Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Juni 2014 - 15 W 403/13
Gericht
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Beteiligten ist nach den §§ 71, 73 GBO zulässig. Gegen die Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO bestehen auch nach Inkrafttreten des FamFG keine Bedenken, weil dessen Vorschriften das Beschwerderecht der GBO und die dort in ständiger Rechtsprechung anerkannte Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung nicht berührt hat.
3Die Beschwerde führt bereits aus formalen Gründen zur Aufhebung der Zwischenverfügung, weil die grundbuchverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für deren Erlass gem. § 18 Abs. 1 GBO nicht vorliegen. Gegenstand einer Zwischenverfügung kann nämlich nach gefestigter Rechtsprechung nur ein mit Rückwirkung zu behebendes Eintragungshindernis sein (vgl. etwa Demharter, GBO, 28. Aufl., § 18, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Der Rechtsstandpunkt des Grundbuchamtes führt im Ergebnis zu der Annahme, dass die Rechtsfähigkeit des Beteiligten zu 2), die auf seiner Verleihung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beruht, räumlich auf das Gebiet des bayerischen Landesrechts beschränkt ist, auf dessen Grundlage diese Verleihung erfolgt ist. Wäre diese Auffassung des Grundbuchamtes richtig, wäre die in der notariellen Urkunde erklärte Auflassung unwirksam, weil an ihr als gewinnender Teil eine rechtlich nicht existente Person beteiligt wäre. Dieser Mangel könnte nicht durch eine (Zweit-) Verleihung des Körperschaftsstatus des Beteiligten zu 2) auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht rückwirkend behoben werden, weil der – aus Sicht des Grundbuchamtes – nachträgliche Erwerb der Rechtsfähigkeit auch auf dem Gebiet des hiesigen Bundeslandes nur für die Zukunft wirken könnte. Die Auflassung müsste dann neu erklärt werden, weil auch eine Genehmigung (§ 185 BGB) der rechtsgeschäftlichen Erklärung einer rechtlich nicht existenten Person nicht in Betracht kommt. Gegenstand einer Zwischenverfügung kann nicht sein, eine noch fehlende Auflassung beizubringen (BayObLG NJW-RR 1991, 465).
4Auch in der sachlichen Beurteilung vermag der Senat der Auffassung des Grundbuchamtes nicht zu folgen. Die Vorstellung einer räumlich auf das Gebiet eines Bundeslandes begrenzten Rechtsfähigkeit einer juristischen Person ist dem Bundesrecht fremd. So besteht kein Zweifel daran, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines wirtschaftlichen Vereins (bspw. einer Urheberrechtsverwertungsgesellschaft), die durch den Bescheid einer Landesbehörde ausgesprochen wird (§ 21 S. 2 BGB), für das gesamte Bundesgebiet wirksam ist. Nichts anderes gilt für die Anerkennung des Beteiligten zu 2) als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die hier erkennbar auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 S. 2 WRV beruht. Danach sind Religionsgesellschaften auf ihren Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr von Dauer bieten. Die Verleihung des Körperschaftsstatus fällt in die Kompetenz der Bundesländer (Art. 137 Abs. 8 WRV). Der statusbegründende Rechtsakt entfaltet Wirkungen, die über das verleihende Bundesland hinausgehen. Die durch die Verleihung entstehende Rechtsfähigkeit der Körperschaft des öffentlichen Rechts wirkt bundesweit. Davon bleibt unberührt, dass die mit dem Körperschaftsstaus verliehenen Hoheitsrechte (bspw. das Widmungs- und Besteuerungsrecht) auf das verleihende Bundesland begrenzt sind (vgl. von Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S. 139; von Mangoldt/Klein/von Campenhausen/Unruh, GG, 6. Aufl., Art. 137 WRV, Rdnr. 207; Maunz/Dürig/Korioth, GG, Art. 140, Rdnr. 72).
5Dem weiteren Antrag der Beteiligten, die Auflassung im Grundbuch zu vollziehen, kann der Senat auch durch eine entsprechende Anweisung nicht entsprechen, weil bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung der Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens sich auf die erhobene Beanstandung beschränkt (BGH NJW 1994, 1158; BayObLG a.a.O.).
6Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels nicht veranlasst.
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.