer Untergliederung aus staatlicher Sicht unbenommen, sich nach eigener Entscheidung zu verselbstständigen, d.h. sich von ihrem Gesamtverband loszusagen und eine eigenständige Religionsgemeinschaft zu gründen (VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35). Eine solche Aufspaltung und (Re-)Konfessionalisierung einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber grundsätzlich keiner Rechtfertigung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 29; VGH BW, a.a.O., Rn. 36). Sie muss nach außen jedoch eindeutig erkennbar sein, schon um zu verhindern, dass der Staat durch (vorschnelle) Verleihung öffentlich-rechtlicher Körperschaftsrechte auf Antrag einer Untergliederung das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht einer Religionsgemeinschaft verletzt. Denn wie das Verhältnis zwischen der Religionsgemeinschaft und ihren Untergliederungen ausgestaltet ist, insbesondere welche Selbständigkeit der Untergliederung im Verhältnis zu der Religionsgemeinschaft als Ganzes zukommen soll, bestimmt diese nach ihrem Selbstverständnis auf der Grundlage des ihr insoweit zukommenden verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungs- und Organisationsrechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42.08 –, juris, Rn. 12). Da korporierte Religionsgemeinschaften die Organisationsgewalt besitzen, Untergliederungen zu schaffen und diesen einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus zuzuerkennen, besteht zudem auch kein Bedürfnis nach einer weiten Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 35). Ob für die Klägerin oder die SELK ansonsten die (Zweit-)Verleihungsvoraussetzungen vorliegen, kann an dieser Stelle offenbleiben.

38

Eine Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Klägerin könnte daher – wenn überhaupt – nur aus abgeleitetem Recht, also derivativ, stattfinden. Ob die (zunächst) kircheninterne Verleihung des Körperschaftsstatus durch die SELK an die Klägerin eine „Zweitverleihung“ in Rheinland-Pfalz zwingend voraussetzt, kann hier dahinstehen. Jedenfalls fehlt es hier bereits an einem entsprechenden Antrag der SELK auf staatliche Anerkennung eines entsprechenden internen Organisationakts. Es spricht überdies aber viel dafür, dass die interne Organisation und damit auch die (innerkirchliche) Zuweisung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus bundesweit – also hier unabhängig von einer Zweitverleihung in Rheinland-Pfalz – möglich wäre. Insoweit ließe sich anführen, dass die bloß interne Zuweisung eines solchen Status noch nicht unmittelbar in die Ausübung hoheitlicher Befugnisse mündet, sondern der interne Verleihungsakt stattdessen stets einer staatlichen Zustimmung bedarf, damit die Untergliederung auf dem jeweiligen Staatsgebiet wirksam hoheitlich handeln kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42.08 –, juris, Rn. 13). Die Staatsgewalt des jeweiligen Bundeslandes wäre daher wohl nicht in unzulässiger Weise tangiert (vgl. dazu BVerfGE 139, 321, Rn. 115). Die interne Organisationshoheit des Dachverbands, die Hauptgrund für die einschränkende Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV ist, wäre damit auch hinreichend gewahrt. Unabhängig davon, ob die SELK in Rheinland-Pfalz hinreichende Körperschaftsrechte besitzt, fehlt es vorliegend bereits an einem Antrag der SELK bezüglich der Verleihung von Körperschaftsrechten an die Klägerin, sodass über diese Rechtsfrage nicht abschließend entschieden werden musste.

39

Die Klägerin bildet als Gemeinde innerhalb der Organisation der SELK die kleinste bzw. unterste Einheit. Sie nimmt als Gemeinde, anders als gemäß Art. 13 Abs. 3 GO-SELK die Kirchenbezirke, keine Aufgaben der allgemeinen kirchlichen Verwaltung wahr. Gemäß Art. 11 GO-SELK wird jede Gemeinde als Kirche Jesu Christi an ihrem Ort beschrieben (Abs. 1 Satz 1), sowie in Absatz 2 garantiert, dass jede Gemeinde ihre Angelegenheiten selbst im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen und der Beschlüsse der Synode verwalten kann. Dies bedeutet eine gewisse Selbständigkeit der Klägerin im organisatorischen Aufbau der SELK, jedoch keine Verselbständigung im oben beschriebenen Sinne hin zu einer eigenständigen Religionsgemeinschaft, da die Klägerin in § 2 Abs. 1 GO (weiterhin) ausdrücklich ihre Zugehörigkeit zur SELK bekräftigt und in § 2 Abs. 2 GO die Grundordnung der SELK als für sich verbindlich erklärt. Dies wird von der Klägerin auch grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.

40

Vorliegend sieht die SELK den Körperschaftsstatus für ihre Untergliederungen in ihrer Grundordnung auch nicht ausdrücklich vor. Zwar kann aus dem Fehlen verbindlicher Festlegungen bezüglich des Körperschaftsstatus von Untergliederungen nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Verleihung desselben den Interessen der SELK zuwiderläuft. Allerdings kommt es insoweit auf eine ausdrückliche Willensbekundung gegenüber staatlichen Stellen an (beispielsweise in Form eines entsprechenden Antrags) um auf staatlicher Seite sicherzustellen, dass die Organisationsgewalt der SELK nicht in unzulässiger Weise berührt wird. Die Klägerin hat dahingehend auch nicht hinreichend substantiiert darlegen können, dass sie aufgrund des Selbstverständnisses der SELK selbst den Körperschaftsstatus im eigenen Namen habe beantragen können. Die eigenständige Interpretation der GO-SELK durch die Klägerin vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen.

41

Insoweit reicht auch der (interne) Beschluss der Kirchenleitung der SELK vom 27./28. April 2017, die Bemühungen der Klägerin um die Verleihung des Körperschaftsstatus in Rheinland-Pfalz zu unterstützen, nicht aus. Es ist vielmehr grundsätzlich ein aktives Tätigwerden der SELK gegenüber staatlichen Stellen erforderlich. Die SELK müsste der Klägerin die entsprechenden Rechte selbst (ausdrücklich) zuerkennen bzw. eine solche Absicht gegenüber dem Beklagten erklären, woraufhin die SELK – unter Umständen vertreten durch die Klägerin – den Körperschaftsstatus bei dem Beklagten erneut beantragen könnte. Ein entsprechendes eigenes Antragsrecht der Klägerin ist zur Überzeugung der Kammer grundsätzlich aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen und zwar unabhängig von internen Willensbildungsprozessen. Dass innerkirchlich wohl Untergliederungen selbst über ihren Status befinden dürfen, wie die Kirchenleitung ausführt, ist insoweit nicht von Belang. Die entsprechende Organisationsgewalt ergibt sich grundsätzlich unmittelbar aus dem Status der SELK als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

42

Die bloß nachträgliche interne Bekundung, die Bemühungen der Klägerin zu unterstützen und auf ein ihr zukommendes Wahlrecht hinsichtlich der Rechtsform zu verweisen, ist nicht ausreichend, um hier einen unmittelbaren Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten anzuerkennen, den sie im eigenen Namen geltend machen könnte. Mit der vorgenannten Aussage geht gerade nicht notwendigerweise ein eigenes Antragsrecht der Klägerin einher, sondern dies betrifft zunächst nur das Verhältnis zwischen Gesamtverband und Untergliederung. Denn die Befugnis der Untergliederungen „über ihren Status selbst zu bestimmen“ bedeutet nicht automatisch, dass sie wirksam nach außen im eigenen Namen auf eine entsprechende Änderung ihrer Rechtsform hinwirken können. Es ist ebenso möglich, dass die Klägerin damit in der Lage wäre, kirchenintern eine entsprechende Antragstellung seitens der SELK bei dem Beklagten zu erzwingen.

43

Staatliche Stellen haben die Organisationsgewalt des Gesamt- bzw. Dachverbandes und das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft als Ganzes zu berücksichtigen. Letzteres drückt sich hier gerade durch die GO-SELK aus, die allerdings den Körperschaftsstatus nicht ausdrücklich vorsieht. Da das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft in der Regel für Außenstehende schwer zu ermitteln ist, muss jedenfalls bei der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Untergliederungen grundsätzlich ein eigener Antrag des Gesamtverbandes, hier der SELK, gefordert werden. Durch die Verleihung des Körperschaftsstatus wird die Organisationsstruktur des Gesamtverbandes (durch den Staat) insoweit dauerhaft festgelegt und die Organisationsgewalt eingeschränkt, da der Bestand einer Gemeinde verstetigt wird. Damit könnte beispielsweise eine Zusammenlegung von Gemeinden oder auch eine allgemeine Neuordnung der Gebietsstrukturen auf nicht absehbare Zeit verhindert werden. Insoweit ist aufgrund des weitreichenden Eingriffs in die grundsätzlich bestehende Organisationsbefugnis des Gesamtverbandes in jedem Fall ein entsprechender Antrag von ihm zu fordern, da die Ermittlung des kircheninternen Selbstverständnisses für die Behörde mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein kann. Dies läuft dem Selbstverständnis der SELK jedenfalls nicht erheblich zuwider, da die Eigenständigkeit und Selbstverwaltung der Gemeinden kirchenintern weiterhin Geltung hat. Gleichzeitig steht staatlichen Stellen so ein rechtlich handhabbares Kriterium zur Verfügung, um festzustellen, ob die Verleihung des Körperschaftsstatus dem Selbstverständnis des Gesamtverbands widerspricht. Anderes mag bei Geltendmachung von Rechten des Gesamtverbands gelten, die nicht den Status einer Untergliederung betreffen und daher weniger dauerhafte Folgen nach sich ziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 6 C 2.04 –, juris, Rn. 32).

44

Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze, dass Untergliederungen von als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften nicht aus eigenem Recht den Körperschaftsstatus für sich beantragen können, sondern diesen nur von der Religionsgemeinschaft ableiten können, der sie angehören, bezieht sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht ausschließlich auf das Kirchensteuerrecht. Daher ist es vorliegend unerheblich, dass die SELK nach eigenen Angaben keine Kirchensteuer erhebt und sich ausschließlich durch Beiträge ihrer Glieder, Spenden und Kollekten finanziert. Die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 7 B 42/08 –, juris, Rn. 10) ist vielmehr auf die Voraussetzung der Erhebung von Kirchensteuern bezogen, was die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Allgemeinen ist. Dieser bringt aber gerade auch grundsätzlich die Organisationsgewalt mit sich, öffentlich-rechtliche Untergliederungen zu bilden, welche vorliegend betroffen ist.

45

Zusammengefasst gilt daher, dass solange sich eine Untergliederung nicht dazu entschlossen hat, sich abzuspalten, sondern sich – wie hier die Klägerin – eindeutig weiterhin zu einem übergreifenden Verband zugehörig sieht, die organisationsrechtlichen Konsequenzen eines einfachen Teilverbandes hinnehmen muss und für sich nicht die Rechte einer eigenständigen Religionsgemeinschaft beanspruchen kann. Das bedeutet nicht, dass Untergliederungen unter keinen Umständen einen öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus erlangen können. Sie können die Verleihung nur nicht – wie ausgeführt – aus eigenem Recht gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 LV beantragen, sondern sind abhängig von einer entsprechenden Entscheidung ihres korporierten Gesamtverbandes, die der Mitwirkung des Staates insofern bedarf, als die Untergliederung im Bereich der weltlichen Rechtsordnung rechtlich wirksam handeln soll.

46

Wie ausgeführt setzt dieser staatliche Mitwirkungsakt in Form der Anerkennung einen entsprechenden Antrag des (nach außen) rechtlich vertretungsbefugten Organs des korporierten Gesamtverbandes voraus (vgl. VGH BW, Urteil vom 20. Juni 2008 – 1 S 1940/07 –, juris, Rn. 40 ff.). Für die SELK ist gemäß Art. 23 GO-SELK die Kirchenleitung, die ausweislich Art. 21 Abs. 1 GO-SELK aus dem Bischof, den Pröpsten und den Kirchenräten besteht, vertretungsbefugt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Anerkennung auf die Organisationsgewalt der jeweiligen Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden kann (vgl. VGH BW, a.a.O., Rn. 38). Ob hierfür ein formgebundener Antrag erforderlich ist, ist nicht zu entscheiden, da die SELK bisher keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat. Im Falle der staatlichen Verweigerung einer entsprechenden Anerkennung des (internen) Organisationsakts stünde der SELK ihrerseits der Klageweg offen.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

48

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

49

Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die Frage der Möglichkeit der Befugnis einer Antragstellung von Untergliederungen eines Gesamtverbandes einer Religionsgemeinschaft im eigenen Namen ist zur Überzeugung der Kammer bisher obergerichtlich ebenso nicht hinreichend geklärt wie die Frage, ob eine Zweitverleihung für das jeweilige Land auch beim derivativen Erwerb der Körperschaftsrechte vom Gesamtverband jedenfalls erforderlich wäre.

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. März 2018

50

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

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(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.



Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2

Die Klägerin ist der bundesweite Verband aller Zeugen Jehovas in der Bundesrepublik Deutschland. Nach einem dreizehnjährigen Rechtsstreit wurden der Klägerin durch das Land Berlin am 13. Juni 2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin diesen Status in allen Bundesländern erhalten, mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bremen und Rheinland-Pfalz. Insoweit hat die Klägerin den Rechtsweg beschritten.

3

Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten im Wege der Zweitverleihung die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Land Rheinland-Pfalz. Im folgenden Schriftwechsel gab die Klägerin u.a. die Zahl ihrer Mitglieder in Rheinland-Pfalz mit rund 8.400 Personen an, was etwa 2 Promille der Bevölkerung des Landes Rheinland-Pfalz entspricht und machte Angaben zu ihrem Vermögen in Höhe von rund 185 Millionen Euro durch ein Testat eines anerkannten Wirtschaftsprüfers.

4

Der Beklagte führte eine Bund-Länder-Umfrage zu den Verhältnissen der Klägerin durch und holte innerhalb der Landesregierung Auskünfte der einschlägigen Ressorts ein. Im Prüfbericht des Ministeriums Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. Juli 2008 wurde als Entscheidungsvorschlag festgehalten, dass alle Bundesländer in ihrer abschließenden Beratung vom 5./6. Juni 2008 zu dem Ergebnis gekommen seien, die beantragte (Zweit-) Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vorzunehmen, da bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Klägerin einen Rechtsstreit um die Zweitverleihung der Körperschaftsrechte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewinnen würde.

5

Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 und vom 19. August 2010 leitete das Justizministerium des beklagten Landes dem Kultusministerium ein vom 4. Januar 2007 datiertes Schreiben mit dem Briefkopf der Klägerin zu. In diesem Schreiben werden die vorsitzendführenden Aufseher aller Versammlungen in Deutschland aufgefordert, Unterlagen zu vernichten, die sich mit konkreten Fällen oder Verdächtigungen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch befassen. Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern trägt einen Unterschriftsstempel. Das Justizministerium erläuterte hierzu, dass dieses Schreiben im Rahmen einer Strafanzeige vorgelegt worden sei, deren Erstatterin eine Internetdomäne betreibe, die sich mit dem Ausstieg von Mitgliedern aus der Religionsgemeinschaft der Klägerin beschäftige. Mangels strafrechtlich relevanten Inhalts habe die Staatsanwaltschaft Koblenz das Ermittlungsverfahren eingestellt.

6

Mit Schreiben vom 13. September 2010 gab der Beklagte der Klägerin Kenntnis vom Schreiben vom 4. Januar 2007 und äußerte hierbei erhebliche Bedenken an der Rechtstreue der Klägerin.

7

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 20. Oktober 2010, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben um ein plumpe Fälschung handele, die aus Aussteigerkreisen stamme. Das Vorliegen einer Fälschung wurde dabei im Einzelnen an acht Merkmalen erläutert, darunter Fehler in der graphischen Gestaltung, bei der Adressierung und hinsichtlich des Mitarbeiterkennzeichens.

8

Mit Bescheid vom 14. Februar 2011, der Klägerin zugestellt am 15. Februar 2011, lehnte der Beklagte die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin bestünden. Hinsichtlich des Schreibens vom 4. Januar 2007 könne die Behauptung, dass es sich um eine Fälschung handele, nicht ausgeräumt werden. Andererseits könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin urheberrechtlich verantwortlich sei. Daher müsse das Schreiben in die Prüfung mit einbezogen werden. Dabei ergebe sich aus dem Aufruf zur Beweisvernichtung in Fällen von Kindesmissbrauch eine fehlende Akzeptanz der staatlichen Ordnung. Des Weiteren fehle es an der Verleihungsvoraussetzung des gemeinwohldienlichen Hineinwirkens in die Gesellschaft. Der Körperschaftsstatus sei eine staatliche Prämierung des integrationsspezifischen Mehrwerts für Religionsgemeinschaften, die den freiheitlichen Verfassungsstaat an seinen gesellschaftlichen Wurzeln stabilisieren.

9

Die Klägerin hat am 26. Februar 2011 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Erstverleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Berlin entfalte eine Bindungswirkung für das beklagte Land. Eine Zweitverleihung sei nicht erforderlich. Der Beklagte sei vorliegend zumindest an die Feststellungen im Erstverleihungsverfahren gebunden. Aus dem in der Verwaltungspraxis geübten Nacheinander von Erst- und Zweitverleihung ergebe sich zumindest eine präjudizielle Wirkung für das Zweitverleihungsverfahren. Die durch zwei nacheinander geschaltete Verfahren bedingte Verfahrensdauer verstoße gegen das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu dem erstrebten Rechtsstatus. Die Vermutung der Rechtstreue der Klägerin könne durch das gefälschte Schreiben vom 4. Januar 2007 nicht widerlegt werden. Der Beklagte sei insoweit nicht seiner Darlegungs- und Beweispflicht nachgekommen, dass es sich um eine Fälschung handele. Die von dem Beklagten geforderte Gemeinwohldienlichkeit sei keine Verleihungsvoraussetzung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ein tatsächlicher Beitrag zu den Grundlagen von Staat und Gemeinschaft oder die Loyalität zum Staat seien keine Voraussetzungen für den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ansonsten müsste einer kontemplativen, ausschließlich nach innen gerichteten Religionsgemeinschaft dieser Status von vornherein versagt werden.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2011 zu verpflichten, ihr die Körperschaftsrechte mit Wirkung für das Land Rheinland-Pfalz zu verleihen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, dass eine Zweitverleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch den Beklagten erforderlich sei. Es handele sich insoweit um einen eigenständigen Hoheitsakt für das Gebiet des beklagten Landes. Die bereits erfolgte Erstverleihung entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Art. 137 Abs. 8 WRW begründe insoweit ein eigenständiges Prüfungsverfahren des betreffenden Bundeslandes. Angesichts des Schreibens vom 4. Januar 2007 fehle es an der erforderlichen Rechtstreue der Klägerin. Das Schreiben sei der Klägerin zuzurechnen, da diese nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen sei, so dass Zweifel an der zukünftigen Rechtstreue der Klägerin gerechtfertigt seien. Auch fehle es an der von der Klägerin zu fordernden Gemeinwohldienlichkeit. Bei dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gemeinwohldienlichkeit handele es sich um die notwendige Ergänzung der Grundrechtsbezogenheit des Körperschaftsstatus. Mit der Verleihung des Körperschaftsstatus sei aus staatlicher Sicht eine Gemeinwohlerwartung verbunden. Insoweit werde zwischen Staat und Religionsgemeinschaft ein Kooperationsverhältnis begründet. Die Nichtteilnahme an staatlichen Wahlen sei darüber hinaus deutlicher Ausdruck einer Konfrontation gegenüber dem Staat. Die Berichte von Aussteigern belegten, dass mit Ehegatten und Kindern, die aus der Religionsgemeinschaft der Klägerin ausgetreten seien, kein Umgang mehr gepflegt werde.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie vier Leitz-Ordner des Beklagten, eine Heftung des Klägers, neun Bände Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: 27 A 214/93) mit den darin befindlichen Folgeentscheidungen sowie vier Aktenordner, diverse Heftungen und Unterlagensammlungen Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg, denn der Klägerin steht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ein Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.

17

Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie diesen Status bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 bereits besessen hatten. Gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind anderen Religionsgemeinschaften auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Nach den – gerade im Hinblick auf die Klägerin – grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2000, Az.: 2 BvR 1500/97 – JURIS –) verlangt Art. 140 GG i.V.m. § 137 Abs. 5 Satz 2 WRV über den bloßen Wortlaut hinaus als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dass sie rechtstreu ist. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet und dabei insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und den sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 84). Ferner muss sie die Gewähr dafür bieten, dass ihr zukünftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 91).

18

Bei der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV im Rahmen der Zweitverleihung von dem beklagten Land vollumfänglich nachzuprüfen.

19

Nach Art. 137 Abs. 8 WRV – der durch Art. 140 GG ausdrücklich zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt wird – obliegt die Durchführung des Art. 137 WRV der Landesgesetzgebung. Gemäß Art. 30, 70 Abs. 1 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Verleihung von Körperschaftsrechten bei den einzelnen Bundesländern. Diese Aufgabe wird von den Ländern nach Art. 30 GG in landeseigener Verwaltung wahrgenommen (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 2011, Art. 137 WRV, Anm. 72). Daraus folgt, dass jedem Bundesland die Befugnis zusteht, unter Beachtung des Verfassungsrechts die Verleihungsvoraussetzungen näher zu bestimmen. Die Kompetenzen eines Bundeslandes enden an den eigenen Landesgrenzen, denn die Hoheitsgewalt eines Bundeslandes ist auf sein Staatsgebiet beschränkt. Diese bundesstaatliche Staatsqualität der Länder impliziert für den Rechtsbereich eines Bundeslandes dessen Eigenverantwortlichkeit. Insoweit verpflichtet der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Bundesstaatsprinzip entwickelte Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens die Länder aber untereinander bei Inanspruchnahme ihrer Rechte auch, die gebotene Rücksichtnahme auf Interessen der anderen Länder zu nehmen und nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, die elementare Interessen eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigen. Die Wirkung der Verwaltungsmaßnahme eines Bundeslandes darf danach insbesondere nicht in einer die Staatsgewalt des anderen Bundeslandes beeinträchtigenden Weise über die Landesgrenzen hinaus erstreckt werden (vgl. BVerfGE 104, 249, 269 f. und 81, 310, 337 m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, dass die Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem Bundesland keine Präjudizwirkung oder Bindungswirkung in einem anderen Bundesland entfalten kann.

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Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben haben die Bundesländer durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1954 in den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen das Verfahren der Erst- und Zweitverleihung als gängige Verwaltungspraxis etabliert. An der Verfassungsmäßigkeit der genannten Verwaltungspraxis bestehen keine Zweifel. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1954 sowie die hierzu bestehenden Erläuterungen der Länder vom 12. Oktober 1962 sind abstrakt-generelle Vorgaben für die Vornahme der Verleihung der Körperschaftsrechte durch die einzelnen Bundesländer ohne Außenwirkung für den Bürger. Nach dem ausdrücklichen Wort handelt es sich um „Empfehlungen“, die keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit der Klägerin aus Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG darstellen. Ein Eingriff kann auch in einer mittelbaren und faktischen Beeinträchtigung der Religionsfreiheit begründet sein. Ist das staatliche Handeln nicht unmittelbar und final an den Grundrechtsträger adressiert, liegt ein Eingriff vor, wenn eine nicht ganz unerhebliche faktische beeinträchtigende Wirkung gegeben ist, die als notwendige oder typische Folge für den Staat zumindest vorhersehbar ist (Beck’scher Online-Kommentar, Grundgesetz, Januar 2012, Art. 4 Rn. 44). Eine faktische Beeinträchtigung kann hier allenfalls in einer überlangen Verfahrensdauer aufgrund der jeweils vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen durch die einzelnen Bundesländer liegen. Diese ist aber nicht als typische oder notwendige Folge für die Länder vorhersehbar. Eine solche Prüfung kann unterschiedliche Zeiträume in Anspruch nehmen. Dies ist wiederum abhängig von der Verwaltungspraxis sowie dem personellen und administrativen Arbeitsaufwand. Für die Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen sind jedem Bundesland verfassungsrechtlich eigenständige Kompetenzen eingeräumt; jedoch gibt es keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Dauer der Prüfung durch die Verfassung. Zudem können je nach dem Verhalten der Religionsgemeinschaft in dem jeweiligen Bundesland unterschiedliche Aspekte prüfungsrechtlich relevant sein und damit auch eine sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Prüfungsdauer darstellen. Damit ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar kein Anspruch der Klägerin auf eine bestimmte kürzere Verfahrensdauer. Der Vorwurf einer unnötigen „Doppelprüfung“ reicht zur Bejahung eines Eingriffs in Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht aus.

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Die Verwaltungspraxis der Erst- und Zweitverleihung berücksichtigt auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzen der einzelnen Bundesländer, indem sie eine rechtliche Bindungswirkung der Erst- und Zweitverleihung gerade nicht anordnet. In Ziffer 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1954 wird in jedem Einzelfall empfohlen, vor der Entscheidung Fühlung mit den anderen Bundesländern aufzunehmen, „da die Verleihung in einem Land die anderen Länder zwar nicht rechtlich bindet, aber tatsächlich in ihrer Freiheit einschränkt“.

22

Die Klägerin erfüllt die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

23

Die Klägerin ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, der den vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt (BVerwG, Urteil vom 14. November 1980, Az.: 8 C 12/79 – JURIS –; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, Az.: 6 C 2/04 – JURIS –). Die Klägerin schließt ihre Mitglieder zu einer Gruppe zusammen, die ein und dasselbe Glaubensbekenntnis verfolgen.

24

Die Klägerin zählt nicht zu den sog. altkorporierten Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bereits im Jahre 1919 inne gehabt hätte.

25

Die Klägerin bietet durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder auch die Gewähr der Dauer gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Der Begriff der „Verfassung“ meint den tatsächlichen Gesamtzustand der Gemeinschaft, mithin ihre Verfasstheit im Ganzen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 66 f.). Entscheidendes Kriterium ist das künftige institutionelle Fortbestehen der Religionsgemeinschaft unabhängig von personellen Wechseln. Maßgeblich für die Gewähr der Dauer sind eine ausreichende Finanzausstattung und eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens. Da die Gemeinschaft der Klägerin nach eigenen Angaben seit 1897 in Deutschland tätig ist und 1927 erstmals als „internationale Bibelforscher-Vereinigung“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg eingetragen wurde und seitdem weiterbesteht, sieht das Gericht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Klägerin nicht die Gewähr eines dauerhaften Bestandes bietet. Mit ihrem Statut in der Fassung von 27. Mai 2009 und ihrer Versammlungsordnung i.d.F. vom 8.Juli 2006 verfügt die Klägerin auch über eine eigene Organisationsordnung, die die Gewähr der Dauer bietet.

26

Die Klägerin verfügt des Weiteren über eine ausreichende Finanzausstattung, welche es ihr ermöglicht, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Sie ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Unterhaltung ihrer Organisation auch unabhängig von der Finanzierung durch öffentliche Mittel. Nach dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers Dipl. Kaufmann N. vom 4. Oktober 2007 ist die Klägerin allein aus dem Bestand an liquiden Mitteln jederzeit in der Lage, alle vorhandenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Ihr Vermögen besteht nach Begutachtung der letzten drei Jahresrechnungen von 2003 bis 2005 aus Immobilien und zu einem geringen Teil aus Geld- und Wertpapierbeständen. Hierbei wird eine Eigenkapitalquote von mindestens 94 Prozent erreicht.

27

Der eschatologische Glaube der Klägerin steht einer positiven Einschätzung der Gewähr auf Dauer nicht entgegen. Dem weltanschaulich neutralen Staat ist es nämlich verwehrt, den Glauben oder Unglauben einer Religionsgemeinschaft zu bewerten. Soweit die von der Klägerin bisher prognostizierten Weltuntergänge nicht eingetreten sind, hat dies nicht dazu geführt, dass der Fortbestand der Klägerin wegen des Austritts enttäuschter Mitglieder gesunken ist. Vielmehr bewegen sich die Mitgliederzahlen in konstanter Höhe, so dass Zweifel an einem dauerhaften Bestand der Klägerin insoweit nicht angezeigt sind.

28

Die Klägerin verfügt auch über eine ausreichende Mindestanzahl an Mitgliedern in Bezug auf die Mitgliederzahl, die Ziffer 2.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1994 als ausreichend ansieht. Danach ist erforderlich, dass die Vereinigung im einzelnen Land so groß ist, dass die Organisation eine gewisse Bedeutung im öffentlichen Leben erlangt hat. In der Verwaltungspraxis der Länder wird als Richtzahl regelmäßig gefordert, dass ein Promille der Einwohnerzahl des Bundeslandes erreicht wird. Nach den auch von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren zugrundgelegten Angaben der Klägerin lag im November 2007 die Zahl der getauften Mitglieder bei 8.431 Personen. Weitere 1.953 Personen befanden sich im vormitgliedschaftlichen Status des ungetauften Verkündigers. Damit erreicht die Mitgliederzahl der Klägerin etwa 2 Promille der Einwohnerzahl des beklagten Landes Rheinland-Pfalz.

29

Ungeschriebene Verleihungsvoraussetzung ist über die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verfassungsrechtlich ausdrücklich normierten Anforderungen hinaus die Rechtstreue der Klägerin. Daher muss die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird. Sie muss darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass ihr zukünftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Eine systematische Beeinträchtigung oder Gefährdung des Rechtsstaats- oder Demokratieprinzips darf der Staat nicht hinnehmen. Eine Verleihung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Staat in Wahrnehmung seines staatlichen Schutzauftrages berechtigt oder gar verpflichtet wäre, gegen eine Religionsgemeinschaft einzuschreiten. Die Gemeinschaft muss ferner die Prinzipien der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Parität der Religionen und Bekenntnisse achten. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtstreue ist dabei ausschließlich das tatsächliche Verhalten der Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 84, ff., 98).

30

Weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen bestehen über dem geforderten und vorliegenden rechtstreuen Verhalten der Klägerin nicht. Insbesondere kann weder eine besondere Loyalität zum Staat noch ein gemeinwohldienliches Verhalten gefordert werden (so ausdrücklich BVerfG, a.a.O., Rdnr. 102 ff.).

31

Eine Loyalität zum Staat in dem Sinne, dass die Religionsgemeinschaft ihr Handeln an den Interessen und Zielen des Staats auszurichten hat, ist nicht geboten. Denn der Klägerin ist es als Trägerin des Freiheitsgrundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG selbst überlassen, ob und wie sie ihren nur durch verfassungsrechtliche Normen eingeschränkten Freiheitsraum ausfüllt. Eine Zusammenarbeit mit dem Staat wird zwar vom Grundgesetz vorgesehen, etwa bei der Erhebung der Kirchensteuer oder beim Religionsunterricht, sie ist aber nicht Bedingung für die Verleihung des Körperschaftsstatus.

32

Auch ein gemeinwohldienliches Hineinwirken in die Gesellschaft durch die Religionsgemeinschaft kann als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht im Rahmen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verlangt werden. Dies gilt auch für die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene „Abstufung“ auf eine bloße Gemeinwohlerwartung. Letztlich liefe dies weitgehend auf das Gleiche hinaus und widerspricht jedenfalls auch den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen. Die Forderung nach einem gemeinwohldienlichen Verhalten oder Gemeinwohlerwartung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist mit dem Telos von Art. 137 Abs. 5 WRV und dem verfassungs- und staatstheoretischen Verständnis unvereinbar. Danach ist wegen des Verbots einer Staatskirche gemäß Art. 137 Abs. 1 WRV und wegen der Garantie des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 137 Abs. 3 WRV streng zwischen korporierten Religionsgemeinschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im staatsorganisationsrechtlichen Sinn zu trennen. Öffentlich-rechtlich verfasste Religionsgemeinschaften werden nicht in die Staatsverwaltung eingegliedert. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr und werden der Staatsaufsicht auch nicht unterworfen. Der Körperschaftsstatus bietet vielmehr einen institutionellen Rahmen für die Entfaltung der religionsgemeinschaftlichen Freiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und der Selbstbestimmungsgarantie aus Art. 137 Abs. 3 WRV zur Unterstützung der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft. Hingegen besteht hierdurch keine Pflicht der korporierten Religionsgemeinschaften zum gemeinwohldienlichen Tätigwerden. Eine derartige Pflicht wäre angesichts der religiös-weltanschaulichen Neutralitätspflicht des Staates mehr als problematisch. Dies hätte zur Folge, dass die Religionsgemeinschaft in den staatlichen Einfluss und Überwachungsbereich einbezogen würden. Es obläge dem Staat zu entscheiden, welche religiösen Lebensformen in einem pluralen Gemeinwesen dem Gemeinwohl dienen und welche nicht. Dem widerspricht auch nicht Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz, wonach die Kirchen „anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens“ sind. Zum einen sind nur die „Kirchen“ Adressat dieser Norm. Darunter werden nach dem traditionellen Verständnis des damaligen rheinland-pfälzischen Verfassungsgebers die beiden großen christlichen Kirchen, mithin die katholische und evangelische Kirche verstanden, aber nicht sonstige Religionsgemeinschaften. Des Weiteren ist der Begriff der Gemeinwohldienlichkeit nicht zwingend mit der Schaffung „sittlicher“ Grundlagen des menschlichen Lebens gleichzusetzen. Auch soll den Einrichtungen dadurch keine Pflicht auferlegt werden, es werden insoweit in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung, lediglich unverbindliche Aufgabenbereiche im Sinne eines Programmsatzes beschrieben.

33

Ausgehend hiervon erfüllt die Klägerin auch die verfassungsrechtlich nicht ausdrücklich normierte Voraussetzung der Rechtstreue im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Die Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft nach ihrem gegenwärtigen und zu erwartenden Verhalten die Gewährt dafür bietet, in dem vorstehend dargelegten Umfang „rechtstreu“ zu sein, setzt eine komplexe Prognose voraus. Hierbei ist eine Vielzahl von Elementen zusammenzustellen und zu würdigen, ohne dass mathematische Genauigkeit erreicht werden kann. Dabei kann die Prognose zu der Annahme führen, dass die Gefährdung der genannten Schutzgüter sich erst aus dem Zusammenwirken vieler einzelner Umstände ergibt. Andererseits stellen bloß punktuelle Defizite die geforderte Gewähr nicht in Frage. Vielmehr ist für die erforderliche Prognose eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für die Entscheidung über den Körperschaftsstatus von Bedeutung sind (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 106).

34

Es lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Klägerin sich zukünftig nicht rechtstreu verhalten wird, insbesondere dass ihr zukünftiges Verhalten die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen Verfassungsprinzipien sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- oder Staatskirchenrechts gefährden wird. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rdnr. 109) hat im Falle der Klägerin bereits festgestellt, dass das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen nicht die Versagung des Körperschaftsstatus rechtfertigt.

35

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 24. März 2005, Az.: 5 B 12.01), die sich die Kammer in vollem Umfang zu eigen macht, steht der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Klägerin auch nicht entgegen, dass Eltern die Zustimmung zu lebenserhaltenden Bluttransfusionen verweigern, dass beim Austritt von Mitgliedern auf die Trennung vom Ehepartner hingewirkt wird sowie eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Erziehungsvorgaben der Klägerin eintreten soll.

36

Die von dem Beklagten ab dem Jahr 2006 durchgeführten Ermittlungen haben weder für Rheinland-Pfalz noch für andere Bundesländer Tatsachen ergeben, welche die Einschätzungen des OVG Berlin in dem zitierten Urteil zu den genannten Problembereichen widerlegen. So kommt der Beklagte im Prüfbericht vom 15. Juli 2008 (Blatt 363 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten) selbst zu dem Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die erhobenen Vorwürfe nicht derartig schwerwiegend sind, dass deshalb die Rechtstreue der Klägerin angezweifelt werden könnte (Blatt 377 der Verwaltungsakte des Beklagten).

37

Soweit der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2011 die Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin auf das Schreiben vom 4. Januar 2007 stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte räumt in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid selbst ein, dass der Vortrag der Klägerin, bei dem Schreiben vom 4. Januar 2007 handele es sich um eine Fälschung, nicht widerlegt werden könne. Damit geht der Beklagte von der Nichterweislichkeit der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 aus. Da die vorliegende Klage auch die Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2011 umfasst, muss die Nichterweislichkeit der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 zu Lasten des Beklagten gehen, da sich der Beklagte gerade auf dieses Schreiben beruft, um seine ablehnende Entscheidung zu begründen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, 2009, § 18 Anh. 15). Darüber hinaus bleibt unerfindlich, weshalb trotz ungeklärter Urheberschaft eine urheberechtliche Verantwortung der Kläger für das Schreiben bestehen soll. Nach § 7 des Urheberrechtsgesetzes ist „Urheber“ der Schöpfer des Werkes. Damit vereinbar ist jedoch nicht die Vorgehensweise des Beklagten im Wege des Anscheinsbeweises das Schreiben vom 4. Januar 2007 der Klägerin zuzurechnen, da es insoweit an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Die Klägerin hat umgehend und substantiiert dargelegt, dass es sich um eine Fälschung handelt. Selbst wenn man von der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 ausgehen würde, würde dies keine ablehnende Entscheidung rechtfertigen. Wie vorstehend dargelegt, sind im Rahmen der von dem Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung punktuelle Defizite unbeachtlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sind jedoch keine weiteren von der Klägerin herrührenden Schreiben ähnlichen Inhalts bekannt worden.

38

Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals auf die Berichte von Frau K. abgestellt und eine Zeugeneinvernahme angeregt hat, sieht das Gericht keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Das Gericht sieht durch die vorliegenden Unterlagen nämlich den Sachverhalt auch im Hinblick auf die sog. „Aussteigerproblematik“ als hinreichend geklärt an, so dass keine Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme in Form einer persönlichen Anhörung besteht. Dabei ist zu sehen, dass es im Rahmen der zutreffenden Prognoseentscheidung nicht auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt. Vielmehr hat eine typisierende Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Zudem haben die Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren offensichtlich keinerlei Erkenntnisse zu diesem Aspekt der Aussteigerproblematik zu Tage gefördert, welche gegen eine Verleihung der Körperschaft des öffentlichen Rechts sprechen, da der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2011 hierzu keinerlei Aussagen enthält.

39

Da es sich nach dem Wortlaut des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV bei der Entscheidung nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV um eine gebundene Entscheidung handelt und die Klägerin die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllt, ist der Klage stattzugeben.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

42

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26.01.2012

43

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Beteiligung an den Landesleistungen für jüdische Gemeinden für die Jahre 2000 bis 2010 in Höhe von 454.905,00 €.

2

Der Kläger wurde 1996 in Speyer gegründet und 1997 in das Vereinsregister eingetragen. Nach seiner Vereinssatzung versteht er sich als Nachfolger der „Israelitischen Gemeinde Speyer“. Er ist nicht Mitglied des beigeladenen Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, lehnt eine Eingliederung in die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz ab und gehört nicht dem Zentralrat der Juden in Deutschland an.

3

Der Beigeladene ist ein Zusammenschluss der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz. Er umfasst die jüdischen Kultusgemeinden Rheinpfalz, Mainz, Koblenz, Bad Kreuznach und Trier und ist Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland.

4

Zwischen dem Beigeladenen und dem beklagten Land bestand bis zum 29. Juni 2012 ein Staatsvertrag, nach welchem die jüdischen Gemeinden mit jährlich 500.000,- DM, ab 2006 jährlich 275.700,- € bezuschusst wurden. Die Zahlung erfolgte nach Art. 2 des Vertrages ausschließlich an den Landesverband, der die Zuschüsse seinerseits nach einem von ihm selbst festgelegten Schlüssel an die Gemeinden verteilte.

5

Anträge des Klägers auf Beteiligung an diesen Zuschüssen lehnte der Beigeladene ab. Ein diesbezügliches Klageverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem der Beigeladene sich als damaliger Beklagter verpflichtete, das zuständige Ministerium aufzufordern, das Verfahren zur Entscheidung über die Förderungsfähigkeit einer nicht dem Landesverband angehörenden Jüdischen Gemeinde durchzuführen (7 K 520/08.MZ). In dessen Verlauf erklärte der Beigeladene, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Anforderungen an ein jüdisches Gemeindeleben erfülle.

6

Ein Antrag des Klägers mit Schreiben vom 28. Mai 2010, ihm den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wurde mit Bescheid des Beklagten vom 8. September 2010, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 10. September 2010, abgelehnt.

7

In der Folgezeit machte der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 – Zahlungsansprüche unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend. Ein entsprechender Eilantrag auf unmittelbare vorläufige monatliche Zahlungen des Beklagten blieb erfolglos (6 B 10003/10.OVG).

8

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 454.905,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. März 2011 zu zahlen,

10

hilfsweise,

11

den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem noch festzusetzenden Geldbetrag zu fördern.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Mit Urteil vom 10. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht Mainz die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar spreche einiges für die Annahme, dass die Regelungen des Staatsvertrages über die ausschließliche Zuweisung der Mittel an den Beigeladenen und dessen Betrauung mit der Mittelvergabe auch an ihm nicht angehörende Gemeinden mit der Religionsfreiheit und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar seien. Darauf komme es aber nicht an. Denn die Nichtigkeit der Regelungen über die Verteilung sei nicht auf andere Regelungen des Staatsvertrages zu erstrecken. Seitens des Klägers lägen die Fördervoraussetzungen des Staatsvertrages nicht vor. Bei ihm handle es sich nicht um eine förderfähige jüdische Gemeinde im Sinne des Staatsvertrags. Die Landesleistung diene nicht dem Zweck, die Bildung einer jüdischen Gemeinde erst zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „jüdische Gemeinde“ jede jüdische Vereinigung, die sich selbst als jüdische Gemeinde verstehe und unbeschadet der jeweiligen Art des Glaubensverständnisses innerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden habe. Dem Kläger fehle es insoweit jedenfalls auch an der – zumindest – erforderlichen Anerkennung als jüdische Gemeinde nach religiöser Überprüfung durch einen entsprechenden Dachverband oder eine vergleichbare überregionale Vereinigung. Die vorgelegten Bescheinigungen genügten nicht.

15

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht unter anderem geltend, der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei keine zwingende Anspruchsvoraussetzung. Auch einer Gemeinde, die als eingetragener Verein organisiert sei, könne die Beteiligung an Fördermitteln zugesprochen werden.

16

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 b IN 340/13 SP – hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein festgestellt, der Kläger sei zahlungsunfähig und überschuldet, und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Frankenthal durch Beschluss vom 21. Mai 2014 – 1 T 66/14 – zurückgewiesen.

17

Der Kläger ist der Auffassung, dass er hierdurch seine Beteiligtenfähigkeit nicht zwangsläufig verliere. Es finde eine Liquidation statt. Die anhängigen Verfahren beträfen die Frage, ob noch verteilbares Vermögen vorhanden sei.

18

Der Kläger beantragt,

19

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2013 den Beklagten zu verurteilen, 454.905,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. März 2011 an ihn zu zahlen,

20

hilfsweise,

21

den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem noch festzusetzenden Geldbetrag zu fördern.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er macht geltend, dem Kläger fehle die Rechtsfähigkeit. Diese bestehe nur, soweit der Zweck der Liquidation es erfordere. Nicht erfasst sei der Erwerb neuer Rechte, um den es bei den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten gehe. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet.

25

Der Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an und beantragt ebenfalls,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsakten des Beklagten sowie den von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

29

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, obwohl das Amtsgericht Ludwigshafen durch Beschluss vom 4. Februar 2014 – bestätigt durch den Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 21. Mai 2014 (1 T 66/14) – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hat. Damit ist der Kläger zwar aufgelöst (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als rechtsfähiger Verein in Liquidation (vgl. § 14 der Satzung des Klägers und § 47 BGB) ist er aber gleichwohl nach § 49 Abs. 2 BGB weiter rechts- und damit im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, da er seine Rechtsfähigkeit im Rahmen der Durchführung der Liquidation behält. Zu dieser gehört die hier in Rede stehende Fortführung und Beendigung eines Prozesses zur Durchsetzung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche, wovon auch öffentlich-rechtliche Ansprüche umfasst sind (vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, § 49 Rn. 7 f. m.w.N.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 49 Rn. 2).

30

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Rechts- und damit die Beteiligtenfähigkeit eines Vereins in Liquidation unbegrenzt ist (so die mittlerweile wohl herrschende Auffassung in der zivilrechtlichen Literatur, vgl. Weick, in: Staudinger, BGB, 2005, § 49 Rn. 17 m.w.N.; a.A. Reuter, in: MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 49 Rn. 10), oder ob sie mit der früheren, aber zunehmend eingeschränkten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Liquidationszweck beschränkt ist (vgl. dazu die – in der Kommentarliteratur unterschiedlich bewertete – Entscheidung des BGH vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]). Denn auch nach der Auffassung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erfasst das Liquidationsgeschäft alles, was in den Rahmen der in § 49 BGB bezeichneten Rechte fallen kann. Bezüglich bereits bestehender Rechte des Vereins soll die Rechtsträgerschaft des Vereins in Liquidation nämlich nicht eingeschränkt werden, sondern allenfalls „beim Erwerb neuer Rechte“ (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]). Hiernach ist der Kläger für die Zwecke des vorliegenden Klageverfahrens weiterhin rechts- und damit beteiligtenfähig. Denn Ziel der Klage ist nicht der Erwerb „neuer Rechte“, sondern die Durchsetzung „alter“ Rechte im Rahmen der Fortführung der Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, deren Bestehen der Kläger bereits vor der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht hatte. Eine solche Vermögensliquidation durch Fortführung eines bereits anhängigen Klageverfahrens gehört indessen gerade zum „Kern der Abwicklung“ (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]).

II.

31

Die Berufung ist unbegründet.

32

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Fördermittel.

33

Die staatliche Förderung von jüdischen Gemeinden, die nicht Mitglied des Beigeladenen sind, erfolgte für den hier in Rede stehenden Zeitraum von 2000 bis 2010 nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 Satz 3 des bis zum 29. Juni 2012 geltenden Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 22. Dezember 2005, der einschließlich des Schlussprotokolls durch die Landesgesetze vom 8. März 2000 (GVBl. S. 96) und 2. März 2006 (GVBl. S. 92) in Gesetzesrang erhoben worden ist (s. bereits OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10 –, NVwZ-RR 2010, 586 [Rn. 6]). Dieser „alte“ Staatsvertrag ist hier trotz seines Außerkrafttretens zum 29. Juni 2012 und des Inkrafttretens des „neuen“ Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden für Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 158) gemäß Art. 14 Satz 2 des neuen Staatsvertrages und § 4 Abs. 3 des Landesgesetzes zu diesem Vertrag (GVBl. S. 157, s. auch zum Datum des Inkrafttretens GVBl. S. 224) für die Beurteilung des Begehrens des Klägers als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Denn seine Auslegung ergibt unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, dass Ansprüche einer jüdischen Gemeinde auf Förderung durch staatliche Zuschüsse, die bereits während der Geltung des „alten“ Staatsvertrages entstanden sind, durch das spätere Außerkrafttreten der Regelung nicht mehr berührt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts für die Bestimmung des Beurteilungszeitpunktes BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5/03 –, BVerwGE 120, 246 [259] m.w.N.; s. auch zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Ansprüchen auf staatliche Förderung z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – 6 B 8.12 –, juris Rn. 14 m.w.N.)

34

Nach dem hiernach maßgeblichen „alten“ Staatsvertrag beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und an den Verwaltungskosten des Landesverbandes mit jährlich 275.700 € (Art. 1). Die Zahlung erfolgt ausschließlich an den Landesverband (Art. 2 Abs. 1). Die Landesleistung wird nach einem vom Landesverband selbst festgelegten Schlüssel auf den Landesverband und die Gemeinden verteilt (Art. 2 Abs. 2). Der Landesverband fördert die einzelnen jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband (Art. 3 Satz 1). Unmittelbare Ansprüche jüdischer Gemeinden an das Land werden durch den Vertrag nicht begründet (Art. 3 Satz 2). Gemeinden, die nicht dem Landesverband angehören, werden durch die Landesleistung nach Art. 1 gefördert, wenn ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können (Art. 3 Satz 3). Der Landesverband und das zuständige Ministerium informieren sich gegenseitig, wenn eine jüdische Gemeinde, die nicht Mitglied im Landesverband ist, eine Förderung durch die Landesleistung nach Art. 1 beantragt, und stellen einvernehmlich fest, ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach Art. 3 vorliegen (Schlussprotokoll, zu Art. 3, Abs. 1 Satz 1).

35

Der Kläger erfüllt die hiernach maßgeblichen Fördervoraussetzungen des Art. 3 Satz 3 des Vertrages nicht, wonach jüdische Gemeinden, die nicht Mitglied des Landesverbandes sind, nur dann gefördert werden können, wenn – erstens – ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie – zweitens – eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine „jüdische Gemeinde“ im Sinne dieser Regelung ist und seine Aufgaben sowie die Ausübung seiner Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger die zweite, kumulativ erforderliche Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit nicht. Diese Fördervoraussetzung ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (1.). Darüber hinaus besitzt der Kläger weder als altkorporierte Gemeinde den erforderlichen Körperschaftsstatus, noch hat er einen Anspruch auf dessen Verleihung (2.).

36

1. Die Anknüpfung der staatlichen Zuschüsse an die Körperschaftsfähigkeit der bezuschussten jüdischen Gemeinden ist verfassungsgemäß.

37

a) In der Bevorzugung von jüdischen Gemeinden mit Körperschaftsstatus gegenüber solchen, die keinen solchen Status innehaben und die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung nach Maßgabe des in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 LV verankerten allgemeinen Gleichheitssatzes und keine Verletzung des religionsverfassungsrechtlichen Paritätsgebots.

38

aa) Bei der Förderung von Religionsgesellschaften hat der Staat die durch den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gesetzten Grenzen zu beachten. Dieser Grundsatz, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ergibt, verpflichtet den Staat zu einer am Gleichheitssatz orientierten Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148 [juris Rn. 173] m.w.N.). Die Förderung von Religionsgemeinschaften durch den Staat darf nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 –, BVerfGE 123, 148 [juris Rn. 173] m.w.N.; s. auch BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 35).

39

Jedoch fordert das Grundgesetz über das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV enthaltene Angebot zur Erlangung des Korporationsstatus hinaus nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich zu behandeln hat (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965, BVerfGE 19, 1 [juris Rn. 19 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1965 – 1 BvR 498/62 –, BVerfGE 19, 129; BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 43). Der Staat darf bei der Förderung von Religionsgesellschaften nach deren äußerer Größe und Verbreitung, nach dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kultur- und sozialpolitischen Stellung in der Gesellschaft oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 7 C 9.89 – BVerwGE 87, 115 [127 ff.], Ls.). Speziell der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus und die damit zum Ausdruck kommende „besondere Bedeutung, die diese Religionsgemeinschaften im öffentlichen Leben und damit auch für die staatliche Rechtsordnung besitzen und die der Staat durch die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status anerkennt“ sowie das ebenfalls aus dem Körperschaftsstatus folgende Steuererhebungsrecht (BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 24/85 – NVwZ 1987, 678 [679]) ist von der Rechtsprechung – im Einzelfall sogar zu Lasten der betroffenen Religionsgesellschaften – als Grund für die Differenzierung bei der Gewährung von Subventionen gebilligt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 24/85 – NVwZ 1987, 678). Denn bereits der Gesamtregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV liegt eine religionsverfassungsrechtliche Differenzierung insofern zugrunde, als die „altkorporierten“, schon vor Erlass der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften diesen Rechtsstatus behalten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Anderen Religionsgemeinschaften ist gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV dieser Status auf Antrag zu verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die durch den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus begründeten Unterschiede zu den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften sind vor dem Hintergrund der im Körperschaftsstatus zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung dieser Religionsgemeinschaften für das öffentliche Leben sachlich begründet und verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 38 m.w.N. aus der Literatur; s. ferner Ehlers, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 21).

40

Vor diesem Hintergrund hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzbeschluss vom 12. Mai 2009 (– 2 BvR 890/06 –, BVerfGE 123, 48) zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften die Verfassungsbeschwerde einer jüdischen Gemeinde, die keinen Körperschaftsstatus innehatte (die damalige Beschwerdeführerin zu 1), für unzulässig erachtet, soweit diese Regelungen angriff, welche eine Bevorzugung von Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus enthielten. Diese Regelungen betrafen zum einen das Recht, Friedhöfe zu betreiben und zum anderen eine Befreiung von Gebühren für öffentliche Leistungen (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 162 und Rn. 165). Insoweit führte das Bundesverfassungsgericht aus, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, da der angegriffene Vertrag lediglich die Rechtslage wiederhole, so dass durch ihn keine rügefähige Ungleichbehandlung begründet werde. Wären die betreffenden Regelungen indessen verfassungswidrig und damit nichtig, hätte das Bundesverfassungsgericht auch deren Wiederholung durch den angegriffenen Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Brandenburgs beanstanden müssen.

41

bb) Ist die Körperschaftsfähigkeit der Gemeinden nach den vorstehenden Maßstäben also ein zulässiges Differenzierungskriterium für die Teilhabe an den staatlichen Zuschüssen, verletzt die bevorzugte Förderung von Jüdischen Gemeinden mit Körperschaftsstatus durch das Land Rheinland-Pfalz nicht den allgemeinen Gleichheitssatz in seinen besonderen religionsverfassungsrechtlichen Ausformungen des Paritäts- und Neutralitätsgebots. Indem die Fähigkeit zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Fördervoraussetzung gemacht wird, wird an die bereits in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV vorgezeichnete Differenzierung zwischen Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus – die eine besondere Bedeutung für das öffentliche Leben besitzen – und solchen ohne Körperschaftsstatus angeknüpft. Insoweit ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass nicht an den formalen Verleihungsakt angeknüpft wird, sondern die Förderung an das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus bezogen ist.

42

b) Die Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit ist auch nicht etwa deshalb verfassungswidrig und nichtig, weil die Regelungen über den Verteilungsmodus der Fördergelder in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages verfassungswidrig sind bzw. waren.

43

Es spricht zwar alles dafür, dass der in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages geregelte Verteilungsmodus, wonach die Landesleistung nach einem Schlüssel, den „der Landesverband selbst festlegt und bis zum 31.12. des Vorjahres dem Land mitteilt“, verteilt wird, verfassungsrechtlich unzulässig ist. Denn die Regelung entspricht einer Bestimmung aus dem Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Brandenburg vom 26. April 2005, die das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits genannten Beschluss vom 12. Mai 2009 für verfassungswidrig erklärt hat. Wie jene Regelung versetzt auch die vorliegende den Landesverband in einem sensiblen grundrechtlich geschützten Bereich in eine Situation institutioneller Befangenheit, indem sie diesen verpflichtet, die Grenzen seiner eigenen Berechtigung selbst abzustecken, obwohl er in einem Konkurrenzverhältnis zu den einzelnen jüdischen Gemeinden steht (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 187 ff.). Wie die brandenburgische Regelung dürfte daher auch Art. 2 Abs. 2 des vorliegenden Vertrages als unvereinbar mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG anzusehen sein.

44

Dies führt indessen nicht zugleich zur Nichtigkeit der hier allein maßgeblichen Regelung über die Fördervoraussetzungen in Art. 3 Satz 3 des Vertrages. Eine gesetzliche Regelung ist nämlich nur dann von der Nichtigkeit einer anderen Bestimmung des Gesetzes umfasst, wenn sie keine von dieser „unabhängige, selbstständige Bedeutung hat“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. –, BVerfGE 8, 274 [301]; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, BVerfGE 65, 325 [358]; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 –, BVerfGE 111, 226 [273]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 − 2 BvR 882/09 –, BVerfGE 128, 282; st. Rspr.).

45

Für vertragliche Bestimmungen, die durch ein einheitliches Zustimmungsgesetz Gesetzeskraft erlangt haben, gelten die gleichen Maßstäbe. Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2009 ausgeführt, in Anbetracht der zahlreichen, in dem betreffenden brandenburgischen Staatsvertrag getroffenen Regelungen zu unterschiedlichen Materien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien und der Gesetzgeber den Bestand des gesamten Vertragswerkes von der Gültigkeit der Vorschrift abhängig machen wollten, die allein die Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel regle, nicht aber die Grundlage der Entscheidung zur Förderung jüdischen Gemeindelebens durch das Land Brandenburg bilde (BVerfG a.a.O., juris Rn. 192 ff.).

46

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier kann die maßgebliche Regelung der Voraussetzungen eines Förderanspruchs in Art. 3 des Vertrages isoliert von der Regelung des Verteilungsmodus in Art. 2 des Vertrages betrachtet werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber auch bei einer anderweitigen Gestaltung des Verteilungsmodus einen Ausschluss derjenigen Körperschaften von der Förderung gewollt hätte, die nicht beanspruchen können, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Dies belegt nicht zuletzt das Landesgesetz zu dem vorstehend bereits erwähnten „neuen“ Staatsvertrag aus dem Jahr 2012 (GVBl. S. 157), welches in § 2 eine Regelung der grundsätzlichen Fördervoraussetzungen enthält, die ebenfalls an den Körperschaftsstatus als Fördervoraussetzung anknüpft.

47

2. Ist der Anspruch auf staatliche Förderung folglich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an die Körperschaftsfähigkeit der jeweiligen jüdischen Gemeinde geknüpft, muss das Begehren des Klägers ohne Erfolg bleiben. Denn dieser besitzt weder als altkorporierte Gemeinde den hiernach erforderlichen Körperschaftsstatus (a), noch hat er einen Anspruch auf dessen Verleihung (b). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Förderung bereits deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil der Kläger keine förderfähige „jüdische Gemeinde“ im Sinne von Art. 1 und Art. 3 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz (Zustimmungsgesetze vom 8. März 2000, GVBl. S. 96, und vom 2. März 2006, GVBl. S. 92) ist, da er – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – nicht die erforderliche Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde innerhalb des Judentums gefunden hat.

48

a) Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine sogenannte altkorporierte Gemeinde im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV und Art. 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. LV, sondern um eine im Jahr 1996 – in Ergänzung zu der bereits vorhandenen Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz – neu gegründete Jüdische Gemeinde. Der Kläger besitzt insbesondere nicht bereits deshalb den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil er sich als Nachfolger der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer versteht (vgl. § 1 Satz 3 der Satzung). Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass der Kläger mit dieser altkorporierten Gemeinde rechtlich identisch ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 255 [juris Rn. 22 ff.). Dafür ist hier aber nichts dargetan oder ersichtlich.

49

Dabei geht der Senat davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer durch § 1 Abs. 2 des „Gesetzes“ über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 (RGBl I S. 338) nicht wirksam entzogen wurde. Denn die Überführung der jüdischen Gemeinden in den Status eines bürgerlich-rechtlichen Vereins stand im Zusammenhang mit der vom deutschen Staat seit 1933 planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden; er war daher als eine in das Gewand des Rechts gekleidete Willkürmaßnahme von Anfang an nichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, juris, Rn. 24 = BVerwGE 105, 255; zur Geschichte der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer bis 1937 vgl. Herz, Gedenkschrift zum 100jährigen Bestehen der Synagoge zu Speyer, hrsg. Von der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer am Rhein, 1937).

50

Jedoch ist auf dem Gebiet Speyers bereits fast ein halbes Jahrhundert vor der Gründung des Klägers die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als altkorporierte (Einheits-)Gemeinde und Nachfolgerin der Israelitischen Kultusgemeinde anerkannt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13) wurden die jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 1. Januar 1938 im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, aufgelöst. Nach § 4 Abs. 2 sind die Rechte und Pflichten der jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 1. Januar 1938 im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, auf die durch § 1 des betreffenden Gesetzes als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Gemeinden übergegangen. Gemäß § 1 dieses Gesetzes wurde unter anderem die jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Rechtsnachfolgerin der aufgelösten jüdischen Kultusvereinigungen anerkannt. In der – den Beteiligten bereits durch das Verwaltungsgericht übersandten – Begründung zu dem Entwurf des betreffenden Gesetzes (Original in den Akten des Landeshauptarchivs, Best. 910, Nr. 8770) wird hierzu unter anderem ausgeführt:

51

„Wenn auch diese Umwandlung [der jüdischen Synagogen- und Kultusgemeinden in Vereine des bürgerlichen Rechts] als eine auf rassischen und religiösen Gründen beruhende Verfügung über ihre Rechte und Interessen beruhende Verfolgungsmassnahme im Sinne des Art. 1 der Rückerstattungsverordnung Nr. 120 der Militärregierung darstellt mit der Folge, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung diese Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts als wiederhergestellt zu behandeln sind, so bedarf es doch einer Neuordnung des Rechts der jüdischen Gemeinden, weil bei den meisten der alten Gemeinden keine Mitglieder mehr vorhanden und die neuen Zusammenschlüsse rechtlich und personell mit den alten Gemeinden nicht identisch sind, zumal die Gemeindebezirke schon dem räumlichen Umfang nach völlig verschieden sind.“

52

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob für die Annahme einer Fortsetzung einer altkorporierten Gemeinde weitere Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf eine tatsächliche Kontinuität – gestellt werden könnten, die über eine von der Gemeinde selbst in Anspruch genommene „Funktionsnachfolge“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2011 – OVG 5 N 24.08 –, NVwZ 2011, 1533 [1535]) hinausgehen, und wie solche etwaigen Anforderungen angesichts dessen, dass der Mitgliederverlust der jüdischen Gemeinden auf der systematischen Ermordung und Vertreibung durch den deutschen Staat beruhte, überhaupt formuliert werden könnten (s. für den Fall einer noch vergleichsweise kontinuierlichen tatsächlichen Fortsetzung einer orthodoxen Jüdischen Gemeinde, die bereits 1869 neben der damaligen Jüdischen Gemeinde zu Berlin als selbständige Religionsgemeinschaft gegründet und mit Körperschaftsrechten ausgestattet worden war BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]: Wiedergründung 1949; Löschung 1962; Fortsetzung 1986). Insoweit ist allerdings mit Recht darauf hingewiesen worden, dass auch die in der Literatur umstrittene und in der Rechtsprechung bislang nicht erörterte Annahme eines Fortbestehens altkorporierter Gemeinden als „leere Hülle“ ohne Mitglieder jedenfalls dann in ein unauflösbares Dilemma führt, wenn mehrere konkurrierende jüdische Vereinigungen jeweils für sich beanspruchen, mit der altkorporierten Gemeinde identisch zu sein und diese durch ein „Auffüllen der leeren Hülle“ fortzuführen (vgl. zur Problematik Demmel, Gebrochene Normalität: Die staatskirchenrechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, 2011, S. 162 ff.; zur Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 a.a.O. [juris Rn. 21]: Auf die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob die im Jahre 1869 gegründete Gemeinde in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg infolge jahrzehntelanger Untätigkeit der überlebenden Gemeindemitglieder untergegangen sei, komme es nicht an, weil hierüber in einem fortgeltenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 1989 im gegenteiligen Sinn entschieden worden sei).

53

Indessen hat der Gesetzgeber für das Gebiet von Rheinland-Pfalz im Jahr 1950 mit dem vorstehend zitierten Landesgesetz eine klarstellende Regelung getroffen, die diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen und die aufgezeigten Probleme vermieden hat, indem die in § 1 des Landesgesetzes genannten, (wieder-)gebildeten Jüdischen Gemeinden ausdrücklich als altkorporierte Gemeinden im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. LV anerkannt wurden. Um eine solche „neue“ altkorporierte Gemeinde handelt es sich bei der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz (vgl. auch zur Anerkennung des Körperschaftsstatus aus Restitutionsgründen Demmel, Gebrochene Normalität: Die staatskirchenrechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, 2011, S. 167 ff.; Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2014, Art. 43 Rn. 14). Dabei ist aus heutiger Perspektive des Jahres 2014 unerheblich, ob die gesetzliche Auflösung der – theoretisch zum damaligen Zeitpunkt noch bzw. wieder vorhandenen – altkorporierten Israelitischen Kultusgemeinde Speyer im Jahr 1950 nur deklaratorisch oder konstitutiv wirkte. Denn jedenfalls haben die nach 1945 (in seltenen Einzelfällen) überlebenden und zurückgekehrten sowie die zugewanderten Speyerer Juden die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als Rechtsnachfolgerin der altkorporierten Israelitischen Gemeinde Speyer im Verlaufe der nachfolgenden Jahrzehnte mit religiösem Leben erfüllt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die gesetzliche Lage mit ihrem Selbstverständnis und ihrer Glaubenspraxis übereinstimmt. Das vitale Gemeindeleben der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz belegen die Akten der Staatsaufsicht über die Jüdischen Gemeinden, aus denen sich unter anderem ergibt, dass es ein von der Kultusgemeinde verwaltetes Altenheim gab und im Jahr 1971 die Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz 350 Mitglieder zählte (vgl. Samuel Königsberger, „Jüdische Gemeinden in Rheinland-Pfalz“: Nur noch 750 jüdische Mitbürger – Der Nachwuchs fehlt“, in: Der Freie Bürger v. 30.8.1971, S. 6, Auszug in den Akten des Landeshauptarchivs Best. 910 Nr. 8746).

54

Das Selbstverständnis der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz als Nachfolgerin der Vorkriegsgemeinde spiegelt sich auch darin, dass diese sich im Jahr 1950 – in Übereinstimmung mit der früheren Bezeichnung der Speyerer Gemeinde – in einem ersten Satzungsentwurf zunächst als „Israelitische Kultusvereinigung der Rheinpfalz“ bezeichnet hatte. Lediglich aufgrund der textlichen Formulierung des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13) änderte sie ihren Namen. Dies folgt aus einem Schreiben des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz an die Landesregierung vom 15. Juni 1950 (Akten des Landeshauptarchivs Koblenz, Best.-Nr. 910/8770), in welchem es heißt: „In der Anlage erhalten Sie die Satzungen der israelitischen Kultusvereinigung der Rheinpfalz“. In diesem Zusammenhang wird in einem Schreiben der Landesregierung vom 2. Januar 1951 an den Herrn Regierungspräsidenten der Pfalz, betr. „Kultusgemeinde Rheinpfalz, Sitz Landau ausgeführt: „[…] senden wir den uns vorgelegten Statutenentwurf […] zurück […]. § 1 ist unter Bezugnahme auf das Landesgesetz vom 19.1.50 neu zu fassen, wobei auch zu beachten ist, daß § 1 dieses Gesetzes nur die jüdische Gemeinde Rheinpfalz, Sitz Landau, nicht eine „israelitische Kultusvereinigung der Rheinpfalz“ nennt“ (Akten des Landeshauptarchivs Koblenz, Best.-Nr. 910/8770).

55

Nach alledem konnte im Zeitpunkt der Gründung des Klägers im Jahr 1996 kein Zweifel daran bestehen, dass bereits eine altkorporierte Gemeinde – nämlich die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz – seit fast einem halben Jahrhundert als Nachfolgerin der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer vorhanden war und diese nicht nur kraft eines Landesgesetzes aus dem Jahr 1950, sondern auch aufgrund gelebter Glaubenspraxis im Bestreben, jüdisches Leben unter der Geltung des Grundgesetzes wieder zu etablieren, in jener aufgegangen war.

56

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf „Neukorporierung“, d.h. auf Verleihung des Körperschaftsstaus nach Maßgabe von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV oder Art. 43 Abs. 1 Satz 1 LV.

57

aa) Eine Neuerteilung des Körperschaftsstatus scheitert bereits daran, dass der Beklagte die Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Bescheid vom 8. September 2010 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 10. September 2010 – abgelehnt und der Kläger diesen nicht angefochten hat. Damit ist über das Fehlen der Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestandskräftig entschieden. Diese bestandskräftige Entscheidung des Beklagten ist für den Senat grundsätzlich beachtlich (vgl. zum umgekehrten Fall einer bestandskräftigen Anerkennung BVerwG, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]), jedenfalls nachdem keine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage dargetan oder ersichtlich ist.

58

bb) Des Weiteren steht der Anerkennung des Klägers als Körperschaft entgegen, dass dieser nach der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 42 BGB aufgelöst und seine rechtliche Existenz auf den Zeitraum bis zu seiner Vollbeendigung nach Durchführung der Liquidation beschränkt ist (§§ 47 ff. BGB). Zwar setzt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht voraus, dass die Religionsgemeinschaft sich zunächst als eingetragener Verein bewährt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370 [385 f.]; BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943 [945]). Im vorliegenden Fall steht indessen das Gegenteil fest. Die rechtliche Existenz des Klägers als Verein ist gemäß § 49 Abs. 2 BGB auf seine Abwicklung und Liquidation beschränkt. Der Erwerb des Körperschaftsstatus als eines „neuen Rechts“ im Sinne der bereits unter I. zitierten Rechtsprechung ist daher schon aus zivilrechtlichen Gründen nicht möglich.

59

cc) Schließlich liegen auch bei materieller Betrachtung die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vor. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, der durch Art. 140 GG zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt worden ist, ist Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Eine entsprechende Bestimmung enthält Art. 43 Abs. 2 Satz 1 LV. Danach bleiben die Kirchen und Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren; anderen sind auf ihren Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

60

Der Begriff der „Verfassung“ bezeichnet mehr als eine den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung. „Verfassung“ im Kontext des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV meint auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/08 – BVerfGE 102, 370 – Zeugen Jehovas –, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943). In seiner diesbezüglichen Grundsatzentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht hierzu wie folgt ausgeführt (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000, a.a.O., juris Rn. 65 ff.; s. auch OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10 –, NVwZ-RR 2010, 586 [Rn. 14]):

61

„Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung des Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enthält Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV.

62

II. 1. Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die "Gewähr der Dauer". Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen.

63

Dabei bezeichnet der Begriff der Verfassung mehr als eine den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung. "Verfassung" im Kontext des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV meint auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit […] Denn der tatsächliche Gesamtzustand einer Religionsgemeinschaft kann eine aussagekräftige Grundlage für die Einschätzung des künftigen Fortbestehens bieten, um das es nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vor allem geht. Nach dem Willen der Weimarer Nationalversammlung sollte diese Einschätzung nicht auf ein zufälliges, äußeres Kriterium, sondern auf das "tiefere Moment des Inhalts ihrer Verfassung" gestützt sein […]

64

Für die Einschätzung dauerhaften Bestands ist also neben dem Kriterium der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen. Dafür wurden weitere Indizien benannt: eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens […] Derartige Indizien sind hilfreich, wenn sie nicht schematisch angewendet werden und die von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV geforderte Gesamteinschätzung nicht stören. Zudem dürfen nicht Umstände in die Beurteilung einfließen, deren Bewertung dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat verwehrt ist.“

65

In Übereinstimmung mit diesem Begriffsverständnis ist auch unter „Satzung“ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 LV ein qualitativer Gesamtzustand zu verstehen, der die Gewähr der Dauer zu tragen imstande ist; der Wortlaut der Satzung muss auf einen Regelungsbereich tatsächlicher Umstände wie etwa auch eine ausreichende Finanzausstattung und einen ausreichenden Personalbestand treffen, der ihre faktische Geltung belegt (Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2014, Art. 43 Rn. 23).

66

Dabei besitzt das Kriterium der hinreichenden Finanzausstattung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung einiges Gewicht, denn Kirchen und ihre Organisationen sind, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, nicht insolvenz- bzw. konkursfähig; dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13/82 – NJW 1984, 2401). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausdrücklich betont, dass bei jeder Entscheidung über die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts „besonders sorgfältig zu prüfen“ sei, ob die betreffende Gesellschaft nach ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben, von ihrem Mitgliedstand und ihren Vermögensverhältnissen her in der Lage ist, „ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen“ (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13/82 –, NVW 1984, 2401 [2402]).

67

Hiervon ausgehend ergibt die Gesamtwürdigung im Falle des Klägers, dass dessen tatsächliche Verfasstheit nicht die notwendige Gewähr der Dauer bietet.

68

Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Februar 2014 – 3 b IN 340/13 SP – wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgelehnt und festgestellt, dass der Kläger zahlungsunfähig und überschuldet ist. Mit der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch Beschluss vom 21. Mai 2014 steht folglich fest, dass der Kläger bereits aufgrund der nicht vorhandenen Finanzausstattung nicht die notwendige Gewähr der Dauer bietet. Dies hat der Kläger auch durch eigene Angaben zu seiner finanziellen Situation im Rahmen seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bekräftigt.

69

Die mit dem vorliegenden Verfahren begehrten öffentlichen Fördermittel können bei der Betrachtung der finanziellen Grundlagen des Klägers nicht gleichsam hypothetisch mit einbezogen werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem hier angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt, dass die Förderung nicht dem Zweck dient, die Bildung einer Jüdischen Gemeinde durch staatliche Zuwendungen erst zu ermöglichen, da dies dem Gebot der staatlichen Neutralität zuwider liefe. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht auf einen Zirkelschluss in der Argumentation des Klägers hingewiesen. Die verfassungsrechtlich zulässige Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit liefe nämlich leer, wenn die auszuschüttenden Fördermittel bereits im Rahmen der Feststellung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einzubeziehen wären.

70

Fehlt es hiernach offenkundig an einer auch noch so geringen finanziellen Grundlage für das Gemeindeleben des Klägers, kann offen bleiben, ob die Anforderungen an einzelne Kriterien für die Würdigung der Körperschaftsfähigkeit einer jüdischen Gemeinde unter Umständen herabgesenkt werden müssen. Diese Erwägung betrifft angesichts der planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden durch den deutschen Staat während der Herrschaft des Nationalsozialismus insbesondere die erforderliche Bestehensdauer. Zudem dürfen die Kriterien für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die Zahl der Mitglieder nicht schematisch angewandt werden. Insbesondere kann allein aus der Zahl der Mitglieder regelmäßig nicht unmittelbar auf den künftigen Fortbestand der Religionsgemeinschaft geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943). Jedoch sind die tatsächlichen Grundlagen des Klägers – dessen Mitgliederzahl von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach Abzug von Doppelmitgliedschaften auf 30 geschätzt wurde, und die auch nach eigenen Angaben des Klägers jedenfalls nicht mehr als 90 bzw. „mindestens 50“ beträgt – selbst bei großzügiger Handhabung der Kriterien nicht geeignet, die Einschätzung, der Kläger biete aufgrund des Fehlens jeder finanzieller Grundlagen keine hinreichende Gewähr der Dauer, im Rahmen der Gesamtwürdigung in Frage zu stellen oder ein anderes Ergebnis zu begründen.

71

3. Weitere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch der Kläger selbst nicht behauptet, es bestehe ein voraussetzungsloser, verfassungsunmittelbarer Zahlungsanspruch. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 8 LV verleihen dem Kläger keinen originären, verfassungsunmittelbaren Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen derivativen Teilhabeanspruch auf eine Förderung nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheits- und des speziellen religionsverfassungsrechtlichen Paritätsgrundsatzes (vgl. auch BbgVerfG, Urteil vom 24. April 2012 – VfBbg 47/11 –, NVwZ-RR 2012, 577 [578 ff.]). Indem der Landesgesetzgeber sich entschieden hat, die staatliche Zuwendung von Zuschüssen an die Körperschaftsfähigkeit der jeweiligen Gemeinden zu knüpfen, hat er den hieraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verteilung der hierfür bereitgestellten Mittel, wie oben dargelegt (s. II.1.), genügt.

72

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Klage auch im Hilfsantrag zu Recht abgewiesen.

73

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und – hinsichtlich der Kosten des Beigeladenen – aus § 162 Abs. 3 VwGO.

74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

75

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

76

Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 454.905,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Beteiligung an den Landesleistungen für jüdische Gemeinden für die Jahre 2000 bis 2010 in Höhe von 454.905,00 €.

2

Der Kläger wurde 1996 in Speyer gegründet und 1997 in das Vereinsregister eingetragen. Nach seiner Vereinssatzung versteht er sich als Nachfolger der „Israelitischen Gemeinde Speyer“. Er ist nicht Mitglied des beigeladenen Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, lehnt eine Eingliederung in die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz ab und gehört nicht dem Zentralrat der Juden in Deutschland an.

3

Der Beigeladene ist ein Zusammenschluss der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz. Er umfasst die jüdischen Kultusgemeinden Rheinpfalz, Mainz, Koblenz, Bad Kreuznach und Trier und ist Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland.

4

Zwischen dem Beigeladenen und dem beklagten Land bestand bis zum 29. Juni 2012 ein Staatsvertrag, nach welchem die jüdischen Gemeinden mit jährlich 500.000,- DM, ab 2006 jährlich 275.700,- € bezuschusst wurden. Die Zahlung erfolgte nach Art. 2 des Vertrages ausschließlich an den Landesverband, der die Zuschüsse seinerseits nach einem von ihm selbst festgelegten Schlüssel an die Gemeinden verteilte.

5

Anträge des Klägers auf Beteiligung an diesen Zuschüssen lehnte der Beigeladene ab. Ein diesbezügliches Klageverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem der Beigeladene sich als damaliger Beklagter verpflichtete, das zuständige Ministerium aufzufordern, das Verfahren zur Entscheidung über die Förderungsfähigkeit einer nicht dem Landesverband angehörenden Jüdischen Gemeinde durchzuführen (7 K 520/08.MZ). In dessen Verlauf erklärte der Beigeladene, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Anforderungen an ein jüdisches Gemeindeleben erfülle.

6

Ein Antrag des Klägers mit Schreiben vom 28. Mai 2010, ihm den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wurde mit Bescheid des Beklagten vom 8. September 2010, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 10. September 2010, abgelehnt.

7

In der Folgezeit machte der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 – Zahlungsansprüche unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend. Ein entsprechender Eilantrag auf unmittelbare vorläufige monatliche Zahlungen des Beklagten blieb erfolglos (6 B 10003/10.OVG).

8

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 454.905,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. März 2011 zu zahlen,

10

hilfsweise,

11

den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem noch festzusetzenden Geldbetrag zu fördern.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Mit Urteil vom 10. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht Mainz die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar spreche einiges für die Annahme, dass die Regelungen des Staatsvertrages über die ausschließliche Zuweisung der Mittel an den Beigeladenen und dessen Betrauung mit der Mittelvergabe auch an ihm nicht angehörende Gemeinden mit der Religionsfreiheit und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar seien. Darauf komme es aber nicht an. Denn die Nichtigkeit der Regelungen über die Verteilung sei nicht auf andere Regelungen des Staatsvertrages zu erstrecken. Seitens des Klägers lägen die Fördervoraussetzungen des Staatsvertrages nicht vor. Bei ihm handle es sich nicht um eine förderfähige jüdische Gemeinde im Sinne des Staatsvertrags. Die Landesleistung diene nicht dem Zweck, die Bildung einer jüdischen Gemeinde erst zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „jüdische Gemeinde“ jede jüdische Vereinigung, die sich selbst als jüdische Gemeinde verstehe und unbeschadet der jeweiligen Art des Glaubensverständnisses innerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden habe. Dem Kläger fehle es insoweit jedenfalls auch an der – zumindest – erforderlichen Anerkennung als jüdische Gemeinde nach religiöser Überprüfung durch einen entsprechenden Dachverband oder eine vergleichbare überregionale Vereinigung. Die vorgelegten Bescheinigungen genügten nicht.

15

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht unter anderem geltend, der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei keine zwingende Anspruchsvoraussetzung. Auch einer Gemeinde, die als eingetragener Verein organisiert sei, könne die Beteiligung an Fördermitteln zugesprochen werden.

16

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 b IN 340/13 SP – hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein festgestellt, der Kläger sei zahlungsunfähig und überschuldet, und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Frankenthal durch Beschluss vom 21. Mai 2014 – 1 T 66/14 – zurückgewiesen.

17

Der Kläger ist der Auffassung, dass er hierdurch seine Beteiligtenfähigkeit nicht zwangsläufig verliere. Es finde eine Liquidation statt. Die anhängigen Verfahren beträfen die Frage, ob noch verteilbares Vermögen vorhanden sei.

18

Der Kläger beantragt,

19

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2013 den Beklagten zu verurteilen, 454.905,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. März 2011 an ihn zu zahlen,

20

hilfsweise,

21

den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem noch festzusetzenden Geldbetrag zu fördern.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er macht geltend, dem Kläger fehle die Rechtsfähigkeit. Diese bestehe nur, soweit der Zweck der Liquidation es erfordere. Nicht erfasst sei der Erwerb neuer Rechte, um den es bei den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten gehe. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet.

25

Der Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an und beantragt ebenfalls,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsakten des Beklagten sowie den von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

29

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, obwohl das Amtsgericht Ludwigshafen durch Beschluss vom 4. Februar 2014 – bestätigt durch den Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 21. Mai 2014 (1 T 66/14) – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hat. Damit ist der Kläger zwar aufgelöst (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als rechtsfähiger Verein in Liquidation (vgl. § 14 der Satzung des Klägers und § 47 BGB) ist er aber gleichwohl nach § 49 Abs. 2 BGB weiter rechts- und damit im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, da er seine Rechtsfähigkeit im Rahmen der Durchführung der Liquidation behält. Zu dieser gehört die hier in Rede stehende Fortführung und Beendigung eines Prozesses zur Durchsetzung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche, wovon auch öffentlich-rechtliche Ansprüche umfasst sind (vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, § 49 Rn. 7 f. m.w.N.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 49 Rn. 2).

30

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Rechts- und damit die Beteiligtenfähigkeit eines Vereins in Liquidation unbegrenzt ist (so die mittlerweile wohl herrschende Auffassung in der zivilrechtlichen Literatur, vgl. Weick, in: Staudinger, BGB, 2005, § 49 Rn. 17 m.w.N.; a.A. Reuter, in: MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 49 Rn. 10), oder ob sie mit der früheren, aber zunehmend eingeschränkten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Liquidationszweck beschränkt ist (vgl. dazu die – in der Kommentarliteratur unterschiedlich bewertete – Entscheidung des BGH vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]). Denn auch nach der Auffassung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erfasst das Liquidationsgeschäft alles, was in den Rahmen der in § 49 BGB bezeichneten Rechte fallen kann. Bezüglich bereits bestehender Rechte des Vereins soll die Rechtsträgerschaft des Vereins in Liquidation nämlich nicht eingeschränkt werden, sondern allenfalls „beim Erwerb neuer Rechte“ (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]). Hiernach ist der Kläger für die Zwecke des vorliegenden Klageverfahrens weiterhin rechts- und damit beteiligtenfähig. Denn Ziel der Klage ist nicht der Erwerb „neuer Rechte“, sondern die Durchsetzung „alter“ Rechte im Rahmen der Fortführung der Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, deren Bestehen der Kläger bereits vor der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht hatte. Eine solche Vermögensliquidation durch Fortführung eines bereits anhängigen Klageverfahrens gehört indessen gerade zum „Kern der Abwicklung“ (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]).

II.

31

Die Berufung ist unbegründet.

32

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Fördermittel.

33

Die staatliche Förderung von jüdischen Gemeinden, die nicht Mitglied des Beigeladenen sind, erfolgte für den hier in Rede stehenden Zeitraum von 2000 bis 2010 nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 Satz 3 des bis zum 29. Juni 2012 geltenden Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 22. Dezember 2005, der einschließlich des Schlussprotokolls durch die Landesgesetze vom 8. März 2000 (GVBl. S. 96) und 2. März 2006 (GVBl. S. 92) in Gesetzesrang erhoben worden ist (s. bereits OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10 –, NVwZ-RR 2010, 586 [Rn. 6]). Dieser „alte“ Staatsvertrag ist hier trotz seines Außerkrafttretens zum 29. Juni 2012 und des Inkrafttretens des „neuen“ Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden für Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 158) gemäß Art. 14 Satz 2 des neuen Staatsvertrages und § 4 Abs. 3 des Landesgesetzes zu diesem Vertrag (GVBl. S. 157, s. auch zum Datum des Inkrafttretens GVBl. S. 224) für die Beurteilung des Begehrens des Klägers als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Denn seine Auslegung ergibt unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, dass Ansprüche einer jüdischen Gemeinde auf Förderung durch staatliche Zuschüsse, die bereits während der Geltung des „alten“ Staatsvertrages entstanden sind, durch das spätere Außerkrafttreten der Regelung nicht mehr berührt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts für die Bestimmung des Beurteilungszeitpunktes BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5/03 –, BVerwGE 120, 246 [259] m.w.N.; s. auch zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Ansprüchen auf staatliche Förderung z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – 6 B 8.12 –, juris Rn. 14 m.w.N.)

34

Nach dem hiernach maßgeblichen „alten“ Staatsvertrag beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und an den Verwaltungskosten des Landesverbandes mit jährlich 275.700 € (Art. 1). Die Zahlung erfolgt ausschließlich an den Landesverband (Art. 2 Abs. 1). Die Landesleistung wird nach einem vom Landesverband selbst festgelegten Schlüssel auf den Landesverband und die Gemeinden verteilt (Art. 2 Abs. 2). Der Landesverband fördert die einzelnen jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband (Art. 3 Satz 1). Unmittelbare Ansprüche jüdischer Gemeinden an das Land werden durch den Vertrag nicht begründet (Art. 3 Satz 2). Gemeinden, die nicht dem Landesverband angehören, werden durch die Landesleistung nach Art. 1 gefördert, wenn ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können (Art. 3 Satz 3). Der Landesverband und das zuständige Ministerium informieren sich gegenseitig, wenn eine jüdische Gemeinde, die nicht Mitglied im Landesverband ist, eine Förderung durch die Landesleistung nach Art. 1 beantragt, und stellen einvernehmlich fest, ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach Art. 3 vorliegen (Schlussprotokoll, zu Art. 3, Abs. 1 Satz 1).

35

Der Kläger erfüllt die hiernach maßgeblichen Fördervoraussetzungen des Art. 3 Satz 3 des Vertrages nicht, wonach jüdische Gemeinden, die nicht Mitglied des Landesverbandes sind, nur dann gefördert werden können, wenn – erstens – ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie – zweitens – eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine „jüdische Gemeinde“ im Sinne dieser Regelung ist und seine Aufgaben sowie die Ausübung seiner Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger die zweite, kumulativ erforderliche Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit nicht. Diese Fördervoraussetzung ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (1.). Darüber hinaus besitzt der Kläger weder als altkorporierte Gemeinde den erforderlichen Körperschaftsstatus, noch hat er einen Anspruch auf dessen Verleihung (2.).

36

1. Die Anknüpfung der staatlichen Zuschüsse an die Körperschaftsfähigkeit der bezuschussten jüdischen Gemeinden ist verfassungsgemäß.

37

a) In der Bevorzugung von jüdischen Gemeinden mit Körperschaftsstatus gegenüber solchen, die keinen solchen Status innehaben und die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung nach Maßgabe des in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 LV verankerten allgemeinen Gleichheitssatzes und keine Verletzung des religionsverfassungsrechtlichen Paritätsgebots.

38

aa) Bei der Förderung von Religionsgesellschaften hat der Staat die durch den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gesetzten Grenzen zu beachten. Dieser Grundsatz, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ergibt, verpflichtet den Staat zu einer am Gleichheitssatz orientierten Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148 [juris Rn. 173] m.w.N.). Die Förderung von Religionsgemeinschaften durch den Staat darf nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 –, BVerfGE 123, 148 [juris Rn. 173] m.w.N.; s. auch BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 35).

39

Jedoch fordert das Grundgesetz über das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV enthaltene Angebot zur Erlangung des Korporationsstatus hinaus nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich zu behandeln hat (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965, BVerfGE 19, 1 [juris Rn. 19 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1965 – 1 BvR 498/62 –, BVerfGE 19, 129; BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 43). Der Staat darf bei der Förderung von Religionsgesellschaften nach deren äußerer Größe und Verbreitung, nach dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kultur- und sozialpolitischen Stellung in der Gesellschaft oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 7 C 9.89 – BVerwGE 87, 115 [127 ff.], Ls.). Speziell der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus und die damit zum Ausdruck kommende „besondere Bedeutung, die diese Religionsgemeinschaften im öffentlichen Leben und damit auch für die staatliche Rechtsordnung besitzen und die der Staat durch die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status anerkennt“ sowie das ebenfalls aus dem Körperschaftsstatus folgende Steuererhebungsrecht (BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 24/85 – NVwZ 1987, 678 [679]) ist von der Rechtsprechung – im Einzelfall sogar zu Lasten der betroffenen Religionsgesellschaften – als Grund für die Differenzierung bei der Gewährung von Subventionen gebilligt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 24/85 – NVwZ 1987, 678). Denn bereits der Gesamtregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV liegt eine religionsverfassungsrechtliche Differenzierung insofern zugrunde, als die „altkorporierten“, schon vor Erlass der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften diesen Rechtsstatus behalten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Anderen Religionsgemeinschaften ist gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV dieser Status auf Antrag zu verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die durch den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus begründeten Unterschiede zu den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften sind vor dem Hintergrund der im Körperschaftsstatus zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung dieser Religionsgemeinschaften für das öffentliche Leben sachlich begründet und verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 38 m.w.N. aus der Literatur; s. ferner Ehlers, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 21).

40

Vor diesem Hintergrund hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzbeschluss vom 12. Mai 2009 (– 2 BvR 890/06 –, BVerfGE 123, 48) zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften die Verfassungsbeschwerde einer jüdischen Gemeinde, die keinen Körperschaftsstatus innehatte (die damalige Beschwerdeführerin zu 1), für unzulässig erachtet, soweit diese Regelungen angriff, welche eine Bevorzugung von Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus enthielten. Diese Regelungen betrafen zum einen das Recht, Friedhöfe zu betreiben und zum anderen eine Befreiung von Gebühren für öffentliche Leistungen (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 162 und Rn. 165). Insoweit führte das Bundesverfassungsgericht aus, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, da der angegriffene Vertrag lediglich die Rechtslage wiederhole, so dass durch ihn keine rügefähige Ungleichbehandlung begründet werde. Wären die betreffenden Regelungen indessen verfassungswidrig und damit nichtig, hätte das Bundesverfassungsgericht auch deren Wiederholung durch den angegriffenen Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Brandenburgs beanstanden müssen.

41

bb) Ist die Körperschaftsfähigkeit der Gemeinden nach den vorstehenden Maßstäben also ein zulässiges Differenzierungskriterium für die Teilhabe an den staatlichen Zuschüssen, verletzt die bevorzugte Förderung von Jüdischen Gemeinden mit Körperschaftsstatus durch das Land Rheinland-Pfalz nicht den allgemeinen Gleichheitssatz in seinen besonderen religionsverfassungsrechtlichen Ausformungen des Paritäts- und Neutralitätsgebots. Indem die Fähigkeit zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Fördervoraussetzung gemacht wird, wird an die bereits in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV vorgezeichnete Differenzierung zwischen Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus – die eine besondere Bedeutung für das öffentliche Leben besitzen – und solchen ohne Körperschaftsstatus angeknüpft. Insoweit ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass nicht an den formalen Verleihungsakt angeknüpft wird, sondern die Förderung an das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus bezogen ist.

42

b) Die Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit ist auch nicht etwa deshalb verfassungswidrig und nichtig, weil die Regelungen über den Verteilungsmodus der Fördergelder in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages verfassungswidrig sind bzw. waren.

43

Es spricht zwar alles dafür, dass der in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages geregelte Verteilungsmodus, wonach die Landesleistung nach einem Schlüssel, den „der Landesverband selbst festlegt und bis zum 31.12. des Vorjahres dem Land mitteilt“, verteilt wird, verfassungsrechtlich unzulässig ist. Denn die Regelung entspricht einer Bestimmung aus dem Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Brandenburg vom 26. April 2005, die das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits genannten Beschluss vom 12. Mai 2009 für verfassungswidrig erklärt hat. Wie jene Regelung versetzt auch die vorliegende den Landesverband in einem sensiblen grundrechtlich geschützten Bereich in eine Situation institutioneller Befangenheit, indem sie diesen verpflichtet, die Grenzen seiner eigenen Berechtigung selbst abzustecken, obwohl er in einem Konkurrenzverhältnis zu den einzelnen jüdischen Gemeinden steht (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 187 ff.). Wie die brandenburgische Regelung dürfte daher auch Art. 2 Abs. 2 des vorliegenden Vertrages als unvereinbar mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG anzusehen sein.

44

Dies führt indessen nicht zugleich zur Nichtigkeit der hier allein maßgeblichen Regelung über die Fördervoraussetzungen in Art. 3 Satz 3 des Vertrages. Eine gesetzliche Regelung ist nämlich nur dann von der Nichtigkeit einer anderen Bestimmung des Gesetzes umfasst, wenn sie keine von dieser „unabhängige, selbstständige Bedeutung hat“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. –, BVerfGE 8, 274 [301]; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, BVerfGE 65, 325 [358]; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 –, BVerfGE 111, 226 [273]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 − 2 BvR 882/09 –, BVerfGE 128, 282; st. Rspr.).

45

Für vertragliche Bestimmungen, die durch ein einheitliches Zustimmungsgesetz Gesetzeskraft erlangt haben, gelten die gleichen Maßstäbe. Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2009 ausgeführt, in Anbetracht der zahlreichen, in dem betreffenden brandenburgischen Staatsvertrag getroffenen Regelungen zu unterschiedlichen Materien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien und der Gesetzgeber den Bestand des gesamten Vertragswerkes von der Gültigkeit der Vorschrift abhängig machen wollten, die allein die Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel regle, nicht aber die Grundlage der Entscheidung zur Förderung jüdischen Gemeindelebens durch das Land Brandenburg bilde (BVerfG a.a.O., juris Rn. 192 ff.).

46

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier kann die maßgebliche Regelung der Voraussetzungen eines Förderanspruchs in Art. 3 des Vertrages isoliert von der Regelung des Verteilungsmodus in Art. 2 des Vertrages betrachtet werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber auch bei einer anderweitigen Gestaltung des Verteilungsmodus einen Ausschluss derjenigen Körperschaften von der Förderung gewollt hätte, die nicht beanspruchen können, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Dies belegt nicht zuletzt das Landesgesetz zu dem vorstehend bereits erwähnten „neuen“ Staatsvertrag aus dem Jahr 2012 (GVBl. S. 157), welches in § 2 eine Regelung der grundsätzlichen Fördervoraussetzungen enthält, die ebenfalls an den Körperschaftsstatus als Fördervoraussetzung anknüpft.

47

2. Ist der Anspruch auf staatliche Förderung folglich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an die Körperschaftsfähigkeit der jeweiligen jüdischen Gemeinde geknüpft, muss das Begehren des Klägers ohne Erfolg bleiben. Denn dieser besitzt weder als altkorporierte Gemeinde den hiernach erforderlichen Körperschaftsstatus (a), noch hat er einen Anspruch auf dessen Verleihung (b). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Förderung bereits deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil der Kläger keine förderfähige „jüdische Gemeinde“ im Sinne von Art. 1 und Art. 3 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz (Zustimmungsgesetze vom 8. März 2000, GVBl. S. 96, und vom 2. März 2006, GVBl. S. 92) ist, da er – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – nicht die erforderliche Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde innerhalb des Judentums gefunden hat.

48

a) Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine sogenannte altkorporierte Gemeinde im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV und Art. 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. LV, sondern um eine im Jahr 1996 – in Ergänzung zu der bereits vorhandenen Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz – neu gegründete Jüdische Gemeinde. Der Kläger besitzt insbesondere nicht bereits deshalb den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil er sich als Nachfolger der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer versteht (vgl. § 1 Satz 3 der Satzung). Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass der Kläger mit dieser altkorporierten Gemeinde rechtlich identisch ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 255 [juris Rn. 22 ff.). Dafür ist hier aber nichts dargetan oder ersichtlich.

49

Dabei geht der Senat davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer durch § 1 Abs. 2 des „Gesetzes“ über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 (RGBl I S. 338) nicht wirksam entzogen wurde. Denn die Überführung der jüdischen Gemeinden in den Status eines bürgerlich-rechtlichen Vereins stand im Zusammenhang mit der vom deutschen Staat seit 1933 planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden; er war daher als eine in das Gewand des Rechts gekleidete Willkürmaßnahme von Anfang an nichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, juris, Rn. 24 = BVerwGE 105, 255; zur Geschichte der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer bis 1937 vgl. Herz, Gedenkschrift zum 100jährigen Bestehen der Synagoge zu Speyer, hrsg. Von der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer am Rhein, 1937).

50

Jedoch ist auf dem Gebiet Speyers bereits fast ein halbes Jahrhundert vor der Gründung des Klägers die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als altkorporierte (Einheits-)Gemeinde und Nachfolgerin der Israelitischen Kultusgemeinde anerkannt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13) wurden die jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 1. Januar 1938 im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, aufgelöst. Nach § 4 Abs. 2 sind die Rechte und Pflichten der jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 1. Januar 1938 im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, auf die durch § 1 des betreffenden Gesetzes als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Gemeinden übergegangen. Gemäß § 1 dieses Gesetzes wurde unter anderem die jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Rechtsnachfolgerin der aufgelösten jüdischen Kultusvereinigungen anerkannt. In der – den Beteiligten bereits durch das Verwaltungsgericht übersandten – Begründung zu dem Entwurf des betreffenden Gesetzes (Original in den Akten des Landeshauptarchivs, Best. 910, Nr. 8770) wird hierzu unter anderem ausgeführt:

51

„Wenn auch diese Umwandlung [der jüdischen Synagogen- und Kultusgemeinden in Vereine des bürgerlichen Rechts] als eine auf rassischen und religiösen Gründen beruhende Verfügung über ihre Rechte und Interessen beruhende Verfolgungsmassnahme im Sinne des Art. 1 der Rückerstattungsverordnung Nr. 120 der Militärregierung darstellt mit der Folge, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung diese Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts als wiederhergestellt zu behandeln sind, so bedarf es doch einer Neuordnung des Rechts der jüdischen Gemeinden, weil bei den meisten der alten Gemeinden keine Mitglieder mehr vorhanden und die neuen Zusammenschlüsse rechtlich und personell mit den alten Gemeinden nicht identisch sind, zumal die Gemeindebezirke schon dem räumlichen Umfang nach völlig verschieden sind.“

52

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob für die Annahme einer Fortsetzung einer altkorporierten Gemeinde weitere Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf eine tatsächliche Kontinuität – gestellt werden könnten, die über eine von der Gemeinde selbst in Anspruch genommene „Funktionsnachfolge“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2011 – OVG 5 N 24.08 –, NVwZ 2011, 1533 [1535]) hinausgehen, und wie solche etwaigen Anforderungen angesichts dessen, dass der Mitgliederverlust der jüdischen Gemeinden auf der systematischen Ermordung und Vertreibung durch den deutschen Staat beruhte, überhaupt formuliert werden könnten (s. für den Fall einer noch vergleichsweise kontinuierlichen tatsächlichen Fortsetzung einer orthodoxen Jüdischen Gemeinde, die bereits 1869 neben der damaligen Jüdischen Gemeinde zu Berlin als selbständige Religionsgemeinschaft gegründet und mit Körperschaftsrechten ausgestattet worden war BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]: Wiedergründung 1949; Löschung 1962; Fortsetzung 1986). Insoweit ist allerdings mit Recht darauf hingewiesen worden, dass auch die in der Literatur umstrittene und in der Rechtsprechung bislang nicht erörterte Annahme eines Fortbestehens altkorporierter Gemeinden als „leere Hülle“ ohne Mitglieder jedenfalls dann in ein unauflösbares Dilemma führt, wenn mehrere konkurrierende jüdische Vereinigungen jeweils für sich beanspruchen, mit der altkorporierten Gemeinde identisch zu sein und diese durch ein „Auffüllen der leeren Hülle“ fortzuführen (vgl. zur Problematik Demmel, Gebrochene Normalität: Die staatskirchenrechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, 2011, S. 162 ff.; zur Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 a.a.O. [juris Rn. 21]: Auf die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob die im Jahre 1869 gegründete Gemeinde in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg infolge jahrzehntelanger Untätigkeit der überlebenden Gemeindemitglieder untergegangen sei, komme es nicht an, weil hierüber in einem fortgeltenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 1989 im gegenteiligen Sinn entschieden worden sei).

53

Indessen hat der Gesetzgeber für das Gebiet von Rheinland-Pfalz im Jahr 1950 mit dem vorstehend zitierten Landesgesetz eine klarstellende Regelung getroffen, die diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen und die aufgezeigten Probleme vermieden hat, indem die in § 1 des Landesgesetzes genannten, (wieder-)gebildeten Jüdischen Gemeinden ausdrücklich als altkorporierte Gemeinden im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. LV anerkannt wurden. Um eine solche „neue“ altkorporierte Gemeinde handelt es sich bei der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz (vgl. auch zur Anerkennung des Körperschaftsstatus aus Restitutionsgründen Demmel, Gebrochene Normalität: Die staatskirchenrechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, 2011, S. 167 ff.; Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2014, Art. 43 Rn. 14). Dabei ist aus heutiger Perspektive des Jahres 2014 unerheblich, ob die gesetzliche Auflösung der – theoretisch zum damaligen Zeitpunkt noch bzw. wieder vorhandenen – altkorporierten Israelitischen Kultusgemeinde Speyer im Jahr 1950 nur deklaratorisch oder konstitutiv wirkte. Denn jedenfalls haben die nach 1945 (in seltenen Einzelfällen) überlebenden und zurückgekehrten sowie die zugewanderten Speyerer Juden die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als Rechtsnachfolgerin der altkorporierten Israelitischen Gemeinde Speyer im Verlaufe der nachfolgenden Jahrzehnte mit religiösem Leben erfüllt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die gesetzliche Lage mit ihrem Selbstverständnis und ihrer Glaubenspraxis übereinstimmt. Das vitale Gemeindeleben der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz belegen die Akten der Staatsaufsicht über die Jüdischen Gemeinden, aus denen sich unter anderem ergibt, dass es ein von der Kultusgemeinde verwaltetes Altenheim gab und im Jahr 1971 die Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz 350 Mitglieder zählte (vgl. Samuel Königsberger, „Jüdische Gemeinden in Rheinland-Pfalz“: Nur noch 750 jüdische Mitbürger – Der Nachwuchs fehlt“, in: Der Freie Bürger v. 30.8.1971, S. 6, Auszug in den Akten des Landeshauptarchivs Best. 910 Nr. 8746).

54

Das Selbstverständnis der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz als Nachfolgerin der Vorkriegsgemeinde spiegelt sich auch darin, dass diese sich im Jahr 1950 – in Übereinstimmung mit der früheren Bezeichnung der Speyerer Gemeinde – in einem ersten Satzungsentwurf zunächst als „Israelitische Kultusvereinigung der Rheinpfalz“ bezeichnet hatte. Lediglich aufgrund der textlichen Formulierung des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13) änderte sie ihren Namen. Dies folgt aus einem Schreiben des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz an die Landesregierung vom 15. Juni 1950 (Akten des Landeshauptarchivs Koblenz, Best.-Nr. 910/8770), in welchem es heißt: „In der Anlage erhalten Sie die Satzungen der israelitischen Kultusvereinigung der Rheinpfalz“. In diesem Zusammenhang wird in einem Schreiben der Landesregierung vom 2. Januar 1951 an den Herrn Regierungspräsidenten der Pfalz, betr. „Kultusgemeinde Rheinpfalz, Sitz Landau ausgeführt: „[…] senden wir den uns vorgelegten Statutenentwurf […] zurück […]. § 1 ist unter Bezugnahme auf das Landesgesetz vom 19.1.50 neu zu fassen, wobei auch zu beachten ist, daß § 1 dieses Gesetzes nur die jüdische Gemeinde Rheinpfalz, Sitz Landau, nicht eine „israelitische Kultusvereinigung der Rheinpfalz“ nennt“ (Akten des Landeshauptarchivs Koblenz, Best.-Nr. 910/8770).

55

Nach alledem konnte im Zeitpunkt der Gründung des Klägers im Jahr 1996 kein Zweifel daran bestehen, dass bereits eine altkorporierte Gemeinde – nämlich die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz – seit fast einem halben Jahrhundert als Nachfolgerin der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer vorhanden war und diese nicht nur kraft eines Landesgesetzes aus dem Jahr 1950, sondern auch aufgrund gelebter Glaubenspraxis im Bestreben, jüdisches Leben unter der Geltung des Grundgesetzes wieder zu etablieren, in jener aufgegangen war.

56

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf „Neukorporierung“, d.h. auf Verleihung des Körperschaftsstaus nach Maßgabe von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV oder Art. 43 Abs. 1 Satz 1 LV.

57

aa) Eine Neuerteilung des Körperschaftsstatus scheitert bereits daran, dass der Beklagte die Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Bescheid vom 8. September 2010 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 10. September 2010 – abgelehnt und der Kläger diesen nicht angefochten hat. Damit ist über das Fehlen der Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestandskräftig entschieden. Diese bestandskräftige Entscheidung des Beklagten ist für den Senat grundsätzlich beachtlich (vgl. zum umgekehrten Fall einer bestandskräftigen Anerkennung BVerwG, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]), jedenfalls nachdem keine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage dargetan oder ersichtlich ist.

58

bb) Des Weiteren steht der Anerkennung des Klägers als Körperschaft entgegen, dass dieser nach der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 42 BGB aufgelöst und seine rechtliche Existenz auf den Zeitraum bis zu seiner Vollbeendigung nach Durchführung der Liquidation beschränkt ist (§§ 47 ff. BGB). Zwar setzt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht voraus, dass die Religionsgemeinschaft sich zunächst als eingetragener Verein bewährt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370 [385 f.]; BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943 [945]). Im vorliegenden Fall steht indessen das Gegenteil fest. Die rechtliche Existenz des Klägers als Verein ist gemäß § 49 Abs. 2 BGB auf seine Abwicklung und Liquidation beschränkt. Der Erwerb des Körperschaftsstatus als eines „neuen Rechts“ im Sinne der bereits unter I. zitierten Rechtsprechung ist daher schon aus zivilrechtlichen Gründen nicht möglich.

59

cc) Schließlich liegen auch bei materieller Betrachtung die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vor. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, der durch Art. 140 GG zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt worden ist, ist Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Eine entsprechende Bestimmung enthält Art. 43 Abs. 2 Satz 1 LV. Danach bleiben die Kirchen und Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren; anderen sind auf ihren Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

60

Der Begriff der „Verfassung“ bezeichnet mehr als eine den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung. „Verfassung“ im Kontext des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV meint auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/08 – BVerfGE 102, 370 – Zeugen Jehovas –, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943). In seiner diesbezüglichen Grundsatzentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht hierzu wie folgt ausgeführt (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000, a.a.O., juris Rn. 65 ff.; s. auch OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10 –, NVwZ-RR 2010, 586 [Rn. 14]):

61

„Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung des Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enthält Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV.

62

II. 1. Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die "Gewähr der Dauer". Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen.

63

Dabei bezeichnet der Begriff der Verfassung mehr als eine den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung. "Verfassung" im Kontext des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV meint auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit […] Denn der tatsächliche Gesamtzustand einer Religionsgemeinschaft kann eine aussagekräftige Grundlage für die Einschätzung des künftigen Fortbestehens bieten, um das es nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vor allem geht. Nach dem Willen der Weimarer Nationalversammlung sollte diese Einschätzung nicht auf ein zufälliges, äußeres Kriterium, sondern auf das "tiefere Moment des Inhalts ihrer Verfassung" gestützt sein […]

64

Für die Einschätzung dauerhaften Bestands ist also neben dem Kriterium der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen. Dafür wurden weitere Indizien benannt: eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens […] Derartige Indizien sind hilfreich, wenn sie nicht schematisch angewendet werden und die von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV geforderte Gesamteinschätzung nicht stören. Zudem dürfen nicht Umstände in die Beurteilung einfließen, deren Bewertung dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat verwehrt ist.“

65

In Übereinstimmung mit diesem Begriffsverständnis ist auch unter „Satzung“ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 LV ein qualitativer Gesamtzustand zu verstehen, der die Gewähr der Dauer zu tragen imstande ist; der Wortlaut der Satzung muss auf einen Regelungsbereich tatsächlicher Umstände wie etwa auch eine ausreichende Finanzausstattung und einen ausreichenden Personalbestand treffen, der ihre faktische Geltung belegt (Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2014, Art. 43 Rn. 23).

66

Dabei besitzt das Kriterium der hinreichenden Finanzausstattung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung einiges Gewicht, denn Kirchen und ihre Organisationen sind, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, nicht insolvenz- bzw. konkursfähig; dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13/82 – NJW 1984, 2401). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausdrücklich betont, dass bei jeder Entscheidung über die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts „besonders sorgfältig zu prüfen“ sei, ob die betreffende Gesellschaft nach ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben, von ihrem Mitgliedstand und ihren Vermögensverhältnissen her in der Lage ist, „ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen“ (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13/82 –, NVW 1984, 2401 [2402]).

67

Hiervon ausgehend ergibt die Gesamtwürdigung im Falle des Klägers, dass dessen tatsächliche Verfasstheit nicht die notwendige Gewähr der Dauer bietet.

68

Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Februar 2014 – 3 b IN 340/13 SP – wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgelehnt und festgestellt, dass der Kläger zahlungsunfähig und überschuldet ist. Mit der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch Beschluss vom 21. Mai 2014 steht folglich fest, dass der Kläger bereits aufgrund der nicht vorhandenen Finanzausstattung nicht die notwendige Gewähr der Dauer bietet. Dies hat der Kläger auch durch eigene Angaben zu seiner finanziellen Situation im Rahmen seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bekräftigt.

69

Die mit dem vorliegenden Verfahren begehrten öffentlichen Fördermittel können bei der Betrachtung der finanziellen Grundlagen des Klägers nicht gleichsam hypothetisch mit einbezogen werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem hier angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt, dass die Förderung nicht dem Zweck dient, die Bildung einer Jüdischen Gemeinde durch staatliche Zuwendungen erst zu ermöglichen, da dies dem Gebot der staatlichen Neutralität zuwider liefe. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht auf einen Zirkelschluss in der Argumentation des Klägers hingewiesen. Die verfassungsrechtlich zulässige Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit liefe nämlich leer, wenn die auszuschüttenden Fördermittel bereits im Rahmen der Feststellung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einzubeziehen wären.

70

Fehlt es hiernach offenkundig an einer auch noch so geringen finanziellen Grundlage für das Gemeindeleben des Klägers, kann offen bleiben, ob die Anforderungen an einzelne Kriterien für die Würdigung der Körperschaftsfähigkeit einer jüdischen Gemeinde unter Umständen herabgesenkt werden müssen. Diese Erwägung betrifft angesichts der planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden durch den deutschen Staat während der Herrschaft des Nationalsozialismus insbesondere die erforderliche Bestehensdauer. Zudem dürfen die Kriterien für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die Zahl der Mitglieder nicht schematisch angewandt werden. Insbesondere kann allein aus der Zahl der Mitglieder regelmäßig nicht unmittelbar auf den künftigen Fortbestand der Religionsgemeinschaft geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943). Jedoch sind die tatsächlichen Grundlagen des Klägers – dessen Mitgliederzahl von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach Abzug von Doppelmitgliedschaften auf 30 geschätzt wurde, und die auch nach eigenen Angaben des Klägers jedenfalls nicht mehr als 90 bzw. „mindestens 50“ beträgt – selbst bei großzügiger Handhabung der Kriterien nicht geeignet, die Einschätzung, der Kläger biete aufgrund des Fehlens jeder finanzieller Grundlagen keine hinreichende Gewähr der Dauer, im Rahmen der Gesamtwürdigung in Frage zu stellen oder ein anderes Ergebnis zu begründen.

71

3. Weitere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch der Kläger selbst nicht behauptet, es bestehe ein voraussetzungsloser, verfassungsunmittelbarer Zahlungsanspruch. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 8 LV verleihen dem Kläger keinen originären, verfassungsunmittelbaren Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen derivativen Teilhabeanspruch auf eine Förderung nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheits- und des speziellen religionsverfassungsrechtlichen Paritätsgrundsatzes (vgl. auch BbgVerfG, Urteil vom 24. April 2012 – VfBbg 47/11 –, NVwZ-RR 2012, 577 [578 ff.]). Indem der Landesgesetzgeber sich entschieden hat, die staatliche Zuwendung von Zuschüssen an die Körperschaftsfähigkeit der jeweiligen Gemeinden zu knüpfen, hat er den hieraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verteilung der hierfür bereitgestellten Mittel, wie oben dargelegt (s. II.1.), genügt.

72

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Klage auch im Hilfsantrag zu Recht abgewiesen.

73

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und – hinsichtlich der Kosten des Beigeladenen – aus § 162 Abs. 3 VwGO.

74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

75

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

76

Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 454.905,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der ihr auf Antrag der Beigeladenen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt wurden.
Die Beigeladene versteht sich als Rechtsnachfolgerin der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden (siehe Art. 2 Buchst. a der Satzung des Oberrats der Israeliten Badens, in der am 07.01.1958 in Kraft getretenen Fassung), der 1809 die Körperschaftsrechte verliehen worden waren (siehe Art. 1 der Großherzoglichen Verordnung vom 13.01.1809, Reg.-Bl. S. 29). Nach dem Entzug der Körperschaftsrechte durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.03.1938 (RGBl. I S. 338) und der nachfolgenden Auslöschung der jüdischen Gemeinden durch die nationalsozialistische Vernichtungspolitik war die Religionsgemeinschaft in der Nachkriegszeit aufgrund besatzungshoheitlicher Vorgaben zunächst organisatorisch in Nord- und Südbaden geteilt; dort wurden ihnen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (siehe für das Land Baden: Bekanntmachung über den Neuaufbau der Israelitischen Religionsgemeinschaft vom 19.01.1949, GVBl. S. 51). Im Jahre 1953 schlossen sich die beiden Organisationen wieder zusammen. Mit Verfügung vom 20.07.1953 bestätigte das Kultusministerium Baden-Württemberg, dass der neu geschaffene Gesamtverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei; mit Verfügung vom 26.05.2004 wurde diese Feststellung wiederholt. § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen (i.d.F. vom 20.07.2003) bestimmt: „Die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in Baden sind Untergliederungen der Religionsgemeinschaft; sie haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (§ 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ.)“. Nachdem die in Konstanz und Umgebung wohnhaften Juden zunächst der Israelitischen Gemeinde Freiburg angehört hatten, verselbstständigte sich die Konstanzer Gemeinde in der Folgezeit; im Jahr 1965 organisierte sie sich in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Schließlich wurde die Klägerin auf Antrag der Beigeladenen mit Erlass des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 26.08.1988, bekanntgemacht am selben Tag, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt (K.u.U. 1988, 755). Die Satzung der Klägerin vom 17.07.1988 regelt u.a. in § 13 Nr. 2 die Wahl ihrer Vertreter im Oberrat der Beigeladenen. In den folgenden Jahren kam es zu tiefgreifenden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, die neben Prozessen vor den staatlichen Gerichten zu einer Vielzahl von Verfahren vor dem Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland führten und immer noch führen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Oberrat (Delegiertenversammlung) der Beigeladenen als oberstes Organ der Beigeladenen (§ 5 Nr. 1, § 6 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen) in der Sitzung vom 29.01.2006, in der die von der Klägerin entsandten Vertreter nicht als Delegierte anerkannt worden waren, die Klägerin aus der Beigeladenen auszuschließen. Mit Schreiben vom 03.02.2006 gab der Bevollmächtigte der Beigeladenen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport von dieser Entscheidung Kenntnis; er vertrat darin die Auffassung, dass damit bei der Klägerin die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien, und bat, falls nötig, um Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen mit, dass ein Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen nichts an der Existenz der Klägerin als eigenständige Religionsgemeinschaft und an deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändere. Daraufhin stellte der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben vom 04.04.2006 den Antrag, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 29.01.2006 abzuerkennen. Die Klägerin habe nämlich diese Rechtsstellung nur als Untergliederung der und wegen ihrer Zugehörigkeit zur Beigeladenen auf deren Antrag erhalten; diese Voraussetzungen seien aufgrund des Ausschlusses entfallen. Diesem Antrag gab das Ministerium mit Bescheid vom 24.05.2006 statt. Dabei ging das Ministerium davon aus, dass der Antrag in Übereinstimmung mit dem innerreligionsgemeinschaftlichen Recht der Beigeladenen erfolgt sei. Der Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass das Ministerium folgenden Erlass veröffentlichen werde: "Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat auf Antrag der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden der Israelitischen Kultusgemeinde Konstanz mit Wirkung zum 29. Januar 2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Israelitischen Religionsgemeinschaft aberkannt. Damit verliert die Israelitische Kultusgemeinde Konstanz ebenfalls mit Wirkung vom 29. Januar 2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts." Dieser Erlass wurde am 17.07.2006 im Amtsblatt bekanntgemacht (K.u.U. 2006, 246); er war der Klägerin schon zuvor mit Schreiben vom 01.06.2006 von der Beigeladenen übermittelt worden, die damit einer Aufforderung des Kultusministeriums nachgekommen war.
Am 19.06.2006 hat die Klägerin gegen den Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen hat.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland auf Antrag der Klägerin mit Urteil vom 13.03.2007 (Az.: 003-2006) festgestellt, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 über den Ausschluss der Klägerin unwirksam ist.
Mit Urteil vom 21.06.2007 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Erlass aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei jedenfalls deswegen beteiligungsfähig, weil in dem Rechtsstreit über den Verlust ihrer Rechtsstellung gestritten werde. Der Ausspruch in Satz 2 erzeuge ungeachtet der Bezugnahme auf Satz 1, der nach dem Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts ins Leere gehe, einen belastenden Rechtsschein; ein Rechtsschutzbedürfnis sei deswegen gegeben. Schließlich sei die Klägerin auch klagebefugt, da sie in erster Linie von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, denn sie sei vom Beklagten mit der Entscheidung vom 26.08.1988 als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten geschaffen worden; diese Rechtsstellung beruhe jedenfalls auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG. Für den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses, in dem es um die innere Organisation einer Religionsgemeinschaft gehe, fehle einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Satz 2 des Erlasses könne sich ebenso wenig auf eine Rechtsgrundlage stützen. Bei verfassungskonformer einschränkender Auslegung von § 49 LVwVfG komme ein Entzug des Körperschaftsstatus etwa dann in Betracht, wenn die Gemeinde aufgelöst worden sei. Der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei allerdings kein tauglicher Widerrufsgrund, weil er durch das Schieds- und Verwaltungsgericht mit unanfechtbarem Urteil vom 13.03.2007 aufgehoben worden sei. Dieses Urteil sei von staatlichen Behörden und Gerichten zu beachten. Eine Bindungswirkung entfalle nicht ausnahmsweise, denn für einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung sei nichts ersichtlich. Der Beschluss über den Ausschluss sei der allein maßgebliche Grund für den angefochtenen Erlass gewesen. Ohne diesen Beschluss hätte die Beigeladene ihren Antrag nicht gestellt; so ergebe sich aus der Satzung der Beigeladenen, dass nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft den Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben solle. Auch das Ministerium habe die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden; dies folge aus dem Wortlaut des Erlasses. Satz 2 lese sich als Klarstellung der automatischen gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1. Damit sei der angefochtenen Entscheidung der Boden entzogen. Ein anderer rechtlich zulässiger Grund für die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nicht ersichtlich. Die Ansicht, allein im Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beklagten sei ein solcher Grund zu sehen, verkenne den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung erlangt habe, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die Auffassung, nur Religionsgemeinschaften, nicht aber Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften könnten Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein, sei unzutreffend, wenn dieser Gemeinde kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung verliehen worden sei. Die Anerkennung sei kein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Anderenfalls wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Beklagten nicht von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Der Antrag, der Klägerin die Körperschaftsrechte anzuerkennen, sei untrennbar mit der Ausschlussentscheidung verknüpft gewesen. Dem Antrag sei durch das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts der Boden entzogen worden; einen hiervon separaten Antrag habe es nicht gegeben.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Klagebefugnis der Klägerin sei zweifelhaft. Denn weder verliere sie mit der verfügten Aberkennung der Körperschaftsrechte ihre Rechtssubjektivität, noch seien damit elementare Nachteile im Rechtsverkehr verbunden; die Klägerin habe lediglich nicht mehr an den mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Privilegien teil. Die Klage sei aber jedenfalls nicht begründet. Im Unterschied zur Verleihung von Körperschaftsrechten an eine Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV gehe es bei der An- und Aberkennung nach § 24 KiStG um einen körperschaftlichen Status, den die Einzelgemeinden allein von der Religionsgemeinschaft ableiteten. Die Entscheidung über An- und Aberkennung der Körperschaftsrechte beruhe ausschließlich auf der Initiative der beigeladenen Religionsgemeinschaft. Die staatliche Mitwirkung sei erforderlich, um den Willen der Religionsgemeinschaft im staatlichen Rechtskreis wirksam werden zu lassen. Es handele sich um den staatlichen Vollzug einer religionsgemeinschaftlichen Organisationsentscheidung. Damit entziehe der Staat nicht den verfassungsrechtlich ausgestalteten Grundstatus, sondern achte das Recht der Religionsgemeinschaft, Untergliederungen zu bilden. Bei der Aberkennung gehe es nicht um den Widerruf der Anerkennung, sondern vielmehr um eine eigene, selbstbestimmungsrechtlich autonom verantwortete Entscheidung der Religionsgemeinschaft. Es komme nur auf deren Antrag an, der allerdings nicht förmlich gestellt werden müsse. Ein solcher Antrag sei von der Beigeladenen über den damals im Amt befindlichen Vorstand, der sie nach der Satzung nach außen vertrete, klar formuliert worden. Deswegen habe der Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus nicht lediglich referierenden Charakter; er sei nicht auf den Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft gestützt und mit ihm kausal verknüpft. Im Übrigen bedürfte es bei einem wirksamen Ausschluss keiner Aberkennung der Körperschaftsrechte; insoweit wäre ein feststellender Verwaltungsakt ausreichend.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die angefochtene Verfügung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sie vor deren Erlass vom Ministerium nicht angehört worden sei. In der Sache sei ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Beigeladenen der Grundsatz der Gemeindeautonomie zu beachten. Der Körperschaftsstatus stehe ihr allein aus ihrer autonomen Existenz mit rund 500 eingeschriebenen Mitgliedern zu. Bei der Antragstellung sei die Beigeladene nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die Wahl des Vorstands am 05.12.2004 sei vom Schieds- und Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.05.2005 für unwirksam erklärt worden. Schließlich sei ihr Ausschluss aus der Beigeladenen gleichfalls für unwirksam erklärt worden. Die Beigeladene sei auch im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, weil die Vollmachtgeber nicht ordnungsgemäß gewählt worden seien.
12 
Die Beigeladene folgt im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten. Sie betont, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 KiStG finde; dort werde die staatliche Mitwirkung an Maßnahmen der inneren Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft geregelt. Ihre - der Beigeladenen - Entscheidung, eine von ihr geschaffene Untergliederung aufzulösen, sei vom Staat nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu respektieren. Es gehe hier nicht um einen Widerruf der Anerkennung, sondern um eine selbstständige neue Entscheidung über die Aberkennung der Körperschaftsrechte. Auf die Wirksamkeit des Beschlusses vom 29.01.2006 komme es nicht an. Die Klägerin sei auch nicht ihrer Willkür preisgegeben; vielmehr handele es sich bei den aus dem Körperschaftsstatus folgenden Rechten um abgeleitete Rechte, die kraft Verfassung ihrer Organisationsgewalt untergeordnet seien. Schließlich sei eine Antragstellung, wenn sie erforderlich gewesen sein sollte, als nach außen gerichtete Verfahrenshandlung ungeachtet etwaiger interner Willensmängel wirksam. Die Klägerin sei auch keine sogenannte altkorporierte Körperschaft im Sinne von Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV. Denn sie sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt gewesen; ein solcher Status wäre jedenfalls später auf sonstige Weise erloschen.
13 
Die Beigeladene beantragt.
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind auch im Übrigen zulässig; es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen (siehe dazu im Einzelnen unter II. 3. a)). Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Klägerin kann jedenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht verlangen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
1. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Verfügung vom 24.05.2006 hat das Kultusministerium der Klägerin die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Interesse der Verdeutlichung des allerdings nicht sonderlich geglückt formulierten Erlasses klargestellt hat, sind beide Sätze in ihrem wesentlichen Aussagehalt zusammenzuführen; denn der Klägerin sollen gerade und nur als Gemeinde der Beigeladenen die Körperschaftsrechte zukommen. Die angefochtene Entscheidung ist demnach als Verwaltungsakt auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet; sie erzeugt nicht lediglich einen entsprechenden Rechtsschein.
19 
2. Die Klägerin ist beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Organisationsform der Klägerin nach Entzug der Körperschaftsrechte zukommt und ob insoweit die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO als Ausfluss der religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV zu bejahen wäre (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 <355>). Die Klägerin hat zwar mit der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung (§ 41 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 LVwVfG) ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aber aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deswegen dürfen an diese Rechtsänderung noch keine der Klägerin nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351 m.N.). Insbesondere ist im Rechtsstreit um die Beteiligtenfähigkeit derjenige, dessen Beteiligungsfähigkeit fraglich ist, als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 14.12.1954 - I C 194.53 -, BVerwGE 1, 266 <267 f.>).
20 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist durch den Entzug der Körperschaftsrechte in ihrer Rechtsstellung betroffen. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie dadurch auch in ihren Rechten verletzt ist. Mehr ist für die Bejahung der Klagebefugnis nicht zu verlangen.
II.
21 
Die Klage ist nicht begründet.
22 
Dabei kann hier dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der unterbliebenen Anhörung der Klägerin verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Denn auch wenn dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden ist, ist er jedenfalls nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Aberkennung der Körperschaftsrechte ist nämlich als gebundene Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden.
23 
Die Klägerin zählt nicht zu den sogenannten altkorporierten Körperschaften nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, denen die Körperschaftsrechte von Verfassung wegen und grundsätzlich unentziehbar zukommen (1.). Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihr auch nicht eigenständig aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen worden; sie kommt ihr vielmehr als Folge einer organisatorischen Entscheidung der Beigeladenen zu (2.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung des Staates an der entgegengesetzten Organisationsentscheidung liegen vor (3.).
24 
1. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
25 
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung kam der (damaligen) Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden auf der Grundlage des Edikts von 1809 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des badischen Staatskirchenrechts ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zu (siehe Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1909, S. 487: juristische Person des öffentlichen Rechts; Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1895, S. 334: Rechtscharakter einer öffentlichen Korporation). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der genannten Bestimmung war sie in der Staatspraxis des Freistaates Baden anerkannt (siehe hierzu Glockner, Badisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 1930, § 18 Anm. 3, S. 96). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beigeladene auch heute noch als altkorporierte Religionsgemeinschaft zu gelten. Sie hat ihre überkommenen Körperschaftsrechte nicht etwa durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verloren. Im Gegensatz zur juristischen Diskussion in früheren Jahrzehnten und zur - auch von wiedergutmachungsrechtlichen Erwägungen geprägten - Staatspraxis in der Nachkriegszeit und den Anfängen der Bundesrepublik, die verbreitet eine Wiederverleihung der Körperschaftsrechte für nötig erachtet hat (vgl. Mennicken, DVBl 1966, 15 m.w.N.; so auch noch Friesenhahn, HdbStKirchR, Bd. 1, 1. Aufl. 1974, § 11, S. 557 in Fußn. 33), ist mittlerweile anerkannt, dass das Gesetz vom 28.03.1938 als Willkürmaßnahme nichtig und folglich für die jetzige Beurteilung ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1997 - 7 C 21.96 -, BVerwGE 105, 255 <263>; Kunig/Uerpmann, DVBl 1997, 248 <249>). Auch die auf das Gesetz von 1938 folgende Vertreibung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung hatten keinen Einfluss auf den aus heutiger Sicht zu beurteilenden rechtlichen Fortbestand der Körperschaftsrechte. Schließlich kann von einer langen Unterbrechung des jüdischen Lebens nach dem Zweiten Weltkrieg, die zum Erlöschen der Körperschaftsrechte hätte führen können, nicht die Rede sein (vgl. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 255 f. m.N.).
26 
b) Auf diese Grundsätze kann sich die Klägerin - auch bei unterstellter Identität mit der dort vor dem Zweiten Weltkrieg bestehenden jüdischen Gemeinde - indessen nicht berufen. Die jüdische Gemeinde in Konstanz - vor dem Ersten Weltkrieg war sie von der Mitgliederzahl die siebtgrößte in Baden - war zwar wie alle jüdischen Gemeinden in Baden ebenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Walz, a.a.O.; Wielandt, a.a.O.; Wolff, Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums Baden, 1913, S. 122). Sie war jedoch nicht als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV anzusehen. Bereits im badischen Kirchensteuerrecht wurde ausdrücklich zwischen Religionsgemeinschaften, denen als Gesamtheit das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist, und - gleichfalls mit Körperschaftsrechten ausgestatteten - Gemeinden oder anderen Teilverbänden von solchen Religionsgemeinschaften unterschieden (siehe Art. 1 des Gesetzes, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 26.07.1888 ; Art. 32 des Gesetzes, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 18.06.1892 , siehe auch Wolff, a.a.O., S. 34 f.). Die hieran anschließende Auffassung, jeweils nur den Oberverband als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV einzuordnen, lag auch - in Einklang mit der wohl ganz herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik (siehe etwa Heckel, AöR n.F. 12 <1927> 420 <430>; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Bearb. 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 2, S. 633; Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, 1930, S. 168; vgl. dazu Obermaier in: BK, Art. 140 Rn. 37 m.N.) - der Staatspraxis des Freistaates Baden zugrunde. So waren in der Regierungsbegründung zum Kirchenvermögensgesetz vom 07.04.1927 insgesamt 11 korporierte Religionsgesellschaften aufgeführt (siehe Glockner, a.a.O.), und zwar neben der römisch-katholischen und der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche u.a. auch die israelitische Religionsgemeinschaft Badens, jeweils aber ohne die einzelnen Kirchen- bzw. Religionsgemeinden. Soweit die israelitische Religionsgesellschaft in Karlsruhe als einzelne Gemeinde aufgeführt war, folgte dies daraus, dass diese Vereinigung sich vom jüdischen Dachverband getrennt hatte.
27 
Insoweit wich die staatskirchenrechtliche Lage in Baden von der in den (alt- und rhein-)preußischen Gebieten ab, wo die einzelnen jüdischen Gemeinden als altkorporierte Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft wurden (siehe etwa RG, Urteil vom 07.07.1931 - III 414/30 -, RGZ 133, 192; im Anschluss daran ebenso Anschütz, a.a.O., Art. 137 Anm. 8, S. 646; anders noch Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Aufl. 1928, Art. 137 Anm. 7a, in Übereinstimmung mit der Rechtslehre vor 1918, s. etwa v. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 2. Band, 4. Aufl. 1882, S. 161: privatrechtliche Rechtsfähigkeit). Denn in Preußen wurden durch das Gesetz vom 23.07.1847 über die Verhältnisse der Juden die jeweiligen Synagogengemeinden mit Korporationsrechten ausgestattet, während es einen korporierten jüdischen Landesverband nicht gab (vgl. hierzu Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen, 1894, S. 567).
28 
2. Mit der Verfügung des Kultusministeriums vom 26.08.1988 ist der Klägerin ebenso wenig nach Maßgabe des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt worden, der ihr nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen werden dürfte (siehe hierzu zuletzt Lindner, VerwArch 95<2004> 88 ff. m.N.).
29 
a) (1) Der Körperschaftsstatus kann einer Religionsgesellschaft - dieser Be-griff entspricht in der Terminologie der grundgesetzlichen Bestimmungen dem der Religionsgemeinschaft (siehe BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>) - unter den Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen werden; dieser steht ein subjektiver und unbedingter, verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verleihung zu. Die Religionsgemeinschaft als ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>), muss danach durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Dabei ist auf den tatsächlichen Gesamtzustand abzustellen, der etwa durch eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens bestimmt wird. Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen zählt die Rechtstreue, gerade in Bezug auf verfassungsrechtliche Grundprinzipien und Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <384 ff.>).
30 
(2) Die Verleihung des Körperschaftsstatus auf dieser Rechtsgrundlage ist zu unterscheiden vom Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten Religionsgemeinschaft, im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV garantierten Organisationsgewalt einen ihr zugeordneten Teilverband durch eine besondere rechtliche Gestaltung abzusichern. Denn auf dieser Grundlage kommt den Religionsgemeinschaften die Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Gliedern und Organen zu (vgl. Kirchhof, HdbStKirchR, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 670; Mainusch, ZevKR 49 <2004> 285 <286 f.>, m.w.N.). Sie können so insgesamt eine institutionelle Infrastruktur schaffen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Organisationsakte der Religionsgemeinschaften bedürfen indessen der Anerkennung seitens des Staates, um im Bereich der staatlichen Rechtsordnung Wirksamkeit zu entfalten (Friesenhahn, a.a.O., S. 570 f.; Hollerbach, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 139 Rn. 14 ff.; Mainusch, a.a.O., S. 298 ff.).
31 
Die erforderliche staatliche Mitwirkung bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die sich allerdings nicht auf mitgliedschaftlich strukturierte Untergliederungen beschränkt, kann auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet werden. Die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft kann in einem staatskirchenrechtlichen Vertrag abgesichert werden; ihr kann auch auf gesetzlicher Grundlage durch behördliche Entscheidung für die staatliche Rechtsordnung Geltung verschafft werden.
32 
Letzteres ist hier der Fall. Die Regelung über die Anerkennung von Kirchengemeinden als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG, auf die die Satzung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug nimmt, ermöglicht der Religionsgemeinschaft die Bestimmung der Steuergläubiger bei der Wahrnehmung des ihr nach Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts (siehe im Übrigen zur Anerkennung von Kirchengemeinden nun auch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, GBl. 2008 S. 2, in Kraft seit 10.04.2008 gem. Bekanntmachung vom 10.04.2008, GBl. S. 144). Dabei lässt die hierfür vorausgesetzte Änderung der Rechtsstellung der Gemeinde, an die weitere Rechtsfolgen (sog. „Privilegienbündel“) anknüpfen, deren staatsrechtlichen Status unberührt (vgl. Kirchhof, a.a.O., S. 672 in Fußn. 99). Die Anerkennung als ein in die Zuständigkeit des Kultusministeriums fallender staatlicher Rechtsakt, der die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft umsetzt, der staatlichen Behörde aber keinerlei sachliche Einflussnahme auf deren Ausnützung eröffnet, wird auch verfahrensmäßig von der Verleihung originärer Körperschaftsrechte unterschieden; denn hierfür ist ein Beschluss der Landesregierung erforderlich (vgl. zuletzt Beschlüsse der Landesregierung vom 03.02.2004, Bekanntmachung vom 27.02.2004, K.u.U. 2004 S. 115 , und vom 25.09.2007, Bekanntmachung vom 01.10.2007, K.u.U. 2007 S. 163; Held, a.a.O., S. 128 f.; Kirchhof, a.a.O., S. 686 f.).
33 
b) Der Erlass des Kultusministeriums vom 26.08.1988 setzt hiernach allein einen Organisationsakt der Beigeladenen um. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut, der ausdrücklich auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bezug nimmt, der vorangegangenen Korrespondenz der Beteiligten und dem von der Beigeladenen unter dem 18.08.1988 gestellten Antrag.
34 
c) Die Voraussetzungen einer Verleihung originärer Körperschaftsrechte sind demgegenüber nicht geprüft worden. Das hat sich für das Kultusministerium nicht nur mangels Zuständigkeit, sondern auch aufgrund seiner im Schreiben vom 28.07.1988 an den damaligen Vorsitzenden der Klägerin bekundeten Rechtsauffassung erübrigt. Das dort vertretene enge Verständnis einer originär mit Körperschaftsrechten versehenen („eigenen“) Religionsgemeinschaft spiegelt sich wider im „Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung besitzen“, das der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren (vom 08.12.2003, GABl. S. 963) als Anlage 1 beigefügt ist. Dort sind jeweils nur die obersten Verbände der betreffenden Gemeinschaften angeführt. Soweit sich dort auch einzelne Gemeinden finden, sind diese keinem Oberverband angeschlossen.
35 
Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land umfasst, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlass, von dieser bereits unter der Geltung der WRV vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (vgl. etwa Mikat in: Bettermann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 111 ff. <148>; siehe Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113, m.w.N.; a.A. wohl Bohl, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001, S. 36 f.). Die Weimarer Kirchenartikel sind zwar als Teil des Grundgesetzes auszulegen. Daraus folgt insbesondere, dass der Körperschaftsstatus der Verstärkung der Religionsfreiheit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <387>). Das gebietet aber angesichts der von der Organisationsgewalt der korporierten Religionsgemeinschaften eröffneten Möglichkeiten keine weite Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen; von einer entsprechenden begrifflichen Unterscheidung geht auch § 1 Abs. 1 Satz 1 KiStG aus.
36 
Die rechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Teilverbände werden damit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn es ist ihnen jeweils unbenommen, sich nach eigener Entscheidung organisatorisch zu verselbstständigen. Eine solche Aufspaltung und „(Re-)Konfessionalisierung“ einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft (siehe hierzu Weber, LKV 2006, 9 <10 f.>) hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber keiner Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <56 f.>). Lehnt der Teilverband das jedoch ab und sieht er sich – wie hier die Klägerin - weiterhin einem übergreifenden Dachverband zugehörig, muss er die organisationsrechtlichen Konsequenzen im staatlichen Rechtsbereich hinnehmen. Im Übrigen ist er auf die innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen.
37 
3. Die Organisationsgewalt ermöglicht es der Religionsgemeinschaft auch, als actus contrarius einer bestimmten organisatorischen Untergliederung die - abgeleiteten - Körperschaftsrechte wieder zu entziehen (vgl. Mainusch, a.a.O., S. 289). Diese Entscheidung muss wiederum durch die behördliche Aberkennung der Körperschaftsrechte in die staatliche Rechtsordnung umgesetzt werden.
38 
In gleicher Weise wie die Anerkennung setzt auch die Aberkennung des Körperschaftsstatus einen entsprechenden Antrag der Religionsgemeinschaft voraus; damit wird sichergestellt, dass beide Maßnahmen jeweils auf die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden können. Mangels gesetzlicher Vorschriften bedarf der Antrag allerdings keiner bestimmten Form; eine eindeutige Willensbekundung reicht aus. Einen Antrag in diesem Sinn hat die Beigeladene mit Schreiben vom 04.04.2006 in wirksamer Weise gestellt.
39 
a) Die Beigeladene war damals ordnungsgemäß vertreten.
40 
Nach § 7 Nr. 3 der Satzung der Beigeladenen vertritt der Vorsitzende des Vorstands des Oberrats und seine beiden Stellvertreter die Beigeladene im Rechtsverkehr nach außen jeweils zu zweit. Die Vorstandswahlen finden nach § 7 Nr. 1 Satz 3 der Satzung alle zwei Jahre im Dezember statt. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis ragt zwar in den staatlichen Rechtskreis hinein; daraus erwächst gleichwohl keine Überprüfungsbefugnis der staatlichen Gerichte bezüglich der innergemeinschaftlichen Vorgänge, auf der die Vertretungsbefugnis beruht. Diese sind von den staatlichen Gerichten als solche hinzunehmen und nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des innergemeinschaftlichen Rechts zu überprüfen. Liegt eine abschließende Entscheidung eines innergemeinschaftlichen Gerichts über diese Frage vor, ist diese grundsätzlich zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, 3070, m.w.N.).
41 
Aufgrund des Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 23.05.2005 (Az.: 006-2005) steht zwar fest, dass die Vorstandswahlen in der Sitzung des Oberrats vom 05.12.2004 - wie die übrigen damals gefassten Beschlüsse - unwirksam waren; in entsprechender Weise ist dies in den Urteilen vom 13.11.2007 für die Vorstandswahlen vom 03.12.2006 (Az.: 001-2007) und vom 28.05.2007 (Az.: 007-2007) entschieden worden. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts anzuwenden sind, wonach der Vorstand etwa als bloß faktischer Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (siehe hierzu etwa Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 3129 m.N.). Auch die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Wahl eines Vertretungsorgans gehören nämlich zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft, die von ihr autonom zu regeln sind. Das Schieds- und Verwaltungsgericht hat indessen weder im Urteil vom 23.05.2005 noch in den nachfolgenden Entscheidungen irgendwelche Anordnungen für die Vertretung der Beigeladenen getroffen. Im Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 007-2007) ist vielmehr ein Antrag der Vorstandsmitglieder der Klägerin auf Einsetzung einer kommissarischen Geschäftsführung abgewiesen und im weiteren Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 001-2007) entschieden worden, dass der amtierende Vorstand kommissarisch im Amt bleibt. Des Weiteren hat das Schieds- und Verwaltungsgericht etwa im Urteil vom 21.03.2006 (Az.: 012-2005) Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der dort klagenden Beigeladenen nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat von einer wirksamen Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung auszugehen.
42 
b) Ob dieser Antrag der internen Willensbildung der Beigeladenen entsprochen hat und inwieweit diese der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegt, ist hier unerheblich. Denn allein maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung. Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1. Kap. Rn. 78). Zwar kann die Satzung einer Körperschaft die Wirksamkeit von Erklärungen, die das zur Außenvertretung berufene Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit abgibt, grundsätzlich von der Mitwirkung eines anderen Organs abhängig machen oder sonst wie beschränken. Eine solche im Außenverhältnis wirksame Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlussfassung, die in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss, ist hier aber nicht gegeben.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 20. Juni 2008
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind auch im Übrigen zulässig; es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen (siehe dazu im Einzelnen unter II. 3. a)). Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Klägerin kann jedenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht verlangen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
1. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Verfügung vom 24.05.2006 hat das Kultusministerium der Klägerin die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Interesse der Verdeutlichung des allerdings nicht sonderlich geglückt formulierten Erlasses klargestellt hat, sind beide Sätze in ihrem wesentlichen Aussagehalt zusammenzuführen; denn der Klägerin sollen gerade und nur als Gemeinde der Beigeladenen die Körperschaftsrechte zukommen. Die angefochtene Entscheidung ist demnach als Verwaltungsakt auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet; sie erzeugt nicht lediglich einen entsprechenden Rechtsschein.
19 
2. Die Klägerin ist beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Organisationsform der Klägerin nach Entzug der Körperschaftsrechte zukommt und ob insoweit die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO als Ausfluss der religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV zu bejahen wäre (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 <355>). Die Klägerin hat zwar mit der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung (§ 41 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 LVwVfG) ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aber aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deswegen dürfen an diese Rechtsänderung noch keine der Klägerin nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351 m.N.). Insbesondere ist im Rechtsstreit um die Beteiligtenfähigkeit derjenige, dessen Beteiligungsfähigkeit fraglich ist, als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 14.12.1954 - I C 194.53 -, BVerwGE 1, 266 <267 f.>).
20 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist durch den Entzug der Körperschaftsrechte in ihrer Rechtsstellung betroffen. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie dadurch auch in ihren Rechten verletzt ist. Mehr ist für die Bejahung der Klagebefugnis nicht zu verlangen.
II.
21 
Die Klage ist nicht begründet.
22 
Dabei kann hier dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der unterbliebenen Anhörung der Klägerin verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Denn auch wenn dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden ist, ist er jedenfalls nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Aberkennung der Körperschaftsrechte ist nämlich als gebundene Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden.
23 
Die Klägerin zählt nicht zu den sogenannten altkorporierten Körperschaften nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, denen die Körperschaftsrechte von Verfassung wegen und grundsätzlich unentziehbar zukommen (1.). Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihr auch nicht eigenständig aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen worden; sie kommt ihr vielmehr als Folge einer organisatorischen Entscheidung der Beigeladenen zu (2.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung des Staates an der entgegengesetzten Organisationsentscheidung liegen vor (3.).
24 
1. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
25 
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung kam der (damaligen) Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden auf der Grundlage des Edikts von 1809 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des badischen Staatskirchenrechts ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zu (siehe Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1909, S. 487: juristische Person des öffentlichen Rechts; Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1895, S. 334: Rechtscharakter einer öffentlichen Korporation). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der genannten Bestimmung war sie in der Staatspraxis des Freistaates Baden anerkannt (siehe hierzu Glockner, Badisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 1930, § 18 Anm. 3, S. 96). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beigeladene auch heute noch als altkorporierte Religionsgemeinschaft zu gelten. Sie hat ihre überkommenen Körperschaftsrechte nicht etwa durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verloren. Im Gegensatz zur juristischen Diskussion in früheren Jahrzehnten und zur - auch von wiedergutmachungsrechtlichen Erwägungen geprägten - Staatspraxis in der Nachkriegszeit und den Anfängen der Bundesrepublik, die verbreitet eine Wiederverleihung der Körperschaftsrechte für nötig erachtet hat (vgl. Mennicken, DVBl 1966, 15 m.w.N.; so auch noch Friesenhahn, HdbStKirchR, Bd. 1, 1. Aufl. 1974, § 11, S. 557 in Fußn. 33), ist mittlerweile anerkannt, dass das Gesetz vom 28.03.1938 als Willkürmaßnahme nichtig und folglich für die jetzige Beurteilung ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1997 - 7 C 21.96 -, BVerwGE 105, 255 <263>; Kunig/Uerpmann, DVBl 1997, 248 <249>). Auch die auf das Gesetz von 1938 folgende Vertreibung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung hatten keinen Einfluss auf den aus heutiger Sicht zu beurteilenden rechtlichen Fortbestand der Körperschaftsrechte. Schließlich kann von einer langen Unterbrechung des jüdischen Lebens nach dem Zweiten Weltkrieg, die zum Erlöschen der Körperschaftsrechte hätte führen können, nicht die Rede sein (vgl. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 255 f. m.N.).
26 
b) Auf diese Grundsätze kann sich die Klägerin - auch bei unterstellter Identität mit der dort vor dem Zweiten Weltkrieg bestehenden jüdischen Gemeinde - indessen nicht berufen. Die jüdische Gemeinde in Konstanz - vor dem Ersten Weltkrieg war sie von der Mitgliederzahl die siebtgrößte in Baden - war zwar wie alle jüdischen Gemeinden in Baden ebenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Walz, a.a.O.; Wielandt, a.a.O.; Wolff, Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums Baden, 1913, S. 122). Sie war jedoch nicht als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV anzusehen. Bereits im badischen Kirchensteuerrecht wurde ausdrücklich zwischen Religionsgemeinschaften, denen als Gesamtheit das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist, und - gleichfalls mit Körperschaftsrechten ausgestatteten - Gemeinden oder anderen Teilverbänden von solchen Religionsgemeinschaften unterschieden (siehe Art. 1 des Gesetzes, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 26.07.1888 ; Art. 32 des Gesetzes, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 18.06.1892 , siehe auch Wolff, a.a.O., S. 34 f.). Die hieran anschließende Auffassung, jeweils nur den Oberverband als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV einzuordnen, lag auch - in Einklang mit der wohl ganz herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik (siehe etwa Heckel, AöR n.F. 12 <1927> 420 <430>; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Bearb. 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 2, S. 633; Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, 1930, S. 168; vgl. dazu Obermaier in: BK, Art. 140 Rn. 37 m.N.) - der Staatspraxis des Freistaates Baden zugrunde. So waren in der Regierungsbegründung zum Kirchenvermögensgesetz vom 07.04.1927 insgesamt 11 korporierte Religionsgesellschaften aufgeführt (siehe Glockner, a.a.O.), und zwar neben der römisch-katholischen und der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche u.a. auch die israelitische Religionsgemeinschaft Badens, jeweils aber ohne die einzelnen Kirchen- bzw. Religionsgemeinden. Soweit die israelitische Religionsgesellschaft in Karlsruhe als einzelne Gemeinde aufgeführt war, folgte dies daraus, dass diese Vereinigung sich vom jüdischen Dachverband getrennt hatte.
27 
Insoweit wich die staatskirchenrechtliche Lage in Baden von der in den (alt- und rhein-)preußischen Gebieten ab, wo die einzelnen jüdischen Gemeinden als altkorporierte Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft wurden (siehe etwa RG, Urteil vom 07.07.1931 - III 414/30 -, RGZ 133, 192; im Anschluss daran ebenso Anschütz, a.a.O., Art. 137 Anm. 8, S. 646; anders noch Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Aufl. 1928, Art. 137 Anm. 7a, in Übereinstimmung mit der Rechtslehre vor 1918, s. etwa v. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 2. Band, 4. Aufl. 1882, S. 161: privatrechtliche Rechtsfähigkeit). Denn in Preußen wurden durch das Gesetz vom 23.07.1847 über die Verhältnisse der Juden die jeweiligen Synagogengemeinden mit Korporationsrechten ausgestattet, während es einen korporierten jüdischen Landesverband nicht gab (vgl. hierzu Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen, 1894, S. 567).
28 
2. Mit der Verfügung des Kultusministeriums vom 26.08.1988 ist der Klägerin ebenso wenig nach Maßgabe des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt worden, der ihr nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen werden dürfte (siehe hierzu zuletzt Lindner, VerwArch 95<2004> 88 ff. m.N.).
29 
a) (1) Der Körperschaftsstatus kann einer Religionsgesellschaft - dieser Be-griff entspricht in der Terminologie der grundgesetzlichen Bestimmungen dem der Religionsgemeinschaft (siehe BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>) - unter den Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen werden; dieser steht ein subjektiver und unbedingter, verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verleihung zu. Die Religionsgemeinschaft als ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>), muss danach durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Dabei ist auf den tatsächlichen Gesamtzustand abzustellen, der etwa durch eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens bestimmt wird. Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen zählt die Rechtstreue, gerade in Bezug auf verfassungsrechtliche Grundprinzipien und Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <384 ff.>).
30 
(2) Die Verleihung des Körperschaftsstatus auf dieser Rechtsgrundlage ist zu unterscheiden vom Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten Religionsgemeinschaft, im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV garantierten Organisationsgewalt einen ihr zugeordneten Teilverband durch eine besondere rechtliche Gestaltung abzusichern. Denn auf dieser Grundlage kommt den Religionsgemeinschaften die Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Gliedern und Organen zu (vgl. Kirchhof, HdbStKirchR, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 670; Mainusch, ZevKR 49 <2004> 285 <286 f.>, m.w.N.). Sie können so insgesamt eine institutionelle Infrastruktur schaffen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Organisationsakte der Religionsgemeinschaften bedürfen indessen der Anerkennung seitens des Staates, um im Bereich der staatlichen Rechtsordnung Wirksamkeit zu entfalten (Friesenhahn, a.a.O., S. 570 f.; Hollerbach, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 139 Rn. 14 ff.; Mainusch, a.a.O., S. 298 ff.).
31 
Die erforderliche staatliche Mitwirkung bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die sich allerdings nicht auf mitgliedschaftlich strukturierte Untergliederungen beschränkt, kann auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet werden. Die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft kann in einem staatskirchenrechtlichen Vertrag abgesichert werden; ihr kann auch auf gesetzlicher Grundlage durch behördliche Entscheidung für die staatliche Rechtsordnung Geltung verschafft werden.
32 
Letzteres ist hier der Fall. Die Regelung über die Anerkennung von Kirchengemeinden als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG, auf die die Satzung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug nimmt, ermöglicht der Religionsgemeinschaft die Bestimmung der Steuergläubiger bei der Wahrnehmung des ihr nach Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts (siehe im Übrigen zur Anerkennung von Kirchengemeinden nun auch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, GBl. 2008 S. 2, in Kraft seit 10.04.2008 gem. Bekanntmachung vom 10.04.2008, GBl. S. 144). Dabei lässt die hierfür vorausgesetzte Änderung der Rechtsstellung der Gemeinde, an die weitere Rechtsfolgen (sog. „Privilegienbündel“) anknüpfen, deren staatsrechtlichen Status unberührt (vgl. Kirchhof, a.a.O., S. 672 in Fußn. 99). Die Anerkennung als ein in die Zuständigkeit des Kultusministeriums fallender staatlicher Rechtsakt, der die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft umsetzt, der staatlichen Behörde aber keinerlei sachliche Einflussnahme auf deren Ausnützung eröffnet, wird auch verfahrensmäßig von der Verleihung originärer Körperschaftsrechte unterschieden; denn hierfür ist ein Beschluss der Landesregierung erforderlich (vgl. zuletzt Beschlüsse der Landesregierung vom 03.02.2004, Bekanntmachung vom 27.02.2004, K.u.U. 2004 S. 115 , und vom 25.09.2007, Bekanntmachung vom 01.10.2007, K.u.U. 2007 S. 163; Held, a.a.O., S. 128 f.; Kirchhof, a.a.O., S. 686 f.).
33 
b) Der Erlass des Kultusministeriums vom 26.08.1988 setzt hiernach allein einen Organisationsakt der Beigeladenen um. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut, der ausdrücklich auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bezug nimmt, der vorangegangenen Korrespondenz der Beteiligten und dem von der Beigeladenen unter dem 18.08.1988 gestellten Antrag.
34 
c) Die Voraussetzungen einer Verleihung originärer Körperschaftsrechte sind demgegenüber nicht geprüft worden. Das hat sich für das Kultusministerium nicht nur mangels Zuständigkeit, sondern auch aufgrund seiner im Schreiben vom 28.07.1988 an den damaligen Vorsitzenden der Klägerin bekundeten Rechtsauffassung erübrigt. Das dort vertretene enge Verständnis einer originär mit Körperschaftsrechten versehenen („eigenen“) Religionsgemeinschaft spiegelt sich wider im „Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung besitzen“, das der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren (vom 08.12.2003, GABl. S. 963) als Anlage 1 beigefügt ist. Dort sind jeweils nur die obersten Verbände der betreffenden Gemeinschaften angeführt. Soweit sich dort auch einzelne Gemeinden finden, sind diese keinem Oberverband angeschlossen.
35 
Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land umfasst, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlass, von dieser bereits unter der Geltung der WRV vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (vgl. etwa Mikat in: Bettermann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 111 ff. <148>; siehe Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113, m.w.N.; a.A. wohl Bohl, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001, S. 36 f.). Die Weimarer Kirchenartikel sind zwar als Teil des Grundgesetzes auszulegen. Daraus folgt insbesondere, dass der Körperschaftsstatus der Verstärkung der Religionsfreiheit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <387>). Das gebietet aber angesichts der von der Organisationsgewalt der korporierten Religionsgemeinschaften eröffneten Möglichkeiten keine weite Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen; von einer entsprechenden begrifflichen Unterscheidung geht auch § 1 Abs. 1 Satz 1 KiStG aus.
36 
Die rechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Teilverbände werden damit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn es ist ihnen jeweils unbenommen, sich nach eigener Entscheidung organisatorisch zu verselbstständigen. Eine solche Aufspaltung und „(Re-)Konfessionalisierung“ einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft (siehe hierzu Weber, LKV 2006, 9 <10 f.>) hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber keiner Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <56 f.>). Lehnt der Teilverband das jedoch ab und sieht er sich – wie hier die Klägerin - weiterhin einem übergreifenden Dachverband zugehörig, muss er die organisationsrechtlichen Konsequenzen im staatlichen Rechtsbereich hinnehmen. Im Übrigen ist er auf die innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen.
37 
3. Die Organisationsgewalt ermöglicht es der Religionsgemeinschaft auch, als actus contrarius einer bestimmten organisatorischen Untergliederung die - abgeleiteten - Körperschaftsrechte wieder zu entziehen (vgl. Mainusch, a.a.O., S. 289). Diese Entscheidung muss wiederum durch die behördliche Aberkennung der Körperschaftsrechte in die staatliche Rechtsordnung umgesetzt werden.
38 
In gleicher Weise wie die Anerkennung setzt auch die Aberkennung des Körperschaftsstatus einen entsprechenden Antrag der Religionsgemeinschaft voraus; damit wird sichergestellt, dass beide Maßnahmen jeweils auf die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden können. Mangels gesetzlicher Vorschriften bedarf der Antrag allerdings keiner bestimmten Form; eine eindeutige Willensbekundung reicht aus. Einen Antrag in diesem Sinn hat die Beigeladene mit Schreiben vom 04.04.2006 in wirksamer Weise gestellt.
39 
a) Die Beigeladene war damals ordnungsgemäß vertreten.
40 
Nach § 7 Nr. 3 der Satzung der Beigeladenen vertritt der Vorsitzende des Vorstands des Oberrats und seine beiden Stellvertreter die Beigeladene im Rechtsverkehr nach außen jeweils zu zweit. Die Vorstandswahlen finden nach § 7 Nr. 1 Satz 3 der Satzung alle zwei Jahre im Dezember statt. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis ragt zwar in den staatlichen Rechtskreis hinein; daraus erwächst gleichwohl keine Überprüfungsbefugnis der staatlichen Gerichte bezüglich der innergemeinschaftlichen Vorgänge, auf der die Vertretungsbefugnis beruht. Diese sind von den staatlichen Gerichten als solche hinzunehmen und nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des innergemeinschaftlichen Rechts zu überprüfen. Liegt eine abschließende Entscheidung eines innergemeinschaftlichen Gerichts über diese Frage vor, ist diese grundsätzlich zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, 3070, m.w.N.).
41 
Aufgrund des Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 23.05.2005 (Az.: 006-2005) steht zwar fest, dass die Vorstandswahlen in der Sitzung des Oberrats vom 05.12.2004 - wie die übrigen damals gefassten Beschlüsse - unwirksam waren; in entsprechender Weise ist dies in den Urteilen vom 13.11.2007 für die Vorstandswahlen vom 03.12.2006 (Az.: 001-2007) und vom 28.05.2007 (Az.: 007-2007) entschieden worden. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts anzuwenden sind, wonach der Vorstand etwa als bloß faktischer Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (siehe hierzu etwa Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 3129 m.N.). Auch die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Wahl eines Vertretungsorgans gehören nämlich zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft, die von ihr autonom zu regeln sind. Das Schieds- und Verwaltungsgericht hat indessen weder im Urteil vom 23.05.2005 noch in den nachfolgenden Entscheidungen irgendwelche Anordnungen für die Vertretung der Beigeladenen getroffen. Im Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 007-2007) ist vielmehr ein Antrag der Vorstandsmitglieder der Klägerin auf Einsetzung einer kommissarischen Geschäftsführung abgewiesen und im weiteren Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 001-2007) entschieden worden, dass der amtierende Vorstand kommissarisch im Amt bleibt. Des Weiteren hat das Schieds- und Verwaltungsgericht etwa im Urteil vom 21.03.2006 (Az.: 012-2005) Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der dort klagenden Beigeladenen nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat von einer wirksamen Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung auszugehen.
42 
b) Ob dieser Antrag der internen Willensbildung der Beigeladenen entsprochen hat und inwieweit diese der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegt, ist hier unerheblich. Denn allein maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung. Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1. Kap. Rn. 78). Zwar kann die Satzung einer Körperschaft die Wirksamkeit von Erklärungen, die das zur Außenvertretung berufene Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit abgibt, grundsätzlich von der Mitwirkung eines anderen Organs abhängig machen oder sonst wie beschränken. Eine solche im Außenverhältnis wirksame Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlussfassung, die in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss, ist hier aber nicht gegeben.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 20. Juni 2008
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Beteiligung an den Landesleistungen für jüdische Gemeinden für die Jahre 2000 bis 2010 in Höhe von 454.905,00 €.

2

Der Kläger wurde 1996 in Speyer gegründet und 1997 in das Vereinsregister eingetragen. Nach seiner Vereinssatzung versteht er sich als Nachfolger der „Israelitischen Gemeinde Speyer“. Er ist nicht Mitglied des beigeladenen Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz, lehnt eine Eingliederung in die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz ab und gehört nicht dem Zentralrat der Juden in Deutschland an.

3

Der Beigeladene ist ein Zusammenschluss der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz. Er umfasst die jüdischen Kultusgemeinden Rheinpfalz, Mainz, Koblenz, Bad Kreuznach und Trier und ist Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland.

4

Zwischen dem Beigeladenen und dem beklagten Land bestand bis zum 29. Juni 2012 ein Staatsvertrag, nach welchem die jüdischen Gemeinden mit jährlich 500.000,- DM, ab 2006 jährlich 275.700,- € bezuschusst wurden. Die Zahlung erfolgte nach Art. 2 des Vertrages ausschließlich an den Landesverband, der die Zuschüsse seinerseits nach einem von ihm selbst festgelegten Schlüssel an die Gemeinden verteilte.

5

Anträge des Klägers auf Beteiligung an diesen Zuschüssen lehnte der Beigeladene ab. Ein diesbezügliches Klageverfahren endete mit einem Vergleich, in welchem der Beigeladene sich als damaliger Beklagter verpflichtete, das zuständige Ministerium aufzufordern, das Verfahren zur Entscheidung über die Förderungsfähigkeit einer nicht dem Landesverband angehörenden Jüdischen Gemeinde durchzuführen (7 K 520/08.MZ). In dessen Verlauf erklärte der Beigeladene, es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Anforderungen an ein jüdisches Gemeindeleben erfülle.

6

Ein Antrag des Klägers mit Schreiben vom 28. Mai 2010, ihm den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen, wurde mit Bescheid des Beklagten vom 8. September 2010, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 10. September 2010, abgelehnt.

7

In der Folgezeit machte der Kläger unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 – Zahlungsansprüche unmittelbar gegenüber dem Beklagten geltend. Ein entsprechender Eilantrag auf unmittelbare vorläufige monatliche Zahlungen des Beklagten blieb erfolglos (6 B 10003/10.OVG).

8

Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 454.905,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5. Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. März 2011 zu zahlen,

10

hilfsweise,

11

den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem noch festzusetzenden Geldbetrag zu fördern.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Mit Urteil vom 10. Januar 2013 hat das Verwaltungsgericht Mainz die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar spreche einiges für die Annahme, dass die Regelungen des Staatsvertrages über die ausschließliche Zuweisung der Mittel an den Beigeladenen und dessen Betrauung mit der Mittelvergabe auch an ihm nicht angehörende Gemeinden mit der Religionsfreiheit und dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar seien. Darauf komme es aber nicht an. Denn die Nichtigkeit der Regelungen über die Verteilung sei nicht auf andere Regelungen des Staatsvertrages zu erstrecken. Seitens des Klägers lägen die Fördervoraussetzungen des Staatsvertrages nicht vor. Bei ihm handle es sich nicht um eine förderfähige jüdische Gemeinde im Sinne des Staatsvertrags. Die Landesleistung diene nicht dem Zweck, die Bildung einer jüdischen Gemeinde erst zu ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eine „jüdische Gemeinde“ jede jüdische Vereinigung, die sich selbst als jüdische Gemeinde verstehe und unbeschadet der jeweiligen Art des Glaubensverständnisses innerhalb des Judentums Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde gefunden habe. Dem Kläger fehle es insoweit jedenfalls auch an der – zumindest – erforderlichen Anerkennung als jüdische Gemeinde nach religiöser Überprüfung durch einen entsprechenden Dachverband oder eine vergleichbare überregionale Vereinigung. Die vorgelegten Bescheinigungen genügten nicht.

15

Mit seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht unter anderem geltend, der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei keine zwingende Anspruchsvoraussetzung. Auch einer Gemeinde, die als eingetragener Verein organisiert sei, könne die Beteiligung an Fördermitteln zugesprochen werden.

16

Mit Beschluss vom 4. Februar 2014 – 3 b IN 340/13 SP – hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein festgestellt, der Kläger sei zahlungsunfähig und überschuldet, und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Frankenthal durch Beschluss vom 21. Mai 2014 – 1 T 66/14 – zurückgewiesen.

17

Der Kläger ist der Auffassung, dass er hierdurch seine Beteiligtenfähigkeit nicht zwangsläufig verliere. Es finde eine Liquidation statt. Die anhängigen Verfahren beträfen die Frage, ob noch verteilbares Vermögen vorhanden sei.

18

Der Kläger beantragt,

19

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Januar 2013 den Beklagten zu verurteilen, 454.905,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21. März 2011 an ihn zu zahlen,

20

hilfsweise,

21

den Beklagten zu verpflichten, ihn mit einem noch festzusetzenden Geldbetrag zu fördern.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er macht geltend, dem Kläger fehle die Rechtsfähigkeit. Diese bestehe nur, soweit der Zweck der Liquidation es erfordere. Nicht erfasst sei der Erwerb neuer Rechte, um den es bei den vorliegenden Rechtsstreitigkeiten gehe. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet.

25

Der Beigeladene schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an und beantragt ebenfalls,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen, den Verwaltungsakten des Beklagten sowie den von den Beteiligten vorgelegten weiteren Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung hat keinen Erfolg.

I.

29

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO, obwohl das Amtsgericht Ludwigshafen durch Beschluss vom 4. Februar 2014 – bestätigt durch den Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 21. Mai 2014 (1 T 66/14) – die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hat. Damit ist der Kläger zwar aufgelöst (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als rechtsfähiger Verein in Liquidation (vgl. § 14 der Satzung des Klägers und § 47 BGB) ist er aber gleichwohl nach § 49 Abs. 2 BGB weiter rechts- und damit im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, da er seine Rechtsfähigkeit im Rahmen der Durchführung der Liquidation behält. Zu dieser gehört die hier in Rede stehende Fortführung und Beendigung eines Prozesses zur Durchsetzung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche, wovon auch öffentlich-rechtliche Ansprüche umfasst sind (vgl. Schöpflin, in: Bamberger/Roth, BGB, § 49 Rn. 7 f. m.w.N.; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 49 Rn. 2).

30

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Rechts- und damit die Beteiligtenfähigkeit eines Vereins in Liquidation unbegrenzt ist (so die mittlerweile wohl herrschende Auffassung in der zivilrechtlichen Literatur, vgl. Weick, in: Staudinger, BGB, 2005, § 49 Rn. 17 m.w.N.; a.A. Reuter, in: MüKo BGB, 6. Aufl. 2012, § 49 Rn. 10), oder ob sie mit der früheren, aber zunehmend eingeschränkten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Liquidationszweck beschränkt ist (vgl. dazu die – in der Kommentarliteratur unterschiedlich bewertete – Entscheidung des BGH vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]). Denn auch nach der Auffassung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung erfasst das Liquidationsgeschäft alles, was in den Rahmen der in § 49 BGB bezeichneten Rechte fallen kann. Bezüglich bereits bestehender Rechte des Vereins soll die Rechtsträgerschaft des Vereins in Liquidation nämlich nicht eingeschränkt werden, sondern allenfalls „beim Erwerb neuer Rechte“ (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]). Hiernach ist der Kläger für die Zwecke des vorliegenden Klageverfahrens weiterhin rechts- und damit beteiligtenfähig. Denn Ziel der Klage ist nicht der Erwerb „neuer Rechte“, sondern die Durchsetzung „alter“ Rechte im Rahmen der Fortführung der Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, deren Bestehen der Kläger bereits vor der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht hatte. Eine solche Vermögensliquidation durch Fortführung eines bereits anhängigen Klageverfahrens gehört indessen gerade zum „Kern der Abwicklung“ (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2001 – IX ZR 373/98 –, NJW-RR 2001, 1552 [1553]).

II.

31

Die Berufung ist unbegründet.

32

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Fördermittel.

33

Die staatliche Förderung von jüdischen Gemeinden, die nicht Mitglied des Beigeladenen sind, erfolgte für den hier in Rede stehenden Zeitraum von 2000 bis 2010 nach Art. 1 in Verbindung mit Art. 3 Satz 3 des bis zum 29. Juni 2012 geltenden Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1999 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 22. Dezember 2005, der einschließlich des Schlussprotokolls durch die Landesgesetze vom 8. März 2000 (GVBl. S. 96) und 2. März 2006 (GVBl. S. 92) in Gesetzesrang erhoben worden ist (s. bereits OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10 –, NVwZ-RR 2010, 586 [Rn. 6]). Dieser „alte“ Staatsvertrag ist hier trotz seines Außerkrafttretens zum 29. Juni 2012 und des Inkrafttretens des „neuen“ Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden für Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 158) gemäß Art. 14 Satz 2 des neuen Staatsvertrages und § 4 Abs. 3 des Landesgesetzes zu diesem Vertrag (GVBl. S. 157, s. auch zum Datum des Inkrafttretens GVBl. S. 224) für die Beurteilung des Begehrens des Klägers als maßgebliche Rechtsgrundlage heranzuziehen. Denn seine Auslegung ergibt unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, dass Ansprüche einer jüdischen Gemeinde auf Förderung durch staatliche Zuschüsse, die bereits während der Geltung des „alten“ Staatsvertrages entstanden sind, durch das spätere Außerkrafttreten der Regelung nicht mehr berührt werden (vgl. zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts für die Bestimmung des Beurteilungszeitpunktes BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 – 8 C 5/03 –, BVerwGE 120, 246 [259] m.w.N.; s. auch zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Ansprüchen auf staatliche Förderung z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2014 – 6 B 8.12 –, juris Rn. 14 m.w.N.)

34

Nach dem hiernach maßgeblichen „alten“ Staatsvertrag beteiligt sich das Land an den laufenden Ausgaben der jüdischen Gemeinden für religiöse und kulturelle Bedürfnisse und an den Verwaltungskosten des Landesverbandes mit jährlich 275.700 € (Art. 1). Die Zahlung erfolgt ausschließlich an den Landesverband (Art. 2 Abs. 1). Die Landesleistung wird nach einem vom Landesverband selbst festgelegten Schlüssel auf den Landesverband und die Gemeinden verteilt (Art. 2 Abs. 2). Der Landesverband fördert die einzelnen jüdischen Gemeinden ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Landesverband (Art. 3 Satz 1). Unmittelbare Ansprüche jüdischer Gemeinden an das Land werden durch den Vertrag nicht begründet (Art. 3 Satz 2). Gemeinden, die nicht dem Landesverband angehören, werden durch die Landesleistung nach Art. 1 gefördert, wenn ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können (Art. 3 Satz 3). Der Landesverband und das zuständige Ministerium informieren sich gegenseitig, wenn eine jüdische Gemeinde, die nicht Mitglied im Landesverband ist, eine Förderung durch die Landesleistung nach Art. 1 beantragt, und stellen einvernehmlich fest, ob die Voraussetzungen für eine Förderung nach Art. 3 vorliegen (Schlussprotokoll, zu Art. 3, Abs. 1 Satz 1).

35

Der Kläger erfüllt die hiernach maßgeblichen Fördervoraussetzungen des Art. 3 Satz 3 des Vertrages nicht, wonach jüdische Gemeinden, die nicht Mitglied des Landesverbandes sind, nur dann gefördert werden können, wenn – erstens – ihre Aufgaben sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen und sie – zweitens – eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger eine „jüdische Gemeinde“ im Sinne dieser Regelung ist und seine Aufgaben sowie die Ausübung seiner Tätigkeit den jüdischen Religionsgesetzen entsprechen. Denn jedenfalls erfüllt der Kläger die zweite, kumulativ erforderliche Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit nicht. Diese Fördervoraussetzung ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (1.). Darüber hinaus besitzt der Kläger weder als altkorporierte Gemeinde den erforderlichen Körperschaftsstatus, noch hat er einen Anspruch auf dessen Verleihung (2.).

36

1. Die Anknüpfung der staatlichen Zuschüsse an die Körperschaftsfähigkeit der bezuschussten jüdischen Gemeinden ist verfassungsgemäß.

37

a) In der Bevorzugung von jüdischen Gemeinden mit Körperschaftsstatus gegenüber solchen, die keinen solchen Status innehaben und die diesbezüglichen materiellen Voraussetzungen nicht erfüllen, liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung nach Maßgabe des in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 17 Abs. 1 LV verankerten allgemeinen Gleichheitssatzes und keine Verletzung des religionsverfassungsrechtlichen Paritätsgebots.

38

aa) Bei der Förderung von Religionsgesellschaften hat der Staat die durch den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gesetzten Grenzen zu beachten. Dieser Grundsatz, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ergibt, verpflichtet den Staat zu einer am Gleichheitssatz orientierten Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148 [juris Rn. 173] m.w.N.). Die Förderung von Religionsgemeinschaften durch den Staat darf nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 –, BVerfGE 123, 148 [juris Rn. 173] m.w.N.; s. auch BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 35).

39

Jedoch fordert das Grundgesetz über das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV enthaltene Angebot zur Erlangung des Korporationsstatus hinaus nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch gleich zu behandeln hat (BVerfG, Beschluss vom 28. April 1965, BVerfGE 19, 1 [juris Rn. 19 ff.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1965 – 1 BvR 498/62 –, BVerfGE 19, 129; BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 43). Der Staat darf bei der Förderung von Religionsgesellschaften nach deren äußerer Größe und Verbreitung, nach dem Grad ihrer öffentlichen Wirksamkeit, ihrer kultur- und sozialpolitischen Stellung in der Gesellschaft oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 7 C 9.89 – BVerwGE 87, 115 [127 ff.], Ls.). Speziell der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus und die damit zum Ausdruck kommende „besondere Bedeutung, die diese Religionsgemeinschaften im öffentlichen Leben und damit auch für die staatliche Rechtsordnung besitzen und die der Staat durch die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status anerkennt“ sowie das ebenfalls aus dem Körperschaftsstatus folgende Steuererhebungsrecht (BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 24/85 – NVwZ 1987, 678 [679]) ist von der Rechtsprechung – im Einzelfall sogar zu Lasten der betroffenen Religionsgesellschaften – als Grund für die Differenzierung bei der Gewährung von Subventionen gebilligt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1987 – 7 C 24/85 – NVwZ 1987, 678). Denn bereits der Gesamtregelung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV liegt eine religionsverfassungsrechtliche Differenzierung insofern zugrunde, als die „altkorporierten“, schon vor Erlass der Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften diesen Rechtsstatus behalten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Anderen Religionsgemeinschaften ist gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV dieser Status auf Antrag zu verleihen, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Die durch den öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus begründeten Unterschiede zu den privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften sind vor dem Hintergrund der im Körperschaftsstatus zum Ausdruck kommenden besonderen Bedeutung dieser Religionsgemeinschaften für das öffentliche Leben sachlich begründet und verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz (vgl. BFH, Urteil vom 30. Juni 2010 – II R 12/09 –, BeckRS 2010, 24004104, Rn. 38 m.w.N. aus der Literatur; s. ferner Ehlers, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 140 GG/Art. 137 WRV Rn. 21).

40

Vor diesem Hintergrund hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzbeschluss vom 12. Mai 2009 (– 2 BvR 890/06 –, BVerfGE 123, 48) zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung staatlicher Mittel an Religionsgesellschaften die Verfassungsbeschwerde einer jüdischen Gemeinde, die keinen Körperschaftsstatus innehatte (die damalige Beschwerdeführerin zu 1), für unzulässig erachtet, soweit diese Regelungen angriff, welche eine Bevorzugung von Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus enthielten. Diese Regelungen betrafen zum einen das Recht, Friedhöfe zu betreiben und zum anderen eine Befreiung von Gebühren für öffentliche Leistungen (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 162 und Rn. 165). Insoweit führte das Bundesverfassungsgericht aus, die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig, da der angegriffene Vertrag lediglich die Rechtslage wiederhole, so dass durch ihn keine rügefähige Ungleichbehandlung begründet werde. Wären die betreffenden Regelungen indessen verfassungswidrig und damit nichtig, hätte das Bundesverfassungsgericht auch deren Wiederholung durch den angegriffenen Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Brandenburgs beanstanden müssen.

41

bb) Ist die Körperschaftsfähigkeit der Gemeinden nach den vorstehenden Maßstäben also ein zulässiges Differenzierungskriterium für die Teilhabe an den staatlichen Zuschüssen, verletzt die bevorzugte Förderung von Jüdischen Gemeinden mit Körperschaftsstatus durch das Land Rheinland-Pfalz nicht den allgemeinen Gleichheitssatz in seinen besonderen religionsverfassungsrechtlichen Ausformungen des Paritäts- und Neutralitätsgebots. Indem die Fähigkeit zur Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Fördervoraussetzung gemacht wird, wird an die bereits in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 WRV vorgezeichnete Differenzierung zwischen Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus – die eine besondere Bedeutung für das öffentliche Leben besitzen – und solchen ohne Körperschaftsstatus angeknüpft. Insoweit ist es auch sachlich gerechtfertigt, dass nicht an den formalen Verleihungsakt angeknüpft wird, sondern die Förderung an das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Verleihung des Körperschaftsstatus bezogen ist.

42

b) Die Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit ist auch nicht etwa deshalb verfassungswidrig und nichtig, weil die Regelungen über den Verteilungsmodus der Fördergelder in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages verfassungswidrig sind bzw. waren.

43

Es spricht zwar alles dafür, dass der in Art. 2 Abs. 2 des Vertrages geregelte Verteilungsmodus, wonach die Landesleistung nach einem Schlüssel, den „der Landesverband selbst festlegt und bis zum 31.12. des Vorjahres dem Land mitteilt“, verteilt wird, verfassungsrechtlich unzulässig ist. Denn die Regelung entspricht einer Bestimmung aus dem Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde Brandenburg vom 26. April 2005, die das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits genannten Beschluss vom 12. Mai 2009 für verfassungswidrig erklärt hat. Wie jene Regelung versetzt auch die vorliegende den Landesverband in einem sensiblen grundrechtlich geschützten Bereich in eine Situation institutioneller Befangenheit, indem sie diesen verpflichtet, die Grenzen seiner eigenen Berechtigung selbst abzustecken, obwohl er in einem Konkurrenzverhältnis zu den einzelnen jüdischen Gemeinden steht (vgl. BVerfG a.a.O., juris Rn. 187 ff.). Wie die brandenburgische Regelung dürfte daher auch Art. 2 Abs. 2 des vorliegenden Vertrages als unvereinbar mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG anzusehen sein.

44

Dies führt indessen nicht zugleich zur Nichtigkeit der hier allein maßgeblichen Regelung über die Fördervoraussetzungen in Art. 3 Satz 3 des Vertrages. Eine gesetzliche Regelung ist nämlich nur dann von der Nichtigkeit einer anderen Bestimmung des Gesetzes umfasst, wenn sie keine von dieser „unabhängige, selbstständige Bedeutung hat“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.November 1958 – 2 BvL 4/56 u.a. –, BVerfGE 8, 274 [301]; BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 – 2 BvR 1275/79 –, BVerfGE 65, 325 [358]; BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 –, BVerfGE 111, 226 [273]; BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 − 2 BvR 882/09 –, BVerfGE 128, 282; st. Rspr.).

45

Für vertragliche Bestimmungen, die durch ein einheitliches Zustimmungsgesetz Gesetzeskraft erlangt haben, gelten die gleichen Maßstäbe. Insoweit hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Förderung jüdischer Religionsgemeinschaften aus dem Jahr 2009 ausgeführt, in Anbetracht der zahlreichen, in dem betreffenden brandenburgischen Staatsvertrag getroffenen Regelungen zu unterschiedlichen Materien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien und der Gesetzgeber den Bestand des gesamten Vertragswerkes von der Gültigkeit der Vorschrift abhängig machen wollten, die allein die Verteilung der vom Staat zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel regle, nicht aber die Grundlage der Entscheidung zur Förderung jüdischen Gemeindelebens durch das Land Brandenburg bilde (BVerfG a.a.O., juris Rn. 192 ff.).

46

Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch hier kann die maßgebliche Regelung der Voraussetzungen eines Förderanspruchs in Art. 3 des Vertrages isoliert von der Regelung des Verteilungsmodus in Art. 2 des Vertrages betrachtet werden. Es besteht kein Zweifel daran, dass der Gesetzgeber auch bei einer anderweitigen Gestaltung des Verteilungsmodus einen Ausschluss derjenigen Körperschaften von der Förderung gewollt hätte, die nicht beanspruchen können, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Dies belegt nicht zuletzt das Landesgesetz zu dem vorstehend bereits erwähnten „neuen“ Staatsvertrag aus dem Jahr 2012 (GVBl. S. 157), welches in § 2 eine Regelung der grundsätzlichen Fördervoraussetzungen enthält, die ebenfalls an den Körperschaftsstatus als Fördervoraussetzung anknüpft.

47

2. Ist der Anspruch auf staatliche Förderung folglich in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise an die Körperschaftsfähigkeit der jeweiligen jüdischen Gemeinde geknüpft, muss das Begehren des Klägers ohne Erfolg bleiben. Denn dieser besitzt weder als altkorporierte Gemeinde den hiernach erforderlichen Körperschaftsstatus (a), noch hat er einen Anspruch auf dessen Verleihung (b). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Förderung bereits deshalb zu Recht abgelehnt hat, weil der Kläger keine förderfähige „jüdische Gemeinde“ im Sinne von Art. 1 und Art. 3 Satz 3 des Staatsvertrages zwischen dem Beklagten und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz (Zustimmungsgesetze vom 8. März 2000, GVBl. S. 96, und vom 2. März 2006, GVBl. S. 92) ist, da er – wie das Verwaltungsgericht angenommen hat – nicht die erforderliche Aufnahme und Anerkennung als jüdische Gemeinde innerhalb des Judentums gefunden hat.

48

a) Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine sogenannte altkorporierte Gemeinde im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV und Art. 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. LV, sondern um eine im Jahr 1996 – in Ergänzung zu der bereits vorhandenen Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz – neu gegründete Jüdische Gemeinde. Der Kläger besitzt insbesondere nicht bereits deshalb den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts, weil er sich als Nachfolger der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer versteht (vgl. § 1 Satz 3 der Satzung). Voraussetzung hierfür wäre vielmehr, dass der Kläger mit dieser altkorporierten Gemeinde rechtlich identisch ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 255 [juris Rn. 22 ff.). Dafür ist hier aber nichts dargetan oder ersichtlich.

49

Dabei geht der Senat davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer durch § 1 Abs. 2 des „Gesetzes“ über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 (RGBl I S. 338) nicht wirksam entzogen wurde. Denn die Überführung der jüdischen Gemeinden in den Status eines bürgerlich-rechtlichen Vereins stand im Zusammenhang mit der vom deutschen Staat seit 1933 planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden; er war daher als eine in das Gewand des Rechts gekleidete Willkürmaßnahme von Anfang an nichtig (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, juris, Rn. 24 = BVerwGE 105, 255; zur Geschichte der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer bis 1937 vgl. Herz, Gedenkschrift zum 100jährigen Bestehen der Synagoge zu Speyer, hrsg. Von der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer am Rhein, 1937).

50

Jedoch ist auf dem Gebiet Speyers bereits fast ein halbes Jahrhundert vor der Gründung des Klägers die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als altkorporierte (Einheits-)Gemeinde und Nachfolgerin der Israelitischen Kultusgemeinde anerkannt worden. Gemäß § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13) wurden die jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 1. Januar 1938 im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, aufgelöst. Nach § 4 Abs. 2 sind die Rechte und Pflichten der jüdischen Kultusvereinigungen, die vor dem 1. Januar 1938 im Gebiete des heutigen Landes Rheinland-Pfalz ihren Sitz hatten und als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt waren, auf die durch § 1 des betreffenden Gesetzes als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Gemeinden übergegangen. Gemäß § 1 dieses Gesetzes wurde unter anderem die jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Rechtsnachfolgerin der aufgelösten jüdischen Kultusvereinigungen anerkannt. In der – den Beteiligten bereits durch das Verwaltungsgericht übersandten – Begründung zu dem Entwurf des betreffenden Gesetzes (Original in den Akten des Landeshauptarchivs, Best. 910, Nr. 8770) wird hierzu unter anderem ausgeführt:

51

„Wenn auch diese Umwandlung [der jüdischen Synagogen- und Kultusgemeinden in Vereine des bürgerlichen Rechts] als eine auf rassischen und religiösen Gründen beruhende Verfügung über ihre Rechte und Interessen beruhende Verfolgungsmassnahme im Sinne des Art. 1 der Rückerstattungsverordnung Nr. 120 der Militärregierung darstellt mit der Folge, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung diese Gemeinden in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts als wiederhergestellt zu behandeln sind, so bedarf es doch einer Neuordnung des Rechts der jüdischen Gemeinden, weil bei den meisten der alten Gemeinden keine Mitglieder mehr vorhanden und die neuen Zusammenschlüsse rechtlich und personell mit den alten Gemeinden nicht identisch sind, zumal die Gemeindebezirke schon dem räumlichen Umfang nach völlig verschieden sind.“

52

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob für die Annahme einer Fortsetzung einer altkorporierten Gemeinde weitere Anforderungen – insbesondere im Hinblick auf eine tatsächliche Kontinuität – gestellt werden könnten, die über eine von der Gemeinde selbst in Anspruch genommene „Funktionsnachfolge“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2011 – OVG 5 N 24.08 –, NVwZ 2011, 1533 [1535]) hinausgehen, und wie solche etwaigen Anforderungen angesichts dessen, dass der Mitgliederverlust der jüdischen Gemeinden auf der systematischen Ermordung und Vertreibung durch den deutschen Staat beruhte, überhaupt formuliert werden könnten (s. für den Fall einer noch vergleichsweise kontinuierlichen tatsächlichen Fortsetzung einer orthodoxen Jüdischen Gemeinde, die bereits 1869 neben der damaligen Jüdischen Gemeinde zu Berlin als selbständige Religionsgemeinschaft gegründet und mit Körperschaftsrechten ausgestattet worden war BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]: Wiedergründung 1949; Löschung 1962; Fortsetzung 1986). Insoweit ist allerdings mit Recht darauf hingewiesen worden, dass auch die in der Literatur umstrittene und in der Rechtsprechung bislang nicht erörterte Annahme eines Fortbestehens altkorporierter Gemeinden als „leere Hülle“ ohne Mitglieder jedenfalls dann in ein unauflösbares Dilemma führt, wenn mehrere konkurrierende jüdische Vereinigungen jeweils für sich beanspruchen, mit der altkorporierten Gemeinde identisch zu sein und diese durch ein „Auffüllen der leeren Hülle“ fortzuführen (vgl. zur Problematik Demmel, Gebrochene Normalität: Die staatskirchenrechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, 2011, S. 162 ff.; zur Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 a.a.O. [juris Rn. 21]: Auf die vom Oberverwaltungsgericht bejahte Frage, ob die im Jahre 1869 gegründete Gemeinde in der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg infolge jahrzehntelanger Untätigkeit der überlebenden Gemeindemitglieder untergegangen sei, komme es nicht an, weil hierüber in einem fortgeltenden Verwaltungsakt aus dem Jahr 1989 im gegenteiligen Sinn entschieden worden sei).

53

Indessen hat der Gesetzgeber für das Gebiet von Rheinland-Pfalz im Jahr 1950 mit dem vorstehend zitierten Landesgesetz eine klarstellende Regelung getroffen, die diesen Schwierigkeiten Rechnung getragen und die aufgezeigten Probleme vermieden hat, indem die in § 1 des Landesgesetzes genannten, (wieder-)gebildeten Jüdischen Gemeinden ausdrücklich als altkorporierte Gemeinden im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. LV anerkannt wurden. Um eine solche „neue“ altkorporierte Gemeinde handelt es sich bei der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz (vgl. auch zur Anerkennung des Körperschaftsstatus aus Restitutionsgründen Demmel, Gebrochene Normalität: Die staatskirchenrechtliche Stellung der jüdischen Gemeinden in Deutschland, 2011, S. 167 ff.; Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2014, Art. 43 Rn. 14). Dabei ist aus heutiger Perspektive des Jahres 2014 unerheblich, ob die gesetzliche Auflösung der – theoretisch zum damaligen Zeitpunkt noch bzw. wieder vorhandenen – altkorporierten Israelitischen Kultusgemeinde Speyer im Jahr 1950 nur deklaratorisch oder konstitutiv wirkte. Denn jedenfalls haben die nach 1945 (in seltenen Einzelfällen) überlebenden und zurückgekehrten sowie die zugewanderten Speyerer Juden die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz als Rechtsnachfolgerin der altkorporierten Israelitischen Gemeinde Speyer im Verlaufe der nachfolgenden Jahrzehnte mit religiösem Leben erfüllt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die gesetzliche Lage mit ihrem Selbstverständnis und ihrer Glaubenspraxis übereinstimmt. Das vitale Gemeindeleben der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz belegen die Akten der Staatsaufsicht über die Jüdischen Gemeinden, aus denen sich unter anderem ergibt, dass es ein von der Kultusgemeinde verwaltetes Altenheim gab und im Jahr 1971 die Jüdische Kultusgemeinde der Rheinpfalz 350 Mitglieder zählte (vgl. Samuel Königsberger, „Jüdische Gemeinden in Rheinland-Pfalz“: Nur noch 750 jüdische Mitbürger – Der Nachwuchs fehlt“, in: Der Freie Bürger v. 30.8.1971, S. 6, Auszug in den Akten des Landeshauptarchivs Best. 910 Nr. 8746).

54

Das Selbstverständnis der Jüdischen Kultusgemeinde Rheinpfalz als Nachfolgerin der Vorkriegsgemeinde spiegelt sich auch darin, dass diese sich im Jahr 1950 – in Übereinstimmung mit der früheren Bezeichnung der Speyerer Gemeinde – in einem ersten Satzungsentwurf zunächst als „Israelitische Kultusvereinigung der Rheinpfalz“ bezeichnet hatte. Lediglich aufgrund der textlichen Formulierung des Landesgesetzes über die jüdischen Kultusgemeinden in Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 1950 (GVBl. S. 13) änderte sie ihren Namen. Dies folgt aus einem Schreiben des Landesverbandes der jüdischen Gemeinden von Rheinland-Pfalz an die Landesregierung vom 15. Juni 1950 (Akten des Landeshauptarchivs Koblenz, Best.-Nr. 910/8770), in welchem es heißt: „In der Anlage erhalten Sie die Satzungen der israelitischen Kultusvereinigung der Rheinpfalz“. In diesem Zusammenhang wird in einem Schreiben der Landesregierung vom 2. Januar 1951 an den Herrn Regierungspräsidenten der Pfalz, betr. „Kultusgemeinde Rheinpfalz, Sitz Landau ausgeführt: „[…] senden wir den uns vorgelegten Statutenentwurf […] zurück […]. § 1 ist unter Bezugnahme auf das Landesgesetz vom 19.1.50 neu zu fassen, wobei auch zu beachten ist, daß § 1 dieses Gesetzes nur die jüdische Gemeinde Rheinpfalz, Sitz Landau, nicht eine „israelitische Kultusvereinigung der Rheinpfalz“ nennt“ (Akten des Landeshauptarchivs Koblenz, Best.-Nr. 910/8770).

55

Nach alledem konnte im Zeitpunkt der Gründung des Klägers im Jahr 1996 kein Zweifel daran bestehen, dass bereits eine altkorporierte Gemeinde – nämlich die Jüdische Kultusgemeinde Rheinpfalz – seit fast einem halben Jahrhundert als Nachfolgerin der Israelitischen Kultusgemeinde Speyer vorhanden war und diese nicht nur kraft eines Landesgesetzes aus dem Jahr 1950, sondern auch aufgrund gelebter Glaubenspraxis im Bestreben, jüdisches Leben unter der Geltung des Grundgesetzes wieder zu etablieren, in jener aufgegangen war.

56

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf „Neukorporierung“, d.h. auf Verleihung des Körperschaftsstaus nach Maßgabe von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV oder Art. 43 Abs. 1 Satz 1 LV.

57

aa) Eine Neuerteilung des Körperschaftsstatus scheitert bereits daran, dass der Beklagte die Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Bescheid vom 8. September 2010 – zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 10. September 2010 – abgelehnt und der Kläger diesen nicht angefochten hat. Damit ist über das Fehlen der Voraussetzungen für eine Anerkennung des Klägers als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestandskräftig entschieden. Diese bestandskräftige Entscheidung des Beklagten ist für den Senat grundsätzlich beachtlich (vgl. zum umgekehrten Fall einer bestandskräftigen Anerkennung BVerwG, BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1997 – 7 C 21/96 –, BVerwGE 105, 225 [Adass Jisroel]), jedenfalls nachdem keine wesentliche Veränderung der Tatsachengrundlage dargetan oder ersichtlich ist.

58

bb) Des Weiteren steht der Anerkennung des Klägers als Körperschaft entgegen, dass dieser nach der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 42 BGB aufgelöst und seine rechtliche Existenz auf den Zeitraum bis zu seiner Vollbeendigung nach Durchführung der Liquidation beschränkt ist (§§ 47 ff. BGB). Zwar setzt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht voraus, dass die Religionsgemeinschaft sich zunächst als eingetragener Verein bewährt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 –, BVerfGE 102, 370 [385 f.]; BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943 [945]). Im vorliegenden Fall steht indessen das Gegenteil fest. Die rechtliche Existenz des Klägers als Verein ist gemäß § 49 Abs. 2 BGB auf seine Abwicklung und Liquidation beschränkt. Der Erwerb des Körperschaftsstatus als eines „neuen Rechts“ im Sinne der bereits unter I. zitierten Rechtsprechung ist daher schon aus zivilrechtlichen Gründen nicht möglich.

59

cc) Schließlich liegen auch bei materieller Betrachtung die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vor. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV, der durch Art. 140 GG zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt worden ist, ist Religionsgemeinschaften auf ihren Antrag die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Eine entsprechende Bestimmung enthält Art. 43 Abs. 2 Satz 1 LV. Danach bleiben die Kirchen und Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren; anderen sind auf ihren Antrag die gleichen Eigenschaften zu verleihen, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.

60

Der Begriff der „Verfassung“ bezeichnet mehr als eine den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung. „Verfassung“ im Kontext des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV meint auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/08 – BVerfGE 102, 370 – Zeugen Jehovas –, juris Rn. 65 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943). In seiner diesbezüglichen Grundsatzentscheidung hat das Bundesverfassungsgericht hierzu wie folgt ausgeführt (BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000, a.a.O., juris Rn. 65 ff.; s. auch OVG RP, Beschluss vom 10. Februar 2010 – 6 B 10003/10 –, NVwZ-RR 2010, 586 [Rn. 14]):

61

„Den verfassungsrechtlichen Maßstab für die Prüfung des Anspruchs einer Religionsgemeinschaft auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts enthält Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV.

62

II. 1. Als geschriebene Voraussetzung für die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlangt Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV die "Gewähr der Dauer". Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die prognostische Einschätzung stützen, dass sie auch in Zukunft dauerhaft bestehen wird. Grundlage für diese Einschätzung sind der gegenwärtige Mitgliederbestand der Religionsgemeinschaft und ihre Verfassung im Übrigen.

63

Dabei bezeichnet der Begriff der Verfassung mehr als eine den Erfordernissen des Rechtsverkehrs genügende rechtliche Satzung. "Verfassung" im Kontext des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV meint auch den tatsächlichen Zustand einer Gemeinschaft, ihre Verfasstheit […] Denn der tatsächliche Gesamtzustand einer Religionsgemeinschaft kann eine aussagekräftige Grundlage für die Einschätzung des künftigen Fortbestehens bieten, um das es nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV vor allem geht. Nach dem Willen der Weimarer Nationalversammlung sollte diese Einschätzung nicht auf ein zufälliges, äußeres Kriterium, sondern auf das "tiefere Moment des Inhalts ihrer Verfassung" gestützt sein […]

64

Für die Einschätzung dauerhaften Bestands ist also neben dem Kriterium der Mitgliederzahl der tatsächliche Gesamtzustand der Gemeinschaft zu würdigen. Dafür wurden weitere Indizien benannt: eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens […] Derartige Indizien sind hilfreich, wenn sie nicht schematisch angewendet werden und die von Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV geforderte Gesamteinschätzung nicht stören. Zudem dürfen nicht Umstände in die Beurteilung einfließen, deren Bewertung dem religiös-weltanschaulich neutralen Staat verwehrt ist.“

65

In Übereinstimmung mit diesem Begriffsverständnis ist auch unter „Satzung“ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 LV ein qualitativer Gesamtzustand zu verstehen, der die Gewähr der Dauer zu tragen imstande ist; der Wortlaut der Satzung muss auf einen Regelungsbereich tatsächlicher Umstände wie etwa auch eine ausreichende Finanzausstattung und einen ausreichenden Personalbestand treffen, der ihre faktische Geltung belegt (Robbers, in: Brocker/Droege/Jutzi, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 1. Aufl. 2014, Art. 43 Rn. 23).

66

Dabei besitzt das Kriterium der hinreichenden Finanzausstattung im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung einiges Gewicht, denn Kirchen und ihre Organisationen sind, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, nicht insolvenz- bzw. konkursfähig; dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13/82 – NJW 1984, 2401). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausdrücklich betont, dass bei jeder Entscheidung über die Anerkennung einer Religionsgesellschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts „besonders sorgfältig zu prüfen“ sei, ob die betreffende Gesellschaft nach ihrer Bedeutung im öffentlichen Leben, von ihrem Mitgliedstand und ihren Vermögensverhältnissen her in der Lage ist, „ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen“ (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13/82 –, NVW 1984, 2401 [2402]).

67

Hiervon ausgehend ergibt die Gesamtwürdigung im Falle des Klägers, dass dessen tatsächliche Verfasstheit nicht die notwendige Gewähr der Dauer bietet.

68

Durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 4. Februar 2014 – 3 b IN 340/13 SP – wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Insolvenzmasse abgelehnt und festgestellt, dass der Kläger zahlungsunfähig und überschuldet ist. Mit der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch Beschluss vom 21. Mai 2014 steht folglich fest, dass der Kläger bereits aufgrund der nicht vorhandenen Finanzausstattung nicht die notwendige Gewähr der Dauer bietet. Dies hat der Kläger auch durch eigene Angaben zu seiner finanziellen Situation im Rahmen seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bekräftigt.

69

Die mit dem vorliegenden Verfahren begehrten öffentlichen Fördermittel können bei der Betrachtung der finanziellen Grundlagen des Klägers nicht gleichsam hypothetisch mit einbezogen werden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seinem hier angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt, dass die Förderung nicht dem Zweck dient, die Bildung einer Jüdischen Gemeinde durch staatliche Zuwendungen erst zu ermöglichen, da dies dem Gebot der staatlichen Neutralität zuwider liefe. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht auf einen Zirkelschluss in der Argumentation des Klägers hingewiesen. Die verfassungsrechtlich zulässige Fördervoraussetzung der Körperschaftsfähigkeit liefe nämlich leer, wenn die auszuschüttenden Fördermittel bereits im Rahmen der Feststellung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen einzubeziehen wären.

70

Fehlt es hiernach offenkundig an einer auch noch so geringen finanziellen Grundlage für das Gemeindeleben des Klägers, kann offen bleiben, ob die Anforderungen an einzelne Kriterien für die Würdigung der Körperschaftsfähigkeit einer jüdischen Gemeinde unter Umständen herabgesenkt werden müssen. Diese Erwägung betrifft angesichts der planmäßig betriebenen Verfolgung und Vernichtung der Juden durch den deutschen Staat während der Herrschaft des Nationalsozialismus insbesondere die erforderliche Bestehensdauer. Zudem dürfen die Kriterien für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit auch in Bezug auf die Zahl der Mitglieder nicht schematisch angewandt werden. Insbesondere kann allein aus der Zahl der Mitglieder regelmäßig nicht unmittelbar auf den künftigen Fortbestand der Religionsgemeinschaft geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 – 6 C 8/12 – NVwZ 2013, 943). Jedoch sind die tatsächlichen Grundlagen des Klägers – dessen Mitgliederzahl von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach Abzug von Doppelmitgliedschaften auf 30 geschätzt wurde, und die auch nach eigenen Angaben des Klägers jedenfalls nicht mehr als 90 bzw. „mindestens 50“ beträgt – selbst bei großzügiger Handhabung der Kriterien nicht geeignet, die Einschätzung, der Kläger biete aufgrund des Fehlens jeder finanzieller Grundlagen keine hinreichende Gewähr der Dauer, im Rahmen der Gesamtwürdigung in Frage zu stellen oder ein anderes Ergebnis zu begründen.

71

3. Weitere in Betracht kommende Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Zahlungsanspruch sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat auch der Kläger selbst nicht behauptet, es bestehe ein voraussetzungsloser, verfassungsunmittelbarer Zahlungsanspruch. Ein solcher ist auch nicht erkennbar. Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 8 LV verleihen dem Kläger keinen originären, verfassungsunmittelbaren Zahlungsanspruch, sondern lediglich einen derivativen Teilhabeanspruch auf eine Förderung nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheits- und des speziellen religionsverfassungsrechtlichen Paritätsgrundsatzes (vgl. auch BbgVerfG, Urteil vom 24. April 2012 – VfBbg 47/11 –, NVwZ-RR 2012, 577 [578 ff.]). Indem der Landesgesetzgeber sich entschieden hat, die staatliche Zuwendung von Zuschüssen an die Körperschaftsfähigkeit der jeweiligen Gemeinden zu knüpfen, hat er den hieraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verteilung der hierfür bereitgestellten Mittel, wie oben dargelegt (s. II.1.), genügt.

72

Nach alledem hat das Verwaltungsgericht die Klage auch im Hilfsantrag zu Recht abgewiesen.

73

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und – hinsichtlich der Kosten des Beigeladenen – aus § 162 Abs. 3 VwGO.

74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO.

75

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

76

Beschluss

77

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 454.905,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.


1 2 3 4 5 6


Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2

Die Klägerin ist der bundesweite Verband aller Zeugen Jehovas in der Bundesrepublik Deutschland. Nach einem dreizehnjährigen Rechtsstreit wurden der Klägerin durch das Land Berlin am 13. Juni 2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin diesen Status in allen Bundesländern erhalten, mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bremen und Rheinland-Pfalz. Insoweit hat die Klägerin den Rechtsweg beschritten.

3

Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten im Wege der Zweitverleihung die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Land Rheinland-Pfalz. Im folgenden Schriftwechsel gab die Klägerin u.a. die Zahl ihrer Mitglieder in Rheinland-Pfalz mit rund 8.400 Personen an, was etwa 2 Promille der Bevölkerung des Landes Rheinland-Pfalz entspricht und machte Angaben zu ihrem Vermögen in Höhe von rund 185 Millionen Euro durch ein Testat eines anerkannten Wirtschaftsprüfers.

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Der Beklagte führte eine Bund-Länder-Umfrage zu den Verhältnissen der Klägerin durch und holte innerhalb der Landesregierung Auskünfte der einschlägigen Ressorts ein. Im Prüfbericht des Ministeriums Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. Juli 2008 wurde als Entscheidungsvorschlag festgehalten, dass alle Bundesländer in ihrer abschließenden Beratung vom 5./6. Juni 2008 zu dem Ergebnis gekommen seien, die beantragte (Zweit-) Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vorzunehmen, da bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Klägerin einen Rechtsstreit um die Zweitverleihung der Körperschaftsrechte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewinnen würde.

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Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 und vom 19. August 2010 leitete das Justizministerium des beklagten Landes dem Kultusministerium ein vom 4. Januar 2007 datiertes Schreiben mit dem Briefkopf der Klägerin zu. In diesem Schreiben werden die vorsitzendführenden Aufseher aller Versammlungen in Deutschland aufgefordert, Unterlagen zu vernichten, die sich mit konkreten Fällen oder Verdächtigungen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch befassen. Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern trägt einen Unterschriftsstempel. Das Justizministerium erläuterte hierzu, dass dieses Schreiben im Rahmen einer Strafanzeige vorgelegt worden sei, deren Erstatterin eine Internetdomäne betreibe, die sich mit dem Ausstieg von Mitgliedern aus der Religionsgemeinschaft der Klägerin beschäftige. Mangels strafrechtlich relevanten Inhalts habe die Staatsanwaltschaft Koblenz das Ermittlungsverfahren eingestellt.

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Mit Schreiben vom 13. September 2010 gab der Beklagte der Klägerin Kenntnis vom Schreiben vom 4. Januar 2007 und äußerte hierbei erhebliche Bedenken an der Rechtstreue der Klägerin.

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Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 20. Oktober 2010, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben um ein plumpe Fälschung handele, die aus Aussteigerkreisen stamme. Das Vorliegen einer Fälschung wurde dabei im Einzelnen an acht Merkmalen erläutert, darunter Fehler in der graphischen Gestaltung, bei der Adressierung und hinsichtlich des Mitarbeiterkennzeichens.

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Mit Bescheid vom 14. Februar 2011, der Klägerin zugestellt am 15. Februar 2011, lehnte der Beklagte die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin bestünden. Hinsichtlich des Schreibens vom 4. Januar 2007 könne die Behauptung, dass es sich um eine Fälschung handele, nicht ausgeräumt werden. Andererseits könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin urheberrechtlich verantwortlich sei. Daher müsse das Schreiben in die Prüfung mit einbezogen werden. Dabei ergebe sich aus dem Aufruf zur Beweisvernichtung in Fällen von Kindesmissbrauch eine fehlende Akzeptanz der staatlichen Ordnung. Des Weiteren fehle es an der Verleihungsvoraussetzung des gemeinwohldienlichen Hineinwirkens in die Gesellschaft. Der Körperschaftsstatus sei eine staatliche Prämierung des integrationsspezifischen Mehrwerts für Religionsgemeinschaften, die den freiheitlichen Verfassungsstaat an seinen gesellschaftlichen Wurzeln stabilisieren.

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Die Klägerin hat am 26. Februar 2011 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Erstverleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Berlin entfalte eine Bindungswirkung für das beklagte Land. Eine Zweitverleihung sei nicht erforderlich. Der Beklagte sei vorliegend zumindest an die Feststellungen im Erstverleihungsverfahren gebunden. Aus dem in der Verwaltungspraxis geübten Nacheinander von Erst- und Zweitverleihung ergebe sich zumindest eine präjudizielle Wirkung für das Zweitverleihungsverfahren. Die durch zwei nacheinander geschaltete Verfahren bedingte Verfahrensdauer verstoße gegen das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu dem erstrebten Rechtsstatus. Die Vermutung der Rechtstreue der Klägerin könne durch das gefälschte Schreiben vom 4. Januar 2007 nicht widerlegt werden. Der Beklagte sei insoweit nicht seiner Darlegungs- und Beweispflicht nachgekommen, dass es sich um eine Fälschung handele. Die von dem Beklagten geforderte Gemeinwohldienlichkeit sei keine Verleihungsvoraussetzung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ein tatsächlicher Beitrag zu den Grundlagen von Staat und Gemeinschaft oder die Loyalität zum Staat seien keine Voraussetzungen für den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ansonsten müsste einer kontemplativen, ausschließlich nach innen gerichteten Religionsgemeinschaft dieser Status von vornherein versagt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2011 zu verpflichten, ihr die Körperschaftsrechte mit Wirkung für das Land Rheinland-Pfalz zu verleihen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dass eine Zweitverleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch den Beklagten erforderlich sei. Es handele sich insoweit um einen eigenständigen Hoheitsakt für das Gebiet des beklagten Landes. Die bereits erfolgte Erstverleihung entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Art. 137 Abs. 8 WRW begründe insoweit ein eigenständiges Prüfungsverfahren des betreffenden Bundeslandes. Angesichts des Schreibens vom 4. Januar 2007 fehle es an der erforderlichen Rechtstreue der Klägerin. Das Schreiben sei der Klägerin zuzurechnen, da diese nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen sei, so dass Zweifel an der zukünftigen Rechtstreue der Klägerin gerechtfertigt seien. Auch fehle es an der von der Klägerin zu fordernden Gemeinwohldienlichkeit. Bei dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gemeinwohldienlichkeit handele es sich um die notwendige Ergänzung der Grundrechtsbezogenheit des Körperschaftsstatus. Mit der Verleihung des Körperschaftsstatus sei aus staatlicher Sicht eine Gemeinwohlerwartung verbunden. Insoweit werde zwischen Staat und Religionsgemeinschaft ein Kooperationsverhältnis begründet. Die Nichtteilnahme an staatlichen Wahlen sei darüber hinaus deutlicher Ausdruck einer Konfrontation gegenüber dem Staat. Die Berichte von Aussteigern belegten, dass mit Ehegatten und Kindern, die aus der Religionsgemeinschaft der Klägerin ausgetreten seien, kein Umgang mehr gepflegt werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie vier Leitz-Ordner des Beklagten, eine Heftung des Klägers, neun Bände Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: 27 A 214/93) mit den darin befindlichen Folgeentscheidungen sowie vier Aktenordner, diverse Heftungen und Unterlagensammlungen Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg, denn der Klägerin steht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ein Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.

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Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie diesen Status bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 bereits besessen hatten. Gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind anderen Religionsgemeinschaften auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Nach den – gerade im Hinblick auf die Klägerin – grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2000, Az.: 2 BvR 1500/97 – JURIS –) verlangt Art. 140 GG i.V.m. § 137 Abs. 5 Satz 2 WRV über den bloßen Wortlaut hinaus als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dass sie rechtstreu ist. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet und dabei insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und den sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 84). Ferner muss sie die Gewähr dafür bieten, dass ihr zukünftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 91).

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Bei der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV im Rahmen der Zweitverleihung von dem beklagten Land vollumfänglich nachzuprüfen.

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Nach Art. 137 Abs. 8 WRV – der durch Art. 140 GG ausdrücklich zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt wird – obliegt die Durchführung des Art. 137 WRV der Landesgesetzgebung. Gemäß Art. 30, 70 Abs. 1 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Verleihung von Körperschaftsrechten bei den einzelnen Bundesländern. Diese Aufgabe wird von den Ländern nach Art. 30 GG in landeseigener Verwaltung wahrgenommen (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 2011, Art. 137 WRV, Anm. 72). Daraus folgt, dass jedem Bundesland die Befugnis zusteht, unter Beachtung des Verfassungsrechts die Verleihungsvoraussetzungen näher zu bestimmen. Die Kompetenzen eines Bundeslandes enden an den eigenen Landesgrenzen, denn die Hoheitsgewalt eines Bundeslandes ist auf sein Staatsgebiet beschränkt. Diese bundesstaatliche Staatsqualität der Länder impliziert für den Rechtsbereich eines Bundeslandes dessen Eigenverantwortlichkeit. Insoweit verpflichtet der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Bundesstaatsprinzip entwickelte Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens die Länder aber untereinander bei Inanspruchnahme ihrer Rechte auch, die gebotene Rücksichtnahme auf Interessen der anderen Länder zu nehmen und nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, die elementare Interessen eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigen. Die Wirkung der Verwaltungsmaßnahme eines Bundeslandes darf danach insbesondere nicht in einer die Staatsgewalt des anderen Bundeslandes beeinträchtigenden Weise über die Landesgrenzen hinaus erstreckt werden (vgl. BVerfGE 104, 249, 269 f. und 81, 310, 337 m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, dass die Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem Bundesland keine Präjudizwirkung oder Bindungswirkung in einem anderen Bundesland entfalten kann.

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Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben haben die Bundesländer durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1954 in den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen das Verfahren der Erst- und Zweitverleihung als gängige Verwaltungspraxis etabliert. An der Verfassungsmäßigkeit der genannten Verwaltungspraxis bestehen keine Zweifel. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1954 sowie die hierzu bestehenden Erläuterungen der Länder vom 12. Oktober 1962 sind abstrakt-generelle Vorgaben für die Vornahme der Verleihung der Körperschaftsrechte durch die einzelnen Bundesländer ohne Außenwirkung für den Bürger. Nach dem ausdrücklichen Wort handelt es sich um „Empfehlungen“, die keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit der Klägerin aus Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG darstellen. Ein Eingriff kann auch in einer mittelbaren und faktischen Beeinträchtigung der Religionsfreiheit begründet sein. Ist das staatliche Handeln nicht unmittelbar und final an den Grundrechtsträger adressiert, liegt ein Eingriff vor, wenn eine nicht ganz unerhebliche faktische beeinträchtigende Wirkung gegeben ist, die als notwendige oder typische Folge für den Staat zumindest vorhersehbar ist (Beck’scher Online-Kommentar, Grundgesetz, Januar 2012, Art. 4 Rn. 44). Eine faktische Beeinträchtigung kann hier allenfalls in einer überlangen Verfahrensdauer aufgrund der jeweils vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen durch die einzelnen Bundesländer liegen. Diese ist aber nicht als typische oder notwendige Folge für die Länder vorhersehbar. Eine solche Prüfung kann unterschiedliche Zeiträume in Anspruch nehmen. Dies ist wiederum abhängig von der Verwaltungspraxis sowie dem personellen und administrativen Arbeitsaufwand. Für die Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen sind jedem Bundesland verfassungsrechtlich eigenständige Kompetenzen eingeräumt; jedoch gibt es keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Dauer der Prüfung durch die Verfassung. Zudem können je nach dem Verhalten der Religionsgemeinschaft in dem jeweiligen Bundesland unterschiedliche Aspekte prüfungsrechtlich relevant sein und damit auch eine sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Prüfungsdauer darstellen. Damit ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar kein Anspruch der Klägerin auf eine bestimmte kürzere Verfahrensdauer. Der Vorwurf einer unnötigen „Doppelprüfung“ reicht zur Bejahung eines Eingriffs in Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht aus.

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Die Verwaltungspraxis der Erst- und Zweitverleihung berücksichtigt auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzen der einzelnen Bundesländer, indem sie eine rechtliche Bindungswirkung der Erst- und Zweitverleihung gerade nicht anordnet. In Ziffer 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1954 wird in jedem Einzelfall empfohlen, vor der Entscheidung Fühlung mit den anderen Bundesländern aufzunehmen, „da die Verleihung in einem Land die anderen Länder zwar nicht rechtlich bindet, aber tatsächlich in ihrer Freiheit einschränkt“.

22

Die Klägerin erfüllt die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

23

Die Klägerin ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, der den vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt (BVerwG, Urteil vom 14. November 1980, Az.: 8 C 12/79 – JURIS –; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, Az.: 6 C 2/04 – JURIS –). Die Klägerin schließt ihre Mitglieder zu einer Gruppe zusammen, die ein und dasselbe Glaubensbekenntnis verfolgen.

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Die Klägerin zählt nicht zu den sog. altkorporierten Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bereits im Jahre 1919 inne gehabt hätte.

25

Die Klägerin bietet durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder auch die Gewähr der Dauer gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Der Begriff der „Verfassung“ meint den tatsächlichen Gesamtzustand der Gemeinschaft, mithin ihre Verfasstheit im Ganzen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 66 f.). Entscheidendes Kriterium ist das künftige institutionelle Fortbestehen der Religionsgemeinschaft unabhängig von personellen Wechseln. Maßgeblich für die Gewähr der Dauer sind eine ausreichende Finanzausstattung und eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens. Da die Gemeinschaft der Klägerin nach eigenen Angaben seit 1897 in Deutschland tätig ist und 1927 erstmals als „internationale Bibelforscher-Vereinigung“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg eingetragen wurde und seitdem weiterbesteht, sieht das Gericht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Klägerin nicht die Gewähr eines dauerhaften Bestandes bietet. Mit ihrem Statut in der Fassung von 27. Mai 2009 und ihrer Versammlungsordnung i.d.F. vom 8.Juli 2006 verfügt die Klägerin auch über eine eigene Organisationsordnung, die die Gewähr der Dauer bietet.

26

Die Klägerin verfügt des Weiteren über eine ausreichende Finanzausstattung, welche es ihr ermöglicht, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Sie ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Unterhaltung ihrer Organisation auch unabhängig von der Finanzierung durch öffentliche Mittel. Nach dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers Dipl. Kaufmann N. vom 4. Oktober 2007 ist die Klägerin allein aus dem Bestand an liquiden Mitteln jederzeit in der Lage, alle vorhandenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Ihr Vermögen besteht nach Begutachtung der letzten drei Jahresrechnungen von 2003 bis 2005 aus Immobilien und zu einem geringen Teil aus Geld- und Wertpapierbeständen. Hierbei wird eine Eigenkapitalquote von mindestens 94 Prozent erreicht.

27

Der eschatologische Glaube der Klägerin steht einer positiven Einschätzung der Gewähr auf Dauer nicht entgegen. Dem weltanschaulich neutralen Staat ist es nämlich verwehrt, den Glauben oder Unglauben einer Religionsgemeinschaft zu bewerten. Soweit die von der Klägerin bisher prognostizierten Weltuntergänge nicht eingetreten sind, hat dies nicht dazu geführt, dass der Fortbestand der Klägerin wegen des Austritts enttäuschter Mitglieder gesunken ist. Vielmehr bewegen sich die Mitgliederzahlen in konstanter Höhe, so dass Zweifel an einem dauerhaften Bestand der Klägerin insoweit nicht angezeigt sind.

28

Die Klägerin verfügt auch über eine ausreichende Mindestanzahl an Mitgliedern in Bezug auf die Mitgliederzahl, die Ziffer 2.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1994 als ausreichend ansieht. Danach ist erforderlich, dass die Vereinigung im einzelnen Land so groß ist, dass die Organisation eine gewisse Bedeutung im öffentlichen Leben erlangt hat. In der Verwaltungspraxis der Länder wird als Richtzahl regelmäßig gefordert, dass ein Promille der Einwohnerzahl des Bundeslandes erreicht wird. Nach den auch von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren zugrundgelegten Angaben der Klägerin lag im November 2007 die Zahl der getauften Mitglieder bei 8.431 Personen. Weitere 1.953 Personen befanden sich im vormitgliedschaftlichen Status des ungetauften Verkündigers. Damit erreicht die Mitgliederzahl der Klägerin etwa 2 Promille der Einwohnerzahl des beklagten Landes Rheinland-Pfalz.

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Ungeschriebene Verleihungsvoraussetzung ist über die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verfassungsrechtlich ausdrücklich normierten Anforderungen hinaus die Rechtstreue der Klägerin. Daher muss die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird. Sie muss darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass ihr zukünftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Eine systematische Beeinträchtigung oder Gefährdung des Rechtsstaats- oder Demokratieprinzips darf der Staat nicht hinnehmen. Eine Verleihung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Staat in Wahrnehmung seines staatlichen Schutzauftrages berechtigt oder gar verpflichtet wäre, gegen eine Religionsgemeinschaft einzuschreiten. Die Gemeinschaft muss ferner die Prinzipien der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Parität der Religionen und Bekenntnisse achten. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtstreue ist dabei ausschließlich das tatsächliche Verhalten der Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 84, ff., 98).

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Weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen bestehen über dem geforderten und vorliegenden rechtstreuen Verhalten der Klägerin nicht. Insbesondere kann weder eine besondere Loyalität zum Staat noch ein gemeinwohldienliches Verhalten gefordert werden (so ausdrücklich BVerfG, a.a.O., Rdnr. 102 ff.).

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Eine Loyalität zum Staat in dem Sinne, dass die Religionsgemeinschaft ihr Handeln an den Interessen und Zielen des Staats auszurichten hat, ist nicht geboten. Denn der Klägerin ist es als Trägerin des Freiheitsgrundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG selbst überlassen, ob und wie sie ihren nur durch verfassungsrechtliche Normen eingeschränkten Freiheitsraum ausfüllt. Eine Zusammenarbeit mit dem Staat wird zwar vom Grundgesetz vorgesehen, etwa bei der Erhebung der Kirchensteuer oder beim Religionsunterricht, sie ist aber nicht Bedingung für die Verleihung des Körperschaftsstatus.

32

Auch ein gemeinwohldienliches Hineinwirken in die Gesellschaft durch die Religionsgemeinschaft kann als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht im Rahmen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verlangt werden. Dies gilt auch für die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene „Abstufung“ auf eine bloße Gemeinwohlerwartung. Letztlich liefe dies weitgehend auf das Gleiche hinaus und widerspricht jedenfalls auch den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen. Die Forderung nach einem gemeinwohldienlichen Verhalten oder Gemeinwohlerwartung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist mit dem Telos von Art. 137 Abs. 5 WRV und dem verfassungs- und staatstheoretischen Verständnis unvereinbar. Danach ist wegen des Verbots einer Staatskirche gemäß Art. 137 Abs. 1 WRV und wegen der Garantie des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 137 Abs. 3 WRV streng zwischen korporierten Religionsgemeinschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im staatsorganisationsrechtlichen Sinn zu trennen. Öffentlich-rechtlich verfasste Religionsgemeinschaften werden nicht in die Staatsverwaltung eingegliedert. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr und werden der Staatsaufsicht auch nicht unterworfen. Der Körperschaftsstatus bietet vielmehr einen institutionellen Rahmen für die Entfaltung der religionsgemeinschaftlichen Freiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und der Selbstbestimmungsgarantie aus Art. 137 Abs. 3 WRV zur Unterstützung der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft. Hingegen besteht hierdurch keine Pflicht der korporierten Religionsgemeinschaften zum gemeinwohldienlichen Tätigwerden. Eine derartige Pflicht wäre angesichts der religiös-weltanschaulichen Neutralitätspflicht des Staates mehr als problematisch. Dies hätte zur Folge, dass die Religionsgemeinschaft in den staatlichen Einfluss und Überwachungsbereich einbezogen würden. Es obläge dem Staat zu entscheiden, welche religiösen Lebensformen in einem pluralen Gemeinwesen dem Gemeinwohl dienen und welche nicht. Dem widerspricht auch nicht Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz, wonach die Kirchen „anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens“ sind. Zum einen sind nur die „Kirchen“ Adressat dieser Norm. Darunter werden nach dem traditionellen Verständnis des damaligen rheinland-pfälzischen Verfassungsgebers die beiden großen christlichen Kirchen, mithin die katholische und evangelische Kirche verstanden, aber nicht sonstige Religionsgemeinschaften. Des Weiteren ist der Begriff der Gemeinwohldienlichkeit nicht zwingend mit der Schaffung „sittlicher“ Grundlagen des menschlichen Lebens gleichzusetzen. Auch soll den Einrichtungen dadurch keine Pflicht auferlegt werden, es werden insoweit in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung, lediglich unverbindliche Aufgabenbereiche im Sinne eines Programmsatzes beschrieben.

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Ausgehend hiervon erfüllt die Klägerin auch die verfassungsrechtlich nicht ausdrücklich normierte Voraussetzung der Rechtstreue im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Die Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft nach ihrem gegenwärtigen und zu erwartenden Verhalten die Gewährt dafür bietet, in dem vorstehend dargelegten Umfang „rechtstreu“ zu sein, setzt eine komplexe Prognose voraus. Hierbei ist eine Vielzahl von Elementen zusammenzustellen und zu würdigen, ohne dass mathematische Genauigkeit erreicht werden kann. Dabei kann die Prognose zu der Annahme führen, dass die Gefährdung der genannten Schutzgüter sich erst aus dem Zusammenwirken vieler einzelner Umstände ergibt. Andererseits stellen bloß punktuelle Defizite die geforderte Gewähr nicht in Frage. Vielmehr ist für die erforderliche Prognose eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für die Entscheidung über den Körperschaftsstatus von Bedeutung sind (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 106).

34

Es lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Klägerin sich zukünftig nicht rechtstreu verhalten wird, insbesondere dass ihr zukünftiges Verhalten die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen Verfassungsprinzipien sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- oder Staatskirchenrechts gefährden wird. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rdnr. 109) hat im Falle der Klägerin bereits festgestellt, dass das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen nicht die Versagung des Körperschaftsstatus rechtfertigt.

35

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 24. März 2005, Az.: 5 B 12.01), die sich die Kammer in vollem Umfang zu eigen macht, steht der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Klägerin auch nicht entgegen, dass Eltern die Zustimmung zu lebenserhaltenden Bluttransfusionen verweigern, dass beim Austritt von Mitgliedern auf die Trennung vom Ehepartner hingewirkt wird sowie eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Erziehungsvorgaben der Klägerin eintreten soll.

36

Die von dem Beklagten ab dem Jahr 2006 durchgeführten Ermittlungen haben weder für Rheinland-Pfalz noch für andere Bundesländer Tatsachen ergeben, welche die Einschätzungen des OVG Berlin in dem zitierten Urteil zu den genannten Problembereichen widerlegen. So kommt der Beklagte im Prüfbericht vom 15. Juli 2008 (Blatt 363 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten) selbst zu dem Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die erhobenen Vorwürfe nicht derartig schwerwiegend sind, dass deshalb die Rechtstreue der Klägerin angezweifelt werden könnte (Blatt 377 der Verwaltungsakte des Beklagten).

37

Soweit der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2011 die Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin auf das Schreiben vom 4. Januar 2007 stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte räumt in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid selbst ein, dass der Vortrag der Klägerin, bei dem Schreiben vom 4. Januar 2007 handele es sich um eine Fälschung, nicht widerlegt werden könne. Damit geht der Beklagte von der Nichterweislichkeit der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 aus. Da die vorliegende Klage auch die Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2011 umfasst, muss die Nichterweislichkeit der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 zu Lasten des Beklagten gehen, da sich der Beklagte gerade auf dieses Schreiben beruft, um seine ablehnende Entscheidung zu begründen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, 2009, § 18 Anh. 15). Darüber hinaus bleibt unerfindlich, weshalb trotz ungeklärter Urheberschaft eine urheberechtliche Verantwortung der Kläger für das Schreiben bestehen soll. Nach § 7 des Urheberrechtsgesetzes ist „Urheber“ der Schöpfer des Werkes. Damit vereinbar ist jedoch nicht die Vorgehensweise des Beklagten im Wege des Anscheinsbeweises das Schreiben vom 4. Januar 2007 der Klägerin zuzurechnen, da es insoweit an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Die Klägerin hat umgehend und substantiiert dargelegt, dass es sich um eine Fälschung handelt. Selbst wenn man von der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 ausgehen würde, würde dies keine ablehnende Entscheidung rechtfertigen. Wie vorstehend dargelegt, sind im Rahmen der von dem Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung punktuelle Defizite unbeachtlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sind jedoch keine weiteren von der Klägerin herrührenden Schreiben ähnlichen Inhalts bekannt worden.

38

Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals auf die Berichte von Frau K. abgestellt und eine Zeugeneinvernahme angeregt hat, sieht das Gericht keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Das Gericht sieht durch die vorliegenden Unterlagen nämlich den Sachverhalt auch im Hinblick auf die sog. „Aussteigerproblematik“ als hinreichend geklärt an, so dass keine Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme in Form einer persönlichen Anhörung besteht. Dabei ist zu sehen, dass es im Rahmen der zutreffenden Prognoseentscheidung nicht auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt. Vielmehr hat eine typisierende Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Zudem haben die Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren offensichtlich keinerlei Erkenntnisse zu diesem Aspekt der Aussteigerproblematik zu Tage gefördert, welche gegen eine Verleihung der Körperschaft des öffentlichen Rechts sprechen, da der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2011 hierzu keinerlei Aussagen enthält.

39

Da es sich nach dem Wortlaut des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV bei der Entscheidung nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV um eine gebundene Entscheidung handelt und die Klägerin die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllt, ist der Klage stattzugeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26.01.2012

43

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der ihr auf Antrag der Beigeladenen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt wurden.
Die Beigeladene versteht sich als Rechtsnachfolgerin der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden (siehe Art. 2 Buchst. a der Satzung des Oberrats der Israeliten Badens, in der am 07.01.1958 in Kraft getretenen Fassung), der 1809 die Körperschaftsrechte verliehen worden waren (siehe Art. 1 der Großherzoglichen Verordnung vom 13.01.1809, Reg.-Bl. S. 29). Nach dem Entzug der Körperschaftsrechte durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.03.1938 (RGBl. I S. 338) und der nachfolgenden Auslöschung der jüdischen Gemeinden durch die nationalsozialistische Vernichtungspolitik war die Religionsgemeinschaft in der Nachkriegszeit aufgrund besatzungshoheitlicher Vorgaben zunächst organisatorisch in Nord- und Südbaden geteilt; dort wurden ihnen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (siehe für das Land Baden: Bekanntmachung über den Neuaufbau der Israelitischen Religionsgemeinschaft vom 19.01.1949, GVBl. S. 51). Im Jahre 1953 schlossen sich die beiden Organisationen wieder zusammen. Mit Verfügung vom 20.07.1953 bestätigte das Kultusministerium Baden-Württemberg, dass der neu geschaffene Gesamtverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei; mit Verfügung vom 26.05.2004 wurde diese Feststellung wiederholt. § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen (i.d.F. vom 20.07.2003) bestimmt: „Die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in Baden sind Untergliederungen der Religionsgemeinschaft; sie haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (§ 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ.)“. Nachdem die in Konstanz und Umgebung wohnhaften Juden zunächst der Israelitischen Gemeinde Freiburg angehört hatten, verselbstständigte sich die Konstanzer Gemeinde in der Folgezeit; im Jahr 1965 organisierte sie sich in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Schließlich wurde die Klägerin auf Antrag der Beigeladenen mit Erlass des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 26.08.1988, bekanntgemacht am selben Tag, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt (K.u.U. 1988, 755). Die Satzung der Klägerin vom 17.07.1988 regelt u.a. in § 13 Nr. 2 die Wahl ihrer Vertreter im Oberrat der Beigeladenen. In den folgenden Jahren kam es zu tiefgreifenden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, die neben Prozessen vor den staatlichen Gerichten zu einer Vielzahl von Verfahren vor dem Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland führten und immer noch führen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Oberrat (Delegiertenversammlung) der Beigeladenen als oberstes Organ der Beigeladenen (§ 5 Nr. 1, § 6 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen) in der Sitzung vom 29.01.2006, in der die von der Klägerin entsandten Vertreter nicht als Delegierte anerkannt worden waren, die Klägerin aus der Beigeladenen auszuschließen. Mit Schreiben vom 03.02.2006 gab der Bevollmächtigte der Beigeladenen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport von dieser Entscheidung Kenntnis; er vertrat darin die Auffassung, dass damit bei der Klägerin die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien, und bat, falls nötig, um Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen mit, dass ein Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen nichts an der Existenz der Klägerin als eigenständige Religionsgemeinschaft und an deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändere. Daraufhin stellte der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben vom 04.04.2006 den Antrag, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 29.01.2006 abzuerkennen. Die Klägerin habe nämlich diese Rechtsstellung nur als Untergliederung der und wegen ihrer Zugehörigkeit zur Beigeladenen auf deren Antrag erhalten; diese Voraussetzungen seien aufgrund des Ausschlusses entfallen. Diesem Antrag gab das Ministerium mit Bescheid vom 24.05.2006 statt. Dabei ging das Ministerium davon aus, dass der Antrag in Übereinstimmung mit dem innerreligionsgemeinschaftlichen Recht der Beigeladenen erfolgt sei. Der Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass das Ministerium folgenden Erlass veröffentlichen werde: "Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat auf Antrag der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden der Israelitischen Kultusgemeinde Konstanz mit Wirkung zum 29. Januar 2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Israelitischen Religionsgemeinschaft aberkannt. Damit verliert die Israelitische Kultusgemeinde Konstanz ebenfalls mit Wirkung vom 29. Januar 2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts." Dieser Erlass wurde am 17.07.2006 im Amtsblatt bekanntgemacht (K.u.U. 2006, 246); er war der Klägerin schon zuvor mit Schreiben vom 01.06.2006 von der Beigeladenen übermittelt worden, die damit einer Aufforderung des Kultusministeriums nachgekommen war.
Am 19.06.2006 hat die Klägerin gegen den Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen hat.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland auf Antrag der Klägerin mit Urteil vom 13.03.2007 (Az.: 003-2006) festgestellt, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 über den Ausschluss der Klägerin unwirksam ist.
Mit Urteil vom 21.06.2007 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Erlass aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei jedenfalls deswegen beteiligungsfähig, weil in dem Rechtsstreit über den Verlust ihrer Rechtsstellung gestritten werde. Der Ausspruch in Satz 2 erzeuge ungeachtet der Bezugnahme auf Satz 1, der nach dem Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts ins Leere gehe, einen belastenden Rechtsschein; ein Rechtsschutzbedürfnis sei deswegen gegeben. Schließlich sei die Klägerin auch klagebefugt, da sie in erster Linie von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, denn sie sei vom Beklagten mit der Entscheidung vom 26.08.1988 als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten geschaffen worden; diese Rechtsstellung beruhe jedenfalls auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG. Für den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses, in dem es um die innere Organisation einer Religionsgemeinschaft gehe, fehle einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Satz 2 des Erlasses könne sich ebenso wenig auf eine Rechtsgrundlage stützen. Bei verfassungskonformer einschränkender Auslegung von § 49 LVwVfG komme ein Entzug des Körperschaftsstatus etwa dann in Betracht, wenn die Gemeinde aufgelöst worden sei. Der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei allerdings kein tauglicher Widerrufsgrund, weil er durch das Schieds- und Verwaltungsgericht mit unanfechtbarem Urteil vom 13.03.2007 aufgehoben worden sei. Dieses Urteil sei von staatlichen Behörden und Gerichten zu beachten. Eine Bindungswirkung entfalle nicht ausnahmsweise, denn für einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung sei nichts ersichtlich. Der Beschluss über den Ausschluss sei der allein maßgebliche Grund für den angefochtenen Erlass gewesen. Ohne diesen Beschluss hätte die Beigeladene ihren Antrag nicht gestellt; so ergebe sich aus der Satzung der Beigeladenen, dass nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft den Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben solle. Auch das Ministerium habe die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden; dies folge aus dem Wortlaut des Erlasses. Satz 2 lese sich als Klarstellung der automatischen gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1. Damit sei der angefochtenen Entscheidung der Boden entzogen. Ein anderer rechtlich zulässiger Grund für die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nicht ersichtlich. Die Ansicht, allein im Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beklagten sei ein solcher Grund zu sehen, verkenne den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung erlangt habe, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die Auffassung, nur Religionsgemeinschaften, nicht aber Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften könnten Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein, sei unzutreffend, wenn dieser Gemeinde kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung verliehen worden sei. Die Anerkennung sei kein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Anderenfalls wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Beklagten nicht von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Der Antrag, der Klägerin die Körperschaftsrechte anzuerkennen, sei untrennbar mit der Ausschlussentscheidung verknüpft gewesen. Dem Antrag sei durch das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts der Boden entzogen worden; einen hiervon separaten Antrag habe es nicht gegeben.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Klagebefugnis der Klägerin sei zweifelhaft. Denn weder verliere sie mit der verfügten Aberkennung der Körperschaftsrechte ihre Rechtssubjektivität, noch seien damit elementare Nachteile im Rechtsverkehr verbunden; die Klägerin habe lediglich nicht mehr an den mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Privilegien teil. Die Klage sei aber jedenfalls nicht begründet. Im Unterschied zur Verleihung von Körperschaftsrechten an eine Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV gehe es bei der An- und Aberkennung nach § 24 KiStG um einen körperschaftlichen Status, den die Einzelgemeinden allein von der Religionsgemeinschaft ableiteten. Die Entscheidung über An- und Aberkennung der Körperschaftsrechte beruhe ausschließlich auf der Initiative der beigeladenen Religionsgemeinschaft. Die staatliche Mitwirkung sei erforderlich, um den Willen der Religionsgemeinschaft im staatlichen Rechtskreis wirksam werden zu lassen. Es handele sich um den staatlichen Vollzug einer religionsgemeinschaftlichen Organisationsentscheidung. Damit entziehe der Staat nicht den verfassungsrechtlich ausgestalteten Grundstatus, sondern achte das Recht der Religionsgemeinschaft, Untergliederungen zu bilden. Bei der Aberkennung gehe es nicht um den Widerruf der Anerkennung, sondern vielmehr um eine eigene, selbstbestimmungsrechtlich autonom verantwortete Entscheidung der Religionsgemeinschaft. Es komme nur auf deren Antrag an, der allerdings nicht förmlich gestellt werden müsse. Ein solcher Antrag sei von der Beigeladenen über den damals im Amt befindlichen Vorstand, der sie nach der Satzung nach außen vertrete, klar formuliert worden. Deswegen habe der Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus nicht lediglich referierenden Charakter; er sei nicht auf den Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft gestützt und mit ihm kausal verknüpft. Im Übrigen bedürfte es bei einem wirksamen Ausschluss keiner Aberkennung der Körperschaftsrechte; insoweit wäre ein feststellender Verwaltungsakt ausreichend.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die angefochtene Verfügung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sie vor deren Erlass vom Ministerium nicht angehört worden sei. In der Sache sei ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Beigeladenen der Grundsatz der Gemeindeautonomie zu beachten. Der Körperschaftsstatus stehe ihr allein aus ihrer autonomen Existenz mit rund 500 eingeschriebenen Mitgliedern zu. Bei der Antragstellung sei die Beigeladene nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die Wahl des Vorstands am 05.12.2004 sei vom Schieds- und Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.05.2005 für unwirksam erklärt worden. Schließlich sei ihr Ausschluss aus der Beigeladenen gleichfalls für unwirksam erklärt worden. Die Beigeladene sei auch im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, weil die Vollmachtgeber nicht ordnungsgemäß gewählt worden seien.
12 
Die Beigeladene folgt im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten. Sie betont, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 KiStG finde; dort werde die staatliche Mitwirkung an Maßnahmen der inneren Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft geregelt. Ihre - der Beigeladenen - Entscheidung, eine von ihr geschaffene Untergliederung aufzulösen, sei vom Staat nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu respektieren. Es gehe hier nicht um einen Widerruf der Anerkennung, sondern um eine selbstständige neue Entscheidung über die Aberkennung der Körperschaftsrechte. Auf die Wirksamkeit des Beschlusses vom 29.01.2006 komme es nicht an. Die Klägerin sei auch nicht ihrer Willkür preisgegeben; vielmehr handele es sich bei den aus dem Körperschaftsstatus folgenden Rechten um abgeleitete Rechte, die kraft Verfassung ihrer Organisationsgewalt untergeordnet seien. Schließlich sei eine Antragstellung, wenn sie erforderlich gewesen sein sollte, als nach außen gerichtete Verfahrenshandlung ungeachtet etwaiger interner Willensmängel wirksam. Die Klägerin sei auch keine sogenannte altkorporierte Körperschaft im Sinne von Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV. Denn sie sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt gewesen; ein solcher Status wäre jedenfalls später auf sonstige Weise erloschen.
13 
Die Beigeladene beantragt.
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind auch im Übrigen zulässig; es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen (siehe dazu im Einzelnen unter II. 3. a)). Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Klägerin kann jedenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht verlangen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
1. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Verfügung vom 24.05.2006 hat das Kultusministerium der Klägerin die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Interesse der Verdeutlichung des allerdings nicht sonderlich geglückt formulierten Erlasses klargestellt hat, sind beide Sätze in ihrem wesentlichen Aussagehalt zusammenzuführen; denn der Klägerin sollen gerade und nur als Gemeinde der Beigeladenen die Körperschaftsrechte zukommen. Die angefochtene Entscheidung ist demnach als Verwaltungsakt auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet; sie erzeugt nicht lediglich einen entsprechenden Rechtsschein.
19 
2. Die Klägerin ist beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Organisationsform der Klägerin nach Entzug der Körperschaftsrechte zukommt und ob insoweit die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO als Ausfluss der religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV zu bejahen wäre (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 <355>). Die Klägerin hat zwar mit der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung (§ 41 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 LVwVfG) ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aber aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deswegen dürfen an diese Rechtsänderung noch keine der Klägerin nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351 m.N.). Insbesondere ist im Rechtsstreit um die Beteiligtenfähigkeit derjenige, dessen Beteiligungsfähigkeit fraglich ist, als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 14.12.1954 - I C 194.53 -, BVerwGE 1, 266 <267 f.>).
20 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist durch den Entzug der Körperschaftsrechte in ihrer Rechtsstellung betroffen. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie dadurch auch in ihren Rechten verletzt ist. Mehr ist für die Bejahung der Klagebefugnis nicht zu verlangen.
II.
21 
Die Klage ist nicht begründet.
22 
Dabei kann hier dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der unterbliebenen Anhörung der Klägerin verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Denn auch wenn dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden ist, ist er jedenfalls nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Aberkennung der Körperschaftsrechte ist nämlich als gebundene Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden.
23 
Die Klägerin zählt nicht zu den sogenannten altkorporierten Körperschaften nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, denen die Körperschaftsrechte von Verfassung wegen und grundsätzlich unentziehbar zukommen (1.). Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihr auch nicht eigenständig aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen worden; sie kommt ihr vielmehr als Folge einer organisatorischen Entscheidung der Beigeladenen zu (2.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung des Staates an der entgegengesetzten Organisationsentscheidung liegen vor (3.).
24 
1. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
25 
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung kam der (damaligen) Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden auf der Grundlage des Edikts von 1809 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des badischen Staatskirchenrechts ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zu (siehe Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1909, S. 487: juristische Person des öffentlichen Rechts; Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1895, S. 334: Rechtscharakter einer öffentlichen Korporation). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der genannten Bestimmung war sie in der Staatspraxis des Freistaates Baden anerkannt (siehe hierzu Glockner, Badisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 1930, § 18 Anm. 3, S. 96). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beigeladene auch heute noch als altkorporierte Religionsgemeinschaft zu gelten. Sie hat ihre überkommenen Körperschaftsrechte nicht etwa durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verloren. Im Gegensatz zur juristischen Diskussion in früheren Jahrzehnten und zur - auch von wiedergutmachungsrechtlichen Erwägungen geprägten - Staatspraxis in der Nachkriegszeit und den Anfängen der Bundesrepublik, die verbreitet eine Wiederverleihung der Körperschaftsrechte für nötig erachtet hat (vgl. Mennicken, DVBl 1966, 15 m.w.N.; so auch noch Friesenhahn, HdbStKirchR, Bd. 1, 1. Aufl. 1974, § 11, S. 557 in Fußn. 33), ist mittlerweile anerkannt, dass das Gesetz vom 28.03.1938 als Willkürmaßnahme nichtig und folglich für die jetzige Beurteilung ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1997 - 7 C 21.96 -, BVerwGE 105, 255 <263>; Kunig/Uerpmann, DVBl 1997, 248 <249>). Auch die auf das Gesetz von 1938 folgende Vertreibung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung hatten keinen Einfluss auf den aus heutiger Sicht zu beurteilenden rechtlichen Fortbestand der Körperschaftsrechte. Schließlich kann von einer langen Unterbrechung des jüdischen Lebens nach dem Zweiten Weltkrieg, die zum Erlöschen der Körperschaftsrechte hätte führen können, nicht die Rede sein (vgl. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 255 f. m.N.).
26 
b) Auf diese Grundsätze kann sich die Klägerin - auch bei unterstellter Identität mit der dort vor dem Zweiten Weltkrieg bestehenden jüdischen Gemeinde - indessen nicht berufen. Die jüdische Gemeinde in Konstanz - vor dem Ersten Weltkrieg war sie von der Mitgliederzahl die siebtgrößte in Baden - war zwar wie alle jüdischen Gemeinden in Baden ebenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Walz, a.a.O.; Wielandt, a.a.O.; Wolff, Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums Baden, 1913, S. 122). Sie war jedoch nicht als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV anzusehen. Bereits im badischen Kirchensteuerrecht wurde ausdrücklich zwischen Religionsgemeinschaften, denen als Gesamtheit das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist, und - gleichfalls mit Körperschaftsrechten ausgestatteten - Gemeinden oder anderen Teilverbänden von solchen Religionsgemeinschaften unterschieden (siehe Art. 1 des Gesetzes, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 26.07.1888 ; Art. 32 des Gesetzes, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 18.06.1892 , siehe auch Wolff, a.a.O., S. 34 f.). Die hieran anschließende Auffassung, jeweils nur den Oberverband als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV einzuordnen, lag auch - in Einklang mit der wohl ganz herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik (siehe etwa Heckel, AöR n.F. 12 <1927> 420 <430>; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Bearb. 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 2, S. 633; Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, 1930, S. 168; vgl. dazu Obermaier in: BK, Art. 140 Rn. 37 m.N.) - der Staatspraxis des Freistaates Baden zugrunde. So waren in der Regierungsbegründung zum Kirchenvermögensgesetz vom 07.04.1927 insgesamt 11 korporierte Religionsgesellschaften aufgeführt (siehe Glockner, a.a.O.), und zwar neben der römisch-katholischen und der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche u.a. auch die israelitische Religionsgemeinschaft Badens, jeweils aber ohne die einzelnen Kirchen- bzw. Religionsgemeinden. Soweit die israelitische Religionsgesellschaft in Karlsruhe als einzelne Gemeinde aufgeführt war, folgte dies daraus, dass diese Vereinigung sich vom jüdischen Dachverband getrennt hatte.
27 
Insoweit wich die staatskirchenrechtliche Lage in Baden von der in den (alt- und rhein-)preußischen Gebieten ab, wo die einzelnen jüdischen Gemeinden als altkorporierte Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft wurden (siehe etwa RG, Urteil vom 07.07.1931 - III 414/30 -, RGZ 133, 192; im Anschluss daran ebenso Anschütz, a.a.O., Art. 137 Anm. 8, S. 646; anders noch Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Aufl. 1928, Art. 137 Anm. 7a, in Übereinstimmung mit der Rechtslehre vor 1918, s. etwa v. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 2. Band, 4. Aufl. 1882, S. 161: privatrechtliche Rechtsfähigkeit). Denn in Preußen wurden durch das Gesetz vom 23.07.1847 über die Verhältnisse der Juden die jeweiligen Synagogengemeinden mit Korporationsrechten ausgestattet, während es einen korporierten jüdischen Landesverband nicht gab (vgl. hierzu Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen, 1894, S. 567).
28 
2. Mit der Verfügung des Kultusministeriums vom 26.08.1988 ist der Klägerin ebenso wenig nach Maßgabe des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt worden, der ihr nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen werden dürfte (siehe hierzu zuletzt Lindner, VerwArch 95<2004> 88 ff. m.N.).
29 
a) (1) Der Körperschaftsstatus kann einer Religionsgesellschaft - dieser Be-griff entspricht in der Terminologie der grundgesetzlichen Bestimmungen dem der Religionsgemeinschaft (siehe BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>) - unter den Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen werden; dieser steht ein subjektiver und unbedingter, verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verleihung zu. Die Religionsgemeinschaft als ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>), muss danach durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Dabei ist auf den tatsächlichen Gesamtzustand abzustellen, der etwa durch eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens bestimmt wird. Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen zählt die Rechtstreue, gerade in Bezug auf verfassungsrechtliche Grundprinzipien und Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <384 ff.>).
30 
(2) Die Verleihung des Körperschaftsstatus auf dieser Rechtsgrundlage ist zu unterscheiden vom Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten Religionsgemeinschaft, im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV garantierten Organisationsgewalt einen ihr zugeordneten Teilverband durch eine besondere rechtliche Gestaltung abzusichern. Denn auf dieser Grundlage kommt den Religionsgemeinschaften die Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Gliedern und Organen zu (vgl. Kirchhof, HdbStKirchR, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 670; Mainusch, ZevKR 49 <2004> 285 <286 f.>, m.w.N.). Sie können so insgesamt eine institutionelle Infrastruktur schaffen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Organisationsakte der Religionsgemeinschaften bedürfen indessen der Anerkennung seitens des Staates, um im Bereich der staatlichen Rechtsordnung Wirksamkeit zu entfalten (Friesenhahn, a.a.O., S. 570 f.; Hollerbach, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 139 Rn. 14 ff.; Mainusch, a.a.O., S. 298 ff.).
31 
Die erforderliche staatliche Mitwirkung bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die sich allerdings nicht auf mitgliedschaftlich strukturierte Untergliederungen beschränkt, kann auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet werden. Die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft kann in einem staatskirchenrechtlichen Vertrag abgesichert werden; ihr kann auch auf gesetzlicher Grundlage durch behördliche Entscheidung für die staatliche Rechtsordnung Geltung verschafft werden.
32 
Letzteres ist hier der Fall. Die Regelung über die Anerkennung von Kirchengemeinden als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG, auf die die Satzung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug nimmt, ermöglicht der Religionsgemeinschaft die Bestimmung der Steuergläubiger bei der Wahrnehmung des ihr nach Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts (siehe im Übrigen zur Anerkennung von Kirchengemeinden nun auch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, GBl. 2008 S. 2, in Kraft seit 10.04.2008 gem. Bekanntmachung vom 10.04.2008, GBl. S. 144). Dabei lässt die hierfür vorausgesetzte Änderung der Rechtsstellung der Gemeinde, an die weitere Rechtsfolgen (sog. „Privilegienbündel“) anknüpfen, deren staatsrechtlichen Status unberührt (vgl. Kirchhof, a.a.O., S. 672 in Fußn. 99). Die Anerkennung als ein in die Zuständigkeit des Kultusministeriums fallender staatlicher Rechtsakt, der die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft umsetzt, der staatlichen Behörde aber keinerlei sachliche Einflussnahme auf deren Ausnützung eröffnet, wird auch verfahrensmäßig von der Verleihung originärer Körperschaftsrechte unterschieden; denn hierfür ist ein Beschluss der Landesregierung erforderlich (vgl. zuletzt Beschlüsse der Landesregierung vom 03.02.2004, Bekanntmachung vom 27.02.2004, K.u.U. 2004 S. 115 , und vom 25.09.2007, Bekanntmachung vom 01.10.2007, K.u.U. 2007 S. 163; Held, a.a.O., S. 128 f.; Kirchhof, a.a.O., S. 686 f.).
33 
b) Der Erlass des Kultusministeriums vom 26.08.1988 setzt hiernach allein einen Organisationsakt der Beigeladenen um. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut, der ausdrücklich auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bezug nimmt, der vorangegangenen Korrespondenz der Beteiligten und dem von der Beigeladenen unter dem 18.08.1988 gestellten Antrag.
34 
c) Die Voraussetzungen einer Verleihung originärer Körperschaftsrechte sind demgegenüber nicht geprüft worden. Das hat sich für das Kultusministerium nicht nur mangels Zuständigkeit, sondern auch aufgrund seiner im Schreiben vom 28.07.1988 an den damaligen Vorsitzenden der Klägerin bekundeten Rechtsauffassung erübrigt. Das dort vertretene enge Verständnis einer originär mit Körperschaftsrechten versehenen („eigenen“) Religionsgemeinschaft spiegelt sich wider im „Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung besitzen“, das der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren (vom 08.12.2003, GABl. S. 963) als Anlage 1 beigefügt ist. Dort sind jeweils nur die obersten Verbände der betreffenden Gemeinschaften angeführt. Soweit sich dort auch einzelne Gemeinden finden, sind diese keinem Oberverband angeschlossen.
35 
Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land umfasst, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlass, von dieser bereits unter der Geltung der WRV vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (vgl. etwa Mikat in: Bettermann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 111 ff. <148>; siehe Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113, m.w.N.; a.A. wohl Bohl, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001, S. 36 f.). Die Weimarer Kirchenartikel sind zwar als Teil des Grundgesetzes auszulegen. Daraus folgt insbesondere, dass der Körperschaftsstatus der Verstärkung der Religionsfreiheit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <387>). Das gebietet aber angesichts der von der Organisationsgewalt der korporierten Religionsgemeinschaften eröffneten Möglichkeiten keine weite Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen; von einer entsprechenden begrifflichen Unterscheidung geht auch § 1 Abs. 1 Satz 1 KiStG aus.
36 
Die rechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Teilverbände werden damit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn es ist ihnen jeweils unbenommen, sich nach eigener Entscheidung organisatorisch zu verselbstständigen. Eine solche Aufspaltung und „(Re-)Konfessionalisierung“ einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft (siehe hierzu Weber, LKV 2006, 9 <10 f.>) hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber keiner Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <56 f.>). Lehnt der Teilverband das jedoch ab und sieht er sich – wie hier die Klägerin - weiterhin einem übergreifenden Dachverband zugehörig, muss er die organisationsrechtlichen Konsequenzen im staatlichen Rechtsbereich hinnehmen. Im Übrigen ist er auf die innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen.
37 
3. Die Organisationsgewalt ermöglicht es der Religionsgemeinschaft auch, als actus contrarius einer bestimmten organisatorischen Untergliederung die - abgeleiteten - Körperschaftsrechte wieder zu entziehen (vgl. Mainusch, a.a.O., S. 289). Diese Entscheidung muss wiederum durch die behördliche Aberkennung der Körperschaftsrechte in die staatliche Rechtsordnung umgesetzt werden.
38 
In gleicher Weise wie die Anerkennung setzt auch die Aberkennung des Körperschaftsstatus einen entsprechenden Antrag der Religionsgemeinschaft voraus; damit wird sichergestellt, dass beide Maßnahmen jeweils auf die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden können. Mangels gesetzlicher Vorschriften bedarf der Antrag allerdings keiner bestimmten Form; eine eindeutige Willensbekundung reicht aus. Einen Antrag in diesem Sinn hat die Beigeladene mit Schreiben vom 04.04.2006 in wirksamer Weise gestellt.
39 
a) Die Beigeladene war damals ordnungsgemäß vertreten.
40 
Nach § 7 Nr. 3 der Satzung der Beigeladenen vertritt der Vorsitzende des Vorstands des Oberrats und seine beiden Stellvertreter die Beigeladene im Rechtsverkehr nach außen jeweils zu zweit. Die Vorstandswahlen finden nach § 7 Nr. 1 Satz 3 der Satzung alle zwei Jahre im Dezember statt. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis ragt zwar in den staatlichen Rechtskreis hinein; daraus erwächst gleichwohl keine Überprüfungsbefugnis der staatlichen Gerichte bezüglich der innergemeinschaftlichen Vorgänge, auf der die Vertretungsbefugnis beruht. Diese sind von den staatlichen Gerichten als solche hinzunehmen und nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des innergemeinschaftlichen Rechts zu überprüfen. Liegt eine abschließende Entscheidung eines innergemeinschaftlichen Gerichts über diese Frage vor, ist diese grundsätzlich zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, 3070, m.w.N.).
41 
Aufgrund des Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 23.05.2005 (Az.: 006-2005) steht zwar fest, dass die Vorstandswahlen in der Sitzung des Oberrats vom 05.12.2004 - wie die übrigen damals gefassten Beschlüsse - unwirksam waren; in entsprechender Weise ist dies in den Urteilen vom 13.11.2007 für die Vorstandswahlen vom 03.12.2006 (Az.: 001-2007) und vom 28.05.2007 (Az.: 007-2007) entschieden worden. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts anzuwenden sind, wonach der Vorstand etwa als bloß faktischer Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (siehe hierzu etwa Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 3129 m.N.). Auch die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Wahl eines Vertretungsorgans gehören nämlich zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft, die von ihr autonom zu regeln sind. Das Schieds- und Verwaltungsgericht hat indessen weder im Urteil vom 23.05.2005 noch in den nachfolgenden Entscheidungen irgendwelche Anordnungen für die Vertretung der Beigeladenen getroffen. Im Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 007-2007) ist vielmehr ein Antrag der Vorstandsmitglieder der Klägerin auf Einsetzung einer kommissarischen Geschäftsführung abgewiesen und im weiteren Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 001-2007) entschieden worden, dass der amtierende Vorstand kommissarisch im Amt bleibt. Des Weiteren hat das Schieds- und Verwaltungsgericht etwa im Urteil vom 21.03.2006 (Az.: 012-2005) Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der dort klagenden Beigeladenen nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat von einer wirksamen Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung auszugehen.
42 
b) Ob dieser Antrag der internen Willensbildung der Beigeladenen entsprochen hat und inwieweit diese der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegt, ist hier unerheblich. Denn allein maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung. Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1. Kap. Rn. 78). Zwar kann die Satzung einer Körperschaft die Wirksamkeit von Erklärungen, die das zur Außenvertretung berufene Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit abgibt, grundsätzlich von der Mitwirkung eines anderen Organs abhängig machen oder sonst wie beschränken. Eine solche im Außenverhältnis wirksame Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlussfassung, die in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss, ist hier aber nicht gegeben.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 20. Juni 2008
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind auch im Übrigen zulässig; es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen (siehe dazu im Einzelnen unter II. 3. a)). Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Klägerin kann jedenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht verlangen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
1. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Verfügung vom 24.05.2006 hat das Kultusministerium der Klägerin die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Interesse der Verdeutlichung des allerdings nicht sonderlich geglückt formulierten Erlasses klargestellt hat, sind beide Sätze in ihrem wesentlichen Aussagehalt zusammenzuführen; denn der Klägerin sollen gerade und nur als Gemeinde der Beigeladenen die Körperschaftsrechte zukommen. Die angefochtene Entscheidung ist demnach als Verwaltungsakt auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet; sie erzeugt nicht lediglich einen entsprechenden Rechtsschein.
19 
2. Die Klägerin ist beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Organisationsform der Klägerin nach Entzug der Körperschaftsrechte zukommt und ob insoweit die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO als Ausfluss der religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV zu bejahen wäre (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 <355>). Die Klägerin hat zwar mit der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung (§ 41 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 LVwVfG) ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aber aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deswegen dürfen an diese Rechtsänderung noch keine der Klägerin nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351 m.N.). Insbesondere ist im Rechtsstreit um die Beteiligtenfähigkeit derjenige, dessen Beteiligungsfähigkeit fraglich ist, als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 14.12.1954 - I C 194.53 -, BVerwGE 1, 266 <267 f.>).
20 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist durch den Entzug der Körperschaftsrechte in ihrer Rechtsstellung betroffen. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie dadurch auch in ihren Rechten verletzt ist. Mehr ist für die Bejahung der Klagebefugnis nicht zu verlangen.
II.
21 
Die Klage ist nicht begründet.
22 
Dabei kann hier dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der unterbliebenen Anhörung der Klägerin verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Denn auch wenn dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden ist, ist er jedenfalls nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Aberkennung der Körperschaftsrechte ist nämlich als gebundene Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden.
23 
Die Klägerin zählt nicht zu den sogenannten altkorporierten Körperschaften nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, denen die Körperschaftsrechte von Verfassung wegen und grundsätzlich unentziehbar zukommen (1.). Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihr auch nicht eigenständig aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen worden; sie kommt ihr vielmehr als Folge einer organisatorischen Entscheidung der Beigeladenen zu (2.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung des Staates an der entgegengesetzten Organisationsentscheidung liegen vor (3.).
24 
1. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
25 
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung kam der (damaligen) Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden auf der Grundlage des Edikts von 1809 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des badischen Staatskirchenrechts ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zu (siehe Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1909, S. 487: juristische Person des öffentlichen Rechts; Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1895, S. 334: Rechtscharakter einer öffentlichen Korporation). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der genannten Bestimmung war sie in der Staatspraxis des Freistaates Baden anerkannt (siehe hierzu Glockner, Badisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 1930, § 18 Anm. 3, S. 96). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beigeladene auch heute noch als altkorporierte Religionsgemeinschaft zu gelten. Sie hat ihre überkommenen Körperschaftsrechte nicht etwa durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verloren. Im Gegensatz zur juristischen Diskussion in früheren Jahrzehnten und zur - auch von wiedergutmachungsrechtlichen Erwägungen geprägten - Staatspraxis in der Nachkriegszeit und den Anfängen der Bundesrepublik, die verbreitet eine Wiederverleihung der Körperschaftsrechte für nötig erachtet hat (vgl. Mennicken, DVBl 1966, 15 m.w.N.; so auch noch Friesenhahn, HdbStKirchR, Bd. 1, 1. Aufl. 1974, § 11, S. 557 in Fußn. 33), ist mittlerweile anerkannt, dass das Gesetz vom 28.03.1938 als Willkürmaßnahme nichtig und folglich für die jetzige Beurteilung ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1997 - 7 C 21.96 -, BVerwGE 105, 255 <263>; Kunig/Uerpmann, DVBl 1997, 248 <249>). Auch die auf das Gesetz von 1938 folgende Vertreibung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung hatten keinen Einfluss auf den aus heutiger Sicht zu beurteilenden rechtlichen Fortbestand der Körperschaftsrechte. Schließlich kann von einer langen Unterbrechung des jüdischen Lebens nach dem Zweiten Weltkrieg, die zum Erlöschen der Körperschaftsrechte hätte führen können, nicht die Rede sein (vgl. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 255 f. m.N.).
26 
b) Auf diese Grundsätze kann sich die Klägerin - auch bei unterstellter Identität mit der dort vor dem Zweiten Weltkrieg bestehenden jüdischen Gemeinde - indessen nicht berufen. Die jüdische Gemeinde in Konstanz - vor dem Ersten Weltkrieg war sie von der Mitgliederzahl die siebtgrößte in Baden - war zwar wie alle jüdischen Gemeinden in Baden ebenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Walz, a.a.O.; Wielandt, a.a.O.; Wolff, Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums Baden, 1913, S. 122). Sie war jedoch nicht als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV anzusehen. Bereits im badischen Kirchensteuerrecht wurde ausdrücklich zwischen Religionsgemeinschaften, denen als Gesamtheit das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist, und - gleichfalls mit Körperschaftsrechten ausgestatteten - Gemeinden oder anderen Teilverbänden von solchen Religionsgemeinschaften unterschieden (siehe Art. 1 des Gesetzes, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 26.07.1888 ; Art. 32 des Gesetzes, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 18.06.1892 , siehe auch Wolff, a.a.O., S. 34 f.). Die hieran anschließende Auffassung, jeweils nur den Oberverband als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV einzuordnen, lag auch - in Einklang mit der wohl ganz herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik (siehe etwa Heckel, AöR n.F. 12 <1927> 420 <430>; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Bearb. 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 2, S. 633; Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, 1930, S. 168; vgl. dazu Obermaier in: BK, Art. 140 Rn. 37 m.N.) - der Staatspraxis des Freistaates Baden zugrunde. So waren in der Regierungsbegründung zum Kirchenvermögensgesetz vom 07.04.1927 insgesamt 11 korporierte Religionsgesellschaften aufgeführt (siehe Glockner, a.a.O.), und zwar neben der römisch-katholischen und der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche u.a. auch die israelitische Religionsgemeinschaft Badens, jeweils aber ohne die einzelnen Kirchen- bzw. Religionsgemeinden. Soweit die israelitische Religionsgesellschaft in Karlsruhe als einzelne Gemeinde aufgeführt war, folgte dies daraus, dass diese Vereinigung sich vom jüdischen Dachverband getrennt hatte.
27 
Insoweit wich die staatskirchenrechtliche Lage in Baden von der in den (alt- und rhein-)preußischen Gebieten ab, wo die einzelnen jüdischen Gemeinden als altkorporierte Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft wurden (siehe etwa RG, Urteil vom 07.07.1931 - III 414/30 -, RGZ 133, 192; im Anschluss daran ebenso Anschütz, a.a.O., Art. 137 Anm. 8, S. 646; anders noch Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Aufl. 1928, Art. 137 Anm. 7a, in Übereinstimmung mit der Rechtslehre vor 1918, s. etwa v. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 2. Band, 4. Aufl. 1882, S. 161: privatrechtliche Rechtsfähigkeit). Denn in Preußen wurden durch das Gesetz vom 23.07.1847 über die Verhältnisse der Juden die jeweiligen Synagogengemeinden mit Korporationsrechten ausgestattet, während es einen korporierten jüdischen Landesverband nicht gab (vgl. hierzu Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen, 1894, S. 567).
28 
2. Mit der Verfügung des Kultusministeriums vom 26.08.1988 ist der Klägerin ebenso wenig nach Maßgabe des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt worden, der ihr nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen werden dürfte (siehe hierzu zuletzt Lindner, VerwArch 95<2004> 88 ff. m.N.).
29 
a) (1) Der Körperschaftsstatus kann einer Religionsgesellschaft - dieser Be-griff entspricht in der Terminologie der grundgesetzlichen Bestimmungen dem der Religionsgemeinschaft (siehe BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>) - unter den Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen werden; dieser steht ein subjektiver und unbedingter, verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verleihung zu. Die Religionsgemeinschaft als ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>), muss danach durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Dabei ist auf den tatsächlichen Gesamtzustand abzustellen, der etwa durch eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens bestimmt wird. Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen zählt die Rechtstreue, gerade in Bezug auf verfassungsrechtliche Grundprinzipien und Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <384 ff.>).
30 
(2) Die Verleihung des Körperschaftsstatus auf dieser Rechtsgrundlage ist zu unterscheiden vom Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten Religionsgemeinschaft, im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV garantierten Organisationsgewalt einen ihr zugeordneten Teilverband durch eine besondere rechtliche Gestaltung abzusichern. Denn auf dieser Grundlage kommt den Religionsgemeinschaften die Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Gliedern und Organen zu (vgl. Kirchhof, HdbStKirchR, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 670; Mainusch, ZevKR 49 <2004> 285 <286 f.>, m.w.N.). Sie können so insgesamt eine institutionelle Infrastruktur schaffen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Organisationsakte der Religionsgemeinschaften bedürfen indessen der Anerkennung seitens des Staates, um im Bereich der staatlichen Rechtsordnung Wirksamkeit zu entfalten (Friesenhahn, a.a.O., S. 570 f.; Hollerbach, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 139 Rn. 14 ff.; Mainusch, a.a.O., S. 298 ff.).
31 
Die erforderliche staatliche Mitwirkung bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die sich allerdings nicht auf mitgliedschaftlich strukturierte Untergliederungen beschränkt, kann auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet werden. Die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft kann in einem staatskirchenrechtlichen Vertrag abgesichert werden; ihr kann auch auf gesetzlicher Grundlage durch behördliche Entscheidung für die staatliche Rechtsordnung Geltung verschafft werden.
32 
Letzteres ist hier der Fall. Die Regelung über die Anerkennung von Kirchengemeinden als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG, auf die die Satzung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug nimmt, ermöglicht der Religionsgemeinschaft die Bestimmung der Steuergläubiger bei der Wahrnehmung des ihr nach Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts (siehe im Übrigen zur Anerkennung von Kirchengemeinden nun auch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, GBl. 2008 S. 2, in Kraft seit 10.04.2008 gem. Bekanntmachung vom 10.04.2008, GBl. S. 144). Dabei lässt die hierfür vorausgesetzte Änderung der Rechtsstellung der Gemeinde, an die weitere Rechtsfolgen (sog. „Privilegienbündel“) anknüpfen, deren staatsrechtlichen Status unberührt (vgl. Kirchhof, a.a.O., S. 672 in Fußn. 99). Die Anerkennung als ein in die Zuständigkeit des Kultusministeriums fallender staatlicher Rechtsakt, der die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft umsetzt, der staatlichen Behörde aber keinerlei sachliche Einflussnahme auf deren Ausnützung eröffnet, wird auch verfahrensmäßig von der Verleihung originärer Körperschaftsrechte unterschieden; denn hierfür ist ein Beschluss der Landesregierung erforderlich (vgl. zuletzt Beschlüsse der Landesregierung vom 03.02.2004, Bekanntmachung vom 27.02.2004, K.u.U. 2004 S. 115 , und vom 25.09.2007, Bekanntmachung vom 01.10.2007, K.u.U. 2007 S. 163; Held, a.a.O., S. 128 f.; Kirchhof, a.a.O., S. 686 f.).
33 
b) Der Erlass des Kultusministeriums vom 26.08.1988 setzt hiernach allein einen Organisationsakt der Beigeladenen um. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut, der ausdrücklich auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bezug nimmt, der vorangegangenen Korrespondenz der Beteiligten und dem von der Beigeladenen unter dem 18.08.1988 gestellten Antrag.
34 
c) Die Voraussetzungen einer Verleihung originärer Körperschaftsrechte sind demgegenüber nicht geprüft worden. Das hat sich für das Kultusministerium nicht nur mangels Zuständigkeit, sondern auch aufgrund seiner im Schreiben vom 28.07.1988 an den damaligen Vorsitzenden der Klägerin bekundeten Rechtsauffassung erübrigt. Das dort vertretene enge Verständnis einer originär mit Körperschaftsrechten versehenen („eigenen“) Religionsgemeinschaft spiegelt sich wider im „Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung besitzen“, das der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren (vom 08.12.2003, GABl. S. 963) als Anlage 1 beigefügt ist. Dort sind jeweils nur die obersten Verbände der betreffenden Gemeinschaften angeführt. Soweit sich dort auch einzelne Gemeinden finden, sind diese keinem Oberverband angeschlossen.
35 
Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land umfasst, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlass, von dieser bereits unter der Geltung der WRV vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (vgl. etwa Mikat in: Bettermann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 111 ff. <148>; siehe Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113, m.w.N.; a.A. wohl Bohl, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001, S. 36 f.). Die Weimarer Kirchenartikel sind zwar als Teil des Grundgesetzes auszulegen. Daraus folgt insbesondere, dass der Körperschaftsstatus der Verstärkung der Religionsfreiheit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <387>). Das gebietet aber angesichts der von der Organisationsgewalt der korporierten Religionsgemeinschaften eröffneten Möglichkeiten keine weite Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen; von einer entsprechenden begrifflichen Unterscheidung geht auch § 1 Abs. 1 Satz 1 KiStG aus.
36 
Die rechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Teilverbände werden damit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn es ist ihnen jeweils unbenommen, sich nach eigener Entscheidung organisatorisch zu verselbstständigen. Eine solche Aufspaltung und „(Re-)Konfessionalisierung“ einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft (siehe hierzu Weber, LKV 2006, 9 <10 f.>) hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber keiner Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <56 f.>). Lehnt der Teilverband das jedoch ab und sieht er sich – wie hier die Klägerin - weiterhin einem übergreifenden Dachverband zugehörig, muss er die organisationsrechtlichen Konsequenzen im staatlichen Rechtsbereich hinnehmen. Im Übrigen ist er auf die innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen.
37 
3. Die Organisationsgewalt ermöglicht es der Religionsgemeinschaft auch, als actus contrarius einer bestimmten organisatorischen Untergliederung die - abgeleiteten - Körperschaftsrechte wieder zu entziehen (vgl. Mainusch, a.a.O., S. 289). Diese Entscheidung muss wiederum durch die behördliche Aberkennung der Körperschaftsrechte in die staatliche Rechtsordnung umgesetzt werden.
38 
In gleicher Weise wie die Anerkennung setzt auch die Aberkennung des Körperschaftsstatus einen entsprechenden Antrag der Religionsgemeinschaft voraus; damit wird sichergestellt, dass beide Maßnahmen jeweils auf die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden können. Mangels gesetzlicher Vorschriften bedarf der Antrag allerdings keiner bestimmten Form; eine eindeutige Willensbekundung reicht aus. Einen Antrag in diesem Sinn hat die Beigeladene mit Schreiben vom 04.04.2006 in wirksamer Weise gestellt.
39 
a) Die Beigeladene war damals ordnungsgemäß vertreten.
40 
Nach § 7 Nr. 3 der Satzung der Beigeladenen vertritt der Vorsitzende des Vorstands des Oberrats und seine beiden Stellvertreter die Beigeladene im Rechtsverkehr nach außen jeweils zu zweit. Die Vorstandswahlen finden nach § 7 Nr. 1 Satz 3 der Satzung alle zwei Jahre im Dezember statt. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis ragt zwar in den staatlichen Rechtskreis hinein; daraus erwächst gleichwohl keine Überprüfungsbefugnis der staatlichen Gerichte bezüglich der innergemeinschaftlichen Vorgänge, auf der die Vertretungsbefugnis beruht. Diese sind von den staatlichen Gerichten als solche hinzunehmen und nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des innergemeinschaftlichen Rechts zu überprüfen. Liegt eine abschließende Entscheidung eines innergemeinschaftlichen Gerichts über diese Frage vor, ist diese grundsätzlich zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, 3070, m.w.N.).
41 
Aufgrund des Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 23.05.2005 (Az.: 006-2005) steht zwar fest, dass die Vorstandswahlen in der Sitzung des Oberrats vom 05.12.2004 - wie die übrigen damals gefassten Beschlüsse - unwirksam waren; in entsprechender Weise ist dies in den Urteilen vom 13.11.2007 für die Vorstandswahlen vom 03.12.2006 (Az.: 001-2007) und vom 28.05.2007 (Az.: 007-2007) entschieden worden. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts anzuwenden sind, wonach der Vorstand etwa als bloß faktischer Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (siehe hierzu etwa Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 3129 m.N.). Auch die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Wahl eines Vertretungsorgans gehören nämlich zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft, die von ihr autonom zu regeln sind. Das Schieds- und Verwaltungsgericht hat indessen weder im Urteil vom 23.05.2005 noch in den nachfolgenden Entscheidungen irgendwelche Anordnungen für die Vertretung der Beigeladenen getroffen. Im Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 007-2007) ist vielmehr ein Antrag der Vorstandsmitglieder der Klägerin auf Einsetzung einer kommissarischen Geschäftsführung abgewiesen und im weiteren Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 001-2007) entschieden worden, dass der amtierende Vorstand kommissarisch im Amt bleibt. Des Weiteren hat das Schieds- und Verwaltungsgericht etwa im Urteil vom 21.03.2006 (Az.: 012-2005) Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der dort klagenden Beigeladenen nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat von einer wirksamen Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung auszugehen.
42 
b) Ob dieser Antrag der internen Willensbildung der Beigeladenen entsprochen hat und inwieweit diese der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegt, ist hier unerheblich. Denn allein maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung. Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1. Kap. Rn. 78). Zwar kann die Satzung einer Körperschaft die Wirksamkeit von Erklärungen, die das zur Außenvertretung berufene Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit abgibt, grundsätzlich von der Mitwirkung eines anderen Organs abhängig machen oder sonst wie beschränken. Eine solche im Außenverhältnis wirksame Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlussfassung, die in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss, ist hier aber nicht gegeben.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 20. Juni 2008
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der ihr auf Antrag der Beigeladenen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt wurden.
Die Beigeladene versteht sich als Rechtsnachfolgerin der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden (siehe Art. 2 Buchst. a der Satzung des Oberrats der Israeliten Badens, in der am 07.01.1958 in Kraft getretenen Fassung), der 1809 die Körperschaftsrechte verliehen worden waren (siehe Art. 1 der Großherzoglichen Verordnung vom 13.01.1809, Reg.-Bl. S. 29). Nach dem Entzug der Körperschaftsrechte durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.03.1938 (RGBl. I S. 338) und der nachfolgenden Auslöschung der jüdischen Gemeinden durch die nationalsozialistische Vernichtungspolitik war die Religionsgemeinschaft in der Nachkriegszeit aufgrund besatzungshoheitlicher Vorgaben zunächst organisatorisch in Nord- und Südbaden geteilt; dort wurden ihnen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (siehe für das Land Baden: Bekanntmachung über den Neuaufbau der Israelitischen Religionsgemeinschaft vom 19.01.1949, GVBl. S. 51). Im Jahre 1953 schlossen sich die beiden Organisationen wieder zusammen. Mit Verfügung vom 20.07.1953 bestätigte das Kultusministerium Baden-Württemberg, dass der neu geschaffene Gesamtverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei; mit Verfügung vom 26.05.2004 wurde diese Feststellung wiederholt. § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen (i.d.F. vom 20.07.2003) bestimmt: „Die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in Baden sind Untergliederungen der Religionsgemeinschaft; sie haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (§ 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ.)“. Nachdem die in Konstanz und Umgebung wohnhaften Juden zunächst der Israelitischen Gemeinde Freiburg angehört hatten, verselbstständigte sich die Konstanzer Gemeinde in der Folgezeit; im Jahr 1965 organisierte sie sich in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Schließlich wurde die Klägerin auf Antrag der Beigeladenen mit Erlass des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 26.08.1988, bekanntgemacht am selben Tag, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt (K.u.U. 1988, 755). Die Satzung der Klägerin vom 17.07.1988 regelt u.a. in § 13 Nr. 2 die Wahl ihrer Vertreter im Oberrat der Beigeladenen. In den folgenden Jahren kam es zu tiefgreifenden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, die neben Prozessen vor den staatlichen Gerichten zu einer Vielzahl von Verfahren vor dem Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland führten und immer noch führen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Oberrat (Delegiertenversammlung) der Beigeladenen als oberstes Organ der Beigeladenen (§ 5 Nr. 1, § 6 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen) in der Sitzung vom 29.01.2006, in der die von der Klägerin entsandten Vertreter nicht als Delegierte anerkannt worden waren, die Klägerin aus der Beigeladenen auszuschließen. Mit Schreiben vom 03.02.2006 gab der Bevollmächtigte der Beigeladenen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport von dieser Entscheidung Kenntnis; er vertrat darin die Auffassung, dass damit bei der Klägerin die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien, und bat, falls nötig, um Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen mit, dass ein Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen nichts an der Existenz der Klägerin als eigenständige Religionsgemeinschaft und an deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändere. Daraufhin stellte der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben vom 04.04.2006 den Antrag, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 29.01.2006 abzuerkennen. Die Klägerin habe nämlich diese Rechtsstellung nur als Untergliederung der und wegen ihrer Zugehörigkeit zur Beigeladenen auf deren Antrag erhalten; diese Voraussetzungen seien aufgrund des Ausschlusses entfallen. Diesem Antrag gab das Ministerium mit Bescheid vom 24.05.2006 statt. Dabei ging das Ministerium davon aus, dass der Antrag in Übereinstimmung mit dem innerreligionsgemeinschaftlichen Recht der Beigeladenen erfolgt sei. Der Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass das Ministerium folgenden Erlass veröffentlichen werde: "Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat auf Antrag der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden der Israelitischen Kultusgemeinde Konstanz mit Wirkung zum 29. Januar 2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Israelitischen Religionsgemeinschaft aberkannt. Damit verliert die Israelitische Kultusgemeinde Konstanz ebenfalls mit Wirkung vom 29. Januar 2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts." Dieser Erlass wurde am 17.07.2006 im Amtsblatt bekanntgemacht (K.u.U. 2006, 246); er war der Klägerin schon zuvor mit Schreiben vom 01.06.2006 von der Beigeladenen übermittelt worden, die damit einer Aufforderung des Kultusministeriums nachgekommen war.
Am 19.06.2006 hat die Klägerin gegen den Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen hat.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland auf Antrag der Klägerin mit Urteil vom 13.03.2007 (Az.: 003-2006) festgestellt, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 über den Ausschluss der Klägerin unwirksam ist.
Mit Urteil vom 21.06.2007 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Erlass aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei jedenfalls deswegen beteiligungsfähig, weil in dem Rechtsstreit über den Verlust ihrer Rechtsstellung gestritten werde. Der Ausspruch in Satz 2 erzeuge ungeachtet der Bezugnahme auf Satz 1, der nach dem Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts ins Leere gehe, einen belastenden Rechtsschein; ein Rechtsschutzbedürfnis sei deswegen gegeben. Schließlich sei die Klägerin auch klagebefugt, da sie in erster Linie von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, denn sie sei vom Beklagten mit der Entscheidung vom 26.08.1988 als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten geschaffen worden; diese Rechtsstellung beruhe jedenfalls auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG. Für den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses, in dem es um die innere Organisation einer Religionsgemeinschaft gehe, fehle einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Satz 2 des Erlasses könne sich ebenso wenig auf eine Rechtsgrundlage stützen. Bei verfassungskonformer einschränkender Auslegung von § 49 LVwVfG komme ein Entzug des Körperschaftsstatus etwa dann in Betracht, wenn die Gemeinde aufgelöst worden sei. Der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei allerdings kein tauglicher Widerrufsgrund, weil er durch das Schieds- und Verwaltungsgericht mit unanfechtbarem Urteil vom 13.03.2007 aufgehoben worden sei. Dieses Urteil sei von staatlichen Behörden und Gerichten zu beachten. Eine Bindungswirkung entfalle nicht ausnahmsweise, denn für einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung sei nichts ersichtlich. Der Beschluss über den Ausschluss sei der allein maßgebliche Grund für den angefochtenen Erlass gewesen. Ohne diesen Beschluss hätte die Beigeladene ihren Antrag nicht gestellt; so ergebe sich aus der Satzung der Beigeladenen, dass nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft den Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben solle. Auch das Ministerium habe die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden; dies folge aus dem Wortlaut des Erlasses. Satz 2 lese sich als Klarstellung der automatischen gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1. Damit sei der angefochtenen Entscheidung der Boden entzogen. Ein anderer rechtlich zulässiger Grund für die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nicht ersichtlich. Die Ansicht, allein im Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beklagten sei ein solcher Grund zu sehen, verkenne den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung erlangt habe, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die Auffassung, nur Religionsgemeinschaften, nicht aber Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften könnten Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein, sei unzutreffend, wenn dieser Gemeinde kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung verliehen worden sei. Die Anerkennung sei kein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Anderenfalls wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Beklagten nicht von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Der Antrag, der Klägerin die Körperschaftsrechte anzuerkennen, sei untrennbar mit der Ausschlussentscheidung verknüpft gewesen. Dem Antrag sei durch das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts der Boden entzogen worden; einen hiervon separaten Antrag habe es nicht gegeben.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Klagebefugnis der Klägerin sei zweifelhaft. Denn weder verliere sie mit der verfügten Aberkennung der Körperschaftsrechte ihre Rechtssubjektivität, noch seien damit elementare Nachteile im Rechtsverkehr verbunden; die Klägerin habe lediglich nicht mehr an den mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Privilegien teil. Die Klage sei aber jedenfalls nicht begründet. Im Unterschied zur Verleihung von Körperschaftsrechten an eine Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV gehe es bei der An- und Aberkennung nach § 24 KiStG um einen körperschaftlichen Status, den die Einzelgemeinden allein von der Religionsgemeinschaft ableiteten. Die Entscheidung über An- und Aberkennung der Körperschaftsrechte beruhe ausschließlich auf der Initiative der beigeladenen Religionsgemeinschaft. Die staatliche Mitwirkung sei erforderlich, um den Willen der Religionsgemeinschaft im staatlichen Rechtskreis wirksam werden zu lassen. Es handele sich um den staatlichen Vollzug einer religionsgemeinschaftlichen Organisationsentscheidung. Damit entziehe der Staat nicht den verfassungsrechtlich ausgestalteten Grundstatus, sondern achte das Recht der Religionsgemeinschaft, Untergliederungen zu bilden. Bei der Aberkennung gehe es nicht um den Widerruf der Anerkennung, sondern vielmehr um eine eigene, selbstbestimmungsrechtlich autonom verantwortete Entscheidung der Religionsgemeinschaft. Es komme nur auf deren Antrag an, der allerdings nicht förmlich gestellt werden müsse. Ein solcher Antrag sei von der Beigeladenen über den damals im Amt befindlichen Vorstand, der sie nach der Satzung nach außen vertrete, klar formuliert worden. Deswegen habe der Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus nicht lediglich referierenden Charakter; er sei nicht auf den Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft gestützt und mit ihm kausal verknüpft. Im Übrigen bedürfte es bei einem wirksamen Ausschluss keiner Aberkennung der Körperschaftsrechte; insoweit wäre ein feststellender Verwaltungsakt ausreichend.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die angefochtene Verfügung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sie vor deren Erlass vom Ministerium nicht angehört worden sei. In der Sache sei ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Beigeladenen der Grundsatz der Gemeindeautonomie zu beachten. Der Körperschaftsstatus stehe ihr allein aus ihrer autonomen Existenz mit rund 500 eingeschriebenen Mitgliedern zu. Bei der Antragstellung sei die Beigeladene nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die Wahl des Vorstands am 05.12.2004 sei vom Schieds- und Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.05.2005 für unwirksam erklärt worden. Schließlich sei ihr Ausschluss aus der Beigeladenen gleichfalls für unwirksam erklärt worden. Die Beigeladene sei auch im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, weil die Vollmachtgeber nicht ordnungsgemäß gewählt worden seien.
12 
Die Beigeladene folgt im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten. Sie betont, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 KiStG finde; dort werde die staatliche Mitwirkung an Maßnahmen der inneren Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft geregelt. Ihre - der Beigeladenen - Entscheidung, eine von ihr geschaffene Untergliederung aufzulösen, sei vom Staat nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu respektieren. Es gehe hier nicht um einen Widerruf der Anerkennung, sondern um eine selbstständige neue Entscheidung über die Aberkennung der Körperschaftsrechte. Auf die Wirksamkeit des Beschlusses vom 29.01.2006 komme es nicht an. Die Klägerin sei auch nicht ihrer Willkür preisgegeben; vielmehr handele es sich bei den aus dem Körperschaftsstatus folgenden Rechten um abgeleitete Rechte, die kraft Verfassung ihrer Organisationsgewalt untergeordnet seien. Schließlich sei eine Antragstellung, wenn sie erforderlich gewesen sein sollte, als nach außen gerichtete Verfahrenshandlung ungeachtet etwaiger interner Willensmängel wirksam. Die Klägerin sei auch keine sogenannte altkorporierte Körperschaft im Sinne von Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV. Denn sie sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt gewesen; ein solcher Status wäre jedenfalls später auf sonstige Weise erloschen.
13 
Die Beigeladene beantragt.
14 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind auch im Übrigen zulässig; es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen (siehe dazu im Einzelnen unter II. 3. a)). Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Klägerin kann jedenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht verlangen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
1. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Verfügung vom 24.05.2006 hat das Kultusministerium der Klägerin die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Interesse der Verdeutlichung des allerdings nicht sonderlich geglückt formulierten Erlasses klargestellt hat, sind beide Sätze in ihrem wesentlichen Aussagehalt zusammenzuführen; denn der Klägerin sollen gerade und nur als Gemeinde der Beigeladenen die Körperschaftsrechte zukommen. Die angefochtene Entscheidung ist demnach als Verwaltungsakt auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet; sie erzeugt nicht lediglich einen entsprechenden Rechtsschein.
19 
2. Die Klägerin ist beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Organisationsform der Klägerin nach Entzug der Körperschaftsrechte zukommt und ob insoweit die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO als Ausfluss der religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV zu bejahen wäre (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 <355>). Die Klägerin hat zwar mit der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung (§ 41 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 LVwVfG) ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aber aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deswegen dürfen an diese Rechtsänderung noch keine der Klägerin nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351 m.N.). Insbesondere ist im Rechtsstreit um die Beteiligtenfähigkeit derjenige, dessen Beteiligungsfähigkeit fraglich ist, als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 14.12.1954 - I C 194.53 -, BVerwGE 1, 266 <267 f.>).
20 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist durch den Entzug der Körperschaftsrechte in ihrer Rechtsstellung betroffen. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie dadurch auch in ihren Rechten verletzt ist. Mehr ist für die Bejahung der Klagebefugnis nicht zu verlangen.
II.
21 
Die Klage ist nicht begründet.
22 
Dabei kann hier dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der unterbliebenen Anhörung der Klägerin verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Denn auch wenn dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden ist, ist er jedenfalls nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Aberkennung der Körperschaftsrechte ist nämlich als gebundene Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden.
23 
Die Klägerin zählt nicht zu den sogenannten altkorporierten Körperschaften nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, denen die Körperschaftsrechte von Verfassung wegen und grundsätzlich unentziehbar zukommen (1.). Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihr auch nicht eigenständig aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen worden; sie kommt ihr vielmehr als Folge einer organisatorischen Entscheidung der Beigeladenen zu (2.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung des Staates an der entgegengesetzten Organisationsentscheidung liegen vor (3.).
24 
1. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
25 
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung kam der (damaligen) Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden auf der Grundlage des Edikts von 1809 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des badischen Staatskirchenrechts ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zu (siehe Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1909, S. 487: juristische Person des öffentlichen Rechts; Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1895, S. 334: Rechtscharakter einer öffentlichen Korporation). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der genannten Bestimmung war sie in der Staatspraxis des Freistaates Baden anerkannt (siehe hierzu Glockner, Badisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 1930, § 18 Anm. 3, S. 96). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beigeladene auch heute noch als altkorporierte Religionsgemeinschaft zu gelten. Sie hat ihre überkommenen Körperschaftsrechte nicht etwa durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verloren. Im Gegensatz zur juristischen Diskussion in früheren Jahrzehnten und zur - auch von wiedergutmachungsrechtlichen Erwägungen geprägten - Staatspraxis in der Nachkriegszeit und den Anfängen der Bundesrepublik, die verbreitet eine Wiederverleihung der Körperschaftsrechte für nötig erachtet hat (vgl. Mennicken, DVBl 1966, 15 m.w.N.; so auch noch Friesenhahn, HdbStKirchR, Bd. 1, 1. Aufl. 1974, § 11, S. 557 in Fußn. 33), ist mittlerweile anerkannt, dass das Gesetz vom 28.03.1938 als Willkürmaßnahme nichtig und folglich für die jetzige Beurteilung ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1997 - 7 C 21.96 -, BVerwGE 105, 255 <263>; Kunig/Uerpmann, DVBl 1997, 248 <249>). Auch die auf das Gesetz von 1938 folgende Vertreibung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung hatten keinen Einfluss auf den aus heutiger Sicht zu beurteilenden rechtlichen Fortbestand der Körperschaftsrechte. Schließlich kann von einer langen Unterbrechung des jüdischen Lebens nach dem Zweiten Weltkrieg, die zum Erlöschen der Körperschaftsrechte hätte führen können, nicht die Rede sein (vgl. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 255 f. m.N.).
26 
b) Auf diese Grundsätze kann sich die Klägerin - auch bei unterstellter Identität mit der dort vor dem Zweiten Weltkrieg bestehenden jüdischen Gemeinde - indessen nicht berufen. Die jüdische Gemeinde in Konstanz - vor dem Ersten Weltkrieg war sie von der Mitgliederzahl die siebtgrößte in Baden - war zwar wie alle jüdischen Gemeinden in Baden ebenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Walz, a.a.O.; Wielandt, a.a.O.; Wolff, Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums Baden, 1913, S. 122). Sie war jedoch nicht als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV anzusehen. Bereits im badischen Kirchensteuerrecht wurde ausdrücklich zwischen Religionsgemeinschaften, denen als Gesamtheit das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist, und - gleichfalls mit Körperschaftsrechten ausgestatteten - Gemeinden oder anderen Teilverbänden von solchen Religionsgemeinschaften unterschieden (siehe Art. 1 des Gesetzes, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 26.07.1888 ; Art. 32 des Gesetzes, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 18.06.1892 , siehe auch Wolff, a.a.O., S. 34 f.). Die hieran anschließende Auffassung, jeweils nur den Oberverband als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV einzuordnen, lag auch - in Einklang mit der wohl ganz herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik (siehe etwa Heckel, AöR n.F. 12 <1927> 420 <430>; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Bearb. 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 2, S. 633; Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, 1930, S. 168; vgl. dazu Obermaier in: BK, Art. 140 Rn. 37 m.N.) - der Staatspraxis des Freistaates Baden zugrunde. So waren in der Regierungsbegründung zum Kirchenvermögensgesetz vom 07.04.1927 insgesamt 11 korporierte Religionsgesellschaften aufgeführt (siehe Glockner, a.a.O.), und zwar neben der römisch-katholischen und der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche u.a. auch die israelitische Religionsgemeinschaft Badens, jeweils aber ohne die einzelnen Kirchen- bzw. Religionsgemeinden. Soweit die israelitische Religionsgesellschaft in Karlsruhe als einzelne Gemeinde aufgeführt war, folgte dies daraus, dass diese Vereinigung sich vom jüdischen Dachverband getrennt hatte.
27 
Insoweit wich die staatskirchenrechtliche Lage in Baden von der in den (alt- und rhein-)preußischen Gebieten ab, wo die einzelnen jüdischen Gemeinden als altkorporierte Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft wurden (siehe etwa RG, Urteil vom 07.07.1931 - III 414/30 -, RGZ 133, 192; im Anschluss daran ebenso Anschütz, a.a.O., Art. 137 Anm. 8, S. 646; anders noch Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Aufl. 1928, Art. 137 Anm. 7a, in Übereinstimmung mit der Rechtslehre vor 1918, s. etwa v. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 2. Band, 4. Aufl. 1882, S. 161: privatrechtliche Rechtsfähigkeit). Denn in Preußen wurden durch das Gesetz vom 23.07.1847 über die Verhältnisse der Juden die jeweiligen Synagogengemeinden mit Korporationsrechten ausgestattet, während es einen korporierten jüdischen Landesverband nicht gab (vgl. hierzu Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen, 1894, S. 567).
28 
2. Mit der Verfügung des Kultusministeriums vom 26.08.1988 ist der Klägerin ebenso wenig nach Maßgabe des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt worden, der ihr nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen werden dürfte (siehe hierzu zuletzt Lindner, VerwArch 95<2004> 88 ff. m.N.).
29 
a) (1) Der Körperschaftsstatus kann einer Religionsgesellschaft - dieser Be-griff entspricht in der Terminologie der grundgesetzlichen Bestimmungen dem der Religionsgemeinschaft (siehe BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>) - unter den Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen werden; dieser steht ein subjektiver und unbedingter, verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verleihung zu. Die Religionsgemeinschaft als ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>), muss danach durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Dabei ist auf den tatsächlichen Gesamtzustand abzustellen, der etwa durch eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens bestimmt wird. Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen zählt die Rechtstreue, gerade in Bezug auf verfassungsrechtliche Grundprinzipien und Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <384 ff.>).
30 
(2) Die Verleihung des Körperschaftsstatus auf dieser Rechtsgrundlage ist zu unterscheiden vom Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten Religionsgemeinschaft, im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV garantierten Organisationsgewalt einen ihr zugeordneten Teilverband durch eine besondere rechtliche Gestaltung abzusichern. Denn auf dieser Grundlage kommt den Religionsgemeinschaften die Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Gliedern und Organen zu (vgl. Kirchhof, HdbStKirchR, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 670; Mainusch, ZevKR 49 <2004> 285 <286 f.>, m.w.N.). Sie können so insgesamt eine institutionelle Infrastruktur schaffen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Organisationsakte der Religionsgemeinschaften bedürfen indessen der Anerkennung seitens des Staates, um im Bereich der staatlichen Rechtsordnung Wirksamkeit zu entfalten (Friesenhahn, a.a.O., S. 570 f.; Hollerbach, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 139 Rn. 14 ff.; Mainusch, a.a.O., S. 298 ff.).
31 
Die erforderliche staatliche Mitwirkung bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die sich allerdings nicht auf mitgliedschaftlich strukturierte Untergliederungen beschränkt, kann auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet werden. Die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft kann in einem staatskirchenrechtlichen Vertrag abgesichert werden; ihr kann auch auf gesetzlicher Grundlage durch behördliche Entscheidung für die staatliche Rechtsordnung Geltung verschafft werden.
32 
Letzteres ist hier der Fall. Die Regelung über die Anerkennung von Kirchengemeinden als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG, auf die die Satzung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug nimmt, ermöglicht der Religionsgemeinschaft die Bestimmung der Steuergläubiger bei der Wahrnehmung des ihr nach Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts (siehe im Übrigen zur Anerkennung von Kirchengemeinden nun auch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, GBl. 2008 S. 2, in Kraft seit 10.04.2008 gem. Bekanntmachung vom 10.04.2008, GBl. S. 144). Dabei lässt die hierfür vorausgesetzte Änderung der Rechtsstellung der Gemeinde, an die weitere Rechtsfolgen (sog. „Privilegienbündel“) anknüpfen, deren staatsrechtlichen Status unberührt (vgl. Kirchhof, a.a.O., S. 672 in Fußn. 99). Die Anerkennung als ein in die Zuständigkeit des Kultusministeriums fallender staatlicher Rechtsakt, der die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft umsetzt, der staatlichen Behörde aber keinerlei sachliche Einflussnahme auf deren Ausnützung eröffnet, wird auch verfahrensmäßig von der Verleihung originärer Körperschaftsrechte unterschieden; denn hierfür ist ein Beschluss der Landesregierung erforderlich (vgl. zuletzt Beschlüsse der Landesregierung vom 03.02.2004, Bekanntmachung vom 27.02.2004, K.u.U. 2004 S. 115 , und vom 25.09.2007, Bekanntmachung vom 01.10.2007, K.u.U. 2007 S. 163; Held, a.a.O., S. 128 f.; Kirchhof, a.a.O., S. 686 f.).
33 
b) Der Erlass des Kultusministeriums vom 26.08.1988 setzt hiernach allein einen Organisationsakt der Beigeladenen um. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut, der ausdrücklich auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bezug nimmt, der vorangegangenen Korrespondenz der Beteiligten und dem von der Beigeladenen unter dem 18.08.1988 gestellten Antrag.
34 
c) Die Voraussetzungen einer Verleihung originärer Körperschaftsrechte sind demgegenüber nicht geprüft worden. Das hat sich für das Kultusministerium nicht nur mangels Zuständigkeit, sondern auch aufgrund seiner im Schreiben vom 28.07.1988 an den damaligen Vorsitzenden der Klägerin bekundeten Rechtsauffassung erübrigt. Das dort vertretene enge Verständnis einer originär mit Körperschaftsrechten versehenen („eigenen“) Religionsgemeinschaft spiegelt sich wider im „Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung besitzen“, das der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren (vom 08.12.2003, GABl. S. 963) als Anlage 1 beigefügt ist. Dort sind jeweils nur die obersten Verbände der betreffenden Gemeinschaften angeführt. Soweit sich dort auch einzelne Gemeinden finden, sind diese keinem Oberverband angeschlossen.
35 
Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land umfasst, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlass, von dieser bereits unter der Geltung der WRV vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (vgl. etwa Mikat in: Bettermann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 111 ff. <148>; siehe Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113, m.w.N.; a.A. wohl Bohl, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001, S. 36 f.). Die Weimarer Kirchenartikel sind zwar als Teil des Grundgesetzes auszulegen. Daraus folgt insbesondere, dass der Körperschaftsstatus der Verstärkung der Religionsfreiheit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <387>). Das gebietet aber angesichts der von der Organisationsgewalt der korporierten Religionsgemeinschaften eröffneten Möglichkeiten keine weite Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen; von einer entsprechenden begrifflichen Unterscheidung geht auch § 1 Abs. 1 Satz 1 KiStG aus.
36 
Die rechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Teilverbände werden damit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn es ist ihnen jeweils unbenommen, sich nach eigener Entscheidung organisatorisch zu verselbstständigen. Eine solche Aufspaltung und „(Re-)Konfessionalisierung“ einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft (siehe hierzu Weber, LKV 2006, 9 <10 f.>) hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber keiner Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <56 f.>). Lehnt der Teilverband das jedoch ab und sieht er sich – wie hier die Klägerin - weiterhin einem übergreifenden Dachverband zugehörig, muss er die organisationsrechtlichen Konsequenzen im staatlichen Rechtsbereich hinnehmen. Im Übrigen ist er auf die innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen.
37 
3. Die Organisationsgewalt ermöglicht es der Religionsgemeinschaft auch, als actus contrarius einer bestimmten organisatorischen Untergliederung die - abgeleiteten - Körperschaftsrechte wieder zu entziehen (vgl. Mainusch, a.a.O., S. 289). Diese Entscheidung muss wiederum durch die behördliche Aberkennung der Körperschaftsrechte in die staatliche Rechtsordnung umgesetzt werden.
38 
In gleicher Weise wie die Anerkennung setzt auch die Aberkennung des Körperschaftsstatus einen entsprechenden Antrag der Religionsgemeinschaft voraus; damit wird sichergestellt, dass beide Maßnahmen jeweils auf die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden können. Mangels gesetzlicher Vorschriften bedarf der Antrag allerdings keiner bestimmten Form; eine eindeutige Willensbekundung reicht aus. Einen Antrag in diesem Sinn hat die Beigeladene mit Schreiben vom 04.04.2006 in wirksamer Weise gestellt.
39 
a) Die Beigeladene war damals ordnungsgemäß vertreten.
40 
Nach § 7 Nr. 3 der Satzung der Beigeladenen vertritt der Vorsitzende des Vorstands des Oberrats und seine beiden Stellvertreter die Beigeladene im Rechtsverkehr nach außen jeweils zu zweit. Die Vorstandswahlen finden nach § 7 Nr. 1 Satz 3 der Satzung alle zwei Jahre im Dezember statt. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis ragt zwar in den staatlichen Rechtskreis hinein; daraus erwächst gleichwohl keine Überprüfungsbefugnis der staatlichen Gerichte bezüglich der innergemeinschaftlichen Vorgänge, auf der die Vertretungsbefugnis beruht. Diese sind von den staatlichen Gerichten als solche hinzunehmen und nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des innergemeinschaftlichen Rechts zu überprüfen. Liegt eine abschließende Entscheidung eines innergemeinschaftlichen Gerichts über diese Frage vor, ist diese grundsätzlich zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, 3070, m.w.N.).
41 
Aufgrund des Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 23.05.2005 (Az.: 006-2005) steht zwar fest, dass die Vorstandswahlen in der Sitzung des Oberrats vom 05.12.2004 - wie die übrigen damals gefassten Beschlüsse - unwirksam waren; in entsprechender Weise ist dies in den Urteilen vom 13.11.2007 für die Vorstandswahlen vom 03.12.2006 (Az.: 001-2007) und vom 28.05.2007 (Az.: 007-2007) entschieden worden. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts anzuwenden sind, wonach der Vorstand etwa als bloß faktischer Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (siehe hierzu etwa Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 3129 m.N.). Auch die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Wahl eines Vertretungsorgans gehören nämlich zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft, die von ihr autonom zu regeln sind. Das Schieds- und Verwaltungsgericht hat indessen weder im Urteil vom 23.05.2005 noch in den nachfolgenden Entscheidungen irgendwelche Anordnungen für die Vertretung der Beigeladenen getroffen. Im Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 007-2007) ist vielmehr ein Antrag der Vorstandsmitglieder der Klägerin auf Einsetzung einer kommissarischen Geschäftsführung abgewiesen und im weiteren Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 001-2007) entschieden worden, dass der amtierende Vorstand kommissarisch im Amt bleibt. Des Weiteren hat das Schieds- und Verwaltungsgericht etwa im Urteil vom 21.03.2006 (Az.: 012-2005) Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der dort klagenden Beigeladenen nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat von einer wirksamen Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung auszugehen.
42 
b) Ob dieser Antrag der internen Willensbildung der Beigeladenen entsprochen hat und inwieweit diese der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegt, ist hier unerheblich. Denn allein maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung. Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1. Kap. Rn. 78). Zwar kann die Satzung einer Körperschaft die Wirksamkeit von Erklärungen, die das zur Außenvertretung berufene Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit abgibt, grundsätzlich von der Mitwirkung eines anderen Organs abhängig machen oder sonst wie beschränken. Eine solche im Außenverhältnis wirksame Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlussfassung, die in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss, ist hier aber nicht gegeben.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 20. Juni 2008
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind auch im Übrigen zulässig; es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen (siehe dazu im Einzelnen unter II. 3. a)). Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Klägerin kann jedenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht verlangen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
1. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Verfügung vom 24.05.2006 hat das Kultusministerium der Klägerin die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Interesse der Verdeutlichung des allerdings nicht sonderlich geglückt formulierten Erlasses klargestellt hat, sind beide Sätze in ihrem wesentlichen Aussagehalt zusammenzuführen; denn der Klägerin sollen gerade und nur als Gemeinde der Beigeladenen die Körperschaftsrechte zukommen. Die angefochtene Entscheidung ist demnach als Verwaltungsakt auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet; sie erzeugt nicht lediglich einen entsprechenden Rechtsschein.
19 
2. Die Klägerin ist beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Organisationsform der Klägerin nach Entzug der Körperschaftsrechte zukommt und ob insoweit die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO als Ausfluss der religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV zu bejahen wäre (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 <355>). Die Klägerin hat zwar mit der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung (§ 41 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 LVwVfG) ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aber aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deswegen dürfen an diese Rechtsänderung noch keine der Klägerin nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351 m.N.). Insbesondere ist im Rechtsstreit um die Beteiligtenfähigkeit derjenige, dessen Beteiligungsfähigkeit fraglich ist, als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 14.12.1954 - I C 194.53 -, BVerwGE 1, 266 <267 f.>).
20 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist durch den Entzug der Körperschaftsrechte in ihrer Rechtsstellung betroffen. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie dadurch auch in ihren Rechten verletzt ist. Mehr ist für die Bejahung der Klagebefugnis nicht zu verlangen.
II.
21 
Die Klage ist nicht begründet.
22 
Dabei kann hier dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der unterbliebenen Anhörung der Klägerin verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Denn auch wenn dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden ist, ist er jedenfalls nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Aberkennung der Körperschaftsrechte ist nämlich als gebundene Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden.
23 
Die Klägerin zählt nicht zu den sogenannten altkorporierten Körperschaften nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, denen die Körperschaftsrechte von Verfassung wegen und grundsätzlich unentziehbar zukommen (1.). Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihr auch nicht eigenständig aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen worden; sie kommt ihr vielmehr als Folge einer organisatorischen Entscheidung der Beigeladenen zu (2.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung des Staates an der entgegengesetzten Organisationsentscheidung liegen vor (3.).
24 
1. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
25 
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung kam der (damaligen) Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden auf der Grundlage des Edikts von 1809 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des badischen Staatskirchenrechts ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zu (siehe Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1909, S. 487: juristische Person des öffentlichen Rechts; Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1895, S. 334: Rechtscharakter einer öffentlichen Korporation). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der genannten Bestimmung war sie in der Staatspraxis des Freistaates Baden anerkannt (siehe hierzu Glockner, Badisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 1930, § 18 Anm. 3, S. 96). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beigeladene auch heute noch als altkorporierte Religionsgemeinschaft zu gelten. Sie hat ihre überkommenen Körperschaftsrechte nicht etwa durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verloren. Im Gegensatz zur juristischen Diskussion in früheren Jahrzehnten und zur - auch von wiedergutmachungsrechtlichen Erwägungen geprägten - Staatspraxis in der Nachkriegszeit und den Anfängen der Bundesrepublik, die verbreitet eine Wiederverleihung der Körperschaftsrechte für nötig erachtet hat (vgl. Mennicken, DVBl 1966, 15 m.w.N.; so auch noch Friesenhahn, HdbStKirchR, Bd. 1, 1. Aufl. 1974, § 11, S. 557 in Fußn. 33), ist mittlerweile anerkannt, dass das Gesetz vom 28.03.1938 als Willkürmaßnahme nichtig und folglich für die jetzige Beurteilung ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1997 - 7 C 21.96 -, BVerwGE 105, 255 <263>; Kunig/Uerpmann, DVBl 1997, 248 <249>). Auch die auf das Gesetz von 1938 folgende Vertreibung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung hatten keinen Einfluss auf den aus heutiger Sicht zu beurteilenden rechtlichen Fortbestand der Körperschaftsrechte. Schließlich kann von einer langen Unterbrechung des jüdischen Lebens nach dem Zweiten Weltkrieg, die zum Erlöschen der Körperschaftsrechte hätte führen können, nicht die Rede sein (vgl. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 255 f. m.N.).
26 
b) Auf diese Grundsätze kann sich die Klägerin - auch bei unterstellter Identität mit der dort vor dem Zweiten Weltkrieg bestehenden jüdischen Gemeinde - indessen nicht berufen. Die jüdische Gemeinde in Konstanz - vor dem Ersten Weltkrieg war sie von der Mitgliederzahl die siebtgrößte in Baden - war zwar wie alle jüdischen Gemeinden in Baden ebenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Walz, a.a.O.; Wielandt, a.a.O.; Wolff, Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums Baden, 1913, S. 122). Sie war jedoch nicht als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV anzusehen. Bereits im badischen Kirchensteuerrecht wurde ausdrücklich zwischen Religionsgemeinschaften, denen als Gesamtheit das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist, und - gleichfalls mit Körperschaftsrechten ausgestatteten - Gemeinden oder anderen Teilverbänden von solchen Religionsgemeinschaften unterschieden (siehe Art. 1 des Gesetzes, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 26.07.1888 ; Art. 32 des Gesetzes, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 18.06.1892 , siehe auch Wolff, a.a.O., S. 34 f.). Die hieran anschließende Auffassung, jeweils nur den Oberverband als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV einzuordnen, lag auch - in Einklang mit der wohl ganz herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik (siehe etwa Heckel, AöR n.F. 12 <1927> 420 <430>; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Bearb. 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 2, S. 633; Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, 1930, S. 168; vgl. dazu Obermaier in: BK, Art. 140 Rn. 37 m.N.) - der Staatspraxis des Freistaates Baden zugrunde. So waren in der Regierungsbegründung zum Kirchenvermögensgesetz vom 07.04.1927 insgesamt 11 korporierte Religionsgesellschaften aufgeführt (siehe Glockner, a.a.O.), und zwar neben der römisch-katholischen und der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche u.a. auch die israelitische Religionsgemeinschaft Badens, jeweils aber ohne die einzelnen Kirchen- bzw. Religionsgemeinden. Soweit die israelitische Religionsgesellschaft in Karlsruhe als einzelne Gemeinde aufgeführt war, folgte dies daraus, dass diese Vereinigung sich vom jüdischen Dachverband getrennt hatte.
27 
Insoweit wich die staatskirchenrechtliche Lage in Baden von der in den (alt- und rhein-)preußischen Gebieten ab, wo die einzelnen jüdischen Gemeinden als altkorporierte Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft wurden (siehe etwa RG, Urteil vom 07.07.1931 - III 414/30 -, RGZ 133, 192; im Anschluss daran ebenso Anschütz, a.a.O., Art. 137 Anm. 8, S. 646; anders noch Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Aufl. 1928, Art. 137 Anm. 7a, in Übereinstimmung mit der Rechtslehre vor 1918, s. etwa v. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 2. Band, 4. Aufl. 1882, S. 161: privatrechtliche Rechtsfähigkeit). Denn in Preußen wurden durch das Gesetz vom 23.07.1847 über die Verhältnisse der Juden die jeweiligen Synagogengemeinden mit Korporationsrechten ausgestattet, während es einen korporierten jüdischen Landesverband nicht gab (vgl. hierzu Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen, 1894, S. 567).
28 
2. Mit der Verfügung des Kultusministeriums vom 26.08.1988 ist der Klägerin ebenso wenig nach Maßgabe des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt worden, der ihr nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen werden dürfte (siehe hierzu zuletzt Lindner, VerwArch 95<2004> 88 ff. m.N.).
29 
a) (1) Der Körperschaftsstatus kann einer Religionsgesellschaft - dieser Be-griff entspricht in der Terminologie der grundgesetzlichen Bestimmungen dem der Religionsgemeinschaft (siehe BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>) - unter den Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen werden; dieser steht ein subjektiver und unbedingter, verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verleihung zu. Die Religionsgemeinschaft als ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>), muss danach durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Dabei ist auf den tatsächlichen Gesamtzustand abzustellen, der etwa durch eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens bestimmt wird. Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen zählt die Rechtstreue, gerade in Bezug auf verfassungsrechtliche Grundprinzipien und Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <384 ff.>).
30 
(2) Die Verleihung des Körperschaftsstatus auf dieser Rechtsgrundlage ist zu unterscheiden vom Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten Religionsgemeinschaft, im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV garantierten Organisationsgewalt einen ihr zugeordneten Teilverband durch eine besondere rechtliche Gestaltung abzusichern. Denn auf dieser Grundlage kommt den Religionsgemeinschaften die Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Gliedern und Organen zu (vgl. Kirchhof, HdbStKirchR, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 670; Mainusch, ZevKR 49 <2004> 285 <286 f.>, m.w.N.). Sie können so insgesamt eine institutionelle Infrastruktur schaffen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Organisationsakte der Religionsgemeinschaften bedürfen indessen der Anerkennung seitens des Staates, um im Bereich der staatlichen Rechtsordnung Wirksamkeit zu entfalten (Friesenhahn, a.a.O., S. 570 f.; Hollerbach, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 139 Rn. 14 ff.; Mainusch, a.a.O., S. 298 ff.).
31 
Die erforderliche staatliche Mitwirkung bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die sich allerdings nicht auf mitgliedschaftlich strukturierte Untergliederungen beschränkt, kann auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet werden. Die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft kann in einem staatskirchenrechtlichen Vertrag abgesichert werden; ihr kann auch auf gesetzlicher Grundlage durch behördliche Entscheidung für die staatliche Rechtsordnung Geltung verschafft werden.
32 
Letzteres ist hier der Fall. Die Regelung über die Anerkennung von Kirchengemeinden als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG, auf die die Satzung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug nimmt, ermöglicht der Religionsgemeinschaft die Bestimmung der Steuergläubiger bei der Wahrnehmung des ihr nach Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts (siehe im Übrigen zur Anerkennung von Kirchengemeinden nun auch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, GBl. 2008 S. 2, in Kraft seit 10.04.2008 gem. Bekanntmachung vom 10.04.2008, GBl. S. 144). Dabei lässt die hierfür vorausgesetzte Änderung der Rechtsstellung der Gemeinde, an die weitere Rechtsfolgen (sog. „Privilegienbündel“) anknüpfen, deren staatsrechtlichen Status unberührt (vgl. Kirchhof, a.a.O., S. 672 in Fußn. 99). Die Anerkennung als ein in die Zuständigkeit des Kultusministeriums fallender staatlicher Rechtsakt, der die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft umsetzt, der staatlichen Behörde aber keinerlei sachliche Einflussnahme auf deren Ausnützung eröffnet, wird auch verfahrensmäßig von der Verleihung originärer Körperschaftsrechte unterschieden; denn hierfür ist ein Beschluss der Landesregierung erforderlich (vgl. zuletzt Beschlüsse der Landesregierung vom 03.02.2004, Bekanntmachung vom 27.02.2004, K.u.U. 2004 S. 115 , und vom 25.09.2007, Bekanntmachung vom 01.10.2007, K.u.U. 2007 S. 163; Held, a.a.O., S. 128 f.; Kirchhof, a.a.O., S. 686 f.).
33 
b) Der Erlass des Kultusministeriums vom 26.08.1988 setzt hiernach allein einen Organisationsakt der Beigeladenen um. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut, der ausdrücklich auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bezug nimmt, der vorangegangenen Korrespondenz der Beteiligten und dem von der Beigeladenen unter dem 18.08.1988 gestellten Antrag.
34 
c) Die Voraussetzungen einer Verleihung originärer Körperschaftsrechte sind demgegenüber nicht geprüft worden. Das hat sich für das Kultusministerium nicht nur mangels Zuständigkeit, sondern auch aufgrund seiner im Schreiben vom 28.07.1988 an den damaligen Vorsitzenden der Klägerin bekundeten Rechtsauffassung erübrigt. Das dort vertretene enge Verständnis einer originär mit Körperschaftsrechten versehenen („eigenen“) Religionsgemeinschaft spiegelt sich wider im „Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung besitzen“, das der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren (vom 08.12.2003, GABl. S. 963) als Anlage 1 beigefügt ist. Dort sind jeweils nur die obersten Verbände der betreffenden Gemeinschaften angeführt. Soweit sich dort auch einzelne Gemeinden finden, sind diese keinem Oberverband angeschlossen.
35 
Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land umfasst, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlass, von dieser bereits unter der Geltung der WRV vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (vgl. etwa Mikat in: Bettermann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 111 ff. <148>; siehe Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113, m.w.N.; a.A. wohl Bohl, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001, S. 36 f.). Die Weimarer Kirchenartikel sind zwar als Teil des Grundgesetzes auszulegen. Daraus folgt insbesondere, dass der Körperschaftsstatus der Verstärkung der Religionsfreiheit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <387>). Das gebietet aber angesichts der von der Organisationsgewalt der korporierten Religionsgemeinschaften eröffneten Möglichkeiten keine weite Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen; von einer entsprechenden begrifflichen Unterscheidung geht auch § 1 Abs. 1 Satz 1 KiStG aus.
36 
Die rechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Teilverbände werden damit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn es ist ihnen jeweils unbenommen, sich nach eigener Entscheidung organisatorisch zu verselbstständigen. Eine solche Aufspaltung und „(Re-)Konfessionalisierung“ einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft (siehe hierzu Weber, LKV 2006, 9 <10 f.>) hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber keiner Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <56 f.>). Lehnt der Teilverband das jedoch ab und sieht er sich – wie hier die Klägerin - weiterhin einem übergreifenden Dachverband zugehörig, muss er die organisationsrechtlichen Konsequenzen im staatlichen Rechtsbereich hinnehmen. Im Übrigen ist er auf die innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen.
37 
3. Die Organisationsgewalt ermöglicht es der Religionsgemeinschaft auch, als actus contrarius einer bestimmten organisatorischen Untergliederung die - abgeleiteten - Körperschaftsrechte wieder zu entziehen (vgl. Mainusch, a.a.O., S. 289). Diese Entscheidung muss wiederum durch die behördliche Aberkennung der Körperschaftsrechte in die staatliche Rechtsordnung umgesetzt werden.
38 
In gleicher Weise wie die Anerkennung setzt auch die Aberkennung des Körperschaftsstatus einen entsprechenden Antrag der Religionsgemeinschaft voraus; damit wird sichergestellt, dass beide Maßnahmen jeweils auf die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden können. Mangels gesetzlicher Vorschriften bedarf der Antrag allerdings keiner bestimmten Form; eine eindeutige Willensbekundung reicht aus. Einen Antrag in diesem Sinn hat die Beigeladene mit Schreiben vom 04.04.2006 in wirksamer Weise gestellt.
39 
a) Die Beigeladene war damals ordnungsgemäß vertreten.
40 
Nach § 7 Nr. 3 der Satzung der Beigeladenen vertritt der Vorsitzende des Vorstands des Oberrats und seine beiden Stellvertreter die Beigeladene im Rechtsverkehr nach außen jeweils zu zweit. Die Vorstandswahlen finden nach § 7 Nr. 1 Satz 3 der Satzung alle zwei Jahre im Dezember statt. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis ragt zwar in den staatlichen Rechtskreis hinein; daraus erwächst gleichwohl keine Überprüfungsbefugnis der staatlichen Gerichte bezüglich der innergemeinschaftlichen Vorgänge, auf der die Vertretungsbefugnis beruht. Diese sind von den staatlichen Gerichten als solche hinzunehmen und nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des innergemeinschaftlichen Rechts zu überprüfen. Liegt eine abschließende Entscheidung eines innergemeinschaftlichen Gerichts über diese Frage vor, ist diese grundsätzlich zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, 3070, m.w.N.).
41 
Aufgrund des Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 23.05.2005 (Az.: 006-2005) steht zwar fest, dass die Vorstandswahlen in der Sitzung des Oberrats vom 05.12.2004 - wie die übrigen damals gefassten Beschlüsse - unwirksam waren; in entsprechender Weise ist dies in den Urteilen vom 13.11.2007 für die Vorstandswahlen vom 03.12.2006 (Az.: 001-2007) und vom 28.05.2007 (Az.: 007-2007) entschieden worden. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts anzuwenden sind, wonach der Vorstand etwa als bloß faktischer Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (siehe hierzu etwa Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 3129 m.N.). Auch die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Wahl eines Vertretungsorgans gehören nämlich zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft, die von ihr autonom zu regeln sind. Das Schieds- und Verwaltungsgericht hat indessen weder im Urteil vom 23.05.2005 noch in den nachfolgenden Entscheidungen irgendwelche Anordnungen für die Vertretung der Beigeladenen getroffen. Im Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 007-2007) ist vielmehr ein Antrag der Vorstandsmitglieder der Klägerin auf Einsetzung einer kommissarischen Geschäftsführung abgewiesen und im weiteren Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 001-2007) entschieden worden, dass der amtierende Vorstand kommissarisch im Amt bleibt. Des Weiteren hat das Schieds- und Verwaltungsgericht etwa im Urteil vom 21.03.2006 (Az.: 012-2005) Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der dort klagenden Beigeladenen nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat von einer wirksamen Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung auszugehen.
42 
b) Ob dieser Antrag der internen Willensbildung der Beigeladenen entsprochen hat und inwieweit diese der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegt, ist hier unerheblich. Denn allein maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung. Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1. Kap. Rn. 78). Zwar kann die Satzung einer Körperschaft die Wirksamkeit von Erklärungen, die das zur Außenvertretung berufene Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit abgibt, grundsätzlich von der Mitwirkung eines anderen Organs abhängig machen oder sonst wie beschränken. Eine solche im Außenverhältnis wirksame Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlussfassung, die in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss, ist hier aber nicht gegeben.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 20. Juni 2008
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.