Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 25. April 2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 2. März 2018, der Vollstreckungsschuldnerin zur Durchsetzung der ihr mit Beschluss vom 1. Februar 2018 durch einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO auferlegten Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld anzudrohen, war zu entsprechen. Die hiergegen mit der Beschwerde angeführten Gründe rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung.

2

Soweit die Vollstreckungsschuldnerin dem Verwaltungsgericht Verfahrensfehler vorwirft, kann sie damit von vornherein nicht durchdringen. Denn die Beschwerde kann in einem Verfahren der vorliegenden Art lediglich dann Erfolg haben (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO), wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris Rn. 15).

3

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die gegen die Vollstreckungsschuldnerin ergangene einstweilige Anordnung - ein ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) - nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 890 ZPO vollstreckt wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris Rn. 29; VGH BW, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2018 - 22 S 17.2280 -, juris Rn. 14; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 5 So 110/15 -, juris Rn. 6; s. auch OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 1 M 204/15 -, juris Rn. 5). § 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgelds (als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO), wenn sie - wie hier - nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Der auf diese Maßnahme gerichtete Vollstreckungsantrag vom 2. März 2018 ist demnach statthaft; soweit das Verwaltungsgericht es daneben - abweichend von der Antragsformulierung der Vollstreckungsgläubigerin - für erforderlich angesehen hat, die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung für zulässig zu erklären, und der Vollstreckungsschuldnerin statt eines Ordnungsgelds ein „Zwangsgeld“ angedroht hat, nimmt der Senat zur Klarstellung eine Neufassung des Beschlusstenors vor.

4

Entgegen der Rechtsauffassung der Vollstreckungsschuldnerin ist der Antrag nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 929 Abs. 2 ZPO unzulässig. Danach ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Auch Unterlassungsgebote sind der Vollziehung fähig; allein die von Amts wegen erfolgte Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses an den Antragsgegner genügt für die Vollziehung insoweit nicht. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 4. m. w. N.).Mit fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist wird die einstweilige Anordnung endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris Rn. 3 m. w. N.).

5

Dass die Parteizustellung als solche im Wege der Zustellung von Anwalt zu Behörde  - wie sie die Vollstreckungsgläubigerin am 16. Februar 2018 unstreitig gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin bewirkt hat (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte 5 D 51/18 HAL) -einen ausreichenden Vollzugsakt darstellt, um die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. etwa OVG LSA, Beschlüsse vom 27. August 2015. a. a. O. Rn. 5, vom 1. Februar 2016, a. a. O. Rn. 3, 5, und vom 17. Juni 2016 - 1 M 71/16 -, juris Rn. 3, 5; s. auch VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2013, a. a. O. Rn. 6). Soweit die Antragstellerin demgegenüber weitergehende Anforderungen für geboten hält, um eine „Vollziehung“ im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO bejahen zu können, überzeugt dies nicht.Mit der Zustellung im Parteibetrieb, bei der es sich nicht um eine notwendige Voraussetzung der Vollstreckung handelt, macht der Vollstreckungsgläubiger hinreichend deutlich und stellt in einem formalen Verfahren überprüfbar klar, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 945 ZPO geregelten Schadensersatzpflicht aussetzen will (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. Juni 2016, a. a. O. Rn. 5 m. w. N.). Das gilt erst recht, wenn - wie im vorliegenden Fall - innerhalb der Monatsfrist zudem die Androhung eines Ordnungsgelds nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragt wird. Damit hat die Vollstreckungsgläubigerin durch ihr Verhalten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die erwirkte Maßnahme gegen die Vollstreckungsschuldnerin tatsächlich durchsetzen will. Unabhängig davon dürfte in dem Antrag auf Androhung eines Ordnungsgelds auch für sich genommen bereits ein geeignetes Mittel zur Einhaltung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu erblicken sein (vgl. VGH BW, Beschlüsse vom 8. Februar 2012 - 4 S 3153/11 -, juris Rn. 3, und vom 18. März 2013  - 4 S 226/13 -, juris Rn. 4, 7; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016, a. a. O. Rn. 8; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl. 2016, § 929 ZPO Rn. 23 m. w. N.). Das kann im Streitfall aber auf sich beruhen.

6

Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Androhung eines Ordnungsgelds habe nicht mit der einstweiligen Anordnung, die der Vollstreckungsschuldnerin ein Unterlassen aufgegeben hat, verbunden werden können, ist dem zwar nicht zu folgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O. Rn. 32; OVG LSA, Beschluss vom  16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, juris Rn. 7). Es ist vielmehr allein Sache des Antragstellers, ob er die „Strafandrohung“ zugleich mit der einstweiligen Anordnung beantragt oder vorerst damit zuwartet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O.). Auch darauf kommt es nach dem zuvor Erörterten jedoch nicht entscheidungserheblich an.

7

Soweit die Vollstreckungsschuldnerin weiter einwendet, der Vollstreckungsgläubigerin fehle das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Vollstreckungsantrag, weil der Dienstherr von Verfassungs wegen gehindert sei, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen, dringt sie damit gleichfalls nicht durch. Die Androhung eines Ordnungsgelds gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erfordert über die gesetzlichen normierten Voraussetzungen hinaus nicht, dass der Antragsgegner bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat oder die konkrete Gefahr einer solchen Zuwiderhandlung besteht; die Androhung soll es dem Vollstreckungsgläubiger im Sinne effektiven Rechtsschutzes ermöglichen, im Fall einer Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners sofort gegen ihn vorgehen zu können (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2012, a. a. O. Rn. 5; HambOVG, Beschluss vom 7. Juli 2016, a. a. O. Rn. 10). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf einstweilige Anordnungen in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Dass die Vollstreckungsgläubigerin schon mit der von ihr veranlassten Parteizustellung die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt hatte, hinderte sie unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht daran, mit einem Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass der Druck auf die Vollstreckungsschuldnerin, der Anordnung nachzukommen, zusätzlich verstärkt wird. Ebenso wenig führt der in einem Hauptsacheverfahren bei Missachtung der einstweiligen Anordnung eröffnete Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dazu, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2012, a. a. O.). Schließlich gibt es auch keine zureichenden Anhaltspunkte, die die Feststellung erlauben, dass ein Verstoß der Vollstreckungsschuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung endgültig ausgeschlossen oder - wie die Beschwerde vorträgt - „undenkbar“ ist.

8

Die im Ermessen des Gerichts stehende Höhe des anzudrohenden Zwangs- bzw. Ordnungsgelds wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Ermessensfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.

9

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

10

3. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da infolge der Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG lediglich eine Festgebühr anfällt.

11

4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.08.2012, durch den sein Antrag, der Vollstreckungsschuldnerin „zur Erzwingung der ihr nach dem Beschluss des Senats vom 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - auferlegten unvertretbaren Handlung, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der ... durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden, ein Zwangsgeld bis zu 25.000,--EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwangshaft von bis zu 6 Monaten festzusetzen“, abgelehnt wurde, ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig; sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckung der vom Senat mit Beschluss vom 06.03.2012 (10 S 2428/11 - VBlBW 2012, 469) erlassenen einstweiligen Anordnung auf Unterbindung der nicht bestimmungsgemäßen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene nach § 888 ZPO richtet (dazu unter 1.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die einstweilige Anordnung nicht mangels Wahrung der einmonatigen Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unwirksam geworden (dazu unter 2.). Dem Begehren des Vollstreckungsgläubigers steht jedoch entgegen, dass die Vollstreckungsschuldnerin die ihr im Erkenntnisverfahren auferlegten Verpflichtungen erfüllt hat (dazu unter 3.). Soweit der Vollstreckungsgläubiger einen Verstoß gegen Verfahrensrecht im erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahren durch das Verwaltungsgericht rügt, dringt er damit nicht durch (dazu unter 4.).
1. Die vom Senat mit Beschluss vom 06.03.2012 im Beschwerdeverfahren erlassene einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist ein Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und vorläufig vollstreckbar. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - eine nicht vertretbare Handlungspflicht auferlegt, nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO und nicht nach § 172 VwGO richtet. Denn § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO als abschließende Sonderregelung heranzuziehen (so auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - ThürVBl 2010, 230; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2003 - 4 S 118/03 - NVwZ-RR 2004, 393; a.A. Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -ESVGH 55, 122; Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 21. Ergänzungslieferung Juni 2011, RdNr. 18 zu § 172 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Bestimmung gilt bereits nach ihrem Wortlaut nur in den Fällen des § 113 Abs. 1 und 5 VwGO sowie des § 123 VwGO, also nur hinsichtlich der Vollstreckung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, die das Ergehen eines Verwaltungsaktes voraussetzen. Die gleichzeitig genannten Fälle „des § 123“ sind dementsprechend nur Fälle einstweiliger Anordnungen, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen sind. Eine allgemeine Leistungsklage, mit der die hier in Rede stehenden Verhaltenspflichten im Hauptsacheverfahren zu verfolgen sind, wird von § 172 VwGO indes nicht erfasst. Für die Vollstreckung von Urteilen, die auf eine allgemeine Leistungsklage hin ergangen sind, gilt bei der gebotenen engen Auslegung des § 172 VwGO nicht diese Vorschrift, sondern gemäß der Verweisung in § 167 Abs. 1 VwGO das Vollstreckungsrecht der ZPO, für den hier in Rede stehenden Fall der Erzwingung einer unvertretbaren Handlung also die Vorschrift des § 888 ZPO. § 172 VwGO stellt gerade keine allgemeine Norm für die Erzwingung behördlichen Verhaltens, sondern lediglich eine Sonderregelung für die dort genannten Fälle dar, die ausdrücklich nur die Erzwingung oder Rückgängigmachung der Folgen von Verwaltungsakten zum Gegenstand haben. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 888 ZPO ein gerade für mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Verhaltenspflichten taugliches Vollstreckungsinstrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsfähigen und -bedürftigen Lücke, die durch eine entsprechende Anreicherung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 - DÖV 2013, 40 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Um einen aus systematischen und Rechtsschutzgründen gebotenen Gleichklang von Vollstreckungen in der Hauptsache und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu gewährleisten, sind deshalb auch im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegebene nicht vertretbare Handlungspflichten nach der zivilprozessualen Vorschrift des § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. hierzu eingehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 - a.a.O.).
2. Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsgläubiger die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO - diese Bestimmung gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO für den Erlass einstweiliger Anordnungen entsprechend - habe verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem diese verkündet oder dem Vollstreckungsgläubiger zugestellt wurde, ein Monat verstrichen ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht freilich angenommen, dass die Vollziehungsfrist für die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung bei der gerichtlichen Verpflichtung zum aktiven Tun bereits mit Zustellung des Anordnungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger anläuft. Soweit teilweise vertreten wird, die Monatsfrist werde unter bestimmten Voraussetzungen erst später in Gang gesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 - VBlBW 1984, 150) ist dem angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 929 Abs. 2 ZPO nicht zu folgen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - NVwZ 2009, 855; Hess.VGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 - a.a.O; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 - BayVBl 2004, 247).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die mit der Zustellung des stattgebenden Beschlusses an den Vollstreckungsgläubiger am 08.03.2012 angelaufene Monatsfrist durch ausreichende Vollzugsmaßnahmen des Vollstreckungsgläubigers gewahrt worden. Zwar reichte dazu die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Senatsbeschlusses an die Vollstreckungsschuldnerin nicht aus (vgl. hierzu näher Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 - a.a.O.). Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und von dem Titel Gebrauch macht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 - BGHZ 120, 73). Normzweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Rahmen der entsprechenden Anwendung nach § 123 Abs. 3 VwGO -, den Vollstreckungsgläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch machen will. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.04.1988 - 1 BvR 549/87 - NJW 1988, 3141). Schließlich muss es im Hinblick auf den durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO normierten Schadensersatzanspruch dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die erwirkte Anordnung vollzogen werden soll oder nicht. Daher ist auf jeden Fall für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzugs eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kund gibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Andernfalls würde der Vollstreckungsgläubiger von Amts wegen dem Schadensersatzrisiko des § 945 ZPO ausgesetzt und seine Verfahrensherrschaft missachtet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt die von dem Vollstreckungsgläubiger am 13.03.2012 bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Anordnung im Wege der Zustellung von Anwalt zu Anwalt einen ausreichenden Vollzugsakt dar. Soweit - wie hier - die einstweilige Anordnung in einem Gebot oder Verbot an den Vollstreckungsschuldner besteht, ist sie mit der auf Betreiben des Gläubigers erfolgten Parteizustellung an den Schuldner vollzogen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.01.1992 - 1 E 1474/91.PVL -juris; Pietzner/Möller, a.a.O., RdNr. 38 zu § 172; Grunsky in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 1996, RdNr. 30 zu § 938 ZPO). Eine solche Zustellung, gerade wenn sie keine notwendige Voraussetzung einer Vollstreckung darstellt, ist ein geeignetes Mittel zur Wahrung der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO. Der Vollstreckungsgläubiger hat mit diesem Akt hinreichend deutlich und in einem formalen Verfahren überprüfbar klargestellt, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 945 ZPO normierten verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht aussetzen will. In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Gläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren. Nach alldem macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist.
Die von der Beschwerde hilfsweise begehrte Feststellung dieser Rechtslage im Entscheidungstenor kommt indes nicht in Betracht. Dieses Begehren ist auf die isolierte Feststellung einzelner Rechtsfragen gerichtet, für die regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. hierzu Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. RdNr. 16 zu § 43 VwGO). Im Übrigen sind die wesentlichen Begründungselemente einer antragsabweisenden Entscheidung zur Auslegung des Entscheidungstenors heranzuziehen, so dass ein etwaiger zukünftiger Aufhebungsantrag der Vollstreckungsschuldnerin unter Hinweis auf § 929 Abs. 2 ZPO erfolglos bleiben dürfte.
3. Der Vollstreckungsantrag hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil die Vollstreckungsschuldnerin die ihr mit der einstweiligen Anordnung vom 06.03.2012 auferlegten Handlungspflichten vollständig erfüllt hat. Auch eine Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO setzt voraus, dass die Behörde der ihr im Vollstreckungstitel auferlegten Verpflichtung entweder überhaupt nicht nachgekommen ist oder sie die titulierte Pflicht nur unzureichend erfüllt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist der Erfüllungseinwand auch in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu berücksichtigen, wobei die Vollstreckungsschuldnerin nicht auf den Vortrag unstreitiger Tatsachen oder die Verwendung liquider Beweismittel beschränkt ist. Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.11.2004 - IXa - ZB 32/04 - BGHZ 161, 67) in auf die Vornahme von vertretbaren Handlungen gerichteten Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO zu berücksichtigen. Der Senat schließt sich der herrschenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte an, wonach die vom Bundesgerichtshof angestellten Erwägungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Erfüllungseinwandes auch auf das Verfahren nach § 888 ZPO zu übertragen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2010 - 7 W 13/10 - juris).
Für diese Auffassung sprechen der Wortlaut von §§ 887 und 888 ZPO sowie Gründe der Prozessökonomie. Schon der Wortlaut des § 887 ZPO macht deutlich, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Handlung eine tatbestandliche Voraussetzung für den Erlass des Ermächtigungsbeschlusses im Sinne dieser Vorschrift ist. Die anders lautende Formulierung des § 888 ZPO steht diesem Verständnis nicht entgegen. Im Zusammenhang mit § 887 ZPO gelesen, lässt sich die Vorschrift unschwer dahin verstehen, dass an das Merkmal der Nichterfüllung in § 887 ZPO angeknüpft und nur der unterschiedliche Anwendungsbereich deutlich hervorgehoben wird. Die Erheblichkeit des Erfüllungseinwands in Verfahren nach § 888 ZPO entspricht auch der Annahme des Gesetzgebers, der die Kostenvorschrift des § 891 Satz 3 ZPO mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3039) neu gefasst hat, „um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass Vollstreckungsanträge des Gläubigers nur teilweise erfolgreich sind, z.B. wenn der Schuldner nachweist, dass er die vertretbare oder unvertretbare Handlung teilweise erfüllt hat ...“ (vgl. die Entwurfsbegründung in BT-Drs. 13/341 S. 41). Im Übrigen kann die Prüfung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO prozessökonomisch sinnvoll sein, da bei diesem Verständnis Vollstreckungsabwehrklagen gemäß § 767 ZPO bzw. Anträge auf Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO vermieden werden. Gerade da hier das Verwaltungsgericht des ersten Rechtszugs Vollstreckungsorgan ist, führt die Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren zu einer prozessökonomisch sinnvollen endgültigen Klärung des Rechtsstreits.
10 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr mit Senatsbeschluss vom 06.03.2012 auferlegten Verpflichtungen hinreichend nachgekommen ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach dem Beschlusstenor, bei Unklarheiten sind zur Auslegung jedoch auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Zwar ergibt sich die in Rechtskraft (§ 121 Nr. 1 VwGO) erwachsende Verpflichtung regelmäßig bereits aus der Entscheidungsformel eines zusprechenden Beschlusses. Reicht der Tenor jedoch allein nicht aus, die inhaltliche Reichweite des Beschlusses zu ermitteln, müssen zu seiner Auslegung die Entscheidungselemente (insbesondere Entscheidungsgründe und der dem Beschluss zugrunde liegende Antrag) herangezogen werden, auch wenn diese für sich gesehen nicht an der Rechtskraft teilnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 - 8 C 15.10 - LKV 2012, 34).
11 
Nach dem Beschlusstenor ist die Vollstreckungsschuldnerin gehalten, „die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die nicht bestimmungsgemäße Nutzung (Missbrauch) des Spielplatzes in der ... gegenüber dem Anwesen des Antragstellers durch Jugendliche und Erwachsene zu unterbinden.“ Dieser Tenor ist bei der gebotenen objektiven Auslegung hinreichend bestimmt. Auch die Verwendung der Formulierung „notwendigen Vorkehrungen“ führt nicht zur Unbestimmtheit des Beschlusstenors. Diese Formulierung erklärt sich damit, dass die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen die Vollstreckungsschuldnerin zur Erreichung der geforderten Ziele ergreift, in ihrem alleinigen Ermessen steht. Denn der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, den der Vollstreckungsgläubiger im Wege der einstweiligen Anordnung im Erkenntnisverfahren verfolgt hat, gewährt dem Störungsbetroffenen regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Folglich können auch im Tenor keine bestimmten Maßnahmen aufgegeben werden (vgl. zu diesem Aspekt ausdrücklich S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11). Es reicht daher aus, wenn - wie hier - das mit den Maßnahmen zu verfolgende Ziel hinreichend bestimmt bzw. im Wege der Auslegung bestimmbar ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den im Erkenntnisverfahren erlassenen Beschluss des Senats vom 06.03.2012 auch dahingehend verstanden, dass die Vollstreckungsschuldnerin die missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes lediglich insoweit zu unterbinden hat, als hiervon unzumutbare Lärmeinwirkungen gerade für den Vollstreckungsgläubiger ausgehen. Dies folgt bereits zwanglos daraus, dass der Senat ausweislich der Beschlussgründe die einstweilige Anordnung gerade dazu erlassen hat, um den Vollstreckungsgläubiger vor nicht zumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu schützen (vgl. S. 12 des Beschlussabdrucks); nur in diesem Umfang besteht auch ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen Geräuschimmissionen.
12 
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die von dem Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Verstöße nicht geeignet anzunehmen, die Vollstreckungsschuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Senatsbeschluss vom 06.03.2012 nicht hinreichend nachgekommen. Der Senat geht dabei zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers davon aus, dass die im Vollstreckungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht glaubhaft gemachten zehn Verstöße ganz überwiegend mit erheblichen und deshalb nicht mehr hinzunehmenden Geräuschimmissionen verbunden waren. Gleiches gilt für die von dem Vollstreckungsgläubiger im Beschwerdeverfahren vorgetragenen und mit einstweiligen Versicherungen belegten weiteren ca. 20 Verstöße, sofern der Antragsteller nicht (wie etwa bei den Verstößen am 03.08.2012 und 07.08.2012) selbst vorträgt, dass lediglich untergeordnete Geräuschimmissionen zu verzeichnen waren. Jedenfalls im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist den Einwendungen der Vollstreckungsschuldnerin, wonach sich die Verstöße nach den Beobachtungen des Nachbarn Dr. I. so nicht zugetragen haben können, nicht weiter nachzugehen.
13 
Denn auch wenn die von dem Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Verstöße zugrunde gelegt werden, hat die Vollstreckungsschuldnerin die ihr mit dem Senatsbeschluss auferlegten Verpflichtungen noch erfüllt. Zwar muss die im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtete Vollstreckungsschuldnerin ihren Verpflichtungen effektiv nachkommen, sie schuldet aber nicht den sofortigen Erfolg dieser Bemühungen. Da ihr von dem Senat keine bestimmten Maßnahmen auferlegt worden sind, steht es ihr frei, nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, auf welche Weise sie den Verpflichtungen nachkommen will. Dieser Ermessensspielraum bedingt, dass sie zunächst bestimmte Maßnahmen ausprobieren und auf ihre Eignung und Effektivität überprüfen darf - sofern es sich nicht um ersichtlich ungeeignete Maßnahmen handelt -, um sodann nach Auswertung gegebenenfalls andere Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang hat der Senat in dem zugrunde liegenden Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vollstreckungsschuldnerin „zunächst versuchen dürfe, ob die derzeit nicht zumutbaren Missstände durch regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit beseitigt werden können“ (vgl. S. 13 des Beschlussabdrucks 10 S 2428/11).
14 
Diesen Vorgaben ist die Vollstreckungsschuldnerin gerecht geworden. Aus den von ihr vorgelegten Aufzeichnungen ergibt sich, dass Bedienstete der Vollstreckungsschuldnerin regelmäßig - über weite Zeiträume fast täglich - den Spielplatz zu unterschiedlichen Tageszeiten kontrolliert haben; gerade in den Sommermonaten wurden Kontrollen auch in den späten Abend- bzw. Nachtstunden durchgeführt. Bei der weit überwiegenden Anzahl der Kontrollen wurden dabei keine, ansonsten allenfalls geringfügige Missbräuche des Spielplatzes durch Jugendliche bzw. Erwachsene festgestellt. Diese von der Vollstreckungsschuldnerin dokumentierten Kontrollen schließen naturgemäß nicht aus, das es zu den vom Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten vereinzelten Missbrauchssituationen gekommen ist. Selbst bei Zugrundelegung des Sachvortrags des Vollstreckungsgläubigers kann derzeit jedoch keine Rede davon sein, dass sich die von der Vollstreckungsschuldnerin eingeleiteten Kontrollmaßnahmen als wirkungslos erwiesen haben. Deshalb ist die Vollstreckungsschuldnerin nach Maßgabe der Ausführungen auf S. 13 des Senatsbeschlusses vom 06.03.2012 noch nicht gehalten, über die Kontrollen hinausgehende zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass die Effektivität des von der Vollstreckungsschuldnerin eingeschlagenen Weges, Verstöße über engmaschige Kontrollen zu unterbinden, erst nach einem längeren Zeitraum überprüft werden kann. So werden vor allem die Jugendlichen, die den Spielplatz in den Abend- bzw. Nachstunden missbräuchlich nutzen, erst nach einer gewissen Zeit realisieren, dass sie mit Kontrollen und Verweisen vom Spielplatzgelände zu rechnen haben. Im Übrigen weist die Vollstreckungsschuldnerin zu Recht darauf hin, dass sich einzelne Verstöße mit zumutbaren Maßnahmen kaum verhindern lassen werden.
15 
4. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Vollstreckungsgläubigers, das Verwaltungsgericht habe sein rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt, dass es keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schriftsatz der Vollstreckungsschuldnerin vom 14.08.2012 und der damit vorgelegten Aufzeichnungen des Nachbarn Dr. I. gewährt habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts rechtlich zu beanstanden ist. Unabhängig hiervon käme die Gewährung von Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren selbst bei einer Verletzung des grundrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers nicht in Betracht. Denn die Beschwerde hat in diesem Verfahren lediglich dann Erfolg, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts inhaltlich als nicht richtig erweist (vgl. den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO). Ein etwaiger Gehörsverstoß wird daher im Beschwerdeverfahren geheilt.
16 
Im Übrigen macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen des Vollstreckungsgläubigers fehlerhaft dahingehend gewürdigt, dass bei der überwiegenden Anzahl der geltend gemachten Verstöße keine erheblichen Geräuscheinwirkungen entstanden seien. Damit wird eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung bzw. Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht. Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, dem zur Kenntnis genommenen tatsächlichen Vorbringen oder der Rechtsansicht eines Beteiligten auch in der Sache zu folgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12.1994 - 2 BvR 894/94 - NJW 1995, 2839). Nach dem oben Gesagten geht der Senat im Gegensatz zu dem Verwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass jedenfalls bei der überwiegenden Anzahl der von dem Vollstreckungsgläubiger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Verstöße erhebliche Geräuscheinwirkungen entstanden sind.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 - 7 K 1393/12 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
1. Der Antragsteller ist Inhaber der Professur für Anatomie am Institut für Anatomie und Zellbiologie der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin und verlangt von dieser in der Hauptsache die Einhaltung von Berufungszusagen. Mit Urteil vom 30.10.2013 - 7 K 1099/12 - hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 28.02.2014 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt (9 S 451/14). Mit Beschluss vom 28.01.2014 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Vollzug der mit Schreiben vom 16.05.2012 gegenüber dem Antragsteller erfolgten Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vom 18.08.2009, vom 11.11.2009 und vom 02.03.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen und auszusetzen. Ausweislich der - zur Ermittlung eines vollstreckungsfähigen Inhalts der Anordnung heranzuziehenden - Gründe ist davon (lediglich) die Ausstattung umfasst, die dem Antragsteller nach der Fakultätsvorstandssitzung vom 30.06.2010 und vor dem 01.07.2012 zur Verfügung stand. Dabei habe es sich nach Aktenlage um drei wissenschaftliche Stellen, insgesamt sieben TA-Stellen, ein jährliches Sachkostenaversum in Höhe von 105.500.- EUR sowie die dem Antragsteller bei Dienstantritt und vor Umsetzung der mit Schreiben vom 28.06.2012 mitgeteilten neuen Raumzuweisung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten der Abteilung Neuroanatomie gehandelt.
2. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist aufzuheben, weil der Antragsteller nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3, § 929 Abs. 2 ZPO mit der Vollziehung der einstweiligen Anordnung begonnen hat.
a) Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 122, 356; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009 - 4 M 463/08 -, NVwZ 2009, 855; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006 - 4 CE 06.637 -, Juris; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004 - 10 TG 1498/04 -, Juris). Geschieht dies - wie hier - während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens, hebt das Beschwerdegericht die einstweilige Anordnung - auch aus Gründen der Rechtsklarheit - auf (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 13.06.2001 - 12 CE 01.140 -, Juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 524; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 123 Rn. 80). Eines zusätzlich gestellten Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es nicht.
Dass der auf die Gegenstandslosigkeit des Beschlusses gerichtete Einwand der Antragsgegnerin nicht zu den Gründen gehört, welche innerhalb der einmonatigen Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht worden sind und auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), steht einer Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um eine Sachentscheidungsvoraussetzung des Rechtsmittelverfahrens und damit um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.).
Trotz der Gegenstandslosigkeit der einstweiligen Anordnung kann der Antragsgegnerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung nicht abgesprochen werden (vgl.; BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 80).
b) Die einstweilige Anordnung ist nicht innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 VwGO vollzogen worden.
Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO Vollstreckungstitel und vorläufig vollstreckbar. Eine Vollstreckungsklausel war entbehrlich, da es ihrer nur im Falle des § 929 Abs. 1 ZPO bedarf (vgl. Pietzner/Möller, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 172 Rn. 32; Bader, in: Bader u.a., a.a.O., § 168 Rn. 6).
aa) Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 18.02.2014 zugestellt worden. Durch diese Zustellung ist die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt worden (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 522 m.w.N.). Soweit der Senat in seiner älteren Rechtsprechung - im Zusammenhang mit einer auf die Auslosung der Rangfolge der Hochschulzulassung gerichteten, rechtskräftigen einstweiligen Anordnung - die Auffassung vertreten hat, die Monatsfrist beginne im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Vollzugspflicht der durch die einstweilige Anordnung verpflichteten Behörde erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vollstreckungsgläubiger Kenntnis von dem nach seiner Auffassung unzureichenden Vollzug der einstweiligen Anordnung erhält (Senatsbeschluss vom 14.09.1983 - 9 S 1924/83 -, VBlBW 1984, 150; vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 08.12.1987 - 6 B 90/87 -, Juris), hält der Senat daran nicht fest. Die in Rechtsprechung und Literatur geäußerte Kritik an dieser Auslegung überzeugt. Der eindeutige Wortlaut des in § 123 Abs. 3 VwGO in Bezug genommenen § 929 Abs. 2 ZPO spricht dafür, dass es der Gesetzgeber auch für den Verwaltungsprozess bei der förmlichen Bekanntmachung der einstweiligen Anordnung als maßgeblichen Bezugspunkt für den Fristbeginn belassen wollte (OVG NRW, Beschlüsse vom 08.07.1991 - 11 B 773/91 -, NVwZ-RR 1992, 388, und vom 14.01.1992 - 1 E 1474/91.PVL -, Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1999 - 7 S 2505/99 -, NVwZ 2000, 691; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 123 Rn. 172; Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 36; Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 123, Rn. 83; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 40; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521). Der Wortlaut bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber in der besonderen Interessenlage bei der Vollstreckung gegen eine - verfassungsgebundene - juristische Person des öffentlichen Rechts einen Grund für eine modifizierte Ausgestaltung der Vollziehungsfrist gesehen hat (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.1991, a.a.O.). Darüber hinaus wird zu Recht darauf hingewiesen, dass ein späterer Fristbeginn schwerlich mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar wäre, da nicht immer mit hinreichender Sicherheit feststellbar ist, ob und wann die Behörde zu erkennen gegeben hat, dass sie die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllen will (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 521; HessVGH, Beschluss vom 07.09.2004, a.a.O.). Dies würde auch nach Auffassung des Senats die Gefahr einer insbesondere dem Vollstreckungsrecht unzuträglichen Rechtsunsicherheit auslösen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 -, NVwZ-RR 2003, 699). Auch wenn die Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO danach in Fällen der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gewissen Problemen gerade für den jeweiligen Antragsteller verbunden ist (vgl. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 36 ff.), kann dem letztlich nur durch einen ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers abgeholfen werden.
10 
bb) Innerhalb der mithin am 18.03.2014 abgelaufenen Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden.
11 
Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen. Der Gläubiger muss innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er vom Titel Gebrauch macht. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an die Antragsgegnerin am 18.02.2014 genügt für die Vollziehung insoweit nicht. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich ihrer Vollziehung dienen. Ihr fehlt das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013 - 4 S 226/13 -, NVwZ-RR 2013, 737; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2009, a.a.O.; BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, GRUR 1993, 415 m.w.N.; BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 -, BAGE 124, 80; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 79 m.w.N.).
12 
Für eine Vollziehung bedarf es allerdings auch keiner Zustellung im Parteibetrieb. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat insbesondere den Zweck, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen gelassen wird, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 13.03.2003, a.a.O.). Daneben soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1990 - IX ZR 211/89 -, BGHZ 112, 356; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 78). Vor diesem Hintergrund ist es für ein Gebrauchmachen im genannten Sinne ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Gläubiger innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan eine bestimmte Vollziehungsmaßnahme beantragt, etwa den Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 170 Abs. 1 Satz 1, § 172 Satz 1 VwGO, eine Zwangsgeldfestsetzung nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 888 ZPO oder die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 890 ZPO (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2013, a.a.O.; Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 37; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 523; BGH, Urteil vom 13.04.1989 - IX ZR 148/88 -, WM 1989, 927; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 929 Rn. 7; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, § 929 Rn. 9; Huber, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 929 Rn. 6). Denn damit bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die erwirkte Maßnahme durchsetzen will.
13 
An diesem Maßstab gemessen hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Das an das Verwaltungsgericht gerichtete Schreiben vom 21.02.2014, mit dem „um Herreichung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses vom 28.01.2014“ gebeten wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Dies gilt unabhängig davon, dass die Antragsgegnerin nach Aktenlage erst am 26.03.2014 und damit nach der am 18.03.2014 abgelaufenen Vollziehungsfrist Kenntnis von diesem Schreiben erhalten hat, zumal der Antragsteller nicht damit rechnen konnte, dass das Schreiben vom 21.02.2014 überhaupt der Antragsgegnerin zugeleitet wird. Der Antragsteller hat weder dargetan noch ist sonst für den Senat ersichtlich, dass dieses Schreiben geeignet war, die Vollstreckung der gegenständlichen einstweiligen Anordnung einzuleiten.
14 
Dies gilt schon deshalb, weil es für die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung überhaupt nicht bedurfte (vgl. bereits oben unter b). Im Übrigen entspricht es allgemeiner Meinung, dass selbst in Fällen der Notwendigkeit einer Vollstreckungsklausel deren Erteilung nicht Teil des Vollstreckungsverfahren ist (vgl. Drescher, a.a.O., § 929 Rn. 9; Pietzner/Möller, a.a.O., § 168 Rn. 3 f.). Mithin hat der Antragsteller mit diesem Schreiben auch nicht hinreichend verlässlich den Willen zum Ausdruck gebracht, von dem Titel vollstreckungsrechtlich Gebrauch zu machen. Anders als der Antragsteller meint, kann Gegenteiliges auch nicht aus dem „nachfolgenden Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 149 VwGO“ abgeleitet werden. Denn dieser Antrag ist von der Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 06.03.2014 am 10.03.2014 gestellt worden, zu einem Zeitpunkt also, zu dem diese von der Anforderung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch den Antragsteller noch keine Kenntnis hatte.
15 
Welches die innerhalb der Frist beim zuständigen Vollstreckungsorgan zu beantragende bestimmte Vollziehungsmaßnahme ist, ergibt sich aus den einschlägigen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften. Der Senat geht davon aus, dass sich die Vollstreckung der hier durch die einstweilige Anordnung auferlegten Pflichten nicht nach § 172 VwGO, sondern nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO richtet. § 172 VwGO ist nicht für alle Fälle der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung als abschließende Sonderregelung heranzuziehen. Die Bestimmung gilt vielmehr bereits nach ihrem Wortlaut nur in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 VwGO sowie des § 123 VwGO, also nur hinsichtlich der Vollstreckung von Entscheidungen im Zusammenhang mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO, die das Ergehen eines Verwaltungsakts voraussetzen. Die dort genannten Fälle „des § 123 VwGO“ sind dementsprechend nur Fälle einstweiliger Anordnungen, die auf eine bereits erhobene oder noch zu erhebende Verpflichtungsklage bezogen sind (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24.07.2013 - 9 S 1170/13 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.02.2013 - 10 S 81/13 -, und vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 -, Juris; a.A. Pietzner/Möller, a.a.O., § 172 Rn. 18 ff.). Mithin sind sowohl in der Hauptsache mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgende Handlungspflichten wie auch Unterlassungsverpflichtungen nicht vom Anwendungsbereich des § 172 VwGO erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 172 Rn. 1). Die Vollstreckung einer derartige Pflichten begründenden einstweiligen Anordnung richtet sich daher nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem 8. Buch der ZPO.
16 
Das unter Nr. 1 des Beschlusses vom 28.01.2014 geregelte Gebot, den Vollzug der mit Schreiben vom 16.05.2012 erfolgten Kündigung bzw. Anpassung der Berufungszusagen vom 18.08.2009, vom 11.11.2009 und vom 02.03.2010 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig rückgängig zu machen und auszusetzen, begründet - nicht auf den Erlass von Verwaltungsakten gerichtete - Handlungspflichten der Antragsgegnerin, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden können. Die Vollstreckung dieser unvertretbaren Handlungspflichten erfolgt auf der Grundlage des § 888 ZPO. Diese Bestimmung sieht als Zwangsmittel ausschließlich die Festsetzung von Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Zwangshaft vor (§ 888 Abs. 1 ZPO). Eine Androhung der Zwangsmittel findet gemäß § 888 Abs. 2 ZPO nicht statt. Unstreitig hat der Antragsteller den danach zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung gebotenen Antrag auf Festsetzung von Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO innerhalb der am 18.03.2014 abgelaufenen Monatsfrist nicht gestellt.
17 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nach einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts erst am 17.04.2014 einen Antrag auf Androhung eines Zwangsgelds gestellt hat. Die Vollziehungsfrist wäre deshalb auch dann nicht eingehalten, wenn von einem späteren, etwa erst durch die Einlegung der Beschwerde seitens der Antragsgegnerin am 18.02.2014 oder durch die Beschwerdebegründung einschließlich der Stellung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses nach § 149 VwGO am 10.03.2014 ausgelösten Fristbeginn ausgegangen würde.
18 
cc) Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Berufung der Antragsgegnerin auf den Ablauf der Vollziehungsfrist sei rechtsmissbräuchlich.
19 
Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, BGHZ 120, 73; Drescher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 929 Rn. 8; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 522). Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten (vgl. Drescher, a.a.O., Rn. 8). Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992, a.a.O.). Ausgehend hiervon sind die Behauptung, die Antragsgegnerin habe im Rahmen von Vergleichsverhandlungen in einem Gespräch am 13.02.2014 mitgeteilt, sie werde der einstweiligen Anordnung nachkommen, und die in einem Schreiben vom 18.02.2014 geäußerte Bitte der Antragsgegnerin, von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, auch aufgrund der Unbestimmtheit und Widersprüchlichkeit dieser Erklärungen nicht geeignet, den Lauf oder die Geltung der Monatsfrist ernsthaft in Frage zu stellen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin jedenfalls auch durch die Einlegung der Beschwerde am 18.02.2014 und den am 10.03.2014 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt ist, der einstweiligen Anordnung nachzukommen.
20 
dd) Schließlich kann dem Antragsteller wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 523 m.w.N.). Ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen sind Wiedereinsetzungsgründe weder glaubhaft gemacht worden (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) noch sonst ersichtlich.
21 
3. Ein über die Aufhebung der einstweiligen Anordnung hinausgehendes Begehren hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Beschwerde nicht geltend gemacht (vgl. die Schriftsätze vom 06.03.2014 und vom 09.04.2014). Unabhängig davon bestünde für einen zusätzlichen Antrag, die vom Antragsteller beantragte einstweilige Anordnung abzulehnen, kein Rechtsschutzbedürfnis und wäre die Beschwerde insoweit unzulässig (vgl. BayVGH, Beschluss vom 03.05.2006, a.a.O.).
22 
4. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller nicht gehindert ist, eine neue einstweilige Anordnung zu beantragen; über den Antrag ist dann nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu befinden.
23 
5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin erledigt sich deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 149 VwGO.
24 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt unter Berücksichtigung der vom Antragsteller begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 in Verbindung mit den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.11 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

1. Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2015 wird zurückgewiesen, soweit damit ihr Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes abgelehnt worden ist.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2. Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2015 aufgehoben, soweit dort ein Streitwert von 5.000,- Euro festgesetzt worden ist.

Gründe

1

Die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin (i. F.: Antragstellerin) gegen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Ablehnung der Androhung eines Ordnungsgeldes gegen die Vollstreckungsschuldnerin (i. F.: Antragsgegnerin) ist zurückzuweisen (I.); die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht beschlossene Streitwertfestsetzung hat hingegen Erfolg (II.).

I.

2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit mit ihr die Androhung eines Ordnungsgeldes gegenüber der Antragsgegnerin erstrebt wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht von einer solchen Androhung abgesehen.

3

1. Diese Beschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin ihre Beschwerde mit dem Schriftsatz vom 4. Februar 2016 nicht binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses begründet hat, wie § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dies „in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a, 123)“ vorgibt. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt ausdrücklich voraus, dass es sich um ein „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ nach § 123 VwGO im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt. Der vorliegende vollstreckungsrechtliche Antrag richtet sich jedenfalls nicht unmittelbar nach § 123 VwGO, sondern stützt sich auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Es kann hier offen bleiben, ob es sich bei solchen Verfahren gleichwohl um „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes“ nach § 123 VwGO im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt, weil sie lediglich Annexcharakter zum eigentlichen Eilverfahren haben könnten (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 4.7.2011, NVwZ-RR 2011, 997, juris Rn. 4) und § 123 Abs. 3 VwGO auch auf die von der Antragstellerin herausgehobene Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO verweist, oder ob eine entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 4 VwGO in solchen Fällen wegen dessen Ausnahmecharakter und des Grundsatzes der Rechtsmittelklarheit verfehlt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. 16.6.1999, NVwZ-RR 2000, 62, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 31; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 54). Auch wenn § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hier anwendbar sein sollte, würde jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gelten, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist. Die Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts weist nämlich nicht auf eine Beschwerdebegründungsfrist hin; ggf. hat sich die Rechtsmittelbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO aber auch auf die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu erstrecken (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.12.2012, 7 CS 12.1982, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 30.1.2012, NVwZ-RR 2012, 397, juris Rn. 2; OVG Greifswald, Beschl. v. 14.7.2011, a. a. O., Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 146 Rn. 38; Guckelberger, a. a. O., Rn. 90; a. A. wohl Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn.13 a: „nobile officium“).

4

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Für die Androhung eines Ordnungsgeldes hinsichtlich der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 gegenüber der Antragsgegnerin erlassenen einstweiligen Anordnung fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente führen zu keinem anderen Ergebnis.

5

Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin erstrebte Androhung eines Ordnungsgeldes ist § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO (a). Es kann hier dahinstehen, ob die in diesem Zusammenhang von der Antragstellerin herangezogene Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO überhaupt anzuwenden ist, soweit es um die Vollziehung einstweiliger Anordnungen der Verwaltungsgerichte im Bereich des Beamtenrechts geht (b). Auch wenn man Letzteres zugunsten der Antragstellerin unterstellt, fehlt jedenfalls im vorliegenden Fall der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 sich mit Ablauf des 26. August 2015 erledigt hat und somit eine „Vollziehung“ der damit begründeten Unterlassungspflicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO nicht mehr erforderlich bzw. möglich ist (c). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht auch nicht deswegen, weil andernfalls die Antragstellerin mit der nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 zu rechnen hätte (d). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht schließlich nicht wegen einer Möglichkeit rechtswidrigen Handelns seitens der Antragsgegnerin bzw. des von ihr mit dem Schreiben vom 7. September 2015 erneut unternommenen Versuchs, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bewegen (e).

6

a) Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes zur Durchsetzung der vom Verwaltungsgericht gegenüber der Antragsgegnerin angeordneten Unterlassungspflicht ist nicht § 172 VwGO, sondern § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 Abs. 2 ZPO. Dafür spricht vor allem, dass die in § 172 VwGO neben der Androhung von Zwangsgeld verlangte Fristsetzung für die Erfüllung einer titulierten Verpflichtung im Falle einer Unterlassungspflicht schwerlich einen Sinn ergibt, weil damit schon ein Verstoß gegen diese Pflicht vorausgesetzt und damit effektiver Rechtsschutz unter Umständen vorenthalten würde, denn bereits ein einmaliger Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht kann zum endgültigen Rechtsverlust führen. Da zudem § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 ZPO ein für Unterlassungspflichten taugliches Instrumentarium zur Verfügung stellt, fehlt es auch an einer ausfüllungsbedürftigen Lücke, die durch eine entsprechende Erweiterung des Bedeutungsgehalts des § 172 VwGO zu schließen wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.8.2012, 10 S 1085/12, juris Rn. 3; OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2010, 2 VO 327/08, juris Rn. 7 ff.).

7

b) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO ist eine Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder sie erwirkenden Partei zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen. Der Gläubiger muss innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er von seinem Titel Gebrauch macht; dies gilt auch für eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Anordnung. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat den Zweck, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen gelassen wird, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden soll.

8

Es erscheint allerdings als fraglich, ob § 929 Abs. 2 ZPO für die Aufrechterhaltung einer von einem Verwaltungsgericht erlassenen, im Rechtsgebiet des Beamtenrechts erfolgten, insbesondere auf eine Unterlassungspflicht gerichteten einstweiligen Anordnung anzuwenden ist (dagegen: VGH München, Beschl. v. 5.8.2014, IÖD 2014, 232, juris Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.3.2007, OVG 4 S 16.06, juris Rn. 6; dafür: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2013, NVwZ-RR 2013, 737, juris Rn. 6 f.; bei einer Handlungs-verpflichtung der Stiftungsaufsicht: VGH Kassel, Beschl. v. 7.9.2004, 10 TG 1498/04, juris Rn. 4 ff.). Es kommt durchaus in Betracht, dass es einer derartigen gleichsam prophylaktischen Einleitung der Vollziehung in solchen Fällen nicht bedarf. Eine durch einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts verfügte Unterlassungspflicht bindet den Dienstherrn unmittelbar. Er ist verfassungsrechtlich nach Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen. Angesichts dessen erscheint es fragwürdig, von dem in einem Eilverfahren erfolgreichen Beamten, der eine einstweilige Anordnung erstritten hat, zu verlangen, zusätzlich gegen seinen Dienstherrn zugleich bzw. innerhalb einer Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Anordnung auch noch Vollstreckungsmaßnahmen nach § 167 VwGO i. V .m. § 890 Abs. 2 ZPO zu beantragen. Der Beamte kann in aller Regel erwarten, dass sich der Dienstherr nicht über die gerichtlich verfügte Unterlassungspflicht hinwegsetzt. Umgekehrt bedarf der Dienstherr in solchen Fällen in aller Regel keiner besonderen Bestätigung durch den Beamten, dass dieser auch wirklich an dem gerade beim Verwaltungsgericht erstrittenen einstweiligen Unterlassungsanspruch festhalten will. Der o. g. Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO, den Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen zu lassen, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden soll, hat seine Berechtigung in zivilrechtlichen Verhältnissen; ob dies auch in verwaltungsgerichtlichen Fällen der hier vorliegenden Art gilt, erscheint dagegen als fraglich. Schließlich könnte auch erwogen werden, ob der Frist des § 929 Abs 2 ZPO bei einer einstweiligen Anordnung, die ein Gebot oder Verbot enthält, keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil die im Verwaltungsstreitverfahren nach § 56 Abs. 2 VwGO von Amts wegen durchgeführte Zustellung der einstweiligen Anordnung an die Vollstreckungsschuldnerin bereits die Vollziehung enthält (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 19.7.1977, V S 776.77, juris; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 172 d; a. A.: VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2013, a. a. O., Rn. 7).

9

c) Das Beschwerdegericht kann diese Fragen im vorliegenden Fall jedoch offen lassen, weil die Antragstellerin auch bei einer zu ihren Gunsten angenommenen Anwendbarkeit des § 929 Abs. 2 ZPO kein Rechtschutzbedürfnis für die von ihr begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes hat.

10

aa) Die Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 2 ZPO erfordert zwar nicht über die gesetzlichen normierten Voraussetzungen hinaus, dass der Antragsgegner bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hat oder eine konkrete Gefahr einer solchen Zuwiderhandlung besteht; die Androhung soll es dem Vollstreckungsgläubiger im Sinne effektiven Rechtsschutzes ermöglichen, im Fall einer tatsächlichen Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners sofort gegen ihn vorgehen zu können (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.8.2012, a. a. O., Rn. 5; OVG Weimar, Beschl. v. 18.1.2010, a. a. O., Rn. 18).

11

Jedoch setzt eine auf § 890 Abs. 2 ZPO beruhende - und den Zweck der „Vollziehung“ im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO erfüllende - Androhung eines Ordnungsgeldes voraus, dass die Vollstreckung wegen eines (bisher nicht erfolgten) Verstoßes gegen die Unterlassungspflicht im Prinzip noch als möglich erscheint (vgl. OVG Weimar, a. a. O., Rn.18). Ist ein solcher Verstoß dagegen endgültig ausgeschlossen, weil sich die Unterlassungspflicht erledigt hat, etwa, weil sie auf einen bestimmten Zeitpunkt fixiert war und dieser Zeitpunkt (ohne Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners) verstrichen ist, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Einleitung der Vollziehung. Dem entspricht es, dass der Vollstreckungsschuldner sich in einer solchen Situation nicht mehr in einer Ungewissheit darüber befindet, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen werden soll, weil er der Unterlassungspflicht bereits endgültig und unumkehrbar genügt hat. Die von der Antragstellerin auf Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 4. Februar 2016 zitierte Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.3.2001, 2 W 6/01, juris; BayObLG, Beschl. v. 9.3.1995, NJW-RR 1995, 1040) steht dem nicht entgegen. Dort ging es um Fälle, in denen der Vollstreckungsschuldner, anders als hier die Antragsgegnerin, bereits gegen die Unterlassungspflicht verstoßen hatte und die betreffenden Gerichte es auch noch nachträglich für geboten hielten, ein Ordnungsgeld zu verhängen, weil dieses nicht nur präventiven, sondern auch repressiven Charakter habe.

12

bb) Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 erlassene einstweilige Anordnung ist seit dem Ablauf des 26. August 2015 nicht mehr möglich, denn diese Anordnung hat sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Antragstellerin laut der Weisung der Antragsgegnerin vom 13. August 2015 amtsärztlich untersucht werden sollte, erledigt. Das Beschwerdegericht vermag sich den gegenteiligen Argumenten der Antragstellerin (vgl. den Schriftsatz vom 4.2.2016, S. 9 ff.) nicht anzuschließen.

13

aaa) Für dieses Verständnis der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 spricht zunächst einmal, dass das Verwaltungsgericht selbst in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2015 (BA S. 7 f.) ausführt, die einstweilige Anordnung sei im o. g. Sinn zu verstehen. Die Anordnung untersage der Vollstreckungsschuldnerin nicht, bei zukünftigen Maßnahmen auf die in der Weisung vom 13. August 2015 genannten Umstände abzustellen. Die zukunftsgerichtete Formulierung im Tenor, mit dem die Anordnung an ein eventuelles Hauptsacheverfahren gekoppelt worden sei, habe darauf beruht, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich immer nur eine vorläufige Regelung getroffen werde, die in ihren Wirkungen auf die Zwischenzeit bis zum Abschluss eines eventuellen Hauptsacheverfahrens abziele. Es sei insoweit unerheblich, dass sich im vorliegenden Fall ein Hauptsacheverfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vor dessen Abschluss mit dem Ablauf des 26. August 2015 erledigt hätte.

14

bbb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 4.2.2016, S. 15) unterlegt das Verwaltungsgericht damit seiner einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 nicht nachträglich eine Bedeutung, die sie objektiv bei zutreffendem Verständnis nicht gehabt hätte. Vielmehr sprechen einige der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 25. August 2015 dafür, dass es seine Anordnung allein auf den Untersuchungstermin vom 26. August 2015 bezogen hat.

15

Dies gilt namentlich für die dortigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 7 f.) zum Anordnungsgrund („bb.“) und zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache („cc.“). Das Verwaltungsgericht hat dort (unter „bb.“) ausgeführt, der Antragstellerin könne das Abwarten eines Hauptsacheverfahrens nicht zugemutet werden, da „die Untersuchung“ bereits am 26. August 2015 stattfinden solle. Insbesondere würde die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts (unter „cc.“), dass sich mit der Untersagung der für den 26. August 2015 vorgesehen gewesenen amtsärztlichen Untersuchung die Hauptsache erledige, sonst keinen Sinn ergeben. Auch das dortige Zitat des Verwaltungsgerichts aus Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1972, BVerfGE 34, 160, juris Rn. 9), auf das es sich für seine eigene Entscheidung berufen hat, spricht dafür, dass es von einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache durch seine eigene Entscheidung wegen einer terminlichen Fixierung des Regelungsgegenstandes ausgegangen ist: In jenem Fall hatte das Bundesverfassungsgericht zwei Tage vor der auf den 19. November 1972 terminierten Bundestagswahl die Vollziehung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Freiburg ausgesetzt, mit dem die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik (ARD) zusammengefassten Landesrundfunkanstalten sowie das Zweite Deutsche Fernsehen verpflichtet worden waren, der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) über die im Gemeinschaftsprogramm "Deutsches Fernsehen" bereits gewährten fünf Minuten hinaus zusätzliche Sendezeit für Wahlpropaganda zur Verfügung zu stellen. Mit dieser einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht die zuvor seitens der NPD durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg erwirkt Rechtsposition endgültig vernichtet, weil damit die von der NPD erstrebte weitergehende Wahlwerbung bis zu der zwei Tage später stattfindenden Bundestagswahl unumkehrbar ausgeschlossen wurde. Für das terminbezogene Regelungs- und Erledigungsverständnis des Verwaltungsgerichts spricht schließlich auch seine Begründung der Ablehnung des dritten in der Antragsschrift vom 21. August 2015 enthalten gewesenen Antrags („der Antragsgegnerin (ggf. im Wege eines sog. Hängebeschlusses) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzgesuch von weiteren Untersuchungsaufforderungen sowie von Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Untersuchungsanordnung abzusehen“). Dort hat es ausgeführt, für eine solche Regelung bestehe selbst im Fall der Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss kein Bedarf, da sich dieser Antrag allein auf das vorläufige Rechtsschutzgesuch beziehe „und es insofern nur um die Anweisung der Untersuchung geht, die am morgigen Tag stattfinden würde“ (BA S. 8 f., unter „3.“).

16

ccc) In dem hier maßgeblichen vollstreckungsrechtlichen Zusammenhang, in dem es allein um den tatsächlichen Inhalt der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2015 geht, kann es dahin stehen, ob das Verwaltungsgericht mit seiner terminbezogenen Regelung eine im Hinblick auf das seinerzeitige Begehren der Antragstellerin („im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Untersuchungsanordnung vom 13. August 2015 … rechtswidrig und die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, sich aufgrund der bezeichneten Untersuchungsanordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Personalärztlichen Dienst „am Dienstag, dem 26.08.2015“ zu unterziehen“) eine inhaltlich zu stark begrenzte Entscheidung getroffen hat, weil das seinerzeitige Rechtsschutzziel der Antragstellerin, wie sie mit der vorliegenden Beschwerde vorträgt, nicht allein auf die Untersagung der Untersuchung am 26. August 2015 gerichtet gewesen sei, sondern auf die Untersagung jeglicher (auch späterer) Untersuchungen aufgrund der Weisung vom 13. August 2015.

17

Ein solchermaßen weiteres, nicht auf einen bestimmten Untersuchungstermin fixiertes Rechtsschutzziel wird in der Tat häufig das Interesse des Beamten in vergleichbaren Situationen bestimmen (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.5.2016, 1 M 48/16, juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 6.10.2014, 3 CE 14.1357, juris Rn. 14). Der oben zitierte, mit der Eilantragsschrift vom 21. August 2015 (S. 2) gestellte Antrag allerdings hat zwar auf die Untersuchungsanordnung vom 13. August 2015 Bezug genommen, hinsichtlich der begehrten Anordnung aber auf den Untersuchungstermin („Dienstag, dem 26.08.2015“) abgestellt und dabei nicht etwa einen Passus wie „oder an einem anderen Tag“ hinzugefügt. Mit der Begründung dieses Antrags hat die Antragstellerin vornehmlich sachliche Mängel der Untersuchungsanordnung an sich, aber auch Fehler gerügt, die sich konkret auf den Termin vom 26. August 2015 bezogen (vgl. Schr. v. 21.8.2015, S. 18, zur Ladungsfrist). All dies mag das Verwaltungsgericht zu seinem engeren Verständnis des Rechtsschutzbegehrens aus dem (dem Beschlusstext nach vollständig erfolgreichen, BA S. 3 ff.) seinerzeitigen ersten Antrag der Antragstellerin bewogen haben.

18

d) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht im vorliegenden Fall auch nicht deswegen, weil andernfalls die Antragstellerin mit der nachträglichen Aufhebung der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 zu rechnen hätte. Eine solche Gefahr besteht nicht.

19

Der Beschluss vom 25. August 2015 ist rechtskräftig geworden (die Antragsgegnerin hat dagegen seinerzeit keine Beschwerde eingelegt). Auch eine nachträgliche Aufhebung dieses Beschlusses gemäß (dem im Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend anwendbaren) § 80 Abs. 7 VwGO ist ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt, und es spricht nichts dafür, dass sie eine solche Absicht haben oder entwickeln könnte (vgl. etwa ihren Schriftsatz vom 29.9.2015, wonach sich auch aus ihrer Sicht die Angelegenheit erledigt habe); außerdem würde auch einem solchen Antrag der Antragsgegnerin wegen der noch vor Ablauf der Antragsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO eingetretenen endgültigen Erledigung der einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehen. Ein Abänderungsantrag der Antragsgegnerin nach § 927 ZPO schließlich wäre nicht statthaft; diese Bestimmung ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach der VwGO nicht anwendbar, weil § 123 Abs. 3 VwGO gerade nicht auf § 927 ZPO verweist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.4.2013, 4 MC 56/13, juris Rn. 4 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 6.12.2001, NVwZ-RR 2002, 908, juris Rn. 4).

20

Damit droht der Antragstellerin auch keine nachträgliche Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 25. August 2015. Ebenso wenig muss sie befürchten, dass ihr im Hinblick auf die am 26. August 2015 unterbliebene Untersuchung eine vermutete Dienstunfähigkeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 HmbBG entgegen gehalten werden könnte, da sie wegen der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 einen im Sinne dieser Vorschrift „hinreichenden Grund“ hatte, nicht zu jenem Untersuchungstermin zu erscheinen.

21

e) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Androhung eines Ordnungsgeldes besteht schließlich nicht wegen einer Möglichkeit rechtswidrigen Handelns seitens der Antragsgegnerin bzw. wegen des von ihr mit dem Schreiben vom 7. September 2015 erneut unternommenen Versuchs, die Antragstellerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bewegen (vgl. die Beschwerdebegründung vom 4.2.2016, S. 12 f.).

22

Da sich die einstweilige Anordnung vom 25. August 2015 mit Ablauf des 26. August 2015 erledigt hat, könnte ein künftiges rechtswidriges Handeln der Antragsgegnerin keinen Verstoß gegen die einstweilige Anordnung vom 25. August 2015 mehr darstellen. Sollte sie allerdings erneut eine inhaltsgleiche Weisung wie diejenige vom 13. August 2015 (mit lediglich neuen Daten) gegenüber der Antragstellerin erlassen, so bliebe es dieser unbenommen, dagegen beim Verwaltungsgericht vorzugehen und dort eine neue einstweilige (dann möglicherweise nicht mehr strikt terminlich fixierte) einstweilige Anordnung zu erwirken.

23

Das o. g. Schreiben der Antragsgegnerin vom 7. September 2015 führt hier ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Abgesehen von der Erledigung der einstweiligen Anordnung vom 25. August 2015 mit Ablauf des 26. August 2015 unterschied sich das Schreiben vom 7. September 2015 sowohl hinsichtlich der äußeren Form als auch seiner Begründung nach von der Weisung vom 13. August 2015. Dem entspricht es, dass die Antragstellerin dagegen mit einem neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgegangen ist (20 E 5269/15).

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist für dieses Beschwerdeverfahren nicht veranlasst, da sich die Gerichtsverfahrenskosten nicht nach einem Streitwert bemessen, sondern in einer Festgebühr von 60,- Euro erschöpfen (vgl. Abschnitt 5502 in der Anl. 1 zum GKG).

II.

25

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren einen Streitwert von 5.000,- Euro festgesetzt. Auch für jenes Verfahren war kein Streitwert festzusetzen, weil sich die dortigen Gerichtsverfahrenskosten nicht nach einem Streitwert bemessen, sondern in einer Festgebühr erschöpfen.

26

Für das erstinstanzliche Verfahren ist in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2111 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 20,- Euro zu erheben. Es handelt sich um ein Verfahren über einen Antrag auf eine gerichtliche Handlung der Zwangsvollstreckung gemäß § 890 (Abs. 2) ZPO (i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO). Der Umstand, dass sich für Verfahren dieser Art im Teil 5 der Anlage 1 zum GKG (Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit) keine entsprechende Regelung findet, dürfte eine unbeabsichtigte Regelungslücke darstellen. Der Gesetzgeber hat in Abschnitt 5301 für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung, für die wie in Abschnitt 2111 eine Festgebühr von 20,- Euro normiert ist, lediglich Anträge „nach den §§ 169, 170 oder 172 VwGO“ aufgeführt und dabei offenbar nicht an die Möglichkeit von Anträgen nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 890 ZPO gedacht. Es spricht nichts dafür, dass derartige Anträge im Gegensatz zu den anderen im Abschnitt 5301 genannten Vollstreckungsanträgen völlig kostenfrei bleiben sollen; vielmehr hat der Gesetzgeber offenbar die Vorstellung, dass für Vollstreckungsanträge in der Verwaltungsgerichtsbarkeit generell eine Festgebühr von 20,- Euro zu erheben ist.

27

Der Umstand, dass laut Abschnitt 1.7.1 (Satz 2) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2/13, S. 57 ff.) in selbständigen Vollstreckungsverfahren bei der Androhung von Zwangsmitteln ein Streitwert in Höhe der Hälfte des anzudrohenden Zwangsgeldes anzusetzen sein soll, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der (ohnehin lediglich einen Vorschlag darstellende) Streitwertkatalog setzt vom Ansatz her voraus, dass überhaupt ein Streitwert festzusetzen ist. Daran fehlt es, wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits kraft Gesetzes eine Festgebühr zu erheben ist.

28

Eine Kostenentscheidung ist für das Verfahren der Streitwertbeschwerde nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 7. Juli 2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin laut Empfangsbekenntnis am 14. Juli 2015 zugestellt. Die am 27. Juli 2015 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangene Beschwerde wahrt die Zwei-Wochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 auf Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, die Vollstreckungsgläubigerin amtsangemessen zu beschäftigen, noch vollstreckbar war.

3

Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris, m. w. N.; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 -, juris).

4

Der (in Bezug auf den abgelehnten Hauptantrag der Vollstreckungsgläubigerin von dieser) angefochtene Beschluss des VG Halle vom 18. Dezember 2014 ist den Prozessbevollmächtigen der Vollstreckungsgläubigerin am 30. Dezember 2014 mittels Empfangsbekenntnis von Amts wegen zugestellt worden. Durch diese Zustellung ist die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt worden. Innerhalb der mithin mit Ablauf des 30. Januar 2015 endenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden.

5

Soweit die Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 zur Mitteilung aufgefordert haben, „mit welchen Aufgaben und auf welchem Dienstposten Sie nunmehr gedenken, unsere Mandantin amtsangemessen zu beschäftigen“ sowie „wann mit dem Erlass des Abhilfebescheides zu rechnen ist“, stellt dieses Schreiben keine Vollziehungsmaßnahme dar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris, Rdnr. 37, 39). Selbst eine unmissverständliche Leistungsaufforderung der Vollstreckungsgläubigerin an die Vollstreckungsschuldnerin unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel genügt (noch) nicht, um bereits eine Vollziehung annehmen zu können; insbesondere kann eine im Verwaltungsprozess mögliche, aber nicht notwendige Parteizustellung (vgl. §§ 936, 922 Abs. 2, 172 ZPO), als formalisierter Akt der Vollziehungszustellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris, Rdnr. 6), nicht durch jede Willensäußerung des Vollstreckungsgläubigers, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung/Anordnung Gebrauch machen will, ersetzt werden. Die Auslegung einer Willenserklärung darf nicht den Ausschlag geben, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung/Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich also immer um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 40, 41). Hiervon ausgehend, liegt eine solche formalisierte oder urkundlich belegte Vollziehungsmaßnahme der Vollstreckungsgläubigerin nicht vor; sie kann insbesondere nicht in dem auslegungsbedürftigen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Januar 2015 gesehen werden.

6

Dem In-Lauf-Setzen der Vollziehungsfrist stand die Beschwerdeeinlegung der Vollstreckungsgläubigerin wegen Ablehnung ihres Hauptantrages nicht entgegen. Ihre Beschwerde hat den Beginn der Vollziehungsfrist nicht auf den Zeitpunkt verlegt, an dem ihr die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. April 2015 bekannt gegeben wurde. Der Beschwerde kam vorliegend kein Suspensiveffekt im Sinne des § 149 Abs. 1 VwGO zu; sie entwickelte keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehbarkeit der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Vorb. § 124 Rdnr. 1). Es kann vorliegend auch dahinstehen, welche rechtlichen Auswirkungen ein Erfolg des auf vorläufige Rückgängigmachung einer Umsetzung und Organisationsmaßnahme gerichteten Hauptantrages im Beschwerdeverfahren auf die hier streitgegenständliche, den Hilfsantrag betreffende einstweilige Anordnung der amtsangemessenen Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin gehabt hätte. Ein Vollziehungshindernis für die einstweilige Anordnung ergab sich aus der Antragskonstellation im gemäß § 929 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitraum bis 30. Januar 2015 jedenfalls nicht.

7

Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO begann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - mit der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. April 2015 auch nicht „neu“ zu laufen. Abgesehen davon, dass schon fraglich erscheint, inwiefern eine Vollziehungsfrist bei einem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss (der die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 auf amtsangemessene Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin nicht zum Beschwerdegegenstand hatte und in der Sache mit Ablehnung des Hauptantrages keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Stattgabe des Hilfsantrages getroffen hat) sowie angesichts des Umstandes, dass das Verstreichen der („ersten“) Vollziehungsfrist die einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 hat gegenstandslos werden lassen, „neu“ (und in Bezug auf welche einstweilige Anordnung) in Gang gesetzt werden kann, greifen die vom Verwaltungsgericht angeführten „besonderen Umstände“ nicht durch.

8

Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (so bereits BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 41; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014, a. a O., Rdnr. 19).

9

Es kann vorliegend auch keine Rede davon sein, dass die Vollstreckungsgläubigerin einen Titel vollstrecken müsste, dessen Beseitigung sie zugleich verfolgt und gezwungen würde, widersprüchlich zu handeln. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Ergebnis mit dem Hauptantrag verfolgte Rückumsetzung auf den früher innegehabten Dienstposten in Widerspruch zu der begehrten amtsangemessenen Beschäftigung steht. Vielmehr modifiziert sie letztere in Bezug auf einen bestimmten Dienstposten. Was das Risiko der Vollstreckungsgläubigerin anbelangt, gegebenenfalls Schadensersatz nach § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO leisten zu müssen, ist dies der Preis für die Möglichkeit, schon aufgrund nur vorläufiger, noch dazu in einem summarischen Verfahren gewonnener Erkenntnisse, vollstrecken zu können (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 24). Die Schadensersatzpflicht ist als Bestandteil des Vollstreckungsrisikos einer einstweiligen Anordnung immanent und wie das Antrags- und Prozessrisiko dem Betreiben und der eigenverantwortlichen Entscheidung des Gläubigers/Antragstellers/Klägers/Rechtsmittelführers überlassen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die erste Instanz eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt und das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses).

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Gründe

1

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. Mai 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

2

Zwar ist die mit dem angefochtenen Beschluss erlassene einstweilige Anordnung nicht mangels ihrer Vollziehung innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO (nur) aufzuheben (a). Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung indes in der Sache zu Unrecht erlassen; vielmehr hat der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (b).

3

a) Gemäß § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 12/15 -, juris [m. w. N.]). Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zustellung als förmliche Bekanntgabe, nicht hingegen auf eine informatorische, formlose Vorab-Bekanntmachung etwa per Telefax. Ob ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der formlosen Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung abzustellen ist, wenn eine förmliche Zustellung unterblieben ist (OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]), bedarf vorliegend keiner Klärung. Denn der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist dem Antragsteller am 4. Mai 2016 zugestellt worden (Bl. 78 der Gerichtsakte), so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 6. Juni 2016 - einem Montag - abgelaufen war. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Anordnung vom Antragsteller im Wege der am 23. Mai 2016 von ihm bewirkten Parteizustellung des ergangenen Beschlusses vollzogen worden.

4

Auch Unterlassungsgebote - wie hier - sind der Vollziehung fähig; die von Amts wegen erfolgte bloße Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes an den Antragsgegner reicht nicht aus. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzuges ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 26. Februar 2015, a. a. O. [m. w. N.]).

5

Die vom Antragsteller am 23. Mai 2016 bewirkte Parteizustellung der einstweiligen Anordnung im Wege der Zustellung von Prozessbevollmächtigen zu Behörde stellt einen ausreichenden Vollzugsakt dar, weil sie keine notwendige Voraussetzung einer Vollstreckung darstellt. Der Vollstreckungsgläubiger hat mit diesem Akt hinreichend deutlich und in einem formalen Verfahren überprüfbar klargestellt, dass er von der einstweiligen Anordnung Gebrauch machen und sich dem Risiko der in § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO geregelten Schadensersatzpflicht aussetzen will. In einer derartigen Konstellation wäre es überflüssig, den Vollstreckungsgläubiger zu weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu zwingen, nur um die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO zu wahren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 O 147/15 -, juris; ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris [m. w. N.]).

6

b) Das Verwaltungsgericht hat die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung jedoch in der Sache zu Unrecht erlassen, weil der Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

7

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

8

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).

9

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).

10

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).

11

Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).

12

Im gegebenen Fall hat der Antragsteller - wie die Beschwerde mit Recht einwendet - schon die Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ausweislich der in dem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 schriftlich fixierten Gründe (insbesondere dort Seite 3) in rechtsfehlerfreier Weise, d. h. ohne Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches, in dem Verfahren über die Besetzung des landesweit ausgeschriebenen Dienstpostens „Leiter/in Sachgebiet 2 - Allgemeine Kriminalität (W 2.6.4.2)“ beim Polizeirevier (...) nicht ausgewählt, sondern den Beigeladenen.

13

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]). Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG istin erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (siehe zusammenfassend: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [m. w. N.]; BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris). Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]).

14

Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2013, a. a. O. [m. w. N.]).

15

Nichts anderes gilt für die Gewichtung von Einzelmerkmalen, sofern nicht von Gesetzes wegen oder - ausnahmsweise - aufgrund eines spezifischen Anforderungsprofils eines zugleich mit dem Statusamt zu vergebenden bestimmten Dienstpostens etwas anderes geboten oder gerechtfertigt ist (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2014 - 1 M 76/14 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 1 M 51/14 -, juris [m. w. N.]), die mithin grundsätzlich erst im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht kommt (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.).

16

Es entspricht im Übrigen dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 1 M 174/11 -, juris).

17

Hiernach legt die Antragsgegnerin ausweislich ihres Auswahlvermerkes vom 20. August 2015 ohne Rechtsfehler beide Teil-Gesamturteile der - nach wie vor aktuell(st)en - dienstlichen Regel-Beurteilungen zugrunde (dort Seite 3). Ebenso wenig ist rechtlich zu erinnern, dass die Antragsgegnerin die Teil-Gesamturteile als gleichgewichtig ansieht und dementsprechend gleich gewichtet hat. Zu Unrecht geht der Antragsteller von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilungslage zwischen ihm und dem Beigeladenen aus. Mit Recht rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, dass das Verwaltungsgericht und - ihm folgend - der Antragsteller von einer „unzutreffenden“ Vergleichbarmachung der Regelbeurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem ausgeht.

18

Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil, sondern es sind bei einem Vergleich der Gesamtergebnisse zudem etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen, die u. a. dann in Betracht kommen, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dies ist vorliegend - unbestrittenermaßen wie ausweislich der Akten - der Fall, denn die die Regelbeurteilung des Antragstellers (C/B) ist an den Maßstäben des Status-Amtes eines Oberkommissars (A 10 LBesO LSA) und diejenige des Beigeladenen (D/B) an den Maßstäben des Status-Amtes eines Hauptkommissars (A 11 LBesO LSA) erstellt worden. Dass der Antragsteller - wie dieser geltend macht - im Beurteilungszeitraum teilweise Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens wahrgenommen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, weil die insoweit erbrachten Leistungen - wie die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt hat - in der Regelbeurteilungen ihren entsprechenden Niederschlag gefunden haben, mithin rechtsfehlerfrei der Antragsteller auf dieser tatsächlichen Grundlage am Maßstab des Status-Amtes eines Oberkommissars beurteilt wurde.

19

Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber - wie hier - auf unterschiedliche Statusämter, so kann im Übrigen grundsätzlich angenommen werden, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten, denn an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind gemäß Art. 33 Abs. 2 und 5 GG von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Anders gewendet heißt dies für Fälle wie den vorliegenden, dass bei formal ungleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt ins Verhältnis zu derjenigen des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten zu setzen ist. Dabei ist es grundsätzlich nicht zu erinnern, wenn Beurteilungen aus einem um eine Besoldungsgruppe niedrigeren statusrechtlichen Amt nur dann Beurteilungen eines Beamten im nächsthöheren Statusamt gleich stehen sollen, wenn sie in der Gesamtnote eine um mindestens eine Notenstufe höhere Bewertung aufweisen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 -, juris Rn. 16). Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 ist daher zunächst dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden.

20

Der Grundsatz vom höheren Statusamt gilt indes nicht ausnahmslos und kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dabei ist u. a. in den Blick zu nehmen, ob zwischen den Ämtern der Konkurrenten eine unmittelbare Beförderungshierarchie besteht, denn in einem solchen Fall spricht bereits Einiges für die Anwendung des vorangestellten Grundsatzes (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O.).

21

Letzteres ist hier gegeben, denn der Beigeladene hat(te) ein gegenüber dem Antragsteller höherwertiges und auch vom Antragsteller laufbahnrechtlich grundsätzlich erst noch zu durchlaufendes Statusamt inne. Es liegt auch kein Ausnahmefall dahingehend vor, dass das Statusamt des Beigeladenen lediglich aufgrund einer spezifischen normativen Bewertung wegen bestimmter Umstände als höherwertig bestimmt wurde, denen eine hinreichende Aussagekraft für die hier relevanten Merkmale nicht zukommt (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007, a. a. O., dort die bloße Anzahl an Richterplanstellen). Dementsprechend hat sich der Statusunterschied nach den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien auch auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt mit der Folge, dass der Beigeladene einem strengeren Beurteilungsmaßstab, nämlich dem Amt eines Hauptkommissars, unterworfen war als der Antragsteller.

22

Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die Leistungs-, sondern gleichfalls in Bezug auf die Befähigungsbeurteilung. Auch wenn Befähigungsmerkmale „sehr viel stärker auf die Persönlichkeit des Beamten als auf die Ausübung eines bestimmten Statusamtes bezogen“ sein mögen, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss formuliert hat, kann ihre Bewertung nicht gleichsam losgelöst von den jeweiligen Anforderungen des innegehabten Statusamtes betrachtet werden und erfolgen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 52 ff.). Vielmehr knüpft auch die Beurteilung der Befähigung an das Statusamt an, d. h. Bezugspunkt der Beurteilung ist auch insoweit der Vergleich mit anderen statusgleichen Beamten.

23

Während die fachliche Leistung insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise und dem Arbeitsverhalten zu beurteilen ist, umfasst die Befähigung die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die allgemein - nicht für ein bestimmtes Amt (dann Eignung) - für die dienstliche Verwendung wesentlich sind (vgl. § 2 BLV und hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris [m. w. N.]; zudem Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris Rn. 36.). Indes sind Befähigungsmerkmale von den Leistungsmerkmalen nicht scharf abtrennbar (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a. a. O., Rn. 37, juris), da nicht nur ein materieller Unterschied, sondern zugleich ein Zusammenhang zwischen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung besteht, sie mithin innerlich miteinander verflochten sind (siehe auch: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Auflage, Rn. 256 ff. [m. w. N.]). Die Befähigung(smerkmale) erkennen und entsprechend bewerten zu können, setzt ihre Erkennbarkeit voraus. Diese wiederum zeigen sich in einem nicht unmaßgeblichen Maße am Leistungsbild des Beamten, was entsprechende Rückschlüsse zulässt (vgl.: Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 256 ff. [m. w. N.]). Gewährt das Leistungsbild, welches aber gerade einen Statusamtsbezug aufweist, mithin Rückschlüsse auf die Befähigung des Beamten, weist deren Bewertung ihrerseits einen solch unmittelbaren Bezug zum innegehabten Statusamt auf. Dies liegt auch deswegen auf der Hand, weil die zu bewertenden Eigenschaften, die allgemein für die dienstliche Verwendung wesentlich sind, stets einen Bezug zu den Anforderungen eines jeden (höherwertigen) Statusamtes aufweisen und damit potenziell gar nicht konkret bezogen auf sämtliche dieser Ämter (d. h. „relativ“) bewertet werden können und auch nicht sollen. Mit anderen Worten: Befähigungsmerkmale entziehen sich einer „bezugsunabhängigen“ Bewertung (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015, a. a. O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 257). Bezugspunkt der Bewertung der Befähigung(smerkmale) eines Beamten bleibt daher naturgemäß (d. h. „absolut“) sein innegehabtes Statusamt. Es ist insoweit plausibel, wenn formal gleichlautenden Bewertungen der Befähigung(smerkmale) grundsätzlich ein ganz anderes Gewicht und eine ganz andere Aussagekraft beigemessen wird, wenn sie Beamte mit divergierenden Statusämtern betreffen. Dieses Gewicht divergiert dabei in der Regel umso deutlicher, je weiter die Statusämter in der zu durchlaufenden Hierarchie (offenkundig bei Konkurrenz von A 4 und A 16 LBesO LSA) auseinander liegen. Im Übrigen wäre es auch sachlich wenig nachvollziehbar, wenn zwar im Fall nur eines Gesamturteiles mit den darin enthaltenen Bewertungen der Befähigung(smerkmale) der Grundsatz vom höheren Statusamt ohne Weiteres Anwendung findet, eine solche beim Vorliegen von zwei Teil-Gesamturteilen indes ausgeschlossen sein soll.

24

Hiervon ausgehend hat sich der Statusunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Befähigungsbeurteilung ausgewirkt mit der Folge, dass die Antragsgegnerin zur Herstellung der Vergleichbarkeit der statusdivergierenden Regelbeurteilungen der Konkurrenten eine den vorgenannten Grundsätzen berücksichtigende Bewertung vorzunehmen hat. Insoweit ist die gebotene Gleichheit der Beurteilungsmaßstäbe auf geeignete Weise - durch eine gewichtende, die Umstände des Einzelfalles beachtende, verwaltungsgerichtlich im Kern nur auf Willkürfreiheit überprüfbare Entscheidung - herzustellen, um so zu miteinander vergleichbaren Aussagen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu gelangen (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 1 B 1327/14 - und Beschluss vom 9. Juli 2012 - 1 B 1317/11 -, jeweils juris m. w. N.).

25

Die Erwägungen der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 20. August 2015 (dort Seite 3), die Herstellung der Vergleichbarmachung der divergierenden Teil-Gesamturteile des Antragstellers und des Beigeladenen letztlich am höheren Statusamt des Beigeladenen festzumachen und insoweit eine Notenhebung um jeweils eine Notenstufe vorzunehmen, unterliegen nach den vorstehenden Ausführungen sowie der hier gegebenen Fallgestaltung keinen rechtlichen Bedenken; sie sind nicht sachwidrig, insbesondere nicht willkürlich. Der Statusunterschied zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen hat sich - wie ausgeführt - sowohl bei der Leistungs- als auch bei der Befähigungsbeurteilung ausgewirkt. Es liegen keine zu beachtenden (normativen oder faktischen) Umstände des Einzelfalles vor, die auf eine Wert- oder Maßstabsgleichheit hindeuten. Die Hebung um eine Notenstufe ist hiernach sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich.

26

Grundsätzlich ist es nämlich zulässig, dass im vorherigen Statusamt vergebene Bewertungen der Merkmale wie auch des Gesamturteiles in einer Vorbeurteilung nach einer Beförderung im nachfolgenden Beurteilungszeitraum herabgesetzt werden, wenn der Beamte seine bisherigen Leistungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht gesteigert hat. Denn der Maßstab für die Beurteilung zum Beurteilungsstichtag ist das von dem Beamten innegehabte statusrechtliche Amt, so dass für die Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen des zwischenzeitlich beförderten Beamten ein höherer, anspruchsvollerer Bewertungsmaßstab anzulegen ist, da an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes im Hinblick auf dessen Leistung höhere Anforderungen zu stellen sind. Wenn vor diesem Hintergrund der beurteilte Beamte seine Leistungen nicht gesteigert hat, führt dieses grundsätzlich dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorausgegangenen niedrigeren Amt, und zwar auch dann, wenn der Beamte auf demselben Dienstposten befördert worden ist und dieselben Aufgaben wie zuvor wahrnimmt. Denn die Bewertung der Leistungen orientiert sich nicht allein am Dienstposten und an den auf diesem zu erledigenden Aufgaben, sondern in erster Linie an den Anforderungen des jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes (siehe: OVG NDS, Urteil vom 9. Februar 2010 - 5 LB 497/07 -, juris; hierauf Bezug nehmend: OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2012, a. a. O.; siehe stellvertretend etwa auch Ziffer 11.2 der Beurteilungsrichtlinien MJ LSA, JMBl. LSA 2007, 31, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. April 2013, JMBl. LSA 2013, 81). Dies gilt - wie bereits ausgeführt - nicht nur für den Fall nur eines - die Befähigung(smerkmale) umfassenden - Gesamturteiles, sondern in der Regel gleichermaßen für den hier gegebenen Fall von zwei Teil-Gesamturteilen.

27

Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine Ausschärfung nach Maßgabe der bewerteten Einzelmerkmale verlangt, ist dem vorliegend nicht zu folgen. Denn - wie bereits ausgeführt - maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil bzw. bei - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen beide Teil-Gesamturteile, während den Einzelmerkmalen grundsätzlich erst im Anschluss („in zweiter Linie“) an einen Vergleich der Gesamt(teil)urteile bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Unabhängig davon wäre dabei im gegebenen Fall in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller - anders als der Beigeladene - weder bei der Leistungsbeurteilung noch bei der Befähigungsbeurteilung (jeweils Ziffer 4) zu einem Führungsverhalten bzw. zur Führungsfähigkeit beurteilt wurde. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für die Sachgerechtigkeit und Willkürfreiheit der Annahme der Antragsgegnerin, dass der Beigeladene leistungsstärker ist als der Antragsteller, ohne dass dieser Umstand noch der Erwähnung in dem Auswahlvermerk bedurft hätte, da dieser sich auf die wesentlichen Auswahlerwägungen beschränken durfte.

28

Ergibt der Gesamtvergleich, dass - wie hier - keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden, sondern ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012, a. a. O.). Dass derartige zwingende Gründe vorliegend gegeben wären, hat der Antragsteller indes weder glaubhaft gemacht, noch ist dies anderweitig für den Senat ersichtlich.

29

Hat die Antragsgegnerin hiernach in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei der Leistungsbeurteilung einen Leistungsgleichstand und bei der Befähigungsbeurteilung des Beigeladenen einen Notenvorsprung gegenüber dem Antragsteller angenommen, so unterliegt ihre Annahme, dass keine wesentlich gleich leistungsstarke Beamte konkurrieren, sondern der Beigeladene leistungsstärker ist als der Antragsteller, gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken. Wegen des danach festgestellten Leistungsvorsprunges des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aufgrund eines Notenvorsprunges in einem Gesamt-Teilurteil bedurfte es keiner weitergehenden Darlegung von Auswahlerwägungen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2015 - 1 M 78/15 -, juris [m. w. N.]). Gegenteiliges zeigt der Antragsteller auch nicht schlüssig auf.

30

Geht die Antragsgegnerin nach alledem nicht von einem „unzutreffenden Sachverhalt“ aus, liegt - entgegen der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichtes - damit ebenso wenig ein Fall einer „unzutreffenden Sachverhaltsmitteilung“ gegenüber der zuständigen Personalvertretung vor.

31

Nimmt die Antragsgegnerin mithin rechtfehlerfrei einen wesentlichen Leistungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller an, kann schon mangels Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches und ungeachtet dessen aber auch im Übrigen nicht angenommen werden, dass seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint.

32

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat.

33

3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 (Gesetz vom 8. Juli 2014, BGBl. I S. 890) geltenden Fassung (§§ 40, 71 Abs. 1 GKG). Insofern war hier - wie das Verwaltungsgericht aus laufbahnrechtlichen Gründen zutreffend ausgeführt hat - für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13. lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (85,25 € monatlich bis 31. Mai 2016) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Dabei geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller der 8. Erfahrungsstufe (3.880,18 € monatlich bis 31. Mai 2016) zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).

34

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Vollstreckungsverfahren eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2011 - 12 K 3194/11 - ist unwirksam.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das (Vollstreckungs-)Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 02.11.2011 für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1961 - III C 137.61 -, BVerwGE 13, 174) und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, da dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Beschluss vom 26.07.2011 - 12 K 288/11 - dem Vollstreckungsschuldner im Wege der einsteiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO untersagt hatte, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als Fachberater in der Schulaufsicht an allgemein bildenden Gymnasien für das Fach Verkehrserziehung mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Vollstreckungsgläubigers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist, hat der Vollstreckungsgläubiger am 01.09.2011 beantragt, dem Vollstreckungsschuldner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein Ordnungsgeld anzudrohen. Dieses Vollstreckungsbegehren hätte nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im (insoweit maßgeblichen) Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der neuen, zu Gunsten des Vollstreckungsgläubigers getroffenen Auswahlentscheidung mit anschließender Bestellung zum Fachberater - voraussichtlich Erfolg gehabt.
Das Verwaltungsgericht dürfte zutreffend davon ausgegangen sein, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft gewesen ist (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.05.1992 - 10 S 379/92 -, NVwZ-RR 1993, 520 und vom 12.01.1995 - 10 S 488/94 -, NVwZ-RR 1995, 619 sowie VG München, Beschluss vom 10.01.2011 - M 3 V 10.4573 -, Juris), dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO - die Anwendbarkeit dieser Regelung bei einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung unterstellt - unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich gewesen ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hatte.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht dem Vollstreckungsgläubiger das - für jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erforderliche - allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen: Die mit der einstweiligen Anordnung ausgesprochene (Unterlassungs-)Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners binde diesen unmittelbar, so dass es keiner weiteren „Vollziehung“ und damit keiner besonderen Vollstreckungsmaßnahmen bedürfe. Der Dienstherr sei bereits von Verfassungs wegen nach Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG gehindert, sich über die einstweilige Anordnung hinwegzusetzen. Geschehe dies gleichwohl, so könne der unterlegene Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz nur noch im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung des Mitbewerbers erlangen mit dem Ziel, diese mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Aufgrund der unmittelbaren Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts mit der einstweiligen Anordnung könne durch Androhung eines Ordnungsgeldes kein effektiver(er) Rechtsschutz erreicht werden. Dem dürfte nicht zu folgen sein.
§ 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes - als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO -, wenn sie nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Nach Wortlaut und Zweck der Regelung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Rechtspflicht des Gerichts zum Erlass der Androhung. Insoweit ist dem Gericht - mit Ausnahme der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes - ein Ermessen nicht eingeräumt. Insbesondere ist die Androhung - anders als nach § 172 VwGO - nicht daran geknüpft, ob der Vollstreckungsschuldner bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen hat oder ob eine derartige Zuwiderhandlung droht. Dies ergibt sich daraus, dass die Androhung nach § 890 Abs. 2 ZPO bereits in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung angeordnet werden kann, also zu einem Zeitpunkt, in dem eine Zuwiderhandlung noch nicht stattgefunden haben kann und auch noch nicht erkennbar war, ob sie in absehbarer Zeit droht. Der Sinn der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO besteht darin, dass bereits möglichst frühzeitig, gegebenenfalls schon mit dem Erlass der Entscheidung, ein Druck auf den Schuldner ausgeübt werden soll, der ihm auferlegten (Unterlassungs-)Verpflichtung nachzukommen. Damit ist dem Interesse des Vollstreckungsgläubigers Rechnung getragen, im Falle einer Zuwiderhandlung sofort gegen den Vollstreckungsschuldner vorgehen zu können. Allein dieses Interesse ist mit der Regelung des § 890 Abs. 2 ZPO vom Gesetzgeber als ausreichendes Rechtsschutzinteresse dahin anerkannt und sanktioniert worden, dass lediglich auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers die Androhung eines Ordnungsgeldes ausgesprochen werden muss (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris).
So wie danach zur Bejahung des Rechtschutzinteresses - über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 890 Abs. 2 ZPO hinaus - nicht die Gefahr bestehen muss, dass der Vollstreckungsschuldner der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider handelt, so wenig dürfte das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis aus den vom Verwaltungsgericht angeführten (Rechtsschutz-)Erwägungen zu verneinen sein. Dessen Hinweis auf die unmittelbare Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht und damit an den Ausspruch des Gerichts in der einstweiligen Anordnung dürfte im vorliegenden Zusammenhang fehl gehen, wie auch die - hier allerdings verdrängte - Regelung des § 172 VwGO zeigt, die gerade davon ausgeht, dass die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 sowie des § 123 VwGO der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, und für diesen Fall die Möglichkeit der (wiederholten) Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes vorsieht. Zwar ist vorliegend richtig, dass nach der - entgegen einer einstweiligen Anordnung vorgenommenen - Ernennung des ausgewählten Bewerbers dem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden kann, um so den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nach der Ernennung nachzuholen, wenn der Dienstherr vor der Ernennung gegen Art. 19 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Diese - zur Durchsetzung des eigenen Bewerbungsverfahrensanspruchs eröffnete und gebotene - Anfechtungsklage gegen die Ernennung des ausgewählten Konkurrenten betrifft damit den Fall der Zuwiderhandlung des Vollstreckungsschuldners gegen das ihm durch die einstweilige Anordnung auferlegte Ernennungsverbot. Hierauf kommt es aber für eine Androhung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 2 ZPO - wie dargelegt - nicht an. Der Vollstreckungsschuldner soll mit der Androhung von Anfang an „verstärkt“ dazu angehalten werden, der ihm auferlegten Unterlassungsverpflichtung nachzukommen. Die für den Fall der Zuwiderhandlung eröffnete und gebotene Möglichkeit der Anfechtung der Ernennung des ausgewählten Bewerbers, ohne dass diese bereits am Grundsatz der Ämterstabilität scheiterte, und damit ein insoweit anschließendes verwaltungsgerichtliches Klageverfahren stellt sich als eine prozessuale und materielle „Sanktionsmöglichkeit“ dar, um das eigentliche Bewerbungsziel der eigenen Ernennung trotz des Pflichtenverstoßes des Dienstherrn überhaupt noch erreichen zu können. Dieser in einem Hauptsacheverfahren „nachgeholte“ Rechtsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.) kann aber wohl nicht sozusagen „zurückschlagend“ dazu führen, dem Vollstreckungsgläubiger das präventive Druckmittel des § 890 Abs. 2 ZPO (bereits) zur Verhinderung einer Zuwiderhandlung des Dienstherrn gegen die ihm auferlegte Unterlassungspflicht zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Regelung - wie hier - vorliegen.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine Gerichtsgebühren anfallen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Januar 2013 - 8 K 4120/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass anstelle eines Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld in genannter Höhe angedroht wird.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06.11.2012 - 8 K 2354/12 -, soweit dem Antragsgegner dadurch untersagt wird, die Stelle eine Ministerialrats im Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren (BesGr. B 3) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist, ein „Zwangsgeld“ (gemeint: Ordnungsgeld) in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht. Die hiergegen mit der Beschwerde angeführten Gründe rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht. Die Androhung eines Ordnungsgeldes ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtlich nicht zu beanstanden.
Nachdem das Verwaltungsgericht mit (insoweit rechtskräftigem) Beschluss vom 06.11.2012 die vorgenannte einstweilige Anordnung auf vorläufige Unterlassung der Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen erlassen hatte, hat der Antragsteller (Vollstreckungsgläubiger) am 05.12.2012 beantragt, dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diesen Beschluss ein „Zwangsgeld“ in Höhe von bis zu 10.000,-- EUR anzudrohen. Dieses Vollstreckungsbegehren, das sich der Sache nach auf die Androhung eines Ordnungsgeldes richtet, ist zulässig und begründet.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsantrag nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO statthaft ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die begehrte Androhung eines (richtigerweise) „Ordnungsgeldes“ nach § 890 Abs. 2 ZPO vorliegen, dass der Antrag auch nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO unzulässig ist, da er noch innerhalb der Vollzugsfrist von einem Monat gestellt worden ist, und dass es unerheblich ist, dass der Vollstreckungsschuldner zuvor nicht gegen die ihm mit der einstweiligen Anordnung auferlegte (Unterlassungs-)Verpflichtung verstoßen hat.
§ 890 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass die Androhung eines Ordnungsgeldes - als Voraussetzung für eine Verurteilung hierzu nach § 890 Abs. 1 ZPO -, wenn sie nicht (bereits) in der die Verpflichtung aussprechenden Entscheidung enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen wird. Nach Wortlaut und Zweck der Regelung besteht unter den genannten Voraussetzungen eine Rechtspflicht des Gerichts zum Erlass der Androhung. Insoweit ist dem Gericht - mit Ausnahme der Entscheidung über die Höhe des Ordnungsgeldes - ein Ermessen nicht eingeräumt. Insbesondere ist die Androhung nicht daran geknüpft, dass der Vollstreckungsschuldner bereits gegen die betreffende Unterlassungspflicht verstoßen hat oder eine derartige Zuwiderhandlung droht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2012 - 4 S 3153/11 -, Juris; Beschluss vom 03.04.1990 - 8 S 341/90 -, NVwZ-RR 1990, 447 und Thüringer OVG, Beschluss vom 18.01.2010 - 2 VO 327/08 -, Juris). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen, dass mit der Androhung tatsächlich ein Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 2 ZPO und nicht ein Zwangsgeld nach § 172 VwGO gemeint ist (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2012 - 10 S 1085/12 -, Juris). Zur Klarstellung hat der Senat dies im Tenor ausgesprochen.
Ein Verstoß gegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO, wonach die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft ist, wenn seit dem Tag, an dem sie verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist, liegt entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht vor.
Unter „Vollziehung“ in diesem Sinne ist die Einleitung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung zu verstehen. Der Gläubiger muss innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO aktiv werden, indem er vom Titel Gebrauch macht. Das gilt auch für eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Anordnung. Die von Amts wegen erfolgte Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts an den Antragsgegner am 12.11.2012 genügt für die Vollziehung insoweit nicht. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich ihrer Vollziehung dienen. Ihr fehlt das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992 - IX ZR 36/92 -, GRUR 1993, 415 m.w.N.; BAG, Urteil vom 18.09.2007 - 9 AZR 672/06 -, BAGE 124, 80; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 123 RdNr. 79 m.w.N.; a.A. wohl Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 RdNr. 173). Für eine Vollziehung bedarf es allerdings auch keiner Zustellung im Parteibetrieb, vielmehr ist es ausreichend, wenn innerhalb der einmonatigen Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO beantragt wird. Darin liegt bereits ein Gebrauchmachen im genannten Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.1989 - IX ZR 148/88 -, WM 1989, 927; BAG, Urteil vom 18.09.2007, a.a.O. m.w.N.). Die hier am 05.12.2012 und damit innerhalb der Monatsfrist seit Wirksamwerden der einstweiligen Anordnung (durch Zustellung von Amts wegen) beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes genügt diesen Anforderungen, zumal die Antragsschrift dem Antragsgegner durch das Verwaltungsgericht am 10.12.2012 und damit auch innerhalb dieser Frist zugestellt wurde. Die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO hat den Zweck, dass der Vollstreckungsschuldner nicht über Gebühr im Ungewissen gelassen wird, ob er noch aus dem Titel in Anspruch genommen wird (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.03.2003 - 4 C 03.640 -, NVwZ-RR 2003, 699). Das ist aber nicht der Fall, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ein Antrag nach § 890 ZPO gestellt wird, denn damit bringt der Gläubiger unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die erwirkte Maßnahme durchsetzen will. Dementsprechend stellt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.10.1992 (a.a.O.) klar, dass eine Vollziehung auch anders als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist.
Die im Ermessen des Gerichts stehende Höhe des anzudrohenden Ordnungsgeldes wird mit der Beschwerde nicht angegriffen. Ermessensfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
10 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Infolge der Zurückweisung der Beschwerde fällt nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) lediglich eine Festgebühr an.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.