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Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger nicht vertreten war, da er in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Die Erhebung einer neuen Klage nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2004 ist nicht erforderlich. Ebenso war nach dem Ergehen des den Widerspruchsbescheid umsetzenden Bescheides vom 29.04.2004 kein erneutes Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die nach der Erhebung der zulässigen Untätigkeitsklage ergangenen weiteren Bescheide sind in das vorliegende Verfahren einbezogen.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann in den Bewilligungszeiträumen 10/2002 bis 08/2003 und 09/2003 bis 08/2004 nicht mehr an Ausbildungsförderung verlangen als ihm bereits bewilligt worden ist.
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In der Sache ist von der Kammer allein die Frage zu prüfen, ob das Vermächtnis, das ihm nach dem Tod seiner Mutter zusteht, wie geschehen, bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf oder nicht. (...)
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Das beklagte Studentenwerk hat das Vermächtnis des Klägers zu Recht als Vermögen berücksichtigt. Das Vermächtnis in Höhe von 3/32 des Nachlasses seiner Mutter ist beim Kläger mit dem Tod seiner Mutter nach § 2176 BGB angefallen. Nach dem gesamten Verhalten des Klägers ist davon auszugehen, dass er das Vermächtnis gegenüber dem Alleinerben des Nachlasses seiner Mutter, seinem Vater, angenommen hat (§ 2180 BGB). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nur vorgetragen, dass er den Vermächtnisanspruch gegenüber seinem Vater nicht eingefordert habe (vgl. die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003). Er bringt aber nirgends zum Ausdruck, dass er das Vermächtnis nicht angenommen bzw. ausgeschlagen habe. Die Annahme des Vermächtnisses ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Klagschrift des Klägers vom 06.03.2004. Dort verwechselt er zwar die Bedeutung von Erbe und Vermächtnis. Er bringt aber zum Ausdruck, dass das, was ihm seine Mutter hinterlassen hat, Teil seines Vermögens sei. So spricht er davon, dass er nach dem Tode seiner Mutter einen „Miteigentumsanteil von 3/32“ erhalten habe. Er spricht auch von seinem Vermögen, das aus dem Miteigentumsanteil von 3/32 am elterlichen Anwesen bestehe.
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Das Vermächtnis gehört zu dem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu berücksichtigenden Vermögen des Auszubildenden. Als Vermögen gelten nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG alle Forderungen. Das Vermächtnis stellt eine Forderung dar, die der mit dem Vermächtnis Belastete, der Vater des Klägers als Alleinerbe des Nachlasses seiner Mutter, zu erfüllen hat. Die Forderung ist hier ein reiner Geldanspruch. Seine Höhe beträgt 3/32 des Wertes des Nachlasses seiner Mutter.
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Nach der Ziffer 3 des Erbvertrages, den die Eltern des Klägers geschlossen haben, sind Vorempfänge auf das Vermächtnis in gleicher Weise anzurechnen wie auf den gesetzlichen Pflichtteil. Diese Regelung im Erbvertrag verweist auf § 2315 BGB, der die Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil regelt. Danach muss sich der Pflichtteilberechtigte auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was ihm vom Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das auf das Vermächtnis anzurechnen ist, was dem Kläger von seiner Mutter zu ihren Lebzeiten unter der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf das Vermächtnis angerechnet werden soll. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Mutter zu ihren Lebzeiten derartige Zuwendungen gemacht hat. Die Erklärung des Klägers und seines Vaters vom 25.01.2003 kann nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Es wird nicht davon gesprochen, dass die Mutter des Klägers eine solche Bestimmung getroffen hat. Vielmehr handelt es sich um eine Erklärung des Vaters des Klägers, der die Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil selbst vornehmen will, wenn der Kläger sein Vermächtnis einfordere. Der Verweis auf die Anrechnungsbestimmungen von Zuwendungen auf den Pflichtteil erfasst auch nur Zuwendungen, die der Erblasser selbst vorgenommen hat.
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Im Übrigen erfordert § 2315 BGB, dass es durch die Zuwendung zu einer Minderung des Vermögens des Erblassers kommt. Im Raum steht nur die Anrechnung der kostenlosen Unterkunft des Klägers nach der Beendigung seiner Ausbildung. Es ist aber nicht erkennbar, dass durch das kostenlose Wohnen des Klägers das Vermögen seiner Mutter bis zu deren Tod gemindert wurde. Des Weiteren fehlt eine Bestimmung der Mutter des Klägers mit welchem Wert das Wohnen auf das Vermächtnis des Klägers anzurechnen wäre.
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Die bedingte Aufrechnungserklärung in der Erklärung vom 25.01.2003 kann den Vermächtnisanspruch des Klägers nicht zum Erlöschen bringen. Diese Erklärung geht ins Leere. Nach den Bestimmungen des Erbvertrages kann nur der Erblasser, nicht sein Erbe eine Anrechnungsbestimmung treffen.
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In der Erklärung des Vaters des Klägers vom 25.01.2003, die von seinem Sohn durch seine Unterschrift gebilligt wurde, kann auch kein Verzicht auf das Vermächtnis gesehen werden. Es wäre zudem unwirksam, weil missbräuchlich. Denn ein Verzicht wäre, wenn er vereinbart worden wäre, nur zu dem Zweck erfolgt, die Anrechnung von Vermögen auf den Ausbildungsbedarf des Klägers zu verhindern.
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Das Vermächtnis des Klägers kann nicht zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Das Studentenwerk T. berechnete den Wert des Pflichtteilsanspruchs von 3/32 am Wert des Nachlasses seiner Mutter auf 4.746,09 EUR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für diese Berechnung von der Stellungnahme des Gutachterausschusses des Landratsamtes G. für das Anwesen seiner Eltern in B. in Höhe von 135.000,-- EUR ausgegangen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass es unbillig ist, vom Kläger den Einsatz seines Pflichtteils zur Finanzierung seines Studiums zu verlangen. Dieser Betrag ist nicht als sein Vermögen zu schonen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass eine unbillige Härte dadurch eintritt, dass der Kläger diesen Betrag aufgrund seines Vermächtnisses von seinem Vater verlangt. Dieser Betrag ist nicht so hoch, dass sein Vater gezwungen wäre, sein Anwesen zu verkaufen. Sollte der Vater des Klägers das Vermächtnis nicht aus seinem eigenen Einkommen, wobei auch an monatliche Ratenzahlungen zu denken ist, erfüllen können, stünde es ihm auch frei, anstatt des Hausgrundstücks einen Teil der in das Privatvermögen überführten landwirtschaftlichen Grundstücke zu verkaufen oder einen dinglich gesicherten Bankkredit aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass sein Vater bei dem Verlangen des Vermächtnisses in eine wirtschaftlich unzumutbare Lage geraten würde, überzeugt nicht.
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Dem Vermächtnisnehmer steht nur ein Geldanspruch gegenüber den Erben zu.
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Es geht auch nicht um den Verkauf eines Miteigentumsanteils von 3/32 durch den Kläger selbst. Da der Kläger nicht Erbe, sondern nur Inhaber eines Vermächtnisses ist, steht ihm kein Miteigentumsanteil am elterlichen Anwesen zu, den er verkaufen könnte, sondern nur ein Geldanspruch gegenüber seinem Vater als Erben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
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