Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2005 - 5 S 2372/03

published on 29/08/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Aug. 2005 - 5 S 2372/03
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer ihm erteilten Baugenehmigung.
Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin des 14.915 m² großen Grundstücks Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Das oberhalb des Ortes am Waldrand gelegene Grundstück liegt im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung „Vorbergzone zwischen Ettlingenweier und Malsch, Mohrenwiesen und Langwiesen“ vom 18.04.1941. Seit den vierziger Jahren steht auf dem Grundstück ein Gebäude, das in der Folgezeit mehrmals (mit Genehmigung) erweitert wurde. Seit den sechziger Jahren war auf dem Grundstück ein parkartiger Garten angelegt mit teilweise auch exotischen Bäumen und verschiedenen baulichen Anlagen (z. B. Mauern zur Terrassierung des Geländes, Ponystall und Schwimmbecken).
Bis 1976 nutzte die Eigentümerfamilie das Gebäude zu Wohnzwecken, „soweit dies von der Witterung her möglich war.“ In der Folgezeit war das Haus bis Ende 1994 möbliert an einen Freund der Familie vermietet. Ab 1995 beabsichtigte der Kläger die (Eigen-)Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken. Es handelte sich um ein zweistöckiges, teilweise unterkellertes Haus, an das eine ca. 50 m² große Terrasse mit Pergola angebaut war; das darunter befindliche, talseitig ebenerdig in Erscheinung tretende Untergeschoss wurde ebenfalls zu Wohnzwecken genutzt; insgesamt betrug die Wohnfläche nach der in den Akten befindlichen Berechnung ca. 175 m².
Unter dem 29.02.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers einen Bauvorbescheid für die „Sanierung eines Wohnhauses mit Atelier“, das als geschlossener Glasanbau auf der bisherigen Terrasse errichtet werden sollte.
Mit Bescheid vom 06.12.1996 erteilte die Beklagte der Mutter des Klägers antragsgemäß eine Baugenehmigung für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“; nach den genehmigten Plänen sollte die Wohnfläche im Vergleich zur Bauvoranfrage durch Umbaumaßnahmen nochmals um ca. 22 m² (11 %) vergrößert werden. Unter Nr. 56 der Nebenbestimmungen heißt es, dass das Vorhaben unabhängig von der baurechtlichen Genehmigung auch einer Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung bedarf, wozu eine Überarbeitung des unter dem 27.11.1996 vorgelegten Grünpflegeplans als Rahmenkonzept unter Beachtung der nachfolgend aufgeführten Punkte erforderlich ist. Unter dem 15.07.1997 erteilte die Beklagte wegen weiterer Änderungswünsche im Innern des Gebäudes eine entsprechende Ergänzungsbaugenehmigung.
Mit Bescheid vom 20.08.1997 erteilte das Landratsamt Karlsruhe der Mutter des Klägers, der in einem Ortstermin am 18.06.1997 für diese einen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gemäß § 3 der Landschaftsschutzverordnung 1941 die Erlaubnis „zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers in Ettlingen-Oberweier, Flst.Nr. 639, entsprechend der Baugenehmigung der Stadt Ettlingen vom 06.12.1996. Der Grünpflegeplan der Gruppe Ökologie und Planung vom 23.07.1997 mit Erläuterungsbericht ist Bestandteil dieser Genehmigung.“ Der Grünpflegeplan, der auf Grund des am 18.06.1997 durchgeführten Ortstermins nochmals überarbeitet worden war, enthält sowohl textliche (Erläuterungsbericht) als auch zeichnerische Aussagen (Plan „Parkgarten“) zur landschaftsgärtnerischen Gestaltung des Baugrundstücks. Vorgesehen ist dessen Untergliederung in die Teilräume „Hausumfeld“, „Nutzgarten“, „Wiese“, „Talkante“, „Vogelschutzgebiet“ und „Garten der Exoten“. Gleichzeitig soll ein „geschlossenes landschaftstypisches Bild entstehen, das den umgebenden Landschaftsraum und die Topografie harmonisch einbezieht und stärkt“. Vorgesehen sind Abholzungen und Auslichtungen zur Verbesserung bzw. Wiederherstellung von Blickbeziehungen vom oberhalb des Grundstücks vorbeiführenden Wanderweg in das Rheintal. An baulichen Veränderungen ist vorgesehen: das in Richtung Westen abfallende Gelände soll terrassiert und die einzelnen Ebenen sollen durch Mauern in Material und Dimensionierung wie die bereits vorhandenen Sandsteinmauern abgefangen werden; das vorhandene Schwimmbecken soll zurückgebaut werden; es soll ein Quellgarten angelegt werden, wofür ein ca. 200 m² großer Teich über einen wassergebundenen Weg sowie eine übererdete Treppe an das Wohnhaus angebunden und dadurch ein Retentionsraum für anfallendes Regenwasser geschaffen werden soll.
Bei einer Baukontrolle im März 1998 stellte die Beklagte fest, dass abweichend von der Genehmigung vom 06.12.1996 gebaut und darüber hinaus im Zuge der Bauausführung die zur Sanierung vorgesehenen Teile des Wohnhauses bis auf wenige Reste vollständig abgebrochen worden waren. Zur Begründung verwies der Kläger auf ein Schreiben des von ihm beauftragten Statikers P. vom 16.03.1998, in dem die Abbrucharbeiten im „Nebengebäude mit Garage“, im „Schrägflügel mit Atelier“ und im „Hauptgebäude“ als unausweichlich bezeichnet wurden mit der abschließenden Feststellung, dass beim Hauptgebäude die Maßnahmen zur Sicherung und Weiterverwendung von vorhandener Bausubstanz in keinem vertretbaren Verhältnis von Kosten und Nutzung stünden, zumal die dabei entstehende Qualität der Gebäudeteile völlig unbefriedigend sei.
Im Rahmen eines „Ergänzungsbauantrags“ vom 16.04.1998 teilte das Landratsamt Karlsruhe der anfragenden Beklagten mit Schreiben vom 28.05.1998 mit, dass seitens der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, da der Umfang und die Kubatur der baulichen Anlagen sich nicht änderten und im Vergleich zum Vorhaben (nach der Baugenehmigung vom 06.12.1996) keine Erweiterungen vorgenommen würden; eine Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 sei nicht erforderlich. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.06.1998 eine „Nachtrags-Baugenehmigung“ für das Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“. Unter Nr. 1 der Nebenbestimmungen heißt es, dass diese „Ergänzungsbaugenehmigung“ einen Bestandteil der Baugenehmigung vom 06.12.1996 bildet, deren allgemeine und besondere Bedingungen auch für die Neuerrichtung maßgebend sind. Unter Nr. 4 der Nebenbestimmungen ist festgelegt, dass die Erlaubnisse von der Landschaftsschutzgebietsverordnung 1941 zur Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers vom 20.08.1997 sowie zum Abbruch und zur Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier vom 28.05.1998 Bestandteil dieses Bescheids sind. Genehmigt ist auch eine Planunterlage „Parkgarten“ mit Ausführungsplan Bepflanzung.
Im Februar 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Dachfirst des Wohngebäudes ca. 30 cm höher als genehmigt ausgeführt worden war. Nach Baueinstellung vom 23.02.1999 teilte das Landratsamt Karlsruhe der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.1999 mit, dass nach Ortsbesichtigung durch den Naturschutzbeauftragten und nochmaliger Prüfung die nicht genehmigte Vergrößerung bzw. Erhöhung des Wohnhauses um ca. 30 cm keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild darstelle; die geringfügige Veränderung könne aus naturschutzrechtlicher Sicht toleriert werden; eine nachträgliche Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis sei nicht erforderlich. Unter dem 09.04.1999 wurde der Bau wieder frei gegeben.
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Gegen das Bauvorhaben gab es seitens mehrerer Nachbarn Einwendungen, die sowohl zu einem verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren als auch zu einem Petitionsverfahren führten. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 02.12.1998 - 13 K 3123/98 - lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Anträge von Nachbarn auf vorläufige Baueinstellung sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Baugenehmigung vom 17.06.1998 ab; es bestünden zwar erhebliche Zweifel, ob die angefochtene Baugenehmigung mit § 35 Abs. 2 und 3 BauGB und insbesondere mit § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB vereinbar sei, ein Verstoß gegen drittschützende Normen oder das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Nachbarn liege jedoch nicht vor. Mit Schreiben vom 01.06.1999 vertrat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg gegenüber dem Petitionsausschuss die Auffassung, dass das exponiert in Erscheinung tretende Wohnhaus mit Atelier mit den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung 1941 nicht zu vereinbaren sei; mit seiner großzügigen Gebäudeplanung und der markanten Freiflächengestaltung, insbesondere der Errichtung zahlreicher Betonmauern im Gartenbereich, stelle das Vorhaben als wesensfremde Nutzung einen Fremdkörper in der geschützten Landschaft dar; die Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig und müsse daher zurückgenommen werden; weiterhin sei der Abbruch der erstellten Betonmauern sowie der Treppenanlage anzuordnen. Mit Schreiben vom 11.10.1999 bat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Karlsruhe, die Beklagte zur Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 sowie zur Beseitigung von Außenanlagen (Mauern, Treppenanlage und Einfriedigung) und das Landratsamt Karlsruhe zur Rücknahme der naturschutzrechtlichen Erlaubnis vom 20.08.1997 anzuweisen, was das Regierungspräsidium Karlsruhe jeweils mit Erlass vom 21.10.1999 umsetzte.
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Mit „Entscheidung“ vom 30.11.1999 nahm die Beklagte - nach Anhörung des Klägers - die Baugenehmigung vom 17.06.1998 zurück (Nr.1) und ordnete die Beseitigung von im Einzelnen aufgeführten Außenanlagen an (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt: Das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege; es widerspreche auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 sei auf eine Sanierung des Hauses gerichtet gewesen und insoweit mit dessen Abbruch gegenstandslos geworden; eine Erlaubnis zur Neuerrichtung sei nicht erteilt worden. Da der Abbruch des neuen Gebäudes unverhältnismäßig wäre, müsse es in dem (rechtswidrig) genehmigten Umfang geduldet werden.
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Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 31.07.2000 zurück: Nach dem nahezu vollständigen Abbruch des vorhandenen Wohngebäudes sei dessen Bestandsschutz entfallen; auch der Bauvorbescheid vom 29.02.1996 sowie die Baugenehmigung vom 06.12.1996, die auf eine Sanierung des Wohngebäudes gerichtet gewesen seien, hätten ihre Wirksamkeit verloren; da kein Gebäude mehr vorhanden (gewesen) sei, entfalle auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB; bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiege das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug, da das umfangreiche, exponierte Gebäude eine erhebliche Vorbildwirkung habe; der Nachteil, der durch den Wegfall des erweiterten Bestandsschutzes entstehe, wodurch auch die erheblichen Investitionen für das Wohnhaus und die vom Naturschutz initiierte Umgestaltung des Grundstücks teilweise entwertet würden, sei dem Kläger zumutbar.
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Mit Verfügung vom 02.02.2000 gegenüber der Mutter des Klägers (als Grundstückseigentümerin) nahm das Landratsamt Karlsruhe die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis vom 20.08.1997 zurück. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 01.03.2001 zurückgewiesen. Die von der Mutter des Klägers erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 12.06.2003 - 2 K 566/01 - abgewiesen; der hiergegen (nach Zulassung) gerichteten Berufung hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag im Verfahren 5 S 2373/03 stattgegeben.
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Am 09.08.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Grundfläche des jetzigen Gebäudes entspreche exakt derjenigen des bereits seit Jahrzehnten bestehenden und von der Familie zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes. Weder durch das Gebäude noch durch die Umgestaltung der Außenanlagen würden der Naturgenuss beeinträchtigt oder das Landschaftsbild verunstaltet. Spätestens seit 1960 sei ein parkartiger Garten vorhanden gewesen, dessen Pflege- und Erhaltungszustand in hohem Maße sanierungsbedürftig gewesen sei. Insoweit sei sogar eine Verbesserung eingetreten. Bei Erlass der Rücknahmeverfügung sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG bereits abgelaufen gewesen. Die Beklagte habe ihre Eingriffsbefugnis verwirkt, nachdem die einzelnen, vom Landratsamt Karlsruhe teilweise sogar geforderten naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Verbesserungsmaßnahmen in einem mehr als zweijährigen Planungsprozess gemeinsam zwischen Behörden und Bauherrn festgelegt worden seien. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er im Vertrauen auf die Baugenehmigung vom 17.06.1998 das vorhandene Schwimmbad zurückgebaut und weitere Außenanlagen (z. B. Ponystall) abgerissen habe. Im Übrigen sei der Gleichheitssatz verletzt, da im Außenbereich der Beklagten eine Vielzahl von Gebäuden zu Wohnzwecken genutzt werde.
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Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
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Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12.06.2003 die in Nr. 2 des Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 verfügte Beseitigungsanordnung aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Insoweit heißt es in den Gründen im Wesentlichen: Die angefochtene Rücknahmeentscheidung beziehe sich allein auf die dem Kläger zuletzt erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998. Das errichtete Gebäude, bei dem es sich faktisch um einen Neubau handele, sei mit dem ursprünglich geplanten Erweiterungsbau nicht identisch; der Bauvorbescheid sowie die zuvor erteilten Baugenehmigungen, die sich ausschließlich auf die Sanierung (und Erweiterung) des bestehenden Wohnhauses bezogen hätten, seien nicht ausgenutzt worden. Die Nachtrags-Baugenehmigung vom 17.06.1998 sei rechtswidrig gewesen, da die Errichtung des Wohnhauses gegen § 35 BauGB verstoße. Eine teilweise Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB scheide aus. Schon wegen der Errichtung des Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse sei das Wohnhaus hinsichtlich seiner Größe kein dem beseitigten Gebäude gleichartiges Wohngebäude mit lediglich geringfügiger Erweiterung. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB; durch die Errichtung des erheblich größeren Neubaus sei die weitere Verfestigung der im Landschaftsschutzgebiet unerwünschten Wohnbebauung zu befürchten. Die Rücknahme der Baugenehmigung scheitere nicht an der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG; das zuständige Bauordnungsamt der Beklagten habe die für den Beginn der Frist allein ausschlaggebende positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung erst im Oktober 1999 erlangt, als ihr die abschließende Bewertung des Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (im Rahmen des Petitionsverfahrens) bekannt geworden sei. Das der Behörde nach § 48 Abs. 1 LVwVfG eingeräumte Rücknahmeermessen sei jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 fehlerfrei ausgeübt worden. Auch wenn das nunmehr errichtete Gebäude hinsichtlich Größe und Kubatur dem mit Bescheid vom 06.12.1996 Genehmigten weitgehend entspreche, habe der Kläger durch die in Rede stehende Baugenehmigung einen ganz erheblichen Vorteil hinsichtlich Lebensdauer und Qualität des Gebäudes erworben; es sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde den für die Aufrechterhaltung der Baugenehmigung sprechenden Gesichtspunkten weniger Gewicht beigemessen habe. Dass dem Kläger möglicherweise nach § 48 Abs. 3 LVwVfG zustehende Ausgleichsansprüche nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt worden seien, sei nicht zu beanstanden, da das Entstehen eines solchen Ausgleichsanspruchs die Folge einer ermessensfehlerfrei verfügten Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz scheide aus, da die in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Wohnnutzung in den letzten zwanzig Jahren nicht erweitert worden sei und somit kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege.
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Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 -, zugestellt am 27.10.2003, die Berufung zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Auf Antrag des Klägers vom 20.11.2003 hat der Senatsvorsitzende die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis 10.12.2003 verlängert. Am 08.12.2003 hat der Kläger die Berufung begründet.
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Er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juni 2003 - 2 K 2266/00 - insoweit zu ändern, als die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid der Beklagten vom 30. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31. Juli 2000 insgesamt aufzuheben.
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Er macht geltend: Das umstrittene Wohngebäude sei in bodenrechtlicher Hinsicht (Standort, Volumen, Nutzung und Funktion) - worauf es entscheidet ankomme - gleichartig mit dem alten Gebäude. Aus den (in Kopie) vorgelegten Fotos ergebe sich, dass im Bereich der Terrasse/Pergola die Stirnseite verglast gewesen sei, nicht hingegen die Längsseite; hier hätten sich zwischen den Holzpfosten blickundurchlässige Paneele aus Weidengeflecht befunden (als Sichtschutz gegenüber dem Waldweg). Die Terrasse/Pergola sei in Richtung Stirnseite mit einem geschlossenen, nicht verglasten Flachdach überdeckt gewesen; dieser Bereich sei 22,5 m² groß, der nicht überdachte Bereich ca. 32,75 m² groß gewesen. Die für die Berechnung der Wohnfläche relevante Zunahme von 27 m² reduziere sich durch den Wegfall der Trennwände im Untergeschoss (2 m²) und der Loggia (7 m²) auf 18 m². Durch den Wegfall von Mauern innerhalb des Gebäudes habe sich zwar berechnungstechnisch eine Mehrfläche ergeben. Die Umfassungswände des Gebäudes seien jedoch genau an der selben Stelle, soweit sie nicht ohnehin alte Bausubstanz seien, und mit identischer Grundfläche wieder errichtet worden. Auch sei die Wohnfläche des alten Gebäudes (Raum unter der Terrasse/Pergola) berechnungstechnisch höher anzusetzen; bei voller Berücksichtigung der Loggia ergebe sich eine Fläche (des alten Gebäudes) von 190,30 m². Wenn das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Atelier von der „Errichtung eines geschlossenen Glasanbaus“ spreche, so gebe dies den beim Ortstermin gewonnenen Eindruck zutreffend wieder. Er sei freiberuflich als Künstler tätig. Das Atelier werde von ihm und seiner Ehefrau außerhalb der Arbeitszeiten genutzt, die sie im Atelier in Karlsruhe-Durlach, bei Kunden und auf Reisen verbrächten. Nur hier fänden die beruflichen Kontakte zu Dritten statt. Das Gebäude bestehe aus einer einzigen Wohnung, nicht aus zwei Wohnungen. Der (eine) große Raum im Untergeschoss, wo sich bisher drei Räume befunden hätten, verfüge über keinen eigenen Eingang, sondern sei nur über den Eingang des Erdgeschosses zu erreichen; er werde von seiner Ehefrau als Wohnraum und teilweise als Schlafraum sowie gelegentlich als Gästezimmer genutzt. Die Regelung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB wolle spekulative Maßnahmen verhindern. Davon könne hier keine Rede sein, da seit dem Erwerb des Grundstücks und dessen Nutzung durch die Familie ca. 50 Jahre vergangen seien und nach Beendigung des zwischenzeitlichen Mietverhältnisses mit einem Freund der Familie (von 1976 bis Ende 1994) das Objekt wieder von der Familie, insbesondere durch ihn, genutzt werde. Selbst wenn man in der Erstellung eines zusätzlichen Raums (Atelier) auf der identischen Fläche der bisherigen Terrasse/Pergola eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i. S. des § 35 BauGB sehen wollte, hätte jedenfalls bei der Ausübung des Rücknahmeermessens berücksichtigt werden müssen, dass das Landratsamt Karlsruhe als Untere Naturschutzbehörde für den neu entstehenden Raum „Atelier“ Ausgleichsmaßnahmen verlangt habe (Rückbau des Schwimmbades, der in diesem Bereich versiegelten Flächen, des früheren Ponystalls und des Schuppens sowie Schaffung einer Sichtachse vom Waldweg zur Rheinebene durch Fällen von ca. 80 Bäumen und Entfernen von Büschen), die mit großem Kostenaufwand bereits vor Jahre realisiert worden seien. Dieser Verbund von genehmigten Baumaßnahmen und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen stehe einer Rücknahme der Baugenehmigung entgegen. Die positiven Beurteilungen des Naturschutzbeauftragten beim Ortstermin im Rahmen der mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht übergangen. Bei der Ermessensbetätigung seien im Rahmen des öffentlichen Interesses auch die im Falle einer Rücknahme die Beklagte treffenden finanziellen Folgen in Millionenhöhe (Wertminderung des Grundstücks, fehlgeschlagene Investitionen zur Entfernung vorhandener Anlagen, Kosten zur Erstellung der Außenanlage) als widerstreitend zu berücksichtigen. Da vorliegend ein etwaiger Rechtsirrtum der Beklagten hinsichtlich der Baugenehmigung vom 17.06.1998 in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Aspekte erfolgt sei, müsse für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG für eine Rücknahme auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Entscheidung abgestellt werden.
21 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
23 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten, des Landratsamts Karlsruhe sowie des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens 2 K 566/01 und des diesbezüglichen Berufungsverfahrens 5 S 2373/03.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
28 
Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
29 
Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
31 
Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
32 
Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
34 
Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
35 
Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
36 
Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
37 
Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
24 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 14.10.2003 - 5 S 1885/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3 VwGO) Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
25 
Die - im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 30.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
26 
Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung ist § 48 LVwVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nach dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Hieran gemessen erweist sich die angefochtene Rücknahmeentscheidung nicht als fehlerhaft.
27 
Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 17.06.1998 ist rechtswidrig gewesen.
28 
Sie ist zwar als „Nachtrags-Baugenehmigung“ bezeichnet, nennt aber als genehmigtes Vorhaben „Abbruch und Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ auf dem Grundstück Flst.Nr. 639 im Ortsteil Oberweier der Beklagten. Auch unter Nr. 5 der Nebenbestimmungen heißt es, dass es sich nunmehr um die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Atelier und um keine Sanierungsmaßnahme mehr handelt. Demgegenüber wurde die Baugenehmigung vom 06.12.1996 der Mutter des Klägers für die „Sanierung eines Wohnhauses und Einrichtung eines Ateliers“ erteilt. Nach der Stellungnahme des Architekten L. vom 16.03.1998 seien bei den Bauarbeiten in intensiver Zusammenarbeit mit dem Statiker P. kleinstmögliche Sanierungs- und Erneuerungsabschnitte im Sinne dieser Genehmigung vorgesehen und entsprechend berücksichtigt worden; die Bauabwicklung selbst habe jedoch einige unvorhersehbare Überraschungen gebracht; beim seitlichen Anbau habe sich herausgestellt, dass die Decke über dem Untergeschoss äußerst marode gewesen sei und nicht mehr habe gehalten werden können; dasselbe Problem habe sich für den Fußbodenaufbau ergeben, der aus dem gleichen Grund erneuert werden müsse; beim Nebengebäude mit Garage sei die vorhandene Bausubstanz ebenfalls sehr schlecht gewesen und habe eine Ausführung - wie beschrieben - nicht ermöglicht; auch beim Hauptgebäude hätten verschiedene unvorhersehbare Umstände eine sofortige Änderung der Methode erforderlich gemacht, zumal auch dringend notwendige Sicherheitsaspekte hinzugekommen seien. In der Stellungnahme des Statikers P. vom 16.03.1998 heißt es u. a., dass beim Nebengebäude mit Garage die vorhandene Holzbalkendecke, die durch Fäulnis teilweise bereits erheblich geschädigt gewesen sei, weder statisch noch konstruktiv geeignet sei, die Zusatzlasten aus der mindestens 30 cm starken Erdüberdeckung zu übertragen; das mit der Erdüberdeckung vorhandene Anheben des Geländes führe zu einem Erddruck, der von den gemauerten Außenwänden sowie von der bestehenden Stützmauer nicht aufgenommen werden könne, ein Abbruch dieser Bauteile sei deshalb unausweichlich gewesen; auch für den Bereich „Schrägflügel mit Atelier“ sei es unausweichlich gewesen, die Decke über dem Untergeschoss abzubrechen und zu erneuern (wegen weitgehender Beseitigung der Innenwände sei die vorhandene Decke nicht mehr tragfähig gewesen; es sei hinzugekommen, dass die Zusatzlasten aus den Stahlstützen im Erdgeschoss, durch die die neue Decke über Erdgeschoss getragen würde, von der alten Decke nicht hätten aufgenommen werden können); auch bei Beibehaltung des Fußbodenaufbaus im Untergeschoss wäre in absehbarer Zeit ein kapitaler Bauschaden entstanden; bei den Außenwänden im Untergeschoss seien ebenfalls Änderungen erforderlich geworden; beim Hauptgebäude seien zu Beginn der Arbeiten für die Erstellung des Untergeschosses beim Abbruch der Fundamente an der westlichen Gebäudehälfte unerwartete Schwierigkeiten aufgetreten, der unvermeidliche Abbruch der Betonblöcke im Bereich der UG-Treppe zusammen mit den nicht verwendbaren Konstruktionsteilen im Untergeschoss sei wegen der Größe der Teile und deren zerklüfteter Form mit schonenden und erschütterungsarmen Verfahren nicht zu bewältigen gewesen; die demnach nur mit Bohrhammer und Baggermeißel durchzuführenden Arbeiten hätten infolge der erheblichen Erschütterungen dazu geführt, dass die schon recht marode Konstruktion im Erdgeschoss und im Dachgeschoss in ihrer Standsicherheit gefährdet worden wäre; dies hätte ein nicht vertretbares Risiko für die Bauarbeiten, aber auch für die Bausubstanz bedeutet; wegen des relativ geringen Anteils der noch verwendbaren Wandteile im Erdgeschoss sei in Abstimmung entschieden worden, dass die das Ausführungsrisiko erzeugenden alten Bauteile im Erdgeschoss abgebrochen werden müssten und danach konventionell von unten nach oben neu errichtet würden; die gleichen Umstände und Verfahrensweisen seien im Bereich der derzeit noch stehenden Osthälfte des Gebäudes zu erwarten.
29 
Angesichts dieses (statischen) Befunds und des Umstands, dass der anstehende Bauaufwand quantitativ und qualitativ trotz teilweise noch beibehaltener Mauerreste den eines Neubaus erreicht, was auch die in den Akten befindlichen Lichtbilder aus Anlass der im März 1998 durchgeführten Baukontrolle belegen, fehlt es an der Identität mit dem bisher vorhandenen Gebäude. Die „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 stellt daher für den Abbruch und die „Neuerrichtung eines Wohnhauses mit Atelier“ die allein maßgebliche baurechtliche Grundlage dar. Insofern ist die Bezeichnung als „Nachtrags-Baugenehmigung“ nicht ganz korrekt, da eine solche nur für die Zulassung kleinerer Änderungen in Betracht kommt, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren; ihr Regelungsgehalt beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Änderungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen, während Grundlage des Vorhabens als solchem die ursprüngliche Baugenehmigung bleibt (vgl. OVG Saarland, Urt. v. 27.09.1994 - 2 R 46/93 - Juris). Die danach inkorrekte Bezeichnung ist jedoch für die Bestimmung des wahren Regelungsgehalts der „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 unschädlich.
30 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen (Neubau-)Vorhabens steht nicht bereits auf Grund des der Mutter des Klägers erteilten Bauvorbescheids vom 29.02.1996 fest. Denn auch dieser Bauvorbescheid betraf (nur) die „Sanierung des Gebäudes“, wie sie mit der Baugenehmigung vom 06.12.1996 zunächst auch zugelassen worden war, die dann allerdings aus den wiedergegebenen Gründen nicht realisiert werden konnte.
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Das mit der zurückgenommenen „Nachtrags-Baugenehmigung“ vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig. Der Kläger kann sich hierfür nicht auf den (Teil-)Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen. Danach kann den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben i. S. des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im übrigen Außenbereich vertraglich i. S. des Absatzes 3 sind Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter den folgenden in a bis d aufgeführten Voraussetzungen; nach Satz 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.
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Das Verwaltungsgericht hat die nach dieser Regelung beanspruchte (Teil-)Privilegierung des umstrittenen Vorhabens daran scheitern lassen, dass das neu zu errichtende Wohngebäude wegen des geplanten Ateliers auf der früheren ca. 50 m² großen Terrasse (über dem als Einliegerwohnung vorgesehenen Untergeschoss des Anbaus) kein dem beseitigten Gebäude vergleichbares Wohngebäude (mit nur geringfügigen Erweiterungen) sei. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076, wonach durch die Einbeziehung einer zweiseitig abgeschlossenen (kleinen) Terrasse (im Eckbereich des ebenerdigen Gebäudes) als zusätzlicher Wohnraum, eine Vollunterkellerung sowie eine andere Dachgestaltung die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange nicht zusätzlich negativ betroffen würden; hinsichtlich des Bauvolumens lasse sich eine Grenze, bei deren Überschreitung die Gleichartigkeit entfalle, nicht abstrakt in Prozentsätzen festlegen; für das Merkmal der Geringfügigkeit der Erweiterung komme es nicht allein auf das quantitative Verhältnis zwischen dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude und dem Ersatzbau an; vielmehr sei von entscheidender Bedeutung, wie sich die Erweiterung auf die vom Ersatzbau betroffenen öffentlichen Belange auswirke. Der Kläger weist auf den „raumartigen Charakter“ der bisherigen Terrasse/Pergola hin (massive Mauerscheibe an der Stirnseite mit Verglasung, zwischen den Holzpfosten an der Längsseite blickundurchlässige Paneele als Windschutz, teilweise Überdachung der Terrasse/Pergola mit geschlossenem Flachdach auf Querbalken in Richtung Stirnseite mit einem überdachten Bereich von 22,5 m² und einem nicht überdachten Bereich von 32,75 m², berechnungstechnisch relevante Mehrung der Wohnfläche lediglich ca. 18 m²) und hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend betont, dass das Gebäude auch nicht einsehbar gewesen sei. Letzterer Umstand ist jedoch für die in § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB genannten öffentlichen Belange irrelevant. Ob wegen eines anzunehmenden „raumartigen Charakters“ im Bereich der Terrasse/Pergola des alten Gebäudes das nunmehr errichtete Atelier als allenfalls geringfügige und damit zulässige Erweiterung des neuen Gebäudes angesehen werden kann, bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung.
33 
Denn es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB, dass das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt wird. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Regelung vermeiden will, dass Dritte im Außenbereich solche Gebäude, die Missstände oder Mängel aufweisen, aufkaufen und an ihrer Stelle neue Wohnbauten errichten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 2.78 - BVerwGE 62, 32 = NJW 1981, 2143). Dass dem umstrittenen (Neubau-)Vorhaben ein solchermaßen spekulatives Moment anhaftete, kann der Senat auch nicht erkennen. Der Kläger übersieht jedoch, dass der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Ziels bei dem vorliegend allein einschlägigen Tatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB kumulativ das Vorliegen der unter a bis d genannten Voraussetzungen verlangt. Nur dem Eigentümer (oder einem Familienangehörigen), der das alte Gebäude seit längerer Zeit selbst bewohnt hat, soll die Regelung den Ersatzbau ermöglichen; die gesetzliche Erleichterung soll denjenigen zugute kommen, die sich längere Zeit mit den Missständen bzw. Mängeln abgefunden und damit unter Beweis gestellt haben, dass dieses Wohnhaus für sie im Familienleben eine bedeutende Rolle spielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - NJW 1982, 2512 = DÖV 1982, 1031). Dient ein Wohngebäude während einer solch längeren Zeit der Versorgung einer Familie mit dem notwendigen Wohnraum, der Missstände bzw. Mängel aufweist, so ist es zur Beseitigung der darin liegenden Härten und Schwierigkeiten gerechtfertigt, der sich mit dem mangelhaften Wohnstandard abfindenden Familie die Erleichterung der gesetzlichen Regelung zugute kommen zu lassen. Erforderlich ist eine Kontinuität der Eigennutzung; der Eigentümer muss das alte Wohngebäude über längere Zeit ununterbrochen bis zur Neuerrichtung eines gleichartigen Ersatzbaus selbst genutzt haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1988 - 4 B 41.88 - NVwZ 1989, 355 = DÖV 1988, 198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
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Auf die frühere jahrelange Nutzung des Gebäudes durch die Eigentümerfamilie bis zum Jahre 1976 kann sich der Kläger ebenso wenig berufen wie auf die nachfolgende Nutzung durch einen engen Freund der Familie bis zum Ende des Jahres 1994. Für die Zeit ab 1995 bis Anfang des Jahres 1998, dem Beginn der Arbeiten zur Realisierung der (Sanierungs-)Baugenehmigung vom 06.12.1996, kann dahinstehen, ob diese Zeitspanne als „längere Zeit“ i. S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB angesehen werden kann. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urt. v. 12.03.1982 - 4 C 59.78 - a.a.O.) einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren und das OVG Lüneburg (vgl. Urt. v. 07.12.1977 - 1 A 198/75 - BRS 33 Nr. 77) auch drei Jahre nicht für ausreichend gehalten haben, wird in der Literatur wegen des zu fordernden strengen Maßstabs und unter Berufung auf eine allgemeine Verkehrsauffassung eine Eigennutzung von (wohl eher) mindestens vier Jahren verlangt (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, RdNr. 137 zu § 35). Einer abschließenden Entscheidung bedarf es insoweit jedoch nicht, da der Senat die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger - als Sohn der Grundstückseigentümerin - das alte Gebäude nicht i. S. von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c BauGB als Wohnung selbst genutzt hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zunächst zwar angegeben, dass er nach dem Auszug des Mieters ab Anfang des Jahres 1995 das Gebäude genutzt habe. Er hat jedoch sogleich die Einschränkung hinzugefügt, dass dies nur der Fall gewesen sei, „soweit es die Witterung erlaubt habe“. Ausweislich der Akten war während des gesamten in Rede stehenden Zeitraums als Adresse des Klägers - der in der Regel auch als Vertreter seiner Mutter, der Grundstückseigentümerin, aufgetreten ist - angegeben „P…straße … 13. OG … Karlsruhe“. Dementsprechend hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass er sich in dem alten Gebäude nicht im Sinne eines „ständigen Wohnens“ aufgehalten habe. Diente somit das Gebäude nicht der Versorgung des Klägers mit dem notwendigen - mit Missständen bzw. Mängeln behafteten - Wohnraum (zu Dauerwohnzwecken), so liegen auch keine „Härten und Schwierigkeiten“ vor, zu deren Behebung es gerechtfertigt wäre, dem sich damit abfindenden Kläger die Erleichterung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB zugute kommen zu lassen.
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Ist das mit Bescheid vom 17.06.1998 genehmigte (Neubau-)Vorhaben danach voll umfänglich an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen, so erweist es sich als unzulässig, da es (zumindest) die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt. Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) entgegengetreten; sein Hinweis auf die naturschutzrechtlichen „Gegenleistungen“ zur Kompensation des mit dem Vorhaben, insbesondere mit dem Atelier, verbundenen Eingriffs in die Landschaft hilft in diesem Zusammenhang nicht weiter.
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Die Rücknahmeentscheidung ist nicht verspätet erfolgt. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, diese nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 - GrS 1 und 2/84 - (BVerwGE 70, 356 = NJW 1985, 819) findet die Vorschrift (auch) Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat; hinsichtlich der Voraussetzungen der Rechtswidrigkeit lässt die Vorschrift also jeden Grund genügen und differenziert nicht danach, ob der Verwaltungsakt wegen eines „Tatsachenirrtums“ oder eines „Rechtsirrtums“ rechtswidrig ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass mit Blick auf die zurückgenommene Baugenehmigung vom 17.06.1998 nur eine Rechtswidrigkeit wegen eines „Rechtsirrtums“ in Betracht kommt. Der Kläger meint, dass bei einem (etwaigen) Rechtsirrtum der Behörde, der - wie vorliegend - in Kenntnis und unter Abwägung aller maßgeblichen Argumente und Vorschriften erfolgt sei, für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG auf den Zeitpunkt der angeblich fehlerhaften Entscheidung abzustellen sei. Demgegenüber beginnt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.1984 die Jahresfrist (erst) zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind; das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist.
37 
Ausgehend hiervon hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG - entgegen der Meinung des Klägers - nicht, auch nicht ausnahmsweise, bereits mit dem Erlass der (rechtswidrigen) Baugenehmigung vom 17.06.1998 zu laufen begonnen. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Bauordnungsamt der Beklagten erstmals mit Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 14.10.1999 von der im beigefügten Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 11.10.1999 vertretenen (verbindlichen) Auffassung der obersten Baurechtsbehörde zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 17.06.1998 - als Voraussetzung für die darin enthaltenen Aufforderung an das Regierungspräsidium, die Beklagte zur Rücknahme dieser Baugenehmigung anzuweisen - erfahren hat. Damit ist die im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 - dem Kläger zugegangen am 01.12.1999 - verfügte Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 rechtzeitig erfolgt.
38 
Das nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG eröffnete Rücknahmeermessen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Karlsruhe im Widerspruchsbescheid vom 31.07.2000 gemessen an § 114 Satz 1 VwGO fehlerfrei ausgeübt. Die Behörde hat erkannt, dass eine Rücknahme der Baugenehmigung mit erheblichen Nachteilen für den Kläger verbunden ist. Zwar droht dem Kläger in der Folge dieser Entscheidung keine Anordnung zum Abbruch des Gebäudes. Eine solche hat die Beklagte im Ausgangsbescheid vom 30.11.1999 für unverhältnismäßig erachtet und daher eine Duldung des Gebäudes in dem rechtswidrig genehmigten Umfang, ausgesprochen. Mit der Rücknahme der Baugenehmigung vom 17.06.1998 entfällt jedoch deren Legalisierungswirkung und damit auch der Anknüpfungspunkt für die Bestandsschutzregelung des § 35 Abs. 4 BauGB. Die Behörde hat gesehen, dass mit dem Wegfall der Baugenehmigung als rechtlicher Absicherung des neu errichteten Wohngebäudes auch die erheblichen finanziellen Investitionen entsprechend entwertet werden, die der Kläger für die Errichtung des Gebäudes selbst wie auch für die aus Gründen des Naturschutzes geforderte landschaftsgärtnerische Gestaltung des Grundstücks aufgewandt hat. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Rüge des Klägers, dass die Behörde wegen der - auch nicht ermittelten - Höhe eines ihm insoweit zustehenden Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 LVwVfG (auch) im öffentlichen Interesse zur Vermeidung einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand von einer Rücknahme der Baugenehmigung hätte absehen müssen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG hat die Behörde dem Betroffenen bei Rücknahme des Verwaltungsakts auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Es erscheint bereits fraglich, ob die Behörde einen - zudem antragsabhängigen - Anspruch des Klägers auf Ausgleich eines Vermögensnachteils überhaupt der Höhe nach - jedenfalls in der Größenordnung - bereits im Rahmen der Ermessensbetätigung feststellen muss. Denn vorliegend hat die Behörde ihre Rücknahmeentscheidung tragend auf die „erhebliche Vorbildwirkung des umfangreichen, exponierten Vorhabens in landschaftlich reizvoller Lage“ gestützt. Zwar kann das Gebäude - weil ausdrücklich geduldet - stehen bleiben, aber es sollte doch klargestellt und betont werden, dass es hierfür keine legalisierende, einen Bestandsschutz vermittelnde Baugenehmigung gibt. Soweit die Behörde in diesem Zusammenhang auf die gesellschaftliche Stellung des Klägers und dessen Bekanntheitsgrad sowie auf das daraus folgende Echo in der (Presse-)Öffentlichkeit als „daneben“ zu berücksichtigende Umstände hingewiesen hat, ist dies nicht im Sinne eines unzulässigen „Prominenten-Malus“ zu verstehen. Vielmehr sollte damit nur dem Eindruck vorgebeugt werden, dass dem für die Rücknahme der rechtswidrigen Baugenehmigung vom 17.06.1998 streitenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bei einem in der Öffentlichkeit bekannten Bauherrn nicht in gleichem Maß - wie bei jedem anderen Bürger - Geltung verschafft werde. Es sollte der Eindruck einer Vorzugsbehandlung des Klägers in der behördlichen Genehmigungspraxis hinsichtlich der Errichtung eines - zumal umfangreichen und exponiert gelegenen - Wohnbauvorhabens im Außenbereich vermieden werden. Zusammenhängend damit hat die Behörde berechtigterweise die Befürchtung geäußert, dass sich künftig andere Bauwerber auf eine Genehmigung des umstrittenen Vorhabens berufen würden. Dieser Überlegung steht nicht entgegen, dass es in der Sache selbst, d. h. bei der Erteilung einer beantragten Baugenehmigung, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Nach all dem ist es unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde dem im öffentlichen Interesse liegenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang eingeräumt hat gegenüber dem Vertrauen des Klägers, das dieser durch Realisierung des Gebäudes und der aus Gründen des Naturschutzes geforderten gestalterischen Maßnahmen im „Parkgarten“ ins Werk gesetzt und wofür er erhebliche finanzielle Mittel aufgewandt hat. Dies steht einer Rücknahme der Baugenehmigung nicht zwingend entgegen.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
40 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
41 
Rechtsmittelbelehrung
42 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
43 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
44 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
45 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
46 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
47 
Beschluss
48 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
49 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/02/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts ..., mit dem Fördergelder, die nach der MEKA-III-Richtlinie bewilligt wurden, für das A
published on 20/01/2011 00:00

Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 25.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U
published on 20/01/2011 00:00

Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 31.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U
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Tenor 1. Der Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts ... vom 31.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 09.11.2009 wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.3. Das U
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.