Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind.

(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die dienstliche Verwendung wesentlich sind.

(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten zu beurteilen.

(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt.

(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen.

(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten nachzuweisen hat.

(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch Ernennung.

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Referenzen - Gesetze | § 69 StPO

§ 69 StPO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 69 StPO wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafprozeßordnung.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 52 Vorbereitungsdienste


(1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienstbehörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fachspezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen bis zum 31. Dezember 2018. Bis zum Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorb

Referenzen - Urteile | § 69 StPO

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 69 StPO.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Nov. 2017 - RO 1 E 17.1195

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor I Der Antrag wird abgelehnt. II Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründ

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juni 2016 - 1 M 71/16

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 3. Mai 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 26. März 2015 - 12 A 120/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.780,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.04.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. D

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2015 - 2 C 10/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tatbestand 1 Der 1962 geborene Kläger steht seit 1984 im Polizeidienst der Beklagten. Ab März 2000 bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO, zunächst als Pol

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2015 - 2 C 12/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tatbestand 1 Die 1961 geborene Klägerin steht seit 1981 im Polizeidienst der Beklagten. Ab November 1999 bekleidete sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO, zunächst

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. März 2015 - 2 C 11/14

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tatbestand 1 Der 1967 geborene Kläger steht seit 1995 im Polizeidienst der Beklagten. Ab November 2003 bekleidete er ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO als Polizeiko

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 14. Jan. 2015 - 2 K 389/14.KO

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten über die Festsetzung der Probezeit vom 2. Januar 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 24. März 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Festsetzung der Probezeit des Klägers unter B

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 C 71/10

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesO), begehrt die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Aug. 2012 - 7 ABR 6/11

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. August 2010 - 20 TaBV 462/10 - wird zurückgewiesen.