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| Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO), mit dem der als Kriminalhauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Antragsgegners stehende Antragsteller eine auf Grundlage der Ausschreibung vom 13.04.2016 beabsichtigte Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 verhindern will, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. |
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| Ein Anordnungsgrund liegt vor. Aus der Ausschreibung des Polizeipräsidiums Tuttlingen vom 13.04.2016 ergibt sich, dass die Beförderungen zum Ersten Polizeihauptkommissar/Kriminalhauptkommissar (A 13) ursprünglich bereits zum Juni bzw. Juli 2016 vorgesehen waren. Zudem ist dem Antragsteller mit E-Mail vom 27.06.2016 mitgeteilt worden, seine Bewerbung auf eine Beförderungsmöglichkeit nach A 13 habe keinen Erfolg und es sei beabsichtigt, die Beigeladenen zeitnah zu befördern. |
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| Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die vom Polizeipräsidium Tuttlingen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. |
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| Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.02.2016 - 4 S 2578/15 -, Rn. 2 und Beschl. v. 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Rn. 2, jeweils nach juris und m.w.N.). So liegt es hier, denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren ist zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind zumindest offen. |
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| Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 3 m.w.N). |
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| Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD, 2016, 110, Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.06.2016 - 4 S 126/15 -, juris Rn. 47 und Beschl. v. 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). |
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| Ausgehend von diesen Grundsätzen erweisen sich die aktuelle dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers und die auf der Grundlage der Anlassbeurteilung des Antragstellers und der Regelbeurteilungen der Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung als fehlerhaft. |
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| Entgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich die Fehlerhaftigkeit seiner dienstlichen Anlassbeurteilung vom 26.11.2015 jedoch nicht daraus, dass der Beurteiler ihn im Hauptmerkmal „Sozialverhalten“ einen Punkt schlechter bewertet hat als in der aufgehobenen dienstlichen Anlassbeurteilung vom 07.07.2015/08.07.2015. Auch wenn sich beide Beurteilungen auf denselben Beurteilungszeitraum beziehen und damit dasselbe tatsächliche Verhalten des Antragstellers zum Gegenstand haben, liegt in der von der ersten Beurteilung abweichenden Bewertung dieses tatsächlichen Verhaltens kein rechtlich bedeutsamer Widerspruch. Ist eine dienstliche Beurteilung auf einen Rechtsbehelf hin aufgehoben worden und bedarf es einer Neubeurteilung, hat diese Neubeurteilung nach den allgemein geltenden Regeln zu erfolgen. Das bedeutet auch, dass der Endbeurteiler Leistung und Befähigung des zu Beurteilenden erneut bewerten muss. Dabei ist eine Verschlechterung des Beurteilungsergebnisses nicht ausgeschlossen, denn der Beurteiler darf sich in Bezug auf den Beurteilungszeitraum neu gewonnenen Erkenntnissen - gleichviel, ob sie sich zu Gunsten oder zu Lasten des zu Beurteilenden auswirken - schon aus Gründen der Gleichbehandlung aller in der Vergleichsgruppe Beurteilten nicht verschließen (OVG NRW, Beschl. v. 14.09.2007 - 6 B 1081/07 -, juris Rn. 4 und 6; andere Maßstäbe gelten bei einer Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung von Amts wegen, vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 - 2 A 4.15 -, IÖD 2016, 170). Dass die im Rahmen der Neubeurteilung erfolgte schlechtere Bewertung des Hauptmerkmals „Sozialverhalten" auf den gegen die ursprüngliche Beurteilung eingelegten Rechtsbehelf oder auf andere sachwidrige Erwägungen zurückzuführen wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat der Antragsgegner - wie in den Akten sorgfältig dokumentiert ist - die Tatsachengrundlage vor Erstellung der neuen Anlassbeurteilung umfassend und vertieft ermittelt und darauf seine neue Bewertung gestützt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beurteiler beim Merkmal „2.2 Sozialverhalten nach außen im Umgang mit Bürgern“ das außerdienstliche Verhalten außer Acht gelassen hat. Dies entspricht den Beschreibungen dieses Submerkmals im Beschreibungskatalog in Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes - VwV-Beurteilung Pol - vom 21.12.2010 (GABl. 2011, 2), die ersichtlich darauf abstellen, wie der Beamte bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit auftritt, sich verhält und Konflikte handhabt. Eine davon abweichende Praxis des Antragsgegners hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Antragsteller vorgelegten Zeitungsbericht über eine Kollegin. |
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| Die Auswahlentscheidung ist aber deshalb zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft, weil das in der Anlassbeurteilung vom 26.11.2015 für ihn festgesetzte und der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Gesamturteil nicht ausreichend begründet wurde und es auch keine Aussage zu Eignung und Befähigung für das angestrebte Statusamt sowie keine Prognose hinsichtlich der im Beförderungsamt zu erwartenden Leistung enthält. |
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| Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Das Begründungserfordernis ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Dem Dienstherrn obliegt es, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Im Gesamturteil kommt die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Es ist dementsprechend durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 und Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48; jeweils m.w.N.). Die Regelung in Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol sieht dementsprechend vor, dass das Gesamturteil aus den für alle 14 Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter dem Komma in Viertelstufen festzusetzen ist. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung schlüssig tragen. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vom Dienstherrn vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 und Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, jeweils m.w.N.). |
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| Diesen Anforderungen entspricht die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 26.11.2015 nicht. In der Begründung des in der Anlassbeurteilung festgesetzten Beurteilungsergebnisses heißt es, die Abweichung der Beurteilung von der Anlassbeurteilung zum 01.07.2013, in der der Antragsteller ein Beurteilungsergebnis von 4,50 Punkten erhalten hatte, beruhe nicht auf einer abweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, sondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, nämlich dem allgemeinen Quervergleich. Im Quervergleich innerhalb des Polizeipräsidiums Tuttlingen und innerhalb der Vergleichsgruppe sei die Gesamtnote auf 4,00 (4,09) Punkte festzusetzen gewesen. |
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| Dieser Begründung ist nicht im Ansatz eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale zu entnehmen. Insbesondere ist nicht erkennbar, auf welche Weise der Beurteiler durch Gewichtung der Einzelmerkmale zu dem abschließenden Gesamtergebnis gelangt ist. Es fehlt an einer auf die individuellen Leistungen und Befähigungen des Antragstellers sowie seiner Gesamtpersönlichkeit bezogenen Begründung des Gesamturteils. Der Verweis auf den Quervergleich, also auf einzelfallübergreifende Erwägungen, in der abschließenden Begründung des Gesamtergebnisses bietet hierfür keinen Begründungsansatz. Eine gesonderte Begründung des Gesamturteils war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, denn der Beurteiler hat die insgesamt 11 Submerkmale nicht einheitlich bewertet. Ein Begründungserfordernis drängte sich zudem deshalb auf, weil das gemäß Nr. 4.3 VwV-Beurteilung Pol im Beurteilungsbogen anzugebende Ergebnis der Leistungsbeurteilung einen Wert von 4,17 Punkten aufweist. |
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| Weitere rechtliche Bedenken gegen die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 26.11.2015 ergeben sich daraus, dass nach Aktenlage nicht erkennbar ist, aus welchem konkreten Anlass die Beurteilung erstellt worden ist. Es spricht einiges für die Annahme, dass der Antragsgegner den Antragsteller, der nach Vollendung des 55. Lebensjahres gemäß Nr. 2.3 Spiegelstrich 1 VwV-Beurteilung Pol grundsätzlich von der Regelbeurteilung ausgenommen ist, regelhaft und ohne konkreten Anlass beurteilt hat. Der Beurteilungszeitraum (01.07.2013 bis 30.06.2016) entspricht dem für Regelbeurteilungen nach Ziff. 2.2 VwV-Beurteilung Pol geltenden Beurteilungszeitraum. Auch wurde die ursprüngliche Beurteilung vom 07.07./08.07.2015 wie die Regelbeurteilungen der Beigeladenen Anfang Juli 2015 erstellt. Eine regelhafte Erstellung von Anlassbeurteilungen widerspricht jedoch dem grundlegenden Unterschied zwischen der in regelmäßigen Abständen erstellten Regelbeurteilung und der nur aus besonderem Anlass erstellten Anlassbeurteilung, wie er in den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen zum Ausdruck kommt (vgl. § 8 Abs. 4 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten [Beurteilungsverordnung - BeurtVO] vom 16.12.2014, wonach Beamte vor Entscheidungen über eine Beförderung dienstlich beurteilt werden können). Die regelhafte Erstellung von Anlassbeurteilungen von Amts wegen - ohne Bewerbung des Beamten - zur Vorbereitung eventueller späterer Beförderungsentscheidungen kommt nach Erreichen der Altersgrenze für die Erstellung von Regelbeurteilungen (hier: Nr. 2.3 Spiegelstrich 1 VwV-Beurteilung Pol) grundsätzlich nicht in Betracht. Ein (erwartetes) Einverständnis des Beamten mit der Einbeziehung in ein noch nicht hinreichend konkretes Auswahlverfahren schafft keinen „Anlass“ (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, juris Rn. 15). |
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| Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Anlassbeurteilung allerdings, soweit zur Begründung des schlechteren Gesamturteils gegenüber demjenigen der Anlassbeurteilung zum 01.07.2013 auf einen Quervergleich mit den weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden Beamten unter gleichzeitiger Berücksichtigung der festgelegten Spitzensätze abgehoben wurde. Diese Begründung lässt noch hinreichend erkennen, von welcher Vergleichsgruppe und -grundlage ausgehend (alle Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Tuttlingen in der Besoldungsgruppe A 12) ein Quervergleich vorgenommen wurde. Dass die Vergleichsgruppe aus den Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Tuttlingen in der Besoldungsgruppe A 12 gebildet und hieraus ein Quervergleich vorgenommen wurde, hat der Antragsgegner im Schreiben vom 26.01.2016, in dem er den Antrag des Antragstellers vom 22.12.2015 auf Änderung der Beurteilung vom 26.11.2015 abgelehnt hat, sowie im Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 bekräftigt und weiter erläutert. Die Begründung begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil der Beurteiler des Antragstellers als Leiter der Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Tuttlingen nicht Beurteiler aller in der Vergleichsgruppe befindlichen Beamten ist. Die Bedenken, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Beschluss vom 07.04.2016 - 4 S 2354/15 - zur Möglichkeit eines Quervergleichs bei unterschiedlichen Beurteilern der in der Vergleichsgruppe befindlichen Beamten formuliert hat (unveröffentlicht, Entscheidungsabdruck S. 8 f.), hält die Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall für nicht durchgreifend. Zum einen lag dem Leiter der Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Tuttlingen vor Erstellung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers eine Beurteilungsübersicht aller in der Vergleichsgruppe befindlichen Beamten vor (vgl. Aktenvermerk vom 17.11.2015). Zum anderen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Polizeipräsident, der als Leiter der Beurteilungskonferenz das einheitliche Vorgehen bei der Beurteilung gewährleistet (Nr. 5.3.1 VwV-Beurteilung Pol), im Rahmen seiner endgültigen Beurteilung (Nr. 5.1.2 VwV-Beurteilung Pol) die Begründung, sollte sie vom Beurteiler vorgeschlagen worden sein, ungeprüft übernommen hat. Entsprechendes hat auch der Antragsteller nicht vorgetragen. |
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| Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner auch zu Recht die in Nr. 5.4 VwV-Beurteilung Pol festgelegten Spitzensätze bzw. Richtwerte, die der Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung des Beurteilungsmaßstabs und einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen von Polizeibeamten dienen (vgl. Nr. 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol), berücksichtigt. Die Festlegung von Spitzensätzen bzw. Richtwerten ist grundsätzlich rechtlich zulässig. Dadurch werden die Beurteiler nicht angehalten, die Note unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu bilden (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, juris Rn. 30; jew. m.w.N.). Der Antragsgegner hat u.a. im Schreiben vom 26.01.2016 und im Widerspruchsbescheid vom 04.04.2016 wiederholt deutlich gemacht, dass nicht eine behauptete Quotierung, sondern der Vergleich mit den Beamten des Polizeipräsidiums Tuttlingen in der Besoldungsgruppe A 12 bei der Erstellung der Beurteilung entscheidungserheblich gewesen sei. Der Antragsteller befinde sich innerhalb dieser Vergleichsgruppe auf Rang 19 bei einer Liste von 91 Beamten und habe damit eine deutlich überdurchschnittliche Beurteilung erhalten. |
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| Die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung des Gesamturteils lässt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht allein daraus ableiten, dass der Beurteiler entsprechend der VwV-Beurteilung Pol auch die Submerkmale der Befähigungsbeurteilung mit Punkten bewertet (vgl. Nrn. 4.1, 4.2 VwV-Beurteilung Pol) und die Befähigungsbeurteilung mit einem in Punkten ausgedrückten Ergebnis - hier: 4,00 Punkte - abgeschlossen hat, das sich aus dem arithmetischen Mittel der für die einzelnen Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen mit zwei Stellen hinter dem Komma ergibt (vgl. Nr. 4.3 VwV-Beurteilung Pol). Die Kammer hält es für rechtlich unschädlich, dass nach Maßgabe der Nrn. 4.1 bis 4.3 VwV-Beurteilung Pol auch die einzelnen Befähigungsmerkmale sowie das Ergebnis der Befähigungsbeurteilung mit einer Punktzahl bewertet werden. Dieses Vorgehen begegnet aus Sicht der Kammer jedenfalls dann keinen durchgreifenden Bedenken, wenn sich die Ermittlung des Gesamturteils nicht darin erschöpft, sondern entsprechend Nr. 4.2 Sätze 2 und 3 und Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol bei den Einzelmerkmalen konkretisierende Beschreibungen vorgenommen werden und die Gesamtbewertung aus einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Submerkmale unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gebildet und begründet wird. Nach Nr. 4.2 Satz 2 VwV-Beurteilung Pol sind bei jedem Submerkmal mindestens drei, den Submerkmalen zugeordnete und dem gewählten Punktwert entsprechende Beschreibungen aus dem Beschreibungskatalog (Anlage 2) auszuwählen und auf den Beurteilungsbogen zu übertragen. Nach Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol ist die Gesamtbewertung aus den für alle 14 Submerkmale (hier: 11 Submerkmale, da die drei Submerkmale für die Mitarbeiterführung nicht zu bewerten waren) vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden. Die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ist weder vorgesehen noch rechtlich zulässig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48, Rn. 33; Urt. v. 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, juris Rn. 14 und v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.2016 - 4 S 2354/15 -, unveröffentlicht, S. 9 ff. des Entscheidungsabdrucks). |
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| Der rechtlichen Zulässigkeit einer Punktevergabe für Befähigungsmerkmale steht aus Sicht der Kammer auch nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2015 (- 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333) entgegen, da diese eine andere Sachverhaltskonstellation betrifft. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen, nach der der Dienstherr verpflichtet sei, aus den in der Beurteilung enthaltenen „Potenzialeinschätzungen“ eine Gesamtnote zu bilden und diese bei der Bildung einer Auswahlrangliste zu berücksichtigen, obwohl - anders als vorliegend - die maßgebliche Beurteilungsrichtlinie eine zusammenfassende Bewertung oder Potenzialeinschätzung für unzulässig erklärte. Die Forderung des Oberverwaltungsgerichts nach einer Befähigungsgesamtnote entbehre daher der rechtlichen Grundlage. Vorliegend sieht die VwV-Beurteilung Pol nicht nur eine Benotung der Submerkmale der Befähigungsbeurteilung vor (Nrn. 4.1 und 4.2), sondern auch eine abschließende Benotung der Befähigungsbeurteilung (Nr. 4.3). Die dort geforderte arithmetische Bildung des Ergebnisses der Befähigungsbeurteilung ist zwar rechtlich fragwürdig, aber aus Sicht der Kammer im Ergebnis deshalb unschädlich, weil nach Nr. 4.4 VwV-Beurteilung Pol bei der Bildung des Gesamturteils gerade nicht auf das arithmetische Mittel abzustellen ist, sondern dieses aus den für alle 14 Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden ist. |
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| Der Kammer erschließt sich im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht, weshalb Befähigungsmerkmale generell einer Notenvergabe nicht zugänglich sein sollten (so aber wohl BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333 und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.2016 - 4 S 2354/15 -, unveröffentlicht, Entscheidungsabdruck S. 11). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Noten bzw. Punkte für eine entsprechende (textliche) Bewertung (Gewichtung) stehen (vgl. Nr. 4.1 VwV-Beurteilung Pol) und die Einzelmerkmale mit Beschreibungen entsprechend dem Beschreibungskatalog in Anlage 2 der VwV-Beurteilung Pol konkretisiert werden (vgl. Nr. 4.2 Satz 2 VwV-Beurteilung Pol). Ein substantieller Unterschied zwischen der Formulierung eines Ausprägungsgrades eines Befähigungsmerkmals und einer näher definierten Punkte- oder Notenvergabe lässt sich nicht ausmachen. Die Beurteilung erfolgt insoweit auch nicht „generell und bezugsunabhängig“, sondern - hier - im Rahmen einer Anlassbeurteilung anlassbezogen in Bezug auf das zu vergebende Amt auf der Grundlage der im ausgeübten Amt gezeigten Befähigung. Auch individuelle Stärken und Schwächen des Beamten sind dabei einer Bewertung im Sinne eine näher umschriebenen Punktevergabe zugänglich. Hinzu kommt, dass eine Zuordnung der einzelnen Submerkmale zur Befähigungs- oder Leistungsbeurteilung zumindest teilweise kaum trennscharf möglich ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.06.2016 - 1 M 71/16 -, DÖD 2016, 256 m.w.N.). Entscheidend ist aus Sicht der Kammer letztlich, dass das Gesamturteil nicht rein rechnerisch, sondern aus einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit zu ermitteln ist und diese Gewichtung in der Begründung zum Ausdruck kommen muss. |
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| Die Auswahlentscheidung ist auch deswegen rechtswidrig, weil der Dienstherr für die Auswahlentscheidung eine Eignungsprognose, die sich grundsätzlich nicht in der Bewertung der bislang gezeigten Leistungen erschöpft, abzugeben hat (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333 und Urt. v. 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83; jew. m.w.N.). An dieser Prognose fehlt es hier. |
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| Das maßgebliche Gesamturteil der Anlassbeurteilung muss auf die Anforderungen des zu vergebenden Amtes bezogen sein. Einer Anlassbeurteilung kommt im vorliegenden Beurteilungssystem gerade die Aufgabe zu, das zu erwartende Leistungsvermögen des Bewerbers in Bezug auf das angestrebte Amt darzustellen. Dies gilt auch für die Einreihung in eine Rangliste, wenn diese maßgeblich für die nachfolgenden Beförderungen sein soll. Insbesondere wenn die Anforderungen des angestrebten Amtes - etwa im Hinblick auf typischerweise wahrzunehmende Führungsaufgaben - nicht identisch mit denjenigen des bisherigen Amtes sind, müssen daher zusätzliche Erwägungen angestellt werden. Hierfür sind die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Befähigungseinschätzungen heranzuziehen. Eine nach Art. 33 Abs. 2 GG zu beurteilende Auswahlentscheidung erfordert eine vorausschauende Aussage darüber, ob und wie der Bewerber die ihm in dem angestrebten Amt obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten erfüllen wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333; VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). Weder der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 26.11.2015 noch dem Auswahlvermerk vom 21.06.2016 sind Auswahlerwägungen, die diesen Maßstäben genügen, zu entnehmen. Aus dem Aktenvermerk des Beurteilers vom 17.11.2015 über die Besprechung mit anderen Führungskräften anlässlich der erneuten Beurteilung des Antragstellers ergibt sich zwar, dass dort jedenfalls teilweise auch Erwägungen zur Übernahme von Führungsaufgaben angestellt worden sind. Die Beurteilung als solche lässt jedoch nicht erkennen, dass Erwägungen bezüglich des angestrebten Amtes unter Heranziehung der Befähigungseinschätzungen in das Gesamturteil eingeflossen sind. Die erforderliche Eignungsprognose für die Übertragung eines Amts der Besoldungsgruppe A 13 kann dem Gesamtergebnis nicht entnommen werden. Auf das angestrebte Amt bezogene Auswahlerwägungen finden sich auch nicht im Auswahlvermerk vom 21.06.2016, in dem als maßgebliche Auswahlkriterien das Beurteilungsergebnis und das errechnete Gesamtergebnis (arithmetisches Mittel) genannt sind. |
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| Soweit sich aus diesem Aktenvermerk zudem ergibt, dass als Beurteilungskriterien das Beurteilungsergebnis und das errechnete Gesamtergebnis (arithmetisches Mittel) herangezogen wurden, begründet dies ebenfalls einen Fehler des Auswahlverfahrens. Denn nach Auffassung der Kammer ist es rechtlich nicht zulässig, bei gleicher Endnote eine Auswahlentscheidung auf einen Vorsprung eines Bewerbers im arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu stützen (Beschluss der Kammer vom 10.08.2016 - 3 K 1609/16 -, juris). Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern ist der Dienstherr vielmehr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt, gewinnen lassen. Soweit auch danach hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83, Rn. 15 ff.; Urt. v. 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361, Rn. 17 ff.; Beschl. v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38, Rn. 35 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, Rn. 7; Beschl. v. 17.06.2014 - 4 S 494/14 -; Beschl. v. 29.03.2016 - 4 S 141/16 -, Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 14.07.2016 - 6 B 653/16 -, Rn. 4 f.; jeweils nach juris und m.w.N.). |
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| Bei der erneut zu treffenden Auswahlentscheidung ist ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers offen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er im Gesamtergebnis lediglich um 0,25 Punkte schlechter beurteilt wurde als die Beigeladenen Ziff. 2 und 3. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864 m.w.N.), in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen. Ebenso entspricht es dieser Rechtsprechung, den Streitwert grundsätzlich in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll, zu bemessen und deshalb den Auffangstreitwert für jede dieser Stellen nach § 39 GKG zu addieren, wobei als Obergrenze grundsätzlich der nach § 52 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG zu berechnende Wert anzunehmen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864). Da der Antrag auf die Freihaltung von drei Stellen der Besoldungsgruppe A 13 gerichtet ist und die Obergrenze nicht erreicht wird, ergibt sich ein Streitwert von 15.000,-- EUR. |
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