Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
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Raumordnungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.
(2) Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über
- 1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen), - 2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, - 3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung, - 4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 01/07/2010 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 gelegenen Grundstücks, auf dem er bereits eine Windenergieanlage errichtet hat, die
published on 18/10/2005 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer immissionsschutzrechtlichen Geneh
published on 09/06/2005 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Teilregionalplan "Erneuerbare Energien" des Antragsgeg
published on 12/05/2005 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Verpflic
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