Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2005 - 1 K 1928/04

bei uns veröffentlicht am18.10.2005

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für drei Windenergieanlagen.
Mit Entscheidung des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 25.9.2002 erhielt die Klägerin im Anschluss an ihren Antrag vom 13.3.2002 und ein daran anschließendes vereinfachtes Genehmigungsverfahren die mit zahlreichen Nebenbestimmungen und der Festsetzung einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe versehene immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm („Windpark ...“) mit drei Windenergieanlagen des Typs J. (Gesamthöhe 138,5 m, Nennleistung 1,5 MW) auf dem Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung L. der beigeladenen Stadt ..., die zuvor ihr Einvernehmen erteilt hatte. Die Forstdirektion Freiburg erteilte am 14.10.2002 eine forstrechtliche Umwandlungsgenehmigung. Das Vorhaben liegt östlich der B 500 in einer Höhe von etwa 1100 m ü.NN. auf dem „...“, der Teil eines parallel zu und zwischen dem L.- und U. verlaufenden Höhenrückens ist; etwa 60 m südlich des südlichsten Anlagenstandorts grenzt das Landschaftsschutzgebiet Hochschwarzwald an.
Die planungsrechtliche Situation des Vorhabensstandorts stellt sich wie folgt dar: Nach vorangegangenem Aufstellungsbeschluss vom 3.4.2001 hatte der Gemeinderat der beigeladenen Stadt ... am 10.12.2002 einen Bebauungsplan beschlossen, der am Standort ... eine Fläche zur Errichtung von 3 Windkraftanlagen festsetzt. Eine öffentliche Bekanntmachung und ein Genehmigungsantrag an das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis erfolgten seither nicht. Am 20.5.2003 beschloss der Gemeinsame Ausschuss der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ...-... (VVG) die 1. Fortschreibung des bestehenden Gemeinsamen Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Darstellung von Sonderbauflächen bzw. Positivstandorten für die Windkraftnutzung. Im Anschluss an einen Standortsuchlauf beschloss der Gemeinsame Ausschuss der VVG am 1.12.2003 die Auslegung des Entwurfs mit dem einzigen Standort ...; die öffentliche Auslegung erfolgte vom 7.7.2005 bis zum 8.8.2005. Der beigeladene Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg beschloss am 15.7.2005 die Regionalplan-Teilfortschreibung Windkraft als Satzung. Im Regionalplan werden durch Plansatz 4.2.3 Vorranggebiete nach § 11 Abs. 7 Satz 3 LplG für regional bedeutsame Windkraftanlagen ausgewiesen. Außerhalb dieser Gebiete wird die Errichtung und der Betrieb regional bedeutsamer Windkraftanlagen ausgeschlossen. Der Standort ... ist ebenfalls als vorrangig aufgenommen worden. Der Satzungsbeschluss erging ungeachtet dessen, dass das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg in einem Schreiben vom 30.3.2005 angekündigt hatte, die Genehmigung für den gesamten Plan zu versagen, wenn der Standort ... positiv aufgenommen werde.
Gegen die der Klägerin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhob die beigeladene Stadt Vöhrenbach am 10.10.2002 mit der Begründung Widerspruch, sie betreibe derzeit ein Flächennutzungsplanänderungsverfahren zur Ausweisung eines Positivstandortes für eine Windenergieanlage auf dem zu ihrer Gemarkung ... gehörenden Teil des .... Eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer entsprechenden Anlage im Bereich des geplanten Positivstandortes sei anhängig. Ferner erhoben neben einer Bürgerinitiative „S.“ die beigeladenen Eheleute B. am 24.2.2003 Widerspruch und führten - näher begründet in einem weiteren Schreiben vom 30.3.2003 - aus, Schallimmissionen und Schattenwurf beeinträchtigten sie ebenso unzumutbar wie die Tatsache, dass sich die genehmigten Windkraftanlagen an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet befänden.
Im Rahmen einer von den beigeladenen Eheleuten B. ebenfalls erhobenen Petition zum Landtag nahm das RP Freiburg unter dem 8.5.2003 gegenüber dem Wirtschaftsministerium dahin Stellung, die Bearbeitung des mittlerweile vom Landratsamt vorgelegten Widerspruchs der beigeladenen Eheleute B. werde wegen der Petition zurückgestellt. Die Eheleute würden (näher ausgeführt) nicht in ihren Rechten verletzt. Allerdings sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung objektiv rechtswidrig, weil das Landratsamt entgegen den Anforderungen der 9. BImschV seine Entscheidung nicht näher begründet habe, wodurch zugleich die erforderliche naturschutzrechtliche Abwägung vollständig ausgefallen sei. Mit weiterem Schreiben vom 13.5.2003 teilte das RP Freiburg dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den letztgenannten Umstand, verbunden mit der Anregung zur Nachbesserung, mit. Durch Bescheid vom 6.8.2003 ergänzte das Landratsamt darauf hin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 unter gleichzeitiger ausführlicher Begründung um genauer bestimmte naturschutzrechtliche Bestimmungen. Im August 2003 erklärte das RP Freiburg im Rahmen des Petitionsverfahrens gegenüber dem Wirtschaftsministerium, gegen die neuerliche naturschutzrechtliche Abwägung und Begründung des Landratsamts bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Im Anschluss an einen durch den Petitionsausschuss im Oktober 2003 durchgeführten Ortstermin nahm das RP Freiburg unter dem 9.12.2003 gegenüber dem (nunmehr federführenden) Umweltministerium dahin Stellung, abweichend von der bisherigen Ansicht und aufgrund der Maßstäbe, die das RP Freiburg zuletzt entwickelt habe, seien das Ausgangsvorhaben und ein mittlerweile im Mai 2003 von der Klägerin zur Genehmigung gestelltes Änderungsvorhaben (3 höhere Anlagen an geringfügig geänderten Standorten - Streitgegenstand im Parallelverfahren 1 K 585/04) weder aus naturschutzrechtlicher noch aus bauplanungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig. Entsprechend seien mit Schreiben vom 8.10. und 18.11.2003 an die unteren Baurechts- und Naturschutzbehörden im Anschluss an die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 Maßstäbe konkretisiert worden, die bei der Zulassung von Windenergieanlagen zu beachten seien. Hiernach sei bei den zu treffenden Abwägungsentscheidungen den Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft und des Landschaftsbildes sowie des Naturschutzes ein stärkeres Gewicht beizumessen. Das geplante Vorhaben führe zu einer erheblichen negativen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einer besonders schützenswerten Erholungslandschaft. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 sei rechtswidrig und zurückzunehmen. Mit Entscheidung vom 25.3.2004 setzte das RP Freiburg den Sofortvollzug der erteilten Genehmigung vom 25.9.2002 aus. Mit weiterem Schreiben vom 31.3.2004 wies das RP Freiburg das Landratsamt an, den Änderungsgenehmigungsantrag der Klägerin vom Mai 2003 abzulehnen und ferner die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 zurückzunehmen. Wegen der Zusage der Landesregierung, sowohl die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 zurückzunehmen als auch die beantragte Änderungsgenehmigung abzulehnen, hatte der Landtag bereits in seiner Sitzung vom 24.3.2004 die Petition der beigeladenen Eheleute B. für erledigt erklärt.
Nachdem es die Klägerin unter dem 5.4.2004 zu einer beabsichtigten Rücknahme angehört und diese - detailliert begründet - am 22.4.2004 Stellung genommen hatte, nahm das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Entscheidung vom 24.5.2004 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 in der Fassung vom 6.8.2003 zurück. Zur Begründung wurde, gestützt auf § 48 LVwVfG, ausgeführt, das Vorhaben sei wegen Verstoßes gegen naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Bestimmungen rechtswidrig. Es stelle einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar und beeinträchtige das Landschaftsbild erheblich. Zu Gunsten der Klägerin werde sowohl die Nichtanwendbarkeit des § 50 LVwVfG als auch die Beachtlichkeit von Vertrauensschutzerwägungen i. S. v. § 48 Abs. 2 bis 4 LVwVfG unterstellt. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung werde schließlich das öffentliche Interesse an der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit hingegen höher bewertet als dasjenige der Klägerin am Fortbestand der Genehmigung. Das Anliegen, besonders schützenswerte Teile des Schwarzwaldes vor Verunstaltung zu bewahren, habe außerordentlich große Bedeutung. In Anbetracht des nicht von vornherein offensichtlich unbegründeten Widerspruchs der beigeladenen Eheleute B. habe die Klägerin sich darauf einstellen müssen, dass die Genehmigung möglicherweise im Widerspruchsverfahren aufgehoben werde. Unabhängig davon seien Vertrauensschutzaspekte aber auch nicht von großem Gewicht: Das genehmigte Vorhaben sei bislang nicht ins Werk gesetzt, das Vertrauen also nicht über die Planungs- und Entwicklungsphase hinaus betätigt. Inwieweit angekündigte Entschädigungsforderungen des Käufers der Genehmigung tatsächlich einen Vertrauensschaden darstellten, sei gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen und näher zu belegen. Auch die im Laufe des Petitionsverfahrens eine Zulässigkeit „gerade noch“ bejahenden Äußerungen des Landratsamts, des Regierungspräsidiums und der beteiligten Ministerien, könnten keinen höheren Vertrauensschutz begründen. Dabei habe es sich um interne Mitteilungen und Stellungnahmen gehandelt, die ebenso wie Bitten des Petitionsausschusses keine ermessensbindende Wirkung für die Verwaltungstätigkeit hätten. Gleiches gelte für mündliche Stellungnahmen der Verwaltung beim Ortstermin des Petitionsausschusses, auch wenn alle Beteiligten zwangsläufig davon Kenntnis erlangt hätten.
Nachdem diese Entscheidung der Klägerin am 27.5.2004 zugestellt worden war, erhob sie 22.6.2004 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 18.8.2004 (eingeschrieben zur Post am selben Tag) zurückgewiesen wurde. Die Widerspruchsbehörde machte sich die Ermessenserwägungen des Landratsamts zu eigen und führte ferner aus, eine Vertrauensbetätigung der Klägerin habe im wesentlichen nur im Abschluss des Konzeptionsübernahmevertrags mit der S. am 21.3.2003 bestanden, jedoch komme dem nicht dasselbe Gewicht zu, wie wenn die Klägerin eigenes Vermögen aufgewandt oder entsprechende Dispositionen zur Umsetzung der erforderlichen Investitionen in Millionenhöhe selbst getätigt hätte. Sollte der Klägerin bei der Rückabwicklung des Vertrags ein Vermögensnachteil entstehen, sei dieser unter den in § 48 Abs. 3 LVwVfG genannten Voraussetzungen zu entschädigen. Selbst ein solcher Vermögensnachteil könne aber vorliegend den Eingriff in die besonders schützenswerte Landschaft nicht rechtfertigen. Im übrigen reiche das Vertrauen der Klägerin nicht so weit, wie wenn eine bereits bestandskräftige Genehmigung zurückgenommen werde. Sie habe im Rechtsbehelfs- und Petitionsverfahren mit einer Aufhebung rechnen müssen. Dieser geringere Vertrauensschutz sei ihr bewusst gewesen, weil sie in beiden Verfahren mit der Argumentation, nur eine bestandskräftige Genehmigung gebe ihr die notwendige Sicherheit für die Verwirklichung des Vorhabens, auf einen raschen Abschluss gedrängt habe. Soweit sie schließlich durch behördliche Stellungnahmen darin bestärkt worden sein wolle, dass die Genehmigung rechtmäßig sei, verkenne sie, dass diese Äußerungen beim Abschluss des Konzeptionsübernahmevertrags ohne Bedeutung gewesen und erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt seien. Im übrigen handele es sich bei diesen Stellungnahmen um reine Verwaltungsinterna, denen keine Bindungswirkung zukomme.
Die Klägerin hat am 8.9.2004 Klage erhoben und trägt vor: Im Rahmen des ausschließlich geltenden § 48 LVwVfG sei am 24.5.2004 bereits die Jahresfrist abgelaufen gewesen. Maßgebliche Kenntnis vom überwiegenden (öffentlichen) Interesse des Landschaftsschutzes habe das Landratsamt bereits auf Grund des zu den Verwaltungsakten genommenen Schreibens der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg vom 15.6.2001 gehabt. Ferner sei das Landratsamt durch Schreiben des RP Freiburg vom 13.5.2003 von der objektiven Rechtswidrigkeit der Genehmigung in Kenntnis gesetzt worden, ohne diese zum Anlass für eine Aufhebung zu nehmen. Unzutreffend sei ferner die Behauptung, die Behörden hätten sich in einem Rechtsirrtum über das Entgegenstehen öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Nr. 5. BauGB befunden, der erst durch das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 und die nachfolgenden Erlasse des RP Freiburg vom 8.10./18.11.2003 aufgeklärt worden sei. Vielmehr habe der VGH Baden-Württemberg im genannten Urteil ohne Wende in der Rechtsprechung nur eine Subsumtion des Einzelfalles vorgenommen. Im Bebauungsplanverfahren der beigeladenen Stadt ... für den Windkraftstandort ... habe das RP Freiburg ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Realisierung einer Windfarm im Bereich ... auf Grund der damit verbundenen Anlagenmassierung bzw. Landschaftsbildbeeinträchtigung aus raumordnerischer Sicht sehr problematisch und wohl auch rechtlich unzulässig sei. Es entspreche nicht dem Zweck der Jahresfristregelung, dass die Frist nicht zu laufen beginne, wenn die zuständigen Behörden ihre Augen vor der zutreffenden Rechtslage verschlössen. Die Genehmigung sei aber auch materiell rechtmäßig. Soweit wegen des Fledermausschutzes auf „erst seit kurzem vorliegende wissenschaftliche Untersuchungen“ abgestellt werde, könne dies für eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung nichts hergeben, weil insoweit nämlich maßgeblich die günstigere Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids sei. Für die politisch motivierte und nachträglich konstruierte Rechtsposition des Landes würden lediglich Nachteile für das Landschaftsbild angeführt, wie sie naturgemäß mit jeder Windfarm einhergingen. Auf vermeintlich entgegenstehende Belange komme es letztlich jedoch nicht an, weil das Vorhaben in einem Gebiet liege, für das zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 33 BauGB erfüllt seien. Vorsorglich erkläre sie, die Klägerin, dass sie die Festsetzungen des vom Gemeinderat der beigeladenen Stadt ... in seiner Sitzung am 10.12.2002 beschlossenen Bebauungsplans für sich und ihre Rechtsnachfolger anerkenne. In einem § 33 BauGB-Gebiet könnten aber artenschutzrechtliche Belange, wie sich aus §§ 19, 21 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG ergebe, nicht entgegenstehen; im Übrigen wäre eine Rücknahme jedenfalls wegen der Möglichkeit geringer belastender Maßnahmen nach § 17 BImSchG (Abschaltungen in Zeiten mit Insekten-/Fledermausflug) unverhältnismäßig. Eine vergleichbare landschaftsspezifische Einzigartigkeit des „...“ wie der vom Beklagten herangezogene Fall Görwihl (Gemarkung ... im ... bestehe schließlich nicht. Die zuständigen Planungsgremien (Stadt ..., Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg) hätten sowohl im Bebauungsplan als auch in der Regionalplanfortschreibung den „...“ als Positivstandort bzw. Vorrangfläche gewählt, was bereits gegen einen grob unangemessenen Eingriff spreche. Auch die Ermessensausübung sei schließlich fehlerhaft. In der Rücknahmeentscheidung sei vollkommen unberücksichtigt geblieben, dass die aufgehobene Genehmigung noch einmal mit Bescheid vom 6.8.2003 explizit bestätigt bzw. in naturschutzfachlicher Sicht ergänzt worden sei. Im übrigen sei während des (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04 bildenden) Änderungsgenehmigungsverfahrens auch zu keiner Zeit ein Hinweis dazu ergangenen, dass nunmehr Belange des Landschaftsschutzes entgegenstehen könnten. Im Verhältnis zur Entscheidung vom 6.8.2003 stelle die nunmehr dieselben Gesichtspunkte heranziehende Rücknahme vom 24.5.2004 mithin einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Schließlich sei übersehen worden, dass der Standort „...“ im Tausch zum Standort „Leimgrube“ habe verwirklicht werden sollen. Die Tatsache, dass die beigeladene Stadt ... alles unternommen habe, den aus ihrer Sicht günstigeren Standort planungsrechtlich zu realisieren, sei ein Umstand, der ihr (der Klägerin) schützenswertes Vertrauen maßgeblich gegenüber dem öffentlichen Rücknahmeinteresse bestärkt habe.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 24.5.2004 und den Widerspruchsbescheid des RP Freiburg vom 18.8.2004 aufzuheben.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es verweist auf die angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor: Von einer politisch motivierten Entscheidung könne nicht die Rede sein. Erst nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 habe das RP Freiburg den rechtlichen Handlungsspielraum für eine restriktivere Zulassung von Windkraftanlagen eröffnet gesehen. Mit den Erlassen vom 8.10.2003 und 18.11.2003 seien die Baurechts- und Naturschutzbehörden zur Beachtung angehalten worden. Die im Petitionsverfahren beteiligten Ministerien hätten diesen Meinungswandel mitgetragen. Der Petitionsausschuss habe sich die Stellungnahme der Regierung mit großer, die Regierungskoalition übergreifender Mehrheit zu eigen gemacht. Der Bebauungsplan „Windkraftstandort ...“ der beigeladenen Stadt ... habe keine materielle Planreife erlangt, weil er zwar bereits am 10.12.2002 beschlossen, seither jedoch weder öffentlich bekanntgemacht noch dem Landratsamt zur Genehmigung vorgelegt worden sei. § 33 BauGB setze funktionell voraus, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unverzüglich geschaffen würden. Daran fehle es hier aber. Zu Gunsten des Vorhabens könne ferner auch der Regionalplanentwurf keine Vorwirkung zeitigen. Dem Standort ... stehe eine Entscheidung des Landtags und der obersten Landesbehörden entgegen. In der Stellungnahme zu den Petitionen u. a. der beigeladenen Eheleute B. hätten die beteiligten Ministerien dargelegt, dass das Landschaftsbild in einem relativ unberührten Teil des Schwarzwalds bei Errichtung von Windenergieanlagen dieser Größendimension eine massive Störung erfahre. Petitionsausschuss und Landtag hätten sich diese Auffassung zu eigen gemacht. Auf Grund der Zusage der Landesregierung im Petitionsverfahren, es würden am ... keine Windkraftanlagen zugelassen, sei die Petition für erledigt erklärt worden. Diese Zusage der Regierung stehe inhaltlich einer Zulassung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen entgegen. Sie sei für das Wirtschaftsministerium als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde und die anderen obersten Landesbehörden bindend. Der beigeladene Regionalverband sei deshalb nach § 13 Abs. 1 LPlG schon aus Rechtsgründen daran gehindert, diesen Standort als Vorranggebiet auszuweisen, weil die obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde von ihrem Letztentscheidungsrecht Gebrauch gemacht habe. Mit Schreiben vom 30.3.2005 habe das Wirtschaftsministerium den Regionalverband auf die Genehmigungsverweigerung hingewiesen. Die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG sei eine Entscheidungsfrist und hier gewahrt. Das für die Genehmigung zuständige Landratsamt habe frühestens nach dem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 20.5.2003 und den Erlassen des RP Freiburg vom 8.10./18.11.2003 erkennen können, dass die erteilte Genehmigung rechtswidrig gewesen sei. Erst die förmliche Weisung des RP Freiburg vom 31.3.2004 habe schließlich beim Landratsamt zu einer geänderten Rechtsauffassung geführt; der „Rechtsirrtum“ sei erst zu diesem Zeitpunkt behoben und eine „positive Kenntnis“ von der Rechtswidrigkeit der Genehmigung gegeben gewesen.
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Mit Schriftsatz vom 17.6.2005 hat das beklagte Land schließlich seine naturschutzrechtliche Abwägungsentscheidung um dem Gesichtspunkt des Artenschutzes „rein vorsorglich in entsprechender Anwendung der §§ 114 Satz 2, 115 VwGO“ ergänzt und auf „seit kurzem vorliegende“ wissenschaftliche Untersuchungen zur Beeinträchtigung strukturgebundener Fledermausarten (Zwischenbericht vom Dezember 2004 des Planungsbüros Dr. B., beauftragt durch die Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege Freiburg) hingewiesen. Ferner hat es am 4.10.2005 eine unter dem 30.9.2005 durch dasselbe Planungsbüros erstellte "Einschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagen-Standorten im Bereich ..., Stadt ...“ vorgelegt und ergänzend ausgeführt, insbesondere unter Zwergfledermäusen sei mit einer erheblichen Anzahl von Schlagopfern zu rechnen.
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Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Der beigeladene Regionalverband Schwarzwald-Baar-Heuberg hat ausgeführt, der Standort ... habe nach den zugrunde gelegten Abwägungskriterien die Voraussetzungen einer Vorrangfläche aufgewiesen. Das Landschaftsbild sei nicht maßgeblich beeinträchtigt, weil der ... zu den am wenigsten einsehbaren Standorten in der Raumschaft gehöre. Der Ankündigung des Wirtschaftsministeriums, die Genehmigung des Regionalplans zu versagen, habe man sich nicht gebeugt, um keinen Planungsfehler zu begehen. Da der Regionalplan zwar nicht genehmigt, jedoch als Satzung beschlossen sei, entfalteten sowohl die positiven als auch die negativen Elemente seiner planerischen Aussagen, die Merkmale von Zielen der Raumordnung aufwiesen, rechtliche Wirkungen schon bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben erlangten. § 13 Abs. 1 LPlG stehe einer solchen Vorwirkung nicht entgegen. Eine Entscheidung des Landtags liege nicht vor, vielmehr erschöpfe sich die Entscheidung über die Petitionen in einer Erledigungserklärung. Ferner fehle es an einer Entscheidung der Landesregierung, die nur in Form eines Kabinettsbeschlusses hätte ergehen können. Selbst wenn schließlich das Wirtschaftsministerium eine oberste Landesbehörde im Sinne der Vorschrift sei, stelle seine Einzelfallweisung, wie sich auch aus § 8 Abs. 5 LPlG a.F. ergebe, keine erforderliche Planungsentscheidung dar, weil sie nicht die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region und angestrebte räumliche Entwicklung des Landes betreffe.
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Die Kammer hat den Standort ... ebenso in Augenschein genommen wie die daran angrenzenden Bereiche des ...- und ...; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstands wird auf die ausführlichen Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt Bezug genommen. Zusammen mit den Verwaltungsakten (3 Hefte des RP Freiburg) des Parallelverfahrens 1 K 585/04 (vgl. Urteil vom heutigen Tag) liegen der Kammer vor: 5 Hefte Genehmigungsakten des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis, 3 weitere Hefte Widerspruchs-/Petitionsakten des RP Freiburg, 3 Hefte Regionalplanakten und 2 Sichtbarkeitsanalyse-Karten des beigeladenen Regionalverbands Schwarzwald-Baar-Heuberg sowie schließlich 15 Hefte Bauleitplanungs-Akten der beigeladenen Stadt ... und der VVG .../...

Entscheidungsgründe

 
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A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin ist als Rücknahmeadressat klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Einer etwaigen Übertragung der zurückgenommenen Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 an die S. im März 2003 kommt ungeachtet dessen, dass diese laut Erklärung der Klägerin erst nach bestandskräftiger Genehmigung hat erfolgen sollen, keine Bedeutung (mehr) zu. Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an den Rücktritt der S. vom 8.6.2004 die Klägerin die Genehmigung wieder zurückerhalten hat; eine vorübergehende Genehmigungsinhaberschaft der S. hat die Rücknahmeentscheidung gegenüber der Klägerin nicht unwirksam werden lassen.
19 
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Die Klägerin hat zwar im Mai 2003 eine geänderte, neue Genehmigung beantragt (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04) und hierzu im Juli 2003 schriftlich erklärt, die zur Neugenehmigung gestellten Windenergieanlagen sollten an Stelle der bereits genehmigten errichtet werden. Zugleich hat sie jedoch auch deutlich gemacht, dass sie von der ersten Genehmigung Gebrauch machen werde, wenn es nicht zur Genehmigung der neuen Anlagen komme. Das kann - i. S. einer auflösenden Bedingung des zweiten Genehmigungsantrags bzw. einer aufschiebend bedingten Verzichtserklärung zum ersten Antrag - (wirtschaftlich sinnvoll) nur so verstanden werden, dass erst eine unanfechtbare neue Genehmigung das Interesse der Klägerin an der bereits erteilten entfallen lässt. Da eine unanfechtbare neue Genehmigung (noch) nicht vorliegt ist diese Bedingung (noch) nicht eingetreten; mithin hat die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein berechtigtes Interesse, die Rücknahme der bereits enthaltenen Genehmigung aus der Welt zu schaffen.
20 
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts vom 24.5.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt folglich die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
I. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist ausschließlich § 48 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im BImSchG - anders als der Widerruf (vgl. § 21 BImSchG) - nicht geregelt und wird nicht ausgeschlossen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, § 21 BImSchG [Oktober 1990] Rnr. 2). Eine Aufrechterhaltung der behördlichen Rücknahmeregelung als Widerruf wäre allerdings aufgrund der erheblichen Wesensverschiedenheit der Institute ebensowenig in Betracht gekommen wie eine Umdeutung. Die Rücknahmeentscheidung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt ist sowohl die sachlich (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BImSchZuVO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) als auch die örtlich zuständige Behörde (§§ 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) hierfür gewesen. Ferner ist die Klägerin zuvor angehört worden (§ 28 LVwVfG) und im Bescheid finden sich ausführliche rechtliche und tatsächliche Erwägungen sowohl zu den tatbestandlichen Handlungsvoraussetzungen als auch zur Ermessensbetätigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG).
22 
1.) Bei der Rücknahmeentscheidung durfte ferner nicht - was das Landratsamt im Ergebnis zu recht unterstellt hat - auf die erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG zurückgegriffen werden. Das folgt daraus, dass die Rücknahmeentscheidung nicht wegen immissionsrechtlicher Rechtswidrigkeit (zu Lasten der Eheleute B.) erging bzw. nicht deshalb ergehen konnte. Nur wenn sie nämlich auf den - allein beachtlichen weil zulässigen - Widerspruch der beigeladenen Eheleute B. hin einen Rechtsverstoß gegen die diese als Nachbarn schützenden §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG sanktioniert hätte, wäre § 50 LVwVfG einschlägig gewesen. Durch die „soweit“-Regelung in dieser Vorschrift soll die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 LVwVfG nur insoweit befreit sein, wie dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Nur soweit die bekämpfte Belastung des Verwaltungsakts genommen wird, ist dieser dann frei rücknehmbar. Dies bedeutet, dass eine Aufhebung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG nicht erfolgen kann, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, dadurch nicht betroffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 50 Rnr. 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 50 Rnrn. 21 u. 25).
23 
Der spätestens im Schreiben der Eheleute B. vom 30.3.2003 enthaltene Widerspruch ist zwar, weil sie Nachbarn im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, zulässig gewesen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG [Rücksichtnahmegebot] i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zum Erfordernis der Zulässigkeit des Widerspruchs: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 50 Rdnr. 22 m. w. N.). Nachdem ihnen die Genehmigung nicht bekanntgegeben worden war, konnten sie schließlich auch noch binnen Jahresfrist (§ 242 BGB i.V.m. entspr. Anwendung des § 58 VwGO) seit zuverlässiger Kenntnisnahmemöglichkeit - diese erhielten sie durch Schreiben des Landratsamts 17.3.2003 - Widerspruch erheben. Hingegen fehlt es, wie unten bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Kontext des Rücksichtnahmegebots gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG dargelegt ist, an der Begründetheit des Widerspruchs. Dem Sinn und Zweck des § 50 LVwVfG wird nur eine Auslegung gerecht, die sowohl Zulässigkeit als auch vollständige Begründetheit des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der Rücknahme verlangt (in diesem Sinn: BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 39/86 - NVwZ 1990, 857; Urt. v. 18.4.1996 - 4 C 6/95 - NVwZ 1997, 272; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rnr. 24; a.A.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1996 - 8 S 270/96 - NVwZ-RR 1997, 401: es genügt, wenn kein offensichtlich unbegründeter Widerspruch vorliegt; noch weitergehend Bay. VGH, NVwZ 1997, 701: auf Begründetheit des Widerspruchs kommt es nicht an).
24 
2.) Die mangels Einschlägigkeit des § 50 LVwVfG folglich geltende Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG war ferner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids am 27.5.2004 (für diesen Zeitpunkt, um die Jahresfrist zu wahren: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnr. 152; a.A.: BFH, Urt. v. 31.10.1989 - VIII R 60/88 - NVwZ 1990, 1207: Erlasszeitpunkt [= Verlassen des Behördenbereichs] genügt) auch nicht verstrichen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (GrS 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005 - 5 S 2372/03 - VENSA).
25 
Vorliegend kommt allein die Rechtswidrigkeit wegen Rechtsirrtums - hier über das Vorliegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das (genehmigte) Vorhaben der Klägerin - in Betracht. In einem solchen Fall kann für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG jedoch nicht - wie die Klägerin meint - auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden. Das widerspräche dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist. Von der für sie bindenden Rechtsauffassung der übergeordneten Fachbehörde hat das Landratsamt erst mit Schreiben des RP Freiburg vom 31.3.2004, in welchem eine entsprechende Rücknahmeweisung enthalten war, maßgebliche Kenntnis erhalten (so auch für den Fall einer im Fachaufsichtsweg durch Weisung des RP an das LRA veranlassten Rücknahme einer aufgrund „Rechtsirrtums“ rechtswidrigen Baugenehmigung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005, a.a.O.). Weitergehend gehörte zur Herstellung der maßgeblichen Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst beginnen konnte, auch noch das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.).
26 
Demgemäß hat die einjährige Rücknahmefrist hier nicht vor dem 22.4.2004 begonnen, als die Stellungnahme der Klägerin auf das ausführliche Anhörungsschreiben des Landratsamts hin dort eingegangen ist. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht. Die Behörde erhält die Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter - hier die (Untere) Immissionsschutzbehörde des Landratsamts - positive Kenntnis erlangt hat. Einzelne Fachfragen begutachtende Mitarbeiter einer Behörde stehen diesem innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalter nicht gleich. Würde die Jahresfrist dadurch verkürzt oder beseitigt, dass der zuständigen Behörde die Kenntnisse anderer Behörden zugerechnet werden, würde das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001 - 8 C 8.00 - DVBl 2001, 1221; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, das Landratsamt habe anderweitige Stellungnahmen des RP Freiburg - speziell diejenige der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 15.6.2001 anlässlich der Bauleitplanung der beigeladenen Stadt ... - schon 2001 bzw. 2002 zur Kenntnis erhalten und in die Akten genommen.
27 
3.) Eine Rücknahme war ferner nicht verwirkt. Allerdings ist, obwohl bereits § 48 Abs. 4 LVwVfG auf dem Gedanken der Verwirkung beruht, gleichwohl noch Raum für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Die Behörde kann deshalb die Befugnis zur Rücknahme auch schon vor Ablauf der Frist verlieren, wenn sie durch ein entsprechendes Verhalten den Anschein erweckt, sie werde von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch machen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 147 m.w.N.). Ein Fall der Verzögerung des Fristbeginns (vgl. für eine Verwirkung wegen Hinauszögern des Anhörungsverfahrens: BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, 236; Beschl. v. 7.11.2000 - 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99) ist vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Landratsamt spätestens im Ortstermin des Petitionsausschusses (Oktober 2003) oder jedenfalls durch die Erlasse des RP Freiburg vom 8.10.2003 und 18.11.2003 eine verlässliche Kenntnis des Rechtsirrtums gehabt hätte, wäre keine Verwirkung eingetreten, weil die Behörde die Rücknahme dann gleichwohl noch innerhalb der Jahresfrist ausgesprochen hatte und im Zeitraum zwischen Oktober/November 2003 und Mai 2004 auch sonst kein (ausdrückliches oder konkludentes) Verhalten an den Tag legte, wonach eine Rücknahme unterbleiben werde. Zwar hatte das Landratsamt der Klägerin noch unter dem 6.8.2003 eine Ergänzungsgenehmigung zur (Ausgangs-) Genehmigung vom 25.9.2002 erteilt, deren (Begründungs-) Gegenstand gerade eine das Problem der Landschaftsbildbeeinträchtigung ausführlich thematisierende und zugunsten des Vorhabens (i.V.m. Ausgleichsabgabe) gehende naturschutzrechtliche Abwägung enthielt. Gleichwohl kann die Kammer auch darin kein widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten („venire contra factum proprium“) erblicken. Die Entscheidung vom 6.8.2003 erging, um den Inhalt der Genehmigung vom 25.9.2002 gemäß der Vorgabe in § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV dergestalt nachzubessern, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe noch ausführlicher dargelegt wurden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hatten. Das Landratsamt hatte also nicht etwa aufgrund des Schreibens des RP Freiburg vom 13.5.2003 einen Rechtsirrtum erkannt und zum Anlass genommen, diesen noch einmal in der Sache zu bestätigen; vielmehr wollte es erkennbar und ausschließlich dieselben Gründe, die bereits zur Erteilung der Genehmigung vom 25.9.2002 geführt hatten, noch einmal - formalrechtlich bedingt - „nachliefern“. Hierdurch war zugleich gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG die Heilung eines formellen Mangels bewirkt worden (zur Heilbarkeit vgl. auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Band II § 21 9. BImSchV [Oktober 2003], Rnr. 6).
28 
II. Auch die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - wie zum Schluss darzulegen ist: ermessensfehlerfreie (dazu unter III.) - Rücknahme lagen schließlich vor. Die Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 verstößt zwar weder gegen rechtlich geschützte Positionen der Nachbarn noch gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (dazu unter 1.), hingegen hätte sie aus Landschaftsschutzgründen nicht ergehen dürfen, woran auch die planungsrechtliche Situation des Standorts ... nichts ändert (dazu unter 2.). Maßgeblich bei dieser Prüfung war die objektive Rechtswidrigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnrn. 51-53 bzw. 57). Wegen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden (passiven) Bestandsschutz (zur Rechtsposition des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 BImSchG [März 2001] Rnr. 29; Vor § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 22; § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 32) war allerdings im Blick zu behalten, ob sich eine spätere Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zugunsten der Klägerin ergeben hatte (zur Relevanz von Sachverhalts-/Rechtsänderungen vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2005, 14.Aufl. § 113 Rnr. 46).
29 
Zu 1.): a.) Durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; vgl. zugleich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Relevanz als bauplanungsrechtlichen Belang). Mit Ausnahme der beigeladenen Eheleute B. haben sonst Nachbarn insoweit auch keine Einwendungen vorgebracht. Die dem Anwesen der beigeladenen Eheleute B. nächstgelegene der drei Anlagen befindet sich in einem Abstand von ca. 550 m. Unzumutbare Licht-/Schattenimmissionen in Form von Discoeffekten oder rücksichtslosem Schattenwurf zu Lasten des Anwesens der beigeladenen Eheleute sind jedoch zu verneinen. Wegen des Discoeffektes folgt das aus Nr. 4 der Bestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25.9.2002, in der die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind. In ihrer Ziffer 4 ist vorgesehen, dass störenden Lichtblitzen durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade (näher bezeichnete RAL-, DIN- und ISO-Vorschriften) für Turm, Kanzel und Rotorblätter vorzubeugen ist.
30 
Gleiches gilt für die Schattenwurfproblematik. Die mit anerkanntem Computerprogramm (W.) erstellte ursprüngliche Schattenwurfprognose der Klägerin vom 8.3.2002 wäre allerdings nicht endgültig aussagekräftig gewesen, weil sie den lediglich 250 m südlich der südlichsten ihrer drei Anlagen beantragten Windkraftanlagen-Standort der Fa. G. nicht berücksichtigt hatte. Wegen des für Immissionen geltenden Akzeptorbezugs (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; ferner ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - BauR 2003, 1361) bedurfte es allerdings einer einwirkungsort-bezogenen Gesamtbetrachtung der Immissionen aller vier Windkraftanlagen am Wohnort der Eheleute B.. Eine entsprechende neue Schattenwurfprognose hat die Klägerin jedoch unter dem 15.5.2003 (mit W.) im Zusammenhang mit ihrem Änderungsantrag vom Mai 2003 nicht nur für ihre neu geplanten Windenergieanlagen, sondern auch für die genehmigten Anlagen einschließlich derjenigen der Anlage der Fa. G. nachgeliefert. Diese Prognose berücksichtigt nunmehr an ausgewählten Immissionspunkten (Schattenrezeptoren) - darunter auch dem Immissionspunkt G („S. Häusle Nord“ = Anwesen der B.s) - die Schattenwurfdauer. Die in der Rechtsprechung bislang gezogene - allerdings sehr konservative, weil auf unwahrscheinlichen (worst-case-)Annahmen beruhende - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag wäre danach im Fall des Betriebs aller 4 Windkraftanlagen prognostisch für den Immissionspunkt G mit 51:38 Stunden/Jahr und 32 Minuten/Tag überschritten. Ungeachtet der in der Prognose unberücksichtigten und sich zugunsten der Beigeladenen auswirkenden, weil zum Anlagenstandort hin steil ansteigenden Topografie gibt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 jedenfalls in Nr. 4 ihrer Nebenbestimmungen i. V. m. Ziffer 3 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 der Klägerin auf, die Windenergieanlagen so auszurüsten, dass bei Sonnenschein (mind. 120 W/qm) und Winden aus passenden Richtungen zwangsläufig sichergestellt ist, dass die Bewohner im Westen, Norden und Osten der Anlagen nicht länger als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr durch periodischen Schattenwurf beaufschlagt werden. Ferner müssen die ermittelten Daten zur Sonnescheindauer und Abschaltzeit von der Steuereinheit über mindestens ein Jahr dokumentiert und die Protokolle jederzeit zur Einsichtnahme auf Verlangen der zuständigen Behörden bereitgehalten werden. Zweifel der Beigeladenen B. an der Geeignetheit der Abschaltpflicht schlagen demgegenüber nicht durch. Ungeachtet dessen ist bislang eine Praktikabilität solcher Nebenbestimmungen in der Rechtsprechung auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dem Einwand, selbst nach Abschaltung gebe es noch stehende Rotorblätter, die einen stehenden Schatten werfen würden, kann nicht gefolgt werden, weil die Immissionsprognose auf den ungünstigsten Fall (drehende Rotorblätter) abstellt und durch das Stehen der Rotorblätter der rasche Sonnenlauf viel schneller zu einer „Situationsänderung“ zugunsten der Beigeladenen führen wird. Zwar ist in der Nebenbestimmung vom 11.4.2002 nicht die Immissionsprognose in Bezug genommen, sondern von „Bewohner(n) im Westen, Norden und Osten der Anlagen“ die Rede. Das kann jedoch (noch) in dem Sinn ausgelegt werden, dass hiermit die in den Prognosen konkret begutachteten Immissionspunkte A bis G (R., L., A.hof Süd, A.hof West, A.hof Häusle, S. Häusle Nord und S. Häusle Süd) gemeint sind. Auch wenn sich schließlich die Nebenbestimmungen vom 11.4.2002 nur auf die ursprüngliche Immissionsprognose vom März 2002 und nicht auf diejenige vom Mai 2003 beziehen, stellt das keinen die Rücknahme rechtfertigenden Rechtswidrigkeitsgrund dar, weil als milderes Mittel eine Nachbesserung gemäß § 17 BImSchG in Betracht gekommen wäre.
31 
Auch für unzumutbare Schallimmissionen ist schließlich nichts erkennbar. Insbesondere durfte die computergestützte Schallimmissionsprognose auf die Immissionen abstellen, die bei Nennleistungsbetrieb entstehen, weil es sich bei den Windkraftanlagen der Klägerin um „pitch-gesteuerte“ Anlagen handelt, deren Umdrehungszahlbegrenzung einen Anstieg der Umdrehungszahl (und damit eine weitere Erhöhung des Schallleistungspegels) bei steigender Windgeschwindigkeit verhindert (zu Details vgl. auch Oerder, BauR 2005, 643, 651 m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen, die an die Verlässlichkeit einer prognostischen Einschätzung der Einhaltung von Zumutbarkeitskriterien im Genehmigungsverfahren zu stellen sind, vorliegen und dass somit die Prognose „auf der sicheren Seite“ liegt (zu dieser Anforderung: OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003, a.a.O.). Der ebenfalls in der nachgebesserten (weil die Immissionen der Anlage der Fa. G. berücksichtigenden) Gesamtprognose vom 15.5.2003 für den Immissionspunkt D (= S. Häusle Nord = Anwesen der Beigeladenen) prognostisch ermittelte Beurteilungspegel beträgt danach 42,1 dB(A) und hält somit den nach TA-Lärm 1998 für MI-/MD-Gebiete maßgeblichen Nachtwert - angewendet auf Wohnnutzung im Außenbereich - von 45 dB(A) ein. Die Einhaltung dieses Wertes ist darüber hinaus in den zum Gegenstand der Genehmigung gewordenen Nebenbestimmungen des Gewerbeaufsichtsamts (dort Ziffer 1) auferlegt worden. Nur dann, wenn die bei Betrieb einer Anlage entstehenden Immissionen regelmäßig die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in einer Genehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen (Bay. VGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503). Anhaltspunkte hierfür gibt es vorliegend jedoch nicht. Die Einhaltung abstrakter „Abstandsvorschriften“ konnte - entgegen der Auffassung der beigeladenen Eheleute - mangels hierzu in §§ 3, 6, 48 BImSchG i.V.m. TA Lärm 1998 angelegter normativer Vorgaben ebenso wenig gefordert werden wie bestimmte generelle Sicherheitszuschläge (anders noch OVG Münster, Beschl. v. 23.1.1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 523; VG Oldenburg, Beschl. v. 1.7.1998 - 4 B 1807/98 - ZUR 1998, 260, und Urt. v. 19.6.1997 - 4 A 1851/95 - ZUR 1998, 40).
32 
Raum für eine ausnahmsweise andere Betrachtung, etwa wegen im Einzelfall erdrückender Wirkung zulasten der beigeladenen Eheleute, gibt es angesichts der beim Augenschein festgestellten, nach Nordwesten zum Anlagenstandort hin ansteigenden und den Wohnort der Beigeladenen damit zugleich abschirmenden, ferner mit dichtem Wald bestandenen Topografie nicht.
33 
b.) Auch artenschutzrechtliche Belange (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Vorschriften des BNatSchG und LNatSchG) hätten einem Bestand der Genehmigung nicht entgegengestanden bzw. deren Rücknahme nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung des Auerhuhns ist von der Beklagtenseite - anders als für den 2 km östlich entfernten Standort im Verfahren 1 K 323/03 - nicht geltend gemacht worden. Sie hätten dem Vorhaben der Klägerin überdies auch nicht entgegen gehalten werden können. Auf die Begründung der Kammer im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 K 323/03 wird Bezug genommen, wo insoweit ausgeführt ist:
34 
„… Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen naturschutzrechtliche Belange des Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegen. Das Auerhuhn ist eine geschützte Art nach lit. A 108 des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten vom 02.04.1979, ABl. EG Nr. L 103/1) und eine streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10c BNatSchG i.V.m. Spalte 3 des Anhang 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung vom 15.02.2005 (BGBl I, S. 258). Die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Auerhuhnbiotops liegt nach Auffassung der Kammer bereits tatsächlich nicht vor, weil im betreffenden Gebiet nach insofern übereinstimmender Aussage aller Beteiligten seit langer Zeit keine Auerhühner leben, auch wenn die betreffende Waldfläche als Auerhuhnbiotop in der Waldbiotopkartierungskarte des Landes dargestellt ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abt. Landespflege, vom 25.10.2005 war die nächstgelegene Beobachtung eines Auerhuhnes rund 750m östlich des geplanten Standortes, der damit deutlich außerhalb des Gebietes liegt, in dem Auerhühner leben, wie z.B. östlich des Bregtales, wo das beklagte Land auch Vogelschutzgebiete gemeldet hat. Im Hinblick auf das fehlende Vorkommen des Auerhuhns in der näheren Umgebung ist das Gebiet des geplanten Standortes also nicht als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie als eines der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu einem Schutzgebiet für das Auerhuhn zu erklären. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es dem Land auch aus rechtlichen Gründen versagt wäre, sich auf artenschutzrechtliche Belange zu berufen, weil es eine einstweilige Sicherstellung der Fläche gemäß § 60 Abs. 2 LNatSchG ausdrücklich ablehnt. Möglicherweise wäre eine solche einstweilige Sicherstellung für ein potenzielles Vogelschutzgebiet erforderlich (so wohl der Bayerischer VGH, Beschl. vom 19.04.2005, 8 A 02.40040, NuR 2005, 592), nachdem der EuGH die in der Rechtsprechung entwickelte Auffassung des vorläufigen Schutzes faktischer Schutzgebiete als nicht europarechtskonform angesehen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2005, Rs. C-117/03 - Dragaggi, Rn. 26 ff., NuR 2005, 242; ausdrücklich a.A. wohl BVerwG, Beschl. vom 07.09.2005, 4 B 49.05). Soweit das beklagte Land des weiteren darauf abstellt, die Fläche um den Standort könne auch ein „Trittsteinbiotop“ für außerhalb liegende Auerhuhnhabitate um den Rohrhardsberg und östlich des Bregtales darstellen, scheitert dies nach Auffassung der Kammer an der bislang fehlenden Umsetzung der maßgeblichen Bestimmung des § 3 BNatSchG zum Biotopverbund durch das beklagte Land einerseits und den ausdrücklich nicht beabsichtigten Schutzmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 4 BNatSchG andererseits. Da eine förmliche Unterschutzstellung nach §§ 21, 22 LNatSchG, die bei entsprechender Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jederzeit (auch ohne Meldung als Vogelschutzgebiet nach § 26a Abs. 2 LNatSchG) möglich wäre, ausdrücklich nicht erfolgen soll und auch ein einstweiliges Sicherstellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 LNatSchG weder eingeleitet noch beabsichtigt ist, stellt dieses Vorbringen wohl eher eine Schutzbehauptung dar, mit der der Versuch unternommen werden sollte, ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (Störungsverbot für Lebensräume streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten, zu denen Auerhühner nach den Anhängen zur Bundesartenschutzverordnung und der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - zählen) aus. …“.
35 
Ferner hätte selbst der seitens des Beklagten weitaus konkreter „aufgearbeitete“ Gesichtspunkt des Fledermausschutzes nach der Überzeugung der Kammer eine Rücknahme der Genehmigung nicht gerechtfertigt. Das folgt zwar nicht schon aus § 43 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 2 BNatSchG - § 33 BauGB ist nämlich nicht zugunsten der Klägerin anwendbar (vgl. unten 2 b. bb.) -, dennoch stehen die artenschutzrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben nicht absolut entgegen. Allerdings waren kritische Erkenntnisse zum Konfliktpotenzial der Windenergienutzung gegenüber dem Fledermausschutz ausweislich des Untersuchungsberichts des Büros Dr. B. vom Dezember 2004 (dort im Literaturanhang) im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 bereits vorhanden. Soweit es sich folglich bei den Gutachten des genannten Büros vom Dezember 2004 bzw. - konkret den ... betreffend - vom September 2005 überhaupt um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handeln sollte, hätten diese - weil bereits zuvor im Sachverhalt angelegt und später „nur“ einem fortschreitenden Erkenntnisstand entsprechend - eine rücknahmerelevante Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht ausgeschlossen (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rdnr. 61).
36 
Zwar hat das Gutachten des Planungsbüros Dr. B. vom 30.9.2005 zur „Abschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagenstandorten im Bereich ...“ auf der Grundlage stichprobenartiger Erfassungen (drei Termine im August und September 2005) fünf Fledermausarten (darunter das Große Mausohr) nachgewiesen und es hält das Vorkommen dreier weiterer Fledermausarten für sehr wahrscheinlich. Ferner prognostiziert diese Expertise im Fall der Ausführung des genehmigten Vorhabens den dauerhaften Verlust von Jagdhabitaten und von bestehenden oder potenziellen Quartierbäumen ebenso wie kleinräumige Verluste von Jagdraum (betreffend das am Boden jagende Große Mausohr). Das Kollisionsrisiko für residente oder ziehende Fledermausarten am ... erachtet es schließlich für deutlich erhöht und zwar bezogen auf die am Vorhabensstandort in vergleichsweise hoher Zahl auftretende Zwergfledermaus mit einem Maß, welches zu erheblichen Beeinträchtigungen lokaler Populationen führen könne. Kleinabendsegler und Nordfledermaus würden zwar in geringerem Umfang ein Kollisionsrisiko aufweisen, angesichts nur geringer Koloniegröße und restriktiver Verbreitung würden auch hier jedoch die Populationen empfindlich reagieren. Ein hingegen geringes Kollisionsrisiko sieht das Gutachten für Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Braunes Langohr.
37 
Ein Bauverbot für das Vorhaben der Klägerin hätte sich hieraus gleichwohl nicht ergeben können (a.A. VG Dresden, Urt. v. 2.6.2003 - 7 K 2583/03 - NuR 2003, 775; VG Gera, Urt. v. 28.4.2005 - 4 K 1071/02 GE - Juris Web [L]). Zwar sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa., Nr. 11 b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RiL) alle heimischen Fledermausarten besonders geschützte, streng geschützte Arten, für die aufgrund § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. (§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) ein Verletzungs- und Tötungsverbot (bezogen auf die Tiere) bzw. ein Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (bezogen auf ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) gilt. Hierdurch werden jedoch nicht allgemein die Lebensräume oder auch nur sämtliche Lebensstätten dieser Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten. Die Nahrungsbereiche der Tiere, ihre Jagd- und Überwinterungsplätze fallen hingegen nicht unter das Beschädigungs-/ Zerstörungsverbot (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00 - NVwZ 2001, 1040). Sowohl einem durch Baumschlag während der Bauphase nicht auszuschließenden Verlust an Quartierbäumen als auch einer Kollision mit drehenden Rotorblättern hätte aber vorliegend durch - gegenüber einer Rücknahme belastungsgeringere - Nebenbestimmungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 BImSchG) zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezogen auf Bau- und Betriebszeit Rechnung getragen werden können, soweit sich das Kollisionsrisiko als rechtlich erheblich erweist. Nach Auskunft des Vertreters des RP Freiburg in der mündlichen Verhandlung sind Baumquartiere nur in der frostfreien Zeit für Fledermäuse nutzbar. Daraus schließt die Kammer, dass ein Baumeinschlag in der kalten Jahreszeit das Risiko der Verletzung oder Tötung von Tieren auf ein Mindestmaß reduziert. Angesichts des am Standort ... umfangreich vorhandenen Fichtenhochbestandes besteht ferner ein ausreichendes Angebot an Ausweichquartieren für Fledermäuse in den Sommermonaten. Die Betriebszeiten der Windenergieanlagen können schließlich in den Sommermonaten begrenzt werden, wobei sogar ein Ausmaß, wie es vom Vertreter des RP Freiburg erwogen wurde (Abschaltung in der Zeit von Dämmerungsbeginn bis Dämmerungsende bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec. im Zeitraum April bis September) nach eigenen Angaben der Klägerin immer noch wirtschaftlich Sinn machen würde. Das entspricht auch den Erkenntnissen der Kammer aus den Erhebungen des beigeladenen Regionalverbands zum Regionalplanentwurf, wonach der höchste Windertrag zwischen Dezember und Februar anfällt. Eine Rücknahme der gesamten Genehmigung aus artenschutzrechtlichen Gründen wäre damit aber zugleich ermessensfehlerhaft gewesen. Das gilt - berücksichtigt man die noch nicht abgeschlossen Untersuchungen zum Fledermausschlagrisiko - auch wegen der Möglichkeit, Ermittlungen sogar während des Anlagenbetriebs vorzuschreiben (§ 26 BImSchG) sowie im Wege der Überwachung nachträgliche Auflagen bis hin zu einem Widerruf zu erwägen (§§ 52, 17, 21 BImSchG). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das am Standort ... durch das Büro Dr. B. festgestellte Große Mausohr in Anhang II der FFH-RiL (a.) Tiere: Wirbeltiere: Chiroptera: Myotis myotis) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse bestimmt ist, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 FFH-RiL). Konkrete Absichten dafür, am ... eine solche Gebietsausweisung vorzunehmen, gibt es nämlich seitens der beteiligten Behörden ebenso wenig wie im Fall des Auerhuhns (s.o.). Im übrigen hat der Vertreter des RP Freiburg auf Nachfrage erklärt, die Erkenntnisse des Büros Dr. B. zu Fledermausvorkommen am ... ließen keinen Änderungsbedarf im Bereich der Forstbewirtschaftung erkennen. Ob damit nicht bereits zum Ausdruck kommt, dass das beklagte Land selbst das Risiko für vorhandene Fledermauspopulationen als artenschutzrechtlich - und damit auch immissionsschutzrechtlich - unerheblich einstuft, oder ob nicht sogar einiges für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte, diese Erhebungen hätten ohnehin nur das Vorhandensein eines an vielen Standorten üblichen „Standardbesatzes“ an Fledermäusen aufgezeigt, kann angesichts noch nicht systematisch betriebener Forschungen dahinstehen.
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Zu 2.): a.) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerspricht hingegen materiellem Bauplanungsrecht in Gestalt des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), weil das Vorhaben der Klägerin auch unter Berücksichtigung seiner Privilegierung das Landschaftsbild verunstaltet. Die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 25.9.2002 (BauGB i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.1996 und des BauROG 1998) war insoweit keine wesentlich andere als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt: Nr. 7) BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie sind die Windkraftanlagen der Klägerin zulässig, wenn - was unstreitig ist - die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn - worauf es hier wesentlich ankommt - öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstehen. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den vom Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen privatem Interesse an der Verwirklichung und öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind. Aufgrund des einem privilegierten Vorhaben bei der - gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren (d.h. die gesetzliche Wertung nachvollziehenden) - Abwägung zukommenden Gewichts können sich öffentliche Belange demgegenüber (nur) dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist demnach nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung und um einen besonders groben, weil in ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfundenen Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395; Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - Juris Web).
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Der Schutz des Landschaftsbildes geht vorliegend dem privilegierten Vorhaben der Klägerin vor. Davon hat sich die Kammer bei der Beweisaufnahme überzeugt, ohne dass durch den Regionalplanentwurf oder die kontroversen Ansichten der Beteiligten insoweit eine Bindungs- oder zumindest Indizwirkung vorgegeben gewesen wäre. ...- und ...tal weisen jeweils sowohl für sich aber auch in ihrer Gemeinschaftlichkeit - gewissermaßen als flächenhaftes „Ensemble“, das durch parallel zueinander benachbarte Täler gebildet wird - charakteristische Eigenarten auf. Anders als die sonst regelmäßig deutlich engeren/enger wirkenden Schwarzwaldtäler sind diese beiden Täler in Richtung zu den jeweilig sie begrenzenden Höhenzügen hin durch sanft ansteigende Wiesenflächen gekennzeichnet. Dieses vom Beklagten so bezeichnete danubische (d.h. zur Donauebene hin abfallende) Relief unterscheidet sich sehr stark von den westlich der Täler angrenzenden, zur Rheinebene hin orientierten und nicht nur viel steileren sondern auch weitaus bergigeren Schwarzwaldhöhen. In beiden Tälern hat sich eine selbst bei objektivierender Zurückhaltung solche Attribute wie „Kleinod“ und „Schmuckstück“ verdienende Kulturlandschaft entwickelt. Sie weist eine nur geringe Besiedlung mit einer weitgehenden Freiheit von technischen Anlagen auf. Die durch beide Täler führenden Straßen können auf Grund ihrer (als dienend und untergeordnet empfundenen) Erschließungsfunktion sowie wegen ihres der Talsohle folgenden und gewissermaßen dem Mäander der jeweiligen Bäche (... und ...) ähnlichen Verlaufs nicht als Fremdkörper oder als erhebliche Vorbelastung angesehen werden. Das gleiche gilt für die gering dimensionierten (weil nur örtlicher Versorgung dienenden), nur auf Holzpfosten stehenden Stromleitungen in beiden Tälern. Die beide Täler begrenzenden, bewaldeten Höhenkuppen bilden schließlich einen harmonischen Abschluss der Freiflächen.
40 
Der Zulassung von Windkraftanlagen auf dem ... käme angesichts dieser besonderen Eigenart und Schönheit der beiden Täler die Wirkung eines Missgriffs bei der an sich zulässigen Gestaltung des Bildes einer Kulturlandschaft zu. Die Kammer konnte diese Auswirkung ohne weiteres anhand des Augenscheins, der bereits vorhandenen Lichtbilder (vgl. GAS. 541 ff.9 sowie schließlich der vom beigeladenen Regionalverband gefertigten Sichtbarkeitsanalyse beurteilen. Einer ergänzenden Verwendung von Fesselballonen - wie vom Beklagtenvertreter lediglich hilfsweise beantragt - bedurfte es nicht. Käme es zur Errichtung der Windfarm, lägen beide Täler lägen nicht mehr den bewaldeten Höhenrücken, sondern den auf diesen „thronenden“, auf Grund ihrer Höhe von fast 140 Metern deutlich horizontüberschreitenden Windkraftanlagen „zu Füßen“. Der äußerst transparenten - d.h.: strukturell abwechslungsreich gegliederten und vielfältige Sichtbeziehungen zwischen ihren einzelnen Teilräumen ermöglichenden - Landschaft würde damit in grober Weise erstmals ein technisches Bauelement hinzugefügt, welches einen in seiner Wirkung durch nichts zu kompensierenden Fremdkörper darstellte. Demgegenüber kann die vorhandene, derzeit 63,5 m hohe und gemäß (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil der Kammer vom 25.10.2005 (1 K 2723/04) sogar zulässigerweise auf 138,5 m zu erhöhende Windkraftanlage auf der Fernhöhe nicht als Vorbelastung des ...tals angesehen werden. Anders als bei der Windfarm der Klägerin handelt es sich nur um eine einzige Anlage. Ferner kann diese Anlage vom Betrachter ohne weiteres dem Bereich außerhalb des ...tales zugeordnet werden. Ein sich aus Richtung Südosten aus dem ...tal heraus auf die Fernhöhe zubewegender Betrachter erhält nicht den Eindruck einer Dominanz der Anlage zu Lasten des ...tales bzw. ihrer Einstrahlung in dieses Tal. Umgekehrt nimmt derjenige, der sich aus Richtung „Kalter Herberge“ (also von Süd/Südwest) ins Tal begibt diese Anlage - weil in seinem Rücken liegend - nicht wahr. Das wäre bei der Windfarm der Klägerin völlig anders, die gleich zu Beginn des Tales (vgl. das bei der Beweisaufnahme gefertigte Lichtbild 1 ebenso wie das von der Klägerin im Termin übergebene Lichtbild, auf dem mit Hilfe einer Computersimulation die 3 Windkraftanlagen sogar dargestellt sind) linker Hand - gewissermaßen wie ein „technische Pförtner“ - wahrzunehmen wäre. Besonders nachteilig für ...- und ...tal wäre ferner, dass die 3 Anlagen aufgrund ihrer Höhe überaus deutlich den Horizont überschreiten; es gibt weder im Nah- noch Mittelbereich eine Wald- oder Bergkulisse, deren Silhouette diejenige der Anlagen optisch „aufnehmen“ bzw. zu einer Vermeidung oder wenigstens Verminderung der Anlagendominanz führen könnte. Diese tiefgreifende Veränderung des Landschaftsbildes durch die genehmigten Windenergieanlagen würde sich jedem Betrachter unmittelbar und ohne relativierende/kompensierende Zusatz- oder Vorbeurteilung erschließen. Auch die vom beigeladenen Regionalverband anlässlich dessen Regionalplanung erstellte Sichtbarkeitsanalyse zum Standort ... für den Nah- und Mittelbereich (Radius 0-5 km) zeigt sehr anschaulich, dass die Rotornaben der drei Windkraftanlagen in einem überaus großen und zusammenhängenden Bereich beider Täler zu sehen wären. In dieser Abwägung spielte zu Lasten der Windkraftanlagen schließlich auch eine bedeutsame Rolle, dass sie neben ihrer statischen Präsenz auch ein erhebliches Unruhemoment durch die anlagentypische Drehbewegung der Rotoren mit sich bringen. Hierdurch sowie durch die Sicherheitskennzeichnung der Türme (Blinklichter) drängten sie sich einmal mehr zu Lasten jeweils beider Täler als Blickfang auf. Angesichts einer solchen (im Errichtungszeitpunkt) sofort eintretenden Wirkung spielt es keine Rolle, dass die Lebensdauer einer Windkraftanlage begrenzt ist. Auf die der Klägerin auferlegte Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) kommt es folglich ungeachtet dessen nicht an, dass diese auch nur für den Fall einer dauerhaften Nutzungsaufgabe gegolten hätte.
41 
b.) Raum für eine andere Bewertung i.S. einer am Ende doch noch erhöhten Durchsetzungsfähigkeit des Vorhabens aus Gründen der Regionalplanung (dazu (aa)) und der Bauleitplanung (dazu (bb)) war demgegenüber nicht.
42 
(aa) Zwar sieht der Teilregionalplan Windkraft, welcher am 15.7.2005 als Satzung beschlossen wurde, den Standort ... als Vorrangfläche vor. Obwohl der Plan sich - weil noch nicht genehmigt und noch nicht bekannt gemacht - im Entwurfsstadium befindet, hätte seine Darstellung eines Positivstandorts am ... zwar gleichwohl als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung die Qualität eines zugunsten des Vorhabens streitenden öffentlichen Belangs haben können. Negative und positive Komponenten regionalplanerisch festgelegter Konzentrationszonen bedingen einander nämlich derart, dass sich der Ausschluss raumbedeutsamer Anlagen auf Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen lässt, wenn sich diese an anderen Stellen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738). Gleichwohl scheitert dies vorliegend daran, dass nicht angenommen werden kann, der konkret das Vorhaben betreffende Planungsstand werde über sein Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe gemäß § 3 Nr. 2 ROG erstarken (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578). Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat nämlich definitiv erklärt und angekündigt, den Teilregionalplan nicht in vollem Umfang, sondern nur mit Ausnahme des Vorrangstandortes ... zu genehmigen. Ob der beigeladene Regionalverband gegen eine verweigerte Genehmigung gerichtlich vorgehen wird bzw. in einem solchen Fall überhaupt klagebefugt wäre (was bezogen auf den Teilaspekt der Planungshoheit zumindest noch unter Geltung des § 10 LplG a.F. vom VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 - abgelehnt wurde) ist aber offen.
43 
Unabhängig vom nicht zu prognostizierenden Ausgang eines Prozesses wäre eine derzeitige Erwartung, der erreichte Planungsstand werde künftig auch Außenwirkung entfalten jedenfalls auch aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ROG, einer gem. § 22 Satz 3 ROG unmittelbar anzuwendenden Bestimmung, muss ein Regionalplan, der nicht vor dem 20.7.2006 abgeschlossen wird, in einem Verfahren erlassen werden, das eine Umweltprüfung nach § 7 Abs. 5 ff. ROG beinhaltet. Ein Planungsverfahren, das einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist frühestens „abgeschlossen“, sobald diese Genehmigung erteilt ist (so Berkemann, in Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 244 Rn. 20, zur wortgleichen Bestimmung des § 244 Abs. 1 BauGB; auf die öffentliche Bekanntmachung abstellend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 244 Rn. 23). Da die europarechtlich vorgeschriebene Umweltprüfung aber unverzichtbarer Bestandteil (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 22 ROG) des Planungsverfahrens ist, liegt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, von dem zu erwarten ist, dass es sich zu einem verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG verfestigt, erst nach Durchführung der Umweltprüfung i.S.d. § 7 Abs. 5 ROG vor. Ansonsten würde der Zweck der Umweltprüfung mit ihrer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblich entwertet. Da diese Prognose einer Genehmigung vor dem 20.7.2006 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht getroffen werden kann, liegt mithin kein hinreichend konkretisiertes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor.
44 
(bb) Das Vorhaben der Klägerin war schließlich zu keinem Zeitpunkt nach § 33 BauGB mit der Folge zulässig, dass eine auch bauplanungsrechtlich konforme Genehmigung vorlag. Die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort ... ist zwar durch die Festsetzungen des - noch nicht in Kraft getretenen - Bebauungsplans „Windkraftstandort ... gedeckt. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Diese als materielle Planreife bezeichnete Planungssituation ist (nur dann) gegeben, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7).
45 
Berechtigte Erwartungen, das Vorhaben der Klägerin werde von künftigen bauplanerischen Festsetzungen gedeckt sein, bestanden jedoch zu keiner Zeit. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im September 2002 hatte der Bebauungsplan einen rechtserheblichen Fehler, weil er nicht aus dem damals bestehenden - keinen Windkraftstandort darstellenden - Flächennutzungsplan entwickelt worden war (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB); auch ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB lag nicht vor. Ebenso wenig war ein Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eingeleitet (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, wonach das Parallelverfahren vor Satzungsbeschluss eingeleitet sein und einen substanziellen Stand erreicht haben muss). An den laut Planerläuterung spezifisch angestrebten Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB (vorgezogener Bebauungsplan) fehlte es schließlich deshalb, weil eine Flächennutzungsplanung bereits vorlag (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 1 [März 2004] § 8 Rnr. 125 m.w.N.). Überdies jedoch hatte die Klägerin damals auch keine Anerkennungserklärung (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) abgegeben. Zwar liegt eine solche Erklärung mittlerweile seit dem 2.9.2005 vor (vgl. Seite 4/5 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, GAS. 367/369). Es mag auch angenommen werden, dass sie, obwohl im Gerichtsverfahren erfolgt, wirksam wurde, weil sie mit Intention der Klägerin (über das Gericht) der beigeladenen Stadt ... zugeleitet wurde. Der am ... nunmehr einen Positivstandort für Windenergienutzung darstellende Entwurf der 1. Fortschreibung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der VVG ...-... lag inzwischen zwar in der Zeit vom 7.7.-8.8.2005 aus. Eine Anwendung des § 33 BauGB scheitert gleichwohl daran, dass bereits zuvor sowohl durch das Landratsamt als auch das RP Freiburg sowie schließlich - im regionalplanerischen Kontext - durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mithin Genehmigungsfähigkeit (zur Genehmigungsbedürftigkeit beider Bauleitpläne vgl. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer planerischen Positivausweisung des Standorts... wegen Landschaftsverunstaltung geltend gemacht worden waren. Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höherer Behörden aber stehen in aller Regel der Annahme der materiellen Planreife entgegen (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991, a.a.O.; ferner ausführlich m.w.N. aus der Rspr. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB [Januar 2005], § 33 Rnr. 46).
46 
Der Umstand, dass die beigeladene Stadt ... gegenüber der Genehmigungsbehörde gerichtlich vorgehen könnte, rechtfertigt demgegenüber keine positive Prognose über den Fortbestand der künftigen Festsetzungen. Die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB angelegte Anknüpfung an den materiellen Stand der Planungsarbeiten besagt nicht, dass im Streitfall das Verwaltungsgericht die eingeleitete Planung „zu Ende denken“ bzw. inzident darüber befinden müsste, ob die von der Genehmigungsbehörde eingenommene Weigerungshaltung in einem später anhängig werdenden Rechtsstreit einer Nachprüfung standhielte. Maßgebend ist allein die Prüfung, ob im Blick auf den Inhalt der künftigen Festsetzungen nach dem Stand der Planung im Augenblick der Entscheidung Zweifel bestehen. Ist dies - wie vorliegend - der Fall wirken sich diese gegen die Anwendbarkeit des § 33 BauGB aus (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. bei § 33 BauGB). Ein Hindernis für eine positive Prognose ergibt sich schließlich auch aus §§ 233 Abs. 1 Satz 1 a.E., 244 Abs. 1 BauGB 2004. Danach kommt, nicht anders als für Regionalpläne (vgl. bereits oben unter aa.) für die betroffenen, genehmigungsbedürftigen Bauleitpläne ab 21.7.2006 neues Recht zur Anwendung. Die Bauleitplanung wird dann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 2004 (i.V.m. der Plan-UP-Richtlinie) mit der Durchführung einer Umweltprüfung zu Ende zu führen bzw. neu aufzugreifen sein. Bis zum 20.7.2006 aber ist keine Entscheidung über eine, wie angekündigt, zu verweigernde Genehmigung zu prognostizieren. Ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Klägerin liegt in dieser Auslegung schließlich nicht, weil der Gesetzgeber kraft Verfassung nicht zur Regelung des § 33 BauGB gezwungen war (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - NVwZ 2003, 86).
47 
III. Die Ermessenserwägungen, die der Rücknahmebescheid des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2004 aufweist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind schließlich gemessen an § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Durch Äußerungen von Behördenvertretern im Petitionsverfahren war, das wurde in der Rücknahmeentscheidung zutreffend dargelegt, keine Bindung der Verwaltung hin auf ein Rücknahmeverbot begründet worden. Bei der Betätigung des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffneten Rücknahmeermessens wurde ferner insbesondere erkannt, dass eine Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin verbunden sein wird. Zutreffend ist das Gewicht eines Vertrauensschutzes jedoch dadurch als gemindert angesehen worden, dass die Klägerin die Genehmigung „nur“ verkauft hatte und dass diese noch nicht ins Werk gesetzt wurde. Unschädlich ist ferner, dass die Höhe eines aus der Rücknahme resultierenden Ausgleichsanspruchs (vgl. § 48 Abs. 3 LVwVfG) nicht ermittelt wurde. Diese Feststellung war ungeachtet dessen, dass ein erforderlicher Antrag gar nicht vorlag, im Rahmen einer Ermessensbetätigung nicht erforderlich. Im übrigen lässt die Rücknahmeentscheidung in eindeutiger Hinsicht erkennen, dass sie das öffentliche Interesse am Schutz einer - wie oben dargelegt: tatsächlich besonders sensiblen - Landschaft nicht nur höher als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sondern auch höher als dasjenige an der Ersparnis staatlicher Entschädigungsleistungen an die Klägerin bewertet hat. Die Ermessensbetätigung musste auch nicht etwa den Umstand berücksichtigen, dass durch Ergänzungsbescheid vom 6.8.2003 die Genehmigung noch einmal nachgebessert worden war. Jenseits der bereits oben genannten Gesichtspunkte einer möglichen (aber verneinten) Verwirkung kam dem kein eigenständiges Gewicht mehr zu. Der Einwand der Klägerin, es sei verkannt worden, dass der Standort ... „Tauschobjekt“ für den Standort Leimgrube gewesen sei, verfängt schließlich ebenfalls nicht. Die Klägerin hatte zwar die seit Januar 2002 in ihrem Besitz befindliche, später auch bestandskräftig gewordene Baugenehmigung für die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort Leimgrube im Vertrauen auf eine Realisierung des Vorhabens am Standort ... an die E. verkauft. Wirtschaftliche Nachteile, die in eine Vertrauensschutzprüfung hätten relevant eingestellt werden können/müssen, hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht dargetan. Allein die Enttäuschung eines „Realisierungsinteresses“ an einer Windfarm konnte einer Rücknahmeentscheidung nicht entgegenstehen. Insoweit lag es voll und ganz im Risikobereich der Klägerin, wenn sie eine bestandskräftige Genehmigung zu einem Zeitpunkt aufgab, zu dem sie noch keinen „adäquaten Ersatz“ in Händen hielt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und mithin kein Kostenrisiko eingegangen sind, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes gilt:

Gründe

 
18 
A. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klägerin ist als Rücknahmeadressat klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Einer etwaigen Übertragung der zurückgenommenen Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 an die S. im März 2003 kommt ungeachtet dessen, dass diese laut Erklärung der Klägerin erst nach bestandskräftiger Genehmigung hat erfolgen sollen, keine Bedeutung (mehr) zu. Es ist davon auszugehen, dass im Anschluss an den Rücktritt der S. vom 8.6.2004 die Klägerin die Genehmigung wieder zurückerhalten hat; eine vorübergehende Genehmigungsinhaberschaft der S. hat die Rücknahmeentscheidung gegenüber der Klägerin nicht unwirksam werden lassen.
19 
Auch ein Rechtsschutzbedürfnis kann schließlich nicht verneint werden. Die Klägerin hat zwar im Mai 2003 eine geänderte, neue Genehmigung beantragt (Gegenstand des Parallelverfahrens 1 K 585/04) und hierzu im Juli 2003 schriftlich erklärt, die zur Neugenehmigung gestellten Windenergieanlagen sollten an Stelle der bereits genehmigten errichtet werden. Zugleich hat sie jedoch auch deutlich gemacht, dass sie von der ersten Genehmigung Gebrauch machen werde, wenn es nicht zur Genehmigung der neuen Anlagen komme. Das kann - i. S. einer auflösenden Bedingung des zweiten Genehmigungsantrags bzw. einer aufschiebend bedingten Verzichtserklärung zum ersten Antrag - (wirtschaftlich sinnvoll) nur so verstanden werden, dass erst eine unanfechtbare neue Genehmigung das Interesse der Klägerin an der bereits erteilten entfallen lässt. Da eine unanfechtbare neue Genehmigung (noch) nicht vorliegt ist diese Bedingung (noch) nicht eingetreten; mithin hat die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein berechtigtes Interesse, die Rücknahme der bereits enthaltenen Genehmigung aus der Welt zu schaffen.
20 
B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Rücknahmeentscheidung des Landratsamts vom 24.5.2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt folglich die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21 
I. Rechtsgrundlage der Rücknahme ist ausschließlich § 48 Abs. 1, Abs. 2 bis 4 LVwVfG. Die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist im BImSchG - anders als der Widerruf (vgl. § 21 BImSchG) - nicht geregelt und wird nicht ausgeschlossen (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band I, § 21 BImSchG [Oktober 1990] Rnr. 2). Eine Aufrechterhaltung der behördlichen Rücknahmeregelung als Widerruf wäre allerdings aufgrund der erheblichen Wesensverschiedenheit der Institute ebensowenig in Betracht gekommen wie eine Umdeutung. Die Rücknahmeentscheidung ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landratsamt ist sowohl die sachlich (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BImSchZuVO, 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) als auch die örtlich zuständige Behörde (§§ 48 Abs. 5, 3 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG) hierfür gewesen. Ferner ist die Klägerin zuvor angehört worden (§ 28 LVwVfG) und im Bescheid finden sich ausführliche rechtliche und tatsächliche Erwägungen sowohl zu den tatbestandlichen Handlungsvoraussetzungen als auch zur Ermessensbetätigung (§ 39 Abs. 1 LVwVfG).
22 
1.) Bei der Rücknahmeentscheidung durfte ferner nicht - was das Landratsamt im Ergebnis zu recht unterstellt hat - auf die erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG zurückgegriffen werden. Das folgt daraus, dass die Rücknahmeentscheidung nicht wegen immissionsrechtlicher Rechtswidrigkeit (zu Lasten der Eheleute B.) erging bzw. nicht deshalb ergehen konnte. Nur wenn sie nämlich auf den - allein beachtlichen weil zulässigen - Widerspruch der beigeladenen Eheleute B. hin einen Rechtsverstoß gegen die diese als Nachbarn schützenden §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG sanktioniert hätte, wäre § 50 LVwVfG einschlägig gewesen. Durch die „soweit“-Regelung in dieser Vorschrift soll die Behörde von den Schranken der §§ 48, 49 LVwVfG nur insoweit befreit sein, wie dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Nur soweit die bekämpfte Belastung des Verwaltungsakts genommen wird, ist dieser dann frei rücknehmbar. Dies bedeutet, dass eine Aufhebung unter den erleichterten Voraussetzungen des § 50 LVwVfG nicht erfolgen kann, wenn die Rechte des Dritten, die er mit seinem Rechtsbehelf geltend gemacht hat, dadurch nicht betroffen werden (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 50 Rnr. 104; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 50 Rnrn. 21 u. 25).
23 
Der spätestens im Schreiben der Eheleute B. vom 30.3.2003 enthaltene Widerspruch ist zwar, weil sie Nachbarn im Sinne des Immissionsschutzrechts sind, zulässig gewesen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG [Rücksichtnahmegebot] i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO entspr.; zum Erfordernis der Zulässigkeit des Widerspruchs: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 50 Rdnr. 22 m. w. N.). Nachdem ihnen die Genehmigung nicht bekanntgegeben worden war, konnten sie schließlich auch noch binnen Jahresfrist (§ 242 BGB i.V.m. entspr. Anwendung des § 58 VwGO) seit zuverlässiger Kenntnisnahmemöglichkeit - diese erhielten sie durch Schreiben des Landratsamts 17.3.2003 - Widerspruch erheben. Hingegen fehlt es, wie unten bei der Frage der Rechtswidrigkeit der Genehmigung im Kontext des Rücksichtnahmegebots gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 22 BImSchG dargelegt ist, an der Begründetheit des Widerspruchs. Dem Sinn und Zweck des § 50 LVwVfG wird nur eine Auslegung gerecht, die sowohl Zulässigkeit als auch vollständige Begründetheit des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der Rücknahme verlangt (in diesem Sinn: BVerwG, Urt. v. 15.2.1990 - 4 C 39/86 - NVwZ 1990, 857; Urt. v. 18.4.1996 - 4 C 6/95 - NVwZ 1997, 272; Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rnr. 24; a.A.: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 6.5.1996 - 8 S 270/96 - NVwZ-RR 1997, 401: es genügt, wenn kein offensichtlich unbegründeter Widerspruch vorliegt; noch weitergehend Bay. VGH, NVwZ 1997, 701: auf Begründetheit des Widerspruchs kommt es nicht an).
24 
2.) Die mangels Einschlägigkeit des § 50 LVwVfG folglich geltende Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 LVwVfG war ferner im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheids am 27.5.2004 (für diesen Zeitpunkt, um die Jahresfrist zu wahren: Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnr. 152; a.A.: BFH, Urt. v. 31.10.1989 - VIII R 60/88 - NVwZ 1990, 1207: Erlasszeitpunkt [= Verlassen des Behördenbereichs] genügt) auch nicht verstrichen. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 (GrS 1 und 2/84 - BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005 - 5 S 2372/03 - VENSA).
25 
Vorliegend kommt allein die Rechtswidrigkeit wegen Rechtsirrtums - hier über das Vorliegen einer Verunstaltung des Landschaftsbildes durch das (genehmigte) Vorhaben der Klägerin - in Betracht. In einem solchen Fall kann für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG jedoch nicht - wie die Klägerin meint - auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden. Das widerspräche dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist. Von der für sie bindenden Rechtsauffassung der übergeordneten Fachbehörde hat das Landratsamt erst mit Schreiben des RP Freiburg vom 31.3.2004, in welchem eine entsprechende Rücknahmeweisung enthalten war, maßgebliche Kenntnis erhalten (so auch für den Fall einer im Fachaufsichtsweg durch Weisung des RP an das LRA veranlassten Rücknahme einer aufgrund „Rechtsirrtums“ rechtswidrigen Baugenehmigung: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.2005, a.a.O.). Weitergehend gehörte zur Herstellung der maßgeblichen Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG erst beginnen konnte, auch noch das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der - wie hier - zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (BVerwG, Urt. v. 20.9.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.).
26 
Demgemäß hat die einjährige Rücknahmefrist hier nicht vor dem 22.4.2004 begonnen, als die Stellungnahme der Klägerin auf das ausführliche Anhörungsschreiben des Landratsamts hin dort eingegangen ist. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Eine schuldhafte Unkenntnis der Behörde genügt nicht. Die Behörde erhält die Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme oder zum Widerruf des Verwaltungsakts berufene Amtswalter - hier die (Untere) Immissionsschutzbehörde des Landratsamts - positive Kenntnis erlangt hat. Einzelne Fachfragen begutachtende Mitarbeiter einer Behörde stehen diesem innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung berufenen Amtswalter nicht gleich. Würde die Jahresfrist dadurch verkürzt oder beseitigt, dass der zuständigen Behörde die Kenntnisse anderer Behörden zugerechnet werden, würde das mit § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verfolgte Ziel, der zuständigen Behörde eine hinreichend lange Zeit für eine Prüfung und Entscheidung zu gewähren, verfehlt (BVerwG, Urt. v. 24.1.2001 - 8 C 8.00 - DVBl 2001, 1221; Beschl. v. 19.12.1984, a.a.O.). Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, das Landratsamt habe anderweitige Stellungnahmen des RP Freiburg - speziell diejenige der Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege vom 15.6.2001 anlässlich der Bauleitplanung der beigeladenen Stadt ... - schon 2001 bzw. 2002 zur Kenntnis erhalten und in die Akten genommen.
27 
3.) Eine Rücknahme war ferner nicht verwirkt. Allerdings ist, obwohl bereits § 48 Abs. 4 LVwVfG auf dem Gedanken der Verwirkung beruht, gleichwohl noch Raum für die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung. Die Behörde kann deshalb die Befugnis zur Rücknahme auch schon vor Ablauf der Frist verlieren, wenn sie durch ein entsprechendes Verhalten den Anschein erweckt, sie werde von ihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch machen (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rdnr. 147 m.w.N.). Ein Fall der Verzögerung des Fristbeginns (vgl. für eine Verwirkung wegen Hinauszögern des Anhörungsverfahrens: BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226, 236; Beschl. v. 7.11.2000 - 8 B 137.00 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 99) ist vorliegend nicht ersichtlich. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Landratsamt spätestens im Ortstermin des Petitionsausschusses (Oktober 2003) oder jedenfalls durch die Erlasse des RP Freiburg vom 8.10.2003 und 18.11.2003 eine verlässliche Kenntnis des Rechtsirrtums gehabt hätte, wäre keine Verwirkung eingetreten, weil die Behörde die Rücknahme dann gleichwohl noch innerhalb der Jahresfrist ausgesprochen hatte und im Zeitraum zwischen Oktober/November 2003 und Mai 2004 auch sonst kein (ausdrückliches oder konkludentes) Verhalten an den Tag legte, wonach eine Rücknahme unterbleiben werde. Zwar hatte das Landratsamt der Klägerin noch unter dem 6.8.2003 eine Ergänzungsgenehmigung zur (Ausgangs-) Genehmigung vom 25.9.2002 erteilt, deren (Begründungs-) Gegenstand gerade eine das Problem der Landschaftsbildbeeinträchtigung ausführlich thematisierende und zugunsten des Vorhabens (i.V.m. Ausgleichsabgabe) gehende naturschutzrechtliche Abwägung enthielt. Gleichwohl kann die Kammer auch darin kein widersprüchliches bzw. treuwidriges Verhalten („venire contra factum proprium“) erblicken. Die Entscheidung vom 6.8.2003 erging, um den Inhalt der Genehmigung vom 25.9.2002 gemäß der Vorgabe in § 21 Abs. 1 Nr. 5 der 9. BImSchV dergestalt nachzubessern, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe noch ausführlicher dargelegt wurden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen hatten. Das Landratsamt hatte also nicht etwa aufgrund des Schreibens des RP Freiburg vom 13.5.2003 einen Rechtsirrtum erkannt und zum Anlass genommen, diesen noch einmal in der Sache zu bestätigen; vielmehr wollte es erkennbar und ausschließlich dieselben Gründe, die bereits zur Erteilung der Genehmigung vom 25.9.2002 geführt hatten, noch einmal - formalrechtlich bedingt - „nachliefern“. Hierdurch war zugleich gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG die Heilung eines formellen Mangels bewirkt worden (zur Heilbarkeit vgl. auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Band II § 21 9. BImSchV [Oktober 2003], Rnr. 6).
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II. Auch die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine - wie zum Schluss darzulegen ist: ermessensfehlerfreie (dazu unter III.) - Rücknahme lagen schließlich vor. Die Genehmigung vom 25.9.2002/6.8.2003 verstößt zwar weder gegen rechtlich geschützte Positionen der Nachbarn noch gegen artenschutzrechtliche Vorschriften (dazu unter 1.), hingegen hätte sie aus Landschaftsschutzgründen nicht ergehen dürfen, woran auch die planungsrechtliche Situation des Standorts ... nichts ändert (dazu unter 2.). Maßgeblich bei dieser Prüfung war die objektive Rechtswidrigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rnrn. 51-53 bzw. 57). Wegen dem aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden (passiven) Bestandsschutz (zur Rechtsposition des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 6 BImSchG [März 2001] Rnr. 29; Vor § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 22; § 4 BImSchG [Oktober 1993] Rnr. 32) war allerdings im Blick zu behalten, ob sich eine spätere Änderung der Sach- und/oder Rechtslage zugunsten der Klägerin ergeben hatte (zur Relevanz von Sachverhalts-/Rechtsänderungen vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2005, 14.Aufl. § 113 Rnr. 46).
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Zu 1.): a.) Durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; vgl. zugleich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Relevanz als bauplanungsrechtlichen Belang). Mit Ausnahme der beigeladenen Eheleute B. haben sonst Nachbarn insoweit auch keine Einwendungen vorgebracht. Die dem Anwesen der beigeladenen Eheleute B. nächstgelegene der drei Anlagen befindet sich in einem Abstand von ca. 550 m. Unzumutbare Licht-/Schattenimmissionen in Form von Discoeffekten oder rücksichtslosem Schattenwurf zu Lasten des Anwesens der beigeladenen Eheleute sind jedoch zu verneinen. Wegen des Discoeffektes folgt das aus Nr. 4 der Bestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 25.9.2002, in der die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden sind. In ihrer Ziffer 4 ist vorgesehen, dass störenden Lichtblitzen durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade (näher bezeichnete RAL-, DIN- und ISO-Vorschriften) für Turm, Kanzel und Rotorblätter vorzubeugen ist.
30 
Gleiches gilt für die Schattenwurfproblematik. Die mit anerkanntem Computerprogramm (W.) erstellte ursprüngliche Schattenwurfprognose der Klägerin vom 8.3.2002 wäre allerdings nicht endgültig aussagekräftig gewesen, weil sie den lediglich 250 m südlich der südlichsten ihrer drei Anlagen beantragten Windkraftanlagen-Standort der Fa. G. nicht berücksichtigt hatte. Wegen des für Immissionen geltenden Akzeptorbezugs (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG; ferner ausführlich OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - BauR 2003, 1361) bedurfte es allerdings einer einwirkungsort-bezogenen Gesamtbetrachtung der Immissionen aller vier Windkraftanlagen am Wohnort der Eheleute B.. Eine entsprechende neue Schattenwurfprognose hat die Klägerin jedoch unter dem 15.5.2003 (mit W.) im Zusammenhang mit ihrem Änderungsantrag vom Mai 2003 nicht nur für ihre neu geplanten Windenergieanlagen, sondern auch für die genehmigten Anlagen einschließlich derjenigen der Anlage der Fa. G. nachgeliefert. Diese Prognose berücksichtigt nunmehr an ausgewählten Immissionspunkten (Schattenrezeptoren) - darunter auch dem Immissionspunkt G („S. Häusle Nord“ = Anwesen der B.s) - die Schattenwurfdauer. Die in der Rechtsprechung bislang gezogene - allerdings sehr konservative, weil auf unwahrscheinlichen (worst-case-)Annahmen beruhende - Zumutbarkeitsgrenze von 30 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag wäre danach im Fall des Betriebs aller 4 Windkraftanlagen prognostisch für den Immissionspunkt G mit 51:38 Stunden/Jahr und 32 Minuten/Tag überschritten. Ungeachtet der in der Prognose unberücksichtigten und sich zugunsten der Beigeladenen auswirkenden, weil zum Anlagenstandort hin steil ansteigenden Topografie gibt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 25.9.2002 jedenfalls in Nr. 4 ihrer Nebenbestimmungen i. V. m. Ziffer 3 der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Villingen-Schwenningen vom 11.4.2002 der Klägerin auf, die Windenergieanlagen so auszurüsten, dass bei Sonnenschein (mind. 120 W/qm) und Winden aus passenden Richtungen zwangsläufig sichergestellt ist, dass die Bewohner im Westen, Norden und Osten der Anlagen nicht länger als 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr durch periodischen Schattenwurf beaufschlagt werden. Ferner müssen die ermittelten Daten zur Sonnescheindauer und Abschaltzeit von der Steuereinheit über mindestens ein Jahr dokumentiert und die Protokolle jederzeit zur Einsichtnahme auf Verlangen der zuständigen Behörden bereitgehalten werden. Zweifel der Beigeladenen B. an der Geeignetheit der Abschaltpflicht schlagen demgegenüber nicht durch. Ungeachtet dessen ist bislang eine Praktikabilität solcher Nebenbestimmungen in der Rechtsprechung auch nicht in Zweifel gezogen worden. Auch dem Einwand, selbst nach Abschaltung gebe es noch stehende Rotorblätter, die einen stehenden Schatten werfen würden, kann nicht gefolgt werden, weil die Immissionsprognose auf den ungünstigsten Fall (drehende Rotorblätter) abstellt und durch das Stehen der Rotorblätter der rasche Sonnenlauf viel schneller zu einer „Situationsänderung“ zugunsten der Beigeladenen führen wird. Zwar ist in der Nebenbestimmung vom 11.4.2002 nicht die Immissionsprognose in Bezug genommen, sondern von „Bewohner(n) im Westen, Norden und Osten der Anlagen“ die Rede. Das kann jedoch (noch) in dem Sinn ausgelegt werden, dass hiermit die in den Prognosen konkret begutachteten Immissionspunkte A bis G (R., L., A.hof Süd, A.hof West, A.hof Häusle, S. Häusle Nord und S. Häusle Süd) gemeint sind. Auch wenn sich schließlich die Nebenbestimmungen vom 11.4.2002 nur auf die ursprüngliche Immissionsprognose vom März 2002 und nicht auf diejenige vom Mai 2003 beziehen, stellt das keinen die Rücknahme rechtfertigenden Rechtswidrigkeitsgrund dar, weil als milderes Mittel eine Nachbesserung gemäß § 17 BImSchG in Betracht gekommen wäre.
31 
Auch für unzumutbare Schallimmissionen ist schließlich nichts erkennbar. Insbesondere durfte die computergestützte Schallimmissionsprognose auf die Immissionen abstellen, die bei Nennleistungsbetrieb entstehen, weil es sich bei den Windkraftanlagen der Klägerin um „pitch-gesteuerte“ Anlagen handelt, deren Umdrehungszahlbegrenzung einen Anstieg der Umdrehungszahl (und damit eine weitere Erhöhung des Schallleistungspegels) bei steigender Windgeschwindigkeit verhindert (zu Details vgl. auch Oerder, BauR 2005, 643, 651 m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass die hohen Anforderungen, die an die Verlässlichkeit einer prognostischen Einschätzung der Einhaltung von Zumutbarkeitskriterien im Genehmigungsverfahren zu stellen sind, vorliegen und dass somit die Prognose „auf der sicheren Seite“ liegt (zu dieser Anforderung: OVG Münster, Beschl. v. 26.2.2003, a.a.O.). Der ebenfalls in der nachgebesserten (weil die Immissionen der Anlage der Fa. G. berücksichtigenden) Gesamtprognose vom 15.5.2003 für den Immissionspunkt D (= S. Häusle Nord = Anwesen der Beigeladenen) prognostisch ermittelte Beurteilungspegel beträgt danach 42,1 dB(A) und hält somit den nach TA-Lärm 1998 für MI-/MD-Gebiete maßgeblichen Nachtwert - angewendet auf Wohnnutzung im Außenbereich - von 45 dB(A) ein. Die Einhaltung dieses Wertes ist darüber hinaus in den zum Gegenstand der Genehmigung gewordenen Nebenbestimmungen des Gewerbeaufsichtsamts (dort Ziffer 1) auferlegt worden. Nur dann, wenn die bei Betrieb einer Anlage entstehenden Immissionen regelmäßig die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in einer Genehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen (Bay. VGH, Urt. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503). Anhaltspunkte hierfür gibt es vorliegend jedoch nicht. Die Einhaltung abstrakter „Abstandsvorschriften“ konnte - entgegen der Auffassung der beigeladenen Eheleute - mangels hierzu in §§ 3, 6, 48 BImSchG i.V.m. TA Lärm 1998 angelegter normativer Vorgaben ebenso wenig gefordert werden wie bestimmte generelle Sicherheitszuschläge (anders noch OVG Münster, Beschl. v. 23.1.1998 - 7 B 2984/97 - BauR 1998, 523; VG Oldenburg, Beschl. v. 1.7.1998 - 4 B 1807/98 - ZUR 1998, 260, und Urt. v. 19.6.1997 - 4 A 1851/95 - ZUR 1998, 40).
32 
Raum für eine ausnahmsweise andere Betrachtung, etwa wegen im Einzelfall erdrückender Wirkung zulasten der beigeladenen Eheleute, gibt es angesichts der beim Augenschein festgestellten, nach Nordwesten zum Anlagenstandort hin ansteigenden und den Wohnort der Beigeladenen damit zugleich abschirmenden, ferner mit dichtem Wald bestandenen Topografie nicht.
33 
b.) Auch artenschutzrechtliche Belange (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. Vorschriften des BNatSchG und LNatSchG) hätten einem Bestand der Genehmigung nicht entgegengestanden bzw. deren Rücknahme nicht gerechtfertigt. Eine Beeinträchtigung des Auerhuhns ist von der Beklagtenseite - anders als für den 2 km östlich entfernten Standort im Verfahren 1 K 323/03 - nicht geltend gemacht worden. Sie hätten dem Vorhaben der Klägerin überdies auch nicht entgegen gehalten werden können. Auf die Begründung der Kammer im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 1 K 323/03 wird Bezug genommen, wo insoweit ausgeführt ist:
34 
„… Entgegen der Auffassung des beklagten Landes stehen naturschutzrechtliche Belange des Artenschutzes dem Vorhaben nicht entgegen. Das Auerhuhn ist eine geschützte Art nach lit. A 108 des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten vom 02.04.1979, ABl. EG Nr. L 103/1) und eine streng geschützte Art nach § 10 Abs. 2 Nr. 10c BNatSchG i.V.m. Spalte 3 des Anhang 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung vom 15.02.2005 (BGBl I, S. 258). Die geltend gemachte Beeinträchtigung eines Auerhuhnbiotops liegt nach Auffassung der Kammer bereits tatsächlich nicht vor, weil im betreffenden Gebiet nach insofern übereinstimmender Aussage aller Beteiligten seit langer Zeit keine Auerhühner leben, auch wenn die betreffende Waldfläche als Auerhuhnbiotop in der Waldbiotopkartierungskarte des Landes dargestellt ist. Nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg, Abt. Landespflege, vom 25.10.2005 war die nächstgelegene Beobachtung eines Auerhuhnes rund 750m östlich des geplanten Standortes, der damit deutlich außerhalb des Gebietes liegt, in dem Auerhühner leben, wie z.B. östlich des Bregtales, wo das beklagte Land auch Vogelschutzgebiete gemeldet hat. Im Hinblick auf das fehlende Vorkommen des Auerhuhns in der näheren Umgebung ist das Gebiet des geplanten Standortes also nicht als faktisches Vogelschutzgebiet anzusehen und nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Vogelschutzrichtlinie als eines der „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete“ zu einem Schutzgebiet für das Auerhuhn zu erklären. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob es dem Land auch aus rechtlichen Gründen versagt wäre, sich auf artenschutzrechtliche Belange zu berufen, weil es eine einstweilige Sicherstellung der Fläche gemäß § 60 Abs. 2 LNatSchG ausdrücklich ablehnt. Möglicherweise wäre eine solche einstweilige Sicherstellung für ein potenzielles Vogelschutzgebiet erforderlich (so wohl der Bayerischer VGH, Beschl. vom 19.04.2005, 8 A 02.40040, NuR 2005, 592), nachdem der EuGH die in der Rechtsprechung entwickelte Auffassung des vorläufigen Schutzes faktischer Schutzgebiete als nicht europarechtskonform angesehen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.01.2005, Rs. C-117/03 - Dragaggi, Rn. 26 ff., NuR 2005, 242; ausdrücklich a.A. wohl BVerwG, Beschl. vom 07.09.2005, 4 B 49.05). Soweit das beklagte Land des weiteren darauf abstellt, die Fläche um den Standort könne auch ein „Trittsteinbiotop“ für außerhalb liegende Auerhuhnhabitate um den Rohrhardsberg und östlich des Bregtales darstellen, scheitert dies nach Auffassung der Kammer an der bislang fehlenden Umsetzung der maßgeblichen Bestimmung des § 3 BNatSchG zum Biotopverbund durch das beklagte Land einerseits und den ausdrücklich nicht beabsichtigten Schutzmaßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 4 BNatSchG andererseits. Da eine förmliche Unterschutzstellung nach §§ 21, 22 LNatSchG, die bei entsprechender Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit jederzeit (auch ohne Meldung als Vogelschutzgebiet nach § 26a Abs. 2 LNatSchG) möglich wäre, ausdrücklich nicht erfolgen soll und auch ein einstweiliges Sicherstellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 LNatSchG weder eingeleitet noch beabsichtigt ist, stellt dieses Vorbringen wohl eher eine Schutzbehauptung dar, mit der der Versuch unternommen werden sollte, ein grundsätzlich zulässiges Vorhaben zu verhindern. Aus den oben genannten Gründen scheidet auch eine Anwendung des § 42 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (Störungsverbot für Lebensräume streng geschützter Arten und europäischer Vogelarten, zu denen Auerhühner nach den Anhängen zur Bundesartenschutzverordnung und der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung wild lebender Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - zählen) aus. …“.
35 
Ferner hätte selbst der seitens des Beklagten weitaus konkreter „aufgearbeitete“ Gesichtspunkt des Fledermausschutzes nach der Überzeugung der Kammer eine Rücknahme der Genehmigung nicht gerechtfertigt. Das folgt zwar nicht schon aus § 43 Abs. 4 Satz 1 und § 21 Abs. 2 BNatSchG - § 33 BauGB ist nämlich nicht zugunsten der Klägerin anwendbar (vgl. unten 2 b. bb.) -, dennoch stehen die artenschutzrechtlichen Vorschriften dem Vorhaben nicht absolut entgegen. Allerdings waren kritische Erkenntnisse zum Konfliktpotenzial der Windenergienutzung gegenüber dem Fledermausschutz ausweislich des Untersuchungsberichts des Büros Dr. B. vom Dezember 2004 (dort im Literaturanhang) im Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Jahr 2002 bereits vorhanden. Soweit es sich folglich bei den Gutachten des genannten Büros vom Dezember 2004 bzw. - konkret den ... betreffend - vom September 2005 überhaupt um neue wissenschaftliche Erkenntnisse handeln sollte, hätten diese - weil bereits zuvor im Sachverhalt angelegt und später „nur“ einem fortschreitenden Erkenntnisstand entsprechend - eine rücknahmerelevante Rechtswidrigkeit der Genehmigung nicht ausgeschlossen (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rdnr. 61).
36 
Zwar hat das Gutachten des Planungsbüros Dr. B. vom 30.9.2005 zur „Abschätzung des Gefährdungspotenzials für Fledermäuse an drei geplanten Windkraftanlagenstandorten im Bereich ...“ auf der Grundlage stichprobenartiger Erfassungen (drei Termine im August und September 2005) fünf Fledermausarten (darunter das Große Mausohr) nachgewiesen und es hält das Vorkommen dreier weiterer Fledermausarten für sehr wahrscheinlich. Ferner prognostiziert diese Expertise im Fall der Ausführung des genehmigten Vorhabens den dauerhaften Verlust von Jagdhabitaten und von bestehenden oder potenziellen Quartierbäumen ebenso wie kleinräumige Verluste von Jagdraum (betreffend das am Boden jagende Große Mausohr). Das Kollisionsrisiko für residente oder ziehende Fledermausarten am ... erachtet es schließlich für deutlich erhöht und zwar bezogen auf die am Vorhabensstandort in vergleichsweise hoher Zahl auftretende Zwergfledermaus mit einem Maß, welches zu erheblichen Beeinträchtigungen lokaler Populationen führen könne. Kleinabendsegler und Nordfledermaus würden zwar in geringerem Umfang ein Kollisionsrisiko aufweisen, angesichts nur geringer Koloniegröße und restriktiver Verbreitung würden auch hier jedoch die Populationen empfindlich reagieren. Ein hingegen geringes Kollisionsrisiko sieht das Gutachten für Großes Mausohr, Fransenfledermaus, Kleine Bartfledermaus und Braunes Langohr.
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Ein Bauverbot für das Vorhaben der Klägerin hätte sich hieraus gleichwohl nicht ergeben können (a.A. VG Dresden, Urt. v. 2.6.2003 - 7 K 2583/03 - NuR 2003, 775; VG Gera, Urt. v. 28.4.2005 - 4 K 1071/02 GE - Juris Web [L]). Zwar sind gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 b aa., Nr. 11 b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - FFH-RiL) alle heimischen Fledermausarten besonders geschützte, streng geschützte Arten, für die aufgrund § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. (§ 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.) ein Verletzungs- und Tötungsverbot (bezogen auf die Tiere) bzw. ein Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (bezogen auf ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten) gilt. Hierdurch werden jedoch nicht allgemein die Lebensräume oder auch nur sämtliche Lebensstätten dieser Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten. Die Nahrungsbereiche der Tiere, ihre Jagd- und Überwinterungsplätze fallen hingegen nicht unter das Beschädigungs-/ Zerstörungsverbot (BVerwG, Urt. v. 11.1.2001 - 4 C 6.00 - NVwZ 2001, 1040). Sowohl einem durch Baumschlag während der Bauphase nicht auszuschließenden Verlust an Quartierbäumen als auch einer Kollision mit drehenden Rotorblättern hätte aber vorliegend durch - gegenüber einer Rücknahme belastungsgeringere - Nebenbestimmungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 12 BImSchG) zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bezogen auf Bau- und Betriebszeit Rechnung getragen werden können, soweit sich das Kollisionsrisiko als rechtlich erheblich erweist. Nach Auskunft des Vertreters des RP Freiburg in der mündlichen Verhandlung sind Baumquartiere nur in der frostfreien Zeit für Fledermäuse nutzbar. Daraus schließt die Kammer, dass ein Baumeinschlag in der kalten Jahreszeit das Risiko der Verletzung oder Tötung von Tieren auf ein Mindestmaß reduziert. Angesichts des am Standort ... umfangreich vorhandenen Fichtenhochbestandes besteht ferner ein ausreichendes Angebot an Ausweichquartieren für Fledermäuse in den Sommermonaten. Die Betriebszeiten der Windenergieanlagen können schließlich in den Sommermonaten begrenzt werden, wobei sogar ein Ausmaß, wie es vom Vertreter des RP Freiburg erwogen wurde (Abschaltung in der Zeit von Dämmerungsbeginn bis Dämmerungsende bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec. im Zeitraum April bis September) nach eigenen Angaben der Klägerin immer noch wirtschaftlich Sinn machen würde. Das entspricht auch den Erkenntnissen der Kammer aus den Erhebungen des beigeladenen Regionalverbands zum Regionalplanentwurf, wonach der höchste Windertrag zwischen Dezember und Februar anfällt. Eine Rücknahme der gesamten Genehmigung aus artenschutzrechtlichen Gründen wäre damit aber zugleich ermessensfehlerhaft gewesen. Das gilt - berücksichtigt man die noch nicht abgeschlossen Untersuchungen zum Fledermausschlagrisiko - auch wegen der Möglichkeit, Ermittlungen sogar während des Anlagenbetriebs vorzuschreiben (§ 26 BImSchG) sowie im Wege der Überwachung nachträgliche Auflagen bis hin zu einem Widerruf zu erwägen (§§ 52, 17, 21 BImSchG). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass das am Standort ... durch das Büro Dr. B. festgestellte Große Mausohr in Anhang II der FFH-RiL (a.) Tiere: Wirbeltiere: Chiroptera: Myotis myotis) als Tierart von gemeinschaftlichem Interesse bestimmt ist, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 2 FFH-RiL). Konkrete Absichten dafür, am ... eine solche Gebietsausweisung vorzunehmen, gibt es nämlich seitens der beteiligten Behörden ebenso wenig wie im Fall des Auerhuhns (s.o.). Im übrigen hat der Vertreter des RP Freiburg auf Nachfrage erklärt, die Erkenntnisse des Büros Dr. B. zu Fledermausvorkommen am ... ließen keinen Änderungsbedarf im Bereich der Forstbewirtschaftung erkennen. Ob damit nicht bereits zum Ausdruck kommt, dass das beklagte Land selbst das Risiko für vorhandene Fledermauspopulationen als artenschutzrechtlich - und damit auch immissionsschutzrechtlich - unerheblich einstuft, oder ob nicht sogar einiges für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte, diese Erhebungen hätten ohnehin nur das Vorhandensein eines an vielen Standorten üblichen „Standardbesatzes“ an Fledermäusen aufgezeigt, kann angesichts noch nicht systematisch betriebener Forschungen dahinstehen.
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Zu 2.): a.) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung widerspricht hingegen materiellem Bauplanungsrecht in Gestalt des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG), weil das Vorhaben der Klägerin auch unter Berücksichtigung seiner Privilegierung das Landschaftsbild verunstaltet. Die Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Genehmigung vom 25.9.2002 (BauGB i.d.F. des Gesetzes vom 30.7.1996 und des BauROG 1998) war insoweit keine wesentlich andere als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt: Nr. 7) BauGB privilegiertes Vorhaben zur Nutzung der Windenergie sind die Windkraftanlagen der Klägerin zulässig, wenn - was unstreitig ist - die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn - worauf es hier wesentlich ankommt - öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht entgegenstehen. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den vom Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen privatem Interesse an der Verwirklichung und öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind. Aufgrund des einem privilegierten Vorhaben bei der - gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbaren (d.h. die gesetzliche Wertung nachvollziehenden) - Abwägung zukommenden Gewichts können sich öffentliche Belange demgegenüber (nur) dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes durch ein privilegiertes Vorhaben ist demnach nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung und um einen besonders groben, weil in ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen und von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfundenen Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Urt. v. 15.5.1997 - 4 C 23.95 - NVwZ 1998, 58; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.5.2003 - 5 S 1181/02 - VBlBW 2003, 395; Urt. v. 16.10.2002 - 8 S 737/02 - Juris Web).
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Der Schutz des Landschaftsbildes geht vorliegend dem privilegierten Vorhaben der Klägerin vor. Davon hat sich die Kammer bei der Beweisaufnahme überzeugt, ohne dass durch den Regionalplanentwurf oder die kontroversen Ansichten der Beteiligten insoweit eine Bindungs- oder zumindest Indizwirkung vorgegeben gewesen wäre. ...- und ...tal weisen jeweils sowohl für sich aber auch in ihrer Gemeinschaftlichkeit - gewissermaßen als flächenhaftes „Ensemble“, das durch parallel zueinander benachbarte Täler gebildet wird - charakteristische Eigenarten auf. Anders als die sonst regelmäßig deutlich engeren/enger wirkenden Schwarzwaldtäler sind diese beiden Täler in Richtung zu den jeweilig sie begrenzenden Höhenzügen hin durch sanft ansteigende Wiesenflächen gekennzeichnet. Dieses vom Beklagten so bezeichnete danubische (d.h. zur Donauebene hin abfallende) Relief unterscheidet sich sehr stark von den westlich der Täler angrenzenden, zur Rheinebene hin orientierten und nicht nur viel steileren sondern auch weitaus bergigeren Schwarzwaldhöhen. In beiden Tälern hat sich eine selbst bei objektivierender Zurückhaltung solche Attribute wie „Kleinod“ und „Schmuckstück“ verdienende Kulturlandschaft entwickelt. Sie weist eine nur geringe Besiedlung mit einer weitgehenden Freiheit von technischen Anlagen auf. Die durch beide Täler führenden Straßen können auf Grund ihrer (als dienend und untergeordnet empfundenen) Erschließungsfunktion sowie wegen ihres der Talsohle folgenden und gewissermaßen dem Mäander der jeweiligen Bäche (... und ...) ähnlichen Verlaufs nicht als Fremdkörper oder als erhebliche Vorbelastung angesehen werden. Das gleiche gilt für die gering dimensionierten (weil nur örtlicher Versorgung dienenden), nur auf Holzpfosten stehenden Stromleitungen in beiden Tälern. Die beide Täler begrenzenden, bewaldeten Höhenkuppen bilden schließlich einen harmonischen Abschluss der Freiflächen.
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Der Zulassung von Windkraftanlagen auf dem ... käme angesichts dieser besonderen Eigenart und Schönheit der beiden Täler die Wirkung eines Missgriffs bei der an sich zulässigen Gestaltung des Bildes einer Kulturlandschaft zu. Die Kammer konnte diese Auswirkung ohne weiteres anhand des Augenscheins, der bereits vorhandenen Lichtbilder (vgl. GAS. 541 ff.9 sowie schließlich der vom beigeladenen Regionalverband gefertigten Sichtbarkeitsanalyse beurteilen. Einer ergänzenden Verwendung von Fesselballonen - wie vom Beklagtenvertreter lediglich hilfsweise beantragt - bedurfte es nicht. Käme es zur Errichtung der Windfarm, lägen beide Täler lägen nicht mehr den bewaldeten Höhenrücken, sondern den auf diesen „thronenden“, auf Grund ihrer Höhe von fast 140 Metern deutlich horizontüberschreitenden Windkraftanlagen „zu Füßen“. Der äußerst transparenten - d.h.: strukturell abwechslungsreich gegliederten und vielfältige Sichtbeziehungen zwischen ihren einzelnen Teilräumen ermöglichenden - Landschaft würde damit in grober Weise erstmals ein technisches Bauelement hinzugefügt, welches einen in seiner Wirkung durch nichts zu kompensierenden Fremdkörper darstellte. Demgegenüber kann die vorhandene, derzeit 63,5 m hohe und gemäß (allerdings noch nicht rechtskräftigem) Urteil der Kammer vom 25.10.2005 (1 K 2723/04) sogar zulässigerweise auf 138,5 m zu erhöhende Windkraftanlage auf der Fernhöhe nicht als Vorbelastung des ...tals angesehen werden. Anders als bei der Windfarm der Klägerin handelt es sich nur um eine einzige Anlage. Ferner kann diese Anlage vom Betrachter ohne weiteres dem Bereich außerhalb des ...tales zugeordnet werden. Ein sich aus Richtung Südosten aus dem ...tal heraus auf die Fernhöhe zubewegender Betrachter erhält nicht den Eindruck einer Dominanz der Anlage zu Lasten des ...tales bzw. ihrer Einstrahlung in dieses Tal. Umgekehrt nimmt derjenige, der sich aus Richtung „Kalter Herberge“ (also von Süd/Südwest) ins Tal begibt diese Anlage - weil in seinem Rücken liegend - nicht wahr. Das wäre bei der Windfarm der Klägerin völlig anders, die gleich zu Beginn des Tales (vgl. das bei der Beweisaufnahme gefertigte Lichtbild 1 ebenso wie das von der Klägerin im Termin übergebene Lichtbild, auf dem mit Hilfe einer Computersimulation die 3 Windkraftanlagen sogar dargestellt sind) linker Hand - gewissermaßen wie ein „technische Pförtner“ - wahrzunehmen wäre. Besonders nachteilig für ...- und ...tal wäre ferner, dass die 3 Anlagen aufgrund ihrer Höhe überaus deutlich den Horizont überschreiten; es gibt weder im Nah- noch Mittelbereich eine Wald- oder Bergkulisse, deren Silhouette diejenige der Anlagen optisch „aufnehmen“ bzw. zu einer Vermeidung oder wenigstens Verminderung der Anlagendominanz führen könnte. Diese tiefgreifende Veränderung des Landschaftsbildes durch die genehmigten Windenergieanlagen würde sich jedem Betrachter unmittelbar und ohne relativierende/kompensierende Zusatz- oder Vorbeurteilung erschließen. Auch die vom beigeladenen Regionalverband anlässlich dessen Regionalplanung erstellte Sichtbarkeitsanalyse zum Standort ... für den Nah- und Mittelbereich (Radius 0-5 km) zeigt sehr anschaulich, dass die Rotornaben der drei Windkraftanlagen in einem überaus großen und zusammenhängenden Bereich beider Täler zu sehen wären. In dieser Abwägung spielte zu Lasten der Windkraftanlagen schließlich auch eine bedeutsame Rolle, dass sie neben ihrer statischen Präsenz auch ein erhebliches Unruhemoment durch die anlagentypische Drehbewegung der Rotoren mit sich bringen. Hierdurch sowie durch die Sicherheitskennzeichnung der Türme (Blinklichter) drängten sie sich einmal mehr zu Lasten jeweils beider Täler als Blickfang auf. Angesichts einer solchen (im Errichtungszeitpunkt) sofort eintretenden Wirkung spielt es keine Rolle, dass die Lebensdauer einer Windkraftanlage begrenzt ist. Auf die der Klägerin auferlegte Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) kommt es folglich ungeachtet dessen nicht an, dass diese auch nur für den Fall einer dauerhaften Nutzungsaufgabe gegolten hätte.
41 
b.) Raum für eine andere Bewertung i.S. einer am Ende doch noch erhöhten Durchsetzungsfähigkeit des Vorhabens aus Gründen der Regionalplanung (dazu (aa)) und der Bauleitplanung (dazu (bb)) war demgegenüber nicht.
42 
(aa) Zwar sieht der Teilregionalplan Windkraft, welcher am 15.7.2005 als Satzung beschlossen wurde, den Standort ... als Vorrangfläche vor. Obwohl der Plan sich - weil noch nicht genehmigt und noch nicht bekannt gemacht - im Entwurfsstadium befindet, hätte seine Darstellung eines Positivstandorts am ... zwar gleichwohl als ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung die Qualität eines zugunsten des Vorhabens streitenden öffentlichen Belangs haben können. Negative und positive Komponenten regionalplanerisch festgelegter Konzentrationszonen bedingen einander nämlich derart, dass sich der Ausschluss raumbedeutsamer Anlagen auf Teilen des Plangebiets nur dann rechtfertigen lässt, wenn sich diese an anderen Stellen gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen können (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738). Gleichwohl scheitert dies vorliegend daran, dass nicht angenommen werden kann, der konkret das Vorhaben betreffende Planungsstand werde über sein Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe gemäß § 3 Nr. 2 ROG erstarken (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 27.1.2005 - 4 C 5/04 - NVwZ 2005, 578). Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat nämlich definitiv erklärt und angekündigt, den Teilregionalplan nicht in vollem Umfang, sondern nur mit Ausnahme des Vorrangstandortes ... zu genehmigen. Ob der beigeladene Regionalverband gegen eine verweigerte Genehmigung gerichtlich vorgehen wird bzw. in einem solchen Fall überhaupt klagebefugt wäre (was bezogen auf den Teilaspekt der Planungshoheit zumindest noch unter Geltung des § 10 LplG a.F. vom VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 - abgelehnt wurde) ist aber offen.
43 
Unabhängig vom nicht zu prognostizierenden Ausgang eines Prozesses wäre eine derzeitige Erwartung, der erreichte Planungsstand werde künftig auch Außenwirkung entfalten jedenfalls auch aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 ROG, einer gem. § 22 Satz 3 ROG unmittelbar anzuwendenden Bestimmung, muss ein Regionalplan, der nicht vor dem 20.7.2006 abgeschlossen wird, in einem Verfahren erlassen werden, das eine Umweltprüfung nach § 7 Abs. 5 ff. ROG beinhaltet. Ein Planungsverfahren, das einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist frühestens „abgeschlossen“, sobald diese Genehmigung erteilt ist (so Berkemann, in Berkemann/Halama, Erstkommentierung zum BauGB 2004, § 244 Rn. 20, zur wortgleichen Bestimmung des § 244 Abs. 1 BauGB; auf die öffentliche Bekanntmachung abstellend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 244 Rn. 23). Da die europarechtlich vorgeschriebene Umweltprüfung aber unverzichtbarer Bestandteil (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 22 ROG) des Planungsverfahrens ist, liegt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung, von dem zu erwarten ist, dass es sich zu einem verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung i.S.d. § 3 Nr. 2 ROG verfestigt, erst nach Durchführung der Umweltprüfung i.S.d. § 7 Abs. 5 ROG vor. Ansonsten würde der Zweck der Umweltprüfung mit ihrer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung maßgeblich entwertet. Da diese Prognose einer Genehmigung vor dem 20.7.2006 nach derzeitigem Verfahrensstand nicht getroffen werden kann, liegt mithin kein hinreichend konkretisiertes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor.
44 
(bb) Das Vorhaben der Klägerin war schließlich zu keinem Zeitpunkt nach § 33 BauGB mit der Folge zulässig, dass eine auch bauplanungsrechtlich konforme Genehmigung vorlag. Die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort ... ist zwar durch die Festsetzungen des - noch nicht in Kraft getretenen - Bebauungsplans „Windkraftstandort ... gedeckt. Es fehlt jedoch an den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Diese als materielle Planreife bezeichnete Planungssituation ist (nur dann) gegeben, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls hinreichend voraussehbar und mit gebotener Sicherheit beurteilbar ist, dass der Inhalt des Entwurfs mit der Qualität des § 10 BauGB festgesetzt werden wird (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991 - 4 B 212/91 - Buchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB Nr. 7).
45 
Berechtigte Erwartungen, das Vorhaben der Klägerin werde von künftigen bauplanerischen Festsetzungen gedeckt sein, bestanden jedoch zu keiner Zeit. Im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im September 2002 hatte der Bebauungsplan einen rechtserheblichen Fehler, weil er nicht aus dem damals bestehenden - keinen Windkraftstandort darstellenden - Flächennutzungsplan entwickelt worden war (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB); auch ein Fall des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB lag nicht vor. Ebenso wenig war ein Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB eingeleitet (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, wonach das Parallelverfahren vor Satzungsbeschluss eingeleitet sein und einen substanziellen Stand erreicht haben muss). An den laut Planerläuterung spezifisch angestrebten Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB (vorgezogener Bebauungsplan) fehlte es schließlich deshalb, weil eine Flächennutzungsplanung bereits vorlag (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Band 1 [März 2004] § 8 Rnr. 125 m.w.N.). Überdies jedoch hatte die Klägerin damals auch keine Anerkennungserklärung (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) abgegeben. Zwar liegt eine solche Erklärung mittlerweile seit dem 2.9.2005 vor (vgl. Seite 4/5 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, GAS. 367/369). Es mag auch angenommen werden, dass sie, obwohl im Gerichtsverfahren erfolgt, wirksam wurde, weil sie mit Intention der Klägerin (über das Gericht) der beigeladenen Stadt ... zugeleitet wurde. Der am ... nunmehr einen Positivstandort für Windenergienutzung darstellende Entwurf der 1. Fortschreibung des Gemeinsamen Flächennutzungsplans der VVG ...-... lag inzwischen zwar in der Zeit vom 7.7.-8.8.2005 aus. Eine Anwendung des § 33 BauGB scheitert gleichwohl daran, dass bereits zuvor sowohl durch das Landratsamt als auch das RP Freiburg sowie schließlich - im regionalplanerischen Kontext - durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und mithin Genehmigungsfähigkeit (zur Genehmigungsbedürftigkeit beider Bauleitpläne vgl. §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer planerischen Positivausweisung des Standorts... wegen Landschaftsverunstaltung geltend gemacht worden waren. Bedenken der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde, der Landesplanungsbehörde oder anderer höherer Behörden aber stehen in aller Regel der Annahme der materiellen Planreife entgegen (BVerwG, Beschl. v. 25.11.1991, a.a.O.; ferner ausführlich m.w.N. aus der Rspr. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB [Januar 2005], § 33 Rnr. 46).
46 
Der Umstand, dass die beigeladene Stadt ... gegenüber der Genehmigungsbehörde gerichtlich vorgehen könnte, rechtfertigt demgegenüber keine positive Prognose über den Fortbestand der künftigen Festsetzungen. Die in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB angelegte Anknüpfung an den materiellen Stand der Planungsarbeiten besagt nicht, dass im Streitfall das Verwaltungsgericht die eingeleitete Planung „zu Ende denken“ bzw. inzident darüber befinden müsste, ob die von der Genehmigungsbehörde eingenommene Weigerungshaltung in einem später anhängig werdenden Rechtsstreit einer Nachprüfung standhielte. Maßgebend ist allein die Prüfung, ob im Blick auf den Inhalt der künftigen Festsetzungen nach dem Stand der Planung im Augenblick der Entscheidung Zweifel bestehen. Ist dies - wie vorliegend - der Fall wirken sich diese gegen die Anwendbarkeit des § 33 BauGB aus (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O. bei § 33 BauGB). Ein Hindernis für eine positive Prognose ergibt sich schließlich auch aus §§ 233 Abs. 1 Satz 1 a.E., 244 Abs. 1 BauGB 2004. Danach kommt, nicht anders als für Regionalpläne (vgl. bereits oben unter aa.) für die betroffenen, genehmigungsbedürftigen Bauleitpläne ab 21.7.2006 neues Recht zur Anwendung. Die Bauleitplanung wird dann gemäß § 2 Abs. 4 BauGB 2004 (i.V.m. der Plan-UP-Richtlinie) mit der Durchführung einer Umweltprüfung zu Ende zu führen bzw. neu aufzugreifen sein. Bis zum 20.7.2006 aber ist keine Entscheidung über eine, wie angekündigt, zu verweigernde Genehmigung zu prognostizieren. Ein rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Klägerin liegt in dieser Auslegung schließlich nicht, weil der Gesetzgeber kraft Verfassung nicht zur Regelung des § 33 BauGB gezwungen war (BVerwG, Urt. v. 1.8.2002 - 4 C 5.01 - NVwZ 2003, 86).
47 
III. Die Ermessenserwägungen, die der Rücknahmebescheid des Landratsamts in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.8.2004 aufweist (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sind schließlich gemessen an § 114 Satz 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Durch Äußerungen von Behördenvertretern im Petitionsverfahren war, das wurde in der Rücknahmeentscheidung zutreffend dargelegt, keine Bindung der Verwaltung hin auf ein Rücknahmeverbot begründet worden. Bei der Betätigung des nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffneten Rücknahmeermessens wurde ferner insbesondere erkannt, dass eine Rücknahme der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Klägerin verbunden sein wird. Zutreffend ist das Gewicht eines Vertrauensschutzes jedoch dadurch als gemindert angesehen worden, dass die Klägerin die Genehmigung „nur“ verkauft hatte und dass diese noch nicht ins Werk gesetzt wurde. Unschädlich ist ferner, dass die Höhe eines aus der Rücknahme resultierenden Ausgleichsanspruchs (vgl. § 48 Abs. 3 LVwVfG) nicht ermittelt wurde. Diese Feststellung war ungeachtet dessen, dass ein erforderlicher Antrag gar nicht vorlag, im Rahmen einer Ermessensbetätigung nicht erforderlich. Im übrigen lässt die Rücknahmeentscheidung in eindeutiger Hinsicht erkennen, dass sie das öffentliche Interesse am Schutz einer - wie oben dargelegt: tatsächlich besonders sensiblen - Landschaft nicht nur höher als das wirtschaftliche Interesse der Klägerin sondern auch höher als dasjenige an der Ersparnis staatlicher Entschädigungsleistungen an die Klägerin bewertet hat. Die Ermessensbetätigung musste auch nicht etwa den Umstand berücksichtigen, dass durch Ergänzungsbescheid vom 6.8.2003 die Genehmigung noch einmal nachgebessert worden war. Jenseits der bereits oben genannten Gesichtspunkte einer möglichen (aber verneinten) Verwirkung kam dem kein eigenständiges Gewicht mehr zu. Der Einwand der Klägerin, es sei verkannt worden, dass der Standort ... „Tauschobjekt“ für den Standort Leimgrube gewesen sei, verfängt schließlich ebenfalls nicht. Die Klägerin hatte zwar die seit Januar 2002 in ihrem Besitz befindliche, später auch bestandskräftig gewordene Baugenehmigung für die Errichtung von 3 Windkraftanlagen am Standort Leimgrube im Vertrauen auf eine Realisierung des Vorhabens am Standort ... an die E. verkauft. Wirtschaftliche Nachteile, die in eine Vertrauensschutzprüfung hätten relevant eingestellt werden können/müssen, hat sie in diesem Zusammenhang jedoch nicht dargetan. Allein die Enttäuschung eines „Realisierungsinteresses“ an einer Windfarm konnte einer Rücknahmeentscheidung nicht entgegenstehen. Insoweit lag es voll und ganz im Risikobereich der Klägerin, wenn sie eine bestandskräftige Genehmigung zu einem Zeitpunkt aufgab, zu dem sie noch keinen „adäquaten Ersatz“ in Händen hielt.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben und mithin kein Kostenrisiko eingegangen sind, waren ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieser Entscheidung folgendes gilt:

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2005 - 1 K 1928/04 zitiert 47 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

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(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

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Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


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Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

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(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 52 Überwachung


(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte ein

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

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(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, 1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbeh

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne


(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziel

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 21 Biotopverbund, Biotopvernetzung


(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökolo

Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV 2005 | § 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten


Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 23 Beirat für Raumentwicklung


(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft im Benehmen mit den

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung


(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Inform

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2005 - 1 K 1928/04 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2005 - 1 K 1928/04 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2005 - 5 S 2372/03

bei uns veröffentlicht am 29.08.2005

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 19. Jan. 2005 - 1 K 585/04

bei uns veröffentlicht am 19.01.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Dem Kläger wurde unter Anrechnung eigenen Vermögens teilweise Ausbildungsförderung für sein Fachhochschulstudiu
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. Okt. 2005 - 1 K 1928/04.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10

bei uns veröffentlicht am 07.02.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., mit dem Fördergelder, die nach der MEKA-III-Richtlinie bewilligt wurden, für das A

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2011 - 2 K 28/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 25.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2011 - 2 K 15/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 31.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Jan. 2011 - 2 K 16/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 31.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Dem Kläger wurde unter Anrechnung eigenen Vermögens teilweise Ausbildungsförderung für sein Fachhochschulstudium bewilligt. Das Vermögen des Klägers besteht im Wesentlichen aus einem Vermächtnis, das nach dem Tod seiner Mutter angefallen ist. Alleinerbe ist der Vater des Klägers geworden. Der Nachlass der Mutter des Klägers besteht im Wesentlichen aus ihrem Anteil an einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Zwischen der Erblasserin und dem Alleinerben bestand Gütergemeinschaft. Der Kläger vertritt in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass der Wert von Zuwendungen, die er - auch nach dem Tod der Mutter - erhalten habe, vom Wert des Vermächtnisses abzuziehen seien bzw. dass der Einsatz seines Vermächtnisses für sein Studium eine Härte darstellt, weil der Betrieb bzw. das Anwesen veräußert werden müsste.

Entscheidungsgründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Dem Kläger wurde unter Anrechnung eigenen Vermögens teilweise Ausbildungsförderung für sein Fachhochschulstudium bewilligt. Das Vermögen des Klägers besteht im Wesentlichen aus einem Vermächtnis, das nach dem Tod seiner Mutter angefallen ist. Alleinerbe ist der Vater des Klägers geworden. Der Nachlass der Mutter des Klägers besteht im Wesentlichen aus ihrem Anteil an einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Zwischen der Erblasserin und dem Alleinerben bestand Gütergemeinschaft. Der Kläger vertritt in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass der Wert von Zuwendungen, die er - auch nach dem Tod der Mutter - erhalten habe, vom Wert des Vermächtnisses abzuziehen seien bzw. dass der Einsatz seines Vermächtnisses für sein Studium eine Härte darstellt, weil der Betrieb bzw. das Anwesen veräußert werden müsste.

Entscheidungsgründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Dem Kläger wurde unter Anrechnung eigenen Vermögens teilweise Ausbildungsförderung für sein Fachhochschulstudium bewilligt. Das Vermögen des Klägers besteht im Wesentlichen aus einem Vermächtnis, das nach dem Tod seiner Mutter angefallen ist. Alleinerbe ist der Vater des Klägers geworden. Der Nachlass der Mutter des Klägers besteht im Wesentlichen aus ihrem Anteil an einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Zwischen der Erblasserin und dem Alleinerben bestand Gütergemeinschaft. Der Kläger vertritt in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass der Wert von Zuwendungen, die er - auch nach dem Tod der Mutter - erhalten habe, vom Wert des Vermächtnisses abzuziehen seien bzw. dass der Einsatz seines Vermächtnisses für sein Studium eine Härte darstellt, weil der Betrieb bzw. das Anwesen veräußert werden müsste.

Entscheidungsgründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
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Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
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Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Dem Kläger wurde unter Anrechnung eigenen Vermögens teilweise Ausbildungsförderung für sein Fachhochschulstudium bewilligt. Das Vermögen des Klägers besteht im Wesentlichen aus einem Vermächtnis, das nach dem Tod seiner Mutter angefallen ist. Alleinerbe ist der Vater des Klägers geworden. Der Nachlass der Mutter des Klägers besteht im Wesentlichen aus ihrem Anteil an einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Zwischen der Erblasserin und dem Alleinerben bestand Gütergemeinschaft. Der Kläger vertritt in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass der Wert von Zuwendungen, die er - auch nach dem Tod der Mutter - erhalten habe, vom Wert des Vermächtnisses abzuziehen seien bzw. dass der Einsatz seines Vermächtnisses für sein Studium eine Härte darstellt, weil der Betrieb bzw. das Anwesen veräußert werden müsste.

Entscheidungsgründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung.
Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin des 14.915 m² großen Grundstücks Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Das oberhalb des Ortes am Waldrand gelegene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Vorbergzone zwischen Ettlingenweier und Malsch, Mohrenwiesen und Langwiesen“ vom 18.04.1941. Seit den vierziger Jahren steht auf dem Grundstück ein Gebäude, das in der Folgezeit mehrmals (mit Genehmigung) erweitert wurde. Seit den sechziger Jahren war auf dem Grundstück ein parkartiger Garten angelegt mit teilweise auch exotischen Bäumen und verschiedenen baulichen Anlagen (z. B. Mauern zur Terrassierung des Geländes, Ponystall und Schwimmbecken).
Bis 1976 nutzte die Eigentümerfamilie das Gebäude zu Wohnzwecken, „soweit dies von der Witterung her möglich war.“ In der Folgezeit war das Haus bis Ende 1994 möbliert an einen Freund der Familie vermietet. Ab 1995 beabsichtigte der Kläger die (Eigen-)Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken. Es handelte sich um ein zweistöckiges, teilweise unterkellertes Haus, an das eine ca. 50 m² große Terrasse mit Pergola angebaut war; das darunter befindliche, talseitig ebenerdig in Erscheinung tretende Untergeschoss wurde ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt; insgesamt betrug die Wohnfläche nach der in den Akten befindlichen Berechnung ca. 175 m².
Unter dem 29.02.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers einen Bauvorbescheid für die „Sanierung eines Wohnhauses mit Atelier“, das als geschlossener Glasanbau auf der bisherigen Terrasse errichtet werden sollte.
Mit Bescheid vom 06.12.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers antragsgemäß eine Baugenehmigung für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“; nach den genehmigten Plänen sollte die Wohnfläche im Vergleich zur Bauvoranfrage durch Umbaumaßnahmen nochmals um ca. 22 m² (11 %) vergrößert werden. Unter Nr. 56 der Nebenbestimmungen heißt es, dass das Vorhaben unabhängig von der baurechtlichen Genehmigung auch einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung bedarf, wozu eine Überarbeitung des unter dem 27.11.1996 vorgelegten Grünpflegeplans als Rahmenkonzept unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Punkte erforderlich ist. Unter dem 15.07.1997 erteilte die Beklagte wegen weiterer Änderungswünsche im Innern des Gebäudes eine entsprechende Ergänzungsbaugenehmigung.
Mit Bescheid vom 20.08.1997 erteilte das Landratsamt Karlsruhe der Mutter des Klägers, der in einem Ortstermin am 18.06.1997 für diese einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gemäß § 3 der Landschaftsschutzverordnung 1941 die Erlaubnis „zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers in Ettlingen-Oberweier, Flst.Nr. 639, entsprechend der Baugenehmigung der Stadt Ettlingen vom 06.12.1996. Der Grünpflegeplan der Gruppe Ökologie und Planung vom 23.07.1997 mit Erläuterungsbericht ist Bestandteil dieser Genehmigung.“ Der Grünpflegeplan, der auf Grund des am 18.06.1997 durchgeführten Ortstermins nochmals überarbeitet worden war, enthält sowohl textliche (Erläuterungsbericht) als auch zeichnerische Aussagen (Plan „Parkgarten“) zur landschaftsgärtnerischen Gestaltung des Baugrundstücks. Vorgesehen ist dessen Untergliederung in die Teilräume „Hausumfeld“, „Nutzgarten“, „Wiese“, „Talkante“, „Vogelschutzgebiet“ und „Garten der Exoten“. Gleichzeitig soll ein „geschlossenes landschaftstypisches Bild entstehen, das den umgebenden Landschaftsraum und die Topografie harmonisch einbezieht und stärkt“. Vorgesehen sind Abholzungen und Auslichtungen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung von Blickbeziehungen vom oberhalb des Grundstücks vorbeiführenden Wanderweg in das Rheintal. An baulichen Veränderungen ist vorgesehen: das in Richtung Westen abfallende Gelände soll terrassiert und die einzelnen Ebenen sollen durch Mauern in Material und Dimensionierung wie die bereits vorhandenen Sandsteinmauern abgefangen werden; das vorhandene Schwimmbecken soll zurückgebaut werden; es soll ein Quellgarten angelegt werden, wofür ein ca. 200 m² großer Teich über einen wassergebundenen Weg sowie eine übererdete Treppe an das Wohnhaus angebunden und dadurch ein Retentionsraum für anfallendes Regenwasser geschaffen werden soll.
Bei einer Baukontrolle im März 1998 stellte die Beklagte fest, dass abweichend von der Genehmigung vom 06.12.1996 gebaut und darüber hinaus im Zuge der Bauausführung die zur Sanierung vorgesehenen Teile des Wohnhauses bis auf wenige Reste vollständig abgebrochen worden waren. Zur Begründung verwies der Kläger auf ein Schreiben des von ihm beauftragten Statikers P. vom 16.03.1998, in dem die Abbrucharbeiten im „Nebengebäude mit Garage“, im „Schrägflügel mit Atelier“ und im „Hauptgebäude“ als unausweichlich bezeichnet wurden mit der abschließenden Feststellung, dass beim Hauptgebäude die Maßnahmen zur Sicherung und Weiterverwendung von vorhandener Bausubstanz in keinem vertretbaren Verhältnis von Kosten und Nutzung stünden, zumal die dabei entstehende Qualität der Gebäudeteile völlig unbefriedigend sei.
Im Rahmen eines „Ergänzungsbauantrags“ vom 16.04.1998 teilte das Landratsamt Karlsruhe der anfragenden Beklagten mit Schreiben vom 28.05.1998 mit, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, da der Umfang und die Kubatur der baulichen Anlagen sich nicht änderten und im Vergleich zum Vorhaben (nach der Baugenehmigung vom 06.12.1996) keine Erweiterungen vorgenommen würden; eine Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 sei nicht erforderlich. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.06.1998 eine „Nachtrags-Baugenehmigung“ für das Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen heißt es, dass diese „Ergänzungsbaugenehmigung“ einen Bestandteil der Baugenehmigung vom 06.12.1996 bildet, deren allgemeine und besondere Bedingungen auch für die Neuerrichtung maßgebend sind. Unter Nr. 4 der Nebenbestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnisse von der Landschaftsschutzgebietsverordnung 1941 zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers vom 20.08.1997 sowie zum Abbruch und zur Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier vom 28.05.1998 Bestandteil dieses Bescheids sind. Genehmigt ist auch eine Planunterlage „Parkgarten“ mit Ausführungsplan Bepflanzung.
Im Februar 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Dachfirst des Wohngebäudes ca. 30 cm höher als genehmigt ausgeführt worden war. Nach Baueinstellung vom 23.02.1999 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.1999 mit, dass nach Ortsbesichtigung durch den Naturschutzbeauftragten und nochmaliger Prüfung die nicht genehmigte Vergrößerung bzw. Erhöhung des Wohnhauses um ca. 30 cm keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild darstelle; die geringfügige Veränderung könne aus naturschutzrechtlicher Sicht toleriert werden; eine nachträgliche Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis sei nicht erforderlich. Unter dem 09.04.1999 wurde der Bau wieder frei gegeben.
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Gegen das Bauvorhaben gab es seitens mehrerer Nachbarn Einwendungen, die sowohl zu einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren als auch zu einem Petitionsverfahren führten. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.12.1998 - 13 K 3123/98 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anträge von Nachbarn auf vorläufige Baueinstellung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 17.06.1998 ab; es bestünden zwar erhebliche Zweifel, ob die angefochtene Baugenehmigung mit § 35 Abs. 2 und 3 BauGB und insbesondere mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vereinbar sei, ein Verstoß gegen drittschützende Normen oder das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Nachbarn liege jedoch nicht vor. Mit Schreiben vom 01.06.1999 vertrat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg gegenüber dem Petitionsausschuss die Auffassung, dass das exponiert in Erscheinung tretende Wohnhaus mit Atelier mit den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung 1941 nicht zu vereinbaren sei; mit seiner großzügigen Gebäudeplanung und der markanten Freiflächengestaltung, insbesondere der Errichtung zahlreicher Betonmauern im Gartenbereich, stelle das Vorhaben als wesensfremde Nutzung einen Fremdkörper in der geschützten Landschaft dar; die Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig und müsse daher zurückgenommen werden; weiterhin sei der Abbruch der erstellten Betonmauern sowie der Treppenanlage anzuordnen. Mit Schreiben vom 11.10.1999 bat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe, die Beklagte zur Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 sowie zur Beseitigung von Außenanlagen (Mauern, Treppenanlage und Einfriedigung) und das Landratsamt Karlsruhe zur Rücknahme der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 anzuweisen, was das Regierungspräsidium Karlsruhe jeweils mit Erlass vom 21.10.1999 umsetzte.
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Mit „Entscheidung“ vom 30.11.1999 nahm die Beklagte - nach Anhörung des Klägers - die Baugenehmigung vom 17.06.1998 zurück (Nr.1) und ordnete die Beseitigung von im Einzelnen aufgeführten Außenanlagen an (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt: Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege; es widerspreche auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 sei auf eine Sanierung des Hauses gerichtet gewesen und insoweit mit dessen Abbruch gegenstandslos geworden; eine Erlaubnis zur Neuerrichtung sei nicht erteilt worden. Da der Abbruch des neuen Gebäudes unverhältnismäßig wäre, müsse es in dem (rechtswidrig) genehmigten Umfang geduldet werden.
12 
Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 31.07.2000 zurück: Nach dem nahezu vollständigen Abbruch des vorhandenen Wohngebäudes sei dessen Bestandsschutz entfallen; auch der Bauvorbescheid vom 29.02.1996 sowie die Baugenehmigung vom 06.12.1996, die auf eine Sanierung des Wohngebäudes gerichtet gewesen seien, hätten ihre Wirksamkeit verloren; da kein Gebäude mehr vorhanden (gewesen) sei, entfalle auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug, da das umfangreiche, exponierte Gebäude eine erhebliche Vorbildwirkung habe; der Nachteil, der durch den Wegfall des erweiterten Bestandsschutzes entstehe, wodurch auch die erheblichen Investitionen für das Wohnhaus und die vom Naturschutz initiierte Umgestaltung des Grundstücks teilweise entwertet würden, sei dem Kläger zumutbar.
13 
Mit Verfügung vom 02.02.2000 gegenüber der Mutter des Klägers (als Grundstückseigentümerin) nahm das Landratsamt Karlsruhe die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 01.03.2001 zurückgewiesen. Die von der Mutter des Klägers erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.06.2003 - 2 K 566/01 - abgewiesen; der hiergegen (nach Zulassung) gerichteten Berufung hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 5 S 2373/03 stattgegeben.
14 
Am 09.08.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Grundfläche des jetzigen Gebäudes entspreche exakt derjenigen des bereits seit Jahrzehnten bestehenden und von der Familie zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Weder durch das Gebäude noch durch die Umgestaltung der Außenanlagen würden der Naturgenuss beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet. Spätestens seit 1960 sei ein parkartiger Garten vorhanden gewesen, dessen Pflege- und Erhaltungszustand in hohem Maße sanierungsbedürftig gewesen sei. Insoweit sei sogar eine Verbesserung eingetreten. Bei Erlass der Rücknahmeverfügung sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte habe ihre Eingriffsbefugnis verwirkt, nachdem die einzelnen, vom Landratsamt Karlsruhe teilweise sogar geforderten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen in einem mehr als zweijährigen Planungsprozess gemeinsam zwischen Behörden und Bauherrn festgelegt worden seien. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er im Vertrauen auf die Baugenehmigung vom 17.06.1998 das vorhandene Schwimmbad zurückgebaut und weitere Außenanlagen (z. B. Ponystall) abgerissen habe. Im Übrigen sei der Gleichheitssatz verletzt, da im Außenbereich der Beklagten eine Vielzahl von Gebäuden zu Wohnzwecken genutzt werde.
15 
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
16 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.06.2003 die in Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 verfügte Beseitigungsanordnung aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Insoweit heißt es in den Gründen im Wesentlichen: Die angefochtene Rücknahmeentscheidung beziehe sich allein auf die dem Kläger zuletzt erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998. Das errichtete Gebäude, bei dem es sich faktisch um einen Neubau handele, sei mit dem ursprünglich geplanten Erweiterungsbau nicht identisch; der Bauvorbescheid sowie die zuvor erteilten Baugenehmigungen, die sich ausschließlich auf die Sanierung (und Erweiterung) des bestehenden Wohnhauses bezogen hätten, seien nicht ausgenutzt worden. Die Nachtrags-Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig gewesen, da die Errichtung des Wohnhauses gegen § 35 BauGB verstoße. Eine teilweise Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheide aus. Schon wegen der Errichtung des Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse sei das Wohnhaus hinsichtlich seiner Größe kein dem beseitigten Gebäude gleichartiges Wohngebäude mit lediglich geringfügiger Erweiterung. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB; durch die Errichtung des erheblich größeren Neubaus sei die weitere Verfestigung der im Landschaftsschutzgebiet unerwünschten Wohnbebauung zu befürchten. Die Rücknahme der Baugenehmigung scheitere nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG; das zuständige Bauordnungsamt der Beklagten habe die für den Beginn der Frist allein ausschlaggebende positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung erst im Oktober 1999 erlangt, als ihr die abschließende Bewertung des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (im Rahmen des Petitionsverfahrens) bekannt geworden sei. Das der Behörde nach § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen sei jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 fehlerfrei ausgeübt worden. Auch wenn das nunmehr errichtete Gebäude hinsichtlich Größe und Kubatur dem mit Bescheid vom 06.12.1996 Genehmigten weitgehend entspreche, habe der Kläger durch die in Rede stehende Baugenehmigung einen ganz erheblichen Vorteil hinsichtlich Lebensdauer und Qualität des Gebäudes erworben; es sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde den für die Aufrechterhaltung der Baugenehmigung sprechenden Gesichtspunkten weniger Gewicht beigemessen habe. Dass dem Kläger möglicherweise nach § 48 Abs. 3 LVwVfG zustehende Ausgleichsansprüche nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden seien, sei nicht zu beanstanden, da das Entstehen eines solchen Ausgleichsanspruchs die Folge einer ermessensfehlerfrei verfügten Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheide aus, da die in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Wohnnutzung in den letzten zwanzig Jahren nicht erweitert worden sei und somit kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege.
17 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 -, zugestellt am 27.10.2003, die Berufung zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Auf Antrag des Klägers vom 20.11.2003 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis 10.12.2003 verlängert. Am 08.12.2003 hat der Kläger die Berufung begründet.
18 
Er beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - insoweit zu ändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31. Juli 2000 insgesamt aufzuheben.
20 
Er macht geltend: Das umstrittene Wohngebäude sei in bodenrechtlicher Hinsicht (Standort, Volumen, Nutzung und Funktion) - worauf es entscheidet ankomme - gleichartig mit dem alten Gebäude. Aus den (in Kopie) vorgelegten Fotos ergebe sich, dass im Bereich der Terrasse/Pergola die Stirnseite verglast gewesen sei, nicht hingegen die Längsseite; hier hätten sich zwischen den Holzpfosten blickundurchlässige Paneele aus Weidengeflecht befunden (als Sichtschutz gegenüber dem Waldweg). Die Terrasse/Pergola sei in Richtung Stirnseite mit einem geschlossenen, nicht verglasten Flachdach überdeckt gewesen; dieser Bereich sei 22,5 m² groß, der nicht überdachte Bereich ca. 32,75 m² groß gewesen. Die für die Berechnung der Wohnfläche relevante Zunahme von 27 m² reduziere sich durch den Wegfall der Trennwände im Untergeschoss (2 m²) und der Loggia (7 m²) auf 18 m². Durch den Wegfall von Mauern innerhalb des Gebäudes habe sich zwar berechnungstechnisch eine Mehrfläche ergeben. Die Umfassungswände des Gebäudes seien jedoch genau an der selben Stelle, soweit sie nicht ohnehin alte Bausubstanz seien, und mit identischer Grundfläche wieder errichtet worden. Auch sei die Wohnfläche des alten Gebäudes (Raum unter der Terrasse/Pergola) berechnungstechnisch höher anzusetzen; bei voller Berücksichtigung der Loggia ergebe sich eine Fläche (des alten Gebäudes) von 190,30 m². Wenn das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Atelier von der „Errichtung eines geschlossenen Glasanbaus“ spreche, so gebe dies den beim Ortstermin gewonnenen Eindruck zutreffend wieder. Er sei freiberuflich als Künstler tätig. Das Atelier werde von ihm und seiner Ehefrau außerhalb der Arbeitszeiten genutzt, die sie im Atelier in Karlsruhe-Durlach, bei Kunden und auf Reisen verbrächten. Nur hier fänden die beruflichen Kontakte zu Dritten statt. Das Gebäude bestehe aus einer einzigen Wohnung, nicht aus zwei Wohnungen. Der (eine) große Raum im Untergeschoss, wo sich bisher drei Räume befunden hätten, verfüge über keinen eigenen Eingang, sondern sei nur über den Eingang des Erdgeschosses zu erreichen; er werde von seiner Ehefrau als Wohnraum und teilweise als Schlafraum sowie gelegentlich als Gästezimmer genutzt. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wolle spekulative Maßnahmen verhindern. Davon könne hier keine Rede sein, da seit dem Erwerb des Grundstücks und dessen Nutzung durch die Familie ca. 50 Jahre vergangen seien und nach Beendigung des zwischenzeitlichen Mietverhältnisses mit einem Freund der Familie (von 1976 bis Ende 1994) das Objekt wieder von der Familie, insbesondere durch ihn, genutzt werde. Selbst wenn man in der Erstellung eines zusätzlichen Raums (Atelier) auf der identischen Fläche der bisherigen Terrasse/Pergola eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. des § 35 BauGB sehen wollte, hätte jedenfalls bei der Ausübung des Rücknahmeermessens berücksichtigt werden müssen, dass das Landratsamt Karlsruhe als Untere Naturschutzbehörde für den neu entstehenden Raum „Atelier“ Ausgleichsmaßnahmen verlangt habe (Rückbau des Schwimmbades, der in diesem Bereich versiegelten Flächen, des früheren Ponystalls und des Schuppens sowie Schaffung einer Sichtachse vom Waldweg zur Rheinebene durch Fällen von ca. 80 Bäumen und Entfernen von Büschen), die mit großem Kostenaufwand bereits vor Jahre realisiert worden seien. Dieser Verbund von genehmigten Baumaßnahmen und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen stehe einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegen. Die positiven Beurteilungen des Naturschutzbeauftragten beim Ortstermin im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht übergangen. Bei der Ermessensbetätigung seien im Rahmen des öffentlichen Interesses auch die im Falle einer Rücknahme die Beklagte treffenden finanziellen Folgen in Millionenhöhe (Wertminderung des Grundstücks, fehlgeschlagene Investitionen zur Entfernung vorhandener Anlagen, Kosten zur Erstellung der Außenanlage) als widerstreitend zu berücksichtigen. Da vorliegend ein etwaiger Rechtsirrtum der Beklagten hinsichtlich der Baugenehmigung vom 17.06.1998 in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Aspekte erfolgt sei, müsse für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG für eine Rücknahme auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Landratsamts Karlsruhe sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens 2 K 566/01 und des diesbezüglichen Berufungsverfahrens 5 S 2373/03.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
28 
Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
29 
Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
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Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
34 
Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
35 
Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
36 
Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
37 
Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
28 
Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
29 
Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
31 
Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
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Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
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Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
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Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.

(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.

(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Dem Kläger wurde unter Anrechnung eigenen Vermögens teilweise Ausbildungsförderung für sein Fachhochschulstudium bewilligt. Das Vermögen des Klägers besteht im Wesentlichen aus einem Vermächtnis, das nach dem Tod seiner Mutter angefallen ist. Alleinerbe ist der Vater des Klägers geworden. Der Nachlass der Mutter des Klägers besteht im Wesentlichen aus ihrem Anteil an einem ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Zwischen der Erblasserin und dem Alleinerben bestand Gütergemeinschaft. Der Kläger vertritt in dem Rechtsstreit die Auffassung, dass der Wert von Zuwendungen, die er - auch nach dem Tod der Mutter - erhalten habe, vom Wert des Vermächtnisses abzuziehen seien bzw. dass der Einsatz seines Vermächtnisses für sein Studium eine Härte darstellt, weil der Betrieb bzw. das Anwesen veräußert werden müsste.

Entscheidungsgründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

Gründe

 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
10 
Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
11 
In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
12 
Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
13 
Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
14 
Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung.
Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin des 14.915 m² großen Grundstücks Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Das oberhalb des Ortes am Waldrand gelegene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Vorbergzone zwischen Ettlingenweier und Malsch, Mohrenwiesen und Langwiesen“ vom 18.04.1941. Seit den vierziger Jahren steht auf dem Grundstück ein Gebäude, das in der Folgezeit mehrmals (mit Genehmigung) erweitert wurde. Seit den sechziger Jahren war auf dem Grundstück ein parkartiger Garten angelegt mit teilweise auch exotischen Bäumen und verschiedenen baulichen Anlagen (z. B. Mauern zur Terrassierung des Geländes, Ponystall und Schwimmbecken).
Bis 1976 nutzte die Eigentümerfamilie das Gebäude zu Wohnzwecken, „soweit dies von der Witterung her möglich war.“ In der Folgezeit war das Haus bis Ende 1994 möbliert an einen Freund der Familie vermietet. Ab 1995 beabsichtigte der Kläger die (Eigen-)Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken. Es handelte sich um ein zweistöckiges, teilweise unterkellertes Haus, an das eine ca. 50 m² große Terrasse mit Pergola angebaut war; das darunter befindliche, talseitig ebenerdig in Erscheinung tretende Untergeschoss wurde ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt; insgesamt betrug die Wohnfläche nach der in den Akten befindlichen Berechnung ca. 175 m².
Unter dem 29.02.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers einen Bauvorbescheid für die „Sanierung eines Wohnhauses mit Atelier“, das als geschlossener Glasanbau auf der bisherigen Terrasse errichtet werden sollte.
Mit Bescheid vom 06.12.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers antragsgemäß eine Baugenehmigung für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“; nach den genehmigten Plänen sollte die Wohnfläche im Vergleich zur Bauvoranfrage durch Umbaumaßnahmen nochmals um ca. 22 m² (11 %) vergrößert werden. Unter Nr. 56 der Nebenbestimmungen heißt es, dass das Vorhaben unabhängig von der baurechtlichen Genehmigung auch einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung bedarf, wozu eine Überarbeitung des unter dem 27.11.1996 vorgelegten Grünpflegeplans als Rahmenkonzept unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Punkte erforderlich ist. Unter dem 15.07.1997 erteilte die Beklagte wegen weiterer Änderungswünsche im Innern des Gebäudes eine entsprechende Ergänzungsbaugenehmigung.
Mit Bescheid vom 20.08.1997 erteilte das Landratsamt Karlsruhe der Mutter des Klägers, der in einem Ortstermin am 18.06.1997 für diese einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gemäß § 3 der Landschaftsschutzverordnung 1941 die Erlaubnis „zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers in Ettlingen-Oberweier, Flst.Nr. 639, entsprechend der Baugenehmigung der Stadt Ettlingen vom 06.12.1996. Der Grünpflegeplan der Gruppe Ökologie und Planung vom 23.07.1997 mit Erläuterungsbericht ist Bestandteil dieser Genehmigung.“ Der Grünpflegeplan, der auf Grund des am 18.06.1997 durchgeführten Ortstermins nochmals überarbeitet worden war, enthält sowohl textliche (Erläuterungsbericht) als auch zeichnerische Aussagen (Plan „Parkgarten“) zur landschaftsgärtnerischen Gestaltung des Baugrundstücks. Vorgesehen ist dessen Untergliederung in die Teilräume „Hausumfeld“, „Nutzgarten“, „Wiese“, „Talkante“, „Vogelschutzgebiet“ und „Garten der Exoten“. Gleichzeitig soll ein „geschlossenes landschaftstypisches Bild entstehen, das den umgebenden Landschaftsraum und die Topografie harmonisch einbezieht und stärkt“. Vorgesehen sind Abholzungen und Auslichtungen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung von Blickbeziehungen vom oberhalb des Grundstücks vorbeiführenden Wanderweg in das Rheintal. An baulichen Veränderungen ist vorgesehen: das in Richtung Westen abfallende Gelände soll terrassiert und die einzelnen Ebenen sollen durch Mauern in Material und Dimensionierung wie die bereits vorhandenen Sandsteinmauern abgefangen werden; das vorhandene Schwimmbecken soll zurückgebaut werden; es soll ein Quellgarten angelegt werden, wofür ein ca. 200 m² großer Teich über einen wassergebundenen Weg sowie eine übererdete Treppe an das Wohnhaus angebunden und dadurch ein Retentionsraum für anfallendes Regenwasser geschaffen werden soll.
Bei einer Baukontrolle im März 1998 stellte die Beklagte fest, dass abweichend von der Genehmigung vom 06.12.1996 gebaut und darüber hinaus im Zuge der Bauausführung die zur Sanierung vorgesehenen Teile des Wohnhauses bis auf wenige Reste vollständig abgebrochen worden waren. Zur Begründung verwies der Kläger auf ein Schreiben des von ihm beauftragten Statikers P. vom 16.03.1998, in dem die Abbrucharbeiten im „Nebengebäude mit Garage“, im „Schrägflügel mit Atelier“ und im „Hauptgebäude“ als unausweichlich bezeichnet wurden mit der abschließenden Feststellung, dass beim Hauptgebäude die Maßnahmen zur Sicherung und Weiterverwendung von vorhandener Bausubstanz in keinem vertretbaren Verhältnis von Kosten und Nutzung stünden, zumal die dabei entstehende Qualität der Gebäudeteile völlig unbefriedigend sei.
Im Rahmen eines „Ergänzungsbauantrags“ vom 16.04.1998 teilte das Landratsamt Karlsruhe der anfragenden Beklagten mit Schreiben vom 28.05.1998 mit, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, da der Umfang und die Kubatur der baulichen Anlagen sich nicht änderten und im Vergleich zum Vorhaben (nach der Baugenehmigung vom 06.12.1996) keine Erweiterungen vorgenommen würden; eine Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 sei nicht erforderlich. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.06.1998 eine „Nachtrags-Baugenehmigung“ für das Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen heißt es, dass diese „Ergänzungsbaugenehmigung“ einen Bestandteil der Baugenehmigung vom 06.12.1996 bildet, deren allgemeine und besondere Bedingungen auch für die Neuerrichtung maßgebend sind. Unter Nr. 4 der Nebenbestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnisse von der Landschaftsschutzgebietsverordnung 1941 zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers vom 20.08.1997 sowie zum Abbruch und zur Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier vom 28.05.1998 Bestandteil dieses Bescheids sind. Genehmigt ist auch eine Planunterlage „Parkgarten“ mit Ausführungsplan Bepflanzung.
Im Februar 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Dachfirst des Wohngebäudes ca. 30 cm höher als genehmigt ausgeführt worden war. Nach Baueinstellung vom 23.02.1999 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.1999 mit, dass nach Ortsbesichtigung durch den Naturschutzbeauftragten und nochmaliger Prüfung die nicht genehmigte Vergrößerung bzw. Erhöhung des Wohnhauses um ca. 30 cm keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild darstelle; die geringfügige Veränderung könne aus naturschutzrechtlicher Sicht toleriert werden; eine nachträgliche Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis sei nicht erforderlich. Unter dem 09.04.1999 wurde der Bau wieder frei gegeben.
10 
Gegen das Bauvorhaben gab es seitens mehrerer Nachbarn Einwendungen, die sowohl zu einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren als auch zu einem Petitionsverfahren führten. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.12.1998 - 13 K 3123/98 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anträge von Nachbarn auf vorläufige Baueinstellung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 17.06.1998 ab; es bestünden zwar erhebliche Zweifel, ob die angefochtene Baugenehmigung mit § 35 Abs. 2 und 3 BauGB und insbesondere mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vereinbar sei, ein Verstoß gegen drittschützende Normen oder das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Nachbarn liege jedoch nicht vor. Mit Schreiben vom 01.06.1999 vertrat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg gegenüber dem Petitionsausschuss die Auffassung, dass das exponiert in Erscheinung tretende Wohnhaus mit Atelier mit den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung 1941 nicht zu vereinbaren sei; mit seiner großzügigen Gebäudeplanung und der markanten Freiflächengestaltung, insbesondere der Errichtung zahlreicher Betonmauern im Gartenbereich, stelle das Vorhaben als wesensfremde Nutzung einen Fremdkörper in der geschützten Landschaft dar; die Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig und müsse daher zurückgenommen werden; weiterhin sei der Abbruch der erstellten Betonmauern sowie der Treppenanlage anzuordnen. Mit Schreiben vom 11.10.1999 bat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe, die Beklagte zur Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 sowie zur Beseitigung von Außenanlagen (Mauern, Treppenanlage und Einfriedigung) und das Landratsamt Karlsruhe zur Rücknahme der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 anzuweisen, was das Regierungspräsidium Karlsruhe jeweils mit Erlass vom 21.10.1999 umsetzte.
11 
Mit „Entscheidung“ vom 30.11.1999 nahm die Beklagte - nach Anhörung des Klägers - die Baugenehmigung vom 17.06.1998 zurück (Nr.1) und ordnete die Beseitigung von im Einzelnen aufgeführten Außenanlagen an (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt: Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege; es widerspreche auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 sei auf eine Sanierung des Hauses gerichtet gewesen und insoweit mit dessen Abbruch gegenstandslos geworden; eine Erlaubnis zur Neuerrichtung sei nicht erteilt worden. Da der Abbruch des neuen Gebäudes unverhältnismäßig wäre, müsse es in dem (rechtswidrig) genehmigten Umfang geduldet werden.
12 
Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 31.07.2000 zurück: Nach dem nahezu vollständigen Abbruch des vorhandenen Wohngebäudes sei dessen Bestandsschutz entfallen; auch der Bauvorbescheid vom 29.02.1996 sowie die Baugenehmigung vom 06.12.1996, die auf eine Sanierung des Wohngebäudes gerichtet gewesen seien, hätten ihre Wirksamkeit verloren; da kein Gebäude mehr vorhanden (gewesen) sei, entfalle auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug, da das umfangreiche, exponierte Gebäude eine erhebliche Vorbildwirkung habe; der Nachteil, der durch den Wegfall des erweiterten Bestandsschutzes entstehe, wodurch auch die erheblichen Investitionen für das Wohnhaus und die vom Naturschutz initiierte Umgestaltung des Grundstücks teilweise entwertet würden, sei dem Kläger zumutbar.
13 
Mit Verfügung vom 02.02.2000 gegenüber der Mutter des Klägers (als Grundstückseigentümerin) nahm das Landratsamt Karlsruhe die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 01.03.2001 zurückgewiesen. Die von der Mutter des Klägers erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.06.2003 - 2 K 566/01 - abgewiesen; der hiergegen (nach Zulassung) gerichteten Berufung hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 5 S 2373/03 stattgegeben.
14 
Am 09.08.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Grundfläche des jetzigen Gebäudes entspreche exakt derjenigen des bereits seit Jahrzehnten bestehenden und von der Familie zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Weder durch das Gebäude noch durch die Umgestaltung der Außenanlagen würden der Naturgenuss beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet. Spätestens seit 1960 sei ein parkartiger Garten vorhanden gewesen, dessen Pflege- und Erhaltungszustand in hohem Maße sanierungsbedürftig gewesen sei. Insoweit sei sogar eine Verbesserung eingetreten. Bei Erlass der Rücknahmeverfügung sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte habe ihre Eingriffsbefugnis verwirkt, nachdem die einzelnen, vom Landratsamt Karlsruhe teilweise sogar geforderten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen in einem mehr als zweijährigen Planungsprozess gemeinsam zwischen Behörden und Bauherrn festgelegt worden seien. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er im Vertrauen auf die Baugenehmigung vom 17.06.1998 das vorhandene Schwimmbad zurückgebaut und weitere Außenanlagen (z. B. Ponystall) abgerissen habe. Im Übrigen sei der Gleichheitssatz verletzt, da im Außenbereich der Beklagten eine Vielzahl von Gebäuden zu Wohnzwecken genutzt werde.
15 
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
16 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.06.2003 die in Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 verfügte Beseitigungsanordnung aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Insoweit heißt es in den Gründen im Wesentlichen: Die angefochtene Rücknahmeentscheidung beziehe sich allein auf die dem Kläger zuletzt erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998. Das errichtete Gebäude, bei dem es sich faktisch um einen Neubau handele, sei mit dem ursprünglich geplanten Erweiterungsbau nicht identisch; der Bauvorbescheid sowie die zuvor erteilten Baugenehmigungen, die sich ausschließlich auf die Sanierung (und Erweiterung) des bestehenden Wohnhauses bezogen hätten, seien nicht ausgenutzt worden. Die Nachtrags-Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig gewesen, da die Errichtung des Wohnhauses gegen § 35 BauGB verstoße. Eine teilweise Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheide aus. Schon wegen der Errichtung des Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse sei das Wohnhaus hinsichtlich seiner Größe kein dem beseitigten Gebäude gleichartiges Wohngebäude mit lediglich geringfügiger Erweiterung. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB; durch die Errichtung des erheblich größeren Neubaus sei die weitere Verfestigung der im Landschaftsschutzgebiet unerwünschten Wohnbebauung zu befürchten. Die Rücknahme der Baugenehmigung scheitere nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG; das zuständige Bauordnungsamt der Beklagten habe die für den Beginn der Frist allein ausschlaggebende positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung erst im Oktober 1999 erlangt, als ihr die abschließende Bewertung des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (im Rahmen des Petitionsverfahrens) bekannt geworden sei. Das der Behörde nach § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen sei jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 fehlerfrei ausgeübt worden. Auch wenn das nunmehr errichtete Gebäude hinsichtlich Größe und Kubatur dem mit Bescheid vom 06.12.1996 Genehmigten weitgehend entspreche, habe der Kläger durch die in Rede stehende Baugenehmigung einen ganz erheblichen Vorteil hinsichtlich Lebensdauer und Qualität des Gebäudes erworben; es sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde den für die Aufrechterhaltung der Baugenehmigung sprechenden Gesichtspunkten weniger Gewicht beigemessen habe. Dass dem Kläger möglicherweise nach § 48 Abs. 3 LVwVfG zustehende Ausgleichsansprüche nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden seien, sei nicht zu beanstanden, da das Entstehen eines solchen Ausgleichsanspruchs die Folge einer ermessensfehlerfrei verfügten Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheide aus, da die in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Wohnnutzung in den letzten zwanzig Jahren nicht erweitert worden sei und somit kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege.
17 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 -, zugestellt am 27.10.2003, die Berufung zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Auf Antrag des Klägers vom 20.11.2003 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis 10.12.2003 verlängert. Am 08.12.2003 hat der Kläger die Berufung begründet.
18 
Er beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - insoweit zu ändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31. Juli 2000 insgesamt aufzuheben.
20 
Er macht geltend: Das umstrittene Wohngebäude sei in bodenrechtlicher Hinsicht (Standort, Volumen, Nutzung und Funktion) - worauf es entscheidet ankomme - gleichartig mit dem alten Gebäude. Aus den (in Kopie) vorgelegten Fotos ergebe sich, dass im Bereich der Terrasse/Pergola die Stirnseite verglast gewesen sei, nicht hingegen die Längsseite; hier hätten sich zwischen den Holzpfosten blickundurchlässige Paneele aus Weidengeflecht befunden (als Sichtschutz gegenüber dem Waldweg). Die Terrasse/Pergola sei in Richtung Stirnseite mit einem geschlossenen, nicht verglasten Flachdach überdeckt gewesen; dieser Bereich sei 22,5 m² groß, der nicht überdachte Bereich ca. 32,75 m² groß gewesen. Die für die Berechnung der Wohnfläche relevante Zunahme von 27 m² reduziere sich durch den Wegfall der Trennwände im Untergeschoss (2 m²) und der Loggia (7 m²) auf 18 m². Durch den Wegfall von Mauern innerhalb des Gebäudes habe sich zwar berechnungstechnisch eine Mehrfläche ergeben. Die Umfassungswände des Gebäudes seien jedoch genau an der selben Stelle, soweit sie nicht ohnehin alte Bausubstanz seien, und mit identischer Grundfläche wieder errichtet worden. Auch sei die Wohnfläche des alten Gebäudes (Raum unter der Terrasse/Pergola) berechnungstechnisch höher anzusetzen; bei voller Berücksichtigung der Loggia ergebe sich eine Fläche (des alten Gebäudes) von 190,30 m². Wenn das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Atelier von der „Errichtung eines geschlossenen Glasanbaus“ spreche, so gebe dies den beim Ortstermin gewonnenen Eindruck zutreffend wieder. Er sei freiberuflich als Künstler tätig. Das Atelier werde von ihm und seiner Ehefrau außerhalb der Arbeitszeiten genutzt, die sie im Atelier in Karlsruhe-Durlach, bei Kunden und auf Reisen verbrächten. Nur hier fänden die beruflichen Kontakte zu Dritten statt. Das Gebäude bestehe aus einer einzigen Wohnung, nicht aus zwei Wohnungen. Der (eine) große Raum im Untergeschoss, wo sich bisher drei Räume befunden hätten, verfüge über keinen eigenen Eingang, sondern sei nur über den Eingang des Erdgeschosses zu erreichen; er werde von seiner Ehefrau als Wohnraum und teilweise als Schlafraum sowie gelegentlich als Gästezimmer genutzt. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wolle spekulative Maßnahmen verhindern. Davon könne hier keine Rede sein, da seit dem Erwerb des Grundstücks und dessen Nutzung durch die Familie ca. 50 Jahre vergangen seien und nach Beendigung des zwischenzeitlichen Mietverhältnisses mit einem Freund der Familie (von 1976 bis Ende 1994) das Objekt wieder von der Familie, insbesondere durch ihn, genutzt werde. Selbst wenn man in der Erstellung eines zusätzlichen Raums (Atelier) auf der identischen Fläche der bisherigen Terrasse/Pergola eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. des § 35 BauGB sehen wollte, hätte jedenfalls bei der Ausübung des Rücknahmeermessens berücksichtigt werden müssen, dass das Landratsamt Karlsruhe als Untere Naturschutzbehörde für den neu entstehenden Raum „Atelier“ Ausgleichsmaßnahmen verlangt habe (Rückbau des Schwimmbades, der in diesem Bereich versiegelten Flächen, des früheren Ponystalls und des Schuppens sowie Schaffung einer Sichtachse vom Waldweg zur Rheinebene durch Fällen von ca. 80 Bäumen und Entfernen von Büschen), die mit großem Kostenaufwand bereits vor Jahre realisiert worden seien. Dieser Verbund von genehmigten Baumaßnahmen und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen stehe einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegen. Die positiven Beurteilungen des Naturschutzbeauftragten beim Ortstermin im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht übergangen. Bei der Ermessensbetätigung seien im Rahmen des öffentlichen Interesses auch die im Falle einer Rücknahme die Beklagte treffenden finanziellen Folgen in Millionenhöhe (Wertminderung des Grundstücks, fehlgeschlagene Investitionen zur Entfernung vorhandener Anlagen, Kosten zur Erstellung der Außenanlage) als widerstreitend zu berücksichtigen. Da vorliegend ein etwaiger Rechtsirrtum der Beklagten hinsichtlich der Baugenehmigung vom 17.06.1998 in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Aspekte erfolgt sei, müsse für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG für eine Rücknahme auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Landratsamts Karlsruhe sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens 2 K 566/01 und des diesbezüglichen Berufungsverfahrens 5 S 2373/03.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
28 
Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
29 
Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
31 
Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
34 
Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
35 
Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
36 
Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
37 
Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
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Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
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Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
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Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
31 
Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
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Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
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Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
34 
Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
35 
Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
36 
Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
37 
Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder
2.
das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.

(2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob der Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.

(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen Behörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder Gemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten sind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Naturschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken beauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden entsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.

(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben durch Landesrecht übertragen worden sind.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.

(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.

(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind

1.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
2.
Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
3.
gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
4.
weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen. Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

1.
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
2.
wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
3.
eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
4.
neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern.
Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit
1.
eine Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der Genehmigung im Sinne von Satz 3 vorzunehmen und
2.
sicherzustellen, dass die betreffende Anlage die Genehmigungsanforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 einhält.
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bislang geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass eine Einhaltung der nachträglichen Anordnung nach § 17 oder der Genehmigung innerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Genehmigung hat die zuständige Behörde die Festlegung weniger strenger Emissionsbegrenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a erneut zu bewerten.

(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Besichtigungen, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1.

(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen einschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immissionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter bestellt ist, haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggregate, bereitzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese den §§ 37a bis 37c oder der Regelung der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage außerhalb des Überwachungssystems nach der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass

1.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
2.
Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle des § 59 Absatz 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaßnahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu Anordnungen der zuständigen Behörde gegen den Betreiber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem Land oder dem Bund zu erstatten.

(7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 vorbehalten ist;
2.
wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

(3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend regeln.

(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),
2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,
3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,
4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.