Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 26. Jan. 2012 - 1 K 144/11.MZ

ECLI: ECLI:DE:VGMAINZ:2012:0126.1K144.11.MZ.0A
published on 26/01/2012 00:00
Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 26. Jan. 2012 - 1 K 144/11.MZ
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2

Die Klägerin ist der bundesweite Verband aller Zeugen Jehovas in der Bundesrepublik Deutschland. Nach einem dreizehnjährigen Rechtsstreit wurden der Klägerin durch das Land Berlin am 13. Juni 2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin diesen Status in allen Bundesländern erhalten, mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bremen und Rheinland-Pfalz. Insoweit hat die Klägerin den Rechtsweg beschritten.

3

Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten im Wege der Zweitverleihung die Zuerkennung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für das Land Rheinland-Pfalz. Im folgenden Schriftwechsel gab die Klägerin u.a. die Zahl ihrer Mitglieder in Rheinland-Pfalz mit rund 8.400 Personen an, was etwa 2 Promille der Bevölkerung des Landes Rheinland-Pfalz entspricht und machte Angaben zu ihrem Vermögen in Höhe von rund 185 Millionen Euro durch ein Testat eines anerkannten Wirtschaftsprüfers.

4

Der Beklagte führte eine Bund-Länder-Umfrage zu den Verhältnissen der Klägerin durch und holte innerhalb der Landesregierung Auskünfte der einschlägigen Ressorts ein. Im Prüfbericht des Ministeriums Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. Juli 2008 wurde als Entscheidungsvorschlag festgehalten, dass alle Bundesländer in ihrer abschließenden Beratung vom 5./6. Juni 2008 zu dem Ergebnis gekommen seien, die beantragte (Zweit-) Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vorzunehmen, da bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Klägerin einen Rechtsstreit um die Zweitverleihung der Körperschaftsrechte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gewinnen würde.

5

Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 und vom 19. August 2010 leitete das Justizministerium des beklagten Landes dem Kultusministerium ein vom 4. Januar 2007 datiertes Schreiben mit dem Briefkopf der Klägerin zu. In diesem Schreiben werden die vorsitzendführenden Aufseher aller Versammlungen in Deutschland aufgefordert, Unterlagen zu vernichten, die sich mit konkreten Fällen oder Verdächtigungen im Zusammenhang mit Kindesmissbrauch befassen. Das Schreiben ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern trägt einen Unterschriftsstempel. Das Justizministerium erläuterte hierzu, dass dieses Schreiben im Rahmen einer Strafanzeige vorgelegt worden sei, deren Erstatterin eine Internetdomäne betreibe, die sich mit dem Ausstieg von Mitgliedern aus der Religionsgemeinschaft der Klägerin beschäftige. Mangels strafrechtlich relevanten Inhalts habe die Staatsanwaltschaft Koblenz das Ermittlungsverfahren eingestellt.

6

Mit Schreiben vom 13. September 2010 gab der Beklagte der Klägerin Kenntnis vom Schreiben vom 4. Januar 2007 und äußerte hierbei erhebliche Bedenken an der Rechtstreue der Klägerin.

7

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 20. Oktober 2010, dass es sich bei dem fraglichen Schreiben um ein plumpe Fälschung handele, die aus Aussteigerkreisen stamme. Das Vorliegen einer Fälschung wurde dabei im Einzelnen an acht Merkmalen erläutert, darunter Fehler in der graphischen Gestaltung, bei der Adressierung und hinsichtlich des Mitarbeiterkennzeichens.

8

Mit Bescheid vom 14. Februar 2011, der Klägerin zugestellt am 15. Februar 2011, lehnte der Beklagte die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin bestünden. Hinsichtlich des Schreibens vom 4. Januar 2007 könne die Behauptung, dass es sich um eine Fälschung handele, nicht ausgeräumt werden. Andererseits könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Klägerin urheberrechtlich verantwortlich sei. Daher müsse das Schreiben in die Prüfung mit einbezogen werden. Dabei ergebe sich aus dem Aufruf zur Beweisvernichtung in Fällen von Kindesmissbrauch eine fehlende Akzeptanz der staatlichen Ordnung. Des Weiteren fehle es an der Verleihungsvoraussetzung des gemeinwohldienlichen Hineinwirkens in die Gesellschaft. Der Körperschaftsstatus sei eine staatliche Prämierung des integrationsspezifischen Mehrwerts für Religionsgemeinschaften, die den freiheitlichen Verfassungsstaat an seinen gesellschaftlichen Wurzeln stabilisieren.

9

Die Klägerin hat am 26. Februar 2011 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Erstverleihung der Körperschaftsrechte durch das Land Berlin entfalte eine Bindungswirkung für das beklagte Land. Eine Zweitverleihung sei nicht erforderlich. Der Beklagte sei vorliegend zumindest an die Feststellungen im Erstverleihungsverfahren gebunden. Aus dem in der Verwaltungspraxis geübten Nacheinander von Erst- und Zweitverleihung ergebe sich zumindest eine präjudizielle Wirkung für das Zweitverleihungsverfahren. Die durch zwei nacheinander geschaltete Verfahren bedingte Verfahrensdauer verstoße gegen das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu dem erstrebten Rechtsstatus. Die Vermutung der Rechtstreue der Klägerin könne durch das gefälschte Schreiben vom 4. Januar 2007 nicht widerlegt werden. Der Beklagte sei insoweit nicht seiner Darlegungs- und Beweispflicht nachgekommen, dass es sich um eine Fälschung handele. Die von dem Beklagten geforderte Gemeinwohldienlichkeit sei keine Verleihungsvoraussetzung nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ein tatsächlicher Beitrag zu den Grundlagen von Staat und Gemeinschaft oder die Loyalität zum Staat seien keine Voraussetzungen für den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ansonsten müsste einer kontemplativen, ausschließlich nach innen gerichteten Religionsgemeinschaft dieser Status von vornherein versagt werden.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 2011 zu verpflichten, ihr die Körperschaftsrechte mit Wirkung für das Land Rheinland-Pfalz zu verleihen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, dass eine Zweitverleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts durch den Beklagten erforderlich sei. Es handele sich insoweit um einen eigenständigen Hoheitsakt für das Gebiet des beklagten Landes. Die bereits erfolgte Erstverleihung entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Art. 137 Abs. 8 WRW begründe insoweit ein eigenständiges Prüfungsverfahren des betreffenden Bundeslandes. Angesichts des Schreibens vom 4. Januar 2007 fehle es an der erforderlichen Rechtstreue der Klägerin. Das Schreiben sei der Klägerin zuzurechnen, da diese nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast nachgekommen sei, so dass Zweifel an der zukünftigen Rechtstreue der Klägerin gerechtfertigt seien. Auch fehle es an der von der Klägerin zu fordernden Gemeinwohldienlichkeit. Bei dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gemeinwohldienlichkeit handele es sich um die notwendige Ergänzung der Grundrechtsbezogenheit des Körperschaftsstatus. Mit der Verleihung des Körperschaftsstatus sei aus staatlicher Sicht eine Gemeinwohlerwartung verbunden. Insoweit werde zwischen Staat und Religionsgemeinschaft ein Kooperationsverhältnis begründet. Die Nichtteilnahme an staatlichen Wahlen sei darüber hinaus deutlicher Ausdruck einer Konfrontation gegenüber dem Staat. Die Berichte von Aussteigern belegten, dass mit Ehegatten und Kindern, die aus der Religionsgemeinschaft der Klägerin ausgetreten seien, kein Umgang mehr gepflegt werde.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie vier Leitz-Ordner des Beklagten, eine Heftung des Klägers, neun Bände Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: 27 A 214/93) mit den darin befindlichen Folgeentscheidungen sowie vier Aktenordner, diverse Heftungen und Unterlagensammlungen Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg, denn der Klägerin steht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) ein Anspruch auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu.

17

Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben Religionsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie diesen Status bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung im Jahre 1919 bereits besessen hatten. Gemäß Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV sind anderen Religionsgemeinschaften auf Antrag die gleichen Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Nach den – gerade im Hinblick auf die Klägerin – grundsätzlichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 19. Dezember 2000, Az.: 2 BvR 1500/97 – JURIS –) verlangt Art. 140 GG i.V.m. § 137 Abs. 5 Satz 2 WRV über den bloßen Wortlaut hinaus als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, dass sie rechtstreu ist. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet und dabei insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur im Einklang mit den verfassungsrechtlichen und den sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 84). Ferner muss sie die Gewähr dafür bieten, dass ihr zukünftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 91).

18

Bei der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV im Rahmen der Zweitverleihung von dem beklagten Land vollumfänglich nachzuprüfen.

19

Nach Art. 137 Abs. 8 WRV – der durch Art. 140 GG ausdrücklich zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt wird – obliegt die Durchführung des Art. 137 WRV der Landesgesetzgebung. Gemäß Art. 30, 70 Abs. 1 GG liegt die Gesetzgebungskompetenz für die Verleihung von Körperschaftsrechten bei den einzelnen Bundesländern. Diese Aufgabe wird von den Ländern nach Art. 30 GG in landeseigener Verwaltung wahrgenommen (Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 2011, Art. 137 WRV, Anm. 72). Daraus folgt, dass jedem Bundesland die Befugnis zusteht, unter Beachtung des Verfassungsrechts die Verleihungsvoraussetzungen näher zu bestimmen. Die Kompetenzen eines Bundeslandes enden an den eigenen Landesgrenzen, denn die Hoheitsgewalt eines Bundeslandes ist auf sein Staatsgebiet beschränkt. Diese bundesstaatliche Staatsqualität der Länder impliziert für den Rechtsbereich eines Bundeslandes dessen Eigenverantwortlichkeit. Insoweit verpflichtet der vom Bundesverfassungsgericht aus dem Bundesstaatsprinzip entwickelte Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens die Länder aber untereinander bei Inanspruchnahme ihrer Rechte auch, die gebotene Rücksichtnahme auf Interessen der anderen Länder zu nehmen und nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen zu dringen, die elementare Interessen eines anderen Landes schwerwiegend beeinträchtigen. Die Wirkung der Verwaltungsmaßnahme eines Bundeslandes darf danach insbesondere nicht in einer die Staatsgewalt des anderen Bundeslandes beeinträchtigenden Weise über die Landesgrenzen hinaus erstreckt werden (vgl. BVerfGE 104, 249, 269 f. und 81, 310, 337 m.w.N.). Hieraus folgt zugleich, dass die Erstverleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem Bundesland keine Präjudizwirkung oder Bindungswirkung in einem anderen Bundesland entfalten kann.

20

Ausgehend von diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben haben die Bundesländer durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1954 in den Empfehlungen der Kultusministerkonferenz über die Verleihung der öffentlichen Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen das Verfahren der Erst- und Zweitverleihung als gängige Verwaltungspraxis etabliert. An der Verfassungsmäßigkeit der genannten Verwaltungspraxis bestehen keine Zweifel. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1954 sowie die hierzu bestehenden Erläuterungen der Länder vom 12. Oktober 1962 sind abstrakt-generelle Vorgaben für die Vornahme der Verleihung der Körperschaftsrechte durch die einzelnen Bundesländer ohne Außenwirkung für den Bürger. Nach dem ausdrücklichen Wort handelt es sich um „Empfehlungen“, die keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Religionsfreiheit der Klägerin aus Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG darstellen. Ein Eingriff kann auch in einer mittelbaren und faktischen Beeinträchtigung der Religionsfreiheit begründet sein. Ist das staatliche Handeln nicht unmittelbar und final an den Grundrechtsträger adressiert, liegt ein Eingriff vor, wenn eine nicht ganz unerhebliche faktische beeinträchtigende Wirkung gegeben ist, die als notwendige oder typische Folge für den Staat zumindest vorhersehbar ist (Beck’scher Online-Kommentar, Grundgesetz, Januar 2012, Art. 4 Rn. 44). Eine faktische Beeinträchtigung kann hier allenfalls in einer überlangen Verfahrensdauer aufgrund der jeweils vorzunehmenden umfassenden Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen durch die einzelnen Bundesländer liegen. Diese ist aber nicht als typische oder notwendige Folge für die Länder vorhersehbar. Eine solche Prüfung kann unterschiedliche Zeiträume in Anspruch nehmen. Dies ist wiederum abhängig von der Verwaltungspraxis sowie dem personellen und administrativen Arbeitsaufwand. Für die Prüfung der Verleihungsvoraussetzungen sind jedem Bundesland verfassungsrechtlich eigenständige Kompetenzen eingeräumt; jedoch gibt es keine zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Dauer der Prüfung durch die Verfassung. Zudem können je nach dem Verhalten der Religionsgemeinschaft in dem jeweiligen Bundesland unterschiedliche Aspekte prüfungsrechtlich relevant sein und damit auch eine sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen Prüfungsdauer darstellen. Damit ergibt sich aus der Verfassung unmittelbar kein Anspruch der Klägerin auf eine bestimmte kürzere Verfahrensdauer. Der Vorwurf einer unnötigen „Doppelprüfung“ reicht zur Bejahung eines Eingriffs in Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht aus.

21

Die Verwaltungspraxis der Erst- und Zweitverleihung berücksichtigt auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Kompetenzen der einzelnen Bundesländer, indem sie eine rechtliche Bindungswirkung der Erst- und Zweitverleihung gerade nicht anordnet. In Ziffer 4 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1954 wird in jedem Einzelfall empfohlen, vor der Entscheidung Fühlung mit den anderen Bundesländern aufzunehmen, „da die Verleihung in einem Land die anderen Länder zwar nicht rechtlich bindet, aber tatsächlich in ihrer Freiheit einschränkt“.

22

Die Klägerin erfüllt die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung des Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.

23

Die Klägerin ist eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Es handelt sich um einen Zusammenschluss von Personen mit gemeinsamen religiösen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, der den vorhandenen Konsens in umfassender Weise bezeugt (BVerwG, Urteil vom 14. November 1980, Az.: 8 C 12/79 – JURIS –; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, Az.: 6 C 2/04 – JURIS –). Die Klägerin schließt ihre Mitglieder zu einer Gruppe zusammen, die ein und dasselbe Glaubensbekenntnis verfolgen.

24

Die Klägerin zählt nicht zu den sog. altkorporierten Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin den Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bereits im Jahre 1919 inne gehabt hätte.

25

Die Klägerin bietet durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder auch die Gewähr der Dauer gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Der Begriff der „Verfassung“ meint den tatsächlichen Gesamtzustand der Gemeinschaft, mithin ihre Verfasstheit im Ganzen (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 66 f.). Entscheidendes Kriterium ist das künftige institutionelle Fortbestehen der Religionsgemeinschaft unabhängig von personellen Wechseln. Maßgeblich für die Gewähr der Dauer sind eine ausreichende Finanzausstattung und eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens. Da die Gemeinschaft der Klägerin nach eigenen Angaben seit 1897 in Deutschland tätig ist und 1927 erstmals als „internationale Bibelforscher-Vereinigung“ im Vereinsregister des Amtsgerichts Magdeburg eingetragen wurde und seitdem weiterbesteht, sieht das Gericht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass die Klägerin nicht die Gewähr eines dauerhaften Bestandes bietet. Mit ihrem Statut in der Fassung von 27. Mai 2009 und ihrer Versammlungsordnung i.d.F. vom 8.Juli 2006 verfügt die Klägerin auch über eine eigene Organisationsordnung, die die Gewähr der Dauer bietet.

26

Die Klägerin verfügt des Weiteren über eine ausreichende Finanzausstattung, welche es ihr ermöglicht, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. Sie ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Unterhaltung ihrer Organisation auch unabhängig von der Finanzierung durch öffentliche Mittel. Nach dem Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers Dipl. Kaufmann N. vom 4. Oktober 2007 ist die Klägerin allein aus dem Bestand an liquiden Mitteln jederzeit in der Lage, alle vorhandenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Ihr Vermögen besteht nach Begutachtung der letzten drei Jahresrechnungen von 2003 bis 2005 aus Immobilien und zu einem geringen Teil aus Geld- und Wertpapierbeständen. Hierbei wird eine Eigenkapitalquote von mindestens 94 Prozent erreicht.

27

Der eschatologische Glaube der Klägerin steht einer positiven Einschätzung der Gewähr auf Dauer nicht entgegen. Dem weltanschaulich neutralen Staat ist es nämlich verwehrt, den Glauben oder Unglauben einer Religionsgemeinschaft zu bewerten. Soweit die von der Klägerin bisher prognostizierten Weltuntergänge nicht eingetreten sind, hat dies nicht dazu geführt, dass der Fortbestand der Klägerin wegen des Austritts enttäuschter Mitglieder gesunken ist. Vielmehr bewegen sich die Mitgliederzahlen in konstanter Höhe, so dass Zweifel an einem dauerhaften Bestand der Klägerin insoweit nicht angezeigt sind.

28

Die Klägerin verfügt auch über eine ausreichende Mindestanzahl an Mitgliedern in Bezug auf die Mitgliederzahl, die Ziffer 2.3 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 12. März 1994 als ausreichend ansieht. Danach ist erforderlich, dass die Vereinigung im einzelnen Land so groß ist, dass die Organisation eine gewisse Bedeutung im öffentlichen Leben erlangt hat. In der Verwaltungspraxis der Länder wird als Richtzahl regelmäßig gefordert, dass ein Promille der Einwohnerzahl des Bundeslandes erreicht wird. Nach den auch von dem Beklagten im Verwaltungsverfahren zugrundgelegten Angaben der Klägerin lag im November 2007 die Zahl der getauften Mitglieder bei 8.431 Personen. Weitere 1.953 Personen befanden sich im vormitgliedschaftlichen Status des ungetauften Verkündigers. Damit erreicht die Mitgliederzahl der Klägerin etwa 2 Promille der Einwohnerzahl des beklagten Landes Rheinland-Pfalz.

29

Ungeschriebene Verleihungsvoraussetzung ist über die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verfassungsrechtlich ausdrücklich normierten Anforderungen hinaus die Rechtstreue der Klägerin. Daher muss die Religionsgemeinschaft die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachtet, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird. Sie muss darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass ihr zukünftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet. Eine systematische Beeinträchtigung oder Gefährdung des Rechtsstaats- oder Demokratieprinzips darf der Staat nicht hinnehmen. Eine Verleihung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Staat in Wahrnehmung seines staatlichen Schutzauftrages berechtigt oder gar verpflichtet wäre, gegen eine Religionsgemeinschaft einzuschreiten. Die Gemeinschaft muss ferner die Prinzipien der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates und der Parität der Religionen und Bekenntnisse achten. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtstreue ist dabei ausschließlich das tatsächliche Verhalten der Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 84, ff., 98).

30

Weitere ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen bestehen über dem geforderten und vorliegenden rechtstreuen Verhalten der Klägerin nicht. Insbesondere kann weder eine besondere Loyalität zum Staat noch ein gemeinwohldienliches Verhalten gefordert werden (so ausdrücklich BVerfG, a.a.O., Rdnr. 102 ff.).

31

Eine Loyalität zum Staat in dem Sinne, dass die Religionsgemeinschaft ihr Handeln an den Interessen und Zielen des Staats auszurichten hat, ist nicht geboten. Denn der Klägerin ist es als Trägerin des Freiheitsgrundrechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG selbst überlassen, ob und wie sie ihren nur durch verfassungsrechtliche Normen eingeschränkten Freiheitsraum ausfüllt. Eine Zusammenarbeit mit dem Staat wird zwar vom Grundgesetz vorgesehen, etwa bei der Erhebung der Kirchensteuer oder beim Religionsunterricht, sie ist aber nicht Bedingung für die Verleihung des Körperschaftsstatus.

32

Auch ein gemeinwohldienliches Hineinwirken in die Gesellschaft durch die Religionsgemeinschaft kann als weiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht im Rahmen des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verlangt werden. Dies gilt auch für die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgenommene „Abstufung“ auf eine bloße Gemeinwohlerwartung. Letztlich liefe dies weitgehend auf das Gleiche hinaus und widerspricht jedenfalls auch den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen. Die Forderung nach einem gemeinwohldienlichen Verhalten oder Gemeinwohlerwartung als Voraussetzung für die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist mit dem Telos von Art. 137 Abs. 5 WRV und dem verfassungs- und staatstheoretischen Verständnis unvereinbar. Danach ist wegen des Verbots einer Staatskirche gemäß Art. 137 Abs. 1 WRV und wegen der Garantie des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 137 Abs. 3 WRV streng zwischen korporierten Religionsgemeinschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im staatsorganisationsrechtlichen Sinn zu trennen. Öffentlich-rechtlich verfasste Religionsgemeinschaften werden nicht in die Staatsverwaltung eingegliedert. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr und werden der Staatsaufsicht auch nicht unterworfen. Der Körperschaftsstatus bietet vielmehr einen institutionellen Rahmen für die Entfaltung der religionsgemeinschaftlichen Freiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und der Selbstbestimmungsgarantie aus Art. 137 Abs. 3 WRV zur Unterstützung der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaft. Hingegen besteht hierdurch keine Pflicht der korporierten Religionsgemeinschaften zum gemeinwohldienlichen Tätigwerden. Eine derartige Pflicht wäre angesichts der religiös-weltanschaulichen Neutralitätspflicht des Staates mehr als problematisch. Dies hätte zur Folge, dass die Religionsgemeinschaft in den staatlichen Einfluss und Überwachungsbereich einbezogen würden. Es obläge dem Staat zu entscheiden, welche religiösen Lebensformen in einem pluralen Gemeinwesen dem Gemeinwohl dienen und welche nicht. Dem widerspricht auch nicht Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz, wonach die Kirchen „anerkannte Einrichtungen für die Wahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens“ sind. Zum einen sind nur die „Kirchen“ Adressat dieser Norm. Darunter werden nach dem traditionellen Verständnis des damaligen rheinland-pfälzischen Verfassungsgebers die beiden großen christlichen Kirchen, mithin die katholische und evangelische Kirche verstanden, aber nicht sonstige Religionsgemeinschaften. Des Weiteren ist der Begriff der Gemeinwohldienlichkeit nicht zwingend mit der Schaffung „sittlicher“ Grundlagen des menschlichen Lebens gleichzusetzen. Auch soll den Einrichtungen dadurch keine Pflicht auferlegt werden, es werden insoweit in Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Landesverfassung, lediglich unverbindliche Aufgabenbereiche im Sinne eines Programmsatzes beschrieben.

33

Ausgehend hiervon erfüllt die Klägerin auch die verfassungsrechtlich nicht ausdrücklich normierte Voraussetzung der Rechtstreue im Sinne des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV. Die Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft nach ihrem gegenwärtigen und zu erwartenden Verhalten die Gewährt dafür bietet, in dem vorstehend dargelegten Umfang „rechtstreu“ zu sein, setzt eine komplexe Prognose voraus. Hierbei ist eine Vielzahl von Elementen zusammenzustellen und zu würdigen, ohne dass mathematische Genauigkeit erreicht werden kann. Dabei kann die Prognose zu der Annahme führen, dass die Gefährdung der genannten Schutzgüter sich erst aus dem Zusammenwirken vieler einzelner Umstände ergibt. Andererseits stellen bloß punktuelle Defizite die geforderte Gewähr nicht in Frage. Vielmehr ist für die erforderliche Prognose eine typisierende Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung all derjenigen Umstände vorzunehmen, die für die Entscheidung über den Körperschaftsstatus von Bedeutung sind (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 106).

34

Es lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Klägerin sich zukünftig nicht rechtstreu verhalten wird, insbesondere dass ihr zukünftiges Verhalten die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen Verfassungsprinzipien sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- oder Staatskirchenrechts gefährden wird. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rdnr. 109) hat im Falle der Klägerin bereits festgestellt, dass das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen nicht die Versagung des Körperschaftsstatus rechtfertigt.

35

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 24. März 2005, Az.: 5 B 12.01), die sich die Kammer in vollem Umfang zu eigen macht, steht der Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Klägerin auch nicht entgegen, dass Eltern die Zustimmung zu lebenserhaltenden Bluttransfusionen verweigern, dass beim Austritt von Mitgliedern auf die Trennung vom Ehepartner hingewirkt wird sowie eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Erziehungsvorgaben der Klägerin eintreten soll.

36

Die von dem Beklagten ab dem Jahr 2006 durchgeführten Ermittlungen haben weder für Rheinland-Pfalz noch für andere Bundesländer Tatsachen ergeben, welche die Einschätzungen des OVG Berlin in dem zitierten Urteil zu den genannten Problembereichen widerlegen. So kommt der Beklagte im Prüfbericht vom 15. Juli 2008 (Blatt 363 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten) selbst zu dem Schluss, dass davon auszugehen ist, dass die erhobenen Vorwürfe nicht derartig schwerwiegend sind, dass deshalb die Rechtstreue der Klägerin angezweifelt werden könnte (Blatt 377 der Verwaltungsakte des Beklagten).

37

Soweit der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2011 die Zweifel an der Rechtstreue der Klägerin auf das Schreiben vom 4. Januar 2007 stützt, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte räumt in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid selbst ein, dass der Vortrag der Klägerin, bei dem Schreiben vom 4. Januar 2007 handele es sich um eine Fälschung, nicht widerlegt werden könne. Damit geht der Beklagte von der Nichterweislichkeit der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 aus. Da die vorliegende Klage auch die Anfechtung des Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 2011 umfasst, muss die Nichterweislichkeit der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 zu Lasten des Beklagten gehen, da sich der Beklagte gerade auf dieses Schreiben beruft, um seine ablehnende Entscheidung zu begründen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, 2009, § 18 Anh. 15). Darüber hinaus bleibt unerfindlich, weshalb trotz ungeklärter Urheberschaft eine urheberechtliche Verantwortung der Kläger für das Schreiben bestehen soll. Nach § 7 des Urheberrechtsgesetzes ist „Urheber“ der Schöpfer des Werkes. Damit vereinbar ist jedoch nicht die Vorgehensweise des Beklagten im Wege des Anscheinsbeweises das Schreiben vom 4. Januar 2007 der Klägerin zuzurechnen, da es insoweit an dem erforderlichen typischen Geschehensablauf fehlt. Die Klägerin hat umgehend und substantiiert dargelegt, dass es sich um eine Fälschung handelt. Selbst wenn man von der Echtheit des Schreibens vom 4. Januar 2007 ausgehen würde, würde dies keine ablehnende Entscheidung rechtfertigen. Wie vorstehend dargelegt, sind im Rahmen der von dem Gericht zu treffenden Prognoseentscheidung punktuelle Defizite unbeachtlich. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse sind jedoch keine weiteren von der Klägerin herrührenden Schreiben ähnlichen Inhalts bekannt worden.

38

Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals auf die Berichte von Frau K. abgestellt und eine Zeugeneinvernahme angeregt hat, sieht das Gericht keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen. Das Gericht sieht durch die vorliegenden Unterlagen nämlich den Sachverhalt auch im Hinblick auf die sog. „Aussteigerproblematik“ als hinreichend geklärt an, so dass keine Erforderlichkeit einer weiteren Beweisaufnahme in Form einer persönlichen Anhörung besteht. Dabei ist zu sehen, dass es im Rahmen der zutreffenden Prognoseentscheidung nicht auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt. Vielmehr hat eine typisierende Gesamtbetrachtung zu erfolgen. Zudem haben die Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren offensichtlich keinerlei Erkenntnisse zu diesem Aspekt der Aussteigerproblematik zu Tage gefördert, welche gegen eine Verleihung der Körperschaft des öffentlichen Rechts sprechen, da der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2011 hierzu keinerlei Aussagen enthält.

39

Da es sich nach dem Wortlaut des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV bei der Entscheidung nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV um eine gebundene Entscheidung handelt und die Klägerin die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllt, ist der Klage stattzugeben.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

42

Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26.01.2012

43

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 08/03/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verleihung d
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Annotations

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.

(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.