Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juni 2016 - 1 M 71/16
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. Mai 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.
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Zwar ist die mit dem angefochtenen Beschluss erlassene einstweilige Anordnung nicht mangels ihrer Vollziehung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO (nur) aufzuheben (a). Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung indes in der Sache zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (b).
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a) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.]). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe, nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa per Telefax. Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist (OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist dem Antragsteller am 4. Mai 2016 zugestellt worden (Bl. 78 der Gerichtsakte), so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 6. Juni 2016 - einem Montag - abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Anordnung vom Antragsteller im Wege der am 23. Mai 2016 von ihm bewirkten Parteizustellung des ergangenen Beschlusses vollzogen worden.
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Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig; die von Amts wegen erfolgte bloße Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes an den Antragsgegner reicht nicht aus. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzuges ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]).
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Die vom Antragsteller am 23. Mai 2016 bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Anordnung im Wege der Zustellung von Prozessbevollmächtigen zu Behörde stellt einen ausreichenden Vollzugsakt dar, weil sie keine notwendige Voraussetzung einer Vollstreckung darstellt. Der Vollstreckungsgläubiger hat mit diesem Akt hinreichend deutlich und in einem formalen Verfahren überprüfbar klargestellt, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO geregelten Schadensersatzpflicht aussetzen will. In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.]).
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b) Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung jedoch in der Sache zu Unrecht erlassen, weil der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
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Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
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Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
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Im gegebenen Fall hat der Antragsteller - wie die Beschwerde mit Recht einwendet - schon die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausweislich der in dem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 schriftlich fixierten Gründe (insbesondere dort Seite 3) in rechtsfehlerfreier Weise, d. h. ohne Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches, in dem Verfahren über die Besetzung des landesweit ausgeschriebenen Dienstpostens „Leiter/in Sachgebiet 2 - Allgemeine Kriminalität (W 2.6.4.2)“ beim Polizeirevier (...) nicht ausgewählt, sondern den Beigeladenen.
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Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG istin erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]).
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Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).
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Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.]), die mithin grundsätzlich erst im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.).
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Es entspricht im Übrigen dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris).
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Hiernach legt die Antragsgegnerin ausweislich ihres Auswahlvermerkes vom 20. August 2015 ohne Rechtsfehler beide Teil-Gesamturteile der - nach wie vor aktuell(st)en - dienstlichen Regel-Beurteilungen zugrunde (dort Seite 3). Ebenso wenig ist rechtlich zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Teil-Gesamturteile als gleichgewichtig ansieht und dementsprechend gleich gewichtet hat. Zu Unrecht geht der Antragsteller von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage zwischen ihm und dem Beigeladenen aus. Mit Recht rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht und - ihm folgend - der Antragsteller von einer „unzutreffenden“ Vergleichbarmachung der Regelbeurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem ausgeht.
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Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dies ist vorliegend - unbestrittenermaßen wie ausweislich der Akten - der Fall, denn die die Regelbeurteilung des Antragstellers (C/B) ist an den Maßstäben des Status-Amtes eines Oberkommissars (A 10 LBesO LSA) und diejenige des Beigeladenen (D/B) an den Maßstäben des Status-Amtes eines Hauptkommissars (A 11 LBesO LSA) erstellt worden. Dass der Antragsteller - wie dieser geltend macht - im Beurteilungszeitraum teilweise Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, weil die insoweit erbrachten Leistungen - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt hat - in der Regelbeurteilungen ihren entsprechenden Niederschlag gefunden haben, mithin rechtsfehlerfrei der Antragsteller auf dieser tatsächlichen Grundlage am Maßstab des Status-Amtes eines Oberkommissars beurteilt wurde.
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Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so kann im Übrigen grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Anders gewendet heißt dies für Fälle wie den vorliegenden, dass bei formal ungleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt ins Verhältnis zu derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten zu setzen ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu erinnern, wenn Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen sollen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens eine Notenstufe höhere Bewertung aufweisen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris Rn. 16). Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 ist daher zunächst dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Grundsatz vom höheren Statusamt gilt indes nicht ausnahmslos und kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dabei ist u. a. in den Blick zu nehmen, ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht, denn in einem solchen Fall spricht bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.).
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Letzteres ist hier gegeben, denn der Beigeladene hat(te) ein gegenüber dem Antragsteller höherwertiges und auch vom Antragsteller laufbahnrechtlich grundsätzlich erst noch zu durchlaufendes Statusamt inne. Es liegt auch kein Ausnahmefall dahingehend vor, dass das Statusamt des Beigeladenen lediglich aufgrund einer spezifischen normativen Bewertung wegen bestimmter Umstände als höherwertig bestimmt wurde, denen eine hinreichende Aussagekraft für die hier relevanten Merkmale nicht zukommt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., dort die bloße Anzahl an Richterplanstellen). Dementsprechend hat sich der Statusunterschied nach den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien auch auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt mit der Folge, dass der Beigeladene einem strengeren Beurteilungsmaßstab, nämlich dem Amt eines Hauptkommissars, unterworfen war als der Antragsteller.
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Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Leistungs-, sondern gleichfalls in Bezug auf die Befähigungsbeurteilung. Auch wenn Befähigungsmerkmale „sehr viel stärker auf die Persönlichkeit des Beamten als auf die Ausübung eines bestimmten Statusamtes bezogen“ sein mögen, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss formuliert hat, kann ihre Bewertung nicht gleichsam losgelöst von den jeweiligen Anforderungen des innegehabten Statusamtes betrachtet werden und erfolgen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 52 ff.). Vielmehr knüpft auch die Beurteilung der Befähigung an das Statusamt an, d. h. Bezugspunkt der Beurteilung ist auch insoweit der Vergleich mit anderen statusgleichen Beamten.
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Während die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise und dem Arbeitsverhalten zu beurteilen ist, umfasst die Befähigung die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die allgemein - nicht für ein bestimmtes Amt (dann Eignung) - für die dienstliche Verwendung wesentlich sind (vgl. § 2 BLV und hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 36.). Indes sind Befähigungsmerkmale von den Leistungsmerkmalen nicht scharf abtrennbar (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a. a. O., Rn. 37, juris), da nicht nur ein materieller Unterschied, sondern zugleich ein Zusammenhang zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung besteht, sie mithin innerlich miteinander verflochten sind (siehe auch: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 256 ff. [m. w. N.]). Die Befähigung(smerkmale) erkennen und entsprechend bewerten zu können, setzt ihre Erkennbarkeit voraus. Diese wiederum zeigen sich in einem nicht unmaßgeblichen Maße am Leistungsbild des Beamten, was entsprechende Rückschlüsse zulässt (vgl.: Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 256 ff. [m. w. N.]). Gewährt das Leistungsbild, welches aber gerade einen Statusamtsbezug aufweist, mithin Rückschlüsse auf die Befähigung des Beamten, weist deren Bewertung ihrerseits einen solch unmittelbaren Bezug zum innegehabten Statusamt auf. Dies liegt auch deswegen auf der Hand, weil die zu bewertenden Eigenschaften, die allgemein für die dienstliche Verwendung wesentlich sind, stets einen Bezug zu den Anforderungen eines jeden (höherwertigen) Statusamtes aufweisen und damit potenziell gar nicht konkret bezogen auf sämtliche dieser Ämter (d. h. „relativ“) bewertet werden können und auch nicht sollen. Mit anderen Worten: Befähigungsmerkmale entziehen sich einer „bezugsunabhängigen“ Bewertung (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 257). Bezugspunkt der Bewertung der Befähigung(smerkmale) eines Beamten bleibt daher naturgemäß (d. h. „absolut“) sein innegehabtes Statusamt. Es ist insoweit plausibel, wenn formal gleichlautenden Bewertungen der Befähigung(smerkmale) grundsätzlich ein ganz anderes Gewicht und eine ganz andere Aussagekraft beigemessen wird, wenn sie Beamte mit divergierenden Statusämtern betreffen. Dieses Gewicht divergiert dabei in der Regel umso deutlicher, je weiter die Statusämter in der zu durchlaufenden Hierarchie (offenkundig bei Konkurrenz von A 4 und A 16 LBesO LSA) auseinander liegen. Im Übrigen wäre es auch sachlich wenig nachvollziehbar, wenn zwar im Fall nur eines Gesamturteiles mit den darin enthaltenen Bewertungen der Befähigung(smerkmale) der Grundsatz vom höheren Statusamt ohne Weiteres Anwendung findet, eine solche beim Vorliegen von zwei Teil-Gesamturteilen indes ausgeschlossen sein soll.
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Hiervon ausgehend hat sich der Statusunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Befähigungsbeurteilung ausgewirkt mit der Folge, dass die Antragsgegnerin zur Herstellung der Vergleichbarkeit der statusdivergierenden Regelbeurteilungen der Konkurrenten eine den vorgenannten Grundsätzen berücksichtigende Bewertung vorzunehmen hat. Insoweit ist die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise - durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung - herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 - und Beschluss vom 9. Juli 2012 - 1 B 1317/11 -, jeweils juris m. w. N.).
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Die Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 (dort Seite 3), die Herstellung der Vergleichbarmachung der divergierenden Teil-Gesamturteile des Antragstellers und des Beigeladenen letztlich am höheren Statusamt des Beigeladenen festzumachen und insoweit eine Notenhebung um jeweils eine Notenstufe vorzunehmen, unterliegen nach den vorstehenden Ausführungen sowie der hier gegebenen Fallgestaltung keinen rechtlichen Bedenken; sie sind nicht sachwidrig, insbesondere nicht willkürlich. Der Statusunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen hat sich - wie ausgeführt - sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Befähigungsbeurteilung ausgewirkt. Es liegen keine zu beachtenden (normativen oder faktischen) Umstände des Einzelfalles vor, die auf eine Wert- oder Maßstabsgleichheit hindeuten. Die Hebung um eine Notenstufe ist hiernach sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.
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Grundsätzlich ist es nämlich zulässig, dass im vorherigen Statusamt vergebene Bewertungen der Merkmale wie auch des Gesamturteiles in einer Vorbeurteilung nach einer Beförderung im nachfolgenden Beurteilungszeitraum herabgesetzt werden, wenn der Beamte seine bisherigen Leistungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht gesteigert hat. Denn der Maßstab für die Beurteilung zum Beurteilungsstichtag ist das von dem Beamten innegehabte statusrechtliche Amt, so dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des zwischenzeitlich beförderten Beamten ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes im Hinblick auf dessen Leistung höhere Anforderungen zu stellen sind. Wenn vor diesem Hintergrund der beurteilte Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat, führt dieses grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorausgegangenen niedrigeren Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes (siehe: OVG NDS, Urteil vom 9. Februar 2010 - 5 LB 497/07 -, juris; hierauf Bezug nehmend: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012, a. a. O.; siehe stellvertretend etwa auch Ziffer 11.2 der Beurteilungsrichtlinien MJ LSA, JMBl. LSA 2007, 31, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2013, JMBl. LSA 2013, 81). Dies gilt - wie bereits ausgeführt - nicht nur für den Fall nur eines - die Befähigung(smerkmale) umfassenden - Gesamturteiles, sondern in der Regel gleichermaßen für den hier gegebenen Fall von zwei Teil-Gesamturteilen.
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Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Ausschärfung nach Maßgabe der bewerteten Einzelmerkmale verlangt, ist dem vorliegend nicht zu folgen. Denn - wie bereits ausgeführt - maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil bzw. bei - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen beide Teil-Gesamturteile, während den Einzelmerkmalen grundsätzlich erst im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Unabhängig davon wäre dabei im gegebenen Fall in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller - anders als der Beigeladene - weder bei der Leistungsbeurteilung noch bei der Befähigungsbeurteilung (jeweils Ziffer 4) zu einem Führungsverhalten bzw. zur Führungsfähigkeit beurteilt wurde. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für die Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit der Annahme der Antragsgegnerin, dass der Beigeladene leistungsstärker ist als der Antragsteller, ohne dass dieser Umstand noch der Erwähnung in dem Auswahlvermerk bedurft hätte, da dieser sich auf die wesentlichen Auswahlerwägungen beschränken durfte.
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Ergibt der Gesamtvergleich, dass - wie hier - keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden, sondern ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dass derartige zwingende Gründe vorliegend gegeben wären, hat der Antragsteller indes weder glaubhaft gemacht, noch ist dies anderweitig für den Senat ersichtlich.
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Hat die Antragsgegnerin hiernach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Leistungsbeurteilung einen Leistungsgleichstand und bei der Befähigungsbeurteilung des Beigeladenen einen Notenvorsprung gegenüber dem Antragsteller angenommen, so unterliegt ihre Annahme, dass keine wesentlich gleich leistungsstarke Beamte konkurrieren, sondern der Beigeladene leistungsstärker ist als der Antragsteller, gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wegen des danach festgestellten Leistungsvorsprunges des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines Notenvorsprunges in einem Gesamt-Teilurteil bedurfte es keiner weitergehenden Darlegung von Auswahlerwägungen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]). Gegenteiliges zeigt der Antragsteller auch nicht schlüssig auf.
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Geht die Antragsgegnerin nach alledem nicht von einem „unzutreffenden Sachverhalt“ aus, liegt - entgegen der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichtes - damit ebenso wenig ein Fall einer „unzutreffenden Sachverhaltsmitteilung“ gegenüber der zuständigen Personalvertretung vor.
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Nimmt die Antragsgegnerin mithin rechtfehlerfrei einen wesentlichen Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller an, kann schon mangels Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches und ungeachtet dessen aber auch im Übrigen nicht angenommen werden, dass seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.
- 33
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier - wie das Verwaltungsgericht aus laufbahnrechtlichen Gründen zutreffend ausgeführt hat - für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13. lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (85,25 € monatlich bis 31. Mai 2016) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller der 8. Erfahrungsstufe (3.880,18 € monatlich bis 31. Mai 2016) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juni 2016 - 1 M 71/16
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Gründe
- 1
1. Auf die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 2., deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, war der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 15. Januar 2015 in dem aus dem Sachtenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil die darin ausgesprochene einstweilige Anordnung aufgrund des Ablaufes der Frist des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden ist.
- 2
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 2. haben aus Gründen der Rechtsklarheit hieran auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entfällt grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sich der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe richtet und insoweit weiterreichen kann als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.]). Im Übrigen liegt die Beschwer der Antragsgegnerin wie des Beigeladenen zu 2. in der zu ihren Lasten ergangenen einstweiligen Anordnung.
- 3
Auch hindert § 146 Abs. 4 VwGO die Geltendmachung nachträglicher Umstände innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht. Sie sind hier auch von rechtlicher Relevanz, weil mit Ablauf der durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses angelaufenen Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckung der einstweiligen Anordnung diese ihre Wirkung verlöre und diese Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens vom Beschwerdegericht - schon von Amts wegen - zu berücksichtigen ist (OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 M 12/14-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 CE 06.637 -, juris [m. w. N.]). Lediglich für ein darüber hinaus gehendes Begehren, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (OVG LSA, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.; a. A. VGH Hessen, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, juris). Insoweit waren die Beschwerden vorliegend zurückzuweisen.
- 4
Zu Recht macht der Beigeladene zu 2. geltend, dass die Antragstellerin die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO hat verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (OVG LSA, a. a. O., Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 - [m. w. N.], juris). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, juris, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. [m. w. N.]), nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa - wie hier - per Telefax. Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist (siehe hierzu: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Band 2, § 929 Rn. 5 [m. w. N.]; Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 73. Auflage, § 929 Rn. 14 [m. w. N.]; Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 929 Rn. 5 [m. w. N.]; siehe auch: Prütting/Gehrlein, ZPO 3. Auflage, § 929 Rn. 5; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, Band 9, § 929 Rn. 3), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist der Antragstellerin am 21. Januar 2014 zugestellt worden (Bl. 117 der Gerichtsakte), so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 23. Februar 2015 - einem Montag - abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Anordnung im gegebenen Fall nicht vollzogen worden.
- 5
Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig (siehe: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris). Die von Amts wegen erfolgte bloße Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes an den Antragsgegner reichte nicht aus. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich zu deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (OVG LSA, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14, juris [m. w. N.]; ebenso: BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O.). Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Bereich des § 123 VwGO gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger -, den Gläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch macht. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt. Schließlich muss es im Hinblick auf die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO normierte Schadensersatzpflicht dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.], sowie Beschluss vom 8. September 2014 - 1 M 98/14 -).
- 6
Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Eine Absicht der Antragstellerin, aus dem bereits erlangten Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren zu vollstrecken, ist durch keine Maßnahme erkennbar. Die Anwendung der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin der einstweiligen Anordnung bereits freiwillig Folge geleistet hätte. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzuges ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.]).
- 7
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich - anders als der rechtsmittelführende Beigeladene zu 2. in erstinstanzlichen Verfahren - weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert haben.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA mit Amtszulage (267,02 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen vom 28. Januar 2015 davon aus, dass die Antragstellerin der 7. Erfahrungsstufe (2.946,61 € monatlich) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
- 9
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 7. Juli 2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin laut Empfangsbekenntnis am 14. Juli 2015 zugestellt. Die am 27. Juli 2015 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangene Beschwerde wahrt die Zwei-Wochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 auf Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, die Vollstreckungsgläubigerin amtsangemessen zu beschäftigen, noch vollstreckbar war.
- 3
Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris, m. w. N.; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 -, juris).
- 4
Der (in Bezug auf den abgelehnten Hauptantrag der Vollstreckungsgläubigerin von dieser) angefochtene Beschluss des VG Halle vom 18. Dezember 2014 ist den Prozessbevollmächtigen der Vollstreckungsgläubigerin am 30. Dezember 2014 mittels Empfangsbekenntnis von Amts wegen zugestellt worden. Durch diese Zustellung ist die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt worden. Innerhalb der mithin mit Ablauf des 30. Januar 2015 endenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden.
- 5
Soweit die Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 zur Mitteilung aufgefordert haben, „mit welchen Aufgaben und auf welchem Dienstposten Sie nunmehr gedenken, unsere Mandantin amtsangemessen zu beschäftigen“ sowie „wann mit dem Erlass des Abhilfebescheides zu rechnen ist“, stellt dieses Schreiben keine Vollziehungsmaßnahme dar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris, Rdnr. 37, 39). Selbst eine unmissverständliche Leistungsaufforderung der Vollstreckungsgläubigerin an die Vollstreckungsschuldnerin unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel genügt (noch) nicht, um bereits eine Vollziehung annehmen zu können; insbesondere kann eine im Verwaltungsprozess mögliche, aber nicht notwendige Parteizustellung (vgl. §§ 936, 922 Abs. 2, 172 ZPO), als formalisierter Akt der Vollziehungszustellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris, Rdnr. 6), nicht durch jede Willensäußerung des Vollstreckungsgläubigers, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung/Anordnung Gebrauch machen will, ersetzt werden. Die Auslegung einer Willenserklärung darf nicht den Ausschlag geben, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung/Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich also immer um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 40, 41). Hiervon ausgehend, liegt eine solche formalisierte oder urkundlich belegte Vollziehungsmaßnahme der Vollstreckungsgläubigerin nicht vor; sie kann insbesondere nicht in dem auslegungsbedürftigen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Januar 2015 gesehen werden.
- 6
Dem In-Lauf-Setzen der Vollziehungsfrist stand die Beschwerdeeinlegung der Vollstreckungsgläubigerin wegen Ablehnung ihres Hauptantrages nicht entgegen. Ihre Beschwerde hat den Beginn der Vollziehungsfrist nicht auf den Zeitpunkt verlegt, an dem ihr die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. April 2015 bekannt gegeben wurde. Der Beschwerde kam vorliegend kein Suspensiveffekt im Sinne des § 149 Abs. 1 VwGO zu; sie entwickelte keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehbarkeit der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Vorb. § 124 Rdnr. 1). Es kann vorliegend auch dahinstehen, welche rechtlichen Auswirkungen ein Erfolg des auf vorläufige Rückgängigmachung einer Umsetzung und Organisationsmaßnahme gerichteten Hauptantrages im Beschwerdeverfahren auf die hier streitgegenständliche, den Hilfsantrag betreffende einstweilige Anordnung der amtsangemessenen Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin gehabt hätte. Ein Vollziehungshindernis für die einstweilige Anordnung ergab sich aus der Antragskonstellation im gemäß § 929 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitraum bis 30. Januar 2015 jedenfalls nicht.
- 7
Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO begann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - mit der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. April 2015 auch nicht „neu“ zu laufen. Abgesehen davon, dass schon fraglich erscheint, inwiefern eine Vollziehungsfrist bei einem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss (der die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 auf amtsangemessene Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin nicht zum Beschwerdegegenstand hatte und in der Sache mit Ablehnung des Hauptantrages keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Stattgabe des Hilfsantrages getroffen hat) sowie angesichts des Umstandes, dass das Verstreichen der („ersten“) Vollziehungsfrist die einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 hat gegenstandslos werden lassen, „neu“ (und in Bezug auf welche einstweilige Anordnung) in Gang gesetzt werden kann, greifen die vom Verwaltungsgericht angeführten „besonderen Umstände“ nicht durch.
- 8
Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (so bereits BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 41; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014, a. a O., Rdnr. 19).
- 9
Es kann vorliegend auch keine Rede davon sein, dass die Vollstreckungsgläubigerin einen Titel vollstrecken müsste, dessen Beseitigung sie zugleich verfolgt und gezwungen würde, widersprüchlich zu handeln. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Ergebnis mit dem Hauptantrag verfolgte Rückumsetzung auf den früher innegehabten Dienstposten in Widerspruch zu der begehrten amtsangemessenen Beschäftigung steht. Vielmehr modifiziert sie letztere in Bezug auf einen bestimmten Dienstposten. Was das Risiko der Vollstreckungsgläubigerin anbelangt, gegebenenfalls Schadensersatz nach § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO leisten zu müssen, ist dies der Preis für die Möglichkeit, schon aufgrund nur vorläufiger, noch dazu in einem summarischen Verfahren gewonnener Erkenntnisse, vollstrecken zu können (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 24). Die Schadensersatzpflicht ist als Bestandteil des Vollstreckungsrisikos einer einstweiligen Anordnung immanent und wie das Antrags- und Prozessrisiko dem Betreiben und der eigenverantwortlichen Entscheidung des Gläubigers/Antragstellers/Klägers/Rechtsmittelführers überlassen.
- 10
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 11
Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die erste Instanz eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt und das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses).
- 12
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
- 1
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
- 3
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
- 4
Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.
- 5
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
- 6
Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
- 7
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
- 8
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
- 9
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).
- 10
Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden zudem: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 - juris). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).
- 11
Dem ist der Antragsgegner vorliegend gerecht geworden, denn er hat seine Auswahlentscheidung vom 15. November 2013 (Bl. 20 der Beiakte A) i. V. m. dem Vermerk vom 29. Oktober 2013 (Bl. 7 ff. der Beiakte A) auf die letzten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt, die im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt als hinreichend aktuell anzusehen sind, und zugleich deren jeweils letzte Regelbeurteilung berücksichtigt.
- 12
Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsgegner den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Die Anlass- wie die Regelbeurteilung des Beigeladenen fällt bei den Teil-Gesamturteilen eine bzw. zwei Notenstufen besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt - wie hier (Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA) - kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen eines besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens der Beschwerde weder schlüssig dargelegt, noch ist dies anderweitig zu ersehen. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, dass er anhand von bestimmten Einzelmerkmalbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen überhaupt einen zumindest spezifischen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen aufweist.
- 13
Ungeachtet dessen ist ein anforderungsprofilbezogener Leistungsgleichstand oder gar ein Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung nämlich - zutreffend - davon ausgegangen, dass es sich bei dem nach Maßgabe der Stellenausschreibung dort verwendeten Merkmal „Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus sind von Vorteil“ nicht um ein konstitutives Anforderungsprofilmerkmal handelt. Dem tritt die Beschwerde schon nicht weiter entgegen. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr indes die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris m. w. N.]).
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Ungeachtet dessen ist der Beschwerde aber auch nicht darin zu folgen, dass - unabhängig von dem der Stellenausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil - die Eignung für das hier ausgeschriebene Amt mit dem zugehörigen Dienstposten lediglich bei Inhabern der Laufbahnbefähigung des „höheren technischen Dienstes im Bergfach“ gegeben ist, d. h. es sich hierbei um ein gesetzliches Anforderungsmerkmal handelte. Entsprechendes wird mit dem Beschwerdevorbringen schon nicht schlüssig dargelegt; dieses erschöpft sich insoweit vielmehr in einer bloßen Rechtsbehauptung.
- 15
Unabhängig davon ist eine solche Beschränkung vorliegend nicht anzunehmen. Sie ergibt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedenfalls weder aus dem Umstand, dass das angestrebte Amt eine solches mit Festbesoldung (Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA) bzw. mit ihm eine (Fach-)Behördenleitungsfunktion verbunden ist, noch daraus, dass es sich bei diesem nicht um ein Amt im Sinne von § 41 LBG LSA („politische Beamte“) handelt. Ein Behördenleiter, auch ein solcher einer Fachbehörde, ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - grundsätzlich nicht als der „oberste Sachbearbeiter“ der Behörde anzusehen. Vielmehr hat dieser in der Regel allgemeine Leitungsfunktionen und fachliche Aufgaben wahrzunehmen. Solange - wie hier - gesetzliche Bestimmungen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Amtsinhaber stellen, sind Einschränkungen beim Zugang zu demselben vom Dienstherrn daher jedenfalls nicht zwingend vorzunehmen. Das von der Beschwerde angeführte und von der Fachbehörde anzuwendende Fachrecht sowie die hieran anknüpfenden dienstrechtlichen und strafrechtlichen Normen stellen im Übrigen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Inhaber des vorliegend maßgeblichen Singularamtes auf. Es liegen auch keine anderweitigen gesetzlichen Anforderungen vor (anders etwa: § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG LSA; §§ 65 Abs. 2, 72 Abs. 2 GO LSA, § 9 Nr. 3 DRiG, § 5 BNotO, § 2 Abs. 3 RPflG, § 3 Abs. 3 Satz 3 BRHG, § 30 BBankG, § 59 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 51 Abs. 4 GWB, § 44 Abs. 3 Satz 1 SUG).
- 16
Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen (verfassungs)rechtlichen Gründen eine gesetzliche Einschränkung des Bewerberkreises zwingend notwendig sein müsste. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr allein an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Besten-auswahl verpflichtet, womit eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Nur wenn ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraussetzt, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]), zwingend ist dies indes nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch hat nicht zum Gegenstand, unliebsame Bewerbungen Dritter auszuschließen, solange dies - wie im gegebenen Fall - nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG geboten ist.
- 17
Selbst wenn besondere Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleiches berücksichtigt werden könnten und gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung rechtfertigten, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.), hätte der Antragsgegner diesem Umstand in seiner Auswahlentscheidung jedenfalls genüge getan. Denn ausweislich des vorgenannten Auswahlvermerkes hat er die nur bei dem Antragsteller vorhandenen Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und dessen mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus in seine Auswahlerwägungen eingestellt und gewichtet. Die diesbezüglichen Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist in dem Auswahlvermerk auch ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Wahrnehmung des ausgeschriebenes Amtes bzw. Dienstpostens nicht zwingend die vorbezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen verlangt. Dementsprechend ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren auch für Bewerber eröffnet hat, die nicht über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 „Staatsdienst im Bergfach“ (siehe Abschnitt I Ziffer 7.2.1 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) oder der Laufbahngruppe 2 „Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergbauverwaltung/Geologie-verwaltung“ (siehe Abschnitt II Ziffer 7.2.3 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) verfügen.
- 18
Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.
- 19
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.
- 20
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6.958,93 €; Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen war.
- 21
Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).
- 22
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
- 1
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. März 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
- 2
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
- 3
Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.
- 4
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
- 5
Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
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Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus; dies wird auch von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.
- 7
Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass vorliegend eine unterschiedslose, gleichwertige Gewichtung aller Einzelmerkmalsbewertungen bei der Binnendifferenzierung rechtlich nicht zu beanstanden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
- 8
Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG istin erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014, a. a. O.). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewer-tungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]). Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.]).
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Hiernach legt die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler beide Teil-Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen zugrunde. Ebenso wenig ist rechtlich zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Teil-Gesamturteile als gleichgewichtig ansieht und dementsprechend gleich gewichtet hat. Eine solche Gewichtung ist allerdings konsequent anzuwenden. Für den - hier nicht gegebenen - Fall unterschiedlicher Teil-Gesamturteile hat der Senat daher bereits entschieden, dass die rein numerischen Kalkulation der ebenfalls als gleichgewichtig angesehenen Einzelmerkmalsbewertungen ebenso wenig wie die Bildung von „Ordnungs-Gruppen“ dazu führen darf, dass die in erster Linie gegebene Maßgeblichkeit der (Teil-)Gesamturteile einerseits wie auch deren angenommene Gleichwertigkeit andererseits durch die Gleichwertigkeit der Einzelmerkmale letztlich doch negiert werden. Insbesondere vermag bei divergierender Gesamtbewertung die kalkulatorische Addierung der als gleichgewichtig angesehenen Einzelmerkmalsbewertungen einen Leistungsvorsprung des in der Gesamtbewertung als leistungsschwächer angesehen Beamten nicht zu begründen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 M 54/15 -, juris [ergangen zu dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom13. Februar 2015 - 5 B 239/14 HAL -]).
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Findet indes - wie im gegebenen Fall - eine Auswahlentscheidung zwischen Beamten statt, deren Teil-Gesamturteile gleichlautend sind und die sich um gleiche Statusämter - hier als Oberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) - bewerben, vermag weder eine gleiche noch eine unterschiedliche Gewichtung von Einzelmerkmalen die Maßgeblichkeit der Teil-Gesamturteile zu beseitigen. Insofern besteht nicht von vornherein der Zwang, Einzelmerkmale gleich oder divergierend zu gewichten. Aus welchen Rechtsgründen hier gleichwohl eine unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale zwingend geboten sein sollte, legt die Beschwerde - auch mit ihrer Bezugnahme auf den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - hingegen nicht schlüssig dar, zumal die in Bezug genommenen Beschlussgründe des Verwaltungsgerichtes nicht tragend sind. Bei der vorliegenden Fallgestaltung soll - wie ausgeführt - schon keine Beförderung „in unterschiedliche, aber gleichwertige Statusämter erfolgen“. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde plausibel auf, dass und welche Einzelmerkmale in Bezug auf das hier allein zu vergebende Statusamt von Gesetzes wegen ein besonderes Gewicht aufweisen. Dem hier maßgeblichen Auswahlvermerk ist im Übrigen hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin den jeweiligen Einzelmerkmalen dasselbe Gewicht beigemessen hat.
- 11
Unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, soweit es geltend macht, es mangele an der Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen deshalb, weil bei einzelnen Beamten bestimmte Einzelmerkmale nicht bewertet worden seien. Vielmehr ist dies sachlich gerechtfertigt in den Regelungen der Beurteilungsstimmungen angelegt, wonach nicht beobachtbare Merkmale unbewertet zu bleiben haben. Im Übrigen mag die Bewertung weiterer Einzelmerkmale für eine Auswahlentscheidung von besonderem Gewicht sein. Aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dies indes vorliegend konkret der Fall sein soll, zeigt die Beschwerde jedoch nicht weiter auf.
- 12
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich, dass die Antragsgegnerin - und insofern auch das Verwaltungsgericht - nach der Annahme eines wesentlichen Leistungsgleichstandes zwischen dem Antragsteller, dem Beigeladenen und einem weiteren Beamten nach Maßgabe der Teil-Gesamturteile sowie der Einzelmerkmalsbewertungen in den aktuellen Regelbeurteilungen sodann auf die Ergebnisse - der Teil-Gesamturteile - der vorangegangenen Regelbeurteilungen der Bewerber abgestellt hat. Unzutreffend ist, dass die Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2014 hierzu keine oder nur unzureichende Erwägungen angestellt hätte (siehe Seite „4“ unten f.). Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin infolge des von ihr angenommenen wesentlichen Leistungsgleichstandes der verbliebenen Bewerber auf das weitere Leistungskriterium der vorangegangenen Regelbeurteilung, und zwar auf die dort enthaltenen Teil-Gesamturteile zugreifen wollte. Diese Vorgehensweise ist - wie das Verwaltungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat - rechtlich nicht zu erinnern (siehe zudem: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, juris [m. w. N.]; Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 2/15 -, [m. w. N.] zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris; Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris). Maßgebend für den Leistungsvergleich in erster Linie sind auch hier zunächst das abschließende Gesamturteil bzw. die abschließenden Teil-Gesamturteile der Beurteilung. Dass die Antragsgegnerin entsprechend verfahren ist, ergibt sich aus den von ihr schriftlich fixierten Erwägungen im Auswahlvermerk. Wegen des danach festgestellten Leistungsvorsprunges der Mitbewerber gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines Notensprunges in einem Gesamt-Teilurteil bedurfte es keiner weitergehenden Darlegung von Auswahlerwägungen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 31/14 -, juris; Beschluss vom 26. September 2013, a. a. O.); Gegenteiliges zeigt auch die Beschwerde nicht schlüssig auf.
- 13
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, der Antragsteller habe in der Zeit von September 2007 bis September 2011 einen mit A 10 LBesO bewerteten und damit höherwertigen Dienstposten wahrgenommen, vermag er sich hierauf im vorliegenden Auswahlverfahren nicht mit Erfolg zu berufen. Denn diesem Umstand war bereits in der insoweit maßgeblichen Regelbeurteilung Rechnung zu tragen und hat daher darin seinen entsprechenden Niederschlag gefunden. Eine Relativierung seiner mit dieser erfolgten Leistungsbeurteilung ist daher nicht statthaft.
- 14
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 1 O 119/14 - und vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, jeweils juris [m. w. N.]).
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier im Hinblick auf das angestrebte Amt für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller wenigstens der 6. Erfahrungsstufe (3.184,37 € monatlich) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 60 Abs. 5, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
- 1
1. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. Mai 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
- 2
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
- 3
Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Da der Antragsgegner die hier streitgegenständliche Stellenbesetzung im Wege der Ausschreibung vornimmt, hat er sich damit zugleich für ein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmendes Auswahlverfahren entschieden.
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
- 5
Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
- 7
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
- 8
Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus; dies wird auch von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.
- 9
Das Verwaltungsgericht geht im Übrigen - mit der Beschwerde - zwar davon aus, dass die Antragstellerin das in der Stellenausschreibung aufgeführte Anforderungsprofil nicht vollständig erfüllt. Als anordnungsanspruchsbegründenden, selbständig tragenden Auswahlmangel hat das Verwaltungsgericht aber ein - jedenfalls partiell - rechtswidriges Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Beförderungsdienstpostens angenommen, soweit in der Stellenausschreibung konstitutiv „mehrjährige Berufserfahrungen in verschiedenen obersten Landesbehörden mit einer möglichst großen Verwendungsbreite als Basis für das zu erfüllende Aufgabengebiet“ verlangt werden.
- 10
Soweit die Beschwerde einwendet, sie besitze insoweit eine Einschätzungsprärogative, das vorbezeichnete Anforderungsprofilmerkmal sei zwingend erforderlich und dieses sei in dem Parallelverfahren 1 M 36/14 des beschließenden Senates schließlich auch unbeanstandet geblieben, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung darf grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20).
- 11
Mit Recht hat das Verwaltungsgericht unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes darauf abgestellt, dass der Dienstherr über die Eignung des Bewerberfeldes zwar auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden kann. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und soweit - wie im gegebenen Fall - eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauswahl verpflichtet (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]).
- 12
Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Setzt ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraus, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.).
- 13
Die Organisationsgewalt des Dienstherrn ist aber beschränkt und an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen und von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt - mit der Dienstpostenzuweisung Vorwirkungen auf die spätere Vergabe des Amts im statusrechtlichen Sinne verbunden sind und die hierauf bezogene Auswahlentscheidung damit vorweggenommen oder vorbestimmt wird. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Anforderungsprofils vielmehr den Maßstäben aus Art. 33 Abs. 2 GG unterworfen. Da der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt ist, ist es mit Art 33 Abs. 2 GG unvereinbar, einen Bewerber vom Auswahlverfahren auszuschließen, nur weil er den besonderen Anforderungen des aktuell zu besetzenden Dienstpostens nicht entspricht (so: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.).
- 14
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.). Das Anforderungsprofil muss dabei zwingend vor Beginn der Auswahlentscheidung festgelegt und dokumentiert werden, damit die Gründe für diese Entscheidung transparent sind und die Entscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann. Die nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive gerichtliche Kontrolle wäre anderenfalls praktisch nicht möglich (siehe: BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135; Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.).
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Eine solche dienstpostenbezogene Ausnahme macht die Beschwerde vorliegend zwar geltend. Indes legt sie weder dar noch ist belegt bzw. glaubhaft gemacht oder auch nur anderweitig zu erkennen, dass der Antragsgegner die Gründe für die Festlegung des Anforderungsprofils, insbesondere des hier streitgegenständlichen Anforderungsprofilmerkmales vor Beginn der Auswahlentscheidung schriftlich dokumentiert hat. Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung - wie hier - zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch vorab schriftlich fixiert als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Dieser Mangel kann nachträglich nicht geheilt werden, das Auswahlverfahren muss abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.). Auf die im Beschwerdeverfahren hierzu nachgetragenen Gründe einschließlich der nachgereichten eidesstattlichen Versicherung vermag sich der Antragsgegner hiernach nicht mit Erfolg zu berufen.
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Wird mithin infolge des fehlerhaften Auswahlverfahrens das subjektive Recht der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, kann diese eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung beanspruchen, denn der Antragsgegner hat die fehlende Einzelbewertung des Führungsverhaltens der Beigeladenen in der herangezogenen dienstlichen Beurteilung allein wegen der im Anforderungsprofil erwarteten Tätigkeit in obersten Landesbehörden als „kompensiert“ erachtet (siehe Seite 33 [unten] des Auswahlvermerkes, Bl. 52 der Gerichtsakte). Da nach den vorstehenden Ausführungen das Auswahlverfahren abgebrochen und die Stellenvergabe mit einer zulässigen Ausschreibung neu in Gang gesetzt werden muss, sind die Aussichten der Antragstellerin, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen und erscheint ihre Auswahl möglich, zumal über die Antragstellerin eine weitere („aktuellste“) dienstliche (Anlass-)Beurteilung erstellt wurde, die in die neu zu treffende Auswahlentscheidung einzubeziehen ist.
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Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an.
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2. Mit der Zurückweisung der Beschwerde hat sich zugleich der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes (§§ 149 Abs. 1, 173 VwGO i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO) erledigt.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.
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4. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG). Da im gegebenen Fall Streitgegenstand der auf einen Beförderungsdienstposten bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist, weil diese eine vorweggenommene Beförderungsauswahlentscheidung betrifft, richtet sich die Wertfestsetzung nicht nach § 52 Abs. 2 GKG.
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Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin der 8. Erfahrungsstufe zugeordnet ist, so dass es keiner Entscheidung darüber bedurfte, ob nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG n. F. auf das Endgrundgehalt (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris) oder vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senates auf die im jeweiligen Fall tatsächlich zu zahlenden Bezüge abzustellen ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe insoweit nunmehr: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, zur Veröffentlichung bestimmt [m. w. N.]).
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle „Leiter/-in des Hauptzollamts L. “ mit dem Beigeladenen oder einem anderen Konkurrenten zu besetzen bzw. den Beigeladenen oder einen anderen Konkurrenten auf dieser Stelle zu beschäftigen, bis bestandskräftig über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist.
51. Der Antragsteller wendet sich mit seinem fristgerecht vorgelegten und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ergänzten Beschwerdevorbringen zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als er auf eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigenden Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers, sondern – zeitlich weiterreichend – bis zur Bestandskraft einer solchen Entscheidung abziele. Dieses Vorbringen greift nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist seit Langem geklärt, dass ein der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienender Eilantrag insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, als er in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung der für den Dienstherrn handelnden Behörde über die Bewerbung des Antragstellers hinausgreift.
6Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 6, vom 9. März 2010– 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 6 f., vom 16. November 2007 – 1 B 1605/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 13. Juni 2007 – 1 B 646/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, BA S. 3 f., n.v., vom 12. Oktober 2001 – 1 B 1221/01 –, juris, Rn. 6 f., vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –, BA S. 3, n.v., und vom 3. Juli 2001 – 1 B 670/01 –, NVwZ-RR 2002, 362 = juris, Rn. 2.
7Denn sicherungsfähig ist im Rahmen der insoweit in Rede stehenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein das etwaige Recht des jeweiligen Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis zu diesem Zeitpunkt der Neuentscheidung – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft derselben – muss die fragliche Stelle vorläufig freigehalten werden. Für die Zeit nach der (nur im Falle des Erfolgs des Eilantrages veranlassten) erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung besteht kein beachtliches Interesse an einer Sicherungsanordnung, weil der in Rede stehende Bewerbungsverfahrensanspruch insoweit nicht hinreichend konkret gefährdet ist. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dienstherr bei seiner neuen Entscheidung die in der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung aufgezeigten Fehler der ursprünglichen Auswahlentscheidung vermeiden wird. Er wird den bislang übergangenen Bewerber also bei zutreffender Bewertung entweder zum Zuge kommen lassen oder aus Gründen zurücksetzen, die (aus seiner Sicht) Bestand haben können. Die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz auch gegen eine erneute, für ihn wiederum negative Auswahlentscheidung in Anspruch nehmen zu können, ist dabei gesichert.
8Zu den – auch in einer solchen Situation geltenden – Mitteilungs- und Wartepflichten der für den Dienstherrn handelnden Auswahlbehörde vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = NVwZ 2011, 358 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 33 bis 35; zum Rechtsschutz durch Drittanfechtungs- und Neubescheidungsklage in den Fällen, in denen der Dienstherr die Ernennung des Konkurrenten vornimmt,ohne zuvor den dargestellten Pflichten genügt zu haben, vgl. das soeben zitierte Urteil, juris, Rn. 17 ff.
9Aus dem Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, ZBR 2015, 53 = juris, Rn. 2 bis 4, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts anderes. Zwar hatte der dortige Antragsteller mit seiner Beschwerde den erstinstanzlichen gestellten, vom Senat wiedergegebenen Antrag weiterverfolgt, nach welchem die fragliche Stelle bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung freigehalten werden sollte. Der Beschwerdeentscheidung kann aber nicht entnommen werden, der Senat habe ein Rechtsschutzinteresse insgesamt, also auch in Bezug auf das nach dem Vorstehenden „überschießende“ Begehren bejaht. Denn der Beschluss enthält keine Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Beschluss insbesondere nicht entnehmen, der Senat wolle insoweit von seiner – hier bereits weiter oben dargestellten – entgegenstehenden gefestigten Rechtsprechung abrücken. Dies wäre aber bei einem entsprechenden Willen zu erwarten gewesen. Ausführungen zur teilweisen Unzulässigkeit des Eilbegehrens hat der Senat daher nur deshalb unterlassen, weil die Beschwerde ungeachtet der Frage der zulässigen zeitlichen Erstreckung des Begehrens jedenfalls mangels Anordnungsanspruchs zurückzuweisen war. Auch der von der Beschwerdebegründung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehobene Beschluss des VG Düsseldorf vom 2. Dezember 2013 – 13 L 1787/13 –, juris, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Denn auch ihm ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht sich nicht lediglich aus praktischen Erwägungen heraus darauf beschränkt hat, den Eilantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen, sondern bewusst insgesamt ein Rechtsschutzinteresse angenommen hat.
10Schließlich greift auch der Verweis der Beschwerde auf Entscheidungen anderer Gerichte nicht durch, deren Tenor jeweils einem nach den obigen Ausführungen zu weit gehenden Antrag entspricht (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2014– 12 L 658/14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris, Rn. 2, 6). Den zitierten Beschlüssen kann schon nicht entnommen werden, dass die jeweiligen Gerichte sich überhaupt Gedanken zu der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses gemacht haben. Jedenfalls aber enthalten die angeführten Entscheidungen insoweit keinerlei Argumente, weshalb die begründete Senatsrechtsprechung durch sie auch nicht in Frage gestellt wird.
112. Bezogen auf das nach Maßgabe des Vorstehenden in zeitlicher Hinsicht allein zulässige Sicherungsbegehren hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen ferner – auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung gelangenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens – nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete, die Besetzung des in Rede stehenden (Beförderungs-) Dienstpostens betreffende Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Seine Rügen führen nicht auf die Annahme einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
12Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, bei dem gebotenen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sei eine Auswahlentscheidung zugunsten des Ersteren ausgeschlossen. Die gegen diese Bewertung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.
13a) Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die erstinstanzliche Einschätzung, das ihm in der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung vom 19. Juli 2013 zuerkannte Gesamturteil sei in den Vergleich mit dem – formal gleichlautenden – Gesamturteil des Beigeladenen in dessen dienstlicher Regelbeurteilung vom 15. Februar 2013 nicht mit der ausgeworfenen Note „Stets erwartungsgemäß (9 Punkte)“ einzustellen, sondern nur mit der nächstniedrigeren Note „Überwiegend erwartungsgemäß (6 Punkte)“, weil der Beurteilung des Beigeladenen aufgrund ihres Bezuges auf das Statusamt des Regierungsdirektors (A 15) ein größeres Gewicht zukomme als der des Antragstellers, welche diesen als Oberregierungsrat (A 14) betreffe. Gegen die darin gesehene „fehlerhafte 'Abwertung'“ seiner Beurteilung macht der Antragsteller geltend: Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris, Rn. 15 ff. (20) trage nicht, weil sich das OVG in jenem Beschluss nur mit dem Beurteilungssystem der Polizei und damit mit einem nicht vergleichbaren Notensystem beschäftigt habe. Dieser Einwand überzeugt nicht.
14Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist diese befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
15Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 13, und vom 20. März 2007– 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = juris, Rn. 15 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 52; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, IÖD 2010, 206 = juris, Rn. 20 f., und vom 6. August 2009– 1 B 446/09 –, juris, Rn. 19 f., jeweils m.w.N.; ebenso und entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur auf ein bestimmtes Notensystem bezogen OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 15 ff (insb. Rn. 16 bis 19).
16Dass die vorstehende Überlegung hier ausnahmsweise nicht zutreffen und eine Anwendung des dargestellten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall sich als willkürlich darstellen könnte, macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, in Ansehung des formalen Notengleichstandes zwischen den beiden Bewerbern das dem Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil für (deutlich) besser zu erachten als das des Antragstellers, weil es an einem strengeren Maßstab entwickelt worden ist.
17Vgl. insoweit auch den von der Vorinstanz und vom Antragsteller zitierten Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 20, in dem das Gericht die Festlegung des dortigen Dienstherrn als rechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, nach welcher Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert (eine Notenstufe) höhere Bewertung aufweisen.
18b) Ferner richtet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beiden der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien hinreichend vergleichbar, weil der Unterschied zwischen den maßgeblichen, jeweils am 1. August 2010 beginnenden, aber mit einer Abweichung von vier Monaten endenden Beurteilungszeiträumen (Beigeladener: 31. Oktober 2012; Antragsteller: 1. März 2013) unerheblich sei. Dieser Einschätzung hält der Antragsteller Folgendes entgegen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein inhaltlicher Vergleich planmäßiger Beurteilungen nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstrecke; dies sei hier nicht der Fall. Dass der vorliegende Unterschied von vier Monaten nicht „unerheblich“ sei, verdeutliche exemplarisch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013 – 13 L 1407/12 –, juris.
19Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
20Zwar trifft es zu, dass die Funktion einer planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen erfordert. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Einschränkungen des Grundsatzes von der Herstellung höchstmöglicher Vergleichbarkeit sind nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16 f.
22Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010– 1 WB 27.09 –, BVerwGE 136, 198 = juris, Rn. 32 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 12 f., m.w.N.
24Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich Stichtag und Zeitraum können aber nicht schematisch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn sie beziehen sich, wie schon die Forderung nach der Anwendung gleicher Maßstäbe verdeutlich, nur auf Regelbeurteilungen im selben Statusamt.
25Deutlich insoweit die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16, ausdrücklich in Bezug genommenen Urteile desselben Gerichts vom 7. Juni 1984 – 2 C 54.82 –, Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 = juris, Rn. 17 („grundsätzlich alle Richter, die das gleiche [statusrechtliche] Amt inne haben“), und vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, DÖD 1994, 33 = juris, Rn. 12 („Die Bestimmung eines Stichtags [Nr. 18 BRZV], an welchem die Leistungen aller Beamten einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der Anforderungen des innegehabten Amtes als dem verbindlichen Maßstab beurteilt werden [Nr. 19 und 23 BRZV], wird diesen Anforderungen gerecht“; Hervorhebungen durch den Senat).
26Solche Beurteilungen liegen hier aber nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass schon die bloße Möglichkeit einer Konkurrenz von Beamten verschiedener Statusämter um einen Dienstposten den Dienstherrn zwingen müsste, diese jeweils unter Zugrundelegung desselben Beurteilungsstichtags und Beurteilungszeitraums zu beurteilen. Ergeben sich im Rahmen einer Konkurrenz von Beamten, die unterschiedliche Statusämter bekleiden, hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Unterschiede, so reicht es demnach aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich sind, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009– 6 B 1594/08 –, juris, Rn. 8; zu den möglichen Maßnahmen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 16 ff.
28Hier bedurfte es schon keiner ausgleichenden Maßnahmen. Denn die zu gleichen Zeitpunkten beginnenden Beurteilungszeiträume sind mit einer Dauer von 25 (Beigeladener) bzw. 29 Monaten (Antragsteller) aussagekräftig lang und weitestgehend deckungsgleich, und die Beurteilungsstichtage liegen lediglich vier Monate auseinander. Angesichts des nur um vier Monate auseinanderfallenden Endes der Beurteilungszeiträume und der Länge der jeweiligen Beurteilungszeiträume streitet auch nichts für die Annahme, die Beurteilungen seien unter dem Gesichtspunkt der Aktualität nicht mehr hinreichend vergleichbar. Die Bewertung, der verbleibende Unterscheid von vier Monaten sei marginal bzw. unerheblich, wird nicht durch den Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013– 13 L 1407/12 –, juris, in Frage gestellt. Denn diese Entscheidung besagt insoweit nichts. Für die dortige Stattgabe war nämlich nicht das (gegebene) Vorliegen verschiedener Beurteilungszeiträume maßgeblich, sondern der Umstand, dass in der Beurteilung des dortigen Antragstellers eine zweimonatige Abordnung überhaupt nicht berücksichtigt worden und die Beurteilung deshalb als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren war (juris, Rn. 15 ff).
29Unabhängig von dem Vorstehenden ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte für die Annahme, der in zeitlicher Hinsicht bestehende – geringfügige – Unterschied in den maßgeblichen Beurteilungen könne zu einer Benachteiligung des Antragstellers im Qualifikationsvergleich geführt haben. Zum einen ist nichts dafür erkennbar, dass der Beigeladene, der sich gegenüber seiner Vorbeurteilung im selben Statusamt sogar um eine Notenstufe gesteigert hat, ein schlechteres Gesamturteil erreicht hätte, wenn seiner Regelbeurteilung auch noch die Monate November 2012 bis Februar 2013 einschließlich zugrunde gelegt worden wären; denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für ein ganz gravierendes Nachlassen seiner sich ansonsten kontinuierlich steigernden Leistungen gerade in diesem kurzen Teilzeitraum, welches allenfalls zu einer Herabstufung hätte führen können. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein besseres Gesamturteil zuerkannt worden wäre, wenn die genannten Monate in seiner Beurteilung keine Berücksichtigung mehr gefunden hätten, was allenfalls bei einem sehr erheblichen – aber nirgendwo behaupteten – Nachlassen in diesen vier Monaten angenommen werden könnte.
30c) Schließlich macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, die Auswahlentscheidung habe schon deswegen nicht auf die fraglichen Beurteilungen gestützt werden dürfen, weil das zugrunde liegende Beurteilungssystem rechtswidrig sei.
31Zur näheren Begründung zitiert er vorrangig ausführlich aus dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014– 1 A 651/13 –, ZBR 2014, 388 = juris. Das Beschwerdevorbringen greift zunächst insoweit nicht durch, als sich der Antragsteller auszugsweise diejenigen Ausführungen dieses Obergerichts zu eigen macht, die dem dort betroffenen Dienstherrn bezogen auf die zur Überprüfung stehende dienstliche Beurteilung vorhalten, eine Plausibilisierung der Bewertungen der Einzelmerkmale und auch des gebildeten Gesamturteils unterlassen zu haben (juris, Rn. 27 bis 29, bzw. Beschwerdebegründung, S. 4 f.). Denn eine solche nachgehende Plausibilisierung, deren Zulässigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle seiner Entscheidung unterstellt, wäre hier auf ein etwaiges Verlangen des Antragstellers noch im Widerspruchsverfahren möglich, welches allerdings derzeit auf Wunsch des Antragstellers ruhend gestellt ist (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. September 2014 nebst Anlage, Blatt 86 ff. d.A.). Nicht überzeugend ist das Beschwerdevorbringen aber auch insoweit, als es sich auf die nachfolgenden Passagen in dem angeführten Urteil stützt (juris, Rn. 30 bis 36, bzw. Beschwerdebegründung, S. 5 unten bis S. 7 Mitte). In diesen Passagen vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Regelung des § 49 BLV stelle höhere inhaltliche Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung als § 41 BLV a.F., indem sie eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten verlange; die Plausibilisierung werde damit in das Stadium des Beurteilungsverfahrens vorgezogen und sei danach ausgeschlossen. Eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung des zu Beurteilenden sei aber unter Berücksichtigung des nach den dort einschlägigen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Formulars nicht möglich, weil dieses nur Bewertungen bzw. Ergebnisse von Bewertungen beinhalte. Diese Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind hier zunächst schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nicht die hier angewendeten Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2012) und das danach zu verwendende Formular betreffen. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einer Regelbeurteilung zu befassen, welche den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 betraf (juris, Rn. 2); für Beurteilungen über jenen Zeitraum galten aber noch die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2010. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um einen nur formellen Unterschied. Denn nach den vorliegend einschlägigen BRZV 2012 verbleibt es nicht, wie noch zuvor, bei der Vergabe von Einzelnoten für (durch Klammerzusätze näher erläuterte) Einzelkompetenzen und der notenmäßigen Festlegung eines Gesamturteils. Nach Ziffer 9.3 („Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“) der BRZV 2012 ist vielmehr bezogen auf die nach Ziffer 9.1. zu bewertenden Beurteilungskategorien (die genannten Einzelkompetenzen) so auf die Befähigung und fachliche Leistung einzugehen, dass ein schlüssiges Gesamtbild der Beamtin/des Beamten entsteht; erforderlich ist, wie auch ein Blick auf das vorgegebene Formular verdeutlicht, demnach nunmehr eine freitextliche zusammenfassende Würdigung der Befähigung und fachlichen Leistung des jeweiligen Betroffenen, welche auf das Gesamturteil hinführt. Angesichts dessen hätte es einer Erläuterung in der Beschwerde bedurft, aus welchen Gründen es gleichwohl in den BRZV 2012 angelegt sein soll, dass die fachliche Leistung des jeweils Betroffenen nicht schon ohne weitere (nach dem Normverständnis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber nicht zulässige) Plausibilisierung nachvollziehbar dargestellt wird (werden kann).
32Vgl. insoweit auch den Beschluss des VG Darmstadt, welches bezogen auf die BRZV 2010 hinsichtlich des Aspekts der Plausibilität noch von strukturellen Mängeln ausgegangen war, vom 21. Februar 2014 – 1 L 1523/13.DA –, juris, Rn. 71 bis 74, wonach „im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht von einem strukturellen, die Verwertbarkeit aller erstellten dienstlichen Beurteilungen ausschließenden Defizit der aktuellen Beurteilungsrichtlinien (Anm.: gemeint sind die BRZV 2012) gesprochen werden kann“.
33Solche grundsätzlichen Erläuterungen fehlen indes ebenso wie etwaiger Vortrag dazu, dass zumindest im Falle des Antragstellers und/oder des Beigeladenen eine nachvollziehbare Darstellung i.S.d. § 49 Abs. 1 BLV nicht geleistet worden sein soll. Anhaltspunkte für solche Mängel grundsätzlicher oder auch nur einzelfallbezogener Art sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Vorstehende bedarf hier keiner Erörterung, ob die Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich einem Beurteilungssystem wie dem in den BRZV 2010 entgegensteht, bei welchem – jeweils ohne Verbalisierung – nur Punktwerte für die einzelnen (textlich näher erläuterten) Leistungsmerkmale vergeben werden und sodann eine Gesamtnote gebildet wird. Ebenso kann hier offen bleiben, ob der Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich die Aussage entnommen werden kann, entgegen der früheren Rechtssituation sei eine Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen nach Abschluss des „Beurteilungsverfahrens“, also im Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren, nicht mehr zulässig.
34Ferner hält der Antragsteller das Beurteilungssystem und folglich auch die hier in Rede stehenden Beurteilungen deswegen für rechtswidrig, weil zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln zufolge die Kompetenzbewertung erst nach der Festlegung des Gesamturteils erfolge und damit das Gesamturteil nicht aus der Bewertung der Einzelmerkmale entwickelt werde; das sei rechtswidrig. Auch dieses Argument vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
35Das zuerst herangezogene Urteil vom 6. Juni 2013 – 15 K 5710/11 –, juris, ist hier nicht einschlägig. Denn dieses bezieht sich auf eine noch nach den BRZV 2010 gefertigte Beurteilung, bei der ein Computerprogramm zur Kontrolle der Plausibilität des Gesamturteils und der Ausprägungsgrade der Einzelkompetenzen („Beurteilungs-Matrix“) zur Anwendung gekommen war. Dieses Programm, dessen Charakter als bloße Hilfestellung (vgl. dazu die Aussage des Zeugen „L1“, juris Rn. 31 f.) einzelne Beurteiler im Jahre 2010 nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Köln verkannt hatten, ist aber bei den hier in Rede stehenden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 nicht mehr in derselben Weise zur Anwendung gekommen. Das ergibt sich gerade aus dem zitierten Urteil. So hat der vom Verwaltungsgericht befragte Zeuge „T.“ angegeben, die Matrix sei inzwischen so abgeändert worden, „dass man bei der Vergabe der Gesamtbewertung freier“ sei (juris, Rn. 30). Entsprechendes hat auch der Zeuge „L1“ bekundet („flexibler“, juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, mit seiner Beschwerde näher zu begründen, dass und aus welchen Gründen die nunmehr abweichend gestaltete und ohnehin nur als Orientierungshilfe angebotene Matrix bzw. deren Anwendung im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der fraglichen Beurteilungen geführt haben könnte. An entsprechenden Ausführungen fehlt es aber gänzlich.
36Ferner beruft sich die Beschwerde insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22 bis 29. Diese Entscheidung ist hier aber ebenfalls nicht einschlägig. Denn sie befasst sich nicht mit Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung, sondern mit solchen der Finanzverwaltung des Landes NRW. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und auch sonst nicht, dass die hier maßgebliche BRZV 2012 eine Regelung enthält, die der vom Verwaltungsgericht Köln beanstandeten Vorschrift inhaltlich entspricht. In den dort betrachteten Richtlinien war ausdrücklich geregelt, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung erst dann endgültig zu beurteilen hatte, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung für ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt worden war (vgl. juris, Rn. 22).
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
38Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (5. November 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
39– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
40Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 7) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich nach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 auf 69.652,56 Euro belaufen, ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 17.413,14 Euro.
41Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.
(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.
(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.
(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.
(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.413,14 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die Stelle „Leiter/-in des Hauptzollamts L. “ mit dem Beigeladenen oder einem anderen Konkurrenten zu besetzen bzw. den Beigeladenen oder einen anderen Konkurrenten auf dieser Stelle zu beschäftigen, bis bestandskräftig über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden ist.
51. Der Antragsteller wendet sich mit seinem fristgerecht vorgelegten und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ergänzten Beschwerdevorbringen zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, als er auf eine Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur bis zu einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigenden Entscheidung der Antragsgegnerin über die Bewerbung des Antragstellers, sondern – zeitlich weiterreichend – bis zur Bestandskraft einer solchen Entscheidung abziele. Dieses Vorbringen greift nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist seit Langem geklärt, dass ein der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dienender Eilantrag insoweit mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist, als er in zeitlicher Hinsicht über den Zeitpunkt einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung der für den Dienstherrn handelnden Behörde über die Bewerbung des Antragstellers hinausgreift.
6Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2013– 1 B 1/13 –, juris, Rn. 6, vom 9. März 2010– 1 B 1472/09 –, juris, Rn. 6 f., vom 16. November 2007 – 1 B 1605/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 13. Juni 2007 – 1 B 646/07 –, BA S. 2 f., n.v., vom 18. Oktober 2006 – 1 B 1432/06 –, BA S. 3 f., n.v., vom 12. Oktober 2001 – 1 B 1221/01 –, juris, Rn. 6 f., vom 4. September 2001 – 1 B 205/01 –, BA S. 3, n.v., und vom 3. Juli 2001 – 1 B 670/01 –, NVwZ-RR 2002, 362 = juris, Rn. 2.
7Denn sicherungsfähig ist im Rahmen der insoweit in Rede stehenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung allein das etwaige Recht des jeweiligen Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensverfahrensanspruch erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis zu diesem Zeitpunkt der Neuentscheidung – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft bzw. Rechtskraft derselben – muss die fragliche Stelle vorläufig freigehalten werden. Für die Zeit nach der (nur im Falle des Erfolgs des Eilantrages veranlassten) erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung besteht kein beachtliches Interesse an einer Sicherungsanordnung, weil der in Rede stehende Bewerbungsverfahrensanspruch insoweit nicht hinreichend konkret gefährdet ist. Es ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass der Dienstherr bei seiner neuen Entscheidung die in der stattgebenden gerichtlichen Entscheidung aufgezeigten Fehler der ursprünglichen Auswahlentscheidung vermeiden wird. Er wird den bislang übergangenen Bewerber also bei zutreffender Bewertung entweder zum Zuge kommen lassen oder aus Gründen zurücksetzen, die (aus seiner Sicht) Bestand haben können. Die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz auch gegen eine erneute, für ihn wiederum negative Auswahlentscheidung in Anspruch nehmen zu können, ist dabei gesichert.
8Zu den – auch in einer solchen Situation geltenden – Mitteilungs- und Wartepflichten der für den Dienstherrn handelnden Auswahlbehörde vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = NJW 2011, 695 = NVwZ 2011, 358 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 33 bis 35; zum Rechtsschutz durch Drittanfechtungs- und Neubescheidungsklage in den Fällen, in denen der Dienstherr die Ernennung des Konkurrenten vornimmt,ohne zuvor den dargestellten Pflichten genügt zu haben, vgl. das soeben zitierte Urteil, juris, Rn. 17 ff.
9Aus dem Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 B 856/14 –, ZBR 2015, 53 = juris, Rn. 2 bis 4, ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nichts anderes. Zwar hatte der dortige Antragsteller mit seiner Beschwerde den erstinstanzlichen gestellten, vom Senat wiedergegebenen Antrag weiterverfolgt, nach welchem die fragliche Stelle bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über seine Bewerbung freigehalten werden sollte. Der Beschwerdeentscheidung kann aber nicht entnommen werden, der Senat habe ein Rechtsschutzinteresse insgesamt, also auch in Bezug auf das nach dem Vorstehenden „überschießende“ Begehren bejaht. Denn der Beschluss enthält keine Ausführungen zum Rechtsschutzinteresse. Vor diesem Hintergrund lässt sich dem Beschluss insbesondere nicht entnehmen, der Senat wolle insoweit von seiner – hier bereits weiter oben dargestellten – entgegenstehenden gefestigten Rechtsprechung abrücken. Dies wäre aber bei einem entsprechenden Willen zu erwarten gewesen. Ausführungen zur teilweisen Unzulässigkeit des Eilbegehrens hat der Senat daher nur deshalb unterlassen, weil die Beschwerde ungeachtet der Frage der zulässigen zeitlichen Erstreckung des Begehrens jedenfalls mangels Anordnungsanspruchs zurückzuweisen war. Auch der von der Beschwerdebegründung im vorliegenden Zusammenhang hervorgehobene Beschluss des VG Düsseldorf vom 2. Dezember 2013 – 13 L 1787/13 –, juris, rechtfertigt keine abweichende Betrachtung. Denn auch ihm ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht sich nicht lediglich aus praktischen Erwägungen heraus darauf beschränkt hat, den Eilantrag wegen mangelnder Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen, sondern bewusst insgesamt ein Rechtsschutzinteresse angenommen hat.
10Schließlich greift auch der Verweis der Beschwerde auf Entscheidungen anderer Gerichte nicht durch, deren Tenor jeweils einem nach den obigen Ausführungen zu weit gehenden Antrag entspricht (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2014– 12 L 658/14 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 = juris, Rn. 2, 6). Den zitierten Beschlüssen kann schon nicht entnommen werden, dass die jeweiligen Gerichte sich überhaupt Gedanken zu der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses gemacht haben. Jedenfalls aber enthalten die angeführten Entscheidungen insoweit keinerlei Argumente, weshalb die begründete Senatsrechtsprechung durch sie auch nicht in Frage gestellt wird.
112. Bezogen auf das nach Maßgabe des Vorstehenden in zeitlicher Hinsicht allein zulässige Sicherungsbegehren hat der Antragsteller mit dem Beschwerdevorbringen ferner – auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung gelangenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens – nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete, die Besetzung des in Rede stehenden (Beförderungs-) Dienstpostens betreffende Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Seine Rügen führen nicht auf die Annahme einer Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
12Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend ausgeführt, bei dem gebotenen Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sei eine Auswahlentscheidung zugunsten des Ersteren ausgeschlossen. Die gegen diese Bewertung erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch.
13a) Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die erstinstanzliche Einschätzung, das ihm in der maßgeblichen dienstlichen Regelbeurteilung vom 19. Juli 2013 zuerkannte Gesamturteil sei in den Vergleich mit dem – formal gleichlautenden – Gesamturteil des Beigeladenen in dessen dienstlicher Regelbeurteilung vom 15. Februar 2013 nicht mit der ausgeworfenen Note „Stets erwartungsgemäß (9 Punkte)“ einzustellen, sondern nur mit der nächstniedrigeren Note „Überwiegend erwartungsgemäß (6 Punkte)“, weil der Beurteilung des Beigeladenen aufgrund ihres Bezuges auf das Statusamt des Regierungsdirektors (A 15) ein größeres Gewicht zukomme als der des Antragstellers, welche diesen als Oberregierungsrat (A 14) betreffe. Gegen die darin gesehene „fehlerhafte 'Abwertung'“ seiner Beurteilung macht der Antragsteller geltend: Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf den Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, juris, Rn. 15 ff. (20) trage nicht, weil sich das OVG in jenem Beschluss nur mit dem Beurteilungssystem der Polizei und damit mit einem nicht vergleichbaren Notensystem beschäftigt habe. Dieser Einwand überzeugt nicht.
14Liegen der Auswahlbehörde im Falle der Konkurrenz um einen (Beförderungs-) Dienstposten nicht unmittelbar vergleichbare Regelbeurteilungen vor, so ist diese befugt und verpflichtet, die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise – durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung – herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen. Das gilt u.a. auch dann, wenn die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber sich – wie hier – auf unterschiedliche Statusämter beziehen. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass bei formal gleichlautenden Gesamturteilen die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des für ein niedrigeres Statusamt beurteilten Konkurrenten. Das beruht auf der Überlegung, dass der Maßstab für die dienstlichen Anforderungen regelmäßig im Blick auf das innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zu bestimmen ist und dass mit einem verliehenen höheren Statusamt im Allgemeinen gegenüber dem zuvor innegehabten niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind.
15Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, ZBR 2013, 126 = NVwZ 2013, 573 = juris, Rn. 13, und vom 20. März 2007– 2 BvR 2470/06 –, NVwZ 2007, 691 = juris, Rn. 15 f.; ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20 = ZBR 2013, 376 = NVwZ 2014, 75 = juris, Rn. 52; aus der Senatsrechtsprechung etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 2012 – 1 B 1317/11 –, juris, Rn. 12 ff., vom 28. Juli 2010 – 1 B 345/10 –, IÖD 2010, 206 = juris, Rn. 20 f., und vom 6. August 2009– 1 B 446/09 –, juris, Rn. 19 f., jeweils m.w.N.; ebenso und entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht nur auf ein bestimmtes Notensystem bezogen OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 15 ff (insb. Rn. 16 bis 19).
16Dass die vorstehende Überlegung hier ausnahmsweise nicht zutreffen und eine Anwendung des dargestellten Grundsatzes auf den vorliegenden Fall sich als willkürlich darstellen könnte, macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, in Ansehung des formalen Notengleichstandes zwischen den beiden Bewerbern das dem Beigeladenen zuerkannte Gesamturteil für (deutlich) besser zu erachten als das des Antragstellers, weil es an einem strengeren Maßstab entwickelt worden ist.
17Vgl. insoweit auch den von der Vorinstanz und vom Antragsteller zitierten Beschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2004 – 6 B 1212/04 –, DÖD 2006, 15 = juris, Rn. 20, in dem das Gericht die Festlegung des dortigen Dienstherrn als rechtlich beanstandungsfrei bezeichnet, nach welcher Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens einen Punktwert (eine Notenstufe) höhere Bewertung aufweisen.
18b) Ferner richtet sich die Beschwerde gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beiden der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen seien hinreichend vergleichbar, weil der Unterschied zwischen den maßgeblichen, jeweils am 1. August 2010 beginnenden, aber mit einer Abweichung von vier Monaten endenden Beurteilungszeiträumen (Beigeladener: 31. Oktober 2012; Antragsteller: 1. März 2013) unerheblich sei. Dieser Einschätzung hält der Antragsteller Folgendes entgegen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein inhaltlicher Vergleich planmäßiger Beurteilungen nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstrecke; dies sei hier nicht der Fall. Dass der vorliegende Unterschied von vier Monaten nicht „unerheblich“ sei, verdeutliche exemplarisch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013 – 13 L 1407/12 –, juris.
19Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch.
20Zwar trifft es zu, dass die Funktion einer planmäßigen Beurteilung (Regelbeurteilung) in einer Auswahlentscheidung als Instrument der "Klärung einer Wettbewerbssituation" die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen erfordert. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere der gemeinsame Beurteilungsstichtag und der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst. Einschränkungen des Grundsatzes von der Herstellung höchstmöglicher Vergleichbarkeit sind nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16 f.
22Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von planmäßigen Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010– 1 WB 27.09 –, BVerwGE 136, 198 = juris, Rn. 32 f., m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 12 f., m.w.N.
24Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich Stichtag und Zeitraum können aber nicht schematisch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Denn sie beziehen sich, wie schon die Forderung nach der Anwendung gleicher Maßstäbe verdeutlich, nur auf Regelbeurteilungen im selben Statusamt.
25Deutlich insoweit die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, NVwZ-RR 2002, 210 = juris, Rn. 16, ausdrücklich in Bezug genommenen Urteile desselben Gerichts vom 7. Juni 1984 – 2 C 54.82 –, Buchholz 238.5 § 26 DRiG Nr. 2 = juris, Rn. 17 („grundsätzlich alle Richter, die das gleiche [statusrechtliche] Amt inne haben“), und vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –, DÖD 1994, 33 = juris, Rn. 12 („Die Bestimmung eines Stichtags [Nr. 18 BRZV], an welchem die Leistungen aller Beamten einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe unter Zugrundelegung der Anforderungen des innegehabten Amtes als dem verbindlichen Maßstab beurteilt werden [Nr. 19 und 23 BRZV], wird diesen Anforderungen gerecht“; Hervorhebungen durch den Senat).
26Solche Beurteilungen liegen hier aber nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass schon die bloße Möglichkeit einer Konkurrenz von Beamten verschiedener Statusämter um einen Dienstposten den Dienstherrn zwingen müsste, diese jeweils unter Zugrundelegung desselben Beurteilungsstichtags und Beurteilungszeitraums zu beurteilen. Ergeben sich im Rahmen einer Konkurrenz von Beamten, die unterschiedliche Statusämter bekleiden, hinsichtlich des Beurteilungsstichtags und/oder des Beurteilungszeitraums der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen Unterschiede, so reicht es demnach aus, diese Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung zu erkennen und, sofern sie erheblich sind, durch geeignete Maßnahmen in nachvollziehbarer Weise auszugleichen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2009– 6 B 1594/08 –, juris, Rn. 8; zu den möglichen Maßnahmen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 1 B 1267/08 –, juris, Rn. 16 ff.
28Hier bedurfte es schon keiner ausgleichenden Maßnahmen. Denn die zu gleichen Zeitpunkten beginnenden Beurteilungszeiträume sind mit einer Dauer von 25 (Beigeladener) bzw. 29 Monaten (Antragsteller) aussagekräftig lang und weitestgehend deckungsgleich, und die Beurteilungsstichtage liegen lediglich vier Monate auseinander. Angesichts des nur um vier Monate auseinanderfallenden Endes der Beurteilungszeiträume und der Länge der jeweiligen Beurteilungszeiträume streitet auch nichts für die Annahme, die Beurteilungen seien unter dem Gesichtspunkt der Aktualität nicht mehr hinreichend vergleichbar. Die Bewertung, der verbleibende Unterscheid von vier Monaten sei marginal bzw. unerheblich, wird nicht durch den Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2013– 13 L 1407/12 –, juris, in Frage gestellt. Denn diese Entscheidung besagt insoweit nichts. Für die dortige Stattgabe war nämlich nicht das (gegebene) Vorliegen verschiedener Beurteilungszeiträume maßgeblich, sondern der Umstand, dass in der Beurteilung des dortigen Antragstellers eine zweimonatige Abordnung überhaupt nicht berücksichtigt worden und die Beurteilung deshalb als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren war (juris, Rn. 15 ff).
29Unabhängig von dem Vorstehenden ergeben sich weder aus der Beschwerdebegründung noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte für die Annahme, der in zeitlicher Hinsicht bestehende – geringfügige – Unterschied in den maßgeblichen Beurteilungen könne zu einer Benachteiligung des Antragstellers im Qualifikationsvergleich geführt haben. Zum einen ist nichts dafür erkennbar, dass der Beigeladene, der sich gegenüber seiner Vorbeurteilung im selben Statusamt sogar um eine Notenstufe gesteigert hat, ein schlechteres Gesamturteil erreicht hätte, wenn seiner Regelbeurteilung auch noch die Monate November 2012 bis Februar 2013 einschließlich zugrunde gelegt worden wären; denn es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten für ein ganz gravierendes Nachlassen seiner sich ansonsten kontinuierlich steigernden Leistungen gerade in diesem kurzen Teilzeitraum, welches allenfalls zu einer Herabstufung hätte führen können. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller ein besseres Gesamturteil zuerkannt worden wäre, wenn die genannten Monate in seiner Beurteilung keine Berücksichtigung mehr gefunden hätten, was allenfalls bei einem sehr erheblichen – aber nirgendwo behaupteten – Nachlassen in diesen vier Monaten angenommen werden könnte.
30c) Schließlich macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, die Auswahlentscheidung habe schon deswegen nicht auf die fraglichen Beurteilungen gestützt werden dürfen, weil das zugrunde liegende Beurteilungssystem rechtswidrig sei.
31Zur näheren Begründung zitiert er vorrangig ausführlich aus dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2014– 1 A 651/13 –, ZBR 2014, 388 = juris. Das Beschwerdevorbringen greift zunächst insoweit nicht durch, als sich der Antragsteller auszugsweise diejenigen Ausführungen dieses Obergerichts zu eigen macht, die dem dort betroffenen Dienstherrn bezogen auf die zur Überprüfung stehende dienstliche Beurteilung vorhalten, eine Plausibilisierung der Bewertungen der Einzelmerkmale und auch des gebildeten Gesamturteils unterlassen zu haben (juris, Rn. 27 bis 29, bzw. Beschwerdebegründung, S. 4 f.). Denn eine solche nachgehende Plausibilisierung, deren Zulässigkeit der Hessische Verwaltungsgerichtshof an dieser Stelle seiner Entscheidung unterstellt, wäre hier auf ein etwaiges Verlangen des Antragstellers noch im Widerspruchsverfahren möglich, welches allerdings derzeit auf Wunsch des Antragstellers ruhend gestellt ist (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 25. September 2014 nebst Anlage, Blatt 86 ff. d.A.). Nicht überzeugend ist das Beschwerdevorbringen aber auch insoweit, als es sich auf die nachfolgenden Passagen in dem angeführten Urteil stützt (juris, Rn. 30 bis 36, bzw. Beschwerdebegründung, S. 5 unten bis S. 7 Mitte). In diesen Passagen vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, die Regelung des § 49 BLV stelle höhere inhaltliche Anforderungen an eine dienstliche Beurteilung als § 41 BLV a.F., indem sie eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten verlange; die Plausibilisierung werde damit in das Stadium des Beurteilungsverfahrens vorgezogen und sei danach ausgeschlossen. Eine nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung des zu Beurteilenden sei aber unter Berücksichtigung des nach den dort einschlägigen Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen Formulars nicht möglich, weil dieses nur Bewertungen bzw. Ergebnisse von Bewertungen beinhalte. Diese Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind hier zunächst schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nicht die hier angewendeten Beurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. Juni 2012) und das danach zu verwendende Formular betreffen. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte sich mit einer Regelbeurteilung zu befassen, welche den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Juli 2010 betraf (juris, Rn. 2); für Beurteilungen über jenen Zeitraum galten aber noch die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein – BRZV –, Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2010. Hierbei handelt es sich auch nicht etwa um einen nur formellen Unterschied. Denn nach den vorliegend einschlägigen BRZV 2012 verbleibt es nicht, wie noch zuvor, bei der Vergabe von Einzelnoten für (durch Klammerzusätze näher erläuterte) Einzelkompetenzen und der notenmäßigen Festlegung eines Gesamturteils. Nach Ziffer 9.3 („Zusammenfassende Darstellung der Befähigung und fachlichen Leistung“) der BRZV 2012 ist vielmehr bezogen auf die nach Ziffer 9.1. zu bewertenden Beurteilungskategorien (die genannten Einzelkompetenzen) so auf die Befähigung und fachliche Leistung einzugehen, dass ein schlüssiges Gesamtbild der Beamtin/des Beamten entsteht; erforderlich ist, wie auch ein Blick auf das vorgegebene Formular verdeutlicht, demnach nunmehr eine freitextliche zusammenfassende Würdigung der Befähigung und fachlichen Leistung des jeweiligen Betroffenen, welche auf das Gesamturteil hinführt. Angesichts dessen hätte es einer Erläuterung in der Beschwerde bedurft, aus welchen Gründen es gleichwohl in den BRZV 2012 angelegt sein soll, dass die fachliche Leistung des jeweils Betroffenen nicht schon ohne weitere (nach dem Normverständnis des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aber nicht zulässige) Plausibilisierung nachvollziehbar dargestellt wird (werden kann).
32Vgl. insoweit auch den Beschluss des VG Darmstadt, welches bezogen auf die BRZV 2010 hinsichtlich des Aspekts der Plausibilität noch von strukturellen Mängeln ausgegangen war, vom 21. Februar 2014 – 1 L 1523/13.DA –, juris, Rn. 71 bis 74, wonach „im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht von einem strukturellen, die Verwertbarkeit aller erstellten dienstlichen Beurteilungen ausschließenden Defizit der aktuellen Beurteilungsrichtlinien (Anm.: gemeint sind die BRZV 2012) gesprochen werden kann“.
33Solche grundsätzlichen Erläuterungen fehlen indes ebenso wie etwaiger Vortrag dazu, dass zumindest im Falle des Antragstellers und/oder des Beigeladenen eine nachvollziehbare Darstellung i.S.d. § 49 Abs. 1 BLV nicht geleistet worden sein soll. Anhaltspunkte für solche Mängel grundsätzlicher oder auch nur einzelfallbezogener Art sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Vorstehende bedarf hier keiner Erörterung, ob die Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich einem Beurteilungssystem wie dem in den BRZV 2010 entgegensteht, bei welchem – jeweils ohne Verbalisierung – nur Punktwerte für die einzelnen (textlich näher erläuterten) Leistungsmerkmale vergeben werden und sodann eine Gesamtnote gebildet wird. Ebenso kann hier offen bleiben, ob der Regelung des § 49 Abs. 1 BLV tatsächlich die Aussage entnommen werden kann, entgegen der früheren Rechtssituation sei eine Plausibilisierung dienstlicher Beurteilungen nach Abschluss des „Beurteilungsverfahrens“, also im Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren, nicht mehr zulässig.
34Ferner hält der Antragsteller das Beurteilungssystem und folglich auch die hier in Rede stehenden Beurteilungen deswegen für rechtswidrig, weil zwei Urteilen des Verwaltungsgerichts Köln zufolge die Kompetenzbewertung erst nach der Festlegung des Gesamturteils erfolge und damit das Gesamturteil nicht aus der Bewertung der Einzelmerkmale entwickelt werde; das sei rechtswidrig. Auch dieses Argument vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
35Das zuerst herangezogene Urteil vom 6. Juni 2013 – 15 K 5710/11 –, juris, ist hier nicht einschlägig. Denn dieses bezieht sich auf eine noch nach den BRZV 2010 gefertigte Beurteilung, bei der ein Computerprogramm zur Kontrolle der Plausibilität des Gesamturteils und der Ausprägungsgrade der Einzelkompetenzen („Beurteilungs-Matrix“) zur Anwendung gekommen war. Dieses Programm, dessen Charakter als bloße Hilfestellung (vgl. dazu die Aussage des Zeugen „L1“, juris Rn. 31 f.) einzelne Beurteiler im Jahre 2010 nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts Köln verkannt hatten, ist aber bei den hier in Rede stehenden Beurteilungen aus dem Jahre 2013 nicht mehr in derselben Weise zur Anwendung gekommen. Das ergibt sich gerade aus dem zitierten Urteil. So hat der vom Verwaltungsgericht befragte Zeuge „T.“ angegeben, die Matrix sei inzwischen so abgeändert worden, „dass man bei der Vergabe der Gesamtbewertung freier“ sei (juris, Rn. 30). Entsprechendes hat auch der Zeuge „L1“ bekundet („flexibler“, juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund hätte es dem Antragsteller oblegen, mit seiner Beschwerde näher zu begründen, dass und aus welchen Gründen die nunmehr abweichend gestaltete und ohnehin nur als Orientierungshilfe angebotene Matrix bzw. deren Anwendung im Einzelfall zur Rechtswidrigkeit der fraglichen Beurteilungen geführt haben könnte. An entsprechenden Ausführungen fehlt es aber gänzlich.
36Ferner beruft sich die Beschwerde insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Januar 2014 – 19 K 5097/12 –, juris, Rn. 22 bis 29. Diese Entscheidung ist hier aber ebenfalls nicht einschlägig. Denn sie befasst sich nicht mit Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung, sondern mit solchen der Finanzverwaltung des Landes NRW. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und auch sonst nicht, dass die hier maßgebliche BRZV 2012 eine Regelung enthält, die der vom Verwaltungsgericht Köln beanstandeten Vorschrift inhaltlich entspricht. In den dort betrachteten Richtlinien war ausdrücklich geregelt, dass der Beurteiler die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung und der Befähigungsbeurteilung erst dann endgültig zu beurteilen hatte, nachdem das Gesamturteil der Beurteilung für ihn bindend in der Gremiumsbesprechung festgelegt worden war (vgl. juris, Rn. 22).
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
38Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitver-fahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in der im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde (5. November 2014) geltenden Fassung. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe derjenigen Bezüge, welche bezogen auf das letztlich von dem Antragsteller angestrebte
39– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 42 f., und vom 7. November 2013– 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
40Amt (A 15) unter Berücksichtigung der von diesem erreichten Erfahrungsstufe (Stufe 7) nach dem Stand des Besoldungsrechts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung für das Kalenderjahr 2014 (fiktiv) zu zahlen wären und welche sich nach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen Auskunft der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2015 auf 69.652,56 Euro belaufen, ist nach der Streitwertpraxis der genannten Senate im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck noch um die Hälfte, d.h. im Ergebnis auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf den festgesetzten Streitwert von 17.413,14 Euro.
41Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Gründe
- 1
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 23. März 2015, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
- 2
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
- 3
Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.
- 4
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
- 5
Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
- 6
Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus; dies wird auch von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.
- 7
Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass vorliegend eine unterschiedslose, gleichwertige Gewichtung aller Einzelmerkmalsbewertungen bei der Binnendifferenzierung rechtlich nicht zu beanstanden sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
- 8
Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG istin erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014, a. a. O.). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewer-tungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]). Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.]).
- 9
Hiernach legt die Antragsgegnerin ohne Rechtsfehler beide Teil-Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen zugrunde. Ebenso wenig ist rechtlich zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Teil-Gesamturteile als gleichgewichtig ansieht und dementsprechend gleich gewichtet hat. Eine solche Gewichtung ist allerdings konsequent anzuwenden. Für den - hier nicht gegebenen - Fall unterschiedlicher Teil-Gesamturteile hat der Senat daher bereits entschieden, dass die rein numerischen Kalkulation der ebenfalls als gleichgewichtig angesehenen Einzelmerkmalsbewertungen ebenso wenig wie die Bildung von „Ordnungs-Gruppen“ dazu führen darf, dass die in erster Linie gegebene Maßgeblichkeit der (Teil-)Gesamturteile einerseits wie auch deren angenommene Gleichwertigkeit andererseits durch die Gleichwertigkeit der Einzelmerkmale letztlich doch negiert werden. Insbesondere vermag bei divergierender Gesamtbewertung die kalkulatorische Addierung der als gleichgewichtig angesehenen Einzelmerkmalsbewertungen einen Leistungsvorsprung des in der Gesamtbewertung als leistungsschwächer angesehen Beamten nicht zu begründen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 24. März 2015 - 1 M 54/15 -, juris [ergangen zu dem von der Beschwerde angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle vom13. Februar 2015 - 5 B 239/14 HAL -]).
- 10
Findet indes - wie im gegebenen Fall - eine Auswahlentscheidung zwischen Beamten statt, deren Teil-Gesamturteile gleichlautend sind und die sich um gleiche Statusämter - hier als Oberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA) - bewerben, vermag weder eine gleiche noch eine unterschiedliche Gewichtung von Einzelmerkmalen die Maßgeblichkeit der Teil-Gesamturteile zu beseitigen. Insofern besteht nicht von vornherein der Zwang, Einzelmerkmale gleich oder divergierend zu gewichten. Aus welchen Rechtsgründen hier gleichwohl eine unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale zwingend geboten sein sollte, legt die Beschwerde - auch mit ihrer Bezugnahme auf den vorbezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - hingegen nicht schlüssig dar, zumal die in Bezug genommenen Beschlussgründe des Verwaltungsgerichtes nicht tragend sind. Bei der vorliegenden Fallgestaltung soll - wie ausgeführt - schon keine Beförderung „in unterschiedliche, aber gleichwertige Statusämter erfolgen“. Ebenso wenig zeigt die Beschwerde plausibel auf, dass und welche Einzelmerkmale in Bezug auf das hier allein zu vergebende Statusamt von Gesetzes wegen ein besonderes Gewicht aufweisen. Dem hier maßgeblichen Auswahlvermerk ist im Übrigen hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin den jeweiligen Einzelmerkmalen dasselbe Gewicht beigemessen hat.
- 11
Unzutreffend ist das Beschwerdevorbringen, soweit es geltend macht, es mangele an der Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen deshalb, weil bei einzelnen Beamten bestimmte Einzelmerkmale nicht bewertet worden seien. Vielmehr ist dies sachlich gerechtfertigt in den Regelungen der Beurteilungsstimmungen angelegt, wonach nicht beobachtbare Merkmale unbewertet zu bleiben haben. Im Übrigen mag die Bewertung weiterer Einzelmerkmale für eine Auswahlentscheidung von besonderem Gewicht sein. Aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dies indes vorliegend konkret der Fall sein soll, zeigt die Beschwerde jedoch nicht weiter auf.
- 12
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde schließlich, dass die Antragsgegnerin - und insofern auch das Verwaltungsgericht - nach der Annahme eines wesentlichen Leistungsgleichstandes zwischen dem Antragsteller, dem Beigeladenen und einem weiteren Beamten nach Maßgabe der Teil-Gesamturteile sowie der Einzelmerkmalsbewertungen in den aktuellen Regelbeurteilungen sodann auf die Ergebnisse - der Teil-Gesamturteile - der vorangegangenen Regelbeurteilungen der Bewerber abgestellt hat. Unzutreffend ist, dass die Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 1. Dezember 2014 hierzu keine oder nur unzureichende Erwägungen angestellt hätte (siehe Seite „4“ unten f.). Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin infolge des von ihr angenommenen wesentlichen Leistungsgleichstandes der verbliebenen Bewerber auf das weitere Leistungskriterium der vorangegangenen Regelbeurteilung, und zwar auf die dort enthaltenen Teil-Gesamturteile zugreifen wollte. Diese Vorgehensweise ist - wie das Verwaltungsgericht unter zutreffendem Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeführt hat - rechtlich nicht zu erinnern (siehe zudem: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 -, juris [m. w. N.]; Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 2/15 -, [m. w. N.] zur Veröffentlichung bestimmt; Beschluss vom 26. September 2013 - 1 M 89/13 -, juris; Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris). Maßgebend für den Leistungsvergleich in erster Linie sind auch hier zunächst das abschließende Gesamturteil bzw. die abschließenden Teil-Gesamturteile der Beurteilung. Dass die Antragsgegnerin entsprechend verfahren ist, ergibt sich aus den von ihr schriftlich fixierten Erwägungen im Auswahlvermerk. Wegen des danach festgestellten Leistungsvorsprunges der Mitbewerber gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines Notensprunges in einem Gesamt-Teilurteil bedurfte es keiner weitergehenden Darlegung von Auswahlerwägungen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 31/14 -, juris; Beschluss vom 26. September 2013, a. a. O.); Gegenteiliges zeigt auch die Beschwerde nicht schlüssig auf.
- 13
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, der Antragsteller habe in der Zeit von September 2007 bis September 2011 einen mit A 10 LBesO bewerteten und damit höherwertigen Dienstposten wahrgenommen, vermag er sich hierauf im vorliegenden Auswahlverfahren nicht mit Erfolg zu berufen. Denn diesem Umstand war bereits in der insoweit maßgeblichen Regelbeurteilung Rechnung zu tragen und hat daher darin seinen entsprechenden Niederschlag gefunden. Eine Relativierung seiner mit dieser erfolgten Leistungsbeurteilung ist daher nicht statthaft.
- 14
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschlüsse vom 6. Oktober 2014 - 1 O 119/14 - und vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, jeweils juris [m. w. N.]).
- 15
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier im Hinblick auf das angestrebte Amt für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller wenigstens der 6. Erfahrungsstufe (3.184,37 € monatlich) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
- 16
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 60 Abs. 5, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
Gründe
- 1
1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
- 3
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
- 4
Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.
- 5
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
- 6
Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
- 7
Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
- 8
Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
- 9
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).
- 10
Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden zudem: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 - juris). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).
- 11
Dem ist der Antragsgegner vorliegend gerecht geworden, denn er hat seine Auswahlentscheidung vom 15. November 2013 (Bl. 20 der Beiakte A) i. V. m. dem Vermerk vom 29. Oktober 2013 (Bl. 7 ff. der Beiakte A) auf die letzten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt, die im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt als hinreichend aktuell anzusehen sind, und zugleich deren jeweils letzte Regelbeurteilung berücksichtigt.
- 12
Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsgegner den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Die Anlass- wie die Regelbeurteilung des Beigeladenen fällt bei den Teil-Gesamturteilen eine bzw. zwei Notenstufen besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt - wie hier (Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA) - kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen eines besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens der Beschwerde weder schlüssig dargelegt, noch ist dies anderweitig zu ersehen. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, dass er anhand von bestimmten Einzelmerkmalbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen überhaupt einen zumindest spezifischen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen aufweist.
- 13
Ungeachtet dessen ist ein anforderungsprofilbezogener Leistungsgleichstand oder gar ein Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung nämlich - zutreffend - davon ausgegangen, dass es sich bei dem nach Maßgabe der Stellenausschreibung dort verwendeten Merkmal „Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus sind von Vorteil“ nicht um ein konstitutives Anforderungsprofilmerkmal handelt. Dem tritt die Beschwerde schon nicht weiter entgegen. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr indes die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris m. w. N.]).
- 14
Ungeachtet dessen ist der Beschwerde aber auch nicht darin zu folgen, dass - unabhängig von dem der Stellenausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil - die Eignung für das hier ausgeschriebene Amt mit dem zugehörigen Dienstposten lediglich bei Inhabern der Laufbahnbefähigung des „höheren technischen Dienstes im Bergfach“ gegeben ist, d. h. es sich hierbei um ein gesetzliches Anforderungsmerkmal handelte. Entsprechendes wird mit dem Beschwerdevorbringen schon nicht schlüssig dargelegt; dieses erschöpft sich insoweit vielmehr in einer bloßen Rechtsbehauptung.
- 15
Unabhängig davon ist eine solche Beschränkung vorliegend nicht anzunehmen. Sie ergibt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedenfalls weder aus dem Umstand, dass das angestrebte Amt eine solches mit Festbesoldung (Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA) bzw. mit ihm eine (Fach-)Behördenleitungsfunktion verbunden ist, noch daraus, dass es sich bei diesem nicht um ein Amt im Sinne von § 41 LBG LSA („politische Beamte“) handelt. Ein Behördenleiter, auch ein solcher einer Fachbehörde, ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - grundsätzlich nicht als der „oberste Sachbearbeiter“ der Behörde anzusehen. Vielmehr hat dieser in der Regel allgemeine Leitungsfunktionen und fachliche Aufgaben wahrzunehmen. Solange - wie hier - gesetzliche Bestimmungen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Amtsinhaber stellen, sind Einschränkungen beim Zugang zu demselben vom Dienstherrn daher jedenfalls nicht zwingend vorzunehmen. Das von der Beschwerde angeführte und von der Fachbehörde anzuwendende Fachrecht sowie die hieran anknüpfenden dienstrechtlichen und strafrechtlichen Normen stellen im Übrigen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Inhaber des vorliegend maßgeblichen Singularamtes auf. Es liegen auch keine anderweitigen gesetzlichen Anforderungen vor (anders etwa: § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG LSA; §§ 65 Abs. 2, 72 Abs. 2 GO LSA, § 9 Nr. 3 DRiG, § 5 BNotO, § 2 Abs. 3 RPflG, § 3 Abs. 3 Satz 3 BRHG, § 30 BBankG, § 59 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 51 Abs. 4 GWB, § 44 Abs. 3 Satz 1 SUG).
- 16
Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen (verfassungs)rechtlichen Gründen eine gesetzliche Einschränkung des Bewerberkreises zwingend notwendig sein müsste. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr allein an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Besten-auswahl verpflichtet, womit eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Nur wenn ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraussetzt, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]), zwingend ist dies indes nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch hat nicht zum Gegenstand, unliebsame Bewerbungen Dritter auszuschließen, solange dies - wie im gegebenen Fall - nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG geboten ist.
- 17
Selbst wenn besondere Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleiches berücksichtigt werden könnten und gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung rechtfertigten, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.), hätte der Antragsgegner diesem Umstand in seiner Auswahlentscheidung jedenfalls genüge getan. Denn ausweislich des vorgenannten Auswahlvermerkes hat er die nur bei dem Antragsteller vorhandenen Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und dessen mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus in seine Auswahlerwägungen eingestellt und gewichtet. Die diesbezüglichen Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist in dem Auswahlvermerk auch ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Wahrnehmung des ausgeschriebenes Amtes bzw. Dienstpostens nicht zwingend die vorbezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen verlangt. Dementsprechend ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren auch für Bewerber eröffnet hat, die nicht über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 „Staatsdienst im Bergfach“ (siehe Abschnitt I Ziffer 7.2.1 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) oder der Laufbahngruppe 2 „Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergbauverwaltung/Geologie-verwaltung“ (siehe Abschnitt II Ziffer 7.2.3 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) verfügen.
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Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.
- 19
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.
- 20
3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6.958,93 €; Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen war.
- 21
Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).
- 22
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
- 3
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
- 4
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch).
- 5
Hiervon geht zunächst auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Es hat indes wegen der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der Stellenausschreibung letztlich die besondere Eilbedürftigkeit der Sache und daher die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes verneint und den Antragsteller konsequenterweise auf die Geltendmachung seines Bewerbungsverfahrensanspruches in einem Hauptsachverfahren bzw. auf ein neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Neuausschreibung der Stelle verwiesen, sofern der Antragsteller erneut nicht zum Zuge kommt.
- 6
Dies ist von Rechts wegen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu erinnern. Zwar erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch entweder durch eine rechtsbeständige Ernennung eines Mitbewerbers oder durch einen gerechtfertigten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Deshalb fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Bewerber die Möglichkeit erhält, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruches zu verhindern (so: BVerwG, Urteil vom29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145,185). Entgegen der Annahme der Beschwerde ist von einer gleichsam bestehenden Pflicht, Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, aber gerade nicht auszugehen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung weiter ausführt, dass beim Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben kann, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, um zu verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird, ist damit lediglich die prinzipielle Möglichkeit von Eilrechtsschutz angesprochen. Allerdings werden die rechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes wie -anspruches damit nicht obsolet.
- 7
Der beschließende Senat verbleibt daher bei seiner Rechtsauffassung, dass in Verfahren der hier gegebenen Art insbesondere der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist (OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 M 74/13 -). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Denn bei Unwirksamkeit des Abbruches des vorherigen Auswahlverfahrens verletzt zwar auch die - in dem hier beabsichtigten - erneuten Auswahlverfahren getroffene Auswahl eines Mitbewerbers den Bewerbungsverfahrensanspruch erneut unterlegenen Bewerber (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris). Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Verfahren entschiedenen Verfahren ist hier aber nicht Gegenstand der Entscheidung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens der nunmehrigen Besetzung einer Stelle entgegensteht. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen (hier erstinstanzlich nicht rechtshängig gemachten) Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens ohne einen sachlichen Grund erfolgt oder dieser, sofern er sich nicht bereits evident aus dem Vorgang selbst ergibt, nicht schriftlich dokumentiert ist (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris). Begründeter Eilrechtsschutz setzt in diesem Zusammenhang jedoch voraus, dass eine Entscheidung in dem neuen Auswahlverfahren getroffen wurde, die den ursprünglichen Bewerber in seinem bisherigen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen kann. Ohne eine solche Entscheidung in dem neuen Auswahlverfahren genügt unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsschutzgewährung der Klageweg; ein besonderes Eilrechtsschutzinteresse besteht demgegenüber grundsätzlich nicht, da (noch) keine irrevisible Beeinträchtigung des bisherigen Bewerbungsverfahrensanspruches droht (vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 M 74/13 -; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 - juris [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 15 CE 09.583 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20. August 2010 - 2 B 162/20 -, juris).
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Dass hiervon aus spezifischen Gründen des Einzelfalles eine Ausnahme zu machen wäre (vgl. hierzu etwa: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 2 M 5898/96 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 B 286/06 -, juris), zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf und ist auch anderweitig nicht zu erkennen. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch aus dem ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahren geht lediglich mit einem rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens unter (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361). Der Antragsteller hat mithin sowohl die effektive Rechtsschutzmöglichkeit, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem Klageverfahren weiterzuverfolgen, als auch im Fall der erneuten Stellenausschreibung diesen bei erfolgloser Bewerbung im Wege einer einstweiligen Anordnung durch Verhinderung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers weiterhin geltend zu machen. Bis dahin droht dem Antragsteller keine irrevisible Beeinträchtigung seines Bewerbungsverfahrensanspruches.
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Auf das weitere Beschwerdevorbringen kam es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG). Da im gegebenen Fall Streitgegenstand der auf ein Beförderungsamt mit zugehörigem Beförderungsdienstposten bezogener Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist, richtet sich die Wertfestsetzung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - nicht nach § 52 Abs. 2 GKG.
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Insofern war hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. a), bb) der Besoldungsordnung A i. V. m. Anlage 8 (72,98 €) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsteller wenigstens der 6. Erfahrungsstufe zugeordnet ist, so dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG auf das Endgrundgehalt (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris) oder vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senates auf die im jeweiligen Fall tatsächlich zu zahlenden Bezüge abzustellen ist.
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Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.