Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der ihr auf Antrag der Beigeladenen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt wurden.
Die Beigeladene versteht sich als Rechtsnachfolgerin der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden (siehe Art. 2 Buchst. a der Satzung des Oberrats der Israeliten Badens, in der am 07.01.1958 in Kraft getretenen Fassung), der 1809 die Körperschaftsrechte verliehen worden waren (siehe Art. 1 der Großherzoglichen Verordnung vom 13.01.1809, Reg.-Bl. S. 29). Nach dem Entzug der Körperschaftsrechte durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28.03.1938 (RGBl. I S. 338) und der nachfolgenden Auslöschung der jüdischen Gemeinden durch die nationalsozialistische Vernichtungspolitik war die Religionsgemeinschaft in der Nachkriegszeit aufgrund besatzungshoheitlicher Vorgaben zunächst organisatorisch in Nord- und Südbaden geteilt; dort wurden ihnen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (siehe für das Land Baden: Bekanntmachung über den Neuaufbau der Israelitischen Religionsgemeinschaft vom 19.01.1949, GVBl. S. 51). Im Jahre 1953 schlossen sich die beiden Organisationen wieder zusammen. Mit Verfügung vom 20.07.1953 bestätigte das Kultusministerium Baden-Württemberg, dass der neu geschaffene Gesamtverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei; mit Verfügung vom 26.05.2004 wurde diese Feststellung wiederholt. § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen (i.d.F. vom 20.07.2003) bestimmt: „Die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in Baden sind Untergliederungen der Religionsgemeinschaft; sie haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (§ 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ.)“. Nachdem die in Konstanz und Umgebung wohnhaften Juden zunächst der Israelitischen Gemeinde Freiburg angehört hatten, verselbstständigte sich die Konstanzer Gemeinde in der Folgezeit; im Jahr 1965 organisierte sie sich in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Schließlich wurde die Klägerin auf Antrag der Beigeladenen mit Erlass des Ministeriums für Kultus und Sport Baden-Württemberg vom 26.08.1988, bekanntgemacht am selben Tag, als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt (K.u.U. 1988, 755). Die Satzung der Klägerin vom 17.07.1988 regelt u.a. in § 13 Nr. 2 die Wahl ihrer Vertreter im Oberrat der Beigeladenen. In den folgenden Jahren kam es zu tiefgreifenden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, die neben Prozessen vor den staatlichen Gerichten zu einer Vielzahl von Verfahren vor dem Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland führten und immer noch führen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Oberrat (Delegiertenversammlung) der Beigeladenen als oberstes Organ der Beigeladenen (§ 5 Nr. 1, § 6 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen) in der Sitzung vom 29.01.2006, in der die von der Klägerin entsandten Vertreter nicht als Delegierte anerkannt worden waren, die Klägerin aus der Beigeladenen auszuschließen. Mit Schreiben vom 03.02.2006 gab der Bevollmächtigte der Beigeladenen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport von dieser Entscheidung Kenntnis; er vertrat darin die Auffassung, dass damit bei der Klägerin die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien, und bat, falls nötig, um Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen mit, dass ein Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen nichts an der Existenz der Klägerin als eigenständige Religionsgemeinschaft und an deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts ändere. Daraufhin stellte der Bevollmächtigte der Beigeladenen mit Schreiben vom 04.04.2006 den Antrag, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 29.01.2006 abzuerkennen. Die Klägerin habe nämlich diese Rechtsstellung nur als Untergliederung der und wegen ihrer Zugehörigkeit zur Beigeladenen auf deren Antrag erhalten; diese Voraussetzungen seien aufgrund des Ausschlusses entfallen. Diesem Antrag gab das Ministerium mit Bescheid vom 24.05.2006 statt. Dabei ging das Ministerium davon aus, dass der Antrag in Übereinstimmung mit dem innerreligionsgemeinschaftlichen Recht der Beigeladenen erfolgt sei. Der Beigeladenen wurde mitgeteilt, dass das Ministerium folgenden Erlass veröffentlichen werde: "Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat auf Antrag der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden der Israelitischen Kultusgemeinde Konstanz mit Wirkung zum 29. Januar 2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Israelitischen Religionsgemeinschaft aberkannt. Damit verliert die Israelitische Kultusgemeinde Konstanz ebenfalls mit Wirkung vom 29. Januar 2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts." Dieser Erlass wurde am 17.07.2006 im Amtsblatt bekanntgemacht (K.u.U. 2006, 246); er war der Klägerin schon zuvor mit Schreiben vom 01.06.2006 von der Beigeladenen übermittelt worden, die damit einer Aufforderung des Kultusministeriums nachgekommen war.
Am 19.06.2006 hat die Klägerin gegen den Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen hat.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland auf Antrag der Klägerin mit Urteil vom 13.03.2007 (Az.: 003-2006) festgestellt, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 über den Ausschluss der Klägerin unwirksam ist.
Mit Urteil vom 21.06.2007 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Erlass aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei jedenfalls deswegen beteiligungsfähig, weil in dem Rechtsstreit über den Verlust ihrer Rechtsstellung gestritten werde. Der Ausspruch in Satz 2 erzeuge ungeachtet der Bezugnahme auf Satz 1, der nach dem Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts ins Leere gehe, einen belastenden Rechtsschein; ein Rechtsschutzbedürfnis sei deswegen gegeben. Schließlich sei die Klägerin auch klagebefugt, da sie in erster Linie von der angefochtenen Entscheidung betroffen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin sei aktivlegitimiert, denn sie sei vom Beklagten mit der Entscheidung vom 26.08.1988 als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten geschaffen worden; diese Rechtsstellung beruhe jedenfalls auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG. Für den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses, in dem es um die innere Organisation einer Religionsgemeinschaft gehe, fehle einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Satz 2 des Erlasses könne sich ebenso wenig auf eine Rechtsgrundlage stützen. Bei verfassungskonformer einschränkender Auslegung von § 49 LVwVfG komme ein Entzug des Körperschaftsstatus etwa dann in Betracht, wenn die Gemeinde aufgelöst worden sei. Der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei allerdings kein tauglicher Widerrufsgrund, weil er durch das Schieds- und Verwaltungsgericht mit unanfechtbarem Urteil vom 13.03.2007 aufgehoben worden sei. Dieses Urteil sei von staatlichen Behörden und Gerichten zu beachten. Eine Bindungswirkung entfalle nicht ausnahmsweise, denn für einen Verstoß gegen das Willkürverbot oder fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung sei nichts ersichtlich. Der Beschluss über den Ausschluss sei der allein maßgebliche Grund für den angefochtenen Erlass gewesen. Ohne diesen Beschluss hätte die Beigeladene ihren Antrag nicht gestellt; so ergebe sich aus der Satzung der Beigeladenen, dass nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft den Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben solle. Auch das Ministerium habe die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden; dies folge aus dem Wortlaut des Erlasses. Satz 2 lese sich als Klarstellung der automatischen gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1. Damit sei der angefochtenen Entscheidung der Boden entzogen. Ein anderer rechtlich zulässiger Grund für die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei nicht ersichtlich. Die Ansicht, allein im Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beklagten sei ein solcher Grund zu sehen, verkenne den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung erlangt habe, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts. Die Auffassung, nur Religionsgemeinschaften, nicht aber Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften könnten Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein, sei unzutreffend, wenn dieser Gemeinde kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung verliehen worden sei. Die Anerkennung sei kein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Anderenfalls wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Beklagten nicht von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Der Antrag, der Klägerin die Körperschaftsrechte anzuerkennen, sei untrennbar mit der Ausschlussentscheidung verknüpft gewesen. Dem Antrag sei durch das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts der Boden entzogen worden; einen hiervon separaten Antrag habe es nicht gegeben.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Klagebefugnis der Klägerin sei zweifelhaft. Denn weder verliere sie mit der verfügten Aberkennung der Körperschaftsrechte ihre Rechtssubjektivität, noch seien damit elementare Nachteile im Rechtsverkehr verbunden; die Klägerin habe lediglich nicht mehr an den mit dem Körperschaftsstatus verbundenen Privilegien teil. Die Klage sei aber jedenfalls nicht begründet. Im Unterschied zur Verleihung von Körperschaftsrechten an eine Religionsgemeinschaft nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV gehe es bei der An- und Aberkennung nach § 24 KiStG um einen körperschaftlichen Status, den die Einzelgemeinden allein von der Religionsgemeinschaft ableiteten. Die Entscheidung über An- und Aberkennung der Körperschaftsrechte beruhe ausschließlich auf der Initiative der beigeladenen Religionsgemeinschaft. Die staatliche Mitwirkung sei erforderlich, um den Willen der Religionsgemeinschaft im staatlichen Rechtskreis wirksam werden zu lassen. Es handele sich um den staatlichen Vollzug einer religionsgemeinschaftlichen Organisationsentscheidung. Damit entziehe der Staat nicht den verfassungsrechtlich ausgestalteten Grundstatus, sondern achte das Recht der Religionsgemeinschaft, Untergliederungen zu bilden. Bei der Aberkennung gehe es nicht um den Widerruf der Anerkennung, sondern vielmehr um eine eigene, selbstbestimmungsrechtlich autonom verantwortete Entscheidung der Religionsgemeinschaft. Es komme nur auf deren Antrag an, der allerdings nicht förmlich gestellt werden müsse. Ein solcher Antrag sei von der Beigeladenen über den damals im Amt befindlichen Vorstand, der sie nach der Satzung nach außen vertrete, klar formuliert worden. Deswegen habe der Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus nicht lediglich referierenden Charakter; er sei nicht auf den Ausschluss aus der Religionsgemeinschaft gestützt und mit ihm kausal verknüpft. Im Übrigen bedürfte es bei einem wirksamen Ausschluss keiner Aberkennung der Körperschaftsrechte; insoweit wäre ein feststellender Verwaltungsakt ausreichend.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die angefochtene Verfügung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil sie vor deren Erlass vom Ministerium nicht angehört worden sei. In der Sache sei ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zur Beigeladenen der Grundsatz der Gemeindeautonomie zu beachten. Der Körperschaftsstatus stehe ihr allein aus ihrer autonomen Existenz mit rund 500 eingeschriebenen Mitgliedern zu. Bei der Antragstellung sei die Beigeladene nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Die Wahl des Vorstands am 05.12.2004 sei vom Schieds- und Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23.05.2005 für unwirksam erklärt worden. Schließlich sei ihr Ausschluss aus der Beigeladenen gleichfalls für unwirksam erklärt worden. Die Beigeladene sei auch im Berufungsverfahren nicht ordnungsgemäß vertreten, weil die Vollmachtgeber nicht ordnungsgemäß gewählt worden seien.
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Die Beigeladene folgt im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten. Sie betont, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 24 Abs. 1 KiStG finde; dort werde die staatliche Mitwirkung an Maßnahmen der inneren Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft geregelt. Ihre - der Beigeladenen - Entscheidung, eine von ihr geschaffene Untergliederung aufzulösen, sei vom Staat nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zu respektieren. Es gehe hier nicht um einen Widerruf der Anerkennung, sondern um eine selbstständige neue Entscheidung über die Aberkennung der Körperschaftsrechte. Auf die Wirksamkeit des Beschlusses vom 29.01.2006 komme es nicht an. Die Klägerin sei auch nicht ihrer Willkür preisgegeben; vielmehr handele es sich bei den aus dem Körperschaftsstatus folgenden Rechten um abgeleitete Rechte, die kraft Verfassung ihrer Organisationsgewalt untergeordnet seien. Schließlich sei eine Antragstellung, wenn sie erforderlich gewesen sein sollte, als nach außen gerichtete Verfahrenshandlung ungeachtet etwaiger interner Willensmängel wirksam. Die Klägerin sei auch keine sogenannte altkorporierte Körperschaft im Sinne von Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV. Denn sie sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt gewesen; ein solcher Status wäre jedenfalls später auf sonstige Weise erloschen.
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Die Beigeladene beantragt.
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juni 2007 - 4 K 1268/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind auch im Übrigen zulässig; es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen (siehe dazu im Einzelnen unter II. 3. a)). Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Klägerin kann jedenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht verlangen.
I.
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Die Klage ist zulässig.
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1. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Verfügung vom 24.05.2006 hat das Kultusministerium der Klägerin die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Interesse der Verdeutlichung des allerdings nicht sonderlich geglückt formulierten Erlasses klargestellt hat, sind beide Sätze in ihrem wesentlichen Aussagehalt zusammenzuführen; denn der Klägerin sollen gerade und nur als Gemeinde der Beigeladenen die Körperschaftsrechte zukommen. Die angefochtene Entscheidung ist demnach als Verwaltungsakt auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet; sie erzeugt nicht lediglich einen entsprechenden Rechtsschein.
19 
2. Die Klägerin ist beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Organisationsform der Klägerin nach Entzug der Körperschaftsrechte zukommt und ob insoweit die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO als Ausfluss der religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV zu bejahen wäre (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 <355>). Die Klägerin hat zwar mit der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung (§ 41 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 LVwVfG) ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aber aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deswegen dürfen an diese Rechtsänderung noch keine der Klägerin nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351 m.N.). Insbesondere ist im Rechtsstreit um die Beteiligtenfähigkeit derjenige, dessen Beteiligungsfähigkeit fraglich ist, als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 14.12.1954 - I C 194.53 -, BVerwGE 1, 266 <267 f.>).
20 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist durch den Entzug der Körperschaftsrechte in ihrer Rechtsstellung betroffen. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie dadurch auch in ihren Rechten verletzt ist. Mehr ist für die Bejahung der Klagebefugnis nicht zu verlangen.
II.
21 
Die Klage ist nicht begründet.
22 
Dabei kann hier dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der unterbliebenen Anhörung der Klägerin verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Denn auch wenn dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden ist, ist er jedenfalls nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Aberkennung der Körperschaftsrechte ist nämlich als gebundene Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden.
23 
Die Klägerin zählt nicht zu den sogenannten altkorporierten Körperschaften nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, denen die Körperschaftsrechte von Verfassung wegen und grundsätzlich unentziehbar zukommen (1.). Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihr auch nicht eigenständig aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen worden; sie kommt ihr vielmehr als Folge einer organisatorischen Entscheidung der Beigeladenen zu (2.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung des Staates an der entgegengesetzten Organisationsentscheidung liegen vor (3.).
24 
1. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
25 
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung kam der (damaligen) Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden auf der Grundlage des Edikts von 1809 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des badischen Staatskirchenrechts ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zu (siehe Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1909, S. 487: juristische Person des öffentlichen Rechts; Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1895, S. 334: Rechtscharakter einer öffentlichen Korporation). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der genannten Bestimmung war sie in der Staatspraxis des Freistaates Baden anerkannt (siehe hierzu Glockner, Badisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 1930, § 18 Anm. 3, S. 96). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beigeladene auch heute noch als altkorporierte Religionsgemeinschaft zu gelten. Sie hat ihre überkommenen Körperschaftsrechte nicht etwa durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verloren. Im Gegensatz zur juristischen Diskussion in früheren Jahrzehnten und zur - auch von wiedergutmachungsrechtlichen Erwägungen geprägten - Staatspraxis in der Nachkriegszeit und den Anfängen der Bundesrepublik, die verbreitet eine Wiederverleihung der Körperschaftsrechte für nötig erachtet hat (vgl. Mennicken, DVBl 1966, 15 m.w.N.; so auch noch Friesenhahn, HdbStKirchR, Bd. 1, 1. Aufl. 1974, § 11, S. 557 in Fußn. 33), ist mittlerweile anerkannt, dass das Gesetz vom 28.03.1938 als Willkürmaßnahme nichtig und folglich für die jetzige Beurteilung ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1997 - 7 C 21.96 -, BVerwGE 105, 255 <263>; Kunig/Uerpmann, DVBl 1997, 248 <249>). Auch die auf das Gesetz von 1938 folgende Vertreibung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung hatten keinen Einfluss auf den aus heutiger Sicht zu beurteilenden rechtlichen Fortbestand der Körperschaftsrechte. Schließlich kann von einer langen Unterbrechung des jüdischen Lebens nach dem Zweiten Weltkrieg, die zum Erlöschen der Körperschaftsrechte hätte führen können, nicht die Rede sein (vgl. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 255 f. m.N.).
26 
b) Auf diese Grundsätze kann sich die Klägerin - auch bei unterstellter Identität mit der dort vor dem Zweiten Weltkrieg bestehenden jüdischen Gemeinde - indessen nicht berufen. Die jüdische Gemeinde in Konstanz - vor dem Ersten Weltkrieg war sie von der Mitgliederzahl die siebtgrößte in Baden - war zwar wie alle jüdischen Gemeinden in Baden ebenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Walz, a.a.O.; Wielandt, a.a.O.; Wolff, Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums Baden, 1913, S. 122). Sie war jedoch nicht als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV anzusehen. Bereits im badischen Kirchensteuerrecht wurde ausdrücklich zwischen Religionsgemeinschaften, denen als Gesamtheit das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist, und - gleichfalls mit Körperschaftsrechten ausgestatteten - Gemeinden oder anderen Teilverbänden von solchen Religionsgemeinschaften unterschieden (siehe Art. 1 des Gesetzes, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 26.07.1888 ; Art. 32 des Gesetzes, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 18.06.1892 , siehe auch Wolff, a.a.O., S. 34 f.). Die hieran anschließende Auffassung, jeweils nur den Oberverband als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV einzuordnen, lag auch - in Einklang mit der wohl ganz herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik (siehe etwa Heckel, AöR n.F. 12 <1927> 420 <430>; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Bearb. 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 2, S. 633; Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, 1930, S. 168; vgl. dazu Obermaier in: BK, Art. 140 Rn. 37 m.N.) - der Staatspraxis des Freistaates Baden zugrunde. So waren in der Regierungsbegründung zum Kirchenvermögensgesetz vom 07.04.1927 insgesamt 11 korporierte Religionsgesellschaften aufgeführt (siehe Glockner, a.a.O.), und zwar neben der römisch-katholischen und der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche u.a. auch die israelitische Religionsgemeinschaft Badens, jeweils aber ohne die einzelnen Kirchen- bzw. Religionsgemeinden. Soweit die israelitische Religionsgesellschaft in Karlsruhe als einzelne Gemeinde aufgeführt war, folgte dies daraus, dass diese Vereinigung sich vom jüdischen Dachverband getrennt hatte.
27 
Insoweit wich die staatskirchenrechtliche Lage in Baden von der in den (alt- und rhein-)preußischen Gebieten ab, wo die einzelnen jüdischen Gemeinden als altkorporierte Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft wurden (siehe etwa RG, Urteil vom 07.07.1931 - III 414/30 -, RGZ 133, 192; im Anschluss daran ebenso Anschütz, a.a.O., Art. 137 Anm. 8, S. 646; anders noch Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Aufl. 1928, Art. 137 Anm. 7a, in Übereinstimmung mit der Rechtslehre vor 1918, s. etwa v. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 2. Band, 4. Aufl. 1882, S. 161: privatrechtliche Rechtsfähigkeit). Denn in Preußen wurden durch das Gesetz vom 23.07.1847 über die Verhältnisse der Juden die jeweiligen Synagogengemeinden mit Korporationsrechten ausgestattet, während es einen korporierten jüdischen Landesverband nicht gab (vgl. hierzu Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen, 1894, S. 567).
28 
2. Mit der Verfügung des Kultusministeriums vom 26.08.1988 ist der Klägerin ebenso wenig nach Maßgabe des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt worden, der ihr nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen werden dürfte (siehe hierzu zuletzt Lindner, VerwArch 95<2004> 88 ff. m.N.).
29 
a) (1) Der Körperschaftsstatus kann einer Religionsgesellschaft - dieser Be-griff entspricht in der Terminologie der grundgesetzlichen Bestimmungen dem der Religionsgemeinschaft (siehe BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>) - unter den Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen werden; dieser steht ein subjektiver und unbedingter, verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verleihung zu. Die Religionsgemeinschaft als ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>), muss danach durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Dabei ist auf den tatsächlichen Gesamtzustand abzustellen, der etwa durch eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens bestimmt wird. Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen zählt die Rechtstreue, gerade in Bezug auf verfassungsrechtliche Grundprinzipien und Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <384 ff.>).
30 
(2) Die Verleihung des Körperschaftsstatus auf dieser Rechtsgrundlage ist zu unterscheiden vom Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten Religionsgemeinschaft, im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV garantierten Organisationsgewalt einen ihr zugeordneten Teilverband durch eine besondere rechtliche Gestaltung abzusichern. Denn auf dieser Grundlage kommt den Religionsgemeinschaften die Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Gliedern und Organen zu (vgl. Kirchhof, HdbStKirchR, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 670; Mainusch, ZevKR 49 <2004> 285 <286 f.>, m.w.N.). Sie können so insgesamt eine institutionelle Infrastruktur schaffen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Organisationsakte der Religionsgemeinschaften bedürfen indessen der Anerkennung seitens des Staates, um im Bereich der staatlichen Rechtsordnung Wirksamkeit zu entfalten (Friesenhahn, a.a.O., S. 570 f.; Hollerbach, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 139 Rn. 14 ff.; Mainusch, a.a.O., S. 298 ff.).
31 
Die erforderliche staatliche Mitwirkung bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die sich allerdings nicht auf mitgliedschaftlich strukturierte Untergliederungen beschränkt, kann auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet werden. Die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft kann in einem staatskirchenrechtlichen Vertrag abgesichert werden; ihr kann auch auf gesetzlicher Grundlage durch behördliche Entscheidung für die staatliche Rechtsordnung Geltung verschafft werden.
32 
Letzteres ist hier der Fall. Die Regelung über die Anerkennung von Kirchengemeinden als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG, auf die die Satzung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug nimmt, ermöglicht der Religionsgemeinschaft die Bestimmung der Steuergläubiger bei der Wahrnehmung des ihr nach Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts (siehe im Übrigen zur Anerkennung von Kirchengemeinden nun auch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, GBl. 2008 S. 2, in Kraft seit 10.04.2008 gem. Bekanntmachung vom 10.04.2008, GBl. S. 144). Dabei lässt die hierfür vorausgesetzte Änderung der Rechtsstellung der Gemeinde, an die weitere Rechtsfolgen (sog. „Privilegienbündel“) anknüpfen, deren staatsrechtlichen Status unberührt (vgl. Kirchhof, a.a.O., S. 672 in Fußn. 99). Die Anerkennung als ein in die Zuständigkeit des Kultusministeriums fallender staatlicher Rechtsakt, der die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft umsetzt, der staatlichen Behörde aber keinerlei sachliche Einflussnahme auf deren Ausnützung eröffnet, wird auch verfahrensmäßig von der Verleihung originärer Körperschaftsrechte unterschieden; denn hierfür ist ein Beschluss der Landesregierung erforderlich (vgl. zuletzt Beschlüsse der Landesregierung vom 03.02.2004, Bekanntmachung vom 27.02.2004, K.u.U. 2004 S. 115 , und vom 25.09.2007, Bekanntmachung vom 01.10.2007, K.u.U. 2007 S. 163; Held, a.a.O., S. 128 f.; Kirchhof, a.a.O., S. 686 f.).
33 
b) Der Erlass des Kultusministeriums vom 26.08.1988 setzt hiernach allein einen Organisationsakt der Beigeladenen um. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut, der ausdrücklich auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bezug nimmt, der vorangegangenen Korrespondenz der Beteiligten und dem von der Beigeladenen unter dem 18.08.1988 gestellten Antrag.
34 
c) Die Voraussetzungen einer Verleihung originärer Körperschaftsrechte sind demgegenüber nicht geprüft worden. Das hat sich für das Kultusministerium nicht nur mangels Zuständigkeit, sondern auch aufgrund seiner im Schreiben vom 28.07.1988 an den damaligen Vorsitzenden der Klägerin bekundeten Rechtsauffassung erübrigt. Das dort vertretene enge Verständnis einer originär mit Körperschaftsrechten versehenen („eigenen“) Religionsgemeinschaft spiegelt sich wider im „Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung besitzen“, das der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren (vom 08.12.2003, GABl. S. 963) als Anlage 1 beigefügt ist. Dort sind jeweils nur die obersten Verbände der betreffenden Gemeinschaften angeführt. Soweit sich dort auch einzelne Gemeinden finden, sind diese keinem Oberverband angeschlossen.
35 
Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land umfasst, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlass, von dieser bereits unter der Geltung der WRV vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (vgl. etwa Mikat in: Bettermann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 111 ff. <148>; siehe Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113, m.w.N.; a.A. wohl Bohl, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001, S. 36 f.). Die Weimarer Kirchenartikel sind zwar als Teil des Grundgesetzes auszulegen. Daraus folgt insbesondere, dass der Körperschaftsstatus der Verstärkung der Religionsfreiheit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <387>). Das gebietet aber angesichts der von der Organisationsgewalt der korporierten Religionsgemeinschaften eröffneten Möglichkeiten keine weite Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen; von einer entsprechenden begrifflichen Unterscheidung geht auch § 1 Abs. 1 Satz 1 KiStG aus.
36 
Die rechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Teilverbände werden damit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn es ist ihnen jeweils unbenommen, sich nach eigener Entscheidung organisatorisch zu verselbstständigen. Eine solche Aufspaltung und „(Re-)Konfessionalisierung“ einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft (siehe hierzu Weber, LKV 2006, 9 <10 f.>) hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber keiner Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <56 f.>). Lehnt der Teilverband das jedoch ab und sieht er sich – wie hier die Klägerin - weiterhin einem übergreifenden Dachverband zugehörig, muss er die organisationsrechtlichen Konsequenzen im staatlichen Rechtsbereich hinnehmen. Im Übrigen ist er auf die innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen.
37 
3. Die Organisationsgewalt ermöglicht es der Religionsgemeinschaft auch, als actus contrarius einer bestimmten organisatorischen Untergliederung die - abgeleiteten - Körperschaftsrechte wieder zu entziehen (vgl. Mainusch, a.a.O., S. 289). Diese Entscheidung muss wiederum durch die behördliche Aberkennung der Körperschaftsrechte in die staatliche Rechtsordnung umgesetzt werden.
38 
In gleicher Weise wie die Anerkennung setzt auch die Aberkennung des Körperschaftsstatus einen entsprechenden Antrag der Religionsgemeinschaft voraus; damit wird sichergestellt, dass beide Maßnahmen jeweils auf die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden können. Mangels gesetzlicher Vorschriften bedarf der Antrag allerdings keiner bestimmten Form; eine eindeutige Willensbekundung reicht aus. Einen Antrag in diesem Sinn hat die Beigeladene mit Schreiben vom 04.04.2006 in wirksamer Weise gestellt.
39 
a) Die Beigeladene war damals ordnungsgemäß vertreten.
40 
Nach § 7 Nr. 3 der Satzung der Beigeladenen vertritt der Vorsitzende des Vorstands des Oberrats und seine beiden Stellvertreter die Beigeladene im Rechtsverkehr nach außen jeweils zu zweit. Die Vorstandswahlen finden nach § 7 Nr. 1 Satz 3 der Satzung alle zwei Jahre im Dezember statt. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis ragt zwar in den staatlichen Rechtskreis hinein; daraus erwächst gleichwohl keine Überprüfungsbefugnis der staatlichen Gerichte bezüglich der innergemeinschaftlichen Vorgänge, auf der die Vertretungsbefugnis beruht. Diese sind von den staatlichen Gerichten als solche hinzunehmen und nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des innergemeinschaftlichen Rechts zu überprüfen. Liegt eine abschließende Entscheidung eines innergemeinschaftlichen Gerichts über diese Frage vor, ist diese grundsätzlich zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, 3070, m.w.N.).
41 
Aufgrund des Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 23.05.2005 (Az.: 006-2005) steht zwar fest, dass die Vorstandswahlen in der Sitzung des Oberrats vom 05.12.2004 - wie die übrigen damals gefassten Beschlüsse - unwirksam waren; in entsprechender Weise ist dies in den Urteilen vom 13.11.2007 für die Vorstandswahlen vom 03.12.2006 (Az.: 001-2007) und vom 28.05.2007 (Az.: 007-2007) entschieden worden. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts anzuwenden sind, wonach der Vorstand etwa als bloß faktischer Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (siehe hierzu etwa Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 3129 m.N.). Auch die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Wahl eines Vertretungsorgans gehören nämlich zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft, die von ihr autonom zu regeln sind. Das Schieds- und Verwaltungsgericht hat indessen weder im Urteil vom 23.05.2005 noch in den nachfolgenden Entscheidungen irgendwelche Anordnungen für die Vertretung der Beigeladenen getroffen. Im Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 007-2007) ist vielmehr ein Antrag der Vorstandsmitglieder der Klägerin auf Einsetzung einer kommissarischen Geschäftsführung abgewiesen und im weiteren Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 001-2007) entschieden worden, dass der amtierende Vorstand kommissarisch im Amt bleibt. Des Weiteren hat das Schieds- und Verwaltungsgericht etwa im Urteil vom 21.03.2006 (Az.: 012-2005) Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der dort klagenden Beigeladenen nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat von einer wirksamen Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung auszugehen.
42 
b) Ob dieser Antrag der internen Willensbildung der Beigeladenen entsprochen hat und inwieweit diese der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegt, ist hier unerheblich. Denn allein maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung. Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1. Kap. Rn. 78). Zwar kann die Satzung einer Körperschaft die Wirksamkeit von Erklärungen, die das zur Außenvertretung berufene Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit abgibt, grundsätzlich von der Mitwirkung eines anderen Organs abhängig machen oder sonst wie beschränken. Eine solche im Außenverhältnis wirksame Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlussfassung, die in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss, ist hier aber nicht gegeben.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 20. Juni 2008
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen sind auch im Übrigen zulässig; es bestehen insbesondere keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Beigeladenen (siehe dazu im Einzelnen unter II. 3. a)). Die Berufungen sind auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Die Klägerin kann jedenfalls die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht verlangen.
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
1. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Mit der Verfügung vom 24.05.2006 hat das Kultusministerium der Klägerin die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt. Wie die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Interesse der Verdeutlichung des allerdings nicht sonderlich geglückt formulierten Erlasses klargestellt hat, sind beide Sätze in ihrem wesentlichen Aussagehalt zusammenzuführen; denn der Klägerin sollen gerade und nur als Gemeinde der Beigeladenen die Körperschaftsrechte zukommen. Die angefochtene Entscheidung ist demnach als Verwaltungsakt auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet; sie erzeugt nicht lediglich einen entsprechenden Rechtsschein.
19 
2. Die Klägerin ist beteiligtenfähig (§ 61 VwGO). Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Organisationsform der Klägerin nach Entzug der Körperschaftsrechte zukommt und ob insoweit die Beteiligtenfähigkeit jedenfalls nach § 61 Nr. 2 VwGO als Ausfluss der religiösen Vereinigungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 2 WRV zu bejahen wäre (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.02.1991 – 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341 <355>). Die Klägerin hat zwar mit der Wirksamkeit der angefochtenen Verfügung (§ 41 Abs. 1, Abs. 3, § 43 Abs. 1 LVwVfG) ihre Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren. Der hiergegen erhobenen Klage kommt aber aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Deswegen dürfen an diese Rechtsänderung noch keine der Klägerin nachteiligen Folgen geknüpft werden (vgl. etwa Urteil des erk. Senats vom 14.05.2007 - 1 S 1422/06 -, VBlBW 2007, 351 m.N.). Insbesondere ist im Rechtsstreit um die Beteiligtenfähigkeit derjenige, dessen Beteiligungsfähigkeit fraglich ist, als beteiligtenfähig anzusehen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 14.12.1954 - I C 194.53 -, BVerwGE 1, 266 <267 f.>).
20 
3. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie ist durch den Entzug der Körperschaftsrechte in ihrer Rechtsstellung betroffen. Es ist nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass sie dadurch auch in ihren Rechten verletzt ist. Mehr ist für die Bejahung der Klagebefugnis nicht zu verlangen.
II.
21 
Die Klage ist nicht begründet.
22 
Dabei kann hier dahinstehen, ob die angefochtene Entscheidung wegen der unterbliebenen Anhörung der Klägerin verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Denn auch wenn dieser Mangel im gerichtlichen Verfahren nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG geheilt worden ist, ist er jedenfalls nach § 46 LVwVfG unbeachtlich. Die Aberkennung der Körperschaftsrechte ist nämlich als gebundene Entscheidung in der Sache nicht zu beanstanden.
23 
Die Klägerin zählt nicht zu den sogenannten altkorporierten Körperschaften nach Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, denen die Körperschaftsrechte von Verfassung wegen und grundsätzlich unentziehbar zukommen (1.). Die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ihr auch nicht eigenständig aufgrund einer Prüfung der Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen worden; sie kommt ihr vielmehr als Folge einer organisatorischen Entscheidung der Beigeladenen zu (2.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Mitwirkung des Staates an der entgegengesetzten Organisationsentscheidung liegen vor (3.).
24 
1. Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren.
25 
a) Im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung kam der (damaligen) Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden auf der Grundlage des Edikts von 1809 und den weiteren einschlägigen Bestimmungen des badischen Staatskirchenrechts ein öffentlich-rechtlicher Rechtsstatus zu (siehe Walz, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1909, S. 487: juristische Person des öffentlichen Rechts; Wielandt, Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden, 1895, S. 334: Rechtscharakter einer öffentlichen Korporation). Als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne der genannten Bestimmung war sie in der Staatspraxis des Freistaates Baden anerkannt (siehe hierzu Glockner, Badisches Verfassungsrecht, 2. Aufl. 1930, § 18 Anm. 3, S. 96). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Beigeladene auch heute noch als altkorporierte Religionsgemeinschaft zu gelten. Sie hat ihre überkommenen Körperschaftsrechte nicht etwa durch die nationalsozialistische Gesetzgebung verloren. Im Gegensatz zur juristischen Diskussion in früheren Jahrzehnten und zur - auch von wiedergutmachungsrechtlichen Erwägungen geprägten - Staatspraxis in der Nachkriegszeit und den Anfängen der Bundesrepublik, die verbreitet eine Wiederverleihung der Körperschaftsrechte für nötig erachtet hat (vgl. Mennicken, DVBl 1966, 15 m.w.N.; so auch noch Friesenhahn, HdbStKirchR, Bd. 1, 1. Aufl. 1974, § 11, S. 557 in Fußn. 33), ist mittlerweile anerkannt, dass das Gesetz vom 28.03.1938 als Willkürmaßnahme nichtig und folglich für die jetzige Beurteilung ohne Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1997 - 7 C 21.96 -, BVerwGE 105, 255 <263>; Kunig/Uerpmann, DVBl 1997, 248 <249>). Auch die auf das Gesetz von 1938 folgende Vertreibung und Vernichtung der jüdischen Bevölkerung hatten keinen Einfluss auf den aus heutiger Sicht zu beurteilenden rechtlichen Fortbestand der Körperschaftsrechte. Schließlich kann von einer langen Unterbrechung des jüdischen Lebens nach dem Zweiten Weltkrieg, die zum Erlöschen der Körperschaftsrechte hätte führen können, nicht die Rede sein (vgl. Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, 2002, S. 255 f. m.N.).
26 
b) Auf diese Grundsätze kann sich die Klägerin - auch bei unterstellter Identität mit der dort vor dem Zweiten Weltkrieg bestehenden jüdischen Gemeinde - indessen nicht berufen. Die jüdische Gemeinde in Konstanz - vor dem Ersten Weltkrieg war sie von der Mitgliederzahl die siebtgrößte in Baden - war zwar wie alle jüdischen Gemeinden in Baden ebenfalls eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu Walz, a.a.O.; Wielandt, a.a.O.; Wolff, Das Recht der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums Baden, 1913, S. 122). Sie war jedoch nicht als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV anzusehen. Bereits im badischen Kirchensteuerrecht wurde ausdrücklich zwischen Religionsgemeinschaften, denen als Gesamtheit das Recht der öffentlichen Korporation verliehen ist, und - gleichfalls mit Körperschaftsrechten ausgestatteten - Gemeinden oder anderen Teilverbänden von solchen Religionsgemeinschaften unterschieden (siehe Art. 1 des Gesetzes, die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 26.07.1888 ; Art. 32 des Gesetzes, die Besteuerung für allgemeine kirchliche Bedürfnisse betreffend, vom 18.06.1892 , siehe auch Wolff, a.a.O., S. 34 f.). Die hieran anschließende Auffassung, jeweils nur den Oberverband als Religionsgesellschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 WRV einzuordnen, lag auch - in Einklang mit der wohl ganz herrschenden Auffassung in der Staatsrechtslehre der Weimarer Republik (siehe etwa Heckel, AöR n.F. 12 <1927> 420 <430>; Anschütz, Die Verfassung des Deutschen Reiches, 4. Bearb. 14. Aufl. 1933, Art. 137 Anm. 2, S. 633; Ebers, Staat und Kirche im neuen Deutschland, 1930, S. 168; vgl. dazu Obermaier in: BK, Art. 140 Rn. 37 m.N.) - der Staatspraxis des Freistaates Baden zugrunde. So waren in der Regierungsbegründung zum Kirchenvermögensgesetz vom 07.04.1927 insgesamt 11 korporierte Religionsgesellschaften aufgeführt (siehe Glockner, a.a.O.), und zwar neben der römisch-katholischen und der vereinigten evangelisch-protestantischen Kirche u.a. auch die israelitische Religionsgemeinschaft Badens, jeweils aber ohne die einzelnen Kirchen- bzw. Religionsgemeinden. Soweit die israelitische Religionsgesellschaft in Karlsruhe als einzelne Gemeinde aufgeführt war, folgte dies daraus, dass diese Vereinigung sich vom jüdischen Dachverband getrennt hatte.
27 
Insoweit wich die staatskirchenrechtliche Lage in Baden von der in den (alt- und rhein-)preußischen Gebieten ab, wo die einzelnen jüdischen Gemeinden als altkorporierte Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft wurden (siehe etwa RG, Urteil vom 07.07.1931 - III 414/30 -, RGZ 133, 192; im Anschluss daran ebenso Anschütz, a.a.O., Art. 137 Anm. 8, S. 646; anders noch Poetzsch-Heffter, Handkommentar der Reichsverfassung, 3. Aufl. 1928, Art. 137 Anm. 7a, in Übereinstimmung mit der Rechtslehre vor 1918, s. etwa v. Rönne, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie, 2. Band, 4. Aufl. 1882, S. 161: privatrechtliche Rechtsfähigkeit). Denn in Preußen wurden durch das Gesetz vom 23.07.1847 über die Verhältnisse der Juden die jeweiligen Synagogengemeinden mit Korporationsrechten ausgestattet, während es einen korporierten jüdischen Landesverband nicht gab (vgl. hierzu Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen, 1894, S. 567).
28 
2. Mit der Verfügung des Kultusministeriums vom 26.08.1988 ist der Klägerin ebenso wenig nach Maßgabe des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV der Rechtsstatus einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt worden, der ihr nur unter engen Voraussetzungen wieder entzogen werden dürfte (siehe hierzu zuletzt Lindner, VerwArch 95<2004> 88 ff. m.N.).
29 
a) (1) Der Körperschaftsstatus kann einer Religionsgesellschaft - dieser Be-griff entspricht in der Terminologie der grundgesetzlichen Bestimmungen dem der Religionsgemeinschaft (siehe BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370; BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>) - unter den Voraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verliehen werden; dieser steht ein subjektiver und unbedingter, verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Verleihung zu. Die Religionsgemeinschaft als ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <54>), muss danach durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Dabei ist auf den tatsächlichen Gesamtzustand abzustellen, der etwa durch eine ausreichende Finanzausstattung, eine Mindestbestandszeit und die Intensität des religiösen Lebens bestimmt wird. Zu den ungeschriebenen Voraussetzungen zählt die Rechtstreue, gerade in Bezug auf verfassungsrechtliche Grundprinzipien und Rechtsgüter (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <384 ff.>).
30 
(2) Die Verleihung des Körperschaftsstatus auf dieser Rechtsgrundlage ist zu unterscheiden vom Erwerb der Körperschaftsrechte aufgrund der Entscheidung einer korporierten Religionsgemeinschaft, im Rahmen der ihr nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 und 5 WRV garantierten Organisationsgewalt einen ihr zugeordneten Teilverband durch eine besondere rechtliche Gestaltung abzusichern. Denn auf dieser Grundlage kommt den Religionsgemeinschaften die Kompetenz zur Bildung, Errichtung, Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Gliedern und Organen zu (vgl. Kirchhof, HdbStKirchR, Bd. 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 670; Mainusch, ZevKR 49 <2004> 285 <286 f.>, m.w.N.). Sie können so insgesamt eine institutionelle Infrastruktur schaffen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Organisationsakte der Religionsgemeinschaften bedürfen indessen der Anerkennung seitens des Staates, um im Bereich der staatlichen Rechtsordnung Wirksamkeit zu entfalten (Friesenhahn, a.a.O., S. 570 f.; Hollerbach, HStR VI, 2. Aufl. 2001, § 139 Rn. 14 ff.; Mainusch, a.a.O., S. 298 ff.).
31 
Die erforderliche staatliche Mitwirkung bei der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die sich allerdings nicht auf mitgliedschaftlich strukturierte Untergliederungen beschränkt, kann auf unterschiedliche Weise rechtlich ausgestaltet werden. Die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft kann in einem staatskirchenrechtlichen Vertrag abgesichert werden; ihr kann auch auf gesetzlicher Grundlage durch behördliche Entscheidung für die staatliche Rechtsordnung Geltung verschafft werden.
32 
Letzteres ist hier der Fall. Die Regelung über die Anerkennung von Kirchengemeinden als Körperschaft des öffentlichen Rechts in § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG, auf die die Satzung der Beigeladenen ausdrücklich Bezug nimmt, ermöglicht der Religionsgemeinschaft die Bestimmung der Steuergläubiger bei der Wahrnehmung des ihr nach Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts (siehe im Übrigen zur Anerkennung von Kirchengemeinden nun auch Art. 17 Abs. 1 Satz 2 des Evangelischen Kirchenvertrags Baden-Württemberg vom 17.10.2007, GBl. 2008 S. 2, in Kraft seit 10.04.2008 gem. Bekanntmachung vom 10.04.2008, GBl. S. 144). Dabei lässt die hierfür vorausgesetzte Änderung der Rechtsstellung der Gemeinde, an die weitere Rechtsfolgen (sog. „Privilegienbündel“) anknüpfen, deren staatsrechtlichen Status unberührt (vgl. Kirchhof, a.a.O., S. 672 in Fußn. 99). Die Anerkennung als ein in die Zuständigkeit des Kultusministeriums fallender staatlicher Rechtsakt, der die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft umsetzt, der staatlichen Behörde aber keinerlei sachliche Einflussnahme auf deren Ausnützung eröffnet, wird auch verfahrensmäßig von der Verleihung originärer Körperschaftsrechte unterschieden; denn hierfür ist ein Beschluss der Landesregierung erforderlich (vgl. zuletzt Beschlüsse der Landesregierung vom 03.02.2004, Bekanntmachung vom 27.02.2004, K.u.U. 2004 S. 115 , und vom 25.09.2007, Bekanntmachung vom 01.10.2007, K.u.U. 2007 S. 163; Held, a.a.O., S. 128 f.; Kirchhof, a.a.O., S. 686 f.).
33 
b) Der Erlass des Kultusministeriums vom 26.08.1988 setzt hiernach allein einen Organisationsakt der Beigeladenen um. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut, der ausdrücklich auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bezug nimmt, der vorangegangenen Korrespondenz der Beteiligten und dem von der Beigeladenen unter dem 18.08.1988 gestellten Antrag.
34 
c) Die Voraussetzungen einer Verleihung originärer Körperschaftsrechte sind demgegenüber nicht geprüft worden. Das hat sich für das Kultusministerium nicht nur mangels Zuständigkeit, sondern auch aufgrund seiner im Schreiben vom 28.07.1988 an den damaligen Vorsitzenden der Klägerin bekundeten Rechtsauffassung erübrigt. Das dort vertretene enge Verständnis einer originär mit Körperschaftsrechten versehenen („eigenen“) Religionsgemeinschaft spiegelt sich wider im „Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung besitzen“, das der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren (vom 08.12.2003, GABl. S. 963) als Anlage 1 beigefügt ist. Dort sind jeweils nur die obersten Verbände der betreffenden Gemeinschaften angeführt. Soweit sich dort auch einzelne Gemeinden finden, sind diese keinem Oberverband angeschlossen.
35 
Diese Rechtsansicht, wonach der Begriff der Religionsgemeinschaft i.S.v. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV jeweils nur den obersten Verband eines Bekenntnisses in einem Land umfasst, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlass, von dieser bereits unter der Geltung der WRV vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (vgl. etwa Mikat in: Bettermann/Nipperdey/ Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV/1, 1960, S. 111 ff. <148>; siehe Held, Die kleinen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Staatskirchenrecht der Bundesrepublik, 1974, S. 113, m.w.N.; a.A. wohl Bohl, Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften, 2001, S. 36 f.). Die Weimarer Kirchenartikel sind zwar als Teil des Grundgesetzes auszulegen. Daraus folgt insbesondere, dass der Körperschaftsstatus der Verstärkung der Religionsfreiheit dienen soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE 102, 370 <387>). Das gebietet aber angesichts der von der Organisationsgewalt der korporierten Religionsgemeinschaften eröffneten Möglichkeiten keine weite Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft insoweit, als dass damit auch Untergliederungen gemeint sein sollen; von einer entsprechenden begrifflichen Unterscheidung geht auch § 1 Abs. 1 Satz 1 KiStG aus.
36 
Die rechtlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Teilverbände werden damit nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt. Denn es ist ihnen jeweils unbenommen, sich nach eigener Entscheidung organisatorisch zu verselbstständigen. Eine solche Aufspaltung und „(Re-)Konfessionalisierung“ einer bislang einheitlichen Religionsgemeinschaft (siehe hierzu Weber, LKV 2006, 9 <10 f.>) hat der Staat zur Kenntnis zu nehmen; sie bedarf ihm gegenüber keiner Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.2005 - 6 C 2.04 -, BVerwGE 123, 49 <56 f.>). Lehnt der Teilverband das jedoch ab und sieht er sich – wie hier die Klägerin - weiterhin einem übergreifenden Dachverband zugehörig, muss er die organisationsrechtlichen Konsequenzen im staatlichen Rechtsbereich hinnehmen. Im Übrigen ist er auf die innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen.
37 
3. Die Organisationsgewalt ermöglicht es der Religionsgemeinschaft auch, als actus contrarius einer bestimmten organisatorischen Untergliederung die - abgeleiteten - Körperschaftsrechte wieder zu entziehen (vgl. Mainusch, a.a.O., S. 289). Diese Entscheidung muss wiederum durch die behördliche Aberkennung der Körperschaftsrechte in die staatliche Rechtsordnung umgesetzt werden.
38 
In gleicher Weise wie die Anerkennung setzt auch die Aberkennung des Körperschaftsstatus einen entsprechenden Antrag der Religionsgemeinschaft voraus; damit wird sichergestellt, dass beide Maßnahmen jeweils auf die Organisationsgewalt der Religionsgemeinschaft zurückgeführt werden können. Mangels gesetzlicher Vorschriften bedarf der Antrag allerdings keiner bestimmten Form; eine eindeutige Willensbekundung reicht aus. Einen Antrag in diesem Sinn hat die Beigeladene mit Schreiben vom 04.04.2006 in wirksamer Weise gestellt.
39 
a) Die Beigeladene war damals ordnungsgemäß vertreten.
40 
Nach § 7 Nr. 3 der Satzung der Beigeladenen vertritt der Vorsitzende des Vorstands des Oberrats und seine beiden Stellvertreter die Beigeladene im Rechtsverkehr nach außen jeweils zu zweit. Die Vorstandswahlen finden nach § 7 Nr. 1 Satz 3 der Satzung alle zwei Jahre im Dezember statt. Die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis ragt zwar in den staatlichen Rechtskreis hinein; daraus erwächst gleichwohl keine Überprüfungsbefugnis der staatlichen Gerichte bezüglich der innergemeinschaftlichen Vorgänge, auf der die Vertretungsbefugnis beruht. Diese sind von den staatlichen Gerichten als solche hinzunehmen und nicht auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des innergemeinschaftlichen Rechts zu überprüfen. Liegt eine abschließende Entscheidung eines innergemeinschaftlichen Gerichts über diese Frage vor, ist diese grundsätzlich zu respektieren (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2000 - V ZR 271/99 -, NJW 2000, 1555; OVG LSA, Beschluss vom 24.02.1997 - B 2 S 30/96 -, NJW 1998, 3070, m.w.N.).
41 
Aufgrund des Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 23.05.2005 (Az.: 006-2005) steht zwar fest, dass die Vorstandswahlen in der Sitzung des Oberrats vom 05.12.2004 - wie die übrigen damals gefassten Beschlüsse - unwirksam waren; in entsprechender Weise ist dies in den Urteilen vom 13.11.2007 für die Vorstandswahlen vom 03.12.2006 (Az.: 001-2007) und vom 28.05.2007 (Az.: 007-2007) entschieden worden. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass hier die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts anzuwenden sind, wonach der Vorstand etwa als bloß faktischer Vorstand als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt habe (siehe hierzu etwa Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Aufl. 2005, Rn. 3129 m.N.). Auch die Rechtswirkungen einer fehlerhaften Wahl eines Vertretungsorgans gehören nämlich zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft, die von ihr autonom zu regeln sind. Das Schieds- und Verwaltungsgericht hat indessen weder im Urteil vom 23.05.2005 noch in den nachfolgenden Entscheidungen irgendwelche Anordnungen für die Vertretung der Beigeladenen getroffen. Im Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 007-2007) ist vielmehr ein Antrag der Vorstandsmitglieder der Klägerin auf Einsetzung einer kommissarischen Geschäftsführung abgewiesen und im weiteren Urteil vom 23.11.2007 (Az.: 001-2007) entschieden worden, dass der amtierende Vorstand kommissarisch im Amt bleibt. Des Weiteren hat das Schieds- und Verwaltungsgericht etwa im Urteil vom 21.03.2006 (Az.: 012-2005) Zweifel an einer ordnungsgemäßen Vertretung der dort klagenden Beigeladenen nicht geäußert. Vor diesem Hintergrund hat der Senat von einer wirksamen Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung auszugehen.
42 
b) Ob dieser Antrag der internen Willensbildung der Beigeladenen entsprochen hat und inwieweit diese der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegt, ist hier unerheblich. Denn allein maßgeblich ist eine ordnungsgemäße Außenvertretung der Beigeladenen bei der Antragstellung. Im Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist nämlich ebenso wie im Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht zwischen der Zuständigkeit eines Organs zur Außenvertretung (Vertretungsmacht) und der internen Willensbildung (Geschäftsführung) zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.11.1977 - II ZR 236/75 -, MDR 1978, 388 m.N.; siehe auch Schmidt-Aßmann/Röhl in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 1. Kap. Rn. 78). Zwar kann die Satzung einer Körperschaft die Wirksamkeit von Erklärungen, die das zur Außenvertretung berufene Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit abgibt, grundsätzlich von der Mitwirkung eines anderen Organs abhängig machen oder sonst wie beschränken. Eine solche im Außenverhältnis wirksame Bindung des Vertretungsorgans an eine interne Beschlussfassung, die in der Satzung klar zum Ausdruck kommen muss, ist hier aber nicht gegeben.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
44 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
45 
Beschluss vom 20. Juni 2008
46 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG).
47 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 137


(1) Es besteht keine Staatskirche. (2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. (3) Jede Religionsgesell

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Die Berufung wird zugelassen.

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Tenor

Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006 - RA-7162.1-05/17 - wird aufgehoben.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der ihr die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt wurden.
Die Klägerin war unstreitig zumindest bis zum 29.01.2006 als israelitische Gemeinde Mitglied der Beigeladenen. § 3 der Satzung der Beigeladenen bestimmt: Die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in... sind Untergliederungen der Religionsgemeinschaft; sie haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (§ 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ.). Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus und Sport ... vom 26.08.1988 wurde die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ( K.u.U. 1988, 755 ).
In den folgenden Jahren kam es zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Am 29.01.2006 fasste der Oberrat der Beigeladenen, Delegiertenversammlung und oberstes Organ der Beigeladenen (§§ 5 Nr. 1 und 6 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen ), nach Ausschluss der Vertreter der Klägerin aus der Sitzung mit 14 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen den Beschluss, die Klägerin aus der Beigeladenen auszuschließen. Diesen Beschluss gab der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dem Ministerium mit Schreiben vom 03.02.2006 bekannt und er äußerte darin die Auffassung, dass bei der Klägerin damit die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien.
Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen (u. a.) mit, der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen ändere nichts an der Existenz der Klägerin als eigenständige Religionsgemeinschaft und an deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mit Schreiben vom 04.04.2006, beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport ... (im Folg.: Ministerium) eingegangen am 18.04.2006, stellte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen den Antrag, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 29.01.2006 abzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag mit dem am 29.01.2006 beschlossenen Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
Aus internen Vermerken des Ministeriums geht hervor, dass das Ministerium zunächst geneigt war, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben, dann jedoch Bedenken an diesem Vorgehen bekam, nachdem es aus der Presse erfahren hatte, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für nichtig erklärt habe. Erst nachdem die Beigeladene und der Beklagte diese Pressemitteilung als Falschmeldung erkannt hatten, erließ das Ministerium am 24.05.2006 folgenden Erlass: "Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat auf Antrag der Israelitischen Religionsgemeinschaft ... der Israelitischen Kultusgemeinde ... mit Wirkung zum 29. Januar 2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Israelitischen Religionsgemeinschaft aberkannt. Damit verliert die Israelitische Kultusgemeinde ... ebenfalls mit Wirkung vom 29.01.2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts." Dieser Erlass wurde im Amtsblatt ( K.u.U. 2006, 246 ) bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen diese Entscheidung mit. Die Klägerin erfuhr hiervon durch Schreiben der Beigeladenen vom 01.06.2006.
Am 28.05.2006 hat die Klägerin beim Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland Klage gegen ihren vom Oberrat der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossenen Ausschluss aus der Beigeladenen Klage erhoben.
Am 19.06.2006 hat die Klägerin gegen den Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 - zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart - Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10.07.2006 - 2 K 2364/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei eine Gemeinde mit etwa 500 eingeschriebenen Mitgliedern. Aus unerfindlichen Gründen sei sie in den letzten Jahre durch die Beigeladene mit einer Vielzahl von Anfeindungen überzogen worden. Wiederholt habe das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland durch einstweilige Anordnungen sicherstellen müssen, dass ihre Delegierten zu den Sitzungen des Oberrats der Beigeladenen zugelassen würden. Entgegen diesen Beschlüssen seien ihre Delegierten auch aus der Oberratssitzung am 29.01.2006, in der ihr Ausschluss aus der Beigeladenen beschlossen worden sei, ausgeschlossen worden. Der Erlass des Ministeriums über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei ergangen, ohne dass sie angehört oder in sonstiger Weise beteiligt worden sei. Auch spätere Bitten von ihr um Erläuterung und Stellungnahme habe das Ministerium nicht beantwortet. Dem Handeln des Ministeriums lägen eigenwillige Theorien zur Körperschaftsanerkennung zugrunde. Von Bedeutung sei vor allem, dass ein rechtswirksamer Beschluss über ihren Ausschluss aus der Beigeladenen nicht vorliege. Das gelte vor allem, seit das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 mit rechtskräftigem Urteil vom 13.03.2007 - 003-2006 - für unwirksam erklärt habe. Allein ein solcher Ausschluss hätte - wenn überhaupt - die getroffene Entscheidung des Ministeriums rechtfertigen können. Nach der Rechtsprechung des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland sei sie eine autonome religiöse Gemeinde mit eigenem Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Unabhängig davon, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 nur an die Beigeladene gerichtet sei, sei sie rechtlich von diesem Erlass betroffen, weil er unmittelbar ihre Existenz berühre. Daraus folge, dass sie sowohl klagebefugt als auch aktivlegitimiert sei. Der angefochtene Erlass sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm kein rechtsstaatliches Verfahren vorausgegangen sei, da sie zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei. Die Aberkennung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei in entsprechender Anwendung des (privaten) Vereinsrechts allenfalls dann zulässig, wenn es der Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung diene, der Körperschaftsstatus durch unrichtige Angaben erschlichen worden sei oder die Körperschaft das Gemeinwohl gefährde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Im Gegenteil, das Ministerium hätte von Anfang an erkennen können, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 wegen des rechtswidrigen Ausschlusses ihrer Delegierten unwirksam sei. Sie bestreite nicht ihre satzungsrechtliche Stellung als Untergliederung der Beigeladenen, berufe sich aber dennoch auf ihre Rechtsstellung als autonome Kultusgemeinde. Aus einer Untergliederung der Beigeladenen folge keine Unterordnung unter sie. Das Ministerium verkenne unter anderem, dass die Verleihung des Körperschaftsstatus in ihrem Fall nicht auf Art. 140 GG und 137 WRV, sondern auf § 24 KiStG Bad.-Württ. beruhe. Einwendungen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 13.03.2006 (a.a.O.) seien unzulässig. Das Urteil sei im Einklang mit der einschlägigen Verfahrensordnung von drei Richtern unterschrieben. Die innerreligiöse Rechtsprechung sei Teil des vom Staat zu beachtenden Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006 - RA-7162.1-05/17 - aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Adressatin der Entscheidung vom 24.05.2006 sei. Dieser Erlass sei ihr vielmehr nur über die Beigeladene zur Kenntnis gegeben worden. Klagebefugt sei insoweit allein die Beigeladene. Das folge sowohl aus der staatskirchenrechtlichen Stellung der Klägerin als einer Untergliederung der Beigeladenen als auch aus dem innerreligionsgemeinschaftlichen Satzungsrecht. Nach den Art. 140 GG, 137 WRV und, weil nicht alle Religionsgemeinschaften über Untergliederungen verfügten, könnten nur Religionsgemeinschaften gegenüber dem Staat auftreten und an staatlichen Verfahren in Bezug auf Religionsgemeinschaften beteiligt sein. Untergliederungen könnten vom Staat nicht an Verfahren beteiligt werden, die staatlich an- oder abzuerkennende Rechte gegenüber den Religionsgemeinschaften beträfen. Eine direkte Beteiligung der Untergliederungen würde das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verletzen. Auch nach der Satzung der Beigeladenen ergebe sich, dass eine jüdische Gemeinde nach außen nur durch die Religionsgemeinschaft, der sie angehöre, vertreten werde. Das Verhältnis zwischen der Beigeladenen als Religionsgemeinschaft und der Klägerin als deren Untergliederung bestimme sich nach Maßgabe innerreligionsgemeinschaftlichen Rechts und sei dem Zugriff des Staates entzogen. Die Klage sei aber auch deshalb unbegründet, weil nach dem deutschen und baden-württembergischen Staatsreligionsrecht die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur an Religionsgemeinschaften verliehen würden. Nur sie seien primäre Träger der Körperschaftsrechte. Wenn eine Religionsgemeinschaft sich selbst in Einzelgemeinden unterteile, könne sie und nur sie nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. die Anerkennung dieser Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragen. Die Anerkennung bzw. das Erlangen des Körperschaftsstatus sei nur mit Willen und auf Antrag der primären Rechtsträgerin, hier der Beigeladenen, möglich. Weil Untergliederungen von Religionsgemeinschaften kaum jemals die Verleihungsvoraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV erfüllten, sei es sachgerecht, zwischen der "Verleihung" von Körperschaftsrechten an die eigentliche, primäre Trägerin (die Religionsgemeinschaften) und der "Erlangung" durch ihre möglichen Untergliederungen (den Gemeinden) zu unterscheiden. Die Körperschaftsrechte der Gemeinden seien immer nur abgeleitet von den Körperschaftsrechten der Religionsgemeinschaften. Der Umstand, dass die Klägerin sich mit innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsbehelfen gegen ihren Ausschluss aus der Beigeladenen wende, zeige, dass sie sich selbst auch weiterhin als Teil der Beigeladenen betrachte. Daran könne eine positive oder negative Entscheidung über den Rechtsstatus der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nichts ändern. Die von der Klägerin erwähnten Streitigkeiten zwischen ihr und der Beigeladenen seien für die hier im Streit stehende Entscheidung ohne Bedeutung. Wenn der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen nach innerreligionsgemeinschaftlichem Recht unanfechtbar wäre, hätte er unmittelbar den Verlust der Körperschaftsrechte auf Seiten der Klägerin zur Folge. Um einen solchen selbsteintretenden Verlust gehe es in diesem Verfahren jedoch nicht, sondern um eine Aberkennung aufgrund eines Antrags der Beigeladenen. Daher sei es für dieses Verfahren unbeachtlich, ob der Ausschluss dem innerreligionsgemeinschaftlichem Recht entspreche oder nicht. Der Antrag der Beigeladenen vom 04.04.2006, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, stelle einen actus contrarius zur Beantragung der Anerkennung vom 26.08.1988 dar. Auch die Frage, ob und wie die Klägerin im Vorfeld einer Entscheidung über die Beigeladene angehört oder in sonstiger Weise beteiligt werden müsse, betreffe nicht die staatlichen Behörden. Vielmehr hätten die staatlichen Behörden in Ansehung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften einen solchen Antrag ernst zu nehmen und ihm nach Maßgabe geltenden staatlichen Rechts zu folgen. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht. Wenn die maßgebliche Religionsgemeinschaft kundtue, ihr Wille, dass eine Untergliederung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genießen solle, bestehe nicht mehr, müsse die zuständige staatliche Behörde dem folgen. Wenn nach § 24 KiStG Bad.-Württ. die Anerkennung einer Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur auf Antrag der Religionsgemeinschaft ausgesprochen werden könne, gelte das e contrario auch für die Aberkennung. Es sei Teil des Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen zu entscheiden, welche ihrer (zehn) Gemeinden den Körperschaftsstatus erhalten sollten. Der angefochtene Erlass vom 24.05.2006 betreffe die Klägerin nicht in ihrer religiösen Konsistenz, sondern nur in ihrer körperschaftlichen Existenz.
15 
Die Beigeladene beantragt (ebenfalls),
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung führt die Beigeladene aus: Der Oberrat habe inzwischen einen neuen Vorstand gewählt. Außerdem habe der Oberrat am 28.05.2007 einstimmig beschlossen, dass es bei dem gefassten Beschluss über den Ausschluss der Klägerin verbleibe. Das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 13.03.2007 - 003-2006 - sei falsch. Mitglied bei ihr sei jede jüdische Person, die jüdischen/israelitischen Gemeinden seien Untergliederungen von ihr. Die Klägerin leite ihre Rechtsstellung deshalb von ihr als Religionsgemeinschaft ab. Das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland habe bei seiner Urteilsfindung ihre Schriftsätze ignoriert. Die Delegierten der Klägerin seien zu Recht aus der Sitzung des Oberrats ausgeschlossen worden, weil sie nicht den Nachweis erbracht hätten, zum Judentum zu gehören. Der Ausschluss der Klägerin beruhe auf einem unlauteren Finanzgebaren der Klägerin. Für dieses Verhalten der Klägerin trage sie als Religionsgemeinschaft im Sinne der Weimarer Reichsverfassung nach außen die Verantwortung. Deshalb habe sie handeln müssen. Das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland sei nicht, wie durch § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland vorgeschrieben, besetzt gewesen. Das Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) sei nur von drei und nicht von den notwendigen fünf Richtern unterzeichnet; außerdem habe kein Rabbiner mitgewirkt. Wenn die Klägerin sie verpflichten wolle, bei dem Beklagten den Antrag zu stellen, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten, müsse sie das auf dem innerreligiösen Rechtsweg durchsetzen.
18 
Mit Urteil vom 13.03.2007 ( Az: 003/2006 ) hat das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland festgestellt, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 unwirksam ist.
19 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die (unstreitig rechtzeitig erhobene) Klage ist als Anfechtungsklage ( gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ) auch ohne Vorverfahren zulässig.
21 
1. Insbesondere ist die Klägerin nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. Das ergibt sich bereits aus § 61 Nr. 1 VwGO, weil die Klägerin als eine jüdische/israelitische Gemeinde, der durch statusbegründenden Rechtsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde, eine juristische Person ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 61 RdNr. 6; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 61 RdNr. 4; OVG NW, Urteil vom 26.01.1983, NJW 1983, 2592, zu einer katholischen Kirchengemeinde als Teilverband (Untergliederung] einer Diözese; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 11; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Nov. 2006, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 69 und 72, auch zu nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "neukorporierten" Kirchenkörperschaften ). In jedem Fall aber ist die Klägerin zumindest nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift gelten auch nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Organe bzw. Untergliederungen rechtsfähiger Personen, denen (nach materiellem Recht) ein Recht zustehen kann, als beteiligtenfähig ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 RdNrn. 8 ff.; Bier, a.a.O., § 61 RdNrn. 5 ff; die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin im Erg. ebenfalls bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, DÖV 2006, 177 = VBlBW 2006, 108, betr. einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ). Das gilt zumindest im Streit über die Frage, ob diesen Vereinigungen ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen worden ist ( vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 686, m.w.N., zur Zulässigkeit der Klage einer ehemals selbständigen, durch Eingemeindung als Rechtsperson untergegangenen Ortschaft, mit der Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend gemacht werden ). Eine andere Auffassung würde die betreffende Vereinigung (gerade in einem Streit über ihre Rechtsfähigkeit) rechtlos stellen und wäre deshalb mit den Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 92 GG nicht zu vereinbaren.
22 
2. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage. Zwar spricht Einiges dafür, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis dieser Entscheidung nach Ergehen des (unanfechtbaren) Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland (im Folg.: Schieds- und Verwaltungsgericht) vom 13.03.2007 (Az: 003-2006), mit dem der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für unwirksam erklärt worden ist, im Hinblick auf die hier vor allem streitige Aberkennung des Körperschaftsstatus keine belastende Regelungswirkung mehr entfaltet. Denn dieser Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus der Klägerin in Satz 2 dieses Erlasses ist danach keine eigenständige Entscheidung, sondern wird dort nur im Sinne einer Folge des in Satz 1 ausgesprochenen Verlusts der Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen "referiert" ( Näheres hierzu unter II.3.1.2 ). Deshalb dürfte dieser Satz 2 mangels Regelungswirkung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich einen rechtlichen Hinweis darstellen. Aber selbst wenn man in diesem Ausspruch einen belastenden Verwaltungsakt sähe, wie es offenbar alle Beteiligten tun, hätte er wegen der kausalen Verknüpfung mit Satz 1 des Erlasses durch den Wegfall des Ausschlusses der Klägerin aus der Beigeladenen und damit aufgrund des Fortbestands der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen nach der gebotenen am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 RdNrn. 18 ff. m.w.N. ) wohl seine Wirkung verloren. Ob die Klägerin danach ihr Begehren eigentlich durch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aberkennung ihres Körperschaftsstatus hätte verfolgen können oder müssen, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn immerhin erzeugt der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 den Rechtsschein eines weiterhin wirksamen Verwaltungsakts über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der anerkanntermaßen auch im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann ( Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 43 RdNr. 48 m.w.N. ).
23 
3. Soweit man nach den Ausführungen im vorstehenden Absatz den durch den Ausspruch in Satz 2 des Erlasses des Ministeriums vom 24.05.2006 erzeugten Rechtsschein im Rahmen der Anfechtungsklage einer belastenden Regelung gleichstellt, stellt dieser Ausspruch als actus contrarius zur statusbegründenden Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 72; BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, NJW 1998, 253 ) auch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar (Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 87 RdNrn. 36 ff.; zu den so genannten Organisationsakten vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 RdNrn. 94 ff. ).
24 
4. Die Klägerin ist im Verfahren gegen diesen Verwaltungsakt, der ihre Auflösung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die angefochtene Entscheidung auch förmlich an die Klägerin adressiert hat und ob die Klägerin am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt war ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ). Denn materiell betroffen von dieser Entscheidung ist in erster Linie die Klägerin; sie ist damit im materiellen Sinn auch die eigentliche Adressatin dieses Verwaltungsakts. Das ergibt sich auch aus der in der Rechtsordnung anerkannten Rechtsfigur des Verwaltungsakts mit Drittwirkung ( siehe u. a. § 80a VwGO ). Bei der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass er belastende Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen bzw. Vereinigungen im Sinne von § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erzeugt als denen, an die er adressiert ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80a RdNrn. 1 f. ).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006, bekannt gemacht am 17.07.2006 ( K.u.U. 2006, 246 ), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
26 
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Durch die Anerkennungsentscheidung vom 26.08.1988 ( K.u.U.1988, 755 ) hat der Beklagte die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten "geschaffen" und ihr damit in gleicher Weise Rechtsfähigkeit verliehen, wie wenn sie als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangt hätte ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 59 f., 66, 69 und 72; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, 11. Aufl. 1999, § 34 RdNrn. 6 f., sowie Band 3, 5. Aufl. 2004, § 83 RdNrn. 116 ff. und § 87 RdNrn. 16 ff. ). In dieser Eigenschaft steht sie im Rechtsleben neben der Beigeladenen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin durch ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts umfassend oder nur partiell mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wurde, insbesondere ob ihre Rechtsstellung im Verhältnis zu staatlichen Stellen den gleichen Rang und Umfang hat wie die der Beigeladenen und ob ihre Rechtsstellung auch aus Art. 140 GG, 137 WRV abgeleitet werden kann (Vieles spricht allerdings dafür, dass den Kirchengemeinden, soweit sie - wie die Klägerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und nicht nur den übergeordneten Religionsgemeinschaften [bei den katholischen und evangelischen Kirchen: den Diözesen und den Landeskirchen] zumindest die Rechte aus Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV zustehen, vgl. Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 100 ). Jedenfalls beruht ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bad.-Württ.. Damit kommen der Klägerin zumindest die einer Kirchengemeinde nach dem Kirchensteuerrecht zugesprochenen Rechte und Pflichten zu ( vgl. insbes. §§ 1 Abs. 1 und 2, 11, 16 KiStG Bad.-Württ. ). Soweit diese Rechtsstellung reicht, ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine so genannte altkorporierte Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, das heißt nicht eine bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits bestehende Religionsgemeinschaft (wie die Beigeladene), ist. Im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, das heißt ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterscheiden sich die so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften im Grundsatz nicht von den so genannten neukorporierten, die erst später, zum Teil erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch statusbegründenden Rechtsakt als juristische Personen geschaffen wurden, wie das im Fall der Klägerin mit ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 geschehen ist ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 70 ff. ). Als Trägerin der ihr zuerkannten Rechte und Pflichten kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch selbständig vor deutschen (staatlichen) Gerichten klagen und verklagt werden ( vgl. u. a. OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.1997, NJW 1998, 3060; VG Neustadt/W, Urteile vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 796 und 797 ). Im Übrigen belegt ein in den Akten des Ministeriums befindlicher Briefwechsel zwischen dem Ministerium und der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Klägerin im Jugendhilfeausschuss der Stadt ... vertreten ist, diese Vertretung aber von dem Rechtsstatus der Klägerin abhängt, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts offenbar mit weitergehenden über das Kirchensteuerrecht hinausgehenden Rechten und Pflichten verbunden ist. Danach tritt die Klägerin auch staatlichen Stellen als Inhaberin von Rechten gegenüber. Diese Rechtsstellung verlöre die Klägerin, wenn der angefochtene Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Bestand hätte. Danach kann ihre Aktivlegitimation zumindest in Streitigkeiten (wie hier), in denen es um den Verlust dieses Körperschaftsstatus geht, nicht verneint werden.
27 
Dass die Klägerin, was sie selbst nicht bestreitet, Mitglied der Beigeladenen und nach deren Satzung (nur) eine Untergliederung von ihr ist, ändert daran nichts (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O .). Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht beteiligt war, sondern diese nur auf Antrag der Beigeladenen hin erfolgte, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die fortan gegebene Rechtsfähigkeit der Klägerin. Denn dass (juristische) Personen bei ihrer Gründung selbst noch nicht existent waren und deshalb nicht daran mitwirken konnten, der Gründungakt deshalb häufig ein einseitiger Hoheitsakt ist, ist geradezu selbstverständlich, ändert jedoch nichts an ihrer durch den Gründungsakt bewirkten Rechtsfähigkeit und Eigenständigkeit der neu geschaffenen juristischen Person ( Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNrn. 6 f. ).
28 
2. Soweit sich die Klage (bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags) auch gegen den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses des Ministerium vom 24.05.2006 richtet, ist sie ohne Weiteres begründet. Für die dort getroffene Entscheidung, soweit sie vom Ministerium überhaupt beabsichtigt war, der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen abzuerkennen, fehlt einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Vielmehr fällt die innere Organisation von Religionsgemeinschaften einschließlich der Bildung von (religiösen) Gemeinden in den von Art. 140 GG, 137 WRV gewährleisteten Bereich der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften. Das ist zwischen den Beteiligten im Grunde nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.
29 
3. Der in Satz 2 des Erlasses vom 24.05.2006 ausgesprochene Verlust des Körperschaftsstatus, gegen den sich die Klage der Sache nach im Wesentlichen richtet, kann ebenso wie der Entzug einer privatrechtlich begründeten Rechtsfähigkeit nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ( allgem.: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNrn. 44 ff. m.w.N.; zum Entzug des Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden: Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 60 und 82 m.w.N. ). Allein der Antrag einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts und sei es der Körperschaft, zu der die vom Entzug ihrer Körperschaftsrechte "bedrohte" Körperschaft in einem Mitgliedschafts- und Untergliederungsverhältnis steht, reicht entgegen der Auffassung des Beklagten für eine solche Entscheidung nicht aus. Denn durch den Gründungsakt ist eine (neue) juristische Person geschaffen worden, die nicht zur völligen Disposition der "übergeordneten" Körperschaft steht; das gilt selbst dann, wenn die Gründung nur auf Antrag dieser Körperschaft zustande kam.
30 
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Entzug des Körperschaftsstatus kommen, da in Baden-Württemberg ( anders als z. B. in Bayern; vgl. dort Art. 1 Abs. 3 bis 5 Bayer. KiStG ), spezielle Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlen, hier nur die (allgemeinen Regelungen in den) §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht, im konkreten Fall, da die Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 unstreitig rechtmäßig war, § 49 LVwVfG. Dabei ist die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennungsentscheidung wegen der Vorgaben aus Art. 140 GG, 137 WRV verfassungskonform einschränkend auszulegen. Ein solcher Widerruf wird, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, danach schon tatbestandsmäßig entweder nur in Frage kommen, wenn schon die Verleihung des Körperschaftsstatus gegen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verstieß, dieser Verstoß später eingetreten ist oder wenn die Religionsgemeinschaft oder die Gemeinde, um die es geht, die erforderlichen Mitglieder verloren hat oder sich aus anderen Gründen aufgelöst hat oder aufgelöst worden ist (Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 81 f. m.w.N.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNr. 19, sowie Band 3, § 87 RdNr. 21) .
31 
3.1 Hier kommt als Widerrufsgrund nur eine Auflösung der Klägerin durch den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 in Betracht. Denn wäre die Klägerin aufgrund dieses Beschlusses tatsächlich aus der Beigeladenen ausgeschlossen und damit als Untergliederung der Beigeladenen aufgelöst worden, wäre voraussichtlich auch ein Grund für die Aberkennung ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben, da eine Körperschaft als "leere Hülle" nicht bestehen kann (so Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81 m.w.N. ). Doch scheidet ein solcher Widerrufsgrund im vorliegenden Fall aus, da der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 durch das innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan der Juden in Deutschland, dem Schieds- und Verwaltungsgericht, durch (unanfechtbares) Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) aufgehoben wurde.
32 
3.1.1 Dieses eine innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheit betreffende Urteil ist von staatlichen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Zu dem durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV garantierten (staatsfreien) Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung und religiösen Selbstbestimmung gehört auch die innerkirchliche Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der religiösen Selbstbestimmung (BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, NJW 1981, 1972; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720; VG Neustadt/W., Urteil vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 797 ) Da gegen dieses Urteil - unstreitig - keine Rechtsmittel gegeben sind (§ 16 der Schiedsordnung des Schieds- und Verwaltungsgericht - im Folg.: Schiedsordnung - ), sind die Angriffe der Beigeladenen gegen das Verfahren, die Form und den Inhalt dieses Urteils sowie die Besetzung des Gerichts ohne Bedeutung ( zur grds. hinreichenden Rechtsschutzgewährung in inneren Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaften durch das Schieds- und Verwaltungsgericht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Entscheidungen autonomer kirchlicher Gerichte unterliegen nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, sie sind vielmehr für die staatlichen Gerichte bindend ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.1999, jew. a.a.O. ). Der Kontrolle der staatlichen Gerichte ist auch die Ausgestaltung des Verfahrens der kirchlichen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit entzogen ( BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, a.a.O. ). Deshalb ist der Kammer eine Prüfung der Einwendungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) grundsätzlich verwehrt. Eine Missachtung dieses Urteils durch die Kammer würde einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der religiösen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland und damit einen Verstoß gegen Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV darstellen.
33 
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) gegen das Willkürverbot oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung verstieße ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, a.a.O. ). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Allein der Umstand, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.03.2007 nicht ausdrücklich Schriftsätze des Beigeladenen erwähnt und auch einen Klageabweisungsantrag der Beigeladenen nicht als ausdrücklich, sondern nur als konkludent gestellt angesehen hat, würde selbst bei Zugrundelegung strengerer Maßstäbe (wie nach der VwGO oder ZPO) wohl kaum zur Nichtigkeit des Urteils führen. Auch die Urteilsfindung durch drei Richter entspricht der maßgeblichen Verfahrensordnung ( § 3 der Schiedsordnung ). Soweit § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland (im Folg.: Satzung des Zentralrats), auf der die innerreligiöse Gerichtsbarkeit innerhalb der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland beruht, vorschreibt, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht aus fünf Mitgliedern besteht, dass drei Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben oder Rechtslehrer an einer Hochschule sein müssen und dass ein Mitglied der deutschen Rabbinerkonferenz angehören muss, vermag die Kammer keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Schiedsordnung zu erkennen. Denn zum einen ist der Vorrang des Gesetzes, auf den die Beigeladene sich insoweit konkludent beruft, eine Regel der staatlichen Rechtsordnung, die nicht zwingend auf innerreligiöses Recht, das dem staatlichen Zugriff entzogen ist, übertragen werden muss. Und zum anderen unterliegen innerreligiöse Rechtsvorschriften nicht zwingend den im staatlichen Recht geltenden Auslegungsregeln. Aber selbst wenn man auf die im Bereich der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Auslegung einer Vorschrift anhand des Wortlauts abstellen würde, ergäbe sich daraus nicht unbedingt ein Widerspruch zwischen § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats und § 3 der Schiedsordnung. Denn § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats regelt nur, wer dem Schieds- und Verwaltungsgericht angehören muss, § 3 der Schiedsordnung hingegen, in welcher Besetzung das Schieds- und Verwaltungsgericht entscheidet. § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats entspricht insoweit in etwa dem § 5 Abs. 1 VwGO und § 3 der Schiedsordnung dem § 5 Abs. 3 VwGO.
34 
3.1.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen war der in der Sitzung des Oberrats der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossene Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen der allein maßgebliche Grund für die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006. Ohne diesen Ausschluss hätte bereits der Beigeladene den Antrag an das Ministerium, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht gestellt. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Schreiben der Beigeladenen an das Ministerium vom 03.02.2006 und vom 04.04.2006. In diesen Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beigeladenen mit dem Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen auch die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien und dass der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, eine Folge dieses Ausschlusses sei. Nur diese Auslegung des Antrags der Beigeladenen wäre mit der Satzung der Beigeladenen zu vereinbaren, deren § 3 Nr. 2 u. a. bestimmt, dass die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in ... (ipso iure) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. haben. Damit bringt die Satzung der Beigeladenen zum Ausdruck, dass es nach ihrem innerreligiösen Recht keine Gemeinde (als Untergliederung der Beigeladenen) geben soll, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft (z. B. durch Ausschluss aus der Beigeladenen) soll danach einen Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben. In diesem Sinne war der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, der Sache nach (im Sinne einer Bedingung) an den Tatbestand geknüpft, dass die Klägerin durch den Ausschluss aus der Beigeladenen die Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen verloren hat. Auch das Ministerium hatte den Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, zunächst so verstanden, was in einem internen Vermerk zum Ausdruck kommt, demzufolge dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, nachdem das Gerücht aufgekommen war, der Ausschlussbeschluss der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei vom innerreligiösen Schieds- und Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Dafür, dass das Ministerium die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden hat, spricht auch der Wortlaut des angefochtenen Erlasses vom 24.05.2006. Im ersten Satz dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass das Ministerium der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006, dem Datum des Ausschlussbeschlusses der Beigeladenen, die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen aberkennt (ein Ausspruch, für den das Ministerium - auch auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - keine Kompetenz besaß und der - bei wohlwollender Auslegung - nur als Wiedergabe einer von der Beigeladenen zuvor getroffenen Entscheidung verstanden werden kann). Der zweite Satz liest sich demgegenüber wie die Klarstellung einer (automatischen) gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1, dass nämlich "damit", das heißt mit dem Verlust der Gemeindeeigenschaft, die Klägerin auch die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Deutlicher kann die Verknüpfung zwischen der Rechtsstellung der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass danach der Verlust des Körperschaftsstatus der Klägerin mit der Geltung ihres Ausschlusses aus der Beigeladenen steht und fällt, liegt auf der Hand.
35 
Damit ist der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 der Boden entzogen. Dieser für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgebliche Grund schlägt auch auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch. Denn sowohl die Klägerin aus auch die Beigeladene sind als Untergliederungen des Zentralrats der Juden in Deutschland der Rechtsprechung des vom Zentralrat eingerichteten Schieds- und Verwaltungsgerichts unterworfen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Solange der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen von diesem innerreligionsgemeinschaftlichen Gericht (noch) aufgehoben werden konnte, wie das schließlich mit dem genannten Urteil vom 13.03.2007 geschehen ist, hätte der Beklagte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen.
36 
3.2 Ein anderer rechtlich zulässiger Grund dafür, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
37 
3.2.1 Soweit der Beklagte meint, ein solcher Grund sei allein in dem Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beigeladenen zu sehen, verkennt sie den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ( siehe oben II.1. und II.3. ). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach nur Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG, 136 ff. WRV und nicht ihre Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein können, ist zumindest dann nicht haltbar, wenn diese Gemeinden kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben. Denn damit erwerben diese Gemeinden zumindest partiell eine eigenständige Rechtsstellung auch und gerade im (staatlichen und gesellschaftlichen) Rechtsleben ( siehe oben II.1. ). Deshalb ist die Anerkennung bzw. die Aberkennung dieser Rechtsstellung kein rein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen findet weder im Verfassungsrecht, auch nicht in Art. 140 GG, 136 ff. WRV, noch im einfachen Gesetzesrecht der Bundesrepublik Deutschland eine Stütze. Im Gegenteil, die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Diese Auffassung wird ersichtlich auch in Literatur und Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht nicht vertreten; auch der Beklagte und die Beigeladene haben im Lauf des gesamten Verfahrens insoweit keine Nachweise zu erbringen vermocht. Eine andere Auffassung lässt sich auch nicht dem Bayerischen Kirchensteuergesetz entnehmen, das als offenbar einziges Landesgesetz außer der Körperschaftsanerkennung auch den Widerruf einer solchen Anerkennung spezialgesetzlich regelt. Auch nach diesem Gesetz ist der Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen und auch dann nur nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die das Ministerium im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht vorgenommen hat, möglich. Soweit dort in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG geregelt ist, dass ein Widerruf u. a. dann ausgesprochen werden kann, wenn die Gemeinschaft dies beantragt, ergibt eine verfassungskonforme und auch am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieser Vorschrift, dass hiermit nur ein Antrag der Gemeinschaft gemeint sein kann, um deren Körperschaftsrechte es geht, also um einen Selbstauflösungsantrag, und nicht um einen Antrag einer anderen bzw. übergeordneten Organisationseinheit, also z. B. einer Religionsgemeinschaft als kirchlichem Landesverband (wie der Beigeladenen), auf Widerruf des Körperschaftsstatus einer (untergeordneten) kirchlichen Gemeinde. Denn Art. 1 Bayer. KiStG unterscheidet an anderen Stellen begrifflich zwischen Religionsgemeinschaften, Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften, so dass der Begriff der "Gemeinschaft" in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nicht als (Ersatz für) "Religionsgemeinschaft", sondern nur als Oberbegriff für alle drei genannten Gemeinschaften verstanden werden kann. Dass der Antrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nur als Selbstauflösungsantrag im oben genannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Bayer. KiStG, wonach die Gemeinschaft mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Wäre die Regelung in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG dagegen so zu verstehen, wie es der von dem Beklagten und der Beigeladenen (in Bezug auf die Rechtslage in Baden-Württemberg) vertretenen Auffassung entspricht, würde diese Regelung - übertragen auf den vorliegenden Fall - zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Beigeladene zwar den Antrag auf Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts stellen könnte, im Fall der Stattgabe dieses Antrags aber selbst (auch) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlöre. Damit geht auch das Bayerische Kirchensteuergesetz davon aus, dass die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Körperschaftsanerkennung durch die übergeordnete Religionsgemeinschaft (hier die Beigeladene) allein kein hinreichender Grund für den Widerruf des Körperschaftsstatus einer Untergliederung dieser Religionsgemeinschaft (hier der Klägerin) sein kann. Aber selbst wenn eine Auslegung des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zu einem anderen Ergebnis käme und es gelänge, auch die verfassungsrechtlichen Bedenken zu überwinden, wäre das daraus folgende Ergebnis nur eine Folge der spezialgesetzlichen Regelung in Bayern, die es in Baden-Württemberg gerade nicht gibt und die deshalb nicht auf Baden-Württemberg übertragen werden könnte.
38 
3.2.2 Darüber hinaus ist die Entscheidung des Ministeriums, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht, wie der Beklagte meint, von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Wie ausgeführt, hat der Oberrat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 29.01.2006 nur beschlossen, die Klägerin aus ihren Reihen auszuschließen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Beigeladene an das Ministerium herangetreten mit dem Antrag, wegen dieses Ausschlusses der Klägerin auch die Körperschaftsrechte abzuerkennen. Wie oben ausgeführt, war dieser Antrag untrennbar verknüpft mit der Ausschlussentscheidung. Durch Aufhebung dieses Ausschlussbeschlusses mit Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) wurde diesem Antrag der Boden entzogen ( siehe oben II.3.1.2 ). Einen separaten (von dem Ausschlussbeschluss unabhängigen) Beschluss über einen Antrag bei dem Beklagten, der Klägerin die Körperschaftsrechte abzuerkennen, hat es nicht gegeben; er wäre auch mit § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen kaum zu vereinbaren (siehe oben II.3.1.2 ). Hätte die Beigeladene einen solchen Beschluss gefasst, wäre dieser im Übrigen wohl in gleicher Weise einer Überprüfung durch das Schieds- und Verwaltungsgericht unterworfen wie der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
39 
4. Bei dieser Rechtslage können die sich darüber hinaus stellenden und zum Teil auch von den Beteiligten erörterten Fragen, ob die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil sie wegen der völligen Nichtbeteiligung der Klägerin an dem für sie mit einem belastenden Verwaltungsakt endenden Verwaltungsverfahren an gravierenden, im konkreten Fall nicht geheilten Verfahrensfehlern ( vgl. hierzu u. a. §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 RdNr. 42 m.w.N. ) oder, weil das Ministeriums sich für gebunden gehalten hat, an einem Ermessensfehler leidet, hier dahingestellt bleiben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart keine zusätzlichen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten entstanden sind, erübrigt sich insoweit eine Entscheidung nach § 17b Abs. 2 GVG. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
I.
20 
Die (unstreitig rechtzeitig erhobene) Klage ist als Anfechtungsklage ( gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ) auch ohne Vorverfahren zulässig.
21 
1. Insbesondere ist die Klägerin nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. Das ergibt sich bereits aus § 61 Nr. 1 VwGO, weil die Klägerin als eine jüdische/israelitische Gemeinde, der durch statusbegründenden Rechtsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde, eine juristische Person ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 61 RdNr. 6; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 61 RdNr. 4; OVG NW, Urteil vom 26.01.1983, NJW 1983, 2592, zu einer katholischen Kirchengemeinde als Teilverband (Untergliederung] einer Diözese; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 11; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Nov. 2006, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 69 und 72, auch zu nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "neukorporierten" Kirchenkörperschaften ). In jedem Fall aber ist die Klägerin zumindest nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift gelten auch nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Organe bzw. Untergliederungen rechtsfähiger Personen, denen (nach materiellem Recht) ein Recht zustehen kann, als beteiligtenfähig ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 RdNrn. 8 ff.; Bier, a.a.O., § 61 RdNrn. 5 ff; die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin im Erg. ebenfalls bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, DÖV 2006, 177 = VBlBW 2006, 108, betr. einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ). Das gilt zumindest im Streit über die Frage, ob diesen Vereinigungen ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen worden ist ( vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 686, m.w.N., zur Zulässigkeit der Klage einer ehemals selbständigen, durch Eingemeindung als Rechtsperson untergegangenen Ortschaft, mit der Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend gemacht werden ). Eine andere Auffassung würde die betreffende Vereinigung (gerade in einem Streit über ihre Rechtsfähigkeit) rechtlos stellen und wäre deshalb mit den Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 92 GG nicht zu vereinbaren.
22 
2. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage. Zwar spricht Einiges dafür, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis dieser Entscheidung nach Ergehen des (unanfechtbaren) Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland (im Folg.: Schieds- und Verwaltungsgericht) vom 13.03.2007 (Az: 003-2006), mit dem der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für unwirksam erklärt worden ist, im Hinblick auf die hier vor allem streitige Aberkennung des Körperschaftsstatus keine belastende Regelungswirkung mehr entfaltet. Denn dieser Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus der Klägerin in Satz 2 dieses Erlasses ist danach keine eigenständige Entscheidung, sondern wird dort nur im Sinne einer Folge des in Satz 1 ausgesprochenen Verlusts der Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen "referiert" ( Näheres hierzu unter II.3.1.2 ). Deshalb dürfte dieser Satz 2 mangels Regelungswirkung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich einen rechtlichen Hinweis darstellen. Aber selbst wenn man in diesem Ausspruch einen belastenden Verwaltungsakt sähe, wie es offenbar alle Beteiligten tun, hätte er wegen der kausalen Verknüpfung mit Satz 1 des Erlasses durch den Wegfall des Ausschlusses der Klägerin aus der Beigeladenen und damit aufgrund des Fortbestands der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen nach der gebotenen am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 RdNrn. 18 ff. m.w.N. ) wohl seine Wirkung verloren. Ob die Klägerin danach ihr Begehren eigentlich durch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aberkennung ihres Körperschaftsstatus hätte verfolgen können oder müssen, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn immerhin erzeugt der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 den Rechtsschein eines weiterhin wirksamen Verwaltungsakts über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der anerkanntermaßen auch im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann ( Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 43 RdNr. 48 m.w.N. ).
23 
3. Soweit man nach den Ausführungen im vorstehenden Absatz den durch den Ausspruch in Satz 2 des Erlasses des Ministeriums vom 24.05.2006 erzeugten Rechtsschein im Rahmen der Anfechtungsklage einer belastenden Regelung gleichstellt, stellt dieser Ausspruch als actus contrarius zur statusbegründenden Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 72; BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, NJW 1998, 253 ) auch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar (Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 87 RdNrn. 36 ff.; zu den so genannten Organisationsakten vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 RdNrn. 94 ff. ).
24 
4. Die Klägerin ist im Verfahren gegen diesen Verwaltungsakt, der ihre Auflösung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die angefochtene Entscheidung auch förmlich an die Klägerin adressiert hat und ob die Klägerin am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt war ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ). Denn materiell betroffen von dieser Entscheidung ist in erster Linie die Klägerin; sie ist damit im materiellen Sinn auch die eigentliche Adressatin dieses Verwaltungsakts. Das ergibt sich auch aus der in der Rechtsordnung anerkannten Rechtsfigur des Verwaltungsakts mit Drittwirkung ( siehe u. a. § 80a VwGO ). Bei der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass er belastende Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen bzw. Vereinigungen im Sinne von § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erzeugt als denen, an die er adressiert ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80a RdNrn. 1 f. ).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006, bekannt gemacht am 17.07.2006 ( K.u.U. 2006, 246 ), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
26 
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Durch die Anerkennungsentscheidung vom 26.08.1988 ( K.u.U.1988, 755 ) hat der Beklagte die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten "geschaffen" und ihr damit in gleicher Weise Rechtsfähigkeit verliehen, wie wenn sie als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangt hätte ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 59 f., 66, 69 und 72; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, 11. Aufl. 1999, § 34 RdNrn. 6 f., sowie Band 3, 5. Aufl. 2004, § 83 RdNrn. 116 ff. und § 87 RdNrn. 16 ff. ). In dieser Eigenschaft steht sie im Rechtsleben neben der Beigeladenen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin durch ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts umfassend oder nur partiell mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wurde, insbesondere ob ihre Rechtsstellung im Verhältnis zu staatlichen Stellen den gleichen Rang und Umfang hat wie die der Beigeladenen und ob ihre Rechtsstellung auch aus Art. 140 GG, 137 WRV abgeleitet werden kann (Vieles spricht allerdings dafür, dass den Kirchengemeinden, soweit sie - wie die Klägerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und nicht nur den übergeordneten Religionsgemeinschaften [bei den katholischen und evangelischen Kirchen: den Diözesen und den Landeskirchen] zumindest die Rechte aus Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV zustehen, vgl. Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 100 ). Jedenfalls beruht ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bad.-Württ.. Damit kommen der Klägerin zumindest die einer Kirchengemeinde nach dem Kirchensteuerrecht zugesprochenen Rechte und Pflichten zu ( vgl. insbes. §§ 1 Abs. 1 und 2, 11, 16 KiStG Bad.-Württ. ). Soweit diese Rechtsstellung reicht, ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine so genannte altkorporierte Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, das heißt nicht eine bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits bestehende Religionsgemeinschaft (wie die Beigeladene), ist. Im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, das heißt ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterscheiden sich die so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften im Grundsatz nicht von den so genannten neukorporierten, die erst später, zum Teil erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch statusbegründenden Rechtsakt als juristische Personen geschaffen wurden, wie das im Fall der Klägerin mit ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 geschehen ist ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 70 ff. ). Als Trägerin der ihr zuerkannten Rechte und Pflichten kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch selbständig vor deutschen (staatlichen) Gerichten klagen und verklagt werden ( vgl. u. a. OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.1997, NJW 1998, 3060; VG Neustadt/W, Urteile vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 796 und 797 ). Im Übrigen belegt ein in den Akten des Ministeriums befindlicher Briefwechsel zwischen dem Ministerium und der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Klägerin im Jugendhilfeausschuss der Stadt ... vertreten ist, diese Vertretung aber von dem Rechtsstatus der Klägerin abhängt, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts offenbar mit weitergehenden über das Kirchensteuerrecht hinausgehenden Rechten und Pflichten verbunden ist. Danach tritt die Klägerin auch staatlichen Stellen als Inhaberin von Rechten gegenüber. Diese Rechtsstellung verlöre die Klägerin, wenn der angefochtene Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Bestand hätte. Danach kann ihre Aktivlegitimation zumindest in Streitigkeiten (wie hier), in denen es um den Verlust dieses Körperschaftsstatus geht, nicht verneint werden.
27 
Dass die Klägerin, was sie selbst nicht bestreitet, Mitglied der Beigeladenen und nach deren Satzung (nur) eine Untergliederung von ihr ist, ändert daran nichts (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O .). Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht beteiligt war, sondern diese nur auf Antrag der Beigeladenen hin erfolgte, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die fortan gegebene Rechtsfähigkeit der Klägerin. Denn dass (juristische) Personen bei ihrer Gründung selbst noch nicht existent waren und deshalb nicht daran mitwirken konnten, der Gründungakt deshalb häufig ein einseitiger Hoheitsakt ist, ist geradezu selbstverständlich, ändert jedoch nichts an ihrer durch den Gründungsakt bewirkten Rechtsfähigkeit und Eigenständigkeit der neu geschaffenen juristischen Person ( Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNrn. 6 f. ).
28 
2. Soweit sich die Klage (bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags) auch gegen den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses des Ministerium vom 24.05.2006 richtet, ist sie ohne Weiteres begründet. Für die dort getroffene Entscheidung, soweit sie vom Ministerium überhaupt beabsichtigt war, der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen abzuerkennen, fehlt einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Vielmehr fällt die innere Organisation von Religionsgemeinschaften einschließlich der Bildung von (religiösen) Gemeinden in den von Art. 140 GG, 137 WRV gewährleisteten Bereich der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften. Das ist zwischen den Beteiligten im Grunde nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.
29 
3. Der in Satz 2 des Erlasses vom 24.05.2006 ausgesprochene Verlust des Körperschaftsstatus, gegen den sich die Klage der Sache nach im Wesentlichen richtet, kann ebenso wie der Entzug einer privatrechtlich begründeten Rechtsfähigkeit nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ( allgem.: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNrn. 44 ff. m.w.N.; zum Entzug des Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden: Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 60 und 82 m.w.N. ). Allein der Antrag einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts und sei es der Körperschaft, zu der die vom Entzug ihrer Körperschaftsrechte "bedrohte" Körperschaft in einem Mitgliedschafts- und Untergliederungsverhältnis steht, reicht entgegen der Auffassung des Beklagten für eine solche Entscheidung nicht aus. Denn durch den Gründungsakt ist eine (neue) juristische Person geschaffen worden, die nicht zur völligen Disposition der "übergeordneten" Körperschaft steht; das gilt selbst dann, wenn die Gründung nur auf Antrag dieser Körperschaft zustande kam.
30 
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Entzug des Körperschaftsstatus kommen, da in Baden-Württemberg ( anders als z. B. in Bayern; vgl. dort Art. 1 Abs. 3 bis 5 Bayer. KiStG ), spezielle Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlen, hier nur die (allgemeinen Regelungen in den) §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht, im konkreten Fall, da die Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 unstreitig rechtmäßig war, § 49 LVwVfG. Dabei ist die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennungsentscheidung wegen der Vorgaben aus Art. 140 GG, 137 WRV verfassungskonform einschränkend auszulegen. Ein solcher Widerruf wird, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, danach schon tatbestandsmäßig entweder nur in Frage kommen, wenn schon die Verleihung des Körperschaftsstatus gegen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verstieß, dieser Verstoß später eingetreten ist oder wenn die Religionsgemeinschaft oder die Gemeinde, um die es geht, die erforderlichen Mitglieder verloren hat oder sich aus anderen Gründen aufgelöst hat oder aufgelöst worden ist (Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 81 f. m.w.N.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNr. 19, sowie Band 3, § 87 RdNr. 21) .
31 
3.1 Hier kommt als Widerrufsgrund nur eine Auflösung der Klägerin durch den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 in Betracht. Denn wäre die Klägerin aufgrund dieses Beschlusses tatsächlich aus der Beigeladenen ausgeschlossen und damit als Untergliederung der Beigeladenen aufgelöst worden, wäre voraussichtlich auch ein Grund für die Aberkennung ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben, da eine Körperschaft als "leere Hülle" nicht bestehen kann (so Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81 m.w.N. ). Doch scheidet ein solcher Widerrufsgrund im vorliegenden Fall aus, da der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 durch das innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan der Juden in Deutschland, dem Schieds- und Verwaltungsgericht, durch (unanfechtbares) Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) aufgehoben wurde.
32 
3.1.1 Dieses eine innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheit betreffende Urteil ist von staatlichen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Zu dem durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV garantierten (staatsfreien) Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung und religiösen Selbstbestimmung gehört auch die innerkirchliche Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der religiösen Selbstbestimmung (BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, NJW 1981, 1972; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720; VG Neustadt/W., Urteil vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 797 ) Da gegen dieses Urteil - unstreitig - keine Rechtsmittel gegeben sind (§ 16 der Schiedsordnung des Schieds- und Verwaltungsgericht - im Folg.: Schiedsordnung - ), sind die Angriffe der Beigeladenen gegen das Verfahren, die Form und den Inhalt dieses Urteils sowie die Besetzung des Gerichts ohne Bedeutung ( zur grds. hinreichenden Rechtsschutzgewährung in inneren Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaften durch das Schieds- und Verwaltungsgericht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Entscheidungen autonomer kirchlicher Gerichte unterliegen nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, sie sind vielmehr für die staatlichen Gerichte bindend ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.1999, jew. a.a.O. ). Der Kontrolle der staatlichen Gerichte ist auch die Ausgestaltung des Verfahrens der kirchlichen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit entzogen ( BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, a.a.O. ). Deshalb ist der Kammer eine Prüfung der Einwendungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) grundsätzlich verwehrt. Eine Missachtung dieses Urteils durch die Kammer würde einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der religiösen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland und damit einen Verstoß gegen Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV darstellen.
33 
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) gegen das Willkürverbot oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung verstieße ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, a.a.O. ). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Allein der Umstand, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.03.2007 nicht ausdrücklich Schriftsätze des Beigeladenen erwähnt und auch einen Klageabweisungsantrag der Beigeladenen nicht als ausdrücklich, sondern nur als konkludent gestellt angesehen hat, würde selbst bei Zugrundelegung strengerer Maßstäbe (wie nach der VwGO oder ZPO) wohl kaum zur Nichtigkeit des Urteils führen. Auch die Urteilsfindung durch drei Richter entspricht der maßgeblichen Verfahrensordnung ( § 3 der Schiedsordnung ). Soweit § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland (im Folg.: Satzung des Zentralrats), auf der die innerreligiöse Gerichtsbarkeit innerhalb der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland beruht, vorschreibt, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht aus fünf Mitgliedern besteht, dass drei Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben oder Rechtslehrer an einer Hochschule sein müssen und dass ein Mitglied der deutschen Rabbinerkonferenz angehören muss, vermag die Kammer keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Schiedsordnung zu erkennen. Denn zum einen ist der Vorrang des Gesetzes, auf den die Beigeladene sich insoweit konkludent beruft, eine Regel der staatlichen Rechtsordnung, die nicht zwingend auf innerreligiöses Recht, das dem staatlichen Zugriff entzogen ist, übertragen werden muss. Und zum anderen unterliegen innerreligiöse Rechtsvorschriften nicht zwingend den im staatlichen Recht geltenden Auslegungsregeln. Aber selbst wenn man auf die im Bereich der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Auslegung einer Vorschrift anhand des Wortlauts abstellen würde, ergäbe sich daraus nicht unbedingt ein Widerspruch zwischen § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats und § 3 der Schiedsordnung. Denn § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats regelt nur, wer dem Schieds- und Verwaltungsgericht angehören muss, § 3 der Schiedsordnung hingegen, in welcher Besetzung das Schieds- und Verwaltungsgericht entscheidet. § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats entspricht insoweit in etwa dem § 5 Abs. 1 VwGO und § 3 der Schiedsordnung dem § 5 Abs. 3 VwGO.
34 
3.1.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen war der in der Sitzung des Oberrats der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossene Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen der allein maßgebliche Grund für die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006. Ohne diesen Ausschluss hätte bereits der Beigeladene den Antrag an das Ministerium, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht gestellt. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Schreiben der Beigeladenen an das Ministerium vom 03.02.2006 und vom 04.04.2006. In diesen Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beigeladenen mit dem Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen auch die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien und dass der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, eine Folge dieses Ausschlusses sei. Nur diese Auslegung des Antrags der Beigeladenen wäre mit der Satzung der Beigeladenen zu vereinbaren, deren § 3 Nr. 2 u. a. bestimmt, dass die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in ... (ipso iure) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. haben. Damit bringt die Satzung der Beigeladenen zum Ausdruck, dass es nach ihrem innerreligiösen Recht keine Gemeinde (als Untergliederung der Beigeladenen) geben soll, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft (z. B. durch Ausschluss aus der Beigeladenen) soll danach einen Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben. In diesem Sinne war der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, der Sache nach (im Sinne einer Bedingung) an den Tatbestand geknüpft, dass die Klägerin durch den Ausschluss aus der Beigeladenen die Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen verloren hat. Auch das Ministerium hatte den Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, zunächst so verstanden, was in einem internen Vermerk zum Ausdruck kommt, demzufolge dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, nachdem das Gerücht aufgekommen war, der Ausschlussbeschluss der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei vom innerreligiösen Schieds- und Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Dafür, dass das Ministerium die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden hat, spricht auch der Wortlaut des angefochtenen Erlasses vom 24.05.2006. Im ersten Satz dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass das Ministerium der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006, dem Datum des Ausschlussbeschlusses der Beigeladenen, die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen aberkennt (ein Ausspruch, für den das Ministerium - auch auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - keine Kompetenz besaß und der - bei wohlwollender Auslegung - nur als Wiedergabe einer von der Beigeladenen zuvor getroffenen Entscheidung verstanden werden kann). Der zweite Satz liest sich demgegenüber wie die Klarstellung einer (automatischen) gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1, dass nämlich "damit", das heißt mit dem Verlust der Gemeindeeigenschaft, die Klägerin auch die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Deutlicher kann die Verknüpfung zwischen der Rechtsstellung der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass danach der Verlust des Körperschaftsstatus der Klägerin mit der Geltung ihres Ausschlusses aus der Beigeladenen steht und fällt, liegt auf der Hand.
35 
Damit ist der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 der Boden entzogen. Dieser für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgebliche Grund schlägt auch auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch. Denn sowohl die Klägerin aus auch die Beigeladene sind als Untergliederungen des Zentralrats der Juden in Deutschland der Rechtsprechung des vom Zentralrat eingerichteten Schieds- und Verwaltungsgerichts unterworfen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Solange der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen von diesem innerreligionsgemeinschaftlichen Gericht (noch) aufgehoben werden konnte, wie das schließlich mit dem genannten Urteil vom 13.03.2007 geschehen ist, hätte der Beklagte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen.
36 
3.2 Ein anderer rechtlich zulässiger Grund dafür, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
37 
3.2.1 Soweit der Beklagte meint, ein solcher Grund sei allein in dem Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beigeladenen zu sehen, verkennt sie den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ( siehe oben II.1. und II.3. ). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach nur Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG, 136 ff. WRV und nicht ihre Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein können, ist zumindest dann nicht haltbar, wenn diese Gemeinden kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben. Denn damit erwerben diese Gemeinden zumindest partiell eine eigenständige Rechtsstellung auch und gerade im (staatlichen und gesellschaftlichen) Rechtsleben ( siehe oben II.1. ). Deshalb ist die Anerkennung bzw. die Aberkennung dieser Rechtsstellung kein rein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen findet weder im Verfassungsrecht, auch nicht in Art. 140 GG, 136 ff. WRV, noch im einfachen Gesetzesrecht der Bundesrepublik Deutschland eine Stütze. Im Gegenteil, die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Diese Auffassung wird ersichtlich auch in Literatur und Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht nicht vertreten; auch der Beklagte und die Beigeladene haben im Lauf des gesamten Verfahrens insoweit keine Nachweise zu erbringen vermocht. Eine andere Auffassung lässt sich auch nicht dem Bayerischen Kirchensteuergesetz entnehmen, das als offenbar einziges Landesgesetz außer der Körperschaftsanerkennung auch den Widerruf einer solchen Anerkennung spezialgesetzlich regelt. Auch nach diesem Gesetz ist der Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen und auch dann nur nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die das Ministerium im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht vorgenommen hat, möglich. Soweit dort in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG geregelt ist, dass ein Widerruf u. a. dann ausgesprochen werden kann, wenn die Gemeinschaft dies beantragt, ergibt eine verfassungskonforme und auch am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieser Vorschrift, dass hiermit nur ein Antrag der Gemeinschaft gemeint sein kann, um deren Körperschaftsrechte es geht, also um einen Selbstauflösungsantrag, und nicht um einen Antrag einer anderen bzw. übergeordneten Organisationseinheit, also z. B. einer Religionsgemeinschaft als kirchlichem Landesverband (wie der Beigeladenen), auf Widerruf des Körperschaftsstatus einer (untergeordneten) kirchlichen Gemeinde. Denn Art. 1 Bayer. KiStG unterscheidet an anderen Stellen begrifflich zwischen Religionsgemeinschaften, Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften, so dass der Begriff der "Gemeinschaft" in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nicht als (Ersatz für) "Religionsgemeinschaft", sondern nur als Oberbegriff für alle drei genannten Gemeinschaften verstanden werden kann. Dass der Antrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nur als Selbstauflösungsantrag im oben genannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Bayer. KiStG, wonach die Gemeinschaft mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Wäre die Regelung in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG dagegen so zu verstehen, wie es der von dem Beklagten und der Beigeladenen (in Bezug auf die Rechtslage in Baden-Württemberg) vertretenen Auffassung entspricht, würde diese Regelung - übertragen auf den vorliegenden Fall - zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Beigeladene zwar den Antrag auf Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts stellen könnte, im Fall der Stattgabe dieses Antrags aber selbst (auch) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlöre. Damit geht auch das Bayerische Kirchensteuergesetz davon aus, dass die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Körperschaftsanerkennung durch die übergeordnete Religionsgemeinschaft (hier die Beigeladene) allein kein hinreichender Grund für den Widerruf des Körperschaftsstatus einer Untergliederung dieser Religionsgemeinschaft (hier der Klägerin) sein kann. Aber selbst wenn eine Auslegung des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zu einem anderen Ergebnis käme und es gelänge, auch die verfassungsrechtlichen Bedenken zu überwinden, wäre das daraus folgende Ergebnis nur eine Folge der spezialgesetzlichen Regelung in Bayern, die es in Baden-Württemberg gerade nicht gibt und die deshalb nicht auf Baden-Württemberg übertragen werden könnte.
38 
3.2.2 Darüber hinaus ist die Entscheidung des Ministeriums, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht, wie der Beklagte meint, von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Wie ausgeführt, hat der Oberrat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 29.01.2006 nur beschlossen, die Klägerin aus ihren Reihen auszuschließen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Beigeladene an das Ministerium herangetreten mit dem Antrag, wegen dieses Ausschlusses der Klägerin auch die Körperschaftsrechte abzuerkennen. Wie oben ausgeführt, war dieser Antrag untrennbar verknüpft mit der Ausschlussentscheidung. Durch Aufhebung dieses Ausschlussbeschlusses mit Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) wurde diesem Antrag der Boden entzogen ( siehe oben II.3.1.2 ). Einen separaten (von dem Ausschlussbeschluss unabhängigen) Beschluss über einen Antrag bei dem Beklagten, der Klägerin die Körperschaftsrechte abzuerkennen, hat es nicht gegeben; er wäre auch mit § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen kaum zu vereinbaren (siehe oben II.3.1.2 ). Hätte die Beigeladene einen solchen Beschluss gefasst, wäre dieser im Übrigen wohl in gleicher Weise einer Überprüfung durch das Schieds- und Verwaltungsgericht unterworfen wie der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
39 
4. Bei dieser Rechtslage können die sich darüber hinaus stellenden und zum Teil auch von den Beteiligten erörterten Fragen, ob die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil sie wegen der völligen Nichtbeteiligung der Klägerin an dem für sie mit einem belastenden Verwaltungsakt endenden Verwaltungsverfahren an gravierenden, im konkreten Fall nicht geheilten Verfahrensfehlern ( vgl. hierzu u. a. §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 RdNr. 42 m.w.N. ) oder, weil das Ministeriums sich für gebunden gehalten hat, an einem Ermessensfehler leidet, hier dahingestellt bleiben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart keine zusätzlichen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten entstanden sind, erübrigt sich insoweit eine Entscheidung nach § 17b Abs. 2 GVG. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Tenor

Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006 - RA-7162.1-05/17 - wird aufgehoben.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der ihr die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt wurden.
Die Klägerin war unstreitig zumindest bis zum 29.01.2006 als israelitische Gemeinde Mitglied der Beigeladenen. § 3 der Satzung der Beigeladenen bestimmt: Die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in... sind Untergliederungen der Religionsgemeinschaft; sie haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (§ 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ.). Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus und Sport ... vom 26.08.1988 wurde die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ( K.u.U. 1988, 755 ).
In den folgenden Jahren kam es zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Am 29.01.2006 fasste der Oberrat der Beigeladenen, Delegiertenversammlung und oberstes Organ der Beigeladenen (§§ 5 Nr. 1 und 6 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen ), nach Ausschluss der Vertreter der Klägerin aus der Sitzung mit 14 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen den Beschluss, die Klägerin aus der Beigeladenen auszuschließen. Diesen Beschluss gab der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dem Ministerium mit Schreiben vom 03.02.2006 bekannt und er äußerte darin die Auffassung, dass bei der Klägerin damit die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien.
Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen (u. a.) mit, der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen ändere nichts an der Existenz der Klägerin als eigenständige Religionsgemeinschaft und an deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mit Schreiben vom 04.04.2006, beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport ... (im Folg.: Ministerium) eingegangen am 18.04.2006, stellte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen den Antrag, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 29.01.2006 abzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag mit dem am 29.01.2006 beschlossenen Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
Aus internen Vermerken des Ministeriums geht hervor, dass das Ministerium zunächst geneigt war, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben, dann jedoch Bedenken an diesem Vorgehen bekam, nachdem es aus der Presse erfahren hatte, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für nichtig erklärt habe. Erst nachdem die Beigeladene und der Beklagte diese Pressemitteilung als Falschmeldung erkannt hatten, erließ das Ministerium am 24.05.2006 folgenden Erlass: "Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat auf Antrag der Israelitischen Religionsgemeinschaft ... der Israelitischen Kultusgemeinde ... mit Wirkung zum 29. Januar 2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Israelitischen Religionsgemeinschaft aberkannt. Damit verliert die Israelitische Kultusgemeinde ... ebenfalls mit Wirkung vom 29.01.2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts." Dieser Erlass wurde im Amtsblatt ( K.u.U. 2006, 246 ) bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen diese Entscheidung mit. Die Klägerin erfuhr hiervon durch Schreiben der Beigeladenen vom 01.06.2006.
Am 28.05.2006 hat die Klägerin beim Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland Klage gegen ihren vom Oberrat der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossenen Ausschluss aus der Beigeladenen Klage erhoben.
Am 19.06.2006 hat die Klägerin gegen den Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 - zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart - Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10.07.2006 - 2 K 2364/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei eine Gemeinde mit etwa 500 eingeschriebenen Mitgliedern. Aus unerfindlichen Gründen sei sie in den letzten Jahre durch die Beigeladene mit einer Vielzahl von Anfeindungen überzogen worden. Wiederholt habe das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland durch einstweilige Anordnungen sicherstellen müssen, dass ihre Delegierten zu den Sitzungen des Oberrats der Beigeladenen zugelassen würden. Entgegen diesen Beschlüssen seien ihre Delegierten auch aus der Oberratssitzung am 29.01.2006, in der ihr Ausschluss aus der Beigeladenen beschlossen worden sei, ausgeschlossen worden. Der Erlass des Ministeriums über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei ergangen, ohne dass sie angehört oder in sonstiger Weise beteiligt worden sei. Auch spätere Bitten von ihr um Erläuterung und Stellungnahme habe das Ministerium nicht beantwortet. Dem Handeln des Ministeriums lägen eigenwillige Theorien zur Körperschaftsanerkennung zugrunde. Von Bedeutung sei vor allem, dass ein rechtswirksamer Beschluss über ihren Ausschluss aus der Beigeladenen nicht vorliege. Das gelte vor allem, seit das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 mit rechtskräftigem Urteil vom 13.03.2007 - 003-2006 - für unwirksam erklärt habe. Allein ein solcher Ausschluss hätte - wenn überhaupt - die getroffene Entscheidung des Ministeriums rechtfertigen können. Nach der Rechtsprechung des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland sei sie eine autonome religiöse Gemeinde mit eigenem Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Unabhängig davon, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 nur an die Beigeladene gerichtet sei, sei sie rechtlich von diesem Erlass betroffen, weil er unmittelbar ihre Existenz berühre. Daraus folge, dass sie sowohl klagebefugt als auch aktivlegitimiert sei. Der angefochtene Erlass sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm kein rechtsstaatliches Verfahren vorausgegangen sei, da sie zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei. Die Aberkennung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei in entsprechender Anwendung des (privaten) Vereinsrechts allenfalls dann zulässig, wenn es der Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung diene, der Körperschaftsstatus durch unrichtige Angaben erschlichen worden sei oder die Körperschaft das Gemeinwohl gefährde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Im Gegenteil, das Ministerium hätte von Anfang an erkennen können, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 wegen des rechtswidrigen Ausschlusses ihrer Delegierten unwirksam sei. Sie bestreite nicht ihre satzungsrechtliche Stellung als Untergliederung der Beigeladenen, berufe sich aber dennoch auf ihre Rechtsstellung als autonome Kultusgemeinde. Aus einer Untergliederung der Beigeladenen folge keine Unterordnung unter sie. Das Ministerium verkenne unter anderem, dass die Verleihung des Körperschaftsstatus in ihrem Fall nicht auf Art. 140 GG und 137 WRV, sondern auf § 24 KiStG Bad.-Württ. beruhe. Einwendungen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 13.03.2006 (a.a.O.) seien unzulässig. Das Urteil sei im Einklang mit der einschlägigen Verfahrensordnung von drei Richtern unterschrieben. Die innerreligiöse Rechtsprechung sei Teil des vom Staat zu beachtenden Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006 - RA-7162.1-05/17 - aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Adressatin der Entscheidung vom 24.05.2006 sei. Dieser Erlass sei ihr vielmehr nur über die Beigeladene zur Kenntnis gegeben worden. Klagebefugt sei insoweit allein die Beigeladene. Das folge sowohl aus der staatskirchenrechtlichen Stellung der Klägerin als einer Untergliederung der Beigeladenen als auch aus dem innerreligionsgemeinschaftlichen Satzungsrecht. Nach den Art. 140 GG, 137 WRV und, weil nicht alle Religionsgemeinschaften über Untergliederungen verfügten, könnten nur Religionsgemeinschaften gegenüber dem Staat auftreten und an staatlichen Verfahren in Bezug auf Religionsgemeinschaften beteiligt sein. Untergliederungen könnten vom Staat nicht an Verfahren beteiligt werden, die staatlich an- oder abzuerkennende Rechte gegenüber den Religionsgemeinschaften beträfen. Eine direkte Beteiligung der Untergliederungen würde das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verletzen. Auch nach der Satzung der Beigeladenen ergebe sich, dass eine jüdische Gemeinde nach außen nur durch die Religionsgemeinschaft, der sie angehöre, vertreten werde. Das Verhältnis zwischen der Beigeladenen als Religionsgemeinschaft und der Klägerin als deren Untergliederung bestimme sich nach Maßgabe innerreligionsgemeinschaftlichen Rechts und sei dem Zugriff des Staates entzogen. Die Klage sei aber auch deshalb unbegründet, weil nach dem deutschen und baden-württembergischen Staatsreligionsrecht die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur an Religionsgemeinschaften verliehen würden. Nur sie seien primäre Träger der Körperschaftsrechte. Wenn eine Religionsgemeinschaft sich selbst in Einzelgemeinden unterteile, könne sie und nur sie nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. die Anerkennung dieser Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragen. Die Anerkennung bzw. das Erlangen des Körperschaftsstatus sei nur mit Willen und auf Antrag der primären Rechtsträgerin, hier der Beigeladenen, möglich. Weil Untergliederungen von Religionsgemeinschaften kaum jemals die Verleihungsvoraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV erfüllten, sei es sachgerecht, zwischen der "Verleihung" von Körperschaftsrechten an die eigentliche, primäre Trägerin (die Religionsgemeinschaften) und der "Erlangung" durch ihre möglichen Untergliederungen (den Gemeinden) zu unterscheiden. Die Körperschaftsrechte der Gemeinden seien immer nur abgeleitet von den Körperschaftsrechten der Religionsgemeinschaften. Der Umstand, dass die Klägerin sich mit innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsbehelfen gegen ihren Ausschluss aus der Beigeladenen wende, zeige, dass sie sich selbst auch weiterhin als Teil der Beigeladenen betrachte. Daran könne eine positive oder negative Entscheidung über den Rechtsstatus der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nichts ändern. Die von der Klägerin erwähnten Streitigkeiten zwischen ihr und der Beigeladenen seien für die hier im Streit stehende Entscheidung ohne Bedeutung. Wenn der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen nach innerreligionsgemeinschaftlichem Recht unanfechtbar wäre, hätte er unmittelbar den Verlust der Körperschaftsrechte auf Seiten der Klägerin zur Folge. Um einen solchen selbsteintretenden Verlust gehe es in diesem Verfahren jedoch nicht, sondern um eine Aberkennung aufgrund eines Antrags der Beigeladenen. Daher sei es für dieses Verfahren unbeachtlich, ob der Ausschluss dem innerreligionsgemeinschaftlichem Recht entspreche oder nicht. Der Antrag der Beigeladenen vom 04.04.2006, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, stelle einen actus contrarius zur Beantragung der Anerkennung vom 26.08.1988 dar. Auch die Frage, ob und wie die Klägerin im Vorfeld einer Entscheidung über die Beigeladene angehört oder in sonstiger Weise beteiligt werden müsse, betreffe nicht die staatlichen Behörden. Vielmehr hätten die staatlichen Behörden in Ansehung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften einen solchen Antrag ernst zu nehmen und ihm nach Maßgabe geltenden staatlichen Rechts zu folgen. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht. Wenn die maßgebliche Religionsgemeinschaft kundtue, ihr Wille, dass eine Untergliederung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genießen solle, bestehe nicht mehr, müsse die zuständige staatliche Behörde dem folgen. Wenn nach § 24 KiStG Bad.-Württ. die Anerkennung einer Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur auf Antrag der Religionsgemeinschaft ausgesprochen werden könne, gelte das e contrario auch für die Aberkennung. Es sei Teil des Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen zu entscheiden, welche ihrer (zehn) Gemeinden den Körperschaftsstatus erhalten sollten. Der angefochtene Erlass vom 24.05.2006 betreffe die Klägerin nicht in ihrer religiösen Konsistenz, sondern nur in ihrer körperschaftlichen Existenz.
15 
Die Beigeladene beantragt (ebenfalls),
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung führt die Beigeladene aus: Der Oberrat habe inzwischen einen neuen Vorstand gewählt. Außerdem habe der Oberrat am 28.05.2007 einstimmig beschlossen, dass es bei dem gefassten Beschluss über den Ausschluss der Klägerin verbleibe. Das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 13.03.2007 - 003-2006 - sei falsch. Mitglied bei ihr sei jede jüdische Person, die jüdischen/israelitischen Gemeinden seien Untergliederungen von ihr. Die Klägerin leite ihre Rechtsstellung deshalb von ihr als Religionsgemeinschaft ab. Das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland habe bei seiner Urteilsfindung ihre Schriftsätze ignoriert. Die Delegierten der Klägerin seien zu Recht aus der Sitzung des Oberrats ausgeschlossen worden, weil sie nicht den Nachweis erbracht hätten, zum Judentum zu gehören. Der Ausschluss der Klägerin beruhe auf einem unlauteren Finanzgebaren der Klägerin. Für dieses Verhalten der Klägerin trage sie als Religionsgemeinschaft im Sinne der Weimarer Reichsverfassung nach außen die Verantwortung. Deshalb habe sie handeln müssen. Das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland sei nicht, wie durch § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland vorgeschrieben, besetzt gewesen. Das Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) sei nur von drei und nicht von den notwendigen fünf Richtern unterzeichnet; außerdem habe kein Rabbiner mitgewirkt. Wenn die Klägerin sie verpflichten wolle, bei dem Beklagten den Antrag zu stellen, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten, müsse sie das auf dem innerreligiösen Rechtsweg durchsetzen.
18 
Mit Urteil vom 13.03.2007 ( Az: 003/2006 ) hat das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland festgestellt, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 unwirksam ist.
19 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die (unstreitig rechtzeitig erhobene) Klage ist als Anfechtungsklage ( gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ) auch ohne Vorverfahren zulässig.
21 
1. Insbesondere ist die Klägerin nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. Das ergibt sich bereits aus § 61 Nr. 1 VwGO, weil die Klägerin als eine jüdische/israelitische Gemeinde, der durch statusbegründenden Rechtsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde, eine juristische Person ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 61 RdNr. 6; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 61 RdNr. 4; OVG NW, Urteil vom 26.01.1983, NJW 1983, 2592, zu einer katholischen Kirchengemeinde als Teilverband (Untergliederung] einer Diözese; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 11; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Nov. 2006, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 69 und 72, auch zu nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "neukorporierten" Kirchenkörperschaften ). In jedem Fall aber ist die Klägerin zumindest nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift gelten auch nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Organe bzw. Untergliederungen rechtsfähiger Personen, denen (nach materiellem Recht) ein Recht zustehen kann, als beteiligtenfähig ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 RdNrn. 8 ff.; Bier, a.a.O., § 61 RdNrn. 5 ff; die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin im Erg. ebenfalls bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, DÖV 2006, 177 = VBlBW 2006, 108, betr. einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ). Das gilt zumindest im Streit über die Frage, ob diesen Vereinigungen ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen worden ist ( vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 686, m.w.N., zur Zulässigkeit der Klage einer ehemals selbständigen, durch Eingemeindung als Rechtsperson untergegangenen Ortschaft, mit der Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend gemacht werden ). Eine andere Auffassung würde die betreffende Vereinigung (gerade in einem Streit über ihre Rechtsfähigkeit) rechtlos stellen und wäre deshalb mit den Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 92 GG nicht zu vereinbaren.
22 
2. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage. Zwar spricht Einiges dafür, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis dieser Entscheidung nach Ergehen des (unanfechtbaren) Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland (im Folg.: Schieds- und Verwaltungsgericht) vom 13.03.2007 (Az: 003-2006), mit dem der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für unwirksam erklärt worden ist, im Hinblick auf die hier vor allem streitige Aberkennung des Körperschaftsstatus keine belastende Regelungswirkung mehr entfaltet. Denn dieser Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus der Klägerin in Satz 2 dieses Erlasses ist danach keine eigenständige Entscheidung, sondern wird dort nur im Sinne einer Folge des in Satz 1 ausgesprochenen Verlusts der Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen "referiert" ( Näheres hierzu unter II.3.1.2 ). Deshalb dürfte dieser Satz 2 mangels Regelungswirkung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich einen rechtlichen Hinweis darstellen. Aber selbst wenn man in diesem Ausspruch einen belastenden Verwaltungsakt sähe, wie es offenbar alle Beteiligten tun, hätte er wegen der kausalen Verknüpfung mit Satz 1 des Erlasses durch den Wegfall des Ausschlusses der Klägerin aus der Beigeladenen und damit aufgrund des Fortbestands der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen nach der gebotenen am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 RdNrn. 18 ff. m.w.N. ) wohl seine Wirkung verloren. Ob die Klägerin danach ihr Begehren eigentlich durch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aberkennung ihres Körperschaftsstatus hätte verfolgen können oder müssen, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn immerhin erzeugt der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 den Rechtsschein eines weiterhin wirksamen Verwaltungsakts über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der anerkanntermaßen auch im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann ( Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 43 RdNr. 48 m.w.N. ).
23 
3. Soweit man nach den Ausführungen im vorstehenden Absatz den durch den Ausspruch in Satz 2 des Erlasses des Ministeriums vom 24.05.2006 erzeugten Rechtsschein im Rahmen der Anfechtungsklage einer belastenden Regelung gleichstellt, stellt dieser Ausspruch als actus contrarius zur statusbegründenden Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 72; BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, NJW 1998, 253 ) auch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar (Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 87 RdNrn. 36 ff.; zu den so genannten Organisationsakten vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 RdNrn. 94 ff. ).
24 
4. Die Klägerin ist im Verfahren gegen diesen Verwaltungsakt, der ihre Auflösung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die angefochtene Entscheidung auch förmlich an die Klägerin adressiert hat und ob die Klägerin am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt war ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ). Denn materiell betroffen von dieser Entscheidung ist in erster Linie die Klägerin; sie ist damit im materiellen Sinn auch die eigentliche Adressatin dieses Verwaltungsakts. Das ergibt sich auch aus der in der Rechtsordnung anerkannten Rechtsfigur des Verwaltungsakts mit Drittwirkung ( siehe u. a. § 80a VwGO ). Bei der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass er belastende Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen bzw. Vereinigungen im Sinne von § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erzeugt als denen, an die er adressiert ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80a RdNrn. 1 f. ).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006, bekannt gemacht am 17.07.2006 ( K.u.U. 2006, 246 ), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
26 
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Durch die Anerkennungsentscheidung vom 26.08.1988 ( K.u.U.1988, 755 ) hat der Beklagte die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten "geschaffen" und ihr damit in gleicher Weise Rechtsfähigkeit verliehen, wie wenn sie als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangt hätte ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 59 f., 66, 69 und 72; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, 11. Aufl. 1999, § 34 RdNrn. 6 f., sowie Band 3, 5. Aufl. 2004, § 83 RdNrn. 116 ff. und § 87 RdNrn. 16 ff. ). In dieser Eigenschaft steht sie im Rechtsleben neben der Beigeladenen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin durch ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts umfassend oder nur partiell mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wurde, insbesondere ob ihre Rechtsstellung im Verhältnis zu staatlichen Stellen den gleichen Rang und Umfang hat wie die der Beigeladenen und ob ihre Rechtsstellung auch aus Art. 140 GG, 137 WRV abgeleitet werden kann (Vieles spricht allerdings dafür, dass den Kirchengemeinden, soweit sie - wie die Klägerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und nicht nur den übergeordneten Religionsgemeinschaften [bei den katholischen und evangelischen Kirchen: den Diözesen und den Landeskirchen] zumindest die Rechte aus Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV zustehen, vgl. Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 100 ). Jedenfalls beruht ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bad.-Württ.. Damit kommen der Klägerin zumindest die einer Kirchengemeinde nach dem Kirchensteuerrecht zugesprochenen Rechte und Pflichten zu ( vgl. insbes. §§ 1 Abs. 1 und 2, 11, 16 KiStG Bad.-Württ. ). Soweit diese Rechtsstellung reicht, ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine so genannte altkorporierte Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, das heißt nicht eine bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits bestehende Religionsgemeinschaft (wie die Beigeladene), ist. Im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, das heißt ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterscheiden sich die so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften im Grundsatz nicht von den so genannten neukorporierten, die erst später, zum Teil erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch statusbegründenden Rechtsakt als juristische Personen geschaffen wurden, wie das im Fall der Klägerin mit ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 geschehen ist ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 70 ff. ). Als Trägerin der ihr zuerkannten Rechte und Pflichten kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch selbständig vor deutschen (staatlichen) Gerichten klagen und verklagt werden ( vgl. u. a. OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.1997, NJW 1998, 3060; VG Neustadt/W, Urteile vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 796 und 797 ). Im Übrigen belegt ein in den Akten des Ministeriums befindlicher Briefwechsel zwischen dem Ministerium und der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Klägerin im Jugendhilfeausschuss der Stadt ... vertreten ist, diese Vertretung aber von dem Rechtsstatus der Klägerin abhängt, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts offenbar mit weitergehenden über das Kirchensteuerrecht hinausgehenden Rechten und Pflichten verbunden ist. Danach tritt die Klägerin auch staatlichen Stellen als Inhaberin von Rechten gegenüber. Diese Rechtsstellung verlöre die Klägerin, wenn der angefochtene Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Bestand hätte. Danach kann ihre Aktivlegitimation zumindest in Streitigkeiten (wie hier), in denen es um den Verlust dieses Körperschaftsstatus geht, nicht verneint werden.
27 
Dass die Klägerin, was sie selbst nicht bestreitet, Mitglied der Beigeladenen und nach deren Satzung (nur) eine Untergliederung von ihr ist, ändert daran nichts (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O .). Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht beteiligt war, sondern diese nur auf Antrag der Beigeladenen hin erfolgte, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die fortan gegebene Rechtsfähigkeit der Klägerin. Denn dass (juristische) Personen bei ihrer Gründung selbst noch nicht existent waren und deshalb nicht daran mitwirken konnten, der Gründungakt deshalb häufig ein einseitiger Hoheitsakt ist, ist geradezu selbstverständlich, ändert jedoch nichts an ihrer durch den Gründungsakt bewirkten Rechtsfähigkeit und Eigenständigkeit der neu geschaffenen juristischen Person ( Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNrn. 6 f. ).
28 
2. Soweit sich die Klage (bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags) auch gegen den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses des Ministerium vom 24.05.2006 richtet, ist sie ohne Weiteres begründet. Für die dort getroffene Entscheidung, soweit sie vom Ministerium überhaupt beabsichtigt war, der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen abzuerkennen, fehlt einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Vielmehr fällt die innere Organisation von Religionsgemeinschaften einschließlich der Bildung von (religiösen) Gemeinden in den von Art. 140 GG, 137 WRV gewährleisteten Bereich der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften. Das ist zwischen den Beteiligten im Grunde nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.
29 
3. Der in Satz 2 des Erlasses vom 24.05.2006 ausgesprochene Verlust des Körperschaftsstatus, gegen den sich die Klage der Sache nach im Wesentlichen richtet, kann ebenso wie der Entzug einer privatrechtlich begründeten Rechtsfähigkeit nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ( allgem.: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNrn. 44 ff. m.w.N.; zum Entzug des Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden: Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 60 und 82 m.w.N. ). Allein der Antrag einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts und sei es der Körperschaft, zu der die vom Entzug ihrer Körperschaftsrechte "bedrohte" Körperschaft in einem Mitgliedschafts- und Untergliederungsverhältnis steht, reicht entgegen der Auffassung des Beklagten für eine solche Entscheidung nicht aus. Denn durch den Gründungsakt ist eine (neue) juristische Person geschaffen worden, die nicht zur völligen Disposition der "übergeordneten" Körperschaft steht; das gilt selbst dann, wenn die Gründung nur auf Antrag dieser Körperschaft zustande kam.
30 
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Entzug des Körperschaftsstatus kommen, da in Baden-Württemberg ( anders als z. B. in Bayern; vgl. dort Art. 1 Abs. 3 bis 5 Bayer. KiStG ), spezielle Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlen, hier nur die (allgemeinen Regelungen in den) §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht, im konkreten Fall, da die Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 unstreitig rechtmäßig war, § 49 LVwVfG. Dabei ist die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennungsentscheidung wegen der Vorgaben aus Art. 140 GG, 137 WRV verfassungskonform einschränkend auszulegen. Ein solcher Widerruf wird, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, danach schon tatbestandsmäßig entweder nur in Frage kommen, wenn schon die Verleihung des Körperschaftsstatus gegen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verstieß, dieser Verstoß später eingetreten ist oder wenn die Religionsgemeinschaft oder die Gemeinde, um die es geht, die erforderlichen Mitglieder verloren hat oder sich aus anderen Gründen aufgelöst hat oder aufgelöst worden ist (Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 81 f. m.w.N.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNr. 19, sowie Band 3, § 87 RdNr. 21) .
31 
3.1 Hier kommt als Widerrufsgrund nur eine Auflösung der Klägerin durch den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 in Betracht. Denn wäre die Klägerin aufgrund dieses Beschlusses tatsächlich aus der Beigeladenen ausgeschlossen und damit als Untergliederung der Beigeladenen aufgelöst worden, wäre voraussichtlich auch ein Grund für die Aberkennung ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben, da eine Körperschaft als "leere Hülle" nicht bestehen kann (so Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81 m.w.N. ). Doch scheidet ein solcher Widerrufsgrund im vorliegenden Fall aus, da der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 durch das innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan der Juden in Deutschland, dem Schieds- und Verwaltungsgericht, durch (unanfechtbares) Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) aufgehoben wurde.
32 
3.1.1 Dieses eine innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheit betreffende Urteil ist von staatlichen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Zu dem durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV garantierten (staatsfreien) Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung und religiösen Selbstbestimmung gehört auch die innerkirchliche Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der religiösen Selbstbestimmung (BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, NJW 1981, 1972; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720; VG Neustadt/W., Urteil vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 797 ) Da gegen dieses Urteil - unstreitig - keine Rechtsmittel gegeben sind (§ 16 der Schiedsordnung des Schieds- und Verwaltungsgericht - im Folg.: Schiedsordnung - ), sind die Angriffe der Beigeladenen gegen das Verfahren, die Form und den Inhalt dieses Urteils sowie die Besetzung des Gerichts ohne Bedeutung ( zur grds. hinreichenden Rechtsschutzgewährung in inneren Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaften durch das Schieds- und Verwaltungsgericht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Entscheidungen autonomer kirchlicher Gerichte unterliegen nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, sie sind vielmehr für die staatlichen Gerichte bindend ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.1999, jew. a.a.O. ). Der Kontrolle der staatlichen Gerichte ist auch die Ausgestaltung des Verfahrens der kirchlichen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit entzogen ( BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, a.a.O. ). Deshalb ist der Kammer eine Prüfung der Einwendungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) grundsätzlich verwehrt. Eine Missachtung dieses Urteils durch die Kammer würde einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der religiösen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland und damit einen Verstoß gegen Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV darstellen.
33 
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) gegen das Willkürverbot oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung verstieße ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, a.a.O. ). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Allein der Umstand, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.03.2007 nicht ausdrücklich Schriftsätze des Beigeladenen erwähnt und auch einen Klageabweisungsantrag der Beigeladenen nicht als ausdrücklich, sondern nur als konkludent gestellt angesehen hat, würde selbst bei Zugrundelegung strengerer Maßstäbe (wie nach der VwGO oder ZPO) wohl kaum zur Nichtigkeit des Urteils führen. Auch die Urteilsfindung durch drei Richter entspricht der maßgeblichen Verfahrensordnung ( § 3 der Schiedsordnung ). Soweit § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland (im Folg.: Satzung des Zentralrats), auf der die innerreligiöse Gerichtsbarkeit innerhalb der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland beruht, vorschreibt, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht aus fünf Mitgliedern besteht, dass drei Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben oder Rechtslehrer an einer Hochschule sein müssen und dass ein Mitglied der deutschen Rabbinerkonferenz angehören muss, vermag die Kammer keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Schiedsordnung zu erkennen. Denn zum einen ist der Vorrang des Gesetzes, auf den die Beigeladene sich insoweit konkludent beruft, eine Regel der staatlichen Rechtsordnung, die nicht zwingend auf innerreligiöses Recht, das dem staatlichen Zugriff entzogen ist, übertragen werden muss. Und zum anderen unterliegen innerreligiöse Rechtsvorschriften nicht zwingend den im staatlichen Recht geltenden Auslegungsregeln. Aber selbst wenn man auf die im Bereich der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Auslegung einer Vorschrift anhand des Wortlauts abstellen würde, ergäbe sich daraus nicht unbedingt ein Widerspruch zwischen § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats und § 3 der Schiedsordnung. Denn § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats regelt nur, wer dem Schieds- und Verwaltungsgericht angehören muss, § 3 der Schiedsordnung hingegen, in welcher Besetzung das Schieds- und Verwaltungsgericht entscheidet. § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats entspricht insoweit in etwa dem § 5 Abs. 1 VwGO und § 3 der Schiedsordnung dem § 5 Abs. 3 VwGO.
34 
3.1.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen war der in der Sitzung des Oberrats der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossene Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen der allein maßgebliche Grund für die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006. Ohne diesen Ausschluss hätte bereits der Beigeladene den Antrag an das Ministerium, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht gestellt. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Schreiben der Beigeladenen an das Ministerium vom 03.02.2006 und vom 04.04.2006. In diesen Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beigeladenen mit dem Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen auch die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien und dass der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, eine Folge dieses Ausschlusses sei. Nur diese Auslegung des Antrags der Beigeladenen wäre mit der Satzung der Beigeladenen zu vereinbaren, deren § 3 Nr. 2 u. a. bestimmt, dass die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in ... (ipso iure) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. haben. Damit bringt die Satzung der Beigeladenen zum Ausdruck, dass es nach ihrem innerreligiösen Recht keine Gemeinde (als Untergliederung der Beigeladenen) geben soll, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft (z. B. durch Ausschluss aus der Beigeladenen) soll danach einen Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben. In diesem Sinne war der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, der Sache nach (im Sinne einer Bedingung) an den Tatbestand geknüpft, dass die Klägerin durch den Ausschluss aus der Beigeladenen die Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen verloren hat. Auch das Ministerium hatte den Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, zunächst so verstanden, was in einem internen Vermerk zum Ausdruck kommt, demzufolge dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, nachdem das Gerücht aufgekommen war, der Ausschlussbeschluss der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei vom innerreligiösen Schieds- und Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Dafür, dass das Ministerium die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden hat, spricht auch der Wortlaut des angefochtenen Erlasses vom 24.05.2006. Im ersten Satz dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass das Ministerium der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006, dem Datum des Ausschlussbeschlusses der Beigeladenen, die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen aberkennt (ein Ausspruch, für den das Ministerium - auch auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - keine Kompetenz besaß und der - bei wohlwollender Auslegung - nur als Wiedergabe einer von der Beigeladenen zuvor getroffenen Entscheidung verstanden werden kann). Der zweite Satz liest sich demgegenüber wie die Klarstellung einer (automatischen) gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1, dass nämlich "damit", das heißt mit dem Verlust der Gemeindeeigenschaft, die Klägerin auch die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Deutlicher kann die Verknüpfung zwischen der Rechtsstellung der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass danach der Verlust des Körperschaftsstatus der Klägerin mit der Geltung ihres Ausschlusses aus der Beigeladenen steht und fällt, liegt auf der Hand.
35 
Damit ist der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 der Boden entzogen. Dieser für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgebliche Grund schlägt auch auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch. Denn sowohl die Klägerin aus auch die Beigeladene sind als Untergliederungen des Zentralrats der Juden in Deutschland der Rechtsprechung des vom Zentralrat eingerichteten Schieds- und Verwaltungsgerichts unterworfen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Solange der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen von diesem innerreligionsgemeinschaftlichen Gericht (noch) aufgehoben werden konnte, wie das schließlich mit dem genannten Urteil vom 13.03.2007 geschehen ist, hätte der Beklagte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen.
36 
3.2 Ein anderer rechtlich zulässiger Grund dafür, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
37 
3.2.1 Soweit der Beklagte meint, ein solcher Grund sei allein in dem Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beigeladenen zu sehen, verkennt sie den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ( siehe oben II.1. und II.3. ). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach nur Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG, 136 ff. WRV und nicht ihre Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein können, ist zumindest dann nicht haltbar, wenn diese Gemeinden kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben. Denn damit erwerben diese Gemeinden zumindest partiell eine eigenständige Rechtsstellung auch und gerade im (staatlichen und gesellschaftlichen) Rechtsleben ( siehe oben II.1. ). Deshalb ist die Anerkennung bzw. die Aberkennung dieser Rechtsstellung kein rein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen findet weder im Verfassungsrecht, auch nicht in Art. 140 GG, 136 ff. WRV, noch im einfachen Gesetzesrecht der Bundesrepublik Deutschland eine Stütze. Im Gegenteil, die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Diese Auffassung wird ersichtlich auch in Literatur und Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht nicht vertreten; auch der Beklagte und die Beigeladene haben im Lauf des gesamten Verfahrens insoweit keine Nachweise zu erbringen vermocht. Eine andere Auffassung lässt sich auch nicht dem Bayerischen Kirchensteuergesetz entnehmen, das als offenbar einziges Landesgesetz außer der Körperschaftsanerkennung auch den Widerruf einer solchen Anerkennung spezialgesetzlich regelt. Auch nach diesem Gesetz ist der Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen und auch dann nur nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die das Ministerium im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht vorgenommen hat, möglich. Soweit dort in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG geregelt ist, dass ein Widerruf u. a. dann ausgesprochen werden kann, wenn die Gemeinschaft dies beantragt, ergibt eine verfassungskonforme und auch am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieser Vorschrift, dass hiermit nur ein Antrag der Gemeinschaft gemeint sein kann, um deren Körperschaftsrechte es geht, also um einen Selbstauflösungsantrag, und nicht um einen Antrag einer anderen bzw. übergeordneten Organisationseinheit, also z. B. einer Religionsgemeinschaft als kirchlichem Landesverband (wie der Beigeladenen), auf Widerruf des Körperschaftsstatus einer (untergeordneten) kirchlichen Gemeinde. Denn Art. 1 Bayer. KiStG unterscheidet an anderen Stellen begrifflich zwischen Religionsgemeinschaften, Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften, so dass der Begriff der "Gemeinschaft" in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nicht als (Ersatz für) "Religionsgemeinschaft", sondern nur als Oberbegriff für alle drei genannten Gemeinschaften verstanden werden kann. Dass der Antrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nur als Selbstauflösungsantrag im oben genannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Bayer. KiStG, wonach die Gemeinschaft mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Wäre die Regelung in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG dagegen so zu verstehen, wie es der von dem Beklagten und der Beigeladenen (in Bezug auf die Rechtslage in Baden-Württemberg) vertretenen Auffassung entspricht, würde diese Regelung - übertragen auf den vorliegenden Fall - zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Beigeladene zwar den Antrag auf Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts stellen könnte, im Fall der Stattgabe dieses Antrags aber selbst (auch) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlöre. Damit geht auch das Bayerische Kirchensteuergesetz davon aus, dass die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Körperschaftsanerkennung durch die übergeordnete Religionsgemeinschaft (hier die Beigeladene) allein kein hinreichender Grund für den Widerruf des Körperschaftsstatus einer Untergliederung dieser Religionsgemeinschaft (hier der Klägerin) sein kann. Aber selbst wenn eine Auslegung des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zu einem anderen Ergebnis käme und es gelänge, auch die verfassungsrechtlichen Bedenken zu überwinden, wäre das daraus folgende Ergebnis nur eine Folge der spezialgesetzlichen Regelung in Bayern, die es in Baden-Württemberg gerade nicht gibt und die deshalb nicht auf Baden-Württemberg übertragen werden könnte.
38 
3.2.2 Darüber hinaus ist die Entscheidung des Ministeriums, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht, wie der Beklagte meint, von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Wie ausgeführt, hat der Oberrat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 29.01.2006 nur beschlossen, die Klägerin aus ihren Reihen auszuschließen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Beigeladene an das Ministerium herangetreten mit dem Antrag, wegen dieses Ausschlusses der Klägerin auch die Körperschaftsrechte abzuerkennen. Wie oben ausgeführt, war dieser Antrag untrennbar verknüpft mit der Ausschlussentscheidung. Durch Aufhebung dieses Ausschlussbeschlusses mit Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) wurde diesem Antrag der Boden entzogen ( siehe oben II.3.1.2 ). Einen separaten (von dem Ausschlussbeschluss unabhängigen) Beschluss über einen Antrag bei dem Beklagten, der Klägerin die Körperschaftsrechte abzuerkennen, hat es nicht gegeben; er wäre auch mit § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen kaum zu vereinbaren (siehe oben II.3.1.2 ). Hätte die Beigeladene einen solchen Beschluss gefasst, wäre dieser im Übrigen wohl in gleicher Weise einer Überprüfung durch das Schieds- und Verwaltungsgericht unterworfen wie der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
39 
4. Bei dieser Rechtslage können die sich darüber hinaus stellenden und zum Teil auch von den Beteiligten erörterten Fragen, ob die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil sie wegen der völligen Nichtbeteiligung der Klägerin an dem für sie mit einem belastenden Verwaltungsakt endenden Verwaltungsverfahren an gravierenden, im konkreten Fall nicht geheilten Verfahrensfehlern ( vgl. hierzu u. a. §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 RdNr. 42 m.w.N. ) oder, weil das Ministeriums sich für gebunden gehalten hat, an einem Ermessensfehler leidet, hier dahingestellt bleiben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart keine zusätzlichen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten entstanden sind, erübrigt sich insoweit eine Entscheidung nach § 17b Abs. 2 GVG. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
I.
20 
Die (unstreitig rechtzeitig erhobene) Klage ist als Anfechtungsklage ( gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ) auch ohne Vorverfahren zulässig.
21 
1. Insbesondere ist die Klägerin nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. Das ergibt sich bereits aus § 61 Nr. 1 VwGO, weil die Klägerin als eine jüdische/israelitische Gemeinde, der durch statusbegründenden Rechtsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde, eine juristische Person ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 61 RdNr. 6; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 61 RdNr. 4; OVG NW, Urteil vom 26.01.1983, NJW 1983, 2592, zu einer katholischen Kirchengemeinde als Teilverband (Untergliederung] einer Diözese; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 11; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Nov. 2006, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 69 und 72, auch zu nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "neukorporierten" Kirchenkörperschaften ). In jedem Fall aber ist die Klägerin zumindest nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift gelten auch nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Organe bzw. Untergliederungen rechtsfähiger Personen, denen (nach materiellem Recht) ein Recht zustehen kann, als beteiligtenfähig ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 RdNrn. 8 ff.; Bier, a.a.O., § 61 RdNrn. 5 ff; die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin im Erg. ebenfalls bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, DÖV 2006, 177 = VBlBW 2006, 108, betr. einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ). Das gilt zumindest im Streit über die Frage, ob diesen Vereinigungen ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen worden ist ( vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 686, m.w.N., zur Zulässigkeit der Klage einer ehemals selbständigen, durch Eingemeindung als Rechtsperson untergegangenen Ortschaft, mit der Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend gemacht werden ). Eine andere Auffassung würde die betreffende Vereinigung (gerade in einem Streit über ihre Rechtsfähigkeit) rechtlos stellen und wäre deshalb mit den Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 92 GG nicht zu vereinbaren.
22 
2. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage. Zwar spricht Einiges dafür, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis dieser Entscheidung nach Ergehen des (unanfechtbaren) Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland (im Folg.: Schieds- und Verwaltungsgericht) vom 13.03.2007 (Az: 003-2006), mit dem der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für unwirksam erklärt worden ist, im Hinblick auf die hier vor allem streitige Aberkennung des Körperschaftsstatus keine belastende Regelungswirkung mehr entfaltet. Denn dieser Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus der Klägerin in Satz 2 dieses Erlasses ist danach keine eigenständige Entscheidung, sondern wird dort nur im Sinne einer Folge des in Satz 1 ausgesprochenen Verlusts der Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen "referiert" ( Näheres hierzu unter II.3.1.2 ). Deshalb dürfte dieser Satz 2 mangels Regelungswirkung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich einen rechtlichen Hinweis darstellen. Aber selbst wenn man in diesem Ausspruch einen belastenden Verwaltungsakt sähe, wie es offenbar alle Beteiligten tun, hätte er wegen der kausalen Verknüpfung mit Satz 1 des Erlasses durch den Wegfall des Ausschlusses der Klägerin aus der Beigeladenen und damit aufgrund des Fortbestands der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen nach der gebotenen am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 RdNrn. 18 ff. m.w.N. ) wohl seine Wirkung verloren. Ob die Klägerin danach ihr Begehren eigentlich durch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aberkennung ihres Körperschaftsstatus hätte verfolgen können oder müssen, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn immerhin erzeugt der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 den Rechtsschein eines weiterhin wirksamen Verwaltungsakts über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der anerkanntermaßen auch im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann ( Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 43 RdNr. 48 m.w.N. ).
23 
3. Soweit man nach den Ausführungen im vorstehenden Absatz den durch den Ausspruch in Satz 2 des Erlasses des Ministeriums vom 24.05.2006 erzeugten Rechtsschein im Rahmen der Anfechtungsklage einer belastenden Regelung gleichstellt, stellt dieser Ausspruch als actus contrarius zur statusbegründenden Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 72; BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, NJW 1998, 253 ) auch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar (Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 87 RdNrn. 36 ff.; zu den so genannten Organisationsakten vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 RdNrn. 94 ff. ).
24 
4. Die Klägerin ist im Verfahren gegen diesen Verwaltungsakt, der ihre Auflösung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die angefochtene Entscheidung auch förmlich an die Klägerin adressiert hat und ob die Klägerin am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt war ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ). Denn materiell betroffen von dieser Entscheidung ist in erster Linie die Klägerin; sie ist damit im materiellen Sinn auch die eigentliche Adressatin dieses Verwaltungsakts. Das ergibt sich auch aus der in der Rechtsordnung anerkannten Rechtsfigur des Verwaltungsakts mit Drittwirkung ( siehe u. a. § 80a VwGO ). Bei der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass er belastende Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen bzw. Vereinigungen im Sinne von § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erzeugt als denen, an die er adressiert ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80a RdNrn. 1 f. ).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006, bekannt gemacht am 17.07.2006 ( K.u.U. 2006, 246 ), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
26 
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Durch die Anerkennungsentscheidung vom 26.08.1988 ( K.u.U.1988, 755 ) hat der Beklagte die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten "geschaffen" und ihr damit in gleicher Weise Rechtsfähigkeit verliehen, wie wenn sie als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangt hätte ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 59 f., 66, 69 und 72; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, 11. Aufl. 1999, § 34 RdNrn. 6 f., sowie Band 3, 5. Aufl. 2004, § 83 RdNrn. 116 ff. und § 87 RdNrn. 16 ff. ). In dieser Eigenschaft steht sie im Rechtsleben neben der Beigeladenen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin durch ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts umfassend oder nur partiell mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wurde, insbesondere ob ihre Rechtsstellung im Verhältnis zu staatlichen Stellen den gleichen Rang und Umfang hat wie die der Beigeladenen und ob ihre Rechtsstellung auch aus Art. 140 GG, 137 WRV abgeleitet werden kann (Vieles spricht allerdings dafür, dass den Kirchengemeinden, soweit sie - wie die Klägerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und nicht nur den übergeordneten Religionsgemeinschaften [bei den katholischen und evangelischen Kirchen: den Diözesen und den Landeskirchen] zumindest die Rechte aus Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV zustehen, vgl. Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 100 ). Jedenfalls beruht ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bad.-Württ.. Damit kommen der Klägerin zumindest die einer Kirchengemeinde nach dem Kirchensteuerrecht zugesprochenen Rechte und Pflichten zu ( vgl. insbes. §§ 1 Abs. 1 und 2, 11, 16 KiStG Bad.-Württ. ). Soweit diese Rechtsstellung reicht, ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine so genannte altkorporierte Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, das heißt nicht eine bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits bestehende Religionsgemeinschaft (wie die Beigeladene), ist. Im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, das heißt ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterscheiden sich die so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften im Grundsatz nicht von den so genannten neukorporierten, die erst später, zum Teil erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch statusbegründenden Rechtsakt als juristische Personen geschaffen wurden, wie das im Fall der Klägerin mit ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 geschehen ist ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 70 ff. ). Als Trägerin der ihr zuerkannten Rechte und Pflichten kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch selbständig vor deutschen (staatlichen) Gerichten klagen und verklagt werden ( vgl. u. a. OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.1997, NJW 1998, 3060; VG Neustadt/W, Urteile vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 796 und 797 ). Im Übrigen belegt ein in den Akten des Ministeriums befindlicher Briefwechsel zwischen dem Ministerium und der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Klägerin im Jugendhilfeausschuss der Stadt ... vertreten ist, diese Vertretung aber von dem Rechtsstatus der Klägerin abhängt, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts offenbar mit weitergehenden über das Kirchensteuerrecht hinausgehenden Rechten und Pflichten verbunden ist. Danach tritt die Klägerin auch staatlichen Stellen als Inhaberin von Rechten gegenüber. Diese Rechtsstellung verlöre die Klägerin, wenn der angefochtene Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Bestand hätte. Danach kann ihre Aktivlegitimation zumindest in Streitigkeiten (wie hier), in denen es um den Verlust dieses Körperschaftsstatus geht, nicht verneint werden.
27 
Dass die Klägerin, was sie selbst nicht bestreitet, Mitglied der Beigeladenen und nach deren Satzung (nur) eine Untergliederung von ihr ist, ändert daran nichts (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O .). Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht beteiligt war, sondern diese nur auf Antrag der Beigeladenen hin erfolgte, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die fortan gegebene Rechtsfähigkeit der Klägerin. Denn dass (juristische) Personen bei ihrer Gründung selbst noch nicht existent waren und deshalb nicht daran mitwirken konnten, der Gründungakt deshalb häufig ein einseitiger Hoheitsakt ist, ist geradezu selbstverständlich, ändert jedoch nichts an ihrer durch den Gründungsakt bewirkten Rechtsfähigkeit und Eigenständigkeit der neu geschaffenen juristischen Person ( Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNrn. 6 f. ).
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2. Soweit sich die Klage (bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags) auch gegen den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses des Ministerium vom 24.05.2006 richtet, ist sie ohne Weiteres begründet. Für die dort getroffene Entscheidung, soweit sie vom Ministerium überhaupt beabsichtigt war, der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen abzuerkennen, fehlt einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Vielmehr fällt die innere Organisation von Religionsgemeinschaften einschließlich der Bildung von (religiösen) Gemeinden in den von Art. 140 GG, 137 WRV gewährleisteten Bereich der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften. Das ist zwischen den Beteiligten im Grunde nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.
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3. Der in Satz 2 des Erlasses vom 24.05.2006 ausgesprochene Verlust des Körperschaftsstatus, gegen den sich die Klage der Sache nach im Wesentlichen richtet, kann ebenso wie der Entzug einer privatrechtlich begründeten Rechtsfähigkeit nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ( allgem.: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNrn. 44 ff. m.w.N.; zum Entzug des Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden: Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 60 und 82 m.w.N. ). Allein der Antrag einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts und sei es der Körperschaft, zu der die vom Entzug ihrer Körperschaftsrechte "bedrohte" Körperschaft in einem Mitgliedschafts- und Untergliederungsverhältnis steht, reicht entgegen der Auffassung des Beklagten für eine solche Entscheidung nicht aus. Denn durch den Gründungsakt ist eine (neue) juristische Person geschaffen worden, die nicht zur völligen Disposition der "übergeordneten" Körperschaft steht; das gilt selbst dann, wenn die Gründung nur auf Antrag dieser Körperschaft zustande kam.
30 
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Entzug des Körperschaftsstatus kommen, da in Baden-Württemberg ( anders als z. B. in Bayern; vgl. dort Art. 1 Abs. 3 bis 5 Bayer. KiStG ), spezielle Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlen, hier nur die (allgemeinen Regelungen in den) §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht, im konkreten Fall, da die Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 unstreitig rechtmäßig war, § 49 LVwVfG. Dabei ist die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennungsentscheidung wegen der Vorgaben aus Art. 140 GG, 137 WRV verfassungskonform einschränkend auszulegen. Ein solcher Widerruf wird, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, danach schon tatbestandsmäßig entweder nur in Frage kommen, wenn schon die Verleihung des Körperschaftsstatus gegen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verstieß, dieser Verstoß später eingetreten ist oder wenn die Religionsgemeinschaft oder die Gemeinde, um die es geht, die erforderlichen Mitglieder verloren hat oder sich aus anderen Gründen aufgelöst hat oder aufgelöst worden ist (Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 81 f. m.w.N.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNr. 19, sowie Band 3, § 87 RdNr. 21) .
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3.1 Hier kommt als Widerrufsgrund nur eine Auflösung der Klägerin durch den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 in Betracht. Denn wäre die Klägerin aufgrund dieses Beschlusses tatsächlich aus der Beigeladenen ausgeschlossen und damit als Untergliederung der Beigeladenen aufgelöst worden, wäre voraussichtlich auch ein Grund für die Aberkennung ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben, da eine Körperschaft als "leere Hülle" nicht bestehen kann (so Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81 m.w.N. ). Doch scheidet ein solcher Widerrufsgrund im vorliegenden Fall aus, da der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 durch das innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan der Juden in Deutschland, dem Schieds- und Verwaltungsgericht, durch (unanfechtbares) Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) aufgehoben wurde.
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3.1.1 Dieses eine innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheit betreffende Urteil ist von staatlichen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Zu dem durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV garantierten (staatsfreien) Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung und religiösen Selbstbestimmung gehört auch die innerkirchliche Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der religiösen Selbstbestimmung (BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, NJW 1981, 1972; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720; VG Neustadt/W., Urteil vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 797 ) Da gegen dieses Urteil - unstreitig - keine Rechtsmittel gegeben sind (§ 16 der Schiedsordnung des Schieds- und Verwaltungsgericht - im Folg.: Schiedsordnung - ), sind die Angriffe der Beigeladenen gegen das Verfahren, die Form und den Inhalt dieses Urteils sowie die Besetzung des Gerichts ohne Bedeutung ( zur grds. hinreichenden Rechtsschutzgewährung in inneren Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaften durch das Schieds- und Verwaltungsgericht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Entscheidungen autonomer kirchlicher Gerichte unterliegen nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, sie sind vielmehr für die staatlichen Gerichte bindend ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.1999, jew. a.a.O. ). Der Kontrolle der staatlichen Gerichte ist auch die Ausgestaltung des Verfahrens der kirchlichen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit entzogen ( BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, a.a.O. ). Deshalb ist der Kammer eine Prüfung der Einwendungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) grundsätzlich verwehrt. Eine Missachtung dieses Urteils durch die Kammer würde einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der religiösen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland und damit einen Verstoß gegen Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV darstellen.
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Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) gegen das Willkürverbot oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung verstieße ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, a.a.O. ). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Allein der Umstand, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.03.2007 nicht ausdrücklich Schriftsätze des Beigeladenen erwähnt und auch einen Klageabweisungsantrag der Beigeladenen nicht als ausdrücklich, sondern nur als konkludent gestellt angesehen hat, würde selbst bei Zugrundelegung strengerer Maßstäbe (wie nach der VwGO oder ZPO) wohl kaum zur Nichtigkeit des Urteils führen. Auch die Urteilsfindung durch drei Richter entspricht der maßgeblichen Verfahrensordnung ( § 3 der Schiedsordnung ). Soweit § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland (im Folg.: Satzung des Zentralrats), auf der die innerreligiöse Gerichtsbarkeit innerhalb der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland beruht, vorschreibt, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht aus fünf Mitgliedern besteht, dass drei Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben oder Rechtslehrer an einer Hochschule sein müssen und dass ein Mitglied der deutschen Rabbinerkonferenz angehören muss, vermag die Kammer keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Schiedsordnung zu erkennen. Denn zum einen ist der Vorrang des Gesetzes, auf den die Beigeladene sich insoweit konkludent beruft, eine Regel der staatlichen Rechtsordnung, die nicht zwingend auf innerreligiöses Recht, das dem staatlichen Zugriff entzogen ist, übertragen werden muss. Und zum anderen unterliegen innerreligiöse Rechtsvorschriften nicht zwingend den im staatlichen Recht geltenden Auslegungsregeln. Aber selbst wenn man auf die im Bereich der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Auslegung einer Vorschrift anhand des Wortlauts abstellen würde, ergäbe sich daraus nicht unbedingt ein Widerspruch zwischen § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats und § 3 der Schiedsordnung. Denn § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats regelt nur, wer dem Schieds- und Verwaltungsgericht angehören muss, § 3 der Schiedsordnung hingegen, in welcher Besetzung das Schieds- und Verwaltungsgericht entscheidet. § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats entspricht insoweit in etwa dem § 5 Abs. 1 VwGO und § 3 der Schiedsordnung dem § 5 Abs. 3 VwGO.
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3.1.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen war der in der Sitzung des Oberrats der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossene Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen der allein maßgebliche Grund für die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006. Ohne diesen Ausschluss hätte bereits der Beigeladene den Antrag an das Ministerium, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht gestellt. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Schreiben der Beigeladenen an das Ministerium vom 03.02.2006 und vom 04.04.2006. In diesen Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beigeladenen mit dem Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen auch die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien und dass der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, eine Folge dieses Ausschlusses sei. Nur diese Auslegung des Antrags der Beigeladenen wäre mit der Satzung der Beigeladenen zu vereinbaren, deren § 3 Nr. 2 u. a. bestimmt, dass die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in ... (ipso iure) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. haben. Damit bringt die Satzung der Beigeladenen zum Ausdruck, dass es nach ihrem innerreligiösen Recht keine Gemeinde (als Untergliederung der Beigeladenen) geben soll, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft (z. B. durch Ausschluss aus der Beigeladenen) soll danach einen Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben. In diesem Sinne war der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, der Sache nach (im Sinne einer Bedingung) an den Tatbestand geknüpft, dass die Klägerin durch den Ausschluss aus der Beigeladenen die Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen verloren hat. Auch das Ministerium hatte den Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, zunächst so verstanden, was in einem internen Vermerk zum Ausdruck kommt, demzufolge dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, nachdem das Gerücht aufgekommen war, der Ausschlussbeschluss der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei vom innerreligiösen Schieds- und Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Dafür, dass das Ministerium die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden hat, spricht auch der Wortlaut des angefochtenen Erlasses vom 24.05.2006. Im ersten Satz dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass das Ministerium der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006, dem Datum des Ausschlussbeschlusses der Beigeladenen, die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen aberkennt (ein Ausspruch, für den das Ministerium - auch auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - keine Kompetenz besaß und der - bei wohlwollender Auslegung - nur als Wiedergabe einer von der Beigeladenen zuvor getroffenen Entscheidung verstanden werden kann). Der zweite Satz liest sich demgegenüber wie die Klarstellung einer (automatischen) gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1, dass nämlich "damit", das heißt mit dem Verlust der Gemeindeeigenschaft, die Klägerin auch die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Deutlicher kann die Verknüpfung zwischen der Rechtsstellung der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass danach der Verlust des Körperschaftsstatus der Klägerin mit der Geltung ihres Ausschlusses aus der Beigeladenen steht und fällt, liegt auf der Hand.
35 
Damit ist der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 der Boden entzogen. Dieser für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgebliche Grund schlägt auch auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch. Denn sowohl die Klägerin aus auch die Beigeladene sind als Untergliederungen des Zentralrats der Juden in Deutschland der Rechtsprechung des vom Zentralrat eingerichteten Schieds- und Verwaltungsgerichts unterworfen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Solange der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen von diesem innerreligionsgemeinschaftlichen Gericht (noch) aufgehoben werden konnte, wie das schließlich mit dem genannten Urteil vom 13.03.2007 geschehen ist, hätte der Beklagte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen.
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3.2 Ein anderer rechtlich zulässiger Grund dafür, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
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3.2.1 Soweit der Beklagte meint, ein solcher Grund sei allein in dem Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beigeladenen zu sehen, verkennt sie den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ( siehe oben II.1. und II.3. ). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach nur Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG, 136 ff. WRV und nicht ihre Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein können, ist zumindest dann nicht haltbar, wenn diese Gemeinden kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben. Denn damit erwerben diese Gemeinden zumindest partiell eine eigenständige Rechtsstellung auch und gerade im (staatlichen und gesellschaftlichen) Rechtsleben ( siehe oben II.1. ). Deshalb ist die Anerkennung bzw. die Aberkennung dieser Rechtsstellung kein rein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen findet weder im Verfassungsrecht, auch nicht in Art. 140 GG, 136 ff. WRV, noch im einfachen Gesetzesrecht der Bundesrepublik Deutschland eine Stütze. Im Gegenteil, die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Diese Auffassung wird ersichtlich auch in Literatur und Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht nicht vertreten; auch der Beklagte und die Beigeladene haben im Lauf des gesamten Verfahrens insoweit keine Nachweise zu erbringen vermocht. Eine andere Auffassung lässt sich auch nicht dem Bayerischen Kirchensteuergesetz entnehmen, das als offenbar einziges Landesgesetz außer der Körperschaftsanerkennung auch den Widerruf einer solchen Anerkennung spezialgesetzlich regelt. Auch nach diesem Gesetz ist der Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen und auch dann nur nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die das Ministerium im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht vorgenommen hat, möglich. Soweit dort in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG geregelt ist, dass ein Widerruf u. a. dann ausgesprochen werden kann, wenn die Gemeinschaft dies beantragt, ergibt eine verfassungskonforme und auch am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieser Vorschrift, dass hiermit nur ein Antrag der Gemeinschaft gemeint sein kann, um deren Körperschaftsrechte es geht, also um einen Selbstauflösungsantrag, und nicht um einen Antrag einer anderen bzw. übergeordneten Organisationseinheit, also z. B. einer Religionsgemeinschaft als kirchlichem Landesverband (wie der Beigeladenen), auf Widerruf des Körperschaftsstatus einer (untergeordneten) kirchlichen Gemeinde. Denn Art. 1 Bayer. KiStG unterscheidet an anderen Stellen begrifflich zwischen Religionsgemeinschaften, Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften, so dass der Begriff der "Gemeinschaft" in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nicht als (Ersatz für) "Religionsgemeinschaft", sondern nur als Oberbegriff für alle drei genannten Gemeinschaften verstanden werden kann. Dass der Antrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nur als Selbstauflösungsantrag im oben genannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Bayer. KiStG, wonach die Gemeinschaft mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Wäre die Regelung in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG dagegen so zu verstehen, wie es der von dem Beklagten und der Beigeladenen (in Bezug auf die Rechtslage in Baden-Württemberg) vertretenen Auffassung entspricht, würde diese Regelung - übertragen auf den vorliegenden Fall - zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Beigeladene zwar den Antrag auf Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts stellen könnte, im Fall der Stattgabe dieses Antrags aber selbst (auch) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlöre. Damit geht auch das Bayerische Kirchensteuergesetz davon aus, dass die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Körperschaftsanerkennung durch die übergeordnete Religionsgemeinschaft (hier die Beigeladene) allein kein hinreichender Grund für den Widerruf des Körperschaftsstatus einer Untergliederung dieser Religionsgemeinschaft (hier der Klägerin) sein kann. Aber selbst wenn eine Auslegung des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zu einem anderen Ergebnis käme und es gelänge, auch die verfassungsrechtlichen Bedenken zu überwinden, wäre das daraus folgende Ergebnis nur eine Folge der spezialgesetzlichen Regelung in Bayern, die es in Baden-Württemberg gerade nicht gibt und die deshalb nicht auf Baden-Württemberg übertragen werden könnte.
38 
3.2.2 Darüber hinaus ist die Entscheidung des Ministeriums, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht, wie der Beklagte meint, von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Wie ausgeführt, hat der Oberrat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 29.01.2006 nur beschlossen, die Klägerin aus ihren Reihen auszuschließen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Beigeladene an das Ministerium herangetreten mit dem Antrag, wegen dieses Ausschlusses der Klägerin auch die Körperschaftsrechte abzuerkennen. Wie oben ausgeführt, war dieser Antrag untrennbar verknüpft mit der Ausschlussentscheidung. Durch Aufhebung dieses Ausschlussbeschlusses mit Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) wurde diesem Antrag der Boden entzogen ( siehe oben II.3.1.2 ). Einen separaten (von dem Ausschlussbeschluss unabhängigen) Beschluss über einen Antrag bei dem Beklagten, der Klägerin die Körperschaftsrechte abzuerkennen, hat es nicht gegeben; er wäre auch mit § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen kaum zu vereinbaren (siehe oben II.3.1.2 ). Hätte die Beigeladene einen solchen Beschluss gefasst, wäre dieser im Übrigen wohl in gleicher Weise einer Überprüfung durch das Schieds- und Verwaltungsgericht unterworfen wie der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
39 
4. Bei dieser Rechtslage können die sich darüber hinaus stellenden und zum Teil auch von den Beteiligten erörterten Fragen, ob die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil sie wegen der völligen Nichtbeteiligung der Klägerin an dem für sie mit einem belastenden Verwaltungsakt endenden Verwaltungsverfahren an gravierenden, im konkreten Fall nicht geheilten Verfahrensfehlern ( vgl. hierzu u. a. §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 RdNr. 42 m.w.N. ) oder, weil das Ministeriums sich für gebunden gehalten hat, an einem Ermessensfehler leidet, hier dahingestellt bleiben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart keine zusätzlichen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten entstanden sind, erübrigt sich insoweit eine Entscheidung nach § 17b Abs. 2 GVG. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Tenor

Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006 - RA-7162.1-05/17 - wird aufgehoben.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen je die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Beklagten, mit der ihr die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aberkannt wurden.
Die Klägerin war unstreitig zumindest bis zum 29.01.2006 als israelitische Gemeinde Mitglied der Beigeladenen. § 3 der Satzung der Beigeladenen bestimmt: Die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in... sind Untergliederungen der Religionsgemeinschaft; sie haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) (§ 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ.). Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Kultus und Sport ... vom 26.08.1988 wurde die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ( K.u.U. 1988, 755 ).
In den folgenden Jahren kam es zu zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Am 29.01.2006 fasste der Oberrat der Beigeladenen, Delegiertenversammlung und oberstes Organ der Beigeladenen (§§ 5 Nr. 1 und 6 Nr. 1 der Satzung der Beigeladenen ), nach Ausschluss der Vertreter der Klägerin aus der Sitzung mit 14 Ja-Stimmen und 3 Enthaltungen den Beschluss, die Klägerin aus der Beigeladenen auszuschließen. Diesen Beschluss gab der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen dem Ministerium mit Schreiben vom 03.02.2006 bekannt und er äußerte darin die Auffassung, dass bei der Klägerin damit die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien.
Mit Schreiben vom 13.02.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen (u. a.) mit, der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen ändere nichts an der Existenz der Klägerin als eigenständige Religionsgemeinschaft und an deren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Mit Schreiben vom 04.04.2006, beim Ministerium für Kultus, Jugend und Sport ... (im Folg.: Ministerium) eingegangen am 18.04.2006, stellte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen den Antrag, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 29.01.2006 abzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag mit dem am 29.01.2006 beschlossenen Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
Aus internen Vermerken des Ministeriums geht hervor, dass das Ministerium zunächst geneigt war, dem Antrag der Beigeladenen stattzugeben, dann jedoch Bedenken an diesem Vorgehen bekam, nachdem es aus der Presse erfahren hatte, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für nichtig erklärt habe. Erst nachdem die Beigeladene und der Beklagte diese Pressemitteilung als Falschmeldung erkannt hatten, erließ das Ministerium am 24.05.2006 folgenden Erlass: "Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat auf Antrag der Israelitischen Religionsgemeinschaft ... der Israelitischen Kultusgemeinde ... mit Wirkung zum 29. Januar 2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Israelitischen Religionsgemeinschaft aberkannt. Damit verliert die Israelitische Kultusgemeinde ... ebenfalls mit Wirkung vom 29.01.2006 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts." Dieser Erlass wurde im Amtsblatt ( K.u.U. 2006, 246 ) bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 24.05.2006 teilte das Ministerium der Beigeladenen diese Entscheidung mit. Die Klägerin erfuhr hiervon durch Schreiben der Beigeladenen vom 01.06.2006.
Am 28.05.2006 hat die Klägerin beim Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland Klage gegen ihren vom Oberrat der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossenen Ausschluss aus der Beigeladenen Klage erhoben.
Am 19.06.2006 hat die Klägerin gegen den Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 - zunächst beim Verwaltungsgericht Stuttgart - Klage erhoben. Mit Beschluss vom 10.07.2006 - 2 K 2364/06 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Sie sei eine Gemeinde mit etwa 500 eingeschriebenen Mitgliedern. Aus unerfindlichen Gründen sei sie in den letzten Jahre durch die Beigeladene mit einer Vielzahl von Anfeindungen überzogen worden. Wiederholt habe das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland durch einstweilige Anordnungen sicherstellen müssen, dass ihre Delegierten zu den Sitzungen des Oberrats der Beigeladenen zugelassen würden. Entgegen diesen Beschlüssen seien ihre Delegierten auch aus der Oberratssitzung am 29.01.2006, in der ihr Ausschluss aus der Beigeladenen beschlossen worden sei, ausgeschlossen worden. Der Erlass des Ministeriums über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei ergangen, ohne dass sie angehört oder in sonstiger Weise beteiligt worden sei. Auch spätere Bitten von ihr um Erläuterung und Stellungnahme habe das Ministerium nicht beantwortet. Dem Handeln des Ministeriums lägen eigenwillige Theorien zur Körperschaftsanerkennung zugrunde. Von Bedeutung sei vor allem, dass ein rechtswirksamer Beschluss über ihren Ausschluss aus der Beigeladenen nicht vorliege. Das gelte vor allem, seit das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 mit rechtskräftigem Urteil vom 13.03.2007 - 003-2006 - für unwirksam erklärt habe. Allein ein solcher Ausschluss hätte - wenn überhaupt - die getroffene Entscheidung des Ministeriums rechtfertigen können. Nach der Rechtsprechung des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland sei sie eine autonome religiöse Gemeinde mit eigenem Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Unabhängig davon, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 nur an die Beigeladene gerichtet sei, sei sie rechtlich von diesem Erlass betroffen, weil er unmittelbar ihre Existenz berühre. Daraus folge, dass sie sowohl klagebefugt als auch aktivlegitimiert sei. Der angefochtene Erlass sei schon deshalb rechtswidrig, weil ihm kein rechtsstaatliches Verfahren vorausgegangen sei, da sie zu keinem Zeitpunkt angehört worden sei. Die Aberkennung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sei in entsprechender Anwendung des (privaten) Vereinsrechts allenfalls dann zulässig, wenn es der Verteidigung der verfassungsmäßigen Ordnung diene, der Körperschaftsstatus durch unrichtige Angaben erschlichen worden sei oder die Körperschaft das Gemeinwohl gefährde. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Im Gegenteil, das Ministerium hätte von Anfang an erkennen können, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 wegen des rechtswidrigen Ausschlusses ihrer Delegierten unwirksam sei. Sie bestreite nicht ihre satzungsrechtliche Stellung als Untergliederung der Beigeladenen, berufe sich aber dennoch auf ihre Rechtsstellung als autonome Kultusgemeinde. Aus einer Untergliederung der Beigeladenen folge keine Unterordnung unter sie. Das Ministerium verkenne unter anderem, dass die Verleihung des Körperschaftsstatus in ihrem Fall nicht auf Art. 140 GG und 137 WRV, sondern auf § 24 KiStG Bad.-Württ. beruhe. Einwendungen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 13.03.2006 (a.a.O.) seien unzulässig. Das Urteil sei im Einklang mit der einschlägigen Verfahrensordnung von drei Richtern unterschrieben. Die innerreligiöse Rechtsprechung sei Teil des vom Staat zu beachtenden Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften.
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Die Klägerin beantragt,
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den Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006 - RA-7162.1-05/17 - aufzuheben.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Adressatin der Entscheidung vom 24.05.2006 sei. Dieser Erlass sei ihr vielmehr nur über die Beigeladene zur Kenntnis gegeben worden. Klagebefugt sei insoweit allein die Beigeladene. Das folge sowohl aus der staatskirchenrechtlichen Stellung der Klägerin als einer Untergliederung der Beigeladenen als auch aus dem innerreligionsgemeinschaftlichen Satzungsrecht. Nach den Art. 140 GG, 137 WRV und, weil nicht alle Religionsgemeinschaften über Untergliederungen verfügten, könnten nur Religionsgemeinschaften gegenüber dem Staat auftreten und an staatlichen Verfahren in Bezug auf Religionsgemeinschaften beteiligt sein. Untergliederungen könnten vom Staat nicht an Verfahren beteiligt werden, die staatlich an- oder abzuerkennende Rechte gegenüber den Religionsgemeinschaften beträfen. Eine direkte Beteiligung der Untergliederungen würde das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV verletzen. Auch nach der Satzung der Beigeladenen ergebe sich, dass eine jüdische Gemeinde nach außen nur durch die Religionsgemeinschaft, der sie angehöre, vertreten werde. Das Verhältnis zwischen der Beigeladenen als Religionsgemeinschaft und der Klägerin als deren Untergliederung bestimme sich nach Maßgabe innerreligionsgemeinschaftlichen Rechts und sei dem Zugriff des Staates entzogen. Die Klage sei aber auch deshalb unbegründet, weil nach dem deutschen und baden-württembergischen Staatsreligionsrecht die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nur an Religionsgemeinschaften verliehen würden. Nur sie seien primäre Träger der Körperschaftsrechte. Wenn eine Religionsgemeinschaft sich selbst in Einzelgemeinden unterteile, könne sie und nur sie nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. die Anerkennung dieser Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts beantragen. Die Anerkennung bzw. das Erlangen des Körperschaftsstatus sei nur mit Willen und auf Antrag der primären Rechtsträgerin, hier der Beigeladenen, möglich. Weil Untergliederungen von Religionsgemeinschaften kaum jemals die Verleihungsvoraussetzungen des Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV erfüllten, sei es sachgerecht, zwischen der "Verleihung" von Körperschaftsrechten an die eigentliche, primäre Trägerin (die Religionsgemeinschaften) und der "Erlangung" durch ihre möglichen Untergliederungen (den Gemeinden) zu unterscheiden. Die Körperschaftsrechte der Gemeinden seien immer nur abgeleitet von den Körperschaftsrechten der Religionsgemeinschaften. Der Umstand, dass die Klägerin sich mit innerreligionsgemeinschaftlichen Rechtsbehelfen gegen ihren Ausschluss aus der Beigeladenen wende, zeige, dass sie sich selbst auch weiterhin als Teil der Beigeladenen betrachte. Daran könne eine positive oder negative Entscheidung über den Rechtsstatus der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts nichts ändern. Die von der Klägerin erwähnten Streitigkeiten zwischen ihr und der Beigeladenen seien für die hier im Streit stehende Entscheidung ohne Bedeutung. Wenn der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen nach innerreligionsgemeinschaftlichem Recht unanfechtbar wäre, hätte er unmittelbar den Verlust der Körperschaftsrechte auf Seiten der Klägerin zur Folge. Um einen solchen selbsteintretenden Verlust gehe es in diesem Verfahren jedoch nicht, sondern um eine Aberkennung aufgrund eines Antrags der Beigeladenen. Daher sei es für dieses Verfahren unbeachtlich, ob der Ausschluss dem innerreligionsgemeinschaftlichem Recht entspreche oder nicht. Der Antrag der Beigeladenen vom 04.04.2006, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, stelle einen actus contrarius zur Beantragung der Anerkennung vom 26.08.1988 dar. Auch die Frage, ob und wie die Klägerin im Vorfeld einer Entscheidung über die Beigeladene angehört oder in sonstiger Weise beteiligt werden müsse, betreffe nicht die staatlichen Behörden. Vielmehr hätten die staatlichen Behörden in Ansehung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften einen solchen Antrag ernst zu nehmen und ihm nach Maßgabe geltenden staatlichen Rechts zu folgen. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht. Wenn die maßgebliche Religionsgemeinschaft kundtue, ihr Wille, dass eine Untergliederung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genießen solle, bestehe nicht mehr, müsse die zuständige staatliche Behörde dem folgen. Wenn nach § 24 KiStG Bad.-Württ. die Anerkennung einer Gemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts nur auf Antrag der Religionsgemeinschaft ausgesprochen werden könne, gelte das e contrario auch für die Aberkennung. Es sei Teil des Selbstbestimmungsrecht der Beigeladenen zu entscheiden, welche ihrer (zehn) Gemeinden den Körperschaftsstatus erhalten sollten. Der angefochtene Erlass vom 24.05.2006 betreffe die Klägerin nicht in ihrer religiösen Konsistenz, sondern nur in ihrer körperschaftlichen Existenz.
15 
Die Beigeladene beantragt (ebenfalls),
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung führt die Beigeladene aus: Der Oberrat habe inzwischen einen neuen Vorstand gewählt. Außerdem habe der Oberrat am 28.05.2007 einstimmig beschlossen, dass es bei dem gefassten Beschluss über den Ausschluss der Klägerin verbleibe. Das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 13.03.2007 - 003-2006 - sei falsch. Mitglied bei ihr sei jede jüdische Person, die jüdischen/israelitischen Gemeinden seien Untergliederungen von ihr. Die Klägerin leite ihre Rechtsstellung deshalb von ihr als Religionsgemeinschaft ab. Das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland habe bei seiner Urteilsfindung ihre Schriftsätze ignoriert. Die Delegierten der Klägerin seien zu Recht aus der Sitzung des Oberrats ausgeschlossen worden, weil sie nicht den Nachweis erbracht hätten, zum Judentum zu gehören. Der Ausschluss der Klägerin beruhe auf einem unlauteren Finanzgebaren der Klägerin. Für dieses Verhalten der Klägerin trage sie als Religionsgemeinschaft im Sinne der Weimarer Reichsverfassung nach außen die Verantwortung. Deshalb habe sie handeln müssen. Das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland sei nicht, wie durch § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland vorgeschrieben, besetzt gewesen. Das Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) sei nur von drei und nicht von den notwendigen fünf Richtern unterzeichnet; außerdem habe kein Rabbiner mitgewirkt. Wenn die Klägerin sie verpflichten wolle, bei dem Beklagten den Antrag zu stellen, die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erhalten, müsse sie das auf dem innerreligiösen Rechtsweg durchsetzen.
18 
Mit Urteil vom 13.03.2007 ( Az: 003/2006 ) hat das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland festgestellt, dass der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 unwirksam ist.
19 
Der Kammer liegen die einschlägigen Akten des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport (ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
20 
Die (unstreitig rechtzeitig erhobene) Klage ist als Anfechtungsklage ( gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ) auch ohne Vorverfahren zulässig.
21 
1. Insbesondere ist die Klägerin nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. Das ergibt sich bereits aus § 61 Nr. 1 VwGO, weil die Klägerin als eine jüdische/israelitische Gemeinde, der durch statusbegründenden Rechtsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde, eine juristische Person ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 61 RdNr. 6; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 61 RdNr. 4; OVG NW, Urteil vom 26.01.1983, NJW 1983, 2592, zu einer katholischen Kirchengemeinde als Teilverband (Untergliederung] einer Diözese; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 11; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Nov. 2006, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 69 und 72, auch zu nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "neukorporierten" Kirchenkörperschaften ). In jedem Fall aber ist die Klägerin zumindest nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift gelten auch nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Organe bzw. Untergliederungen rechtsfähiger Personen, denen (nach materiellem Recht) ein Recht zustehen kann, als beteiligtenfähig ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 RdNrn. 8 ff.; Bier, a.a.O., § 61 RdNrn. 5 ff; die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin im Erg. ebenfalls bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, DÖV 2006, 177 = VBlBW 2006, 108, betr. einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ). Das gilt zumindest im Streit über die Frage, ob diesen Vereinigungen ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen worden ist ( vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 686, m.w.N., zur Zulässigkeit der Klage einer ehemals selbständigen, durch Eingemeindung als Rechtsperson untergegangenen Ortschaft, mit der Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend gemacht werden ). Eine andere Auffassung würde die betreffende Vereinigung (gerade in einem Streit über ihre Rechtsfähigkeit) rechtlos stellen und wäre deshalb mit den Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 92 GG nicht zu vereinbaren.
22 
2. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage. Zwar spricht Einiges dafür, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis dieser Entscheidung nach Ergehen des (unanfechtbaren) Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland (im Folg.: Schieds- und Verwaltungsgericht) vom 13.03.2007 (Az: 003-2006), mit dem der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für unwirksam erklärt worden ist, im Hinblick auf die hier vor allem streitige Aberkennung des Körperschaftsstatus keine belastende Regelungswirkung mehr entfaltet. Denn dieser Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus der Klägerin in Satz 2 dieses Erlasses ist danach keine eigenständige Entscheidung, sondern wird dort nur im Sinne einer Folge des in Satz 1 ausgesprochenen Verlusts der Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen "referiert" ( Näheres hierzu unter II.3.1.2 ). Deshalb dürfte dieser Satz 2 mangels Regelungswirkung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich einen rechtlichen Hinweis darstellen. Aber selbst wenn man in diesem Ausspruch einen belastenden Verwaltungsakt sähe, wie es offenbar alle Beteiligten tun, hätte er wegen der kausalen Verknüpfung mit Satz 1 des Erlasses durch den Wegfall des Ausschlusses der Klägerin aus der Beigeladenen und damit aufgrund des Fortbestands der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen nach der gebotenen am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 RdNrn. 18 ff. m.w.N. ) wohl seine Wirkung verloren. Ob die Klägerin danach ihr Begehren eigentlich durch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aberkennung ihres Körperschaftsstatus hätte verfolgen können oder müssen, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn immerhin erzeugt der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 den Rechtsschein eines weiterhin wirksamen Verwaltungsakts über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der anerkanntermaßen auch im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann ( Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 43 RdNr. 48 m.w.N. ).
23 
3. Soweit man nach den Ausführungen im vorstehenden Absatz den durch den Ausspruch in Satz 2 des Erlasses des Ministeriums vom 24.05.2006 erzeugten Rechtsschein im Rahmen der Anfechtungsklage einer belastenden Regelung gleichstellt, stellt dieser Ausspruch als actus contrarius zur statusbegründenden Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 72; BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, NJW 1998, 253 ) auch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar (Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 87 RdNrn. 36 ff.; zu den so genannten Organisationsakten vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 RdNrn. 94 ff. ).
24 
4. Die Klägerin ist im Verfahren gegen diesen Verwaltungsakt, der ihre Auflösung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die angefochtene Entscheidung auch förmlich an die Klägerin adressiert hat und ob die Klägerin am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt war ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ). Denn materiell betroffen von dieser Entscheidung ist in erster Linie die Klägerin; sie ist damit im materiellen Sinn auch die eigentliche Adressatin dieses Verwaltungsakts. Das ergibt sich auch aus der in der Rechtsordnung anerkannten Rechtsfigur des Verwaltungsakts mit Drittwirkung ( siehe u. a. § 80a VwGO ). Bei der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass er belastende Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen bzw. Vereinigungen im Sinne von § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erzeugt als denen, an die er adressiert ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80a RdNrn. 1 f. ).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006, bekannt gemacht am 17.07.2006 ( K.u.U. 2006, 246 ), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
26 
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Durch die Anerkennungsentscheidung vom 26.08.1988 ( K.u.U.1988, 755 ) hat der Beklagte die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten "geschaffen" und ihr damit in gleicher Weise Rechtsfähigkeit verliehen, wie wenn sie als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangt hätte ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 59 f., 66, 69 und 72; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, 11. Aufl. 1999, § 34 RdNrn. 6 f., sowie Band 3, 5. Aufl. 2004, § 83 RdNrn. 116 ff. und § 87 RdNrn. 16 ff. ). In dieser Eigenschaft steht sie im Rechtsleben neben der Beigeladenen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin durch ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts umfassend oder nur partiell mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wurde, insbesondere ob ihre Rechtsstellung im Verhältnis zu staatlichen Stellen den gleichen Rang und Umfang hat wie die der Beigeladenen und ob ihre Rechtsstellung auch aus Art. 140 GG, 137 WRV abgeleitet werden kann (Vieles spricht allerdings dafür, dass den Kirchengemeinden, soweit sie - wie die Klägerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und nicht nur den übergeordneten Religionsgemeinschaften [bei den katholischen und evangelischen Kirchen: den Diözesen und den Landeskirchen] zumindest die Rechte aus Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV zustehen, vgl. Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 100 ). Jedenfalls beruht ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bad.-Württ.. Damit kommen der Klägerin zumindest die einer Kirchengemeinde nach dem Kirchensteuerrecht zugesprochenen Rechte und Pflichten zu ( vgl. insbes. §§ 1 Abs. 1 und 2, 11, 16 KiStG Bad.-Württ. ). Soweit diese Rechtsstellung reicht, ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine so genannte altkorporierte Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, das heißt nicht eine bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits bestehende Religionsgemeinschaft (wie die Beigeladene), ist. Im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, das heißt ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterscheiden sich die so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften im Grundsatz nicht von den so genannten neukorporierten, die erst später, zum Teil erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch statusbegründenden Rechtsakt als juristische Personen geschaffen wurden, wie das im Fall der Klägerin mit ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 geschehen ist ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 70 ff. ). Als Trägerin der ihr zuerkannten Rechte und Pflichten kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch selbständig vor deutschen (staatlichen) Gerichten klagen und verklagt werden ( vgl. u. a. OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.1997, NJW 1998, 3060; VG Neustadt/W, Urteile vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 796 und 797 ). Im Übrigen belegt ein in den Akten des Ministeriums befindlicher Briefwechsel zwischen dem Ministerium und der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Klägerin im Jugendhilfeausschuss der Stadt ... vertreten ist, diese Vertretung aber von dem Rechtsstatus der Klägerin abhängt, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts offenbar mit weitergehenden über das Kirchensteuerrecht hinausgehenden Rechten und Pflichten verbunden ist. Danach tritt die Klägerin auch staatlichen Stellen als Inhaberin von Rechten gegenüber. Diese Rechtsstellung verlöre die Klägerin, wenn der angefochtene Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Bestand hätte. Danach kann ihre Aktivlegitimation zumindest in Streitigkeiten (wie hier), in denen es um den Verlust dieses Körperschaftsstatus geht, nicht verneint werden.
27 
Dass die Klägerin, was sie selbst nicht bestreitet, Mitglied der Beigeladenen und nach deren Satzung (nur) eine Untergliederung von ihr ist, ändert daran nichts (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O .). Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht beteiligt war, sondern diese nur auf Antrag der Beigeladenen hin erfolgte, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die fortan gegebene Rechtsfähigkeit der Klägerin. Denn dass (juristische) Personen bei ihrer Gründung selbst noch nicht existent waren und deshalb nicht daran mitwirken konnten, der Gründungakt deshalb häufig ein einseitiger Hoheitsakt ist, ist geradezu selbstverständlich, ändert jedoch nichts an ihrer durch den Gründungsakt bewirkten Rechtsfähigkeit und Eigenständigkeit der neu geschaffenen juristischen Person ( Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNrn. 6 f. ).
28 
2. Soweit sich die Klage (bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags) auch gegen den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses des Ministerium vom 24.05.2006 richtet, ist sie ohne Weiteres begründet. Für die dort getroffene Entscheidung, soweit sie vom Ministerium überhaupt beabsichtigt war, der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen abzuerkennen, fehlt einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Vielmehr fällt die innere Organisation von Religionsgemeinschaften einschließlich der Bildung von (religiösen) Gemeinden in den von Art. 140 GG, 137 WRV gewährleisteten Bereich der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften. Das ist zwischen den Beteiligten im Grunde nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.
29 
3. Der in Satz 2 des Erlasses vom 24.05.2006 ausgesprochene Verlust des Körperschaftsstatus, gegen den sich die Klage der Sache nach im Wesentlichen richtet, kann ebenso wie der Entzug einer privatrechtlich begründeten Rechtsfähigkeit nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ( allgem.: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNrn. 44 ff. m.w.N.; zum Entzug des Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden: Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 60 und 82 m.w.N. ). Allein der Antrag einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts und sei es der Körperschaft, zu der die vom Entzug ihrer Körperschaftsrechte "bedrohte" Körperschaft in einem Mitgliedschafts- und Untergliederungsverhältnis steht, reicht entgegen der Auffassung des Beklagten für eine solche Entscheidung nicht aus. Denn durch den Gründungsakt ist eine (neue) juristische Person geschaffen worden, die nicht zur völligen Disposition der "übergeordneten" Körperschaft steht; das gilt selbst dann, wenn die Gründung nur auf Antrag dieser Körperschaft zustande kam.
30 
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Entzug des Körperschaftsstatus kommen, da in Baden-Württemberg ( anders als z. B. in Bayern; vgl. dort Art. 1 Abs. 3 bis 5 Bayer. KiStG ), spezielle Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlen, hier nur die (allgemeinen Regelungen in den) §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht, im konkreten Fall, da die Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 unstreitig rechtmäßig war, § 49 LVwVfG. Dabei ist die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennungsentscheidung wegen der Vorgaben aus Art. 140 GG, 137 WRV verfassungskonform einschränkend auszulegen. Ein solcher Widerruf wird, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, danach schon tatbestandsmäßig entweder nur in Frage kommen, wenn schon die Verleihung des Körperschaftsstatus gegen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verstieß, dieser Verstoß später eingetreten ist oder wenn die Religionsgemeinschaft oder die Gemeinde, um die es geht, die erforderlichen Mitglieder verloren hat oder sich aus anderen Gründen aufgelöst hat oder aufgelöst worden ist (Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 81 f. m.w.N.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNr. 19, sowie Band 3, § 87 RdNr. 21) .
31 
3.1 Hier kommt als Widerrufsgrund nur eine Auflösung der Klägerin durch den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 in Betracht. Denn wäre die Klägerin aufgrund dieses Beschlusses tatsächlich aus der Beigeladenen ausgeschlossen und damit als Untergliederung der Beigeladenen aufgelöst worden, wäre voraussichtlich auch ein Grund für die Aberkennung ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben, da eine Körperschaft als "leere Hülle" nicht bestehen kann (so Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81 m.w.N. ). Doch scheidet ein solcher Widerrufsgrund im vorliegenden Fall aus, da der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 durch das innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan der Juden in Deutschland, dem Schieds- und Verwaltungsgericht, durch (unanfechtbares) Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) aufgehoben wurde.
32 
3.1.1 Dieses eine innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheit betreffende Urteil ist von staatlichen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Zu dem durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV garantierten (staatsfreien) Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung und religiösen Selbstbestimmung gehört auch die innerkirchliche Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der religiösen Selbstbestimmung (BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, NJW 1981, 1972; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720; VG Neustadt/W., Urteil vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 797 ) Da gegen dieses Urteil - unstreitig - keine Rechtsmittel gegeben sind (§ 16 der Schiedsordnung des Schieds- und Verwaltungsgericht - im Folg.: Schiedsordnung - ), sind die Angriffe der Beigeladenen gegen das Verfahren, die Form und den Inhalt dieses Urteils sowie die Besetzung des Gerichts ohne Bedeutung ( zur grds. hinreichenden Rechtsschutzgewährung in inneren Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaften durch das Schieds- und Verwaltungsgericht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Entscheidungen autonomer kirchlicher Gerichte unterliegen nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, sie sind vielmehr für die staatlichen Gerichte bindend ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.1999, jew. a.a.O. ). Der Kontrolle der staatlichen Gerichte ist auch die Ausgestaltung des Verfahrens der kirchlichen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit entzogen ( BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, a.a.O. ). Deshalb ist der Kammer eine Prüfung der Einwendungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) grundsätzlich verwehrt. Eine Missachtung dieses Urteils durch die Kammer würde einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der religiösen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland und damit einen Verstoß gegen Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV darstellen.
33 
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) gegen das Willkürverbot oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung verstieße ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, a.a.O. ). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Allein der Umstand, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.03.2007 nicht ausdrücklich Schriftsätze des Beigeladenen erwähnt und auch einen Klageabweisungsantrag der Beigeladenen nicht als ausdrücklich, sondern nur als konkludent gestellt angesehen hat, würde selbst bei Zugrundelegung strengerer Maßstäbe (wie nach der VwGO oder ZPO) wohl kaum zur Nichtigkeit des Urteils führen. Auch die Urteilsfindung durch drei Richter entspricht der maßgeblichen Verfahrensordnung ( § 3 der Schiedsordnung ). Soweit § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland (im Folg.: Satzung des Zentralrats), auf der die innerreligiöse Gerichtsbarkeit innerhalb der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland beruht, vorschreibt, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht aus fünf Mitgliedern besteht, dass drei Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben oder Rechtslehrer an einer Hochschule sein müssen und dass ein Mitglied der deutschen Rabbinerkonferenz angehören muss, vermag die Kammer keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Schiedsordnung zu erkennen. Denn zum einen ist der Vorrang des Gesetzes, auf den die Beigeladene sich insoweit konkludent beruft, eine Regel der staatlichen Rechtsordnung, die nicht zwingend auf innerreligiöses Recht, das dem staatlichen Zugriff entzogen ist, übertragen werden muss. Und zum anderen unterliegen innerreligiöse Rechtsvorschriften nicht zwingend den im staatlichen Recht geltenden Auslegungsregeln. Aber selbst wenn man auf die im Bereich der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Auslegung einer Vorschrift anhand des Wortlauts abstellen würde, ergäbe sich daraus nicht unbedingt ein Widerspruch zwischen § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats und § 3 der Schiedsordnung. Denn § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats regelt nur, wer dem Schieds- und Verwaltungsgericht angehören muss, § 3 der Schiedsordnung hingegen, in welcher Besetzung das Schieds- und Verwaltungsgericht entscheidet. § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats entspricht insoweit in etwa dem § 5 Abs. 1 VwGO und § 3 der Schiedsordnung dem § 5 Abs. 3 VwGO.
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3.1.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen war der in der Sitzung des Oberrats der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossene Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen der allein maßgebliche Grund für die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006. Ohne diesen Ausschluss hätte bereits der Beigeladene den Antrag an das Ministerium, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht gestellt. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Schreiben der Beigeladenen an das Ministerium vom 03.02.2006 und vom 04.04.2006. In diesen Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beigeladenen mit dem Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen auch die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien und dass der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, eine Folge dieses Ausschlusses sei. Nur diese Auslegung des Antrags der Beigeladenen wäre mit der Satzung der Beigeladenen zu vereinbaren, deren § 3 Nr. 2 u. a. bestimmt, dass die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in ... (ipso iure) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. haben. Damit bringt die Satzung der Beigeladenen zum Ausdruck, dass es nach ihrem innerreligiösen Recht keine Gemeinde (als Untergliederung der Beigeladenen) geben soll, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft (z. B. durch Ausschluss aus der Beigeladenen) soll danach einen Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben. In diesem Sinne war der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, der Sache nach (im Sinne einer Bedingung) an den Tatbestand geknüpft, dass die Klägerin durch den Ausschluss aus der Beigeladenen die Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen verloren hat. Auch das Ministerium hatte den Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, zunächst so verstanden, was in einem internen Vermerk zum Ausdruck kommt, demzufolge dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, nachdem das Gerücht aufgekommen war, der Ausschlussbeschluss der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei vom innerreligiösen Schieds- und Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Dafür, dass das Ministerium die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden hat, spricht auch der Wortlaut des angefochtenen Erlasses vom 24.05.2006. Im ersten Satz dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass das Ministerium der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006, dem Datum des Ausschlussbeschlusses der Beigeladenen, die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen aberkennt (ein Ausspruch, für den das Ministerium - auch auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - keine Kompetenz besaß und der - bei wohlwollender Auslegung - nur als Wiedergabe einer von der Beigeladenen zuvor getroffenen Entscheidung verstanden werden kann). Der zweite Satz liest sich demgegenüber wie die Klarstellung einer (automatischen) gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1, dass nämlich "damit", das heißt mit dem Verlust der Gemeindeeigenschaft, die Klägerin auch die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Deutlicher kann die Verknüpfung zwischen der Rechtsstellung der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass danach der Verlust des Körperschaftsstatus der Klägerin mit der Geltung ihres Ausschlusses aus der Beigeladenen steht und fällt, liegt auf der Hand.
35 
Damit ist der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 der Boden entzogen. Dieser für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgebliche Grund schlägt auch auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch. Denn sowohl die Klägerin aus auch die Beigeladene sind als Untergliederungen des Zentralrats der Juden in Deutschland der Rechtsprechung des vom Zentralrat eingerichteten Schieds- und Verwaltungsgerichts unterworfen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Solange der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen von diesem innerreligionsgemeinschaftlichen Gericht (noch) aufgehoben werden konnte, wie das schließlich mit dem genannten Urteil vom 13.03.2007 geschehen ist, hätte der Beklagte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen.
36 
3.2 Ein anderer rechtlich zulässiger Grund dafür, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
37 
3.2.1 Soweit der Beklagte meint, ein solcher Grund sei allein in dem Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beigeladenen zu sehen, verkennt sie den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ( siehe oben II.1. und II.3. ). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach nur Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG, 136 ff. WRV und nicht ihre Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein können, ist zumindest dann nicht haltbar, wenn diese Gemeinden kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben. Denn damit erwerben diese Gemeinden zumindest partiell eine eigenständige Rechtsstellung auch und gerade im (staatlichen und gesellschaftlichen) Rechtsleben ( siehe oben II.1. ). Deshalb ist die Anerkennung bzw. die Aberkennung dieser Rechtsstellung kein rein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen findet weder im Verfassungsrecht, auch nicht in Art. 140 GG, 136 ff. WRV, noch im einfachen Gesetzesrecht der Bundesrepublik Deutschland eine Stütze. Im Gegenteil, die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Diese Auffassung wird ersichtlich auch in Literatur und Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht nicht vertreten; auch der Beklagte und die Beigeladene haben im Lauf des gesamten Verfahrens insoweit keine Nachweise zu erbringen vermocht. Eine andere Auffassung lässt sich auch nicht dem Bayerischen Kirchensteuergesetz entnehmen, das als offenbar einziges Landesgesetz außer der Körperschaftsanerkennung auch den Widerruf einer solchen Anerkennung spezialgesetzlich regelt. Auch nach diesem Gesetz ist der Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen und auch dann nur nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die das Ministerium im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht vorgenommen hat, möglich. Soweit dort in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG geregelt ist, dass ein Widerruf u. a. dann ausgesprochen werden kann, wenn die Gemeinschaft dies beantragt, ergibt eine verfassungskonforme und auch am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieser Vorschrift, dass hiermit nur ein Antrag der Gemeinschaft gemeint sein kann, um deren Körperschaftsrechte es geht, also um einen Selbstauflösungsantrag, und nicht um einen Antrag einer anderen bzw. übergeordneten Organisationseinheit, also z. B. einer Religionsgemeinschaft als kirchlichem Landesverband (wie der Beigeladenen), auf Widerruf des Körperschaftsstatus einer (untergeordneten) kirchlichen Gemeinde. Denn Art. 1 Bayer. KiStG unterscheidet an anderen Stellen begrifflich zwischen Religionsgemeinschaften, Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften, so dass der Begriff der "Gemeinschaft" in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nicht als (Ersatz für) "Religionsgemeinschaft", sondern nur als Oberbegriff für alle drei genannten Gemeinschaften verstanden werden kann. Dass der Antrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nur als Selbstauflösungsantrag im oben genannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Bayer. KiStG, wonach die Gemeinschaft mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Wäre die Regelung in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG dagegen so zu verstehen, wie es der von dem Beklagten und der Beigeladenen (in Bezug auf die Rechtslage in Baden-Württemberg) vertretenen Auffassung entspricht, würde diese Regelung - übertragen auf den vorliegenden Fall - zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Beigeladene zwar den Antrag auf Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts stellen könnte, im Fall der Stattgabe dieses Antrags aber selbst (auch) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlöre. Damit geht auch das Bayerische Kirchensteuergesetz davon aus, dass die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Körperschaftsanerkennung durch die übergeordnete Religionsgemeinschaft (hier die Beigeladene) allein kein hinreichender Grund für den Widerruf des Körperschaftsstatus einer Untergliederung dieser Religionsgemeinschaft (hier der Klägerin) sein kann. Aber selbst wenn eine Auslegung des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zu einem anderen Ergebnis käme und es gelänge, auch die verfassungsrechtlichen Bedenken zu überwinden, wäre das daraus folgende Ergebnis nur eine Folge der spezialgesetzlichen Regelung in Bayern, die es in Baden-Württemberg gerade nicht gibt und die deshalb nicht auf Baden-Württemberg übertragen werden könnte.
38 
3.2.2 Darüber hinaus ist die Entscheidung des Ministeriums, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht, wie der Beklagte meint, von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Wie ausgeführt, hat der Oberrat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 29.01.2006 nur beschlossen, die Klägerin aus ihren Reihen auszuschließen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Beigeladene an das Ministerium herangetreten mit dem Antrag, wegen dieses Ausschlusses der Klägerin auch die Körperschaftsrechte abzuerkennen. Wie oben ausgeführt, war dieser Antrag untrennbar verknüpft mit der Ausschlussentscheidung. Durch Aufhebung dieses Ausschlussbeschlusses mit Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) wurde diesem Antrag der Boden entzogen ( siehe oben II.3.1.2 ). Einen separaten (von dem Ausschlussbeschluss unabhängigen) Beschluss über einen Antrag bei dem Beklagten, der Klägerin die Körperschaftsrechte abzuerkennen, hat es nicht gegeben; er wäre auch mit § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen kaum zu vereinbaren (siehe oben II.3.1.2 ). Hätte die Beigeladene einen solchen Beschluss gefasst, wäre dieser im Übrigen wohl in gleicher Weise einer Überprüfung durch das Schieds- und Verwaltungsgericht unterworfen wie der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
39 
4. Bei dieser Rechtslage können die sich darüber hinaus stellenden und zum Teil auch von den Beteiligten erörterten Fragen, ob die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil sie wegen der völligen Nichtbeteiligung der Klägerin an dem für sie mit einem belastenden Verwaltungsakt endenden Verwaltungsverfahren an gravierenden, im konkreten Fall nicht geheilten Verfahrensfehlern ( vgl. hierzu u. a. §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 RdNr. 42 m.w.N. ) oder, weil das Ministeriums sich für gebunden gehalten hat, an einem Ermessensfehler leidet, hier dahingestellt bleiben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart keine zusätzlichen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten entstanden sind, erübrigt sich insoweit eine Entscheidung nach § 17b Abs. 2 GVG. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Gründe

 
I.
20 
Die (unstreitig rechtzeitig erhobene) Klage ist als Anfechtungsklage ( gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO ) auch ohne Vorverfahren zulässig.
21 
1. Insbesondere ist die Klägerin nach § 61 VwGO beteiligtenfähig. Das ergibt sich bereits aus § 61 Nr. 1 VwGO, weil die Klägerin als eine jüdische/israelitische Gemeinde, der durch statusbegründenden Rechtsakt die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuerkannt wurde, eine juristische Person ist (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 61 RdNr. 6; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 61 RdNr. 4; OVG NW, Urteil vom 26.01.1983, NJW 1983, 2592, zu einer katholischen Kirchengemeinde als Teilverband (Untergliederung] einer Diözese; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 11; Korioth, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Nov. 2006, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 69 und 72, auch zu nach Inkrafttreten des Grundgesetzes "neukorporierten" Kirchenkörperschaften ). In jedem Fall aber ist die Klägerin zumindest nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach dieser Vorschrift gelten auch nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Organe bzw. Untergliederungen rechtsfähiger Personen, denen (nach materiellem Recht) ein Recht zustehen kann, als beteiligtenfähig ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 61 RdNrn. 8 ff.; Bier, a.a.O., § 61 RdNrn. 5 ff; die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin im Erg. ebenfalls bejahend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, DÖV 2006, 177 = VBlBW 2006, 108, betr. einen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ). Das gilt zumindest im Streit über die Frage, ob diesen Vereinigungen ein von ihnen in Anspruch genommenes Recht zusteht, dessen Verletzung von ihnen gerügt wird oder das ihnen bestritten oder entzogen worden ist ( vgl. hierzu u. a. VG Freiburg, Urteil vom 02.02.2005, NVwZ-RR 2006, 686, m.w.N., zur Zulässigkeit der Klage einer ehemals selbständigen, durch Eingemeindung als Rechtsperson untergegangenen Ortschaft, mit der Rechte aus dem Eingemeindungsvertrag geltend gemacht werden ). Eine andere Auffassung würde die betreffende Vereinigung (gerade in einem Streit über ihre Rechtsfähigkeit) rechtlos stellen und wäre deshalb mit den Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 92 GG nicht zu vereinbaren.
22 
2. Die Klägerin besitzt auch ein Rechtsschutzinteresse für die erhobene Anfechtungsklage. Zwar spricht Einiges dafür, dass der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 bei einem am Wortlaut orientierten Verständnis dieser Entscheidung nach Ergehen des (unanfechtbaren) Urteils des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland (im Folg.: Schieds- und Verwaltungsgericht) vom 13.03.2007 (Az: 003-2006), mit dem der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen für unwirksam erklärt worden ist, im Hinblick auf die hier vor allem streitige Aberkennung des Körperschaftsstatus keine belastende Regelungswirkung mehr entfaltet. Denn dieser Ausspruch über die Aberkennung des Körperschaftsstatus der Klägerin in Satz 2 dieses Erlasses ist danach keine eigenständige Entscheidung, sondern wird dort nur im Sinne einer Folge des in Satz 1 ausgesprochenen Verlusts der Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen "referiert" ( Näheres hierzu unter II.3.1.2 ). Deshalb dürfte dieser Satz 2 mangels Regelungswirkung keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern lediglich einen rechtlichen Hinweis darstellen. Aber selbst wenn man in diesem Ausspruch einen belastenden Verwaltungsakt sähe, wie es offenbar alle Beteiligten tun, hätte er wegen der kausalen Verknüpfung mit Satz 1 des Erlasses durch den Wegfall des Ausschlusses der Klägerin aus der Beigeladenen und damit aufgrund des Fortbestands der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen nach der gebotenen am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung ( vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 35 RdNrn. 18 ff. m.w.N. ) wohl seine Wirkung verloren. Ob die Klägerin danach ihr Begehren eigentlich durch eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Aberkennung ihres Körperschaftsstatus hätte verfolgen können oder müssen, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn immerhin erzeugt der Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 den Rechtsschein eines weiterhin wirksamen Verwaltungsakts über die Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der anerkanntermaßen auch im Wege einer Anfechtungsklage beseitigt werden kann ( Kopp/Ramsauer, a.a.O. § 43 RdNr. 48 m.w.N. ).
23 
3. Soweit man nach den Ausführungen im vorstehenden Absatz den durch den Ausspruch in Satz 2 des Erlasses des Ministeriums vom 24.05.2006 erzeugten Rechtsschein im Rahmen der Anfechtungsklage einer belastenden Regelung gleichstellt, stellt dieser Ausspruch als actus contrarius zur statusbegründenden Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 72; BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, NJW 1998, 253 ) auch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 LVwVfG dar (Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band 3, 5. Aufl. 2004, § 87 RdNrn. 36 ff.; zu den so genannten Organisationsakten vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 35 RdNrn. 94 ff. ).
24 
4. Die Klägerin ist im Verfahren gegen diesen Verwaltungsakt, der ihre Auflösung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, auch klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Das gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die angefochtene Entscheidung auch förmlich an die Klägerin adressiert hat und ob die Klägerin am vorausgegangenen Verwaltungsverfahren beteiligt war ( Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 RdNr. 72 ). Denn materiell betroffen von dieser Entscheidung ist in erster Linie die Klägerin; sie ist damit im materiellen Sinn auch die eigentliche Adressatin dieses Verwaltungsakts. Das ergibt sich auch aus der in der Rechtsordnung anerkannten Rechtsfigur des Verwaltungsakts mit Drittwirkung ( siehe u. a. § 80a VwGO ). Bei der von der Klägerin angefochtenen Entscheidung der Beklagten handelt es sich um einen solchen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der sich gerade dadurch auszeichnet, dass er belastende Rechtswirkungen gegenüber anderen Personen bzw. Vereinigungen im Sinne von § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO erzeugt als denen, an die er adressiert ist ( vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., § 80a RdNrn. 1 f. ).
II.
25 
Die Klage ist auch begründet. Der Erlass des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport ... vom 24.05.2006, bekannt gemacht am 17.07.2006 ( K.u.U. 2006, 246 ), ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).
26 
1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert. Durch die Anerkennungsentscheidung vom 26.08.1988 ( K.u.U.1988, 755 ) hat der Beklagte die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten "geschaffen" und ihr damit in gleicher Weise Rechtsfähigkeit verliehen, wie wenn sie als rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangt hätte ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 59 f., 66, 69 und 72; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, 11. Aufl. 1999, § 34 RdNrn. 6 f., sowie Band 3, 5. Aufl. 2004, § 83 RdNrn. 116 ff. und § 87 RdNrn. 16 ff. ). In dieser Eigenschaft steht sie im Rechtsleben neben der Beigeladenen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Klägerin durch ihre Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts umfassend oder nur partiell mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet wurde, insbesondere ob ihre Rechtsstellung im Verhältnis zu staatlichen Stellen den gleichen Rang und Umfang hat wie die der Beigeladenen und ob ihre Rechtsstellung auch aus Art. 140 GG, 137 WRV abgeleitet werden kann (Vieles spricht allerdings dafür, dass den Kirchengemeinden, soweit sie - wie die Klägerin - Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, und nicht nur den übergeordneten Religionsgemeinschaften [bei den katholischen und evangelischen Kirchen: den Diözesen und den Landeskirchen] zumindest die Rechte aus Art. 140 GG, 137 Abs. 6 WRV zustehen, vgl. Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 100 ). Jedenfalls beruht ihre Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf § 24 Abs. 1 Satz 1 KiStG Bad.-Württ.. Damit kommen der Klägerin zumindest die einer Kirchengemeinde nach dem Kirchensteuerrecht zugesprochenen Rechte und Pflichten zu ( vgl. insbes. §§ 1 Abs. 1 und 2, 11, 16 KiStG Bad.-Württ. ). Soweit diese Rechtsstellung reicht, ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin keine so genannte altkorporierte Religionsgesellschaft im Sinne von Art. 140 GG, 137 Abs. 5 Satz 1 WRV, das heißt nicht eine bei Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung bereits bestehende Religionsgemeinschaft (wie die Beigeladene), ist. Im Hinblick auf ihre Rechtsfähigkeit, das heißt ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, unterscheiden sich die so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften im Grundsatz nicht von den so genannten neukorporierten, die erst später, zum Teil erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes, durch statusbegründenden Rechtsakt als juristische Personen geschaffen wurden, wie das im Fall der Klägerin mit ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 geschehen ist ( vgl. hierzu Korioth, a.a.O., Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 70 ff. ). Als Trägerin der ihr zuerkannten Rechte und Pflichten kann die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts auch selbständig vor deutschen (staatlichen) Gerichten klagen und verklagt werden ( vgl. u. a. OLG Naumburg, Urteil vom 11.09.1997, NJW 1998, 3060; VG Neustadt/W, Urteile vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 796 und 797 ). Im Übrigen belegt ein in den Akten des Ministeriums befindlicher Briefwechsel zwischen dem Ministerium und der Stadt ..., aus dem sich ergibt, dass die Klägerin im Jugendhilfeausschuss der Stadt ... vertreten ist, diese Vertretung aber von dem Rechtsstatus der Klägerin abhängt, dass die Rechtsstellung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts offenbar mit weitergehenden über das Kirchensteuerrecht hinausgehenden Rechten und Pflichten verbunden ist. Danach tritt die Klägerin auch staatlichen Stellen als Inhaberin von Rechten gegenüber. Diese Rechtsstellung verlöre die Klägerin, wenn der angefochtene Erlass des Ministeriums vom 24.05.2006 Bestand hätte. Danach kann ihre Aktivlegitimation zumindest in Streitigkeiten (wie hier), in denen es um den Verlust dieses Körperschaftsstatus geht, nicht verneint werden.
27 
Dass die Klägerin, was sie selbst nicht bestreitet, Mitglied der Beigeladenen und nach deren Satzung (nur) eine Untergliederung von ihr ist, ändert daran nichts (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O .). Auch der Umstand, dass die Klägerin bei ihrer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht beteiligt war, sondern diese nur auf Antrag der Beigeladenen hin erfolgte, spricht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegen die fortan gegebene Rechtsfähigkeit der Klägerin. Denn dass (juristische) Personen bei ihrer Gründung selbst noch nicht existent waren und deshalb nicht daran mitwirken konnten, der Gründungakt deshalb häufig ein einseitiger Hoheitsakt ist, ist geradezu selbstverständlich, ändert jedoch nichts an ihrer durch den Gründungsakt bewirkten Rechtsfähigkeit und Eigenständigkeit der neu geschaffenen juristischen Person ( Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNrn. 6 f. ).
28 
2. Soweit sich die Klage (bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags) auch gegen den Ausspruch in Satz 1 des Erlasses des Ministerium vom 24.05.2006 richtet, ist sie ohne Weiteres begründet. Für die dort getroffene Entscheidung, soweit sie vom Ministerium überhaupt beabsichtigt war, der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006 die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen abzuerkennen, fehlt einer staatlichen Behörde die Kompetenz. Vielmehr fällt die innere Organisation von Religionsgemeinschaften einschließlich der Bildung von (religiösen) Gemeinden in den von Art. 140 GG, 137 WRV gewährleisteten Bereich der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung der Religionsgemeinschaften. Das ist zwischen den Beteiligten im Grunde nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Begründung.
29 
3. Der in Satz 2 des Erlasses vom 24.05.2006 ausgesprochene Verlust des Körperschaftsstatus, gegen den sich die Klage der Sache nach im Wesentlichen richtet, kann ebenso wie der Entzug einer privatrechtlich begründeten Rechtsfähigkeit nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts ( allgem.: Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 20 RdNrn. 44 ff. m.w.N.; zum Entzug des Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden: Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 60 und 82 m.w.N. ). Allein der Antrag einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts und sei es der Körperschaft, zu der die vom Entzug ihrer Körperschaftsrechte "bedrohte" Körperschaft in einem Mitgliedschafts- und Untergliederungsverhältnis steht, reicht entgegen der Auffassung des Beklagten für eine solche Entscheidung nicht aus. Denn durch den Gründungsakt ist eine (neue) juristische Person geschaffen worden, die nicht zur völligen Disposition der "übergeordneten" Körperschaft steht; das gilt selbst dann, wenn die Gründung nur auf Antrag dieser Körperschaft zustande kam.
30 
Als Rechtsgrundlage für einen solchen Entzug des Körperschaftsstatus kommen, da in Baden-Württemberg ( anders als z. B. in Bayern; vgl. dort Art. 1 Abs. 3 bis 5 Bayer. KiStG ), spezielle Regelungen zur Rücknahme und zum Widerruf der Anerkennung von Religionsgemeinschaften und Kirchengemeinden als Körperschaften des öffentlichen Rechts fehlen, hier nur die (allgemeinen Regelungen in den) §§ 48, 49 LVwVfG in Betracht, im konkreten Fall, da die Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Jahr 1988 unstreitig rechtmäßig war, § 49 LVwVfG. Dabei ist die Rechtsgrundlage für den Widerruf der Anerkennungsentscheidung wegen der Vorgaben aus Art. 140 GG, 137 WRV verfassungskonform einschränkend auszulegen. Ein solcher Widerruf wird, abgesehen von sonstigen Voraussetzungen, danach schon tatbestandsmäßig entweder nur in Frage kommen, wenn schon die Verleihung des Körperschaftsstatus gegen Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verstieß, dieser Verstoß später eingetreten ist oder wenn die Religionsgemeinschaft oder die Gemeinde, um die es geht, die erforderlichen Mitglieder verloren hat oder sich aus anderen Gründen aufgelöst hat oder aufgelöst worden ist (Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNrn. 81 f. m.w.N.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., Band 1, § 34 RdNr. 19, sowie Band 3, § 87 RdNr. 21) .
31 
3.1 Hier kommt als Widerrufsgrund nur eine Auflösung der Klägerin durch den Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 in Betracht. Denn wäre die Klägerin aufgrund dieses Beschlusses tatsächlich aus der Beigeladenen ausgeschlossen und damit als Untergliederung der Beigeladenen aufgelöst worden, wäre voraussichtlich auch ein Grund für die Aberkennung ihres Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegeben, da eine Körperschaft als "leere Hülle" nicht bestehen kann (so Korioth, Art. 140 GG, 137 WRV RdNr. 81 m.w.N. ). Doch scheidet ein solcher Widerrufsgrund im vorliegenden Fall aus, da der Beschluss des Oberrats der Beigeladenen vom 29.01.2006 durch das innerreligionsgemeinschaftliche Rechtsprechungsorgan der Juden in Deutschland, dem Schieds- und Verwaltungsgericht, durch (unanfechtbares) Urteil vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) aufgehoben wurde.
32 
3.1.1 Dieses eine innerreligionsgemeinschaftliche Angelegenheit betreffende Urteil ist von staatlichen deutschen Behörden und Gerichten zu beachten. Zu dem durch Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV garantierten (staatsfreien) Bereich der kirchlichen Selbstverwaltung und religiösen Selbstbestimmung gehört auch die innerkirchliche Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der religiösen Selbstbestimmung (BGH, Urteil vom 11.02.2000, NJW 2000, 1555, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, NJW 1981, 1972; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.05.1999, NJW 1999, 3720; VG Neustadt/W., Urteil vom 27.07.1998, NVwZ 1999, 797 ) Da gegen dieses Urteil - unstreitig - keine Rechtsmittel gegeben sind (§ 16 der Schiedsordnung des Schieds- und Verwaltungsgericht - im Folg.: Schiedsordnung - ), sind die Angriffe der Beigeladenen gegen das Verfahren, die Form und den Inhalt dieses Urteils sowie die Besetzung des Gerichts ohne Bedeutung ( zur grds. hinreichenden Rechtsschutzgewährung in inneren Angelegenheiten der israelitischen Religionsgemeinschaften durch das Schieds- und Verwaltungsgericht vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Entscheidungen autonomer kirchlicher Gerichte unterliegen nicht der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, sie sind vielmehr für die staatlichen Gerichte bindend ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.1999, jew. a.a.O. ). Der Kontrolle der staatlichen Gerichte ist auch die Ausgestaltung des Verfahrens der kirchlichen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit entzogen ( BVerwG, Urteil vom 21.11.1980, a.a.O. ). Deshalb ist der Kammer eine Prüfung der Einwendungen der Beigeladenen gegen das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) grundsätzlich verwehrt. Eine Missachtung dieses Urteils durch die Kammer würde einen unzulässigen Eingriff in die Garantie der religiösen Selbstbestimmung und Selbstverwaltung der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland und damit einen Verstoß gegen Art. 140 GG, 137 Abs. 3 WRV darstellen.
33 
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) gegen das Willkürverbot oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien der deutschen Verfassungs- und Rechtsordnung verstieße ( BGH, Urteil vom 11.02.2000, a.a.O. ). Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Allein der Umstand, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.03.2007 nicht ausdrücklich Schriftsätze des Beigeladenen erwähnt und auch einen Klageabweisungsantrag der Beigeladenen nicht als ausdrücklich, sondern nur als konkludent gestellt angesehen hat, würde selbst bei Zugrundelegung strengerer Maßstäbe (wie nach der VwGO oder ZPO) wohl kaum zur Nichtigkeit des Urteils führen. Auch die Urteilsfindung durch drei Richter entspricht der maßgeblichen Verfahrensordnung ( § 3 der Schiedsordnung ). Soweit § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats der Juden in Deutschland (im Folg.: Satzung des Zentralrats), auf der die innerreligiöse Gerichtsbarkeit innerhalb der jüdischen/israelitischen Religionsgemeinschaften in Deutschland beruht, vorschreibt, dass das Schieds- und Verwaltungsgericht aus fünf Mitgliedern besteht, dass drei Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben oder Rechtslehrer an einer Hochschule sein müssen und dass ein Mitglied der deutschen Rabbinerkonferenz angehören muss, vermag die Kammer keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Schiedsordnung zu erkennen. Denn zum einen ist der Vorrang des Gesetzes, auf den die Beigeladene sich insoweit konkludent beruft, eine Regel der staatlichen Rechtsordnung, die nicht zwingend auf innerreligiöses Recht, das dem staatlichen Zugriff entzogen ist, übertragen werden muss. Und zum anderen unterliegen innerreligiöse Rechtsvorschriften nicht zwingend den im staatlichen Recht geltenden Auslegungsregeln. Aber selbst wenn man auf die im Bereich der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Auslegung einer Vorschrift anhand des Wortlauts abstellen würde, ergäbe sich daraus nicht unbedingt ein Widerspruch zwischen § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats und § 3 der Schiedsordnung. Denn § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats regelt nur, wer dem Schieds- und Verwaltungsgericht angehören muss, § 3 der Schiedsordnung hingegen, in welcher Besetzung das Schieds- und Verwaltungsgericht entscheidet. § 15 Abs. 3 der Satzung des Zentralrats entspricht insoweit in etwa dem § 5 Abs. 1 VwGO und § 3 der Schiedsordnung dem § 5 Abs. 3 VwGO.
34 
3.1.2 Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen war der in der Sitzung des Oberrats der Beigeladenen am 29.01.2006 beschlossene Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen der allein maßgebliche Grund für die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006. Ohne diesen Ausschluss hätte bereits der Beigeladene den Antrag an das Ministerium, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht gestellt. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Schreiben der Beigeladenen an das Ministerium vom 03.02.2006 und vom 04.04.2006. In diesen Schreiben kommt unzweideutig zum Ausdruck, dass nach Ansicht der Beigeladenen mit dem Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen auch die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr gegeben seien und dass der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, eine Folge dieses Ausschlusses sei. Nur diese Auslegung des Antrags der Beigeladenen wäre mit der Satzung der Beigeladenen zu vereinbaren, deren § 3 Nr. 2 u. a. bestimmt, dass die bestehenden jüdischen/israelitischen Gemeinden in ... (ipso iure) den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 24 Abs. 1 KiStG Bad.-Württ. haben. Damit bringt die Satzung der Beigeladenen zum Ausdruck, dass es nach ihrem innerreligiösen Recht keine Gemeinde (als Untergliederung der Beigeladenen) geben soll, die nicht den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. Nur ein Verlust der Gemeindeeigenschaft (z. B. durch Ausschluss aus der Beigeladenen) soll danach einen Verlust des Körperschaftsstatus zur Folge haben. In diesem Sinne war der Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, der Sache nach (im Sinne einer Bedingung) an den Tatbestand geknüpft, dass die Klägerin durch den Ausschluss aus der Beigeladenen die Eigenschaft einer Gemeinde der Beigeladenen verloren hat. Auch das Ministerium hatte den Antrag der Beigeladenen, der Klägerin den Körperschaftsstatus abzuerkennen, zunächst so verstanden, was in einem internen Vermerk zum Ausdruck kommt, demzufolge dem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, nachdem das Gerücht aufgekommen war, der Ausschlussbeschluss der Beigeladenen vom 29.01.2006 sei vom innerreligiösen Schieds- und Verwaltungsgericht aufgehoben worden. Dafür, dass das Ministerium die Aberkennung der Körperschaftsrechte bei der Klägerin nur als Folge des Verlusts der Gemeindeeigenschaft verstanden hat, spricht auch der Wortlaut des angefochtenen Erlasses vom 24.05.2006. Im ersten Satz dieser Entscheidung wird ausgesprochen, dass das Ministerium der Klägerin mit Wirkung vom 29.01.2006, dem Datum des Ausschlussbeschlusses der Beigeladenen, die Eigenschaft als Gemeinde der Beigeladenen aberkennt (ein Ausspruch, für den das Ministerium - auch auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - keine Kompetenz besaß und der - bei wohlwollender Auslegung - nur als Wiedergabe einer von der Beigeladenen zuvor getroffenen Entscheidung verstanden werden kann). Der zweite Satz liest sich demgegenüber wie die Klarstellung einer (automatischen) gesetzlichen Folge des Ausspruchs in Satz 1, dass nämlich "damit", das heißt mit dem Verlust der Gemeindeeigenschaft, die Klägerin auch die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Deutlicher kann die Verknüpfung zwischen der Rechtsstellung der Klägerin als Gemeinde der Beigeladenen und als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht zum Ausdruck gebracht werden. Dass danach der Verlust des Körperschaftsstatus der Klägerin mit der Geltung ihres Ausschlusses aus der Beigeladenen steht und fällt, liegt auf der Hand.
35 
Damit ist der angefochtenen Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 der Boden entzogen. Dieser für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgebliche Grund schlägt auch auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung durch. Denn sowohl die Klägerin aus auch die Beigeladene sind als Untergliederungen des Zentralrats der Juden in Deutschland der Rechtsprechung des vom Zentralrat eingerichteten Schieds- und Verwaltungsgerichts unterworfen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2005, a.a.O. ). Solange der Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen von diesem innerreligionsgemeinschaftlichen Gericht (noch) aufgehoben werden konnte, wie das schließlich mit dem genannten Urteil vom 13.03.2007 geschehen ist, hätte der Beklagte die angefochtene Entscheidung nicht erlassen dürfen.
36 
3.2 Ein anderer rechtlich zulässiger Grund dafür, der Klägerin die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, ist nicht ersichtlich.
37 
3.2.1 Soweit der Beklagte meint, ein solcher Grund sei allein in dem Antrag der insoweit allein entscheidungs- und dispositionsbefugten Beigeladenen zu sehen, verkennt sie den eigenständigen Rechtsstatus, den die Klägerin durch die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt hat, sowie die Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ( siehe oben II.1. und II.3. ). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen, wonach nur Religionsgemeinschaften im Sinne von Art. 140 GG, 136 ff. WRV und nicht ihre Gemeinden als Untergliederung von Religionsgemeinschaften Träger von Rechten und Adressat staatlicher Maßnahmen sein können, ist zumindest dann nicht haltbar, wenn diese Gemeinden kraft staatlichen Hoheitsakts die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben. Denn damit erwerben diese Gemeinden zumindest partiell eine eigenständige Rechtsstellung auch und gerade im (staatlichen und gesellschaftlichen) Rechtsleben ( siehe oben II.1. ). Deshalb ist die Anerkennung bzw. die Aberkennung dieser Rechtsstellung kein rein innerreligionsgemeinschaftlicher Vorgang. Die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen findet weder im Verfassungsrecht, auch nicht in Art. 140 GG, 136 ff. WRV, noch im einfachen Gesetzesrecht der Bundesrepublik Deutschland eine Stütze. Im Gegenteil, die Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen ist auch mit Verfassungsrecht nicht zu vereinbaren. Denn dadurch wäre die Klägerin der Willkür der Beigeladenen preisgegeben. Diese Auffassung wird ersichtlich auch in Literatur und Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht nicht vertreten; auch der Beklagte und die Beigeladene haben im Lauf des gesamten Verfahrens insoweit keine Nachweise zu erbringen vermocht. Eine andere Auffassung lässt sich auch nicht dem Bayerischen Kirchensteuergesetz entnehmen, das als offenbar einziges Landesgesetz außer der Körperschaftsanerkennung auch den Widerruf einer solchen Anerkennung spezialgesetzlich regelt. Auch nach diesem Gesetz ist der Widerruf nur bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen und auch dann nur nach ordnungsgemäßer Ermessensausübung, die das Ministerium im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht vorgenommen hat, möglich. Soweit dort in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG geregelt ist, dass ein Widerruf u. a. dann ausgesprochen werden kann, wenn die Gemeinschaft dies beantragt, ergibt eine verfassungskonforme und auch am Wortlaut ausgerichtete Auslegung dieser Vorschrift, dass hiermit nur ein Antrag der Gemeinschaft gemeint sein kann, um deren Körperschaftsrechte es geht, also um einen Selbstauflösungsantrag, und nicht um einen Antrag einer anderen bzw. übergeordneten Organisationseinheit, also z. B. einer Religionsgemeinschaft als kirchlichem Landesverband (wie der Beigeladenen), auf Widerruf des Körperschaftsstatus einer (untergeordneten) kirchlichen Gemeinde. Denn Art. 1 Bayer. KiStG unterscheidet an anderen Stellen begrifflich zwischen Religionsgemeinschaften, Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften, so dass der Begriff der "Gemeinschaft" in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nicht als (Ersatz für) "Religionsgemeinschaft", sondern nur als Oberbegriff für alle drei genannten Gemeinschaften verstanden werden kann. Dass der Antrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG nur als Selbstauflösungsantrag im oben genannten Sinn zu verstehen ist, ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 4 Satz 1 Bayer. KiStG, wonach die Gemeinschaft mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliert. Wäre die Regelung in Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bayer. KiStG dagegen so zu verstehen, wie es der von dem Beklagten und der Beigeladenen (in Bezug auf die Rechtslage in Baden-Württemberg) vertretenen Auffassung entspricht, würde diese Regelung - übertragen auf den vorliegenden Fall - zu dem unsinnigen Ergebnis führen, dass die Beigeladene zwar den Antrag auf Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts stellen könnte, im Fall der Stattgabe dieses Antrags aber selbst (auch) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verlöre. Damit geht auch das Bayerische Kirchensteuergesetz davon aus, dass die Stellung eines Antrags auf Widerruf der Körperschaftsanerkennung durch die übergeordnete Religionsgemeinschaft (hier die Beigeladene) allein kein hinreichender Grund für den Widerruf des Körperschaftsstatus einer Untergliederung dieser Religionsgemeinschaft (hier der Klägerin) sein kann. Aber selbst wenn eine Auslegung des Bayerischen Kirchensteuergesetzes zu einem anderen Ergebnis käme und es gelänge, auch die verfassungsrechtlichen Bedenken zu überwinden, wäre das daraus folgende Ergebnis nur eine Folge der spezialgesetzlichen Regelung in Bayern, die es in Baden-Württemberg gerade nicht gibt und die deshalb nicht auf Baden-Württemberg übertragen werden könnte.
38 
3.2.2 Darüber hinaus ist die Entscheidung des Ministeriums, der Klägerin die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzuerkennen, nicht, wie der Beklagte meint, von einem Antrag der Beigeladenen gedeckt. Wie ausgeführt, hat der Oberrat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 29.01.2006 nur beschlossen, die Klägerin aus ihren Reihen auszuschließen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses ist die Beigeladene an das Ministerium herangetreten mit dem Antrag, wegen dieses Ausschlusses der Klägerin auch die Körperschaftsrechte abzuerkennen. Wie oben ausgeführt, war dieser Antrag untrennbar verknüpft mit der Ausschlussentscheidung. Durch Aufhebung dieses Ausschlussbeschlusses mit Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts vom 13.03.2007 ( a.a.O. ) wurde diesem Antrag der Boden entzogen ( siehe oben II.3.1.2 ). Einen separaten (von dem Ausschlussbeschluss unabhängigen) Beschluss über einen Antrag bei dem Beklagten, der Klägerin die Körperschaftsrechte abzuerkennen, hat es nicht gegeben; er wäre auch mit § 3 Nr. 2 der Satzung der Beigeladenen kaum zu vereinbaren (siehe oben II.3.1.2 ). Hätte die Beigeladene einen solchen Beschluss gefasst, wäre dieser im Übrigen wohl in gleicher Weise einer Überprüfung durch das Schieds- und Verwaltungsgericht unterworfen wie der Beschluss über den Ausschluss der Klägerin aus der Beigeladenen.
39 
4. Bei dieser Rechtslage können die sich darüber hinaus stellenden und zum Teil auch von den Beteiligten erörterten Fragen, ob die angefochtene Entscheidung des Ministeriums vom 24.05.2006 auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil sie wegen der völligen Nichtbeteiligung der Klägerin an dem für sie mit einem belastenden Verwaltungsakt endenden Verwaltungsverfahren an gravierenden, im konkreten Fall nicht geheilten Verfahrensfehlern ( vgl. hierzu u. a. §§ 28, 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 RdNr. 42 m.w.N. ) oder, weil das Ministeriums sich für gebunden gehalten hat, an einem Ermessensfehler leidet, hier dahingestellt bleiben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Stuttgart keine zusätzlichen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kosten entstanden sind, erübrigt sich insoweit eine Entscheidung nach § 17b Abs. 2 GVG. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
41 
Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Unterbringung eines Hundes im Anschluss an die Beschlagnahme fordert.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Hundes „Arco“; nach Auffassung der Behörden handelt es sich dabei um einen American Staffordshire Terrier, während der Kläger ihn als Staffordshire Bullterrier bezeichnet. Nach einem erneuten Beißvorfall untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2004 dem Kläger die Haltung des Hundes und verfügte dessen Beschlagnahme und Einziehung; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Der Hund wurde von der Beklagten in das Tierheim des Tierschutzvereins G. und Umgebung e.V. verbracht. Der Kläger teilte der Beklagten in der Folgezeit mit, dass Ersatzhalter für den Hund vorhanden seien. Er benannte zunächst u.a. ein Tierheim in Niedersachsen und legte später Bescheinigungen von Tierschutzvereinen in Baden-Württemberg vor, die jeweils bereit seien, den Hund aufzunehmen. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kampfhundhaltung nicht dargetan sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Verfügung stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Einziehung des Hundes wieder her. Die Untersagung der Unterhaltung und die Beschlagnahme des Hundes seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, die Einziehung des Hundes begegne jedoch rechtlichen Bedenken, da dem Kläger als milderes Mittel zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Hund rechtmäßig an einen Dritten abzugeben. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 19.05.2004, dem Kläger zugestellt am 24.05.2004, wurde der gegen die Verfügung vom 22.01.2004 erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Gegen die Einziehung des Hundes erhob der Kläger am 04.06.2004 Klage, während er gegen das Hundehaltungsverbot und die Beschlagnahme nicht mehr vorging. Nachdem der Hund mit Einverständnis der Beklagten am 22.07.2004 auf Dauer einem Gnadenhof übergeben worden war, hob die Beklagte die Beschlagnahme auf, und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 02.09.2004 eingestellt (1 K 2543/04).
Mit Kostenbescheid vom 24.06.2004 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Betrages von 1.519,60 EUR für die Unterbringung (Unterkunft, Betreuung und Verpflegung) des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 heran; diesen Betrag - 10,00 EUR zzgl. MWSt pro Tag - hatte der Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Göppingen mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs - die Beschlagnahme des Hundes während des abgerechneten Zeitraums rechtmäßig gewesen sei; denn die Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien zunächst insbesondere ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten von Kampfhunden vorgebracht worden. Die Beklagte habe zu Recht erst nach Prüfung der Unterbringung der Abgabe an den Gnadenhof zustimmen können; die Beklagte habe somit keine unverhältnismäßig hohen Kosten durch eine zu lang andauernde Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes im Tierheim verursacht. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 01.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den durch Leistungsbescheid geltend zu machenden Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 DVO PolG lägen vor. Die das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis begründende Beschlagnahme sei rechtmäßig gewesen und die Beschlagnahmevoraussetzungen seien nicht vor dem 01.06.2004 entfallen. Die Beschlagnahme wäre nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies sei erst mit der Möglichkeit der Unterbringung auf dem Gnadenhof der Fall gewesen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies sei Sache des Klägers gewesen, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung durch den Gerichtsbeschluss vom 02.04.2004 nach wie vor Eigentümer des Hundes und deswegen auch kostenerstattungspflichtig gewesen sei. Der vom Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellten Tagessatz von 10 EUR sei, wie ein Vergleich mit anderen Tierheimen ergebe, nicht überhöht. Die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz entspreche schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beklagte in erster Linie eine dem Kläger obliegende Aufgabe wahrgenommen habe. Wegen des ideellen Werts des Hundes für den Kläger sei die Kostenforderung auch in Anbetracht des materiellen Werts des Hundes nicht unverhältnismäßig.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 19.06.2006 - 1 S 697/05 - zugelassenen Berufung macht der Kläger wiederum geltend, dass die Beschlagnahmevoraussetzungen angesichts der dokumentierten Aufnahmebereitschaft eines niedersächsischen Tierheims spätestens Anfang Februar 2004 entfallen seien. Weiterer Unterlagen habe es nicht bedurft, da es in Niedersachsen keine besonderen Rasselisten für Kampfhunde gebe. Auch sei er entgegen § 25 LVwVfG nicht darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen er habe beibringen sollen. Der Prüfung der Fortdauer der Beschlagnahmevoraussetzungen stehe die Erledigung der Beschlagnahmeverfügung nicht entgegen; denn bei der Dauer und folglich der Frage der kostenauslösenden Verwahrung handele es sich um verschiedene Streitgegenstände; durch die gegenteilige Auffassung würde der Betroffene rechtsschutzlos gestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005
- 1 K 4166/04 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 aufzuheben,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist insbesondere auf die Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung: Die Bestandskraft habe der Kläger auch für die Dauer der Beschlagnahme und damit zwangsläufig als Grundlage für die daraus folgende Kostentragungspflicht gegen sich gelten zu lassen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren - 1 K 1011/04 - und - 1 K 2543/04 - vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/99 Verkündet am:
11. Februar 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3;

a) Eine Kirchen- oder Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde) kann vor
den staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen,
auch wenn dazu innergemeinschaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der Gemeinde
) geklärt werden müssen.

b) Ist die Vorfrage durch ein Schiedsgericht der Kirche oder Religionsgemeinschaft
entschieden (hier durch Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes), so sind
die staatlichen Gerichte daran grundsätzlich gebunden.
BGH, Urt. v. 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine jüdische Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Dezember 1996 wurde der Beklagte in deren Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt. Diese Wahl wurde von dem früheren, im Oktober 1995 gewählten Vorstand und dessen Vorsitzenden nicht anerkannt. Es kam zu Streitigkeiten darüber, wer die Klägerin rechtswirksam vertrete. Das von beiden Vorsitzenden als Repräsentanten der streitenden Gruppen jeweils namens der Klägerin angerufene Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland erklärte mit Schiedsurteil vom 17. April 1997 beide Wahlen für ungültig und übertrug die Geschäftsführung kommissarisch einer von dem Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland zu benennenden Person mit der Aufgabe, nach Vorlage eines Berichts des Landesrechnungshofs Neuwahlen durchführen zu lassen.
Zwischen dem kommissarisch eingesetzten Vorsitzenden und dem Beklagten kam es in der Folge zu Auseinandersetzungen um die Führung der Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung folgender Handlungen zu verurteilen:
1. die Räume der Klägerin zu betreten,
2. die Geschäftsführung des kommissarischen Geschäftsführers zu behindern , insbesondere diesem den Zutritt zu den Verwaltungsräumen zu verwehren,
3. Einfluß auf die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu nehmen, insbesondere deren Angestellten organisatorische Weisungen zu erteilen,
4. sich als Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr, insbesondere unter Verwendung eines entsprechenden Kopfbogens, des Davidsterns oder des Amtssiegels aufzutreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Klageantrag Nr. 1 erledigt hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 862, 1004 BGB zu. Der Beklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen eingeräumt. Die alleinige Vertretungsmacht des kommissarischen Vorsitzenden stehe aufgrund des Urteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland als einer von einer "innerkirchlichen" Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung fest. Um die autonome "kirchliche" Körperschaft nicht rechtsschutzlos zu stellen, müsse der Staat die Durchsetzung einer religionsintern getroffenen Entscheidung gewährleisten.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Den Rechtsweg zu den Zivilgerichten hat schon das Landgericht durch unangefochtenen Beschluß bejaht. Dies bindet den Senat (§ 17 a GVG). Davon zu trennen ist die andere Frage, ob die Klägerin überhaupt bei staatlichen Gerichten um Rechtsschutz nachsuchen kann. Diese Frage ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zu prüfen, weil es weder um den Rechtsweg unter den staatlichen Gerichten, noch um Fragen der Zuständigkeit (§ 549 Abs. 2 ZPO) geht.
Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, die Klage sei bereits als unzulässig abzuweisen, da eine rein innergemeinschaftliche Angelegenheit gegeben sei, die keiner Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte unterliege.
Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 92 GG) folgt, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, NJW 1999, 349; BVerfGE 85, 337, 345; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 365; Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, S. 111). Insoweit kann es weder auf ein staatliches Einverständnis zur Inanspruchnahme der Gerichte durch Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ankommen, noch ist die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Gerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaft subsidiär (von Campenhausen, aaO, S. 205; ders., AöR 112 (1987) 623, 629; Bock, Der kirchliche Dienst und das staatliche Recht, in Das Recht der Kirche Bd. III, 531, 536). Sollte in BGHZ 46, 96, 101 und in BGHZ 34, 372, 374 hierzu etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein, hält der Senat (der für die Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist) hieran nicht fest. Ist der Rechtsweg durch die staatlichen Prozeßordnungen allgemein eröffnet , widerspräche es dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Ansprüche der Religionsgemeinschaften auf staatlichen Rechtsschutz anders zu behandeln als Ansprüche der anderen Rechtssubjekte (Weber, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKirchR), 2. Aufl., S. 1051). Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat deshalb sowohl gegen als auch zugunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche Vorfra-
gen zu klären sind (von Campenhausen, aaO, 627; Weber, NJW 1989, 2217, 2218 f; Rüfner, HdbStKirchR, S. 1090 f; Schmidt-Bleibtreu, GG, 9. Aufl., Art. 140 Rdn. 4 a).
Allerdings garantiert der über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 137 Abs. 3 WRV vom 11. August 1919 den Kirchen und Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 18, 385, 386). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Garantie eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung , die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) die dazu unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 70, 138, 164 m.w.N.). Dieses religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht ist neben der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) die dritte Säule der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Klägerin - die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren (von Campenhausen, Staatskirchenrecht, aaO, S. 105 f) und schließt für rein "innerkirchliche" Maßnahmen jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - in der Regel aus (BVerfG, NJW 1999, 350 m.w.N.; SchmidtBleibtreu , aaO, Art. 140 Rdn. 4 a).
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften setzt folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 113). Selbstverwaltungsrecht und allge-
meine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen damit in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, NJW 1999, 349, 350). Es kommt deshalb darauf an, ob und inwieweit die jeweils in Rede stehende Maßnahme von deren Selbstbestimmungsrecht erfaßt wird und die Schranken "des für alle geltenden Gesetzes" nicht überschreitet. Die Frage, ob eine Maßnahme diesem Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfGE 18, 385, 387). Zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten gehört auch das Organisationsrecht, namentlich die Wahl der Vertretungsorgane. Der bürgerliche Rechtskreis der beteiligten Personenkreise wird durch solche Regeln nicht berührt (BVerfG NJW 1999, 350).
Das Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht als zulässig erachtet. Streitgegenstand sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche und nicht die Frage ihrer Vertretung, die lediglich eine Vorfrage ist. Das Klagebegehren ist zivilrechtlicher Natur. Das Zivilrecht gehört zu den "für alle geltenden Gesetzen" und nicht zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten (von Campenhausen, aaO, 633; ders., Staatskirchenrecht, S. 121; Rüfner, aaO, S. 1091). Es ist somit nach staatlichem Recht zu beurteilen.
Daß dabei möglicherweise innergemeinschaftliche Regelungen oder Entscheidungen von präjudizieller Bedeutung sind für die Beurteilung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses, steht dem nicht entgegen. Die
staatliche Gerichtsbarkeit kann wegen der Justizgewährungspflicht, die hier aus dem zivilrechtlichen Streitgegenstand folgt, einer Entscheidung nicht ausweichen , auch wenn im Rahmen der Begründetheit innergemeinschaftlichen Vorfragen in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist (Sachs, DVBl 1989, 487, 494).
2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 862, 1004 BGB. Diese Vorschriften sind, soweit es nicht ohnehin um Besitz und Eigentum der Klägerin geht, jedenfalls analog anwendbar , als die Klägerin damit den Schutz ihrer autonomen Verwaltungstätigkeit durch den eingesetzten kommissarischen Geschäftsführer geltend macht. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen des in den Klageanträgen 2 bis 4 bezeichneten Rechtsbereichs der Klägerin begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorgreifliche Frage der Vertretung der Klägerin auf das insoweit die staatlichen Gerichte bindende Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17. April 1997 abgestellt. Die Revisionsangriffe des Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
Das Schiedsurteil ist eine Entscheidung in einer innergemeinschaftlichen Angelegenheit durch ein Gericht der Religionsgemeinschaft. Sie ist für den Senat bindend und einer Überprüfung nicht zugänglich. Dies folgt unmittelbar aus den oben unter I 1 dargestellten Grundsätzen über die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und die dadurch gegebene Begrenzung des
staatlichen Rechtsschutzes im Bereich der Religionsgemeinschaft. Zwar hat die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Vertretung der Klägerin auch mittelbare Rechtswirkungen etwa im bürgerlichen Recht. Das rechtfertigt jedoch keine erweiterte Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte. Vielmehr sind solche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektieren (BGHZ 12, 321, 323; OVG Magdeburg, NJW 1998, 3070, 3071; OLG Naumburg NJW 1998, 3060, 3061; Sachs, aaO, 495; Heckel, aaO, S. 228; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen der staatlichen Gerichte (1956) S. 195 f; im Ergebnis auch Hesse, aaO, S. 136, der andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sieht), wenn das im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen berechtigt sind (vgl. BGHZ 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). Das ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinzunehmen, jedenfalls solange die Entscheidung nicht willkürlich ist oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, aaO, S. 195). Das bezweifelt im Ansatz auch die Revision nicht.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, das Schiedsgericht sei nur von "Privatpersonen" angerufen worden und könne schon deshalb zugunsten der Klägerin keine Bindungswirkung entfalten. Das Schiedsgericht angerufen haben sowohl der Beklagte als auch sein Konkurrent (als Repräsentanten der streitenden Gruppen innerhalb der Klägerin) jeweils - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - namens der Klägerin, wobei jeder für sich in Anspruch nahm, rechtswirksam deren Vorstandsvorsitzender zu
sein. Auch das Ziel des Beklagten war es mithin, seine Vertretungsbefugnis für die Klägerin durch das Schiedsgericht feststellen zu lassen. Die für ihn (und seinen Konkurrenten) negative Entscheidung durch Schiedsurteil kann der Beklagte insoweit nicht dadurch in Frage stellen, daß er nunmehr hervorhebt, nach dem eigenen Standpunkt des Schiedsgerichts habe wegen Unwirksamkeit der vorangegangenen Wahlen weder er noch sein Konkurrent die Klägerin wirksam vertreten und sie damit dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen können. Dies liefe sonst letztlich auf eine sachliche Überprüfung des Schiedsurteils hinaus, die den staatlichen Gerichten entzogen ist. Das Schiedsurteil entfaltet für diese vielmehr eine Art Tatbestandswirkung, die als solche nur festzustellen und zu respektieren ist.
Das Schiedsurteil verstößt weder gegen fundamentale Rechtsgrundsätze , noch ist es willkürlich. Zwar ist in § 15 Abs. 2 der Schiedsgerichtssatzung vorgesehen, das Gericht werde in Streitigkeiten satzungsrechtlicher Art nur nach Vorlage einer von den Streitparteien rechtswirksam unterzeichneten schriftlichen Unterwerfungserklärung tätig. Ob das Fehlen einer solchen Unterwerfungserklärung als Verfahrensfehler beurteilt werden könnte, mag offenbleiben. Die damals allein in Betracht kommenden Beteiligten, nämlich der Beklagte und sein Konkurrent, haben nämlich eine Entscheidung des Schiedsgerichts zur Vertretung der Klägerin nachgesucht und das Fehlen einer Unterwerfungserklärung nicht gerügt. Von einer willkürlichen Verfahrensweise kann mithin keine Rede sein. Der Beklagte verhält sich im übrigen auch treuwidrig, wenn er nunmehr das Schiedsurteil unter dem erörterten formalen Aspekt nicht gegen sich gelten lassen will.
Das Schiedsurteil ist als innergemeinschaftlicher Akt auch insoweit der Nachprüfung entzogen, als es um die Frage geht, ob das Gericht mit der Einsetzung eines vom Zentralrat der Juden zu benennenden kommissarischen Vorsitzenden seine Entscheidungskompetenz überschritten hat. In Anbetracht der von ihm selbst angenommenen Ungültigkeit beider vorangegangenen Wahlen war es weder willkürlich noch ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze , die Handlungsfähigkeit der Klägerin durch die Einsetzung eines Notgeschäftsführers wieder herzustellen, zumal - wie das Berufungsgericht auch unangegriffen feststellt - die wirtschaftliche Existenz der Klägerin unter Verwendung eines jährlichen Landeszuschusses in Höhe von 450.000 DM in hohem Grade gefährdet war.
Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die streitenden Konkurrenten das einmal ergangene Schiedsurteil nicht über eine Vereinbarung vom 29. Mai 1997 wieder aus der Welt schaffen konnten. Dieses Urteil erging zwar auf Veranlassung der damals Beteiligten, verhielt sich aber zur Vertretung der Klägerin, die es - wovon hier nach den obigen Ausführungen auszugehen ist - verbindlich regelte. Es begründete damit eine Rechtsposition zugunsten der Klägerin, die die um den Vorstandsvorsitz streitenden Beteiligten nicht mehr ohne deren Mitwirkung beseitigen konnten, zumal sie nach dem Ausgangspunkt des Schiedsurteils gerade nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt waren.
Soweit sich der Beklagte auf ein von ihm vorgelegtes Urteil eines israelischen Rabbinatsgerichts von 25. Juni 1997 bezieht, das die Unwirksamkeit des Schiedsurteils vom 17. Mai 1997 feststellt und eine Vertretung der Klägerin unter anderem durch den Beklagten annimmt, hat das Berufungsgericht unter
Auseinandersetzung mit entsprechenden Fachgutachten angenommen, dieses Urteil des Rabbinatsgerichts als eines sog. "Gerechtigkeitsgerichts" entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber dem Schiedsurteil und verstoße im übrigen auch wegen Verletzung elementarer Grundsätze (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) gegen den "ordre public". Ob die dagegen vorgebrachten Rügen der Revision durchgreifen, kann offenbleiben, weil nach dem unstreitigen Sachvortrag das Urteil des Rabbinatsgerichts später wieder aufgehoben worden ist.
Regelt mithin das Schiedsurteil die Vertretung der Klägerin verbindlich auch gegenüber dem Beklagten bis zu der vom kommissarischen Vorsitzenden durchzuführenden Neuwahl eines neuen Vorstands, so folgt daraus, daß die vom Beklagten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung vom 25. Mai 1997 und die dort gefaßten Beschlüsse zur Abberufung des kommissarischen Geschäftsführers die rechtswirksame Vertretung der Klägerin durch diesen nicht in Frage stellen können. Daß dies nach innergemeinschaftlichem Recht anders sein könnte, hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Offenbleiben kann, ob die vom kommissarischen Geschäftsführer der Klägerin veranlaßte Ausarbeitung einer neuen Satzung und Wahlordnung sowie die Beschlußfassung hierüber aus dem Jahre 1998 rechtswirksam ist; denn diese Vorgänge können an der Vertretung der Klägerin ohnehin nichts ändern. Den staatlichen Gerichten steht es auch nicht zu, darüber zu befinden, ob entgegen dem Schiedsurteil die Notgeschäftsführung bei der Klägerin durch Zeitablauf beendet ist. Das Schiedsurteil hat eine kommissarische Vertretung der Klägerin angeordnet bis zur Durchführung neuer Vorstandswahlen.
3. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt, daß der Klageantrag Nr. 1 erledigt sei, ist hierauf in den Entscheidungsgründen aber nicht weiter eingegangen. Soweit die Revision insoweit eine Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO erhebt, greift sie nicht durch. Eine Begründung ist nämlich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Antrag Nr. 1 war darauf gerichtet, dem Beklagten das Betreten der Gemeinderäume zu verbieten , weil der Geschäftsführer ihm aufgrund gewisser Vorgänge Hausverbot erteilt hatte. Nachdem dieses Hausverbot während des Rechtsstreits wieder aufgehoben worden ist, erklärte die Klägerin den Antrag Nr. 1 für erledigt. Der Teilerledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Da die Klage entsprechend den vorstehenden Ausführungen begründet war, ist die streitige Erledigungsfeststellung durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005 -1 K 4166/04 - geändert.

Der Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte die Kosten für die Unterbringung eines Hundes im Anschluss an die Beschlagnahme fordert.
Der Kläger war Eigentümer und Halter des Hundes „Arco“; nach Auffassung der Behörden handelt es sich dabei um einen American Staffordshire Terrier, während der Kläger ihn als Staffordshire Bullterrier bezeichnet. Nach einem erneuten Beißvorfall untersagte die Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2004 dem Kläger die Haltung des Hundes und verfügte dessen Beschlagnahme und Einziehung; der Sofortvollzug wurde angeordnet. Der Hund wurde von der Beklagten in das Tierheim des Tierschutzvereins G. und Umgebung e.V. verbracht. Der Kläger teilte der Beklagten in der Folgezeit mit, dass Ersatzhalter für den Hund vorhanden seien. Er benannte zunächst u.a. ein Tierheim in Niedersachsen und legte später Bescheinigungen von Tierschutzvereinen in Baden-Württemberg vor, die jeweils bereit seien, den Hund aufzunehmen. Die Beklagte wies darauf hin, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kampfhundhaltung nicht dargetan sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Verfügung stellte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 02.04.2004 (1 K 1011/04) - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Einziehung des Hundes wieder her. Die Untersagung der Unterhaltung und die Beschlagnahme des Hundes seien aller Voraussicht nach rechtmäßig, die Einziehung des Hundes begegne jedoch rechtlichen Bedenken, da dem Kläger als milderes Mittel zunächst die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, den Hund rechtmäßig an einen Dritten abzugeben. Mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 19.05.2004, dem Kläger zugestellt am 24.05.2004, wurde der gegen die Verfügung vom 22.01.2004 erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Gegen die Einziehung des Hundes erhob der Kläger am 04.06.2004 Klage, während er gegen das Hundehaltungsverbot und die Beschlagnahme nicht mehr vorging. Nachdem der Hund mit Einverständnis der Beklagten am 22.07.2004 auf Dauer einem Gnadenhof übergeben worden war, hob die Beklagte die Beschlagnahme auf, und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Klageverfahren wurde durch Beschluss vom 02.09.2004 eingestellt (1 K 2543/04).
Mit Kostenbescheid vom 24.06.2004 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung des Betrages von 1.519,60 EUR für die Unterbringung (Unterkunft, Betreuung und Verpflegung) des Hundes in der Zeit vom 22.01.2004 bis 31.05.2004 heran; diesen Betrag - 10,00 EUR zzgl. MWSt pro Tag - hatte der Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Göppingen mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - als Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs - die Beschlagnahme des Hundes während des abgerechneten Zeitraums rechtmäßig gewesen sei; denn die Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien zunächst insbesondere ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten von Kampfhunden vorgebracht worden. Die Beklagte habe zu Recht erst nach Prüfung der Unterbringung der Abgabe an den Gnadenhof zustimmen können; die Beklagte habe somit keine unverhältnismäßig hohen Kosten durch eine zu lang andauernde Beschlagnahme und Unterbringung des Hundes im Tierheim verursacht. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten sei nicht zu beanstanden.
Mit Urteil vom 01.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den durch Leistungsbescheid geltend zu machenden Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 5 DVO PolG lägen vor. Die das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis begründende Beschlagnahme sei rechtmäßig gewesen und die Beschlagnahmevoraussetzungen seien nicht vor dem 01.06.2004 entfallen. Die Beschlagnahme wäre nur dann aufzuheben gewesen, wenn eine rechtmäßige dauerhafte Abgabe des Hundes durch den Kläger an einen berechtigten Dritten sichergestellt gewesen wäre. Dies sei erst mit der Möglichkeit der Unterbringung auf dem Gnadenhof der Fall gewesen. Die vom Kläger vorher gemachten Vorschläge zur beabsichtigten Abgabe des Hundes seien ohne die notwendigen Nachweise und Erlaubnisunterlagen zum dauerhaften Halten des Hundes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, ihrerseits eine Möglichkeit zur dauerhaften legalen Abgabe des Hundes zu ermitteln. Dies sei Sache des Klägers gewesen, der aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Einziehung durch den Gerichtsbeschluss vom 02.04.2004 nach wie vor Eigentümer des Hundes und deswegen auch kostenerstattungspflichtig gewesen sei. Der vom Tierschutzverein G. und Umgebung e.V. der Beklagten in Rechnung gestellten Tagessatz von 10 EUR sei, wie ein Vergleich mit anderen Tierheimen ergebe, nicht überhöht. Die Heranziehung des Klägers zum Kostenersatz entspreche schließlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beklagte in erster Linie eine dem Kläger obliegende Aufgabe wahrgenommen habe. Wegen des ideellen Werts des Hundes für den Kläger sei die Kostenforderung auch in Anbetracht des materiellen Werts des Hundes nicht unverhältnismäßig.
Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 19.06.2006 - 1 S 697/05 - zugelassenen Berufung macht der Kläger wiederum geltend, dass die Beschlagnahmevoraussetzungen angesichts der dokumentierten Aufnahmebereitschaft eines niedersächsischen Tierheims spätestens Anfang Februar 2004 entfallen seien. Weiterer Unterlagen habe es nicht bedurft, da es in Niedersachsen keine besonderen Rasselisten für Kampfhunde gebe. Auch sei er entgegen § 25 LVwVfG nicht darauf hingewiesen worden, welche Unterlagen er habe beibringen sollen. Der Prüfung der Fortdauer der Beschlagnahmevoraussetzungen stehe die Erledigung der Beschlagnahmeverfügung nicht entgegen; denn bei der Dauer und folglich der Frage der kostenauslösenden Verwahrung handele es sich um verschiedene Streitgegenstände; durch die gegenteilige Auffassung würde der Betroffene rechtsschutzlos gestellt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. März 2005
- 1 K 4166/04 - zu ändern und den Kostenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Göppingen vom 21. September 2004 aufzuheben,
sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und verweist insbesondere auf die Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung: Die Bestandskraft habe der Kläger auch für die Dauer der Beschlagnahme und damit zwangsläufig als Grundlage für die daraus folgende Kostentragungspflicht gegen sich gelten zu lassen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts in den Verfahren - 1 K 1011/04 - und - 1 K 2543/04 - vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Die Rechtswidrigkeit des Kostenbescheid ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die auf der Grundlage von § 84 Abs. 1 Nr. 4 PolG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) vom 16. September 1994 (GBl. S. 567) geltend gemachte Kostenforderung nicht im Wege eines Verwaltungsakts durchgesetzt werden dürfte. Die nach dem Vorbehalt des Gesetzes auch für die Handlungsform erforderliche Ermächtigung zum Erlass eines Kostenbescheids folgt mangels einer unmittelbar einschlägigen speziellen Vorschrift - wenn auch nicht (mehr) allein aus dem gegebenen subordinationsrechtlichen Verhältnis, aus dem die Forderung erwächst (so aber etwa noch Senatsurteil vom 22.08.1977 - I 2555/66 -, BWVPr 1978, 150 <151>; vom 18.06.1979 - I 47/79 -; Wolf/Stephan, PolG für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 82 Rn. 15) - aus einer Gesamtanalogie der Vorschriften, die wie § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG § 49 Abs. 1, § 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 31 LVwVG und insb. § 34 Abs. 4 Halbs. 2 PolG, auch i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO PolG, für die Geltendmachung von Polizeikosten eine Verwaltungsakts-Befugnis vorsehen. Insbesondere unterscheidet sich insoweit die Interessenlage bei der Geltendmachung der Kosten der Verwertung einer beschlagnahmten Sache, für die die letztgenannte Vorschrift den Erlass eines Kostenbescheids ermöglicht, nicht von der Geltendmachung der Kosten der Verwahrung dieser Sache.
17 
Auf die genannte Anspruchsgrundlage lässt sich die Erstattungsforderung indessen nicht stützen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, Abs. 5 DVO PolG ist der Eigentümer eines beschlagnahmten Tieres oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Tier zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die die Polizei zum Zweck der Verwahrung des Tieres macht. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier angesichts der gleichzeitig mit der Beschlagnahme verfügten Einziehung des Hundes nicht erfüllt.
18 
Dahinstehen kann dabei die Frage, in welchem Verhältnis Beschlagnahme und Einziehung hier stehen, ob sich die Beschlagnahme nach der Einziehung erledigt und sie folglich mangels fortdauernder Rechtswirkungen nicht mehr Grundlage einer Verwahrung und daraus erwachsender Kosten sein kann (siehe hierzu Dolderer, VBlBW 2003, 222 <225>).
19 
Denn jedenfalls war der Kläger im Zeitraum der Unterbringung des Hundes im Tierheim weder Eigentümer noch rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt und folglich nicht zum Ersatz der hierfür angefallenen Aufwendungen verpflichtet.
20 
Aufgrund der Einziehungsanordnung geht das Eigentum vom bisherigen Eigentümer auf die Körperschaft über, der die einziehende Polizeibehörde angehört. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung tritt nicht erst mit der Unanfechtbarkeit und Bestandskraft der Verfügung ein (so aber Belz/Mußmann, PolG für Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2001, § 34 Rn. 2; Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 636). Der Verweis auf den Eintritt der Rechtswirkungen strafrechtlicher Einziehungen, der die Rechtskraft der Einziehungsentscheidung voraussetzt (§ 74e Abs. 1 StGB), verfängt nicht; denn mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung, wie sie etwa in § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG normiert ist, wird gem. § 43 Abs. 1 LVwVfG ein Verwaltungsakt und damit auch einer durch Verwaltungsakt angeordnete Einziehung bereits mit Bekanntgabe wirksam (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 34 Rn. 11; Dolderer, VBlBW 2003, 222 <224>; Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 396; siehe auch allgemein Sachs in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 43 Rn. 172).
21 
An dem hiernach bereits am 22.01.2004 - in einer juristischen Sekunde nach der Beschlagnahme - bewirkten Übergang des Eigentums vom Kläger auf die Beklagte hat sich durch die gerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nichts geändert, mit der das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt hat. Denn die aufschiebende Wirkung lässt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unberührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.1995 - 3 C 17.94 -, BVerwGE 99, 109 <112>; Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 <222>, jeweils m.w.N.); sie hemmt nur - allerdings im umfassenden Sinn eines Verwirklichungsverbots - dessen Vollziehbarkeit (siehe hierzu Schoch in: ders. u.a. , VwGO, § 80 Rn. 75, 78; Puttler in: Sodan/Ziekow , VwGO, 2. Aufl. 2006, § 80 Rn. 35 f., m.w.N.). Demnach bleibt es bei einem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bei der Gestaltungswirkung (siehe Schoch, a.a.O., Rn. 80 m.N.). Die Beklagte ist dann allerdings während der Dauer des Suspensiveffekts gehindert, eigenmächtig über den Hund zu verfügen; denn damit würden entgegen dem Verwirklichungsverbot weitere Folgerungen aus der - formalen - Eigentümerstellung gezogen werden.
22 
Der Eigentumsübergang ist auch nicht nachträglich durch eine rückwirkende Aufhebung der Einziehungsverfügung wieder entfallen. Die Beklagte hat zwar im Klageverfahren gegen die Einziehung im Schriftsatz vom 09.07.2004 in Aussicht gestellt, nach der Übergabe des Hundes an den Gnadenhof die Beschlagnahme und die Einziehung aufzuheben. In der Erledigungserklärung vom 29.07.2004 hat sie indessen nur mitgeteilt, dass mit der Herausgabe des Hundes die Beschlagnahme aufgehoben worden sei; dies versteht sich aber von selbst.
23 
Der Durchgriff auf die materielle Rechtslage hinsichtlich der Eigentümerstellung des Klägers für den Zeitraum bis zum 24.05.2004 - dem Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids - ist nicht etwa wegen der Bestandskraft der Beschlagnahmeverfügung verwehrt. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich diese Verfügung nicht schon durch die Herstellung der neuen Gewahrsamslage durch die Herausgabe bzw. die Wegnahme des Hundes und den Erlass der Einziehungsanordnung erledigt hat, und diese Verfügung nach ungenutztem Ablauf der Klagefrist in Bestandskraft erwachsen ist, bleibt die Frage des Eigentums hiervon unberührt. Die Bestandskraft einer Beschlagnahmeanordnung erstreckt sich zwar auf das anfängliche und - wegen des Charakters als Dauerverwaltungsakt (vgl. Senatsurteil vom 17.07.2000 - 1 S 1862/99 -, VBlBW 2001, 100 <101>) - das fortdauernde Vorliegen der Beschlagnahmevoraussetzungen. Vom Regelungsgehalt der Beschlagnahmeverfügung aber nicht erfasst ist die Frage, ob der Adressat auch Eigentümer der beschlagnahmten Sache ist. Damit unterscheidet sich die polizeirechtliche Regelung von der tierschutzrechtlichen Fortnahmeverfügung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierschutzG, die auch die Kostentragungspflicht - hier des Tierhalters - bereits dem Grunde nach regelt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2005 - 25 CS 05.295 -, NVwZ-RR 2006, 305).
24 
Der Kläger ist schließlich nicht als rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund zum Kostenersatz verpflichtet. Zwar kann es bei der Prüfung des Vorliegens dieses Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verhältnisse nach der Beschlagnahme ankommen; da nämlich die Beschlagnahme immer mit einem Gewahrsamswechsel verbunden ist, hat diese Alternative nur dann einen Anwendungsbereich, wenn insoweit grundsätzlich allein die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung maßgeblich sind. Dies kann allerdings dann nicht mehr gelten, wenn die Behörde durch eine Einziehungsanordnung auf die Eigentumsverhältnisse an der Sache zugreift; denn dann erfolgt die Verwahrung in deren Interesse, was die Kostenhaftung des ursprünglichen rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt verdrängt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO war geboten; denn dem nicht rechtskundigen Kläger war es zuzumuten, auf anwaltlichen Beistand im Verwaltungsverfahren zu verzichten.
27 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
28 
Beschluss
vom 14. Mai 2007
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.519,60 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 271/99 Verkündet am:
11. Februar 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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GG Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 92; 140 i.V.m. WRV Art. 137 Abs. 3;

a) Eine Kirchen- oder Religionsgemeinschaft (hier: jüdische Gemeinde) kann vor
den staatlichen Gerichten ein Mitglied auf Unterlassung in Anspruch nehmen,
auch wenn dazu innergemeinschaftliche Vorfragen (hier: zur Vertretung der Gemeinde
) geklärt werden müssen.

b) Ist die Vorfrage durch ein Schiedsgericht der Kirche oder Religionsgemeinschaft
entschieden (hier durch Einsetzung eines kommissarischen Vorstandes), so sind
die staatlichen Gerichte daran grundsätzlich gebunden.
BGH, Urt. v. 11. Februar 2000 - V ZR 271/99 - OLG Naumburg
LG Halle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist eine jüdische Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Dezember 1996 wurde der Beklagte in deren Vorstand gewählt und von diesem zum Vorsitzenden bestimmt. Diese Wahl wurde von dem früheren, im Oktober 1995 gewählten Vorstand und dessen Vorsitzenden nicht anerkannt. Es kam zu Streitigkeiten darüber, wer die Klägerin rechtswirksam vertrete. Das von beiden Vorsitzenden als Repräsentanten der streitenden Gruppen jeweils namens der Klägerin angerufene Schiedsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland erklärte mit Schiedsurteil vom 17. April 1997 beide Wahlen für ungültig und übertrug die Geschäftsführung kommissarisch einer von dem Präsidium des Zentralrats der Juden in Deutschland zu benennenden Person mit der Aufgabe, nach Vorlage eines Berichts des Landesrechnungshofs Neuwahlen durchführen zu lassen.
Zwischen dem kommissarisch eingesetzten Vorsitzenden und dem Beklagten kam es in der Folge zu Auseinandersetzungen um die Führung der Klägerin. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung folgender Handlungen zu verurteilen:
1. die Räume der Klägerin zu betreten,
2. die Geschäftsführung des kommissarischen Geschäftsführers zu behindern , insbesondere diesem den Zutritt zu den Verwaltungsräumen zu verwehren,
3. Einfluß auf die Verwaltungstätigkeit der Klägerin zu nehmen, insbesondere deren Angestellten organisatorische Weisungen zu erteilen,
4. sich als Vorstandsvorsitzenden der Klägerin zu bezeichnen und unter dieser Bezeichnung im Rechtsverkehr, insbesondere unter Verwendung eines entsprechenden Kopfbogens, des Davidsterns oder des Amtssiegels aufzutreten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Klageantrag Nr. 1 erledigt hat. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 862, 1004 BGB zu. Der Beklagte habe die ihm vorgeworfenen Handlungen eingeräumt. Die alleinige Vertretungsmacht des kommissarischen Vorsitzenden stehe aufgrund des Urteils des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland als einer von einer "innerkirchlichen" Gerichtsbarkeit getroffenen Entscheidung fest. Um die autonome "kirchliche" Körperschaft nicht rechtsschutzlos zu stellen, müsse der Staat die Durchsetzung einer religionsintern getroffenen Entscheidung gewährleisten.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.

II.

1. Den Rechtsweg zu den Zivilgerichten hat schon das Landgericht durch unangefochtenen Beschluß bejaht. Dies bindet den Senat (§ 17 a GVG). Davon zu trennen ist die andere Frage, ob die Klägerin überhaupt bei staatlichen Gerichten um Rechtsschutz nachsuchen kann. Diese Frage ist auch in der Revisionsinstanz in vollem Umfang zu prüfen, weil es weder um den Rechtsweg unter den staatlichen Gerichten, noch um Fragen der Zuständigkeit (§ 549 Abs. 2 ZPO) geht.
Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit, die Klage sei bereits als unzulässig abzuweisen, da eine rein innergemeinschaftliche Angelegenheit gegeben sei, die keiner Rechtskontrolle durch staatliche Gerichte unterliege.
Aus der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 92 GG) folgt, daß die staatlichen Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen sind, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (BVerfG, NJW 1999, 349; BVerfGE 85, 337, 345; von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., S. 365; Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, S. 111). Insoweit kann es weder auf ein staatliches Einverständnis zur Inanspruchnahme der Gerichte durch Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ankommen, noch ist die staatliche Gerichtsbarkeit gegenüber der Gerichtsbarkeit der Religionsgemeinschaft subsidiär (von Campenhausen, aaO, S. 205; ders., AöR 112 (1987) 623, 629; Bock, Der kirchliche Dienst und das staatliche Recht, in Das Recht der Kirche Bd. III, 531, 536). Sollte in BGHZ 46, 96, 101 und in BGHZ 34, 372, 374 hierzu etwas anderes zum Ausdruck gekommen sein, hält der Senat (der für die Beurteilung kirchenrechtlicher Verhältnisse zuständig ist) hieran nicht fest. Ist der Rechtsweg durch die staatlichen Prozeßordnungen allgemein eröffnet , widerspräche es dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), Ansprüche der Religionsgemeinschaften auf staatlichen Rechtsschutz anders zu behandeln als Ansprüche der anderen Rechtssubjekte (Weber, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland (HdbStKirchR), 2. Aufl., S. 1051). Die Pflicht des Staates zur Justizgewährung hat deshalb sowohl gegen als auch zugunsten der Religionsgemeinschaften in gleicher Weise wie für und gegen alle Rechtssubjekte auf dem Staatsgebiet selbst dann zu gelten, wenn bei der Anwendung staatlicher Rechtssätze religionsgemeinschaftliche Vorfra-
gen zu klären sind (von Campenhausen, aaO, 627; Weber, NJW 1989, 2217, 2218 f; Rüfner, HdbStKirchR, S. 1090 f; Schmidt-Bleibtreu, GG, 9. Aufl., Art. 140 Rdn. 4 a).
Allerdings garantiert der über Art. 140 GG als Bestandteil des Grundgesetzes fortgeltende Art. 137 Abs. 3 WRV vom 11. August 1919 den Kirchen und Religionsgesellschaften, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (BVerfGE 18, 385, 386). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Garantie eine notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung , die der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG) die dazu unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (BVerfGE 70, 138, 164 m.w.N.). Dieses religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht ist neben der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) die dritte Säule der staatskirchenrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes. Es gilt für alle Religionsgemeinschaften unabhängig davon, ob sie - wie die Klägerin - die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, privatrechtliche Vereine sind oder der Rechtsfähigkeit überhaupt entbehren (von Campenhausen, Staatskirchenrecht, aaO, S. 105 f) und schließt für rein "innerkirchliche" Maßnahmen jede staatliche Einmischung - auch eine Überprüfung durch staatliche Gerichte - in der Regel aus (BVerfG, NJW 1999, 350 m.w.N.; SchmidtBleibtreu , aaO, Art. 140 Rdn. 4 a).
Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften setzt folglich dem staatlichen Rechtsschutz Grenzen (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rdn. 113). Selbstverwaltungsrecht und allge-
meine Gesetze sowie ihre Durchsetzung durch die staatlichen Gerichte stehen damit in einem Wechselverhältnis, dem durch entsprechende Güterabwägung Rechnung zu tragen ist. Dabei ist dem Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften besonderes Gewicht beizumessen (BVerfG, NJW 1999, 349, 350). Es kommt deshalb darauf an, ob und inwieweit die jeweils in Rede stehende Maßnahme von deren Selbstbestimmungsrecht erfaßt wird und die Schranken "des für alle geltenden Gesetzes" nicht überschreitet. Die Frage, ob eine Maßnahme diesem Bereich zuzurechnen ist oder den staatlichen Bereich berührt, entscheidet sich danach, was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach, als eigene Angelegenheit der Kirche oder Religionsgemeinschaft anzusehen ist (BVerfGE 18, 385, 387). Zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten gehört auch das Organisationsrecht, namentlich die Wahl der Vertretungsorgane. Der bürgerliche Rechtskreis der beteiligten Personenkreise wird durch solche Regeln nicht berührt (BVerfG NJW 1999, 350).
Das Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht als zulässig erachtet. Streitgegenstand sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche und nicht die Frage ihrer Vertretung, die lediglich eine Vorfrage ist. Das Klagebegehren ist zivilrechtlicher Natur. Das Zivilrecht gehört zu den "für alle geltenden Gesetzen" und nicht zu den innergemeinschaftlichen Angelegenheiten (von Campenhausen, aaO, 633; ders., Staatskirchenrecht, S. 121; Rüfner, aaO, S. 1091). Es ist somit nach staatlichem Recht zu beurteilen.
Daß dabei möglicherweise innergemeinschaftliche Regelungen oder Entscheidungen von präjudizieller Bedeutung sind für die Beurteilung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses, steht dem nicht entgegen. Die
staatliche Gerichtsbarkeit kann wegen der Justizgewährungspflicht, die hier aus dem zivilrechtlichen Streitgegenstand folgt, einer Entscheidung nicht ausweichen , auch wenn im Rahmen der Begründetheit innergemeinschaftlichen Vorfragen in besonderer Weise Rechnung zu tragen ist (Sachs, DVBl 1989, 487, 494).
2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin nach §§ 862, 1004 BGB. Diese Vorschriften sind, soweit es nicht ohnehin um Besitz und Eigentum der Klägerin geht, jedenfalls analog anwendbar , als die Klägerin damit den Schutz ihrer autonomen Verwaltungstätigkeit durch den eingesetzten kommissarischen Geschäftsführer geltend macht. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß das Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen des in den Klageanträgen 2 bis 4 bezeichneten Rechtsbereichs der Klägerin begründet.
Mit Recht hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die vorgreifliche Frage der Vertretung der Klägerin auf das insoweit die staatlichen Gerichte bindende Urteil des Schiedsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 17. April 1997 abgestellt. Die Revisionsangriffe des Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
Das Schiedsurteil ist eine Entscheidung in einer innergemeinschaftlichen Angelegenheit durch ein Gericht der Religionsgemeinschaft. Sie ist für den Senat bindend und einer Überprüfung nicht zugänglich. Dies folgt unmittelbar aus den oben unter I 1 dargestellten Grundsätzen über die Beachtung des Selbstbestimmungsrechts und die dadurch gegebene Begrenzung des
staatlichen Rechtsschutzes im Bereich der Religionsgemeinschaft. Zwar hat die Entscheidung des Schiedsgerichts über die Vertretung der Klägerin auch mittelbare Rechtswirkungen etwa im bürgerlichen Recht. Das rechtfertigt jedoch keine erweiterte Prüfungskompetenz staatlicher Gerichte. Vielmehr sind solche vorgreiflichen Entscheidungen selbst dann grundsätzlich zu respektieren (BGHZ 12, 321, 323; OVG Magdeburg, NJW 1998, 3070, 3071; OLG Naumburg NJW 1998, 3060, 3061; Sachs, aaO, 495; Heckel, aaO, S. 228; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, Nachprüfbarkeit kirchlicher Rechtshandlungen der staatlichen Gerichte (1956) S. 195 f; im Ergebnis auch Hesse, aaO, S. 136, der andernfalls die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen sieht), wenn das im Einzelfall dazu führen kann, daß staatliche Gerichte an der Durchsetzung von Entscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfbarkeit gar nicht wissen, ob die angeordneten Maßnahmen berechtigt sind (vgl. BGHZ 29, 352, 363 zum Vereinsrecht). Das ist im Hinblick auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften hinzunehmen, jedenfalls solange die Entscheidung nicht willkürlich ist oder gegen fundamentale Rechtsprinzipien verstößt (vgl. BVerfGE 70, 138, 168; Rüfner, aaO, S. 1090; Johnsen, aaO, S. 195). Das bezweifelt im Ansatz auch die Revision nicht.
Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, das Schiedsgericht sei nur von "Privatpersonen" angerufen worden und könne schon deshalb zugunsten der Klägerin keine Bindungswirkung entfalten. Das Schiedsgericht angerufen haben sowohl der Beklagte als auch sein Konkurrent (als Repräsentanten der streitenden Gruppen innerhalb der Klägerin) jeweils - wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt - namens der Klägerin, wobei jeder für sich in Anspruch nahm, rechtswirksam deren Vorstandsvorsitzender zu
sein. Auch das Ziel des Beklagten war es mithin, seine Vertretungsbefugnis für die Klägerin durch das Schiedsgericht feststellen zu lassen. Die für ihn (und seinen Konkurrenten) negative Entscheidung durch Schiedsurteil kann der Beklagte insoweit nicht dadurch in Frage stellen, daß er nunmehr hervorhebt, nach dem eigenen Standpunkt des Schiedsgerichts habe wegen Unwirksamkeit der vorangegangenen Wahlen weder er noch sein Konkurrent die Klägerin wirksam vertreten und sie damit dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen können. Dies liefe sonst letztlich auf eine sachliche Überprüfung des Schiedsurteils hinaus, die den staatlichen Gerichten entzogen ist. Das Schiedsurteil entfaltet für diese vielmehr eine Art Tatbestandswirkung, die als solche nur festzustellen und zu respektieren ist.
Das Schiedsurteil verstößt weder gegen fundamentale Rechtsgrundsätze , noch ist es willkürlich. Zwar ist in § 15 Abs. 2 der Schiedsgerichtssatzung vorgesehen, das Gericht werde in Streitigkeiten satzungsrechtlicher Art nur nach Vorlage einer von den Streitparteien rechtswirksam unterzeichneten schriftlichen Unterwerfungserklärung tätig. Ob das Fehlen einer solchen Unterwerfungserklärung als Verfahrensfehler beurteilt werden könnte, mag offenbleiben. Die damals allein in Betracht kommenden Beteiligten, nämlich der Beklagte und sein Konkurrent, haben nämlich eine Entscheidung des Schiedsgerichts zur Vertretung der Klägerin nachgesucht und das Fehlen einer Unterwerfungserklärung nicht gerügt. Von einer willkürlichen Verfahrensweise kann mithin keine Rede sein. Der Beklagte verhält sich im übrigen auch treuwidrig, wenn er nunmehr das Schiedsurteil unter dem erörterten formalen Aspekt nicht gegen sich gelten lassen will.
Das Schiedsurteil ist als innergemeinschaftlicher Akt auch insoweit der Nachprüfung entzogen, als es um die Frage geht, ob das Gericht mit der Einsetzung eines vom Zentralrat der Juden zu benennenden kommissarischen Vorsitzenden seine Entscheidungskompetenz überschritten hat. In Anbetracht der von ihm selbst angenommenen Ungültigkeit beider vorangegangenen Wahlen war es weder willkürlich noch ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze , die Handlungsfähigkeit der Klägerin durch die Einsetzung eines Notgeschäftsführers wieder herzustellen, zumal - wie das Berufungsgericht auch unangegriffen feststellt - die wirtschaftliche Existenz der Klägerin unter Verwendung eines jährlichen Landeszuschusses in Höhe von 450.000 DM in hohem Grade gefährdet war.
Rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß die streitenden Konkurrenten das einmal ergangene Schiedsurteil nicht über eine Vereinbarung vom 29. Mai 1997 wieder aus der Welt schaffen konnten. Dieses Urteil erging zwar auf Veranlassung der damals Beteiligten, verhielt sich aber zur Vertretung der Klägerin, die es - wovon hier nach den obigen Ausführungen auszugehen ist - verbindlich regelte. Es begründete damit eine Rechtsposition zugunsten der Klägerin, die die um den Vorstandsvorsitz streitenden Beteiligten nicht mehr ohne deren Mitwirkung beseitigen konnten, zumal sie nach dem Ausgangspunkt des Schiedsurteils gerade nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt waren.
Soweit sich der Beklagte auf ein von ihm vorgelegtes Urteil eines israelischen Rabbinatsgerichts von 25. Juni 1997 bezieht, das die Unwirksamkeit des Schiedsurteils vom 17. Mai 1997 feststellt und eine Vertretung der Klägerin unter anderem durch den Beklagten annimmt, hat das Berufungsgericht unter
Auseinandersetzung mit entsprechenden Fachgutachten angenommen, dieses Urteil des Rabbinatsgerichts als eines sog. "Gerechtigkeitsgerichts" entfalte keine Rechtswirkungen gegenüber dem Schiedsurteil und verstoße im übrigen auch wegen Verletzung elementarer Grundsätze (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) gegen den "ordre public". Ob die dagegen vorgebrachten Rügen der Revision durchgreifen, kann offenbleiben, weil nach dem unstreitigen Sachvortrag das Urteil des Rabbinatsgerichts später wieder aufgehoben worden ist.
Regelt mithin das Schiedsurteil die Vertretung der Klägerin verbindlich auch gegenüber dem Beklagten bis zu der vom kommissarischen Vorsitzenden durchzuführenden Neuwahl eines neuen Vorstands, so folgt daraus, daß die vom Beklagten einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung vom 25. Mai 1997 und die dort gefaßten Beschlüsse zur Abberufung des kommissarischen Geschäftsführers die rechtswirksame Vertretung der Klägerin durch diesen nicht in Frage stellen können. Daß dies nach innergemeinschaftlichem Recht anders sein könnte, hat der Beklagte nicht hinreichend dargetan.
Offenbleiben kann, ob die vom kommissarischen Geschäftsführer der Klägerin veranlaßte Ausarbeitung einer neuen Satzung und Wahlordnung sowie die Beschlußfassung hierüber aus dem Jahre 1998 rechtswirksam ist; denn diese Vorgänge können an der Vertretung der Klägerin ohnehin nichts ändern. Den staatlichen Gerichten steht es auch nicht zu, darüber zu befinden, ob entgegen dem Schiedsurteil die Notgeschäftsführung bei der Klägerin durch Zeitablauf beendet ist. Das Schiedsurteil hat eine kommissarische Vertretung der Klägerin angeordnet bis zur Durchführung neuer Vorstandswahlen.
3. Das Berufungsgericht hat im Tenor seiner Entscheidung festgestellt, daß der Klageantrag Nr. 1 erledigt sei, ist hierauf in den Entscheidungsgründen aber nicht weiter eingegangen. Soweit die Revision insoweit eine Rüge nach § 551 Nr. 7 ZPO erhebt, greift sie nicht durch. Eine Begründung ist nämlich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Der Antrag Nr. 1 war darauf gerichtet, dem Beklagten das Betreten der Gemeinderäume zu verbieten , weil der Geschäftsführer ihm aufgrund gewisser Vorgänge Hausverbot erteilt hatte. Nachdem dieses Hausverbot während des Rechtsstreits wieder aufgehoben worden ist, erklärte die Klägerin den Antrag Nr. 1 für erledigt. Der Teilerledigungserklärung hat sich der Beklagte nicht angeschlossen. Da die Klage entsprechend den vorstehenden Ausführungen begründet war, ist die streitige Erledigungsfeststellung durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.