Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10

published on 07/02/2011 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2011 - 2 K 2551/10
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., mit dem Fördergelder, die nach der MEKA-III-Richtlinie bewilligt wurden, für das Antragsjahr 2007 teilweise zurückgefordert werden.
Mit einem Gemeinsamen Antrag 2007 vom 14.05.2007 beantragte die Klägerin unter anderem nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich – MEKA III), Fördergelder für das Jahr 2007.
Diese Richtlinie bestimmt in ihrer Ziffer 5.1:
„Die 5-jährige Verpflichtung geht der Zuwendungsempfänger für die einzelnen Maßnahmen mit der ersten Antragstellung im Gemeinsamen Antrag ein (Sammelantrag gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Eine jährliche Antragstellung im Verpflichtungszeitraum ist zwingend erforderlich. Wird kein Antrag gestellt, gilt dies als Kündigung der eingegangenen Verpflichtung.“
In Ziffer 5.2 regelt die Richtlinie:
„Die Übertragung von Verpflichtungen auf ein anderes Unternehmen ist nur zusammen mit der entsprechenden Fläche möglich. Die Übertragung ist von den beiden Vertragsparteien der zuständigen Bewilligungsbehörde schriftlich vor der jeweiligen Antragstellung mitzuteilen.“
Die Klägerin beantragte für das Jahr 2007 nach Maßgabe der MEKA-III-Richtline die Förderung der Maßnahmen „N-B2 Grünlandförderung“ für 691,18 Hektar sowie „N-G1.1 Biotopförderung“ für 1,78 Hektar.
Das Landratsamt ... bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 04.06.2008 insgesamt 62.378,90 EUR an Fördergeldern. Dabei wurden in Bezug auf die Förderung für die Maßnahme „N-B2“ 690,33 Hektar und für die Maßnahme „N-G1.1“ 1,78 Hektar zugrunde gelegt.
Der Bescheid enthält unter anderem folgenden Passus:
10 
„Folgende Verpflichtungen sind Bestandteil dieses Bescheides:
- Die bewilligten MEKA-Maßnahmen sind für die Dauer der Verpflichtung grundsätzlich in Höhe des eingegangenen Verpflichtungsumfangs durchzuführen.
- Die jeweiligen Auflagen der bewilligten Maßnahmen sind für die Dauer der Verpflichtung einzuhalten.
[…]“   
11 
Im Gemeinsamen Antrag 2008 vom 14.05.2008 beantragte die Klägerin erneut eine Förderung auf Grundlage der MEKA-III-Richtlinie für die Maßnahmen „N-B2“ und „N-G1.1“, gab jedoch für die Grünlandförderung nur noch eine Fläche von 575,51 Hektar an, die vom Landratsamt ... in Höhe von 568,74 Hektar als zuwendungsfähig anerkannt wurde.
12 
Hieran schloss sich die Überprüfung des Antrags an, bei der zunächst die Flächen auf deren Existenz, Flächengrößen und Förderfähigkeit sowie auf mögliche Doppelbeantragung hin überprüft wurden. Diese Überprüfung wurde am 13.01.2009 (vgl. Vermerk (13)) abgeschlossen. Danach wurde mit den gewonnenen Flächeninformation die Einhaltung der Vorgaben der MEKA-III-Richtlinie überprüft (vgl. Vermerk (14) vom 23.09.2008) und die Klägerin wegen unerklärlichen Abweichungen am 16.01.2009 angeschrieben. Die Klägerin bat in diesem Zusammenhang um mehrere, ihr jeweils bewilligten Fristverlängerungen, um Verpflichtungsübertragungserklärungen beibringen zu können. Am 03.07.2009 vermerkte das Landratsamt die abschließende Ermittlung des Sachverhalts (vgl. Vermerk (17)).
13 
Mit Bescheid vom 15.07.2009 setzte das Landratsamt die Förderung für das Antragsjahr 2007 auf 55.363,40 EUR neu fest und forderte den Differenzbetrag von 7.015,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 19,96 EUR, insgesamt also 7.035,46 EUR, von der Klägerin zurück. Die Rückforderung beruht ausweislich der Berechnungen im angefochtenen Bescheid auf einer vom Landratsamt ... nur noch anerkannten förderfähigen Fläche von 612,38 Hektar (entspricht einem Abzug von 77,95 Hektar) für die Maßnahme „N-B2“.
14 
Hintergrund für die Annahme einer geringeren förderfähigen Fläche bildete der Umstand, dass die Klägerin von den Gemeinden ... und ... gepachtete Flächen zurückgegeben musste, nachdem die hierzu geschlossenen Pachtverträge zum Ende des Jahres 2007 von Seiten der Gemeinden gekündigt und die Flächen an andere Landwirte weiterverpachtet worden waren. Die neuen Pächter waren nicht bereit gewesen, eine entsprechende „MEKA-Übernahmeerklärung“ abzugeben.
15 
Mit am 04.08.2009 beim Landwirtschaftsamt ... eingegangenen Schreiben erhoben die Geschäftsführer der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.07.2009, der vom Regierungspräsidium ... mit Bescheid vom 25.08.2010, der Klägerin am 28.08.2010 zugestellt, zurückgewiesen wurde.
16 
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, dass die Klägerin durch ihre Unterschrift unter den Antrag erklärt habe, die beantragte Maßnahme grundsätzlich in dem beantragten Umfang für die Dauer von mindestens fünf Jahren im Betrieb durchzuführen. Die Auflage der fünfjährigen Verpflichtung leite sich aus Art. 39 VO (EG) Nr. 1698/2005 ab. Da die Klägerin bereits in den Jahren zuvor Maßnahmen im Rahmen der MEKA-II-Richtlinie durchgeführt habe, seien ihr diese Voraussetzungen bekannt gewesen. Indem sie sich für die Förderung nach der MEKA-III-Richtlinie entschieden habe, habe sie auch die Auflagen und Konsequenzen in Kauf genommen. Insbesondere hätte die Klägerin dafür Sorge tragen müssen, dass ihr die Flächen, die sie im Erstantrag angegeben habe, über fünf Jahre zur Verfügung stehen. Auch der Umstand, dass die neuen Pächter eine Übernahmeerklärung im Sinne von Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtlinie zu Gunsten der Klägerin nicht unterschrieben hätten, ginge zu deren Lasten. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die neuen Pächter die Vorgaben der ursprünglich von der Klägerin beantragten Maßnahme erfüllen würden. Eine Ausnahme von der eingegangenen Verpflichtung könne schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt, insbesondere nach Art. 47 VO (EG) Nr. 1974/2006, oder der außergewöhnlichen Umstände angenommen werden. Denn die Kündigung der Pachtverträge sei ein üblicher Vorgang, der durch eine entsprechende Vertragsdauer hätte vermieden werden können. Die zu viel gezahlte Förderung sei zurückzufordern, da sie zu einem nicht unerheblichen Teil durch Mittel der Europäischen Union finanziert werde und sich hieraus ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Rückforderung ergebe.
17 
Mit am 27.09.2010 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Darin führt sie aus, dass sie stellenweise über 30 Jahre lang Pächterin der weggefallenen Flächen gewesen sei. Sie habe aus finanziellen Gründen sich mit der neuen Hauptpächterin nicht auf eine Übernahmeerklärung im Sinne von Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtlinie einigen können, da diese im Gegenzug weitere Flächen abgetreten gewollt habe. Durch die Übertragung der streitgegenständlichen Flächen werde aber letztlich dem Sinn der Richtlinie entsprochen, da auch die neuen Pächter die Verpflichtungserklärung der Richtlinie unterzeichnet hätten und auf großen Teilen der Fläche sogar höherwertige Maßnahmen durchführen würden.
18 
Soweit das Landratsamt und das Regierungspräsidium davon ausgegangen seien, dass ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen, würden sie verkennen, dass sie es als eine der beiden Vertragsparteien nicht in der Hand habe, den Pachtvertrag einseitig zu verlängern.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid über „Marktentlastung- und Landschaftsausgleich (MEKA III)“ des Landratsamts ... vom 15.07.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 25.08.2010 aufzuheben.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass bereits die Richtlinie in Ziff. 5.6 in den Fällen der Übertragung der förderfähigen Flächen auf andere Personen grundsätzlich vorsehe, dass erhaltene Fördergelder zurückzuzahlen seien. Es sei Sache der Klägerin sicherzustellen, dass sie die freiwillig eingegangene Verpflichtung zur fünfjährigen Bewirtschaftung einhalten könne. Es liege in ihrer Risikosphäre, eine entsprechende Förderung zu beantragen, ohne sich durch den Abschluss von zeitlich gebundenen Pachtverträgen abgesichert zu haben. Hinzu komme, dass die Kündigungen der Pachtverträge zum Ende des Jahres 2007 erfolgt seien. Zwar sei der Antrag für die Förderung zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt gewesen, die ursprüngliche Bewilligung der Förderung sei allerdings erst am 04.06.2008 ergangen. Die Klägerin habe demnach lange vor der ursprünglichen Bewilligung Kenntnis davon gehabt, dass ihre Angaben im Antrag nicht mehr stimmen und sie die eingegangene Verpflichtung zumindest nicht mehr selbst habe erfüllen können. Der Antrag und somit auch die Begründung der Verpflichtung hätten demzufolge noch rechtzeitig durch die Klägerin korrigiert werden können. Die Klägerin habe darüber hinaus eine schriftliche Übernahmeerklärung der neuen Pächter nicht vorgelegt, obwohl das Landratsamt ihr hierzu die Möglichkeit eröffnet habe, diese Erklärung noch während der Antragsbearbeitung nachzureichen und für sie sogar jeden Folgebewirtschafter ermittelt habe. Die Übernahmeerklärungen würden außerdem nicht nur eine Warnfunktion für den Übernehmer erfüllen. Sie seien auch ein wesentliches Instrument, um eine doppelte Förderung von Flächen zu vermeiden und für ihn unerlässlich, um ein EU-konformes Förderverfahren durchzuführen. Die Pachtflächenverluste würden auch keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Die Kündigung eines Pachtvertrages sei gerade nicht mit dem unvermeidbaren Todesfall oder einer staatlichen Enteignung zu vergleichen. Vielmehr habe es in der Hand der Klägerin gelegen, ihrerseits durch den Abschluss von entsprechend langen Pachtverträgen die Einhaltung der Verpflichtung sicherzustellen. Auch der Versuch Dritter, aus dieser misslichen Lage einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, könne nicht dazu führen, von einer Rückforderung abzusehen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten sowie die beigezogenen Behördenakten, Schriftsätze und Anlagen verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt.

Entscheidungsgründe

 
I.
25 
Die Entscheidung konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
II.
26 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27 
Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung besteht aus zwei Verwaltungsakten im Sinne von § 35 S. 1 LVwVfG. Sowohl der Teilaufhebungsbescheid, mit dem der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Förderung beseitigt wird (dazu unter 1.), als auch der Rückforderungsbescheid, mit dem ein Titel für die ggf. zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlungspflicht geschaffen wird (dazu unter 2.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
28 
1.) a.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheids ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (- LVwVfG -).
29 
Aufgrund des in der Eingriffsverwaltung geltenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B. v. 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 -, BVerfGE 33, 1) scheidet Ziff. 7 der MEKA-III-Richtlinie als Grundlage für den Erlass des Teilaufhebungsbescheides von vornherein aus, obwohl die Richtlinie Bestimmungen hierzu enthält. Sie stellt als Verwaltungsvorschrift keine gesetzliche Regelung dar. Im Übrigen normieren die in Ziff. 1.2 der Richtlinie genannten Gesetze und Verordnungen keine taugliche Rechtsgrundlage. VO (EG) Nr. 1290/2005 errichtet den Europäischen Landwirtschaftsfonds, normiert aber selbst keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Aufhebungsbescheids. VO (EG) Nr. 1698/2005 trifft lediglich Rahmenbestimmungen für die Förderung des ländlichen Raums und normiert in Art. 39 eine fünfjährige Verpflichtung der Landwirte für Zahlungen. VO (EG) Nr. 1974/2006 stellt die Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 1698/2005 dar. Sie enthält aber keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 1975/2006 ist eine weitere Durchführungsverordnung. Sie verweist in Art. 2 insbesondere auf die Rückforderungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 796/2004, die taugliche Rechtsgrundlage für den Rückforderungs-, nicht aber für den Aufhebungsbescheid ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). VO (EG) Nr. 1782/2003 normiert Grundlagen für die landwirtschaftliche Förderung, enthält aber ebenfalls keine rechtliche Grundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 885/2006 enthält lediglich Bestimmungen zu Zahlstellen und Rechnungsberichten. Auch die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (BGBl. I. S. 3194) enthält keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide; Gleiches gilt für § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. § 10 MOG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil mit der Zulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, - 3 C 22/02 -, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009, - 10 S 1578/08 -, VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004, - 1 K 1486/02 -).
30 
b.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die gegen seine formelle Rechtmäßigkeit sprechen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
31 
c.) Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
32 
Nach § 49 Abs. 3 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Ziff. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Ziff. 2). § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt entsprechend. Diese Voraussetzungen liegen vor.
33 
aa.) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 ist ein Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, hier der Förderung des ländlichen Raums nach Maßgabe der MEKA-III-Richtlinie („N-B2“), gewährt. Er ist auch unanfechtbar geworden.
34 
bb.) Dieser Bescheid war auch rechtmäßig. Denn zum Zeitpunkt seines Erlasses hatte die Klägerin die von ihr angegebenen und vom Landratsamt als förderfähig anerkannten Flächen aufgrund der damals noch bestehenden und bis dahin ungekündigten Pachtverträgen im Besitz gehabt.
35 
cc.) Nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG muss der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden sein und der Begünstigte muss die Auflage nicht erfüllt haben. Der Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 enthält als eine von mehreren Verpflichtungen, dass die jeweiligen Auflagen der bewilligten Maßnahmen für die Dauer der Verpflichtung einzuhalten sind. Ob hierin eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG gesehen werden kann, erscheint fraglich, da dieser Passus des Bescheids offensichtlich nur Bezug auf die MEKA-III-Richtlinie nimmt, konkret auf die fünfjährige Verpflichtung (Ziff. 5.1), ohne aber selbst die fünfjährige Verpflichtung zur Wahrung der Antragsvoraussetzungen dem Adressaten des Bescheids explizit aufzuerlegen.
36 
Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG zumindest entsprechend anwendbar, wenn, wie hier, eine fünfjährige Verpflichtung auch nur in den der Vergabe der Förderung zugrunde liegenden Richtlinien bestimmt wird (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2008 - 2 K 2537/07 - und BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - für einen vergleichbaren Fall, bei der die „Auflage“ nicht in einer Verwaltungsvorschrift, dafür aber in einem Bewirtschaftungsvertrag niedergelegt war).
37 
Die Klägerin hat die Auflage auch nicht erfüllt. Denn Teile der von ihr ursprünglich als förderfähig beantragten Flächen stehen ihr nach Kündigung der dazu gehörigen Pachtverträge nicht mehr zur Verfügung. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 4 B 198/95 -). Die Klägerin kann daher auf dieser (Tatbestands-)Ebene nicht damit gehört werden, dass ihr eine Verlängerung der Pachtverträge oder die Beibringung entsprechender Übernahmeerklärungen von den neuen Pächtern (Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtline) nicht gelungen sei.
38 
dd.) § 49 LVwVfG stellt den Widerruf in das Ermessen der Behörde. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
39 
Weder Landratsamt noch Regierungspräsidium nehmen Ermessenserwägungen getrennt zu Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vor. Dies ist aber im Ergebnis unerheblich, da die Gesichtspunkte, die die Aufhebung rechtfertigen, identisch mit den Erwägungen zur Rückforderung sind.
40 
(1) Landratsamt und Regierungspräsidium stellen zunächst darauf ab, dass es Sache der Klägerin sei, für die ausreichende Fortsetzung der Pachtverträge zu sorgen. Dass trotz der Einwendung der Klägerin, eine einseitige Verlängerung der Pachtverträge sei nach den Regeln des BGB nicht möglich, an der Aufhebung festgehalten wird, ist nicht unverhältnismäßig und verlässt damit nicht die Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Denn Dauerschuldverhältnissen ist ein Kündigungsrecht stets immanent (vgl. nur §§ 584, 314 BGB), so dass mit dessen Ausübung stets gerechnet werden muss. Dass der Beklagte insoweit darauf hinweist, dass die Klägerin für eine mindestens fünfjährige Fortsetzung der Verträge hätte Sorge tragen müssen, ist nicht zu beanstanden. Gerade vor der Beantragung einer finanziell so erheblichen Förderung wie der vorliegenden ist es ohne Weiteres zumutbar, mit den Vertragspartnern über eine entsprechende Festschreibung der Vertragslaufzeit zu verhandeln und so die Einhaltung der Förderbedingungen zu sichern.
41 
Dass der Beklagte von der Aufhebung nicht abgesehen hat, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, Übernahmeerklärungen i. S. v. Ziff. 5.2 der Richtlinie beizubringen, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Es liegt ebenfalls in der Risikosphäre der Klägerin, sich mit den neuen Pächtern einig zu werden. Dass die Wettbewerber nicht ohne Weiteres, sondern nur im Gegenzug mit einer Gegenleistung die Übernahmeerklärungen unterschreiben, ist angesichts der Höhe der Förderung und den Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft nachvollziehbar. Dass die neuen Pächter ihrerseits die Vorgaben der Maßnahme nunmehr erfüllen, begründet keinen Belang, von der Teilaufhebung abzusehen. Denn zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es andernfalls zu einer Doppelförderung kommen würde. Die Klägerin würde so Gelder erhalten, ohne irgendeine förderfähige Maßnahme selbst zu unternehmen; dies entspricht jedoch nicht dem Sinn der Richtlinie.
42 
(2) Es liegt auch deswegen kein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte nicht von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand wegen der Kündigung der Pachtverträge ausgegangen ist. Im Rahmen des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug des Gemeinschaftsrechts nicht durch die Anwendung des nationalen Rechts praktisch unmöglich gemacht werden darf. Mithin besteht ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts mit der Folge, dass das Interesse an der gleichmäßigen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu beachten ist (Grundsatz der Effektivität und der Äquivalenz, Art. 10 AEUV; vgl. Kugele, in: VwVfG-Onlinekommentar, § 48 VwVfG, Stand 01.10.2010, Rn. 9). Die Ausübung des Ermessens dahin, dass von einer Rückforderung gänzlich abzusehen ist, kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht.
43 
Ob ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand hierzu zwingt, kann dahinstehen, wenn diese Fälle bereits nicht vorliegen.
44 
Einen Anhaltspunkt, was unter höherer Gewalt bzw. unter einem außergewöhnlichen Umstand im Landwirtschaftssubventionsrecht zu verstehen ist, gibt Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003, auf den auch die MEKA-III-Richtlinie verweist. Art. 40 Abs. 4 zählt als Regelbeispiele den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers auf. Eines der genannten Regelbeispiele liegt aber nicht vor.
45 
Nach dem EuGH sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ferner ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Die Kündigung ist aber kein derartiges ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Denn die Kündigung ist kein zufälliges, sondern gerade ein gesetzlich und vertraglich vorgesehenes Verhalten, mit dem jederzeit zu rechnen ist. Es unterliegt auch dem Einfluss der Klägerin. Denn sie kann das Kündigungsrecht selbst ausüben und ihr steht die Möglichkeit zu, im Falle der an sie andressierten Kündigung, diese durch Nachverhandeln abzuwenden, um so den Vertrag fortzusetzen.
46 
(3) Schließlich macht der Umstand, dass die Klägerin die Kündigungen nicht zu vertreten hat, die Teilaufhebung nicht ermessensfehlerhaft. Art. 4 Abs. 4 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 stellt insoweit klar, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung – und damit der rechtlich vorgelagerten Aufhebung des Bewilligungsbescheids – keine verschuldensabhängige (Art. 5 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995) Sanktion darstellt. Ob die Klägerin daher ein Verschulden an den Kündigungen trifft, ist rechtlich unerheblich.
47 
ee.) Der Aufhebung steht auch eine Verfristung gemäß § 49 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegenstehen.
48 
§ 48 Abs. 4 LVwVfG ist neben Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 anwendbar. Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe nicht aufgrund eines vorgelagerten Verfahrens von EU-Behörden vergeben. Da das Gemeinschaftsrecht zur Aufhebung des Subventionsbescheids keine Rechtsgrundlage enthält (s.o.), bestimmt sie sich nach nationalem Recht, also auch unter Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG (Ehlers, GewArch 1999, 305, 309 f. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236).
49 
Nach dem Großen Senat des BVerwG (B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2007 - 8 S 2090/06 -). Die Kenntniserlangung dieser Tatsachen soll erst erfolgt sein, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356, 364 f.). Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung (mit angemessener Frist zur Stellungnahme) bereits erfolgt sein (BVerwG Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
50 
Der Sachverhalt war abschließend am 03.07.2009 ermittelt. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging am 15.07.2009. Die Jahresfrist ist damit gewahrt.
51 
ff.) Die (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung ist auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere scheidet ein derartiger Ausschluss der Aufhebung nach Art. 73 Abs. 4 oder Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 aus.
52 
Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 normiert eine Rückforderungsrechtgrundlage. Die in Art. 73 Abs. 4 normierten Vertrauensschutzregeln bzw. die in Art. 73 Abs. 5 geregelten Fristen sind daher auf die Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung nicht übertragbar. Selbst wenn aber eine Übertragung erfolgt, so sind weder die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 noch des Art. 73 Abs. 5 erfüllt. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Anhaltspunkte hierfür liegen erkennbar nicht vor. Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmt eine Pflicht zur Rückzahlung nur innerhalb von zehn Jahren bzw. vier Jahren bei Gutgläubigkeit. Diese Fristen sind gewahrt.
53 
2.) Auch der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
54 
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Bedenken gegen seine formelle Rechtmäßigkeit bestehen keine.
55 
Der Rückforderungsbescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zzgl. der gemäß Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berechnenden Zinsen verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.
56 
Es liegen zu Unrecht gezahlte Beträge vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin ist daher zur Rückzahlung verpflichtet. Die Rückforderung ist weder wegen eines entgegenstehenden Vertrauensschutzes nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen, noch ist sie nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 verfristet. Auch hierzu wird nach oben verwiesen. Die Zinsberechnung entspricht schließlich den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004.
III.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird abgesehen. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
58 
Beschluss
59 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.015,50 EUR festgesetzt.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
25 
Die Entscheidung konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Verfahrensbeteiligten ihre Zustimmung hierzu erteilt haben.
II.
26 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
27 
Die angefochtene Entscheidung des Landratsamts in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung besteht aus zwei Verwaltungsakten im Sinne von § 35 S. 1 LVwVfG. Sowohl der Teilaufhebungsbescheid, mit dem der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Förderung beseitigt wird (dazu unter 1.), als auch der Rückforderungsbescheid, mit dem ein Titel für die ggf. zwangsweise Durchsetzung der Rückzahlungspflicht geschaffen wird (dazu unter 2.), sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
28 
1.) a.) Rechtsgrundlage des Teilaufhebungsbescheids ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (- LVwVfG -).
29 
Aufgrund des in der Eingriffsverwaltung geltenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, B. v. 14.03.1972 - 2 BvR 41/71 -, BVerfGE 33, 1) scheidet Ziff. 7 der MEKA-III-Richtlinie als Grundlage für den Erlass des Teilaufhebungsbescheides von vornherein aus, obwohl die Richtlinie Bestimmungen hierzu enthält. Sie stellt als Verwaltungsvorschrift keine gesetzliche Regelung dar. Im Übrigen normieren die in Ziff. 1.2 der Richtlinie genannten Gesetze und Verordnungen keine taugliche Rechtsgrundlage. VO (EG) Nr. 1290/2005 errichtet den Europäischen Landwirtschaftsfonds, normiert aber selbst keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Aufhebungsbescheids. VO (EG) Nr. 1698/2005 trifft lediglich Rahmenbestimmungen für die Förderung des ländlichen Raums und normiert in Art. 39 eine fünfjährige Verpflichtung der Landwirte für Zahlungen. VO (EG) Nr. 1974/2006 stellt die Durchführungsverordnung zur VO (EG) Nr. 1698/2005 dar. Sie enthält aber keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 1975/2006 ist eine weitere Durchführungsverordnung. Sie verweist in Art. 2 insbesondere auf die Rückforderungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 796/2004, die taugliche Rechtsgrundlage für den Rückforderungs-, nicht aber für den Aufhebungsbescheid ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). VO (EG) Nr. 1782/2003 normiert Grundlagen für die landwirtschaftliche Förderung, enthält aber ebenfalls keine rechtliche Grundlage für Aufhebungsbescheide. VO (EG) Nr. 885/2006 enthält lediglich Bestimmungen zu Zahlstellen und Rechnungsberichten. Auch die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (BGBl. I. S. 3194) enthält keine Rechtsgrundlage für Aufhebungsbescheide; Gleiches gilt für § 16a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz. § 10 MOG ist ebenfalls nicht einschlägig, weil mit der Zulage keine Förderung für spezielle Erzeugnisse oder Produkte verbunden ist, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, sondern diese Beihilfe an regionale Nachteile anknüpft (BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, - 3 C 22/02 -, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009, - 10 S 1578/08 -, VG Freiburg, Urt. v. 21.07.2004, - 1 K 1486/02 -).
30 
b.) Der angefochtene Teilaufhebungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die gegen seine formelle Rechtmäßigkeit sprechen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.
31 
c.) Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
32 
Nach § 49 Abs. 3 LVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Ziff. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Ziff. 2). § 48 Abs. 4 LVwVfG gilt entsprechend. Diese Voraussetzungen liegen vor.
33 
aa.) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 ist ein Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks, hier der Förderung des ländlichen Raums nach Maßgabe der MEKA-III-Richtlinie („N-B2“), gewährt. Er ist auch unanfechtbar geworden.
34 
bb.) Dieser Bescheid war auch rechtmäßig. Denn zum Zeitpunkt seines Erlasses hatte die Klägerin die von ihr angegebenen und vom Landratsamt als förderfähig anerkannten Flächen aufgrund der damals noch bestehenden und bis dahin ungekündigten Pachtverträgen im Besitz gehabt.
35 
cc.) Nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG muss der Verwaltungsakt mit einer Auflage verbunden sein und der Begünstigte muss die Auflage nicht erfüllt haben. Der Bewilligungsbescheid vom 04.06.2008 enthält als eine von mehreren Verpflichtungen, dass die jeweiligen Auflagen der bewilligten Maßnahmen für die Dauer der Verpflichtung einzuhalten sind. Ob hierin eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG gesehen werden kann, erscheint fraglich, da dieser Passus des Bescheids offensichtlich nur Bezug auf die MEKA-III-Richtlinie nimmt, konkret auf die fünfjährige Verpflichtung (Ziff. 5.1), ohne aber selbst die fünfjährige Verpflichtung zur Wahrung der Antragsvoraussetzungen dem Adressaten des Bescheids explizit aufzuerlegen.
36 
Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen. Denn jedenfalls ist § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LVwVfG zumindest entsprechend anwendbar, wenn, wie hier, eine fünfjährige Verpflichtung auch nur in den der Vergabe der Förderung zugrunde liegenden Richtlinien bestimmt wird (VG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2008 - 2 K 2537/07 - und BVerwG, Urt. v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - für einen vergleichbaren Fall, bei der die „Auflage“ nicht in einer Verwaltungsvorschrift, dafür aber in einem Bewirtschaftungsvertrag niedergelegt war).
37 
Die Klägerin hat die Auflage auch nicht erfüllt. Denn Teile der von ihr ursprünglich als förderfähig beantragten Flächen stehen ihr nach Kündigung der dazu gehörigen Pachtverträge nicht mehr zur Verfügung. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 - 4 B 198/95 -). Die Klägerin kann daher auf dieser (Tatbestands-)Ebene nicht damit gehört werden, dass ihr eine Verlängerung der Pachtverträge oder die Beibringung entsprechender Übernahmeerklärungen von den neuen Pächtern (Ziff. 5.2 der MEKA-III-Richtline) nicht gelungen sei.
38 
dd.) § 49 LVwVfG stellt den Widerruf in das Ermessen der Behörde. Ermessensfehler im Sinne des § 114 S. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
39 
Weder Landratsamt noch Regierungspräsidium nehmen Ermessenserwägungen getrennt zu Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vor. Dies ist aber im Ergebnis unerheblich, da die Gesichtspunkte, die die Aufhebung rechtfertigen, identisch mit den Erwägungen zur Rückforderung sind.
40 
(1) Landratsamt und Regierungspräsidium stellen zunächst darauf ab, dass es Sache der Klägerin sei, für die ausreichende Fortsetzung der Pachtverträge zu sorgen. Dass trotz der Einwendung der Klägerin, eine einseitige Verlängerung der Pachtverträge sei nach den Regeln des BGB nicht möglich, an der Aufhebung festgehalten wird, ist nicht unverhältnismäßig und verlässt damit nicht die Grenzen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Denn Dauerschuldverhältnissen ist ein Kündigungsrecht stets immanent (vgl. nur §§ 584, 314 BGB), so dass mit dessen Ausübung stets gerechnet werden muss. Dass der Beklagte insoweit darauf hinweist, dass die Klägerin für eine mindestens fünfjährige Fortsetzung der Verträge hätte Sorge tragen müssen, ist nicht zu beanstanden. Gerade vor der Beantragung einer finanziell so erheblichen Förderung wie der vorliegenden ist es ohne Weiteres zumutbar, mit den Vertragspartnern über eine entsprechende Festschreibung der Vertragslaufzeit zu verhandeln und so die Einhaltung der Förderbedingungen zu sichern.
41 
Dass der Beklagte von der Aufhebung nicht abgesehen hat, weil es der Klägerin nicht gelungen ist, Übernahmeerklärungen i. S. v. Ziff. 5.2 der Richtlinie beizubringen, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Es liegt ebenfalls in der Risikosphäre der Klägerin, sich mit den neuen Pächtern einig zu werden. Dass die Wettbewerber nicht ohne Weiteres, sondern nur im Gegenzug mit einer Gegenleistung die Übernahmeerklärungen unterschreiben, ist angesichts der Höhe der Förderung und den Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft nachvollziehbar. Dass die neuen Pächter ihrerseits die Vorgaben der Maßnahme nunmehr erfüllen, begründet keinen Belang, von der Teilaufhebung abzusehen. Denn zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es andernfalls zu einer Doppelförderung kommen würde. Die Klägerin würde so Gelder erhalten, ohne irgendeine förderfähige Maßnahme selbst zu unternehmen; dies entspricht jedoch nicht dem Sinn der Richtlinie.
42 
(2) Es liegt auch deswegen kein Ermessensfehler vor, weil der Beklagte nicht von höherer Gewalt bzw. einem außergewöhnlichen Umstand wegen der Kündigung der Pachtverträge ausgegangen ist. Im Rahmen des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass der Vollzug des Gemeinschaftsrechts nicht durch die Anwendung des nationalen Rechts praktisch unmöglich gemacht werden darf. Mithin besteht ein Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts mit der Folge, dass das Interesse an der gleichmäßigen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu beachten ist (Grundsatz der Effektivität und der Äquivalenz, Art. 10 AEUV; vgl. Kugele, in: VwVfG-Onlinekommentar, § 48 VwVfG, Stand 01.10.2010, Rn. 9). Die Ausübung des Ermessens dahin, dass von einer Rückforderung gänzlich abzusehen ist, kommt daher nur ausnahmsweise in Betracht.
43 
Ob ein Fall höherer Gewalt oder ein außergewöhnlicher Umstand hierzu zwingt, kann dahinstehen, wenn diese Fälle bereits nicht vorliegen.
44 
Einen Anhaltspunkt, was unter höherer Gewalt bzw. unter einem außergewöhnlichen Umstand im Landwirtschaftssubventionsrecht zu verstehen ist, gibt Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003, auf den auch die MEKA-III-Richtlinie verweist. Art. 40 Abs. 4 zählt als Regelbeispiele den Tod des Betriebsinhabers, eine länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht, eine unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs und einen Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers auf. Eines der genannten Regelbeispiele liegt aber nicht vor.
45 
Nach dem EuGH sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ferner ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urt. v. 11.07.2002 - Rs. C-210/00 -, Tz. 79). Die Kündigung ist aber kein derartiges ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis. Denn die Kündigung ist kein zufälliges, sondern gerade ein gesetzlich und vertraglich vorgesehenes Verhalten, mit dem jederzeit zu rechnen ist. Es unterliegt auch dem Einfluss der Klägerin. Denn sie kann das Kündigungsrecht selbst ausüben und ihr steht die Möglichkeit zu, im Falle der an sie andressierten Kündigung, diese durch Nachverhandeln abzuwenden, um so den Vertrag fortzusetzen.
46 
(3) Schließlich macht der Umstand, dass die Klägerin die Kündigungen nicht zu vertreten hat, die Teilaufhebung nicht ermessensfehlerhaft. Art. 4 Abs. 4 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995 stellt insoweit klar, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung – und damit der rechtlich vorgelagerten Aufhebung des Bewilligungsbescheids – keine verschuldensabhängige (Art. 5 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/1995) Sanktion darstellt. Ob die Klägerin daher ein Verschulden an den Kündigungen trifft, ist rechtlich unerheblich.
47 
ee.) Der Aufhebung steht auch eine Verfristung gemäß § 49 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 LVwVfG nicht entgegenstehen.
48 
§ 48 Abs. 4 LVwVfG ist neben Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 anwendbar. Im vorliegenden Fall wird die Beihilfe nicht aufgrund eines vorgelagerten Verfahrens von EU-Behörden vergeben. Da das Gemeinschaftsrecht zur Aufhebung des Subventionsbescheids keine Rechtsgrundlage enthält (s.o.), bestimmt sie sich nach nationalem Recht, also auch unter Anwendung des § 48 Abs. 4 LVwVfG (Ehlers, GewArch 1999, 305, 309 f. m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48, Rn. 236).
49 
Nach dem Großen Senat des BVerwG (B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356) ist erforderlich, dass die Behörde nicht nur die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat, sondern dass ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.04.2007 - 8 S 2090/06 -). Die Kenntniserlangung dieser Tatsachen soll erst erfolgt sein, wenn die Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (BVerwG, B. v. 19.12.1984 - GrSen 1/84 - u. - GrSen 2/84 -, BVerwGE 70, 356, 364 f.). Hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29. 7. 2005 - 5 S 2372/03 -). Jedenfalls muss eine notwendige Anhörung (mit angemessener Frist zur Stellungnahme) bereits erfolgt sein (BVerwG Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6/01 -, NVwZ 2002, 485; BVerwG, Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 15/02 -, BVerwGE 118, 174, 179; VG Freiburg, Urt. v. 18.10.2005 - 1 K 1928/04 -, NVwZ-RR 2006, 464, 465).
50 
Der Sachverhalt war abschließend am 03.07.2009 ermittelt. Der angefochtene Rückforderungsbescheid erging am 15.07.2009. Die Jahresfrist ist damit gewahrt.
51 
ff.) Die (Teil-)Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung ist auch nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere scheidet ein derartiger Ausschluss der Aufhebung nach Art. 73 Abs. 4 oder Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 aus.
52 
Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 normiert eine Rückforderungsrechtgrundlage. Die in Art. 73 Abs. 4 normierten Vertrauensschutzregeln bzw. die in Art. 73 Abs. 5 geregelten Fristen sind daher auf die Aufhebung der ursprünglichen Förderungsbewilligung nicht übertragbar. Selbst wenn aber eine Übertragung erfolgt, so sind weder die Voraussetzungen des Art. 73 Abs. 4 noch des Art. 73 Abs. 5 erfüllt. Nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Anhaltspunkte hierfür liegen erkennbar nicht vor. Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmt eine Pflicht zur Rückzahlung nur innerhalb von zehn Jahren bzw. vier Jahren bei Gutgläubigkeit. Diese Fristen sind gewahrt.
53 
2.) Auch der Rückforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
54 
Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 -). Bedenken gegen seine formelle Rechtmäßigkeit bestehen keine.
55 
Der Rückforderungsbescheid ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zzgl. der gemäß Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berechnenden Zinsen verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.
56 
Es liegen zu Unrecht gezahlte Beträge vor. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin ist daher zur Rückzahlung verpflichtet. Die Rückforderung ist weder wegen eines entgegenstehenden Vertrauensschutzes nach Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen, noch ist sie nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 verfristet. Auch hierzu wird nach oben verwiesen. Die Zinsberechnung entspricht schließlich den Vorgaben des Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004.
III.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird abgesehen. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
58 
Beschluss
59 
Der Streitwert wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 7.015,50 EUR festgesetzt.
60 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 19/03/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2008 - 1 K 1636/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger durch die Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Landratsa
published on 05/04/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. August 2006 - 16 K 2707/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgeh
published on 18/10/2005 00:00

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published on 29/08/2005 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.