Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Aug. 2015 - 1 O 147/15
Gründe
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Die Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 7. Juli 2015 ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Der Beschluss wurde der Vollstreckungsschuldnerin laut Empfangsbekenntnis am 14. Juli 2015 zugestellt. Die am 27. Juli 2015 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangene Beschwerde wahrt die Zwei-Wochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 auf Verpflichtung der Vollstreckungsschuldnerin, die Vollstreckungsgläubigerin amtsangemessen zu beschäftigen, noch vollstreckbar war.
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Nach § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Nach fruchtlosem Ablauf dieser gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verfahren der einstweiligen Anordnung entsprechend geltenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO endgültig unvollziehbar und damit gegenstandslos (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 - 9 S 358/14 -, juris, m. w. N.; std. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2014 - 1 M 132/13 -, juris).
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Der (in Bezug auf den abgelehnten Hauptantrag der Vollstreckungsgläubigerin von dieser) angefochtene Beschluss des VG Halle vom 18. Dezember 2014 ist den Prozessbevollmächtigen der Vollstreckungsgläubigerin am 30. Dezember 2014 mittels Empfangsbekenntnis von Amts wegen zugestellt worden. Durch diese Zustellung ist die Vollziehungsfrist in Lauf gesetzt worden. Innerhalb der mithin mit Ablauf des 30. Januar 2015 endenden Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung nicht im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden.
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Soweit die Prozessbevollmächtigten der Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungsschuldnerin mit Schreiben vom 6. Januar 2015 zur Mitteilung aufgefordert haben, „mit welchen Aufgaben und auf welchem Dienstposten Sie nunmehr gedenken, unsere Mandantin amtsangemessen zu beschäftigen“ sowie „wann mit dem Erlass des Abhilfebescheides zu rechnen ist“, stellt dieses Schreiben keine Vollziehungsmaßnahme dar (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris, Rdnr. 37, 39). Selbst eine unmissverständliche Leistungsaufforderung der Vollstreckungsgläubigerin an die Vollstreckungsschuldnerin unter Bezugnahme auf den vorläufigen Titel genügt (noch) nicht, um bereits eine Vollziehung annehmen zu können; insbesondere kann eine im Verwaltungsprozess mögliche, aber nicht notwendige Parteizustellung (vgl. §§ 936, 922 Abs. 2, 172 ZPO), als formalisierter Akt der Vollziehungszustellung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 10 S 81/13 -, juris, Rdnr. 6), nicht durch jede Willensäußerung des Vollstreckungsgläubigers, der entnommen werden kann, dass er von der einstweiligen Verfügung/Anordnung Gebrauch machen will, ersetzt werden. Die Auslegung einer Willenserklärung darf nicht den Ausschlag geben, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung/Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb denkbar ist, muss es sich also immer um ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen handeln (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 40, 41). Hiervon ausgehend, liegt eine solche formalisierte oder urkundlich belegte Vollziehungsmaßnahme der Vollstreckungsgläubigerin nicht vor; sie kann insbesondere nicht in dem auslegungsbedürftigen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6. Januar 2015 gesehen werden.
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Dem In-Lauf-Setzen der Vollziehungsfrist stand die Beschwerdeeinlegung der Vollstreckungsgläubigerin wegen Ablehnung ihres Hauptantrages nicht entgegen. Ihre Beschwerde hat den Beginn der Vollziehungsfrist nicht auf den Zeitpunkt verlegt, an dem ihr die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. April 2015 bekannt gegeben wurde. Der Beschwerde kam vorliegend kein Suspensiveffekt im Sinne des § 149 Abs. 1 VwGO zu; sie entwickelte keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollziehbarkeit der einstweiligen Anordnung des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., Vorb. § 124 Rdnr. 1). Es kann vorliegend auch dahinstehen, welche rechtlichen Auswirkungen ein Erfolg des auf vorläufige Rückgängigmachung einer Umsetzung und Organisationsmaßnahme gerichteten Hauptantrages im Beschwerdeverfahren auf die hier streitgegenständliche, den Hilfsantrag betreffende einstweilige Anordnung der amtsangemessenen Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin gehabt hätte. Ein Vollziehungshindernis für die einstweilige Anordnung ergab sich aus der Antragskonstellation im gemäß § 929 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitraum bis 30. Januar 2015 jedenfalls nicht.
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Die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO begann - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - mit der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 1. April 2015 auch nicht „neu“ zu laufen. Abgesehen davon, dass schon fraglich erscheint, inwiefern eine Vollziehungsfrist bei einem die Beschwerde zurückweisenden Beschluss (der die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2014 auf amtsangemessene Beschäftigung der Vollstreckungsgläubigerin nicht zum Beschwerdegegenstand hatte und in der Sache mit Ablehnung des Hauptantrages keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Stattgabe des Hilfsantrages getroffen hat) sowie angesichts des Umstandes, dass das Verstreichen der („ersten“) Vollziehungsfrist die einstweilige Anordnung vom 18. Dezember 2014 hat gegenstandslos werden lassen, „neu“ (und in Bezug auf welche einstweilige Anordnung) in Gang gesetzt werden kann, greifen die vom Verwaltungsgericht angeführten „besonderen Umstände“ nicht durch.
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Die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO ist eine gesetzliche Frist und der Disposition der Beteiligten und des Gerichts entzogen. Auf ihre Einhaltung kann nicht verzichtet werden, auch eine Verlängerung ist nicht möglich. Die Fristversäumung ist vom Gericht und von den Vollstreckungsorganen von Amts wegen zu beachten. Wegen dieser Besonderheiten ist eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, tunlichst zu vermeiden. Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (so bereits BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 41; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014, a. a O., Rdnr. 19).
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Es kann vorliegend auch keine Rede davon sein, dass die Vollstreckungsgläubigerin einen Titel vollstrecken müsste, dessen Beseitigung sie zugleich verfolgt und gezwungen würde, widersprüchlich zu handeln. Es ist nicht ersichtlich, dass die im Ergebnis mit dem Hauptantrag verfolgte Rückumsetzung auf den früher innegehabten Dienstposten in Widerspruch zu der begehrten amtsangemessenen Beschäftigung steht. Vielmehr modifiziert sie letztere in Bezug auf einen bestimmten Dienstposten. Was das Risiko der Vollstreckungsgläubigerin anbelangt, gegebenenfalls Schadensersatz nach § 945 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO leisten zu müssen, ist dies der Preis für die Möglichkeit, schon aufgrund nur vorläufiger, noch dazu in einem summarischen Verfahren gewonnener Erkenntnisse, vollstrecken zu können (so BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992, a. a. O., Rdnr. 24). Die Schadensersatzpflicht ist als Bestandteil des Vollstreckungsrisikos einer einstweiligen Anordnung immanent und wie das Antrags- und Prozessrisiko dem Betreiben und der eigenverantwortlichen Entscheidung des Gläubigers/Antragstellers/Klägers/Rechtsmittelführers überlassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die erste Instanz eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt und das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.01.2014 - 7 K 1393/12 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Gründe
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Auf die zulässige Beschwerde des Beigeladenen zu 3. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 25. November 2013, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, war der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben, weil die darin ausgesprochene einstweilige Anordnung aufgrund des Ablaufes der Frist des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO gegenstandslos geworden ist.
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Der Beigeladene zu 3. hat aus Gründen der Rechtsklarheit hieran auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 VwGO entfällt grundsätzlich nicht durch die Möglichkeit eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, da sich der Anspruch auf Überprüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO ausschließlich nach der Darlegung der in der Beschwerde gegen die angegriffene Entscheidung geltend gemachten Gründe richtet und insoweit weiterreichen kann als nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.]). Im Übrigen liegt die Beschwer des Beigeladenen zu 3. - entgegen der Annahme des Antragstellers - in der zu seinen Lasten ergangenen einstweiligen Anordnung.
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Zu Recht und bestätigt durch die Angaben des Antragsgegners macht der Beigeladene zu 3. geltend, dass der Antragsteller die Frist des § 929 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO hat verstreichen lassen. Danach ist die Vollziehung eines Arrestbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.]). Der hier streitgegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist dem Antragsteller am 28. November 2013 zugestellt worden (Bl. 53 der Gerichtsakte), so dass die Vollzugsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 30. Dezember 2013 - einem Montag - abgelaufen war.
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Bis zu diesem Zeitpunkt ist die einstweilige Anordnung im gegebenen Fall nicht vollzogen worden. Die von Amts wegen erfolgte bloße Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes an den Antragsgegner reichte nicht aus. Die Amtszustellung ist Wirksamkeitserfordernis der nicht verkündeten einstweiligen Anordnung und kann deshalb nicht zugleich zu deren Vollziehung dienen. Der Amtszustellung fehlt auch das „spezifisch vollstreckungsrechtliche Element“, dass der Gläubiger tätig wird und seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen (vgl. auch: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92 -, juris). Zweck des § 929 Abs. 2 ZPO ist es - auch im Bereich des § 123 VwGO gegen einen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger -, den Gläubiger anzuhalten, umgehend dem Schuldner Klarheit zu verschaffen, ob er von der Anordnung Gebrauch macht. Außerdem soll eine Vollziehung verhindert werden, die zu einem späteren Zeitpunkt unter möglicherweise wesentlich veränderten Umständen erfolgt. Schließlich muss es im Hinblick auf die durch § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO normierte Schadensersatzpflicht dem Gläubiger überlassen bleiben, ob die ergangene Anordnung vollzogen werden soll oder nicht (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 16. August 2011 - 4 M 92/11 - [m. w. N.]).
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Der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung bzw. Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung angesehen werden könnte. Eine Absicht des Antragstellers, aus dem bereits erlangten Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren zu vollstrecken, ist durch keine Maßnahme erkennbar. Die Anwendung der Bestimmung des § 929 Abs. 2 ZPO ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsgegner der einstweiligen Anordnung bereits freiwillig Folge geleistet habe. Für den Vollzug bzw. den Beginn des Vollzuges ist auf jeden Fall eine Maßnahme des Gläubigers erforderlich, durch die er für den Schuldner erkennbar seinen Willen kundgibt, von dem Titel Gebrauch zu machen. Wenn die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung auch auf andere Weise als durch Zustellung im Parteibetrieb möglich ist, muss es sich dann jedenfalls um eine ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahme handeln (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 16. Februar 2009 - 4 M 463/08 -, juris = NVwZ 2009, 855 [m. w. N.]).
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Die vom Antragsteller demgegenüber herangezogene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 12. Dezember 1973 - V B 871/73 - NJW 1974, 917) ist, soweit sie vorliegend überhaupt einschlägig sein könnte, jedenfalls überholt (siehe: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 11 B 773/91 -, NVwZ-RR 1992, 388).
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Auf die gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bezogenen Einwände des Beigeladenen zu 3. kommt es nach alledem nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2 waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert haben. Letzteres gilt in Bezug auf den Beigeladenen zu 3. lediglich für das erstinstanzliche Verfahren.
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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG), wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA zuzüglich der ruhegehaltfähigen Stellzulage nach Nr. 13 lit. b) der Besoldungsordnung A i. V. m. Anlage 8 (81,11 €) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag im Hinblick auf das Neubescheidungsbegehren zu halbieren war. Die im Rahmen der Rangliste angegriffenen, freizuhaltenden Stellen wirken sich dabei nicht streitwerterhöhend aus (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris = BVerwGE 145, 112).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 4 K 1386/12 - wird zurückgewiesen.
Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.