(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

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Baurecht: Unterbringung von Flüchtlingen ist Wohnnutzung

18.08.2016

Nach §§ 3, 4 BauNVO ist jede Form der Wohnnutzung zulässig, die mit der Ausgestaltung des Gebäudes in Einklang steht. Dies gilt, wenn sich die Anzahl der Personen nicht als Überbelegung darstellt.
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Nachbarrecht: Nachbar muss den Betrieb eines Rasenroboters dulden

27.11.2015

Wenn beim Betrieb eines Rasenroboters die Grenzwerte der TA Lärm eingehalten werden, liegt keine wesentliche Geräuschbelästigung vor.
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Referenzen - Gesetze | § 48 BImSchG

§ 48 BImSchG zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

§ 48 BImSchG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu
§ 48 BImSchG wird zitiert von 5 anderen §§ im Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung


(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absat

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 52 Überwachung


(1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen. Sie können die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen und bei der Durchführung dieser Maßnahmen Beauftragte ein
§ 48 BImSchG zitiert 4 andere §§ aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 51 Anhörung beteiligter Kreise


Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten W

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - III ZR 313/99

bei uns veröffentlicht am 21.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 313/99 Verkündet am: 21. Juni 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.720

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- festgesetzt. Gr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.394

bei uns veröffentlicht am 29.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- fe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Dez. 2016 - W 4 K 14.354

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Feb. 2018 - AN 3 K 16.02050

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurnummer … der Gemarkung … Es liegt im Geltungsb

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 16.2281

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... Mai 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicher

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.1019, Au 4 K 16.1020

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläu

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.2157

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 16. Juni 2015 - 15 B 13.424

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 13.424 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Juni 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 19. Januar 2011, Az.: Au 4 K 10.870) 15. Senat Sachgebietssc

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. März 2015 - M 8 K 14.120

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 14.120 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. März 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Rücksichtna

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2015 - M 8 K 13.3986

bei uns veröffentlicht am 19.01.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 8 K 13.3986 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Januar 2015 8. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage; Vorbesch

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Apr. 2015 - AN 11 K 14.01907

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

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Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Jan. 2016 - M 8 K 14.5084

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 16.1795

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... April 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Siche

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - M 8 SN 15.4541

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... August 2015 (Az: ...) wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Koste

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Sept. 2014 - 4 S 14.01456

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2014 mit dem den Beigeladenen der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gestattet wird, wird insoweit wieder herg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 30. Okt. 2014 - M 8 SN 14.2427

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 25. März 2014 (M 8 K 14.1266) gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom ... März 2014 (Az. ...) wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin und die Beig

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Okt. 2015 - RN 6 K 14.1073

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Aktenzeichen: RN 6 K 14.1073 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. Oktober 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 920 Hauptpunkte: Anspruch auf Beseitigung eines

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01883

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01883 Im Namen des Volkes Urteil 5. August 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Zum Begriff der Windfarm, Besorgnis der Befangenheit n

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Apr. 2015 - M 11 K 14.228

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.228 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. April 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Rücksichtnahmegebot; Freis

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 22 ZB 17.2134, 22 ZB 17.2136, 22 ZB 17.2138, 22 ZB 17.2139, 22 ZB 17.2141, 22 ZB 17.2142, 22 ZB 17.2143, 22 ZB 17.2144, 22 ZB 17.2145, 22 ZB 17.2146

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 17.2134, 22 ZB 17.2136, 22 ZB 17.2138, 22 ZB 17.2139, 22 ZB 17.2141, 22 ZB 17.2142, 22 ZB 17.2143, 22 ZB 17.2144, 22 ZB 17.2145 und 22 ZB 17.2146 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2014 - 22 B 14.1514

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2014 wird aufgehoben. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. IV

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2014 - 11 K 14.00145

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 22 ZB 17.2088, 22 ZB 17.2089, 22 ZB 17.2090, 22 ZB 17.2091, 22 ZB 17.2092, 22 ZB 17.2093, 22 ZB 17.2094, 22 ZB 17.2095, 22 ZB 17.2096, 22 ZB 17.2097

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Verfahren 22 ZB 17.2088, 22 ZB 17.2089, 22 ZB 17.2090, 22 ZB 17.2091, 22 ZB 17.2092, 22 ZB 17.2093, 22 ZB 17.2094, 22 ZB 17.2095, 22 ZB 17.2096 und 22 ZB 17.2097 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2014 - 11 K 14.00122

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstrecku

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 28. März 2018 - RO 5 S 18.228

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der am 15.02.2018 erhobenen Anfechtungsklage (RO 5 K 18.229) wird hinsichtlich Ziffer I. des Bescheids vom 08.02.2018 wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des Besc

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Dez. 2015 - AN 11 K 14.01927

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 11 K 14.01927 Im Namen des Volkes Urteil vom 2. Dezember 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Drittanfechtungsklage gegen Änderung einer Bioga

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Juni 2014 - 9 S 14.00382

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1296, Au 4 K 14.1297, Au 4 K 14.1303

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 4 K 14.1296 Au 4 K 14.1297 Au 4 K 14.1303 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. September 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptp

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Juni 2018 - Au 5 S 18.808

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2014 - 22 CS 14.739

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg wird in den Nummern I und II abgeändert. II. Der Beigeladenen wird aufgegeben, innerhalb eines Monats ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihre Bevollmä

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2015 - AN 11 K 14.01345

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann d

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Sept. 2016 - AN 11 K 15.02143

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Abweichend hiervon trägt die Beigeladene die aussonderbaren Kosten des Termin

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2014 - M 1 K 13.3005

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

Tenor I. Die Auflage Nr. 3.2.4.3 des Bescheids des Landratsamts ... vom 10. Juni 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1347, Au 4 K 14.1348, Au 4 K 14.1349

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1347 Au 4 K 14.1348 Au 4 K 14.1349 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. September 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: K

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - Au 4 K 14.1302, Au 4 K 14.1304, Au 4 K 14.1305

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.1302 Au 4 K 14.1304 Au 4 K 14.1305 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. September 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2016 - 1 BV 15.2302

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 23. April 2015 wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01517

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mit Ausnahme der dem Beklagten zur Last fallenden aussonderbaren Kosten des Termins

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 13. Okt. 2015 - AN 9 K 15.01173

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 15.01173 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Oktober 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0990 Hauptpunkte: Baurecht - Nachbarklage gegen Baugenehmigung für E

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.869

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 5 K 14.869 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 18. August 2016 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 … als stellvertretende Urkundsbeamtin

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.856

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.818

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 18. Aug. 2016 - Au 5 K 14.810

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig volls

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 1 K 14.3830

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.3830 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Genehmigung für 4 Windkraftanlagen

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 1 K 14.3794

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.3794 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Genehmigung für 4 Windkraftanlagen

Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juli 2015 - M 1 K 14.3793

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.3793 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 1021 Hauptpunkte: Genehmigung für 4 Windkraftanlagen

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - M 1 K 14.1707

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K 14.1707 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. Juli 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarschutz gegen Lichtimmissione

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. März 2015 - AN 11 K 14.01470

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen mit Ausnahme der dem Beklagten zur Last fallenden aussonderbaren Kosten des Termins v

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Sept. 2015 - AN 11 K 15.00630

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 11 K 15.00630 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. September 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1021 Hauptpunkte: Genehmigung von Windkraft

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Aug. 2015 - AN 11 K 14.01905

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die V

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Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des...
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des...
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (2) Soweit...
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (2) Soweit...
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (2) Soweit...
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (2) Soweit...
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. (2) Soweit...
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die...
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die...
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die...
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die...
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die...
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die...
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2)...
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2)...
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2)...
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2)...
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2)...
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2)...
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2)...
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. (2)...