Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 23 Beirat für Raumentwicklung

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Raumordnungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

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published on 21/07/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 bleiben ohne Erfolg. 2
published on 01/07/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1 gelegenen Grundstücks, auf dem er bereits eine Windenergieanlage errichtet hat, die
published on 27/11/2008 00:00

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Unwirksamkeitserklärung der Festlegung unter Punkt 2.4.2 (Ziffer 36) im Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans vom 4.7.2006, veröffentlicht am 14.7.2006, bea
published on 19/04/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kl
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