Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 26. Feb. 2015 - 1 M 12/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:0226.1M12.15.0A
bei uns veröffentlicht am26.02.2015

Gründe

1

1. Auf die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu 2., deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, war der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 15. Januar 2015 in dem aus dem Sachtenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil die darin ausgesprochene einstweilige Anordnung aufgrund des Ablaufes der Frist des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden ist.

2

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 2. haben aus Gründen der Rechtsklarheit hieran auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entfällt grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sich der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe richtet und insoweit weiterreichen kann als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.]). Im Übrigen liegt die Beschwer der Antragsgegnerin wie des Beigeladenen zu 2. in der zu ihren Lasten ergangenen einstweiligen Anordnung.

3

Auch hindert § 146 Abs. 4 VwGO die Geltendmachung nachträglicher Umstände innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht. Sie sind hier auch von rechtlicher Relevanz, weil mit Ablauf der durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses angelaufenen Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zur Vollstreckung der einstweiligen Anordnung diese ihre Wirkung verlöre und diese Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens vom Beschwerdegericht - schon von Amts wegen - zu berücksichtigen ist (OVG LSA, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 M 12/14-; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - 4 CE 06.637 -, juris [m. w. N.]). Lediglich für ein darüber hinaus gehendes Begehren, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (OVG LSA, a. a. O.; BayVGH, a. a. O.; a. A. VGH Hessen, Beschluss vom 7. September 2004 - 10 TG 1498/04 -, juris). Insoweit waren die Beschwerden vorliegend zurückzuweisen.

4

Zu Recht macht der Beigeladene zu 2. geltend, dass die Antragstellerin die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO hat verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (OVG LSA, a. a. O., Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 - [m. w. N.], juris). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 7 S 2505/99 -, juris, Beschluss vom 28. April 2014, a. a. O. [m. w. N.]), nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa - wie hier - per Telefax. Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist (siehe hierzu: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Band 2, § 929 Rn. 5 [m. w. N.]; Baumbach/Lauter-bach, ZPO, 73. Auflage, § 929 Rn. 14 [m. w. N.]; Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 929 Rn. 5 [m. w. N.]; siehe auch: Prütting/Gehrlein, ZPO 3. Auflage, § 929 Rn. 5; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, Band 9, § 929 Rn. 3), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist der Antragstellerin am 21. Januar 2014 zugestellt worden (Bl. 117 der Gerichtsakte), so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 23. Februar 2015 - einem Montag - abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Anordnung im gegebenen Fall nicht vollzogen worden.

5

Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig (siehe: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris). Die von Amts wegen erfolgte bloße Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes an den Antragsgegner reichte nicht aus. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich zu deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (OVG LSA, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14, juris [m. w. N.]; ebenso: BAG, Urteil vom 18. September 2007 - 9 AZR 672/06 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O.). Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Bereich des § 123 VwGO gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger -, den Gläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch macht. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt. Schließlich muss es im Hinblick auf die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO normierte Schadensersatzpflicht dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.], sowie Beschluss vom 8. September 2014 - 1 M 98/14 -).

6

Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Eine Absicht der Antragstellerin, aus dem bereits erlangten Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren zu vollstrecken, ist durch keine Maßnahme erkennbar. Die Anwendung der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin der einstweiligen Anordnung bereits freiwillig Folge geleistet hätte. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzuges ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, a. a. O.]).

7

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 3. waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich - anders als der rechtsmittelführende Beigeladene zu 2. in erstinstanzlichen Verfahren - weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert haben.

8

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA mit Amtszulage (267,02 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen vom 28. Januar 2015 davon aus, dass die Antragstellerin der 7. Erfahrungsstufe (2.946,61 € monatlich) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).

9

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung er

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 - 7 K 1393/12 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
1. Der Antragsteller ist Inhaber der Professur für Anatomie am Institut für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und verlangt von dieser in der Hauptsache die Einhaltung von Berufungszusagen. Mit Urteil vom 30.10.2013 - 7 K 1099/12 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 28.02.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt (9 S 451/14). Mit Beschluss vom 28.01.2014 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Vollzug der mit Schreiben vom 16.05.2012 gegenüber dem Antragsteller erfolgten Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vom 18.08.2009, vom 11.11.2009 und vom 02.03.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen und auszusetzen. Ausweislich der - zur Ermittlung eines vollstreckungsfähigen Inhalts der Anordnung heranzuziehenden - Gründe ist davon (lediglich) die Ausstattung umfasst, die dem Antragsteller nach der Fakultätsvorstandssitzung vom 30.06.2010 und vor dem 01.07.2012 zur Verfügung stand. Dabei habe es sich nach Aktenlage um drei wissenschaftliche Stellen, insgesamt sieben TA-Stellen, ein jährliches Sachkostenaversum in Höhe von 105.500.- EUR sowie die dem Antragsteller bei Dienstantritt und vor Umsetzung der mit Schreiben vom 28.06.2012 mitgeteilten neuen Raumzuweisung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten der Abteilung Neuroanatomie gehandelt.
2. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3, § 929 Abs. 2 ZPO mit der Vollziehung der einstweiligen Anordnung begonnen hat.
a) Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 122, 356; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 -, NVwZ 2009, 855; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006 - 4 CE 06.637 -, Juris; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -, Juris). Geschieht dies - wie hier - während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens, hebt das Beschwerdegericht die einstweilige Anordnung - auch aus Gründen der Rechtsklarheit - auf (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 13.06.2001 - 12 CE 01.140 -, Juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 524; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123 Rn. 80). Eines zusätzlich gestellten Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es nicht.
Dass der auf die Gegenstandslosigkeit des Beschlusses gerichtete Einwand der Antragsgegnerin nicht zu den Gründen gehört, welche innerhalb der einmonatigen Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht worden sind und auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), steht einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um eine Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens und damit um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.).
Trotz der Gegenstandslosigkeit der einstweiligen Anordnung kann der Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung nicht abgesprochen werden (vgl.; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 80).
b) Die einstweilige Anordnung ist nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 VwGO vollzogen worden.
Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Vollstreckungstitel und vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckungsklausel war entbehrlich, da es ihrer nur im Falle des § 929 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 172 Rn. 32; Bader, in: Bader u.a., a.a.O., § 168 Rn. 6).
aa) Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 18.02.2014 zugestellt worden. Durch diese Zustellung ist die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt worden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 522 m.w.N.). Soweit der Senat in seiner älteren Rechtsprechung - im Zusammenhang mit einer auf die Auslosung der Rangfolge der Hochschulzulassung gerichteten, rechtskräftigen einstweiligen Anordnung - die Auffassung vertreten hat, die Monatsfrist beginne im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Vollzugspflicht der durch die einstweilige Anordnung verpflichteten Behörde erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vollstreckungsgläubiger Kenntnis von dem nach seiner Auffassung unzureichenden Vollzug der einstweiligen Anordnung erhält (Senatsbeschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150; vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 08.12.1987 - 6 B 90/87 -, Juris), hält der Senat daran nicht fest. Die in Rechtsprechung und Literatur geäußerte Kritik an dieser Auslegung überzeugt. Der eindeutige Wortlaut des in § 123 Abs. 3 VwGO in Bezug genommenen § 929 Abs. 2 ZPO spricht dafür, dass es der Gesetzgeber auch für den Verwaltungsprozess bei der förmlichen Bekanntmachung der einstweiligen Anordnung als maßgeblichen Bezugspunkt für den Fristbeginn belassen wollte (OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.1991 - 11 B 773/91 -, NVwZ-RR 1992, 388, und vom 14.01.1992 - 1 E 1474/91.PVL -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1999 - 7 S 2505/99 -, NVwZ 2000, 691; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 123 Rn. 172; Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 36; Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123, Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 40; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521). Der Wortlaut bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber in der besonderen Interessenlage bei der Vollstreckung gegen eine - verfassungsgebundene - juristische Person des öffentlichen Rechts einen Grund für eine modifizierte Ausgestaltung der Vollziehungsfrist gesehen hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.1991, a.a.O.). Darüber hinaus wird zu Recht darauf hingewiesen, dass ein späterer Fristbeginn schwerlich mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar wäre, da nicht immer mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob und wann die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen will (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.). Dies würde auch nach Auffassung des Senats die Gefahr einer insbesondere dem Vollstreckungsrecht unzuträglichen Rechtsunsicherheit auslösen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 -, NVwZ-RR 2003, 699). Auch wenn die Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO danach in Fällen der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gewissen Problemen gerade für den jeweiligen Antragsteller verbunden ist (vgl. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 36 ff.), kann dem letztlich nur durch einen ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers abgeholfen werden.
10 
bb) Innerhalb der mithin am 18.03.2014 abgelaufenen Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden.
11 
Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen. Der Gläubiger muss innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er vom Titel Gebrauch macht. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an die Antragsgegnerin am 18.02.2014 genügt für die Vollziehung insoweit nicht. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich ihrer Vollziehung dienen. Ihr fehlt das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009, a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, GRUR 1993, 415 m.w.N.; BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 -, BAGE 124, 80; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 79 m.w.N.).
12 
Für eine Vollziehung bedarf es allerdings auch keiner Zustellung im Parteibetrieb. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat insbesondere den Zweck, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen gelassen wird, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003, a.a.O.). Daneben soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 112, 356; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 78). Vor diesem Hintergrund ist es für ein Gebrauchmachen im genannten Sinne ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Gläubiger innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan eine bestimmte Vollziehungsmaßnahme beantragt, etwa den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 170 Abs. 1 Satz 1, § 172 Satz 1 VwGO, eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 888 ZPO oder die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 890 ZPO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013, a.a.O.; Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 37; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 523; BGH, Urteil vom 13.04.1989 - IX ZR 148/88 -, WM 1989, 927; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 929 Rn. 7; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 929 Rn. 9; Huber, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 929 Rn. 6). Denn damit bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die erwirkte Maßnahme durchsetzen will.
13 
An diesem Maßstab gemessen hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Das an das Verwaltungsgericht gerichtete Schreiben vom 21.02.2014, mit dem „um Herreichung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses vom 28.01.2014“ gebeten wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin nach Aktenlage erst am 26.03.2014 und damit nach der am 18.03.2014 abgelaufenen Vollziehungsfrist Kenntnis von diesem Schreiben erhalten hat, zumal der Antragsteller nicht damit rechnen konnte, dass das Schreiben vom 21.02.2014 überhaupt der Antragsgegnerin zugeleitet wird. Der Antragsteller hat weder dargetan noch ist sonst für den Senat ersichtlich, dass dieses Schreiben geeignet war, die Vollstreckung der gegenständlichen einstweiligen Anordnung einzuleiten.
14 
Dies gilt schon deshalb, weil es für die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung überhaupt nicht bedurfte (vgl. bereits oben unter b). Im Übrigen entspricht es allgemeiner Meinung, dass selbst in Fällen der Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel deren Erteilung nicht Teil des Vollstreckungsverfahren ist (vgl. Drescher, a.a.O., § 929 Rn. 9; Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rn. 3 f.). Mithin hat der Antragsteller mit diesem Schreiben auch nicht hinreichend verlässlich den Willen zum Ausdruck gebracht, von dem Titel vollstreckungsrechtlich Gebrauch zu machen. Anders als der Antragsteller meint, kann Gegenteiliges auch nicht aus dem „nachfolgenden Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 149 VwGO“ abgeleitet werden. Denn dieser Antrag ist von der Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 06.03.2014 am 10.03.2014 gestellt worden, zu einem Zeitpunkt also, zu dem diese von der Anforderung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Antragsteller noch keine Kenntnis hatte.
15 
Welches die innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan zu beantragende bestimmte Vollziehungsmaßnahme ist, ergibt sich aus den einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Der Senat geht davon aus, dass sich die Vollstreckung der hier durch die einstweilige Anordnung auferlegten Pflichten nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO richtet. § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung als abschließende Sonderregelung heranzuziehen. Die Bestimmung gilt vielmehr bereits nach ihrem Wortlaut nur in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO sowie des § 123 VwGO, also nur hinsichtlich der Vollstreckung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, die das Ergehen eines Verwaltungsakts voraussetzen. Die dort genannten Fälle „des § 123 VwGO“ sind dementsprechend nur Fälle einstweiliger Anordnungen, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24.07.2013 - 9 S 1170/13 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, und vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 -, Juris; a.A. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 18 ff.). Mithin sind sowohl in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Handlungspflichten wie auch Unterlassungsverpflichtungen nicht vom Anwendungsbereich des § 172 VwGO erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn. 1). Die Vollstreckung einer derartige Pflichten begründenden einstweiligen Anordnung richtet sich daher nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO.
16 
Das unter Nr. 1 des Beschlusses vom 28.01.2014 geregelte Gebot, den Vollzug der mit Schreiben vom 16.05.2012 erfolgten Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vom 18.08.2009, vom 11.11.2009 und vom 02.03.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen und auszusetzen, begründet - nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichtete - Handlungspflichten der Antragsgegnerin, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden können. Die Vollstreckung dieser unvertretbaren Handlungspflichten erfolgt auf der Grundlage des § 888 ZPO. Diese Bestimmung sieht als Zwangsmittel ausschließlich die Festsetzung von Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft vor (§ 888 Abs. 1 ZPO). Eine Androhung der Zwangsmittel findet gemäß § 888 Abs. 2 ZPO nicht statt. Unstreitig hat der Antragsteller den danach zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung gebotenen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO innerhalb der am 18.03.2014 abgelaufenen Monatsfrist nicht gestellt.
17 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nach einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts erst am 17.04.2014 einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gestellt hat. Die Vollziehungsfrist wäre deshalb auch dann nicht eingehalten, wenn von einem späteren, etwa erst durch die Einlegung der Beschwerde seitens der Antragsgegnerin am 18.02.2014 oder durch die Beschwerdebegründung einschließlich der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nach § 149 VwGO am 10.03.2014 ausgelösten Fristbeginn ausgegangen würde.
18 
cc) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Berufung der Antragsgegnerin auf den Ablauf der Vollziehungsfrist sei rechtsmissbräuchlich.
19 
Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 929 Rn. 8; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 522). Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten (vgl. Drescher, a.a.O., Rn. 8). Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992, a.a.O.). Ausgehend hiervon sind die Behauptung, die Antragsgegnerin habe im Rahmen von Vergleichsverhandlungen in einem Gespräch am 13.02.2014 mitgeteilt, sie werde der einstweiligen Anordnung nachkommen, und die in einem Schreiben vom 18.02.2014 geäußerte Bitte der Antragsgegnerin, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, auch aufgrund der Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit dieser Erklärungen nicht geeignet, den Lauf oder die Geltung der Monatsfrist ernsthaft in Frage zu stellen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin jedenfalls auch durch die Einlegung der Beschwerde am 18.02.2014 und den am 10.03.2014 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt ist, der einstweiligen Anordnung nachzukommen.
20 
dd) Schließlich kann dem Antragsteller wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 523 m.w.N.). Ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder glaubhaft gemacht worden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) noch sonst ersichtlich.
21 
3. Ein über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung hinausgehendes Begehren hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerde nicht geltend gemacht (vgl. die Schriftsätze vom 06.03.2014 und vom 09.04.2014). Unabhängig davon bestünde für einen zusätzlichen Antrag, die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung abzulehnen, kein Rechtsschutzbedürfnis und wäre die Beschwerde insoweit unzulässig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.).
22 
4. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nicht gehindert ist, eine neue einstweilige Anordnung zu beantragen; über den Antrag ist dann nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu befinden.
23 
5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin erledigt sich deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 149 VwGO.
24 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt unter Berücksichtigung der vom Antragsteller begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

1

Auf die zulässige Beschwerde des Beigeladenen zu 3. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. November 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, war der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, weil die darin ausgesprochene einstweilige Anordnung aufgrund des Ablaufes der Frist des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden ist.

2

Der Beigeladene zu 3. hat aus Gründen der Rechtsklarheit hieran auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entfällt grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sich der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe richtet und insoweit weiterreichen kann als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.]). Im Übrigen liegt die Beschwer des Beigeladenen zu 3. - entgegen der Annahme des Antragstellers - in der zu seinen Lasten ergangenen einstweiligen Anordnung.

3

Zu Recht und bestätigt durch die Angaben des Antragsgegners macht der Beigeladene zu 3. geltend, dass der Antragsteller die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO hat verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.]). Der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist dem Antragsteller am 28. November 2013 zugestellt worden (Bl. 53 der Gerichtsakte), so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 30. Dezember 2013 - einem Montag - abgelaufen war.

4

Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Anordnung im gegebenen Fall nicht vollzogen worden. Die von Amts wegen erfolgte bloße Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes an den Antragsgegner reichte nicht aus. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich zu deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris). Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Bereich des § 123 VwGO gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger -, den Gläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch macht. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt. Schließlich muss es im Hinblick auf die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO normierte Schadensersatzpflicht dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.]).

5

Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Eine Absicht des Antragstellers, aus dem bereits erlangten Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren zu vollstrecken, ist durch keine Maßnahme erkennbar. Die Anwendung der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner der einstweiligen Anordnung bereits freiwillig Folge geleistet habe. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzuges ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, juris = NVwZ 2009, 855 [m. w. N.]).

6

Die vom Antragsteller demgegenüber herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12. Dezember 1973 - V B 871/73 - NJW 1974, 917) ist, soweit sie vorliegend überhaupt einschlägig sein könnte, jedenfalls überholt (siehe: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, NVwZ-RR 1992, 388).

7

Auf die gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bezogenen Einwände des Beigeladenen zu 3. kommt es nach alledem nicht an.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2 waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert haben. Letzteres gilt in Bezug auf den Beigeladenen zu 3. lediglich für das erstinstanzliche Verfahren.

9

Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellzulage nach Nr. 13 lit. b) der Besoldungsordnung A i. V. m. Anlage 8 (81,11 €) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war. Die im Rahmen der Rangliste angegriffenen, freizuhaltenden Stellen wirken sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris = BVerwGE 145, 112).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 - 7 K 1393/12 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
1. Der Antragsteller ist Inhaber der Professur für Anatomie am Institut für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und verlangt von dieser in der Hauptsache die Einhaltung von Berufungszusagen. Mit Urteil vom 30.10.2013 - 7 K 1099/12 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 28.02.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt (9 S 451/14). Mit Beschluss vom 28.01.2014 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Vollzug der mit Schreiben vom 16.05.2012 gegenüber dem Antragsteller erfolgten Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vom 18.08.2009, vom 11.11.2009 und vom 02.03.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen und auszusetzen. Ausweislich der - zur Ermittlung eines vollstreckungsfähigen Inhalts der Anordnung heranzuziehenden - Gründe ist davon (lediglich) die Ausstattung umfasst, die dem Antragsteller nach der Fakultätsvorstandssitzung vom 30.06.2010 und vor dem 01.07.2012 zur Verfügung stand. Dabei habe es sich nach Aktenlage um drei wissenschaftliche Stellen, insgesamt sieben TA-Stellen, ein jährliches Sachkostenaversum in Höhe von 105.500.- EUR sowie die dem Antragsteller bei Dienstantritt und vor Umsetzung der mit Schreiben vom 28.06.2012 mitgeteilten neuen Raumzuweisung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten der Abteilung Neuroanatomie gehandelt.
2. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3, § 929 Abs. 2 ZPO mit der Vollziehung der einstweiligen Anordnung begonnen hat.
a) Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 122, 356; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 -, NVwZ 2009, 855; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006 - 4 CE 06.637 -, Juris; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -, Juris). Geschieht dies - wie hier - während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens, hebt das Beschwerdegericht die einstweilige Anordnung - auch aus Gründen der Rechtsklarheit - auf (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 13.06.2001 - 12 CE 01.140 -, Juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 524; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123 Rn. 80). Eines zusätzlich gestellten Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es nicht.
Dass der auf die Gegenstandslosigkeit des Beschlusses gerichtete Einwand der Antragsgegnerin nicht zu den Gründen gehört, welche innerhalb der einmonatigen Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht worden sind und auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), steht einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um eine Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens und damit um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.).
Trotz der Gegenstandslosigkeit der einstweiligen Anordnung kann der Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung nicht abgesprochen werden (vgl.; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 80).
b) Die einstweilige Anordnung ist nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 VwGO vollzogen worden.
Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Vollstreckungstitel und vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckungsklausel war entbehrlich, da es ihrer nur im Falle des § 929 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 172 Rn. 32; Bader, in: Bader u.a., a.a.O., § 168 Rn. 6).
aa) Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 18.02.2014 zugestellt worden. Durch diese Zustellung ist die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt worden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 522 m.w.N.). Soweit der Senat in seiner älteren Rechtsprechung - im Zusammenhang mit einer auf die Auslosung der Rangfolge der Hochschulzulassung gerichteten, rechtskräftigen einstweiligen Anordnung - die Auffassung vertreten hat, die Monatsfrist beginne im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Vollzugspflicht der durch die einstweilige Anordnung verpflichteten Behörde erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vollstreckungsgläubiger Kenntnis von dem nach seiner Auffassung unzureichenden Vollzug der einstweiligen Anordnung erhält (Senatsbeschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150; vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 08.12.1987 - 6 B 90/87 -, Juris), hält der Senat daran nicht fest. Die in Rechtsprechung und Literatur geäußerte Kritik an dieser Auslegung überzeugt. Der eindeutige Wortlaut des in § 123 Abs. 3 VwGO in Bezug genommenen § 929 Abs. 2 ZPO spricht dafür, dass es der Gesetzgeber auch für den Verwaltungsprozess bei der förmlichen Bekanntmachung der einstweiligen Anordnung als maßgeblichen Bezugspunkt für den Fristbeginn belassen wollte (OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.1991 - 11 B 773/91 -, NVwZ-RR 1992, 388, und vom 14.01.1992 - 1 E 1474/91.PVL -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1999 - 7 S 2505/99 -, NVwZ 2000, 691; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 123 Rn. 172; Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 36; Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123, Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 40; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521). Der Wortlaut bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber in der besonderen Interessenlage bei der Vollstreckung gegen eine - verfassungsgebundene - juristische Person des öffentlichen Rechts einen Grund für eine modifizierte Ausgestaltung der Vollziehungsfrist gesehen hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.1991, a.a.O.). Darüber hinaus wird zu Recht darauf hingewiesen, dass ein späterer Fristbeginn schwerlich mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar wäre, da nicht immer mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob und wann die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen will (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.). Dies würde auch nach Auffassung des Senats die Gefahr einer insbesondere dem Vollstreckungsrecht unzuträglichen Rechtsunsicherheit auslösen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 -, NVwZ-RR 2003, 699). Auch wenn die Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO danach in Fällen der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gewissen Problemen gerade für den jeweiligen Antragsteller verbunden ist (vgl. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 36 ff.), kann dem letztlich nur durch einen ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers abgeholfen werden.
10 
bb) Innerhalb der mithin am 18.03.2014 abgelaufenen Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden.
11 
Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen. Der Gläubiger muss innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er vom Titel Gebrauch macht. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an die Antragsgegnerin am 18.02.2014 genügt für die Vollziehung insoweit nicht. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich ihrer Vollziehung dienen. Ihr fehlt das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009, a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, GRUR 1993, 415 m.w.N.; BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 -, BAGE 124, 80; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 79 m.w.N.).
12 
Für eine Vollziehung bedarf es allerdings auch keiner Zustellung im Parteibetrieb. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat insbesondere den Zweck, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen gelassen wird, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003, a.a.O.). Daneben soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 112, 356; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 78). Vor diesem Hintergrund ist es für ein Gebrauchmachen im genannten Sinne ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Gläubiger innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan eine bestimmte Vollziehungsmaßnahme beantragt, etwa den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 170 Abs. 1 Satz 1, § 172 Satz 1 VwGO, eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 888 ZPO oder die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 890 ZPO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013, a.a.O.; Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 37; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 523; BGH, Urteil vom 13.04.1989 - IX ZR 148/88 -, WM 1989, 927; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 929 Rn. 7; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 929 Rn. 9; Huber, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 929 Rn. 6). Denn damit bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die erwirkte Maßnahme durchsetzen will.
13 
An diesem Maßstab gemessen hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Das an das Verwaltungsgericht gerichtete Schreiben vom 21.02.2014, mit dem „um Herreichung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses vom 28.01.2014“ gebeten wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin nach Aktenlage erst am 26.03.2014 und damit nach der am 18.03.2014 abgelaufenen Vollziehungsfrist Kenntnis von diesem Schreiben erhalten hat, zumal der Antragsteller nicht damit rechnen konnte, dass das Schreiben vom 21.02.2014 überhaupt der Antragsgegnerin zugeleitet wird. Der Antragsteller hat weder dargetan noch ist sonst für den Senat ersichtlich, dass dieses Schreiben geeignet war, die Vollstreckung der gegenständlichen einstweiligen Anordnung einzuleiten.
14 
Dies gilt schon deshalb, weil es für die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung überhaupt nicht bedurfte (vgl. bereits oben unter b). Im Übrigen entspricht es allgemeiner Meinung, dass selbst in Fällen der Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel deren Erteilung nicht Teil des Vollstreckungsverfahren ist (vgl. Drescher, a.a.O., § 929 Rn. 9; Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rn. 3 f.). Mithin hat der Antragsteller mit diesem Schreiben auch nicht hinreichend verlässlich den Willen zum Ausdruck gebracht, von dem Titel vollstreckungsrechtlich Gebrauch zu machen. Anders als der Antragsteller meint, kann Gegenteiliges auch nicht aus dem „nachfolgenden Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 149 VwGO“ abgeleitet werden. Denn dieser Antrag ist von der Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 06.03.2014 am 10.03.2014 gestellt worden, zu einem Zeitpunkt also, zu dem diese von der Anforderung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Antragsteller noch keine Kenntnis hatte.
15 
Welches die innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan zu beantragende bestimmte Vollziehungsmaßnahme ist, ergibt sich aus den einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Der Senat geht davon aus, dass sich die Vollstreckung der hier durch die einstweilige Anordnung auferlegten Pflichten nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO richtet. § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung als abschließende Sonderregelung heranzuziehen. Die Bestimmung gilt vielmehr bereits nach ihrem Wortlaut nur in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO sowie des § 123 VwGO, also nur hinsichtlich der Vollstreckung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, die das Ergehen eines Verwaltungsakts voraussetzen. Die dort genannten Fälle „des § 123 VwGO“ sind dementsprechend nur Fälle einstweiliger Anordnungen, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24.07.2013 - 9 S 1170/13 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, und vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 -, Juris; a.A. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 18 ff.). Mithin sind sowohl in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Handlungspflichten wie auch Unterlassungsverpflichtungen nicht vom Anwendungsbereich des § 172 VwGO erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn. 1). Die Vollstreckung einer derartige Pflichten begründenden einstweiligen Anordnung richtet sich daher nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO.
16 
Das unter Nr. 1 des Beschlusses vom 28.01.2014 geregelte Gebot, den Vollzug der mit Schreiben vom 16.05.2012 erfolgten Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vom 18.08.2009, vom 11.11.2009 und vom 02.03.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen und auszusetzen, begründet - nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichtete - Handlungspflichten der Antragsgegnerin, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden können. Die Vollstreckung dieser unvertretbaren Handlungspflichten erfolgt auf der Grundlage des § 888 ZPO. Diese Bestimmung sieht als Zwangsmittel ausschließlich die Festsetzung von Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft vor (§ 888 Abs. 1 ZPO). Eine Androhung der Zwangsmittel findet gemäß § 888 Abs. 2 ZPO nicht statt. Unstreitig hat der Antragsteller den danach zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung gebotenen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO innerhalb der am 18.03.2014 abgelaufenen Monatsfrist nicht gestellt.
17 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nach einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts erst am 17.04.2014 einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gestellt hat. Die Vollziehungsfrist wäre deshalb auch dann nicht eingehalten, wenn von einem späteren, etwa erst durch die Einlegung der Beschwerde seitens der Antragsgegnerin am 18.02.2014 oder durch die Beschwerdebegründung einschließlich der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nach § 149 VwGO am 10.03.2014 ausgelösten Fristbeginn ausgegangen würde.
18 
cc) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Berufung der Antragsgegnerin auf den Ablauf der Vollziehungsfrist sei rechtsmissbräuchlich.
19 
Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 929 Rn. 8; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 522). Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten (vgl. Drescher, a.a.O., Rn. 8). Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992, a.a.O.). Ausgehend hiervon sind die Behauptung, die Antragsgegnerin habe im Rahmen von Vergleichsverhandlungen in einem Gespräch am 13.02.2014 mitgeteilt, sie werde der einstweiligen Anordnung nachkommen, und die in einem Schreiben vom 18.02.2014 geäußerte Bitte der Antragsgegnerin, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, auch aufgrund der Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit dieser Erklärungen nicht geeignet, den Lauf oder die Geltung der Monatsfrist ernsthaft in Frage zu stellen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin jedenfalls auch durch die Einlegung der Beschwerde am 18.02.2014 und den am 10.03.2014 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt ist, der einstweiligen Anordnung nachzukommen.
20 
dd) Schließlich kann dem Antragsteller wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 523 m.w.N.). Ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder glaubhaft gemacht worden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) noch sonst ersichtlich.
21 
3. Ein über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung hinausgehendes Begehren hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerde nicht geltend gemacht (vgl. die Schriftsätze vom 06.03.2014 und vom 09.04.2014). Unabhängig davon bestünde für einen zusätzlichen Antrag, die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung abzulehnen, kein Rechtsschutzbedürfnis und wäre die Beschwerde insoweit unzulässig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.).
22 
4. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nicht gehindert ist, eine neue einstweilige Anordnung zu beantragen; über den Antrag ist dann nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu befinden.
23 
5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin erledigt sich deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 149 VwGO.
24 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt unter Berücksichtigung der vom Antragsteller begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

6

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

7

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

8

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

9

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (etwa: Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2) muss der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidungen keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 und vom 4. November 2010, jeweils a. a. O.).

10

Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zum Vorstehenden zudem: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 M 129/12 - juris). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).

11

Dem ist der Antragsgegner vorliegend gerecht geworden, denn er hat seine Auswahlentscheidung vom 15. November 2013 (Bl. 20 der Beiakte A) i. V. m. dem Vermerk vom 29. Oktober 2013 (Bl. 7 ff. der Beiakte A) auf die letzten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen gestützt, die im Hinblick auf den Auswahlzeitpunkt als hinreichend aktuell anzusehen sind, und zugleich deren jeweils letzte Regelbeurteilung berücksichtigt.

12

Die Auswahlentscheidung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsgegner den nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes des Art. 33 Abs. 2 GG festzustellenden Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller angenommen hat. Die Anlass- wie die Regelbeurteilung des Beigeladenen fällt bei den Teil-Gesamturteilen eine bzw. zwei Notenstufen besser aus als bei dem Antragsteller. Bei einem Leistungsvorsprung um eine Notenstufe im gleichen Statusamt - wie hier (Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA) - kann grundsätzlich nicht mehr von einer im Wesentlichen gleichen Leistung ausgegangen werden, so dass der Antragsteller deshalb schon nach allgemeinen Maßstäben nicht zum Zuge kommen kann. Dass hiervon aus Gründen eines besonderen Anforderungsprofils des Beförderungsdienstpostens eine Ausnahme zu machen wäre, ist seitens der Beschwerde weder schlüssig dargelegt, noch ist dies anderweitig zu ersehen. Der Antragsteller zeigt schon nicht auf, dass er anhand von bestimmten Einzelmerkmalbewertungen in den dienstlichen Beurteilungen überhaupt einen zumindest spezifischen Leistungsvorsprung gegenüber dem Beigeladenen aufweist.

13

Ungeachtet dessen ist ein anforderungsprofilbezogener Leistungsgleichstand oder gar ein Leistungsvorsprung des Antragstellers nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung nämlich - zutreffend - davon ausgegangen, dass es sich bei dem nach Maßgabe der Stellenausschreibung dort verwendeten Merkmal „Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus sind von Vorteil“ nicht um ein konstitutives Anforderungsprofilmerkmal handelt. Dem tritt die Beschwerde schon nicht weiter entgegen. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr indes die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst. Danach entfaltet ein Anforderungsprofil Bindungswirkung für die Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris m. w. N.]).

14

Ungeachtet dessen ist der Beschwerde aber auch nicht darin zu folgen, dass - unabhängig von dem der Stellenausschreibung zugrunde gelegten Anforderungsprofil - die Eignung für das hier ausgeschriebene Amt mit dem zugehörigen Dienstposten lediglich bei Inhabern der Laufbahnbefähigung des „höheren technischen Dienstes im Bergfach“ gegeben ist, d. h. es sich hierbei um ein gesetzliches Anforderungsmerkmal handelte. Entsprechendes wird mit dem Beschwerdevorbringen schon nicht schlüssig dargelegt; dieses erschöpft sich insoweit vielmehr in einer bloßen Rechtsbehauptung.

15

Unabhängig davon ist eine solche Beschränkung vorliegend nicht anzunehmen. Sie ergibt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedenfalls weder aus dem Umstand, dass das angestrebte Amt eine solches mit Festbesoldung (Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA) bzw. mit ihm eine (Fach-)Behördenleitungsfunktion verbunden ist, noch daraus, dass es sich bei diesem nicht um ein Amt im Sinne von § 41 LBG LSA („politische Beamte“) handelt. Ein Behördenleiter, auch ein solcher einer Fachbehörde, ist - entgegen der Annahme der Beschwerde - grundsätzlich nicht als der „oberste Sachbearbeiter“ der Behörde anzusehen. Vielmehr hat dieser in der Regel allgemeine Leitungsfunktionen und fachliche Aufgaben wahrzunehmen. Solange - wie hier - gesetzliche Bestimmungen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Amtsinhaber stellen, sind Einschränkungen beim Zugang zu demselben vom Dienstherrn daher jedenfalls nicht zwingend vorzunehmen. Das von der Beschwerde angeführte und von der Fachbehörde anzuwendende Fachrecht sowie die hieran anknüpfenden dienstrechtlichen und strafrechtlichen Normen stellen im Übrigen keine spezifischen Qualifikationsanforderungen an den Inhaber des vorliegend maßgeblichen Singularamtes auf. Es liegen auch keine anderweitigen gesetzlichen Anforderungen vor (anders etwa: § 7 Abs. 1 Satz 3 FH PolG LSA; §§ 65 Abs. 2, 72 Abs. 2 GO LSA, § 9 Nr. 3 DRiG, § 5 BNotO, § 2 Abs. 3 RPflG, § 3 Abs. 3 Satz 3 BRHG, § 30 BBankG, § 59 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 51 Abs. 4 GWB, § 44 Abs. 3 Satz 1 SUG).

16

Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen (verfassungs)rechtlichen Gründen eine gesetzliche Einschränkung des Bewerberkreises zwingend notwendig sein müsste. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr allein an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Besten-auswahl verpflichtet, womit eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Zwar entscheidet der Dienstherr über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Nur wenn ein Dienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung spezifische Anforderungen voraussetzt, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss, können diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O. [m. w. N.]), zwingend ist dies indes nicht. Der Bewerbungsverfahrensanspruch hat nicht zum Gegenstand, unliebsame Bewerbungen Dritter auszuschließen, solange dies - wie im gegebenen Fall - nicht nach Art. 33 Abs. 2 GG geboten ist.

17

Selbst wenn besondere Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens in Ausnahmefällen auch im Rahmen des eigentlichen Leistungsvergleiches berücksichtigt werden könnten und gegebenenfalls eine Auswahlentscheidung rechtfertigten, die nicht dem Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung entspricht (siehe: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, a. a. O.), hätte der Antragsgegner diesem Umstand in seiner Auswahlentscheidung jedenfalls genüge getan. Denn ausweislich des vorgenannten Auswahlvermerkes hat er die nur bei dem Antragsteller vorhandenen Kenntnisse im Bereich des Bergrechts und dessen mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bergbaus in seine Auswahlerwägungen eingestellt und gewichtet. Die diesbezüglichen Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Im Übrigen ist in dem Auswahlvermerk auch ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Wahrnehmung des ausgeschriebenes Amtes bzw. Dienstpostens nicht zwingend die vorbezeichneten Kenntnisse und Erfahrungen verlangt. Dementsprechend ist rechtlich nicht zu erinnern, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren auch für Bewerber eröffnet hat, die nicht über die Befähigung für die Laufbahngruppe 2 „Staatsdienst im Bergfach“ (siehe Abschnitt I Ziffer 7.2.1 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) oder der Laufbahngruppe 2 „Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergbauverwaltung/Geologie-verwaltung“ (siehe Abschnitt II Ziffer 7.2.3 der Anlage 1 zu § 2 Satz 1 LVO LSA) verfügen.

18

Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt ist, kann der Antragsteller vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen.

19

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

20

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 4. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6.958,93 €; Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen war.

21

Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).

22

4. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. März 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Ergebnis mit Recht versagt, denn der Antragsteller hat den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch).

5

Hiervon geht zunächst auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Es hat indes wegen der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der Stellenausschreibung letztlich die besondere Eilbedürftigkeit der Sache und daher die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsgrundes verneint und den Antragsteller konsequenterweise auf die Geltendmachung seines Bewerbungsverfahrensanspruches in einem Hauptsachverfahren bzw. auf ein neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Neuausschreibung der Stelle verwiesen, sofern der Antragsteller erneut nicht zum Zuge kommt.

6

Dies ist von Rechts wegen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht zu erinnern. Zwar erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch entweder durch eine rechtsbeständige Ernennung eines Mitbewerbers oder durch einen  gerechtfertigten  Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Deshalb fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, dass der Bewerber die Möglichkeit erhält, im Wege vorläufigen Rechtsschutzes das Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruches zu verhindern (so: BVerwG, Urteil vom29. November 2012 - 2 C 6.11 -, BVerwGE 145,185). Entgegen der Annahme der Beschwerde ist von einer gleichsam bestehenden Pflicht, Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen, aber gerade nicht auszugehen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung weiter ausführt, dass beim Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens jeder Bewerber eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem Ziel anstreben kann, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, um zu verhindern, dass ohne tragfähigen Grund ein neues Verfahren eingeleitet, die Stelle also nochmals ausgeschrieben wird, ist damit lediglich die prinzipielle Möglichkeit von Eilrechtsschutz angesprochen. Allerdings werden die rechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes wie -anspruches damit nicht obsolet.

7

Der beschließende Senat verbleibt daher bei seiner Rechtsauffassung, dass in Verfahren der hier gegebenen Art insbesondere der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen ist (OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 M 74/13 -). Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Denn bei Unwirksamkeit des Abbruches des vorherigen Auswahlverfahrens verletzt zwar auch die - in dem hier beabsichtigten - erneuten Auswahlverfahren getroffene Auswahl eines Mitbewerbers den Bewerbungsverfahrensanspruch erneut unterlegenen Bewerber (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris). Anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Verfahren entschiedenen Verfahren ist hier aber nicht Gegenstand der Entscheidung, ob der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens der  nunmehrigen  Besetzung einer Stelle entgegensteht. Durch eine Auswahlentscheidung in einem  neuen (hier erstinstanzlich nicht rechtshängig gemachten) Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, wenn der Abbruch eines Auswahlverfahrens ohne einen sachlichen Grund erfolgt oder dieser, sofern er sich nicht bereits evident aus dem Vorgang selbst ergibt, nicht schriftlich dokumentiert ist (so: BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris). Begründeter Eilrechtsschutz setzt in diesem Zusammenhang jedoch voraus, dass eine Entscheidung in dem  neuen Auswahlverfahren getroffen wurde, die den ursprünglichen Bewerber in seinem bisherigen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen kann. Ohne eine solche Entscheidung in dem neuen Auswahlverfahren genügt unter dem Gesichtspunkt effektiver Rechtsschutzgewährung der Klageweg; ein besonderes Eilrechtsschutzinteresse besteht demgegenüber grundsätzlich nicht, da (noch) keine irrevisible Beeinträchtigung des bisherigen Bewerbungsverfahrensanspruches droht (vgl. insoweit: OVG LSA, Beschluss vom 23. Juli 2013 - 1 M 74/13 -; vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2012 - 6 B 596/12 - juris [m. w. N.]; BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2009 - 15 CE 09.583 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20. August 2010 - 2 B 162/20 -, juris).

8

Dass hiervon aus spezifischen Gründen des Einzelfalles eine Ausnahme zu machen wäre (vgl. hierzu etwa: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Dezember 1996 - 2 M 5898/96 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 B 286/06 -, juris), zeigt die Beschwerde nicht schlüssig auf und ist auch anderweitig nicht zu erkennen. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch aus dem ursprünglichen Stellenbesetzungsverfahren geht lediglich mit einem rechtmäßigen  Abbruch des Auswahlverfahrens unter (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361). Der Antragsteller hat mithin sowohl die effektive Rechtsschutzmöglichkeit, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch in einem Klageverfahren weiterzuverfolgen, als auch im Fall der erneuten Stellenausschreibung diesen bei erfolgloser Bewerbung im Wege einer einstweiligen Anordnung durch Verhinderung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers weiterhin geltend zu machen. Bis dahin droht dem Antragsteller keine irrevisible Beeinträchtigung seines Bewerbungsverfahrensanspruches.

9

Auf das weitere Beschwerdevorbringen kam es nach alledem nicht mehr entscheidungserheblich an.

10

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

11

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und von Amts wegen zugleich für den ersten Rechtszug unter Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 10. März 2014 beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG). Da im gegebenen Fall Streitgegenstand der auf ein Beförderungsamt mit zugehörigem Beförderungsdienstposten bezogener Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist, richtet sich die Wertfestsetzung - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes - nicht nach § 52 Abs. 2 GKG.

12

Insofern war hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 9 LBesO LSA zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13 lit. a), bb) der Besoldungsordnung A i. V. m. Anlage 8 (72,98 €) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsteller wenigstens der 6. Erfahrungsstufe zugeordnet ist, so dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, ob nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG auf das Endgrundgehalt (so: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris) oder vielmehr nach der ständigen Rechtsprechung des Senates auf die im jeweiligen Fall tatsächlich zu zahlenden Bezüge abzustellen ist.

13

Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 8. November 2007 - 2 VR 4.07 -, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, jeweils juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. November 2012 - 6 E 432/12 -, NVwZ-RR 2013, 207). Der Senat gibt insoweit seine bisherige, anderslautende Rechtsprechung auf. Denn dem unterlegenen Bewerber steht nur das Verfahren nach § 123 VwGO zur Verfügung, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Dieses übernimmt insofern regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens mit dem damit einhergehenden Prüfungsumfang (siehe auch: BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 Nr. 50).

14

4. Dieser Beschluss ist  unanfechtbar  (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.